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Anfangsbesoldung von Lehrkräften, die einen Umschulungs- oder Sonderkurs bestanden haben, und von älteren Absolventen der Lehrerbildungsanstalt
1 Anfangsbesoldung von Lehrkräften, die einen Umschulungs- oder Sonderkurs bestanden haben, und von älteren Absolventen der Lehrerbildungsanstalt RRB vom 9. Juni 1964 Nach § 26 litera h des Lehrerbesoldungsgesetzes vom 8. Dezember 1963/
24. Mai 1964, in Kraft ab 1. Januar 1964, ordnet der Regierungsrat die
Anfangsbesoldung von Lehrkräften, die ausserhalb der ordentlichen Leh- rerausbildung einen Umschulungs- oder Sonderkurs bestanden haben, und von älteren Absolventen der Lehrerbildungsanstalt. Gestützt auf diese Bestimmung wird beschlossen:
1. Die Festsetzung der Anfangsbesoldung der Teilnehmer von Umschu-
lungskursen für Berufsleute
1 ) und von Sonderkursen für Maturanden so- wie der älteren Absolventen der Lehrerbildungsanstalt erfolgt durch das Erziehungs-Departement unter Anrechnung nachstehender Dienstjahre: Vollendetes Alters j ahr im Jahr der Patentierung anzurechnende Dienstjahre Einstufun g im Jahr der Patentierun g demnach im Dienstjahr:
20., 21., 22. 0 1.
23., 24. 1 2.
25., 26. 2 3.
27., 28. 3 4.
29., 30. 4 5.
31., 32. 5 6.
33., 34. 6 7.
35., 36. 7 8.
37. 8 9.
38. und mehr 9 10.
2. Diese Regelung gilt rückwirkend auf 1. Januar 1964.
________________
1 ) Absolventen von Umschulungskursen für Berufsleute zu Primarlehrern werden bis zum vollendeten 26. Altersjahr bei der Patentierung im dritten Dienstjahr eingestuft. Vgl. RRB vom 15. Juni 1971.
Anfangsbesoldung von Lehrkräften, die einen Umschulungs- oder Sonderkurs bestanden haben, und von älteren Absolventen der Lehrerbildungsanstalt
1 Anfangsbesoldung von Lehrkräften, die einen Umschulungs- oder Sonderkurs bestanden haben, und von älteren Absolventen der Lehrerbildungsanstalt RRB vom 9. Juni 1964 Nach § 26 litera h des Lehrerbesoldungsgesetzes vom 8. Dezember 1963/
24. Mai 1964, in Kraft ab 1. Januar 1964, ordnet der Regierungsrat die
Anfangsbesoldung von Lehrkräften, die ausserhalb der ordentlichen Leh- rerausbildung einen Umschulungs- oder Sonderkurs bestanden haben, und von älteren Absolventen der Lehrerbildungsanstalt. Gestützt auf diese Bestimmung wird beschlossen:
1. Die Festsetzung der Anfangsbesoldung der Teilnehmer von Umschu-
lungskursen für Berufsleute
1 ) und von Sonderkursen für Maturanden so- wie der älteren Absolventen der Lehrerbildungsanstalt erfolgt durch das Erziehungs-Departement unter Anrechnung nachstehender Dienstjahre: Vollendetes Alters j ahr im Jahr der Patentierung anzurechnende Dienstjahre Einstufun g im Jahr der Patentierun g demnach im Dienstjahr:
20., 21., 22. 0 1.
23., 24. 1 2.
25., 26. 2 3.
27., 28. 3 4.
29., 30. 4 5.
31., 32. 5 6.
33., 34. 6 7.
35., 36. 7 8.
37. 8 9.
38. und mehr 9 10.
2. Diese Regelung gilt rückwirkend auf 1. Januar 1964.
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1 ) Absolventen von Umschulungskursen für Berufsleute zu Primarlehrern werden bis zum vollendeten 26. Altersjahr bei der Patentierung im dritten Dienstjahr eingestuft. Vgl. RRB vom 15. Juni 1971.