Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (251.4)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

vom 17. Juni 1996 (Stand am 1. Januar 2013)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 60 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995¹ (Gesetz),
verordnet:
¹ SR 251
Art. 1 Erlangung der Kontrolle
Ein Unternehmen erlangt im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b des Gesetzes die Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen, wenn es durch den Erwerb von Beteiligungsrechten oder auf andere Weise die Möglichkeit erhält, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des andern Unternehmens auszuüben. Mit­tel zur Kontrolle können, einzeln oder in Kombination, insbesondere sein:
a. Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Ver­mö­gens des Unternehmens;
b. Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusam­men­set­zung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewäh­ren.
Art. 2 Gemeinschaftsunternehmen
¹ Ein Vorgang, durch den zwei oder mehr Unternehmen gemeinsam die Kontrolle über ein Unternehmen erlangen, das sie bisher nicht gemeinsam kontrollierten, stellt einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b des Gesetzes dar, wenn das Gemeinschaftsunternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt.
² Gründen zwei oder mehr Unternehmen ein Unternehmen, das sie gemeinsam kon­trollieren wollen, so liegt ein Unternehmenszusammenschluss vor, wenn das Gemeinschaftsunternehmen die Funktionen nach Absatz 1 erfüllt und in es Geschäfts­tätigkeiten von mindestens einem der kontrollierenden Unternehmen einfliessen.
Art. 3 Beteiligte Unternehmen
¹ Für die Berechnung der Grenzbeträge nach Artikel 9 Absätze 1–3 des Gesetzes sind die Umsätze der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen massgebend. Als beteiligte Unternehmen im Sinne dieser Verordnung gelten:
a. bei der Fusion: die fusionierenden Unternehmen;
b. bei der Erlangung der Kontrolle: die kontrollierenden und die kontrollierten Unternehmen.
² Ist Gegenstand des Zusammenschlusses ein Teil eines Unternehmens, so gilt die­ser Teil als beteiligtes Unternehmen.
Art. 4 Berechnung des Umsatzes
¹ Für die Berechnung des Umsatzes sind von den Erlösen, die die beteiligten Unter­nehmen während des letzten Geschäftsjahres mit Waren und Leistungen in ihrem normalen geschäftlichen Tätigkeitsbereich erzielt haben, Erlösminderungen wie Skonti und Rabatte, Mehrwertsteuern und andere Verbrauchssteuern sowie weitere unmittelbar auf den Umsatz bezogene Steuern abzuziehen.
² Geschäftsjahre, die nicht zwölf Monate umfassen, sind nach dem Durchschnitt der erfassten Monate auf volle zwölf Monate umzurechnen. Umsätze in ausländischen Währungen sind nach den in der Schweiz geltenden Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung in Schweizer Franken umzurechnen.
³ Finden zwischen denselben Unternehmen innerhalb von zwei Jahren zwei oder mehr Vorgänge zur Erlangung der Kontrolle über Teile von diesen Unternehmen statt, so sind diese Vorgänge für die Umsatzberechnung als einziger Zusammen­schluss anzusehen. Der Zeitpunkt des letzten Geschäftes ist massgebend.
Art. 5 Umsatz eines beteiligten Unternehmens
¹ Der Umsatz eines beteiligten Unternehmens setzt sich zusammen aus den Umsät­zen aus eigener Geschäftstätigkeit und den Umsätzen:
a. der Unternehmen, bei denen es mehr als die Hälfte des Kapitals oder der Stimmrechte besitzt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder der zur gesetzli­chen Vertretung berufenen Organe bestellen kann oder auf andere Weise das Recht hat, die Geschäfte des Unternehmens zu führen (Tochterunternehmen);
b. der Unternehmen, die bei ihm einzeln oder gemeinsam die Rechte oder Ein­flussmöglichkeiten nach Buchstabe a haben (Mutterunternehmen);
c. der Unternehmen, bei denen ein Unternehmen nach Buchstabe b die Rechte oder Einflussmöglichkeiten nach Buchstabe a hat (Schwesterunternehmen);
d. der Unternehmen, bei denen mehrere der in diesem Absatz aufgeführten Unternehmen die Rechte oder Einflussmöglichkeiten nach Buchstabe a jeweils gemeinsam haben (Gemeinschaftsunternehmen).
