Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV)
(LSMV) vom 21. November 2007 (Stand am 1. Januar 2016)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, 4 Absatz 2, 6, 7 Absätze 2 und 3, 9 Absatz 2 sowie 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984¹ über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMG),
verordnet:
¹ SR 341
1. Kapitel: Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 ² Anerkennungsvoraussetzungen
¹ Das Bundesamt für Justiz (BJ) gewährt Betriebsbeiträge (Art. 5 LSMG) an die Kantone zugunsten von Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (Erziehungseinrichtungen), die es für ihre beitragsberechtigten Wohngruppen anerkannt hat.
² Es anerkennt eine Erziehungseinrichtung, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Eine kantonale oder interkantonale Planung des Straf- und Massnahmenvollzugs oder der Jugendhilfe weist den Bedarf für die Einrichtung nach (Art. 3 Abs. 1 Bst. a LSMG). Für den Bedarfsnachweis gilt Artikel 2.
b. Die Trägerschaft, die Betriebsorganisation, das pädagogische Konzept sowie die bauliche und betriebliche Infrastruktur gewährleisten den zweckmässigen und langfristigen Betrieb der Einrichtung.
c. Die Einrichtung verfügt über mindestens eine stationäre sozialpädagogische Wohngruppe von mindestens sieben Plätzen.
d. Mindestens ein Drittel aller Aufenthaltstage sind anerkannte Aufenthaltstage. Anerkannt sind Aufenthaltstage, die auf Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b LSMG und nach Artikel 4 dieser Verordnung entfallen. Aufenthaltstage von Personen, für die die Invalidenversicherung Beiträge an den Aufenthalt leistet, sind nicht anerkannt.
e. Die für die Leitung der Einrichtung verantwortliche Person verfügt über eine abgeschlossene anerkannte Ausbildung im Sinne von Artikel 3.
f. Mindestens drei Viertel des erzieherisch tätigen Personals verfügen über eine anerkannte Ausbildung im Sinne von Artikel 3; die für die Leitung der Einrichtung verantwortliche Person sowie jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in berufsbegleitender Ausbildung stehen, werden mitgezählt. In Ausnahmefällen kann vorübergehend von der Erfüllung der Dreiviertelsquote abgesehen werden, wenn mindestens zwei Drittel des erzieherisch tätigen Personals über eine anerkannte Ausbildung verfügen.
g. Die Einrichtung steht Eingewiesenen aus verschiedenen Kantonen offen.
h. Die Einrichtung ist bundesrechtskonform.
³ Die einzelne Wohngruppe muss für die Beitragsberechtigung die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie verfügt über einen Bestand an sozialpädagogischem Personal, welcher der Anzahl der Eingewiesenen und dem Schwierigkeitsgrad ihrer Betreuung angemessen ist.
b. Sie bietet eine ganzjährige vierundzwanzigstündige Betreuung an. Pro Jahr sind höchstens 14 Tage Betriebsferien zulässig.
⁴ Nicht anerkannt werden Einrichtungen mit Sonderschulen, deren Klientel hauptsächlich zur Sonderschulung eingewiesen ist.
² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4725 ).
Art. 2 Bedarfsnachweis
1 Der Bedarfsnachweis (Art. 3 Abs. 1 Bst. a LSMG) muss Angaben enthalten über:
a. die Entwicklung des Platzbedarfs sowie den Auslastungsgrad der einzelnen Einrichtungen während der vergangenen fünf Jahre;
b. das gegenwärtige Platzangebot;
c. den interkantonalen Austausch von Platzierungen;
d. die zukünftige Entwicklung des Platzbedarfs.
2 Das BJ zieht zur Beurteilung des Bedarfsnachweises die Statistiken des Bundesamtes für Statistik (BFS) bei, namentlich die Strafrechtspflegestatistiken.
