Verordnung über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (170.512.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsverordnung, PublV)

(Publikationsverordnung, PublV) vom 7. Oktober 2015 (Stand am 1. Januar 2018)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Publikationsgesetz vom 18. Juni 2004¹ (PublG),
verordnet:
¹ SR 170.512

1. Kapitel: Amtliche Sammlung des Bundesrechts

1. Abschnitt: Inhalte

Art. 1 Rechtsetzende und nicht rechtsetzende völkerrechtliche Verträge
¹ Als rechtsetzend gelten völkerrechtliche Verträge, die Bestimmungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002² enthalten.
² Bei folgenden Kategorien von völkerrechtlichen Verträgen kann die federführende Behörde davon ausgehen, dass sie weder Recht setzen noch zur Rechtsetzung ermächtigen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b PublG):
a. internationale Vereinbarungen im Sinne von Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976³ über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, wenn sie ausschliesslich konkrete Projekte oder bestimmte Beiträge betreffen;
b. völkerrechtliche Verträge im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 des Bundes­gesetzes vom 24. März 2006⁴ über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas;
c. völkerrechtliche Verträge im Sinne von Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003⁵ über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte;
d. Vollzugsabkommen zu internationalen Abkommen im Sinne von Artikel 48 a Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995⁶ (MG) über die Ausbildung im Ausland oder mit ausländischen Truppen;
e. internationale Abkommen im Sinne von Artikel 66 b Absatz 2 MG über die Durchführung von Friedensförderungseinsätzen;
f. internationale Abkommen im Sinne von Artikel 109 b MG über Rüstungs­kooperationen.
² SR 171.10
³ SR 974.0
⁴ SR 974.1
⁵ SR 193.9
⁶ SR 510.10
Art. 2 Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse von beschränkter Tragweite
Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts von beschränkter Tragweite (Art. 7 a Abs. 2 und 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997⁷, RVOG) werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht (Art. 3 Abs. 3 PublG), ausser:
a. sie betreffen Rechte und Pflichten von Privaten; oder
b. die Veröffentlichung ist aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Transparenz erforderlich.
⁷ SR 172.010
Art. 3 Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse von beschränkter Geltungsdauer
Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht übersteigt, werden in der AS veröffentlicht, sobald ihre Geltung über diese Dauer hinaus verlängert wird.
Art. 4 Änderungen von völkerrechtlichen Verträgen und Beschlüssen
¹ Änderungen von in der AS veröffentlichten völkerrechtlichen Verträgen und Beschlüssen des internationalen Rechts werden in jedem Fall in der AS veröffentlicht.
² Die Veröffentlichung kann auf die geänderten Bestimmungen beschränkt werden.
Art. 5 Geltungsbereiche multilateraler völkerrechtlicher Verträge sowie Vorbehalte, Erklärungen, Einwendungen und Mitteilungen zu solchen Verträgen
¹ Zusammen mit der erstmaligen Veröffentlichung eines multilateralen völkerrecht­lichen Vertrags wird auch dessen Geltungsbereich in der AS veröffentlicht. Nach fünf erfolgten Änderungen des Geltungsbereichs, spätestens aber drei Jahre nach der ersten nicht veröf­fentlichten Änderung werden die Änderungen veröffentlicht.
² Die Vorbehalte, Erklärungen und Mitteilungen der Schweiz werden in der AS veröffentlicht.
³ Die Vorbehalte, Erklärungen, Einwendungen und Mitteilungen anderer Vertragspar­teien sowie die Einwendungen der Schweiz werden nur in der Liste der Geltungsbereiche gekennzeichnet. Dabei wird eine Stelle angegeben, bei der die entsprechenden Texte bezogen oder eingesehen werden können.
Art. 6 Anhänge
Ein Anhang eines in der AS veröffentlichten Textes wird in jedem Fall in der AS veröffentlicht, wenn der Text, zu dem er gehört, auf ihn verweist.
Art.  7 Mitteilungen
In Form einer Mitteilung werden in der AS namentlich angezeigt:
a. offensichtlich gegenstandslos gewordene Texte der AS, die nicht formell aufge­hoben wurden;
b. Verordnungen, die nach Artikel 7 c Absatz 3 oder 4 oder nach Artikel 7 d Absatz 2 oder 3 RVOG⁸ ausser Kraft getreten sind;
c. aus der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) zu entfernende Texte, die mangels Publikationspflicht nicht weiter in der AS veröf­fentlicht und in der SR nicht mehr nachgeführt werden;
d. Kündigungen und Suspendierungen von völkerrechtlichen Verträgen und von Beschlüssen des internationalen Rechts.
⁸ SR 172.010
Art. 8 Formelle Berichtigungen
¹ Die Veröffentlichung formeller Berichtigungen von Versehen nach Artikel 10 Absatz 1 PublG enthält den Wortlaut der Bestimmung, die berichtigt werden muss, und den Wortlaut der berichtigten Bestimmung.
² Sinnverändernde Fehler nach Artikel 10 Absatz 1 PublG sind namentlich:
a. Grammatik-, Rechtschreib- und Darstellungsfehler, die von inhaltlicher Bedeutung sind;
b. formale Fehler wie falsche Verweise oder gesetzestechnische Fehler;
c. Übersetzungsfehler oder termino­logische Unstimmigkeiten.
³ Versehen dürfen nur dann formell berichtigt werden, wenn feststeht, dass dem Entscheid der erlassenden Behörde der richtige Wortlaut zu Grunde lag oder diese bei ihrem Entscheid vom richtigen Wortlaut ausging.

