Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee (747.223.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, BSO 1)

(Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, BSO) ¹ vom 17. März 1976² (Stand am 1. Januar 2014) ¹ Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 27. Juni 2001, genehmigt vom BR am 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2002 284 283 ). ² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3659 ).
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 56 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975³ über die Binnenschifffahrt und auf Artikel 5 des Übereinkommens vom 1. Juni 1973⁴ über die Schifffahrt auf dem Bodensee, die von der Internationalen Schifffahrtskommission am 13. Januar 1976 verabschiedete Bodensee-Schifffahrts-Ordnung genehmigend,
verordnet: ⁵
³ SR 747.201 ⁴ SR 0.747.223.11 ⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3659 ).

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Art. 0.01 ⁶    Geltungsbereich

⁶ Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3659 ).
Diese Verordnung gilt für:
a. den Bodensee einschliesslich Untersee;
b. den Alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee;
c. den Neuen Rhein von der Brücke Hard-Fussach bis zur Mündung in den Bodensee;
d. die Rheinstrecken zwischen Konstanz und der Strassenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen.

Art. 0.02   Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung gelten als:
a. «Fahrzeug» : Binnenschiffe, einschliesslich Boote und Fähren, andere zur Fort­bewegung bestimmte Schwimmkörper sowie schwimmende Geräte;
b. «Fahrzeug mit Maschinenantrieb» : ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebskraft;
c. «Schleppverband» : jede Zusammenstellung, die aus einem oder mehreren ge­schleppten Fahrzeugen und einem oder mehreren schleppenden Fahr­zeugen mit Maschinenantrieb besteht; werden Vergnügungsfahrzeuge ge­schleppt, so gilt dies nicht als Schleppverband;
d. «Schwimmendes Gerät» : ein Schwimmkörper mit mechanischen Einrichtun­gen, der dazu bestimmt ist, auf dem Wasser zur Arbeit eingesetzt zu werden, wie Bagger, Hebeböcke, Kräne;
e. «Schwimmende Anlage» : eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie Badeanstalten, Docks, Lande­brücken, Bootshäuser sowie solche Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen;
f. «Vorrangfahrzeug» : ein Fahrzeug, dem die zuständige Behörde nach Artikel 1.15. einen Vorrang eingeräumt hat;
g. «Fahrgastschiff» : ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist oder hierfür verwendet wird;
h. «Güterschiff» : ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Gütern bestimmt ist oder hierfür verwendet wird;
i. «Segelfahrzeug» : ein Fahrzeug, das unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig auch einen Maschinenantrieb verwendet, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
j. «Ruderboot» : ein Fahrzeug, das nur durch Ruder oder andere mit mensch­licher Kraft betriebene Einrichtungen fortbewegt wird;
k. «Vergnügungsfahrzeug» : ein Fahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungs­zwecke bestimmt ist oder hierfür verwendet wird;
l. «stilliegend» : Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;
m. «fahrend» oder «in Fahrt befindlich» : Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind;
n. «Nacht» : der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;
o. «Tag» : der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
p.⁷
«Sportboot-Richtlinie» : Richtlinie 94/25/EG⁸;
q.⁹
«wassergefährdende Stoffe» : Stoffe und Gemische¹⁰, die: 1. nach Anhang I Teil 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008¹¹ als umweltgefährlich eingestuft werden und mit dem Gefahrenpiktogramm GHS09 (Umwelt) sowie mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise zu kennzeichnen sind: – H400 sehr giftig für Wasserorganismen
– H410 sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung oder
– H411 giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung,
2. nach der Richtlinie 67/548/EWG¹² oder der Richtlinie 1999/45/EG¹³ als umweltgefährlich eingestuft werden, mit dem Symbol N, der Gefahrenbezeichnung «umweltgefährlich» und mindestens einem der folgenden Hinweise auf besondere Gefahren, auch in Kombination mit dem R‑Satz 53 (kann in Gewässern langfristig schädliche Wirkungen hervorrufen), zu kennzeichnen sind: – R50 sehr giftig für Wasserorganismen
– R51 giftig für Wasserorganismen;
r.¹⁴
«gefährliche Güter» : Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung gemäss der Anlage zum Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000¹⁵ über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN), in der jeweils geltenden Fassung, und gemäss den Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957¹⁶ über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR), in der jeweils geltenden Fassung, verboten oder nur unter den in diesen Übereinkommen vorgesehenen Bedingungen gestattet ist;
s.¹⁷
«Fähre» : ein Fahrzeug, das für den Übersetzverkehr bestimmt ist oder hierfür verwendet wird.
⁷ Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 27. Juni 2001, genehmigt vom BR am 21. Nov. 2001 ( AS 2002 284 283 ). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3659 ).
⁸ Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1.
⁹ Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Okt. 2003, genehmigt vom BR am 24. März 2004 ( AS 2004 2081 2079 ). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3659 ).
¹⁰ Entspricht in der Schweiz der Zubereitung.
¹¹ Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dez. 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 618/2012, ABl. L 179 vom 11.7.2012, S. 3.
¹² Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, Fassung gemäss ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1.
¹³ Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.
¹⁴ Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Okt. 2003, genehmigt vom BR am 24. März 2004 ( AS 2004 2081 2079 ). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3659 ).
¹⁵ SR 0.747.208 . Die Anlage zum ADN wird nicht in der AS veröffentlicht. Sie kann beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen gratis eingesehen oder unter www.bav.admin.ch > > Rechtliches > Weitere Rechtsgrundlagen und Vorschriften > Internationale Vereinbarungen > Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN 2015) abgerufen werden.
¹⁶ SR 0.741.621 . Die Anlagen zum ADR werden nicht in der AS veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt für Strassen, Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen gratis eingesehen oder unter www.astra.admin.ch > Themen > Schwerverkehr und Gefahrgut > Gefährliche Güter > Recht international abgerufen werden. Separatdrucke sind beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, erhältlich.
¹⁷ Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Okt. 2003, genehmigt vom BR am 24. März 2004, in Kraft seit 1. Mai 2004 ( AS 2004 2081 2079 ).

Zweiter Teil: Verkehrsvorschriften

Abschnitt I: Allgemeines

Art. 1.01 Schiffsführer

¹ Jedes in Fahrt befindliche Fahrzeug muss unter der Führung einer hierfür geeig­ne­ten Person stehen. Diese wird im Folgenden als «Schiffsführer» bezeichnet.
² Unbeschadet der Vorschriften über das Schifferpatent muss der Schiffsführer eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb mindestens 14 Jahre alt sein.
³ Der Schiffsführer muss während der Fahrt an Bord sein. Er ist für die Befol­gung der Vorschriften dieser Verordnung auf seinem Fahrzeug verant­wortlich. Auf schwimmenden Geräten bei der Arbeit kann der Führer des Geräts an die Stelle des Schiffsführers treten. Der Führer des Geräts muss kein Schifferpatent besitzen.
⁴ Geschleppte und gekuppelte Fahrzeuge müssen nur dann einen Schiffsführer haben, wenn es der Schiffsführer des Fahrzeuges, welches den Verband oder die Zusam­menstellung fortbewegt (Verbandsführer), anordnet. Anderenfalls hat er zu­gleich die Aufgaben der fehlenden Schiffsführer wahrzunehmen.
⁵ Die Schiffsführer der geschleppten und gekuppelten Fahrzeuge haben die Anwei­sungen des Verbandsführers zu befolgen. Sie haben jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Massnahmen zu treffen, die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge durch die Umstände geboten sind.

Art. 1.02 Pflichten der Schiffsmannschaft und sonstiger Personen an Bord

¹ Die Schiffsmannschaft hat die Anweisungen zu befolgen, die der Schiffsführer im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie hat zur Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung beizutragen.
² Alle übrigen an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen des Schiffs­führers zu befolgen, die ihnen vom Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und der Ordnung an Bord erteilt werden.

Art. 1.03 Allgemeine Sorgfaltspflicht

¹ Über die Vorschriften dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vor­sichtsmassnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht oder die beruf­liche Übung gebieten, um insbesondere
a. die Gefährdung oder Belästigung von Menschen;
b. Beschädigungen anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer und von Anlagen jeder Art in dem Gewässer und an dessen Ufer;
c. Behinderungen der Schifffahrt und der Berufsfischerei;
d. eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Verän­de­rung seiner Eigenschaften
zu vermeiden.
² Absatz 1 gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.

Art. 1.04 Verhalten unter besonderen Umständen

Bei unmittelbar drohender Gefahr müssen die Schiffsführer alle Massnahmen tref­fen, welche die Umstände gebieten, auch wenn sie dabei gezwungen sind, von den Vor­schriften dieser Verordnung abzuweichen.

Art. 1.05 Belastung und Personenzahl

¹ Fahrzeuge dürfen nicht über die zulässige Belastung hinaus beladen werden. Wenn Einsenkungsmarken angebracht sind, dürfen Fahrzeuge nicht tiefer als bis zur Unter­kante der Einsenkungsmarken eintauchen.
² Die Ladung muss so angeordnet werden, dass sie die Sicherheit des Fahrzeuges und die Sicht vom Steuerstand aus nicht beeinträchtigt.
³ Eine von der zuständigen Behörde festgesetzte zulässige Personenzahl darf nicht überschritten werden. Wenn die Platzverhältnisse es erlauben, dürfen auf Vergnü­gungsfahrzeugen drei Kinder unter zwölf Jahren als zwei Erwachsene gerechnet werden. Keinesfalls darf ein Fahrzeug so belastet werden, dass seine Sicherheit beeinträchtigt ist.¹⁸
¹⁸ Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 976 984 ).

Art. 1.06 Urkunden

Wenn für den Betrieb eines Fahrzeuges eine Zulassung oder für die Führung eines Fahrzeuges ein Schifferpatent erforderlich ist, müssen die entsprechenden Urkun­den an Bord mitgeführt werden. Die Urkunden sind auf Verlangen den Organen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Art. 1.07 Schifffahrtshindernisse

Bemerkt der Schiffsführer ein Hindernis, das die Schifffahrt gefährden kann so hat er unverzüglich die nächsterreichbare Polizeidienststelle zu benachrichtigen.

Art. 1.08 Schutz der Schifffahrtszeichen

¹ Es ist verboten, Schifffahrtszeichen zu entfernen, zu verändern, zu beschädigen, unbrauchbar zu machen oder an ihnen festzumachen.
² Der Schiffsführer hat die nächsterreichbare Polizeidienststelle zu benachrichtigen, wenn er feststellt, dass ein Schifffahrtszeichen entfernt, verändert, beschädigt oder unbrauchbar ist.

Art. 1.09 Gewässerverunreinigung

¹ Es ist verboten von Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen aus Stoffe, die das Wasser verunreinigen oder die Eigenschaften des Wassers nachteilig verändern können, in das Gewässer einzubringen oder einzuleiten. Sind derartige Stoffe unbeab­sichtigt in das Gewässer gelangt oder drohen sie, in das Gewässer zu gelangen, so muss der Schiffsführer unverzüglich die nächsterreichbare Polizeidienststelle benachrichtigen, sofern er nicht in der Lage ist, die Gefahr oder die Verunreinigung selbst zu beseitigen.
² Wenn ein Schiffsführer oder eine Person, unter deren Obhut eine schwimmende Anlage gestellt ist, Kraftstoff, Öl oder sonstige wassergefährdende Stoffe im Gewäs­ser feststellt, ist unverzüglich die nächsterreichbare Polizeidienststelle zu benach­richtigen.

Art. 1.10 Schutz vor Lärm, Rauch, Abgas und Geruchsbelästigungen

Durch den Betrieb der Fahrzeuge darf nicht mehr Lärm, Rauch, Abgas oder Geruch erzeugt werden, als dies bei ordnungsgemässem Zustand und sachgemässem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist.

Art. 1.11 Verhalten bei Schiffsunfällen, Hilfeleistung

¹ Der Schiffsführer muss bei Unfällen, die Menschen an Bord gefährden, alle zu ihrer Rettung erforderlichen Massnahmen treffen.
² Nach einem Schiffsunfall hat jeder Beteiligte sich über die Unfallfolgen zu ver­ge­wissern und die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung an dem Unfall zu ermöglichen. Beteiligt an einem Schiffsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.
³ Wenn ein Schiffsführer feststellt, dass auf dem Gewässer Menschen in Gefahr oder Fahrzeuge in Seenot sind, hat er unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit seines eigenen Fahrzeuges vereinbar ist. Kann der Schiffsführer nicht selbst helfen, so muss er unverzüglich fremde Hilfe herbeirufen.

Art. 1.12 Festgefahrene und gesunkene Fahrzeuge

Ist ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken und wird dadurch die Sicherheit der Schifffahrt beeinträchtigt, so muss dessen Schiffsführer die Zeichen entsprechend den Artikeln 3.08 und 3.11 setzen und unverzüglich die zur Beseitigung der Gefahr er­forderlichen Massnahmen treffen. Ist dies nicht möglich, so hat er unverzüglich die nächsterreichbare Polizeidienststelle zu benachrichtigen.

Art. 1.13 Anordnungen in Einzelfällen

Die Schiffsführer sowie Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen ge­stellt sind, haben die Anordnungen zu befolgen, die ihnen von den Organen der zu­ständi­gen Behörde zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Ver­kehrs sowie zur Abwendung von Gefahren oder Nachteilen, die durch die Schifffahrt ver­ursacht werden können, erteilt werden.

Art. 1.14 Anordnungen vorübergehender Art

Die zuständige Behörde kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie zur Abwendung von Gefahren oder Nachteilen, die durch die Schifffahrt verursacht werden können, Anordnungen vorübergehender Art erlassen, die aus besonderen Anlässen, insbesondere bei Veranstaltungen nach Artikel 11.05, bei Arbeiten im oder am Gewässer oder bei Hochwassergefahr, erforderlich werden.

