Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsat... (0.515.08)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenübereinkommen, CWÜ)

(Chemiewaffenübereinkommen, CWÜ) Abgeschlossen in Paris am 13. Januar 1993 Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. Oktober 1994¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 10. März 1995 In Kraft getreten am 29. April 1997 (Stand am 2. Juli 2020) ¹ AS 1998 334
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –
entschlossen zu handeln, um wirksame Fortschritte in Richtung auf eine allgemeine und vollständige Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle, einschliesslich des Verbots und der Beseitigung aller Arten von Massenvernich­tungswaffen zu erzielen,
in dem Wunsch, zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Charta der Ver­einten Nationen² beizutragen,
eingedenk dessen, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen wiederholt alle Massnahmen verurteilt hat, die im Widerspruch stehen zu den Grundsätzen und Zielen des am 17. Juni 1925³ in Genf unterzeichneten Protokolls über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakte­riologischen Mitteln im Kriege (Genfer Protokoll von 1925),
in der Erkenntnis, dass das Übereinkommen die Grundsätze und Ziele des Genfer Protokolls von 1925 und des am 10. April 1972⁴ in London, Moskau und Washington unterzeichneten Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Her­stellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaf­fen sowie über die Vernichtung solcher Waffen und die aufgrund dieser Überein­künfte übernommenen Verpflichtungen bekräftigt,
eingedenk des in Artikel IX des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxin­waffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen angegebenen Zieles,
entschlossen, im Interesse der gesamten Menschheit die Möglichkeit des Einsatzes chemischer Waffen durch die Anwendung dieses Übereinkommens vollständig aus­zuschliessen und dadurch die mit dem Genfer Protokoll von 1925 eingegangenen Verpflichtungen zu ergänzen,
in Anerkennung des in einschlägigen Übereinkünften und diesbezüglichen Grund­sätzen des Völkerrechts verankerten Verbots, Herbizide als Mittel der Kriegführung einzusetzen, in der Erwägung, dass Fortschritte auf dem Gebiet der Chemie aus­schliesslich zum Wohl der Menschheit genutzt werden sollen,
in dem Wunsch, die Freiheit des Handels mit Chemikalien und die zwischenstaatli­che Zusammenarbeit sowie den internationalen Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen über Tätigkeiten für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke zu fördern, um die wirtschaftliche und technologische Entwick­lung aller Vertragsstaaten voranzutreiben,
überzeugt, dass ein vollständiges und wirksames Verbot der Entwicklung, der Her­stellung, des Erwerbs, der Lagerung, der Zurückbehaltung, der Weitergabe und des Einsatzes chemischer Waffen und die Vernichtung solcher Waffen einen notwendi­gen Schritt zur Erreichung dieser gemeinsamen Ziele darstellen –
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.120 ³ SR 0.515.105 ⁴ SR 0.515.07
Art. I Allgemeine Verpflichtungen
(1)  Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unter keinen Umständen jemals
a) chemische Waffen zu entwickeln, herzustellen, auf andere Weise zu er­werben, zu lagern oder zurückzubehalten oder chemische Waffen an irgend jemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben;
b) chemische Waffen einzusetzen;
c) militärische Vorbereitungen für den Einsatz chemischer Waffen zu treffen;
d) irgend jemanden in irgendeiner Weise zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Übereinkommens verboten sind.
(2)  Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in seinem Eigentum oder Besitz oder an einem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen chemischen Waf­fen nach Massgabe dieses Übereinkommens zu vernichten.
(3)  Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die chemischen Waffen, die er im Hoheits­gebiet eines anderen Vertragsstaats zurückgelassen hat, nach Massgabe dieses Über­einkommens zu vernichten.
(4)  Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle in seinem Eigentum oder Besitz oder an einem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen nach Massgabe dieses Übereinkommens zu ver­nichten.
(5)  Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, Mittel zur Bekämpfung von Unruhen nicht als Mittel der Kriegführung einzusetzen.
Art. II Begriffsbestimmungen und Kriterien
Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
1.  Der Ausdruck «chemische Waffen» bezeichnet folgende Gegenstände, zusammen oder für sich allein:
a) toxische Chemikalien und ihre Vorprodukte, mit Ausnahme derjenigen, die für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke bestimmt sind, solange diese nach Art und Menge mit solchen Zwecken vereinbar sind;
b) Munition oder Geräte, die eigens dazu entworfen sind, durch die toxischen Ei­genschaften der unter Buchstabe a bezeichneten toxischen Chemikalien, welche infolge der Verwendung solcher Munition oder Geräte freigesetzt würden, den Tod oder sonstige Körperschäden herbeizuführen;
c) jede Ausrüstung, die eigens dazu entworfen ist, im unmittelbaren Zusammen­hang mit Munition oder Geräten verwendet zu werden, wie sie unter Buchstabe b bezeichnet sind.
2.  «Toxische Chemikalie» bedeutet
jede Chemikalie, die durch ihre chemische Wirkung auf die Lebensvorgänge den Tod, eine vorübergehende Handlungsunfähigkeit oder einen Dauerschaden bei Mensch oder Tier herbeiführen kann. Dazu gehören alle derartigen Chemikalien, ungeachtet ihrer Herkunft oder der Art ihrer Produktion und ungeachtet dessen, ob sie in Einrichtungen, in Munition oder anderswo produziert werden.
(Für die Zwecke der Durchführung dieses Übereinkommens sind die toxischen Chemikalien, bei denen festgestellt wurde, dass auf sie Verifikationsmassnahmen angewandt werden müssen, in den Listen im Anhang über Chemikalien genannt.)
3.  «Vorprodukt» bedeutet
eine chemische Reaktionskomponente, die auf irgendeiner Stufe bei jeder Art von Produktion einer toxischen Chemikalie beteiligt ist. Dazu gehört jede Schlüssel­komponente eines binären oder Mehrkomponentensystems.
(Für die Zwecke der Durchführung dieses Übereinkommens sind die Vorprodukte, bei denen festgestellt wurde, dass auf sie Verifikationsmassnahmen angewandt wer­den müssen, in den Listen im Anhang über Chemikalien genannt.)
4.  «Schlüsselkomponente» eines binären oder Mehrkomponentensystems (im fol­genden als «Schlüsselkomponente» bezeichnet) bedeutet
das Vorprodukt, das für die Bestimmung der toxischen Eigenschaften des Endpro­dukts massgeblich verantwortlich ist und mit anderen Chemikalien im binären oder Mehrkomponentensystem schnell reagiert.
5.  «Alte chemische Waffen» bedeutet
a) vor 1925 hergestellte chemische Waffen oder
b) zwischen 1925 und 1946 hergestellte chemische Waffen, die in derart schlech­­tem Zustand sind, dass sie nicht mehr als chemische Waffen eingesetzt werden können.
6.  «Zurückgelassene chemische Waffen» bedeutet chemische Waffen, einschliesslich alter chemischer Waffen, die nach dem 1. Januar 1925 von einem Staat im Hoheitsgebiet eines anderen Staates ohne dessen Zustim­mung zurückgelassen worden sind.
7.  «Mittel zur Bekämpfung von Unruhen» bedeutet jede nicht in einer der Listen genannte Chemikalie, die beim Menschen spontan sen­sorische Irritationen oder handlungsunfähig machende Wirkungen hervorrufen kann, welche innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung der Exposition verschwinden.
8.  «Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen»
a) bedeutet jede Ausrüstung – sowie jedes Gebäude, in dem eine solche Ausrü­stung untergebracht ist –, die zu irgendeinem Zeitpunkt seit dem 1. Januar 1946 geplant, gebaut oder verwendet wurde i) als Teil jener Stufe der Produktion von Chemikalien («letzter Prozess­schritt»), auf der während ihres Betriebs der Materialfluss folgendes ent­hält: (1) eine in Liste 1 des Anhangs über Chemikalien genannte Chemikalie oder
(2) eine andere Chemikalie, die bei mehr als einer Jahrestonne im Hoheitsgebiet oder an einem anderen Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kon­trolle eines Vertragsstaats für nach diesem Übereinkommen nicht verbo­tene Zwecke keine Verwendung findet, aber für Zwecke chemischer Waf­fen verwendet werden kann.
oder ii) für das Füllen chemischer Waffen, darunter unter anderem das Abfüllen von in Liste 1 genannten Chemikalien in Munition, Geräte oder Lager­be­hälter, das Abfüllen von Chemikalien in Behälter, die Komponenten von Binärmunition und entsprechenden Geräten sind, oder in chemische Tochtermunition, die Teil eines komplexen Munitions­systems oder ent­sprechender anderer Geräte ist, sowie das Einführen der Behälter und chemischen Tochtermunition in entsprechende Muni­tion und Geräte;
b) bedeutet nicht i) Einrichtungen, deren Produktionskapazität zur Synthese der unter Buch­­stabe a Ziffer i bezeichneten Chemikalien geringer ist als eine Tonne;
ii) Einrichtungen, in denen eine unter Buchstabe a Ziffer i bezeichnete Che­mikalie als unvermeidliches Nebenprodukt im Zuge von Tätigkeiten für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke produziert wird oder wurde, solange die Chemikalie nicht drei Prozent des Gesamtpro­dukts übersteigt und die Einrichtung der Meldung und Inspektion nach Massgabe des Anhangs über Durchführung und Verifikation (im folgen­den als «Verifikationsanhang» bezeichnet) unter­­liegt;
iii) die in Teil VI des Verifikationsanhangs vorgesehene einzige Klein­anlage zur Produktion von in Liste 1 genannten Chemikalien für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke.
9.  «Nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke» bedeutet
a) industrielle, landwirtschaftliche, forschungsbezogene, medizinische, phar­ma­­zeutische oder sonstige friedliche Zwecke;
b) Schutzzwecke, das heisst solche Zwecke, die mit dem Schutz gegen toxische Chemikalien und dem Schutz gegen chemische Waffen unmittelbar im Zusammenhang stehen;
c) militärische Zwecke, die nicht mit dem Einsatz chemischer Waffen zusammen­hängen und die nicht von den toxischen Eigenschaften der Chemi­kalien als Mittel der Kriegführung abhängen;
d) Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung einschliesslich der in­nerstaatlichen Bekämpfung von Unruhen.
10.  «Produktionskapazität» bedeutet folgendes: Die Menge einer bestimmten Chemikalie, die jedes Jahr mit Hilfe eines tatsächlich angewandten oder, falls noch nicht in Betrieb, eines zur Anwendung vorgesehenen technischen Prozesses in der entsprechenden Einrichtung produziert werden könnte. Die Produktionskapazität ist mit der Nennkapazität auf dem Typenschild oder, ist die Nennkapazität nicht angegeben, mit der Auslegungskapazität gleichzusetzen. Die Nennkapazität auf dem Typenschild bedeutet die unter günstigsten Bedingun­gen erzielbare und durch einen oder mehrere Probeläufe nachgewiesene höchste Produktionsmenge der Produktionseinrichtung. Die Auslegungskapazität bedeutet die entsprechende theoretisch berechnete Produktionsmenge.
11.  «Organisation» bedeutet die nach Artikel VIII errichtete Organisation für das Verbot chemischer Waffen.
12.  Im Sinne des Artikels VI
a) bedeutet «Produktion» einer Chemikalie ihre Bildung durch chemische Reak­tion;
b) bedeutet «Verarbeitung» einer Chemikalie einen physikalischen Prozess, wie z. B. Formulierung, Extraktion und Reinigung, in dem eine Chemikalie nicht in eine andere umgewandelt wird;
c) bedeutet «Verbrauch» einer Chemikalie ihre Umwandlung in eine andere Che­mikalie mittels chemischer Reaktion.
Art. III Meldungen
(1)  Jeder Vertragsstaat gibt der Organisation spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, eine Meldung ab, in der er
a) in Bezug auf chemische Waffen i) meldet, ob er Eigentümer oder Besitzer chemischer Waffen ist oder ob sich an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle chemi­sche Waffen befinden;
ii) nach Massgabe des Teiles IV (A) Absätze 1–3 des Verifikations­anhangs den genauen Standort, die Gesamtmenge und ein ausführliches Verzeich­nis der in seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter sei­ner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen chemischen Waffen angibt, ausgenommen die unter Ziffer iii bezeichneten chemi­schen Waffen;
iii) nach Massgabe des Teils IV (A) Absatz 4 des Verifikationsanhangs über alle in seinem Hoheitsgebiet an irgendeinem Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines anderen Staates befindlichen chemischen Waffen be­richtet, die im Eigentum oder Besitz eines anderen Staates sind;
iv) meldet, ob er seit dem 1. Januar 1946 unmittelbar oder mittelbar chemi­sche Waffen weitergegeben oder empfangen hat und nach Massgabe des Teiles IV (A) Absatz 5 des Verifikationsanhangs die Weitergabe oder den Empfang dieser Waffen angibt;
v) nach Massgabe des Teiles IV (A) Absatz 6 des Verifikationsanhangs sei­nen allgemeinen Plan für die Vernichtung der in seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen chemischen Waffen darlegt;
b) in Bezug auf alte chemische Waffen und zurückgelassene chemische Waffen i) meldet, ob sich in seinem Hoheitsgebiet alte chemische Waffen befin­den, und nach Massgabe des Teiles IV (B) Absatz 3 des Veri­fi­kations­anhangs alle verfügbaren Informationen beibringt;
ii) meldet, ob sich in seinem Hoheitsgebiet zurückgelassene chemische Waf­fen befinden, und nach Massgabe des Teiles IV (B) Absatz 8 des Verifi­kationsanhangs alle verfügbaren Informationen beibringt;
iii) meldet, ob er chemische Waffen im Hoheitsgebiet anderer Staaten zurückgelassen hat, und nach Massgabe des Teiles IV (B) Absatz 10 des Ve­rifikationsanhangs alle verfügbaren Informationen beibringt;
c) in Bezug auf Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen i) meldet, ob er Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen in seinem Eigentum oder Besitz hat oder gehabt hat oder ob sich solche Einrichtun­gen an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befin­den oder zu irgendeinem Zeitpunkt seit dem 1. Januar 1946 befunden ha­ben;
ii) nach Massgabe des Teiles V Absatz 1 des Verifikationsanhangs die Ein­richtungen zur Herstellung chemischer Waffen angibt, die sich in seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden oder zu irgendeinem Zeitpunkt seit dem 1. Januar 1946 befunden haben, ausgenommen die unter Ziffer iii bezeichneten Ein­richtungen;
iii) nach Massgabe des Teiles V Absatz 2 des Verifikationsanhangs über alle Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen in seinem Hoheitsge­biet berichtet, die im Eigentum oder Besitz eines anderen Staates sind oder gewesen sind oder die sich zu irgendeinem Zeitpunkt seit dem 1. Januar 1946 an irgendeinem Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines anderen Staates befunden haben;
iv) nach Massgabe des Teiles V Absätze 3 bis 5 des Verifikationsanhangs meldet, ob er seit dem 1. Januar 1946 unmittelbar oder mittelbar Einrich­tungen zur Herstellung chemischer Waffen weitergegeben oder empfan­gen hat, und die Weitergabe oder den Empfang dieser Einrichtungen an­gibt;
v) nach Massgabe des Teiles V Absatz 6 des Verifikationsanhangs seinen allgemeinen Plan für die Vernichtung der in seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle be­findlichen Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen darlegt;
vi) nach Massgabe des Teiles V Absatz 1 Ziffer i des Verifikationsanhangs Massnahmen angibt, die zur Schliessung von in seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen zu treffen sind;
vii) nach Massgabe des Teiles V Absatz 7 des Verifikationsanhangs seinen allgemeinen Plan für jede zeitweilige Umstellung der in seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen in Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen darlegt;
d) in Bezug auf sonstige Einrichtungen
den genauen Standort, die Art und den allgemeinen Umfang der Tätigkeiten je­der in seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Ho­heitsgewalt oder Kontrolle befindlichen Einrichtung oder jedes ent­sprechenden Unternehmens angibt, die seit dem 1. Januar 1946 hauptsächlich für die Ent­wicklung chemischer Waffen geplant, gebaut oder verwendet worden sind. Die Meldung bezieht sich auch auf Laboratorien und Erprobungsstellen;
e) in Bezug auf Mittel zur Bekämpfung von Unruhen die chemische Bezeichnung, die Strukturformel und – falls zugeordnet – die Registriernummer jeder Che­mikalie nach Chemical Abstracts Service angibt, die er zur Bekämpfung von Unruhen besitzt. Diese Meldung wird spätestens 30 Tage, nachdem eine Ver­änderung stattgefunden hat, auf den neuesten Stand gebracht.
(2)  Es steht einem Vertragsstaat frei, die Bestimmungen dieses Artikels und die ent­sprechenden Bestimmungen des Teiles IV des Verifikationsanhangs auf die vor dem 1. Januar 1977 in seinem Hoheitsgebiet vergrabenen und dort verbleibenden oder auf die vor dem 1. Januar 1985 ins Meer eingebrachten chemischen Waffen anzu­wenden.
Art. IV Chemische Waffen
(1)  Dieser Artikel und die genauen Verfahren für seine Durchführung finden Anwendung auf alle im Eigentum oder Besitz eines Vertragsstaats oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen chemischen Waffen, ausgenommen alte chemische Waffen und zurückgelassene chemische Waffen, auf die Teil IV (B) des Verifikationsanhangs Anwendung findet.
(2)  Die genauen Verfahren für die Durchführung dieses Artikels sind im Verifika­tionsanhang dargelegt.
(3)  Alle Orte, an denen die in Absatz 1 bezeichneten chemischen Waffen gelagert sind oder vernichtet werden, unterliegen der systematischen Verifikation durch Inspektion vor Ort und der Überwachung durch Instrumente vor Ort nach Massgabe des Teiles IV (A) des Verifikationsanhangs.
(4)  Jeder Vertragsstaat gewährt sofort nach Abgabe seiner Meldung gemäss Artikel III Absatz 1 Buchstabe a Zugang zu den in Absatz 1 bezeichneten chemischen Waf­fen zwecks systematischer Verifikation der Meldung durch Inspektion vor Ort. Da­nach darf ein Vertragsstaat keine dieser chemischen Waffen entfernen, es sei denn, er bringt sie zu einer Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen. Er gewährt Zugang zu solchen chemischen Waffen zum Zweck der systematischen Verifikation vor Ort.
(5)  Jeder Vertragsstaat gewährt Zugang zu den in seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen Ein­richtungen zur Vernichtung oder zur Lagerung chemischer Waffen zwecks syste­matischer Verifikation durch Inspektion vor Ort und Überwachung durch Instru­mente vor Ort.
(6)  Jeder Vertragsstaat vernichtet alle in Absatz 1 bezeichneten chemischen Waffen nach Massgabe des Verifikationsanhangs und in Übereinstimmung mit der verein­barten Geschwindigkeit und Abfolge der Vernichtung (im folgenden als «Reihen­folge der Vernichtung» bezeichnet). Die Vernichtung beginnt spätestens zwei Jahre, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, und endet spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens. Ein Vertragsstaat wird jedoch nicht daran gehindert, die chemischen Waffen in kürzerer Zeit zu vernichten.
(7)  Jeder Vertragsstaat
a) legt spätestens 60 Tage vor Beginn jedes jährlichen Vernichtungszeitraums nach Teil IV (A) Absatz 29 des Verifikationsanhangs ausführliche Pläne für die Vernichtung der in Absatz 1 bezeichneten chemischen Waffen vor; die aus­führlichen Pläne erfassen alle Bestände, die im Lauf des nächsten jähr­lichen Vernichtungszeitraums vernichtet werden sollen;
b) gibt jedes Jahr spätestens 60 Tage nach Ablauf jedes jährlichen Vernichtungs­zeitraums Meldungen ab über die Durchführung seiner Pläne zur Vernichtung der in Absatz 1 bezeichneten chemischen Waffen;
c) bestätigt spätestens 30 Tage nach Abschluss des Vernichtungsvorgangs, dass alle in Absatz 1 bezeichneten chemischen Waffen vernichtet worden sind.
(8)  Ratifiziert ein Staat dieses Übereinkommen oder tritt er ihm nach dem in Absatz 6 festgelegten zehnjährigen Vernichtungszeitraum bei, so vernichtet er die in Absatz 1 bezeichneten chemischen Waffen so bald wie möglich. Für diesen Vertragsstaat legt der Exekutivrat die Reihenfolge der Vernichtung und die Verfahren für eine strenge Verifikation der Vernichtung fest.
(9)  Chemische Waffen, die ein Vertragsstaat nach der Erstmeldung der chemischen Waffen entdeckt, werden nach Massgabe des Teiles IV (A) des Verifikations­anhangs angegeben, sichergestellt und vernichtet.
(10)  Jeder Vertragsstaat sorgt bei der Beförderung, Probenahme, Lagerung und Vernichtung chemischer Waffen vorrangig für die Sicherheit des Menschen und den Schutz der Umwelt. Jeder Vertragsstaat befördert chemische Waffen, entnimmt Pro­ben von ihnen, lagert und vernichtet sie im Einklang mit seinen innerstaatlichen Sicherheits- und Emissionsnormen.
(11)  Jeder Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich chemische Waffen im Eigen­tum oder Besitz eines anderen Staates oder an irgendeinem Ort unter der Hoheits­gewalt oder Kontrolle eines anderen Staates befinden, bemüht sich nach besten Kräften sicherzustellen, dass diese chemischen Waffen spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, von seinem Hoheitsgebiet entfernt werden. Werden sie nicht innerhalb eines Jahres entfernt, so kann der Vertragsstaat die Organisation und andere Vertragsstaaten ersuchen, bei der Vernichtung dieser chemischen Waffen Hilfe zu leisten.
(12)  Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, mit anderen Vertragsstaaten zusammen­zuarbeiten, die auf zweiseitiger Grundlage oder über das Technische Sekretariat um Information oder Hilfe in Bezug auf Methoden und Verfahren für eine sichere und ordnungsgemässe Vernichtung chemischer Waffen ersuchen.
(13)  Bei der Durchführung der Verifikationstätigkeiten nach diesem Artikel und Teil IV (A) des Verifikationsanhangs prüft die Organisation Massnahmen, durch die vermieden wird, dass die Bestimmungen der zweiseitigen oder mehrseitigen Über­einkünfte zwischen den Vertragsstaaten über die Verifikation der Lagerung chemi­scher Waffen und ihrer Vernichtung doppelt erfüllt werden.
Zu diesem Zweck beschliesst der Exekutivrat, die Verifikation auf Ergänzungen der aufgrund solcher zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünfte durchgeführten Massnahmen zu beschränken, falls er der Auffassung ist, dass
a) die Verifikationsbestimmungen einer solchen Übereinkunft mit den Veri­fika­tionsbestimmungen in diesem Artikel und in Teil IV (A) des Verifika­tionsan­hangs übereinstimmen;
b) die Durchführung einer solchen Übereinkunft eine ausreichende Gewähr für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens bie­tet;
c) die Vertragsparteien der zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkunft die Or­ganisation uneingeschränkt über ihre Verifikationstätigkeiten auf dem laufen­den halten.
(14)  Fasst der Exekutivrat einen Beschluss nach Absatz 13, so hat die Organisation das Recht, die Durchführung der zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkunft zu überwachen.
(15)  Die Absätze 13 und 14 lassen die Verpflichtung eines Vertragsstaats, Meldun­gen aufgrund des Artikels III, des vorliegenden Artikels und des Teiles IV (A) des Verifikationsanhangs abzugeben, unberührt.
(16)  Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten für die Vernichtung der chemischen Waffen, zu deren Vernichtung er verpflichtet ist. Er trägt ferner die Kosten für die Veri­fikation der Lagerung und Vernichtung dieser chemischen Waffen, sofern der Exe­kutivrat nichts anderes beschliesst. Beschliesst der Exekutivrat, die Verifi­ka­tions­massnahmen der Organisation nach Absatz 13 zu beschränken, so werden die Ko­sten für die ergänzende Verifikation und Überwachung durch die Organisation, wie in Artikel VIII Absatz 7 festgelegt, nach dem Berechnungsschlüssel der Ver­einten Nationen getragen.
(17)  Es steht einem Vertragsstaat frei, die Bestimmungen dieses Artikels und die einschlägigen Bestimmungen des Teiles IV des Verifikationsanhangs auf die vor dem 1. Januar 1977 in seinem Hoheitsgebiet vergrabenen und dort verbleibenden oder auf die vor dem 1. Januar 1985 ins Meer eingebrachten chemischen Waffen anzuwenden.
Art. V Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen
(1)  Dieser Artikel und die genauen Verfahren für seine Durchführung finden Anwendung auf sämtliche im Eigentum oder Besitz eines Vertragsstaats oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen Einrichtun­gen zur Herstellung chemischer Waffen.
(2)  Die genauen Verfahren für die Durchführung dieses Artikels sind im Verifika­tionsanhang festgelegt.
(3)  Alle in Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen unterliegen der systematischen Verifikation durch Inspektion vor Ort und Überwa­chung durch Instrumente vor Ort nach Massgabe des Teiles V des Verifikationsan­hangs.
(4)  Jeder Vertragsstaat stellt sogleich alle Tätigkeiten in den in Absatz 1 bezeichne­ten Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen ein, soweit es sich nicht um Tätigkeiten handelt, die für die Schliessung der Einrichtung erforderlich sind.
(5)  Ein Vertragsstaat darf keine neue Einrichtung zur Herstellung chemischer Waf­fen bauen und keine vorhandene Einrichtung für den Zweck der Herstellung chemi­scher Waffen oder für eine andere nach diesem Übereinkommen verbotene Tätigkeit verändern.
(6)  Jeder Vertragsstaat gewährt, nachdem er die Meldung nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe c abgegeben hat, sofort Zugang zu den in Absatz 1 bezeichneten Ein­richtungen zur Herstellung chemischer Waffen zwecks systematischer Verifikation der Meldung durch Inspektion vor Ort.
(7)  Jeder Vertragsstaat
a) schliesst spätestens 90 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, alle in Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen zur Herstellung che­mischer Waffen nach Massgabe des Teiles V des Verifikationsanhangs und gibt dies bekannt;
b) gewährt nach der Schliessung Zugang zu den in Absatz 1 bezeichneten Ein­richtungen zur Herstellung chemischer Waffen zwecks systematischer Verifi­kation durch Inspektion vor Ort und Überwachung durch Instrumente vor Ort, um zu gewährleisten, dass die Einrichtung geschlossen bleibt und später ver­nichtet wird.
(8)  Jeder Vertragsstaat vernichtet alle in Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen und die damit zusammenhängenden Einrichtungen und Ausrüstungen nach Massgabe des Verifikationsanhangs und in Übereinstim­mung mit der vereinbarten Geschwindigkeit und Abfolge der Vernichtung (im fol­genden als «Reihenfolge der Vernichtung» bezeichnet). Die Vernichtung beginnt spätestens ein Jahr, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, und endet spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens. Ein Ver­tragsstaat wird jedoch nicht daran gehindert, die Einrichtungen in kürzerer Zeit zu vernichten.
(9)  Jeder Vertragsstaat
a) legt spätestens 180 Tage vor Beginn der Vernichtung der in Absatz 1 bezeich­neten Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen ausführliche Pläne für die Vernichtung jeder Einrichtung vor;
b) gibt jedes Jahr spätestens 90 Tage nach dem Ablauf jedes jährlichen Vernich­tungszeitraums Meldungen ab über die Durchführung seiner Pläne zur Ver­nichtung aller in Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen zur Herstellung chemi­scher Waffen;
c) bestätigt spätestens 30 Tage nach Abschluss des Vernichtungsvorgangs, dass alle in Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waf­fen vernichtet worden sind.
(10)  Ratifiziert ein Staat dieses Übereinkommen oder tritt er ihm nach dem in Absatz 8 festgelegten zehnjährigen Vernichtungszeitraum bei, so vernichtet er die in Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen so bald wie möglich. Für diesen Vertragsstaat legt der Exekutivrat die Reihenfolge der Ver­nichtung und die Verfahren für eine strenge Verifikation der Vernichtung fest.
(11)  Jeder Vertragsstaat sorgt bei der Vernichtung der Einrichtungen zur Herstel­lung chemischer Waffen vorrangig für die Sicherheit des Menschen und den Schutz der Umwelt. Jeder Vertragsstaat vernichtet die Einrichtungen zur Herstellung che­mischer Waffen im Einklang mit seinen innerstaatlichen Sicherheits- und Emis­sionsnormen.
(12)  Die in Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waf­fen können in Übereinstimmung mit Teil V Absätze 18–25 des Verifikationsan­hangs zeitweilig auf die Vernichtung chemischer Waffen umgestellt werden. Eine derart umgestellte Einrichtung muss vernichtet werden, sobald sie nicht mehr zur Vernichtung chemischer Waffen verwendet wird, in jedem Fall jedoch spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens.
(13)  In Ausnahmefällen zwingender Notwendigkeit kann ein Vertragsstaat darum ersuchen, eine in Absatz 1 bezeichnete Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke zu benutzen. Auf Empfehlung des Exekutivrats entscheidet die Konferenz der Vertragsstaaten, ob dem Ersuchen stattgegeben wird, und legt die Bedingungen fest, unter denen die Genehmigung nach Massgabe des Teiles V Abschnitt D des Verifikationsanhangs erteilt wird.
(14)  Die Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen wird so umgestellt, dass sie später ebenso wenig in eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen zurückverwandelt werden kann wie jede andere Einrichtung, die ohne Einbeziehung von in Liste 1 genannten Chemikalien für industrielle, landwirtschaftliche, for­schungsbezogene, medizinische, pharmazeutische oder sonstige friedliche Zwecke genutzt wird.
(15)  Alle umgestellten Einrichtungen unterliegen der systematischen Verifikation durch Inspektion vor Ort und Überwachung durch Instrumente vor Ort nach Mass­gabe des Teiles V Abschnitt D des Verifikationsanhangs.
(16)  Bei der Durchführung der Verifikationstätigkeiten nach diesem Artikel und Teil V des Verifikationsanhangs prüft die Organisation Massnahmen, durch die vermieden wird, dass die Bestimmungen der zweiseitigen oder mehrseitigen Über­einkünfte zwischen den Vertragsstaaten über die Verifikation der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen und ihrer Vernichtung doppelt erfüllt werden.
Zu diesem Zweck beschliesst der Exekutivrat, die Verifikation auf Ergänzungen der aufgrund solcher zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünfte durchgeführten Massnahmen zu beschränken, falls er der Auffassung ist, dass
a) die Verifikationsbestimmungen einer solchen Übereinkunft mit den Verifika­tionsbestimmungen in diesem Artikel und in Teil V des Verifikationsanhangs übereinstimmen;
b) die Durchführung der Übereinkunft eine ausreichende Gewähr für die Einhal­tung der einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens bietet;
c) die Vertragsparteien der zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkunft die Or­ganisation uneingeschränkt über ihre Verifikationstätigkeiten auf dem laufen­den halten.
(17)  Fasst der Exekutivrat einen Beschluss nach Absatz 16, so hat die Organisation das Recht, die Durchführung der zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkunft zu überwachen.
(18)  die Absätze 16 und 17 lassen die Verpflichtung eines Vertragsstaats, Meldun­gen aufgrund des Artikels III, des vorliegenden Artikels und des Teiles V des Veri­fikationsanhangs abzugeben, unberührt.
(19)  Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten für die Vernichtung der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen, zu deren Vernichtung er verpflichtet ist. Er trägt ferner die Kosten für die Verifikation aufgrund dieses Artikels, sofern der Exeku­tivrat nichts anderes beschliesst. Beschliesst der Exekutivrat, die Verifikationsmass­nahmen der Organisation nach Absatz 16 zu beschränken, so werden die Kosten für die ergänzende Verifikation und Überwachung durch die Organisation, wie in Arti­kel VIII Absatz 7 festgelegt, nach dem Berechnungsschlüssel der Vereinten Natio­nen getragen.
Art. VI Nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Tätigkeiten
(1)  Vorbehaltlich dieses Übereinkommens hat jeder Vertragsstaat das Recht, toxische Chemikalien und ihre Vorprodukte für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke zu entwickeln, zu produzieren, anderweitig zu erwerben, zurück­zubehalten, weiterzugeben und zu verwenden.
(2)  Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass toxische Chemikalien und ihre Vorprodukte in seinem Hoheitsgebiet oder an einem anderen Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle nur für nach diesem Über­einkommen nicht verbotene Zwecke entwickelt, produziert, anderweitig erworben, zurückbehalten, weitergegeben oder verwendet werden. Zu diesem Zweck und um zu überprüfen, ob die Tätigkeiten mit seinen Verpflichtungen aus dem Überein­kommen im Einklang sind, unterwirft jeder Vertragsstaat die in den Listen 1, 2 und 3 des Anhangs über Chemikalien genannten Chemikalien sowie Einrichtungen im Zusammenhang mit diesen Chemikalien und andere im Verifikationsanhang bezeichnete Einrichtungen, die sich in seinem Hoheitsgebiet oder an einem anderen Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden, den in dem Verifika­tionsanhang vorgesehenen Verifikationsmassnahmen.
(3)  Jeder Vertragsstaat unterwirft die in Liste 1 genannten Chemikalien (im folgenden als «Chemikalien der Liste 1» bezeichnet) den in Teil VI des Verifikationsanhangs bezeichneten Verboten über die Produktion, den Erwerb, die Zurückbehaltung, die Weitergabe und die Verwendung. Er unterwirft die Chemikalien der Liste 1 und die in Teil VI des Verifikationsanhangs bezeichneten Einrichtungen einer systematischen Verifikation durch Inspektion vor Ort und Überwachung durch Instrumente vor Ort nach Massgabe jenes Teiles des Verifikationsanhangs.
(4)  Jeder Vertragsstaat unterwirft die in Liste 2 genannten Chemikalien (im folgen­den als «Chemikalien der Liste 2» bezeichnet) und die in Teil VII des Verifikations­anhangs bezeichneten Einrichtungen der Datenüberwachung und der Verifikation vor Ort nach Massgabe jenes Teiles des Verifikationsanhangs.
(5)  Jeder Vertragsstaat unterwirft die in Liste 3 genannten Chemikalien (im folgen­den als «Chemikalien der Liste 3» bezeichnet) und die in Teil VIII des Verifikation­sanhangs bezeichneten Einrichtungen der Datenüberwachung und der Verifikation vor Ort nach Massgabe jenes Teiles des Verifikationsanhangs.
(6)  Jeder Vertragsstaat unterwirft die in Teil IX des Verifikationsanhangs bezeich­neten Einrichtungen der Datenüberwachung und gegebenenfalls der Verifikation vor Ort nach Massgabe jenes Teiles des Verifikationsanhangs, sofern die Konferenz der Vertragsstaaten nicht nach Teil IX Absatz 22 des Verifikationsanhangs etwas ande­res beschliesst.
(7)  Jeder Vertragsstaat gibt spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, eine Erstmeldung der betreffenden Chemikalien und Ein­richtungen in Übereinstimmung mit dem Verifikationsanhang ab.
(8)  Jeder Vertragsstaat gibt jährliche Meldungen über die betreffenden Chemikalien und Einrichtungen in Übereinstimmung mit dem Verifikationsanhang ab.
(9)  Für die Zwecke der Verifikation vor Ort gewährt jeder Vertragsstaat, wie im Verifikationsanhang vorgeschrieben, den Inspektoren Zugang zu den Einrichtungen.
(10)  Bei der Durchführung von Verifikationstätigkeiten vermeidet das Technische Sekretariat jede unangemessene Einmischung in die Tätigkeiten des Vertragsstaats auf chemischem Gebiet für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke und beachtet insbesondere die im Anhang über den Schutz vertraulicher Informatio­nen (im folgenden als «Vertraulichkeitsanhang» bezeichnet) festgelegten Bestim­mungen.
(11)  Dieser Artikel ist so anzuwenden, dass eine Behinderung der wirtschaftlichen oder technologischen Entwicklung der Vertragsstaaten und der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Tätigkeiten auf chemischem Gebiet für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke vermieden wird; hierzu zählt der inter­nationale Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen und von Che­mikalien und Ausrüstungen für die Produktion, Verarbeitung oder Verwendung von Chemikalien für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke.
Art. VII Innerstaatliche Durchführungsmassnahmen
Allgemeine Verpflichtungen
(1)  Jeder Vertragsstaat trifft im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Verfah­ren die notwendigen Massnahmen, um seine Verpflichtungen aus diesem Überein­kommen zu erfüllen. Insbesondere
a) verbietet er natürlichen und juristischen Personen, an irgendeinem Ort in sei­nem Hoheitsgebiet oder an einem anderen Ort unter seiner völkerrechtlich an­erkannten Hoheitsgewalt Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Übereinkommens verboten sind; hierzu gehört auch die Schaf­fung von Strafbestimmungen in Bezug auf solche Tätigkeiten;
b) lässt er an keinem Ort unter seiner Kontrolle Tätigkeiten zu, die einem Ver­tragsstaat aufgrund dieses Übereinkommens verboten sind;
c) im Einklang mit dem Völkerrecht erstreckt er die unter Buchstabe a geschaffe­nen Strafbestimmungen auf Tätigkeiten, die einem Vertragsstaat aufgrund die­ses Übereinkommens verboten sind und von natürlichen Personen seiner Staatsangehörigkeit an irgendeinem Ort vorgenommen werden.
(2)  Jeder Vertragsstaat arbeitet mit anderen Vertragsstaaten zusammen und gewährt in geeigneter Form rechtliche Hilfe, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 zu erleichtern.
(3)  Jeder Vertragsstaat sorgt bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen vorrangig für die Sicherheit des Menschen und den Schutz der Umwelt und arbeitet gegebenenfalls mit anderen Vertragsstaaten in dieser Hinsicht zusammen.
Beziehungen zwischen dem Vertragsstaat und der Organisation
(4)  Jeder Vertragsstaat bestimmt oder errichtet zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen eine nationale Behörde, die als innerstaatliche Anlauf­stelle für die wirksame Verbindung zu der Organisation und anderen Vertragsstaaten dient. Jeder Vertragsstaat teilt der Organisation zu dem Zeitpunkt, zu dem das Über­einkommen für ihn in Kraft tritt, seine nationale Behörde mit.
(5)  Jeder Vertragsstaat unterrichtet die Organisation über die zur Durchführung die­ses Übereinkommens getroffenen Gesetzgebungs- und Verwaltungsmassnahmen.
(6)  Jeder Vertragsstaat behandelt Informationen und Daten, die er im Zusammen­hang mit der Durchführung dieses Übereinkommens von der Organisation vertrau­lich erhält, vertraulich und mit besonderer Sorgfalt. Er behandelt solche Informatio­nen und Daten ausschliesslich im Zusammenhang mit seinen Rechten und Pflichten aus dem Übereinkommen und nach Massgabe des Vertraulichkeitsanhangs.
(7)  Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, mit der Organisation bei der Wahrnehmung ihrer sämtlichen Aufgaben zusammenzuarbeiten und insbesondere dem Technischen Sekretariat Hilfe zu leisten.
Art. VIII Die Organisation
A. Allgemeine Bestimmungen
(1)  Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens errichten hiermit die Organisation für das Verbot chemischer Waffen zur Verwirklichung von Ziel und Zweck des Übereinkommens, zur Gewährleistung der Durchführung seiner Bestimmungen, einschliesslich derjenigen über die internationale Verifikation der Einhaltung des Übereinkommens und als Rahmen für die Konsultation und Zusammenarbeit zwi­schen den Vertragsstaaten.
(2)  Alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind Mitglieder der Organisation. Einem Vertragsstaat darf seine Mitgliedschaft in der Organisation nicht entzogen werden.
(3)  Die Organisation hat ihren Sitz in Den Haag, Königreich der Niederlande.
(4)  Als Organe der Organisation werden hiermit die Konferenz der Vertragsstaaten, der Exekutivrat und das Technische Sekretariat geschaffen.
(5)  Die Organisation führt ihre in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verifika­tionstätigkeiten mit der grösstmöglichen Zurückhaltung durch, ohne die fristge­rechte und wirksame Erreichung ihrer Ziele zu gefährden. Sie fordert nur die Infor­mationen und Daten an, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Überein­kommen erforderlich sind. Sie trifft alle Vorsichtsmassnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen über zivile und militärische Tätigkeiten und Ein­richtungen, von denen sie bei der Durchführung des Übereinkommens Kenntnis er­hält, und beachtet insbesondere die Bestimmungen des Vertraulichkeitsanhangs.
(6)  Bei der Durchführung ihrer Verifikationstätigkeiten prüft die Organisation Massnahmen, mit denen sie aus den in Wissenschaft und Technik erzielten Fort­schritten Nutzen ziehen kann.
(7)  Die Kosten für die Tätigkeiten der Organisation werden von den Vertragsstaaten nach dem Berechnungsschlüssel der Vereinten Nationen getragen, der der unter­schiedlichen Anzahl der Mitglieder in den Vereinten Nationen und dieser Organisa­tion angepasst ist, vorbehaltlich der Artikel IV und V. Die finanziellen Beiträge der Vertragsstaaten an die Vorbereitungskommission werden in angemessener Weise von ihren Beiträgen zum ordentlichen Haushalt abgezogen. Der Haushalt der Orga­nisation umfasst zwei getrennte Kapitel, einen für die Verwaltungs- und sonstigen Kosten und einen für die Verifikationskosten.
(8)  Ein Mitglied der Organisation, das mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge an die Organisation im Rückstand ist, hat kein Stimmrecht in der Organisation, wenn die Höhe seiner Rückstände dem Betrag seiner Beiträge für die vorangegan­genen vollen zwei Jahre entspricht oder diesen Betrag übersteigt. Die Konferenz der Vertragsstaaten kann diesem Mitglied trotzdem erlauben, sein Stimmrecht auszu­üben, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass das Zahlungsversäumnis auf Um­stände zurückzuführen ist, auf die das Mitglied keinen Einfluss hat.
B. Die Konferenz der Vertragsstaaten
Zusammensetzung, Verfahren und Beschlussfassung
(9)  Die Konferenz der Vertragsstaaten (im folgenden als «Konferenz» bezeichnet) besteht aus allen Mitgliedern dieser Organisation. Jedes Mitglied hat einen Vertreter in der Konferenz; er kann von Stellvertretern und Beratern begleitet werden.
(10)  Die erste Tagung der Konferenz wird vom Verwahrer spätestens 30 Tage nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen.
(11)  Die Konferenz tritt zu ordentlichen Tagungen zusammen; diese finden jedes Jahr statt, sofern die Konferenz nichts anderes beschliesst.
(12)  Ausserordentliche Tagungen der Konferenz werden einberufen
a) auf Beschluss der Konferenz;
b) auf Antrag des Exekutivrats;
c) auf Antrag eines Mitglieds, unterstützt von einem Drittel der Mitglieder oder
d) zur Überprüfung der Wirkungsweise dieses Übereinkommens nach Absatz 22.
Die ausserordentliche Tagung wird spätestens 30 Tage nach Eingang des Antrags beim Generaldirektor des Technischen Sekretariats einberufen, sofern in dem An­trag nichts anderes vorgesehen ist und es sich nicht um einen Fall nach Buchstabe d handelt.
(13)  Die Konferenz wird auch in Übereinstimmung mit Artikel XV Absatz 2 als Änderungskonferenz einberufen.
(14)  Die Tagungen der Konferenz finden am Sitz der Organisation statt, sofern die Konferenz nichts anderes beschliesst.
(15)  Die Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung. Zu Beginn jeder ordentlichen Tagung wählt sie ihren Vorsitzenden und sonstige erforderliche Amtsträger. Diese bleiben so lange im Amt, bis auf der nächsten ordentlichen Tagung ein neuer Vor­sitzender und andere Amtsträger gewählt sind.
(16)  Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Orga­nisation anwesend ist.
(17)  Jedes Mitglied der Organisation hat in der Konferenz eine Stimme.
(18)  Die Konferenz fasst ihre Beschlüsse über Verfahrensfragen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Beschlüsse über Sachfra­gen sollen soweit möglich durch Konsens gefasst werden. Kommt ein Konsens nicht zustande, wenn eine Frage zur Abstimmung gestellt wird, so vertagt der Vorsitzende die Abstimmung um 24 Stunden und bemüht sich während dieser Frist nach Kräf­ten, das Zustandekommen eines Konsenses zu erleichtern; vor Ablauf dieser Frist erstattet er der Konferenz Bericht. Kommt nach Ablauf von 24 Stunden ein Konsens nicht zustande, so fasst die Konferenz den Beschluss mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder, sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist. Ist strittig, ob es sich bei einer Frage um eine Sachfrage handelt, so wird die Frage als Sachfrage behandelt, sofern nicht die Konferenz mit der für Beschlüsse über Sachfragen erforderlichen Mehrheit etwas anderes beschliesst.
Befugnisse und Aufgaben
(19)  Die Konferenz ist das Hauptorgan der Organisation. Sie behandelt alle Fragen, Angelegenheiten oder Themen im Rahmen dieses Übereinkommens, einschliesslich derjenigen im Zusammenhang mit den Befugnissen und Aufgaben des Exekutivrats und des Technischen Sekretariats. Sie kann zu allen Fragen, Angelegenheiten oder Themen, die das Übereinkommen betreffen und von einem Vertragsstaat aufgewor­fen oder ihr vom Exekutivrat zur Kenntnis gebracht werden, Empfehlungen abgeben und Beschlüsse fassen.
(20)  Die Konferenz der Vertragsstaaten wacht über die Durchführung dieses Über­einkommens und handelt im Interesse der Förderung seines Ziels und seines Zwecks. Die Konferenz überprüft die Einhaltung des Übereinkommens. Sie wacht ferner über die Tätigkeiten des Exekutivrats und des Technischen Sekretariats; sie kann beiden Organen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Leitlinien im Einklang mit dem Übereinkommen erteilen.
(21)  Die Konferenz
a) prüft und verabschiedet auf ihren ordentlichen Tagungen den Bericht, das Pro­gramm und den Haushalt der Organisation, die vom Exekutivrat vor­gelegt werden, und prüft andere Berichte;
b) entscheidet über den Schlüssel für die von den Vertragsstaaten zu entrichtenden finanziellen Beiträge nach Absatz 7;
c) wählt die Mitglieder des Exekutivrats;
d) ernennt den Generaldirektor des Technischen Sekretariats (im folgenden als «Generaldirektor» bezeichnet);
e) genehmigt die vom Exekutivrat vorgelegte Geschäftsordnung des Exekutivrats;
f) setzt die Nebenorgane ein, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Über­einstimmung mit diesem Übereinkommen für notwendig hält;
g) fördert die internationale Zusammenarbeit zu friedlichen Zwecken im Bereich der Tätigkeiten auf chemischem Gebiet;
h) überprüft wissenschaftliche und technologische Entwicklungen, die auf die Wirksamkeit dieses Übereinkommens Auswirkungen haben könnten, und weist in diesem Zusammenhang den Generaldirektor an, einen wissenschaftlichen Beirat einzusetzen, der es ihm in Wahrnehmung seiner Aufgaben ermöglicht, der Konferenz, dem Exekutivrat oder Vertragsstaaten auf wissenschaftlichen und technologischen Gebieten, die das Übereinkommen berühren, fachliche Beratung zu erteilen. Der wissenschaftliche Beirat setzt sich aus unabhängigen Fachleuten zusammen, die aufgrund der von der Konferenz angenommenen Aufgabenstellung ernannt werden;
i) prüft und genehmigt auf ihrer ersten Tagung die von der Vorbereitungskom­mission ausgearbeiteten Entwürfe von Vereinbarungen, Bestimmungen und Leitlinien;
j) gründet auf ihrer ersten Tagung den freiwilligen Hilfsfonds nach Artikel X;
k) trifft die erforderlichen Massnahmen, um nach Artikel XII die Einhaltung die­ses Übereinkommens zu gewährleisten und jede Lage zu bereinigen und zu be­heben, die zu dem Übereinkommen im Widerspruch steht.
(22)  Die Konferenz tritt spätestens ein Jahr nach Ablauf des fünften und des zehnten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und zu jedem anderen mögli­cherweise beschlossenen Zeitpunkt innerhalb dieses Zeitraums zu ausserordent­lichen Tagungen zusammen, um die Wirkungsweise des Übereinkommens zu über­prüfen. Bei diesen Überprüfungen wird einschlägigen wissenschaftlichen und tech­nologischen Entwicklungen Rechnung getragen. Danach werden zu demselben Zweck weitere Tagungen der Konferenz in Abständen von fünf Jahren einberufen, sofern nichts anderes beschlossen wird.
C. Der Exekutivrat
Zusammensetzung, Verfahren und Beschlussfassung
(23)  Der Exekutivrat besteht aus 41 Mitgliedern. Jeder Vertragsstaat hat das Recht, nach dem Grundsatz der Rotation dem Exekutivrat anzugehören. Die Mitglieder des Exekutivrats werden von der Konferenz für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Um die wirksame Arbeitsweise dieses Übereinkommens zu gewährleisten, setzt sich der Exekutivrat unter besonderer Berücksichtigung einer gerechten geographischen Verteilung, der Bedeutung der chemischen Industrie sowie der politischen und Sicherheitsinteressen wie folgt zusammen:
a) neun Vertragsstaaten aus Afrika, die von den in dieser Region ansässigen Ver­tragsstaaten bestimmt werden. Es gilt als vereinbart, dass als Grundlage für diese Bestimmung in der Regel drei von diesen neun Vertragsstaaten aufgrund international gemeldeter und veröffentlichter Daten die Vertragsstaaten mit der bedeutendsten nationalen chemischen Industrie in der Region sind; ausserdem vereinbart die regionale Gruppe auch weitere regionale Faktoren, die für die Bestimmung dieser drei Mitglieder zu berücksichtigen sind;