2. Abschnitt: …

Art. 9 ⁹
⁹ Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 17. Mai 2017, mit Wirkung seit 1. Juli 2017 ( AS 2017 3275 ).

3. Abschnitt: Ordentliche Veröffentlichung

Art. 10 Zeitpunkt der Veröffentlichung
¹ Die in Artikel 7 Absatz 1 PublG festgelegte Frist umfasst weder den Tag der Ver­öffentlichung in der AS noch den Tag des Inkrafttretens.
² Sind der Erlass und seine Auswirkungen von grosser Tragweite oder erfordert er den Erlass von Ausführungsbestimmungen, so sorgt die federführende Behörde in Zusammenarbeit mit der BK dafür, dass die Veröffentlichung ausreichend früh erfolgt.
Art. 11 Nichteinhaltung der Frist
¹ Liefert die federführende Behörde der BK einen zur Veröffentlichung bestimmten Erlass so spät, dass die Frist nach Artikel 7 Absatz 1 PublG nicht eingehalten werden kann, so ersucht die BK die federführende Behörde unverzüglich um eine Verschiebung des Datums des Inkrafttretens.
² Lehnt die federführende Behörde das Ersuchen ab, so legt sie die Gründe für die verspätete Lieferung dar:
a. für Erlasse, die dem Bundesrat unterbreitet werden müssen: im Antrag an den Bundesrat;
b. für alle anderen Erlasse: spätestens im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Erlasses schriftlich zuhanden der BK.
³ Wird das Datum des Inkrafttretens nicht verschoben, so entstehen die Rechtspflichten aus dem Erlass frühestens am Tag nach der Veröf­fentlichung in der AS.

4. Abschnitt: Dringliche Veröffentlichung

Art. 12
¹ Wird ein Erlass im dringlichen Verfahren am Tag des Inkrafttretens in der AS veröffentlicht, so wird auch die Uhrzeit des Inkrafttretens festgesetzt. Die Rechtspflichten aus dem Erlass entstehen dabei frühestens im Zeitpunkt der Veröffent­lichung.
² Die BK kennzeichnet Erlasse, die im dringlichen Verfahren veröffentlicht werden, auf der Publikationsplattform als solche.