Art. 1.15 Vorrangfahrzeuge

Fahrgastschiffen, die im Linienverkehr nach einem veröffentlichten Fahrplan einge­setzt sind, hat die zuständige Behörde auf Antrag einen Vorrang nach Massgabe dieser Verordnung einzuräumen. Anderen Fahrzeugen, ausgenommen Vergnü­gungs­fahrzeugen, kann die zuständige Behörde auf Antrag einen solchen Vorrang einräumen, wenn es die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfordert.

Art. 1.16 Überwachung

Die Schiffsführer sowie Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben den Organen der zuständigen Behörde, welche die Einhaltung der Vor­schriften dieser Verordnung überwachen, die erforderliche Unterstützung zu ge­ben.

Abschnitt II: Kennzeichen der Fahrzeuge

Art. 2.01 Kennzeichen

¹ Jedes Fahrzeug muss mit einem von der Behörde zugeteilten Kennzeichen ver­se­hen sein, das auf beiden Seiten des Fahrzeuges an gut sichtbarer Stelle anzu­bringen ist. Ausgenommen hiervon sind:
a. Fahrzeuge, deren Länge, gemessen über alles, unter 2,50 m liegt und die nicht mit Maschinenantrieb ausgestattet sind;
b. Segelsurfbretter, Paddelboote und Rennruderboote, die nicht mit Maschinen­antrieb ausgestattet sind.
Fahrzeuge nach Buchstabe b müssen ohne Rücksicht auf ihre Länge den Namen und die Anschrift des Eigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten tragen.¹⁹
² Absatz 1 Satz 1 gilt als erfüllt bei einem Fahrzeug mit amtlichem Kennzeichen, das von einer für andere schiffbare Gewässer zuständigen Behörde eines Vertragsstaates des Übereinkommens 1. Juni 1973²⁰ über die Schifffahrt auf dem Bodensee erteilt wurde.
¹⁹ Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 207 211 ).
²⁰ SR 0.747.223.11

Art. 2.02 Anbringung der Kennzeichen

Die Kennzeichen nach Artikel 2.01 sind in gut lesbaren lateinischen Schriftzeichen und arabischen Ziffern anzubringen. Die Schriftzeichen und die Ziffern müssen min­destens 8 cm hoch sein. Ihre Breite und die Stärke der Striche sind entsprechend der Höhe zu bemessen. Die Schriftzeichen und Ziffern müssen hell auf dunklem Grunde oder dunkel auf hellem Grunde sein.

Abschnitt III: Sichtzeichen der Fahrzeuge

Art. 3.01 Lichter

¹ Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter müssen ihrer Funktion entsprechend sichtbar sein und ein gleichmässiges, ununterbrochenes Licht werfen. Die Lichter müssen so angebracht sein, dass sie den Schiffsführer nicht blenden.²¹
² Die Sichtweite muss in dunkler Nacht bei klarer Luft etwa betragen:

Art des Lichtes

weiss

rot oder grün

hell

4 km

3 km

gewöhnlich

2 km

1,5 km

³ In dieser Verordnung gelten als:
a. «Topplicht» (Buglicht): ein weisses, helles Licht, das über einen Horizont­bogen von 225° sichtbar sein muss, und zwar 112°30’ nach jeder Seite (d. h. von vorn bis beiderseits 22°30’ hinter die Querschiffslinie), und nur in die­sem Bo­gen sichtbar sein darf;
b. «Seitenlichter»: an Steuerbord ein grünes, helles Licht und an Backbord ein rotes, helles Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von 112°30’ sichtbar sein muss (d. h. von vorne bis 22°30’ hinter die Querschiffslinie), und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf, wobei sie in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Fahrzeuges gesetzt werden müssen;
c. «Hecklicht»: ein weisses, gewöhnliches Licht oder ein weisses, helles Licht, das über einen Horizontbogen von 135° sichtbar sein muss, und zwar 67°30’ von hinten nach jeder Seite, und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf;
d. «Weisses Rundumlicht»: ein weisses, von allen Seiten sichtbares (360°), gewöhnliches Licht;
e.²²
«Zweifarben-Leuchte»: eine Leuchte, in der die Seitenlichter zusammengefasst sind und die im vorderen Bereich in der Mittellängsebene des Fahrzeuges anzubringen ist;
f.²³
«Dreifarben-Leuchte»: eine Leuchte, in der die Seitenlichter sowie das Hecklicht zusammengefasst sind und die am Masttopp anzubringen ist.²⁴
²¹ Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5739 6681 ).
²² Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5739 6681 ).
²³ Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5739 6681 ).
²⁴ Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 976 984 ).

Art. 3.02 Flaggen und Bälle

¹ Die Farben der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen und Bälle dürfen nicht verblasst oder schmutzig sein. Die Flaggen müssen rechteckig und mindestens 60 cm hoch und breit sein. Die Bälle müssen für Vorrangfahrzeuge einen Durchmesser von mindestens 50 cm, für Fahrzeuge der Berufsfischer einen Durchmesser von mindestens 30 cm haben.²⁵
² Anstelle von Flaggen können Tafeln gleicher Grösse und Farbe verwendet werden. Bälle dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.
²⁵ Fassung des dritten Satzes gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5739 6681 ).

Art. 3.03 Verbotene Lichter und Zeichen

¹ Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Lichter und Zei­chen zu gebrauchen oder diese unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
² Es ist verboten, Flaggen und Bälle zu gebrauchen, die geeignet sind, die Sichtbar­keit der in dieser Verordnung vorgesehenen Zeichen zu beeinträchtigen oder deren Erkennbarkeit zu erschweren.

Art. 3.04 Ersatzlichter

¹ Wenn in dieser Verordnung vorgeschriebene Lichter ausfallen, müssen unver­züglich Ersatzlichter gesetzt werden. Hierbei kann als Ersatzlicht für ein vorgeschriebe­nes helles Licht ein gewöhnliches Licht geführt werden. Die Lichter mit der vor­ge­schriebenen Stärke sind so schnell wie möglich wieder zu setzen.
² Ist bei einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb das Setzen von Ersatzlichtern nicht unverzüglich möglich, so muss anstelle der Ersatzlichter ein von allen Seiten sicht­bares weisses gewöhnliches Licht geführt werden.

Art. 3.05 Lampen und Scheinwerfer

Lampen und Scheinwerfer dürfen nicht so gebraucht werden, dass sie
a. mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern und Zeichen verwech­selt werden oder deren Sichtbarkeit beeinträchtigen können;
b. blenden und dadurch die Schifffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder behindern.

Art. 3.06 ²⁶ Bezeichnung während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter

²⁶ Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5739 6681 ).
¹ Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter führen:
a. Topplicht (Buglicht);
b. Seitenlichter;
c. Hecklicht.
² Bei Fahrzeugen der Berufsfischer und bei Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb können anstelle der hellen Lichter auch gewöhnliche Lichter geführt, die Seitenlichter durch eine Zweifarbenleuchte und Topplicht und Hecklicht durch ein weisses Rundumlicht ersetzt werden.
³ Bei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb bis 4,4 kW, Fahrzeugen der Berufsfischer am Netz, Vergnügungsfahrzeugen und Fahrzeugen der Berufsfischer mit Zulassungsbeschränkung für die Strecke zwischen Stein am Rhein (Brücke) und Schaffhausen, deren Maschinenleistung nicht mehr als 30 kW beträgt, ist ein weisses Rundumlicht ausreichend.
⁴ Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb müssen während der Fahrt bei Nacht und bei unsichtigem Wetter Seitenlichter und ein Hecklicht oder eine Zweifarben-Leuchte und ein Hecklicht oder ein weisses Rundumlicht führen.
⁵ Bei Segelfahrzeugen mit oder ohne Maschinenantrieb können die Seitenlichter und das Hecklicht durch eine Dreifarben-Leuchte ersetzt werden.

Art. 3.07 Zusätzliche Bezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter ²⁷

²⁷ Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5739 6681 ).
Vorrangfahrzeuge müssen ausser den nach Artikel 3.06 vorgeschriebenen Lichtern ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht an geeigneter Stelle und minde­s­tens 1m höher als das Topplicht (Buglicht) nach Artikel 3.06 Absatz 1 Buchstabe a führen.

Art. 3.08 Bezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter ²⁸

²⁸ Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5739 6681 ).
¹ Wenn Fahrzeuge und schwimmende Anlagen bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter stillliegen, müssen sie ein von allen Seiten sichtbares weisses gewöhnliches Licht führen.²⁹
² Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die sich an einem behördlich zugelassenen Liegeplatz befinden oder die unmittelbar oder mittelbar am Ufer festgemacht sind.
³ Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, deren Verankerungen die Schifffahrt gefährden können, müssen ausser dem nach Absatz 1 vorgeschriebenen Licht min­destens 1m unter diesem ein zweites, von allen Seiten sichtbares weisses gewöhnliches Licht führen. Soweit es die Sicherheit der Schifffahrt erfordert, sind ausserdem die Verankerungen einzeln mit weissen Lichtern zu kennzeichnen.
²⁹ Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5739 6681 ).

Art. 3.09 ³⁰ Tagbezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt

³⁰ Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 207 211 ). Nach Ziff. II gilt Art. 3.09 spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung (für die Schweiz ab 1. Febr. 1990).
Vorrangfahrzeuge müssen bei Tag einen grünen Ball führen.

Art. 3.10 Bezeichnung von Fischereifahrzeugen

¹ Fahrzeuge der Berufsfischer beim Fang können einen weissen Ball führen, der über dem Schiffskörper gut sichtbar angebracht sein muss.³¹
² Fahrzeuge, von denen aus mit der Schleppangel gefischt wird, müssen eine weisse Flagge führen.
³¹ Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 976 984 ).

Art. 3.11 Tagbezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen, deren Verankerungen die Schifffahrt gefährden können

Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, deren Verankerungen die Schifffahrt gefähr­den können, müssen zwei übereinander gesetzte weisse Flaggen so führen, dass sie von allen Seiten sichtbar sind. Soweit es die Sicherheit der Schifffahrt erfordert, sind ausserdem die Verankerungen einzeln mit gelben Bojen (Döppern) zu kennzeichnen.

Art. 3.12 ³² Zeigen des blauen Blinklichtes

³² Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 207 211 ).
Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes können ein blaues Blinklicht zeigen, wenn sie sich in dringendem Einsatz befinden. Mit Ermächtigung der zuständigen Behörde können auch Fahrzeuge der Feuerwehr, der Ölwehr und des öffentlichen Rettungsdienstes in dringendem Einsatz ein blaues Blinklicht zeigen.

Art. 3.13 ³³ Zeichen beim Tauchen

³³ Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 976 984 ).
¹ Beim Tauchen vom Land aus ist eine Flagge Buchstabe «A» der Internationalen Flaggenordnung (Doppelstander, deren Hälfte am Stock weiss und die andere Hälfte blau ist) aufzustellen.
² Beim Tauchen vom Gewässer aus muss diese Flagge auf dem Fahrzeug oder einer mitgeführten Boje von allen Seiten sichtbar sein; nachts und bei unsichtigem Wetter ist sie wirksam anzuleuchten.

Abschnitt IV: Schallzeichen und Sprechfunk ³⁴

³⁴ Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3659 ).

Art. 4.01 Allgemeines

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen (Anlage A) müssen in Tönen von gleich bleibender Höhe gegeben werden. Unter einem kurzen Ton ist ein Ton in der Dauer von etwa 1 Sekunde, unter einem langen Ton ein solcher in der Dauer von etwa 4 Sekunden zu verstehen. Die Pause zwischen aufeinander folgenden Tö­nen muss etwa 1 Sekunde betragen.

Art. 4.02 Schallzeichen der Fahrzeuge

¹ Vorbehaltlich der in dieser Verordnung sonst vorgeschriebenen Schallzeichen müs­sen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, wenn die Sicherheit der Schifffahrt dies erfordert, die nachstehenden Schallzeichen geben. Dabei bedeutet
a. ein langer Ton: «Achtung» oder «Ich halte meinen Kurs bei»;
b. ein kurzer Ton: «Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord»;
c. zwei kurze Töne: «Ich richte meinen Kurs nach Backbord»;
d. drei kurze Töne: «Meine Maschine geht rückwärts»;
e. vier kurze Töne: «Ich bin manövrierunfähig».
² Das Schallzeichen «Achtung» müssen erforderlichenfalls auch Segelfahrzeuge geben.
³ Alle übrigen Fahrzeuge dürfen im Falle einer Gefahr die Schallzeichen nach Absatz 1 geben.

Art. 4.03 Schallzeichen von Häfen und Landestellen

Bei unsichtigem Wetter dürfen von Häfen und Landestellen aus folgende Schall­zei­chen gegeben werden:
a. Zwei kurze Töne dreimal in der Minute mit einem geeigneten Schallgerät oder
b. anhaltendes Läuten mit einer Glocke.

Art. 4.04 Verbotene Schallzeichen

Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen zu gebrauchen oder diese unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorge­schrieben oder zugelassen sind.

Art. 4.05 ³⁵ Sprechfunk

³⁵ Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3659 ).
¹ Fahrzeuge, die nach Artikel 13.21 mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein müssen, müssen diese während der Fahrt ständig auf Kanal 16 geschaltet haben.
² Über Sprechfunkanlagen, die auf Kanal 16 geschaltet sind, dürfen nur die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten gesendet werden.