b) neun Vertragsstaaten aus Asien, die von den in dieser Region ansässigen Ver­tragsstaaten bestimmt werden. Es gilt als vereinbart, dass als Grundlage für diese Bestimmung in der Regel vier von diesen neun Vertragsstaaten aufgrund international gemeldeter und veröffentlichter Daten die Vertragsstaaten mit der bedeutendsten nationalen chemischen Industrie in der Region sind; ausserdem vereinbart die regionale Gruppe auch weitere regionale Faktoren, die für die Bestimmung dieser vier Mitglieder zu berücksichtigen sind;
c) fünf Vertragsstaaten aus Osteuropa, die von den in dieser Region ansässigen Vertragsstaaten bestimmt werden. Es gilt als vereinbart, dass als Grundlage für diese Bestimmung in der Regel einer von diesen fünf Vertragsstaaten aufgrund international gemeldeter und veröffentlichter Daten der Vertragsstaat mit der bedeutendsten nationalen chemischen Industrie in der Region ist; ausserdem vereinbart die regionale Gruppe auch weitere regionale Faktoren, die für die Bestimmung dieses einen Mitglieds zu berücksichtigen sind;
d) sieben Vertragsstaaten aus Lateinamerika und der Karibik, die von den in die­ser Region ansässigen Vertragsstaaten bestimmt werden. Es gilt als vereinbart, dass als Grundlage für diese Bestimmung in der Regel drei von diesen sieben Vertragsstaaten aufgrund international gemeldeter und veröffentlichter Daten die Vertragsstaaten mit der bedeutendsten nationalen chemischen Industrie in der Region sind; ausserdem vereinbart die regionale Gruppe auch weitere re­gionale Faktoren, die für die Bestimmung dieser drei Mitglieder zu berück­sichtigen sind;
e) zehn Vertragsstaaten aus der Gruppe der westeuropäischen und anderen Staa­ten, die von den in dieser Region ansässigen Vertragsstaaten bestimmt werden. Es gilt als vereinbart, dass als Grundlage für diese Bestimmung in der Regel fünf von diesen zehn Vertragsstaaten aufgrund international gemeldeter und veröffentlichter Daten die Vertragsstaaten mit der bedeutendsten nationalen chemischen Industrie in der Region sind; ausserdem vereinbart die regionale Gruppe auch weitere regionale Faktoren, die für die Bestimmung dieser fünf Mitglieder zu berücksichtigen sind;
f) ein weiterer Vertragsstaat, der von den in den Regionen Asien sowie Latein­amerika und der Karibik ansässigen Vertragsstaaten der Reihe nach bestimmt wird. Es gilt als vereinbart, dass als Grundlage für die Bestimmung dieses Mit­glieds der Grundsatz der Rotation angewendet wird.
(24)  Bei der ersten Wahl in den Exekutivrat werden 20 Mitglieder für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt; hierbei ist das in Absatz 23 beschriebene Zahlenverhältnis zu beachten.
(25)  Nach vollständiger Durchführung der Artikel IV und V kann die Konferenz auf Ersuchen der Mehrheit der Mitglieder des Exekutivrats dessen Zusammensetzung im Licht von Entwicklungen überprüfen, die sich auf die in Absatz 23 bezeichneten und die Zusammensetzung des Exekutivrats bestimmenden Grundsätze beziehen.
(26)  Der Exekutivrat arbeitet seine Geschäftsordnung aus und legt sie der Konferenz zur Genehmigung vor.
(27)  Der Exekutivrat wählt seinen Vorsitzenden aus den Reihen seiner Mitglieder.
(28)  Der Exekutivrat tritt zu ordentlichen Tagungen zusammen. Zwischen den or­dentlichen Tagungen tritt er so oft zusammen, wie dies zur Wahrnehmung seiner Befugnisse und Aufgaben notwendig ist.
(29)  Jedes Mitglied des Exekutivrats hat eine Stimme. Sofern in diesem Überein­kommen nichts anderes festgelegt ist, fasst der Exekutivrat seine Beschlüsse über Sachfragen mit Zweidrittelmehrheit aller seiner Mitglieder. Beschlüsse über Verfah­rensfragen fasst der Exekutivrat mit der einfachen Mehrheit aller seiner Mitglieder. Ist strittig, ob es sich bei einer Frage um eine Sachfrage handelt, so wird die Frage als Sachfrage behandelt, sofern der Exekutivrat nicht mit der für Beschlüsse über Sachfragen erforderlichen Mehrheit etwas anderes beschliesst.
Befugnisse und Aufgaben
(30)  Der Exekutivrat ist das ausführende Organ der Organisation. Er ist der Konfe­renz gegenüber verantwortlich. Der Exekutivrat nimmt die ihm durch dieses Über­einkommen übertragenen Befugnisse und Aufgaben sowie die Aufgaben wahr, die ihm von der Konferenz zugewiesen werden. Dabei handelt er nach Massgabe der Empfehlungen, Beschlüsse und Leitlinien der Konferenz und wacht darüber, dass sie ordnungsgemäss und ohne Unterbrechung durchgeführt werden.
(31)  Der Exekutivrat setzt sich für die wirksame Durchführung und Einhaltung die­ses Übereinkommens ein. Er überwacht die Tätigkeiten des Technischen Sekreta­riats, arbeitet mit der zuständigen nationalen Behörde jedes einzelnen Vertragsstaats zusammen und erleichtert auf Ersuchen der Vertragsstaaten die Konsultationen und die Zusammenarbeit zwischen ihnen.
(32)  Der Exekutivrat
a) prüft den Entwurf des Programms und des Haushalts der Organisation und legt ihn der Konferenz vor;
b) prüft den Entwurf des Berichts der Organisation über die Durchführung dieses Übereinkommens, den Bericht über die Ausübung seiner eigenen Tätigkeiten und etwaige Sonderberichte, die er für notwendig hält oder um welche die Konferenz ersucht, und legt dies alles der Konferenz vor;
c) trifft Vorkehrungen für die Tagungen der Konferenz; insbesondere arbeitet er die vorläufige Tagesordnung aus.
(33)  Der Exekutivrat kann die Einberufung einer ausserordentlichen Tagung der Konferenz beantragen.
(34)  Der Exekutivrat
a) trifft im Namen der Organisation und vorbehaltlich der vorherigen Genehmi­gung durch die Konferenz Vereinbarungen oder Regelungen mit Staaten und internationalen Organisationen;
b) trifft im Namen der Organisation Vereinbarungen mit Vertragsstaaten im Zu­sammenhang mit Artikel X und überwacht den in Artikel X bezeichneten frei­willigen Fonds;
c) genehmigt die vom Technischen Sekretariat mit Vertragsstaaten ausgehandel­ten Vereinbarungen oder Regelungen über die Durchführung von Verifikation­stätigkeiten.
(35)  Der Exekutivrat prüft jede in seinen Zuständigkeitsbereich fallende Frage oder Angelegenheit, die dieses Übereinkommen und seine Durchführung betrifft, darun­ter Bedenken wegen der Einhaltung des Übereinkommens und der Fälle der Nicht­einhaltung; er unterrichtet gegebenenfalls die Vertragsstaaten und bringt die Frage oder Angelegenheit der Konferenz zur Kenntnis.
(36)  Bei seiner Prüfung von Zweifeln oder Bedenken wegen der Einhaltung dieses Übereinkommens und der Fälle der Nichteinhaltung, darunter insbesondere der Missbrauch der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechte, konsultiert der Exekutivrat die betroffenen Vertragsstaaten und ersucht gegebenenfalls den Ver­tragsstaat, Massnahmen zu treffen, um die Lage innerhalb einer festgesetzten Frist zu bereinigen. Soweit der Exekutivrat weitere Schritte für erforderlich hält, trifft er unter anderem eine oder mehrere der folgenden Massnahmen:
a) Er unterrichtet alle Vertragsstaaten über die Frage oder Angelegenheit;
b) er bringt die Frage oder Angelegenheit der Konferenz zur Kenntnis;
c) er erteilt der Konferenz Empfehlungen über Massnahmen zur Bereinigung der Lage und zur Gewährleistung der Einhaltung.
In besonders schwerwiegenden und dringenden Fällen bringt der Exekutivrat die Frage oder Angelegenheit samt einschlägigen Informationen und Schlussfolgerun­gen unmittelbar der Generalversammlung oder dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zur Kenntnis. Gleichzeitig unterrichtet er alle Vertragsstaaten über diesen Schritt.
D. Das Technische Sekretariat
(37)  Das Technische Sekretariat unterstützt die Konferenz und den Exekutivrat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Das Technische Sekretariat führt die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verifikationsmassnahmen durch. Es nimmt die übri­gen ihm durch das Übereinkommen übertragenen Aufgaben sowie die Aufgaben wahr, die ihm von der Konferenz und vom Exekutivrat zugewiesen werden.
(38)  Das Technische Sekretariat
a) arbeitet den Entwurf des Programms und des Haushalts der Organisation aus und legt ihn dem Exekutivrat vor;
b) arbeitet den Entwurf des Berichts der Organisation über die Durchführung die­ses Übereinkommens und weitere Berichte aus, welche die Konferenz oder der Exekutivrat anfordern, und legt sie dem Exekutivrat vor;
c) leistet der Konferenz, dem Exekutivrat und Nebenorganen verwaltungsmässige und technische Hilfe;
d) richtet im Namen der Organisation Mitteilungen über Angelegenheiten bezüg­lich der Durchführung dieses Übereinkommens an die Vertragsstaaten und nimmt von diesen entsprechende Mitteilungen entgegen;
e) leistet den Vertragsstaaten bei der Durchführung dieses Übereinkommens tech­nische Hilfe und nimmt für sie zu demselben Zweck technische Auswertungen vor, insbesondere der in den Listen genannten und der nicht genannten Chemi­kalien,
(39)  Das Technische Sekretariat
a) handelt mit Vertragsstaaten Vereinbarungen oder Regelungen, die dem Exeku­tivrat zur Genehmigung vorgelegt werden, über die Durchführung von Verifi­kationstätigkeiten aus;
b) koordiniert spätestens 180 Tage nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens die Errichtung und Unterhaltung ständiger Lager, die für Soforthilfemassnahmen und humanitäre Hilfe seitens der Vertragsstaaten nach Artikel X Absatz 7 Buchstaben b und c bestimmt sind. Das Technische Sekretariat kann die gela­gerten Gegenstände auf ihre Verwendbarkeit überprüfen. Die Konferenz prüft und genehmigt nach Absatz 21 Buchstabe i die Verzeichnisse der einzulagern­den Gegenstände;
c) verwaltet den in Artikel X bezeichneten freiwilligen Fonds, sammelt die von den Vertragsstaaten abgegebenen Meldungen und trägt auf Verlangen die für die Zwecke des Artikels X geschlossenen zweiseitigen Vereinbarungen zwi­schen Vertragsstaaten oder zwischen einem Vertragsstaat und der Organisation in ein Verzeichnis ein.
(40)  Das Technische Sekretariat unterrichtet den Exekutivrat über jedes Problem, das sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben ergeben hat, einschliesslich der Zweifel, Unklarheiten oder Unsicherheiten in Bezug auf die Einhaltung dieses Über­einkommens, die ihm bei der Durchführung seiner Verifikationstätigkeiten zur Kenntnis gelangt sind und die es durch seine Konsultationen mit dem betreffenden Vertragsstaat nicht hat ausräumen oder klären können.
(41)  Das Technische Sekretariat besteht aus einem Generaldirektor, der dessen Lei­ter und höchster Verwaltungsbeamter ist, sowie aus Inspektoren und dem gegebe­nenfalls benötigten wissenschaftlichen, technischen und sonstigen Personal.
(42)  Das Inspektorat ist Teil des Technischen Sekretariats; es untersteht der Aufsicht des Generaldirektors.
(43)  Der Generaldirektor wird von der Konferenz auf Empfehlung des Exekutivrats für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die einmal verlängert werden kann.
(44)  Der Generaldirektor ist gegenüber der Konferenz und dem Exekutivrat für die Ernennung der Bediensteten sowie für die Organisation und die Arbeitsweise des Technischen Sekretariats verantwortlich. Bei der Einstellung des Personals und der Festsetzung der Dienstverhältnisse ist vorrangig der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, dass ein Höchstmass an Leistungsfähigkeit, fachlicher Eignung und Ehren­haftigkeit gewährleistet ist. Nur Staatsangehörige der Vertragsstaaten dürfen als Inspektoren oder als sonstiges Fach- und Büropersonal tätig sein. Die Bedeutung einer Auswahl des Personals auf möglichst breiter geographischer Grundlage ist gebüh­rend zu berücksichtigen. Bei der Einstellung ist von dem Grundsatz auszu­gehen, dass das Personal auf das Mindestmass beschränkt bleibt, das für die ordnungsge­mässe Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten des Technischen Sekretariats erfor­derlich ist.
(45)  Der Generaldirektor ist für die Organisation und die Arbeitsweise des in Absatz 21 Buchstabe h bezeichneten wissenschaftlichen Beirats verantwortlich. Der Gene­raldirektor ernennt in Absprache mit den Vertragsstaaten die Mitglieder des wissen­schaftlichen Beirats, die diesem in persönlicher Eigenschaft angehören. Die Mit­glieder des Beirats werden aufgrund ihres Fachwissens auf den für die Durchfüh­rung dieses Übereinkommens massgeblichen besonderen Wissenschaftsgebieten ernannt. Der Generaldirektor kann auch gegebenenfalls in Absprache mit Mitgliedern des Beirats vorübergehend Arbeitsgruppen aus wissenschaftlichen Fachleuten ein­setzen, damit sie Empfehlungen zu bestimmten Themen abgeben. In diesem Zusammenhang können die Vertragsstaaten dem Generaldirektor Listen von Fachleu­ten vorlegen.
(46)  Der Generaldirektor, die Inspektoren und die sonstigen Mitglieder des Perso­nals dürfen in Erfüllung ihrer Pflichten von einer Regierung oder von einer anderen Stelle ausserhalb der Organisation Weisungen weder einholen noch entgegenneh­men. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die ihrer Stellung als internatio­nale, nur der Konferenz und dem Exekutivrat verantwortliche Bedienstete abträglich sein könnte.
(47)  Jeder Vertragsstaat achtet den ausschliesslich internationalen Charakter der Verantwortung des Generaldirektors, der Inspektoren oder der sonstigen Mitglieder des Personals und versucht nicht, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
E. Vorrechte und Immunitäten
(48)  Die Organisation besitzt im Hoheitsgebiet oder an jedem anderen Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines Vertragsstaats die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit und geniesst die dafür not­wendigen Vorrechte und Immunitäten.
(49)  Die Delegierten der Vertragsstaaten mit ihren Stellvertretern und Beratern, die in den Exekutivrat ernannten Vertreter mit ihren Stellvertretern und Beratern, der Generaldirektor und das Personal der Organisation geniessen die für die unabhän­gige Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation erfor­derlichen Vorrechte und Immunitäten.
(50)  Die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die Vorrechte und Immunitäten, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, werden in Vereinbarungen zwischen der Organisation und den Vertragsstaaten sowie in Abkommen zwischen der Organisa­tion und dem Staat, in dem sich der Sitz der Organisation befindet, festgelegt. Diese Vereinbarungen und Abkommen werden nach Absatz 21 Buchstabe i von der Kon­ferenz geprüft und genehmigt.
(51)  Unbeschadet der Absätze 48 und 49 geniessen der Generaldirektor und das Per­sonal des Technischen Sekretariats während der Durchführung von Verifikationstä­tigkeiten die in Teil II Abschnitt B des Verifikationsanhangs genannten Vorrechte und Immunitäten.
Art. IX Konsultationen, Zusammenarbeit und Tatsachenfeststellung
(1)  Die Vertragsstaaten konsultieren einander und arbeiten unmittelbar oder über die Organisation oder durch andere geeignete internationale Verfahren, einschliesslich solcher im Rahmen der Vereinten Nationen und im Einklang mit deren Charta, in jeder Angelegenheit zusammen, die in Bezug auf Ziel und Zweck oder Durchfüh­rung dieses Übereinkommens aufgeworfen werden könnte.
(2)  Unbeschadet des Rechts jedes Vertragsstaats, um eine Verdachtsinspektion zu ersuchen, sollen sich die Vertragsstaaten soweit möglich zunächst bemühen, durch Austausch von Informationen und durch Konsultationen untereinander jede Angele­genheit zu klären und zu bereinigen, die Zweifel über die Einhaltung dieses Über­einkommens hervorrufen kann oder die wegen einer damit zusammenhängenden Angelegenheit, welche als zweifelhaft betrachtet werden kann, zu Bedenken Anlass gibt. Ein Vertragsstaat, der von einem anderen Vertragsstaat um Klarstellung einer Angelegenheit ersucht wird, welche nach Auffassung des ersuchenden Vertrags­staats zu Zweifel oder Bedenken Anlass gibt, übermittelt dem ersuchenden Ver­tragsstaat so bald wie möglich, spätestens jedoch zehn Tage nach Eingang des Ersu­chens, ausreichende Informationen zur Beantwortung der entstandenen Zweifel oder Bedenken sowie eine Erklärung darüber, wie die übermittelten Informationen die Angelegenheit bereinigen. Das Übereinkommen lässt das Recht von zwei oder mehr Vertragsstaaten unberührt, im gegenseitigen Einvernehmen Inspektionen oder an­dere Verfahren untereinander zu vereinbaren, um eine Angelegenheit zu klären und zu bereinigen, die Zweifel über die Einhaltung des Übereinkommens hervorrufen kann oder die wegen einer damit zusammenhängenden Angelegenheit, welche als zweifelhaft betrachtet werden kann, zu Bedenken Anlass gibt. Solche Vereinbarun­gen lassen die Rechte und Pflichten eines Vertragsstaats aus anderen Bestimmungen des Übereinkommens unberührt.
Verfahren bei einem Ersuchen um Klarstellung
(3)  Ein Vertragsstaat hat das Recht, den Exekutivrat zu ersuchen, bei der Klarstel­lung einer Lage zu helfen, die als zweifelhaft betrachtet werden kann oder die zu Bedenken über die Einhaltung dieses Übereinkommens durch einen anderen Ver­tragsstaat Anlass gibt. Der Exekutivrat legt in seinem Besitz befindliche diesbezüg­liche geeignete Informationen vor.
(4)  Ein Vertragsstaat hat das Recht, den Exekutivrat zu ersuchen, von einem ande­ren Vertragsstaat die Klarstellung einer Lage zu erwirken, die als zweifelhaft betrachtet werden kann oder die zu Bedenken über die Nichteinhaltung dieses Über­einkommens durch den Vertragsstaat Anlass gibt. In solchem Fall gilt folgendes:
a) Der Exekutivrat leitet das Ersuchen um Klarstellung spätestens 24 Stunden nach dessen Eingang über den Generaldirektor an den betreffenden Vertrags­staat weiter;
b) der ersuchte Vertragsstaat legt dem Exekutivrat so bald wie möglich, spätestens jedoch zehn Tage nach Eingang des Ersuchens, die Klarstellung vor;
c) der Exekutivrat nimmt von der Klarstellung Kenntnis und übermittelt sie dem ersuchenden Vertragsstaat spätestens 24 Stunden nach ihrem Eingang;
d) hält der ersuchende Vertragsstaat die Klarstellung für unzulänglich, so hat er das Recht, den Exekutivrat zu ersuchen, von dem ersuchten Vertragsstaat eine weitere Klarstellung zu erhalten;
e) für die Beschaffung einer weiteren nach Buchstabe d erbetenen Klarstellung kann der Exekutivrat den Generaldirektor auffordern, aus den Mitarbeitern des Technischen Sekretariats oder, ist geeignetes Personal im Technischen Sekreta­riat nicht verfügbar, von ausserhalb eine Sachverständigengruppe zur Prüfung aller verfügbaren Informationen und Daten der die Bedenken hervorrufenden Lage einzusetzen. Die Sachverständigengruppe übermittelt dem Exekutivrat ei­nen Sachbericht über ihre Feststellungen;
f) hält der ersuchende Vertragsstaat die nach den Buchstaben d und e erhaltene Klarstellung für unbefriedigend, so hat er das Recht, eine ausserordentliche Ta­gung des Exekutivrats zu beantragen, an der betroffene Vertragsstaaten, die nicht Mitglieder des Exekutivrats sind, teilzunehmen berechtigt sind. Auf die­ser ausserordentlichen Tagung prüft der Exekutivrat die Angelegenheit; er kann jede Massnahme empfehlen, die er zur Bereinigung der Lage für angebracht hält.
(5)  Ein Vertragsstaat hat ferner das Recht, den Exekutivrat um Klarstellung einer Lage zu ersuchen, die als zweifelhaft betrachtet wird oder die zu Bedenken über die mögliche Nichteinhaltung dieses Übereinkommens durch den Vertragsstaat Anlass gibt. Der Exekutivrat entspricht dem Ersuchen, indem er angemessene Hilfe leistet.
(6)  Der Exekutivrat unterrichtet die Vertragsstaaten über jedes nach diesem Artikel gestellte Ersuchen um Klarstellung.
(7)  Werden die Zweifel oder Bedenken eines Vertragsstaats über eine mögliche Nichteinhaltung nicht innerhalb von 60 Tagen beseitigt, nachdem dem Exekutivrat das Ersuchen um Klarstellung vorgelegt wurde, oder ist dieser Vertragsstaat der Auffassung, dass seine Zweifel eine dringende Prüfung rechtfertigen, so ist er unbe­schadet seines Rechts, um eine Verdachtsinspektion zu ersuchen, berechtigt, nach Artikel VIII Absatz 12 Buchstabe c eine ausserordentliche Tagung der Konferenz zu beantragen. Auf dieser ausserordentlichen Tagung prüft die Konferenz die Angele­genheit; sie kann jede Massnahme empfehlen, die sie zur Bereinigung der Lage für angebracht hält.
Verfahren bei Verdachtsinspektionen
(8)  Jeder Vertragsstaat hat das Recht, um eine Verdachtsinspektion vor Ort jeder Einrichtung oder an jedem Standort im Hoheitsgebiet oder an einem anderen Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines anderen Vertragsstaats ausschliesslich zum Zweck der Klarstellung oder Lösung von Fragen über die mögliche Nichtein­haltung dieses Übereinkommens zu ersuchen und diese Inspektion unverzüglich nach Massgabe des Verifikationsanhangs an irgendeinem Ort von einem Inspek­tionsteam durchführen zu lassen, das vom Generaldirektor bestellt wird.
(9)  Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Inspektionser­suchen nicht den Rahmen dieses Übereinkommens überschreitet und dass mit dem In­spektionsersuchen alle sachdienlichen Informationen beigebracht werden, auf deren Grundlage Bedenken über eine mögliche Nichteinhaltung des Übereinkommens, wie im Verifikationsanhang festgelegt ist, entstanden sind. Jeder Vertragsstaat un­terlässt unbegründete Inspektionsersuchen in dem Bemühen, Missbrauch zu vermei­den. Eine Verdachtsinspektion wird ausschliesslich zu dem Zweck durch­geführt, Tatsachen über eine mögliche Nichteinhaltung festzustellen.
(10)  Um die Einhaltung dieses Übereinkommens zu überprüfen, erlaubt jeder Ver­tragsstaat dem Technischen Sekretariat, die Verdachtsinspektion vor Ort nach Absatz 8 durchzuführen.
(11)  Aufgrund eines Ersuchens um eine Verdachtsinspektion einer Einrichtung oder eines Standorts und nach den im Verifikationsanhang vorgesehenen Verfahren hat ein inspizierter Vertragsstaat
a) das Recht und die Verpflichtung, sich nach besten Kräften um den Beweis zu bemühen, dass er dieses Übereinkommen einhält, und zu diesem Zweck das In­spektionsteam in die Lage zu versetzen, seinen Auftrag zu erfüllen;
b) die Verpflichtung, Zugang zum Inneren des im Ersuchen genannten Betriebs­geländes ausschliesslich zu dem Zweck zu gewähren, Tatsachen in Bezug auf die Bedenken wegen einer möglichen Nichteinhaltung des Übereinkommens festzustellen;
c) das Recht, Massnahmen zum Schutz empfindlicher Vorrichtungen zu treffen, und zu verhindern, dass vertrauliche Informationen und Daten, die mit diesem Übereinkommen nicht im Zusammenhang stehen, preisgegeben werden.
(12)  Für die Teilnahme eines Beobachters gilt folgendes:
a) Der ersuchende Vertragsstaat darf, vorbehaltlich der Einwilligung des inspi­zierten Vertragsstaats, einen Vertreter entsenden, der Staatsangehöriger des er­suchenden Vertragsstaats oder eines dritten Vertragsstaats ist, um die Durch­führung der Verdachtsinspektion zu beobachten.
b) Der inspizierte Vertragsstaat gewährt sodann dem Beobachter Zugang nach Massgabe des Verifikationsanhangs.
c) Der inspizierte Vertragsstaat lässt in der Regel den vorgeschlagenen Beobach­ter zu; lehnt er ihn jedoch ab, so wird diese Tatsache im Schlussbericht festge­halten.
(13)  Der ersuchende Vertragsstaat legt das Inspektionsersuchen um eine Verdacht­sinspektion vor Ort dem Exekutivrat und gleichzeitig dem Generaldirektor zur sofortigen Erledigung vor.
(14)  Der Generaldirektor vergewissert sich sofort, dass das Inspektionsersuchen die in Teil X Absatz 4 des Verifikationsanhangs genannten Voraussetzungen erfüllt; falls notwendig, hilft er dem ersuchenden Vertragsstaat, das Inspektionsersuchen entsprechend abzufassen. Sobald das Inspektionsersuchen die vorgegebenen Vor­aussetzungen erfüllt, beginnen die Vorbereitungen für die Verdachtsinspektion.
(15)  Der Generaldirektor übermittelt dem inspizierten Vertragsstaat das Inspektions­ersuchen spätestens zwölf Stunden vor der geplanten Ankunft des Inspektionsteams am Punkt der Einreise.
(16)  Nachdem der Exekutivrat das Inspektionsersuchen erhalten hat, nimmt er Kenntnis von den Handlungen des Generaldirektors bezüglich des Ersuchens und verfolgt die Angelegenheit während des gesamten Inspektionsverfahrens. Seine Ausführungen dürfen den Inspektionsvorgang jedoch nicht verzögern.
(17)  Der Exekutivrat kann spätestens zwölf Stunden, nachdem er das Inspektionser­suchen erhalten hat, mit Dreiviertelmehrheit aller seiner Mitglieder beschliessen, dass die Inspektion nicht vorgenommen wird, wenn er der Auffassung ist, dass das Ersuchen nicht stichhaltig, sondern missbräuchlich ist oder, wie in Absatz 8 beschrieben, ganz eindeutig den Rahmen dieses Übereinkommens überschreitet. We­der der ersuchende noch der inspizierte Vertragsstaat nehmen an der Beschlussfas­sung teil. Fasst der Exekutivrat einen Beschluss gegen die Verdachtsinspektion, so werden die Vorbereitungen eingestellt und keine weiteren Handlungen bezüglich des Inspektionsersuchens vorgenommen; die betroffenen Vertragsstaaten werden entsprechend unterrichtet.
(18)  Der Generaldirektor erteilt einen Inspektionsauftrag für die Durchführung der Verdachtsinspektion. Der Inspektionsauftrag ist das in praktische Anordnungen umgesetzte Inspektionsersuchen nach den Absätzen 8 und 9; er entspricht dem Inspek­tionsersuchen.
(19)  Die Verdachtsinspektion erfolgt nach Massgabe des Teiles X oder im Fall eines behaupteten Einsatzes nach Massgabe des Teiles XI des Verifikationsanhangs. Das Inspektionsteam handelt nach dem Grundsatz, die Verdachtsinspektion mit der grösstmöglichen Zurückhaltung durchzuführen, die der wirksamen und fristgerech­ten Erfüllung seines Auftrags entspricht.
(20)  Der inspizierte Vertragsstaat hilft dem Inspektionsteam während der gesamten Verdachtsinspektion und erleichtert seine Aufgabe. Schlägt der inspizierte Vertrags­staat nach Teil X Abschnitt C des Verifikationsanhangs andere Regelungen, mit deren Hilfe die Einhaltung dieses Übereinkommens bewiesen werden kann, als den uneingeschränkten und umfassenden Zugang vor, so bemüht er sich nach besten Kräften, durch Konsultationen mit dem Inspektionsteam eine Einigung über die Modalitäten, für die Feststellung der Tatsachen herbeizuführen, welche beweisen, dass er das Übereinkommen einhält.
(21)  Der Schlussbericht enthält die festgestellten Tatsachen sowie eine Bewertung durch das Inspektionsteam von Umfang und Art des Zugangs und der Zusammenar­beit, die für die zufrieden stellende Durchführung der Verdachtsinspektion gewährt wurden. Der Generaldirektor übermittelt den Schlussbericht des Inspektionsteams umgehend dem ersuchenden Vertragsstaat, dem inspizierten Vertragsstaat, dem Exekutivrat und allen anderen Vertragsstaaten. Der Generaldirektor übermittelt fer­ner dem Exekutivrat sogleich die Bewertungen des ersuchenden und des inspizierten Vertragsstaats sowie die Auffassungen anderer Vertragsstaaten, die dem General­direktor für diesen Zweck zugeleitet werden können, und stellt sie dann allen anderen Vertragsstaaten zur Verfügung.
(22)  Der Exekutivrat überprüft den Schlussbericht des Inspektionsteams, sobald er ihm vorliegt, im Einklang mit seinen Befugnissen und Aufgaben; er greift alle Bedenken auf, die sich auf folgende Fragen beziehen:
a) ob ein Fall der Nichteinhaltung vorlag;
b) ob das Ersuchen nicht im Rahmen des Übereinkommens überschritt;
c) ob das Recht, um eine Verdachtsinspektion zu ersuchen, missbraucht wurde.
(23)  Gelangt der Exekutivrat im Einklang mit seinen Befugnissen und Aufgaben zu der Auffassung, dass im Hinblick auf Absatz 22 weitere Massnahmen erforderlich sind, so ergreift er die geeigneten Massnahmen, um die Lage zu bereinigen und um sicherzustellen, dass das Übereinkommen eingehalten wird; insbesondere erteilt er der Konferenz besondere Empfehlungen. Im Falle des Missbrauchs prüft der Exe­kutivrat die Frage, ob der ersuchende Vertragsstaat die finanziellen Lasten der Ver­dachtsinspektion mit zu tragen hat.
(24)  Der ersuchende Vertragsstaat und der inspizierte Vertragsstaat haben das Recht, sich am Überprüfungsverfahren zu beteiligen. Der Exekutivrat unterrichtet die Ver­tragsstaaten und die nächste Tagung der Konferenz von dem Ergebnis des Verfah­rens.
(25)  Hat der Exekutivrat der Konferenz besondere Empfehlungen erteilt, so prüft die Konferenz Massnahmen nach Artikel XII.
Art. X Hilfeleistung und Schutz gegen chemische Waffen
(1)  Im Sinne dieses Artikels bedeutet «Hilfeleistung» die Koordinierung und die Gewährung von Schutz gegen chemische Waffen für die Vertragsstaaten; sie umfasst unter anderem folgendes: Nachweisgeräte und Alarmsysteme, Schutzausrü­stungen, Entgiftungsausrüstungen und Entgiftungsmittel, medizinische Gegenmittel und Behandlungen sowie Beratung über jede dieser Schutzmassnahmen.
(2)  Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beeinträchtige es das Recht eines Vertragsstaats, Mittel zum Schutz gegen chemische Waffen für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke zu erforschen, zu entwickeln, herzustellen, zu erwerben, weiterzugeben oder einzusetzen.
(3)  Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, einen möglichst umfangreichen Austausch von Ausrüstung, Material sowie wissenschaftlichen und technischen Informationen über Mittel zum Schutz gegen chemische Waffen zu erleichtern, und er hat das Recht, sich daran zu beteiligen.
(4)  Zur Erhöhung der Transparenz innerstaatlicher Programme im Zusammenhang mit Schutzmassnahmen übermittelt jeder Vertragsstaat dem Technischen Sekretariat jedes Jahr Informationen über seine Programme in Übereinstimmung mit den von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i zu prüfenden und zu genehmigenden Verfahren.
(5)  Das Technische Sekretariat richtet spätestens 180 Tage nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Datenbank ein mit frei zugänglichen Informationen über ver­schiedene Mittel zum Schutz gegen chemische Waffen sowie mit den von den Ver­tragsstaaten beschafften Informationen und unterhält die Datenbank zur Benutzung durch jeden ersuchenden Vertragsstaat.
Das Technische Sekretariat holt auch im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel auf Ersuchen eines Vertragsstaats Sachverständigengutachten ein und hilft diesem Vertragsstaat, seine Programme zur Entwicklung und Verbesserung seiner Fähigkeit zum Schutz gegen chemische Waffen umzusetzen.
(6)  Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beeinträchtige es das Recht der Vertragsstaaten, auf zweiseitiger Ebene Hilfe zu erbitten und zu leisten und mit anderen Vertragsstaaten Einzelabkommen über Hilfeleistung in Notfällen zu schliessen.
(7)  Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, über die Organisation Hilfe zu leisten; zu diesem Zweck kann er eine oder mehrere der folgenden Massnahmen wählen:
a) Er beteiligt sich an dem freiwilligen Hilfsfonds, der von der Konferenz auf ih­rer ersten Tagung gegründet wird;
b) er schliesst nach Möglichkeit spätestens 180 Tage, nachdem dieses Überein­kommen für ihn in Kraft getreten ist, mit der Organisation Vereinbarungen über die auf Ersuchen zu leistende Hilfe;
c) er meldet spätestens 180 Tage, nachdem das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, die Art der Hilfe, die er zu leisten bereit ist, falls die Organisation dazu aufruft. Ist ein Vertragsstaat später nicht imstande, die in seiner Meldung angegebene Hilfe zu leisten, so bleibt er gleichwohl verpflichtet, nach Mass­gabe dieses Absatzes Hilfe zu leisten.
(8)  Jeder Vertragsstaat hat das Recht, Hilfe und Schutz gegen den Einsatz oder die Androhung des Einsatzes chemischer Waffen zu erbitten und vorbehaltlich der in den Absätzen 9, 10 und 11 dargelegten Verfahren zu erhalten, wenn er der Auffas­sung ist,
a) dass chemische Waffen gegen ihn eingesetzt worden sind;
b) dass Mittel zur Bekämpfung von Unruhen als Mittel der Kriegführung gegen ihn eingesetzt worden sind;
c) dass er durch Handlungen oder Tätigkeiten eines Staates bedroht wird, die für die Vertragsstaaten nach Artikel I verboten sind.
(9)  Das Ersuchen, das durch sachdienliche Informationen begründet wird, ist beim Generaldirektor einzureichen; dieser übermittelt es sofort dem Exekutivrat und allen Vertragsstaaten. Der Generaldirektor leitet das Ersuchen sofort an die Vertragsstaa­ten weiter, die angeboten haben, nach Absatz 7 Buchstaben b und c gegenüber dem betroffenen Vertragsstaat spätestens 12 Stunden nach Eingang des Ersuchens Soforthilfemassnahmen bei einem Einsatz von chemischen Waffen oder von Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen als Mittel der Kriegsführung beziehungsweise huma­nitäre Hilfe bei einer ernsthaften Bedrohung durch den Einsatz von chemischen Waffen oder von Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen als Mittel der Kriegführung einzuleiten. Der Generaldirektor leitet spätestens 24 Stunden nach Eingang des Ersuchens eine Untersuchung ein, auf die sich die später zu ergreifenden weiteren Massnahmen stützen sollen. Er schliesst die Untersuchung innerhalb von 72 Stun­den ab und leitet dem Exekutivrat einen Bericht zu. Ist für den Abschluss der Unter­suchung mehr Zeit erforderlich, so wird innerhalb derselben Frist ein Zwischen­bericht vorgelegt. Die für die Untersuchung benötigte zusätzliche Frist darf 72 Stun­den nicht überschreiten. Sie kann jedoch durch ähnliche Fristen weiter verlängert werden. Am Ende jeder zusätzlicher Frist wird dem Exekutivrat ein Bericht vor­gelegt. Die Untersuchung stellt gegebenenfalls und im Einklang mit dem Ersuchen und den beigefügten Informationen die mit dem Ersuchen zusammenhängenden massgeblichen Tatsachen sowie die Art und den Umfang der erforderlichen zusätz­lichen Hilfe und des benötigten Schutzes fest.
(10)  Der Exekutivrat tritt spätestens 24 Stunden nach Eingang eines Untersu­chungsberichts zur Erörterung der Lage zusammen; innerhalb der folgenden 24 Stunden beschliesst er mit einfacher Mehrheit über die Frage, ob das Technische Sekretariat angewiesen werden soll, zusätzliche Hilfe zu leisten. Das Technische Sekretariat übermittelt den Untersuchungsbericht und den vom Exekutivrat getrof­fenen Beschluss sofort allen Vertragsstaaten und einschlägigen internationalen Organisationen. Auf entsprechenden Beschluss des Exekutivrats leistet der Generaldi­rektor sofort Hilfe. Zu diesem Zweck kann der Generaldirektor mit dem ersuchen­den Vertragsstaat, mit anderen Vertragsstaaten und mit einschlägigen internationa­len Organisationen zusammenarbeiten. Die Vertragsstaaten bemühen sich nach be­sten Kräften, Hilfe zu leisten.
(11)  Ergeben sich aus den aufgrund der laufenden Untersuchung zur Verfügung stehenden Informationen oder aus anderen zuverlässigen Quellen ausreichende Beweise dafür, dass der Einsatz chemischer Waffen Opfer gefordert hat und dass sofortiges Handeln unerlässlich ist, so unterrichtet der Generaldirektor alle Vertrags­staaten und trifft sofortige Hilfsmassnahmen, wobei er sich der Mittel bedient, die ihm von der Konferenz für derartige Notfälle zur Verfügung gestellt worden sind. Der General­direktor hält den Exekutivrat über die nach diesem Absatz getroffenen Massnahmen auf dem Laufenden.
Art. XI Wirtschaftliche und technologische Entwicklung
(1)  Dieses Übereinkommen wird derart durchgeführt, dass eine Behinderung der wirtschaftlichen oder technologischen Entwicklung der Vertragsstaaten und der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Tätigkeiten auf chemischem Gebiet für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke vermieden wird; dazu zählt der internationale Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen sowie von Chemikalien und Ausrüstungen zur Produktion, zur Verarbeitung und zum Einsatz von Chemikalien für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke.
(2)  Vorbehaltlich dieses Übereinkommens und unbeschadet der Grundsätze und anwendbaren Regeln des Völkerrechts gilt für die Vertragsstaaten folgendes:
a) Sie haben das Recht, einzeln oder gemeinsam Chemikalien zu erforschen, zu entwickeln, zu produzieren, zu erwerben, zurückzuhalten, weiterzugeben und einzusetzen;
b) sie verpflichten sich, einen möglichst umfangreichen Austausch von Chemika­lien, Ausrüstungen sowie wissenschaftlichen und technischen Informationen im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung und Anwendung der Chemie für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke zu erleichtern, und sie haben das Recht, sich daran zu beteiligen;
c) sie behalten untereinander keine Beschränkungen bei, die mit dem in diesem Übereinkommen übernommenen Verpflichtungen unvereinbar sind – auch nicht solche aus internationalen Übereinkünften –, welche den Handel mit wis­senschaftlichen und technischen Kenntnissen beziehungsweise die Entwicklung und Förderung dieser Kenntnisse im Bereich der Chemie für industrielle, land­wirtschaftliche, forschungsbezogene, medizinische, pharmazeutische oder son­stige friedliche Zwecke einschränken oder behindern würden;
d) sie benutzen dieses Übereinkommen nicht als Grundlage für die Anwendung anderer als in dem Übereinkommen vorgesehener oder erlaubter Massnahmen und benutzen auch keine andere internationale Übereinkunft, um ein Ziel zu verfolgen, das mit diesem Übereinkommen unvereinbar ist;
e) sie verpflichten sich, ihre geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Be­reich des Handels mit Chemikalien zu überprüfen, um sie mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens in Einklang zu bringen.
Art. XII Massnahmen zur Bereinigung einer Lage und zur Gewährleistung der Einhaltung dieses Übereinkommens, einschliesslich Sanktionen
(1)  Die Konferenz trifft die in den Absätzen 2, 3 und 4 dargelegten notwendigen Massnahmen, um die Einhaltung dieses Übereinkommens zu gewährleisten und jede Lage zu bereinigen und zu beheben, die zu dem Übereinkommen im Widerspruch steht. Bei der Prüfung der nach diesem Absatz zu ergreifenden Massnahmen berück­sichtigt die Konferenz alle vom Exekutivrat zu den Fragen vorgelegten Informatio­nen und Empfehlungen.
(2)  Ist ein Vertragsstaat vom Exekutivrat aufgefordert worden, Massnahmen zur Bereinigung einer Lage zu treffen, die hinsichtlich der Einhaltung dieses Überein­kommens durch den Vertragsstaat Probleme aufwirft, und kommt er der Aufforde­rung innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, so kann die Konferenz unter ande­rem auf Empfehlung des Exekutivrats die Rechte und Vorrechte des Vertragsstaats aus dem Übereinkommen einschränken oder aussetzen, bis er die notwendigen Schritte unternimmt, um seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nachzu­kommen.
(3)  Kann durch Tätigkeiten, die nach diesem Übereinkommen, insbesondere nach Artikel I, verboten sind, schwerer Schaden für Ziel und Zweck dieses Übereinkom­mens entstehen, so kann die Konferenz den Vertragsstaaten gemeinsame Massnah­men im Einklang mit dem Völkerrecht empfehlen.
(4)  In besonders schwerwiegenden Fällen bringt die Konferenz die Frage samt sach­dienlichen Informationen und Schlussfolgerungen der Generalversammlung und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zur Kenntnis.
Art. XIII Beziehung zu anderen internationalen Übereinkünften
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beschränke oder verringere es in irgendeiner Weise die Verpflichtungen eines Staates aus dem am 17. Juni 1925⁵ in Genf unterzeichneten Protokoll über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege und aus dem am 10. April 1972⁶ in London, Moskau und Washington unterzeichneten Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bak­teriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernich­tung solcher Waffen.
⁵ SR 0.515.105
⁶ SR 0.515.07
Art. XIV Beilegung von Streitigkeiten
(1)  Streitigkeiten, die über die Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens entstehen können, werden im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens und nach Massgabe der Charta der Vereinten Nationen beigelegt.
(2)  Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten oder zwischen einem oder mehreren Vertragsstaaten und der Organisation eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, so konsultieren die Parteien einander mit dem Ziel, eine umgehende Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlung oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl herbeizuführen, unter anderem durch Inanspruch­nahme der geeigneten Organe des Übereinkommens sowie im gegenseitigen Ein­vernehmen durch Verweisung an den Internationalen Gerichtshof nach Massgabe seines Statuts. Die beteiligten Vertragsstaaten halten den Exekutivrat über die getroffenen Massnahmen auf dem Laufenden.
(3)  Der Exekutivrat kann zur Beilegung einer Streitigkeit durch die von ihm für zweckmässig erachteten Mittel beitragen, indem er unter anderem seine guten Dien­ste anbietet, die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsstaaten auffordert, das Bei­legungsverfahren ihrer Wahl in Gang zu setzen, und für jedes vereinbarte Verfahren eine Frist vorschlägt.
(4)  Die Konferenz prüft Fragen im Zusammenhang mit Streitigkeiten, die von Ver­tragsstaaten aufgeworfen oder ihr durch den Exekutivrat zur Kenntnis gebracht wer­den. Soweit sie dies für notwendig hält, schafft sie nach Massgabe des Artikels VIII Absatz 21 Buchstabe f Organe für die Beilegung dieser Streitigkeiten oder betraut vorhandene Organe mit dieser Aufgabe.
(5)  Die Konferenz und der Exekutivrat werden unabhängig von einander ermächtigt, den Internationalen Gerichtshof vorbehaltlich der Genehmigung durch die General­versammlung der Vereinten Nationen um ein Gutachten zu einer Rechtsfrage zu er­suchen, die sich im Rahmen der Tätigkeiten der Organisation ergibt. Zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen wird zu diesem Zweck im Einklang mit Artikel VIII Absatz 34 Buchstabe a eine Vereinbarung getroffen.
(6)  Dieser Artikel lässt Artikel IX oder die Bestimmungen über Massnahmen zur Bereinigung einer Lage und zur Gewährleistung der Einhaltung, einschliesslich Sanktionen, unberührt.
Art. XV Änderungen
(1)  Jeder Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Jeder Vertragsstaat kann auch, wie in Absatz 4 festgelegt, Modifikationen der Anhänge des Übereinkommens vorschlagen. Die Vorschläge von Änderungen unter­liegen den Verfahren in den Absätzen 2 und 3. Die in Absatz 4 bezeichneten Vor­schläge von Modifikationen unterliegen den Verfahren in Absatz 5.
(2)  Der Wortlaut eines Änderungsvorschlags wird dem Generaldirektor vorgelegt, der ihn an alle Vertragsstaaten und den Verwahrer weiterleitet. Der Änderungsvor­schlag darf nur von einer Änderungskonferenz geprüft werden. Eine derartige Ände­rungskonferenz wird einberufen, wenn ein Drittel oder mehr der Vertragsstaaten dem Generaldirektor spätestens 30 Tage nach der Weiterleitung des Änderungsvor­schlags notifizieren, dass sie eine weitere Prüfung des Vorschlags befürworten. Die Änderungskonferenz findet unmittelbar im Anschluss an eine ordentliche Tagung der Konferenz statt, sofern die ersuchenden Vertragsstaaten nicht eine frühere Sit­zung beantragen. Eine Änderungskonferenz findet frühestens 60 Tage nach der Weiterleitung des Änderungsvorschlags statt.
(3)  Änderungen treffen für alle Vertragsstaaten 30 Tage nach Hinterlegung der Rati­fikations- oder Annahmeurkunden durch alle unter Buchstabe b bezeichneten Ver­tragsstaaten in Kraft,
a) sobald sie auf der Änderungskonferenz durch Ja-Stimme der Mehrheit aller Vertragsstaaten ohne Nein-Stimme eines Vertragsstaats beschlossen worden sind und
b) sobald sie von allen Vertragsstaaten, die auf der Änderungskonferenz eine Ja-Stimme abgegeben haben, ratifiziert oder angenommen worden sind.
(4)  Um die Durchführbarkeit und Wirksamkeit des Übereinkommens zu gewährlei­s­ten, werden die Bestimmungen in den Anhängen in Übereinstimmung mit Absatz 5 modifiziert, soweit sich die vorgeschlagenen Modifikationen nur auf Angelegen­heiten verwaltungsmässiger oder technischer Art beziehen. Auch alle Modifikatio­nen des Anhangs über Chemikalien erfolgen in Übereinstimmung mit Absatz 5. Das Verfahren der Modifikation nach Absatz 5 findet keine Anwendung auf die Abschnitte A und C des Vertraulichkeitsanhangs, Teil X des Verifikationsanhangs und die Begriffsbestimmungen in Teil I des Verifikationsanhangs, die sich ausschliess­lich auf Verdachtsinspektionen beziehen.
(5)  Die in Absatz 4 bezeichneten Vorschläge von Modifikationen unterliegen fol­genden Verfahren:
a) Der Wortlaut der vorgeschlagenen Modifikationen wird dem Generaldirektor mit den notwendigen Informationen übermittelt. Jeder Vertragsstaat und der Generaldirektor können zur Prüfung des Vorschlags zusätzliche Informationen beibringen. Der Generaldirektor leitet diese Vorschläge und Informationen umgehend an alle Vertragsstaaten, den Exekutivrat und den Verwahrer weiter;
b) spätestens 60 Tage nach Eingang des Vorschlags wertet der Generaldirektor ihn aus, um seine möglichen Folgen für dieses Übereinkommen und dessen Durchführung festzustellen, und übermittelt allen Vertragsstaaten und dem Exekutivrat einschlägige Informationen;
c) der Exekutivrat prüft den Vorschlag anhand aller ihm verfügbaren Informatio­nen, insbesondere die Frage, ob der Vorschlag die Voraussetzungen des Absat­zes 4 erfüllt. Spätestens 90 Tage nach Eingang des Vorschlags notifiziert der Exekutivrat allen Vertragsstaaten seine Empfehlung mit entsprechenden Erklä­rungen zur Prüfung. Die Vertragsstaaten bestätigen den Eingang innerhalb von zehn Tagen;
d) empfiehlt der Exekutivrat allen Vertragsstaaten, den Vorschlag anzunehmen, so gilt er als genehmigt, wenn innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der Emp­fehlung kein Vertragsstaat dagegen Einspruch erhebt. Empfiehlt der Exeku­tivrat, den Vorschlag abzulehnen, so gilt er als abgelehnt, wenn innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der Empfehlung kein Vertragsstaat gegen die Ableh­nung Einspruch erhebt;
e) findet eine Empfehlung des Exekutivrats nicht die nach Buchstabe d erforderli­che Annahme, so entscheidet die Konferenz auf ihrer nächsten Tagung über den Vorschlag, einschliesslich der Frage, ob er die Voraussetzungen des Absat­zes 4 erfüllt, als Sachfrage;
f) der Generaldirektor notifiziert allen Vertragsstaaten und dem Verwahrer jeden aufgrund dieses Absatzes gefassten Beschluss;
g) nach diesem Verfahren genehmigte Modifikationen treten für alle Vertrags­staaten 180 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Generalsekretär ihre Genehmigung notifiziert hat, sofern nicht eine andere Frist vom Exekutivrat empfohlen oder von der Konferenz beschlossen wird.
Art. XVI Geltungsdauer und Rücktritt
(1)  Die Geltungsdauer dieses Übereinkommens ist unbegrenzt.
(2)  Jeder Vertragsstaat hat in Ausübung seiner staatlichen Souveränität das Recht, von diesem Übereinkommen zurückzutreten, wenn er feststellt, dass aussergewöhn­liche, mit dem Gegenstand des Übereinkommens zusammenhängende Ereignisse die höchsten Interessen seines Landes gefährden. Er zeigt seinen Rücktritt allen andern Vertragsstaaten, dem Exekutivrat, dem Verwahrer und dem Sicherheitsrat der Ver­einten Nationen 90 Tage im voraus an. Diese Anzeige enthält eine Darlegung der aussergewöhnlichen Ereignisse, die nach Auffassung des Vertragsstaats seine höch­sten Interessen gefährden.
(3)  Der Rücktritt eines Vertragsstaats von diesem Übereinkommen lässt die Pflicht der Staaten, weiterhin die aufgrund einschlägiger Regeln des Völkerrechts, ins­besondere des Genfer Protokolls von 1925, übernommenen Verpflichtungen zu erfül­len, unberührt.
Art. XVII Status der Anhänge
Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens. Jede Bezugnahme auf das Übereinkommen schliesst die Anhänge ein.
Art. XVIII Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt vor seinem Inkrafttreten für alle Staaten zur Unter­zeichnung auf.
Art. XIX Ratifikation
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren.
Art. XX Beitritt
Jeder Staat, der dieses Übereinkommen nicht vor seinem Inkrafttreten unterzeichnet, kann ihm jederzeit danach beitreten.
Art. XXI Inkrafttreten
(1)  Dieses Übereinkommen tritt 180 Tage nach Hinterlegung der 65. Ratifikations­urkunde in Kraft, keinesfalls jedoch früher als vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde.
(2)  Für Staaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt werden, tritt es am 30. Tag nach Hinterlegung ihrer Ra­tifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. XXII Vorbehalte
Vorbehalte zu den Artikeln dieses Übereinkommens sind nicht zulässig. Vorbehalte zu den Anhängen des Übereinkommens, die mit Ziel und Zweck des Übereinkom­mens unvereinbar sind, sind nicht zulässig.
Art. XXIII Verwahrer
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt; er hat unter anderem folgende Aufgaben:
a) Er unterrichtet umgehend alle Unterzeichnerstaaten und alle beitretenden Staa­ten über den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung, den Zeitpunkt jeder Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, den Zeitpunkt des Inkrafttretens die­ses Übereinkommens und den Eingang sonstiger Mittei­lungen;
b) er übermittelt den Regierungen aller Unterzeichnerstaaten und aller beitreten­den Staaten gehörig beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens;
c) er registriert dieses Übereinkommen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.
Art. XXIV Verbindliche Wortlaute
Dieses Übereinkommen, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Gene­ralsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Über­einkommen unterschrieben.
Geschehen zu Paris am 13. Januar 1993.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang 1 ⁷

⁷ Bereinigt gemäss der Änd. vom 27. Nov. 2019, in Kraft getreten für die Schweiz am 7. Juni 2020 ( AS 2020 1801 ).

