Anfangsbesoldung von Lehrkräften, die einen Umschulungs- oder Sonderkurs bestanden haben, und von älteren Absolventen der Lehrerbildungsanstalt
1 Anfangsbesoldung von Lehrkräften, die einen Umschulungs- oder Sonderkurs bestanden haben, und von älteren Absolventen der Lehrerbildungsanstalt RRB vom 9. Juni 1964 Nach § 26 litera h des Lehrerbesoldungsgesetzes vom 8. Dezember 1963/
24. Mai 1964, in Kraft ab 1. Januar 1964, ordnet der Regierungsrat die
Anfangsbesoldung von Lehrkräften, die ausserhalb der ordentlichen Leh- rerausbildung einen Umschulungs- oder Sonderkurs bestanden haben, und von älteren Absolventen der Lehrerbildungsanstalt. Gestützt auf diese Bestimmung wird beschlossen:
1. Die Festsetzung der Anfangsbesoldung der Teilnehmer von Umschu-
lungskursen für Berufsleute
1 ) und von Sonderkursen für Maturanden so- wie der älteren Absolventen der Lehrerbildungsanstalt erfolgt durch das Erziehungs-Departement unter Anrechnung nachstehender Dienstjahre: Vollendetes Alters j ahr im Jahr der Patentierung anzurechnende Dienstjahre Einstufun g im Jahr der Patentierun g demnach im Dienstjahr:
20., 21., 22. 0 1.
23., 24. 1 2.
25., 26. 2 3.
27., 28. 3 4.
29., 30. 4 5.
31., 32. 5 6.
33., 34. 6 7.
35., 36. 7 8.
37. 8 9.
38. und mehr 9 10.
2. Diese Regelung gilt rückwirkend auf 1. Januar 1964.
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1 ) Absolventen von Umschulungskursen für Berufsleute zu Primarlehrern werden bis zum vollendeten 26. Altersjahr bei der Patentierung im dritten Dienstjahr eingestuft. Vgl. RRB vom 15. Juni 1971.
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