Abschnitt V: Schifffahrtszeichen

Art. 5.01 Allgemeines

¹ Die Schiffsführer haben unbeschadet der anderen Vorschriften dieser Verordnung die Anordnungen zu befolgen, die ihnen durch die Schifffahrtszeichen nach Absatz 2 erteilt werden.
² In Anlage B dieser Verordnung sind Art und Bedeutung der Schifffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen und Hinweise sowie der Zusatz­zeichen geregelt.
³ Die zuständige Behörde bestimmt, wo und welche Schifffahrtszeichen anzubringen oder zu entfernen sind.

Art. 5.02 Bezeichnung von Hafeneinfahrten, Landestellen und ortsfesten An­lagen ³⁶

³⁶ Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 976 984 ).
¹ Die Einfahrten der dem allgemeinen Verkehr dienenden Häfen (öffentliche Häfen) sind bei Nacht und unsichtigem Wetter durch ein grünes Licht auf dem, vom See aus gesehen, rechten Molenkopf und durch ein rotes Licht auf dem, vom See aus ge­se­hen, linken Molenkopf zu bezeichnen. Zusätzlich kann ein gelbes Ansteuerungs­licht angebracht werden.
² Landestellen für die Fahrgastschifffahrt ausserhalb der Häfen sind bei Nacht und unsichtigem Wetter während der von der zuständigen Behörde festgesetzten Betriebszeiten mit einem roten und einem darunter gesetzten grünen Licht zu bezeich­nen. Zusätzlich kann ein gelbes Ansteuerungslicht angebracht werden.
³ Andere als die in den Absätzen l und 2 genannten Häfen und Landestellen können mit Zustimmung der zuständigen Behörde jeweils in gleicher Weise bezeichnet werden.
⁴ Die Sichtweite des Ansteuerungslichtes muss in dunkler Nacht bei klarer Luft etwa 1,5 km, die der anderen Lichter etwa 6 km betragen.
⁵ Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Lichter dürfen auch Blink- oder Blitzlich­ter sein. Sie dürfen bezüglich Farbe oder Intervall nicht mit Sturmwarnleuchten ver­wechselbar sein.³⁷
³⁷ Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 976 984 ).

Abschnitt VI: Fahrregeln

Art. 6.01 Allgemeine Verhaltensregeln

¹ Der Schiffsführer hat jedes Manöver, das bei Anwendung der Fahrregeln erforder­lich wird, deutlich und rechtzeitig auszuführen.
² Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel, des Genusses von Alkohol, Drogen oder Medikamenten oder aus anderen Gründen an der sicheren Führung eines Fahrzeuges gehindert ist, darf kein Fahrzeug führen.³⁸
³ Das Verbot nach Absatz 2 gilt insbesondere bei einer Menge von 0,40 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. Bei Fahrgastschiffen oder Güterschiffen gilt dieses Verbot bereits ab einer Menge von 0,05 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,1 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentra­tion führt.³⁹
³⁸ Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3659 ).
³⁹ Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 27. Juni 2001, genehmigt vom BR am 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2002 284 283 ).

Art. 6.02 Fahrgeschwindigkeit

Der Schiffsführer hat die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, dass er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten. Eine Fahrge­schwindigkeit von 40 km/h darf jedoch nicht überschritten werden.

Art. 6.03 Verhalten gegenüber Fahrzeugen mit blauem Blinklicht ⁴⁰

⁴⁰ Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 207 211 ).
Fahrzeugen, die das blaue Blinklicht nach Artikel 3.12 zeigen, müssen andere Fahr­zeuge ausweichen. Sie müssen erforderlichenfalls anhalten.

Art. 6.04 Grundsätze für das Begegnen und Überholen

¹ Beim Begegnen oder Überholen dürfen Fahrzeuge, deren Kurse die Gefahr eines Zusammenstosses ausschliessen, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit nicht so ändern, dass die Gefahr eines Zusammenstosses entstehen könnte.
² Fahren zwei Fahrzeuge so auf kreuzenden Kursen, dass die Gefahr eines Zusam­menstosses nicht auszuschliessen ist, muss das Fahrzeug, welches das andere auf seiner Steuerbordseite hat, ausweichen.
³ Wenn die Kurse zweier Fahrzeuge entgegengesetzt oder nahezu entgegengesetzt sind und die Gefahr eines Zusammenstosses nicht auszuschliessen ist, muss jedes nach Steuerbord halten, damit die Fahrzeuge Backbord an Backbord aneinander vor­beifahren können.
⁴ Abweichend von Absatz 3 kann der Schiffsführer ausnahmsweise, insbesondere bei Landemanövern, verlangen, dass die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord statt­findet, wenn er sich vergewissert hat, dass dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Fall sind zwei kurze Töne zu geben. Das entgegenkommende Fahrzeug hat gleichfalls zwei kurze Töne zu geben und an Steuerbord den erforderlichen Raum zu lassen.

Art. 6.05 Ausweichpflichtige Fahrzeuge

Abweichend von Artikel 6.04 und unbeschadet des Artikels 6.03 müssen beim Begegnen und Überholen ausweichen
a. den Vorrangfahrzeugen und Schleppverbänden alle anderen Fahrzeuge;
b. den Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach Artikel 3.10 Absatz 1 führen, alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge und Schlepp­verbände;
c. den Segelfahrzeugen alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände und Fahrzeuge der Berufsfischer, welche den Ball nach Arti­kel 3.10 Absatz 1 führen;
d. den Ruderbooten Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Vorrang­fahrzeuge, Schleppverbände sowie Fahrzeuge der Berufsfischer, welche den Ball nach Artikel 3.10 Absatz 1 führen.

Art. 6.06 ⁴¹ Verhalten gegenüber Vorrangfahrzeugen, Schleppverbänden, Fahr­zeugen der Berufsfischer und Tauchern

⁴¹ Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 976 984 ).
¹ Gegenüber Vorrangfahrzeugen, Schleppverbänden, Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach Artikel 3.10 Absatz 1 führen, sowie nach Artikel 3.13 gekenn­zeichneten Fahrzeugen, Bojen oder Stellen an Land, müssen andere Fahrzeuge einen Abstand von mindestens 50 m einhalten.
² Gegenüber Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach Artikel 3.10 Absatz 1 führen, müssen andere Fahrzeuge, abweichend von Absatz 1, achtern einen Abstand von mindestens 200 m einhalten.
³ Soweit die örtlichen Verhältnisse die unter den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen minimalen Abstände nicht zulassen, ist ein nach den Umständen grösstmöglicher Abstand einzuhalten.

Art. 6.07 Verhalten von Segelfahrzeugen untereinander

Nähern sich zwei Segelfahrzeuge einander so, dass die Gefahr eines Zusammen­stosses nicht auszuschliessen ist, müssen sie abweichend von Artikel 6.04 Absätze 2 und 3 wie folgt ausweichen:
a.⁴²
wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen (Backbordbug vor Steu­erbordbug);
b. wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muss das luvseitige dem leeseitigen ausweichen; dabei ist Luvseite die Seite, von der der Wind kommt, Leeseite die Seite, auf der sich das Grossegel befindet.
⁴² Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 976 984 ).

Art. 6.08 Verhalten beim Ausweichen

Fahrzeuge, die ausweichpflichtig sind, müssen den anderen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen.

Art. 6.09 Besondere Vorschriften für das Überholen

¹ Das Überholen ist nur gestattet, wenn sich der Überholende vergewissert hat, dass dieses Manöver ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Fahrzeuge ausgeführt werden kann.
² Der Vorausfahrende muss das Überholen erleichtern, soweit dies notwendig und möglich ist.

Art. 6.10 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen; Landestellen

¹ Fahrzeuge dürfen nur in einen Hafen einfahren oder aus ihm ausfahren, wenn diese Manöver ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Fahrzeuge ausgeführt werden können.
² Fahrzeuge, die aus einem Hafen ausfahren, haben gegenüber den einfahrenden den Vorrang. Sie müssen das Ausfahren rechtzeitig durch Abgabe eines langen Tones ankündigen; davon kann abgesehen werden, wenn eine Gefährdung anderer Fahr­zeuge nicht zu befürchten ist. Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände und Fahrzeuge, die bei Not oder bei stürmischem Wind oder hohem Wellengang im Hafen Schutz suchen müssen, haben unbeschadet von Artikel 6.03 den Vorrang vor anderen Fahr­zeugen, wenn sie die Einfahrt rechtzeitig durch Abgabe von drei langen Tönen ankündigen. Beim Zusammentreffen gleichberechtigter Fahrzeuge hat das ausfahrende in jedem Fall den Vorrang.⁴³
³ Fahrzeuge, die nicht in den Hafen einfahren wollen, dürfen sich in dem für das Ein- oder Ausfahren anderer Fahrzeuge erforderlichen Bereich des Fahrwassers vor der Hafeneinfahrt nicht aufhalten.
⁴ In der Nähe der Landestellen von Fahrgastschiffen müssen sich andere Fahrzeuge vom Kurs der Fahrgastschiffe fernhalten. Die von den Fahrgastschiffen regelmässig benutzten Bereiche der Landestellen sind von anderen Fahrzeugen freizuhalten.
⁵ Von den Verboten der Absätze 3 und 4 sind Fahrzeuge der Berufsfischer beim Fang ausgenommen, wenn die Verkehrslage dies gestattet und Vorrangfahrzeuge nicht behindert werden können.
⁴³ Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 207 211 ).

Art. 6.11 Einschränkungen der Schifffahrt

¹ Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen solche mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 2 kW, dürfen nicht näher als 300 m an das Ufer oder einen dem Ufer vorgelagerten Schilfgürtel heranfahren (Uferzone), es sei denn, um an oder abzulegen oder um stillzuliegen.⁴⁴ Sie müssen dabei mit Ausnahme der Vor­rangfahrzeuge und der Schleppverbände den kürzesten Weg nehmen und dürfen nicht schneller als 10 km/h fahren. Wo sich in Engstellen die Uferzonen berühren oder überschneiden, dürfen Fahrzeuge im Sinne des Satzes 1 im Bereich der Mitte des Gewässers, jedoch nicht schneller als 10 km/h, fahren; soweit Untiefen dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen grösstmögliche Abstand vom Ufer ein­zuhalten.
² Absatz 1 gilt mit Ausnahme der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht für Fahr­zeuge der Berufsfischer, welche den Ball nach Artikel 3.10 Absatz 1 führen.
³ Bestände von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen dürfen nicht befah­ren werden. Soweit die örtlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen (z. B. Hafenein­fahrten oder Engstellen) ist ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten; dies gilt nicht für Fahrzeuge der Berufsfischer.⁴⁵
⁴⁴ Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 207 211 ).
⁴⁵ Satz eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 976 984 ).

Art. 6.12 ⁴⁶ Radarfahrt

⁴⁶ Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3659 ). Siehe auch die ÜeB Änd. 23.10.2013 am Ende dieses Textes.
¹ Bei der Führung eines Fahrzeuges kann Radar als Navigationshilfe verwendet werden, wenn:
a. der Schiffsführer ein amtliches Radarpatent oder ein diesem gleichwertiges Patent eines Bodenseeuferstaates besitzt;
b. sich im Steuerstand eine zweite Person befindet, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist; und
c. das Fahrzeug mit einer Sprechfunkanlage nach Artikel 13.21 ausgerüstet ist.
² Verfügt das Fahrzeug über einen Radar-Einpersonen-Steuerstand, so ist die Anwesenheit einer zweiten Person im Steuerstand nach Absatz 1 Buchstabe b nicht erforderlich.

Art. 6.13 Fahrt bei unsichtigem Wetter, Starkwind und Sturm ⁴⁷

⁴⁷ Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 27. Juni 2001, genehmigt vom BR am 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2002 284 283 ).
¹ Bei unsichtigem Wetter (z. B. Nebel, Schneetreiben) dürfen Fahrzeuge, welche die nach Artikel 6.14 vorgeschriebenen Schallzeichen nicht geben können, nicht aus­fahren. Befinden sich solche Fahrzeuge beim Eintreten unsichtigen Wetters auf dem Gewässer, so müssen sie die Häfen oder die Nähe des Ufers so rasch aufsuchen, als es die Umstände zulassen.
² Bei unsichtigem Wetter müssen Fahrzeuge, bei denen die Entfernung zwischen Steuerstand und Bug mehr als 15 m beträgt, Radar nach Artikel 6.12 benützen. Andere Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit entsprechend der verminderten Sicht herabsetzen; dies gilt nicht für Fahrzeuge, die sich in Radarfahrt nach Artikel 6.12 befinden.⁴⁸
³ …⁴⁹
⁴ Bereits bei Starkwind- und Sturmwarnung (Anlage B Buchstaben H.1 und H.2) muss der Schiffsführer die durch die Umstände gebotenen Massnahmen treffen (Artikel 1.03 und 1.04).⁵⁰
⁴⁸ Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3659 ).
⁴⁹ Aufgehoben durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5739 6681 ).
⁵⁰ Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 27. Juni 2001, genehmigt vom BR am 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2002 284 283 ).

Art. 6.14 Schallzeichen während der Fahrt bei unsichtigem Wetter

¹ Bei unsichtigem Wetter muss jedes Fahrzeug, bei Zusammenstellungen von Fahr­zeugen das Fahrzeug, bei dem die Führung liegt, als Nebelzeichen einen langen Ton geben. Fahrzeuge, die dieses Schallzeichen nicht geben können, müssen sich bei Annäherung von Fahrzeugen auf andere Weise bemerkbar machen.
² Abweichend von Absatz 1 haben Vorrangfahrzeuge im Sinne des Artikels 1.15 während der Fahrt bei unsichtigem Wetter als Nebelzeichen zwei lange Töne zu geben.
³ Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Schallzeichen sind in Abständen von läng­stens einer Minute zu wiederholen.
⁴ Fahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe verwenden, können auf die Abgabe der in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Schallzeichen verzichten, wenn durch Radarbeobachtung sichergestellt ist, dass die Gefahr eines Zusammenstosses mit anderen Fahrzeugen ausgeschlossen ist.