Anhang über Chemikalien

A. Leitlinien für Chemikalienlisten

Leitlinien für Liste 1
1.  Folgende Kriterien sind zu berücksichtigen, wenn geprüft wird, ob eine toxische Chemikalie oder eine Ausgangssubstanz (Vorprodukt) in Liste 1 aufgenommen wer­den soll:
a) Sie ist nach der Begriffsbestimmung in Artikel II als chemische Waffe entwic­kelt, hergestellt, gelagert oder eingesetzt worden;
b) sie stellt anderweitig wegen ihrer besonderen Eignung für aufgrund dieses Übereinkommens verbotene Tätigkeiten ein grosses Risiko für Ziel und Zweck des Übereinkommens dar, weil sie eine oder mehrere der folgenden Vorausset­zungen erfüllt: i) sie besitzt eine chemische Struktur, die der anderer in Liste 1 genannter toxischer Chemikalien sehr ähnlich ist, und hat oder hat mutmasslich ver­gleichbare Eigenschaften;
ii) sie besitzt eine tödliche oder handlungsunfähig machende Toxizität sowie sonstige Eigenschaften, die sie zum Einsatz als chemische Waffe geeignet machen würden;
iii) sie ist im letzten Prozessschritt bei der Produktion einer in Liste 1 genannten toxischen Chemikalie als Vorprodukt verwendbar, gleichviel ob dieser Schritt in Einrichtungen, in Munition oder anderswo statt­findet;
c) sie findet nur eine geringfügige oder keine Verwendung für nach diesem Über­einkommen nicht verbotene Zwecke.
Leitlinien für Liste 2
2.  Folgende Kriterien sind zu berücksichtigen, wenn geprüft wird, ob eine in Liste 1 nicht genannte toxische Chemikalie oder eine Ausgangssubstanz (Vorprodukt) für eine in Liste 1 oder in Liste 2 Teil A genannte Chemikalie in die Liste 2 aufgenom­men werden soll:
a) Sie stellt ein erhebliches Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens dar, weil sie eine tödliche oder handlungsunfähig machende Toxizität sowie sonstige Eigenschaften besitzt, die sie zum Einsatz als chemische Waffe geeig­net machen;
b) sie kann in einer der chemischen Reaktionen auf der letzten Stufe der Bildung einer in Liste 1 oder Liste 2 Teil A genannten Chemikalie als Vorprodukt ver­wendet werden;
c) sie kann wegen ihrer Bedeutung für die Produktion einer in Liste 1 oder Liste 2 Teil A genannten Chemikalie ein erhebliches Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens darstellen;
d) sie wird für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke nicht in grossen kommerziellen Mengen produziert.
Leitlinien für Liste 3
3.  Folgende Kriterien sind zu berücksichtigen, wenn geprüft wird, ob eine toxische Chemikalie oder eine Ausgangssubstanz (Vorprodukt), die nicht in anderen Listen genannt ist, in Liste 3 aufgenommen werden soll:
a) Sie ist als chemische Waffe entwickelt, hergestellt, gelagert oder eingesetzt worden;
b) sie stellt anderweitig ein Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens dar, weil sie eine tödliche oder handlungsunfähig machende Toxizität sowie sonstige Eigenschaften besitzt, die sie zum Einsatz als chemische Waffe geeig­net machen könnte;
c) sie stellt aufgrund ihrer Bedeutung für die Herstellung einer oder mehrerer in Liste 1 oder Liste 2 Teil B genannter Chemikalien ein Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens dar;
d) sie kann für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke in gros­sen kommerziellen Mengen produziert werden.

B. Chemikalienlisten

In den folgenden Listen sind toxische Chemikalien und ihre Vorprodukte genannt. Zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens sind in den Listen die Che­mikalien angegeben, auf welche die im Verifikationsanhang vorgesehenen Verifi­kationsmassnahmen anzuwenden sind. Diese Listen stellen keine Begriffsbestim­mung für chemische Waffen im Sinne des Artikels II Absatz 1 Buchstabe a dar.
(Jeder Hinweis auf Gruppen dialkylierter Chemikalien, denen – in Klammern – eine Aufzählung von Alkylgruppen folgt, bedeutet, dass alle Verbindungen, die sich durch sämtliche möglichen Kombinationen der in Klammern genannten Alkylgruppen ergeben, als in die entsprechende Liste eingetragen gelten, sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Eine in Liste 2 Teil A mit «*» gekennzeichnete Chemikalie unterliegt bezüglich Meldung und Verifikation besonderen Schwellenwerten, wie es in Teil VII des Verifikationsanhangs festgelegt ist.)
Liste 1
A. Toxische Chemikalien

Registriernummer nach

Chemical Abstracts Service

(CAS-Nummer)

1.

O-Alkyl ( C10 einschliesslich Cycloalkyl)-alkyl-(Me, Et, n-Pr
oder i-Pr)-phosphonofluoride

z. B. Sarin: O-Isopropylmethylphosphonofluorid

(107-44-8)

Soman: O-Pinakolylmethylphosphonofluorid

(96-64-0)

2.

O-Alkyl ( C10 einschliesslich Cycloalkyl)-N,N-dialkyl(Me, Et,
n-Pr oder i-Pr)-phosphoramidocyanide

z. B. Tabun: O-Ethyl-N,N-dimethylphosphoramidocyanid

(77-81-6)

3.

O-Alkyl(H oder C10 einschliesslich Cycloalkyl)-S-2-dialkyl(Me,
Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethylalkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phospho­no­thiolate sowie entsprechende alkylierte und protonierte Salze

z. B. VX: O-Ethyl-S-2-diisopropylaminoethylmethylphosphonothiolat

(50782-69-9)

4.

Schwefelloste:

2-Chlorethylchlormethylsulfid

(2625-76-5)

Senfgas: Bis-(2-chlorethyl)-sulfid

(505-60-2)

Bis-(2-chlorethylthio)-methan

(63869-13-6)

Sesqui-Yperit (Q):

2-Bis-(2-1,chlorethylthio)-ethan

(3563-36-8)

Bis-1,3-(2-chlorethylthio)-n-propan

(63905-10-2)

Bis-1,4-(2-chlorethylthio)-n-butan

(142868-93-7)

Bis-1,5-(2-chlorethylthio)-n-pentan

(142868-94-8)

Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether

(63918-90-1)

O-Lost: Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether

(63918-89-8)

5.

Lewisite:

Lewisit 1: 2-Chlorvinyldichlorarsin

(541-25-3)

Lewisit 2: Bis-(2-chlorvinyl)-chlorarsin

(40334-69-8)

Lewisit 3: Tris-(2-chlorvinyl)-arsin

(40334-70-1)

6.

Stickstoffloste:

HN1: Bis-(2-chlorethyl)-ethylamin

(538-07-8)

HN2: Bis-(2-chlorethyl)-methylamin

(51-75-2)

HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin

(555-77-1)

7.

Saxitoxin

(35523-89-8)

8.

Ricin

(9009-86-3)

13.

Р-Alkyl (H oder ≤C10, einschliesslich Cycloalkyl) N-(1-(dialkyl(≤C10, einschliesslich Cycloalkyl)amino))alkyliden(H oder ≤C10, einschliesslich Cycloalkyl) phosphonamid fluoride sowie entsprechende alkylierte und protonierte Salze

z. B. N-(1-(Di-n-decylamino)-n-decyliden)-P-decylphosphonamid-fluorid 

(2387495-99-8)

Methyl-(1-(diethylamino)ethyliden)phosphonamidofluorid

(2387496-12-8)

14.

O-Alkyl (H oder ≤C10, einschliesslich Cycloalkyl) N-(1-(dialkyl(≤C10, einschliesslich Cycloalkyl)amino))alkyliden(H oder ≤C10, einschliesslich Cycloalkyl) phosphoramidofluoride sowie entsprechende alkylierte und protonierte Salze

z. B. O-n-Decyl N-(1-(di-n-decylamino)-n-decyliden)phosphoramidofluorid

(2387496-00-4)

Methyl (1-(diethylamino)ethyliden)phosphoramidofluorid

(2387496-04-8)

Ethyl (1-(diethylamino)ethyliden)phosphoramidofluorid

(2387496-06-0)

15.

Methyl-(bis(diethylamino)methylen)phosphonamidofluorid

(2387496-14-0)

16.

Carbamate (Quaternäre und Bisquaternäre von Dimethylcarbamoyloxypyridinen)
Quaternäre von Dimethylcarbamoyloxypyridinen:

1-[N,N-Dialkyl(≤C10)-N-(n-(hydroxyl, cyano, acetoxy)alkyl(≤C10)) ammonio]-n-[N-(3-dimethylcarbamoxy-α-picolinyl)-N,N-dialkyl(≤C10) ammonio]dekan dibromide (n=1-8)

z. B. 1-[N,N-Dimethyl-N-(2-hydroxy)ethylammonio]-10-[N-(3-dimethylcarbamoxy-α-picolinyl)-N,N-dimethylammonio]dekan dibromid

(77104-62-2)

Bisquaternäre von Dimethylcarbamoyloxypyridinen:
1,n-Bis[N-(3-dimethylcarbamoxy-α-picolyl)-N,N-dialkyl(≤C10) ammonio]-alkan-(2,(n-1)-dion) dibromid (n=2-12)

z. B. 1,10-Bis[N-(3-dimethylcarbamoxy-α-picolyl)-N-ethyl-N-methylammonio]dekan-2,9-dion dibromid

(77104-00-8)

B. Ausgangsstoffe

9.

Alkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonsäuredifluoride

z. B. DF: Methylphosphonsäuredifluorid

(676-99-3)

10.

O-Alkyl(H oder C10 einschliesslich Cycloalkyl)-O-2-Dialkyl(Me, Et,
n-Pr oder i-Pr)aminoethylalkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonite und entsprechende alkylierte und protonierte Salze

z. B. QL: O-Ethyl-O-2-diisopropylaminoethylmethylphosphonit

(57856-11-8)

11.

Chlor-Sarin:

O-Isopropylmethylphosphonochlorid

(1445-76-7)

12.

Chlor-Soman:

O-Pinakolylmethylphosphonochlorid

(7040-57-5)

Liste 2
A. Toxische Chemikalien

Registriernummer nach

Chemical Abstracts Service

(CAS-Nummer)

1.

Amiton: O,O-Diethyl-S-[2-(diethylamino)-ethyl]-phosphorthiolat
und entsprechende alkylierte und protonierte Salze

(78-53-5)

2.

PFIB: 1,1,3,3,3-Pentafluor-2-(trifluormethyl)-1-propen

(382-21-8)

3.

BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat (*)

(6581-06-2)

B. Ausgangsstoffe

4.

Chemikalien, mit Ausnahme der in Liste 1 genannten, die ein Phosphor-atom enthalten, an das eine Methyl-, Ethyl- oder Propyl-(Normal- oder
Iso-)-Gruppe gebunden ist, jedoch keine weiteren Koh­lenstoffatome

z. B. Methylphosphonsäuredichlorid

(676-97-1)

z. B. Dimethylmethylphosphonat

(756-79-6)

Ausnahme: Fonofos: O-Ethyl-S-phenylethyldithiophosphonat

(944-22-9)

5.

N,N-Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphoramid-dihalogenide

6.

Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-N,N-dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphoramidate

7.

Arsentrichlorid

(7784-34-1)

8.

2,2-Diphenyl-2-hydroxyessigsäure

(76-93-7)

9.

Chinuclidin-3-ol

(1619-34-7)

10.

N,N-Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethyl-2-chloride und entspre­chende protonierte Salze

11.

N,N-Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethan-2-ol und entsprechende protonierte Salze

Ausnahmen:

N,N-Dimethylaminoethanol und entsprechende protonierte Salze

(108-01-0)

N,N-Diethylaminoethanol und entsprechende protonierte Salze

(100-37-8)

12.

N,N-Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethan-2-thiol
und entspre­chende protonierte Salze

13.

Thiodiglykol: Bis-(2-hydroxyethyl)-sulfid

(111-48-8)

14.

Pinakolylalkohol: 3,3-Dimethylbutan-2-ol

(464-07-3)

Liste 3
A. Toxische Chemikalien

Registriernummer nach

Chemical Abstracts Service

(CAS-Nummer)

1.

Phosgen: Carbonyldichlorid

(75-44-5)

2.

Chlorcyan

(506-77-4)

3.

Cyanwasserstoff

(74-90-8)

4.

Chlorpikrin: Trichlornitromethan

(76-06-2)

B. Ausgangsstoffe

5.

Phosphoroxidchlorid

(10025-87-3)

6.

Phosphortrichlorid

(7719-12-2)

7.

Phosphorpentachlorid

(10026-13-8)

8.

Trimethylphosphit

(121-45-9)

9.

Triethylphosphit

(122-52-1)

10.

Dimethylphosphit

(868-85-9)

11.

Diethylphosphit

(762-04-9)

12.

Schwefelmonochlorid

(10025-67-9)

13.

Schwefeldichlorid

(10545-99-0)

14.

Thionylchlorid

(7719-09-7)

15.

Ethyldiethanolamin

(139-87-7)

16.

Methyldiethanolamin

(105-59-9)

17.

Triethanolamin

(102-71-6)

Anhang 2 ⁸

⁸ Bereinigt durch die Änd., in Kraft getreten am 9. März 2000 ( AS 2002 3836 ) sowie am 31. Jan. 2005 ( AS 2006 1879 ).

Anhang über die Durchführung und Verifikation («Verifikationsanhang»)

Teil I Begriffsbestimmungen

1.  «Zugelassene Ausrüstung» bedeutet die für die Erfüllung der Aufgaben des Inspektionsteams notwendigen Geräte und Instrumente, die vom Technischen Sekretariat in Übereinstimmung mit den von ihm nach Teil II Absatz 27 dieses Anhangs ausgearbeiteten Vorschriften anerkannt sind. Der Ausdruck bezieht sich auch auf die von dem Inspektionsteam verwendete Verwaltungsausstattung oder die entsprechenden Aufzeichnungsinstrumente.
2.  «Gebäude» entsprechend der Begriffsbestimmung für eine Einrichtung zur Her­stellung chemischer Waffen in Artikel II umfasst Spezialgebäude und Standard­gebäude.
a) «Spezialgebäude» bedeutet i) jedes Gebäude – einschliesslich unterirdischer Bauwerke –, in dem sich eine Spezialausrüstung in einer Herstellungs- oder Füllanordnung befindet;
ii) jedes Gebäude – einschliesslich unterirdischer Bauwerke –, das typische Merkmale aufweist, die es von Gebäuden unterscheiden, welche üblicher­weise für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Tätigkeiten der Produktion oder des Abfüllens von Chemikalien verwendet werden.
b) «Standardgebäude» bedeutet jedes Gebäude – einschliesslich unterirdischer Bauwerke –, das nach geltenden Industrienormen für Einrichtungen gebaut ist, die keine in Artikel II Absatz 8 Buchstabe a Ziffer i bezeichneten Chemikalien oder korrosive Chemikalien produzieren.
3.  «Verdachtsinspektion» bedeutet die Inspektion einer Einrichtung oder eines Standorts im Hoheitsgebiet oder an einem anderen Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines Vertragsstaats, um die ein anderer Vertragsstaat nach Artikel IX Absätze 8–25 ersucht hat.
4.  «Bestimmte organische Chemikalie» bedeutet jede Chemikalie aus der Klasse der Kohlenstoffverbindungen – ausgenommen Kohlenstoffoxide, -sulfide und Metall­karbonate –, die durch ihre chemische Bezeichnung, ihre Strukturformel, falls bekannt, und durch ihre CAS-Nummer, falls zugeordnet, charakterisierbar ist.
5.  «Ausrüstung» entsprechend der Begriffsbestimmung für eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen in Artikel II umfasst Spezialausrüstung und Standardausrüstung.
a) «Spezialausrüstung» bedeutet i) die Prozessstrasse, einschliesslich jedes Reaktors oder jeder Ausrüstung für die Produktsynthese, -trennung oder -reinigung, jede unmittelbar für die Wärmeübertragung im letzten Prozessschritt verwendete Ausrüstung, wie etwa in Reaktoren oder bei der Produktabtrennung, sowie jede son­stige Ausrüstung, die mit einer in Artikel II Absatz 8 Buchstabe a Ziffer i bezeichneten Chemikalie in Berührung gekommen ist oder wäre, wenn die Einrichtung in Betrieb wäre;
ii) alle Maschinen zum Abfüllen chemischer Waffen;
iii) jede sonstige Ausrüstung, die eigens für den Betrieb der Einrichtung als Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen geplant, gebaut oder eingebaut wurde, und zwar im Unterschied zu einer Einrichtung, die nach geltenden kommerziellen Industrienormen für Einrichtungen gebaut wurde, die keine in Artikel II Absatz 8 Buchstabe a Ziffer i bezeichneten Chemikalien oder korrosiven Chemikalien produzieren, wie etwa Ausrü­stungen aus hochnickelhaltigen Legierungen oder einem anderen beson­ders korrosionsbeständigen Werkstoff, Sonderausrüstung für Abfallüber­wachung, Abfallbehandlung, Luftfilterung oder Lösungs­mittelrückge­winnung, besondere Sicherheitsumhüllungen und Schutzwände, nicht standardmässige Laboratoriumsausrüstung zum Analysieren toxischer Chemikalien zur Verwendung für chemische Waffen, kundenspezifische Prozesssteuerpulte oder ausschliesslich für die Spezialausrüstung be­stimmte Ersatzteile.
b) «Standardausrüstung» bedeutet i) Produktionsausrüstung, die im allgemeinen in der chemischen Industrie Verwendung findet und nicht zu einer Art Spezialausrüstung gehört;
ii) sonstige in der chemischen Industrie gewöhnlich verwendete Ausrüstung wie Brandbekämpfungsvorrichtungen, Schutzvorrichtungen und Ausrüstungen zur Sicherheitsüberwachung, medizinische, Laboratoriums- oder Fernmeldeeinrichtungen.
6.  «Einrichtung» im Zusammenhang mit Artikel VI bedeutet jede Industrieein­richtung nach folgender Begriffsbestimmung («Werk», «Betrieb» und «Anlage»).
a) «Werk» (Fabrik) bedeutet die örtlich zusammengefasste Gesamtheit von einem oder mehreren Betrieben mit allen ihren verschiedenen Verwaltungs­ebenen, die nur einer Werksleitung unterliegen und eine gemeinsame Infrastruktur haben; dazu gehört unter anderem folgendes: i) Verwaltung und sonstige Büros;
ii) Werkstätten für Reparatur und Wartung;
iii) medizinische Versorgungseinrichtung;
iv) Energieversorgung;
v) zentrales analytisches Laboratorium;
vi) Forschungs- und Entwicklungslaboratorien;
vii) zentraler Abwasser- und Abfallbehandlungsbereich;
viii) Lagereinrichtung.
b) «Betrieb» (Produktionseinrichtung, Werkstatt) bedeutet einen verhältnismässig eigenständigen Bereich, einen entsprechenden Bau oder ein entsprechendes Gebäude, in dem sich eine oder mehrere Anlagen mit Zusatz- und verbundenen Infrastruktureinrichtungen befinden, wie beispielsweise i) kleine Verwaltungsabteilungen;
ii) Lager-/Abwicklungsbereiche für Rohstoffe und Erzeugnisse;
iii) Abwasser-/Abfallbehandlungs-/-entsorgungsbereich;
iv) Kontroll-/Analytisches Laboratorium;
v) Erste-Hilfe-Station mit dazugehöriger ärztlicher Abteilung und
vi) Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verbringen der gemeldeten Che­mi­kalien und ihrer Vorprodukte beziehungsweise der aus ihnen gebildeten Produkte in das Betriebsgelände, innerhalb des Betriebs­geländes und aus dem Betriebsgelände.
c) «Anlage» (Produktionsanlage, verfahrenstechnische Anlage) bedeutet die für die Produktion, Verarbeitung oder den Verbrauch einer Chemikalie notwen­digen Kombinationen von Ausrüstungen, einschliesslich der Behälter und der Behälterzusammenstellung.
7.  «Vereinbarung über die Einrichtung» bedeutet eine Vereinbarung oder eine Regelung zwischen einem Vertragsstaat und der Organisation über eine bestimmte Einrichtung, die nach den Artikeln IV, V und VI der Verifikation vor Ort unterliegt.
8.  «Gaststaat» bedeutet den Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Einrichtungen oder Bereiche eines anderen Staates, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, befinden, die aufgrund des Übereinkommens einer Inspektion unterliegen.
9.  «Inlandsbegleitung» bedeutet Personen, die von dem inspizierten Vertragsstaat und gegebenenfalls von dem Gaststaat, falls sie dies wünschen, dazu bestimmt werden, das Inspektionsteam während des Inlandsaufenthalts zu begleiten und zu unterstützen.
10.  «Inlandsaufenthalt» bedeutet den Zeitraum vom Eintreffen des Inspektionsteams an einem Punkt der Einreise bis zu seiner Abreise aus dem Staat von einem Punkt der Einreise.
11.  «Erstinspektion» bedeutet die erste vor Ort vorgenommene Inspektion einer Einrichtung zur Nachprüfung der aufgrund der Artikel III, IV, V und VI und dieses Anhangs abgegebenen Meldungen.
12.  «Inspizierter Vertragsstaat» bedeutet den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet beziehungsweise unter dessen Hoheitsgewalt oder Kontrolle sich ein anderer Ort befindet, an dem eine Inspektion aufgrund dieses Übereinkommens stattfindet, oder den Vertragsstaat, dessen Einrichtung oder Bereich im Hoheitsgebiet eines Gaststaats einer solchen Inspektion unterliegt; der Begriff findet jedoch keine Anwendung auf den in Teil II Absatz 21 dieses Anhangs bezeichneten Vertragsstaat.
13.  «Inspektionsassistent» bedeutet eine vom Technischen Sekretariat nach Teil II Abschnitt A dieses Anhangs bestellte Person, die den Inspektoren bei einer Inspektion oder Besichtigung helfen soll, wie beispielsweise als medizinisches, Sicherheits- und Verwaltungspersonal oder als Dolmetscher.
14.  «Inspektionsauftrag» bedeutet die dem Inspektionsteam vom Generaldirektor für die Durchführung einer bestimmten Inspektion erteilten Anordnungen.
15.  «Inspektionshandbuch» bedeutet die Zusammenstellung der vom Technischen Sekretariat ausgearbeiteten zusätzlichen Verfahren für die Durchführung von Inspektionen.
16.  «Inspektionsstätte» bedeutet jede Einrichtung oder jeden Bereich, in denen eine Inspektion durchgeführt wird und die in der betreffenden Vereinbarung über die Einrichtung, in dem Inspektionsersuchen oder -auftrag beziehungsweise in dem durch die alternative oder endgültige Aussengrenze erweiterten Inspektionsersuchen genau beschrieben sind.
17.  «Inspektionsteam» bedeutet die vom Generaldirektor zur Durchführung einer bestimmten Inspektion beauftragte Gruppe von Inspektoren und Inspektionsassi­stenten.
18.  «Inspektor» bedeutet eine vom Technischen Sekretariat nach den Verfahren in Teil II Abschnitt A dieses Anhangs bestellte Person zur Durchführung einer Inspektion oder Besichtigung nach Massgabe dieses Übereinkommens.
19.  «Mustervereinbarung» bedeutet ein Schriftstück, das allgemein die Form und den Inhalt einer Vereinbarung zwischen einem Vertragsstaat und der Organisation über die Anwendung der in diesem Anhang vorgesehenen Verifikationsbestim­mungen festlegt.
20.  «Beobachter» bedeutet den Vertreter eines ersuchenden Vertragsstaats oder eines dritten Vertragsstaats, der beauftragt ist, eine Verdachtsinspektion zu beobachten.
21.  «Aussengrenze» im Fall einer Verdachtsinspektion bedeutet die äussere Grenze der Inspektionsstätte, die entweder durch geographische Koordinaten oder durch Einzeichnen in eine Karte angegeben wird.
a) «Beantragte Aussengrenze» bedeutet die im Einklang mit Teil X Absatz 8 dieses Anhangs festgelegte äussere Begrenzung der Inspektionsstätte;
b) «alternative Aussengrenze» bedeutet die abweichend von der beantragten Aussengrenze von dem inspizierten Vertragsstaat festgelegte Aussengrenze der Inspektionsstätte; sie muss den Vorschriften in Teil X Absatz 17 dieses Anhangs entsprechen;
c) «endgültige Aussengrenze» bedeutet die in Verhandlungen zwischen dem Inspektionsteam und dem inspizierten Vertragsstaat nach Teil X Absätze 16 bis 21 dieses Anhangs vereinbarte endgültige Aussengrenze der Inspektionsstätte;
d) «gemeldete Aussengrenze» bedeutet die nach den Artikeln III, IV, V und VI gemeldete äussere Begrenzung der Einrichtung.
22.  «Inspektionsdauer» im Sinne des Artikels IX bedeutet den Zeitraum von dem Zeitpunkt an, zu dem das Inspektionsteam Zugang zur Inspektionsstätte hat, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es die Stätte wieder verlässt; ausgenommen ist die mit Besprechungen vor und nach den Verifikationstätigkeiten verbrachte Zeit.
23.  «Inspektionsdauer» im Sinne der Artikel IV, V und VI bedeutet den Zeitraum vom Eintreffen des Inspektionsteams in der Inspektionsstätte bis zu seiner Abreise von der Inspektionsstätte; ausgenommen ist die mit Besprechungen vor und nach den Verifikationstätigkeiten verbrachte Zeit.
24.  «Punkt der Einreise»/«Punkt der Ausreise» bedeutet einen Ort, der für das Eintreffen des Inspektionsteams im Land zur Durchführung der Inspektionen aufgrund dieses Übereinkommens beziehungsweise für seine Abreise nach Beendigung seines Auftrags bestimmt ist.
25.  «Ersuchender Vertragsstaat» bedeutet einen Vertragsstaat der nach Artikel IX um eine Verdachtsinspektion ersucht hat.
26.  «Tonne» bedeutet metrische Tonne, d. h. 1000 kg.

Teil II Allgemeine Verifikationsregeln

A. Bestellung der Inspektoren und Inspektionsassistenten

(1)  Spätestens 30 Tage nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens teilt das Technische Sekretariat allen Vertragsstaaten schriftlich den Namen, die Staats­angehörigkeit und den Dienstrang der zur Bestellung vorgeschlagenen Inspektoren und Inspektionsassistenten unter Angabe ihrer Fähigkeiten und beruflichen Erf­ahrungen mit.
(2)  Jeder Vertragsstaat bestätigt sofort den Eingang der ihm übermittelten Liste der zur Bestellung vorgeschlagenen Inspektoren und Inspektionsassistenten. Der Vertragsstaat teilt dem Technischen Sekretariat spätestens 30 Tage nach Bestätigung des Eingangs der Liste schriftlich mit, dass er jeden Inspektor und jeden Inspektionsassistenten anerkennt. Jeder in der Liste genannte Inspektor und Inspektionsassistent gilt als bestellt, sofern nicht ein Vertragsstaat spätestens 30 Tage nach Bestätigung des Eingangs der Liste schriftlich erklärt, dass er ihn ablehnt. Der Vertragsstaat kann seinen Widerspruch begründen.
Im Fall der Ablehnung führt der vorgeschlagene Inspektor oder Inspektionsassistent im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, der ihn abgelehnt hat, oder an einem anderen Ort unter dessen Hoheitsgewalt oder Kontrolle keine Verifikationstätigkeiten durch und beteiligt sich dort auch nicht an solchen Tätigkeiten. Das Technische Sekretariat schlägt bei Bedarf zusätzlich zu der ursprünglichen Liste weitere Namen vor.
(3)  Die Verifikationstätigkeiten aufgrund dieses Übereinkommens werden nur von bestellten Inspektoren und Inspektionsassistenten vorgenommen.
(4)  Vorbehaltlich des Absatzes 5 hat ein Vertragsstaat das Recht, jederzeit gegen einen bereits bestellten Inspektor oder Inspektionsassistenten Einspruch zu erheben. Er teilt dem Technischen Sekretariat seinen Einspruch schriftlich mit und kann ihn begründen. Der Einspruch wird 30 Tage nach seinem Eingang beim Technischen Sekretariat wirksam. Das Technische Sekretariat teilt dem betreffenden Ver­tragsstaat sofort die Zurücknahme der Bestellung des Inspektors oder Inspektions­assistenten mit.
(5)  Der Vertragsstaat, dem eine Inspektion notifiziert worden ist, versucht nicht, aus dem für diese Inspektion bestellten Inspektionsteam einen in der Liste dieses Inspektionsteams genannten Inspektor oder Inspektionsassistenten zurücknehmen zu lassen.
(6)  Die Anzahl der für einen Vertragsstaat bestellten und von ihm anerkannten Inspektoren und Inspektionsassistenten muss gross genug sein, damit die Inspektoren und Inspektionsassistenten in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen und eine Rotation möglich ist.
(7)  Behindert nach Auffassung des Generaldirektors die Ablehnung der vorge­schlagenen Inspektoren oder Inspektionsassistenten die Bestellung einer aus­reichenden Anzahl von Inspektoren oder Inspektionsassistenten oder behindert sie sonst die wirksame Erfüllung der Aufgabe des Technischen Sekretariats, so verweist der Generaldirektor die Frage an den Exekutivrat.
(8)  Sind Änderungen der genannten Listen von Inspektoren und Inspektions­assistenten notwendig oder werden sie verlangt, so werden die neuen Inspektoren und Inspektionsassistenten in derselben Weise bestellt wie für die ursprüngliche Liste.
(9)  Die Mitglieder des Inspektionsteams, die eine Inspektion einer Einrichtung eines Vertragsstaats durchführen, welche sich im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats befindet, werden nach den in diesem Anhang festgelegten Verfahren bestellt, die sowohl auf den inspizierten Vertragsstaat als auch auf den Gaststaat, der Vertragspartei ist, Anwendung finden.

B. Vorrechte und Immunitäten

(10)  Jeder Vertragsstaat erteilt spätestens 30 Tage nach Bestätigung des Eingangs der Liste der Inspektoren und Inspektionsassistenten oder jeder Änderung derselben Visa für die mehrfache Einreise/Ausreise und/oder Durchreise und stellt alle sonstigen Dokumente aus, die jedem Inspektor oder Inspektionsassistenten die Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Vertragsstaats und den Aufenthalt dort zum Zweck der Durchführung von Inspektionstätigkeiten ermöglichen. Diese Dokumente haben eine Geltungsdauer von mindestens zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, zu dem sie dem Technischen Sekretariat übermittelt werden.
(11)  Zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden den Inspektoren und Inspektionsassistenten die unter den Buchstaben a bis i genannten Vorrechte und Immunitäten gewährt. Die Vorrechte und Immunitäten werden den Mitgliedern des Inspektionsteams im Interesse dieses Übereinkommens und nicht zu ihrem persön­lichen Vorteil gewährt. Die Vorrechte und Immunitäten werden ihnen für den gesamten Zeitraum zwischen der Ankunft im Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats oder des Gaststaats und der Abreise von dort und danach für die in Ausübung ihrer amtlichen Aufgaben zuvor vorgenommenen Handlungen gewährt.
a) Die Mitglieder des Inspektionsteams geniessen die Unverletzlichkeit, die den Diplomaten nach Artikel 29 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961⁹ über diplomatische Beziehungen gewährt wird.
b) Die Wohn- und Büroräume des Inspektionsteams, das Inspektionstätigkeiten nach diesem Übereinkommen ausübt, geniessen die Unverletzlichkeit und den Schutz, die den Räumlichkeiten der Diplomaten nach Artikel 30 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen gewährt werden.
c) Die Papiere und die Korrespondenz einschliesslich der Akten des Inspektions­teams geniessen die Unverletzlichkeit, die allen Papieren und der Korrespon­denz der Diplomaten nach Artikel 30 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen gewährt wird. Das Inspek­tions­team hat das Recht, in seinem Nachrichtenverkehr mit dem Technischen Sekretariat Codes zu benutzen.
d) Die von Mitgliedern des Inspektionsteams mitgeführten Proben und zuge­lassenen Ausrüstungsgegenstände sind nach Massgabe dieses Übereinkommens unverletzlich und von allen Zöllen befreit. Gefährliche Proben werden in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften befördert.
e) Die Mitglieder des Inspektionsteams geniessen die Immunitäten, die den Diplomaten nach Artikel 31 Absätze 1, 2 und 3 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen gewährt werden.
f) Die Mitglieder des Inspektionsteams, welche die durch dieses Übereinkommen zugewiesenen Tätigkeiten ausüben, geniessen die Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben, die den Diplomaten nach Artikel 34 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen gewährt wird.
g) Den Mitgliedern des Inspektionsteams ist es erlaubt, in das Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats oder des Gaststaats, der Vertragspartei ist, ohne Entrichtung von Zöllen oder ähnlichen Abgaben Gegenstände für ihren persönlichen Gebrauch mitzuführen; ausgenommen sind Gegenstände, deren Einfuhr oder Ausfuhr gesetzlich verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist.
h) Den Mitgliedern des Inspektionsteams werden dieselben Währungs- und Devisenerleichterungen gewährt wie den Vertretern ausländischer Regierungen mit vorübergehendem amtlichen Auftrag.
i) Die Mitglieder des Inspektionsteams dürfen im Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats oder des Gaststaats keine auf persönlichen Gewinn gerichtete Berufs- oder Gewerbetätigkeit ausüben.
(12)  Bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet von nicht inspizierten Vertragsstaaten geniessen die Mitglieder des Inspektionsteams die Vorrechte und Immunitäten, die den Diplomaten nach Artikel 40 Absatz 1 des Wiener Übereinkom­mens über diplomatische Beziehungen gewährt werden. Den Papieren und der Korrespondenz einschliesslich der Aufzeichnungen sowie den Proben und den zugelassenen Ausrüstungsgegenständen, welche die Mitglieder des Inspektions­teams mitführen, werden die in Absatz 11 Buchstaben c und d genannten Vorrechte und Immunitäten gewährt.
(13)  Unbeschadet ihrer Vorrechte und Immunitäten sind die Mitglieder des Inspektionsteams verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Vorschriften des inspizierten Vertragsstaats oder des Gaststaats zu beachten; soweit mit ihrem Inspektionsauftrag vereinbar, sind sie verpflichtet, sich nicht in die inneren Angelegenheiten des betreffenden Staates einzumischen. Ist der inspizierte Vertragsstaat oder der Gaststaat, der Vertragspartei ist, der Auffassung, dass ein Missbrauch der in diesem Anhang festgelegten Vorrechte und Immunitäten vorliegt, so finden zwischen dem betreffenden Vertragsstaat und dem Generaldirektor Konsultationen statt, um festzustellen, ob ein solcher Missbrauch vorliegt, und, wenn ja, um eine Wiederholung zu verhindern.
(14)  Die Immunität der Mitglieder des Inspektionsteams von der Gerichtsbarkeit kann vom Generaldirektor in den Fällen aufgehoben werden, in denen nach seiner Auffassung die Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie aufgehoben werden kann, ohne dass die Durchführung dieses Übereinkommens beeinträchtigt wird. Die Aufhebung muss stets aus­drücklich erklärt werden.
(15)  Den Beobachtern werden dieselben Vorrechte und Immunitäten gewährt, die den Inspektoren aufgrund dieses Abschnitts gewährt werden; ausgenommen sind diejenigen nach Absatz 11 Buchstabe d.
⁹ SR 0.191.01

C. Ständige Regelungen

Punkte der Einreise
(16)  Jeder Vertragsstaat bestimmt die Punkte der Einreise und stellt dem Technischen Sekretariat spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, die erforderlichen Informationen zur Verfügung. Die Punkte der Einreise sind so zu wählen, dass das Inspektionsteam jede Inspektions­stätte von mindestens einem Punkt der Einreise innerhalb von zwölf Stunden erreichen kann. Das Technische Sekretariat teilt allen Vertragsstaaten mit, wo sich die Punkte der Einreise befinden.
(17)  Jeder Vertragsstaat kann die Punkte der Einreise ändern, indem er dem Technischen Sekretariat die Änderung anzeigt. Die Änderungen werden 30 Tage nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem das Technische Sekretariat die Anzeige erhalten hat, so dass es alle Vertragsstaaten entsprechend unterrichten kann.
(18)  Ist das Technische Sekretariat der Auffassung, dass die Punkte der Einreise für die rechtzeitige Durchführung der Inspektionen nicht ausreichen oder dass die von einem Vertragsstaat vorgeschlagenen Änderungen der Punkte der Einreise die rechtzeitige Durchführung der Inspektionen behindern würden, so nimmt es mit dem betreffenden Vertragsstaat Konsultationen auf, um das Problem zu lösen.
(19)  Befinden sich Einrichtungen oder Bereiche eines inspizierten Vertragsstaats im Hoheitsgebiet eines Gaststaats, der Vertragspartei ist, oder ist für den Zugang vom Punkt der Einreise zu den der Inspektion unterliegenden Einrichtungen oder Bereichen die Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats erforderlich, so nimmt der inspizierte Vertragsstaat hinsichtlich dieser Inspektionen die in diesem Anhang vorgesehenen Rechte und Pflichten wahr. Der Gaststaat, der Vertragspartei ist, erleichtert die Inspektion dieser Einrichtungen oder Bereiche und leistet die notwendige Hilfe, damit das Inspektionsteam seine Aufgaben rechtzeitig und wirksam erfüllen kann. Vertragsstaaten, durch deren Hoheitsgebiet die Durchreise für die Inspektion von Einrichtungen oder Bereichen eines inspizierten Vertragsstaats erfolgen muss, erleichtern die Durchreise.
(20)  Befinden sich Einrichtungen oder Bereiche eines inspizierten Vertragsstaats im Hoheitsgebiet eines Staates, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, so trifft der inspizierte Vertragsstaat alle notwendigen Massnahmen, um dafür zu sorgen, dass die Inspektionen dieser Einrichtungen oder Bereiche in Überein­stimmung mit diesem Anhang durchgeführt werden können. Ein Vertragsstaat, der eine oder mehrere Einrichtungen oder Bereiche im Hoheitsgebiet eines Staates hat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, trifft alle notwendigen Mass­nahmen, um dafür zu sorgen, dass der Gaststaat bereit ist, die für den Vertragsstaat bestellten Inspektoren und Inspektionsassistenten aufzunehmen. Ist ein inspizierter Vertragsstaat nicht in der Lage, den Zugang sicherzustellen, so weist er nach, dass er alle dafür notwendigen Massnahmen getroffen hat.
(21)  Befinden sich die zu inspizierenden Einrichtungen oder Bereiche zwar im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, jedoch an einem Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines Staates, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, so trifft der Vertragsstaat alle notwendigen Massnahmen, die von einem inspizierten Vertragsstaat und einem Gaststaat, der Vertragspartei ist, verlangt würden, um dafür zu sorgen, dass die Inspektionen dieser Einrichtungen oder Bereiche in Überein­stimmung mit diesem Anhang durchgeführt werden können. Ist der Vertragsstaat nicht in der Lage, den Zugang zu den Einrichtungen oder Bereichen sicherzustellen, so weist er nach, dass er alle dafür notwendigen Massnahmen getroffen hat.
Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn die Einrichtungen oder Bereiche, die inspiziert werden sollen, dem Vertragsstaat gehören.
Regelungen für die Benutzung nicht planmässig verkehrender Luftfahrzeuge
(22)  Bei Inspektionen nach Artikel IX und bei sonstigen Inspektionen kann ein Inspektionsteam, wenn sein rechtzeitiges Eintreffen am Bestimmungsort bei Benutzung planmässig verkehrender gewerblicher Verkehrsmittel nicht möglich ist, gezwungen sein, Luftfahrzeuge zu benutzen, die dem Technischen Sekretariat gehören oder von ihm gechartert sind. Spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, unterrichtet jeder Vertragsstaat das Technische Sekretariat über die ständige diplomatische Einfluggenehmigungsnum­mer für nicht planmässig verkehrende Luftfahrzeuge, mit denen das Inspektionsteam und die für die Inspektion notwendige Ausrüstung in das Hoheitsgebiet und aus dem Hoheits­gebiet, in dem sich eine Inspektionsstätte befindet, befördert werden. Die Flugstrecken zu und von dem bezeichneten Punkt der Einreise verlaufen auf den festgelegten internationalen Luftverkehrsstrassen, die zwischen den Vertragsstaaten und dem Technischen Sekretariat als Grundlage für die diplomatische Einflugge­nehmigung vereinbart worden sind.
(23)  Wird ein nicht planmässig verkehrendes Luftfahrzeug benutzt, so übermittelt das Technische Sekretariat dem inspizierten Vertragsstaat über die nationale Behörde einen Flugplan für den Flug des Luftfahrzeugs vom letzten Flughafen vor Einflug in den Luftraum des Staates, in dem sich die Inspektionsstätte befindet, zu dem Punkt der Einreise, und zwar spätestens sechs Stunden vor dem geplanten Abflug von diesem Flughafen. Dieser Plan wird entsprechend den für zivile Luftfahrzeuge geltenden Verfahren der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation eingereicht. Bei seinen eigenen oder gecharterten Luftfahrzeugen trägt das Technische Sekretariat auf jedem Flugplan in dem Feld für Bemerkungen die ständige diplomatische Einfluggenehmigungsnummer und die entsprechende Bezeichnung ein, die das Luftfahrzeug als Inspektionsluftfahrzeug ausweisen.
(24)  Spätestens drei Stunden vor dem geplanten Abflug des Inspektionsteams von dem letzten Flughafen vor Einflug in den Luftraum des Staates, in dem die Inspek­tion stattfinden soll, sorgt der inspizierte Vertragsstaat oder der Vertragsstaat, in dem die Inspektion stattfinden soll, dafür, dass der nach Absatz 23 eingereichte Flugplan genehmigt wird, damit das Inspektionsteam zur vorgesehenen Ankunftszeit am Punkt der Einreise eintreffen kann.
(25)  Handelt es sich um ein Luftfahrzeug, das dem Technischen Sekretariat gehört oder von ihm gechartert ist, so sorgt der inspizierte Vertragsstaat dafür, dass am Punkt der Einreise die vom Technischen Sekretariat für das Luftfahrzeug des Inspektionsteams verlangten Erleichterungen für Abstellen, Sicherheit, Wartung und Treibstoffversorgung zur Verfügung stehen. Diese Luftfahrzeuge brauchen keine Lande-, Abflug- oder ähnlichen Gebühren zu entrichten. Das Technische Sekretariat trägt die Kosten für Treibstoff, Sicherheit und Wartung.
Verwaltungsregelungen
(26)  Der inspizierte Vertragsstaat sorgt dafür, dass dem Inspektionsteam alles Notwendige zur Verfügung steht, wie etwa Fernmeldeeinrichtungen, Dolmetscher­dienste, soweit diese für Befragungen und sonstige Aufgaben erforderlich sind, Beförderungsmittel, Arbeitsräume, Unterkunft, Verpflegung und ärztliche Betreu­ung. In dieser Hinsicht erstattet die Organisation dem inspizierten Vertragsstaat die durch das Inspektionsteam entstandenen Kosten.
Zugelassene Ausrüstung
(27)  Vorbehaltlich des Absatzes 29 gibt es für das Inspektionsteam keine Einschränkungen seitens des inspizierten Vertragsstaats in Bezug auf die zur Inspektionsstätte mitgeführte und nach Absatz 28 zugelassene Ausrüstung, die das Technische Sekretariat für die ordnungsgemässe Durchführung der Inspektion für notwendig hält. Das Technische Sekretariat erstellt und aktualisiert gegebenenfalls eine Liste der zugelassenen Ausrüstung, die für die beschriebenen Zwecke benötigt wer­den könnte, sowie für diese Ausrüstung geltende Vorschriften im Einklang mit diesem Anhang. Bei der Aufstellung der Liste der zugelassenen Ausrüstung sowie der Vorschriften sorgt das Technische Sekretariat dafür, dass den Sicherheits­erwägungen für jede Art von Einrichtung, in der diese Ausrüstung mutmasslich eingesetzt wird, voll Rechnung getragen wird. Die Liste der zugelassenen Aus­rüstung wird nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i von der Konferenz geprüft und genehmigt.
(28)  Die Ausrüstung befindet sich im Gewahrsam des Technischen Sekretariats und wird von diesem bezeichnet, geeicht und zugelassen. Das Technische Sekretariat wählt, soweit möglich, die Ausrüstung aus, die eigens für die spezielle Art der verlangten Inspektion bestimmt ist. Die bezeichnete und zugelassene Ausrüstung wird vor unbefugter Veränderung besonders geschützt.
(29)  Der inspizierte Vertragsstaat hat das Recht, unbeschadet der vorgeschriebenen Fristen die Ausrüstung in Gegenwart von Mitgliedern des Inspektionsteams am Punkt der Einreise zu besichtigen, d. h. nachzuprüfen, worum es sich bei der in das Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats oder des Gaststaats verbrachten oder daraus entfernten Ausrüstung handelt. Um diese Feststellung zu erleichtern, fügt das Technische Sekretariat Unterlagen bei und bringt Vorrichtungen an, die bestätigen, dass es sich um die bezeichnete und zugelassene Ausrüstung handelt. Die Inspektion der Ausrüstung soll auch den inspizierten Vertragsstaat davon überzeugen, dass die Ausrüstung der Beschreibung der für die spezielle Art der Inspektion zugelassenen Ausrüstung entspricht. Der inspizierte Vertragsstaat kann Ausrüstung, die dieser Beschreibung nicht entspricht oder der die genannten Unterlagen und Vorrichtungen nicht beigefügt sind, zurückweisen. Verfahren für die Inspektion der Ausrüstung werden nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i von der Konferenz geprüft und genehmigt.
(30)  Hält es das Inspektionsteam für erforderlich, vor Ort vorhandene, nicht dem Technischen Sekretariat gehörende Ausrüstung zu benutzen, und ersucht es den inspizierten Vertragsstaat, ihm den Einsatz dieser Ausrüstung zu ermöglichen, so entspricht der inspizierte Vertragsstaat dem Ersuchen, soweit er dazu in der Lage ist.

D. Tätigkeiten vor der Inspektion

Notifikation
(31)  Der Generaldirektor teilt dem Vertragsstaat vor dem geplanten Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise und innerhalb der vorgeschriebenen Fristen, soweit diese festgesetzt sind, mit, dass er die Absicht hat, eine Inspektion durchzuführen.
(32)  Die Notifikationen des Generaldirektors enthalten folgende Informationen:
a) die Art der Inspektion;
b) den Punkt der Einreise;
c) den Tag und die voraussichtliche Uhrzeit des Eintreffens am Punkt der Einreise;
d) das Verkehrsmittel, mit dem das Inspektionsteam am Punkt der Einreise eintrifft;
e) das zu inspizierende Betriebsgelände;
f) die Namen der Inspektoren und Inspektionsassistenten;
g) gegebenenfalls die Einfluggenehmigung des Luftfahrzeugs bei Sonder­flügen.
(33)  Der inspizierte Vertragsstaat bestätigt den Eingang einer Notifikation des Technischen Sekretariats, in der dieses seine Absicht mitteilt, eine Inspektion durchzuführen, spätestens eine Stunde nach deren Eingang.
(34)  Bei der Inspektion einer Einrichtung eines Vertragsstaats, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats befindet, werden beide Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit den Absätzen 31 und 32 gleichzeitig unterrichtet.
Einreise in das Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats oder Gaststaats und Weiterbeförderung zur Inspektionsstätte
(35)  Der inspizierte Vertragsstaat oder Gaststaat, der Vertragspartei ist, dem das Eintreffen eines Inspektionsteams mitgeteilt worden ist, sorgt für dessen sofortige Einreise in sein Hoheitsgebiet und veranlasst durch eine Inlandsbegleitung oder auf andere Weise alles in seiner Macht Stehende, um das sichere Geleit des Inspek­tionsteams und seiner Ausrüstung und Versorgungsgüter von seinem Punkt der Einreise zu der (den) Inspektionsstätte(n) und von dort zu einem Punkt der Ausreise sicherzustellen.
(36)  Der inspizierte Vertragsstaat oder der Gaststaat, der Vertragspartei ist, hilft dem Inspektionsteam bei Bedarf, die Inspektionsstätte spätestens zwölf Stunden nach dem Eintreffen am Punkt der Einreise zu erreichen.
Besprechung vor der Inspektion
(37)  Nach dem Eintreffen an der Inspektionsstätte und vor Beginn der Inspektion erhält das Inspektionsteam von Vertretern der Einrichtung mit Hilfe von Karten und anderen geeigneten Unterlagen eine Einweisung in Bezug auf die Einrichtung, die dort durchgeführten Tätigkeiten, die für die Inspektion notwendigen Sicherheits­massnahmen und die verwaltungsmässigen und logistischen Regelungen. Die Dauer der Besprechung ist auf das notwendige Mindestmass zu beschränken; sie darf drei Stunden keinesfalls überschreiten.

