Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (741.621)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR)

(SDR) vom 29. November 2002 (Stand am 1. Januar 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 30 Absatz 5¹, 103 und 106 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958² sowie auf Artikel 48 a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997³,⁴
verordnet:
¹ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. Juli 2016 angepasst. ² SR 741.01 ³ SR 172.010 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6535 ).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung regelt die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegen­ständen (gefährliche Güter) mit Motorfahrzeugen und ihren Anhängern oder anderen Transportmitteln auf den für Motorfahrzeuge geöffneten Strassen.
² Diese Verordnung gilt für:
a. die Hersteller gefährlicher Güter;
b. die Absender und Empfänger gefährlicher Güter;
c. Personen, die gefährliche Güter befördern und handhaben;
d. Hersteller und Benützer von Verpackungen, Tanks oder Transportmittel zur Beförderung gefährlicher Güter.
Art. 2 Abgrenzung zur GGBV
Für die Unternehmungen, die gefährliche Güter befördern, verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen, gelten für die Ernennung, die Aufgaben, die Ausbil­dung und die Prüfung der Gefahrgutbeauftragten zusätzlich die Bestimmungen der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV) vom 15. Juni 2001⁵.
⁵ SR 741.622
Art. 3 Abkürzungen
In dieser Verordnung und in ihren Anhängen werden folgende Abkürzungen ver­wendet:
a. VRV für die Verordnung vom 13. November 1962⁶ über die Strassenverkehrsregeln;
b. SSV für die Signalisationsverordnung vom 5. September 1979⁷;
c. VVV für die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959⁸;
d. VTS für die Verordnung vom 19. Juni 1995⁹ über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;
e. ADR für Europäisches Übereinkommen vom 30. September 1957¹⁰ über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie seine Anlagen.
⁶ SR 741.11
⁷ SR 741.21
⁸ SR 741.31
⁹ SR 741.41
¹⁰ SR 0.741.621
Art. 4 Internationales Recht
¹ Für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse gelten auch im nationalen Verkehr die Bestimmungen des ADR¹¹. Die Anlagen A und B des ADR bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.
² Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) führt eine Liste der weiteren internationalen Abkommen, denen die Schweiz im Rahmen des ADR beigetreten ist.¹²
¹¹ SR 0.741.621
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 4243 ).
Art. 5 Ausnahmen und Abweichungen
¹ Ausnahmen und Abweichungen vom ADR¹³ und weitere Vorschriften, die nur für nationale Transporte gelten, sind in Anhang 1 geregelt.
² Das ASTRA¹⁴ kann in besonderen Fällen weitere Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn deren Zweck gewahrt bleibt.
³ Es kann mit zuständigen Behörden anderer ADR-Vertragsparteien zeitweilige Abweichungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR vereinbaren.¹⁵
¹³ SR 0.741.621
¹⁴ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 4243 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6535 ).
Art. 6 Abweichungen für den Werkverkehr auf öffentlichen Strassen
Die kantonale Behörde kann im Einvernehmen mit dem ASTRA Bewilligungen für Fahrten in einem kleinen Umkreis erteilen, ohne dass dabei alle Bestimmungen dieser Verordnung, namentlich über die Verpackungen, die Etikettierung, das Zusammenladeverbot, die Art der Beförderung der Güter und die zu verwendenden Fahrzeuge, eingehalten werden müssen, sofern der Zweck der jeweiligen Bestim­mung gewahrt bleibt.
Art. 7 Versand der Güter
¹ Wer gefährliche Güter versendet, muss sich vergewissern, dass der Transport zu den in dieser Verordnung verlangten Bedingungen ausgeführt wird.
² Die versendende Person muss sich vergewissern, dass die vom Empfänger oder Beförderer gelieferten Verpackungen den Vorschriften entsprechen. Ist sie dazu nicht in der Lage, darf sie die Verpackungen nur verwenden, wenn diese in gutem Zustand sind und der Empfänger oder Beförderer die Verantwortung für diese Ver­packungen übernimmt.
³ Sind die Güter nach einer internationalen Regelung über die Beförderung gefähr­licher Güter rechtmässig transportiert worden, übernimmt der Empfänger oder, wenn dieser nicht erreichbar ist, der Beförderer, dieselben Pflichten wie der Absen­der, sofern er das Gut selber abholt oder weitertransportiert. Er muss jedoch nicht vorschriftsgemässe Verpackungen nicht ersetzen, wenn sie in gutem Zustand sind.
Art. 8 Ausbildung der Fahrzeugführer
¹ Die kantonalen Behörden organisieren die vorgeschriebene Ausbildung der Fahrzeugführer, die Transporte mit gefährlichen Gütern ausführen, und die entsprechenden Prüfungen.¹⁶
² Der Bund bildet die bei ihm angestellten Fahrzeugführer selber aus.¹⁷
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6535 ).
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 ( AS 2005 2719 ).
Art. 9 Instruktion der Fahrzeugführer
Fahrzeughalter und Beförderer müssen dafür sorgen, dass die Führer von Fahrzeu­gen mit gefährlichen Gütern über die Besonderheiten dieser Transporte unterrichtet werden.
Art. 10 Zusätzliche Pflichten und Rechte der Fahrzeugführer
¹ Der Fahrzeugführer muss vor der Beförderung gefährlicher Güter die vorgeschrie­benen Dokumente zur Kenntnis nehmen.
² …¹⁸
³ Fahrzeugführern, denen ein Gut zur Beförderung übergeben wird, das ihnen gefährlich erscheint, können vom Absender oder vom Beförderer eine schriftliche Bestätigung verlangen, dass das Gut ungefährlich ist.
¹⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4711 ).
Art. 11 Beladen und Entladen ausserhalb öffentlicher Strasse
Die Vorschriften für das Beladen und Entladen gefährlicher Güter und für die Reini­gung der Fahrzeuge gelten auch ausserhalb der öffentlichen Strasse.
Art. 12 Füllen und Entleeren von Tanks
¹ Das Füllen und Entleeren der Tanks muss dauernd überwacht werden.
² Flüssige Brenn- und Treibstoffe sowie andere wassergefährdende Flüssigkeiten dürfen nicht an Stellen umgepumpt werden, wo sie leicht in ein ober- oder unter­irdisches Gewässer oder unmittelbar in die Kanalisation fliessen könnten. Werden regelmässig grössere Mengen aufgefüllt und entleert, sind zusätzlich die Vorschrif­ten über den Gewässerschutz zu beachten.
³ Für die Einhaltung der Vorschriften beim Füllen der Tanks sind die versendenden wie die füllenden Personen verantwortlich.
Art. 13 Verkehrsbeschränkungen
¹ Bestimmte gefährliche Güter dürfen nur unter besonderen Auflagen transportiert werden. Die Liste dieser Güter und die besonderen Auflagen sind in Anhang 3 dieser Verordnung enthalten.
² Bestimmte, entsprechend signalisierte Strassenstrecken (2.10.1, 2.11; Art. 19 Abs. 1 SSV¹⁹) dürfen von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern nicht oder nur beschränkt befahren werden. Diese Strecken sowie die damit verbundenen Beschränkungen sind in Anhang 2 dieser Verordnung enthalten.²⁰
²bis Ausnahmebewilligungen für Strassenstrecken nach Absatz 2 können erteilt werden:
a. für Nationalstrassen: vom ASTRA;
b. für andere Strassen im Kantonsgebiet: von der kantonalen Behörde im Einver­nehmen mit dem ASTRA.²¹
³ Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, dürfen in den mit dem Signal «Tunnel» (4.07; Art. 45 Abs. 3 SSV) bezeichneten Tunneln nur auf dem rechten Fahrstreifen verkehren.
¹⁹ SR 741.21
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 4243 ).
²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 4243 ).
Art. 14 Versicherung
Für Transporte nicht freigestellter gefährlicher Güter ist die in Artikel 12 Absatz 1 VVV²² vorgeschriebene erhöhte Versicherungsdeckung für alle Motorfahrzeuge und Anhängerzüge erforderlich.
²² SR 741.31
Art. 15 Eintrag im Fahrzeugausweis
Die erhöhte Versicherungsdeckung wird im Fahrzeugausweis eingetragen.
Art. 16 Auskunftspflicht
Die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Personen haben der Vollzugsbehörde alle notwendigen Auskünfte zum Vollzug dieser Verordnung und für die Kontrollen zu erteilen; sie haben ihr durch Zutritt zum Betrieb die notwendi­gen Untersuchungen zu ermöglichen.