Art. 6.15 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten

¹ Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten ist nur bei Tag und klarer Sicht gestattet.
² In der Uferzone ist das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für bestimmte Bereiche (Startgassen) zulassen und dabei auch die zulässige Geschwindigkeit abweichend von Artikel 6.11 Absatz 1 regeln.
³ Der Schiffsführer des schleppenden Fahrzeuges muss in Begleitung einer geeigne­ten Person sein, die das Schleppseil und den Wasserskifahrer zu beobachten hat.
⁴ Das schleppende Fahrzeug und der Wasserskifahrer müssen einen Abstand von mindestens 50 m von anderen Fahrzeugen und von Badenden halten. Das Schlepp­seil darf nicht elastisch sein und nicht leer im Wasser nachgezogen werden.
⁵ Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wasserskifahrern ist verboten.
⁶ Das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten) ist verboten.
⁷ Das Fahren mit Aqua-Scootern, Jet-Bikes und ähnlichen Schwimmkörpern ist verboten.⁵¹
⁵¹ Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5739 6681 ).

Art. 6.16 Fahrzeuge in Not

Ein in Not befindliches Fahrzeug kann Hilfe herbeirufen durch
a. kreisförmiges Schwenken einer roten Flagge, eines Lichtes oder eines son­sti­gen geeigneten Gegenstandes;
b. Abfeuern einer rotbrennenden Rakete oder Zeigen sonstiger roter Leucht­signale;
c. eine Folge langer Töne.

Abschnitt VII: Regeln für das Stilliegen

Art. 7.01 Stilliegen

¹ Ausserhalb der Häfen, der Landestellen und anderer für die Schifffahrt zugelassener Anlagen dürfen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen länger als 24 Stunden nur stilliegen, wenn es die zuständige Behörde allgemein oder für den Einzelfall erlaubt. Dies gilt nicht für schwimmende Geräte bei der Arbeit.
² Unbeschadet des Absatzes 1 müssen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen ihren Liegeplatz so wählen, dass sie die Schifffahrt, insbesondere die Vorrangfahrzeuge, nicht behindern.⁵²
³ Stilliegende Fahrzeuge und schwimmende Anlagen müssen genügend sicher ver­ankert oder festgemacht werden, wobei der Wellenschlag und die Sogwirkung bei der Vorbeifahrt anderer Fahrzeuge zu berücksichtigen sind. Sie müssen den Wasser­standsschwankungen folgen können.
⁵² Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 976 984 ).

Abschnitt VIII: ⁵³ Wassergefährdende Stoffe und gefährliche Güter

⁵³ Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Okt. 2003, genehmigt vom BR am 24. März 2004, in Kraft seit 1. Mai 2004 ( AS 2004 2081 2079 ).

Art. 8.01 ⁵⁴ Grundsätzliches Beförderungsverbot

⁵⁴ Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3659 ). Siehe auch die ÜeB Änd. 23.10.2013 am Ende dieses Textes.
Die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und von gefährlichen Gütern ist verboten.

Art. 8.02 ⁵⁵ Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind

⁵⁵ Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3659 ).
Artikel 8.01 gilt nicht für die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern nach:
a. Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a der Anlage zum ADN⁵⁶; und
b. Unterabschnitt 1.1.3.3 der Anlage zum ADN, wobei der Begriff Fahrzeug nach der vorliegenden Verordnung dem Begriff Schiff nach der Anlage zum ADN gleichgestellt ist.
⁵⁶ SR 0.747.208 . Die Anlage zum ADN wird nicht in der AS veröffentlicht. Sie kann beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen gratis eingesehen oder unter www.bav.admin.ch > > Rechtliches > Weitere Rechtsgrundlagen und Vorschriften > Internationale Vereinbarungen > Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN 2015) abgerufen werden.

Art. 8.03 ⁵⁷ Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die nicht als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind

⁵⁷ Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, vom BR genehmigt am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3659 ).
Artikel 8.01 gilt nicht für die Beförderung der folgenden gefährlichen Güter, sofern es nicht wassergefährdende Stoffe sind und sie mit Kraftfahrzeugen auf für die Beförderung von gefährlichen Gütern zugelassenen Fähren transportiert werden:
a. Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstaben b, c und e der Anlage A zum ADR⁵⁸;
b. Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.2 Buchstaben a, b, d, e und f der Anlage A zum ADR; und
c. Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.3 der Anlage A zum ADR.
⁵⁸ SR 0.741.621 . Die Anlagen zum ADR werden nicht in der AS veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt für Strassen, Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen gratis eingesehen oder unter www.astra.admin.ch > Themen > Schwerverkehr und Gefahrgut > Gefährliche Güter > Recht international abgerufen werden. Separatdrucke sind beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern erhältlich.

Abschnitt IX: Fahrgastschifffahrt

Art. 9.01 Schiffsverkehr an den Landestellen

¹ Fahrgastschiffe dürfen zum Zweck des Ein- und Aussteigens von Fahrgästen nur an Landestellen anlegen, die von der zuständigen Behörde hierfür zugelassen sind.
² Beim Anlegen an Landestellen, die für den allgemeinen Verkehr bestimmt sind, haben Fahrgastschiffe im Sinne des Artikels 1.15 Satz 1 den Vorrang.
³ Falls mit der Regelung des Schiffsverkehrs an Landestellen verantwortliche Per­so­nen betraut sind, haben die Schiffsführer deren Anweisungen zu befolgen.

Art. 9.02 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste

¹ Der Schiffsführer darf das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen erst zulassen, nach­dem das Fahrgastschiff sicher festgemacht ist und er sich davon überzeugt hat, dass der Zu- und Abgang der Fahrgäste an der Landestelle ohne Gefahr möglich ist.
² Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Landebrücken und Landestege, Zugänge und Treppen benutzen. Kein Fahrgast darf ein- oder aussteigen, bevor der Schiffsführer oder sein Beauftragter die Erlaubnis hierzu erteilt hat.

Art. 9.03 Sicherheit und Ordnung an Bord und an den Landestellen

¹ Die Fahrgäste und die Benützer der Landestellen müssen sich so verhalten, dass sie die Sicherheit des Schiffsverkehrs und die Ordnung an Bord nicht beeinträchtigen. Sie müssen unbeschadet der Weisungsbefugnis des Schiffsführers nach Artikel 1.02 Absatz 2 auch die Weisungen der für die Landestellen verantwortlichen Personen befolgen. Personen, von denen eine Gefährdung des Schifffahrtsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung der übrigen Fahrgäste zu befürchten ist, sind von der Beför­derung auszuschliessen.
² Güter müssen so verladen werden, dass die Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden.

Art. 9.04 Schleppverbot

Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nur in Notfällen schleppen, geschleppt werden oder längsseits gekuppelt fahren.

Art. 9.05 Höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste

Auf Fahrgastschiffen ist an gut sichtbarer Stelle die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste anzugeben.

Abschnitt X: Besondere Vorschriften für den Rhein

Art. 10.01 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für:
a. den Alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee (Ende Spundwand);
b.⁵⁹
die Strecke vom Frauenpfahl in der Konstanzer Bucht bis zur Landestelle Ermatingen;
c.⁶⁰
die Strecke von der Linie Landestelle Oehningen/oberste Steganlage Eschenz oberhalb der Stiegener Enge bis zur Strassenbrücke Schaffhausen-Feuer­thalen.
⁵⁹ Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 207 211 ).
⁶⁰ Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 207 211 ).

Art. 10.02 Ausgenommene Vorschriften

¹ Auf den Strecken nach Artikel 10.01 gilt der Vorrang nach Artikel 6.05 Buch­stabe a nur für Fahrgastschiffe.
² Auf den Strecken nach Artikel 10.01 gelten Artikel 6.05 Buchstaben b–d sowie Artikel 6.11 Absätze 1 und 2 nicht.
³ Auf den Strecken nach Artikel 10.01 Buchstaben b und c gilt Artikel 6.07 nicht.

Art. 10.03 Geschwindigkeitsbeschränkungen

¹ Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt, jeweils gegen das Ufer gemessen, auf der Strecke:
a. nach Artikel 10.01 Buchstabe a 10 km/h;
b. nach Artikel 10.01 Buchstabe b 10 km/h;
c.⁶¹
nach Artikel 10.01 Buchstabe c 10 km/h in der Bergfahrt und 20 km/h in der Talfahrt.
² Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b gilt für Fahrgastschiffe eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h in der Bergfahrt und 20 km/h in der Talfahrt.⁶²
⁶¹ Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 207 211 ).
⁶² Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 976 984 ).

Art. 10.04 Begegnen und Überholen

¹ Beim Begegnen hat jedes Fahrzeug nach Steuerbord auszuweichen. Ist dies nicht möglich, kann nach Backbord unter rechtzeitiger Abgabe des vorgeschriebenen Schallzeichens ausgewichen werden.
² Fahrzeuge dürfen nur dann begegnen oder überholen, wenn das Fahrwasser hinrei­chend Raum für die gefahrlose Vorbeifahrt gewährt.
³ Fehlt beim Begegnen der Raum zur gefahrlosen Vorbeifahrt, muss das zu Berg fah­rende Fahrzeug unterhalb der Engstelle warten, bis das zu Tal fahrende Fahrzeug die Engstelle durchfahren hat. Ist das Begegnen in einer Engstelle unvermeidlich, müs­sen die Schiffsführer alle möglichen Massnahmen treffen, damit das Begegnen an einer Stelle und unter Bedingungen stattfindet, die eine möglichst geringe Gefahr in sich schliessen.

Art. 10.05 Durchfahrt unter Brücken

¹ In unmittelbarer Nähe von Brücken oder unter solchen ist das Begegnen und Über­holen verboten. Besteht die Gefahr, dass Fahrzeuge im Bereich einer Brücke zusammentreffen, so hat das zu Berg fahrende Fahrzeug die Vorbeifahrt des zu Tal fahrenden unterhalb der Brücke abzuwarten. Wenn es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, ist die Annäherung an die Brücke rechtzeitig durch einen langen Ton anzukündigen.
² Absatz 1 gilt nicht, wenn das Fahrwasser in unmittelbarer Nähe von Brücken oder unter solchen hinreichend Raum für die gleichzeitige Durchfahrt gewährt.

Art. 10.06 Wartepflicht gegenüber Fahrgastschiffen

In den Fällen der Artikel 10.04 Absatz 3 und 10.05 Absatz 1 Satz 2 ist gegenüber einem Fahrgastschiff mit Vorrang im Sinne des Artikels 1.15 stets das andere Fahr­zeug wartepflichtig.

Art. 10.07 Überqueren

¹ Fahrzeuge, ausgenommen Ruderboote, die den Rhein überqueren, haben den zu Tal und zu Berg fahrenden Fahrzeugen auszuweichen.
² Alle Fahrzeuge, die den Rhein überqueren, müssen vom Bug eines zu Tal fahren­den Fahrgastschiffes mit Vorrang im Sinne des Artikels 1.15 mindestens 200 m und vom Bug eines solchen zu Berg fahrenden Fahrgastschiffes mindestens 100 m Abstand halten.

Art. 10.08 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten

Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten und die Verwendung von Wellen­brettern ist verboten.

Art. 10.09 Fahrt bei unsichtigem Wetter

Fahrzeuge müssen anhalten, wenn sie wegen verminderter Sicht die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen können.

Art. 10.10 Nachtbezeichnung der schwimmenden Geräte, der Fahrzeuge bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge

¹ Schwimmende Geräte, Fahrzeuge, die im Gewässer Arbeiten ausführen, sowie fest­gefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen führen
a. nach der Seite oder den Seiten, wo gefahrlos vorbeigefahren werden kann, ein rotes gewöhnliches und etwa 1 m darunter ein weisses gewöhnliches Licht;
b. nach der Seite oder den Seiten, wo nicht vorbeigefahren werden kann, ein rotes gewöhnliches Licht in gleicher Höhe wie das nach Buchstabe a gezeigte rote Licht.
² Die in Absatz 1 genannten Lichter sind so hoch zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar sind. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, dass die Lichter nicht auf ihm an­gebracht werden können, so müssen sie auf einem Boot oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.

Art. 10.11 Tagbezeichnung der schwimmenden Geräte, der Fahrzeuge bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge

¹ Schwimmende Geräte, Fahrzeuge, die im Gewässer Arbeiten ausführen, sowie fest­gefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen führen
a. nach der Seite oder den Seiten, wo gefahrlos vorbeigefahren werden kann, eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiss ist, oder zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiss;
b. nach der Seite oder den Seiten, wo nicht vorbeigefahren werden kann, eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die rot-weisse oder rote Flagge nach Buch­stabe a.
² Die in Absatz 1 genannten Flaggen sind so hoch zu setzen, dass sie von allen Sei­ten sichtbar sind. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, dass die Flaggen nicht auf ihm angebracht werden können, so müssen sie auf einem Boot oder in anderer ge­eigne­ter Weise gesetzt werden.

Art. 10.12 Verbotenes Stilliegen

Das Stilliegen ist in Fahrwasserengen, in den Fahrrinnen und im Bereich von Brüc­ken verboten.

Abschnitt XI: Verschiedenes

Art. 11.01 Einbringen und Bezeichnen von Fischereigeräten

¹ Auf den Kursen der Vorrangfahrzeuge im Sinne des Artikels 1.15 Satz 1 und in dem für das Ein- oder Ausfahren von Fahrzeugen erforderlichen Bereich des Fahr­wassers vor Hafeneinfahrten und Landestellen der Fahrgastschifffahrt sowie in den Fahrrinnen der Rheinstrecken dürfen Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte nur so eingebracht werden, dass dadurch die Schifffahrt nicht behindert werden kann.
² Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte, welche die Schifffahrt behindern können, müssen zur Kennzeichnung ihrer Lage durch weisse Bojen (Döpper) in genügender Anzahl bezeichnet sein.