E. Durchführung der Inspektionen

Allgemeine Regeln
(38)  Die Mitglieder des Inspektionsteams erfüllen ihre Aufgaben nach Massgabe dieses Übereinkommens sowie der vom Generaldirektor aufgestellten Regeln und der zwischen den Vertragsstaaten und der Organisation geschlossenen Verein­barungen über die Einrichtung.
(39)  Das Inspektionsteam hält sich streng an den vom Generaldirektor erteilten Inspektionsauftrag. Es enthält sich jeder Tätigkeit, die über diesen Auftrag hinausgeht.
(40)  Die Tätigkeiten des Inspektionsteams werden so gestaltet, dass dessen Mitglieder ihre Aufgaben fristgerecht und wirksam erfüllen können, der inspizierte Vertragsstaat oder Gaststaat so wenig wie möglich beeinträchtigt und die Einrichtung oder der inspizierte Bereich möglichst wenig gestört werden. Das Inspektionsteam vermeidet jede unnötige Behinderung oder Verzögerung des Betriebs einer Einrichtung sowie jede Beeinträchtigung ihrer Sicherheit. Insbe­sondere setzt das Inspektionsteam keine Einrichtung in Betrieb. Sind die Inspek­toren der Auffassung, dass zur Erfüllung ihres Auftrags besondere Arbeitsgänge in einer Einrichtung verrichtet werden sollen, so fordern sie den bestellten Vertreter der inspizierten Einrichtung auf, diese Arbeitsgänge verrichten zu lassen. Der Vertreter kommt ihrer Aufforderung soweit möglich nach.
(41)  Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet eines inspizierten Vertragsstaats oder Gaststaats werden die Mitglieder des Inspektionsteams auf Verlangen des inspizierten Vertragsstaats von Vertretern dieses Vertragsstaats begleitet; das Inspektionsteam darf dadurch jedoch nicht aufgehalten oder sonst bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben behindert werden.
(42)  Unter Berücksichtigung der von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i zu prüfenden und zu genehmigenden Leitlinien stellt das Technische Sekretariat genaue Verfahren für die Durchführung der Inspektionen auf, die in das Inspektionshandbuch aufgenommen werden.
Sicherheit
(43)  Bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten beachten die Inspektoren und Inspektionsassistenten die in der Inspektionsstätte bestehenden Sicherheitsvorschrif­ten, einschliesslich derjenigen in Bezug auf den Schutz kontrollierter Teilbereiche innerhalb der Einrichtung und die Sicherheit des Personals. Zur Erfüllung dieser Vorschriften werden von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i entsprechende genaue Verfahren geprüft und genehmigt.
Nachrichtenverkehr
(44)  Die Inspektoren haben das Recht, während des gesamten Inlandsaufenthalts eine Nachrichtenverbindung mit dem Sitz des Technischen Sekretariats zu unterhalten. Zu diesem Zweck können sie ihre eigene ordnungsgemäss anerkannte zugelassene Ausrüstung benutzen und den inspizierten Vertragsstaat oder den Gaststaat, der Vertragspartei ist, ersuchen, ihnen Zugang zu anderen Fernmelde­einrichtungen zu ermöglichen. Das Inspektionsteam hat das Recht, seine eigene Gegensprechfunkanlage zwischen dem Personal, das die Aussengrenze bewacht, und den übrigen Mitgliedern des Inspektionsteams zu benutzen.
Rechte des Inspektionsteams und des inspizierten Vertragsstaats
(45)  Das Inspektionsteam hat nach Massgabe der einschlägigen Artikel dieses Übereinkommens und seiner Anhänge sowie der Vereinbarungen über die Einrichtung und der im Inspektionshandbuch festgelegten Verfahren das Recht auf ungehinderten Zugang zu der Inspektionsstätte. Die zu inspizierenden Gegenstände werden von den Inspektoren ausgewählt.
(46)  Die Inspektoren haben das Recht, Personal der Einrichtung in Gegenwart von Vertretern des inspizierten Vertragsstaats zu befragen, um sachdienliche Tatsachen festzustellen. Die Inspektoren fordern nur die für die Durchführung der Inspektion notwendigen Informationen und Daten an, und der inspizierte Vertragsstaat liefert sie ihnen auf Anforderung. Der inspizierte Vertragsstaat hat das Recht, gegen die dem Personal der Einrichtung gestellten Fragen Einspruch zu erheben, wenn diese Fragen für die Inspektion als nicht sachdienlich erachtet werden. Erhebt der Leiter des Inspektionsteams Einspruch und erklärt er, dass die Fragen sachdienlich sind, so werden diese dem inspizierten Vertragsstaat schriftlich zur Beantwortung übermittelt. Das Inspektionsteam kann jede Weigerung, Befragungen zuzulassen oder die Beantwortung von Fragen zu erlauben und Erklärungen abzugeben, in dem Teil des Inspektionsberichts vermerken, der sich mit der Bereitschaft des inspizierten Vertragsstaats zur Zusammenarbeit befasst.
(47)  Die Inspektoren haben das Recht, Unterlagen und Aufzeichnungen einzusehen, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags als sinnvoll erachten.
(48)  Die Inspektoren haben das Recht, auf ihren Wunsch von Vertretern des inspizierten Vertragsstaats oder der inspizierten Einrichtung fotografische Aufnahmen machen zu lassen. Sofortbildkameras sollen zur Verfügung stehen. Das Inspektionsteam stellt fest, ob die Fotografien seinem Wunsch entsprechend ausgefallen sind; andernfalls werden die Aufnahmen wiederholt. Das Inspek­tionsteam und der inspizierte Vertragsstaat behalten je einen Abzug jeder Foto­grafie.
(49)  Die Vertreter des inspizierten Vertragsstaats haben das Recht, sämtliche Verifikationstätigkeiten des Inspektionsteams zu beobachten.
(50)  Der inspizierte Vertragsstaat erhält auf Verlangen Kopien der vom Technischen Sekretariat gesammelten Informationen und Daten über seine Einrichtung(en).
(51)  Die Inspektoren haben das Recht, um Klarstellung von Zweifelsfragen zu ersuchen, die sich während einer Inspektion ergeben. Solche Ersuchen werden umgehend über den Vertreter des inspizierten Vertragsstaats gestellt. Der Vertreter des inspizierten Vertragsstaats verschafft dem Inspektionsteam während der Inspektion die für die Beseitigung der Zweifelsfrage notwendige Klarstellung. Bleiben Fragen in Bezug auf einen Gegenstand oder ein Gebäude innerhalb der Inspektionsstätte offen, so wird der Gegenstand oder das Gebäude, falls darum ersucht wird, fotografiert, damit seine Art und seine Funktion festgestellt werden können. Kann die Zweifelsfrage während der Inspektion nicht beseitigt werden, so teilen die Inspektoren dies sofort dem Technischen Sekretariat mit. Alle nicht gelösten Fragen, die gegebenen Klarstellungen und ein Abzug jeder Fotografie sind in dem Inspektionsbericht enthalten.
Entnahme, Behandlung und Analyse von Proben
(52)  Die Vertreter des inspizierten Vertragsstaats oder der inspizierten Einrichtung entnehmen auf Verlangen des Inspektionsteams Proben in Gegenwart der Inspektoren. Sofern dies mit den Vertretern des inspizierten Vertragsstaats oder der inspizierten Einrichtung im voraus vereinbart ist, kann das Inspektionsteam selbst Proben entnehmen.
(53)  Soweit möglich, erfolgt die Analyse der Proben vor Ort. Das Inspektionsteam hat das Recht, die Proben mit der von ihm mitgebrachten zugelassenen Ausrüstung vor Ort zu analysieren. Auf Ersuchen des Inspektionsteams hilft der inspizierte Vertragsstaat im Einklang mit vereinbarten Verfahren bei der Analyse der Proben vor Ort. Andernfalls kann das Inspektionsteam darum ersuchen, dass geeignete Analysen vor Ort in seiner Gegenwart vorgenommen werden.
(54)  Der inspizierte Vertragsstaat hat das Recht, einen Teil aller Proben zurückzubehalten oder ein Doppel der Proben zu entnehmen und zugegen zu sein, wenn die Proben vor Ort analysiert werden.
(55)  Das Inspektionsteam kann, falls es dies als notwendig erachtet, Proben zur Analyse in von der Organisation festgelegte Laboratorien ausserhalb des Betriebs­geländes weitergeben.
(56)  Der Generaldirektor trägt die Hauptverantwortung für die Sicherheit, Voll­ständigkeit und Erhaltung der Proben sowie für die Wahrung der Vertraulichkeit der zur Analyse ausserhalb des Betriebsgeländes verbrachten Proben. Der General­direktor richtet sich hierbei nach den Verfahren, die von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i zur Aufnahme in das Inspektionshandbuch zu prüfen und zu genehmigen sind. Ihm obliegt es,
a) strenge Regeln für die Entnahme, Handhabung, Beförderung und Analyse der Proben aufzustellen;
b) die Laboratorien zu bestätigen, die zur Durchführung der verschiedenen Arten von Analysen festgelegt sind;
c) die Standardisierung der Ausrüstung und Verfahren in diesen festgelegten Laboratorien, die mobilen Analyseausrüstungen und ‑verfahren zu über­wachen sowie die Qualitätskontrolle und die allgemeinen Normen im Zusammenhang mit der Bestätigung dieser Laboratorien, mobilen Ausrüstungen und Verfahren zu überprüfen;
d) unter den festgelegten Laboratorien diejenigen auszuwählen, die Analysen oder sonstige Aufgaben im Zusammenhang mit speziellen Untersuchungen vornehmen.
(57)  Soll eine Analyse ausserhalb des Betriebsgeländes vorgenommen werden, so werden die Proben in mindestens zwei festgelegten Laboratorien analysiert. Das Technische Sekretariat sorgt für die zügige Durchführung der Analyse. Das Technische Sekretariat trägt die Verantwortung für den Verbleib der Proben; und jede nicht gebrauchte Probe oder Teile davon werden dem Technischen Sekretariat zurückgegeben.
(58)  Das Technische Sekretariat sammelt die Ergebnisse der im Laboratorium vorgenommenen Analysen derjenigen Proben, die für die Einhaltung dieses Übereinkommens massgeblich sind, und nimmt sie in den Inspektionsschlussbericht auf. Das Technische Sekretariat fügt dem Bericht ausführliche Informationen über die von den festgelegten Laboratorien benutzten Ausrüstungen und Methoden bei.
Verlängerung der Inspektionsdauer
(59)  Die Inspektionsdauer kann im Einvernehmen mit dem Vertreter des inspizierten Vertragsstaats verlängert werden.
Abschlussbesprechung
(60)  Sobald eine Inspektion abgeschlossen ist, kommt das Inspektionsteam mit Vertretern des inspizierten Vertragsstaats und dem für die Inspektionsstätte verantwortlichen Personal zusammen, um die vorläufigen Feststellungen des Inspektions-teams zu überprüfen und Zweifelsfragen zu klären. Das Inspektionsteam übermittelt den Vertretern des inspizierten Vertragsstaats seine vorläufigen Feststellungen in schriftlicher Form nach einem einheitlichen Muster; es legt ihnen auch eine Liste der Proben und eine Kopie der gesammelten schriftlichen Informationen und Daten und des sonstigen von dem Betriebsgelände mit­zunehmenden Materials vor. Dieses Schriftstück wird vom Leiter des Inspek­tionsteams unterschrieben. Es wird von dem Vertreter des inspizierten Vertrags­staats gegengezeichnet, um deutlich zu machen, dass er von dem Inhalt des Schrift­stücks Kenntnis genommen hat. Diese Zusammenkunft endet spätestens 24 Stunden nach Abschluss der Inspektion.

F. Abreise

(61)  Sobald die Verfahren im Anschluss an die Inspektion abgeschlossen sind, verlässt das Inspektionsteam das Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats oder Gaststaats so bald wie möglich.

G. Berichte

(62)  Spätestens zehn Tage nach der Inspektion fertigen die Inspektoren einen sachlichen Schlussbericht über die von ihnen durchgeführten Tätigkeiten und über ihre Feststellungen an. Der Bericht enthält nur Tatsachen, die sich auf die Einhaltung dieses Übereinkommens beziehen, wie es im Inspektionsauftrag vorgesehen ist. Der Bericht gibt auch Auskunft darüber, wie der inspizierte Vertragsstaat mit dem Inspektionsteam zusammengearbeitet hat. Abweichende Bemerkungen von Inspektoren können dem Bericht beigefügt werden. Der Bericht wird vertraulich behandelt.
(63)  Der Schlussbericht wird sofort dem inspizierten Vertragsstaat vorgelegt. Etwaige sofort abgegebene schriftliche Stellungnahmen des inspizierten Ver­tragsstaats zu den Feststellungen werden dem Bericht als Anlage beigefügt. Der Schlussbericht mit den Stellungnahmen des inspizierten Vertragsstaats wird dem Generaldirektor spätestens 30 Tage nach der Inspektion vorgelegt.
(64)  Sollte der Bericht Unklarheiten enthalten oder sollte sich die Zusammenarbeit zwischen der nationalen Behörde und den Inspektoren nicht in der gewünschten Weise entwickelt haben, so ersucht der Generaldirektor den Vertragsstaat um Klarstellung.
(65)  Können die Unklarheiten nicht beseitigt werden oder lassen die festgestellten Sachverhalte vermuten, dass mit diesem Übereinkommen übernommene Ver­pflichtungen nicht eingehalten worden sind, so unterrichtet der Generaldirektor un­verzüglich den Exekutivrat.

H. Anwendung allgemeiner Bestimmungen

(66)  Dieser Teil findet auf alle aufgrund dieses Übereinkommens vorgenommenen Inspektionen Anwendung; soweit die Bestimmungen dieses Teiles von den Bestimmungen für spezielle Arten von Inspektionen in den Teilen III bis XI dieses Anhangs abweichen, gehen diese letzteren Bestimmungen vor.

Teil III Allgemeine Bestimmungen für Verifikationsmassnahmen nach den Artikeln IV und V sowie Artikel VI Absatz 3

A. Erstinspektionen und Vereinbarungen über die Einrichtung

(1)  Jede gemeldete Einrichtung, die nach den Artikeln IV und V sowie Artikel VI Absatz 3 einer Inspektion vor Ort unterliegt, wird umgehend, sobald die Einrichtung gemeldet ist, einer Erstinspektion unterzogen. Zweck dieser Inspektion der Einrichtung ist die Überprüfung der vorgelegten Informationen und das Erlangen zusätz­licher Informationen, die für die Planung künftiger Verifikationstätigkeiten in der Einrichtung notwendig sind, einschliesslich der Inspektion vor Ort und der ständigen Überwachung durch Instrumente vor Ort, sowie die Vorbereitung der Vereinbarungen über die Einrichtung.
(2)  Die Vertragsstaaten sorgen dafür, dass die Überprüfung der Meldungen und die Einleitung der systematischen Verifikationsmassnahmen vom Technischen Sekretariat in allen Einrichtungen innerhalb der festgelegten Fristen erfolgen können, nachdem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist.
(3)  Jeder Vertragsstaat schliesst mit der Organisation eine Vereinbarung über jede gemeldete Einrichtung, die nach den Artikeln IV und V sowie Artikel VI Absatz 3 einer Inspektion vor Ort unterliegt.
(4)  Die Vereinbarungen über die Einrichtung werden spätestens 180 Tage nach dem Zeitpunkt geschlossen, zu dem dieses Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten oder die Einrichtung zum ersten Mal gemeldet worden ist, ausser im Fall einer Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen, auf welche die Absätze 5 bis 7 Anwendung finden.
(5)  Bei einer Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen, die mehr als ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat ihren Betrieb aufnimmt, wird die Vereinbarung über die Einrichtung spätestens 180 Tage vor dem Zeitpunkt geschlossen, zu dem die Einrichtung ihren Betrieb aufnimmt.
(6)  Bei einer Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen, die in Betrieb ist, wenn dieses Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft tritt, oder spätestens ein Jahr danach ihren Betrieb aufnimmt, wird die Vereinbarung über die Einrichtung spätestens 210 Tage nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaats geschlossen; der Exekutivrat kann jedoch beschliessen, dass nach Teil IV (A) Absatz 51 genehmigte einstweilige Verifikationsregelungen, die auch eine einstweilige Vereinbarung über die Einrichtung, Bestimmungen über die Verifikation durch Inspektion vor Ort und Überwachung durch Instrumente vor Ort sowie die Frist für die Anwendung der Regelungen einbeziehen, ausreichend sind.
(7)  Bei einer in Absatz 6 bezeichneten Einrichtung, die spätestens zwei Jahre, nachdem dieses Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist, ihren Betrieb einstellt, kann der Exekutivrat beschliessen, dass nach Teil IV (A) Absatz 51 genehmigte einstweilige Verifikationsregelungen, die auch eine einstweilige Vereinbarung über die Einrichtung, Bestimmungen für die Verifikation durch Inspektion vor Ort und Überwachung durch Instrumente vor Ort sowie die Frist für die Anwendung der Regelungen einbeziehen, ausreichend sind.
(8)  Die Vereinbarungen über die Einrichtung stützen sich auf Muster für solche Vereinbarungen und enthalten ausführliche Regelungen, die für die Inspektionen in jeder Einrichtung gelten. Die Mustervereinbarungen enthalten Bestimmungen, die künftigen technologischen Entwicklungen Rechnung tragen; sie werden von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i geprüft und genehmigt.
(9)  Das Technische Sekretariat kann auf jedem Betriebsgelände einen versiegelten Behälter für Fotografien, Pläne und sonstige Informationen zurücklassen, auf den es bei späteren Inspektionen wird zurückgreifen wollen.

B. Ständige Regelungen

(10)  Das Technische Sekretariat hat, soweit angebracht, das Recht, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens und der zwischen den Vertragsstaaten und der Organisation geschlossenen Vereinbarungen über die Einrichtung Instrumente und Systeme zur ständigen Überwachung sowie Siegel anzubringen und zu verwenden.
(11)  Der inspizierte Vertragsstaat hat aufgrund vereinbarter Verfahren das Recht, jedes vom Inspektionsteam verwendete und angebrachte Instrument zu prüfen und es in Anwesenheit seiner Vertreter erproben zu lassen. Das Inspektionsteam hat das Recht, die vom inspizierten Vertragsstaat angebrachten Instrumente selbst zu benutzen, um den technischen Vorgang der Vernichtung chemischer Waffen zu über­wachen. Zu diesem Zweck hat das Inspektionsteam das Recht, die Instrumente zu besichtigen, die es zum Zweck der Verifikation der Vernichtung chemischer Waffen zu benutzen beabsichtigt, und sie in seiner Anwesenheit erproben zu lassen.
(12)  Der inspizierte Vertragsstaat erbringt die notwendigen Vorbereitungs- und Unterstützungsmassnahmen für die Anbringung der Instrumente und Systeme zur ständigen Überwachung.
(13)  Zur Durchführung der Absätze 11 und 12 werden von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i zweckmässige genaue Verfahren geprüft und genehmigt.
(14)  Der inspizierte Vertragsstaat unterrichtet umgehend das Technische Sekretariat, wenn in einer der Überwachung durch Instrumente unterliegenden Einrichtung ein Ereignis eintritt oder eintreten könnte, welches das Überwachungssystem zu beeinträchtigen droht. Der inspizierte Vertragsstaat stimmt das weitere Vorgehen mit dem Technischen Sekretariat ab, um das Überwachungssystem wieder in Betrieb zu setzen und, falls erforderlich, so bald wie möglich einstweilige Massnahmen zu treffen.
(15)  Das Inspektionsteam vergewissert sich bei jeder Inspektion, dass das Über­wachungssystem einwandfrei arbeitet und dass an den angebrachten Siegeln nicht manipuliert worden ist. Ausserdem sind Besuche erforderlich, um das Über­wachungssystem instand zu halten, die Ausrüstung auszuwechseln oder bei Bedarf den Wirkungsbereich des Überwachungssystems neu einzustellen.
(16)  Zeigt das Überwachungssystem eine Unregelmässigkeit an, so trifft das Technische Sekretariat Sofortmassnahmen, um festzustellen, ob diese auf eine Störung in der Ausrüstung oder auf Tätigkeiten in der Einrichtung zurückzuführen ist. Bleibt das Problem nach der Prüfung ungelöst, so stellt das Technische Sekretariat umgehend den Sachverhalt fest, erforderlichenfalls auch durch eine sofortige Inspektion vor Ort oder eine Besichtigung der Einrichtung. Das Technische Sekretariat meldet jedes derartige Problem sofort nach seiner Entdeckung dem inspizierten Vertragsstaat; dieser hilft bei der Lösung des Problems mit.

C. Tätigkeiten vor der Inspektion

(17)  Inspektionen werden dem inspizierten Vertragsstaat, sofern in Absatz 18 nichts anderes bestimmt ist, spätestens 24 Stunden vor dem geplanten Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise notifiziert.
(18)  Erstinspektionen werden dem inspizierten Vertragsstaat spätestens 72 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit des Inspektionsteams am Punkt der Einreise notifiziert.

Teil IV (A) Vernichtung chemischer Waffen und Verifikation der Vernichtung nach Artikel IV

A. Meldungen

Chemische Waffen
(1)  Die Meldung chemischer Waffen eines Vertragsstaats nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii enthält folgendes:
a) die Gesamtmenge jeder gemeldeten Chemikalie;
b) den genauen Standort jeder gemeldeten Lagereinrichtung für chemische Waffen, angegeben durch i) den Namen;
ii) die geographischen Koordinaten und
iii) eine genaue Darstellung des Geländes, einschliesslich einer Karte mit der Grenze und einer Angabe des Standorts von Bunkern/Lager­­bereichen innerhalb der Einrichtung;
c) ein ausführliches Verzeichnis jeder Lagereinrichtung für chemische Waffen über folgendes: i) Chemikalien, die nach der Begriffsbestimmung in Artikel II als chemische Waffen bezeichnet werden;
ii) nichtverfüllte Munition, Tochtermunition, Geräte oder Ausrüstungen, die als chemische Waffen bezeichnet werden;
iii) Ausrüstung, die eigens für die unmittelbare Verwendung im Zusam­menhang mit dem Einsatz der unter Ziffer ii bezeichneten Munition, Toch­termunition, Geräte oder Ausrüstungen bestimmt ist;
iv) Chemikalien, die eigens für die unmittelbare Verwendung im Zusammen­hang mit dem Einsatz der unter Ziffer ii bezeichneten Munition, Toch­termunition, Geräte oder Ausrüstungen bestimmt sind.
(2)  Für die Meldung der in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i bezeichneten Chemikalien gilt folgendes:
a) Die Chemikalien werden in Übereinstimmung mit den Listen im Anhang über Chemikalien gemeldet;
b) bei einer nicht in den Listen des Anhangs über Chemikalien genannten Chemikalie werden die Informationen beigebracht, die für die Zuordnung der Chemikalie zu der passenden Liste erforderlich sind, einschliesslich der Toxizität der reinen Verbindung. Bei einem Vorprodukt werden Toxizität und Identität der hauptsächlichen Reaktionsendprodukte angegeben;
c) die Chemikalien werden mit ihrer chemischen Bezeichnung entsprechend der geltenden Nomenklatur der IUPAC (Internationale Union für reine und angewandte Chemie), mit ihrer Strukturformel und mit ihrer CAS-Nummer, falls zugeordnet, charakterisiert. Bei einem Vorprodukt werden Toxizität und Identität der hauptsächlichen Reaktionsendprodukte angegeben;
d) bei Mischungen aus zwei oder mehr Chemikalien wird jede Chemikalie charakterisiert und ihr prozentualer Anteil angegeben; die Mischung wird unter der Kategorie der höchsttoxischen Chemikalie gemeldet. Besteht eine Komponente einer binären chemischen Waffe aus einer Mischung aus zwei oder mehr Chemikalien, so wird jede Chemikalie charakterisiert und ihr prozentualer Anteil angegeben;
e) binäre chemische Waffen werden unter dem betreffenden Endprodukt im Rahmen der in Absatz 16 bezeichneten Kategorien der chemischen Waffen gemeldet. Folgende ergänzende Informationen werden für jede Art binärer chemischer Munition/binären chemischen Geräts angegeben: i) die chemische Bezeichnung des toxischen Endprodukts;
ii) die chemische Zusammensetzung und Menge jeder Komponente;
iii) das tatsächliche Gewichtsverhältnis zwischen den Komponenten;
iv) die Komponente, die als Schlüsselkomponente gilt;
v) die auf Basis der Schlüsselkomponente stöchiometrisch berechnete Sollmenge des toxischen Endprodukts bei Annahme einer 100 pro­zentigen Reaktionsausbeute. Eine für ein bestimmtes toxisches End­produkt vor­gesehene gemeldete Menge (in Tonnen) der Schlüsselkomponente gilt als gleichwertig mit der stöchiometrisch berechneten Menge (in Tonnen) dieses toxischen Endprodukts bei Annahme einer 100 prozentigen Re­aktionsausbeute;
f) bei aus Mehrkomponenten bestehenden chemischen Waffen erfolgt die Mel­dung entsprechend der für binäre chemische Waffen;
g) für jede Chemikalie wird die Form der Lagerung gemeldet, d. h. Munition, Tochtermunition, Geräte, Ausrüstungen oder Lagerbehälter und sonstige Behälter. Für jede Art der Lagerung werden folgende Angaben gemacht: i) Art;
ii) Grösse oder Kaliber;
iii) Stückzahl;
iv) Nenngewicht der chemischen Füllung je Stück;
h) für jede Chemikalie wird die in der Lagereinrichtung insgesamt vorhandene Gewichtsmenge gemeldet;
i) ausserdem wird bei der Lagerung von nichtmunitionierten Chemikalien der prozentuale Reinheitsgrad gemeldet, sofern er bekannt ist.
(3)  Für jede in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii bezeichnete Art nichtverfüllter Munition, Tochtermunition, Geräte oder Ausrüstungen enthalten die Informationen folgende Angaben:
a) die Stückzahl;
b) die nominale Füllmenge je Stück;
c) die vorgesehene chemische Füllung.
Meldungen chemischer Waffen nach Art. III Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii
(4)  Die Meldung chemischer Waffen nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii enthält alle in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Informationen. Es obliegt dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die chemischen Waffen befinden, geeignete Regelungen mit dem anderen Staat zu treffen, um sicherzustellen, dass die Meldungen abgegeben werden. Ist der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die chemischen Waffen befinden, nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen aufgrund dieses Absatzes nachzukommen, so hat er dies zu begründen.
Meldungen früherer Weitergaben und Entgegennahmen
(5)  Ein Vertragsstaat, der seit dem 1. Januar 1946 chemische Waffen weitergegeben oder entgegengenommen hat, meldet diese Weitergaben oder Entgegennahmen nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv, sofern die weitergegebene oder entgegengenommene Menge eine Jahrestonne je Chemikalie in nichtmunitionierter und/oder munitionierter Form überstieg. Diese Meldung erfolgt in der in den Absätzen 1 und 2 für das Bestandsverzeichnis vorgegebenen Form. In der Meldung sind auch die Liefer- und Empfängerländer, der Zeitpunkt der einzelnen Weitergabe und Ent­gegennahme und so genau wie möglich der derzeitige Standort der weitergegebenen Stücke angegeben. Sind nicht alle diese Informationen über die Weitergabe oder Entgegennahme chemischer Waffen für die Zeit zwischen dem 1. Januar 1946 und dem 1. Januar 1970 verfügbar, so meldet der Vertragsstaat alle ihm noch zugäng­lichen Informationen und erklärt, aus welchem Grund er keine vollständige Meldung abgeben kann.
Vorlage des allgemeinen Plans für die Vernichtung chemischer Waffen
(6)  Der nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v vorgelegte allgemeine Plan für die Vernichtung chemischer Waffen gibt einen Überblick über das gesamte innerstaatliche Programm des Vertragsstaats für die Vernichtung chemischer Waffen und Informationen über die Bemühungen des Vertragsstaats, die in diesem Übereinkommen enthaltenen Vorschriften über die Vernichtung zu erfüllen. Der Plan enthält folgendes:
a) ein allgemeines Vernichtungsprogramm unter Angabe der Art und der ungefähren Menge der in jedem jährlichen Vernichtungszeitraum in jeder vorhandenen und, soweit möglich, in jeder geplanten Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen zu vernichtenden chemischen Waffen;
b) die Anzahl der vorhandenen oder geplanten Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen, die während des Vernichtungszeitraums betrieben werden sollen;
c) für jede vorhandene oder geplante Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen i) Name und Standort;
ii) Art und ungefähre Menge der zu vernichtenden chemischen Waffen sowie Art (z. B. Nerven- oder Hautkampfstoff) und ungefähre Menge der zu vernichtenden chemischen Füllung;
d) die Pläne und Programme zur Ausbildung von Personal für die Bedienung von Vernichtungseinrichtungen;
e) die innerstaatlichen Sicherheits- und Emissionsnormen, die von den Vernich­tungseinrichtungen erfüllt werden müssen;
f) Angaben über die Entwicklung neuer Methoden zur Vernichtung chemischer Waffen und über Verbesserungen bereits bestehender Methoden;
g) Kostenvoranschläge für die Vernichtung chemischer Waffen;
h) alle Probleme, welche die innerstaatlichen Vernichtungsprogramme beein­trächtigen könnten.

B. Massnahmen zur Sicherung und zur Vorbereitung der Lagereinrichtung

(7)  Ein Vertragsstaat trifft spätestens bei Abgabe seiner Meldung chemischer Waffen die von ihm als zweckmässig erachteten Massnahmen, um seine Lagereinrichtungen zu sichern, und verhindert jede Verbringung seiner chemischen Waffen aus den Lagereinrichtungen, es sei denn zum Zweck ihrer Vernichtung.
(8)  Ein Vertragsstaat sorgt dafür, dass die chemischen Waffen in seinen Lager­einrichtungen so angeordnet sind, dass sie für die Verifikation nach den Absätzen 37 bis 49 leicht zugänglich sind.
(9)  Während eine Lagereinrichtung für jede Verbringung chemischer Waffen aus der Einrichtung heraus geschlossen bleibt, es sei denn zum Zweck ihrer Ver­nichtung, kann der Vertragsstaat die für die Unterhaltung der Einrichtung üblichen Arbeiten fortsetzen, darunter die übliche Instandhaltung chemischer Waffen, die Sicherheitsüberwachung und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem persön­lichen Schutz sowie die Vorbereitung der chemischen Waffen für ihre Vernichtung.
(10)  Zu den Arbeiten zur Instandhaltung chemischer Waffen gehören nicht
a) das Auswechseln eines Kampfstoffs oder eines Munitionskörpers;
b) die Veränderung der ursprünglichen Merkmale der Munition, ihrer Teile oder Komponenten.
(11)  Alle Instandhaltungsarbeiten unterliegen der Überwachung durch das Technische Sekretariat.

C. Vernichtung

Grundsätze und Methoden der Vernichtung chemischer Waffen
(12)  «Vernichtung chemischer Waffen» bedeutet ein Verfahren, durch das Chemikalien auf grundsätzlich nicht umkehrbare Weise in eine für die Herstellung chemischer Waffen ungeeignete Form umgewandelt und Munition sowie andere Geräte auf nicht umkehrbare Weise als solche unbrauchbar gemacht werden.
(13)  Jeder Vertragsstaat bestimmt selbst, wie er chemische Waffen vernichtet; folgende Verfahren dürfen jedoch nicht angewendet werden: Einbringen in Gewässer, Vergraben im Erdreich oder Verbrennen im Freien. Er vernichtet chemische Waffen nur in eigens dafür bestimmten und sachgerecht ausgelegten und aus­gestatteten Einrichtungen.
(14)  Jeder Vertragsstaat sorgt dafür, dass seine Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen so gebaut und betrieben werden, dass die Vernichtung der chemischen Waffen gewährleistet ist und dass das Vernichtungsverfahren nach Massgabe dieses Übereinkommens nachgeprüft werden kann.
Reihenfolge der Vernichtung
(15)  Die Reihenfolge der Vernichtung chemischer Waffen stützt sich auf die in Artikel I und den anderen Artikeln enthaltenen Verpflichtungen, einschliesslich der Verpflichtungen in Bezug auf die systematische Verifikation vor Ort. Sie berücksichtigt das Interesse der Vertragsstaaten an unverminderter Sicherheit während des Vernichtungszeitraums, an Vertrauensbildung zu Beginn der Vernichtungsphase, an dem allmählichen Sammeln von Erfahrungen im Verlauf der Vernichtung chemischer Waffen und an der Durchführbarkeit unabhängig von der tatsächlichen Zusammensetzung der Lagerbestände und der für die Vernichtung chemischer Waffen gewählten Methoden. Die Reihenfolge der Vernichtung beruht auf dem Grundsatz der Angleichung.
(16)  Zum Zweck der Vernichtung werden die von jedem Vertragsstaat gemeldeten chemischen Waffen in drei Kategorien eingeteilt:
Kategorie 1: Chemische Waffen, die mit Hilfe von Chemikalien der Liste 1 herge­stellt wurden, sowie ihre Teile und Komponenten;
Kategorie 2: chemische Waffen, die mit Hilfe aller anderen Chemikalien herge­stellt wurden, sowie ihre Teile und Komponenten;
Kategorie 3: nicht verfüllte Munition und Geräte sowie Ausrüstungen, die eigens dazu bestimmt sind, im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ver­wendung chemischer Waffen eingesetzt zu werden.
(17)  Jeder Vertragsstaat
a) beginnt mit der Vernichtung von chemischen Waffen der Kategorie 1 spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, und beendet die Vernichtung spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens. Er vernichtet die chemischen Waffen unter Einhaltung folgender Fristen: i) Stufe 1: Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens ist die Erprobung der ersten Vernichtungseinrichtung beendet. Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens ist mindestens 1 Prozent der chemischen Waffen der Kategorie 1 vernichtet;
ii) Stufe 2: Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens sind mindestens 20 Prozent der chemischen Waffen der Kategorie 1 vernichtet;
iii) Stufe 3: Spätestens sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkom­mens sind mindestens 45 Prozent der chemischen Waffen der Kategorie 1 vernichtet;
iv) Stufe 4: Spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens sind sämtliche chemischen Waffen der Kategorie 1 vernichtet;
b) beginnt mit der Vernichtung von chemischen Waffen der Kategorie 2 spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, und beendet die Vernichtung spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens. Die chemischen Waffen der Kategorie 2 werden während des ganzen Vernichtungszeitraums nach und nach in jährlich gleich bleibender Menge vernichtet. Vergleichsfaktor für diese Waffen ist das Gewicht der Chemikalien der Kategorie 2;
c) beginnt mit der Vernichtung von chemischen Waffen der Kategorie 3 spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, und beendet die Vernichtung spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens. Die chemischen Waffen der Kategorie 3 werden während des ganzen Vernichtungszeitraums nach und nach in jährlich gleich bleibender Menge vernichtet. Vergleichsfaktor für nicht verfüllte Munition und Geräte ist das nominale Füllvolumen (m³) und für Ausrüstungen die Stückzahl.
(18)  Für die Vernichtung binärer chemischer Waffen gilt folgendes:
a) Für die Zwecke der Reihenfolge der Vernichtung gilt die für ein spezielles toxisches Endprodukt bestimmte gemeldete Menge (in Tonnen) der Schlüsselkomponente als gleichwertig mit der stöchiometrisch berechneten Menge (in Tonnen) dieses toxischen Endprodukts bei Annahme einer 100-pro­zen­tigen Reaktionsausbeute.
b) Die Forderung, eine bestimmte Menge der Schlüsselkomponente zu vernichten, bedeutet zugleich die Forderung nach Vernichtung einer entsprechenden Menge der anderen Komponente, und zwar berechnet nach dem tatsächlichen Gewichtsverhältnis der Komponenten in der betreffenden Art der binären chemischen Munition/des binären chemischen Geräts.
c) Ist die gemeldete Menge der anderen Komponente unter Berücksichtigung des tatsächlichen Gewichtsverhältnisses zwischen den Komponenten grösser als erforderlich, so wird der Überschuss im Lauf der ersten beiden Jahre nach Beginn der Vernichtungsarbeiten vernichtet.
d) Am Ende jedes folgenden Jahres der Arbeit kann ein Vertragsstaat die andere gemeldete Komponente in der Menge zurückbehalten, die nach dem tatsächlichen Gewichtsverhältnis zwischen den Komponenten in der betref­fenden Art der binären chemischen Munition/des binären chemischen Geräts festgelegt wird.
(19)  Bei aus Mehrkomponenten bestehenden chemischen Waffen entspricht die Reihenfolge der Vernichtung derjenigen, die für binäre chemische Waffen vorgesehen ist.
Änderung der Fristen für die mittelfristige Vernichtung
(20)  Der Exekutivrat überprüft die aufgrund des Artikels III Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v und nach Absatz 6 dieses Teiles vorgelegten allgemeinen Pläne für die Vernichtung chemischer Waffen, um sich insbesondere davon zu überzeugen, dass sie der in den Absätzen 15 bis 19 festgelegten Reihenfolge der Vernichtung entsprechen. Der Exekutivrat nimmt mit jedem Vertragsstaat, dessen Plan nicht entsprechend ist, Konsultationen auf, damit der Plan den Fristen angepasst wird.
(21)  Glaubt ein Vertragsstaat, dass er aufgrund aussergewöhnlicher Umstände, auf die er keinen Einfluss hat, die Vernichtung nicht in dem Umfang erreichen kann, der für Stufe 1, Stufe 2 oder Stufe 3 der Reihenfolge der Vernichtung von chemischen Waffen der Kategorie 1 festgelegt ist, so kann er vorschlagen, dass der Umfang geändert wird. Der Vorschlag muss spätestens 120 Tage nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eingereicht werden und ausführlich begründet sein.
(22)  Jeder Vertragsstaat trifft alle notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die chemischen Waffen der Kategorie 1 innerhalb der in Absatz 17 Buchstabe a festgelegten und aufgrund des Absatzes 21 dieses Teiles geänderten Fristen vernichtet werden. Glaubt ein Vertragsstaat jedoch, dass er nicht in der Lage sein wird, den für die Vernichtung von chemischen Waffen der Kategorie 1 vorgeschriebenen Prozentsatz innerhalb der für eine der mittelfristigen Vernich­tungsstufen festgelegten Frist zu vernichten, so kann er den Exekutivrat ersuchen, der Konferenz eine Verlängerung der betreffenden Frist vorzuschlagen. Das Ersuchen muss spätestens 180 Tage vor Ablauf der Frist für die mittelfristige Ver­nichtung gestellt werden, ausführlich begründet sein und die Pläne des Vertrags­staats enthalten, aus denen hervorgeht, dass er seine Verpflichtung zur Einhaltung der nächsten Frist erfüllen kann.
(23)  Wird eine Verlängerung gewährt, so bleibt der Vertragsstaat gleichwohl verpflichtet, den kumulativen Umfang der für die nächste Stufe vorgeschriebenen Vernichtung innerhalb der dafür festgesetzten Frist zu erreichen. Die aufgrund dieses Abschnitts gewährten Verlängerungen ändern keinesfalls die Verpflichtung des Vertragsstaats, alle chemischen Waffen der Kategorie 1 spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens vernichtet zu haben.
Verlängerung der Frist für die Beendigung der Vernichtung
(24)  Glaubt ein Vertragsstaat, nicht in der Lage zu sein, die Vernichtung aller chemischen Waffen der Kategorie 1 spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beendet zu haben, so kann er den Exekutivrat um eine Verlängerung dieser Frist ersuchen. Das Ersuchen muss spätestens neun Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens gestellt werden.
(25)  Das Ersuchen enthält folgendes:
a) die Angabe der vorgeschlagenen neuen Frist;
b) eine ausführliche Begründung für die vorgeschlagene Verlängerung und
c) einen ausführlichen Vernichtungsplan für die Zeit der vorgeschlagenen Verlängerung und für den Rest des ursprünglichen Vernichtungszeitraums von 10 Jahren.
(26)  Die Konferenz beschliesst auf ihrer nächsten Tagung über das Ersuchen auf Empfehlung des Exekutivrats. Die Verlängerung erstreckt sich nur über die notwendige Mindestzeit; in jedem Fall ist ein Vertragsstaat gehalten, die Vernichtung seiner sämtlichen chemischen Waffen 15 Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beendet zu haben. Der Exekutivrat legt Bedingungen für die Fristverlängerung fest, darunter von ihm als notwendig erachtete bestimmte Verifikationsmassnahmen sowie vom Vertragsstaat zu unternehmende besondere Schritte, mit deren Hilfe er die Schwierigkeiten in seinem Vernichtungsprogramm überwinden kann. Die Kosten für die Verifikation während der Verlängerungsfrist werden nach Massgabe des Artikels IV Absatz 16 getragen.
(27)  Wird eine Verlängerung gewährt, so trifft der Vertragsstaat die geeigneten Massnahmen, um alle späteren Fristen einzuhalten.
(28)  Der Vertragsstaat legt weiterhin nach Absatz 29 ausführliche Jahrespläne für die Vernichtung und nach Absatz 36 Jahresberichte über die Vernichtung von chemischen Waffen der Kategorie 1 vor, bis alle chemischen Waffen der Kategorie 1 vernichtet sind. Ausserdem berichtet der Vertragsstaat dem Exekutivrat während der Fristverlängerung in Abständen von höchstens 90 Tagen über seine Vernichtungs­tätigkeit. Der Exekutivrat prüft die bei der Vernichtung erzielten Fortschritte und trifft alle notwendigen Massnahmen, um diese Fortschritte schriftlich zu belegen. Der Exekutivrat übermittelt den Vertragsstaaten auf Verlangen alle Informationen über die Vernichtungstätigkeiten während der Fristverlängerung.
Ausführliche Jahrespläne für die Vernichtung
(29)  Die ausführlichen Jahrespläne für die Vernichtung werden dem Technischen Sekretariat spätestens 60 Tage vor Beginn jedes jährlichen Vernichtungszeitraums nach Artikel IV Absatz 7 Buchstabe a vorgelegt; sie enthalten im einzelnen folgendes:
a) die Menge jeder einzelnen Art von chemischen Waffen, die in jeder Vernichtungseinrichtung zu vernichten sind, und den Zeitpunkt, zu dem die Vernichtung jeder einzelnen Art von chemischen Waffen abgeschlossen sein wird;
b) für jede Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen eine genaue Darstellung des Geländes mit allen Veränderungen gegenüber der früher vor­gelegten Darstellung;
c) für jede Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen das ausführliche Tätigkeitsprogramm für das folgende Jahr unter Angabe der erforderlichen Zeit für den Entwurf, den Bau oder den Umbau der Einrichtung, den Einbau der Ausrüstung, das Überprüfen der Ausrüstung und die Ausbildung des Bedienungspersonals, die Vernichtungsarbeiten für jede einzelne Art von chemischen Waffen sowie der vorgesehenen Ruhezeiten.
(30)  Ein Vertragsstaat übermittelt ausführliche Informationen über jede seiner Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen, um dem Technischen Sekre­tariat zu helfen, in dieser Einrichtung anzuwendende vorläufige Inspektionsver­fahren zu entwickeln.
(31)  Zu den ausführlichen Informationen über jede Einrichtung gehören folgende Angaben:
a) Name, Anschrift und Standort;
b) eine ausführliche mit Anmerkungen versehene Zeichnung der Einrichtung;
c) Bauzeichnungen der Einrichtung, Zeichnungen des Verfahrensablaufs und Konstruktionszeichnungen der Instrumente und Rohrleitungen;
d) ausführliche technische Beschreibungen einschliesslich Bauzeichnungen und Instrumentespezifikationen für die Ausrüstung zum Entfernen der chemischen Füllung aus Munition, Geräten und Behältern, zur zeitweiligen Lagerung der abgelassenen chemischen Füllung, zur Vernichtung des chemi­schen Kampf­stoffs sowie zur Vernichtung der Munition, Geräte und Behälter;
e) ausführliche technische Beschreibungen des Vernichtungsvorgangs ein­schliesslich Materialflussgeschwindigkeit, Temperatur und Druck und geplante Vernichtungsleistung;
f) Auslegungskapazität der Einrichtung für jede einzelne Art von chemischen Waffen;
g) eine ausführliche Beschreibung der Vernichtungsprodukte und der Methode ihrer endgültigen Entsorgung;
h) eine ausführliche technische Beschreibung der Massnahmen, mit denen Inspektionen nach Massgabe dieses Übereinkommens erleichtert werden;
i) eine ausführliche Beschreibung jedes zeitweiligen Zwischenlagerbereichs in der Vernichtungseinrichtung, der dazu dient, chemische Waffen unmittelbar der Vernichtungseinrichtung zuzuführen, einschliesslich Zeichnungen des Betriebsgeländes und der Einrichtung sowie Informationen über die Lagerkapazität für jede einzelne Art der in der Einrichtung zu vernichtenden chemischen Waffen;
j) eine ausführliche Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen und der medizinischen Versorgung in der Einrichtung;
k) eine ausführliche Beschreibung der Wohnräume und Arbeitsbereiche für die Inspektoren;
l) Massnahmen, die für die internationale Verifikation vorgeschlagen werden.
(32)  Ein Vertragsstaat übermittelt für jede seiner Vernichtungseinrichtungen die Betriebshandbücher, die Sicherheitspläne und die Pläne für die medizinische Versorgung, die Handbücher für den Laboratoriumsbetrieb und für die Qualitätssicherung und ‑kontrolle sowie die erteilten Umweltverträglichkeitsbescheinigungen; ausgenommen sind bereits vorher übermittelte Unterlagen.
(33)  Ein Vertragsstaat notifiziert dem Technischen Sekretariat umgehend alle Ent­wicklungen, welche die Inspektionstätigkeiten in seinen Vernichtungseinrichtungen beeinträchtigen könnten.
(34)  Die Fristen für die Übermittlung der in den Absätzen 30 bis 32 bezeichneten Informationen werden von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i geprüft und genehmigt.
(35)  Nach Überprüfung der ausführlichen Informationen über jede Vernichtungs­einrichtung nimmt das Technische Sekretariat bei Bedarf Konsultationen mit dem betreffenden Vertragsstaat auf, um sich zu vergewissern, dass dessen Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen tatsächlich für die Vernichtung chemischer Waffen bestimmt sind, um Vorausplanungen für die Anwendung von Verifika­tionsmassnahmen treffen zu können und um sicherzustellen, dass die Anwendung der Verifikationsmassnahmen mit dem ordnungsgemässen Betrieb der Einrichtung vereinbar ist und der Betrieb der Einrichtung eine angemessene Verifikation zulässt.
Jahresberichte über die Vernichtung
(36)  Die Informationen über die Durchführung der Pläne für die Vernichtung chemischer Waffen werden dem Technischen Sekretariat nach Artikel IV Absatz 7 Buchstabe b spätestens 60 Tage nach dem Ende jedes jährlichen Vernichtungszeit­raums übermittelt; sie enthalten Angaben über die im vorangegangenen Jahr in jeder Vernichtungseinrichtung tatsächlich vernichteten Mengen chemischer Waffen. Gegebenenfalls werden die Gründe genannt, aus denen die gesetzten Vernichtungs­ziele nicht erreicht wurden.