² Bei der Berechnung des Gesamtumsatzes eines beteiligten Unternehmens sind die Umsätze aus Geschäften zwischen den in Absatz 1 genannten Unternehmen nicht zu berücksichtigen.
³ Umsätze eines Gemeinschaftsunternehmens, das von den beteiligten Unternehmen gemeinsam kontrolliert wird, sind diesen Unternehmen zu gleichen Teilen zuzu­rechnen. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 6 Berechnung der Bruttoprämieneinnahmen bei Versicherungsgesellschaf­ten
¹ Die Bruttoprämieneinnahmen umfassen die im letzten Geschäftsjahr in Rechnung gestellten Prämien im Erst- und im Rückversicherungsgeschäft, einschliesslich der in Rückdeckung gegebenen Anteile und abzüglich der auf den Erstversicherungs­prämien eingenommenen Steuern oder sonstigen Abgaben. Für die Berechnung des auf die Schweiz entfallenden Anteils ist auf die Bruttoprämieneinnahmen abzustel­len, die von in der Schweiz ansässigen Personen gezahlt werden.
² Artikel 4 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 5 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 7 ²
² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. März 2004, mit Wirkung seit 1. April 2004 ( AS 2004 1395 ).
Art. 8 ³ Ermittlung der Grenzwerte bei Beteiligung von Banken und übrigen Finanzintermediären
¹ Die Bruttoerträge umfassen sämtliche im letzten Geschäftsjahr erwirtschafteten Erträge aus der ordentlichen Geschäftstätigkeit gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 8. November 1934⁴ über Banken und Sparkassen und dessen Ausführungserlasse, einschliesslich:
a. des Zins- und Diskontertrages;
b. des Zins- und Dividendenertrages aus den Handelsbeständen;
c. des Zins- und Dividendenertrages aus Finanzanlagen;
d. des Kommissionsertrages aus dem Kreditgeschäft;
e. des Kommissionsertrages aus dem Wertschriften- und Anlagegeschäft;
f. des Kommissionsertrages aus dem übrigen Dienstleistungsgeschäft;
g. des Erfolges aus dem Handelsgeschäft;
h. des Erfolges aus Veräusserungen von Finanzanlagen;
i. des Beteiligungsertrages;
j. des Liegenschaftenerfolges; und
k. anderer ordentlicher Erträge.
² Mehrwertsteuern und andere unmittelbar auf die Bruttoerträge bezogene Steuern dürfen davon abgezogen werden.
³ Banken und übrige Finanzintermediäre, welche internationale Rechnungslegungs-vorschriften anwenden, berechnen die Bruttoerträge analog den vorstehenden Bestimmungen.
⁴ Sind an einem Zusammenschluss Unternehmen beteiligt, von denen nur ein Teil Banken oder Finanzintermediäre sind oder die nur teilweise solche Tätigkeiten betreiben, so sind zur Ermittlung des Erreichens der Grenzwerte die Bruttoerträge dieser Unternehmen oder Unternehmensteile zu veranschlagen und zum Umsatz beziehungsweise zu den Bruttoprämieneinnahmen der übrigen beteiligten Unternehmen oder Unternehmensteile hinzuzuzählen.
⁵ Artikel 4 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 5 sind sinngemäss anwendbar.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1395 ).
⁴ SR 952.0
Art. 9 Meldung eines Zusammenschlussvorhabens
¹ Die Meldung eines Zusammenschlussvorhabens ist in fünffacher Ausfertigung beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (Sekretariat) einzureichen, und zwar:
a. bei der Fusion durch die beteiligten Unternehmen gemeinsam;
b. bei der Erlangung der Kontrolle durch das Unternehmen, welches die Kon­trolle erlangt, beziehungsweise gemeinsam durch die Unternehmen, welche die Kontrolle erlangen.
² Bei gemeinsamer Meldung haben die meldenden Unternehmen mindestens einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
³ Meldende Unternehmen oder ihre Vertreter mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen.