2. Abschnitt: Meldepflichten von Behörden und Zusammenarbeit mit der EU

Art. 17 ²³ Meldungen von Verstössen und Zusammenarbeit mit der EU
Das Meldewesen und die Zusammenarbeit mit der EU richten sich nach der Stras­senverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007²⁴ (SKV).
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2189 ).
²⁴ SR 741.013
Art. 18 ²⁵ Meldungen zu statistischen Zwecken
Die Berichterstattung erfolgt nach SKV²⁶.
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2189 ).
²⁶ SR 741.013

3. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 19 Verletzung der Bestimmungen über den Versand der Güter
Mit Busse²⁷ wird bestraft, wer:
a. ein gefährliches Gut, das nach dieser Verordnung nicht befördert werden darf, zur Beförderung übergibt oder selbst transportiert;
b. ein gefährliches Gut zur Beförderung übergibt, ohne sich zu vergewissern, dass der Transport nach den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Bedin­gungen durchgeführt wird;
c. die geforderten Sicherheits- und Dokumentationspflichten sowie die übrigen Pflichten nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt;
d. ein gefährliches Gut befördern lässt, ohne den Beförderer oder den Fahrzeug­führer über den Zustand und die Beschaffenheit des Gutes zu ori­entieren.
²⁷ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2189 ). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 20 Verletzung der Bestimmungen über die Handhabung der Güter
Mit Busse wird bestraft, wer:
a. ein gefährliches Gut ladet, entladet, verpackt oder handhabt, ohne die gefor­derten Pflichten zu beachten. Der gleichen Strafe unterliegt die für diese Verrichtungen verantwortliche Person, wenn sie sich nicht vergewissert hat, dass diesen Pflichten nachgekommen worden ist;
b. es als beladende oder entladende Person unterlässt, die zweckmässigen Schutz­massnahmen zu treffen, wenn ein freigesetzter Stoff die Umwelt gefährdet.
Art. 21 Verletzung der Bestimmungen über die Beförderung der Güter
Mit Busse wird bestraft, wer:
a. gefährliche Güter mit Fahrzeugen oder in Tanks befördert oder befördern lässt, welche den besonderen Erfordernissen über den Bau und die Ausrüs­tung nicht entsprechen, oder Beförderungsmittel benützt, die nicht ord­nungsgemäss geprüft sind;
b. die geforderten Sicherheits-, Melde- und Dokumentationspflichten sowie die übrigen Pflichten nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt;
c. ein Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt und dabei die Verkehrsregeln dieser Verordnung, das Alkoholverbot, das Rauchverbot, das Verbot der Beförderung von Personen oder die Pflicht zur Kenntnisnahme und zum Mit­führen aller erforderlichen Dokumente sowie die übrigen Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung und die Überwachung der Fahrzeuge missachtet;
d. die Bestimmungen über die Kennzeichnung und Identifikation von Fahrzeu­gen, die gefährliche Güter befördern oder befördert haben, missachtet.
Art. 22 Widerhandlungen des Beförderers und des Fahrzeughalters
Mit Busse wird bestraft, wer:
a. als Beförderer oder Halter eines Fahrzeuges die Beförderung gefährlicher Güter durch einen Fahrzeugführer zulässt oder anordnet, der die erforder­­­li­che Ausbildung nicht besitzt. Der Fahrzeugführer untersteht der gleichen Strafandrohung;
b. den obligatorischen Kontrollen nicht nachkommt.
Art. 23 ²⁸
²⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2189 ).
Art. 24 Vorrang strengerer Strafbestimmungen
Ist ein strafbares Verhalten nach dieser Verordnung gleichzeitig eine strafbare Handlung, die nach einem Bundesgesetz mit schwererer Strafe bedroht ist, so wird der Täter nach der strengeren Bestimmung beurteilt.

4. Abschnitt: Vollzug

Art. 25 Vollzug
¹ Die kantonalen Behörden sorgen für die Durchführung dieser Verordnung.
² Die Gefahrgutkontrolle auf der Strasse und in den Betrieben richtet sich nach SKV²⁹.³⁰
³ Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat ist zuständig für die Genehmigung von Versandstückmustern sowie für gefahrgutrechtliche Genehmigungen für den Versand radioaktiver Stoffe.³¹
³bis   Das Bundesamt für Verkehr ist zuständige Behörde im Sinne des ADR für das Inverkehrbringen, die Konformitätsbewertung, die Neubewertung der Konformität, die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen sowie die Marktüberwachung von Umschliessungen für gefähr­liche Güter nach der Gefahrgutumschliessungsverordnung vom 31. Oktober 2012³².³³
⁴ Bei den jährlich vorgeschriebenen Kontrollen für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern (vgl. Art. 33 VTS³⁴), werden Tanks, die auf dem Fahr­zeug dauerhaft befes­tigt sind, sowie ihre Ausrüstung einer Sichtkontrolle unterzo­gen.
²⁹ SR 741.013
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2189 ).
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6537 ).
³² SR 930.111.4
³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007 ( AS 2007 2189 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6537 ).
³⁴ SR 741.41
Art. 26 Meldungen über Ereignisse mit gefährlichen Gütern
Meldungen über Ereignisse mit gefährlichen Gütern leiten die Kantone an das ASTRA weiter.
Art. 27 ³⁵
³⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2189 ).
Art. 28 Anpassungen und Weisungen
¹ Die Anhänge dieser Verordnung können vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) erlassen und geän­dert werden.
² Das Departement kann für den Vollzug dieser Verordnung Weisungen erlassen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 29 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
¹ Die Verordnung vom 17. April 1985³⁶ über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse wird aufgehoben.
² Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…³⁷
³⁶ [ AS 1985 620 , 1989 2482 , 1994 3006 Art. 36 Ziff. 3, 1995 4425 Anhang 1 Ziff. II 11 4866, 1997 422 Ziff. II, 1998 1796 Art. 1 Ziff. 18 Art. 6, 1999 751 Ziff. II, 2002 1183]
³⁷ Die Änderungen können unter AS 2002 4212 konsultiert werden.
Art. 30 Übergangsbestimmung
Einträge in Fahrzeugausweise von Tankfahrzeugen nach Artikel 15³⁸ der Verord­nung vom 17. April 1985³⁹ über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ersetzen bis zum nächsten Halterwechsel oder bis zur nächsten Fahrzeugprüfung die gemäss ADR geforderte Zulassungsbescheinigung.
³⁸ AS 1994 3006
³⁹ [ AS 1985 620 ]
Art. 31 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Anhang 1 ⁴⁰

⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Sept. 2018 ( AS 2018 3819 ). Bereinigt gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 15. Sept. 2020 ( AS 2020 4119 ) und vom 20. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 531 ).
(Art. 5 Abs. 1)

Nur für nationale Transporte geltende Vorschriften

Regelungsbereich⁴¹

ADR-Nummer⁴²

Vorschrift

Teil 1: Allgemeine Vorschriften

Kap. 1.1: Geltungsbereich und Anwend­barkeit

1.1.3  Freistellungen

1.1.3.1  Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurch­führung

1.1.3.1  Bst. a

1.1.3.1 a)

Die Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 a) ADR gilt nur bis zu den höchstzulässigen Gesamtmengen je Beförderungseinheit nach der am Ende dieses Anhangs angeführten Tabelle A.