D. Verifikation

Verifikation der Meldungen chemischer Waffen durch Inspektion vor Ort
(37)  Die Verifikation der Meldungen chemischer Waffen dient dem Zweck, die Richtigkeit der nach Artikel III abgegebenen einschlägigen Meldungen durch Inspektionen vor Ort zu bestätigen.
(38)  Die Inspektoren führen diese Verifikation umgehend durch, sobald eine Meldung abgegeben wurde. Sie prüfen unter anderem Menge und Identität der Chemikalien, Art und Anzahl der Munition, Geräte und sonstigen Ausrüstungen.
(39)  Die Inspektoren wenden gegebenenfalls vereinbarte Siegel, Markierungen oder andere Verfahren der Bestandskontrolle an, um die genaue Bestandsaufnahme der chemischen Waffen in jeder Lagereinrichtung zu erleichtern.
(40)  Im Verlauf der Bestandsaufnahme bringen die Inspektoren die erforderlichen vereinbarten Siegel an, damit eindeutig festzustellen ist, ob Bestände entfernt worden sind, und damit die Sicherung der Lagereinrichtung während der Bestands­aufnahme gewährleistet ist. Nach Beendigung der Bestandsaufnahme werden die Siegel entfernt, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird.
Systematische Verifikation der Lagereinrichtungen
(41)  Die systematische Verifikation der Lagereinrichtungen dient dem Zweck, zu gewährleisten, dass ein Entfernen chemischer Waffen aus diesen Einrichtungen nicht unentdeckt bleibt.
(42)  Die systematische Verifikation beginnt so bald wie möglich nach Abgabe der Meldung chemischer Waffen und wird so lange fortgesetzt, bis alle chemischen Waffen aus der Lagereinrichtung entfernt sind. Nach Massgabe der Vereinbarung über die Einrichtung verknüpft sie die Inspektion vor Ort mit der Überwachung durch Instrumente vor Ort.
(43)  Sobald alle chemischen Waffen aus der Lagereinrichtung entfernt sind, bestätigt das Technische Sekretariat die diesbezügliche Meldung des Vertragsstaats. Im Anschluss an diese Bestätigung beendet das Technische Sekretariat die systematische Verifikation der Lagereinrichtung und beseitigt umgehend alle von den Inspektoren angebrachten Überwachungsinstrumente.
Inspektionen und Besichtigungen
(44)  Die zu inspizierende Lagereinrichtung ist vom Technischen Sekretariat so auszuwählen, dass eine genaue Voraussage des Zeitpunkts, zu dem die Einrichtung inspiziert wird, ausgeschlossen ist. Die Leitlinien zur Bestimmung der Häufigkeit systematischer Inspektionen vor Ort werden vom Technischen Sekretariat unter Berücksichtigung der von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i zu prüfenden und zu genehmigenden Empfehlungen ausgearbeitet.
(45)  Das Technische Sekretariat unterrichtet den inspizierten Vertragsstaat von seinem Beschluss, eine Inspektion oder Besichtigung der Lagereinrichtung vorzunehmen, 48 Stunden vor dem geplanten Eintreffen des Inspektionsteams in der Einrichtung zum Zweck der systematischen Inspektion oder Besichtigung. Im Fall von Inspektionen oder Besichtigungen zur Lösung dringender Probleme kann diese Frist auch kürzer sein. Das Technische Sekretariat legt den Zweck der Inspektion oder Besichtigung im einzelnen fest.
(46)  Der inspizierte Vertragsstaat trifft die erforderlichen Vorbereitungen für das Eintreffen der Inspektoren und sorgt für ihre zügige Weiterbeförderung von dem Punkt ihrer Einreise zu der Lagereinrichtung. Die Vereinbarung über die Einrichtung legt die Verwaltungsbestimmungen für die Inspektoren fest.
(47)  Der inspizierte Vertragsstaat legt dem Inspektionsteam bei seinem Eintreffen in der Lagereinrichtung für chemische Waffen zum Zweck der Durchführung einer Inspektion folgende Daten über die Einrichtung vor:
a) die Anzahl der Lagergebäude und Lagerplätze;
b) für jedes Lagergebäude und jeden Lagerplatz die Art und die Identifizierungsnummer oder die auf dem Lageplan angegebene Bezeichnung;
c) für jedes Lagergebäude und jeden Lagerplatz in der Einrichtung die Stückzahl jeder einzelnen Art von chemischen Waffen und bei Behältern, die nicht Teil binärer Munition sind, die tatsächliche Menge der chemischen Füllung in jedem Behälter.
(48)  Bei der Bestandsaufnahme haben die Inspektoren innerhalb der ihnen zur Verfügung stehenden Zeit das Recht,
a) jedes beliebige der folgenden Inspektionsverfahren anzuwenden: i) ein Verzeichnis aller in der Einrichtung gelagerten chemischen Waffen anzulegen;
ii) ein Verzeichnis aller in bestimmten Gebäuden oder an bestimmten Plätzen in der Einrichtung gelagerten chemischen Waffen nach Wahl der Inspektoren anzulegen;
iii) ein Verzeichnis aller in der Einrichtung gelagerten chemischen Waffen einer oder mehrerer der einzelnen Arten nach Wahl der Inspektoren anzulegen;
b) alle Gegenstände, die in das Bestandsverzeichnis aufgenommen sind, mit vereinbarten Listen zu vergleichen.
(49)  In Übereinstimmung mit den Vereinbarungen über die Einrichtung gilt für die Inspektoren folgendes:
a) Sie haben ungehinderten Zugang zu allen Teilen der Lagereinrichtungen, ebenso zu der Munition, den Geräten, Lagerbehältern oder sonstigen dort befindlichen Behältern. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit beachten die Inspektoren die Sicherheitsvorschriften der Lagereinrichtung. Die zu inspizierenden Gegenstände werden von den Inspektoren ausgewählt;
b) sie haben das Recht, während der ersten und jeder weiteren Inspektion jeder Lagereinrichtung für chemische Waffen, Munition, Geräte und Behälter zu bestimmen, von denen Proben entnommen werden sollen, und die Munition, Geräte und Behälter mit einer einmal verwendbaren Plakette zu versehen, die jeden Versuch, die Plakette zu ändern oder zu entfernen, erkennen lässt. Von einem mit einer Plakette versehenen Gegenstand wird in einer Lagereinrichtung für chemische Waffen oder in einer Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen eine Probe entnommen, sobald dies im Einklang mit den entsprechen­den Vernichtungsprogrammen praktisch durchführbar ist; in jedem Fall spä­testens vor Beendigung der Vernichtungs­arbeiten.
Systematische Verifikation der Vernichtung chemischer Waffen
(50)  Die Verifikation der Vernichtung chemischer Waffen dient dem Zweck,
a) Identität und Menge der zu vernichtenden Bestände chemischer Waffen zu bestätigen;
b) zu bestätigen, dass diese Bestände vernichtet worden sind.
(51)  Die Arbeiten zur Vernichtung chemischer Waffen während der ersten 390 Tage nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens werden durch einstweilige Verifi­kationsregelungen bestimmt. Diese Regelungen, einschliesslich einer einstweiligen Vereinbarung über die Einrichtung, der Bestimmungen für die Verifikation durch Inspektion vor Ort und Überwachung durch Instrumente vor Ort sowie der Frist für die Anwendung der Regelungen, werden zwischen der Organisation und dem inspizierten Vertragsstaat vereinbart. Die Regelungen werden vom Exekutivrat spätestens 60 Tage, nachdem das Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist, genehmigt; hierbei werden die Empfehlungen des Technischen Sekretariats berücksichtigt, die sich auf eine Prüfung der nach Absatz 31 und nach einer Besichtigung der Einrichtung vorgelegten ausführlichen Informationen über die Einrichtung stützen. Der Exekutivrat legt auf seiner ersten Tagung, gestützt auf die von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i zu prüfenden und zu genehmigenden Empfehlungen die Leitlinien für diese einstweiligen Verifikations­regelungen fest. Die einstweiligen Verifikationsregelungen sollen dazu dienen, wäh­rend der gesamten Übergangszeit nachzuprüfen, dass die chemischen Waffen zu dem in Absatz 50 festgelegten Zweck vernichtet werden, und jede Behinderung laufender Vernichtungsarbeiten vermeiden.
(52)  Die Absätze 53 bis 61 gelten für die Arbeiten zur Vernichtung chemischer Waffen, die frühestens 390 Tage nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beginnen.
(53)  Das Technische Sekretariat entwirft auf der Grundlage dieses Übereinkommens und der ausführlichen Informationen über die Vernichtungseinrichtung und je nach Lage des Falles auf der Grundlage der Erfahrung aus früheren Inspektionen einen Plan zur Inspektion der Vernichtung chemischer Waffen in jeder Vernichtungsein­richtung. Dieser Plan wird spätestens 270 Tage, bevor die Vernichtungs­arbeiten in der Einrichtung nach Massgabe des Übereinkommens beginnen, fertig gestellt und dem inspizierten Vertragsstaat zur Stellungnahme übermittelt. Meinungsverschie­denheiten zwischen dem Technischen Sekretariat und dem inspizierten Vertragsstaat sollen durch Konsultationen bereinigt werden. Jede nicht geklärte Frage wird an den Exekutivrat weitergeleitet, damit dieser angemessene Massnahmen trifft mit dem Ziel, die uneingeschränkte Durchführung des Übereinkommens zu erleichtern.
(54)  Das Technische Sekretariat führt spätestens 240 Tage, bevor jede Einrichtung mit den Vernichtungsarbeiten nach diesem Übereinkommen beginnt, eine erste Besichtigung in jeder Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen des inspi­zierten Vertragsstaats durch, um sich mit der Einrichtung vertraut zu machen und zu beurteilen, ob der Inspektionsplan zweckmässig ist.
(55)  Handelt es sich um eine bereits bestehende Einrichtung, in der die Arbeiten zur Vernichtung chemischer Waffen bereits eingeleitet wurden, so ist es nicht erforderlich, dass der inspizierte Vertragsstaat die Einrichtung entgiftet, bevor das Technische Sekretariat seine erste Besichtigung vornimmt. Die Besichtigung darf nicht länger als fünf Tage dauern, und die Anzahl des Besichtigungspersonals darf 15 nicht überschreiten.
(56)  Die vereinbarten ausführlichen Verifikationspläne mit einer entsprechenden Empfehlung des Technischen Sekretariats werden dem Exekutivrat zur Überprüfung zugeleitet. Der Exekutivrat überprüft die Pläne in der Absicht, sie zu genehmigen, wobei er die Verifikationsziele und die Verpflichtungen aus diesem Übereinkom­men zugrunde legt. Durch die Überprüfung soll auch bestätigt werden, dass die Verifikationspläne für die Vernichtung mit den Verifikationszielen übereinstimmen und wirksam und durchführbar sind. Die Überprüfung soll spätestens 180 Tage vor Beginn des Vernichtungszeitraums abgeschlossen sein.
(57)  Jedes Mitglied des Exekutivrats kann sich mit dem Technischen Sekretariat über alle Fragen im Zusammenhang mit der Zweckmässigkeit des Verifikations­plans beraten. Erhebt kein Mitglied des Exekutivrats Einspruch, so wird der Plan zur Durchführung gebracht.
(58)  Ergeben sich Schwierigkeiten, so nimmt der Exekutivrat Konsultationen mit dem Vertragsstaat auf, um sie zu bereinigen. Bleiben Schwierigkeiten ungeklärt, so werden sie an die Konferenz verwiesen.
(59)  Die ausführlichen Vereinbarungen über die Einrichtung in Bezug auf Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen legen unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der Vernichtungseinrichtung und ihrer Betriebsart folgendes im einzelnen fest:
a) ausführliche Verfahren für die Inspektion vor Ort;
b) Bestimmungen für die Verifikation durch ständige Überwachung durch Instrumente vor Ort und durch die persönliche Anwesenheit der Inspektoren.
(60)  Die Inspektoren erhalten spätestens 60 Tage vor Beginn der in der Einrichtung nach Massgabe dieses Übereinkommens erfolgenden Vernichtung Zugang zu jeder Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen. Der Zugang wird gewährt, damit die Anbringung der Inspektionsausrüstung überwacht werden kann, die Ausrüstung inspiziert und einem Probelauf unterzogen werden kann, ferner zu dem Zweck, eine abschliessende technische Prüfung der Einrichtung vorzunehmen. Im Fall einer bereits bestehenden Einrichtung, in der die Arbeiten zur Vernichtung chemischer Waffen bereits eingeleitet wurden, werden die Vernichtungsarbeiten für die Mindestzeit unterbrochen, die für die Anbringung und die Erprobung der Inspektionsausrüstung erforderlich ist; diese Zeit darf 60 Tage nicht überschreiten. Je nach den Ergebnissen der Erprobung und Überprüfung können der Vertragsstaat und das Technische Sekretariat vereinbaren, die ausführliche Vereinbarung über die Einrichtung zu ergänzen oder zu ändern.
(61)  Der inspizierte Vertragsstaat notifiziert schriftlich dem Leiter des Inspektionsteams in einer Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen spätestens vier Stunden vor der Beförderung jede Lieferung chemischer Waffen aus einer Lagereinrichtung für chemische Waffen zu der Vernichtungseinrichtung. Die Notifikation enthält den Namen der Lagereinrichtung, den vorgesehenen Zeitpunkt der Abfahrt und der Ankunft, die einzelnen Arten und die Mengen der beförderten chemischen Waffen, die Angabe, ob mit Plaketten versehene Gegenstände verbracht werden, und die Art der Beförderung. Die Notifikation kann sich auf eine oder mehrere Lieferungen beziehen. Dem Leiter des Inspektionsteams wird jede Veränderung dieser Informationen umgehend schriftlich notifiziert.
Lagereinrichtungen für chemische Waffen innerhalb von Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen
(62)  Die Inspektoren prüfen die Ankunft der chemischen Waffen in der Vernich­tungseinrichtung und die Lagerung dieser Waffen. Sie prüfen das Bestandsver­zeichnis jeder Lieferung unter Anwendung der mit den Sicherheitsvorschriften der Einrichtung übereinstimmenden vereinbarten Verfahren, bevor die Vernichtung der chemischen Waffen beginnt. Sie verwenden erforderlichenfalls vereinbarte Siegel, Markierungen oder andere Verfahren der Bestandskontrolle, um die genaue Bestandsaufnahme der chemischen Waffen vor ihrer Vernichtung zu erleichtern.
(63)  Sobald und solange chemische Waffen in Lagereinrichtungen für chemische Waffen innerhalb von Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen gelagert werden, unterliegen diese Lagereinrichtungen der systematischen Verifikation nach Massgabe der einschlägigen Vereinbarungen über die Einrichtung.
(64)  Am Ende einer aktiven Vernichtungsphase nehmen die Inspektoren eine Bestandsaufnahme der chemischen Waffen vor, die aus der Lagereinrichtung entfernt wurden, um vernichtet zu werden. Sie prüfen die Richtigkeit des Verzeichnisses der verbleibenden chemischen Waffen und wenden dabei die in Absatz 62 genannten Verfahren der Bestandskontrolle an.
Systematische Verifikationsmassnahmen vor Ort in Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen
(65)  Die Inspektoren erhalten für die Ausübung ihrer Tätigkeiten während der gesamten aktiven Vernichtungsphase Zugang zu den Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen und zu den in diesen Einrichtungen befindlichen Lager­einrichtungen für chemische Waffen.
(66)  Die Inspektoren haben in jeder Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen das Recht, folgendes durch persönliche Anwesenheit und durch Über­wachung durch Instrumente vor Ort nachzuprüfen, um sich zu vergewissern, dass keine chemischen Waffen abgezweigt werden und dass der Vernichtungsvorgang abgeschlossen wurde:
a) den Empfang der chemischen Waffen in der Einrichtung;
b) den einstweiligen Zwischenlagerbereich für chemische Waffen und die einzelnen Arten und die Mengen der in diesem Bereich gelagerten chemischen Waffen;
c) die einzelnen Arten und die Mengen der zu vernichtenden chemischen Waffen;
d) den Vernichtungsvorgang;
e) das Endprodukt der Vernichtung;
f) das Unbrauchbarmachen der Metallteile;
g) die Vollständigkeit des Vernichtungsvorgangs und der Einrichtung als Ganzes.
(67)  Die Inspektoren haben das Recht, Munition, Geräte oder Behälter, die sich in den einstweiligen Zwischenlagerbereichen in der Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen befinden, zum Zweck der Probenahme mit Plaketten zu versehen.
(68)  Daten über die routinemässigen Arbeiten in der Einrichtung, deren Echtheit geprüft wurde, werden für Inspektionszwecke verwendet, soweit sie den Inspek­tions­anforderungen genügen.
(69)  Nach Abschluss jedes Vernichtungszeitraums bestätigt das Technische Sekretariat die Meldung des Vertragsstaats, in der dieser die Beendigung der Vernichtung der bezeichneten Menge chemischer Waffen angibt.
(70)  Für die Inspektoren gilt nach den Vereinbarungen über die Einrichtung folgendes:
a) Sie haben ungehinderten Zugang zu allen Teilen der Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen und den in diesen Einrichtungen befindlichen Lagereinrichtungen für chemische Waffen, ebenso zu der dort vorhandenen Munition, den Geräten, Lagerbehältern oder sonstigen Behältern. Die zu inspizierenden Gegenstände werden von den Inspektoren nach dem Verifikationsplan ausgewählt, der mit dem inspizierten Vertragsstaat vereinbart worden ist und vom Exekutivrat genehmigt wurde;
b) sie überwachen während des Vernichtungsvorgangs vor Ort die systematische Analyse der Proben;
c) sie nehmen erforderlichenfalls Proben entgegen, die auf ihr Verlangen den Geräten, Lagerbehältern oder sonstigen Behältern in der Vernichtungsein­richtung oder der in der Einrichtung vorhandenen Lagereinrichtung entnom­men wurden.

Teil IV (B) Alte chemische Waffen und zurückgelassene chemische Waffen

A. Allgemeines

(1)  Alte chemische Waffen werden nach Massgabe des Abschnitts B vernichtet.
(2)  Zurückgelassene chemische Waffen, auch diejenigen, die der Begriffs­bestimmung in Artikel II Absatz 5 Buchstabe b entsprechen, werden nach Massgabe des Abschnitts C vernichtet.

B. Regelung für alte chemische Waffen

(3)  Ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich alte chemische Waffen nach der Begriffsbestimmung in Artikel II Absatz 5 Buchstabe a befinden, legt dem Technischen Sekretariat spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, alle verfügbaren sachdienlichen Informationen vor, aus denen insbesondere, soweit möglich, der Standort, die Art, die Menge und die derzeitige Beschaffenheit dieser alten chemischen Waffen hervorgehen. Im Fall von alten chemischen Waffen nach der Begriffsbestimmung in Artikel II Absatz 5 Buchstabe b legt der Vertragsstaat dem Technischen Sekretariat eine Erklärung nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i vor, darunter insbesondere, soweit möglich, die in Teil IV (A) Absätze 1 bis 3 dieses Anhangs genannten Informationen.
(4)  Ein Vertragsstaat, der alte chemische Waffen entdeckt, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, legt dem Technischen Sekretariat die in Absatz 3 genannten Informationen spätestens 180 Tage nach Entdeckung dieser Waffen vor.
(5)  Das Technische Sekretariat nimmt eine Erstinspektion und nötigenfalls weitere Inspektionen vor, um die nach den Absätzen 3 und 4 vorgelegten Informationen nachzuprüfen und insbesondere festzustellen, ob die chemischen Waffen der Begriffsbestimmung für alte chemische Waffen in Artikel II Absatz 5 entsprechen. Leitlinien zur Beurteilung der Verwendbarkeit der zwischen 1925 und 1946 hergestellten chemischen Waffen werden von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i geprüft und genehmigt.
(6)  Ein Vertragsstaat behandelt alte chemische Waffen, von denen das Technische Sekretariat bestätigt hat, dass sie der Begriffsbestimmung in Artikel II Absatz 5 Buchstabe a entsprechen, als toxischen Abfall. Er teilt dem Technischen Sekretariat die Massnahmen mit, die er im Einklang mit seiner innerstaatlichen Gesetzgebung zur Vernichtung oder sonstigen Entsorgung dieser alten chemischen Waffen als toxischer Abfall getroffen hat.
(7)  Vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5 vernichtet ein Vertragsstaat die alten chemischen Waffen, von denen das Technische Sekretariat bestätigt hat, dass sie der Begriffsbestimmung in Artikel II Absatz 5 Buchstabe b entsprechen, nach Massgabe des Artikels IV und des Teiles IV (A) dieses Anhangs. Auf Ersuchen eines Vertragsstaats kann der Exekutivrat jedoch die Bestimmungen über die Fristen und die Reihenfolge der Vernichtung in Bezug auf diese alten chemischen Waffen ändern, falls er der Auffassung ist, dass Ziel und Zweck dieses Übereinkommens dadurch nicht gefährdet werden. Das Ersuchen enthält bestimmte Vorschläge zur Änderung der Bestimmungen und eine ausführliche Begründung der Änderungs­vorschläge.

C. Regelung für zurückgelassene chemische Waffen

(8)  Ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich zurückgelassene chemische Waffen befinden (im folgenden als «Vertragsstaat des Hoheitsgebiets» bezeichnet) legt dem Technischen Sekretariat spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, alle verfügbaren sachdienlichen Informationen über die zurückgelassenen chemischen Waffen vor. Aus den Informationen gehen insbesondere, soweit möglich, der Standort, die Art, die Menge und die derzeitige Beschaffenheit dieser zurückgelassenen chemischen Waffen sowie Angaben über das Zurücklassen hervor.
(9)  Ein Vertragsstaat, der zurückgelassene chemische Waffen entdeckt, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, legt dem Technischen Sekre­tariat spätestens 180 Tage nach der Entdeckung alle verfügbaren sachdienlichen Informationen über die entdeckten zurückgelassenen chemischen Waffen vor. Aus den Informationen gehen insbesondere, soweit möglich, der Standort, die Art, die Menge und die derzeitige Beschaffenheit der zurückgelassenen chemischen Waffen sowie Angaben über das Zurücklassen hervor.
(10)  Ein Vertragsstaat, der im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats chemische Waffen zurückgelassen hat (im folgenden als «zurücklassender Vertragsstaat» bezeichnet) legt dem Technischen Sekretariat spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, alle verfügbaren sachdienlichen Informationen über die zurückgelassenen chemischen Waffen vor. Aus den Informationen gehen insbesondere, soweit möglich, der Standort, die Art, die Menge sowie Angaben über das Zurücklassen und die Beschaffenheit der zurückgelassenen chemischen Waffen hervor.
(11)  Das Technische Sekretariat nimmt eine Erstinspektion und nötigenfalls weitere Inspektionen vor, um die nach den Absätzen 8 bis 10 vorgelegten verfügbaren sachdienlichen Informationen nachzuprüfen und um festzustellen, ob eine systematische Verifikation nach Teil IV (A) Absätze 41 bis 43 dieses Anhangs erforderlich ist. Falls erforderlich, prüft er die Herkunft der zurückgelassenen chemischen Waffen und stellt den Sachverhalt über das Zurücklassen sowie die Identität des zurücklassenden Staates fest.
(12)  Der Bericht des Technischen Sekretariats wird dem Exekutivrat, dem Vertragsstaat des Hoheitsgebiets und dem zurücklassenden Vertragsstaat oder dem Vertragsstaat vorgelegt, der vom Vertragsstaat des Hoheitsgebiets als derjenige bezeichnet oder vom Technischen Sekretariat als derjenige festgestellt worden ist, der die chemischen Waffen zurückgelassen hat. Ist einer der unmittelbar betroffenen Vertragsstaaten mit dem Bericht nicht einverstanden, so hat er das Recht, die Angelegenheit im Einklang mit diesem Übereinkommen zu regeln oder sie dem Exekutivrat zur umgehenden Beilegung zuzuleiten.
(13)  Aufgrund des Artikels I Absatz 3 hat der Vertragsstaat des Hoheitsgebiets das Recht, den Vertragsstaat, der nach den Absätzen 8 bis 12 als zurücklassender Vertragsstaat festgestellt wurde, um Konsultationen über die in Zusammenarbeit mit ihm vorzunehmende Vernichtung der zurückgelassenen chemischen Waffen zu ersuchen. Er unterrichtet sofort das Technische Sekretariat von diesem Ersuchen.
(14)  Die Konsultationen zwischen dem Vertragsstaat des Hoheitsgebiets und dem zurücklassenden Vertragsstaat mit dem Ziel, einen gemeinsam vereinbarten Vernichtungsplan aufzustellen, beginnen spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem das Technische Sekretariat von dem in Absatz 13 bezeichneten Ersuchen Kenntnis erhalten hat. Der gemeinsam vereinbarte Vernichtungsplan wird dem Technischen Sekretariat spätestens 180 Tage nach dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem es von dem in Absatz 13 bezeichneten Ersuchen Kenntnis erhalten hat. Auf Ersuchen des zurücklassenden Vertragsstaats und des Vertragsstaats des Hoheits­gebiets kann der Exekutivrat die Frist für die Übermittlung des gemeinsam vereinbarten Vernichtungsplans verlängern.
(15)  Der zurücklassende Vertragsstaat bringt alle für die Vernichtung der zurückgelassenen chemischen Waffen notwendigen finanziellen und technischen Mittel, Sachkenntnisse, Einrichtungen und sonstige Mittel bei. Der Vertragsstaat des Hoheitsgebiets bietet seine angemessene Zusammenarbeit an.
(16)  Kann der zurücklassende Staat nicht festgestellt werden oder ist er kein Vertragsstaat, so kann der Vertragsstaat des Hoheitsgebiets, um die Vernichtung der zurückgelassenen chemischen Waffen sicherzustellen, die Organisation oder andere Vertragsstaaten ersuchen, ihm bei der Vernichtung dieser Waffen Hilfe zu leisten.
(17)  Vorbehaltlich der Absätze 8 bis 16 finden Artikel IV sowie Teil IV (A) dieses Anhangs auch auf die Vernichtung zurückgelassener chemischer Waffen Anwendung. Im Fall von zurückgelassenen chemischen Waffen, die auch der Begriffs­bestimmung für alte chemische Waffen in Artikel II Absatz 5 Buchstabe b entsprechen, kann der Exekutivrat auf Ersuchen des Vertragsstaats des Hoheitsgebiets entweder allein oder zusammen mit dem zurücklassenden Vertragsstaat die Anwendung der Bestimmungen über die Vernichtung ändern oder in Ausnahmefällen aufheben, wenn er der Auffassung ist, dass dadurch kein Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens entsteht. Im Fall von zurückgelassenen chemischen Waffen, die nicht der Begriffsbestimmung für alte chemische Waffen in Artikel II Absatz 5 Buchstabe b entsprechen, kann der Exekutivrat auf Ersuchen des Vertragsstaats des Hoheitsgebiets entweder allein oder zusammen mit dem zurücklassenden Vertragsstaat in Ausnahmefällen die Bestimmungen über die Fristen und die Reihenfolge der Vernichtung ändern, wenn er der Auffassung ist, dass dadurch kein Risiko für Ziel und Zweck des Übereinkommens entsteht. Jedes aufgrund dieses Absatzes gestellte Ersuchen enthält konkrete Vorschläge für die Änderung der Bestimmungen und eine ausführliche Begründung für die vorgeschlagenen Änderungen.
(18)  Die Vertragsstaaten können untereinander Vereinbarungen oder Regelungen über die Vernichtung zurückgelassener chemischer Waffen treffen. Der Exekutivrat kann auf Ersuchen des Vertragsstaats des Hoheitsgebiets entweder allein oder zusammen mit dem zurücklassenden Vertragsstaat beschliessen, dass einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarungen oder Regelungen vor den Bestimmungen dieses Abschnitts Vorrang haben, wenn er der Auffassung ist, dass die Vereinbarung oder Regelung die Vernichtung der zurückgelassenen chemischen Waffen nach Massgabe des Absatzes 17 gewährleistet.

Teil V Vernichtung der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen und Verifikation der Vernichtung nach Artikel V

A. Meldungen

Meldungen der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen
(1)  Die Meldung eines Vertragsstaats von Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii enthält für jede Einrichtung folgende Angaben:
a) den Namen der Einrichtung, die Namen der Eigentümer und die Namen der Gesellschaften oder Unternehmen, welche die Einrichtung seit dem 1. Januar 1946 betreiben;
b) den genauen Standort der Einrichtung (einschliesslich der Anschrift, des Standorts des Komplexes, des Standorts der Einrichtung innerhalb des Kom­plexes, darunter das bestimmte Gebäude und, falls vorhanden, die Nummer des Bauwerks);
c) die Erklärung, ob es sich um eine Einrichtung zur Produktion von Chemi­­kalien, die unter die Begriffsbestimmung für chemische Waffen fallen, oder eine Einrichtung zum Befüllen von chemischen Waffen oder um beides handelt;
d) den Tag, an dem der Bau der Einrichtung beendet war, und die Zeiten, in denen Umbauten stattfanden, einschliesslich der Anbringung neuer oder veränderter Ausrüstung, wodurch die Merkmale des Herstellungsvorgangs in der Einrich­tung beträchtlich geändert wurden;
e) Informationen über die Chemikalien, die unter die Begriffsbestimmung für chemische Waffen fallen und in der Einrichtung produziert wurden, über die Munition, Geräte und Behälter, die in der Einrichtung gefüllt wurden, sowie über den Tag des Beginns und den Tag der Einstellung der Produktion oder des Füllens: i) für Chemikalien, die unter die Begriffsbestimmung für chemische Waffen fallen und in der Einrichtung produziert wurden, werden die einzelnen Arten der produzierten Chemikalien unter Angabe der chemischen Be­zeichnung entsprechend der von der International Union of Pure and Ap­plied Chemistry (Internationale Union für reine und angewandte Chemie) gültigen Nomenklatur, die Strukturformel und die CAS-Nummer, falls zugeordnet, sowie die Menge jeder Chemikalie angegeben, ausgedrückt durch das Gewicht der Chemikalie in Tonnen;
ii) für Munition, Geräte und Behälter, die in der Einrichtung gefüllt wurden, werden die einzelnen Arten der befüllten chemischen Waffen und das Gewicht der chemischen Füllung je Einheit angegeben;
f) die Herstellungskapazität der Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen: i) für eine Einrichtung, in der chemische Waffen hergestellt wurden, wird die Herstellungskapazität als die Menge eines bestimmten Stoffes angege­ben, die jedes Jahr mit Hilfe des tatsächlich angewandten technischen Ver­fahrens, oder, wird das Verfahren nicht tatsächlich angewandt, aufgrund seiner geplanten Anwendung in der Einrichtung hergestellt werden könnte;
ii) für eine Einrichtung, in der chemische Waffen befüllt wurden wird die Herstellungskapazität als die Menge einer Chemikalie angegeben, die jedes Jahr in der Einrichtung in jede einzelne Art von chemischer Waffe befüllt werden kann;
g) für jede Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen, die nicht vernichtet wurde, eine Beschreibung der Einrichtung, der folgendes beigefügt ist: i) ein Lageplan;
ii) ein Verfahrensfliessbild der Einrichtung;
iii) ein Verzeichnis der Gebäude in der Einrichtung und der darin befindli­chen Spezialausrüstung sowie etwaiger Ersatzteile für die Ausrüstung;
h) den derzeitigen Zustand der Einrichtung, aus dem folgendes hervorgeht: i) der Tag, an dem zuletzt chemische Waffen in der Einrichtung hergestellt wurden;
ii) der Hinweis, ob die Einrichtung vernichtet wurde, einschliesslich Tag und Art der Vernichtung;
iii) der Hinweis, ob die Einrichtung vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkom­mens für eine Tätigkeit benutzt oder verändert wurde, die mit der Herstel­lung von chemischen Waffen nicht im Zusammenhang steht, und gegebe­nenfalls Angaben über die vorgenommenen Veränderungen, den Zeit­punkt, zu dem diese Tätigkeiten, die mit chemischen Waffen nicht im Zusammenhang stehen, aufgenommen wurden, und die Art der Tätigkeit, gegebenenfalls mit einem Hinweis auf die Art des Produkts;
i) eine genaue Beschreibung der Massnahmen, die der Vertragsstaat zur Schlies­sung der Einrichtung getroffen hat, und eine Beschreibung der Massnahmen, die der Vertragsstaat ergriffen hat oder ergreifen wird, um die Einrichtung still­zulegen;
j) eine Beschreibung der üblichen Sicherheits- und Schutzmassnahmen für die stillgelegte Einrichtung;
k) eine Erklärung darüber, ob die Einrichtung in eine Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen umgestellt werden wird, und wenn ja, die Zeiten der Um­stellung.
Meldungen der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen nach Art. III Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii
(2)  Die Meldung von Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii enthält alle in Absatz 1 bezeichneten Informationen. Es obliegt dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Einrichtung befindet oder befunden hat, geeignete Regelungen mit dem anderen Staat zu treffen, damit sichergestellt ist, dass die Meldungen erfolgen. Ist der Ver­tragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Einrichtung befindet oder befunden hat, nicht in der Lage, dieser Verpflichtung nachzukommen, so muss er die Gründe dafür angeben.
Meldungen früherer Weitergaben und Entgegennahmen
(3)  Ein Vertragsstaat, der seit dem 1. Januar 1946 Ausrüstung zur Herstellung che­mischer Waffen weitergegeben oder entgegengenommen hat, meldet diese Wei­tergaben und Entgegennahmen nach Massgabe des Artikels III Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv und nach Absatz 5 des vorliegenden Teiles. Sind für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1946 und dem 1. Januar 1970 nicht alle bezeichneten Infor­mationen über die Weitergabe und Entgegennahme solcher Ausrüstung verfügbar, so meldet der Vertragsstaat alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen und gibt die Gründe an, weshalb er keine vollständige Meldung abgeben kann.
(4)  Die in Absatz 3 bezeichnete Ausrüstung zur Herstellung chemischer Waffen bedeutet
a) Spezialausrüstung;
b) Ausrüstung zur Herstellung von Ausrüstung, die eigens dazu bestimmt ist, unmittelbar im Zusammenhang mit dem Einsatz chemischer Waffen verwendet zu werden;
c) Ausrüstung, die dazu geplant ist oder ausschliesslich dazu verwendet wird, nichtchemische Teile für chemische Munition herzustellen.
(5)  Die Meldung in Bezug auf die Weitergabe und Entgegennahme von Ausrüstung zur Herstellung chemischer Waffen enthält folgendes:
a) Wer hat die Ausrüstung zur Herstellung chemischer Waffen entgegengenom­men/weitergegeben;
b) die Art der Ausrüstung;
c) den Zeitpunkt der Weitergabe oder Entgegennahme;
d) ob die Ausrüstung vernichtet wurde, falls bekannt;
e) ihren derzeitigen Verbleib, falls bekannt.
Vorlage allgemeiner Vernichtungspläne
(6)  Ein Vertragsstaat bringt für jede Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen folgende Informationen bei:
a) voraussichtliche Frist für die zu treffenden Massnahmen;
b) Methoden der Vernichtung.
(7)  Für jede Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen, die ein Vertragsstaat zeitweilig auf eine Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen umzustellen beabsichtigt, bringt der Vertragsstaat folgende Informationen bei:
a) voraussichtliche Frist für die Umstellung auf eine Vernichtungseinrichtung;
b) voraussichtliche Dauer der Verwendung der Einrichtung als Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen;
c) Beschreibung der neuen Einrichtung;
d) Methode der Vernichtung von Sonderausrüstung;
e) Frist für die Vernichtung der umgestellten Einrichtung nach ihrer Verwendung zur Vernichtung chemischer Waffen;
f) Methode der Vernichtung der umgestellten Einrichtung.
Vorlage der jährlichen Vernichtungspläne und der Jahresberichte über die Vernichtung
(8)  Der Vertragsstaat legt spätestens 90 Tage vor Beginn des kommenden Vernich­tungsjahrs einen jährlichen Vernichtungsplan vor. Dieser Plan enthält folgende An­gaben:
a) die zu vernichtende Kapazität;
b) den Namen und den Standort der Einrichtungen, wo die Vernichtung stattfin­den wird;
c) ein Verzeichnis der Gebäude und Ausrüstungen, die in jeder Einrichtung ver­nichtet werden;
d) die geplante(n) Vernichtungsmethode(n).
(9)  Ein Vertragsstaat legt spätestens 90 Tage nach Ablauf des vorangegangenen Vernichtungsjahrs einen Jahresbericht über die Vernichtung vor. Dieser Bericht enthält folgende Angaben:
a) die vernichtete Kapazität;
b) den Namen und den Standort jeder Einrichtung, wo die Vernichtung stattfand;
c) ein Verzeichnis der Gebäude und Ausrüstungen, die in jeder Einrichtung vernichtet wurden;
d) die Vernichtungsmethoden.
(10)  Es obliegt dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii gemeldete Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen befindet oder befunden hat, geeignete Regelungen zu treffen, damit sicher­gestellt ist, dass die in den Absätzen 6 bis 9 bezeichneten Meldungen erfolgen. Ist der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Einrichtung befindet oder befun­den hat, nicht in der Lage, dieser Verpflichtung nachzukommen, so muss er die Gründe dafür angeben.

B. Vernichtung

Allgemeine Grundsätze für die Vernichtung der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen
(11)  Jeder Vertragsstaat entscheidet nach den in Artikel V und in diesem Teil enthaltenen Grundsätzen selbst über die Methoden, die für die Vernichtung von Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen anzuwenden sind.
Grundsätze und Methoden der Schliessung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen
(12)  Zweck der Schliessung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen ist es, die Einrichtung stillzulegen.
(13)  Der Vertragsstaat trifft die vereinbarten Massnahmen zur Schliessung unter gebührender Berücksichtigung der besonderen Merkmale jeder einzelnen Einrich­tung. Diese Massnahmen umfassen unter anderem:
a) das Verbot, die Spezialgebäude und Standardgebäude der Einrichtung ausser zum Zweck vereinbarter Tätigkeiten zu besetzen;
b) das Abschalten von Ausrüstungen, die mit der Herstellung chemischer Waffen unmittelbar zusammenhängen, unter anderem auch Ausrüstungen zur Prozesssteuerung sowie Energieversorgungseinrichtungen;
c) das Abschalten von Schutzeinrichtungen und -ausrüstungen, die ausschliesslich der Betriebssicherheit der Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen dienen;
d) die Anbringung von Blindflanschen und sonstigen Geräten, mit denen verhindert wird, dass einer Spezialausrüstung für die Synthese, Trennung oder Reinigung von Chemikalien, die unter die Begriffsbestimmung für chemische Waffen fallen, einem Lagertank, einer Maschine zum Befüllen von chemischen Waffen Chemikalien zugesetzt oder entnommen werden und dass dieser Ausrüstung, den Lagertanks oder Maschinen Wärme, Kälte oder elektrische oder sonstige Energie zugeführt wird;
e) die Unterbrechung von Gleisanlagen, Strassen und sonstigen Zufahrtswegen für Schwertransporte zu der Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen, ausser den Wegen, die für vereinbarte Tätigkeiten erforderlich sind.
(14)  Solange die Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen geschlossen bleibt, kann ein Vertragsstaat seine Tätigkeiten zum Schutz und zur physischen Sicherung der Einrichtung fortsetzen.
Technische Instandhaltung der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen vor ihrer Vernichtung
(15)  Ein Vertragsstaat kann die üblichen Instandhaltungsarbeiten in seiner Einrich­tung zur Herstellung chemischer Waffen nur aus Gründen der Sicherheit durch­führen, einschliesslich Inaugenscheinnahme, vorbeugender Wartung und laufender Instandsetzung.
(16)  Alle vorgesehenen Instandhaltungsarbeiten werden in den allgemeinen und ausführlichen Vernichtungsplänen aufgeführt. Zu den Instandhaltungsarbeiten gehö­ren nicht
a) der Ersatz von Ausrüstungen für den Betriebsablauf;
b) die Veränderung der Merkmale von Ausrüstungen für den chemischen Betriebsablauf;
c) die Herstellung von Chemikalien jeder Art.
(17)  Alle Instandhaltungsarbeiten unterliegen der Überwachung durch das Tech­nische Sekretariat.
Grundsätze und Methoden für die zeitweilige Umstellung der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen in Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen
(18)  Die Massnahmen im Zusammenhang mit der zeitweiligen Umstellung von Ein­richtungen zur Herstellung chemischer Waffen in Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen müssen gewährleisten, dass die Regelung für die zeitweilig umgestellten Einrichtungen mindestens ebenso zwingend ist wie die für die Ein­richtungen zur Herstellung chemischer Waffen, die nicht umgestellt sind.
(19)  Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens in Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen umgestellt worden sind, werden unter der Kategorie der Einrichtungen zur Herstellung che­mischer Waffen gemeldet.
Sie unterliegen einer Erstbesichtigung durch die Inspektoren, welche die Richtigkeit der Informationen über diese Einrichtungen bestätigen. Ferner ist es erforderlich nachzuprüfen, dass die Umstellung dieser Einrichtungen derart erfolgte, dass sie als Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen betriebsunfähig gemacht sind; die Verifikation gehört in den Rahmen der Massnahmen für solche Einrichtungen, die spätestens 90 Tage nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens betriebsunfähig zu machen sind.
(20)  Ein Vertragsstaat, der eine Umstellung von Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen vorzunehmen wünscht, legt dem Technischen Sekretariat spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, oder spätestens 30 Tage, nachdem der Beschluss für die zeitweilige Umstellung gefasst wurde, einen allgemeinen Einrichtungsumstellungsplan und anschliessend Jahrespläne vor.
(21)  Ist ein Vertragsstaat genötigt, eine weitere Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen, die geschlossen worden war, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, in eine Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen umzustellen, so teilt er dies dem Technischen Sekretariat spätestens 150 Tage vor der Umstellung mit. Das Technische Sekretariat sorgt im Zusammenwir­ken mit dem Vertragsstaat dafür, dass die notwendigen Massnahmen getroffen wer­den, um jene Einrichtung nach ihrer Umstellung als Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen betriebsunfähig zu machen.
(22)  Eine auf die Vernichtung chemischer Waffen umgestellte Einrichtung darf nicht besser geeignet sein, die Herstellung chemischer Waffen wieder aufzunehmen, als eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen, die geschlossen wurde und instand gehalten wird. Ihre Wiederinbetriebnahme darf nicht weniger Zeit in Anspruch nehmen, als für eine bereits geschlossene und instand gehaltene Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen benötigt wird.
(23)  Umgestellte Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen werden spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens vernichtet.
(24)  Alle Massnahmen zur Umstellung einer beliebigen Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen sind auf die betreffende Einrichtung bezogen und richten sich nach deren besonderen Merkmalen.
(25)  Sämtliche zum Zweck der Umstellung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen in eine Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen ange­wandten Massnahmen dürfen nicht geringer sein als die, welche für das Abschalten sonstiger Einrichtungen vorgesehen und innerhalb von 90 Tagen anzuwenden sind, nachdem dieses Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist.
Grundsätze und Methoden der Vernichtung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen
(26)  Ein Vertragsstaat vernichtet Ausrüstungen und Gebäude, die unter die Begriffs­bestimmung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen fallen, wie folgt:
a) Alle Spezial- und Standardausrüstungen werden physisch vernichtet;
b) alle Spezial- und Standardgebäude werden physisch vernichtet.
(27)  Ein Vertragsstaat vernichtet Einrichtungen zur Herstellung nicht gefüllter che­mischer Munition und Ausrüstungen für den Einsatz chemischer Waffen wie folgt:
a) Einrichtungen, die ausschliesslich für die Herstellung von nichtchemischen Teilen für chemische Munition oder Ausrüstungen benutzt werden, die eigens dazu geplant sind, unmittelbar im Zusammenhang mit dem Einsatz chemischer Waffen verwendet zu werden, werden gemeldet und vernichtet. Der Vernich­tungsvorgang und seine Verifikation erfolgen nach Artikel V und nach dem vorliegenden Teil dieses Anhangs, in denen die Vernichtung von Einrich­tungen zur Herstellung chemischer Waffen geregelt ist;
b) alle ausschliesslich für die Herstellung nichtchemischer Teile für chemische Munition bestimmten oder benutzten Ausrüstungen werden physisch vernich­tet. Diese Ausrüstungen, zu denen eigens entworfene Giessformen und Metall­umformgesenke gehören, können zur Vernichtung an einen besonderen Ort gebracht werden;
c) alle für derartige Herstellungsarbeiten benutzten Gebäude und Standardausrüs­tungen werden vernichtet oder auf nach diesem Übereinkommen nicht verbo­tene Zwecke umgestellt; ihre Vernichtung oder Umstellung wird gegebenen­falls durch Konsultationen oder Inspektionen bestätigt, wie in Artikel IX vorgesehen;
d) Tätigkeiten für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke können fortgesetzt werden, während die Vernichtung oder Umstellung vor sich geht.
Reihenfolge der Vernichtung
(28)  Die Reihenfolge der Vernichtung von Einrichtungen zur Herstellung chemi­scher Waffen stützt sich auf die in Artikel I und den anderen Artikeln dieses Über­einkommens festgelegten Verpflichtungen, einschliesslich der Verpflichtungen in Bezug auf die systematische Verifikation vor Ort. Sie nimmt Rücksicht auf die Inte­ressen der Vertragsstaaten an unverminderter Sicherheit während des Vernich­tungszeitraums, die Vertrauensbildung zu Beginn der Vernichtungsphase, das all­mähliche Sammeln von Erfahrungen im Verlauf der Vernichtung von Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen sowie den Grundsatz der Anwendbarkeit unge­achtet der eigentlichen Merkmale der Einrichtungen und der zu ihrer Vernichtung gewählten Methoden. Die Reihenfolge der Vernichtung beruht auf dem Grundsatz der Angleichung.
(29)  Ein Vertragsstaat legt für jeden Vernichtungszeitraum fest, welche Einrich­tungen zur Herstellung chemischer Waffen vernichtet werden sollen, und führt die Vernichtung so durch, dass am Ende jedes Vernichtungszeitraums nicht mehr übrig bleibt, als in den Absätzen 30 und 31 angegeben ist. Einem Vertragsstaat ist jedoch nicht untersagt, seine Einrichtungen schneller zu vernichten.
(30)  Folgende Bestimmungen gelten für Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen, in denen Chemikalien der Liste 1 produziert werden:
a) Ein Vertragsstaat beginnt mit der Vernichtung solcher Einrichtungen spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, und beendet sie spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens. Für einen Staat, der bei Inkrafttreten des Übereinkommens Vertragspartei ist, wird dieser Gesamtzeitraum in drei getrennte Vernichtungs­zeiträume aufgeteilt, nämlich in die Jahre 2 bis 5, 6 bis 8 und 9 bis 10. Für Staaten, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens Vertragspartei werden, werden die Vernichtungszeiträume unter Berücksichtigung der Absätze 28 und 29 angepasst;
b) Die Herstellungskapazität dient als Vergleichsfaktor für diese Einrichtungen. Sie wird in Kampfstoff je Tonne ausgedrückt, wobei die für binäre chemische Waffen festgelegten Regeln berücksichtigt werden;
c) für das Ende des achten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens werden angemessene vereinbarte Grenzen der Herstellungskapazität festgelegt.
Eine die betreffende Grenze überschreitende Herstellungskapazität wird wäh­rend der ersten beiden Vernichtungszeiträume nach und nach in gleich bleibender Menge vernichtet;
d) die Forderung, einen bestimmten Teil der Kapazität zu vernichten, hat zur Folge, dass jede andere Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen zu vernichten ist, welche die Einrichtung mit Chemikalien der Liste 1 beliefert oder die dort produzierten Chemikalien der Liste 1 in Munition oder Geräte gefüllt hat;
e) Die Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen, die zeitweilig auf die Vernichtung chemischer Waffen umgestellt worden sind, unterliegen weiterhin nach Massgabe dieses Absatzes der Verpflichtung, ihre Kapazität zu ver­nichten.
(31)  Ein Vertragsstaat beginnt mit der Vernichtung der Einrichtungen zur Herstel­lung chemischer Waffen, die von Absatz 30 nicht erfasst sind, spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, und beendet sie spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens.
Ausführliche Vernichtungspläne
(32)  Spätestens 180 Tage vor Beginn der Vernichtung einer Einrichtung zur Herstel­lung chemischer Waffen legt ein Vertragsstaat dem Technischen Sekretariat aus­führliche Pläne für die Vernichtung der Einrichtung vor, in denen die von ihm nach Absatz 33 Buchstabe f vorgesehenen Massnahmen zur Verifikation der Vernichtung enthalten sind und in denen er unter anderem folgendes angibt:
a) Zeitplan für die Anwesenheit der Inspektoren in der zu vernichtenden Einrichtung;
b) Verfahren für die Verifikation der für jeden Gegenstand im gemeldeten Verzeichnis zu ergreifenden Massnahmen.
(33)  Die ausführlichen Pläne für die Vernichtung jeder einzelnen Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen enthalten folgende Angaben:
a) einen ausführlichen Zeitplan für den Vernichtungsvorgang;
b) einen Übersichtsplan der Einrichtung;
c) den Betriebsablaufplan;
d) ein ausführliches Verzeichnis der Ausrüstung, der Gebäude und der sonstigen zu vernichtenden Gegenstände;
e) die für jeden im Verzeichnis aufgeführten Gegenstand zu ergreifenden Massnahmen;
f) die vorgesehenen Verifikationsmassnahmen;
g) die während der Vernichtung der Einrichtung zu beachtenden Schutz- und Sicherheitsmassnahmen;
h) die für die Inspektoren zu schaffenden Arbeits- und Lebensbedingungen.
(34)  Hat ein Vertragsstaat die Absicht, eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen zeitweilig auf eine Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen umzu­stellen, so notifiziert er dies dem Technischen Sekretariat spätestens 150 Tage vor Beginn jeder Umstellungsarbeit. Die Notifikation enthält folgende Informationen:
a) Name, Anschrift und Standort der Einrichtung;
b) eine Geländekarte, auf der alle Bauwerke und Bereiche abgebildet sind, die von der Vernichtung chemischer Waffen betroffen sind; genaue Bestimmung aller Bauwerke der Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen, die zeitweilig umgestellt werden sollen;
c) die Arten der zu vernichtenden chemischen Waffen sowie die Art und Menge der zu vernichtenden chemischen Füllung;
d) Vernichtungsmethode;
e) einen Betriebsablaufplan, aus dem die Teile des Herstellungsvorgangs und die Teile der Spezialausrüstung ersichtlich sind, die zum Zweck der Vernichtung chemischer Waffen umgestellt werden;
f) die Siegel und die Inspektionsausrüstung, die möglicherweise von der Umstellung betroffen sind;
g) einen Zeitplan mit den voraussichtlichen Zeiten für Konstruktion, zeitweilige Umstellung der Einrichtung, Aufstellung der Ausrüstung, Abnahme der Ausrüstung, Vernichtungsarbeiten und Schliessung.
(35)  Für die Vernichtung einer Einrichtung, die zeitweilig auf eine Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen umgestellt war, sind die in den Absätzen 32 und 33 bezeichneten Informationen beizubringen.
Überprüfung der ausführlichen Pläne
(36)  Auf der Grundlage des ausführlichen Vernichtungsplans und der von dem Vertragsstaat vorgeschlagenen Verifikationsmassnahmen sowie aufgrund der Erfahrungen aus früheren Inspektionen arbeitet das Technische Sekretariat in enger Absprache mit dem Vertragsstaat einen Plan zur Verifikation der Vernichtung der Einrichtung aus. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Technischen Sekretariat und dem Vertragsstaat über die geeigneten Massnahmen sollen durch Konsulta­tionen beigelegt werden. Nicht beigelegte Fragen werden an den Exekutivrat ver­wiesen, damit dieser angemessene Massnahmen trifft, um die vollständige Durch­führung dieses Übereinkommens zu erleichtern.
(37)  Die kombinierten Vernichtungs- und Verifikationspläne werden vom Exekutiv­rat und vom Vertragsstaat genehmigt, damit die Anwendung des Artikels V und die­ses Teiles gewährleistet ist. Die Genehmigung soll 60 Tage vor dem geplanten Beginn der Vernichtung erteilt sein.
(38)  Jedes Mitglied des Exekutivrats kann das Technische Sekretariat in allen Fragen betreffend die Zweckmässigkeit des kombinierten Vernichtungs- und Verifika­tionsplans konsultieren. Erhebt kein Mitglied des Exekutivrats Einspruch, so wird der Plan ausgeführt.
(39)  Treten Schwierigkeiten auf, so nimmt der Exekutivrat mit dem Vertragsstaat Konsultationen auf, um sie zu beseitigen. Bleiben Schwierigkeiten bestehen, so werden sie an die Konferenz verwiesen. Die Beilegung von Meinungsverschie­den­heiten über Vernichtungsmethoden verzögert nicht die Durchführung anderer Teile des Vernichtungsplans, die annehmbar sind.
(40)  Kommt eine Einigung mit dem Exekutivrat über einige Aspekte der Verifi­kation nicht zustande oder kann der genehmigte Verifikationsplan nicht ausgeführt werden, so erfolgt die Verifikation der Vernichtung durch ständige Überwachung durch Instrumente vor Ort und die persönliche Anwesenheit der Inspektoren.
(41)  Die Vernichtung und die Verifikation verlaufen nach dem vereinbarten Plan. Die Verifikation darf den Vernichtungsvorgang nicht ungebührlich behindern; sie erfolgt durch die Anwesenheit der Inspektoren, die bei der Vernichtung vor Ort zugegen sind.
(42)  Verlaufen die erforderlichen Verifikations- oder Vernichtungsmassnahmen nicht nach Plan, so werden alle Vertragsstaaten davon unterrichtet.
C. Verifikation
Verifikation der Meldungen der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen durch Inspektion vor Ort
(43)  Das Technische Sekretariat führt eine Erstinspektion jeder Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen in der Zeitspanne zwischen 90 und 120 Tagen durch, nachdem dieses Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist.
(44)  Zweck der Erstinspektion ist es,
a) zu bestätigen, dass die Herstellung chemischer Waffen eingestellt worden ist und dass die Einrichtung nach Massgabe dieses Übereinkommens stillgelegt wurde;
b) das Technische Sekretariat in die Lage zu versetzen, sich mit den Massnahmen vertraut zu machen, die getroffen worden sind, um die Herstellung chemischer Waffen in der Einrichtung einzustellen;
c) den Inspektoren die Anbringung vorläufiger Siegel zu erlauben;
d) den Inspektoren die Bestätigung des Verzeichnisses der Gebäude und der Spezialausrüstung zu erlauben;
e) die für die Planung der Inspektionstätigkeiten in der Einrichtung erforderlichen Informationen zu erhalten, einschliesslich der Anbringung von fälschungssi­cheren Siegeln und anderer vereinbarter Ausrüstung entsprechend der ausführ­lichen Vereinbarung über die Einrichtung;
f) einleitende Gespräche über eine ausführliche Vereinbarung über die Inspek­tionsverfahren in der Einrichtung zu führen.
(45)  Die Inspektoren wenden gegebenenfalls vereinbarte Siegel, Markierungen oder sonstige Verfahren der Bestandeskontrolle an, um ein genaues Verzeichnis der in jeder Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen vorhandenen gemeldeten Gegenstände zu erleichtern.
(46)  Die Inspektoren bringen vereinbarte Geräte an, soweit diese erforderlich sind, um anzuzeigen, ob eine Wiederaufnahme der Herstellung chemischer Waffen erfolgt oder ob ein gemeldeter Gegenstand entfernt worden ist. Sie treffen die not­wendigen Vorkehrungen, um die Schliessungsarbeiten des inspizierten Vertrags­staats nicht zu behindern. Die Inspektoren können zurückkehren, um die Geräte instand zu halten und ihre Unversehrtheit nachzuprüfen.
(47)  Ist der Generaldirektor aufgrund der Erstinspektion der Auffassung, dass zusätzliche Massnahmen notwendig sind, um die Einrichtung nach Massgabe des Übereinkommens stillzulegen, so kann er spätestens 135 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für einen Vertragsstaat in Kraft getreten ist, den inspizierten Vertragsstaat auffordern, solche Massnahmen spätestens 180 Tage, nachdem das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, umzusetzen. Der inspizierte Ver­tragsstaat kann nach eigenem Ermessen entscheiden, ob er dieser Aufforderung nachkommt. Kommt er ihr nicht nach, so nimmt er mit dem Generaldirektor Konsultationen auf, um die Angelegenheit zu bereinigen.
Systematische Verifikation der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen und der Einstellung ihrer Tätigkeiten
(48)  Die systematische Verifikation einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen dient dem Zweck, sicherzustellen, dass eine Wiederaufnahme der Her­stellung chemischer Waffen oder eine Beseitigung gemeldeter Gegenstände in der Einrichtung entdeckt würde.
(49)  Die ausführliche Vereinbarung über die Einrichtung enthält für jede Ein­richtung zur Herstellung chemischer Waffen folgendes:
a) ausführliche Verfahren für die Inspektion vor Ort; dazu können gehören i) Inaugenscheinnahme;
ii) Überprüfung und Unterhaltung der Siegel und anderer vereinbarter Geräte;
iii) Entnahme und Analyse von Proben;
b) Verfahren zur Verwendung fälschungssicherer Siegel und anderer vereinbarter Ausrüstungen, durch die eine unentdeckte Wiederinbetriebnahme der Einrichtung verhindert wird; sie enthalten folgende Angaben: i) Art, Ort und Regelungen für die Anbringung der Siegel und Ausrüstun­gen;
ii) Instandhaltung der Siegel und Ausrüstungen;
c) sonstige vereinbarte Massnahmen.
(50)  Die Siegel und die anderen genehmigten Ausrüstungen, die in der ausführ­lichen Vereinbarung über Inspektionsmassnahmen für die betreffende Einrichtung vorgesehen sind, werden spätestens 240 Tage nach dem Zeitpunkt angebracht, zu dem dieses Übereinkommen für einen Vertragsstaat in Kraft getreten ist. Den Inspektoren ist es erlaubt, jede Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen zwecks Anbringung der Siegel oder Ausrüstungen aufzusuchen.
(51)  Dem Technischen Sekretariat ist es erlaubt, in jedem Kalenderjahr bis zu vier Inspektionen in jeder Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen vorzunehmen.
(52)  Der Generaldirektor notifiziert dem inspizierten Vertragsstaat seinen Be­schluss, eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen zu inspizieren oder zu besichtigen, 48 Stunden vor dem geplanten Eintreffen des Inspektionsteams in der Einrichtung zur systematischen Inspektion oder Besichtigung. Sollen bei den Inspektionen oder Besichtigungen dringende Probleme gelöst werden, so kann diese Frist auch verkürzt werden. Der Generaldirektor gibt den Zweck der Inspektion oder Besichtigung an.
(53)  Die Inspektoren haben in Übereinstimmung mit der Vereinbarung über die Einrichtung ungehinderten Zutritt zu allen Teilen der Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen. Die Gegenstände in dem gemeldeten Verzeichnis, die inspiziert werden sollen, werden von den Inspektoren ausgewählt.
(54)  Die Leitlinien für die Festlegung der Häufigkeit systematischer Inspektionen vor Ort werden von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i geprüft und genehmigt. Die zu inspizierende Herstellungseinrichtung wird vom Techni­schen Sekretariat so ausgewählt, dass es ausgeschlossen ist, den genauen Zeitpunkt der Inspektion der Einrichtung vorauszusagen.
Verifikation der Vernichtung der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen
(55)  Die systematische Verifikation der Vernichtung der Einrichtungen zur Her­stellung chemischer Waffen dient dem Zweck, zu bestätigen, dass die Einrichtung in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen und jeder Gegenstand in dem gemeldeten Verzeichnis in Übereinstimmung mit dem verein­barten ausführlichen Vernichtungsplan vernichtet worden sind.
(56) Sobald alle Gegenstände in dem gemeldeten Verzeichnis vernichtet worden sind, bestätigt das Technische Sekretariat die diesbezügliche Meldung des Ver­tragsstaats. Danach beendet das Technische Sekretariat die systematische Verifika­tion der Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen und entfernt umgehend alle von den Inspektoren angebrachten Geräte und Überwachungsinstrumente.
(57)  Im Anschluss an diese Bestätigung meldet der Vertragsstaat, dass die Einrichtung vernichtet worden ist.
Verifikation der zeitweiligen Umstellung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen in eine Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen
(58) Die Inspektoren haben das Recht, spätestens 90 Tage nach Erhalt der ersten Notifikation der Absicht, eine Herstellungseinrichtung zeitweilig umzustellen, die Einrichtung zu besichtigen, um sich mit der beabsichtigten zeitweiligen Umstellung vertraut zu machen und verschiedene während der Umstellung erforderliche Inspektionsmassnahmen zu prüfen.
(59)  Spätestens 60 Tage nach dieser Besichtigung treffen das Technische Sekreta­riat und der inspizierte Vertragsstaat eine Übergangsvereinbarung, die zusätzliche Inspektionsmassnahmen für die Dauer der zeitweiligen Umstellung enthält. Die Übergangsvereinbarung legt Inspektionsverfahren fest, einschliesslich der Ver­wendung von Siegeln, der Überwachungsausrüstung und der Inspektionen, welche die Gewissheit liefern, dass während des Umstellungsvorgangs keine chemischen Waffen hergestellt werden. Die Vereinbarung tritt mit Beginn der Arbeiten der zeitweiligen Umstellung in Kraft und bleibt so lange in Kraft, bis die Einrichtung ihren Betrieb als Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen aufnimmt.
(60)  Der inspizierte Vertragsstaat darf keinen Teil der Einrichtung entfernen oder umstellen oder ein Siegel oder eine andere möglicherweise aufgrund dieses Übereinkommens angebrachte vereinbarte Inspektionsausrüstung entfernen oder verändern, bis die Übergangsvereinbarung getroffen ist.
(61)  Sobald die Einrichtung ihren Betrieb als Einrichtung zur Vernichtung che­mischer Waffen aufnimmt, unterliegt sie dem Teil IV (A) dieses Anhangs, der auf Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen Anwendung findet. Die Regelungen für die Zeit vor der Aufnahme ihres diesbezüglichen Betriebs sind in der Übergangsvereinbarung enthalten.
(62)  Während der Vernichtungsarbeiten haben die Inspektoren Zugang zu allen Teilen der zeitweilig umgestellten Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen, einschliesslich der Teile, die nicht unmittelbar mit der Vernichtung chemischer Waffen im Zusammenhang stehen.
(63)  Vor Aufnahme der Arbeit in der Einrichtung zu ihrer zeitweiligen Umstellung in eine Einrichtung zum Zweck der Vernichtung chemischer Waffen und nach Beendigung der Arbeit in der Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen unterliegt die Einrichtung den Bestimmungen dieses Teiles, die auf Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen Anwendung finden.