3 Die Kantone liefern dem BFS die nötigen Daten für die Erstellung der massgebenden Statistiken.
Art. 3 Anerkannte Ausbildungen
Folgende Ausbildungen werden anerkannt:
a. begonnene berufsbegleitende oder abgeschlossene Ausbildung in sozialer Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziokulturelle Animation) an einer höheren Fachschule oder einer Fachhochschule;
b. für die Aufgabe in der Erziehungseinrichtung geeignete abgeschlossene universitäre Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung, mit einer berufsfeldspezifischen Tätigkeit nach Studienabschluss von mindestens sechs Monaten im stationären Bereich als Erzieherin oder Erzieher.
Art. 4 Im Sozialverhalten erheblich gestörte Kinder und Jugendliche
Als Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, (Art. 2 Abs. 2 und 5 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 LSMG) gelten Kinder ab 7 Jahren und Jugendliche:³
a. die von einer in der Jugendhilfe tätigen Behörde nach Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 314 a oder nach Artikel 405 a des Zivilgesetzbuches⁴ in eine Erziehungseinrichtung eingewiesen werden;
b.⁵
die von den Eltern zu einer längerfristigen Betreuung in eine Erziehungseinrichtung eingewiesen werden, vorausgesetzt dass ein Fachgutachten die stationäre Einweisung aufgrund einer familiären und sozialen Indikation empfiehlt und eine in der Jugendhilfe tätige Behörde zugestimmt hat; oder
c. deren Verhaltensstörung eine stationäre Abklärung erfordert.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4725 ).
⁴ SR 210
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4725 ).
Art. 5 Zusätzliche Voraussetzungen für die Anerkennung privater Einrichtungen
Private Erziehungseinrichtungen müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Der Träger ist eine juristische Person mit gemeinnützigem Charakter. Einer seiner Hauptzwecke liegt in der Führung einer Erziehungseinrichtung für Kinder und Jugendliche, die strafrechtlich eingewiesen oder in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind.
b. Der Kanton anerkennt die Einrichtung und leistet, allenfalls zusammen mit anderen Kantonen, einen angemessenen Beitrag an den Betrieb.
c. Die Finanzierung des Betriebes ist gesichert.
Art. 6 Bedingungen und Auflagen der Anerkennung
Das BJ knüpft an die Anerkennung Bedingungen und Auflagen, die den zweckmässigen Betrieb der Einrichtung sichern.
Art. 7 Änderungen in den Anerkennungsvoraussetzungen; Widerruf der Anerkennung
1 Die zuständige kantonale Behörde teilt jede Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Anerkennung massgeblich waren, dem BJ unverzüglich schriftlich mit.
2 Das BJ passt die Anerkennungsverfügung den geänderten Verhältnissen an.⁶
3 Es widerruft die Anerkennung, wenn die Voraussetzungen (Art. 1 Abs. 2 und 3) nicht mehr erfüllt sind oder die Erziehungseinrichtung Bedingungen oder Auflagen trotz Mahnung nicht erfüllt.⁷
4 Es kann die Anerkennung widerrufen, wenn die Einrichtung Beiträge durch Vorspiegelung oder Verheimlichung von Tatsachen erwirkt hat.
5 …⁸
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4725 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4725 ).
⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4725 ).
Art. 8 Beginn und Ende der Beitragsberechtigung
1 Die Beitragsberechtigung beginnt frühestens am 1. Januar des der Anerkennung folgenden Kalenderjahres.
² Sie endet:
a. für die einzelne Wohngruppe: mit deren Aufhebung;
b. für die Erziehungseinrichtung: mit der Einstellung des Betriebs oder mit dem Widerruf der Anerkennung.⁹
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4725 ).