Art. 11.02 Fischen mit der Schleppangel

Das Fischen mit der Schleppangel von nebeneinander oder hintereinander fahrenden Fahrzeugen aus ist verboten.

Art. 11.03 Wasserflugzeuge

Die Verkehrsvorschriften gelten für Wasserflugzeuge entsprechend, soweit nicht das Luftverkehrsrecht Anwendung findet.

Art. 11.04 ⁶³ Bade-, Tauch- und Brückenspringverbot ⁶⁴

⁶³ Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5739 6681 ).
⁶⁴ Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3659 ).
¹ Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um die Einfahrten von Häfen, die von Fahrgastschiffen benutzt werden, und die Landestellen der Fahrgastschifffahrt ausserhalb öffentlicher Badeplätze verboten. Dies gilt auch für andere Hafeneinfahrten, wenn dadurch die Schifffahrt behindert wird.
² Das Tauchen in markierten Fahrwassern ist verboten.
³ Es ist verboten, unbefugt an Fahrzeuge heranzuschwimmen oder sich daran anzuhängen.
⁴ Das Herunterspringen von Brücken in das Fahrwasser ist bei Annäherung von Fahrzeugen verboten.⁶⁵
⁶⁵ Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3659 ).

Art. 11.05 ⁶⁶ Genehmigung von Veranstaltungen

⁶⁶ Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5739 6681 ).
Wettfahrten, Wasserfestlichkeiten und sonstige Veranstaltungen, die zu Ansammlungen von Fahrzeugen oder zu Verkehrsbehinderungen führen können, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn von der Veranstaltung wesentliche Beeinträchtigungen der Schifffahrt, der Sicherheit von Personen, des Wassers, der Fischerei oder der Umwelt zu erwarten sind, die nicht durch Auflagen oder Bedingungen verhindert oder ausgeglichen werden können.

Art. 11.06 Genehmigung von Sondertransporten

Die Fortbewegung von Fahrzeugen, welche den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, und von schwimmenden Anlagen (Sondertransporte) bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn hierdurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie Gefahren oder Nachteile, die durch die Schifffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind.

Dritter Teil: Zulassungsvorschriften

Abschnitt XII: Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen

Art. 12.01 ⁶⁷ Patentpflicht

⁶⁷ Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 207 211 ).
Zur Führung eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb, dessen Maschinenleistung 4,4 kW übersteigt, sowie eines Segelfahrzeuges mit mehr als 12 m² Segelfläche ist ein Schifferpatent erforderlich.

Art. 12.02 Schifferpatent

¹ Das Schifferpatent wird für folgende Kategorien erteilt:
Kategorie A: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, soweit sie nicht unter die Kate­gorien B und C fallen;
Kategorie B: Fahrgastschiffe;
Kategorie C: Güterschiffe sowie schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb;
Kategorie D: Segelfahrzeuge.
² Für Segelfahrzeuge mit Motor, dessen Maschinenleistung 4,4 kW übersteigt, ist zusätzlich eine Berechtigung der Kategorie A erforderlich.⁶⁸
³ Das Schifferpatent der Kategorie B oder C berechtigt auch zum Führen von Fahr­zeugen im Sinne der Kategorie A.
⁴ Das Schifferpatent kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Es kann insbesondere innerhalb einer Kategorie auf bestimmte Fahrzeugarten und Gewässer­abschnitte beschränkt werden.
⁵ Zur Führung von Fahrzeugen besonderer Bauart (Art. 14.01 Abs. 6 erster Satz) ist unbeschadet des Absatzes 1 ein besonderer Befähigungsnachweis zu erbringen.⁶⁹
⁶ Zur Führung von Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Anzahl von höchstens zwölf Fahrgästen genügt das Schifferpatent der Kategorie A bzw. D. Abweichend von Artikel 12.03 Absatz 1 Buchstabe a muss der Inhaber des Schifferpatentes min­destens 21 Jahre alt sein.⁷⁰
⁶⁸ Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 207 211 ).
⁶⁹ Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5739 6681 ).
⁷⁰ Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 976 984 ).

Art. 12.03 Allgemeine Voraussetzungen für das Schifferpatent

¹ Der Inhaber eines Schifferpatents muss:
a.⁷¹
das folgende Alter erreicht haben:
– für das Schifferpatent der

Kategorie A:

18 Jahre

Kategorie B:

21 Jahre

Kategorie C:

21 Jahre

Kategorie D:

14 Jahre;

b. zum Schiffsführer geeignet sein;
c. die erforderliche Befähigung (Art. 12.05) besitzen.
² Die Eignung nach Absatz 1 Buchstabe b ist gegeben, wenn jemand über ausreichende geistige und körperliche Eignung verfügt und nach seinem bisherigen Verhalten erwarten lässt, dass er als Schiffsführer die Vorschriften beachten und auf andere Rücksicht nehmen wird. Bestehen Zweifel über die geistige oder körperliche Eignung, kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden. Bewerber um ein Schiffer­patent der Kategorie B müssen ein ärztliches Zeugnis vorlegen.⁷²
⁷¹ Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 207 211 ).
⁷² Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5739 6681 ).

Art. 12.04 Fahrzeiterfordernis für den Erwerb des Schifferpatents der Kategorien B und C

¹ Der Bewerber um das Schifferpatent der Kategorie B muss nachweisen
a. für Fahrzeuge mit einer zulässigen Anzahl bis zu 60 Fahrgästen eine Fahrzeit von 9 Monaten, davon mindestens 5 Monate auf dem Bodensee;
b. für Fahrzeuge mit einer zulässigen Anzahl von mehr als 60 Fahrgästen eine Fahrzeit von 18 Monaten, davon mindestens 9 Monate auf dem Bodensee.
² Der Bewerber um das Schifferpatent der Kategorie C muss eine einjährige Ver­wendung im praktischen Fahrdienst, davon mindestens eine Fahrzeit von 6 Monaten auf dem Bodensee nachweisen.
³ Die Fahrzeit muss auf einem Fahrzeug verbracht sein, zu dessen Führung das Schifferpatent berechtigen soll.
⁴ Als Fahrzeit wird die Zeit anerkannt, während der der Bewerber um das Schiffer­patent sich auf einem im Einsatz stehenden Fahrzeug befindet und mit den Aufgaben des Schiffsführers vertraut gemacht wird. Eine theoretische Ausbildung kann auf die vorgeschriebene Fahrzeit bis zu einem Sechstel dieser Fahrzeit angerechnet werden.

Art. 12.05 Schiffsführerprüfung

¹ Der Bewerber um das Schifferpatent hat seine Befähigung in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf fol­gende Sachgebiete:
a. Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften;
b. Verhalten unter besonderen Umständen;
c. Fertigkeit in der Führung des Fahrzeuges;
d. Kenntnis des Fahrwassers bei Bewerbern um das Schifferpatent der Katego­rien B und C.
² Inhaber eines von einem Bodenseeuferstaat ausgestellten amtlichen Befähigungsausweises sind von der Ablegung der praktischen Prüfung nach Absatz 1 Buch­stabe c für das entsprechende Schifferpatent nach Artikel 12.02 befreit.⁷³
⁷³ Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3659 ).

Art. 12.06 Inhalt des Schifferpatents

¹ Das Schifferpatent muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a. Familien- und Vorname, Lichtbild, Wohnort, Geburtsdatum und Unterschrift des Patentinhabers;
b. Geltungsbereich;
c. Kategorie;
d. Bedingungen und Auflagen;
e.⁷⁴
ausstellende Behörde, Ort und Datum der Ausstellung.
² Ist ein Schifferpatent verloren gegangen, so stellt die Behörde, welche das Schif­fer­patent erteilt hat, auf Antrag eine zweite Ausfertigung aus, die als solche zu be­zeich­nen ist.
⁷⁴ Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 976 984 ).

Art. 12.07 ⁷⁵ Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes

⁷⁵ Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 976 984 ).
Verlegt der Inhaber eines Schifferpatentes seinen gewöhnlichen Aufenthalt von einem Bodenseeuferstaat in einen anderen Bodenseeuferstaat oder von einem Nicht-Bodenseeuferstaat in einen anderen Bodenseeuferstaat als den, in dem ihm das Schifferpatent erteilt worden ist, so hat er bei der zuständigen Behörde nach in­ner­staatlichem Recht sein Schifferpatent aktualisieren zu lassen.

Art. 12.08 ⁷⁶ Entzug und Einschränkung des Schifferpatentes

⁷⁶ Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 976 984 ).
Das Schifferpatent kann entzogen oder eingeschränkt werden, soweit die nach Arti­kel 12.03 Absatz 1 Buchstabe b erforderliche Voraussetzung nicht mehr gegeben ist. Dies gilt auch, wenn der Inhaber des Schifferpatents unter erheblicher Wirkung gei­stiger Getränke oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen oder erheblich gegen die ihm als Schiffsführer obliegenden Pflichten verstossen hat.

Art. 12.09 ⁷⁷ Anerkennung anderer Schifferpatente

⁷⁷ Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 27. Juni 2001, genehmigt vom BR am 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2002 284 283 ).
Besitzt der Führer eines Vergnügungsfahrzeugs einen in einem Bodenseeuferstaat ausgestellten amtlichen Befähigungsnachweis, der nicht für den Bodensee gilt, oder das Internationale Zertifikat nach der ECE-Resolution Nr. 40 TRANS/SC.3/147⁷⁸, so werden der Befähigungsnachweis und das Internationale Zertifikat als Schifferpatent im Sinne des Artikels 12.02 für insgesamt 30 Tage innerhalb eines Kalenderjahres anerkannt. Durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ist nachzuweisen, an welchen Tagen die Anerkennung gilt.
⁷⁸ Der Text der Resolution kann beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

Art. 12.10 Schifferpatent für den Rhein

¹ Wer die Rheinstrecke zwischen Stein am Rhein (erstes Fahrwasserzeichen unter­halb der Strassenbrücke in Höhe des Hettlerhäuschens) und der Strassenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen befahren will, muss in der Schiffsführerprüfung einge­hende Kenntnisse des Fahrwassers dieser Strecke nachweisen. Er muss ausserdem in der praktischen Schiffsführerprüfung zeigen, dass er sich auf dieser Strecke nautisch richtig verhalten kann. Artikel 12.01 bis 12.08 bleiben unberührt; Artikel 12.09 gilt nicht.
² Bewerber um das Schifferpatent der Kategorie B oder C haben über die Vorschrift des Absatzes 1 hinaus nachzuweisen, dass sie diese Rheinstrecke zu Berg und zu Tal in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung mindestens zwanzigmal als Patent­bewerber am Steuer eines Fahrzeuges befahren haben.

Abschnitt XIII: Bau und Ausrüstung von Fahrzeugen

Art. 13.01 Grundregel

¹ Fahrzeuge müssen so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, dass die Verpflich­tungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können und die Sicherheit der Schiff­fahrt gewährleistet ist.
² Bestehen bezüglich Bau und Ausrüstung Zweifel, können anlässlich von Unter­suchungen entsprechende Nachweise verlangt werden.⁷⁹
⁷⁹ Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 976 984 ).

Art. 13.02 Schwimmfähigkeit

Fahrzeuge müssen unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Schiffbau­technik entsprechend ihrem Verwendungszweck eine ausreichende Schwimmfähig­keit besitzen.

Art. 13.03 Stabilität, Freibord und Einsenkungsmarken

Fahrzeuge müssen in jedem Belastungszustand entsprechend ihrem Verwendungs­zweck ausreichende Stabilität und genügend Freibord aufweisen; Fahrgastschiffe und Güterschiffe müssen Einsenkungsmarken tragen.

Art. 13.04 Manövrierfähigkeit

Jedes Fahrzeug muss mit einer zuverlässigen Steuereinrichtung versehen und genü­gend manövrierfähig sein.

Art. 13.05 ⁸⁰ Höchstzulässiges Betriebsgeräusch

⁸⁰ Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3659 ).
Der Schallpegel von Fahrzeugen darf, gemessen nach der Norm EN ISO 2922:2000 über die Messung des von Wasserfahrzeugen auf Binnengewässern und in Häfen abgestrahlten Luftschalls⁸¹, 72 dB (A) nicht übersteigen. Andere Messverfahren, die den Schallpegel mindestens gleich genau messen, das gleiche Schutzniveau bieten und die gleichen Ziele erreichen, werden anerkannt. Der Nachweis der Gleichwertigkeit ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
⁸¹ Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

Art. 13.06 Schallgeräte

¹ Fahrzeuge, ausgenommen Ruderboote, müssen mit einem geeigneten Schallgerät ausgerüstet sein, das so angebracht oder zu verwenden ist, dass sich der Schall mög­lichst frei ausbreiten kann.
² Die Schallgeräte von Fahrgastschiffen, Güterschiffen und schwimmenden Geräten müssen in 1 m Entfernung vor der Mitte der Schallöffnung einen zwischen 130 und 140 dB (A) liegenden Schallpegel aufweisen.⁸²
⁸² Für das Inkrafttreten siehe Art. 16.04 Abs. 2 Bst. b dieser Verordnung.

Art. 13.07 Lenzeinrichtungen

¹ Fahrzeuge müssen mit ausreichenden Lenzeinrichtungen oder Lenzgeräten ausge­rüstet sein.
² Automatische Lenzeinrichtungen in der Maschinenraumbilge sind verboten.⁸³
⁸³ Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 976 984 ).

Art. 13.08 Steuerstand

Der Steuerstand muss so angeordnet sein, dass das Fahrwasser und bei Fahrgast­schiffen auch die zum An- und Ablegen nötigen Einrichtungen ausreichend über­blickt werden können.

