Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV)
(Kollektivanlagenverordnung, KKV) vom 22. November 2006 (Stand am 1. Januar 2015)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006¹ über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG; im Folgenden Gesetz genannt),
beschliesst:
¹ SR 951.31
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 ² Nach ausländischem Recht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger
(Art. 2 Abs. 1 Bst. e KAG)
Als nach ausländischem Recht qualifiziert im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes gelten die folgenden Anlegerinnen und Anleger:
a. institutionelle Anleger mit professioneller Tresorerie wie namentlich beaufsichtigte Finanzintermediäre und Versicherungseinrichtungen, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Vorsorgeeinrichtungen und Unternehmen mit professioneller Tresorerie;
b. vermögende Privatpersonen, die im Zeitpunkt des Erwerbs Voraussetzungen erfüllen, die mit denjenigen von Artikel 6 vergleichbar sind;
c. Privatpersonen, die einen Vermögensverwaltungsvertrag mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär abgeschlossen haben, der für ihre Rechnung Anteile kollektiver Kapitalanlagen erwirbt.
² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 1 a ³ Investmentclub
(Art. 2 Abs. 2 Bst. f KAG)
Unabhängig von seiner Rechtsform muss ein Investmentclub die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Die Mitgliedschaftsrechte sind in dem für die gewählte Rechtsform massgebenden konstitutiven Dokument aufgeführt.
b. Die Mitglieder oder ein Teil der Mitglieder fällen die Anlageentscheide.
c. Die Mitglieder werden regelmässig über den Stand der Anlagen informiert.
d. Die Zahl der Mitglieder darf 20 nicht überschreiten.
³ Ursprünglich Art. 1
Art. 1 b ⁴ Nicht unterstellte Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen
(Art. 2 Abs. 2 Bst. h KAG)
¹ Für die Berechnung der Schwellenwerte der vom Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen verwalteten Vermögenswerte im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h Ziffern 1 und 2 des Gesetzes gelten folgende Grundsätze:
a. Als verwaltete Vermögenswerte gelten sämtliche schweizerischen und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die vom selben Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen verwaltet werden, unabhängig davon, ob er diese direkt oder über eine Delegation verwaltet oder über eine Gesellschaft, mit der er verbunden ist: 1. über eine einheitliche Geschäftsführung;
2. über ein gemeinsames Kontrollverhältnis; oder
3. durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung.
b. Der Wert wird unter Berücksichtigung einer allfälligen Hebelwirkung mindestens auf Quartalsbasis errechnet.
c. Für kollektive Kapitalanlagen, die vor mehr als zwölf Monaten aufgesetzt wurden, kann der Schwellenwert auf der Basis des Durchschnittswerts der Vermögenswerte der letzten vier Quartale errechnet werden.
d. Der Wert der kollektiven Kapitalanlagen gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h Ziffer 2 des Gesetzes berechnet sich aufgrund der Kapitalzusagen oder des Nominalwertes der betreffenden Kollektivanlagengefässe, sofern die diesen zugrunde liegenden Anlagen keinen Preis haben, der sich aus dem Handel an einem geregelten Markt ergibt.
² Die FINMA regelt die Einzelheiten zur Berechnung der Vermögenswerte und der Hebelwirkung nach Absatz 1.
³ Überschreitet ein Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen ein Schwellenwert gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h Ziffern 1 und 2 des Gesetzes, so muss er dies innerhalb von 10 Tagen der FINMA melden und ihr innerhalb von 90 Tagen ein Bewilligungsgesuch gemäss Artikel 14 ff. des Gesetzes einreichen.
⁴ Als Konzerngesellschaften der Unternehmensgruppe im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h Ziffer 3 des Gesetzes gelten unabhängig von ihrer Rechtsform öffentlich- oder privatrechtliche Unternehmen, die durch eine wirtschaftliche Einheit untereinander verbunden sind.
⁵ Unternehmen bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn das eine Unternehmen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals am anderen beteiligt ist oder dieses auf andere Weise beherrscht.
⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 1 c ⁵ Freiwillige Unterstellung
(Art. 2 Abs. 2bis KAG)
¹ Ein Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h des Gesetzes kann bei der FINMA ein Bewilligungsgesuch gemäss Artikel 14 ff. des Gesetzes stellen, wenn er:
a. seinen Sitz in der Schweiz hat; und
b. das schweizerische oder das anwendbare ausländische Recht vorsieht, dass die Vermögensverwaltung kollektiver Kapitalanlagen nur an einen beaufsichtigten Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen delegiert werden kann.
² Er muss die gleichen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen wie ein Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, der eine Bewilligung einholen muss.
⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 2 Investmentgesellschaft
(Art. 2 Abs. 3 KAG)
Neu gegründete Investmentgesellschaften, deren Emissionsprospekt die Kotierung an einer Schweizer Börse vorsieht, werden kotierten Gesellschaften gleichgestellt, sofern die Kotierung binnen eines Jahres vollzogen ist.
Art. 3 ⁶ Vertrieb
(Art. 3 KAG)
¹ Das Anbieten von kollektiven Kapitalanlagen oder das Werben für kollektive Kapitalanlagen umfasst jegliche Art von Tätigkeit, die den Erwerb von Anteilen kollektiver Kapitalanlagen durch eine Anlegerin oder einen Anleger bezweckt.
² Auf Veranlassung oder Eigeninitiative der Anlegerin oder des Anlegers im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes werden Informationen zur Verfügung gestellt oder kollektive Kapitalanlagen erworben, wenn:
a. die Information im Rahmen von Beratungsverträgen nach Absatz 3 abgegeben oder die kollektiven Kapitalanlagen im Rahmen solcher Verträge erworben werden;
b. die Anlegerin oder der Anleger ohne vorgängige Einwirkung oder Kontaktnahme namentlich des Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen, des Vertriebsträgers oder des Vertreters Informationen anfordert oder Anteile einer bestimmten kollektiven Kapitalanlage erwirbt.