2. Abschnitt: Bemessung
Art. 9 Pauschalen
1 Die Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen werden mittels Pauschalen festgelegt.
2 Der Betriebsbeitrag beträgt 30 Prozent der massgeblichen Personalkosten der Einrichtung.¹⁰
3 Die massgeblichen Personalkosten ergeben sich aus der massgeblichen Personaldotation multipliziert mit 94 340 Franken pro 100 Stellenprozent. Dieser Betrag unterliegt einer jährlichen Indexierung, die dem Teuerungsausgleich für das Bundespersonal entspricht.¹¹
⁴ Die massgebliche Personaldotation wird aufgrund der beitragsberechtigten Angebote der Einrichtung nach dem folgenden Schlüssel berechnet:
pro Einheit: | massgebliche | |
| ||
| Gruppe | 460 % |
| Einrichtung | 100 % |
| Platz, | 10 % |
| ||
| Gruppe | 200 % |
| Gruppe | 150 % |
| Platz | 10 % |
| Platz | 50 % |
| Platz | 40 % |
| Gruppe | 200 % |
| Platz | 25 %.¹² |
⁵ Die Betriebsbeiträge werden aufgrund der massgeblichen Aufenthaltstage im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des vorangehenden Kalenderjahres berechnet. Sie werden in Bandbreiten festgehalten und bestimmen den Faktor für die Beitragshöhe gemäss folgender Einstufung:
Stufe | Bandbreite in Prozent | Faktor |
1 | 100 % | 100 % |
2 | 95–99 % | 97 % |
3 | 90–94 % | 92 % |
4 | 85–89 % | 87 % |
5 | 80–84 % | 82 % |
usw.¹³
⁶ Bei Nichterfüllung der Dreiviertelsquote nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f wird das Total der massgeblichen Personalkosten für die effektive Dauer der Nichterreichung um 10 Prozent gekürzt.¹⁴
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4725 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4725 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4725 ).
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4725 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4725 ).
3. Abschnitt: Leistungsvereinbarung
Art. 10
1 Das BJ und die zuständige kantonale Behörde schliessen eine Leistungsvereinbarung ab (Art. 7 Abs. 3 LSMG). Die Leistungsvereinbarung enthält die folgenden Angaben:¹⁵
a.¹⁶
die Liste der anerkannten Erziehungseinrichtungen;
b.¹⁷
die beitragsberechtigten Angebote jeder Einrichtung;
c.¹⁸
die massgeblichen Personalkosten jeder Einrichtung;
d. die Bandbreite der anerkannten Aufenthaltstage;
e. der pauschalierte jährliche Betriebsbeitrag für jede Einrichtung;
f. die Konsequenzen bei vorübergehendem Nichteinhalten der Dreiviertelsquote nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f.
2 Die Leistungsvereinbarung hat eine Dauer von vier Jahren. Sie wird erneuert, wenn das BJ die Anerkennungsvoraussetzungen überprüft und festgestellt hat, dass sie weiterhin erfüllt sind.
3 …¹⁹
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4725 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4725 ).
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4725 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4725 ).
¹⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4725 ).
2. Kapitel: Baubeiträge
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 11 Bedarfsnachweis
Baubeiträge des Bundes werden nur gewährt, wenn eine kantonale oder interkantonale Planung des Straf- und Massnahmenvollzugs oder der Jugendhilfe den Bedarf für die Einrichtung nachweist (Art. 3 Abs. 1 Bst. a LSMG). Für den Bedarfsnachweis gilt Artikel 2.
Art. 12 Berechnungsmethode
1 Der Bund berechnet seine Beiträge an die anerkannten Kosten von Neu-, Aus- und Umbauten in der Regel nach der Methode der Platzkostenpauschale (Art. 4 Abs. 2 LSMG).
2 Die Beiträge können in besonderen Fällen auf der Grundlage der Schlussabrechnung bemessen werden, namentlich wenn die Anwendung der Platzkostenpauschale zu einer Abweichung von mehr als 30 Prozent gegenüber den veranschlagten anrechenbaren Kosten führt.
