Abkommen betreffend die Theologische Fakultät der Universität Freiburg (431.0.32)
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Abkommen betreffend die Theologische Fakultät der Universität Freiburg

Abkommen betreffend die Theologische Fakultät der Universität Freiburg
1) vom 08.07. 1985 (Fassung in Kraft getreten am 08.07.1985 )
1) Erlass bis 31.12.2015 unter 430.32 eingeordnet. Zwischen dem Predigerorden, vertreten durch Pater Damian Byrne, Ordensmeister des Predigerordens, und der Schweizer Bischofskonferenz, vertreten durch Monseigneur Henri Schwery, Bischof von Sitten und Präsident der Schweizer Bischofskonferenz, beide gehörig ermächtigt durch den Heiligen Stuhl und dem Staat Freiburg, vertreten durch Herrn Staatsrat Mari us Cottier, Direktor für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten, wird folgendes Abkommen getroffen:

Art. 1

Die Universität Freiburg hat eine Theologische Fakultät, die von der katholischen Kirche kanonisch anerkannt ist.

Art. 2

1 Die Theologische Fakultä t untersteht der Verantwortung der Behörden der katholischen Kirche und des Staats Freiburg, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit handeln.
2 Die Fakultät untersteht der Gesetzgebung von Kirche und Staat.
3 Der Ordensmeister des Predigerordens ist der Grosskan zler.
4 Die Vorrechte, welche das kanonische Recht dem Ortsbischof zuerkennt, bleiben vorbehalten.

Art. 3

1 Die Lehrstühle werden auf Vorschlag des Grosskanzlers gemäss der obenerwähnten Gesetzgebung und besonders nach den Statuten der Universität und der Fakultät besetzt.
2 Der Grosskanzler kann der Fakultät im Verfahren über die Besetzung der Lehrstühle Bewerber vorschlagen.
3 Der Predigerorden ist im Lehrkörper angemessen vertreten.
4 Alle Dozenten der Fakultät müssen nach den kirchlichen Vorschriften die «missio canonica» oder die «Lehrerlaubnis» besitzen.
5 Der Grosskanzler verleiht oder entzieht die «missio canonica» oder «die Lehrerlaubnis» nach Anhören der Schweizer Bischofskonferenz.

Art. 4

1 Die Lehrprüfungsverfahren werden nach Erschöpfung der vorgängigen Instanzen vor dem Grosskanzler durchgeführt.
2 Ist der Grosskanzler, der aus eigenem Antrieb oder auf Verlangen einer andern zuständigen Behörde handelt, der Ansicht, gegen einen Dozenten sei ein Lehrprüfungsverfahren einzuleiten, so entscheidet er über die Eröffnung des Verfahrens und in der Sache erst dann, wenn er die Schweizer Bischofskonferenz angehört hat. Das Recht des Grosskanzlers, in besonders schwerwiegenden und dringlichen Fällen einen Dozenten vorläufig bis zum Abschluss des Verfahrens zu suspendieren, bleibt vorbehalten.
3 Die Bischofskonferenz wird ebenfalls angehört, bevor in den nacheina nder folgenden Instanzen in der Sache ein Entscheid gefällt wird.

Art. 5

Die Schweizer Bischofskonferenz muss auch in jedem kirchlichen Verfahren, das gegenüber einem Dozenten zu disziplinarischen Massnahmen führen könnte, angehört werden.

Art. 6

Die Statu ten der Fakultät ergänzen das Lehrprüfungsverfahren und die kirchlichen Verfahren, die zu disziplinarischen Massnahmen führen könnten.

Art. 7

Das rechtliche Gehör des Betroffenen ist gewährleistet.

Art. 8

Wird die «missio canonica» oder die «Lehrerlaubnis» entzogen, so trifft der Staat im Einvernehmen mit dem Grosskanzler die Anordnungen, welche sich im Interesse des Unterrichts aufdrängen.

Art. 9

1 Die Fakultät arbeitet ihre Statuten im Einvernehmen mit dem Grosskanzler aus; diese werden den zuständigen ki rchlichen und staatlichen Behörden zur Genehmigung unterbreitet.
2 Die Schweizer Bischofskonferenz hat ein Recht auf Meinungsäusserung.

Art. 10

1 Alle Fragen, die durch dieses Abkommen nicht geregelt werden, unterstehen dem jeweils geltenden kanonischen und staatlichen Recht. Die Vorschriften dieser Rechtsordnungen gehen im Rahmen ihrer Zuständigkeit dem Abkommen vor, wenn sie für den Dozenten günstiger sind.
2 Die Vereinbarung vom 24. Dezember 1889 zwischen dem Ordensmeister des Predigerordens und dem Staa tsrat ist aufgehoben.

Art. 11

1 Dieses Abkommen wird für die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen. Es wird stillschweigend für die gleiche Dauer erneuert, wenn es nicht zwei Jahre vor Ablauf gekündigt worden ist.
2 Der Predigerorden und die Schweizer Bischo fskonferenz müssen das Kündigungsrecht miteinander ausüben.

Art. 12

Dieses Abkommen wird Gegenstand eines Notenwechsels sein zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Heiligen Stuhl. Es wird am gleichen Tag in Kraft treten. ——————— Notenaustau sch vom 8. Juli 1985 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Heiligen Stuhl bezüglich des Abkommens vom
8. Juli 1985 betreffend die Theologische Fakultät der Universität Freiburg Den Text dieses Notenaustausches gibt es nur in französischer Sprache; er ist in der französischen Ausgabe der S GF und der BDLF veröffentlicht.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
0 8.07.1985 Erlass Grunderlass 0 8 .07.1985 BL/AGS 19 85 f 565 / d 5 79 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 0 8.07.1985 0 8.07.1985 BL/AGS 19 85 f 565 / d 5 79
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