Art. 10 Benachrichtigung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht ⁵
Die Wettbewerbskommission informiert die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht un­ver­züglich über die Meldung von Zusammenschlussvorhaben von Banken im Sinne des Bundesgesetzes vom 8. November 1934⁶ über die Banken und Sparkassen.
⁵ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
⁶ SR 952.0
Art. 11 Inhalt der Meldung
¹ Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
a. Firma, Sitz und Kurzbeschreibung der Geschäftstätigkeit der Unternehmen, die nach den Artikeln 4–8 zur Feststellung des Erreichens der Grenzwerte mitein­zubeziehen sind, sowie der Veräusserer der Beteiligungen;
b. eine Beschreibung des Zusammenschlussvorhabens, der relevanten Tat­sachen und Umstände sowie der Ziele, die mit dem Zusammenschlussvorha­ben ver­folgt werden;
c. die nach den Artikeln 4–8 berechneten Umsätze beziehungsweise Bilanz­sum­men oder Bruttoprämieneinnahmen sowie die auf die Schweiz entfallen­den Anteile der beteiligten Unternehmen;
d. die Angabe aller sachlichen und räumlichen Märkte, die von dem Zusam­men­schluss betroffen sind und in denen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 Prozent oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 Prozent oder mehr beträgt, und eine Beschreibung dieser Märkte, die zumindest über die Vertriebs- und Nachfragestrukturen sowie die Bedeutung von Forschung und Entwicklung Auskunft gibt;
e. hinsichtlich der nach Buchstabe d erfassten Märkte für die letzten drei Jahre die Marktanteile der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen und, soweit bekannt, von jedem der drei wichtigsten Wettbewerber sowie eine Erläuterung der Grundlagen für die Berechnung der Marktanteile;
f. für die nach Buchstabe d erfassten Märkte die Angabe der in den letzten fünf Jahren neu eingetretenen Unternehmen sowie derjenigen Unternehmen, die in den nächsten drei Jahren in diese Märkte eintreten könnten, und, nach Mög­lichkeit, die Kosten, die ein Markteintritt verursacht.
² Der Meldung sind ferner folgende Unterlagen beizulegen:
a. Kopien der neuesten Jahresrechnungen und Jahresberichte der beteiligten Un­ternehmen;
b. Kopien der Verträge, die den Zusammenschluss bewirken oder sonst mit ihm in einem Zusammenhang stehen, soweit sich deren wesentlicher Inhalt nicht bereits aus den Angaben nach Absatz 1 Buchstabe b ergibt;
c. im Falle eines öffentlichen Kaufangebots Kopien der Angebotsunterlagen;
d. Kopien der Berichte, Analysen und Geschäftspläne, die im Hinblick auf den Zusammenschluss erstellt wurden, soweit sie für die Beurteilung des Zusam­menschlusses wichtige Angaben enthalten, die sich nicht bereits aus der Beschreibung nach Absatz 1 Buchstabe b ergeben.
³ Die sachlichen und räumlichen Märkte nach Absatz 1 Buchstaben d–f bestimmen sich wie folgt:
a. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Markt­gegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwen­dungszwecks als substituierbar angesehen werden.
b. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder an­bietet.
⁴ Die Meldung ist in einer der Amtssprachen einzureichen. Das Verfahren wird in dieser Sprache durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart wird. Die Beilagen können auch in englischer Sprache eingereicht werden.
Art. 12 Erleichterte Meldung
Die beteiligten Unternehmen und das Sekretariat können vor der Meldung eines Zusammenschlusses Einzelheiten des Inhalts der Meldung einvernehmlich festlegen. Das Sekretariat kann dabei von der Pflicht zur Vorlage von einzelnen Angaben oder Unterlagen nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 befreien, wenn es der Ansicht ist, dass diese für die Prüfung des Falles nicht notwendig sind. Vorbehalten bleibt die Pflicht zur Vorlage von zusätzlichen Angaben und Unterlagen nach Artikel 15.