Art. 13 Anerkannte Baukosten
1 Als anerkannte Baukosten (Art. 4 Abs. 1 LSMG) gelten die notwendigen Kosten für:
a. Neu-, Aus- oder Umbau von Gebäuden, einschliesslich der betrieblich unerlässlichen Personalunterkünfte;
b. den Erwerb von Liegenschaften ohne Land-, Erschliessungs- und Baunebenkosten;
c. Vorbereitungs- und Umgebungsarbeiten;
d. Sport- und Freizeitanlagen;
e. die erstmalige Einrichtung und Ausstattung des Betriebs.
2 Die Baukosten für einen landwirtschaftlichen oder einen gewerblichen Betrieb werden anerkannt, soweit der Betrieb für die Ausbildung oder Beschäftigung der Eingewiesenen unerlässlich ist.
3 Baunebenkosten und Kosten für Unterhaltsarbeiten werden nicht anerkannt.
⁴ Das BJ erlässt Richtlinien für die Berechnung der anerkannten Baukosten.²⁰
²⁰ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5023 ).
Art. 14 Untergrenze für Baubeiträge
Bundesbeiträge von weniger als 100 000 Franken werden nicht ausgerichtet (Art. 4 Abs. 4 LSMG).
Art. 15 Festlegung der Pauschalen und Zuschläge; Anpassung an Kostenentwicklung und Teuerung
1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) legt die Pauschalen und Zuschläge nach dem 2. und 3. Abschnitt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) fest. Vorgängig führt es eine Anhörung bei den interessierten Kreisen nach Artikel 10 des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005²¹ durch.
2 Es überprüft die von ihm festgelegten Pauschalen und Zuschläge periodisch und passt sie im Einvernehmen mit dem EFD an. In der Zwischenzeit passt das BJ sie jährlich der Kostenentwicklung nach dem Schweizerischen Baupreisindex an.
³ Im Einzelfall passt das BJ bei der Schlusszahlung nach Ende des Neu-, Aus- oder Umbaus die anerkannten Kosten nach seinen Richtlinien (Art. 13 Abs. 4) der Teuerung an.²²
²¹ SR 172.061
²² Fassung gemäss Ziff. II der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5023 ).
2. Abschnitt: Erziehungseinrichtungen
Art. 16 Beitragsvoraussetzungen
¹ Der Bund gewährt Baubeiträge an Erziehungseinrichtungen, die er nach Artikel 1 als beitragsberechtigt anerkannt hat.
² Werden Baubeiträge an eine neu eröffnete Erziehungseinrichtung ausgerichtet, die zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung weniger als drei Jahre in Betrieb ist, so wird nach Ablauf von drei Jahren Betriebsdauer überprüft, ob der benötigte Durchschnitt der massgeblichen Aufenthaltstage (Art. 1 Abs. 2 Bst. i) erreicht wurde. Ist dies nicht der Fall, so wird der gesamte ausgerichtete Baubeitrag zurückgefordert.
Art. 17 Platzkostenpauschale
¹ Das EJPD legt eine Platzkostenpauschale «Erziehungseinrichtung» fest.
² Die Pauschalbeiträge werden für die massgebenden Einrichtungsbereiche in einem Frankenbetrag pro maximal anrechenbare Fläche festgelegt. Dabei wird auf die Neubaukosten, errechnet auf der Basis der Werte verschiedener Referenzeinrichtungen, abgestellt.
³ Werden alle Bereiche in einem Bauvorhaben entsprechend der Modelleinrichtung realisiert, so wird die volle Platzkostenpauschale ausgerichtet. Fehlen gewisse Bereiche, so wird die Platzkostenpauschale anteilsmässig gekürzt. Dies gilt auch für die Zuschläge, ausgenommen die Zuschläge für die Personalunterkunft und für die Turnhalle.
⁴ Die Platzkostenpauschale für Neubauten wird nur ausgerichtet, wenn die vom EJPD festgelegten Flächen nicht unterschritten werden.