³ Beratungsverträge im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes sind Verträge, die:
a. ein langfristiges entgeltliches Beratungsverhältnis bezwecken; und
b. schriftlich abgeschlossen werden mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a des Gesetzes oder mit einem unabhängigen Vermögensverwalter im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes.
⁴ Angebote von kollektiven Kapitalanlagen und Werbung für kollektive Kapitalanlagen, die ausschliesslich Anlegerinnen und Anlegern im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a und b des Gesetzes vorbehalten sind, dürfen für die übrigen qualifizierten und für nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger nicht einsehbar sein.
⁵ Nicht als Vertrieb gilt die Publikation von Preisen, Kursen, Inventarwerten und Steuerdaten durch beaufsichtigte Finanzintermediäre nur, wenn die Publikation keine Kontaktangaben enthält.
⁶ Mitarbeiterbeteiligungspläne gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e des Gesetzes müssen:
a. eine direkte oder indirekte Investition in das Unternehmen des Arbeitgebers oder in ein anderes Unternehmen darstellen, das durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung mit dem Unternehmen des Arbeitgebers zusammengefasst ist (Konzern);
b. sich an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richten: 1. die im Zeitpunkt des Angebots in ungekündigter Stellung arbeiten,
2. für die der Mitarbeiterbeteiligungsplan einen Lohnbestandteil darstellt.
⁷ Für strukturierte Produkte gelten die Absätze 4 und 5 sinngemäss.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 4 Strukturierte Produkte
(Art. 5 KAG)
¹ Ein strukturiertes Produkt darf in der Schweiz oder von der Schweiz aus nur an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertrieben werden, wenn es von:
a. einem Finanzintermediär nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1–3 des Gesetzes ausgegeben, garantiert oder auf gleichwertige Weise gesichert wird;
b. einem beaufsichtigten Finanzintermediär gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 des Gesetzes, der eine Niederlassung in der Schweiz hat, ausgegeben, garantiert oder auf gleichwertige Weise gesichert wird, es sei denn, das strukturierte Produkt ist an einer Schweizer Börse kotiert, welche die Transparenz im Sinne von Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes sicherstellt.⁷
¹bis Als gleichwertige Sicherheit im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 sowie Absatz 1bis des Gesetzes gilt insbesondere:
a. jede rechtlich durchsetzbare Zusicherung eines beaufsichtigten Finanzintermediärs gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes: 1. für die Leistungsverpflichtungen des Emittenten eines strukturierten Produktes einzustehen,
2. den Emittenten finanziell so auszustatten, dass dieser die Ansprüche der Anlegerinnen und Anleger befriedigen kann; oder
b. die Bereitstellung einer in der Schweiz belegenen, rechtlich durchsetzbaren dinglichen Sicherheit zugunsten der Anlegerinnen und Anleger.⁸ ¹ter Als Sonderzweckgesellschaft gilt eine juristische Person, deren ausschliesslicher Zweck die Ausgabe strukturierter Produkte ist und deren Mittel nur im Interesse der Anlegerinnen und Anleger verwendet werden dürfen.⁹
² Wird ein strukturiertes Produkt nicht von einem beaufsichtigten Finanzintermediär gemäss Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes ausgegeben, garantiert oder gleichwertig gesichert, so ist im vereinfachten Prospekt ausdrücklich darauf hinzuweisen.¹⁰
³ Die Finanzintermediäre gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes konkretisieren die Anforderungen an den vereinfachten Prospekt in Selbstregulierung. Diese unterliegt der Genehmigung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA).¹¹
⁴ Die Pflicht zur Erstellung eines vereinfachten Prospekts entfällt, wenn das strukturierte Produkt:
a. an einer Schweizer Börse kotiert ist, welche die Transparenz im Sinne von Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes sicherstellt; oder
b.¹²
nicht in der Schweiz, aber von der Schweiz aus an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertrieben wird und aufgrund ausländischer Regelungen die Transparenz im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes sichergestellt ist.
⁵ Der vorläufige vereinfachte Prospekt hat die nur indikativen Angaben als solche zu kennzeichnen und die Anlegerinnen und Anleger auf das Ausgabedatum des definitiven vereinfachten Prospekts hinzuweisen. Die Anforderungen an den vorläufigen vereinfachten Prospekt richten sich nach Absatz 3.¹³
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
¹¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5363 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
2. Kapitel: Kollektive Kapitalanlagen
Art. 5 ¹⁴ Begriff der kollektiven Kapitalanlage
(Art. 7 Abs. 3 und 4 KAG)
¹ Als kollektive Kapitalanlagen gelten, unabhängig von ihrer Rechtsform, Vermögen, die von mindestens zwei voneinander unabhängigen Anlegerinnen oder Anlegern zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage aufgebracht und fremdverwaltet werden.
² Anlegerinnen und Anleger sind voneinander unabhängig, wenn sie rechtlich und tatsächlich voneinander unabhängig verwaltete Vermögen aufbringen.
³ Für Konzerngesellschaften derselben Unternehmensgruppe im Sinne von Artikel 1 b Absatz 4 gilt das Erfordernis der Unabhängigkeit der Vermögen im Sinne von Absatz 2 nicht.
⁴ Das Vermögen einer kollektiven Kapitalanlage kann von einem einzigen Anleger aufgebracht werden (Einanlegerfonds), wenn es sich um einen Anleger im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b oder c des Gesetzes handelt.
⁵ Die Beschränkung des Anlegerkreises auf die Anlegerin oder den Anleger nach Absatz 4 ist in den massgebenden Dokumenten nach Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes offenzulegen.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 6 ¹⁵ Qualifizierte Anlegerinnen und Anleger
(Art. 10 Abs. 3bis und 3ter KAG)
¹ Als vermögende Privatperson im Sinne von Artikel 10 Absatz 3bis des Gesetzes gilt jede natürliche Person, die im Zeitpunkt des Erwerbs kollektiver Kapitalanlagen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a. Die Anlegerin oder der Anleger weist nach, dass sie oder er: 1. aufgrund der persönlichen Ausbildung und der beruflichen Erfahrung oder aufgrund einer vergleichbaren Erfahrung im Finanzsektor über die Kenntnisse verfügt, die notwendig sind, um die Risiken der Anlagen zu verstehen; und
2. über ein Vermögen von mindestens 500 000 Franken verfügt.
b. Die Anlegerin oder der Anleger bestätigt schriftlich, dass sie oder er über ein Vermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken verfügt.