5. Abschnitt: Veröffentlichung durch Verweis

Art. 13 Zuständigkeit
¹ Die Veröffentlichung von Texten des Landesrechts durch Verweis nach Artikel 5 Absatz 1 PublG wird von der erlassenden Behörde angeordnet.
² Die Veröffentlichung völkerrechtlicher Verträge und Beschlüsse des internatio­nalen Rechts durch Verweis nach Artikel 5 Absatz 1 PublG wird von der federführenden Behörde des Bundes angeordnet.
Art. 14 Ausgestaltung
¹ Veröffentlichungen durch Verweis nach Artikel 5 Absatz 1 PublG werden in der AS auf einer eigenen Seite angezeigt.
² Veröffentlichungen durch Verweis nach Artikel 5 Absatz 2 PublG werden im laufenden Text oder in Fussnoten angezeigt.
³ Die Bezugsquelle von Texten nach Artikel 5 Absatz 2 PublG wird mit den folgenden Elementen angegeben:
a. der Internetadresse, über die der Text eingesehen oder bezogen werden kann;
b. der federführenden Behörde oder allenfalls anderen Stellen, bei welchen der Text unentgeltlich eingesehen werden kann;
c. der Postadresse, bei welcher der Text bezogen werden kann, wenn die betreffende Stelle über keine Internetadresse verfügt.
Art. 15 Änderungen, Berichtigungen und Aufhebungen
Wird der durch Verweis veröffentlichte Text geändert, berichtigt oder aufgehoben, so wird auch dies in der AS ange­zeigt.
Art. 16 Pflichten der federführenden Behörde
¹ Bei der Veröffentlichung durch Verweis muss die federführende Behörde:
a. dafür sorgen, dass bei Änderungen von Texten nach Artikel 5 Absatz 1 PublG ab dem Datum des Inkrafttretens der Änderung konsolidierte Fassungen dieser Texte verfügbar sind;
b. der BK Texte nach Artikel 5 Absatz 1 PublG zur ausnahmsweisen Erstellung von Einzelausgaben (Art. 36) in elektronischer und druckfertiger Form liefern;
c. dafür sorgen, dass die Texte nach Artikel 5 Absatz 2 PublG ab dem Datum der Veröf­fentlichung des Verweises in der AS jederzeit in den erforderlichen Amtssprachen verfügbar sind und eine allfällige Online-Version zugänglich ist.
² Sie gewährleistet die inhaltliche Richtigkeit der Konsolidierung von Texten nach Artikel 5 Absatz 1 PublG.

6. Abschnitt: Ausserordentliche Veröffentlichung

Art. 17 Formen
¹ Die ausserordentliche Veröffentlichung eines Textes nach Artikel 7 Absatz 4 PublG erfolgt namentlich in einer oder mehreren der folgenden Formen:
a. auf einer anderen Internetseite der Bundesverwaltung als der Publikationsplattform;
b. über Radio und Fernsehen durch die Schweizerische Radio- und Fernseh­gesellschaft und die übrigen konzessionierten Radio- und Fernsehveranstalter;
c. durch die Übermittlung an die Einsichtnahmestellen nach Artikel 18 PublG;
d. Pressemitteilungen;
e. Zirkulare, Rundschreiben und andere Formen der Mitteilung an die vom Text Betroffenen, sofern diese persönlich bestimmbar sind;
f. öffentlicher Anschlag;
g. direkte Eröffnung bei der unmittelbaren Anwendung des Textes.
² Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des Bundesrechts über die Form der ausserordentlichen Veröffentlichung.
Art. 18 Inhalt
Die ausserordentliche Veröffentlichung gibt den ganzen Text oder dessen wesent­lichen Inhalt wieder.
Art. 19 Verfahren
¹ Ist der Zugang zur Publikationsplattform nicht mehr gewährleistet, so informiert die BK die federführende Behörde darüber, dass der betroffene Text ausserordentlich veröffentlicht werden muss.
² Sie übermittelt den Text an die Einsichtnahmestellen nach Artikel 18 PublG.
³ Der Text ist so bald als möglich in der AS zu veröffentlichen.

2. Kapitel: Systematische Sammlung des Bundesrechts

Art. 20
¹ Nicht sinnverändernde Fehler, die nach Artikel 12 Absatz 1 PublG formlos berich­tigt werden, sind namentlich Grammatik-, Rechtschreib- und Darstellungsfehler, die inhaltlich bedeutungslos sind.
² Formlos angepasst werden Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten, die sich aufgrund von Organisationsentscheiden des Bundesrates, der Departemente und der Ämter nach Artikel 8 Absatz 1 RVOG¹⁰ ändern. Die Departemente melden anzupassende Bezeichnungen der BK.
¹⁰ SR 172.010