Art. 13.09 Radargeräte

Es dürfen nur für die Schifffahrt auf dem Bodensee geeignete, von der zuständigen Behörde zugelassene Radargeräte verwendet werden.

Art. 13.10 ⁸⁴ Gewässerschutz

⁸⁴ Für das Inkrafttreten siehe Art. 16.04 Abs. 2 Bst. c dieser Verordnung.
¹ Fahrzeuge müssen so gebaut sein, dass die Beschaffenheit des Gewässers nicht nachteilig verändert werden kann.
² Fahrgastschiffe, sonstige Fahrzeuge sowie schwimmende Anlagen mit Koch- oder Sanitäreinrichtungen müssen mit den jeweils erforderlichen Behältern für die Auf­nahme von Fäkalien, Abwässern oder Abfällen ausgerüstet sein.⁸⁵
³ Zum Auffangen von Öl und Kraftstoff muss sich unter Innenbordmotoren eine geeignete Auffangwanne befinden. Eine solche ist nicht erforderlich, wenn vor und hinter dem Motor Schotte oder Bodenwrangen eingebaut sind, die ein Auslaufen von Öl oder Kraftstoff in andere Teile des Fahrzeuges verhindern.
⁴ Einrichtungen zur Aufnahme von Stoffen im Sinne der Absätze 2 und 3 müssen so beschaffen sein, dass diese Stoffe zur Beseitigung an Land gebracht werden können.
⁵ Die Aussenhaut von Fahrzeugen darf nicht zugleich eine Wand von Behältern bil­den, in denen wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten sind.
⁶ Die Aussenanstriche von Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen müssen so beschaffen sein, dass sie das Gewässer nicht nachteilig verändern können.
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 27. Juni 2001, genehmigt vom BR am 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2002 284 283 ).

Art. 13.11 ⁸⁶ Motoren mit Gemischschmierung

⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 207 211 ).
Motoren mit Gemischschmierung dürfen nur dann verwendet werden, wenn der Kraftstoff nicht mehr als 2 Prozent Öl enthält (Mischungsverhältnis 1:50). …⁸⁷
⁸⁷ Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 4. Juni 1991, vom BR genehmigt am 9. Dez. 1991 ( AS 1992 83 82 ).

Art. 13.11 a ⁸⁸ Abgasemissionen

⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 4. Juni 1991, vom BR genehmigt am 9. Dez. 1991 und in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 83 82 ).
¹ Die Anlage C dieser Verordnung enthält die Abgasvorschriften für Schiffsmotoren.
² Fahrzeuge mit für den Antrieb bestimmten Ottomotoren (Fremdzündungsmotoren) oder Dieselmotoren (Selbstzündungsmotoren) müssen den Bauvorschriften der Anlage C entsprechen.
³ Alle Otto- und Dieselmotoren dürfen hinsichtlich der Abgasemissionen von Koh­lenmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffen (HC) und Stickstoffoxiden (NO x ) die in der Anlage C festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Dieselmotoren dürfen aus­ser­dem hinsichtlich der Abgastrübung die in der Anlage C festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.
⁴ Fahrzeuge, die mit mehreren für den Antrieb bestimmten Otto- oder Dieselmotoren ausgerüstet sind, dürfen die Grenzwerte, bezogen auf die Gesamtleistung aller Moto­ren, nicht überschreiten.
⁵ Bei der Zulassung nach Artikel 14.01 ist nachzuweisen, dass die in der Anlage C festgelegten Bauvorschriften und Grenzwerte eingehalten sind. Dieser Nachweis ist durch Vorlage einer von einer zuständigen Behörde nach Anlage C erteilten Abgastypenprüfbescheinigung, mit Bezug auf den einzelnen Motor, in Form einer Bestätigung des Inhabers der Typenprüfbescheinigung zu erbringen.⁸⁹ Die Ab­gas­typenprüfbescheinigung wird aufgrund einer Abgasprüfung gemäss Anlage C erteilt. Bau-, Betriebs-, Abgas- und Nachprüfungsvorschriften sowie Prüfgeräte nach ande­ren Bestimmungen, wel­che die Abgas- und Verdunstungsemissionen mindestens gleich streng begrenzen bzw. gleich genau messen, das gleiche Schutzniveau bieten und die gleichen Ziele errei­chen, werden anerkannt.
⁶ Typenprüfungen gemäss Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates werden anerkannt. Typenprüfungen für Dieselmotoren gemäss Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote werden unter Berücksichtigung der absoluten Massenemissionen (Anlage C Nr. 3.2.2 und 3.3.2) anerkannt. Andere gleichwertige Typenprüfungen werden anerkannt. Wurden bei einem Motor derartige Typenprüfungen bereits durchgeführt, sind die Bestimmungen der diesen Typenprüfungen zu Grunde liegenden Regelungen auf den Antrag, die Markierung des Motors, die Abgastypenprüfbescheinigung und das Ver­fahren zur Überprüfung der Produktion anzuwenden. ⁹⁰
⁷ Bei der Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung oder Untersuchung von Amtes wegen nach der Anlage C sind Otto- und Dieselmotoren einer äusseren Besichtigung zu unterziehen; bei Ottomotoren sind zusätzlich mit typengeprüften und geeichten Abgasprüfgeräten die in den Abgasen enthaltenen Konzentrationen an Kohlen­mon­oxid, Kohlenwasserstoffen und Kohlendioxid sowie die Drehzahl zu messen. Die Messung ist bei stillstehendem Fahrzeug mit betriebswarmem Motor im Leerlauf durchzuführen. Die Referenzwerte der Abgastypenprüfbescheinigung dür­fen bei der Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung oder Untersuchung von Amtes wegen nach der Anlage C nicht überschritten werden. Bei Otto- und Dieselmotoren kann die Überprüfung sämtlicher abgasrelevanter Systeme verlangt werden. Wenn abgas­relevante Bauteile plombiert sind und eine Bestätigung über die Durchführung der er­forderlichen Wartungsarbeiten vorliegt, kann auf eine Prüfung dieser Bauteile ver­zichtet werden. Das Ergebnis der Untersuchung ist der Behörde schriftlich zu bestätigen.⁹¹
⁸⁹ Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 976 984 ).
⁹⁰ Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5739 6681 ).
⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 976 984 ).

Art. 13.11 b ⁹² Austausch von Motoren

⁹² Eingefügt durch Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 28. Okt. 1992, vom BR genehmigt am 12. Jan. 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1994, mit Ausnahme von Abs. 2, der erst am 1. Jan. 1996 in Kraft tritt ( AS 1994 194 193 ).
¹ Fahrzeuge nach Artikel 13.11 a Absatz 2 dürfen nur noch mit Motoren (Aus­tauschmotoren) ausgerüstet werden, die mindestens die Abgasgrenzwerte der Stufe 1 der Abgasvorschriften erreichen.
² Fahrzeuge nach Artikel 13.11 a Absatz 2 dürfen nur noch mit Motoren (Austausch­motoren) ausgerüstet werden, die mindestens die Abgasgrenzwerte der Stufe 2 der Abgasvorschriften erreichen.

Art. 13.11 c ⁹³ Wartung von nicht abgastypengeprüften Motoren

⁹³ Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5739 6681 ).
Otto- oder Dieselmotoren, die weder die Stufe 1 noch die Stufe 2 der Abgasvorschriften gemäss Anlage C erfüllen, müssen anlässlich der Nachuntersuchung gemäss Artikel 14.04 Absatz 1 einer Wartung unterzogen werden. Die Durchführung der Wartungsarbeiten hat innerhalb der letzten sechs Monate vor der Nachuntersuchung zu erfolgen und ist der zuständigen Behörde schriftlich zu bestätigen.

Art. 13.11 d ⁹⁴ Begrenzung des Partikelausstosses von Dieselmotoren

⁹⁴ Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3659 ).
¹ Der Partikelausstoss von Dieselmotoren mit einer Leistung des einzelnen Motors von mehr als 37 kW ist mit geeigneten Mitteln zu begrenzen. Dies gilt nicht für Dieselmotoren, die in Vergnügungsfahrzeugen eingesetzt werden oder in Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen zugelassen sind.
² Als geeignete Mittel zur Begrenzung des Partikelausstosses gelten:
a. ein System, für das nach dem Programm der UN/ECE zur Partikelmessung (PMP)⁹⁵ in den für Schiffen relevanten Zyklen nach der Norm EN ISO 8178-4:1996 (Hubkolben-Verbrennungsmotoren – Abgasmessung – Teil 4: Prüfzyklen für verschiedene Motorverwendungen)⁹⁶ der Nachweis erbracht wurde, dass der Grenzwert für die Partikelanzahl von 1×10¹² kWh-¹ für Feststoffpartikel mit einem Durchmesser ab 23 nm eingehalten werden kann;
b. ein Partikelfiltersystem, das der Filterliste der österreichischen Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA), der deutschen Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BGBau) oder des schweizerischen Bundesamtes für Umwelt und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)⁹⁷ entspricht; oder
c. bezüglich der Partikelemissionen gleichwertige Filter.
³ Die Absätze 1 und 2 gelten für:
a. Fahrzeuge, die nach dem 1. Januar 2015 das erste Mal im Geltungsbereich (Art. 0.01) dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen werden; oder
b. Fahrzeuge, die am 1. Januar 2014 bereits im Geltungsbereich dieser Verordnung (Art. 0.01) zugelassen waren und nach dem 1. Januar 2015 mit einem oder mehreren neuen Dieselmotoren für den Schiffsantrieb ausgerüstet werden (Neumotorisierung), sofern diese Massnahmen zur Begrenzung des Partikelausstosses bei einer Neumotorisierung technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar sind.
⁹⁵ Das aufgeführte Programm kann im Internet eingesehen und bezogen werden unter www.unece.org/unece/search?q=pmp+programm.
⁹⁶ Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
⁹⁷ Die Filterliste des schweizerischen Bundesamtes für Umwelt und der Schweizerischen Unfallversicherung kann beim Bundesamt für Umwelt abgerufen werden unter www.bafu.admin.ch/partikelfilterliste.

Art. 13.12 Abgasleitungen

Die Abgasleitungen der Motoren müssen gasdicht ausgeführt und so verlegt, erfor­derlichenfalls auch isoliert oder gekühlt sein, dass Feuersgefahren und Gesund­heits­schädigungen ausgeschlossen sind.

Art. 13.13 ⁹⁸ Kraftstoffbehälter

⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 976 984 ).
¹ Kraftstoffbehälter müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt, im Fahrzeug sicher befestigt und erforderlichenfalls mit Schwallwänden ausgestattet sein.
² Bei festeingebauten Kraftstoffbehältern muss die Füllleitung auf Deck, ausgenom­men bei Kraftstoff mit einem Flammpunkt über 55° Celsius, und die Entlüftung ins Freie führen. Die Füll- und Entlüftungsleitungen müssen beim Austritt aus dem Schiffskörper mit diesem dicht verbunden und so angelegt und gebaut sein, dass es auch beim Betanken zu keinem Kraftstoffaustritt kommt.
³ Kraftstoffleitungen müssen absperrbar sein.

Art. 13.14 Elektrische Anlagen und Flüssiggasanlagen

Elektrische Anlagen und Flüssiggasanlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Art. 13.15 Akkumulatoren

¹ Akkumulatoren für den Schiffsbetrieb dürfen nur in einer hierfür geeigneten Bau­art verwendet werden.
² Die Akkumulatoren müssen so befestigt sein, dass sie sich bei Bewegungen des Fahrzeuges nicht verschieben können. Sie müssen gegen Beschädigung geschützt sein.

Art. 13.16 Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen

Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen einschliesslich ihres Zubehörs müssen be­triebs­sicher sein.

Art. 13.17 ⁹⁹ Motoren in Fahrgastschiffen

⁹⁹ Für das Inkrafttreten siehe Art. 16.04 Abs. 2 Bst. c dieser V.
In Fahrgastschiffen dürfen Motoren, die mit Kraftstoff mit einem Flammpunkt bis zu 55° Celsius betrieben oder angelassen werden, nicht verwendet werden.

Art. 13.18 ¹⁰⁰ Zulässige Maschinenleistung von Vergnügungsfahrzeugen

¹⁰⁰ Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5739 6681 ).
Die Gesamtleistung der Motoren von Vergnügungsfahrzeugen muss der Bauart des Fahrzeuges angemessen sein.

Art. 13.19 ¹⁰¹ Mindestausrüstung der Fahrzeuge

¹⁰¹ Für das Inkrafttreten siehe Art. 16.04 Abs. 2 Bst. a dieser V.
¹ Fahrzeuge müssen mit den optischen und akustischen Geräten ausgerüstet sein, die zur Abgabe der im zweiten Teil dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen er­for­derlich sind.
² Mit Feuerlöschgeräten oder -einrichtungen müssen ausgerüstet sein:
a. Fahrzeuge mit Heiz- oder Kocheinrichtungen;
b. Fahrzeuge mit Innenbordmotoren, deren Maschinenleistung 4,4 kW über­steigt und
c. Fahrzeuge mit Aussenbordmotoren, deren Maschinenleistung 7,4 kW über­steigt.¹⁰²
³ Fahrzeuge, ausgenommen Ruderboote und Segelfahrzeuge ohne festen Ballast bis 4,4 kW Maschinenleistung, müssen mit einem Ankergeschirr mit ausreichender Wir­kung ausgerüstet sein.¹⁰³
⁴ Fahrgastschiffe und Güterschiffe mit Maschinenantrieb müssen darüber hinaus als Ausrüstung haben
a. Kompass;
b. Verbandkasten;
c. Megaphone oder Lautsprecheranlagen.
⁵ Absatz 4 Buchstabe c gilt nicht für Fahrgastschiffe mit einer zulässigen Anzahl von nicht mehr als 12 Fahrgästen sowie für Güterschiffe.
⁶ Segelfahrzeuge und Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb, die behelfs­mässig mit Paddel oder Ruder fortbewegt werden können, müssen damit ausgerü­stet sein.
⁷ Die vorgeschriebene Ausrüstung muss stets in gebrauchsfähigem Zustand an Bord sein.
¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 207 211 ).
¹⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 976 984 ).

