Verordnung über Massnahmen betreffend Haiti (946.231.139.4)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über Massnahmen betreffend Haiti

vom 16. Dezember 2022 (Stand am 16. Dezember 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002¹ (EmbG), in Ausführung der Resolution 2653 (2022)² des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (UNO-Sicherheitsrat),
verordnet:
¹ SR  946.231 ² Die Texte der Resolutionen des UNO-Sicherheitsrats können im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden: www.un.org/fr > Paix et sécurité > Conseil de sécurité > Documents > Résolutions.

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geld­forderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Wertrechte; kryptobasierte Vermögenswerte; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b. Sperrung von Geldern: Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwal­tung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von nor­malen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, ins­be­sondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.

2. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

Art. 2 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür an oder zugunsten im Anhang aufgeführte natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen sind verboten.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten, technischer Beratung und die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Rüstungsgütern aller Art sowie im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, einschliesslich der Bereitstellung bewaffneter Söldner, zugunsten von im Anhang aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen sind verboten.
Art. 3 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
¹ Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:
a. im Anhang aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;
b. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln;
c. Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.
² Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
³ Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
a. Vermeidung von Härtefällen;
b. Erfüllung bestehender Verträge, oder
c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden gerichtlichen, administrativen oder schiedsgerichtlichen Massnahme oder Entscheidung sind.
⁴ Das SECO erteilt Bewilligungen nach Absatz 3 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements sowie, soweit anwendbar, nach Meldung an das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrats und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Komitees.
⁵ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung der Grundbedürfnisse der Menschen in Haiti durch die in Paragraph 10 der Resolution 2653 (2022) des UNO-Sicherheitsrats bezeichneten natürlichen und juristischen Personen.
Art. 4 Ein- und Durchreiseverbot
¹ Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.
² Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann Ausnahmen gewähren:
a. wenn die Ein- oder Durchreise zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist;
b. in Übereinstimmung mit Paragraph 5 der Resolution 2653 (2022) und den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrats.

3. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 5 Kontrolle und Vollzug
¹ Das SECO überwacht den Vollzug der Massnahmen nach den Artikeln 2 und 3.
² Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 4.
³ Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.
⁴ Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
Art. 6 Meldepflichten
¹ Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaft­lichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen nach Artikel 3 Absatz 1 fallen, müssen diese dem SECO unverzüglich melden.
² Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 7 Strafbestimmungen
¹ Wer gegen die Artikel 2–4 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
² Wer gegen Artikel 6 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
³ Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

4. Abschnitt: Automatische Übernahme

Art. 8
¹ Die Listen, die der UNO-Sicherheitsrat oder das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrats betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat, werden automatisch übernommen.
² Die Einträge nach dem Anhang werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.

5. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 9
Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2022 um 18.00 Uhr in Kraft.

Anhang

(Art. 2, 3 Abs. 1 und 4)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen, das Ein- und Durchreiseverbot und das Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern richten

Anmerkung
1. Dieser Anhang entspricht den Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die vom UNO-Sicherheitsrat oder vom zuständigen Komitee des UNO-Sicherheitsrats bezeichnet worden sind.³
2. Die Listen werden vom SECO in der Regel einen Werktag nach der Mitteilung durch die UNO in die Datenbank SESAM (SECO Sanctions Management) aufgenommen.⁴
³ Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.un.org/fr/sc/ > Organes subsidiaires > Sanctions > Comité de sanctions 2653 (Haïti)> Matériaux relatifs à la liste de sanctions.
⁴ Die Datenbank SESAM ist im Internet frei zugänglich unter: www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos. Ein Ausdruck der Liste kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden.
Markierungen
Leseansicht