² Dem Vermögen im Sinne von Absatz 1 zuzurechnen sind Finanzanlagen, die direkt oder indirekt im Eigentum der Anlegerin oder des Anlegers stehen, namentlich:
a. Bankguthaben auf Sicht oder auf Zeit;
b. Treuhandvermögen;
c. Effekten einschliesslich kollektive Kapitalanlagen und strukturierte Produkte;
d. Derivate;
e. Edelmetalle;
f. Lebensversicherungen mit Rückkaufswert.
³ Nicht als Finanzanlagen im Sinne von Absatz 2 gelten namentlich direkte Anlagen in Immobilien und Ansprüche aus Sozialversicherungen sowie Guthaben der beruflichen Vorsorge.
⁴ Das Vermögen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b kann immobile Vermögenswerte von höchstens 2 Millionen Franken umfassen. Die immobilen Vermögenswerte sind zu ihrem Nettowert anzurechnen. Der Nettowert errechnet sich gestützt auf den Verkehrswert unter Abzug aller auf der Immobilie lastenden Schulden.
⁵ Die Anlegerin oder der Anleger muss die Vermögenswerte gemäss Absatz 1 im Zeitpunkt des Erwerbs nachweisen.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 6 a ¹⁶ Schriftliche Erklärung
(Art. 10 Abs. 3bis und 3ter KAG)
¹ Vermögende Privatpersonen, die als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger gemäss Artikel 10 Absatz 3bis des Gesetzes gelten wollen, müssen dies schriftlich erklären. Ist für eine vermögende Privatperson oder für mehrere vermögende Privatpersonen eine private Anlagestruktur errichtet worden, so kann die Erklärung von einer für die Verwaltung der Anlagestruktur verantwortlichen Person abgegeben werden, soweit sich eine entsprechende Ermächtigung aus der Anlagestruktur ergibt.¹⁷
² Der Finanzintermediär und der unabhängige Vermögensverwalter:
a. informieren die Anlegerinnen und Anleger im Sinne von Artikel 10 Absatz 3ter des Gesetzes, dass sie als qualifizierte Anlegerin oder Anleger gelten;
b. klären sie über die damit einhergehenden Risiken auf; und
c. weisen sie auf die Möglichkeit hin, schriftlich erklären zu können, nicht als qualifizierte Anlegerin oder Anleger gelten zu wollen.
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
¹⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4295 ).
3. Kapitel: Bewilligung und Genehmigung
1. Abschnitt: Allgemein
Art. 7 Bewilligungsunterlagen
(Art. 13 und 14 KAG)
Wer eine Bewilligung nach Artikel 13 des Gesetzes beantragt, muss der FINMA folgende Dokumente unterbreiten:
a. die Statuten und das Organisationsreglement im Fall der Fondsleitung, der SICAV und der SICAF;
b. den Gesellschaftsvertrag im Fall der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen;
c. die einschlägigen Organisationsdokumente im Fall der Vermögensverwalterin, des Vermögensverwalters, des Vertreters ausländischer kollektiver Kapitalanlagen und des Vertriebsträgers.
Art. 8 Befreiung von der Bewilligungspflicht ¹⁸
(Art. 13 Abs. 3 KAG)
¹ Wer eine Bewilligung als Bank im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934¹⁹, als Effektenhändler im Sinne des Börsengesetzes vom 24. März 1995²⁰ oder als Versicherungseinrichtung im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004²¹ hat, ist von der Bewilligungspflicht für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen sowie für Vertriebsträger befreit.²²
¹bis Wer eine Bewilligung als Fondsleitung hat, ist von der Bewilligungspflicht für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, Vertriebsträger sowie für Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen befreit.²³
² Wer eine Bewilligung als Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen hat, ist von der Bewilligungspflicht für Vertriebsträger befreit.²⁴
³ Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen sind von der Bewilligungspflicht für Vertriebsträger befreit.²⁵
⁴ Agenten von Versicherungseinrichtungen, die aufgrund des Agenturvertrages rechtlich und faktisch in die Organisation der Versicherungseinrichtung eingebunden sind, unterstehen der Bewilligungspflicht für Vertriebsträger nicht. Die FINMA regelt die Einzelheiten.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
¹⁹ SR 952.0
²⁰ SR 954.1
²¹ SR 961.01
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 9 ²⁶
²⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, mit Wirkung seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 10 Guter Ruf, Gewähr und fachliche Qualifikation
(Art. 14 Abs. 1 Bst. a KAG)
¹ Die für die Verwaltung und die Geschäftsführung verantwortlichen Personen müssen aufgrund ihrer Ausbildung, Erfahrung und ihrer bisherigen Laufbahn für die vorgesehene Tätigkeit ausreichend qualifiziert sein.
² Die FINMA bestimmt die Voraussetzungen für den Nachweis des guten Rufes, der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung sowie der erforderlichen fachlichen Qualifikationen.
³ Sie berücksichtigt für die Bemessung der Anforderungen unter anderem die vorgesehene Tätigkeit beim Bewilligungsträger sowie die Art der beabsichtigten Anlagen.
⁴ Sie kann in begründeten Einzelfällen von diesen Anforderungen Abweichungen gewähren.
Art. 11 Qualifiziert Beteiligte
(Art. 14 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 KAG)
Die FINMA bestimmt die Voraussetzungen für den Nachweis des guten Rufes der qualifiziert Beteiligten. Ferner bestimmt sie die Voraussetzungen für den Nachweis, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirken kann.
Art. 12 Betriebsorganisation
(Art. 14 Abs. 1 Bst. c KAG)
¹ Die Geschäftsleitung muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Diese müssen an einem Ort Wohnsitz haben, wo sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können.