3. Kapitel: Bundesblatt

1. Abschnitt: Inhalte

Art. 21 Texte, die der Genehmigung durch die Bundesversammlung unterliegen
Wird der Bundesversammlung mit einer Botschaft ein von ihr zu genehmigender Text, wie ein völkerrechtlicher Vertrag oder ein Beschluss des internationalen Rechts (Art. 3 PublG), unterbreitet, so wird dieser Text gleichzeitig mit der Botschaft im Bundesblatt (BBl) veröffentlicht. Dies gilt auch für die Kantonsverfassungen.
Art. 22 Texte, die nach Artikel 13 Absatz 2 PublG veröffentlicht werden
Texte nach Artikel 13 Absatz 2 PublG werden veröffentlicht, wenn sie erhebliche Aussenwirkungen entfalten oder von erheblicher allgemeiner Bedeutung sind. Dies gilt namentlich für:
a. in Erlassform gekleidete Weisungen der Bundesverwaltung sowie von Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, jedoch nicht der Bundesverwaltung angehören;
b. Vorgaben des Bundesrates wie Leistungsvereinbarungen, Leitbilder und strate­gische Ziele für bundesnahe Institutionen sowie Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, jedoch nicht der Bundesverwaltung angehören;
c. wichtige Verwaltungsvereinbarungen.
Art. 23 Veröffentlichung durch Verweis
Nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle (Art. 13 Abs. 3 PublG) werden namentlich die folgenden Texte im BBl veröffentlicht:
a. die Botschaft zum Voranschlag der Schweizerischen Eidgenossenschaft und zu dessen Nachträgen;
b. die Botschaft zur Staatsrechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
c. der Geschäftsbericht des Bundesrates.

2. Abschnitt: Hinweise

Art. 24 Hinweis auf verabschiedete dringliche Bundesgesetze
¹ Verabschiedete dringliche Bundesgesetze werden im BBl nur mit Titel, AS-Fund­stelle und der allfälligen Angabe der Referendumsfrist veröffent­licht.
² Der Hinweis im BBl erscheint gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Gesetzestextes in der AS.
Art. 25 Hinweis auf Erlasse der Bundesversammlung, die erst später veröffentlicht werden
Erlasse der Bundesversammlung werden im BBl vorerst nur mit Titel und Ver­abschiedungsdatum veröffentlicht, wenn die integrale Veröffentlichung erst später erfolgt, insbesondere weil das Inkrafttreten der entsprechenden Rechts­grundlage oder des entsprechenden völkerrechtlichen Vertrags abgewartet werden muss. Dabei wird auf die spätere Veröffentlichung in der AS oder im BBl hingewiesen.

4. Kapitel: Weitere auf der Publikationsplattform veröffentlichte Texte

Art. 26 ¹¹
Zusätzlich zu den Texten nach Artikel 13 a Absatz 1 PublG wird auf der Publika­tionsplattform die Datenbank der BK zu den ausserparlamentarischen Kommis­sionen veröffentlicht.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5765 ).

5. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt: Suchhilfen

Art. 27 Register und Verzeichnisse
Die BK veröffentlicht:
a. ein systematisches Register der Texte der SR, ergänzt um ein Stichwortverzeichnis und eine Liste der Texte, die nach Artikel 5 Absatz 1 PublG durch Verweis veröffentlicht wurden;
b. ein Sachregister zum BBl;
c. ein Register, das sämtliche Rechtserlasse der Europäischen Union umfasst, die für die Schweiz anwendbar sind.
Art. 28 Suchmaschine und Direktzugriffe
Auf der Publikationsplattform sind die Texte namentlich durch folgende Hilfsmittel erschlossen:
a. eine Suchmaschine;
b. Direktzugriffe auf die geltenden Texte in der SR über SR-Nummer, Abkürzung des Titels sowie auf ihre Artikel durch Hinzufügen von deren Nummer.

2. Abschnitt: Elektronische Daten

Art. 29 Format der elektronischen Daten
¹ Die Texte auf der Publikationsplattform werden im Format PDF veröffentlicht. Die technischen Anforderungen sind in Ziffer 1 des Anhangs festgelegt.
² Die BK kann die Texte in weiteren Formaten veröffentlichen.
³ Die Dokumente im Format PDF enthalten die massgebliche Fassung der Texte.
⁴ Die Texte der AS, der SR und des BBl weisen eine einheitliche Darstellung auf.
Art. 30 Elektronische Signatur
¹ Auf der Publikationsplattform veröffentlichte Texte der AS und des BBl im Format PDF tragen eine elektronische Signatur der BK. Die technischen Anforderungen sind in Ziffer 2 des Anhangs festgelegt.
² Die BK sorgt dafür, dass die elektronischen Signaturen jederzeit über ein Validatorsystem online geprüft werden können.