Art. 13.20 Rettungsmittel

¹ Für Fahrgastschiffe legt die zuständige Behörde Art und Anzahl der Rettungsmittel fest.¹⁰⁴
² Auf Fahrgastschiffen, Güterschiffen und auf schwimmenden Geräten muss min­­destens ein Rettungsring an geeigneter Stelle griffbereit vorhanden sein. Auf Fahr­gast­schiffen mit einer zulässigen Anzahl von mehr als 100 Fahrgästen muss für je 100 zugelassene Fahrgäste mindestens ein weiterer Rettungsring vorhanden sein.
³ Auf folgenden Fahrzeugen muss für jede an Bord befindliche Person mit einem Körpergewicht von 40 kg oder mehr eine Rettungsweste mit Kragen mit mindestens 100 N Auftrieb mitgeführt werden:
a. Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb;
b. Fahrzeuge der Berufsfischer;
c. Ruderboote, die sich ausserhalb der Uferzone (Art. 6.11 Abs. 1) aufhalten, ausgenommen Rennruderboote;
d. Segelfahrzeuge.¹⁰⁵
⁴ Für jede an Bord befindliche Person mit einem Körpergewicht von weniger als 40 kg muss auf Fahrzeugen nach Absatz 3 eine geeignete Rettungsweste mit Kragen mit entsprechendem Auftrieb vorhanden sein.¹⁰⁶
⁵ Auf Fahrzeugen nach Absatz 3, die nicht über ausreichend spritzwasser- oder wetterdicht verschliessbaren Stauraum zur Mitführung von Rettungsmitteln nach den Absätzen 3 und 4 verfügen, müssen die auf dem Fahrzeug befindlichen Personen eine Schwimmhilfe nach der Norm EN ISO 12402-5:2006 (Teil 5: Schwimm­hilfen (Stufe 50) – sicherheitstechnische Anforderungen)¹⁰⁷ mitführen oder tragen. Dies gilt insbesondere für:
a. Drachensegelbretter;
b. Segelsurfbretter;
c. Segeljollen oder Mehrrumpfboote;
d. Kanus oder Kajaks.¹⁰⁸
⁶ Auf Vergnügungsfahrzeugen mit mehr als 30 kW Maschinenleistung und auf Segelfahrzeugen mit festem Ballast müssen zusätzlich zu den Rettungsmitteln nach den Absätzen 3 und 4 ein geeignetes Rettungswurfgerät mit mindestens 100 N Auftrieb und eine schwimmfähige Wurfleine von mindestens 10 m Länge mitgeführt werden.¹⁰⁹
¹⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 976 984 ).
¹⁰⁵ Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3659 ).
¹⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995 ( AS 1996 976 984 ). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3659 ).
¹⁰⁷ Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
¹⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995 ( AS 1996 976 984 ). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3659 ).
¹⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995 ( AS 1996 976 984 ). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3659 ).

Art. 13.21 ¹¹⁰ Funkanlagen

¹¹⁰ Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3659 ).
¹ Die folgenden Fahrzeuge müssen mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein, welche die Kommunikation der Schiffe untereinander und zum Land ermöglicht:
a. Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind;
b. Güterschiffe mit einer Länge von mehr als 20 m;
c. Fahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe verwenden (Art. 6.12);
d. Fahrzeuge, die für hoheitliche Aufgaben oder im gewässerkundlichen Dienst eingesetzt werden;
e. Fahrzeuge, die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung dienen.
² Die Anforderungen an die Sprechfunkanlagen nach Absatz 1 und die Nutzung des Frequenzspektrums richten sich nach den nationalen Vorschriften.

Abschnitt XIV: Zulassung und Untersuchung von Fahrzeugen

Art. 14.01 ¹¹¹ Zulassung

¹¹¹ Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5739 6681 ).
¹ Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, Güterschiffe, schwimmende Geräte und Segelfahrzeuge, die mit einem Motor oder mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen ausgerüstet sind, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie durch die zuständige Behörde zugelassen sind.
² Die Zulassung wird erteilt, wenn das Fahrzeug nach dem Ergebnis einer amtlichen Untersuchung nach Artikel 14.03 Absatz 1 den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.
³ Die Zulassung für ein Fahrzeug, das dem Geltungsbereich der Sportboot-Richtlinie unterliegt, wird abweichend von Absatz 2 erteilt, wenn eine gültige Konformitätserklärung nach Anhang XV der Sportboot-Richtlinie vorgelegt wird und die Untersuchung nach Artikel 14.03 Absatz 3 ergibt, dass das Fahrzeug den dort genannten Bestimmungen entspricht. Ist die Vorlage einer Konformitätserklärung nicht zumutbar, so kann dieses Fahrzeug nach Absatz 2 untersucht und zugelassen werden.
⁴ Die Zulassung kann Bedingungen und Auflagen enthalten. Über die Zulassung wird eine Urkunde (Zulassungsurkunde) ausgestellt.
⁵ Die Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb erlischt nach drei Jahren.
⁶ Die zuständige Behörde kann die Zulassung von Fahrzeugen besonderer Bauart wie Luftkissenbooten, Hydrogleitern, Tragflügelbooten, Unterseebooten usw. verweigern, wenn es aus Gründen der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Umwelt oder der Fischerei erforderlich ist.¹¹²
⁷ Folgende Fahrzeuge werden nicht zugelassen:
a. Fahrzeuge, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart oder nach ihrer Ausstattung überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind (z.B. Haus- oder Wohnboote);
b. Amphibienfahrzeuge; und
c. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Rumpflänge, gemessen nach der Norm EN ISO 8666:2002¹¹³, weniger als 2,50 m beträgt.¹¹⁴
¹¹² Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3659 ).
¹¹³ Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
¹¹⁴ Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3659 ).

Art. 14.02 Inhalt der Zulassungsurkunde

¹ Die Zulassungsurkunde muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a. Art und Fabrikat des Fahrzeuges;
b. Kennzeichen und/oder Name des Fahrzeuges;
c. gewöhnlicher Standort des Fahrzeuges;
d. Länge und Breite über alles;
e. zulässige Anzahl von Fahrgästen;
f. ¹¹⁵
Wasserverdrängung bei Fahrgast- und Tragfähigkeit bei Güterschiffen;
g.¹¹⁶
Art, Fabrikat und Typ des Motors, Motornummer, Motorleistung und Abgasty­penprüfnummer;
h. Segelfläche;
i. Mindestbesatzung;
j. vorgeschriebene Ausrüstung;
k. Bedingungen und Auflagen;
l. Geltungsdauer bei Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb;
m. Name und Wohnsitz des Eigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten;
n. ausstellende Behörde, Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Aus­fertigenden;
o.¹¹⁷
Schalen (HIN)‑, Bau- oder Fabrikationsnummer (sofern vorhanden).
² Artikel 12.06 Absatz 2 gilt entsprechend.
¹¹⁵ Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5739 6681 ).
¹¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 976 984 ).
¹¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995 ( AS 1996 976 984 ). Fassung gemäss Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 27. Juni 2001, genehmigt vom BR am 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2002 284 283 ).

Art. 14.03 Untersuchung

¹ Bei der Untersuchung ist festzustellen, ob das Fahrzeug den Vorschriften ent­spricht. Einzelheiten der Untersuchung werden durch die zuständige Behörde fest­gelegt.
² Eine Untersuchung kann entfallen, wenn durch eine Bescheinigung einer amtlich anerkannten Untersuchungsstelle nachgewiesen ist, dass Bau und Ausrüstung des Fahrzeuges den Vorschriften entsprechen.
³ Die Untersuchung von Fahrzeugen, die dem Geltungsbereich der Sportboot-Richtlinie unterliegen (Art. 14.01 Abs. 3), beschränkt sich auf die Einhaltung der Vorschriften der Artikel 13.05, 13.10 und 13.11 a . Die zuständige Behörde kann Angaben im Handbuch für den Eigner als Nachweis anerkennen, dass die Vorschriften der Artikel 13.05 und 13.10 erfüllt sind.¹¹⁸
¹¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 27. Juni 2001, genehmigt vom BR am 21. Nov. 2001 ( AS 2002 284 283 ). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5739 6681 ).

Art. 14.04 Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung, Untersuchung von Amts we­gen

¹ Zugelassene Fahrzeuge sind in Abständen von drei Jahren zu untersuchen (Nachuntersuchung). Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen andere Fristen festsetzen.¹¹⁹
² Nach jeder wesentlichen Veränderung oder Instandsetzung, welche die Festigkeit des Schiffskörpers, die in der Zulassungsurkunde angegebenen baulichen Merkmale oder die Stabilität beeinflusst, muss das Fahrzeug erneut untersucht werden (Sonder­untersuchung).
³ Ergeben sich Zweifel, ob ein Fahrzeug den Vorschriften entspricht, kann die zuständige Behörde von Amts wegen eine Untersuchung anordnen (Untersuchung von Amts wegen).
⁴ Wirkt sich eine wesentliche Veränderung oder Instandsetzung gemäss Absatz 2 auf die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen gemäss Sportboot-Richtlinie aus oder ergeben sich bei der Untersuchung von Amts wegen gemäss Absatz 3 Anhaltspunkte, dass die Sicherheitsanforderungen gemäss Sportboot-Richtlinie nicht eingehalten sind, kann die Behörde die Vorlage einer neuen Konformitätserklärung nach Anhang XV der Sportboot-Richtlinie verlangen, sofern dies zumutbar ist.¹²⁰
¹¹⁹ Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5739 6681 ).
¹²⁰ Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5739 6681 ).

Art. 14.05 Massnahmen bei Feststellung von Mängeln

Werden bei einem Fahrzeug Mängel festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Weiterverwendung des Fahrzeuges beschränken oder verbieten, die Zulassungs­urkunde zurückbehalten oder das Fahrzeug aus dem Verkehr ziehen, bis die Beseiti­gung der Mängel nachgewiesen ist.

Art. 14.06 Entzug der Zulassung

Entspricht ein Fahrzeug nicht mehr den Vorschriften, so kann die zuständige Behörde die Zulassung entziehen. Gleiches gilt, wenn der Eigentümer oder sonst Ver­fügungsberechtigte trotz Mahnung der zuständigen Behörde einer Aufforderung zur Untersuchung oder zur Vorlage der Zulassungsurkunde nicht nachgekommen ist.

Art. 14.07 Änderung, Neuerteilung und Rückgabe der Zulassungsurkunde

¹ Tatsachen, die eine Änderung der Zulassungsurkunde erfordern, hat der Eigen­tü­mer oder sonst Verfügungsberechtigte der Behörde, welche die Zulassungsur­kunde ausgestellt hat, innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.
² Wird der gewöhnliche Standort eines Fahrzeuges oder, wenn das Fahrzeug keinen gewöhnlichen Standort in einem Bodenseeuferstaat hat, der gewöhnliche Aufent­halt des Eigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten in den Bereich einer ande­ren für die Zulassung zuständigen Behörde verlegt, so ist bei dieser innerhalb von zwei Monaten unter Vorlage der Zulassungsurkunde die Ausstellung einer neuen Zulassungsurkunde zu beantragen. Die Zulassungsurkunde kann ohne Untersuchung des Fahrzeuges ausgestellt werden. Dabei ist der Zeitpunkt der nächsten Nach­unter­suchung festzulegen.
³ Wird ein Fahrzeug veräussert, so hat der Veräusserer innerhalb von zwei Wochen der Behörde, welche die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, die Anschrift des Erwerbers und den künftigen gewöhnlichen Standort des Fahrzeuges anzuzeigen.
⁴ Wird ein Fahrzeug dauernd aus dem Verkehr gezogen oder nicht mehr auf dem Bodensee eingesetzt, so hat der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte dies der Behörde, welche die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, unter Vorlage der Zulassungsurkunde unverzüglich anzuzeigen.

Art. 14.08 ¹²¹ Probe- und Überstellungszulassung

¹²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 976 984 ).
¹ Die Probe- und Überstellungszulassung wird Personen und Unternehmungen erteilt, die in ihrem Betrieb beruflich regelmässig Schiffe oder Schiffsmotoren herstel­len, damit handeln, sie reparieren, umbauen oder an ihnen ähnliche Arbeiten vor­nehmen.
² Berechtigt zum Führen von Schiffen mit Probe- und Überstellungszulassungen sind:
a. Inhaber und Angestellte des Betriebes;
b. Experten der Zulassungsbehörde.
Sie müssen im Besitze des erforderlichen Schifferpatentes sein.
³ Die Probe- und Überstellungszulassung darf nur verwendet werden:
a. zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen;
b. zum Überführen und Erproben von Schiffen im Zusammenhang mit den amtli­chen Prüfungen und dem Schiffshandel sowie mit Reparaturen, Umbau­ten und anderen Arbeiten an Schiffen.
⁴ Der Inhaber der Zulassungsurkunde hat den mit Probe- und Überstellungsfahrten verbundenen erhöhten Gefahren hinreichend Rechnung zu tragen.