In Tabelle A bedeutet «höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit»:

– für Gegenstände: die Gesamtmasse in kg der Gegenstände ohne ihre Verpackung;
– für Gegenstände der Klasse 1: die Nettomasse des explosiven Stoffes in kg;
– für feste Stoffe, verflüssigte Gase, tiefgekühlte verflüssigte Gase und gelöste Gase: die Nettomasse in kg;
– für flüssige Stoffe: die Gesamtmenge der enthaltenen gefährlichen Güter in Liter;
– für verdichtete Gase und Chemikalien unter Druck: der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum des Gefässes in Liter.

Regelungsbereich

ADR-Nummer

Vorschrift

Wenn gefährliche Güter, die verschiedenen in der Tabelle A festgelegten höchstzulässigen Gesamtmengen zugeordnet sind, in derselben Beförderungseinheit befördert werden, darf die Summe der folgenden vier Elemente 300 nicht überschreiten:
– Menge der Stoffe und Gegenstände der höchstzulässigen Gesamtmenge 1, multipliziert mit 300,
– Menge der Stoffe und Gegenstände der höchstzulässigen Gesamtmenge 5, multipliziert mit 60,
– Menge der Stoffe und Gegenstände der höchstzulässigen Gesamtmenge 100, multipliziert mit 3, und
– Menge der Stoffe und Gegenstände der höchstzulässigen Gesamtmenge 300.

1.1.3.1  Bst. c

1.1.3.1 c)

Die in Unterabschnitt 1.1.3.1 c) ADR aufgeführten Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen, mit mehr als 450 Liter Fassungsraum müssen den Bestimmungen bezüglich Verpackung, Prüfung, Zulassung und Kennzeichnung nach den Teilen 4 und 6 ADR entsprechen.

1.1.3.6  Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden

1.1.3.6.2

1.1.3.6.2

Bei Beförderungen, für die die Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR gelten, finden nachstehende Bestimmungen keine Anwendung:

– die erhöhte Haftpflichtversicherung,
– die Bestimmungen dieses Anhangs über das Halten und Parkieren (Ziff. 8.4.3); die Verkehrsbeschränkungen (Art. 13) sind einzuhalten.

1.1.3.6.6  Freistellungen für leere, ungereinigte Tanks bei der Wartung von Lageranlagen

Unternehmen, die Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten warten, dürfen leere, ungereinigte Tanks, die sie während den Arbeiten an stationären Tanks zum Umschlag verwenden, wie folgt in Abweichung von den Bestimmungen dieser Verordnung transportieren:

a. Tank und Fahrzeug
Die Tanks unterstehen nicht den Vorschriften über die Verwendung nach den Kapiteln 4.3 und 4.4 ADR und über den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung und die Kennzeichnung nach den Kapiteln 6.8 und 6.9 ADR. Das Fahrzeug untersteht nicht den Vorschriften über Bau und Zulassung nach Teil 9 ADR.
b. Grosszettel
Die Tanks sind an beiden Längsseiten und an jedem Ende mit Grosszetteln nach Kapitel 5.3 ADR zu kennzeichnen. Ist diese Kennzeichnung ausserhalb des Trägerfahrzeuges nicht sichtbar, so ist sie ausserdem an den beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug anzubringen. Handelt es sich beim Trägerfahrzeug des Tanks um einen Anhänger, so ist dieser zusätzlich vorne mit einem Grosszettel zu kennzeichnen.
c. Orangefarbene Tafeln
Vorne und hinten am Trägerfahrzeug muss sich eine orangefarbene Tafel ohne Kennzeichnungsnummer nach Absatz 5.3.2.1.1 ADR befinden.
Auf die Kennzeichnung des Zugfahrzeugs beziehungsweise Anhängers kann verzichtet werden, wenn auf ihm kein Tank mitgeführt wird.
d. Mitführen weiterer gefährlicher Güter
Es dürfen in zugelassenen, gekennzeichneten und bezettelten Versandstücken zusätzlich gefähr­liche Güter bis zur höchstzulässigen Gesamtmenge der Tabelle 1.1.3.6.3 ADR mitgeführt werden.
e. Ausbildung
Der Fahrzeugführer ist von der Ausbildung nach Abschnitt 8.2.1 ADR befreit.

Alle übrigen Vorschriften dieser Verordnung bleiben anwendbar.

1.1.3.11  Freistellungen für Haushalts­abfälle

1.1.3.11.1  Haushaltsabfälle mit iden­tifizierbaren gefährlichen Gütern

Abweichend von den Vorschriften des ADR über Verpackung, Zusammenpackung, Bezettelung, Kennzeichnung und Klassifizierung dürfen Haushaltsabfälle, die identifizierbare gefährliche Güter enthalten, unter den folgenden Voraussetzungen von den Sammelstellen bis zu den Entsorgungsunternehmen befördert werden:

a. Ein behördlich anerkannter Sachverständiger muss die Abfälle nach ihren gefährlichen Eigenschaften sowie im Hinblick auf Massnahmen bei Zwischenfällen und Unfällen beurteilen und klassifizieren. Ist die genaue Klassifizierung eines Stoffes unsicher, so ordnet der Sachverständige auf der Grundlage der Kenntnis des Absenders über den Stoff eine vorläufige Klasse, eine offizielle Benennung für die Beförderung und eine UN-Nummer zu. Er wendet dabei die Klassifizierungskriterien von Kapitel 2.2 ADR sowie die Grundsätze der Absätze 2.1.3.5.2–2.1.3.5.5 ADR an. Die Klassifizierung muss die überwiegende Gefahr berücksichtigen; die Verwendung von geeigneten n.a.g.-Eintragungen ist zulässig.
b. Der Sachverständige muss die Abfälle in geeignete Sammelbehälter verpacken. Die Kennzeichnung und Bezettelung der einzelnen Verpackungen ist nicht erforderlich, wenn die Sammelbehälter gekennzeichnet und bezettelt sind.
c. Der Sachverständige muss den Fahrzeugführer entsprechend instruieren.
d. Das Beförderungspapier muss die Angabe «Beförderung gemäss Anhang 1 Ziffer 1.1.3.11.1 SDR» enthalten. Die Angabe der technischen Benennung nach Unterabschnitt 3.1.2.8 ADR ist nicht erforderlich, und die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 e) ADR können sich auf die Bruttomasse und die Anzahl der Sammelbehälter beschränken.

1.1.3.11.2  Haushaltsabfälle mit nicht identifizierbaren gefährlichen Gütern

Abweichend von den Vorschriften des ADR über Verpackung, Zusammenpackung, Bezettelung, Kennzeichnung und Klassifizierung dürfen gefährliche Güter enthaltende Haushaltsabfälle, die durch den Sachverständigen nicht nach Ziffer 1.1.3.11.1 Buchstabe a klassifiziert werden können, unter den folgenden Voraussetzungen von den Sammelstellen bis zu den Entsorgungsunternehmen befördert werden:

a. Die Abfälle dürfen in Mengen bis höchstens 50 kg oder l pro Beförderungseinheit in Versandstücken, die den Prüfanforderungen der Verpackungsgruppe II entsprechen, befördert werden.
b. Werden die Versandstücke als Innenverpackung in eine weitere, den Prüfanforderungen der Ver­packungsgruppe II entsprechende Aussenverpackung verpackt, so kann die Menge pro Beförderungseinheit auf 300 kg oder l erhöht werden.
c. Die Versandstücke sind mit den Gefahrzetteln nach den Mustern 3, 6.1, 8 und 9 sowie mit der dauerhaften und gut sichtbaren Aufschrift «Gefahrgut, nicht identifiziert» zu versehen.
d. Mitzuführen ist ein Begleitdokument mit mindestens folgenden Angaben:
– Vermerk: «Beförderung gemäss Anhang 1 Ziffer 1.1.3.11.2 SDR»;
– Name und Anschrift des Absenders oder der Absender;
– Name und Anschrift des Empfängers oder der Empfänger;
– Anzahl und Gewicht der Versandstücke.