3. Abschnitt: Amtssprachen

Art. 31 Nach den Amtssprachen getrennte Ausgaben
Die AS, die SR und das BBl sowie die dazugehörigen Regis­ter und Verzeichnisse erscheinen in drei nach den Amtssprachen getrennten Aus­gaben.
Art. 32 Benutzerführung für die elektronische Veröffentlichung
Die Benutzerführung ist mindestens in den Amtssprachen anzubieten.
Art. 33 Ausnahmen von der Veröffentlichung in den Amtssprachen
¹ Die BK entscheidet im Einvernehmen mit der federführenden Behörde über die Ausnahme von der Veröffentlichung in allen Amtssprachen im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 PublG.
² Die Texte der VPB werden nur in der Originalsprache des Dokuments mit einer Zusammenfassung in den anderen Amtssprachen veröffentlicht.

4. Abschnitt: Erscheinungsweise

Art. 34
¹ Die Internetadresse der Publikationsplattform ist www.bundesrecht.admin.ch. Jede Ausgabe der AS und des BBl weist auf diese Adresse hin.
² Die AS erscheint einmal wöchentlich, gleichzeitig mit dem BBl. Erfordern es dringliche Veröffentlichungen, so erscheinen zusätzliche Ausgaben. Die AS erscheint nur an Arbeitstagen.
³ Die Online-Version der SR wird laufend nachgeführt.

5. Abschnitt: Gedruckte Veröffentlichungen

Art. 35 Periodika
¹ Gedruckt erfolgt die Veröffentlichung in einem von der BK aufgrund der Nachfrage definierten Ausgaberhythmus. Der minimale Ausgaberhythmus beträgt dabei für:
a. die AS und das BBl: einmal im Monat;
b. die Nachträge zur SR und das Sachregister zum BBl: viermal jährlich;
c. das Systematische Register: einmal jährlich.
² Die gedruckten Ausgaben der AS und des BBl sind im Abonnement erhältlich.
³ Die gedruckte Ausgabe der SR ist als ganze Sammlung oder nach einzelnen Teilen getrennt erhältlich. Die Abonnentinnen und Abonnenten erhalten auch die Nach­träge.
Art. 36 Einzelausgaben
¹ Die BK stellt sicher, dass Texte der AS, der SR und des BBl, einschliesslich der Texte, die nach Artikel 5 Absatz 1 PublG durch Verweis veröffentlicht werden, in Form von Einzelausgaben bezogen werden können.
² Die BK gibt nach Massgabe der voraussichtlichen Nachfrage Zusammenstellungen von Texten der AS, der SR und des BBl heraus.
Art. 37 Mindestanzahl an gedruckten Exemplaren
Von der AS und dem BBl, nicht aber von den dort durch Verweis veröffentlichten Texten, werden mindestens drei Druckexemplare erstellt. Die BK stellt sicher, dass sie in mindestens drei verschiedenen Gebäuden aufbewahrt werden.
Art. 38 Vertrieb
Die Veröffentlichungen nach dem PublG sind beim Bundesamt für Bauten und Logistik erhältlich.