² Die für den Bewilligungsträger unterschriftsberechtigten Personen müssen kollektiv zu zweien zeichnen.
³ Der Bewilligungsträger muss seine Organisation in einem Organisationsreglement festlegen.²⁷
⁴ Er hat das seiner Tätigkeit angemessene und entsprechend qualifizierte Personal zu beschäftigen.
⁵ Die FINMA kann, sofern Umfang und Art der Tätigkeit es erfordern, eine interne Revision verlangen.
⁶ Sie kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen Abweichungen gewähren.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 12 a ²⁸ Riskmanagement, internes Kontrollsystem und Compliance
(Art. 14 Abs. 1ter KAG)
¹ Der Bewilligungsträger muss ein zweckmässiges und angemessenes Riskmanagement, ein internes Kontrollsystem (IKS) und eine Compliance gewährleisten, welche die gesamte Geschäftstätigkeit erfassen.
² Das Riskmanagement muss so organisiert sein, dass sich alle wesentlichen Risiken hinreichend feststellen, bewerten, steuern und überwachen lassen.
³ Der Bewilligungsträger trennt die Funktionen des Riskmanagements, des internen Kontrollsystems und der Compliance funktional und hierarchisch von den operativen Geschäftseinheiten, insbesondere von der Funktion der Anlageentscheide (Portfoliomanagement).
⁴ Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen Abweichungen gewähren.
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 13 Finanzielle Garantien
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG)
Ausreichende finanzielle Garantien liegen vor, wenn der Bewilligungsträger die massgeblichen Bestimmungen betreffend Mindestkapital oder Mindesteinlage einhält.
Art. 13 a ²⁹ Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen
(Art. 15 Abs. 1 Bst. e KAG)
Für ausländische kollektive Kapitalanlagen müssen der FINMA folgende Dokumente zur Genehmigung unterbreitet werden:
a. der Prospekt;
b. der vereinfachte Prospekt oder die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger;
c. der Kollektivanlagevertrag der vertraglichen kollektiven Kapitalanlagen;
d. die Statuten und das Anlagereglement oder der Gesellschaftsvertrag von gesellschaftsrechtlich organisierten kollektiven Kapitalanlagen;
e. andere Dokumente, die für eine Genehmigung nach dem anwendbaren ausländischen Recht notwendig wären und denjenigen für schweizerische kollektive Kapitalanlagen gemäss Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes entsprechen.
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 14 Änderung von Organisation und Dokumenten
(Art. 16 KAG)
¹ Für Änderungen in der Organisation ist eine Bewilligung der FINMA einzuholen. Der FINMA sind die Dokumente nach Artikel 7 zu unterbreiten.
² Änderungen der Dokumente gemäss Artikel 15 des Gesetzes sind der FINMA zur Genehmigung zu unterbreiten, ausgenommen:
a. die entsprechenden Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen;
b. die Änderung der Höhe der Kommanditsumme des Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen;
c.³⁰
die Änderungen der genehmigungspflichtigen Dokumente einer inländischen kollektiven Kapitalanlage, die ausschliesslich Bestimmungen über Verkaufs- und Vertriebsrestriktionen betreffen und die im Rahmen von ausländischen Gesetzen, Staatsverträgen, zwischenstaatlichen oder aufsichtsrechtlichen Vereinbarungen und dergleichen erforderlich sind.
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 15 Meldepflichten
(Art. 16 KAG)
¹ Die Bewilligungsträger mit Ausnahme der Depotbank melden:
a. die Änderung der für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen;
b. Tatsachen, die geeignet sind, den guten Ruf oder die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung der für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen in Frage zu stellen, namentlich die Einleitung von Strafverfahren gegen sie;
c. die Änderung der qualifiziert Beteiligten, ausgenommen die Anlegeraktionärinnen und -aktionäre der SICAV und die Kommanditärinnen und Kommanditäre der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen;
d. Tatsachen, die geeignet sind, den guten Ruf der qualifiziert Beteiligten in Frage zu stellen, namentlich die Einleitung von Strafverfahren gegen sie;
e. Tatsachen, die eine umsichtige und seriöse Geschäftstätigkeit der Bewilligungsträger aufgrund des Einflusses der qualifiziert Beteiligten in Frage stellen;
f. Änderungen hinsichtlich der finanziellen Garantien (Art. 13), insbesondere das Unterschreiten der Mindestanforderungen.
² Die Depotbank meldet den Wechsel der mit den Aufgaben der Depotbank betrauten leitenden Personen (Art. 72 Abs. 2 KAG).
³ Zu melden sind ferner Änderungen des Prospekts, des vereinfachten Prospekts oder der wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger eines Anlagefonds, einer SICAV, einer KGK sowie einer SICAF.³¹
⁴ Die Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die nicht ausschliesslich an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertrieben werden, müssen melden:³²
a.³³
Massnahmen einer ausländischen Aufsichtsbehörde gegen die kollektive Kapitalanlage, namentlich den Entzug der Genehmigung;
b.³⁴
Änderungen der Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Artikel 13 a .
c.³⁵
…
⁵ Die Meldung ist der FINMA unverzüglich zu erstatten. Diese stellt die Gesetzeskonformität fest.
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
³³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5363 ).
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
³⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, mit Wirkung seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 16 Voraussetzungen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren
(Art. 17 KAG)
¹ Das vereinfachte Genehmigungsverfahren kann nur durchgeführt werden, wenn das Fondsreglement:
a. einer Vorlage entspricht, welche die FINMA als Mindeststandard anerkannt hat, wie Musterreglemente und -prospekte einer Branchenorganisation; oder
b. einem Standard entspricht, welchen die FINMA gegenüber dem jeweiligen Bewilligungsträger als verbindlich anerkannt hat.
² Die FINMA bestätigt dem Gesuchsteller den Eingang des Gesuchs.
³ Sind zur Beurteilung des Gesuchs weitere Informationen erforderlich, so kann die FINMA den Gesuchsteller auffordern, diese nachzureichen.