Art. 13 Meldeformulare und Erläuterungen
¹ Die Wettbewerbskommission kann die Angaben nach Artikel 11 in Meldeformula­ren umschreiben und die Anmeldeerfordernisse in Erläuterungen näher bezeichnen. Sie kann festlegen, inwieweit eine bei einer ausländischen Behörde eingereichte Meldung für die Meldung eines Zusammenschlussvorhabens in der Schweiz ver­wendet werden kann.
² Die Wettbewerbskommission veranlasst die Veröffentlichung der Meldeformulare und der Erläuterungen im Bundesblatt.
Art. 14 Bestätigung der Vollständigkeit der Meldung
Das Sekretariat bestätigt den meldenden Unternehmen innert zehn Tagen schriftlich den Eingang der Meldung und deren Vollständigkeit. Sind die Angaben oder Bei­lagen in einem wesentlichen Punkt unvollständig, so fordert das Sekretariat die mel­denden Unternehmen innert der gleichen Frist auf, die Meldung zu ergänzen.
Art. 15 Zusätzliche Angaben und Unterlagen
¹ Beteiligte Unternehmen und mit ihm im Sinne von Artikel 5 verbundene Unter­nehmen sowie Veräusserer von Beteiligungen müssen auch nach der Bestätigung der Vollständigkeit der Meldung dem Sekretariat binnen einer von ihm gesetzten Frist zusätzliche Angaben machen und Unterlagen einreichen, die für die Prüfung des Zusammenschlussvorhabens von Bedeutung sein können. Insbesondere müssen sie Auskunft erteilen über bisherige oder geplante Absatz- oder Umsatzzahlen sowie über die Marktentwicklung und ihre Stellung im internationalen Wettbewerb.
² Das Sekretariat kann bei betroffenen Dritten Auskünfte einholen, die für die Beur­teilung des Zusammenschlussvorhabens von Bedeutung sein können. Es kann dabei Dritten unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse der beteiligten Unternehmen und der mit ihnen im Sinne von Artikel 5 verbundenen Unternehmen sowie der Veräus­serer vom Zusammenschlussvorhaben in geeigneter Weise Kenntnis geben.
Art. 16 Bewilligung des Vollzugs
¹ Die beteiligten Unternehmen dürfen den Zusammenschluss vor Ablauf der Monatsfrist nach Artikel 32 Absatz 2 des Gesetzes vollziehen, wenn ihnen die Wettbewerbskommission mitteilt, dass sie den Zusammenschluss für unbedenklich hält.
² Bewilligt die Wettbewerbskommission den Vollzug nach Artikeln 32 Absatz 2 und 33 Absatz 2 des Gesetzes, so kann sie diesen mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Im Falle der Bewilligung des Vollzugs im Zusammenhang mit einem öffentlichen Kaufangebot kann sie insbesondere anordnen, dass die durch die über­nehmende Gesellschaft erworbenen Stimmrechte nur zur Erhaltung des Werts der getätigten Investition ausgeübt werden dürfen.
Art. 17 Bewilligung des Vollzugs bei Banken
Erachtet die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht einen Zusammenschluss von Ban­ken aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig, so kann sie auf Ersuchen der beteiligten Banken oder von Amtes wegen in jedem Zeitpunkt des Verfahrens und nötigenfalls vor Eingang der Meldung des Zusammenschlussvorhabens den Vollzug nach den Artikeln 32 Absatz 2 und 33 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes bewilligen. Sie lädt vor ihrem Entscheid die Wettbewerbskom­mission zur Stellungnahme ein.
Art. 18 Veröffentlichung der Einleitung eines Prüfungsverfahrens
Beschliesst die Wettbewerbskommission, ein Prüfungsverfahren nach Artikel 32 des Gesetzes einzuleiten, so ist dies in der nächstmöglichen Ausgabe des Bundesblattes und des Schweizerischen Handelsamtsblattes zu veröffentlichen. Die Veröffentli­chung enthält Firma, Sitz und Geschäftstätigkeit der beteiligten Unternehmen und eine kurze Beschreibung des Zusammenschlusses sowie die Angabe der Frist, innert welcher Dritte zum gemeldeten Zusammenschlussvorhaben Stellung nehmen kön­nen.