Abschnitt XV: Besatzung

Art. 15.01 Besatzung

¹ Die Besatzung aller Fahrzeuge muss nach Zahl und Eignung ausreichen, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen, der Schifffahrt und der sonstigen Gewässerbenutzer zu gewährleisten.
² Bei Fahrgastschiffen und Güterschiffen setzt die zuständige Behörde die Min­dest­besatzung entsprechend Grösse, Bauart, Ausrüstung, Verwendung und Einsatz­be­reich des Fahrzeuges fest. Wenn die Besatzung aus mehr als einer Person besteht, muss ein Besatzungsmitglied in der Lage sein, den Schiffsführer vorübergehend zu ersetzen. Ausserdem muss ein Besatzungsmitglied in der Bedienung und Wartung der Maschinenanlage ausgebildet sein.

Vierter Teil: Schlussvorschriften

Art. 16.01 Sonderrechte

Fahrzeuge, die für hoheitliche Aufgaben oder im gewässerkundlichen Dienst einge­setzt werden, und Fahrzeuge, die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung dienen, sind von den Vorschriften der Abschnitte V bis VII, X, XI und XIII bis XV so weit befreit, als es die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erfordert.
Fahrzeuge der Polizei, der Zollverwaltung und der Fischereiaufsicht sind darüber hinaus unter den Voraussetzungen des ersten Satzes von den Vorschriften des Arti­kels 3.06 befreit, soweit die Sicherheit der Schifffahrt dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Art. 16.02 Ausnahmen

¹ Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften der Artikel 3.06, 5.02 Absätze 1, 2, 4 und 5, 6.02, 6.11, 6.15, 9.01, 10.03, 10.08, 11.02, 11.04, 12.03 Absatz 1 Buchstabe a, 12.04, 13.03 letzter Satzteil, 13.05, 13.06, 13.10, 13.11, 13.11 a , 13.11 b , 13.18, 13.19 und 14.08 zulassen, wenn hierdurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie Gefahren oder Nachteile, die durch die Schifffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind. ¹²²
² Bei der Genehmigung von Veranstaltungen nach Artikel 11.05 sowie zur Durch­führung von Versuchen und zur Erprobung technischer Entwicklungen auf dem Gebiet der Schifffahrt kann die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des Ab­satzes 1 Ausnahmen von einzelnen in Absatz 1 nicht genannten Vorschriften die­ser Verordnung zulassen.
³ Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 für Fahrzeuge mit Aussenbordmotoren, für Fahrzeuge mit einer zulässigen Anzahl von nicht mehr als 12 Fahrgästen und für Fahrgastschiffe mit neuen Antriebstechnologien Ausnahmen von der Vorschrift des Artikels 13.17 zulassen.¹²³
⁴ Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Artikel 13.20 Absatz 1 zulassen, wenn nach der Bauart des Fahrzeuges eine ausreichende Schwimmfähigkeit bei Havarie gewährleistet ist.
⁵ Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 in bestimmten Uferbereichen die Verwendungen von Vergnügungsfahrzeugen, die den Bestimmungen des Abschnittes XIII nicht entsprechen, z.B. Segelsurfbretter oder Drachensegelbretter, zulassen.¹²⁴
⁶ Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Aus­nahmen vom Verbot des Artikels 8.01 Absatz 1 zulassen. Vor der Erteilung einer solchen Ausnahme sind im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der anderen Bodenseeuferstaaten gleiche Bedingungen für den Transport der Stoffe bzw. Güter festzusetzen. Dies gilt auch, wenn die Beförderung im Gebiet ein- und desselben Anrainerstaates durchgeführt wird.¹²⁵
¹²² Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5739 6681 ).
¹²³ Fassung gemäss Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 27. Juni 2001, genehmigt vom BR am 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2002 284 283 ).
¹²⁴ Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5739 6681 ).
¹²⁵ Eingefügt durch den Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Okt. 2003, genehmigt vom BR am 24. März 2004, in Kraft seit 1. Mai 2004 ( AS 2004 2081 2079 ).

Art. 16.03 Übergangsvorschriften

¹ Nach bisherigem Recht erteilte Schifferpatente gelten weiter.
²–⁶ …¹²⁶
¹²⁶ Aufgehoben durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5739 6681 ).

Art. 16.03 a ¹²⁷ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Oktober 2013

¹²⁷ Eingefügt durch Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 18. April 2013, genehmigt vom BR am 23. Okt. 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3659 ).
¹ Für den Erwerb des amtlichen Radarpatentes oder eines diesem gleichwertigen Patentes (Art. 6.12 Abs. 1 Bst. a) gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom 23. Oktober 2013.
² Gemische¹²⁸, die nach den Artikeln 8.02 und 8.03 befördert werden und die nach der Richtlinie 1999/45/EG¹²⁹ eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind, dürfen gestützt auf Artikel 61 Ziffer 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008¹³⁰:
a. bis zum 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden; und
b. bis zum 1. Juni 2017 befördert werden.
³ Für den Ersatz von Rettungsmitteln, die die Anforderungen von Artikel 13.20 in der Fassung der Änderung vom 23. Oktober 2013 nicht erfüllen, gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren ab Inkrafttreten der Änderung.
⁴ Für die Anschaffung und Inbetriebnahme der Sprechfunkanlage nach Artikel 13.21 gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten der Änderung vom 23. Oktober 2013.
¹²⁸ Entspricht in der Schweiz der Zubereitung.
¹²⁹ Siehe Fussn. zu Art. 0.02 Bst. q Ziff. 2.
¹³⁰ Siehe Fussn. zu Art. 0.02 Bst. q Ziff. 1.

Art. 16.04 Inkrafttreten

¹ Diese Verordnung tritt am 1. April 1976 in Kraft.
² Abweichend von Absatz 1 treten für Fahrzeuge, die am 31. März 1976 nach bis­herigem Recht zugelassen waren oder einer Zulassung nicht unterlagen, in Kraft:
a. Die Artikel 13.11 erster Satz und 13.19 am 1. April 1977;
b. die Artikel 13.05 und 13.06 Absatz 2 am 1. April 1978;
c. die Artikel 13.10 und 13.17 am 1. April 1979;
d. der Artikel 13.11 zweiter Satz am 1. April 1981.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 4. Juni 1991 ¹³¹

¹³¹ AS 1992 83
Diese Änderung gilt für Fahrzeuge mit Schiffsmotoren, die erstmals nach dem 1. Januar 1993 nach der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung zugelassen werden.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 1995 ¹³²

¹³² AS 1996 976
Die in Artikel 13.20 Absätze 3 und 6 gestellte Anforderung an den Auftrieb der Rettungsmittel gilt nur für Rettungsmittel auf Fahrzeugen, die nach Inkrafttreten die­ser Novellierung erstmals zugelassen werden.

Anlage A

Schallzeichen

A. Schallzeichen der Fahrzeuge

Schallzeichen

Bedeutung des Schallzeichens

Artikel


ein kurzer Ton

«Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord»

 4.02

(1)

– –
zwei kurze Töne

«Ich richte meinen Kurs nach Backbord»

«Die Vorbeifahrt soll Steuerbord an
Steuerbord stattfinden»

 4.02

 6.04
10.04

(1)

(4)

– – –
drei kurze Töne

«Meine Maschine geht rückwärts»

 4.02

(1)

– – – –
vier kurze Töne

«Ich manövrierunfähig»

 4.02

(1)


ein langer Ton

«Achtung» oder «Ich halte meinen
Kurs bei»

«Hafenausfahrtsignal»

«Nebelsignal der Fahrzeuge,
ausgenommen der Vorrangfahrzeuge»

«Brückendurchfahrtsignal»

 4.02

 6.10

 6.14

10.05

(1)

(2)

(1)

(1)

— —
zwei lange Töne

«Nebelsignal der Vorrangfahrzeuge»

 6.14

(2)

— — —
drei lange Töne

«Hafeneinfahrtsignal der Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände und Fahrzeuge in Not»

 6.10

(2)

— — — —
Folge langer Töne

«Notsignal der Fahrzeuge»

 6.16

B. Schallzeichen der Anlagen

– – – – – –
zwei kurze Töne,
dreimal in der Minute
oder anhaltendes Läuten
mit einer Glocke

«Nebelsignal der Häfen, Landestellen und Nebelwarnanlagen»

 4.03

Anlage B ¹³³

¹³³ Bereinigt gemäss Ziff. I des Beschlusses der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988 ( AS 1989 207 211 ), vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995 ( AS 1996 976 984 ), vom 27. Juni 2001, vom BR genehmigt am 21 Nov. 2001 ( AS 2002 284 283 ) und vom 16. Juni 2005, genehmigt vom BR am 2. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5739 6681 ).

Schifffahrtszeichen ¹³⁴

¹³⁴ Farblegende siehe am Schluss des Anhangs.
Allgemeines
1. Die Schifffahrtszeichen mit Ausnahme der gelben Bojen nach Buchstabe G sind so zu gestalten, dass ihre projizierte Form derjenigen der Anlage ent­spricht. Sie sind so zu bemessen, dass ihre kürzeste Seitenlänge bzw. ihr Durchmesser min­destens 0,80 m beträgt.
2. Sofern die Rückseite nicht als Schifffahrtszeichen dargestellt wird, ist sie in weisser Farbe zu halten.
3. Die Schifffahrtszeichen können bei Nacht angeleuchtet werden.

A. Verbotszeichen

A.1 Verbot der Durchfahrt oder gesperrte Wasserflächen

a. für Fahrzeuge aller Art

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zwei Lichtzeichen

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b. für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

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A.2 Überholverbot

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A.3 Verbot des Begegnens und Überholverbot

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A.4 Liegeverbot

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A.5 Ankerverbot

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A.6 Festmacheverbot

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A.7 Wendeverbot

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A.8 Verbot, schädlichen Wellenschlag
oder Sog zu erzeugen

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A.9 Verbot, ausserhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren

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A.10 Verbot des Wasserskifahrens

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A.11 Verbot des Segelsurfbrettfahrens

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A.12 Verbot des Fahrens mit Segelfahrzeugen

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B. Gebotszeichen

B.1 Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung
einzuschlagen

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B.2 Gebot, unter bestimmten Umständen anzuhalten

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B.3 Gebot, die in km/h angegebene Geschwindigkeit
nicht zu überschreiten

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B.4 Gebot, ein Schallzeichen zu geben

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B.5 Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen

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C. Zeichen für Einschränkungen

C.1 Beschränkte Durchfahrtshöhe

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C.2 Beschränkte Durchfahrtsbreite

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C.3 Das Fahrwasser ist eingeengt; die Zahl auf
dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an,
in dem sich Fahrzeuge vom Ufer entfernt
halten sollen

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D. Empfehlende Zeichen

D.1 Empfohlene Durchfahrtsöffnung bei Brücken

a. für Verkehr in beiden Richtungen

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b.
für Verkehr nur in der Richtung
in der die Zei­chen sichtbar sind

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oder

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D.2 Empfehlung, sich auf der mit «grün»
bezeichneten Fahrwasserseite zu halten

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E. Hinweiszeichen

E.1 Erlaubnis zum Stilliegen

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E.2 Erlaubnis zum Ankern

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E.3 Ende eines Verbots oder Gebots

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E.4 Erlaubnis zum Wasserskifahren

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E.5 Erlaubnis zum Segelsurfbrettfahren

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E.6 Kennzeichnung der 2 m-Wasserlinie

Bei 2,5 m am Konstanzer Pegel ist seewärts der
mar­kier­ten Stelle eine Mindestwassertiefe von 2 m.

Die Zahl auf der Tafel entspricht der in den
verschiedenen Bodensee-Schifffahrtskarten
eingetragenen Ordnungsnummer.

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E.7 Kennzeichen der Untiefen und Schifffahrtshindernisse

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E.8 Schifffahrtshindernisse und Absperrungen können auch mit einem weissen Blitz- oder Blinklicht versehen werden.

F. Zusätzliche Tafeln, Schilder und Aufschriften

Die Hauptzeichen können durch zusätzliche Tafeln, Schilder oder Aufschriften ins­besondere wie folgt ergänzt werden:
1. Schilder, welche die Entfernung angeben, nach der die durch das Haupt­zeichen angezeigte Vorschrift oder Besonderheit zu beachten ist. Die Schilder werden über dem Hauptzeichen angebracht.

Beispiel:

Gebot, eine Geschwindigkeit von 12 km/h
nach 1000 m nicht zu überschreiten

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2. Pfeile, die angeben, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.

Beispiel:

Erlaubnis zum Stilliegen

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3. Schilder, welche ergänzende Erklärungen oder Hinweise geben. Die Schilder werden unter den Hauptzeichen angebracht.

Beispiel:

Anhalten zwecks Zollabfertigung

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G. Gelbe Bojen; Kennzeichnung der Grenzen von Wasserflächen, für die besondere Anordnungen bestehen

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
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H. Starkwind- und Sturmwarnungen ¹³⁵

¹³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 27. Juni 2001, genehmigt vom BR am 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2002 284 283 ).
H.1 Starkwindwarnung
Aufleuchten von orangefarbigen Blinklichtern mit ca. 40 orangefarbigen Blitzen pro Minute an den Sturmwarnleuchten.
Starkwindwarnungen weisen auf starke Windböen zwischen 25 Knoten und 33 Knoten hin (ab Beaufort 6).
H.2 Sturmwarnung
Aufleuchten von orangefarbigen Blinklichtern mit ca. 90 orangefarbigen Blitzen pro Minute an den Sturmwarnleuchten.
Sturmwarnungen kündigen das Auftreten von Windböen von 34 Knoten und mehr an (Beaufort 8 und grösser).

Anlage C ¹³⁶

¹³⁶ Der Text dieser Anlage und ihrer Änderungen wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke mit Einschluss der Anlage C sind beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern erhältlich (siehe AS 1992 83 , 1996 976 , 2002 284 , 2005 5739 ).

Abgasvorschriften für Schiffsmotoren

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