Art. 17 Fristen im vereinfachten Genehmigungsverfahren
(Art. 17 KAG)
¹ Offene kollektive Kapitalanlagen für qualifizierte Anlegerinnen und Anleger gelten nach Ablauf folgender Fristen als genehmigt:
a. Effektenfonds, Immobilienfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen: nach Eingang des Gesuchs;
b. übrige Fonds für alternative Anlagen: vier Wochen nach Eingang des Gesuchs.
² Die FINMA genehmigt offene kollektive Kapitalanlagen, die sich ans Publikum richten, spätestens innerhalb folgender Fristen:
a. Effektenfonds: vier Wochen nach Eingang des Gesuchs;
b. Immobilienfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen: sechs Wochen nach Eingang des Gesuchs;
c. übrige Fonds für alternative Anlagen: acht Wochen nach Eingang des Gesuchs.
³ Die Frist beginnt einen Tag nach Eingang des Gesuchs zu laufen.
⁴ Verlangt die FINMA weitere Informationen, so ist der Fortlauf der Frist ab dem Zeitpunkt der Aufforderung bis zum Eingang der Informationen bei der FINMA aufgeschoben.
Art. 18 Nachträgliche Änderung von Dokumenten
(Art. 17 KAG)
¹ Die FINMA kann für kollektive Kapitalanlagen für qualifizierte Anlegerinnen und Anleger bis drei Monate nach der vereinfachten Genehmigung eine nachträgliche Änderung der Dokumente verlangen.
² Die Anlegerinnen und Anleger sind:
a. auf die Möglichkeit einer Änderung vorgängig aufmerksam zu machen;
b. über nachträgliche Änderungen in den Publikationsorganen zu informieren.
2. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen für nach schweizerischem Recht organisierte Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen ³⁶
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 19 ³⁷ Mindestkapital und Sicherheitsleistung
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG)
¹ Das Mindestkapital von Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen, die ausschliesslich Aufgaben im Sinne von Artikel 18 a Absätze 1, 2 und 3 Buchstaben b–d des Gesetzes ausüben, muss 200 000 Franken betragen und bar einbezahlt sein.
² Das Mindestkapital von Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen, die für ausländische kollektive Kapitalanlagen das Fondsgeschäfts im Sinne von Artikel 18 a Absatz 3 Buchstabe a des Gesetzes ausüben, muss 500 000 Franken betragen und bar einbezahlt sein.
³ Die FINMA kann Personengesellschaften gestatten, anstelle des Mindestkapitals eine Sicherheit, namentlich eine Bankgarantie oder eine Bareinlage, auf einem Sperrkonto bei einer Bank zu hinterlegen, die dem Mindestkapital gemäss den Absätzen 1 und 2 entspricht.
⁴ Sie kann in begründeten Einzelfällen einen anderen Mindestbetrag festlegen.
⁵ Das Mindestkapital ist dauernd einzuhalten.
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 20 Kapitalbestandteile
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG)³⁸
¹ Das Kapital entspricht bei der Aktiengesellschaft und der Kommandit-Aktiengesellschaft dem Aktien- und Partizipationskapital, bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung dem Stammkapital.
² Bei Personengesellschaften entspricht das Kapital:³⁹
a. den Kapitalkonten;
b. der Kommandite; und
c. den Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafter.
³ Die Kapitalkonten und die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter können nur dem Kapital zugerechnet werden, sofern aus einer unwiderruflichen schriftlichen Erklärung, die bei einer zugelassenen Prüfgesellschaft hinterlegt ist, hervorgeht, dass:⁴⁰
a. sie im Falle der Liquidation, des Konkurses oder des Nachlassverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Rang nachgehen; und
b. sich der Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen verpflichtet hat:⁴¹ 1. sie weder mit eigenen Forderungen zu verrechnen noch aus eigenen Vermögenswerten sicherzustellen,
2. keinen der Kapitalbestandteile gemäss Absatz 2 Buchstaben a und c ohne vorgängige Zustimmung der Prüfgesellschaft so weit herabzusetzen, dass das Mindestkapital unterschritten wird.
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
⁴⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4295 ).
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 21 ⁴² Höhe der eigenen Mittel
¹ Die erforderlichen eigenen Mittel betragen:
a. 0,02 Prozent des Gesamtvermögens der vom Vermögensverwalter verwalteten kollektiven Kapitalanlagen, der 250 Millionen Franken übersteigt;
b. stets mindestens einen Viertel der Fixkosten der letzten Jahresrechnung; und
c. höchstens 20 Millionen Franken.
² Als Fixkosten gelten:
a. Personalaufwand;
b. betrieblicher Geschäftsaufwand (Sachaufwand);
c. Abschreibungen auf dem Anlagevermögen;
d. Aufwand für Wertberichtigungen, Rückstellungen und Verluste.
³ Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen müssen zudem:
a. zusätzliche Eigenmittel von 0,01 Prozent des Gesamtvermögens der vom Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen verwalteten kollektiven Kapitalanlagen halten; oder
b. eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen. Die FINMA regelt die Einzelheiten.
⁴ Derjenige Teil des Personalaufwandes, welcher ausschliesslich vom Geschäftsergebnis abhängig ist oder auf welchen kein Rechtsanspruch besteht, ist in Absatz 2 Buchstabe a in Abzug zu bringen.
⁵ Die vorgeschriebenen eigenen Mittel sind dauernd einzuhalten.
⁶ Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen melden der FINMA unverzüglich die fehlenden eigenen Mittel.
⁷ Die FINMA kann in begründeten Fällen Erleichterungen gewähren.
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 22 Anrechenbare eigene Mittel
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG)
¹ Juristische Personen können an die eigenen Mittel anrechnen:
a. das einbezahlte Aktien- und Partizipationskapital bei der Aktien- und der Kommanditaktiengesellschaft und das Stammkapital bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
b. die gesetzlichen und anderen Reserven;
c. den Gewinnvortrag;
d. den Gewinn des laufenden Geschäftsjahres nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils, sofern eine prüferische Durchsicht des Zwischenabschlusses mit einer vollständigen Erfolgsrechnung vorliegt;
e. stille Reserven, sofern sie auf einem besonderen Konto ausgeschieden und als eigene Mittel gekennzeichnet werden. Ihre Anrechenbarkeit ist im Prüfbericht⁴³ zu bestätigen.