D. Umstellung der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke

Verfahren bei einem Ersuchen um Umstellung
(64)  Ein Ersuchen um Nutzung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waf­fen für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke kann für jede Ein­richtung gestellt werden, die ein Vertragsstaat bereits für solche Zwecke nutzte, bevor das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, oder die er für solche Zwecke zu nutzen beabsichtigt.
(65)  Für eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen, die für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke genutzt wird, wenn das Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft tritt, wird das Ersuchen spätestens 30 Tage nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für den Vertragsstaat dem Generaldirektor vorgelegt. Das Ersuchen enthält neben den nach Absatz 1 Buchstabe h Ziffer iii übermittelten Daten folgende Informationen:
a) eine ausführliche Begründung für das Ersuchen;
b) einen allgemeinen Plan für die Umstellung der Einrichtung, aus dem im einzelnen folgendes hervorgeht: i) die Art der in der Einrichtung vorgesehenen Tätigkeit;
ii) falls mit der geplanten Tätigkeit Produktion, Verarbeitung oder Verbrauch von Chemikalien verbunden ist: den Namen jeder einzelnen Chemikalie, den Betriebsablaufplan der Einrichtung und die voraussichtlich im Jahr produzierten, verarbeiteten und verbrauchten Mengen;
iii) die voraussichtlich benutzten Gebäude oder Bauwerke und etwaige Veränderungen daran;
iv) die bereits vernichteten oder zur Vernichtung vorgesehenen Gebäude und Bauwerke sowie die Vernichtungspläne;
v) die in der Einrichtung zu benutzende Ausrüstung;
vi) die bereits entfernte und vernichtete Ausrüstung und die zur Entfernung und Vernichtung vorgesehene Ausrüstung sowie die Pläne zu ihrer Vernichtung;
vii) gegebenenfalls der vorgesehene Zeitplan für die Umstellung;
viii) die Art der Tätigkeit in jeder anderen auf dem Betriebsgelände betriebe­nen Einrichtung;
c) eine ausführliche Erklärung darüber, inwieweit die Massnahmen nach Buchstabe b und andere vom Vertragsstaat vorgeschlagene Massnahmen wirksam verhindern, dass in der Einrichtung die Bereitschaft zur Herstellung chemischer Waffen bestehen bleibt.
(66)  Für eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen, die noch nicht für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke genutzt wird, wenn das Über­einkommen für den Vertragsstaat in Kraft tritt, wird das Ersuchen dem Generaldi­rektor spätestens 30 Tage nach dem Beschluss über die Umstellung der Einrichtung vorgelegt, keinesfalls jedoch später als vier Jahre nach dem Inkrafttreten des Über­einkommens für den Vertragsstaat. Das Ersuchen enthält folgende Informationen:
a) eine ausführliche Begründung für das Ersuchen, einschliesslich einer Erläute­rung der wirtschaftlichen Gründe;
b) einen allgemeinen Plan für die Umstellung der Einrichtung, aus dem im einzelnen folgendes hervorgeht: i) die Art der in der Einrichtung vorgesehenen Tätigkeit;
ii) falls mit der geplanten Tätigkeit Produktion, Verarbeitung oder Verbrauch von Chemikalien verbunden ist: den Namen jeder einzelnen Chemikalie, den Betriebsablaufplan der Einrichtung und die voraussichtlich im Jahr produzierten, verarbeiteten und verbrauchten Mengen;
iii) die Gebäude oder Bauwerke, die erhalten werden sollen, und etwaige Veränderungen daran;
iv) die bereits vernichteten oder die noch zu vernichtenden Gebäude oder Bauwerke sowie die Vernichtungspläne;
v) die in der Einrichtung zur Benutzung vorgesehene Ausrüstung;
vi) die zur Entfernung und Vernichtung vorgesehene Ausrüstung sowie die Pläne zu ihrer Vernichtung;
vii) der vorgesehene Zeitplan für die Umstellung;
viii) die Art der Tätigkeit in jeder anderen auf dem Betriebsgelände betrie­benen Einrichtung;
c) eine ausführliche Erklärung darüber, inwieweit die Massnahmen nach Buch­stabe b und andere vom Vertragsstaat vorgeschlagene Massnahmen wirksam verhindern, dass in der Einrichtung die Bereitschaft zur Herstellung chemischer Waffen bestehen bleibt.
(67)  Der Vertragsstaat kann in seinem Ersuchen sonstige Massnahmen vorschlagen, die er zur Vertrauensbildung für geeignet hält.
Handlungen vor der Beschlussfassung
(68)  Bis zur Beschlussfassung durch die Konferenz darf der Vertragsstaat für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke eine Einrichtung, die er bereits für solche Zwecke nutzte, bevor das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, weiterbenutzen, sofern er in seinem Ersuchen bestätigt, dass Spezialausrüstung und Spezialgebäude nicht benutzt werden und dass diese Spezialausrüstung und Spezialgebäude unter Anwendung der in Absatz 13 festgelegten Methoden ausser Be­trieb gesetzt worden sind.
(69)  Wurde die Einrichtung, für die das Ersuchen gestellt wird, nicht für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke genutzt, bevor das Übereinkom­men für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist, oder wird die in Absatz 68 verlangte Bestätigung nicht gegeben, so stellt der Vertragsstaat nach Artikel V Absatz 4 sofort jede Tätigkeit ein. Der Vertragsstaat schliesst die Einrichtung nach Massgabe des Absatzes 13 spätestens 90 Tage, nachdem das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist.
Voraussetzungen für die Umstellung
(70)  Eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen darf nur unter der Voraussetzung für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke umgestellt werden, dass alle Spezialausrüstungen in der Einrichtung vernichtet werden und alle besonderen Eigenheiten der Gebäude und Bauwerke, die sie von den Gebäuden und Bauwerken unterscheiden, welche üblicherweise für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke genutzt werden und nicht mit Chemikalien der Liste 1 im Zusammenhang stehen, beseitigt werden.
(71)  Eine umgestellte Einrichtung darf nicht genutzt werden
a) für eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung oder dem Verbrauch einer Chemikalie der Liste 1 oder der Liste 2;
b) für die Produktion einer hochtoxischen Chemikalie, einschliesslich einer hochtoxischen phosphororganischen Chemikalie, oder für jede andere Tätig­keit, die eine Sonderausrüstung für den Umgang mit hochtoxischen oder stark korrosiven Chemikalien erfordert, es sei denn, der Exekutivrat stellt fest, dass durch die Produktion oder die Tätigkeit kein Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens entsteht, wobei die Kriterien für Toxizität, Korrosions­fähigkeit und gegebenenfalls andere von der Konferenz nach Artikel VIII Ab­satz 21 Buchstabe i zu prüfende und zu genehmigende technische Umstände Berücksichtigung finden.
(72)  Die Umstellung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen muss spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens abgeschlossen sein.
(72bis) Ratifiziert ein Staat dieses Übereinkommen oder tritt er ihm nach Ablauf der sechsjährigen Umstellungsfrist gemäss Absatz 72 bei, so legt der Exekutivrat in seiner zweiten auf die Ratifikation folgenden ordentlichen Sitzung einen Termin fest, bis zu dem ein Ersuchen vorgelegt werden muss für die Umstellung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen auf Zwecke, die nach diesem Übereinkommen nicht verboten sind. Das Übereinkommen setzt bei der Genehmigung eines solchen Ersuchens gemäss Absatz 75 für die Umstellung eine möglichst kurze Frist fest. Die Umstellung ist so rasch wie möglich abzuschliessen, spätestens aber sechs Jahre, nachdem das Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist. Mit Ausnahme der mit diesem Absatz vorgenommenen Änderungen sind alle Bestimmungen von Abschnitt D dieses Teils des Verifikationsanhangs anwendbar.
Beschlüsse des Exekutivrats und der Konferenz
(73)  Spätestens 90 Tage nach Eingang des Ersuchens beim Generalsekretär nimmt das Technische Sekretariat eine Erstinspektion der Einrichtung vor. Zweck dieser Inspektion ist es, die Richtigkeit der in dem Ersuchen übermittelten Informationen festzustellen, Informationen über die technischen Merkmale der zur Umstellung vorgeschlagenen Einrichtung zu erlangen und die Voraussetzungen festzulegen, unter denen die Nutzung für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke erlaubt werden kann. Der Generaldirektor legt dem Exekutivrat, der Konferenz und allen Vertragsstaaten umgehend einen Bericht mit seinen Empfehlungen für Mass­nahmen vor, die für die Umstellung der Einrichtung für nach diesem Übereinkom­men nicht verbotene Zwecke sowie für die Zusicherung erforderlich sind, dass die umgestellte Einrichtung nur für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke genutzt wird.
(74)  Wurde die Einrichtung für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke genutzt, bevor das Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist, und ist sie weiterhin in Betrieb, wurden aber die Massnahmen nicht getroffen, die nach Absatz 68 der Bestätigung bedürfen, so unterrichtet der Generaldirektor sofort den Exekutivrat, der die Durchführung von ihm als zweckmässig erachteter Massnahmen verlangen kann; dazu gehört unter anderem die Schliessung der Einrichtung und die Beseitigung der Spezialausrüstung sowie eine Veränderung der Gebäude oder Bauwerke. Der Exekutivrat setzt eine Frist für die Durchführung der Massnahmen und schiebt die Prüfung des Ersuchens so lange auf, bis diese zufrieden stellend abgeschlossen sind. Sofort nach Ablauf der Frist wird die Einrichtung inspiziert, um festzustellen, ob die Massnahmen angewandt sind. Ist dies nicht der Fall, so wird von dem Vertragsstaat verlangt, sämtliche Arbeiten in der Einrichtung sofort einzustellen.
(75)  Sobald wie möglich nach Eingang des Berichts des Generaldirektors entschei­det die Konferenz auf Empfehlung des Exekutivrats unter Berücksichtigung des Berichts und etwaiger von den Vertragsstaaten geäusserter Auffassungen, ob das Ersuchen genehmigt wird, und legt die Bedingungen fest, von denen die Erteilung einer Genehmigung abhängig ist. Erhebt ein Vertragsstaat Einspruch gegen die Genehmigung des Ersuchens und die damit verknüpften Bedingungen, so finden für die Dauer von bis zu 90 Tagen Konsultationen zwischen den interessierten Ver­tragsstaaten statt, um eine allseits annehmbare Lösung herbeizuführen. Nach Ablauf der Konsultationsfrist wird über das Ersuchen, das als Sachfrage behandelt wird, sowie über die damit verknüpften Bedingungen und etwaige dazu vorgeschlagene Änderungen so bald wie möglich Beschluss gefasst.
(76)  Wird das Ersuchen genehmigt, so wird spätestens 90 Tage nach dem Beschluss eine Vereinbarung über die Einrichtung geschlossen. Die Vereinbarung enthält die Bedingungen, unter denen die Umstellung und Nutzung der Einrichtung erlaubt wird, sowie die Massnahmen der Verifikation. Die Umstellung beginnt erst nach Abschluss der Vereinbarung über die Einrichtung.
Ausführliche Umstellungspläne
(77)  Spätestens 180 Tage vor dem geplanten Beginn der Umstellung einer Einrich­tung zur Herstellung chemischer Waffen legt der Vertragsstaat dem Technischen Sekretariat ausführliche Pläne für die Umstellung der Einrichtung vor, in denen die von ihm vorgesehenen Massnahmen zur Verifikation der Umstellung enthalten sind und in denen er unter anderem folgendes angibt:
a) Zeitplan für die Anwesenheit der Inspektoren in der umzustellenden Ein­richtung;
b) Verfahren für die Verifikation der für jeden Gegenstand im gemeldeten Verzeichnis zu ergreifenden Massnahmen.
(78)  Der ausführliche Plan für die Umstellung jeder einzelnen Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen enthält folgende Angaben:
a) einen ausführlichen Zeitplan für den Umstellungsvorgang;
b) einen Übersichtsplan der Einrichtung vor und nach der Umstellung;
c) den Betriebsablaufplan der Einrichtung vor und gegebenenfalls nach der Umstellung;
d) ein ausführliches Verzeichnis der Ausrüstung, der Gebäude und Bauwerke und der sonstigen zu vernichtenden Gegenstände sowie der zu verändernden Gebäude und Bauwerke;
e) gegebenenfalls die für jeden im Verzeichnis aufgeführten Gegenstand zu ergreifenden Massnahmen;
f) die vorgesehenen Verifikationsmassnahmen;
g) die während der Umstellung der Einrichtung zu beachtenden Schutz- und Sicherheitsmassnahmen;
h) die für die Inspektoren zu schaffenden Arbeits- und Lebensbedingungen.
Überprüfung der ausführlichen Pläne
(79)  Auf der Grundlage des ausführlichen Umstellungsplans und der von dem Vert­ragsstaat vorgeschlagenen Verifikationsmassnahmen sowie aufgrund der Erfah­rungen aus früheren Inspektionen arbeitet das Technische Sekretariat in enger Absprache mit dem Vertragsstaat einen Plan zur Verifikation der Umstellung der Einrichtung aus. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Technischen Sekretariat und dem Vertragsstaat über die geeigneten Massnahmen werden durch Konsulta­tionen beigelegt. Nicht beigelegte Fragen werden an den Exekutivrat verwiesen, damit dieser angemessene Massnahmen trifft, um die vollständige Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern.
(80)  Die kombinierten Umstellungs- und Verifikationspläne werden vom Exekutiv­rat und vom Vertragsstaat genehmigt, damit die Anwendung des Artikels V und dieses Teiles gewährleistet ist. Die Genehmigung wird 60 Tage vor dem geplanten Beginn der Umstellung erteilt.
(81)  Jedes Mitglied des Exekutivrats kann das Technische Sekretariat in allen Fra­gen betreffend die Zweckmässigkeit des kombinierten Umstellungs- und Verifika­tionsplans konsultieren. Erhebt kein Mitglied des Exekutivrats Einspruch, so wird der Plan ausgeführt.
(82)  Treten Schwierigkeiten auf, so nimmt der Exekutivrat mit dem Vertragsstaat Konsultationen auf, um diese zu beseitigen. Bleiben Schwierigkeiten bestehen, so werden sie an die Konferenz verwiesen. Die Beilegung von Meinungsverschieden­heiten über Umstellungsmethoden verzögert nicht die Durchführung anderer Teile des Umstellungsplans, die annehmbar sind.
(83)  Kommt eine Einigung mit dem Exekutivrat über einige Aspekte der Verifi­kation nicht zustande oder kann der genehmigte Verifikationsplan nicht ausgeführt werden, so erfolgt die Verifikation der Umstellung durch ständige Überwachung durch Instrumente vor Ort und persönliche Anwesenheit der Inspektoren.
(84)  Die Umstellung und die Verifikation verlaufen nach dem vereinbarten Plan. Die Verifikation darf den Umstellungsvorgang nicht ungebührlich behindern; sie erfolgt durch die Anwesenheit der Inspektoren, die bei der Umstellung zugegen sind.
(85)  Nachdem der Generaldirektor bestätigt hat, dass die Umstellung abgeschlossen ist, gewährt der Vertragstaat den Inspektoren jederzeit für die Dauer von zehn Jahren ungehinderten Zugang zu der Einrichtung. Die Inspektoren haben das Recht, alle Bereiche, alle Tätigkeiten und alle Ausrüstungsgegenstände in der Einrichtung zu besichtigen. Die Inspektoren haben das Recht nachzuprüfen, ob die Tätigkeiten in der Einrichtung den aufgrund dieses Abschnitts vom Exekutivrat und der Konferenz festgelegten Voraussetzungen entsprechen. Die Inspektoren haben ferner nach Teil II Abschnitt E dieses Anhangs das Recht, Proben aus jedem Bereich der Einrichtung entgegenzunehmen und zu analysieren, um nachzuprüfen, dass keine Chemikalien der Liste 1, ihrer beständigen Nebenprodukte oder Zersetzungspro­dukte und keine Chemikalien der Liste 2 vorhanden sind und dass die Tätigkeiten in der Einrichtung den anderen aufgrund dieses Abschnitts vom Exekutivrat und der Konferenz fest­gelegten Voraussetzungen für Tätigkeiten auf chemischem Gebiet entsprechen. Die Inspektoren haben auch nach Teil X Abschnitt C dieses Anhangs das Recht auf kontrollierten Zugang zu dem Werk, in dem sich die Einrichtung befindet. Während des Zeitraums von zehn Jahren berichtet der Vertragsstaat jedes Jahr über die Tätigkeiten in der umgestellten Einrichtung. Nach Abschluss des Zeitraums von zehn Jahren entscheidet der Exekutivrat unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Technischen Sekretariats, welche Art von Verifikationsmassnah­men er weiterhin anwenden wird.
(86)  Die Kosten für die Verifikation der umgestellten Einrichtung werden nach Artikel V Absatz 19 getragen.

Teil VI Nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Tätigkeiten in Übereinstimmung mit Artikel VI

Regelung für Chemikalien der Liste 1 und für Einrichtungen im Zusammenhang mit solchen Chemikalien

A. Allgemeine Bestimmungen

(1)  Ein Vertragsstaat darf Chemikalien der Liste 1 ausserhalb des Hoheitsgebiets von Vertragsstaaten weder produzieren, erwerben, zurückbehalten noch verwenden; er darf solche Chemikalien ausserhalb seines Hoheitsgebiets nicht weitergeben, es sei denn an einen anderen Vertragsstaat.
(2)  Ein Vertragsstaat darf Chemikalien der Liste 1 nur produzieren, erwerben, zurückbehalten, weitergeben oder verwenden,
a) wenn die Chemikalien für Forschungs-, medizinische, pharmazeutische oder Schutzzwecke verwendet werden;
b) wenn die Chemikalien nach Art und Menge streng auf das beschränkt sind, was für solche Zwecke gerechtfertigt werden kann;
c) wenn die Gesamtmenge dieser Chemikalien für solche Zwecke jederzeit eine Tonne oder weniger beträgt;
d) wenn die von einem Vertragsstaat in einem Jahr durch Produktion, durch Abzug aus den Beständen an chemischen Waffen und durch Weitergabe erworbene Gesamtmenge für solche Zwecke eine Tonne oder weniger beträgt.

B. Weitergaben

(3)  Ein Vertragsstaat darf Chemikalien der Liste 1 ausserhalb seines Hoheitsgebiets nur an einen anderen Vertragsstaat und nur für Forschungs‑, medizinische, pharma­zeutische oder Schutzzwecke im Einklang mit Absatz 2 weitergeben.
(4)  Weitergegebene Chemikalien dürfen nicht erneut an einen dritten Staat weiter­gegeben werden.
(5)  Spätestens 30 Tage vor einer Weitergabe an einen anderen Vertragsstaat unter­richten beide Vertragsstaaten das Technische Sekretariat von der Weitergabe.
(5bis)  Bei Mengen von 5 Milligramm oder darunter unterliegt die Chemikalie der Liste 1 Saxitoxin nicht der in Absatz 5 angegebenen Unterrichtungsfrist, falls die Weitergabe zu medizinisch-diagnostischen Zwecken erfolgt. In solchen Fällen hat die Unterrichtung bis zum Zeitpunkt der Weitergabe statt­zufinden.
(6)  Jeder Vertragsstaat gibt eine ausführliche jährliche Meldung über Weitergaben während des vorangegangenen Jahres ab. Die Meldung wird spätestens 90 Tage nach Ablauf des betreffenden Jahres vorgelegt; sie enthält über jede weitergegebene Chemikalie der Liste 1 folgende Informationen:
a) die chemische Bezeichnung, die Strukturformel und die CAS-Nummer, falls zugeordnet;
b) die von anderen Staaten erworbene oder an andere Vertragsstaaten weiter­gege­bene Menge. Für jede Weitergabe werden Menge, Empfänger und Zweck angegeben.

C. Produktion

Allgemeine Grundsätze der Produktion
(7)  Jeder Vertragsstaat sorgt bei der Produktion nach den Absätzen 8 bis 12 vorrangig dafür, dass die Sicherheit des Menschen und der Schutz der Umwelt gewährleistet sind. Jeder Vertragsstaat betreibt die Produktion im Einklang mit seinen innerstaatlichen Sicherheits- und Emissionsnormen.
Einzige Kleinanlage
(8)  Jeder Vertragsstaat, der Chemikalien der Liste 1 für Forschungs‑-, medizinische, pharmazeutische oder Schutzzwecke produziert, nimmt die Produktion in einer von ihm zugelassenen einzigen Kleinanlage vor; Ausnahmen hiervon sind in den Absätzen 10, 11 und 12 angegeben.
(9)  Die Produktion in einer einzigen Kleinanlage erfolgt in Reaktoren in Ferti­gungsstrassen, die nicht für kontinuierlichen Betrieb ausgelegt sind. Der Inhalt eines Reaktors darf 100 Liter nicht übersteigen, und der Gesamtinhalt aller Reaktoren mit einem Inhalt von mehr als 5 Litern darf 500 Liter nicht übersteigen.
Sonstige Einrichtungen
(10)  Die Produktion von Chemikalien der Liste 1 in Gesamtmengen von nicht mehr als 10 kg im Jahr kann für Schutzzwecke in einer anderen Einrichtung als der einzigen Kleinanlage vorgenommen werden. Diese Einrichtung muss vom Vertrags­staat zugelassen werden.
(11)  Die Produktion von Chemikalien der Liste 1 in Mengen über 100 g im Jahr für Forschungs-, medizinische oder pharmazeutische Zwecke kann ausserhalb einer einzigen Kleinanlage in Gesamtmengen vorgenommen werden, die 10 kg im Jahr je Einrichtung nicht übersteigen. Solche Einrichtungen müssen von dem Vertragsstaat zugelassen werden.
(12)  Eine Synthese von Chemikalien der Liste 1 für Forschungs-, medizinische oder pharmazeutische Zwecke, jedoch nicht für Schutzzwecke, kann in Laboratorien in Gesamtmengen von weniger als 100 g im Jahr je Einrichtung vorgenommen werden. Diese Einrichtungen unterliegen nicht den in den Abschnitten D und E bezeichneten Melde- und Verifikationsbestimmungen.

D. Meldungen

Einzige Kleinanlage
(13)  Jeder Vertragsstaat, der den Betrieb einer einzigen Kleinanlage plant, teilt dem Technischen Sekretariat den genauen Standort mit und gibt ihm eine ausführliche technische Beschreibung der Anlage, einschliesslich eines Verzeichnisses der Aus­rüstung und genauer Diagramme. Für vorhandene Anlagen wird diese Erstmeldung spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt abgegeben, zu dem das Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist. Erstmeldungen neuer Anlagen werden spä­testens 180 Tage vor deren Inbetriebnahme abgegeben.
(14)  Jeder Vertragsstaat kündigt dem Technischen Sekretariat geplante Änderungen gegenüber der Erstmeldung im voraus an. Die Ankündigung erfolgt spätestens 180 Tage, bevor die Änderungen vorgenommen werden.
(15)  Ein Vertragsstaat, der Chemikalien der Liste 1 in einer einzigen Kleinanlage produziert, gibt eine ausführliche jährliche Meldung über die Tätigkeiten in der Anlage im vorangegangenen Jahr ab. Die Meldung wird spätestens 90 Tage nach Ablauf des betreffenden Jahres abgegeben; sie enthält folgendes:
a) die genaue Bestimmung der Anlage;
b) folgende Informationen für jede in der Anlage produzierte, erworbene, verbrauchte oder gelagerte Chemikalie der Liste 1: i) die chemische Bezeichnung, die Strukturformel und die CAS-Nummer, falls zugeordnet;
ii) die angewandten Methoden und die hergestellte Menge;
iii) die Bezeichnung und die Menge der in der Liste 1, 2 oder 3 genannten Vorprodukte, die für die Produktion von Chemikalien der Liste 1 verwendet wurden;
iv) die in der Anlage verbrauchte Menge und den (die) Zweck(e) des Verbrauchs,
v) die aus anderen Einrichtungen in dem Vertragsstaat erhaltenen oder zu solchen Einrichtungen versandten Mengen. Für jeden Versand sollen Menge, Empfänger und Zweck angegeben werden;
vi) die im Lauf des Jahres zu irgendeinem Zeitpunkt gelagerte Höchst­menge;
vii) die am Ende des Jahres gelagerte Menge;
c) Informationen über alle Änderungen in der Anlage im Lauf des Jahres gegenüber den früher vorgelegten ausführlichen technischen Beschreibungen der Anlage, einschliesslich der Verzeichnisse der Ausrüstung und genauer Diagramme.
(16)  Jeder Vertragsstaat, der Chemikalien der Liste 1 in einer einzigen Kleinanlage produziert, gibt eine ausführliche jährliche Meldung über die beabsichtigten Tätig­keiten und die voraussichtliche Produktion in der Anlage für das kommende Jahr ab. Die Meldung wird spätestens 90 Tage vor Beginn des betreffenden Jahres abge­geben; sie enthält folgendes:
a) die genaue Bestimmung der Anlage;
b) folgende Informationen für jede voraussichtlich in der Anlage produzierte, verbrauchte oder gelagerte Chemikalie der Liste 1: i) die chemische Bezeichnung, die Strukturformel und die CAS-Nummer, falls zugeordnet;
ii) die Menge, die voraussichtlich produziert wird, und den Zweck der Produktion;
c) Informationen über voraussichtliche Änderungen in der Anlage im Lauf des Jahres gegenüber den früher vorgelegten ausführlichen technischen Be­schrei­bungen der Anlage, einschliesslich der Verzeichnisse der Ausrüstung und genauer Diagramme.
Sonstige in den Absätzen 10 und 11 bezeichnete Einrichtungen
(17)  Für jede Einrichtung teilt ein Vertragsstaat dem Technischen Sekretariat auf dessen Verlangen den Namen, den Standort und eine ausführliche technische Beschreibung der Einrichtung oder ihrer betroffenen Teile mit. Die Einrichtung, die Chemikalien der Liste 1 für Schutzzwecke produziert, wird gesondert angegeben. Für bestehende Einrichtungen werden diese Erstmeldungen spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt abgegeben, zu dem das Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist. Erstmeldungen neuer Einrichtungen werden spätestens 180 Tage vor deren Inbetriebnahme abgegeben.
(18)  Jeder Vertragsstaat kündigt dem Technischen Sekretariat geplante Änderungen gegenüber der Erstmeldung im voraus an. Die Ankündigung erfolgt spätestens 180 Tage, bevor die Änderungen vorgenommen werden.
(19)  Jeder Vertragsstaat gibt für jede Einrichtung eine ausführliche jährliche Meldung über die Tätigkeiten in der Einrichtung im vorangegangenen Jahr ab. Die Meldung wird spätestens 90 Tage nach Ablauf des betreffenden Jahres abgegeben; sie enthält folgendes:
a) die genaue Bestimmung der Einrichtung;
b) folgende Informationen über jede Chemikalie der Liste 1: i) die chemische Bezeichnung, die Strukturformel und die CAS-Nummer, falls zugeordnet;
ii) die produzierte Menge und die bei der Produktion für Schutzzwecke angewandten Methoden;
iii) die Bezeichnung und die Menge der in der Liste 1, 2 oder 3 genannten Vorprodukte, die für die Produktion von Chemikalien der Liste 1 ver­wendet wurden;
iv) die in der Einrichtung verbrauchte Menge und den Zweck des Verbrauchs;
v) die an andere Einrichtungen in dem Vertragsstaat weitergegebenen Men­gen. Für jede Weitergabe sollen Menge, Empfänger und Zweck angege­ben werden;
vi) die im Lauf des Jahres zu irgendeinem Zeitpunkt gelagerte Höchst­menge;
vii) die am Ende des Jahres gelagerte Menge;
c) Informationen über alle Änderungen in der Einrichtung oder ihren betroffenen Teilen gegenüber den früher vorgelegten ausführlichen technischen Beschrei­bungen der Einrichtung.
(20)  Jeder Vertragsstaat gibt für jede Einrichtung eine ausführliche jährliche Meldung über die beabsichtigten Tätigkeiten und die voraussichtliche Produktion in der Einrichtung für das kommende Jahr ab. Die Meldung wird spätestens 90 Tage vor Beginn des betreffenden Jahres abgegeben; sie enthält folgendes:
a) die genaue Bestimmung der Einrichtung;
b) folgende Informationen über jede Chemikalie der Liste 1: i) die chemische Bezeichnung, die Strukturformel und die CAS-Nummer, falls zugeordnet;
ii) die Menge, die voraussichtlich produziert wird, die Zeiträume, in denen die Produktion voraussichtlich erfolgt, und den Zweck der Produktion;
c) Informationen über voraussichtliche Änderungen in der Einrichtung oder ihren betroffenen Teilen im Lauf des Jahres gegenüber den früher vorgelegten ausführlichen technischen Beschreibungen der Einrichtung.

E. Verifikation

Einzige Kleinanlage
(21)  Ziel der Verifikationstätigkeiten in der einzigen Kleinanlage ist es nachzu­prüfen, ob die produzierten Mengen von Chemikalien der Liste 1 richtig gemeldet wurden und insbesondere, ob ihre Gesamtmenge eine Tonne nicht übersteigt.
(22)  Die Anlage unterliegt der systematischen Verifikation durch Inspektion vor Ort und Überwachung durch Instrumente vor Ort.
(23)  Anzahl, Gründlichkeit, Dauer, Zeitpunkt und Einzelheiten der Inspektionen in Bezug auf eine bestimmte Anlage hängen von dem Risiko ab, das die betreffenden Chemikalien für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens darstellen, von den Merkmalen der Anlage und der Art der dort durchgeführten Tätigkeiten. Geeignete Leitlinien werden von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i geprüft und genehmigt.
(24)  Die Erstinspektion dient dem Zweck, die vorgelegten Informationen über die Anlage nachzuprüfen, einschliesslich der Prüfung, ob die in Absatz 9 für die Reaktoren festgelegten Grenzen beachtet werden.
(25)  Spätestens 180 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für einen Vertragsstaat in Kraft getreten ist, schliesst dieser mit der Organisation eine auf eine Musterver­einbarung gestützte Vereinbarung über die Einrichtung, welche die Inspektionsver­fahren für die Anlage im einzelnen festlegt.
(26)  Jeder Vertragsstaat, der beabsichtigt, eine einzige Kleinanlage zu errichten, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, schliesst mit der Orga­nisation eine auf eine Mustervereinbarung gestützte Vereinbarung über die Einrich­tung, welche die Inspektionsverfahren für die Anlage im einzelnen festlegt, bevor diese ihren Betrieb aufnimmt oder genutzt wird.
(27)  Ein Muster für die Vereinbarungen wird von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i geprüft und genehmigt.
Sonstige in den Absätzen 10 und 11 bezeichnete Einrichtungen
(28)  Ziel der Verifikationstätigkeiten in einer in den Absätzen 10 und 11 bezeich­neten Einrichtung ist es nachzuprüfen,
a) dass die Einrichtung nicht dazu genutzt wird, ausser den gemeldeten Chemikalien andere Chemikalien der Liste 1 zu produzieren;
b) dass die Menge der produzierten, verarbeiteten oder verbrauchten Chemikalien der Liste 1 richtig gemeldet wurde und mit den Bedürfnissen für den gemel­deten Zweck übereinstimmt;
c) dass die Chemikalie der Liste 1 nicht abgezweigt oder für andere Zwecke verwendet wird.
(29)  Die Einrichtung unterliegt der systematischen Verifikation durch Inspektion vor Ort und Überwachung durch Instrumente vor Ort.
(30)  Anzahl, Gründlichkeit, Dauer, Zeitpunkt und Einzelheiten der Inspektionen in Bezug auf eine bestimmte Einrichtung hängen von dem Risiko ab, das die Mengen der produzierten Chemikalien für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens darstel­len, von den Merkmalen der Einrichtung und der Art der dort durchgeführten Tätig­keiten. Geeignete Leitlinien werden von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i geprüft und genehmigt.
(31)  Spätestens 180 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für einen Vertragsstaat in Kraft getreten ist, schliesst dieser mit der Organisation eine auf eine Muster­vereinbarung gestützte Vereinbarung über die Einrichtung, welche die Inspektions­verfahren für jede Einrichtung im einzelnen festlegt.
(32)  Jeder Vertragsstaat, der eine solche Einrichtung zu errichten beabsichtigt, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, schliesst mit der Organisation eine Vereinbarung über die Einrichtung, bevor diese ihren Betrieb aufnimmt oder genutzt wird.

Teil VII Nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Tätigkeiten in Übereinstimmung mit Artikel VI

Regelung für Chemikalien der Liste 2 und für Einrichtungen im Zusammenhang mit solchen Chemikalien

A. Meldungen

Meldungen zusammengefasster nationaler Daten
(1)  Die von jedem Vertragsstaat nach Artikel VI Absätze 7 und 8 abzugebenden Erstmeldungen und jährlichen Meldungen enthalten für das vorangegangene Kalen­derjahr die zusammengefassten nationalen Daten über die produzierten, verarbeite­ten, verbrauchten, eingeführten und ausgeführten Mengen jeder Chemikalie der Liste 2 unter Angabe der Einfuhr- und Ausfuhrmengen jedes beteiligten Landes.
(2)  Jeder Vertragsstaat legt folgendes vor:
a) Erstmeldungen nach Absatz 1 spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist;
b) beginnend mit dem folgenden Kalenderjahr jährliche Meldungen spätestens 90 Tage nach Ablauf des vorangegangenen Kalenderjahrs.
Meldungen von Werken, in denen Chemikalien der Liste 2 produziert, verarbeitet oder verbraucht werden
(3)  Erstmeldungen und jährliche Meldungen müssen für alle Werke abgegeben werden, die aus einem oder mehreren Betrieben bestehen, in denen im Lauf eines der vorangegangenen drei Kalenderjahre mehr als folgende Mengen produziert, ver­arbeitet oder verbraucht worden sind oder im nächsten Kalenderjahr voraussichtlich produziert, verarbeitet oder verbraucht werden:
a) 1 kg einer in Liste 2 Teil A genannten und mit «*» gekennzeichneten Che­mikalie;
b) 100 kg einer anderen in Liste 2 Teil A genannten Chemikalie oder
c) 1 Tonne einer in Liste 2 Teil B genannten Chemikalie.
(4)  Jeder Vertragsstaat legt folgendes vor:
a) Erstmeldungen nach Absatz 3 spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist;
b) beginnend mit dem folgenden Kalenderjahr jährliche Meldungen über frühere Tätigkeiten spätestens 90 Tage nach dem Ende des vorangegangenen Kalen­derjahrs;
c) jährliche Meldungen voraussichtlicher Tätigkeiten spätestens 60 Tage vor Be­ginn des folgenden Kalenderjahrs. Eine nach Abgabe der jährlichen Meldung geplante zusätzliche Tätigkeit wird spätestens fünf Tage vor Aufnahme der Tätigkeit gemeldet.
(5)  Für Mischungen, die eine geringe Konzentration einer Chemikalie der Liste 2 enthalten, sind Meldungen nach Absatz 3 im allgemeinen nicht erforderlich. Sie sind in Übereinstimmung mit Leitlinien nur dann erforderlich, wenn die leichte Rückgewinnung der Chemikalie der Liste 2 aus der Mischung und die Gesamtmen­ge der Chemikalie als Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens gelten. Die Leitlinien werden von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i geprüft und genehmigt.
(6)  Die Meldungen eines Werkes nach Absatz 3 enthalten folgendes:
a) den Namen des Werkes sowie den Namen des Eigentümers, der Gesellschaft oder des Unternehmens, die es betreiben;
b) den genauen Standort des Werkes mit Anschrift;
c) die Anzahl der Betriebe innerhalb des Werkes, die nach Teil VIII dieses Anhangs gemeldet sind.
(7)  Die Meldungen eines Werkes nach Absatz 3 enthalten ebenfalls für jeden Betrieb, der sich innerhalb des Werkes befindet und auf den die in jenem Absatz entha­ltene genaue Beschreibung zutrifft, folgende Informationen:
a) den Namen des Betriebs, sowie den Namen des Eigentümers, der Gesellschaft oder des Unternehmens, die ihn betreiben;
b) den genauen Standort des Betriebs innerhalb des Werkes einschliesslich des bestimmten Gebäudes oder Bauwerks, gegebenenfalls mit seiner Nummer;
c) die hauptsächlichen Tätigkeiten des Betriebs;
d) die Art des Betriebs: i) werden in dem Betrieb Chemikalien der Liste 2 produziert, verarbeitet oder verbraucht;
ii) ist der Betrieb auf solche Tätigkeiten spezialisiert oder ist er ein Mehr­zweckbetrieb;
iii) werden in dem Betrieb sonstige Tätigkeiten in Bezug auf die Chemi­kalie(n) der Liste 2 vorgenommen, einschliesslich einer genauen Beschrei­bung dieser Tätigkeit (z. B. Lagerung);
e) die Produktionskapazität für jede gemeldete Chemikalie der Liste 2.
(8)  Die Meldungen eines Werkes nach Absatz 3 enthalten auch folgende Informa­tionen über jede Chemikalie der Liste 2, die den in der Meldung angegebenen Schwellenwert überschreitet:
a) die chemische Bezeichnung, den in der Einrichtung verwendeten gewöhn­lichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und die CAS-Nummer, falls zugeordnet;
b) im Fall der Erstmeldung: die von dem Werk im Lauf jedes der drei vorange­gangenen Kalenderjahre produzierte, verarbeitete, verbrauchte, ein- und ausge­führte Gesamtmenge;
c) im Fall der jährlichen Meldung früherer Tätigkeiten: die von dem Werk im vorangegangenen Kalenderjahr produzierte, verarbeitete, verbrauchte, ein- und ausgeführte Gesamtmenge;
d) im Fall der jährlichen Meldung voraussichtlicher Tätigkeiten: die von dem Werk im nächsten Kalenderjahr voraussichtlich produzierte, verarbeitete und verbrauchte Gesamtmenge, einschliesslich des für Produktion, Verarbeitung und Verbrauch voraussichtlich benötigten Zeitraums;
e) die Zwecke, zu denen die Chemikalie produziert, verarbeitet oder verbraucht wurde oder werden wird: i) Verarbeitung und Verbrauch vor Ort unter genauer Angabe der Produkt­gruppen;
ii) Verkauf oder Weitergabe innerhalb des Hoheitsgebiets oder an einen anderen Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle des Vertragsstaats mit der genauen Beschreibung, ob es sich um eine andere Industrie, einen anderen Händler oder eine andere Bestimmung handelt, nach Möglichkeit auch unter Angabe der endgültigen Produktgruppen;
iii) Direktausfuhr mit einer genauen Beschreibung der betreffenden Staaten;
iv) sonstige Zwecke unter genauer Angabe dieser Zwecke.
Meldungen einer früheren Produktion von Chemikalien der Liste 2 zur Verwendung für chemische Waffen
(9)  Jeder Vertragsstaat meldet spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, alle Werke, die aus Betrieben bestehen, die seit dem 1. Januar 1946 zu irgendeinem Zeitpunkt eine Chemikalie der Liste 2 zur Verwendung für chemische Waffen produziert haben.
(10)  Die Meldungen eines Werkes nach Absatz 9 enthalten folgendes:
a) den Namen des Werkes sowie den Namen des Eigentümers, der Gesellschaft oder des Unternehmens, die es betreiben;
b) den genauen Standort des Werkes mit Anschrift;
c) für jeden Betrieb, der sich innerhalb des Werkes befindet und auf den die in Absatz 9 enthaltene genaue Beschreibung zutrifft, dieselben Informationen, die nach Absatz 7 Buchstaben a bis e erforderlich sind;
d) für jede Chemikalie der Liste 2, die zur Verwendung für chemische Waffen produziert wird, i) die chemische Bezeichnung, den in der Einrichtung für Zwecke der Herstellung chemischer Waffen verwendeten gewöhnlichen oder handels­üblichen Namen, die Strukturformel und die CAS-Nummer, falls zuge­ordnet;
ii) die Zeiten, zu denen die Chemikalie produziert wurde, und die produzierte Menge;
iii) den Ort, an den die Chemikalie geliefert wurde, und, falls bekannt, das dort produzierte Endprodukt.
Unterrichtung der Vertragsstaaten
(11)  Das Technische Sekretariat übermittelt den Vertragsstaaten auf Ersuchen ein Verzeichnis der aufgrund dieses Abschnitts gemeldeten Werke sowie die nach Absatz 6, Absatz 7 Buchstaben a, c, d Ziffer i und iii sowie Absatz 8 Buchstabe a und Absatz 10 übermittelten Informationen.

B. Verifikation

Allgemeines
(12)  Die in Artikel VI Absatz 4 vorgesehene Verifikation wird durch eine Inspek­tion vor Ort in den gemeldeten Werken durchgeführt, die aus einem oder mehreren Betrieben bestehen, welche im Lauf eines der vorangegangenen drei Kalenderjahre mehr als folgendes produziert, verarbeitet oder verbraucht haben oder im nächsten Kalenderjahr voraussichtlich produzieren, verarbeiten oder verbrauchen werden:
a) 10 kg einer in Liste 2 Teil A mit «*» gekennzeichneten Chemikalie;
b) 1 Tonne einer anderen in Liste 2 Teil A genannten Chemikalie;
c) 10 Tonnen einer in Liste 2 Teil B genannten Chemikalie.
(13)  Das Programm und der Haushalt der Organisation, die nach Artikel VIII Absatz 21, Buchstabe a von der Konferenz verabschiedet werden müssen, enthalten als selbständigen Punkt ein Programm und einen Haushalt für die Verifikation aufgrund dieses Abschnitts. Bei der Zuweisung der nach Artikel VI für die Verifikation zur Verfügung gestellten Mittel berücksichtigt das Technische Sekretariat während der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens vorrangig die Erstin­spektionen der nach Abschnitt A gemeldeten Werke. Danach wird die Mittelzuwei­sung im Licht der gewonnenen Erfahrungen überprüft.
(14)  Das Technische Sekretariat führt die Erstinspektionen und die nachfolgenden Inspektionen nach Massgabe der Absätze 15 bis 22 durch.
Inspektionsziele
(15)  Allgemeines Ziel der Inspektionen ist es, nachzuprüfen, dass die Tätigkeiten den Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen entsprechen und mit den in den Meldungen anzugebenden Informationen übereinstimmen. Zu den besonderen Zie­len der Inspektionen in den nach Abschnitt A gemeldeten Werken gehört die Verifi­kation folgender Punkte:
a) Chemikalien der Liste 1 sind nicht vorhanden, insbesondere werden solche Chemikalien nicht produziert, es sei denn im Einklang mit Teil VI dieses An­hangs;
b) der Umfang der Produktion, der Verarbeitung und des Verbrauchs von Chemi­kalien der Liste 2 stimmt mit den Meldungen überein;
c) Chemikalien der Liste 2 werden nicht für nach diesem Übereinkommen verbotene Tätigkeiten abgezweigt.
Erstinspektionen
(16)  In jedem nach Absatz 12 zu inspizierenden Werk wird so bald wie möglich, vor­­zugsweise jedoch spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkom­mens eine Erstinspektion vorgenommen. In den nach diesem Zeitraum gemeldeten Werken wird spätestens ein Jahr nach der ersten Meldung der Produktion, der Ver­arbeitung oder des Verbrauchs eine Erstinspektion durchgeführt. Die Auswahl der Werke für eine Erstinspektion durch das Technische Sekretariat erfolgt derart, dass eine genaue Voraussage des Zeitpunkts der Inspektion eines Werkes ausgeschlossen ist.
(17)  Während der Erstinspektion wird für das Werk der Entwurf einer Vereinbarung über die Einrichtung ausgearbeitet, sofern der inspizierte Vertragsstaat und das Technische Sekretariat nicht übereinkommen, dass dies nicht erforderlich ist.
(18)  Hinsichtlich der Häufigkeit und Gründlichkeit nachfolgender Inspektionen beurteilen die Inspektoren im Verlauf der Erstinspektion das sich durch die betref­fenden Chemikalien ergebende Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens, die Merkmale des Werkes und die Art der dort durchgeführten Tätigkeiten, wobei sie insbesondere folgende Kriterien in Betracht ziehen:
a) die Toxizität der in den Listen genannten Chemikalien und der gegebenenfalls aus ihnen produzierten Endprodukte;
b) die Menge der in den Listen genannten Chemikalien, die üblicherweise in dem inspizierten Werk gelagert wird;
c) die Menge des chemischen Vorprodukts für die in den Listen genannten Chemikalien, die üblicherweise in dem inspizierten Werk gelagert wird;
d) die Kapazität der Betriebe zur Produktion von Chemikalien der Liste 2;
e) die Eignung des inspizierten Werkes zur Produktion, zur Lagerung und zum Abfüllen toxischer Chemikalien sowie die Möglichkeit der Nutzungsänderung des Werkes.
Inspektionen
(19)  Nach der Erstinspektion unterliegt jedes nach Absatz 12 zu inspizierende Werk weiteren Inspektionen.
(20)  Bei der Auswahl bestimmter Werke für die Inspektion und bei der Entschei­dung über die Häufigkeit und Gründlichkeit der Inspektionen zieht das Technische Sekretariat das durch die betreffende Chemikalie entstehende Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens, die Merkmale des Werkes und die Art der dort durchgeführten Tätigkeiten gebührend in Betracht, wobei es die jeweilige Verein­barung über die Einrichtung sowie die Ergebnisse der Erstinspektionen und der nachfolgenden Inspektionen berücksichtigt.
(21)  Das Technische Sekretariat wählt ein bestimmtes zu inspizierendes Werk derart aus, dass die genaue Voraussage des Zeitpunkts der Inspektion ausgeschlossen ist.
(22)  In einem Werk dürfen nach Massgabe dieses Abschnitts nicht mehr als zwei Inspektionen im Kalenderjahr vorgenommen werden. Die Anzahl der nach Artikel IX durchgeführten Inspektionen wird dadurch jedoch nicht eingeschränkt.
Inspektionsverfahren
(23)  Neben den vereinbarten Leitlinien, anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Anhangs und des Vertraulichkeitsanhangs finden die Absätze 24 bis 30 auf die Inspektionen Anwendung.
(24)  Spätestens 90 Tage nach Abschluss der Erstinspektion wird zwischen dem inspizierten Vertragsstaat und der Organisation für das gemeldete Werk eine Verein­barung über die Einrichtung geschlossen, sofern der inspizierte Vertragsstaat und das Technische Sekretariat nicht übereinkommen, dass dies nicht erforderlich ist. Die Vereinbarung stützt sich auf eine Mustervereinbarung und regelt die Durchfüh­rung der Inspektionen in dem gemeldeten Werk. Die Vereinbarung legt die Häu­figkeit und Gründlichkeit der Inspektionen fest sowie die ausführlichen Inspektions­verfahren im Einklang mit den Absätzen 25 bis 29.
(25)  Die Inspektion konzentriert sich auf den beziehungsweise die gemeldeten Betriebe für Chemikalien der Liste 2 innerhalb des gemeldeten Werkes. Verlangt das Inspektionsteam Zugang zu anderen Teilen des Werkes, so wird der Zugang in Übereinstimmung mit der Verpflichtung zur Klarstellung aufgrund des Teiles II Absatz 51 dieses Anhangs und nach der Vereinbarung über die Einrichtung oder, in Ermangelung einer derartigen Vereinbarung, nach Massgabe der in Teil X Abschnitt C dieses Anhangs enthaltenen Regeln über den kontrollierten Zugang gewährt.
(26)  Nach Bedarf wird Zugang zu den Akten gewährt, um die Gewissheit zu erlan­gen, dass die gemeldete Chemikalie nicht abgezweigt wurde und dass die Produk­tion den Meldungen entsprach.
(27)  Probenahmen und Analysen werden vorgenommen, um zu überprüfen, dass keine in den Listen genannten Chemikalien unangemeldet vorhanden sind.
(28)  Die Inspektion kann sich insbesondere auf folgende Bereiche beziehen:
a) Bereiche, in denen chemische Ausgangsstoffe (Einsatzstoffe) angeliefert oder gelagert werden;
b) Bereiche, in denen die Einsatzstoffe vorbehandelt werden, bevor sie in die Reak­toren eingegeben werden;
c) gegebenenfalls Leitungen von den unter Buchstabe a oder b bezeichneten Be­reichen zu den Reaktoren und die damit zusammenhängenden Ventile, Durch­flusszähler usw.;
d) die äussere Beschaffenheit der Reaktoren und der Zusatzausrüstung;
e) Leitungen von den Reaktoren zu einem Lager für Langzeit- oder Kurzzeit­lagerung und zu einer Ausrüstung für die Weiterverarbeitung der gemeldeten Chemikalien der Liste 2;
f) Steuergeräte, die mit einem der unter den Buchstaben a–e genannten Gegen­stände verbunden sind;
g) Ausrüstung und Bereiche für die Abfall- und Abwasserbehandlung;
h) Ausrüstung und Bereiche für die Beseitigung von nicht spezifikationsgerechten Chemikalien.
(29)  Die Inspektion darf nicht länger dauern als 96 Stunden; zwischen dem Inspek­tionsteam und dem inspizierten Staat kann jedoch eine Verlängerung vereinbart werden.
Notifikation der Inspektion
(30)  Das Technische Sekretariat notifiziert einem Vertragsstaat die Inspektion spä­testens 48 Stunden vor dem Eintreffen des Inspektionsteams in dem zu inspizie­renden Werk.

