Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für kosmetisch... (232.112.3)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für kosmetische Mittel

vom 23. November 2016 (Stand am 1. Januar 2017)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 50 Absatz 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992¹,
verordnet:
¹ SR 232.11
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung regelt die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für kosmetische Mittel.
² Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten die Bestimmungen der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992².
² SR 232.111
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. kosmetische Mittel: kosmetische Mittel gemäss der schweizerischen Gesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;
b. Bulk: Stoffe und Stoffgemische, die in einem kosmetischen Mittel vor dem Abfüllen in die Primärverpackung beziehungsweise vor dem Zusammenführen mit der Applikationsvorrichtung verwendet werden;
c. Applikationsvorrichtung: zu einem kosmetischen Mittel oder zu dessen Verpackung gehörende Vorrichtung zur Anwendung, insbesondere zum Auftragen des kosmetischen Mittels;
d. Forschungs-, Entwicklungs- und Fertigungskosten: die Herstellungskosten nach Artikel 4 ohne Materialkosten;
e. Primärverpackung: Verpackungsmittel, das der Aufbewahrung eines kosmetischen Mittels dient und dabei in direkten Kontakt mit dem kosmetischen Mittel kommt.
Art. 3 Grundsatz
Die schweizerische Herkunftsangabe für ein kosmetisches Mittel ist zutreffend, wenn:
a. mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen;
b. mindestens 80 Prozent der Forschungs-, Entwicklungs- und Fertigungskosten in der Schweiz anfallen; und
c. die folgenden Tätigkeiten in der Schweiz oder am angegebenen Ort in der Schweiz vorgenommen werden: 1. die Herstellung des Bulks,
2. das Abfüllen des kosmetischen Mittels in die Primärverpackung oder das Zusammensetzen des Bulks und der Applikationsvorrichtung zu einem gebrauchsfertigen kosmetischen Mittel, und
3. die rechtlich vorgeschriebenen oder branchenweit einheitlich geregelten Qualitätskontrollen und Zertifizierungen.
Art. 4 Massgebliche Herstellungskosten
¹ Bei der Berechnung der Herstellungskosten werden ausschliesslich folgende Kosten berücksichtigt:
a. die Kosten für die Forschung und Entwicklung, insbesondere die Kosten für Tests zur Prüfung der Stabilität eines kosmetischen Mittels, für Verpackungsverträglichkeitsprüfungen, für mikrobiologische Belastbarkeitsprüfungen und für die Überführung von Laborprozessen in die industrielle Produktion (Upscaling-Kosten);
b. die Kosten für die Herstellung des Bulks, eingeschlossen die Materialkosten;
c. die Kosten für das Abfüllen des kosmetischen Mittels in die Primärver­packung und für das Zusammenführen des Bulks mit einer Applikationsvorrichtung zu einem gebrauchsfertigen kosmetischen Mittel;
d. die im Zusammenhang mit der Herstellung eines kosmetischen Mittels anfallenden Kosten für die Einhaltung von Vorschriften über den Gesundheitsschutz, die Konsumenteninformation und die Sicherheitsbewertung, insbesondere die Kosten für die Erstellung eines Dossiers für die Sicherheitsbewertung, für die Zulassung, Registrierung oder Notifikation eines kosmetischen Mittels und für das Führen einer Produktinformationsdatei; es sei denn, diese fallen zwingend im Ausland an;
e. die Kosten für die Qualitätskontrollen und Zertifizierungen nach Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 3.
² Von der Berechnung nach Absatz 1 sind insbesondere ausgeschlossen:
a. die Kosten für die Durchführung von Tests, die primär der Vermarktung des kosmetischen Mittels dienen;
b. die Verpackungskosten und die Kosten für Applikationsvorrichtungen, es sei denn, es handle sich um Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a und c;
c. die Kosten für den Transport des kosmetischen Mittels;
d. die Kosten für die Lagerung des kosmetischen Mittels;
e. die Kosten für den Vertrieb des kosmetischen Mittels sowie für Marketing und Kundenservice.
Art. 5 Angaben zu spezifischen Tätigkeiten
¹ Erfüllt ein kosmetisches Mittel als Ganzes die Anforderungen an die Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben nicht, so dürfen Angaben zu spezifischen Tätigkeiten, die mit der Herstellung des Produkts im Zusammenhang stehen, verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollständig in der Schweiz oder am angegebenen Ort in der Schweiz ausgeführt wurde.
² Die Angabe zur geografischen Herkunft der spezifischen Tätigkeit darf nicht den Eindruck erwecken, dass sie sich auf die Herkunft des kosmetischen Mittels als Ganzes bezieht.
³ Das Schweizerkreuz und andere indirekte schweizerische Herkunftsangaben oder damit verwechselbare Zeichen dürfen im Zusammenhang mit der Angabe zu spezifischen Tätigkeiten nicht verwendet werden.
Art. 6 Herkunftsangaben für einzelne Materialien
¹ Erfüllt ein kosmetisches Mittel als Ganzes die Anforderungen an die Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben nicht, so dürfen Angaben zur Schweizer Herkunft für einzelne Materialien verwendet werden, wenn:
a. die betreffenden Materialien für das kosmetische Mittel namensgebend oder wesensbestimmend sind und vollständig aus der Schweiz stammen; und
b. bei der Herstellung des kosmetischen Mittels die Tätigkeiten nach Artikel 3 Buchstabe c in der Schweiz oder am angegebenen Ort in der Schweiz vorgenommen werden.
² Die Angabe zur Schweizer Herkunft darf nicht in grösserer Schrift als die Sach­bezeichnung des kosmetischen Mittels erfolgen.
³ Das Schweizerkreuz und andere indirekte schweizerische Herkunftsangaben oder damit verwechselbare Zeichen dürfen nicht verwendet werden.
⁴ Die Angabe der geografischen Herkunft der einzelnen Materialien darf nicht den Eindruck entstehen lassen, dass sie sich auf das kosmetische Mittel als Ganzes bezieht.
Art. 7 Zwingende Angabe des Warenursprungs
¹ Schreiben zwingende Bestimmungen vor, dass für das Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels, das die Anforderungen an die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben nicht erfüllt, die Schweiz als Ursprungsland auf dem Produkt oder der Verpackung angegeben werden muss oder andere Hinweise auf den schweizerischen Ursprung des Erzeugnisses gemacht werden müssen, so gilt für diese Angabe Folgendes:
a. Sie darf insbesondere hinsichtlich Farbe, Schriftgrösse und grafischer Gestaltung nicht hervorgehoben werden.
b. Sie muss sich in die anderen zwingenden Angaben auf dem kosmetischen Mittel oder dessen Verpackung einfügen.
c. Das Schweizerkreuz und andere indirekte schweizerische Herkunftsangaben oder damit verwechselbare Zeichen dürfen nicht verwendet werden.
² Gelten für kosmetische Mittel, die für die Ausfuhr bestimmt sind, im Bestimmungsland zwingende Vorschriften, die nicht mit den Bestimmungen nach Absatz 1 vereinbar sind, so gehen die Vorschriften des Bestimmungslands vor.
Art. 8 Angaben zur Verfügbarkeit von Materialien in der Schweiz
Die Branche kann zur Information der Produzenten von kosmetischen Mitteln eine Liste mit Angaben zur Verfügbarkeit von Materialien für die Herstellung kosme­tischer Mittel führen.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
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