6. Abschnitt: Massnahmen zur Sicherstellung der rechtzeitigen Veröffentlichung

Art. 39 Pflichten der BK und der federführenden Behörde
¹ Die BK stellt die rechtzeitige Veröffentlichung der dem PublG unterlie­genden Texte sicher.
² Die zur Veröffentlichung bestimmten Texte müssen der BK rechtzeitig in elektronischer Form geliefert werden, und zwar in ihrer definitiven Fassung sowie in den erforderlichen Amtssprachen.
³ Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts müssen zudem der Direktion für Völkerrecht des Eidgenössischen Departements für aus­wärtige Angelegenheiten rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten in der Originalsprache sowie in elektronischer Form in den erforderlichen Amtssprachen geliefert werden.
⁴ Ist die rechtzeitige Veröffentlichung von Botschaften und Berichten nach Arti­kel 149 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002¹² nicht möglich, so ist die federführende Behörde für die Zustellung dieser Texte an die Parlamentsdienste verantwortlich.
¹² SR 171.10
Art. 40 Texte des Landesrechts
Die federführende Behörde muss der BK die folgenden Sprachfassungen der zu verabschiedenden Texte des Landesrechts spätestens in folgenden Zeitpunkten liefern:
a. die deutsche und französische Fassung von Erlassentwürfen, zu denen eine Vernehmlassung durchgeführt oder eine Bot­schaft ausgearbeitet wird: im Zeitpunkt der Ämterkonsultation (Art. 4 der Regie­rungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. Nov. 1998¹³, RVOV);
b. die deutsche und französische Fassung der übrigen Erlassentwürfe und der übrigen nach dem PublG zu veröffentli­chenden Texte: im Zeitpunkt der Eröffnung der definitiven sprachlichen und rechtlichen Bereinigung (E‑Circuit);
c. die italienische Fassung der Texte in der Zuständigkeit des Bundesrates: am Tag der Beschlussfassung;
d. die italienische Fassung der Texte in der Zuständigkeit anderer Behörden: im Einvernehmen mit der BK.
¹³ SR 172.010.1
Art. 41 Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts
Die federführende Behörde muss der BK die folgenden Sprachfassungen spätestens in folgenden Zeitpunkten liefern:
a. die deutsche und französische Fassung der Texte von völkerrechtlichen Verträgen und Beschlüssen des internationalen Rechts, die der Bundesrat selbstständig abschliessen kann: im Zeitpunkt der Eröffnung des Mitberichts­verfahrens (Art. 5 RVOV¹⁴) zur Genehmigung des Vertrages oder des Beschlusses;
b. die deutsche und französische Fassung der Texte von völkerrechtlichen Verträgen und Beschlüssen des internationalen Rechts, die vorläufig angewendet werden sollen: vor dem Datum der vorläu­figen Anwendung;
c. die deutsche und französische Fassung der Texte von völkerrechtlichen Verträgen und Beschlüssen des internationalen Rechts, zu denen eine Botschaft zu erstellen ist: im Zeitpunkt der Eröffnung des Mitberichtsverfahrens (Art. 5 RVOV) zur Verabschiedung der Botschaft;
d. die italienische Fassung der Texte nach den Buchstaben a–c: im Einvernehmen mit der BK.
¹⁴ SR 172.010.1

7. Abschnitt: Zeitpunkt der Veröffentlichung

Art. 42
¹ Änderungen der Bundesverfassung¹⁵ werden nach der Annahme durch Volk und Stände zur gleichen Zeit in der AS veröffentlicht wie der Erwahrungsbeschluss im BBl.
² Bundesgesetze und referendumspflichtige Bundesbeschlüsse werden nach Ablauf der unbenützten Referendumsfrist oder nach der Annahme durch das Volk in der AS veröffentlicht.
³ Dringliche Bundesgesetze und Verordnungen der Bundesversammlung werden unmittelbar nach ihrer Verab­schiedung in der AS veröffentlicht.
⁴ Texte nach den Absätzen 1–3, deren Inkrafttretensdatum noch nicht feststeht, werden unmittelbar nach dem Inkrafttretensbeschluss in der AS veröffentlicht.
⁵ Völkerrechtliche Verträge, die vor dem Inkrafttreten vorläufig angewendet werden, werden nach dem Beschluss über ihre vorläufige Anwendbarkeit so bald als möglich in der AS veröffentlicht.
⁶ Die in derselben Session von der Bundesversammlung verabschiedeten Texte, die dem fakultativen Referendum unterliegen, werden gleichzeitig im BBl veröffentlicht. Sie werden frühestens zehn Tage nach der Schlussabstimmung veröffentlicht. Ein Text kann früher veröffentlicht werden, wenn dies für das rechtzeitige Inkrafttreten unerlässlich ist.
⁷ Ein einfacher Bundesbeschluss wird nicht im BBl veröffent­licht, bevor der seine Rechtsgrundlage bildende Erlass in der AS veröffentlicht wird.
¹⁵ SR 101