1.1.3.12  Freistellungen bei der Rück­lieferung von Feuerwerkskörpern

Für Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR und Ziffer 1.1.3.6 dieses Anhangs ist auch bei der Rücklieferung von Feuerwerkskörpern die im Beförderungspapier aufgeführte Menge massgebend. Das Beförderungspapier muss die Angabe «Rücklieferung von Feuerwerkskörpern gemäss Anhang 1 Ziffer 1.1.3.12 SDR» enthalten.

Für die Rücklieferung von Feuerwerkskörpern der UN-Nummern 0335, 0336 und 0337 von den Detailhandelsgeschäften bis zu deren Lieferanten gilt eine der beiden folgenden Regelungen:

a. Als Netto-Explosivstoffmasse darf abweichend von Absatz 5.4.1.2.1 a) ADR der im Beförderungspapier der Anlieferung eingetragene Wert oder die Bruttomasse der Versandstücke eingetragen werden.
b. Die Feuerwerkskörper dürfen abweichend von den Vorschriften des ADR als «UN 0335» befördert werden; als Netto-Explosivstoffmasse darf abweichend von Absatz 5.4.1.2.1 a) ADR der im Beförderungspapier der Anlieferung eingetragene Wert für alle Stoffe und Gegenstände oder die Bruttomasse der Versandstücke eingetragen werden.

Kap. 1.3: Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind

1.3.3  Dokumentation

1.3.3

Die Aufzeichnungen der nach Kapitel 1.3 ADR erhaltenen Unterweisung müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.

Kap. 1.5: Abweichungen

1.5.3  Abweichungen für militärische Sendungen

Für militärische Sendungen gelten die Bestimmungen über den militärischen Strassenverkehr.

Kap. 1.6: Übergangsvorschriften

1.6.1  Verschiedenes

1.6.1.1

1.6.1.1

Stoffe und Gegenstände dürfen bis zum 30. Juni 2023 nach den bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften befördert werden.

1.6.1.44

1.6.1.44

Aufgehoben

1.6.3  Festverbundene Tanks (Tank­fahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge

1.6.3.30a

Saug-Druck-Tanks für Abfälle zur Beförderung von gefährlichen Abfällen im Sinne von Abschnitt 1.2.1 ADR, die vor dem 1. Januar 1999 gemäss der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden EMPA-Richtlinie⁴³ gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften von Kapitel 6.10 ADR entsprechen, dürfen nach diesem Datum weiterverwendet werden. Sie unterliegen den technischen Vorschriften der EMPA-Richtlinie mit Ausnahme der darin enthaltenen Prüffristen. Sie unterliegen den in Abschnitt 6.10.4 ADR enthaltenen Prüffristen.

1.6.4  Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC

1.6.4.1a

Tankcontainer, die nach den bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Vorschriften von Anhang B.1b Randnummer 212 127 (5) der SDR in der Fassung vom 1. Mai 1985 für die Beförderung bestimmter Stoffe zugelassen wurden, dürfen als Grosspackmittel (IBC) für die Beförderung dieser Stoffe weiterverwendet werden, wenn sie den folgenden Vorschriften des ADR entsprechen: Abschnitt 6.5.3 und Unterabschnitte 6.5.4.4, 6.5.4.5 und 6.5.5.1, mit Ausnahme der Absätze 6.5.5.1.5 und 6.5.5.1.6.

1.6.5  Fahrzeuge

1.6.5.1a

In Abweichung von den Bemerkungen d) und g) der Tabelle in Abschnitt 9.2.1 ADR besteht für Fahrzeuge, die nach Unterabschnitt 9.2.3.1 ADR mit ABV und Dauerbremse ausgerüstet sein müssen, keine Nachrüstpflicht, sofern sie vor dem 1. Januar 1994 erstmals zugelassen worden sind.

1.6.14  Baustellentanks

1.6.14.1

Baustellentanks, die vor dem 1. Januar 2013 mit Schutzkragen von weniger als 25 mm Überhöhung über die höchsten zu schützenden Teile ausgerüstet wurden, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.14.2

Baumusterzulassungen für Baustellentanks mit einem Fassungsraum bis maximal 3000 Liter, die vor dem 1. Juli 2019 nach den bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Vorschriften ausgestellt wurden, werden abweichend von Absatz 6.8.2.3.3 ADR nicht zurückgezogen.

1.6.14.3

Baustellentanks mit einem Fassungsraum bis maximal 3000 Liter, die nach den bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Vorschriften zugelassen wurden, dürfen weiterverwendet werden. Sie unterliegen den Prüfungen und Inspektionen nach Ziffer 6.14.1.1.2 sowie den Verwendungsvorschriften nach Ziffer 4.8 dieses Anhangs.

1.6.14.4

Die Beförderung von maximal 1150 l Dieselkraftstoff (UN 1202) in Baustellentanks mit maximal 1210 l Fassungsraum unterliegt den Freistellungen nach Absatz 1.1.3.6.2 ADR wie Versandstücke. Die Kennzeichnung der Baustellentanks richtet sich nach Kapitel 5.3 ADR. Die Trägerfahrzeuge, mit denen die Baustellentanks befördert werden, müssen nicht gekennzeichnet werden.

Für Baustellentanks gelten die gleichen Tunnelbeschränkungen wie für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten.

1.6.14.5

Für bis zum 30. Juni 2023 nach der in Ziffer 6.14.1.3 aufgeführten Norm gebaute Baustellentanks besteht keine Nachrüstungspflicht betreffend die Einprägung der Seriennummer des Tanks auf dem Tankkörper und die Befestigung des Tankschildes.

Kap. 1.10: Vorschriften für die Sicherung

1.10.1  Allgemeine Vorschriften

1.10.1.7

Für einsatzberechtigte Inhaber von Verwendungsausweisen mit Eintrag FWB oder HA oder Sprengausweisen (Art. 51 und 52 der Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000⁴⁴, SprstV) sind die Vorschriften von Kapitel 1.10 ADR auf die in Absatz 1.1.3.6.2 erster Strich ADR aufgeführten explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff nicht anwendbar.

1.10.2  Unterweisung im Bereich der Sicherung

1.10.2.4

1.10.2.4

Die Beschreibungen der nach Kapitel 1.10 ADR erhaltenen Unterweisung müssen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.

Teil 3: Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen

Kap. 3.3: Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften

SV 363

SV 363

Die Freistellung gilt nur für Maschinen und Geräte, die dem Bundesgesetz vom 12. Juni 2009⁴⁵ über die Produktesicherheit unterstehen.

Teil 4: Verwendung von Verpackungen, Grosspackmitteln (IBC), Grossverpackungen und Tanks

Kap. 4.1: Verwendung von Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen

4.1.1  Allgemeine Vorschriften für das Verpacken gefährlicher Güter in Ver­packungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen

4.1.1.22  Beförderung von angebrochenen Versandpackungen

Für die in Unterabschnitt 7.5.2.2 Anmerkung a ADR bezeichneten Beförderungen sind die nach der SprstV zu Sprengzwecken zugelassenen Sprengmittel, die sich in angebrochenen Versandpackungen befinden, in geschlossenen Behältern nach Anhang 11.2 SprstV mitzuführen. Die Behälter müssen nach Kapitel 6.1 ADR bauartgeprüft und für die Beförderung dieser Sprengmittel zugelassen sein. Die Bestimmungen von Absatz 2.2.1.1.6 Bemerkung 3 ADR sind einzuhalten.