C. Weitergabe an Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind

(31)  Chemikalien der Liste 2 dürfen nur an Vertragsstaaten weitergegeben oder von diesen entgegengenommen werden. Diese Verpflichtung wird drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wirksam.
(32)  Während dieser Übergangszeit von drei Jahren verlangt jeder Vertragsstaat für die Weitergabe von Chemikalien der Liste 2 an Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, eine Bescheinigung über die endgültige Verwendung, wie im folgenden im einzelnen festgelegt. Bei der Weitergabe trifft jeder Ver­tragsstaat die notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die weiterge­gebenen Chemikalien nur für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke verwendet werden. Der Vertragsstaat verlangt von dem Empfangsstaat unter ande­rem eine Bescheinigung, aus der im Zusammenhang mit den weitergegebenen Che­mikalien folgendes hervorgeht:
a) Die Chemikalien werden nur für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke verwendet;
b) sie werden nicht erneut weitergegeben;
c) Art und Menge der Chemikalien;
d) endgültige Verwendung der Chemikalien;
e) Namen und Anschrift(en) des/der Endverbraucher(s).

Teil VIII Nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Tätigkeiten in Übereinstimmung mit Artikel VI

Regelung für Chemikalien der Liste 3 und für Einrichtungen im Zusammenhang mit solchen Chemikalien

A. Meldungen

Meldungen zusammengefasster nationaler Daten
(1)  Die von jedem Vertragsstaat nach Artikel VI Absätze 7 und 8 abzugebenden Erstmeldungen und jährlichen Meldungen enthalten für das vorangegangene Kalen­derjahr die zusammengefassten nationalen Daten über die produzierten, einge­führten und ausgeführten Mengen jeder Chemikalie der Liste 3 unter Angabe der Einfuhr-und Ausfuhrmengen jedes beteiligten Landes.
(2)  Jeder Vertragsstaat legt folgendes vor:
a) Erstmeldungen nach Absatz 1 spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist;
b) beginnend mit dem folgenden Kalenderjahr jährliche Meldungen spätestens 90 Tage nach dem Ende des vorangegangenen Kalenderjahrs.
Meldungen von Werken, in denen Chemikalien der Liste 3 produziert werden
(3)  Erstmeldungen und jährliche Meldungen müssen für alle Werke abgegeben werden, die aus einem oder mehreren Betrieben bestehen, in denen im vorange­gangenen Kalenderjahr mehr als 30 Tonnen einer Chemikalie der Liste 3 produziert worden sind oder im nächsten Kalenderjahr voraussichtlich produziert werden.
(4)  Jeder Vertragsstaat legt folgendes vor:
a) Erstmeldungen nach Absatz 3 spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist;
b) beginnend mit dem folgenden Kalenderjahr jährliche Meldungen über frühere Tätigkeiten spätestens 90 Tage nach dem Ende des vorangegangenen Kalen­derjahrs;
c) jährliche Meldungen über voraussichtliche Tätigkeiten spätestens 60 Tage vor Beginn des folgenden Kalenderjahrs. Jede derartige nach Abgabe der jährlichen Meldung zusätzlich geplante Tätigkeit wird spätestens fünf Tage vor Auf­nahme der Tätigkeit gemeldet.
(5)  Für Mischungen, die eine geringe Konzentration einer Chemikalie der Liste 3 enthalten, sind Meldungen nach Absatz 3 im allgemeinen nicht erforderlich. Sie sind in Übereinstimmung mit Leitlinien nur dann erforderlich, wenn die leichte Rück­gewinnung der Chemikalie der Liste 3 aus der Mischung und das Gesamtge­wicht der Chemikalie als Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens gelten. Die Leitlinien werden von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i geprüft und genehmigt.
(6)  Die Meldungen eines Werkes nach Absatz 3 enthalten folgendes:
a) den Namen des Werkes sowie den Namen des Eigentümers, der Gesellschaft oder des Unternehmens, die es betreiben;
b) den genauen Standort des Werkes mit Anschrift;
c) die Anzahl der Betriebe innerhalb des Werkes, die nach Teil VII dieses Anhangs gemeldet sind.
(7)  Die Meldungen eines Werkes nach Absatz 3 enthalten ebenfalls für jeden Betrieb, der sich innerhalb des Werkes befindet und auf den die in jenem Absatz enthaltene genaue Beschreibung zutrifft, folgende Informationen:
a) den Namen des Betriebs sowie den Namen des Eigentümers, der Gesellschaft oder des Unternehmens, die ihn betreiben;
b) den genauen Standort des Betriebs innerhalb des Werkes einschliesslich des bestimmten Gebäudes oder Bauwerks, gegebenenfalls mit seiner Nummer;
c) die hauptsächlichsten Tätigkeiten des Betriebs.
(8)  Die Meldungen eines Werkes nach Absatz 3 enthalten auch folgende Infor­mationen über jede Chemikalie der Liste 3, die den in der Meldung angegebenen Schwellenwert überschreitet:
a) die chemische Bezeichnung, den in der Einrichtung verwendeten gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und die CAS-Nummer, falls zugeordnet;
b) die ungefähre Menge der im vorangegangenen Kalenderjahr produzierten Chemikalie oder im Fall der Meldung voraussichtlicher Tätigkeiten die für das kommende Kalenderjahr erwartete Menge der Chemikalie, angegeben in fol­genden Grössenordnungen: 30 bis 200 Tonnen, 200 bis 1000 Tonnen 1000 bis 10 000 Tonnen, 10 000 bis 100 000 Tonnen und über 100 000 Tonnen;
c) die Verwendungszwecke, zu denen die Chemikalie produziert wurde oder werden wird.
Meldungen einer früheren Produktion von Chemikalien der Liste 3 zur Verwendung für chemische Waffen
(9)  Jeder Vertragsstaat meldet spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, alle Werke, die aus Betrieben bestehen, welche seit dem 1. Januar 1946 zu irgendeinem Zeitpunkt eine Chemikalie der Liste 3 zur Verwen­dung für chemische Waffen produziert haben.
(10)  Die Meldungen eines Werkes nach Absatz 9 enthalten folgendes:
a) den Namen des Werkes sowie den Namen des Eigentümers, der Gesellschaft oder des Unternehmens, die es betreiben;
b) den genauen Standort des Werkes mit Anschrift;
c) für jeden Betrieb, der sich innerhalb des Werkes befindet und auf den die in Absatz 9 enthaltene genaue Beschreibung zutrifft, dieselben Informationen, die nach Absatz 7 Buchstaben a bis c erforderlich sind;
d) für jede zur Verwendung für chemische Waffen produzierte Chemikalie der Liste 3 i) die chemische Bezeichnung, den in der Einrichtung für Zwecke der Her­stellung chemischer Waffen verwendeten gewöhnlichen oder handelsü­blichen Namen, die Strukturformel und die CAS-Nummer, falls zugeor­dnet;
ii) die Zeiten, zu denen die Chemikalie produziert wurde, und die produzierte Menge;
iii) den Ort, an den die Chemikalie geliefert wurde, und falls bekannt, das dort produzierte Endprodukt.
Unterrichtung der Vertragsstaaten
(11)  Das Technische Sekretariat übermittelt den Vertragsstaaten auf Ersuchen ein Verzeichnis der aufgrund dieses Abschnitts gemeldeten Werke sowie die nach Absatz 6, Absatz 7 Buchstaben a und c sowie Absatz 8 Buchstabe a und Absatz 10 übermittelten Informationen.

B. Verifikation

Allgemeines
(12)  Die in Artikel VI Absatz 5 vorgesehene Verifikation wird durch Inspektionen vor Ort in den gemeldeten Werken durchgeführt, die während des vorangegangenen Kalenderjahrs insgesamt mehr als 200 Tonnen einer Chemikalie der Liste 3 über dem in der Meldung angegebenen Schwellenwert von 30 Tonnen produziert haben oder voraussichtlich im nächsten Kalenderjahr insgesamt produzieren werden.
(13)  Das Programm und der Haushalt der Organisation, die nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe a von der Konferenz verabschiedet werden müssen, enthalten als selbständigen Punkt ein Programm und einen Haushalt für die Verifikation aufgrund dieses Abschnitts unter Berücksichtigung des Teiles VII Absatz 13 dieses Anhangs.
(14)  Im Rahmen dieses Abschnitts wendet das Technische Sekretariat bei der Aus­wahl der Werke zur Inspektion das Zufallsprinzip mit Hilfe geeigneter Methoden an, insbesondere eigens hierfür entwickelte EDV-Programme, wobei es folgende Faktoren berücksichtigt:
a) eine angemessene geographische Verteilung der Inspektionen;
b) die dem Technischen Sekretariat über die gemeldeten Werke zur Verfügung stehenden Informationen in Bezug auf die betreffende Chemikalie, die Merk­male des Werkes und die Art der dort durchgeführten Tätigkeiten.
(15)  In einem Werk dürfen nach Massgabe dieses Abschnitts nicht mehr als zwei Inspektionen im Jahr vorgenommen werden. Die Anzahl der nach Artikel IX durchgeführten Inspektionen wird dadurch jedoch nicht eingeschränkt.
(16)  Bei der Auswahl der Werke zur Inspektion aufgrund dieses Abschnitts achtet das Technische Sekretariat darauf, dass die kombinierte Anzahl von Inspektionen, die ein Vertragsstaat im Kalenderjahr aufgrund dieses Teiles und des Teiles IX dieses Anhangs aufzunehmen hat, folgendermassen begrenzt ist: Die kombinierte Anzahl der Inspektionen darf drei zuzüglich 5 Prozent der Gesamtzahl der von einem Vertragsstaat aufgrund dieses Teiles und des Teiles IX dieses Anhangs gemeldeten Werke oder 20 Inspektionen, je nachdem, welche dieser Zahlen niedriger ist, nicht überschreiten.
Inspektionsziele
(17)  Allgemeines Ziel der Inspektionen der aufgrund des Abschnitts A gemeldeten Werke ist es, nachzuprüfen, dass die Tätigkeiten mit den in den Meldungen anzu­gebenden Informationen übereinstimmen. Besonderes Ziel der Inspektionen ist die Verifikation, dass Chemikalien der Liste 1 nicht vorhanden sind und dass ins­besondere solche Chemikalien nicht produziert werden, sofern die Produktion nicht im Einklang mit Teil VI dieses Anhangs erfolgt.
Inspektionsverfahren
(18)  Neben den vereinbarten Leitlinien, anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Anhangs und des Vertraulichkeitsanhangs finden die Absätze 19 bis 25 Anwendung.
(19)  Eine Vereinbarung über die Einrichtung wird nicht geschlossen, sofern nicht der inspizierte Vertragsstaat darum ersucht.
(20)  Die Inspektion konzentriert sich in erster Linie auf die gemeldeten Betriebe im Zusammenhang mit Chemikalien der Liste 3 innerhalb des gemeldeten Werkes. Verlangt das Inspektionsteam nach Teil II Absatz 51 dieses Anhangs Zugang zu anderen Teilen des Werkes, um Zweifelsfragen zu klären, so wird der Umfang des Zugangs zwischen dem Inspektionsteam und dem inspizierten Vertragsstaat vereinbart.
(21)  Dem Inspektionsteam kann Zugang zu den Akten gewährt werden, wenn das Inspektionsteam und der inspizierte Vertragsstaat übereinkommen, dass der Zugang dazu beiträgt, die Ziele der Inspektion zu erreichen.
(22)  Proben können genommen und Analysen vor Ort vorgenommen werden, um die Gewissheit zu erlangen, dass in den Listen genannte ungemeldete Chemikalien nicht vorhanden sind. Bei nicht geklärten Zweifelsfragen können die Proben mit Einwilligung des inspizierten Vertragsstaats in einem der festgelegten Laboratorien ausserhalb des Betriebsgeländes analysiert werden.
(23)  Die Inspektion kann sich insbesondere auf folgende Bereiche beziehen:
a) Bereiche, in denen chemische Ausgangsstoffe (Einsatzstoffe) angeliefert oder gelagert werden;
b) Bereiche, in denen die Einsatzstoffe vorbehandelt werden, bevor sie in die Reaktoren eingegeben werden;
c) gegebenenfalls Leitungen von den unter Buchstabe a oder b bezeichneten Be­reichen zu dem Reaktor und die damit zusammenhängenden Ventile, Durch­­flusszähler usw.;
d) die äussere Beschaffenheit der Reaktoren und der Zusatzausrüstung;
e) Leitungen von den Reaktoren zu einem Lager für Langzeit- oder Kurzzeit­lagerung und zu einer Ausrüstung für die Weiterverarbeitung der gemeldeten Chemikalien der Liste 3;
f) Steuergeräte, die mit einem der unter den Buchstaben a bis e genannten Gegen­stände verbunden sind;
g) Ausrüstung und Bereiche für die Abfall- und Abwasserbehandlung;
h) Ausrüstung und Bereiche für die Beseitigung von nicht spezifikationsgerechten Chemikalien.
(24)  Die Inspektion darf nicht länger dauern als 24 Stunden; zwischen dem Inspek­tionsteam und dem inspizierten Staat kann jedoch eine Verlängerung vereinbart werden.
Notifikation der Inspektion
(25)  Das Technische Sekretariat notifiziert einem Vertragsstaat die Inspektion späte­stens 120 Stunden vor dem Eintreffen des Inspektionsteams in dem zu inspizie­renden Werk.
C. Weitergabe an Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind
(26)  Bei der Weitergabe von Chemikalien der Liste 3 an Staaten, die nicht Vertrags­parteien dieses Übereinkommens sind, trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die weitergegebenen Chemikalien nur für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke verwendet werden. Der Vertragsstaat verlangt von dem Empfangsstaat unter anderem eine Bescheinigung, aus der im Zusammenhang mit den weitergegebenen Chemikalien folgendes hervorgeht:
a) Die Chemikalien werden nur für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke verwendet;
b) sie werden nicht erneut weitergegeben;
c) Art und Menge der Chemikalien;
d) endgültige Verwendung der Chemikalien;
e) Namen und Anschrift(en) des/der Endverbraucher(s).
(27)  Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens prüft die Konferenz die Notwendigkeit, gegebenenfalls andere Massnahmen hinsichtlich der Weitergabe von Chemikalien der Liste 3 an Staaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkom­mens sind, festzulegen.

Teil IX Nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Tätigkeiten in Übereinstimmung mit Artikel VI

Regelung für sonstige Einrichtungen zur Produktion von Chemikalien

A. Meldungen

Verzeichnis sonstiger Einrichtungen zur Produktion von Chemikalien
(1)  Die von jedem Vertragsstaat nach Artikel VI Absatz 7 abzugebende Erstmel­dung enthält ein Verzeichnis aller Werke,
a) die im Lauf des vorangegangenen Kalenderjahrs durch Synthese mehr als 200 Tonnen von nicht in den Listen genannten bestimmten organischen Chemi­kalien produziert haben, oder
b) die aus einem oder mehreren Betrieben bestehen, welche im Lauf des voran­gegangenen Kalenderjahrs durch Synthese mehr als 30 Tonnen einer bestimm­ten organischen Chemikalie produziert haben, die nicht in den Listen genannt ist und die Elemente Phosphor, Schwefel oder Fluor enthält (im folgenden als «PSF-Betriebe» und «PSF-Chemikalie» bezeichnet).
(2)  Das nach Absatz 1 vorzulegende Verzeichnis der sonstigen Einrichtungen zur Produktion von Chemikalien enthält keine Werke, die ausschliesslich Explosivstoffe oder Kohlenwasserstoffverbindungen produzieren.
(3)  Jeder Vertragsstaat legt nach Absatz 1 sein Verzeichnis der sonstigen Einrich­tungen zur Produktion von Chemikalien zusammen mit seiner Erstmeldung späte­stens 30 Tage nach dem Zeitpunkt vor, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft tritt. Er bringt dieses Verzeichnis auf den neuesten Stand, indem er spätestens 90 Tage nach Beginn jedes folgenden Kalenderjahrs die notwendigen Informationen beibringt.
(4)  Das nach Absatz 1 vorzulegende Verzeichnis der sonstigen Einrichtungen zur Produktion von Chemikalien enthält folgende Informationen über jedes Werk:
a) den Namen des Werkes und den Namen des Eigentümers, der Gesellschaft oder des Unternehmens, die es betreiben;
b) den genauen Standort des Werkes mit Anschrift,
c) die hauptsächlichen Tätigkeiten des Werkes;
d) die ungefähre Anzahl der Betriebe in dem Werk, welche die in Absatz 1 bezeichneten Chemikalien produzieren.
(5)  Hinsichtlich der nach Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Werke enthält das Verzeichnis auch Informationen über die ungefähre Gesamtmenge der im voran­gegangenen Kalenderjahr produzierten bestimmten organischen Chemikalien, die nicht in den Listen genannt sind; diese Menge wird in den folgenden Grössenor­dnungen angegeben: unter 1000 Tonnen, 1000 bis 10 000 Tonnen und über 10 000 Tonnen.
(6)  Hinsichtlich der nach Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Werke gibt das Ver­zeichnis auch die Anzahl der PSF-Betriebe innerhalb des Werkes an und enthält Informationen über die ungefähre Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalen­derjahr in jedem PSF-Betrieb produzierten PSF-Chemikalien; diese Menge wird in den folgenden Grössenordnungen angegeben: unter 200 Tonnen, 200 bis 1000 Tonnen, 1000 bis 10 000 Tonnen und über 10 000 Tonnen.
Hilfeleistung durch das Technische Sekretariat
(7)  Hält es ein Vertragsstaat aus verwaltungstechnischen Gründen für erforderlich, bei der Zusammenstellung seines Verzeichnisses der Einrichtungen zur Produktion von Chemikalien nach Absatz 1 um Hilfe zu bitten, so kann er das Technische Sekretariat um Hilfeleistung ersuchen. Fragen über die Vollständigkeit des Verzeichnisses werden dann durch Konsultationen zwischen dem Vertragsstaat und dem Technischen Sekretariat geklärt.
Unterrichtung der Vertragsstaaten
(8)  Das Technische Sekretariat übermittelt den Vertragsstaaten auf Ersuchen die nach Absatz 1 vorzulegenden Verzeichnisse der sonstigen Einrichtungen zur Produktion von Chemikalien, einschliesslich der Informationen nach Absatz 4.

B. Verifikation

Allgemeines
(9)  Vorbehaltlich des Abschnitts C wird die in Artikel VI Absatz 6 vorgesehene Verifikation durch Inspektion vor Ort durchgeführt
a) in den nach Absatz 1 Buchstabe a angegebenen Werken;
b) in den nach Absatz 1 Buchstabe b angegebenen Werken, die aus einem oder mehreren PSF-Betrieben bestehen, welche im Lauf des vorangegangenen Kalenderjahrs mehr als 200 Tonnen einer PSF-Chemikalie produzierten.
(10)  Das Programm und der Haushalt der Organisation, die nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe a von der Organisation verabschiedet werden müssen, enthalten als selbständigen Punkt ein Programm und einen Haushalt für die Verifikation auf Grund dieses Abschnitts, die wirksam werden, sobald der Abschnitt Anwendung gefunden hat.
(11)  Bei der Auswahl der Werke zur Inspektion aufgrund dieses Abschnitts wendet das Technische Sekretariat das Zufallsprinzip mit Hilfe geeigneter Methoden an, insbesondere eigens hierfür entwickelte EDV-Programme, wobei es folgende Fakto­ren berücksichtigt:
a) eine angemessene geographische Verteilung der Inspektionen;
b) die dem Technischen Sekretariat über die angegebenen Werke zur Ver­fügung stehenden Informationen in Bezug auf die Merkmale des Werkes und die dort durchgeführten Tätigkeiten;
c) Vorschläge seitens der Vertragsstaaten über eine nach Absatz 25 zu verein­barende Grundlage.
(12)  In einem Werk dürfen nach Massgabe dieses Abschnitts nicht mehr als zwei Inspektionen im Jahr vorgenommen werden. Die Anzahl der nach Artikel IX durchgeführten Inspektionen wird dadurch jedoch nicht eingeschränkt.
(13)  Bei der Auswahl von Werken zur Inspektion aufgrund dieses Abschnitts beachtet das Technische Sekretariat folgende Einschränkung der kombinierten Anzahl von Inspektionen, die ein Vertragsstaat im Kalenderjahr aufgrund dieses Teiles und des Teiles VIII dieses Anhangs aufzunehmen hat; die kombinierte Anzahl der Inspektionen darf drei zuzüglich 5 Prozent der Gesamtzahl der von einem Vertragsstaat aufgrund dieses Teiles und des Teiles VIII dieses Anhangs gemeldeten Werke oder 20 Inspektionen, je nachdem, welche dieser Zahlen niedriger ist, nicht überschreiten.
Inspektionsziele
(14)  Allgemeines Ziel der Inspektionen der aufgrund des Abschnitts A angegebenen Werke ist es, nachzuprüfen, dass die Tätigkeiten mit den in den Meldungen anzugebenden Informationen übereinstimmen. Besonderes Ziel der Inspektionen ist die Verifikation, dass Chemikalien der Liste 1 nicht vorhanden sind und dass insbesondere solche Chemikalien nicht produziert werden, sofern die Produktion nicht im Einklang mit Teil VI dieses Anhangs erfolgt.
Inspektionsverfahren
(15)  Neben den vereinbarten Leitlinien, anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Anhangs und des Vertraulichkeitsanhangs finden die Absätze 16 bis 20 Anwendung.
(16)  Eine Vereinbarung über die Einrichtung wird nicht geschlossen, sofern nicht der inspizierte Vertragsstaat darum ersucht.
(17)  Die Inspektion eines zur Inspektion ausgewählten Werkes konzentriert sich in erster Linie auf die Betriebe, welche die in Absatz 1 bezeichneten Chemikalien produzieren, insbesondere auf die in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten PSF-Betriebe. Der inspizierte Vertragsstaat hat das Recht, den Zugang zu diesen Betrieben entsprechend den Regeln über den kontrollierten Zugang nach Teil X Abschnitt C dieses Anhangs zu kontrollieren. Verlangt das Inspektionsteam nach Teil II Absatz 51 dieses Anhangs Zugang zu anderen Teilen des Werkes, um Zweifelsfragen zu klären, so wird der Umfang des Zugangs zwischen dem Inspektionsteam und dem inspizierten Vertragsstaat vereinbart.
(18)  Dem Inspektionsteam kann Zugang zu den Akten gewährt werden, wenn das Inspektionsteam und der inspizierte Vertragsstaat übereinkommen, dass der Zugang dazu beiträgt, die Ziele der Inspektion zu erreichen.
(19)  Proben können genommen und Analysen vor Ort vorgenommen werden, um die Gewissheit zu erlangen, dass in den Listen genannte ungemeldete Chemikalien nicht vorhanden sind. Bei nicht geklärten Zweifelsfragen können die Proben mit Einwilligung des inspizierten Vertragsstaats in einem festgelegten Laboratorium ausserhalb des Betriebsgeländes analysiert werden.
(20)  Die Inspektion darf nicht länger dauern als 24 Stunden; zwischen dem Inspektionsteam und dem inspizierten Vertragsstaat kann jedoch eine Verlängerung vereinbart werden.
Notifikation der Inspektion
(21)  Das Technische Sekretariat notifiziert einem Vertragsstaat die Inspektion spätestens 120 Stunden vor dem Eintreffen des Inspektionsteams in dem zu inspizierenden Werk.

C. Durchführung und Überprüfung des Abschnitts B

Durchführung
(22)  Abschnitt B wird mit Beginn des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens angewendet, sofern die Konferenz auf ihrer ordentlichen Tagung im dritten Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens nicht etwas anderes beschliesst.
(23)  Der Generaldirektor arbeitet für die ordentliche Tagung der Konferenz im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einen Bericht aus, in dem er die vom Technischen Sekretariat bei der Durchführung der Teile VII und VIII dieses Anhangs sowie des Abschnitts A dieses Teiles gewonnenen Erfahrungen darlegt.
(24)  Auf ihrer ordentlichen Tagung im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Über­einkommens kann die Konferenz auch, gestützt auf einen Bericht des Gene­raldirektors, über die Verteilung der für die Verifikation nach Abschnitt B zur Ver­fügung stehenden Mittel zwischen «PSF-Betrieben» und sonstigen Einrichtungen zur Produktion von Chemikalien beschliessen. Andernfalls wird die Verteilung dem Technischen Sekretariat überlassen und den in Absatz 11 genannten Faktoren hinzugefügt.
(25)  Auf ihrer ordentlichen Tagung im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens entscheidet die Konferenz auf Rat des Exekutivrats darüber, auf welcher (z. B. regionaler) Grundlage die Vorschläge der Vertragsstaaten für die Inspektionen vorzubringen sind, damit sie in dem in Absatz 11 bezeichneten Aus­wahlverfahren als Faktoren berücksichtigt werden.
Überprüfung
(26)  Auf der ersten nach Artikel VIII Absatz 22 einberufenen ausserordentlichen Tagung der Konferenz werden im Licht der gewonnenen Erfahrungen die Bestim­mungen dieses Teiles des Verifikationsanhangs im Rahmen einer umfassenden Überprüfung der gesamten Verifikationsregelung für die chemische Industrie (Artikel VI, die Teile VII bis IX dieses Anhangs) erneut geprüft. Die Konferenz gibt dann Empfehlungen zur Verbesserung der Wirksamkeit der Verifikationsregelung.

Teil X Verdachtsinspektionen nach Artikel IX

A. Bestellung und Auswahl der Inspektoren und Inspektionsassistenten

(1)  Verdachtsinspektionen nach Artikel IX werden nur von eigens für diese Aufgabe bestellten Inspektoren und Inspektionsassistenten durchgeführt. Für die Bestellung dieser Inspektoren und Inspektionsassistenten legt der Generaldirektor eine Liste der vorgeschlagenen Inspektoren und Inspektionsassistenten an, die er unter denjenigen auswählt, die Routineinspektionstätigkeiten ausüben. Diese Liste enthält eine ausrei­chend grosse Anzahl von Inspektoren und Inspektionsassistenten, die über die not­wendige Eignung, Erfahrung, Fähigkeit und Ausbildung verfügen, so dass eine flexible Auswahl der Inspektoren unter Berücksichtigung ihrer Verfügbarkeit und der notwendigen Rotation möglich ist. Der Auswahl der Inspektoren und Inspek­tionsassistenten auf möglichst breiter geographischer Grundlage wird ebenfalls gebührend Rechnung getragen. Die Bestellung der Inspektoren und Inspektions­assistenten erfolgt nach den Verfahren in Teil II Abschnitt A dieses Anhangs.
(2)  Der Generaldirektor bestimmt die Grösse des Inspektionsteams und wählt seine Mitglieder auch unter Berücksichtigung der Umstände eines bestimmten Ersuchens aus. Die Grösse des Inspektionsteams bleibt auf das für die ordnungsgemässe Erfüllung des Inspektionsauftrags notwendige Mindestmass beschränkt. Kein Mit­glied des Inspektionsteams darf Angehöriger des ersuchenden Vertragsstaats oder des inspizierten Vertragsstaats sein.

B. Tätigkeiten vor der Inspektion

(3)  Bevor der Vertragsstaat ein Ersuchen um Verdachtsinspektion einreicht, kann er versuchen, vom Generaldirektor die Bestätigung zu erhalten, dass das Technische Sekretariat in der Lage ist, in Bezug auf das Ersuchen sofort einzugreifen. Kann der Generaldirektor diese Bestätigung nicht sofort geben, so holt er dies so bald wie möglich in der Reihenfolge der Ersuchen um Bestätigung nach. Er hält den Vertragsstaat auch über den Zeitpunkt auf dem laufenden, zu dem ein sofortiges Eingreifen wahrscheinlich ist. Stellt der Generaldirektor fest, dass ein rechtzeitiges Eingreifen hinsichtlich der Ersuchen nicht mehr möglich ist, so kann er den Exekutiv­rat damit beauftragen, die zur künftigen Verbesserung dieser Lage notwendigen Massnahmen zu treffen.
Notifikation
(4)  Das dem Exekutivrat und dem Generaldirektor vorzulegende Ersuchen um eine Verdachtsinspektion enthält zumindest folgende Informationen:
a) den zu inspizierenden Vertragsstaat und gegebenenfalls den Gaststaat;
b) den zu benutzenden Punkt der Einreise;
c) die Grösse und Art der Inspektionsstätte;
d) die Bedenken wegen einer möglichen Nichteinhaltung dieses Übereinkommens unter Angabe der betreffenden Bestimmungen des Übereinkommens, hinsicht­lich deren die Bedenken entstanden sind, und der Art und der Umstände der möglichen Nichteinhaltung sowie aller einschlägigen Informationen, die zu den Bedenken Anlass gegeben haben;
e) den Namen des Beobachters des ersuchenden Vertragsstaats.
Der ersuchende Vertragsstaat kann weitere von ihm als notwendig erachtete Infor­mationen beibringen.
(5)  Der Generaldirektor bestätigt dem ersuchenden Vertragsstaat innerhalb einer Stunde den Eingang seines Ersuchens.
(6)  Der ersuchende Vertragsstaat teilt dem Generaldirektor den Standort der Inspek­tionsstätte so rechtzeitig mit, dass der Generaldirektor diese Mitteilung an den inspi­zierten Vertragsstaat spätestens zwölf Stunden vor dem geplanten Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise weitergeben kann.
(7)  Die Inspektionsstätte ist vom ersuchenden Vertragsstaat so genau wie möglich durch Vorlage eines Lageplans unter Angabe eines Bezugspunkts mit den geogra­phischen Koordinaten nach Möglichkeit bis auf die nächste Sekunde genau zu bezeichnen. Soweit möglich, legt der ersuchende Vertragsstaat auch eine Karte mit einem allgemeinen Hinweis auf die Inspektionsstätte und eine Skizze vor, welche die beantragte Aussengrenze des zu inspizierenden Betriebsgeländes so genau wie möglich erkennen lässt.
(8)  Die beantragte Aussengrenze
a) verläuft in einer Entfernung von mindestens 10 Metern ausserhalb jedes Gebäudes und sonstigen Bauwerks;
b) schneidet keine bestehenden Sicherheitsumzäunungen;
c) verläuft in einer Entfernung von mindestens 10 Metern ausserhalb jeder beste­henden Sicherheitsumzäunung, die der ersuchende Vertragsstaat in die bean­tragte Aussengrenze einzubeziehen beabsichtigt.
(9)  Entspricht die beantragte Aussengrenze nicht den Angaben in Absatz 8, so wird sie vom Inspektionsteam im Sinne jener Bestimmung neu festgelegt.
(10)  Der Generaldirektor unterrichtet den Exekutivrat spätestens 12 Stunden vor dem geplanten Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise von dem nach Absatz 7 bezeichneten Standort der Inspektionsstätte.
(11)  Gleichzeitig mit seiner Unterrichtung des Exekutivrats nach Absatz 10 über­mittelt der Generaldirektor dem inspizierten Vertragsstaat das Inspektionsersuchen mit dem nach Absatz 7 bezeichneten Standort der Inspektionsstätte. Diese Mit­teilung enthält auch die in Teil II Absatz 32 dieses Anhangs angegebenen Informa­tionen.
(12)  Bei seinem Eintreffen am Punkt der Einreise unterrichtet das Inspektionsteam den inspizierten Vertragsstaat über den Inspektionsauftrag.
Einreise in das Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats oder des Gaststaats
(13)  Nach Massgabe des Artikels IX Absätze 13 bis 18 entsendet der Generaldi­rektor so bald wie möglich ein Inspektionsteam, nachdem ein Ersuchen beim Tech­nischen Sekretariat eingegangen ist. Das Inspektionsteam trifft in der unter Ein­haltung der Bestimmungen der Absätze 10 und 11 kürzestmöglichen Zeit an dem in dem Ersuchen angegebenen Punkt der Einreise ein.
(14)  Ist der inspizierte Vertragsstaat mit der beantragten Aussengrenze ein­ver­standen, so wird diese so früh wie möglich, spätestens jedoch 24 Stunden nach Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise, zur endgültigen Aussen­grenze bestimmt. Der inspizierte Vertragsstaat bringt das Inspektionsteam zur endgültigen Aussengrenze der Inspektionsstätte. Falls der inspizierte Vertragsstaat es für notwendig hält, kann diese Beförderung bis zu 12 Stunden vor Ablauf der in diesem Absatz für die Bestimmung der endgültigen Aussengrenze festgelegten Frist beginnen. In jedem Fall ist die Beförderung spätestens 36 Stunden nach dem Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise beendet.
(15)  Auf alle gemeldeten Einrichtungen finden die Verfahren unter den Buchstaben a und b Anwendung. (Für die Zwecke dieses Teiles bedeutet «gemeldete Ein­richtung» alle aufgrund der Artikel III, IV und V gemeldeten Einrichtungen. Hin­sichtlich des Artikels VI bedeutet «gemeldete Einrichtung» nur die Einrichtungen, die aufgrund des Teiles VI dieses Anhangs gemeldet worden sind, sowie die gemeldeten Betriebe, die in den Meldungen aufgrund des Teiles VII Absatz 7 und Absatz 10 Buchstabe c und des Teiles VIII Absatz 7 und Absatz 10 Buchstabe c dieses Anhangs angegeben sind.)
a) Ist die beantragte Aussengrenze in der gemeldeten Aussengrenze enthalten oder entspricht sie ihr, so wird die gemeldete Aussengrenze als endgültige Aussen­grenze betrachtet. Die endgültige Aussengrenze kann jedoch mit Zustimmung des inspizierten Vertragsstaats verkleinert werden, damit sie der vom ersuchen­den Vertragsstaat beantragten Aussengrenze entspricht.
b) Der inspizierte Vertragsstaat bringt das Inspektionsteam so schnell wie prak­tisch möglich zur endgültigen Aussengrenze und sorgt in jedem Fall dafür, dass das Inspektionsteam die Aussengrenze spätestens 24 Stunden nach seinem Eintreffen am Punkt der Einreise erreicht.
Alternative Festlegung einer endgültigen Aussengrenze
(16)  Am Punkt der Einreise schlägt der inspizierte Vertragsstaat, falls er mit der beantragten Aussengrenze nicht einverstanden ist, so bald wie möglich eine alter­native Aussengrenze vor, keinesfalls jedoch später als 24 Stunden nach dem Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise. Bei Meinungsverschieden­heiten nehmen der inspizierte Vertragsstaat und das Inspektionsteam Verhandlungen auf mit dem Ziel, eine Einigung über eine endgültige Aussengrenze herbeizuführen.
(17)  Die alternative Aussengrenze soll so genau wie möglich in Übereinstimmung mit Absatz 8 bestimmt werden. Sie umfasst die gesamte beantragte Aussengrenze und soll in der Regel mit dieser eng verbunden sein, wobei die natürlichen Gelände­merkmale und die künstlich errichteten Grenzen berücksichtigt werden. In der Regel soll sie dicht neben dem sie umgebenden Sicherheitszaun verlaufen, falls ein solcher vorhanden ist. Der inspizierte Vertragsstaat soll versuchen, eine solche Verbindung zwischen den Aussengrenzen durch die Kombination von mindestens zwei der folgenden Mittel herzustellen:
a) eine alternative Aussengrenze, die einen nicht wesentlich grösseren Bereich umfasst als die beantragte Aussengrenze;
b) eine alternative Aussengrenze, die in geringer gleichmässiger Entfernung von der beantragten Aussengrenze verläuft;
c) mindestens ein Teil der beantragten Aussengrenze ist von der alternativen Au­ssengrenze aus sichtbar.
(18)  Ist das Inspektionsteam mit der alternativen Aussengrenze einverstanden, so wird sie zur endgültigen Aussengrenze, und das Inspektionsteam wird vom Punkt der Einreise zu dieser Aussengrenze gebracht. Falls der inspizierte Vertragsstaat es für notwendig hält, kann diese Beförderung bis zu zwölf Stunden vor Ablauf der in Absatz 16 für den Vorschlag einer alternativen Aussengrenze festgelegten Frist beginnen. In jedem Fall ist die Beförderung spätestens 36 Stunden nach dem Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise beendet.
(19)  Kommt eine Einigung über die endgültige Aussengrenze nicht zustande, so werden die Verhandlungen über die Aussengrenze so bald wie möglich beendet; in keinem Fall werden sie mehr als 24 Stunden nach Eintreffen des Inspektions­teams am Punkt der Einreise fortgesetzt. Wird eine Einigung nicht erzielt, so bringt der inspizierte Vertragsstaat das Inspektionsteam zu einem Ort an der alternativen Aussengrenze. Falls der inspizierte Vertragsstaat es für notwendig hält, kann diese Beförderung bis zu zwölf Stunden vor Ablauf der in Absatz 16 für den Vorschlag einer alternativen Aussengrenze festgelegten Frist beginnen. In jedem Fall ist die Beförderung spätestens 36 Stunden nach dem Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise beendet.
(20)  Sobald das Inspektionsteam am Standort eingetroffen ist, ermöglicht ihm der inspizierte Vertragsstaat umgehend Zugang zu der alternativen Aussengrenze, um die Verhandlungen und die Vereinbarung über die endgültige Aussengrenze und den Zugang innerhalb der endgültigen Aussengrenze zu erleichtern.
(21)  Wird innerhalb von 72 Stunden nach Eintreffen des Inspektionsteams am Standort eine Vereinbarung nicht erzielt, so wird die alternative Aussengrenze zur endgültigen Aussengrenze erklärt.
Verifikation des Standorts
(22)  Für die Feststellung, dass die Inspektionsstätte, zu der das Inspektionsteam gebracht worden ist, mit der von dem ersuchenden Vertragsstaat bezeichneten Inspektionsstätte übereinstimmt, hat das Inspektionsteam das Recht, zugelassene Ausrüstung zur Standortbestimmung einzusetzen und diese Ausrüstung nach seinen Anweisungen aufstellen zu lassen. Das Inspektionsteam kann seinen Standort anhand örtlicher Geländemarken überprüfen, die es auf Karten erkannt hat. Der inspizierte Vertragsstaat hilft dem Inspektionsteam bei dieser Aufgabe.
Sicherung des Betriebsgeländes, Überwachung der Ausgänge
(23)  Spätestens zwölf Stunden nach Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise beginnt der inspizierte Vertragsstaat damit, alle konkreten Daten über alle an den Ausfahrstellen der beantragten Aussengrenze erfolgenden Ausfahrbewe­gungen von Fahrzeugen zu Land, zu Wasser und in der Luft zu sammeln. Er stellt diese Informationen dem Inspektionsteam bei seinem Eintreffen an der alternativen oder der endgültigen Aussengrenze, je nachdem, wo es zuerst eintrifft, zur Ver­fügung.
(24)  Dieser Verpflichtung kann der inspizierte Vertragsstaat dadurch nachkommen, dass er konkrete Daten aus Logbüchern, Fotografien, Videoaufzeichnungen oder Daten aus Ausrüstungen zum Nachweis von Chemikalien sammelt, die von dem Inspektionsteam zur Überwachung der Ausfahrbewegungen zur Verfügung gestellt werden. Der inspizierte Vertragsstaat kann seinen Verpflichtungen andererseits auch dadurch nachkommen, dass er einem oder mehreren Mitgliedern des Inspektions­teams gestattet, völlig selbständig eigene Logbücher zu führen, Fotografien und Videoaufzeichnungen von den Ausfahrbewegungen zu machen oder Ausrüstungen zum Nachweis von Chemikalien zu benutzen und sonstige zwischen dem inspizier­ten Vertragsstaat und dem Inspektionsteam vereinbarte Tätigkeiten durchzuführen.
(25)  Die Sicherung des Betriebsgeländes, das heisst die Verfahren zur Über­wachung der Ausfahrbewegungen durch das Inspektionsteam, beginnt nach dem Eintreffen des Inspektionsteams an der alternativen Aussengrenze oder der endgültigen Aussengrenze, je nachdem, wo es zuerst eintrifft.
(26)  Diese Verfahren umfassen folgende Massnahmen des Inspektionsteams: die Identifizierung der Fahrzeuge, die das Betriebsgelände verlassen, das Führen von Logbüchern, das Anfertigen von Fotografien und Videoaufzeichnungen der das Betriebsgelände an den Ausfahrstellen verlassenden Fahrzeuge. Das Inspektions­team hat das Recht, sich unter Begleitung zu jedem anderen Teil der Aussengrenze zu begeben, um sich zu vergewissern, dass dort keine weiteren Ausfahrbewegungen stattfinden.
(27)  Weitere zwischen dem Inspektionsteam und dem inspizierten Vertragsstaat vereinbarte Verfahren zur Überwachung der Ausfahrbewegungen können unter anderem folgendes umfassen:
a) Benutzung von Sensoren;
b) nach dem Zufallsprinzip ausgewählter Zugang;
c) Analyse von Proben.
(28)  Alle Tätigkeiten zur Sicherung des Betriebsgeländes und zur Überwachung der Ausfahrbewegungen finden innerhalb eines höchstens 50 Meter breiten, aussen um die Aussengrenze verlaufenden Streifens statt.
(29)  Das Inspektionsteam hat das Recht, entsprechend den Bestimmungen über den kontrollierten Zugang die Fahrzeuge zu inspizieren, die das Betriebsgelände ver­lassen. Der inspizierte Vertragsstaat bemüht sich nach besten Kräften, dem Inspek­tionsteam darzulegen, dass jedes Fahrzeug, das der Inspektion unterliegt und zu dem das Inspektionsteam keinen uneingeschränkten Zugang erhält, nicht für Zwecke benutzt wird, die mit den im Inspektionsersuchen angesprochenen Bedenken über die mögliche Nichteinhaltung dieses Übereinkommens im Zusammenhang stehen.
(30)  Personal und Fahrzeuge, die in das Betriebsgelände hineingehen beziehungs­weise hineinfahren, und private Personenkraftwagen, welche das Betriebsgelände verlassen, unterliegen nicht der Inspektion.
(31)  Die genannten Verfahren können während der gesamten Inspektion ange­wendet werden; sie dürfen den normalen Betrieb der Einrichtung jedoch nicht über Gebühr behindern oder verzögern.
Besprechung vor der Inspektion und Inspektionsplan
(32)  Zur Erleichterung der Ausarbeitung eines Inspektionsplans gibt der inspizierte Vertragsstaat dem Inspektionsteam, bevor es das Betriebsgelände betritt, eine Ein­weisung über Sicherheit und Logistik.
(33)  Die Besprechung vor der Inspektion findet in Übereinstimmung mit Teil II Absatz 37 dieses Anhangs statt. Im Verlauf der Besprechung kann der inspizierte Vertragsstaat das Inspektionsteam auf die Ausrüstung, die Unterlagen oder die Bereiche aufmerksam machen, die er als sicherheitsempfindlich und mit dem Zweck der Verdachtsinspektion nicht im Zusammenhang stehend betrachtet. Ausserdem unterrichtet das für das Betriebsgelände zuständige Personal das Inspektionsteam über die Betriebsanlagen und sonstigen wesentlichen Merkmale des Betriebs­geländes. Das Inspektionsteam erhält eine Karte oder massstabsgetreue Zeichnung, aus der alle Bauwerke und wichtigen geographischen Eigenheiten des Betriebs­geländes zu ersehen sind. Das Inspektionsteam wird auch über die Verfügbarkeit von Personal und Akten der Einrichtung unterrichtet.
(34)  Nach dieser Besprechung stellt das Inspektionsteam anhand der ihm zur Verfügung stehenden und für es geeigneten Informationen einen ersten Inspektions­plan auf, in dem die von ihm durchzuführenden Tätigkeiten im einzelnen festgelegt werden, einschliesslich der speziellen Bereiche des Betriebsgeländes, zu denen Zugang gewünscht wird. In dem Inspektionsplan wird auch festgelegt, ob das Inspektionsteam in Untergruppen geteilt wird. Der Inspektionsplan wird den Vertretern des inspizierten Vertragsstaats und der Inspektionsstätte zur Verfügung gestellt. Seine Durchführung entspricht den Bestimmungen des Abschnitts C, darunter auch denjenigen, die sich auf den Zugang und die Tätigkeiten beziehen.
Tätigkeiten an der Aussengrenze
(35)  Unmittelbar nach seinem Eintreffen an der endgültigen oder der alternativen Aussengrenze, je nachdem, wo es zuerst eintrifft, hat das Inspektionsteam das Recht, die Tätigkeiten an der Aussengrenze in Übereinstimmung mit den in diesem Abschnitt festgelegten Verfahren aufzunehmen und sie bis zum Abschluss der Ver­dachtsinspektion fortzusetzen.
(36)  Bei der Durchführung der Tätigkeiten an der Aussengrenze hat das Inspek­tionsteam das Recht,
a) Überwachungsinstrumente in Übereinstimmung mit Teil II Absätze 27 bis 30 dieses Anhangs einzusetzen;
b) Wischproben sowie Luft-, Boden- oder Abwasserproben zu nehmen;
c) weitere Tätigkeiten durchzuführen, die einvernehmlich zwischen dem Inspek­­tionsteam und dem inspizierten Vertragsstaat beschlossen werden können.
(37)  Das Inspektionsteam kann die Tätigkeiten an der Aussengrenze in einem bis zu 50 Meter breiten, aussen um die Aussengrenze verlaufenden Streifen durchführen. Mit Einwilligung des inspizierten Vertragsstaats kann das Inspektionsteam auch Zugang zu allen Gebäuden und Bauwerken innerhalb des Streifens um die Aussen­grenze erhalten. Jede Ausrichtung der Überwachung erfolgt von aussen nach innen. Bei gemeldeten Einrichtungen kann der Streifen nach Ermessen des inspizierten Vertragsstaats innen, aussen oder zu beiden Seiten der gemeldeten Aussengrenze ver­­laufen.