8. Abschnitt: Datensicherheit und Datenschutz

Art. 43 Datensicherheit
¹ Im Sinne von Artikel 16 a PublG bedeuten:
a. Authentizität: Gewissheit, dass ein Text von der BK veröffentlicht wurde;
b. Integrität: Gewissheit, dass ein Text nach seiner Veröffentlichung nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert wurde.
² Die Aufbewahrung der auf der Publikationsplattform veröffentlichten Texte sowie deren Authentizität und Integrität werden namentlich durch folgende Massnahmen sichergestellt:
a. Von den auf der Publikationsplattform veröffentlichten Texten werden alle Daten aufbewahrt, die notwendig sind, um den Zustand der Texte wiederherzustellen, in dem sie erstmals auf der Publikationsplattform veröffentlicht worden sind (abgeschlossene Daten); die abgeschlossenen Daten werden ausserhalb der öffentlich zugänglichen Kommunikationsnetze an räumlich getrennten Standorten aufbewahrt; mindestens einer der Standorte ist vor Katastrophen geschützt.
b. Wird eine Abweichung zwischen den abgeschlossenen Daten und dem auf der Publikationsplattform veröffentlichten Text festgestellt, so wird dieser Text innert eines Tages wieder in den Zustand versetzt, in dem er erstmals auf der Publikationsplattform veröffentlicht worden ist; davon ausgenommen sind anonymisierte Daten im Sinne von Artikel 44 Absatz 2.
c. Die Daten werden so übermittelt, dass die Empfängerseite die Publikationsplattform als Absenderin sicher identifizieren kann.
³ Die BK ergreift die technischen und organisatorischen Massnahmen, die notwendig sind, um den störungsfreien Betrieb der Publikationsplattform sicherzustellen.
Art. 44 Besonders schützenswerte Personendaten in Texten des BBl
¹ Texte nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 2 PublG, die besonders schützenswerte Personendaten enthalten, sind auf der Publikationsplattform längstens während sechs Monaten ab der Veröffentlichung zugänglich und durch ihre Suchmaschine auffindbar. In besonderen Fällen kann die federführende Behörde den Zeitraum auf höchs­tens zwölf Monate verlängern.
² Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 sorgt die BK dafür, dass die Texte nicht mehr oder nur noch in einer anonymisierten Fassung auf der Publikationsplattform zugänglich sind.
³ Eine Person, über die besonders schützenswerte Personendaten in einem online zugänglichen Text enthalten sind, kann bei der federführenden Behörde beantragen, dass diese Daten vor Ablauf der Fristen nach Absatz 1 von der Publikationsplattform entfernt werden, wenn:
a. die betroffene Person bestätigt, dass sie von der Veröffentlichung Kenntnis genommen hat; und
b. die Anonymisierung nicht die Rechte von Dritten verletzt.
Art. 45 Besonders schützenswerte Personendaten in Texten der AS und der SR
Besonders schützenswerte Personendaten in Texten der AS und der SR, einschliesslich in Texten, die nach Artikel 5 Absatz 1 PublG dort durch Verweis veröffentlicht wurden, werden entfernt, wenn die federführende Behörde dies anordnet.
Art. 46 Besonders schützenswerte Personendaten in den gedruckten Ausgaben und in den abgeschlossenen Daten
In den gedruckten Ausgaben bleiben die Fassungen mit Personendaten und in den abgeschlossenen Daten die Fassungen mit und ohne Personendaten erhalten.

9. Abschnitt: Verwertung durch Dritte

Art. 47 Bezug von Daten zum Eigengebrauch
Die unentgeltliche Konsultation der Publikationsplattform nach Artikel 19 Absatz 1 PublG umfasst auch das Herunterladen der Texte zum Eigengebrauch. Als Eigengebrauch gilt auch die Zitierung oder Kommentierung der Texte in wissen­schaftlichen Arbeiten oder Veröffentlichungen.
Art. 48 Bezug von Daten zu Verwertungszwecken
¹ Die BK stellt die Texte der AS, der SR und des BBl, nicht aber die durch Verweis veröffentlichten Texte, in strukturierter Form elektronisch zur Verfügung. Auf eine Aufbereitung der Daten für besondere Bedürfnisse besteht kein Anspruch.
² Das Herunterladen von Daten zu Verwertungszwecken ist unentgeltlich. Für Datenlieferungen werden Gebühren erhoben.
Art. 49 Auflagen für die Verwertung von Daten
¹ Für die Verwertung von Daten nach Artikel 48 gelten die folgenden Bestimmun­gen:
a. Die Daten dürfen inhaltlich nicht verändert werden.
b. Sie sind so darzustellen, dass sie sich optisch deutlich von Kommentaren oder weiteren Zusätzen unterscheiden.
c. Sie sind mit folgendem Hinweis zu versehen: «Dies ist keine amtliche Veröf­fentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.»
d. Angaben, welche die BK zur Qualität der gelieferten Daten macht, sind ebenfalls zu veröffentlichen.
e. Weder in der Werbung noch auf der Verpackung, dem Datenträger oder dem elektronischen Medium darf der Eindruck erweckt werden, es handle sich um eine amtliche Veröffentlichung.
f. Besonders schützenswerte Personendaten in Texten der AS und der SR, einschliesslich in Texten, die nach Artikel 5 Absatz 1 PublG dort durch Verweis veröffentlicht wurden, müssen entfernt werden, sobald die BK diese nicht mehr oder nur noch in einer anonymisierten Fassung veröffentlicht.
g. Besonders schützenswerte Personendaten in anderen Texten als jenen nach Buchstabe f dürfen nicht verwertet oder weiterverbreitet werden.
² Wer Daten nach Artikel 48 bezogen hat, darf diese nur in veredelter Form gegen Entgelt weiterverbreiten oder zugänglich machen.
³ Bei Widerhandlungen gegen die Auflagen kann die BK künftige Datenlieferungen verweigern.