Art. 18 Zuschläge und Kürzungen
¹ Das EJPD legt Zuschläge fest für:
a. den Bau einer betrieblich unerlässlichen Personalunterkunft; der Zuschlag orientiert sich am Preisniveau des allgemeinen Wohnungsbaus;
b. den Bau einer Turnhalle; der Zuschlag entspricht den Kosten für den Bau einer einfachen Halle von 260 m² Fläche;
c. den Bau einer Schulanlage;
d. Werkstätten, die gemäss Konzept betrieblich unerlässlich sind und über die bereits in der Modelleinrichtung enthaltenen Flächenwerte hinausgehen; für Werkstätten, die der Produktion dienen und die aufgrund ihres Ausbaus eine entsprechend grössere Fläche beanspruchen, wird ein weiterer Zuschlag gewährt;
e. die notwendige minimale Infrastruktur von Erziehungseinrichtungen mit 15 oder weniger Plätzen; der Zuschlag wird prozentual ausgestaltet;
f. Umgebungsarbeiten und die bewegliche Ausstattung von Neubauten; die Zuschläge sind als Prozentanteile der Platzkostenpauschale zu bemessen;
g.
die Mehrkosten, die für die Geschlossenheit einer Einrichtung aufgewendet werden müssen und die den üblichen Rahmen der Sicherheitsvorkehrungen einer Einrichtung übersteigen (Sicherheitszuschlag); der Sicherheitszuschlag wird pro Platz festgelegt.²³
² Bei Umbauten werden die Platzkostenpauschalen einschliesslich eines allfälligen Sicherheitszuschlags um einen Korrekturfaktor gekürzt. Der Faktor berücksichtigt den Eingriffsgrad und den Anteil Veränderung. Die Beiträge für Umgebungsarbeiten und die bewegliche Ausstattung richten sich nach den effektiv anfallenden anerkannten Kosten.
³ Bei Erziehungseinrichtungen, die nur teilweise Aufgaben nach Artikel 2 LSMG erfüllen, wird die Pauschale proportional zum Anteil nicht anerkannter Aufenthaltstage (Art. 1 Abs. 2 Bst. i) gekürzt (Art. 4 Abs. 3 LSMG).
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4725 ).
3. Abschnitt: Anstalten für Erwachsene
Art. 19 Platzkostenpauschale
¹ Das EJPD legt Platzkostenpauschalen für die folgenden drei Modellanstalten fest:
a. «geschlossene Anstalt»;
b. «offene Anstalt»;
c. «Gefängnis».²⁴
¹bis Die Modellanstalten «geschlossene Anstalt» und «offene Anstalt» dienen ausschliesslich, die Modellanstalt «Gefängnis» nur teilweise dem Straf- und Massnahmenvollzug gemäss LSMG.²⁵
² Die Platzkostenpauschalen werden für die massgebenden Anstaltsbereiche in einem Frankenbetrag pro maximal anrechenbare Fläche festgelegt. Dabei wird auf die Kosten eines Neubaus, errechnet auf der Basis der Werte verschiedener Referenzanstalten, abgestellt.
³ Werden alle Bereiche in einem Bauvorhaben entsprechend der massgebenden Modellanstalt realisiert, so wird die volle Platzkostenpauschale ausgerichtet. Fehlen gewisse Bereiche, so wird die Pauschale anteilsmässig gekürzt. Dies gilt auch für den Sicherheitszuschlag.
⁴ Platzkostenpauschalen für Neubauten werden nur ausgerichtet, wenn die vom EJPD festgelegten Flächen nicht unterschritten werden.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4725 ).
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4725 ).
Art. 20 ²⁶ Sicherheitszuschläge
¹ Für die Mehrkosten, die für die erhöhte Geschlossenheit einer Anstalt aufgewendet werden müssen und die den üblichen Rahmen der Sicherheitsvorkehrungen einer Anstalt übersteigen, wird ein Sicherheitszuschlag pro Platz festgelegt.