C. Durchführung der Inspektionen

Allgemeine Regeln
(38)  Der inspizierte Vertragsstaat gewährt Zugang innerhalb der beantragten Aussengrenze sowie der endgültigen Aussengrenze, falls diese von jener abweicht, Art und Umfang des Zugangs zu einem oder mehreren bestimmten Orten innerhalb dieser Aussengrenzen werden zwischen dem Inspektionsteam und dem inspizierten Vertragsstaat entsprechend den Bestimmungen über den kontrollierten Zugang ausgehandelt.
(39)  Der inspizierte Vertragsstaat gewährt den Zugang innerhalb der beantragten Aussengrenze so bald wie möglich, keinesfalls jedoch später als 108 Stunden nach dem Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise, damit die im Inspektionsersuchen aufgeworfenen Bedenken wegen der möglichen Nichteinhal­tung dieses Übereinkommens geklärt werden können.
(40)  Auf Ersuchen des Inspektionsteams kann der inspizierte Vertragsstaat Zugang zur Inspektionsstätte auf dem Luftweg gewähren.
(41)  Um den Anforderungen über die Gewährung des Zugangs nach Absatz 38 gerecht zu werden, ist der inspizierte Vertragsstaat verpflichtet, in möglichst grossem Umfang Zugang zu gewähren, wobei er verfassungsrechtlichen Verpflich­tungen, die er in Bezug auf Eigentumsrechte oder Durchsuchungen und Beschlag­nahmen hat, Rechnung trägt. Der inspizierte Vertragsstaat hat das Recht, im Rahmen des kontrollierten Zugangs die zum Schutz der nationalen Sicherheit erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Die Bestimmungen dieses Absatzes dürfen vom inspizierten Vertragsstaat nicht dazu herangezogen werden, die Unterlassung seiner Verpflichtung, keine nach diesem Übereinkommen verbotenen Tätigkeiten vorzunehmen, zu verschleiern.
(42)  Gewährt der inspizierte Vertragsstaat keinen uneingeschränkten Zugang zu Plätzen, Tätigkeiten oder Informationen, so ist er verpflichtet, sich nach besten Kräften zu bemühen, alternative Mittel zur Klärung möglicher Bedenken wegen der Nichteinhaltung dieses Übereinkommens, welche die Verdachtsinspektion verur­sacht haben, zur Verfügung zu stellen.
(43)  Beim Eintreffen an der endgültigen Aussengrenze der nach den Artikeln IV, V und VI gemeldeten Einrichtungen wird im Anschluss an die Besprechung vor der Inspektion und die Erörterung des Inspektionsplans der Zugang gewährt; diese sind auf das notwendige Mindestmass zu beschränken und dürfen drei Stunden keinesfalls überschreiten. Bei den nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe d gemeldeten Einrichtungen sollen spätestens zwölf Stunden nach dem Eintreffen an der endgültigen Aussengrenze die Verhandlungen geführt worden sein und erfolgt der kontrollierte Zugang.
(44)  Bei der Durchführung der Verdachtsinspektion im Einklang mit dem Inspek­tionsersuchen wendet das Inspektionsteam nur die für die Beschaffung ausrei­chender sachdienlicher Tatsachen notwendigen Methoden an, um die Bedenken wegen der möglichen Nichteinhaltung dieses Übereinkommens zu klären; es enthält sich jeder Tätigkeit, die hierfür nicht zweckdienlich ist. Es sammelt und doku­mentiert die Sachverhalte, die mit der möglichen Nichteinhaltung des Überein­kommens durch den inspizierten Vertragsstaat im Zusammenhang stehen; es sucht und dokumentiert jedoch keine Informationen, die eindeutig keinen Bezug hierzu haben, sofern der inspizierte Vertragsstaat es nicht ausdrücklich dazu auffordert. Gesammeltes Material, bei dem sich nachträglich herausstellt, dass es nicht zweck­dienlich ist, wird nicht zurückbehalten.
(45)  Das Inspektionsteam lässt sich von dem Grundsatz leiten, die Verdachts­inspektion so unaufdringlich wie möglich im Einklang mit der wirksamen und rechtzeitigen Erfüllung ihres Auftrags durchzuführen. Soweit möglich, beginnt es mit den unaufdringlichsten Verfahren, die es für annehmbar hält, und wendet weniger unaufdringliche Verfahren nur an, wenn es dies als notwendig erachtet.
Kontrollierter Zugang
(46)  Das Inspektionsteam berücksichtigt vorgeschlagene Änderungen des Inspek­tionsplans und Vorschläge seitens des inspizierten Vertragsstaats in jeder Phase der Inspektion, auch während der Besprechung vor der Inspektion, damit sicherheits­empfindliche Ausrüstungen, Informationen oder Bereiche, die mit chemischen Waf­fen nicht im Zusammenhang stehen, geschützt werden.
(47)  Der inspizierte Vertragsstaat bestimmt die Punkte der Einreise/Ausreise an der Aussengrenze, die für den Zugang benutzt werden sollen. Das Inspektionsteam und der inspizierte Vertragsstaat handeln folgendes aus: das Ausmass des Zugangs zu einem oder mehreren bestimmten Plätzen innerhalb der in Absatz 48 vorgesehenen endgültigen oder beantragten Aussengrenze, die vom Inspektionsteam durchzu­führenden besonderen Inspektionstätigkeiten einschliesslich Probenahmen, die von dem inspizierten Vertragsstaat durchzuführenden besonderen Tätigkeiten sowie die Beschaffung bestimmter Informationen durch den inspizierten Vertragsstaat.
(48)  Nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertraulichkeitsanhangs hat der inspizierte Vertragsstaat das Recht, Massnahmen zum Schutz sicherheits­empfindlicher Einrichtungen zu treffen und die Preisgabe vertraulicher Informa­tionen und Daten, die mit chemischen Waffen nicht im Zusammenhang stehen, zu verhindern. Zu diesen Massnahmen kann unter anderem folgendes gehören:
a) Entfernung sicherheitsempfindlicher Papiere aus Büroräumen;
b) Abdecken sicherheitsempfindlicher Datensichtgeräte, Lager und Ausrüstungen;
c) Abdecken sicherheitsempfindlicher Ausrüstungsgegenstände, wie Computer oder elektronische Systeme;
d) Abmelden aus Computersystemen und Abstellen von Datenanzeigegeräten;
e) Beschränkung der Probeanalysen auf die Feststellung, ob in den Listen 1, 2 und 3 genannte Chemikalien oder entsprechende Abbauprodukte vorhanden sind;
f) Anwendung von Verfahren des nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Zugangs, wobei die Inspektoren ersucht werden, einen bestimmten Prozentsatz oder eine bestimmte Anzahl von Gebäuden ihrer Wahl für die Inspektion aus­zuwählen; der gleiche Grundsatz kann auf die Innenräume und den Inhalt si­cherheitsempfindlicher Gebäude angewendet werden;
g) in Ausnahmefällen wird nur einzelnen Inspektoren Zugang zu bestimmten Teilen der Inspektionsstätte gewährt.
(49)  Der inspizierte Vertragsstaat bemüht sich nach besten Kräften, dem Inspek­tionsteam darzulegen, dass Gegenstände, Gebäude, Bauwerke, Behälter oder Fahr­zeuge, die dem Inspektionsteam nicht uneingeschränkt zugänglich waren oder in Übereinstimmung mit Absatz 48 geschützt werden, nicht für Zwecke im Zusam­menhang mit den im Inspektionsersuchen aufgeworfenen Bedenken wegen der möglichen Nichteinhaltung dieses Übereinkommens verwendet werden.
(50)  Dies kann unter anderem durch teilweises Entfernen einer Abdeckung oder einer Schutzbedeckung nach Ermessen des inspizierten Vertragsstaats geschehen, durch Inaugenscheinnahme des Inneren eines geschlossenen Raumes von seinem Eingang aus oder durch andere Methoden.
(51)  Für die nach den Artikeln IV, V und VI gemeldeten Einrichtungen gilt fol­gendes:
a) In den Einrichtungen, für die Vereinbarungen über die Einrichtung geschlossen wurden, unterliegen der Zugang und die Tätigkeiten innerhalb der endgültigen Aussengrenze in den durch die Vereinbarung festgelegten Grenzen keinen Be­schränkungen;
b) für die Einrichtungen, für die keine Vereinbarung über die Einrichtung geschlossen wurde, werden die Verhandlungen über den Zugang und die Tätig­keiten nach den aufgrund dieses Übereinkommens festgelegten allge­meinen Leitlinien über Inspektionen geführt;
c) jeder über den in den Artikeln IV, V und VI für Inspektionen hinausgehende gewährte Zugang wird in Übereinstimmung mit den in diesem Abschnitt genannten Verfahren geregelt.
(52)  Für die nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe d gemeldeten Einrichtungen gilt folgendes: Hat der inspizierte Vertragsstaat unter Anwendung der Verfahren nach den Absätzen 47 und 48 keinen uneingeschränkten Zugang zu Bereichen oder Bauwerken gewährt, die keinen Bezug zu chemischen Waffen haben, so bemüht er sich nach besten Kräften, dem Inspektionsteam darzulegen, dass diese Bereiche und Bauwerke nicht für Zwecke im Zusammenhang mit den im Inspektionsersuchen aufgeworfenen Bedenken wegen der möglichen Nichteinhaltung dieses Überein­kommens verwendet werden.
Beobachter
(53)  In Übereinstimmung mit Artikel IX Absatz 12 über die Teilnahme eines Beobachters an der Verdachtsinspektion nimmt der ersuchende Vertragsstaat mit dem Technischen Sekretariat Verbindung auf, um das Eintreffen des Beobachters an demselben Punkt der Einreise, an dem auch das Inspektionsteam eintrifft, innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Eintreffen des Inspektionsteams abzustimmen.
(54)  Der Beobachter hat das Recht, während der gesamten Inspektionsdauer mit der in dem ersuchten Vertragsstaat oder im Gaststaat ansässigen Botschaft des ersuchenden Vertragsstaats oder, ist eine Botschaft nicht vorhanden, mit dem ersuchenden Vertragsstaat selbst in Verbindung zu stehen. Der inspizierte Vertragsstaat stellt dem Beobachter Nachrichtenmittel zur Verfügung.
(55)  Der Beobachter hat das Recht, sich an der alternativen oder der endgültigen Aussengrenze der Inspektionsstätte, an der das Inspektionsteam zuerst eintrifft, einzufinden und den vom inspizierten Vertragsstaat gewährten Zugang zur Inspektionsstätte zu erhalten. Der Beobachter hat das Recht, dem Inspektionsteam Empfehlungen zu geben, welche das Team in dem ihm geeignet erscheinenden Umfang berücksichtigt. Während der gesamten Inspektion hält das Inspektionsteam den Beobachter über die Durchführung der Inspektion und die Feststellungen auf dem laufenden.
(56)  Während des gesamten Inlandsaufenthalts stellt der inspizierte Vertragsstaat dem Beobachter alles Notwendige zur Verfügung oder lässt es ihm zur Verfügung stellen, wie etwa Nachrichtenmittel, Dolmetscherdienste, Beförderungsmittel, Arbeitsräume, Unterkunft, Verpflegung und ärztliche Betreuung. Alle Kosten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Beobachters im Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats oder des Gaststaats werden von dem ersuchenden Vertragsstaat ge­tragen.
Dauer der Inspektion
(57)  Die Inspektionsdauer darf 84 Stunden nicht überschreiten, sofern sie nicht im Einvernehmen mit dem inspizierten Vertragsstaat verlängert wird.

D. Tätigkeiten nach der Inspektion

Abreise
(58)  Sobald die Verfahren nach der Inspektion in der Inspektionsstätte abge­schlossen sind, begeben sich das Inspektionsteam und der Beobachter des ersu­chenden Vertragsstaats umgehend an einen Punkt der Einreise und verlassen so bald wie möglich das Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats.
Berichte
(59)  Der Inspektionsbericht fasst ganz allgemein die von dem Inspektionsteam vorgenommenen Tätigkeiten und seine festgestellten Tatsachen zusammen, insbesondere hinsichtlich der in dem Ersuchen um Verdachtsinspektion angegebenen Bedenken wegen der möglichen Nichteinhaltung dieses Übereinkommens; er beschränkt sich auf Informationen, die mit dem Übereinkommen in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Er enthält auch eine Bewertung seitens des Inspektions­teams über Art und Umfang des Zugangs und der Zusammenarbeit, die den Inspek­toren gewährt wurden, sowie darüber, inwieweit ihnen dies die Erfüllung des Inspektionsauftrags ermöglicht hat. Ausführliche Informationen über die in dem Ersuchen um Verdachtsinspektion aufgeworfenen Bedenken wegen der möglichen Nichteinhaltung des Übereinkommens werden dem Schlussbericht als Anhang bei­gefügt und im Technischen Sekretariat unter Beachtung geeigneter Sicherheitsvor­kehrungen zum Schutz sicherheitsempfindlicher Informationen aufbewahrt.
(60)  Das Inspektionsteam legt dem Generaldirektor spätestens 72 Stunden nach seiner Rückkehr zu seinem Hauptarbeitsplatz einen vorläufigen Inspektionsbericht vor, nachdem es insbesondere dem Absatz 17 des Vertraulichkeitsanhangs Rech­nung getragen hat. Der Generaldirektor leitet den vorläufigen Inspektionsbericht umgehend an den ersuchenden Vertragsstaat, den inspizierten Vertragsstaat und den Exekutivrat weiter.
(61)  Der Entwurf des Schlussberichts wird spätestens 20 Tage nach Abschluss der Verdachtsinspektion dem inspizierten Vertragsstaat zur Verfügung gestellt. Der inspizierte Vertragsstaat hat das Recht, alle mit chemischen Waffen nicht im Zusammenhang stehenden Informationen und Daten zu bestimmen, die nach seiner Auffassung wegen ihrer Vertraulichkeit nicht ausserhalb des Technischen Sekretariats verteilt werden sollen. Das Technische Sekretariat prüft Vorschläge des inspizierten Vertragsstaats zur Änderung des Entwurfs des Schlussberichts und übernimmt sie soweit möglich und soweit es dies für richtig hält. Der Schlussbericht wird spätestens 30 Tage nach Abschluss der Verdachtsinspektion dem General­direktor zur weiteren Verteilung und Prüfung nach Artikel IX Absätze 21 bis 25 vorgelegt.

Teil XI Untersuchungen bei behauptetem Einsatz chemischer Waffen

A. Allgemeines

(1)  Nach Artikel IX oder X dieses Übereinkommens eingeleitete Untersuchungen wegen des behaupteten Einsatzes chemischer Waffen oder von Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen als Mittel der Kriegführung werden nach Massgabe dieses Anhangs und der vom Generaldirektor festzulegenden ausführlichen Verfahren durchgeführt.
(2)  Die folgenden zusätzlichen Bestimmungen beziehen sich auf besondere Ver­fahren, die im Fall des behaupteten Einsatzes chemischer Waffen erforderlich sind.

B. Tätigkeiten vor der Inspektion

Antrag auf Untersuchung
(3)  Der dem Generaldirektor vorzulegende Antrag auf Untersuchung wegen eines behaupteten Einsatzes chemischer Waffen soll, soweit möglich, folgende Infor­mationen enthalten:
a) den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Einsatz chemischer Waffen stattgefunden haben soll;
b) den Punkt der Einreise oder andere empfohlene sichere Zugangswege;
c) Standort und Merkmale der Bereiche, in denen chemische Waffen eingesetzt worden sein sollen;
d) Zeitpunkt des angeblichen Einsatzes chemischer Waffen;
e) Art der chemischen Waffen, die eingesetzt worden sein sollen;
f) Umfang des behaupteten Einsatzes;
g) Merkmale der möglicherweise eingesetzten toxischen Chemikalien;
h) Wirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen;
i) gegebenenfalls Ersuchen um besondere Hilfe.
(4)  Der Vertragsstaat, der die Untersuchung beantragt hat, kann jederzeit die von ihm als notwendig erachteten zusätzlichen Informationen beibringen.
Notifikation
(5)  Der Generaldirektor bestätigt dem ersuchenden Vertragsstaat sofort den Eingang seines Ersuchens und setzt den Exekutivrat und alle Vertragsstaaten davon in Kenntnis.
(6)  Der Generaldirektor unterrichtet gegebenenfalls den Vertragsstaat darüber, dass in seinem Hoheitsgebiet eine Untersuchung beantragt worden ist. Der General­direktor unterrichtet auch andere Vertragsstaaten, sofern der Zugang zu deren Hoheitsgebiet im Verlauf der Untersuchung erforderlich wird.
Bestimmung des Inspektionsteams
(7)  Der Generaldirektor stellt eine Liste geeigneter Fachleute zusammen, deren Kenntnisse auf einem besonderen Fachgebiet für eine Untersuchung des behaupte­ten Einsatzes chemischer Waffen erforderlich sein könnten, und schreibt diese Liste ständig fort. Die Liste wird jedem Vertragsstaat spätestens 30 Tage nach Inkrafttre­ten dieses Übereinkommens und nach jeder ihrer Änderungen schriftlich übermit­telt. Jeder in der Liste geführte geeignete Fachmann gilt als bestellt, sofern nicht ein Vertragsstaat spätestens 30 Tage nach Erhalt der Liste schriftlich seine Ablehnung erklärt.
(8)  Der Generaldirektor wählt den Leiter und die Mitglieder eines Inspektionsteams aus den bereits für Verdachtsinspektionen bestellten Inspektoren und Inspektions­assistenten aus, wobei er die Umstände und die besondere Art des betreffenden Ersuchens in Betracht zieht. Ausserdem können die Mitglieder des Inspektionsteams aus der Liste der geeigneten Fachleute ausgewählt werden, wenn nach Auffassung des Generaldirektors die für den ordnungsgemässen Verlauf einer bestimmten Untersuchung erforderlichen Fachkenntnisse unter den bereits bestellten Inspektoren nicht vorhanden sind.
(9)  Bei der Einweisung des Inspektionsteams teilt der Generaldirektor zusätzliche Informationen mit, die er von dem ersuchenden Vertragsstaat oder aus anderen Quellen erhalten hat, damit die Inspektion möglichst wirkungsvoll und zügig durchgeführt werden kann.
Entsendung des Inspektionsteams
(10)  Unmittelbar nach Eingang eines Ersuchens um Untersuchung des behaupteten Einsatzes chemischer Waffen ersucht der Generaldirektor durch Verbindungen zu den betreffenden Vertragsstaaten um Vorkehrungen für die sichere Aufnahme des Teams und bestätigt diese Vorkehrungen.
(11)  Der Generaldirektor entsendet das Team bei erster Gelegenheit unter Berück­sichtigung seiner Sicherheit.
(12)  Ist die Entsendung des Teams nicht innerhalb von 24 Stunden nach Eingang des Ersuchens erfolgt, so teilt der Generaldirektor dem Exekutivrat und den betref­fenden Vertragsstaaten die Gründe für die Verzögerung mit.
Besprechungen
(13)  Das Inspektionsteam hat das Recht, bei seinem Eintreffen und jederzeit während der Inspektion von Vertretern des inspizierten Vertragsstaats eingewiesen zu werden.
(14)  Vor Beginn der Inspektion stellt das Inspektionsteam einen Inspektionsplan auf, der unter anderem als Grundlage für Logistik- und Sicherheitsregelungen dient. Der Inspektionsplan wird nach Bedarf aktualisiert.

C. Durchführung der Inspektionen

Zugang
(15)  Das Inspektionsteam hat Zugang zu sämtlichen Bereichen, die durch den behaupteten Einsatz chemischer Waffen betroffen sein könnten. Es hat auch das Recht auf Zugang zu Krankenhäusern, Flüchtlingslagern und zu sonstigen Plätzen, die es für die wirksame Untersuchung des behaupteten Einsatzes chemischer Waffen für zweckdienlich hält. Wegen dieses Zugangs konsultiert das Inspektionsteam den inspizierten Vertragsstaat.
Probenahme
(16)  Das Inspektionsteam hat das Recht, Proben von der Art und in der Menge zu nehmen, die es für notwendig hält. Sofern das Inspektionsteam es als notwendig erachtet und den inspizierten Vertragsstaat darum ersucht, hilft dieser bei der Ent­nahme der Proben unter der Aufsicht von Inspektoren oder Inspektionsas­sistenten. Der inspizierte Vertragsstaat gestattet auch die Entnahme geeigneter Kontrollproben aus Nachbarbereichen der Orte, an denen der Einsatz erfolgt sein soll, sowie aus anderen Bereichen, soweit das Inspektionsteam dies verlangt, und arbeitet bei der Probenahme mit.
(17)  Zu den für die Untersuchung des behaupteten Einsatzes wichtigen Proben gehören toxische Chemikalien, Munition und Geräte, Reste von Munition und Geräten, Proben aus der Umwelt (Luft, Boden, Pflanzenwelt, Wasser, Schnee usw.) und biomedizinische Proben von Mensch oder Tier (Blut, Urin, Exkremente, Gewebe usw.).
(18)  Ist die Entnahme von Doppelproben nicht möglich und wird die Analyse in Laboratorien ausserhalb des Betriebsgeländes vorgenommen, so werden nach Abschluss der Analyse übrig gebliebene Proben auf Wunsch an den Vertragsstaat zurückgegeben.
Ausdehnung der Inspektionsstätte
(19)  Hält es das Inspektionsteam während der Durchführung einer Inspektion für notwendig, die Untersuchung auf einen benachbarten Vertragsstaat auszudehnen, so teilt der Generaldirektor dem betreffenden Vertragsstaat mit, dass der Zugang zu seinem Hoheitsgebiet notwendig ist, und fordert ihn auf, Vorkehrungen für die sichere Aufnahme des Teams zu treffen, und bestätigt diese Vorkehrungen.
Verlängerung der Inspektionsdauer
(20)  Ist nach Auffassung des Inspektionsteams ein sicherer Zugang zu einem bestimmten für die Untersuchung zweckdienlichen Bereich nicht möglich, so wird der ersuchende Vertragsstaat sofort davon unterrichtet. Falls erforderlich, wird die Inspektionsdauer so lange verlängert, bis ein sicherer Zugang geschaffen ist und das Inspektionsteam seinen Auftrag erfüllt hat.
Befragungen
(21)  Das Inspektionsteam hat das Recht, Personen zu befragen und zu untersuchen, die durch den behaupteten Einsatz chemischer Waffen betroffen sein können. Es hat auch das Recht, Augenzeugen des behaupteten Einsatzes chemischer Waffen sowie medizinisches Personal und andere Personen zu befragen, welche die durch den behaupteten Einsatz chemischer Waffen betroffenen Menschen behandelt haben oder mit ihnen in Berührung gekommen sind. Das Inspektionsteam hat Zugang zu etwa vorhandenen Krankenblättern, und ihm ist gestattet, gegebenenfalls bei der Autopsie von Personen zugegen zu sein, die durch den behaupteten Einsatz che­mischer Waffen hätten betroffen sein können.

D. Berichte

Verfahren
(22)  Das Inspektionsteam richtet spätestens 24 Stunden nach seinem Eintreffen im Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats einen Lagebericht an den General­direktor. Nach Bedarf schickt es ihm während der gesamten Untersuchung weitere Tätigkeitsberichte.
(23)  Spätestens 72 Stunden nach der Rückkehr zu seinem Hauptarbeitsplatz legt das Inspektionsteam dem Generaldirektor einen vorläufigen Bericht vor. Der Schluss­bericht wird dem Generaldirektor spätestens 30 Tage nach Rückkehr des Inspek­tionsteams zu seinem Hauptarbeitsplatz vorgelegt. Der Generaldirektor leitet den vorläufigen Bericht und den Schlussbericht umgehend an den Exekutivrat und alle Vertragsstaaten weiter.
Inhalt
(24)  Der Lagebericht weist auf dringend erforderliche Hilfe hin und enthält andere sachdienliche Informationen. Die Tätigkeitsberichte weisen auf weitere erforder­liche Hilfe hin, die sich im Verlauf der Untersuchung als notwendig herausstellen könnte.
(25)  Der Schlussbericht fasst die durch die Inspektion festgestellten Tatsachen zusammen, insbesondere in Bezug auf den in dem Ersuchen genannten behaupteten Einsatz. Ausserdem enthält der Bericht über die Untersuchung eines behaupteten Einsatzes eine Beschreibung des Untersuchungsvorgangs unter Angabe der einzel­nen Schritte mit besonderem Hinweis
a) auf die Orte und die Zeiten der Probenahmen und der vor Ort vorgenommenen Analysen sowie
b) auf die Beweismittel, wie etwa Aufzeichnungen über die Befragungen, Ergeb­nisse medizinischer Untersuchungen und wissenschaftlicher Analysen und der vom Inspektionsteam geprüften Unterlagen.
(26)  Sammelt das Inspektionsteam unter anderem durch die Feststellung der Art etwaiger Verunreinigungen oder anderer Stoffe bei der Laboratoriumsanalyse der entnommenen Proben im Verlauf seiner Untersuchung Informationen, die dazu beitragen könnten, die Herkunft etwaiger eingesetzter chemischer Waffen festzu­stellen, so ist diese Information in dem Bericht enthalten.

E. Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind

(27)  Bezieht sich der behauptete Einsatz chemischer Waffen auf einen Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, oder auf ein Hoheitsgebiet, das nicht unter der Kontrolle eines Vertragsstaats steht, so arbeitet die Organisation eng mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zusammen. Wenn sie darum ersucht wird, stellt die Organisation dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Möglichkeiten zur Verfügung.

Anhang 3

Anhang über den Schutz vertraulicher Informationen («Vertraulichkeitsanhang»)

A. Allgemeine Grundsätze für den Umgang mit vertraulichen Informationen

(1)  Die Verpflichtung zum Schutz vertraulicher Informationen betrifft die Veri­fikation sowohl ziviler als auch militärischer Aktivitäten und Einrichtungen. Entsprechend den in Artikel VIII festgelegten allgemeinen Verpflichtungen verhält sich die Organisation wie folgt:
a) Sie verlangt nur die Mindestmenge an Informationen und Daten, die zur recht­zeitigen und wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben auf Grund dieses Überein­kommens erforderlich sind;
b) sie ergreift die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Inspektoren und die übrigen Mitglieder des Personals des Technischen Sekreta­riats ein Höchstmass an Leistungsfähigkeit, fachlicher Eignung und Ehrenhaf­tigkeit besitzen;
c) sie arbeitet Vereinbarungen und Vorschriften für die Durchführung dieses Übereinkommens aus und gibt so genau wie möglich die Informationen an, die ein Vertragsstaat ihr zugänglich zu machen hat.
(2)  Der Generaldirektor trägt die Hauptverantwortung für den Schutz vertraulicher Informationen. Er legt eine zwingende Regelung für den Umgang des Technischen Sekretariats mit vertraulichen Informationen fest; dabei beachtet er folgende Leit­linien:
a) Eine Information gilt als vertraulich, i) wenn sie von dem Vertragsstaat, von dem sie herrührt und auf den sie sich bezieht, als solche bezeichnet wird, oder
ii) wenn nach Auffassung des Generaldirektors der begründete Verdacht be­steht, dass ihre unerlaubte Preisgabe dem Vertragsstaat, auf den sie sich bezieht, oder den Mechanismen zur Durchführung dieses Übereinkom­mens Schaden zufügt;
b) alle beim Technischen Sekretariat eingehenden Daten und Unterlagen werden von der zuständigen Abteilung des Sekretariats ausgewertet, um festzustellen, ob sie vertrauliche Informationen enthalten. Den Vertragsstaaten werden re­gelmässig die Daten übermittelt, die sie benötigen, um sich davon zu überzeu­gen, dass die anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommen fortgesetzt ein­halten. Zu diesen Daten gehören i) die von den Vertragsstaaten nach den Artikeln III, IV, V und VI und ent­sprechend dem Verifikationsanhang abgegebenen Erst- und Jahresberichte und Meldungen;
ii) die allgemeinen Berichte über die Ergebnisse und die Wirksamkeit von Verifikationstätigkeiten;
iii) die nach Massgabe dieses Übereinkommens allen Vertragsstaaten vorzu­legenden Informationen;
c) eine bei der Organisation im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens eingegangene Information wird nur in folgender Weise ver­öffentlicht oder anderweitig freigegeben: i) Allgemeine Informationen über die Durchführung dieses Übereinkom­mens können in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Konferenz oder des Exekutivrats zusammengestellt und freigegeben werden;
ii) jede Information kann mit ausdrücklicher Zustimmung des Vertragsstaats, auf den sie sich bezieht, freigegeben werden;
iii) als vertraulich eingestufte Informationen werden von der Organisation nur aufgrund von Verfahren freigegeben, die gewährleisten, dass die Freigabe der Informationen nur unter strenger Beachtung der Erfordernisse dieses Übereinkommens erfolgt. Diese Verfahren werden von der Konferenz nach Massgabe des Artikels VIII Absatz 21 Buchstabe i geprüft und ge­nehmigt;
d) der Grad der Sicherheitsempfindlichkeit vertraulicher Daten oder Unterlagen wird nach einheitlich anzuwendenden Kriterien festgelegt, damit der Umgang mit solchen Informationen und ihr Schutz in angemessener Weise sichergestellt sind. Zu diesem Zweck wird ein Klassifikationssystem eingeführt, das unter Berücksichtigung der bei der Ausarbeitung dieses Übereinkommens geleisteten diesbezüglichen Arbeit eindeutige Kriterien festlegt, welche gewährleisten, dass die Informationen in geeignete Vertraulichkeitsstufen eingeordnet werden und dass die Vertraulichkeit der Informationen so lange gewahrt wird, wie dies gerechtfertigt ist. Das Klassifikationssystem muss bei seiner Anwendung einer­seits die erforderliche Flexibilität aufweisen, andererseits die Rechte der Ver­tragsstaaten schützen, die vertrauliche Informationen zur Verfügung stellen. Das Klassifikationssystem wird von der Konferenz nach Massgabe des Artikels VIII Absatz 21 Buchstabe i geprüft und genehmigt;
e) vertrauliche Informationen werden in den Räumen der Organisation sicher auf­bewahrt. Einige Daten oder Unterlagen können auch bei der nationalen Be­hörde eines Vertragsstaats aufbewahrt werden. Sicherheitsempfindliche Infor­mationen, darunter Fotografien, Pläne und andere Unterlagen, die nur für die Inspektion einer bestimmten Einrichtung benötigt werden, können in der be­treffenden Einrichtung unter Verschluss gehalten werden;
f) soweit es mit der wirksamen Durchführung der Verifikationsbestimmungen dieses Übereinkommens vereinbar ist, werden Informationen vom Technischen Sekretariat derart behandelt und aufbewahrt, dass eine unmittelbare Identifizie­rung der Einrichtung, auf die sie sich beziehen, ausgeschlossen ist;
g) die aus einer Einrichtung entnommenen vertraulichen Informationen bleiben auf die für die rechtzeitige und wirksame Durchführung der Verifikations­bestimmungen dieses Übereinkommens erforderliche Mindestmenge be­schränkt;
h) der Zugang zu vertraulichen Informationen wird entsprechend ihrer Klassi­fizie­rung geregelt. Die Verbreitung vertraulicher Informationen innerhalb der Or­ganisation erfolgt streng nach dem Grundsatz «Kenntnis nur soweit nötig».
(3)  Der Generaldirektor berichtet der Konferenz jedes Jahr über die Durchführung dieser Regelung für den Umgang des Technischen Sekretariats mit vertraulichen Informationen.
(4)  Jeder Vertragsstaat behandelt die Informationen, die er von der Organisation erhält, entsprechend dem für diese Informationen festgelegten Grad der Vertrau­lichkeit. Auf Verlangen teilt ein Vertragsstaat Einzelheiten über den Umgang mit den ihm von der Organisation übermittelten Informationen mit.

B. Beschäftigung und Verhalten des Personals des Technischen Sekretariats

(5)  Die Beschäftigungsbedingungen des Personals müssen gewährleisten, dass der Zugang zu vertraulichen Informationen und der Umgang mit ihnen den Verfahren entsprechen, die der Generaldirektor nach Abschnitt A festgelegt hat.
(6)  Jeder Arbeitsplatz im Technischen Sekretariat wird durch eine förmliche Arbeitsplatzbeschreibung geregelt, die den Umfang des gegebenenfalls erforder­lichen Zugangs zu vertraulichen Informationen im Rahmen dieses Arbeitsplatzes im einzelnen festlegt.
(7)  Der Generaldirektor, die Inspektoren und die anderen Mitglieder des Personals geben auch nach Beendigung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, unbefugten Personen nicht preis. Sie leiten Informationen, zu denen sie im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten in Bezug auf einen Vertragsstaat Zugang erhalten, nicht an einen Staat, eine Organisation oder eine Person ausserhalb des Technischen Sekretariats weiter.
(8)  In Wahrnehmung ihrer Aufgaben fordern die Inspektoren nur die zur Erfüllung ihres Auftrags notwendigen Informationen und Daten an. Sie fertigen keine Aufzeichnungen von Informationen an, die zufällig zusammengetragen wurden und zu der Verifikation der Einhaltung dieses Übereinkommens keinen Bezug haben.
(9)  Die Mitglieder des Personals unterschreiben persönliche Geheimhaltungsver­pflichtungen gegenüber dem Technischen Sekretariat, die für die Dauer ihrer Beschäftigung und für weitere fünf Jahre nach Beendigung ihrer Tätigkeit gelten.
(10)  Zur Vermeidung einer unzulässigen Preisgabe werden die Inspektoren und die Mitglieder des Personals in geeigneter Weise belehrt und an die Sicherheits­erwägungen sowie an mögliche Strafen erinnert, die ihnen bei unzulässiger Preis­gabe drohen.
(11)  Spätestens 30 Tage, bevor ein Bediensteter zum Zugang zu vertraulichen Informationen ermächtigt wird, die sich auf Tätigkeiten im Hoheitsgebiet oder an einem anderen Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines Vertragsstaats beziehen, wird der betreffende Vertragsstaat von der vorgesehenen Ermächtigung unterrichtet. Bei Inspektoren gilt diese Forderung durch die Notifikation ihrer geplanten Bestellung als erfüllt.
(12)  Bei der Beurteilung der Leistungen der Inspektoren und sonstiger Bediensteter des Technischen Sekretariats soll dem Verhalten des Betreffenden hinsichtlich des Schutzes vertraulicher Informationen besonderes Augenmerk gelten.

C. Massnahmen zum Schutz sicherheitsempfindlicher Einrichtungen und zur Verhinderung der Preisgabe vertraulicher Daten im Verlauf der Verifikationstätigkeiten vor Ort

(13)  Die Vertragsstaaten können die ihnen zum Schutz der Vertraulichkeit not­wendig erscheinenden Massnahmen treffen, sofern sie ihren Verpflichtungen nach­kommen, die Einhaltung nach den einschlägigen Artikeln und dem Verifika­tionsanhang darzulegen. Bei Aufnahme einer Inspektion kann der Vertragsstaat dem Inspektionsteam die Ausrüstung, Unterlagen oder Bereiche nennen, die er als sicherheitsempfindlich und mit dem Zweck der Inspektion nicht im Zusammenhang stehend betrachtet.
(14)  Die Inspektionsteams lassen sich von dem Grundsatz leiten, ihre Inspektionen vor Ort so unaufdringlich wie möglich im Einklang mit der wirksamen und rechtzeitigen Erfüllung ihres Auftrags durchzuführen. Sie berücksichtigen etwaige Vorschläge des die Inspektion aufnehmenden Vertragsstaats in jeder Phase der Inspek­tion, um zu gewährleisten, dass sicherheitsempfindliche, mit chemischen Waffen nicht im Zusammenhang stehende Ausrüstungen oder Informationen geschützt werden.
(15)  Die Inspektionsteams halten sich streng an die Bestimmungen der einschlä­gigen Artikel und Anhänge, in denen die Durchführung der Inspektionen geregelt ist. Sie beachten in vollem Umfang die Verfahren zum Schutz sicherheitsem­pfindlicher Anlagen und zur Verhinderung der Preisgabe vertraulicher Daten.
(16)  Bei der Ausarbeitung von Regelungen und Vereinbarungen über die Einrichtung wird der Notwendigkeit des Schutzes vertraulicher Informationen ge­bührend Rechnung getragen. Vereinbarungen über Inspektionsverfahren für ein­zelne Einrichtungen enthalten auch besondere und ausführliche Regelungen für die Festlegung derjenigen Bereiche der Einrichtung, zu denen den Inspektoren Zugang gewährt wird, die Aufbewahrung vertraulicher Informationen vor Ort, den Umfang der Inspektionstätigkeit in den vereinbarten Bereichen, die Entnahme und Analyse von Proben, den Zugang zu Aufzeichnungen und die Benutzung von Instrumenten und Ausrüstung für die ständige Überwachung.
(17)  Der nach jeder Inspektion anzufertigende Bericht enthält nur Sachverhalte im Zusammenhang mit der Einhaltung dieses Übereinkommens. Er wird in Über­einstimmung mit den von der Organisation für den Umgang mit vertraulichen Informationen festgelegten Vorschriften behandelt. Falls erforderlich, werden die in dem Bericht enthaltenen Informationen in eine weniger sicherheitsempfindliche Form gebracht, bevor sie von dem Technischen Sekretariat und dem inspizierten Vertragsstaat nach aussen weitergeleitet werden.

D. Verfahren bei Verletzungen oder behaupteten Verletzungen der Vertraulichkeit

(18)  Der Generaldirektor legt unter Berücksichtigung der von der Konferenz nach Massgabe des Artikels VIII Absatz 21 Buchstabe i geprüften und genehmigten Empfehlungen die bei Verletzungen oder behaupteten Verletzungen der Vertrau­lichkeit zu befolgenden notwendigen Verfahren fest.
(19)  Der Generaldirektor wacht über die Durchführung der persönlichen Geheim­haltungsverpflichtungen. Er leitet umgehend eine Untersuchung ein, wenn nach seiner Auffassung ausreichende Hinweise auf eine Verletzung der Verpflichtung zum Schutz vertraulicher Informationen vorliegen. Er leitet auch umgehend eine Untersuchung ein, wenn ein Vertragsstaat behauptet, die Vertraulichkeit sei verletzt worden.
(20)  Der Generaldirektor verhängt angemessene Straf- und Disziplinarmassnahmen gegen Mitglieder des Personals, die ihre Verpflichtung zum Schutz vertraulicher Informationen verletzt haben. Bei schweren Verletzungen kann der Generaldirektor die Immunität von der Gerichtsbarkeit aufheben.
(21)  Die Vertragsstaaten arbeiten soweit möglich mit dem Generaldirektor zusam­men und unterstützen ihn bei der Untersuchung jeder Verletzung oder behaupteten Verletzung der Vertraulichkeit und bei der Anwendung geeigneter Massnahmen, wenn eine Verletzung festgestellt wurde.
(22)  Für eine von Mitgliedern des Technischen Sekretariats begangene Verletzung der Vertraulichkeit wird die Organisation nicht verantwortlich gemacht.
(23)  Bei Verletzungen, an denen sowohl ein Vertragsstaat als auch die Organisation beteiligt sind, wird der Fall von einer als Nebenorgan der Konferenz eingesetzten «Kommission zur Beilegung von Streitigkeiten hinsichtlich der Vertraulichkeit» geprüft. Diese Kommission wird von der Konferenz bestellt. Die Konferenz verab­schiedet auf ihrer ersten Tagung die Regeln über die Zusammensetzung und die Arbeitweise der Kommission.

Geltungsbereich am 2. Juli 2020 ¹⁰

¹⁰ AS 1998 335 , 2003 854 , 2004 4141 , 2005 4997 , 2006 809 , 2007 4397 , 2010 23 , 2013 2087 , 2016 2293 , 2020 3337 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Afghanistan

24. September

2003

24. Oktober

2003

Albanien

11. Mai

1994

29. April

1997

Algerien

14. August

1995

29. April

1997

Andorra

27. Februar

2003 B

29. März

2003

Angola

16. September

2015 B

16. Oktober

2015

Antigua und Barbuda

29. August

2005 B

28. September

2005

Äquatorialguinea

25. April

1997

29. April

1997

Argentinien*

  2. Oktober

1995

29. April

1997

Armenien

27. Januar

1995

29. April

1997

Aserbaidschan

29. Februar

2000

30. März

2000

Äthiopien

13. Mai

1996

29. April

1997

Australien

  6. Mai

1994

29. April

1997

Bahamas

21. April

2009

21. Mai

2009

Bahrain

28. April

1997

29. April

1997

Bangladesch

25. April

1997

29. April

1997

Barbados

  7. März

2007 B

  6. April

2007

Belarus

11. Juli

1996

29. April

1997

Belgien*

27. Januar

1997

29. April

1997

Belize

  1. Dezember

2003 B

31. Dezember

2003

Benin

14. Mai

1998

13. Juni

1998

Bhutan

18. August

2005

17. September

2005

Bolivien

14. August

1998

13. September

1998

Bosnien und Herzegowina

25. Februar

1997

29. April

1997

Botsuana

31. August

1998 B

30. September

1998

Brasilien

13. März

1996

29. April

1997

Brunei

28. Juli

1997

27. August

1997

Bulgarien

10. August

1994

29. April

1997

Burkina Faso

  8. Juli

1997

  7. August

1997

Burundi

  4. September

1998

  4. Oktober

1998

Chile

12. Juli

1996

29. April

1997

China*

25. April

1997

29. April

1997

Cook-Inseln

15. Juli

1994

29. April

1997

Costa Rica

31. Mai

1996

29. April

1997

Côte d’Ivoire

18. Dezember

1995

29. April

1997

Dänemark

13. Juli

1995

29. April

1997

Deutschland*

12. August

1994

29. April

1997

Dominica

12. Februar

2001

14. März

2001

Dominikanische Republik

27. März

2009

26. April

2009

Dschibuti

25. Januar

2006

24. Februar

2006

Ecuador

  6. September

1995

29. April

1997

El Salvador

30. Oktober

1995

29. April

1997

Eritrea

14. Februar

2000 B

15. März

2000

Estland

26. Mai

1999

25. Juni

1999

Eswatini

20. November

1996

29. April

1997

Fidschi

20. Januar

1993

29. April

1997

Finnland

  7. Februar

1995

29. April

1997

Frankreich

  2. März

1995

29. April

1997

Gabun

  8. September

2000

  8. Oktober

2000

Gambia

19. Mai

1998

18. Juni

1998

Georgien

27. November

1995

29. April

1997

Ghana

  9. Juli

1997

  8. August

1997

Grenada

  3. Juni

2005

  3. Juli

2005

Griechenland*

22. Dezember

1994

29. April

1997

Guatemala

12. Februar

2003

14. März

2003

Guinea

  9. Juni

1997

  9. Juli

1997

Guinea-Bissau

20. Mai

2008

19. Juni

2008

Guyana

12. September

1997

12. Oktober

1997

Haiti

22. Februar

2006

24. März

2006

Heiliger Stuhl*

12. Mai

1999

11. Juni

1999

Honduras

29. August

2005

28. September

2005

Indien

  3. September

1996

29. April

1997

Indonesien

12. November

1998

12. Dezember

1998

Irak

13. Januar

2009 B

12. Februar

2009

Iran*

  3. November

1997

  3. Dezember

1997

Irland*

24. Juni

1996

29. April

1997

Island

28. April

1997

29. April

1997

Italien*

  8. Dezember

1995

29. April

1997

Jamaika

  8. September

2000

  8. Oktober

2000

Japan

15. September

1995

29. April

1997

Jemen

  2. Oktober

2000

  1. November

2000

Jordanien

29. Oktober

1997 B

28. November

1997

Kambodscha

19. Juli

2005

18. August

2005

Kamerun

16. September

1996

29. April

1997

Kanada

26. September

1995

29. April

1997

Kap Verde

10. Oktober

2003

  9. November

2003

Kasachstan

23. März

2000

22. April

2000

Katar

  3. September

1997

  3. Oktober

1997

Kenia

25. April

1997

29. April

1997

Kirgisistan

29. September

2003

29. Oktober

2003

Kiribati

  7. September

2000 B

  7. Oktober

2000

Kolumbien

  5. April

2000

  5. Mai

2000

Komoren

18. August

2006

17. September

2006

Kongo (Brazzaville)

  4. Dezember

2007

  3. Januar

2008

Kongo (Kinshasa)

12. Oktober

2005

11. November

2005

Korea (Süd-)

28. April

1997

29. April

1997

Kroatien

23. Mai

1995

29. April

1997

Kuba*

29. April

1997

29. Mai

1997

Kuwait

29. Mai

1997

28. Juni

1997

Laos

25. Februar

1997

29. April

1997

Lesotho

  7. Dezember

1994

29. April

1997

Lettland

23. Juli

1996

29. April

1997

Libanon

20. November

2008 B

20. Dezember

2008

Liberia

23. Februar

2006

25. März

2006

Libyen

  6. Januar

2004 B

  5. Februar

2004

Liechtenstein

24. November

1999

24. Dezember

1999

Litauen

15. April

1998

15. Mai

1998

Luxemburg*

15. April

1997

29. April

1997

Madagaskar

20. Oktober

2004

19. November

2004

Malawi

11. Juni

1998

11. Juli

1998

Malaysia

20. April

2000

20. Mai

2000

Malediven

31. Mai

1994

29. April

1997

Mali

28. April

1997

29. April

1997

Malta

28. April

1997

29. April

1997

Marokko

28. Dezember

1995

29. April

1997

Marshallinseln

19. Mai

2004

18. Juni

2004

Mauretanien

  9. Februar

1998

11. März

1998

Mauritius*

  9. Februar

1993

29. April

1997

Mexiko

29. August

1994

29. April

1997

Mikronesien

21. Juni

1999

21. Juli

1999

Moldau

  8. Juli

1996

29. April

1997

Monaco

  1. Juni

1995

29. April

1997

Mongolei

17. Januar

1995

29. April

1997

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Mosambik

15. August

2000 B

14. September

2000

Myanmar

  8. Juli

2015

  7. August

2015

Namibia

24. November

1995

29. April

1997

Nauru

12. November

2001

12. Dezember

2001

Nepal

18. November

1997

18. Dezember

1997

Neuseeland

15. Juli

1996

29. April

1997

Nicaragua

  5. November

1999

  5. Dezember

1999

Niederlande a

30. Juni

1995

29. April

1997

    Aruba

28. April

1997

29. April

1997

    Curaçao

28. April

1997

29. April

1997

    Karibische Gebiete (Bonaire,     Sint Eustatius und Saba)

28. April

1997

29. April

1997

    Sint Maarten

28. April

1997

29. April

1997

Niger

  9. April

1997

29. April

1997

Nigeria

20. Mai

1999

19. Juni

1999

Niue

21. April

2005 B

21. Mai

2005

Nordmazedonien

20. Juni

1997 B

20. Juli

1997

Norwegen

  7. April

1994

29. April

1997

Oman

  8. Februar

1995

29. April

1997

Österreich*

17. August

1995

29. April

1997

Pakistan*

28. Oktober

1997

27. November

1997

Palästina

17. Mai

2018 B

16. Juni

2018

Panama

  7. Oktober

1998

  6. November

1998

Papua-Neuguinea

17. April

1996

29. April

1997

Paraguay

  1. Dezember

1994

29. April

1997

Peru

20. Juli

1995

29. April

1997

Philippinen

11. Dezember

1996

29. April

1997

Polen

23. August

1995

29. April

1997

Portugal*

10. September

1996

29. April

1997

Ruanda

31. März

2004

30. April

2004

Rumänien

15. Februar

1995

29. April

1997

Russland

  5. November

1997

  5. Dezember

1997

St. Kitts und Nevis

21. Mai

2004

20. Juni

2004

St. Lucia

  9. April

1997

29. April

1997

St. Vincent und die Grenadinen

18. September

2002

18. Oktober

2002

Salomoninseln

23. September

2004

23. Oktober

2004

Sambia

  9. Februar

2001

11. März

2001

Samoa

27. September

2002

27. Oktober

2002

San Marino

10. Dezember

1999

  9. Januar

2000

São Tomé und Príncipe

  9. September

2003

  9. Oktober

2003

Saudi-Arabien

  9. August

1996

29. April

1997

Schweden

17. Juni

1993

29. April

1997

Schweiz

10. März

1995

29. April

1997

Senegal

20. Juli

1998

19. August

1998

Serbien

20. April

2000 B

20. Mai

2000

Seychellen

  7. April

1993

29. April

1997

Sierra Leone

30. September

2004

30. Oktober

2004

Simbabwe

25. April

1997

29. April

1997

Singapur

21. Mai

1997

20. Juni

1997

Slowakei

27. Oktober

1995

29. April

1997

Slowenien

11. Juni

1997

11. Juli

1997

Somalia

29. Mai

2013 B

28. Juni

2013

Spanien*

  3. August

1994

29. April

1997

Sri Lanka

19. August

1994

29. April

1997

Südafrika

13. September

1995

29. April

1997

Sudan*

24. Mai

1999 B

23. Juni

1999

Suriname

28. April

1997

29. April

1997

Syrien*

14. September

2013 B

14. Oktober

2013

Tadschikistan

11. Januar

1995

29. April

1997

Tansania

25. Juni

1998

25. Juli

1998

Thailand

10. Dezember

2002

  9. Januar

2003

Timor-Leste

  7. Mai

2003 B

  6. Juni

2003

Togo

23. April

1997

29. April

1997

Tonga

29. Mai

2003 B

28. Juni

2003

Trinidad und Tobago

24. Juni

1997 B

24. Juli

1997

Tschad

13. Februar

2004

14. März

2004

Tschechische Republik

  6. März

1996

29. April

1997

Tunesien

15. April

1997

29. April

1997

Türkei

12. Mai

1997

11. Juni

1997

Turkmenistan

29. September

1994

29. April

1997

Tuvalu

19. Januar

2004 B

18. Februar

2004

Uganda

30. November

2001

30. Dezember

2001

Ukraine

16. Oktober

1998

15. November

1998

Ungarn

31. Oktober

1996

29. April

1997

Uruguay

  6. Oktober

1994

29. April

1997

Usbekistan

23. Juli

1996

29. April

1997

Vanuatu

16. September

2005 B

16. Oktober

2005

Venezuela

  3. Dezember

1997

  2. Januar

1998

Vereinigte Arabische Emirate

28. November

2000

28. Dezember

2000

Vereinigte Staaten*

25. April

1997

29. April

1997

Vereinigtes Königreich

13. Mai

1996

29. April

1997

    Akrotiri und Dhekelia

26. Oktober

2005

26. Oktober

2005

    Anguilla

26. Oktober

2005

26. Oktober

2005

    Bermudas

26. Oktober

2005

26. Oktober

2005

    Britische Jungferninseln

26. Oktober

2005

26. Oktober

2005

    Britisches Antarktis-Territorium

26. Oktober

2005

26. Oktober

2005

    Britisches Territorium im
    Indischen Ozean

26. Oktober

2005

26. Oktober

2005

    Falklandinseln

26. Oktober

2005

26. Oktober

2005

    Guernsey

26. Oktober

2005

26. Oktober

2005

    Insel Man

26. Oktober

2005

26. Oktober

2005

    Jersey

26. Oktober

2005

26. Oktober

2005

    Kaimaninseln

26. Oktober

2005

26. Oktober

2005

    Montserrat

26. Oktober

2005

26. Oktober

2005

    Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno,
    Henderson und Pitcairn)

26. Oktober

2005

26. Oktober

2005

    St. Helena und Nebengebiete
    (Ascension und Tristan da
    Cunha)

26. Oktober

2005

26. Oktober

2005

    Südgeorgien und Südliche
    Sandwichinseln

26. Oktober

2005

26. Oktober

2005

    Turks- und Caicosinseln

26. Oktober

2005

26. Oktober

2005

Vietnam

30. September

1998

30. Oktober

1998

Zentralafrikanische Republik

20. September

2006

20. Oktober

2006

Zypern

28. August

1998

27. September

1998

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge,
3003 Bern, bezogen werden.
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Für das Königreich in Europa.
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