4.1.4  Verzeichnis der Verpackungs­anweisungen

4.1.4.1  Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen (ausgenommen Grosspackmittel (IBC) und Grossver­packungen)

P 200 Ziff. 9

Verpackungs­anweisung P 200 (9)

(9) Zu Tauchzwecken verwendete Gefässe für Gase der Klassifizierungscodes 1A und 1O müssen alle zweieinhalb Jahre einer Sichtprüfung und alle fünf Jahre einer vollständigen wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden.

Kap. 4.8: Verwendung von Bau­stellentanks

4.8.1  Verwendung

In Baustellentanks darf einzig Dieselkraftstoff (UN 1202) befördert werden.

4.8.2  Nutzvolumen

Das markierte Nutzvolumen von maximal 95 % des Fassungsraums darf nicht überschritten werden, selbst wenn der zulässige Füllungsgrad nach Unterabschnitt 4.3.2.2 ADR nicht erreicht ist.

Teil 5: Vorschriften für den Versand

Kap. 5.4: Dokumentation

5.4.0  Allgemeine Vorschriften

5.4.0.2

5.4.0.2

Die Dokumente, die während der Beförderung mitgeführt werden müssen, erfüllen die Anforderungen von Unterabschnitt 5.4.0.2 ADR und sind in elektronischer Form zugelassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Es wird ein tragbares Datenendgerät verwendet. Dieses wird leicht zugänglich und ausreichend gesichert in der Führerkabine mitgeführt. Bei der Beförderung von bis zu drei gefährlichen Gütern in Tanks oder in loser Schüttung, die den Kennzeichnungsvorschriften von Absatz 5.3.2.1.2
oder 5.3.2.1.4 ADR unterliegen, ist auch ein fest installiertes Datenendgerät zugelassen.
b. Der Bildschirm des Datenendgeräts weist eine Grösse von mindestens 10 Zoll auf, und die Angaben entsprechen hinsichtlich Zeichengrösse und Lesbarkeit dem Papierformat. Eine Verkleinerung der Bildschirmgrösse bis 3,5 Zoll ist zulässig, wenn die Angaben mit einer optimierten und strukturierten Darstellung deutlich ablesbar sind. Eine klare Zuordnung von Art und Anzahl der Gebinde mit Mengenangaben zu den stoffbezogenen Angaben in der vorgeschriebenen Reihenfolge muss sichergestellt sein.
c. Im Datenendgerät werden die Daten in einem verbreiteten Format so gespeichert, dass alle relevanten Angaben für die Dauer der Beförderung sofort ersichtlich sowie uneingeschränkt und vollständig abrufbar sind. Das Gerät ist wirksam gegen jegliche mechanische Belastung geschützt und ständig mit ausreichend Energie versorgt.
d. Die Bedienung des Datenendgeräts ist einfach und intuitiv. Die Angaben können von den Kontrollbehörden vor Ort mit standardisierten Mitteln gesichert werden. Der Fahrzeugführer unterstützt die Vollzugsbehörden oder Einsatzkräfte auf Verlangen bei der Bedienung des Geräts.
e. In der Führerkabine sind an der Decke oberhalb des Führersitzes oder an der Innenseite der Türe des Führers gut sichtbar in allen Amtssprachen Anweisungen für den Zugriff auf die elektronischen Angaben mit folgendem Inhalt angebracht:
– Position des Datenendgeräts in der Führerkabine;
– Schrittfolgen zur Ansicht der Dokumente;
– Vermerk, wenn die Dokumente für einige Güter elektronisch und für andere in Papierform mitgeführt werden.
Werden keine elektronischen Dokumente mitgeführt, so sind die Anweisungen zu entfernen oder es ist ein entsprechender Vermerk anzubringen.

5.4.1  Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen

5.4.1.4  Form und Sprache

5.4.1.4.1

5.4.1.4.1

Bei Beförderungen innerhalb des Kantons Tessin kann sich das Abfassen des Beförderungspapiers auf die italienische Sprache beschränken.

Teil 6: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Grosspackmittel (IBC), Grossverpackungen und Tanks

Kap. 6.14  Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters sowie die Prüfung von Baustellentanks

6.14.1.1  Allgemeines

6.14.1.1.1  Begriffsbestimmungen

Baustellentanks: Behälter für Treibstoffe, die temporär zur Betankung von Maschinen verwendet werden.

Sie werden unabhängig von ihrer Grösse als Tankcontainer oder als festverbundene Tanks nach Kapitel 6.8 ADR betrachtet.

Sie bestehen aus einem Innentank und einer geschlossenen Auffangwanne (Aussentank).

Ein Tankcontainer oder festverbundener Tank, der vollständig den Vorschriften von Kapitel 6.8 ADR entspricht, gilt nicht als Baustellentank.

Nutzvolumen: Dauerhaft markierter höchstzulässiger Füllstand.

6.14.1.1.2  Anwendungsbereich

Die Vorschriften der Ziffern 6.14.1.2–6.14.1.4 ergänzen oder ändern Kapitel 6.8 ADR für Baustellentanks mit einem Fassungsraum von über 3000 Liter. Im Übrigen müssen alle Vorschriften von Kapitel 6.8 ADR eingehalten werden, mit Ausnahme der Absätze 6.8.2.1.3, 6.8.2.1.4, 6.8.2.1.15–6.8.2.1.22, 6.8.2.1.23 betreffend zerstörungsfreie Prüfungen, 6.8.2.4.3 und 6.8.2.5.2.

6.14.1.2  Bau

6.14.1.2.1  Mindestwanddicke, Berechnung der Wanddicke

Innentanks müssen aus mindestens 5 mm dickem Baustahl hergestellt sein. Zulässig sind auch gleichwertige Wanddicken nach der Formel in Absatz 6.8.2.1.18 ADR, jedoch muss die Mindestwanddicke bei austenitischen rostfreien Stählen 4 mm betragen.

Die Aussentanks müssen dieselben Anforderungen an die Wanddicke erfüllen wie die Innentanks.

6.14.1.2.2  Schutzeinrichtungen

Die Baustellentanks sind mit einem Schutzkragen oder einem anderen gleichwertigen Schutz zu versehen, wobei der Schutzkragen aus mindestens 5 mm dickem Baustahl bestehen und die Über­höhung über die höchsten zu schützenden Teile mindestens 25 mm betragen muss.

6.14.1.2.3  Ausführungen der Schweissarbeiten

Alle Schweissnähte müssen beidseitig geschweisst sein.

Beim Schutzkragen muss die Länge der Schweissnaht mindestens der Gesamtlänge des Schutzkragens entsprechen; eine einseitige oder versetzte Schweissung ist zulässig.

Muffen und Fittinge aus Temperguss dürfen nicht verschweisst werden.

6.14.1.2.4  Zusätzliche Anforderungen

Baustellentanks müssen so gebaut sein, dass sie jederzeit einem Prüfdruck von 0,5 bar standhalten können.

Im Übrigen sind die Anforderungen der Gewässerschutzgesetzgebung bezüglich Bau und Ausrüstung von prismatischen Lageranlagen aus Stahl einzuhalten.

6.14.1.3  Prüfungen und Inspektionen

Der in Ziffer 5.13.3 der Norm EN 12972 (Absätze 6.8.2.6.1 und 6.8.2.6.2 ADR) erwähnte Anhang E ist nicht anwendbar.

Die Druckprüfung der Innentanks erfolgt mit einem hydraulischen Prüfdruck von 0,5 bar.

Die Aussentanks sind einer Sichtprüfung zu unterziehen.