Art. 19 Stellungnahme Dritter
Die Stellungnahme Dritter im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 des Gesetzes erfolgt in schriftlicher Form. Das Sekretariat kann im Einzelfall eine Anhörung anordnen.
Art. 20 Fristen
¹ Die Frist von einem Monat für die Einleitung des Prüfungsverfahrens nach Arti­kel 32 Absatz 1 des Gesetzes beginnt am Tag nach Eingang der vollständigen Mel­dung und endet mit Ablauf des Tages im Folgemonat, dessen Datum dieselbe Ta­ges­zahl trägt wie der Tag des Fristbeginns; gibt es diesen Tag im Folgemonat nicht, so endet die Frist am letzten Tag des Folgemonats. Artikel 22 a des Verwaltungsver­fah­rensgesetzes vom 20. Dezember 1968⁷ findet keine Anwendung.
² Der Beschluss über die Einleitung der Prüfung ist den beteiligten Unternehmen in­nerhalb der Monatsfrist nach Artikel 32 Absatz 1 des Gesetzes zuzustellen.
³ Die Frist für die Durchführung einer Prüfung nach Artikel 33 Absatz 3 des Geset­zes beginnt am Tag nach der Zustellung des Beschlusses der Wettbewerbskommis­sion zur Durchführung der Prüfung nach Artikel 10 des Gesetzes. Für die Frist­berechnung gilt Absatz 1 sinngemäss.
⁷ SR 172.021
Art. 21 Wesentliche Änderungen der Verhältnisse
Wesentliche Änderungen der in der Meldung beschriebenen tatsächlichen Verhält­nisse sind dem Sekretariat unaufgefordert und umgehend mitzuteilen. Können diese Änderungen erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung des Zusammenschluss­vorhabens haben, so kann das Sekretariat vor Einleitung des Prüfungsverfahrens oder die Wettbewerbskommission nach Einleitung des Prüfungsverfahrens be­schlie­ssen, dass die Frist nach Artikel 20 erst am Tag nach Eingang der Mitteilung über die wesentlichen Änderungen beim Sekretariat zu laufen beginnt.
Art. 22 Berichterstattung über unbedenkliche Zusammenschlüsse
Die Wettbewerbskommission erstattet dem Eidgenössischen Depar­tement für Wirtschaft, Bildung und Forschung⁸ laufend Bericht über die von ihr als unbedenklich erachteten Zusammen­schlüsse. Sie bezeichnet die beteiligten Unternehmen und begründet in kurzer Form, warum hinsichtlich eines meldepflichtigen Zusammenschlusses kein Prüfungsver­fahren eingeleitet wurde (Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes) beziehungsweise weder eine Untersagung noch eine Zulassung mit Bedingungen oder Auflagen ausgesprochen wurde.
⁸ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Pu­blikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
Art. 23 Veröffentlichung des Entscheides nach Abschluss der Prüfung
Das Sekretariat veranlasst die Veröffentlichung des Entscheides der Wettbe­werbs­kommission nach Abschluss der Prüfung im Bundesblatt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Die Veröffentlichung enthält Firma und Sitz der beteiligten Unternehmen, eine kurze Beschreibung des Zusammenschlussvorhabens, eine summa­rische Wiedergabe der Entscheidgründe und des Dispositivs des Entscheides.
Art. 24 Übergangsbestimmung
¹ Unternehmenszusammenschlüsse im Sinne des Gesetzes sind bis vier Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nicht meldepflichtig, sofern:
a. der dem Zusammenschluss zugrundeliegende Vertrag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen worden ist;
b. ein öffentliches Kaufangebot vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ver­öf­fent­licht worden ist.
² Wird der Vollzug in der Schweiz durch ein vorläufiges Vollzugsverbot verhindert, das sich aus einem öffentlich-rechtlichen Bewilligungsverfahren einschliesslich eines ausländischen Fusionskontrollverfahrens ergibt, so steht die Frist von vier Monaten bis zum Wegfall dieses Vollzugsverbots still.
Art. 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
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