² Personengesellschaften können an die eigenen Mittel anrechnen:⁴⁴
a. die Kapitalkonten;
b. die Kommandite;
c. die Sicherheiten nach Artikel 19 Absatz 2;
d. die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafter, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 20 Absatz 3 erfüllt sind.
³ Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen dürfen zudem ihnen gewährte Darlehen, einschliesslich Obligationenanleihen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren, an die eigenen Mittel anrechnen, wenn aus einer unwiderruflichen schriftlichen Erklärung, die bei einer zugelassenen Prüfgesellschaft hinterlegt ist, hervorgeht, dass:⁴⁵
a. die Darlehen im Falle der Liquidation, des Konkurses oder des Nachlassverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Rang nachgehen; und
b. sie sich verpflichtet haben, die Darlehen weder mit ihren Forderungen zu verrechnen noch aus ihren Vermögenswerten sicherzustellen.
⁴ Die eigenen Mittel nach den Absätzen 1 und 2 müssen mindestens 50 Prozent der insgesamt erforderlichen eigenen Mittel ausmachen.
⁴³ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 6 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5363 ).
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
⁴⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4295 ).
Art. 23 Abzüge bei der Berechnung der eigenen Mittel
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG)
Bei der Berechnung der eigenen Mittel sind abzuziehen:
a. der Verlustvortrag und der Verlust des laufenden Geschäftsjahres;
b. ein ungedeckter Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarf des laufenden Geschäftsjahres;
c. bei Darlehen gemäss Artikel 22 Absatz 3 für die letzten fünf Jahre vor der Rückzahlung pro Jahr 20 Prozent des ursprünglichen Nominalbetrages;
d. immaterielle Werte (inklusive Gründungs- und Organisationskosten sowie Goodwill) mit Ausnahme von Software;
e. bei der Aktiengesellschaft und bei der Kommanditaktiengesellschaft die von ihnen auf eigenes Risiko gehaltenen Aktien der Gesellschaft;
f. bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung die von ihr auf eigenes Risiko gehaltenen Stammanteile der Gesellschaft;
g. der Buchwert der Beteiligungen, sofern nicht eine Konsolidierung nach Artikel 29 vorgenommen wird.
Art. 24 Umschreibung des Geschäftsbereichs
(Art. 14 Abs. 1 Bst. c KAG)⁴⁶
¹ Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen müssen ihren Geschäftsbereich in den Statuten, den Gesellschaftverträgen oder den Organisationsreglementen sachlich und geografisch genau umschreiben.⁴⁷
² Wollen sie eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder eine Vertretung im Ausland betreiben, so liefern sie der FINMA alle Angaben, die diese für die Beurteilung der Aufgaben benötigt, namentlich:
a. Name und Adresse der Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Vertretung;
b. den Namen der mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen;
c. die Prüfgesellschaft⁴⁸;
d. Name und Adresse der Aufsichtsbehörde im ausländischen Sitz- oder Domizilstaat.
³ Sie melden der FINMA unverzüglich jede wesentliche Änderung bei ihren Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen oder Vertretungen im Ausland.
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
⁴⁸ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 6 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5363 ). Die Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt.
Art. 24 a ⁴⁹ Aufgaben
(Art. 18 a KAG)
Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen dürfen zusätzlich zu den Aufgaben nach Artikel 18 a des Gesetzes namentlich Dienstleistungen und administrative Tätigkeiten ausüben wie die Annahme und Übermittlung von Aufträgen im Namen und für Rechnung von Kundinnen und Kunden, die Finanzinstrumente zum Gegen-stand haben.
⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 25 ⁵⁰ Vereinbarung
(Art. 14 Abs. 1 Bst. c KAG)
Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen müssen mit ihren Kundinnen und Kunden eine schriftliche Vereinbarung abschliessen, welche die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die übrigen wesentlichen Punkte regelt.
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 26 ⁵¹ Delegation von Aufgaben
(Art. 18 b KAG)
Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, die die Portfolioverwaltung und das Riskmanagement für kollektive Kapitalanlagen wahrnehmen, dürfen diese Aufgaben nicht an andere Unternehmen delegieren, deren Interessen mit denen der Anlegerinnen und Anleger oder des Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen kollidieren können.
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 27 ⁵² Richtlinien von Branchenorganisationen
(Art. 14 Abs. 2 KAG)
Die FINMA kann die Bewilligungserteilung davon abhängig machen, ob beim Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen die Einhaltung von Verhaltensregeln von Branchenorganisationen sichergestellt ist.
⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 28 ⁵³ Rechnungslegung
(Art. 14 Abs. 1ter KAG)
¹ Auf Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen kommen die Rechnungslegungsvorschriften des Obligationenrechts⁵⁴ zur Anwendung.⁵⁵
² Unterliegen die Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen strengeren spezialgesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften, so gehen diese vor.
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
⁵⁴ SR 220
⁵⁵ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 1269 ).
Art. 29 ⁵⁶
⁵⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, mit Wirkung seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
2 a . Abschnitt: ⁵⁷ Bewilligungsvoraussetzungen für nach ausländischem Recht organisierte Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen
⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 29 a Ausländische Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen
(Art. 18 Abs. 1 Bst. c KAG)
¹ Als ausländischer Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen gilt jedes nach ausländischem Recht organisierte Unternehmen, das:
a. im Ausland eine Bewilligung als Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen besitzt;
b. in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes oder in Geschäftsunterlagen den Begriff «Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen» oder einen Ausdruck verwendet, der auf die Erbringung von Vermögensverwaltung von kollektiven Kapitalanlagen hinweist; oder
c. die Vermögensverwaltung im Sinne der Kollektivanlagengesetzgebung betreibt.