6.14.1.4  Kennzeichnung

Die Kennzeichnung der Baustellentanks richtet sich nach Kapitel 5.3 ADR.

Teil 7: Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung

Kap. 7.4: Vorschriften für die Beförderung in Tanks

7.4.1

7.4.1

Dieselkraftstoff, Gasöl oder Heizöl, leicht, die nach Abschnitt 3.2.1 Tabelle A ADR der Sondervorschrift 640L oder 640M zugeordnet sind, dürfen mit Bewilligung der kantonalen Behörde in Tanks mit Motorkarren (Art. 11 Abs. 2 Bst. g VTS⁴⁶) nach Ziffer 9.1.2 dieses Anhangs befördert werden, sofern wegen örtlichen Auflagen oder wegen der Geländebeschaffenheit die Beförderung mit Fahrzeugen der Kategorien N und O nach EU-Recht nicht möglich ist.

Kap. 7.5: Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung

7.5.2  Zusammenladeverbote

7.5.2.2  Anmerkung a

7.5.2.2 Anmerkung a)

Zusammenladung von Zündmitteln mit Explosivstoffen im gleichen Fahrzeug

Einsatzberechtigte Inhaber von Sprengausweisen (Art. 57 und 58 SprstV ) sind berechtigt, im gleichen Fahrzeug Versandstücke mit Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe B (Zündmittel) und Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe D (Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff) unter folgenden Bedingungen zusammen zu verladen:

a. Die Beförderung erfolgt ausschliesslich nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR.
b. Die Netto-Explosivstoffmasse darf 20 kg pro Beförderungseinheit nicht überschreiten.
c. Als Zündmittel dürfen nur Artikel der Verträglichkeitsgruppe B verwendet werden, die vom Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik, zugelassen sind, und zwar in der Gesamtmenge von höchstens 50 Stück pro Beförderungseinheit.
d. Die Zündmittel müssen sich auf dem Fussboden des Fahrzeuges befinden. Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff müssen sich bei Personenwagen im Kofferraum und bei Lieferwagen auf der Ladefläche befinden.
e. Eine Kopie der Zulassung des Schutzabteils oder des Schutzumschliessungssystems nach Absatz 5.4.1.2.1 d) und Unterabschnitt 8.1.2.2 c) ADR ist nicht erforderlich.

7.5.11  Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Klassen oder Güter

CV 36

Sondervorschrift CV 36

Aufgehoben

Teil 8: Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation

Kap. 8.1: Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät

8.1.2  Begleitpapiere

8.1.2.1  Bst. a

8.1.2.1 a)

Ohne Beförderungspapier transportiert werden dürfen:

– ungereinigte leere Verpackungen der Beförderungskategorie 4 mit Ausnahme der UN-Nummer 3509;
– gefüllte oder leere Flaschen für Atemschutzgeräte der Rettungsdienste und für Tauchgeräte (Kl. 2 UN 1002, Klassifizierungscode 1A und UN 3156, Klassifizierungscode 1O).

8.1.2.1  Bst. d

8.1.2.1 d)

Bei dem nach Unterabschnitt 1.10.1.4 ADR von jedem Mitglied der Besatzung mitzuführenden Ausweis muss es sich um einen amtlichen Ausweis handeln.

Kap. 8.2: Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung

8.2.1  Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften für die Ausbildung von Fahrzeugführern

8.2.1

Ohne ADR-Schulungsbescheinigung dürfen nur folgende Fahrten mit kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen durchgeführt werden:

a. Überführungsfahrten von Pannenfahrzeugen;
b. Probefahrten im Zusammenhang mit einer Reparatur oder Panne;
c. Fahrten mit Tankfahrzeugen zur vorgeschriebenen Fahrzeug- oder Tankprüfung;
d. Fahrten mit Tankfahrzeugen, die von Verkehrsexperten im Zusammenhang mit der Fahrzeugprüfung durchgeführt werden.

8.2.1.7  Aufbaukurs für Fahrzeugführer der Klasse 7

8.2.1.7.1

Für Fahrzeugführer, die radioaktive Stoffe mit den UN-Nummern 2912–2919, 2977, 2978 und
3321–3333 befördern, gilt Abschnitt 8.2.1 ADR.

8.2.1.7.2

Fahrzeugführer, die ausschliesslich Stoffe der Klasse 7 und diese nur innerhalb der Schweiz transportieren, können von der Teilnahme am Basiskurs befreit werden. Sie haben einen Strahlenschutzkurs und den Aufbaukurs für die Beförderung radioaktiver Stoffe zu besuchen und die Prüfung zu bestehen. Der Strahlenschutzkurs und der Aufbaukurs müssen je mindestens 8 Unterrichtseinheiten umfassen. Der Kursbesuch und die bestandene Prüfung werden mit dem Vermerk «Beförderung von radioaktiven Stoffen nach Anhang 1 Ziffer 8.2.1.7.2 SDR, gilt nur für Transporte in der Schweiz» in einer SDR-Schulungsbescheinigung⁴⁷ bestätigt. Die Bescheinigung wird um fünf Jahre verlängert, wenn der Kandidat innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Bescheinigung die Ausbildung nochmals absolviert und die Prüfung besteht.

8.2.1.8  Ausbildung von Fahrzeugführern mit Spreng- oder Verwendungsberechtigung

Einsatzberechtigte Inhaber von Verwendungsausweisen mit Eintrag FWB oder HA oder Sprengausweisen (Art. 51 und 52 SprstV) sind berechtigt, ohne ADR-Schulungsbescheinigung gefährliche Güter der Klasse 1 zu befördern. Diese Berechtigung erstreckt sich jedoch nur auf Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, die von den ausgestellten Ausweisen erfasst sind.

Kap. 8.4: Vorschriften für die Über­wachung der Fahrzeuge

8.4.3  Halten und Parkieren

8.4.3.1  Halten und Parkieren im Allgemeinen

Das freie Halten und Parkieren eines Fahrzeugs mit Gütern, die dieser Verordnung unterstellt sind, ist auf öffentlichen Strassen untersagt, wenn es nicht der Transport selbst erfordert, namentlich für das Beladen oder Entladen, für die Kontrolle des Fahrzeuges oder der Ladung, für die Verpflegung des Fahrzeugführers oder aufgrund schlechter Witterungsverhältnisse. Nach Möglichkeit soll freies Halten oder längeres Parkieren nicht an Orten erfolgen, zu denen Unbefugte Zutritt haben.

8.4.3.2  Halten und Parkieren bei Nacht oder bei schlechter Sicht

Wenn nachts oder bei schlechter Sicht ein Fahrzeug wegen Versagens der Beleuchtung auf der Fahrbahn stillsteht, so müssen die in Abschnitt 8.1.5 ADR vorgeschriebenen Warnzeichen je 10 m vor und hinter dem Fahrzeug aufgestellt werden. Ausserdem ist das Pannensignal nach Artikel 23 Absatz 2 VRV⁴⁸ in wenigstens 50 m Entfernung aufzustellen.

8.4.3.3  Halten und Parkieren eines Fahrzeugs, das eine besondere Gefahr darstellt

Wenn die im haltenden oder parkierenden Fahrzeug geladenen gefährlichen Güter eine besondere Gefahr für die Strassenbenützer bilden, namentlich wenn Güter, die für Fussgänger, Tiere oder Fahrzeuge gefährlich sein können, auf der Strasse verschüttet sind, und die Fahrzeugbesatzung die Gefahr nicht rasch beseitigen kann, sind die nächsten zuständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen. Weiter hat die Fahrzeugbesatzung die Massnahmen zu treffen, die in den Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR festgelegt sind.

Kap. 8.5: Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter

S11 und S12

S11 und S12

Die Sondervorschriften S11 und S12 sind nicht anwendbar.