² Für Plätze höchster Sicherheitsstufe wird ein weiterer Sicherheitszuschlag gewährt.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4725 ).
Art. 20 a ²⁷ Zuschläge für kleine und Kürzungen für grosse Einrichtungen
¹ Für die notwendige minimale Infrastruktur folgender kleiner Anstalten wird ein prozentualer Zuschlag bei den Bereichspreisen gewährt:
a. Anstalten vom Typ «Gefängnis» mit höchstens 39 Plätzen;
b. Anstalten vom Typ «offen» und vom Typ «geschlossen» mit höchstens 49 Plätzen.
² Bei Anstalten mit über 200 Haftplätzen werden die Bereichspreise prozentual reduziert.
²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4725 ).
Art. 20 b ²⁸ Zuschläge für Umgebungsarbeiten und die bewegliche Ausstattung bei Neu- und Umbauten
¹ Bei Neubauten werden für Umgebungsarbeiten und die bewegliche Ausstattung Zuschläge gewährt; diese sind als Prozentanteile der jeweiligen Platzkostenpauschalen zu bemessen.
² Bei Umbauten werden die Pauschalen um einen Korrekturfaktor verringert. Der Faktor berücksichtigt den Eingriffsgrad und den Anteil der Veränderung. Die Beiträge für Umgebungsarbeiten und für die bewegliche Ausstattung richten sich nach den effektiv anfallenden anerkannten Kosten.
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4725 ).
Art. 20 c ²⁹ Zuschläge für Bauten für die sportliche Betätigung, für Therapie- und Bildungsräume
¹ Für Bauten für die sportliche Betätigung wird ein flächenmässiger Zuschlag gewährt.
² Für den Bau von Therapieräumen in geschlossenen Anstalten, die speziell für den Vollzug von Massnahmen gemäss Artikel 59 Absatz 3 des Strafgesetzbuchs³⁰ benötigt werden, wird ein flächenmässiger Zuschlag gewährt.
³ Für den Bau von zusätzlichen Räumen für die Bildung wird ein flächenmässiger Zuschlag gewährt.
⁴ Für gewerbliche Betriebe, die aufgrund ihrer Ausrichtung einen grösseren Flächenbedarf aufweisen, wird der Modellflächenwert für den Bereich «Arbeit» erhöht.
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4725 ).
³⁰ SR 311.0
Art. 20 d ³¹ Pauschale bei Anstalten, die nur teilweise dem Straf- und Massnahmenvollzug dienen
Bei Anstalten, die nur teilweise Aufgaben nach Artikel 2 LSMG erfüllen, wird die Pauschale proportional zum Anteil der Aufenthaltstage ausgerichtet, die auf strafrechtlich Eingewiesene entfallen (Art. 4 Abs. 3 LSMG).
³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4725 ).
3. Kapitel: Modellversuche
Art. 21 Beitragsvoraussetzung
Der Bund kann Beiträge an Modellversuche (Art. 8 LSMG) gewähren, insbesondere wenn die Versuche zum Ziel haben, wesentliche und zur allgemeinen Anwendung bestimmte Grundlagen für Neuerungen im Straf- und Massnahmenvollzug sowie in der Jugendhilfe bereitzustellen.
Art. 22 Festlegung des Beitrags; Bedingungen und Auflagen
1 Das BJ legt die anerkannten Projektkosten im Einzelfall fest.
2 Es knüpft an die Beiträge Bedingungen und Auflagen, die eine zweckmässige Verwendung und eine zuverlässige Auswertung der Versuche sichern.
Art. 23 Auswertung
1 Für die Auswertung eines Modellversuchs können Rückfallstudien durchgeführt werden.
2 Das BFS stellt die nötigen Daten für die Studien zur Verfügung.
3 Die Kosten für Erhebungen, die nach Ablauf der maximalen Beitragsdauer von fünf Jahren durchgeführt werden, trägt der Gesuchssteller.
