Archivgesetz (122.51)
CH - SO

Archivgesetz

Archivgesetz Vom 25. Januar 2006 (Stand 1. Januar 2007) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 81 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986
1 ) und § 12 Absatz 1 und § 13 Ziffer a des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung vom 7. Februar
1999
2 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

6. September 2005. (RRB Nr. 2005/1878)

beschliesst:

1. Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich

§ 1 Gegenstand und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die Archivierung von Dokumenten.
2 Es dient der Erhaltung, Erschliessung, Benutzung und Vermittlung des Ar - chivguts.

§ 2 Geltungsbereich

1 Das Gesetz gilt für alle Behörden im Sinne von § 3.

2. Begriffe

§ 3 Behörden

1 Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind a) die Behörden und Dienststellen sowie die Kommissionen des Kan - tons; b) die Organe selbständiger Körperschaften und Anstalten des kanto - nalen öffentlichen Rechts; c) natürliche und juristische Personen, soweit sie öffentliche Aufgaben des Kantons erfüllen.
1) BGS 111.1 .
2) BGS 122.111 . GS 101, 12
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§ 4 Dokumente

1 Dokumente sind a) amtliche Dokumente nach § 4 des Informations- und Datenschutzge - setzes vom 21. Februar 2001
1 ) sowie alle Hilfsmittel und ergänzen - den Daten, die zu deren Verständnis und Benutzung notwendig sind; b) Dokumente nichtstaatlicher Herkunft, welche die staatliche Überlie - ferung ergänzen oder Überlieferungslücken schliessen.

§ 5 Archivwürdigkeit

1 Archivwürdig sind Dokumente, die a) der Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit dienen; b) die Transparenz und Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns ge - währleisten; c) die Aufarbeitung von Themen der Wissenschaft und Forschung er - möglichen.

§ 6 Archivgut

1 Archivgut sind Dokumente, die das Staatsarchiv zur dauernden Aufbe - wahrung übernommen hat.

3. Staatsarchiv

§ 7 Aufgaben und Kompetenzen

1 Das Staatsarchiv bewahrt alle archivwürdigen amtlichen Dokumente der Behörden auf. Es stellt eine kontinuierliche Überlieferung für die Bedürf - nisse des Staates, der Wissenschaft und der Kultur sicher.
2 Das Staatsarchiv hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen: Es a) berät und beaufsichtigt die Behörden bei der Verwaltung und Ablie - ferung ihrer Dokumente; b) bewertet die Dokumente hinsichtlich ihrer Archivwürdigkeit; c) erfasst und übernimmt die archivwürdigen Dokumente der Behör - den; d) übernimmt archivwürdige Dokumente anderer Herkunft; e) erschliesst die Dokumente und bewahrt sie nach archivfachlichen Kriterien auf; f) sorgt für die Vermittlung des Archivguts und beteiligt sich an dessen Auswertung.
3 Das Staatsarchiv kann Weisungen erlassen zur Verwaltung und Abliefe - rung von Dokumenten und zur Benutzung des Archivguts.
1) BGS 114.1 .
2

4. Verwalten der Dokumente und Sicherung des

Archivguts

§ 8 Verwalten der Dokumente, Anbietepflicht

1 Die Behörden verwalten ihre Dokumente systematisch.
2 Sie müssen alle Dokumente, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ständig benötigen, periodisch dem Staatsarchiv zur Übernahme an - bieten.
3 Anzubieten sind auch diejenigen Dokumente, die a) besonders schützenswerte Personendaten enthalten; b) einer besonderen Geheimhaltungspflicht unterliegen.
4 Art und Umfang der archivwürdigen Dokumente werden durch Vereinba - rung zwischen der anbietenden Behörde und dem Staatsarchiv festgelegt. Können sich die anbietende Behörde und das Staatsarchiv nicht einigen, wird archiviert.

§ 9 Vernichtung bzw. Ablieferung der Dokumente

1 Dokumente, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, dür - fen ohne Zustimmung des Staatsarchivs nicht vernichtet werden.
2 Die archivwürdigen Dokumente sind dem Staatsarchiv in geordnetem Zu - stand abzuliefern.

§ 10 Sicherung des Archivguts

1 Archivgut darf nicht verändert werden.
2 Die Behörde darf Archivgut, welches sie dem Staatsarchiv abgeliefert hat, weiterhin einsehen.
3 Archivgut ist unveräusserlich. Der Regierungsrat kann Ausnahmen vorse - hen.
4 Dritte können Archivgut auch durch Ersitzung nicht erwerben.

5. Zugang zu Archivgut

§ 11 Zugang zu Archivgut

1 Der Zugang zu Archivgut von Behörden richtet sich nach dem Informati - ons- und Datenschutzgesetz vom 21. Februar 2001
1 )
.
2 Für den Zugang zu Archivgut anderer Herkunft gelten die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung oder die vertragliche Vereinbarung.

§ 12 Gebühren, Belegexemplare

1 Für besondere Tätigkeiten und Auslagen des Staatsarchivs werden Ge - bühren nach dem Gebührentarif erhoben.
2 Das Staatsarchiv hat Anspruch auf die unentgeltliche Abgabe eines Beleg - exemplars von Werken, die ganz oder teilweise auf der Benutzung von Ar - chivgut beruhen.
1) BGS 114.1 .
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6. Strafbestimmungen

§ 13 Übertretungen

1 Mit Busse bis zu 4'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich a) archivwürdige Dokumente beiseite schafft oder vernichtet; b) Informationen aus Archivgut bekannt gibt, das einer Schutzfrist un - terliegt oder auf andere Weise ausdrücklich der Veröffentlichung entzogen ist.

§ 14 Verstoss gegen die Benutzungsordnung

1 Wer in schwerwiegender Weise gegen die Benutzungsordnung verstösst, wird vom Zugang zum Staatsarchiv ausgeschlossen.

7. Schlussbestimmungen

§ 15 Änderung bisherigen Rechts

1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

§ 16 Inkrafttreten und Vollzug

1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Er ist mit dem Vollzug be - auftragt. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 12. Mai 2006 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Januar 2007. Publiziert im Amtsblatt vom 19. Januar 2007.
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