Teil 9: Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge

Kap. 9.1: Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen

9.1.2  Zulassung der Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL und AT und der MEMU

Motorkarren für die Beförderung von Gefahrgut in Tanks nach Ziffer 7.4.1 dieses Anhangs müssen den Vorschriften der Kapitel 9.1, 9.2 und 9.7 ADR entsprechen; ausgenommen sind die Abschnitte 9.2.3, 9.2.5 und Unterabschnitt 9.7.5.2 ADR. Die Übereinstimmung mit diesen Vorschriften wird mit der Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR bescheinigt; dabei ist in Ziffer 7 der Zulassungsbescheinigung die Fahrzeugbezeichnung AT anzugeben, und in Ziffer 11 ist der Vermerk «Bewilligung als AT-Fahrzeug gemäss Anhang 1 Ziffer 7.4.1 SDR» sowie das zulässige Einsatzgebiet einzutragen.

Tabelle A zu Ziffer 1.1.3.1 Buchstabe a:

Stoffe oder Gegenstände

Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit

Klasse 1: 1.1A, 1.1L, 1.2L, 1.3L, 1.4L, UN 0190

0

Klasse 3: UN 3343

Klasse 4.2: Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind

Klasse 4.3: Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind

Klasse 5.1: UN 2426

Klasse 6.1: UN 1051, 1600, 1613, 1614, 2312, 3250 und 3294

Klasse 6.2: UN 2814, 2900 und 3549

Klasse 7: UN 2912–2919, 2977, 2978, 3321–3333

Klasse 8: UN 2215 (MALEINSÄUREANHYDRID, GESCHMOLZEN)

Klasse 9: UN 2315, 3151, 3152 und 3432 sowie Geräte, die solche Stoffe oder Gemische enthalten

sowie ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe dieser Beförderungs­kategorie enthalten haben, ausgenommen Verpackungen, die der UN‑Nummer 2908 zugeordnet sind.

Klasse 1: Stoffe der Unterklassen 1.1C–1.5D und Gegenstände der
Unterklassen 1.1B und 1.2B

1

Klasse 4.1: UN 3221–3224 und 3231–3240, 3533, 3534 und Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind

Klasse 4.2: Stoffe, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind

Klasse 4.3: Stoffe, die der Verpackungsgruppe II oder III zugeordnet sind

Klasse 5.1: Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind

Klasse 5.2: UN 3101–3104, 3111–3120

Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind und nicht unter die höchstzulässigen Gesamtmengen 0 oder 1 fallen, sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen oder Gruppen:

5

Klasse 1: Gegenstände der Unterklassen 1.1C–1.1J, 1.2C–1.2J,
1.3C–1.3J, 1.4B–1.4S, 1.6N

Klasse 2: Gruppen T, TC, TO, TF, TOC und TFC

Druckgaspackungen: Gruppen C, CO, FC, T, TF, TC, TO, TFC und TOC

Chemikalien unter Druck: UN 3502, 3503, 3504 und 3505

Klasse 4.1: UN 3225–3230, 3531 und 3532

Klasse 5.1: Stoffe, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind

Klasse 5.2: UN 3105–3110

Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind und nicht unter die höchstzulässigen Gesamtmengen 0, 1 oder 5 fallen, sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen oder Gruppen:

100

Klasse 2: Gruppe F

Druckgaspackungen: Gruppe F

Chemikalien unter Druck: UN 3501

Klasse 5.1: Stoffe, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind

Klasse 6.1: Stoffe, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind

Klasse 9: UN 3090, 3091, 3245, 3480, 3481 und 3536

Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind und nicht unter die höchstzulässigen Gesamtmengen 0, 1, 5 oder 100 fal­len, sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen oder Gruppen:

300

Klasse 2: Gruppen A und O

Druckgaspackungen: Gruppen A und O

Chemikalien unter Druck: UN 3500

Klasse 3: UN 3473

Klasse 4.3: UN 3476

Klasse 7: UN 2908–2911

Klasse 8: UN 2794, 2795, 2800, 3028, 3477 und 3506

Klasse 9: UN 2990 und UN 3072

⁴¹ Die Gliederung richtet sich nach der Systematik des ADR ( SR 0.741.621 ).
⁴² Wenn in der Spalte «ADR-Nummer» eine Eintragung enthalten ist, bezieht sich die SDR-Vorschrift auf die entsprechende Vorschrift des ADR.
⁴³ Technische Richtlinie der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) für Saug-Druck-Tanks vom 31. Oktober 1989, abrufbar unter https://www.astra.admin.ch/astra/de/home/fachleute/fahrzeuge/gefaehrliche-gueter/recht-national.html .
⁴⁴ SR 941.411
⁴⁵ SR 930.11
⁴⁶ SR 741.41
⁴⁷ Vgl. die Weisungen des ASTRA betreffend Material der SDR-Schulungsbescheinigung.
⁴⁸ SR 741.11

Anhang 2 ⁴⁹

⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Sept. 2018 ( AS 2018 3819 ). Bereinigt gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 15. Sept. 2020 ( AS 2020 4119 ) und vom 20. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 531 ).
(Art. 13 Abs. 2)

Strassenstrecken mit zusätzlichen Beförderungsbeschränkungen

1 Strassenstrecken mit Tunnels

Liste der Strecken mit beschränkenden Kategorien nach Abschnitt 1.9.5 ADR⁵⁰:

Kanton

Strassenstrecke
(Nationalstrasse = N
Kantonsstrasse = KS)

Tunnel

Tunnelkategorie (1.9.5.2 ADR)

UR/TI

N2

Göschenen–Airolo

St. Gotthard

E

GR

N13

Thusis–Tessin

San Bernardino

E

TG

KS

Frauenfeld

Kreisel Bahnhof Frauenfeld

E

TI

N13⁵¹

Bellinzona–Brissago

Mappo/Morettina

E

TI

KS

Lugano

Vedeggio–Cassarate

E

VD

KS

Crissier

Galerie du Marcolet

E

VS/Italien

KS

Martigny–Aosta

Grosser St. Bernhard

E

⁵⁰ SR 0.741.621
⁵¹ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst.