10. Abschnitt: Einsichtnahme und Bezug

Art. 50 Einsichtnahme
¹ Die Inhalte der Publikationsplattform können bei den von den Kantonen bezeichneten Stellen nach Artikel 18 PublG online eingesehen werden.
² Auf Anfrage stellen die Einsichtnahmestellen eine gedruckte Version der Texte zur Verfügung.
³ Bei den Einsichtnahmestellen können auch die ihnen zugestellten ausserordent­lichen Veröffentlichungen nach Artikel 7 Absatz 4 PublG eingesehen werden.
⁴ Fällt die Publikationsplattform vorübergehend aus, so übermittelt die BK auf Anfrage Texte der AS und des BBl.
Art. 51 Gebühren
Die Gebühren für den Bezug von elektronischen Daten nach Artikel 48 sowie von gedruckten Produkten nach den Artikeln 35 und 36 richten sich nach der Gebührenverordnung Publikationen vom 19. November 2014¹⁶.
¹⁶ SR 172.041.11

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 52 Vollzug
¹ Die BK bezeichnet die für die Veröffentlichung nach dem PublG zuständige Stelle und legt deren Weisungs- und Koordinationsbefugnisse gegenüber den federführenden Behörden fest, namentlich im Hinblick auf:
a. die rechtzeitige und die Qualitätsanforderungen erfüllende Veröffent­lichung der Texte;
b. die Form der Aufbereitung, Darstellung und Zustellung;
c. die einzusetzende Technik.
² Sie betreibt Fachapplikationen im Bereich der Veröffentlichungen nach dem PublG, namentlich zur Sicherstellung:
a. der Rechtzeitigkeit der Veröffentlichungen (Art. 39‒41);
b. der Datensicherheit und des Datenschutzes (Art. 43‒46).
³ Sie kann den Anhang entsprechend der technischen Entwicklung nachführen.
Art. 53 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
¹ Die Publikationsverordnung vom 17. November 2004¹⁷ wird aufgehoben.
² …¹⁸
¹⁷ [ AS 2004 4937 , 2005 5433 Art. 8 Abs. 2, 2008 5153 Anhang Ziff. 1, 2010 2645 ]
¹⁸ Die Änderung kann unter AS 2015 3989 konsultiert werden.
Art. 54 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Anhang ¹⁹

¹⁹ Bereinigt gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur ( AS 2016 4667 ) und Ziff. I der V der BK vom 8. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2017 709 ).
(Art. 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 und 52 Abs. 3)

Technische Anforderungen

1 Format PDF

Das Format PDF im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 ist in der Version A-1a einzusetzen.

2 Elektronische Signatur

2.1 Die elektronische Signatur gemäss Artikel 30 ist ein geregeltes elektronisches Siegel nach Artikel 2 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 18. März 2016²⁰ über die elektronische Signatur (ZertES).
2.2 Die Gültigkeit des Zertifikats muss beim Anbringen des Siegels geprüft werden.
2.3 Dem Siegel muss ein qualifizierter elektronischer Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstabe j ZertES beigefügt werden.
2.4 Bis die technischen Voraussetzungen für das Anbringen des Siegels geschaffen sind, werden die Texte nach bisherigem Recht²¹ signiert.
²⁰ SR 943.03
²¹ AS 2015 3989
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