² Wird der ausländische Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen tatsächlich in der Schweiz geleitet oder wickelt er seine Geschäfte ausschliesslich oder überwiegend in oder von der Schweiz aus ab, so muss er sich nach schweizerischem Recht organisieren. Zudem untersteht er den Bestimmungen über die inländischen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen.
Art. 29 b Bewilligungspflicht und Bewilligungsvoraussetzungen
(Art. 2 Abs. 1 Bst. c, 13 Abs. 2 Bst. f, 14 und 18 KAG)
¹ Ein ausländischer Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen bedarf einer Bewilligung der FINMA, wenn er in der Schweiz Personen beschäftigt, die für ihn dauernd und gewerbsmässig in oder von der Schweiz aus die Vermögensverwaltung im Sinne der Kollektivanlagengesetzgebung betreiben (Zweigniederlassung).
² Die FINMA erteilt dem ausländischen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen eine Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung, wenn:
a. er hinreichend organisiert ist und über genügend finanzielle Mittel und qualifiziertes Personal verfügt, um in der Schweiz eine Zweigniederlassung zu betreiben;
b. er einer angemessenen Aufsicht untersteht, welche die Zweigniederlassung mit einschliesst;
c. die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden keine Einwände gegen die Errichtung einer Zweigniederlassung erheben;
d. die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden mit der FINMA eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch abgeschlossen haben;
e. die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden sich verpflichten, die FINMA unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Umstände eintreten, welche die Interessen der Kundinnen und Kunden, von deren Vermögenswerten oder der von ihm verwalteten kollektiven Kapitalanlagen ernsthaft gefährden könnten;
f. die Zweigniederlassung die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a–c und 2 des Gesetzes sowie Artikel 10 ff. dieser Verordnung erfüllt und über ein Reglement verfügt, das den Geschäftskreis genau umschreibt und eine ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Betriebsorganisation vorsieht; und
g. der ausländische Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen nachweist, dass die Firma der Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen werden kann.
³ Bildet der ausländische Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen Teil einer im Finanzbereich tätigen Gruppe, so kann die FINMA unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes die Bewilligung von der Voraussetzung abhängig machen, dass er einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch die zuständigen ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.
⁴ Die FINMA kann die Zweigniederlassung zur Leistung einer Sicherheit verpflichten, wenn der Schutz der Kundinnen und Kunden es erfordert.
⁵ Der ausländische Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen darf die Zweigniederlassung erst zur Eintragung ins Handelsregister anmelden, wenn ihm die FINMA die Bewilligung zu ihrer Errichtung erteilt hat.
Art. 29 c Mehrere Zweigniederlassungen
(Art. 18 Abs. 1 Bst. c KAG)
¹ Errichtet ein ausländischer Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen mehrere Zweigniederlassungen in der Schweiz, so muss er:
a. für jede eine Bewilligung einholen;
b. unter ihnen eine bezeichnen, die für die Beziehungen zur FINMA verantwortlich ist.
² Diese Zweigniederlassungen müssen die Voraussetzungen des Gesetzes und dieser Verordnung gemeinsam erfüllen. Es genügt ein Prüfbericht.
Art. 29 d Jahresrechnung und Zwischenabschlüsse der Zweigniederlassung
¹ Die Zweigniederlassung kann ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse nach den Vorschriften erstellen, die auf den ausländischen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen Anwendung finden, soweit sie den internationalen Standards zur Rechnungslegung genügen.
² Gesondert auszuweisen sind Forderungen und Verpflichtungen:
a. gegenüber dem ausländischen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen;
b. gegenüber den im Finanzbereich tätigen Unternehmungen oder Immobiliengesellschaften, wenn: 1. der ausländische Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen mit ihnen eine wirtschaftliche Einheit bildet, oder
2. anzunehmen ist, dass der ausländische Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen rechtlich verpflichtet oder faktisch gezwungen ist, einem solchen Unternehmen beizustehen.
³ Absatz 2 gilt auch für die Ausserbilanzgeschäfte.
⁴ Die Zweigniederlassung übermittelt ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse der FINMA. Eine Veröffentlichung ist nicht erforderlich.
Art. 29 e ⁵⁸ Prüfbericht
¹ Die Prüfgesellschaft fasst ihren Bericht in einer schweizerischen Amtssprache ab und stellt ihn der FINMA zu. Eine Kopie geht an die verantwortliche Leiterin oder den verantwortlichen Leiter der Zweigniederlassung.
² Die Zweigniederlassung übermittelt die Kopie des Prüfberichts derjenigen Stelle des ausländischen Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen, die für die Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassung zuständig ist.
⁵⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4295 ).
Art. 29 f Aufhebung einer Zweigniederlassung
Der ausländische Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen holt vor der Aufhebung einer Zweigniederlassung die Genehmigung der FINMA ein.
3. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen für Vertriebsträger
Art. 30 Bewilligungsvoraussetzungen
(Art. 3 und 19 Abs. 2 KAG)
¹ Die FINMA erteilt einer natürlichen Person, die Anteile einer kollektiven Kapitalanlage vertreiben will, die Bewilligung dazu, wenn sie sich ausweisen kann über:⁵⁹
a. den Abschluss einer ihrer Geschäftstätigkeit angemessenen Berufshaftpflichtversicherung von mindestens 250 000 Franken, die ihre Tätigkeit als Vertriebsträger umfasst, oder die Hinterlegung einer angemessenen Kaution in gleicher Höhe;
b. zulässige Vertriebsmodalitäten; und
c. einen schriftlichen Vertriebsvertrag mit der Fondsleitung, der SICAV, der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen oder der SICAF beziehungsweise dem Vertreter einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage, in dem ihr die Entgegennahme von Zahlungen zum Erwerb von Anteilen ausdrücklich untersagt ist.
² Sie erteilt juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften die Bewilligung, wenn diese beziehungsweise die geschäftsführenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.
³ Sie kann die Erteilung der Bewilligung ausserdem davon abhängig machen, ob der Vertriebsträger entsprechenden Richtlinien einer Branchenorganisation untersteht.