2 Strassenstrecken in der Nähe geschützter Gewässer

2.1 Liste der Strassenstrecken, auf denen die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter verboten ist

Auf folgenden Strassenstrecken ist die Beförderung von gefährlichen Gütern nach Ziffer 2.2 dieses Anhangs verboten:
AG Baden/Dättwil, «Täfernstrasse» (Länge rd. 250 m);
AG Frick–Oeschgen, «Oeschgerstrasse» (Länge rd. 600 m);
AG Kantonsstrasse 335, «Brunnenrainstrasse», Teilstrecke «Berghof» (Punkt 663) bis «Liegenschaft Restaurant Waldegg»;
AG Kantonsstrasse 420, Strecke zwischen Mülligen (Länge 400 m) und Birmenstorf (Länge 500 m)⁵²;
AG Reinach, «Brüggelmoosstrasse» (Länge 400 m);
AG Spreitenbach, Gemeindestrasse «Müslistrasse» (Länge 250 m);
BE Belp, Gürbebrücke–Verzweigung Auhaus/Giessenhof (Länge 1,3 km);
BE Kantonsstrasse 1315, Gimmiz–Aarberg (Länge 3 km) inkl. Verzweigung Richtung Kappelen (Länge rd. 1 km);
BE Neuenegg, Süri–Matzenried (Länge 1,5 km);
BE Seedorf, Gemeindestrasse Räbhalen–Verzweigung Holteren/Ruchwil (Länge 300 m);
BL Muttenz, «Rheinfelderstrasse», Strecke zwischen Einmündung «Auhafen» und Anschluss Hagnau (Länge 2,4 km);
BS Basel und Riehen, «Riehenstrasse»–«Äussere Baselstrasse», Strecke zwischen «Fasanenstrasse/Allmendstrasse» und «Rau­racherstrasse» (Länge rd. 1 km);
BS Riehen, «Äussere Baselstrasse», Strecke zwischen «Rauracher­strasse» und «Bäumlihofstrasse» (Länge rd. 200 m)⁵³;
BS Riehen, «Rauracherstrasse», Strecke zwischen «Äussere Baselstrasse» und «Bäumlihofstrasse» (Länge rd. 200 m) ⁵⁴;
BS Riehen, «Weilstrasse», Strecke zwischen «Lörracherstrasse» und Zollamt «Weilstrasse» (Länge rd. 800 m);
GE Kantonsstrasse 75, Chemin de la Greube bis zum Kieswerk «Bois de Bay» (Länge 1,3 km) ⁵⁵+⁵⁶;
GE Kantonsstrasse 80, Route de Veyrier bis zum Weiler Vessy (Länge 1,1 km) ⁵⁷+⁵⁸;
GE Pont de la Fontenette⁵⁹;
GE Pont de Vessy⁶⁰;
GE Pont du Val d`Arve⁶¹;
GE Route du Bout du Monde (Länge 600 m) ⁶²+⁶³;
GE Route du Bout du Monde, Strecke zwischen Brücke und Weiler Vessy (Länge 800 m) ⁶⁴;
GE Uferweg links der Rhone vom «Barrage de Verbois» Richtung «Moulin-de-Vert» (Länge 1,5 km) ⁶⁵;
GE Uferweg rechts der Rhone von der «Route de Verbois» zum Werk von Verbois und zum Kieswerk von Russin (Länge 1 km) ⁶⁶+⁶⁷;
GE Weg von der «Route de Peney» zur sog. «Maison Carrée» (Länge 1,2 km) ⁶⁸+⁶⁹;
GR «Voia da Brinzauls/Voia Principala», Strecke zwischen Lantsch/Lenz und Crappa Naira (Länge 6,0 km);
GR «Via Nova/Platta», Rhäzüns Holzlagerplatz bis Rothenbrunnen Abzweigung Kantonsstrasse (Länge 2,0 km);
GR «Via da Laax», Abzweigung Oberalpstrasse bis Ortsbeginn Sagogn Abzweigung «Via Teit» (Länge 1,2 km);
NE Kantonsstrasse 414, St-Martin–Sägewerk Debrot (Länge 1 km);
NE Kantonsstrasse 2233, Strasse südlich von Boveresse bis nördlich von Môtiers, Bahnhofplatz (Länge 950 m) ⁷⁰;
SO Grenchen, Grenchen–Romont, «Romontstrasse» (Länge 400 m);
SG Verbindungsstrasse Valens–Vasön (Länge 2,3 km);
TI Chiasso, «Via Soldini», Strecke zwischen «Via Passeggiata» und «Via Interlenghi» (Länge 200 m) und «Via Interlenghi», Strecke zwischen «Via Soldini» sowie «Via Vincenzo Vela» (Länge 400 m);
TI Mendrisio, Strecke «Via Pra Mag», «Via Laveggio», «Via Prati Maggi» bis Kreuzung «Via alla Rossa» (Länge 1,2 km);
TI Mendrisio–Coldrerio, «Via Sant’Apollonia» (Länge 1,5 km);
VD Kantonsstrasse 26, Le Brassus–Kreuzung Grand-Fuey (Länge 11 km)⁷¹;
VD Kantonsstrasse 289, Orny–Bavois, par Entreroches (Länge 2,2 km).
⁵² Zubringerdienst gestattet.
⁵³ Zubringerdienst gestattet.
⁵⁴ Zubringerdienst gestattet.
⁵⁵ Zubringerdienst gestattet.
⁵⁶ Beförderung von Flüssigkeiten, die unter Ziffer 2.2 dieses Anhangs fallen, nur mit Tankfahrzeugen verboten.
⁵⁷ Zubringerdienst gestattet.
⁵⁸ Beförderung von Flüssigkeiten, die unter Ziffer 2.2 dieses Anhangs fallen, nur mit Tankfahrzeugen verboten.
⁵⁹ Beförderung von Flüssigkeiten, die unter Ziffer 2.2 dieses Anhangs fallen, nur mit Tankfahrzeugen verboten.
⁶⁰ Beförderung von Flüssigkeiten, die unter Ziffer 2.2 dieses Anhangs fallen, nur mit Tankfahrzeugen verboten.
⁶¹ Beförderung von Flüssigkeiten, die unter Ziffer 2.2 dieses Anhangs fallen, nur mit Tankfahrzeugen verboten.
⁶² Zubringerdienst gestattet.
⁶³ Beförderung von Flüssigkeiten, die unter Ziffer 2.2 dieses Anhangs fallen, nur mit Tankfahrzeugen verboten.
⁶⁴ Beförderung von Flüssigkeiten, die unter Ziffer 2.2 dieses Anhangs fallen, nur mit Tankfahrzeugen verboten.
⁶⁵ Beförderung von Flüssigkeiten, die unter Ziffer 2.2 dieses Anhangs fallen, nur mit Tankfahrzeugen verboten.
⁶⁶ Zubringerdienst gestattet.
⁶⁷ Beförderung von Flüssigkeiten, die unter Ziffer 2.2 dieses Anhangs fallen, nur mit Tankfahrzeugen verboten.
⁶⁸ Zubringerdienst gestattet.
⁶⁹ Beförderung von Flüssigkeiten, die unter Ziffer 2.2 dieses Anhangs fallen, nur mit Tankfahrzeugen verboten.
⁷⁰ Zubringerdienst gestattet.
⁷¹ Zubringerdienst gestattet.

2.2 Güter, deren Beförderung verboten ist

Gefährliche Güter der Klassen 1–9, welche die Kriterien von Absatz 2.2.9.1.10 ADR erfüllen.

Anhang 3 ⁷²

⁷² Der Text dieses Anhangs wurde ursprünglich nicht in der AS ver­öffentlicht ( AS 2002 4224 , 2008 5087 ). Fassung gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des UVEK vom 26. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3455 ).
(Art. 13 Abs. 1)

Liste gefährlicher Güter, die nur unter besonderen Auflagen transportiert werden dürfen

Einschränkendere Bestimmungen der Anhänge 1 und 2 sind zu beachten.

UN-Nr.

Name und Beschreibung

Klasse

Klassi­fi­zie­rungs­code

Verpackungsgruppe

Gefahr­zettel

Auflage

3.1.2 ADR

2.2
ADR

2.2
ADR

2.1.1.3
ADR

5.2.2
ADR

1017

CHLOR

2

2TOC

2.3+5.1+8

Max. 1000 kg Nettogewicht je Transportbehälter erlaubt.

1076

PHOSGEN

2

2TC

2.3+8

Max. 1000 kg Nettogewicht je Transportbehälter erlaubt.

1079

SCHWEFELDIOXID

2

2TC

2.3+8

Max. 1000 kg Nettogewicht je Transportbehälter erlaubt.

3375

AMMONIUMNITRAT-EMULSION oder AMMONIUMNITRAT-SUSPENSION oder AMMONIUMNITRAT-GEL, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen, flüssig oder fest

5.1

O2

II

5.1

Bei Beförderung in mobilen Einheiten zur Herstellung von Sprengstoff (Mobile Explosives Manufacturing Units, MEMU) nach Kapitel 6.12 ADR in Tanks aus Stahl:

– mit Fassungsraum ≥ 1000 l: unzulässig;
– mit Fassungsraum < 1000 l: zulässig, sofern ein Belüftungssystem aus Schwanen­hals nach Unterabschnitt 6.12.4.4 ADR besteht.

Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

1

Bei Beförderung in MEMU: Zulassungen des ASTRA nach Absatz 7.5.5.2.3 ADR erforderlich.

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