4. Kapitel: Beiträge an das Schweizerisches Kompetenzzentrum für den Justizvollzug ³²
³² Die Bezeichnung wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 25. April 2017 angepasst. Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 24
1 Das BJ richtet auf Gesuch hin im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge (Art. 10 a LSMG) an das Schweizerisches Kompetenzzentrum für den Justizvollzug aus.
2 Die Beiträge werden für die Aus- und Weiterbildung des Strafvollzugspersonals ausgerichtet unter der Voraussetzung, dass sich diese an den massgebenden Standards orientiert.
5. Kapitel: Organisation und Verfahren
Art. 25 Instanz für Verfügungen und den Abschluss von Leistungsvereinbarungen
1 Das BJ trifft die Verfügungen über die Anerkennung der Beitragsberechtigung und über die Zusprechung und Ausrichtung von Beiträgen.
2 Finanzhilfen werden im Einzelfall zugesprochen und ausbezahlt:
a. bis 3 Millionen Franken: vom BJ allein;
b. über 3 Millionen Franken: vom BJ im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.
3 Das BJ unterzeichnet die Leistungsvereinbarungen mit der zuständigen kantonalen Behörde.
Art. 26 Zuständige kantonale Behörden
Jeder Kanton bezeichnet für den Bereich der Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen und für Baubeiträge an private Einrichtungen eine einzige kantonale Behörde, die für den Kontakt mit dem BJ zuständig ist.
Art. 27 Verfahren für die Einreichung von Gesuchen und für die Anmeldung von Bauprojekten
1 Gesuche um Beiträge und die Anmeldung von Bauvorhaben sind mit den erforderlichen Unterlagen über die zuständige kantonale Behörde einzureichen.
2 Die kantonale Behörde prüft die Gesuche oder Vorhaben und leitet sie mit ihrer Stellungnahme an das BJ weiter.
3 Das BJ räumt der kantonalen Behörde die Möglichkeit ein, an den Verhandlungen über das Gesuch oder das Vorhaben teilzunehmen, und bringt ihr entsprechende Korrespondenzen zur Kenntnis.
Art. 28 Fristen
1 Gesuche um Baubeiträge sind spätestens sechs Monate vor Baubeginn dem BJ einzureichen. Der Gesuchsteller muss das Vorhaben vor Erteilung eines Projektierungsauftrages dem BJ anmelden sowie die Grundkonzeption und das Raumprogramm mit dem BJ bereinigen.
2 Die übrigen Gesuche sind ebenfalls dem BJ einzureichen, und zwar für:
a. die Anerkennung von Erziehungseinrichtungen sowie neuer Angebote anerkannter Einrichtungen: auf den 1. März;
b. Beiträge an Modellversuche: auf den 1. März oder 1. September;
c. Beiträge an das Schweizerisches Kompetenzzentrum für den Justizvollzug: auf den 1. März.
Art. 29 Zusicherung pauschalierter Baubeiträge
¹ Im Falle von Pauschalbeiträgen gibt das BJ die mutmassliche Beitragshöhe nach Bereinigung und Genehmigung des Raumprogrammes bekannt.
² Die definitive Zusicherungsverfügung erfolgt nach Genehmigung des Projektes und nach Genehmigung der entsprechenden Kredite durch die zuständigen kantonalen Behörden.
³ Bei Projekten privater Trägerschaften erfolgt die definitive Zusicherung erst, wenn die Zustimmung der kantonalen Behörden vorliegt.
Art. 30 Nachträgliche Gewährung und Rückerstattung von Baubeiträgen
1 Der Bund kann Baubeiträge auch nachträglich gewähren, wenn:
a. eine Einrichtung nach einer Zweckänderung ganz oder teilweise im Sinne von Artikel 2 LSMG verwendet wird und der Träger deshalb Baubeiträge nach anderen Bundesgesetzen zurückerstatten muss; oder
b. die Gründe für eine Herabsetzung (Art. 4 Abs. 3 LSMG) oder Rückerstattung (Art. 12 Abs. 2 LSMG) dahinfallen.
