Abkommen betreffend die Theologische Fakultät der Universität Freiburg
                            Abkommen   betreffend die Theologische Fakultät der  Universität Freiburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vom  08.07.  1985   (Fassung in Kraft getreten am 08.07.1985  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Erlass bis 31.12.2015 unter 430.32 eingeordnet.  Zwischen  dem  Predigerorden,  vertreten  durch  Pater  Damian  Byrne,  Ordensmeister  des Predigerordens,  und  der  Schweizer  Bischofskonferenz,  vertreten  durch  Monseigneur  Henri  Schwery,     Bischof     von     Sitten     und     Präsident     der     Schweizer  Bischofskonferenz,  beide gehörig ermächtigt durch den Heiligen Stuhl  und  dem   Staat   Freiburg,   vertreten   durch   Herrn   Staatsrat   Mari  us   Cottier,  Direktor für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten,  wird folgendes Abkommen getroffen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Die  Universität  Freiburg  hat  eine  Theologische  Fakultät,  die  von  der  katholischen Kirche kanonisch anerkannt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1   Die Theologische Fakultä  t untersteht der Verantwortung der Behörden der  katholischen   Kirche   und   des   Staats   Freiburg,   die   im   Rahmen   ihrer  Zuständigkeit handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Fakultät untersteht der Gesetzgebung von Kirche und Staat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Ordensmeister des Predigerordens ist der Grosskan  zler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die Vorrechte, welche das kanonische Recht dem Ortsbischof zuerkennt,  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1    Die  Lehrstühle  werden  auf  Vorschlag  des  Grosskanzlers  gemäss  der  obenerwähnten   Gesetzgebung   und   besonders   nach   den   Statuten   der  Universität und der Fakultät besetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Grosskanzler kann der Fakultät im Verfahren über die Besetzung der  Lehrstühle Bewerber vorschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Predigerorden ist im Lehrkörper angemessen vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Alle Dozenten der Fakultät müssen nach den kirchlichen Vorschriften die  «missio canonica» oder die «Lehrerlaubnis» besitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Der  Grosskanzler  verleiht  oder  entzieht  die  «missio    canonica»  oder  «die  Lehrerlaubnis» nach Anhören der Schweizer Bischofskonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1    Die  Lehrprüfungsverfahren  werden  nach  Erschöpfung  der  vorgängigen  Instanzen vor dem Grosskanzler durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  der  Grosskanzler,  der  aus  eigenem  Antrieb  oder  auf  Verlangen  einer  andern  zuständigen  Behörde  handelt,  der  Ansicht,  gegen  einen  Dozenten  sei   ein   Lehrprüfungsverfahren   einzuleiten,   so   entscheidet   er   über   die  Eröffnung   des   Verfahrens   und   in   der   Sache   erst   dann,   wenn   er   die  Schweizer  Bischofskonferenz  angehört  hat.  Das  Recht  des  Grosskanzlers,  in  besonders  schwerwiegenden  und  dringlichen  Fällen  einen  Dozenten  vorläufig   bis   zum   Abschluss   des   Verfahrens   zu   suspendieren,   bleibt  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Die    Bischofskonferenz    wird    ebenfalls    angehört,    bevor    in    den  nacheina  nder folgenden Instanzen in der Sache ein Entscheid gefällt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Die   Schweizer   Bischofskonferenz   muss   auch   in   jedem   kirchlichen  Verfahren,     das     gegenüber     einem     Dozenten     zu     disziplinarischen  Massnahmen führen könnte, angehört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Die  Statu  ten  der  Fakultät  ergänzen  das  Lehrprüfungsverfahren  und  die  kirchlichen   Verfahren,   die   zu   disziplinarischen   Massnahmen   führen  könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Das rechtliche Gehör des Betroffenen ist gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Wird die «missio canonica» oder die «Lehrerlaubnis»   entzogen, so trifft der  Staat  im  Einvernehmen  mit  dem  Grosskanzler  die  Anordnungen,  welche  sich im Interesse des Unterrichts aufdrängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            1     Die   Fakultät   arbeitet   ihre   Statuten   im   Einvernehmen   mit   dem  Grosskanzler aus; diese werden den zuständigen ki  rchlichen und staatlichen  Behörden zur Genehmigung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schweizer Bischofskonferenz hat ein Recht auf Meinungsäusserung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            1     Alle   Fragen,   die   durch   dieses   Abkommen   nicht   geregelt   werden,  unterstehen  dem  jeweils  geltenden  kanonischen  und  staatlichen  Recht.  Die  Vorschriften dieser Rechtsordnungen gehen im Rahmen ihrer Zuständigkeit  dem Abkommen vor, wenn sie für den Dozenten günstiger sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die Vereinbarung vom 24. Dezember 1889 zwischen dem Ordensmeister  des Predigerordens und dem Staa  tsrat ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            1   Dieses Abkommen wird für die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen. Es  wird  stillschweigend  für  die  gleiche  Dauer  erneuert,  wenn  es  nicht  zwei  Jahre vor Ablauf gekündigt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Predigerorden  und  die  Schweizer  Bischo  fskonferenz  müssen  das  Kündigungsrecht miteinander ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Dieses  Abkommen  wird  Gegenstand  eines  Notenwechsels  sein  zwischen  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  und  dem  Heiligen  Stuhl.  Es  wird  am gleichen Tag in Kraft treten.  ———————  Notenaustau  sch vom 8. Juli 1985 zwischen dem Schweizerischen  Bundesrat und dem Heiligen Stuhl bezüglich des Abkommens vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Juli 1985 betreffend die Theologische Fakultät der Universität  Freiburg  Den Text dieses Notenaustausches gibt es nur in französischer Sprache;    er  ist in der französischen Ausgabe der S  GF und der BDLF veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  8.07.1985  Erlass  Grunderlass  0  8  .07.1985  BL/AGS 19  85  f  565  / d 5  79  Änderungstabelle  – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  0  8.07.1985  0  8.07.1985  BL/AGS 19  85  f  565  / d 5  79