2 Der Beitragsempfänger muss Baubeiträge anteilmässig zurückerstatten (Art. 12 Abs. 2 LSMG), wenn:
a. die Einrichtung teilweise zweckentfremdet wird; oder
b. ein für die Beitragsberechnung massgeblicher Sachverhalt, insbesondere der Anteil der anerkannten Aufenthaltstage, sich wesentlich verändert hat.
3 Das BJ kann verlangen, dass der Empfänger von Baubeiträgen für eine private Einrichtung die Rückerstattungsansprüche des Bundes durch Grundpfandverschreibungen in der Höhe der Beiträge sichert.
Art. 31 Teilzusicherung von Baubeiträgen
Reichen die jährlichen Kredite für die Zusicherung von Baubeiträgen nicht aus, so kann das BJ die Zusicherung von Baubeiträgen auf mehrere Jahre verteilen.
Art. 32 Auszahlung der Betriebsbeiträge; Vorschüsse
¹ Die Hälfte des in der Leistungsvereinbarung festgelegten pauschalierten Betriebsbeitrags wird bis zum 31. Mai des Beitragsjahres an den Kanton ausbezahlt. Die Schlusszahlung erfolgt bis zum 30. November des Beitragsjahres.
² Die zuständige kantonale Behörde ist für die Weiterleitung der Beiträge in Form von Akonto- und Schlusszahlungen an die beitragsberechtigten Erziehungseinrichtungen besorgt.
Art. 33 Mitwirkung der Beitragsempfänger
1 Die Beitragsempfänger weisen die Bundesbeiträge in der Bilanz und Betriebsrechnung der Einrichtung jährlich gesondert aus (Art. 11 LSMG).
2 Sie erteilen dem BJ alle Auskünfte, die für die Beitragsgewährung von Bedeutung sind. Sie gewähren auf Verlangen Einblick in die Bücher, Belege und anderen Dokumente und geben diese heraus.
3 Das BJ kann Inspektionen vornehmen oder die zuständige kantonale Behörde damit beauftragen.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 29. Oktober 1986³³ über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug wird aufgehoben.
³³ [ AS 1986 1941 , 1989 1857 , 1995 217 Ziff. I 1, 1996 2243 Ziff. I 37, 1999 2387 Ziff. I 1, 2001 2393 , 2004 1419 ]
Art. 35 Übergangsbestimmung
¹ Für Erziehungseinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anerkannt sind, gilt spätestens ab dem 1. Januar 2012 als Anerkennungsvoraussetzung, dass drei Viertel ihres erzieherisch tätigen Personals über eine anerkannte Ausbildung verfügen müssen (Art. 1 Abs. 2 Bst. f und Art. 3); bis dahin gilt das bisherige Recht³⁴.
² In den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Leistungsvereinbarungen (Art. 10 Abs. 2) gestaffelt auf eine Dauer von ein bis fünf Jahren abgeschlossen.
³ Baubeiträge werden nach bisherigem Recht zugesichert, wenn:
a. bis Ende des Jahres, das dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorangeht: 1. ein Beitragsgesuch eingereicht wurde,
2. die Baukosten mittels Kostenvoranschlag ausgewiesen sind, und
3. die zuständigen kantonalen Behörden die Finanzierung des Bauprojektes bewilligt haben, und
b. der Baubeginn spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten erfolgt ist oder erfolgen wird.
³⁴ [ AS 1986 1941 , 1989 1857 , 1995 217 Ziff. I 1, 1996 2243 Ziff. I 37, 1999 2387 Ziff. I 1, 2001 2393 , 2004 1419 ]
Art. 36 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
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