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 30 a ⁶⁰ Vertrieb durch Finanzintermediäre
(Art. 19 Abs. 1bis KAG)
¹ Ein Finanzintermediär darf ausländische kollektive Kapitalanlagen an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger in der Schweiz vertreiben, sofern er in seinem Sitzstaat zum Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen zugelassen ist und einen schriftlichen Vertriebsvertrag mit einem Vertreter nach Artikel 131 a abschliesst, auf den schweizerisches Recht anwendbar ist.
² Der Vertriebsvertrag verpflichtet den Finanzintermediär, ausschliesslich Fondsdokumente zu verwenden, die den Vertreter, die Zahlstelle sowie den Gerichtsstand angeben.
⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
4. Kapitel: Verhaltensregeln
Art. 31 Treuepflicht
(Art. 20 Abs. 1 Bst. a KAG)
¹ Die Bewilligungsträger und ihre Beauftragten dürfen von kollektiven Kapitalanlagen Anlagen auf eigene Rechnung nur zum Marktpreis erwerben und ihnen Anlagen aus eigenen Beständen nur zum Marktpreis veräussern.
² Sie haben für an Dritte delegierte Leistungen auf die ihnen gemäss Fondsreglement, Gesellschaftsvertrag, Anlagereglement oder Vermögensverwaltungsvertrag zustehende Entschädigung zu verzichten, sofern diese nicht zur Bezahlung der Leistung des Dritten verwendet wird .
³ Werden Anlagen einer kollektiven Kapitalanlage auf eine andere Anlage des gleichen oder eines ihm nahe stehenden Bewilligungsträgers übertragen, so dürfen keine Kosten belastet werden.
⁴ Die Bewilligungsträger dürfen keine Ausgabe- oder Rücknahmekommission erheben, wenn sie Zielfonds erwerben, die:
a. sie unmittelbar oder mittelbar selbst verwalten; oder
b. von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie verbunden sind durch: 1. eine gemeinsame Verwaltung,
2. Beherrschung, oder
3. eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung.⁶¹
⁵ Für die Erhebung einer Verwaltungskommission bei Anlagen in Zielfonds nach Absatz 4 gilt Artikel 73 Absatz 4 sinngemäss.⁶²
⁶ Die Aufsichtsbehörde regelt die Einzelheiten. Sie kann die Absätze 4 und 5 auch für weitere Produkte anwendbar erklären.⁶³
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 ( AS 2009 719 ).
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 ( AS 2009 719 ).
⁶³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 ( AS 2009 719 ).
Art. 32 Besondere Treuepflicht bei Immobilienanlagen
(Art. 20 Abs. 1 Bst. a, 21 Abs. 3 und 63 KAG)
¹ Die Bewilligungsträger berechnen die Honorare an natürliche oder juristische Personen, die ihnen nahe stehen und die für Rechnung der kollektiven Kapitalanlage bei der Planung, der Erstellung, dem Kauf oder dem Verkauf eines Bauobjektes mitwirken, ausschliesslich zu branchenüblichen Preisen.
² Der Schätzungsexperte überprüft die Honorarrechnung vor deren Begleichung und erstattet nötigenfalls Bericht an den Bewilligungsträger und die Prüfgesellschaft.
³ Werden Immobilienanlagen einer kollektiven Kapitalanlage auf eine andere Anlage des gleichen oder eines ihm nahe stehenden Bewilligungsträgers übertragen, so dürfen keine Vergütungen für Kaufs- und Verkaufsbemühungen belastet werden.
⁴ Die Leistungen der Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, die Geschäftsführung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, auf welche die Fondsleitung und die SICAV nach dem Fondsreglement Anspruch haben.
Art. 32 a ⁶⁴ Ausnahmen vom Verbot von Geschäften mit nahestehenden Personen
(Art. 63 Abs. 3 und 4 KAG)
¹ Die FINMA kann nach Artikel 63 Absatz 4 des Gesetzes in begründeten Einzelfällen Ausnahmen vom Verbot von Geschäften mit nahestehenden Personen nach Artikel 63 Absätze 2 und 3 des Gesetzes bewilligen, wenn:
a. diese Möglichkeit in den massgebenden Dokumenten der kollektiven Kapitalanlage vorgesehen ist;
b. die Ausnahme im Interesse der Anlegerinnen und Anleger ist;
c. zusätzlich zu der Schätzung der ständigen Schätzungsexperten des Immobilienfonds ein von diesen beziehungsweise deren Arbeitgeber und von der Fondsleitung oder SICAV sowie der Depotbank des Immobilienfonds unabhängiger Schätzungsexperte gemäss Artikel 64 Absatz 1 des Gesetzes die Marktkonformität des Kaufs- und Verkaufspreises des Immobilienwertes sowie der Transaktionskosten bestätigt.
² Nach Abschluss der Transaktion erstellt die Fondsleitung oder die SICAV einen Bericht, der Folgendes enthält:
a. Angaben zu den einzelnen übernommenen oder übertragenen Immobilienwerten und deren Wert am Stichtag der Übernahme oder Abtretung;
b. die Schätzberichte der ständigen Schätzungsexperten;
c. den Bericht über die Marktkonformität des Kaufs- oder Verkaufspreises der Schätzungsexperten nach Absatz 1 Buchstabe c .
³ Die Prüfgesellschaft bestätigt im Rahmen ihrer Prüfung der Fondsleitung oder der SICAV die Einhaltung der besonderen Treuepflicht bei Immobilienanlagen;
⁴ Im Jahresbericht der kollektiven Kapitalanlage werden die bewilligten Geschäfte mit nahestehenden Personen erwähnt.
⁵ Für Immobilienwerte, an denen die Fondsleitung, die SICAV oder diesen nahestehende Personen Bauprojekte durchführen liessen, darf die FINMA keine Ausnahmen vom Verbot von Geschäften mit nahestehenden Personen bewilligen.
⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 32 b ⁶⁵ Interessenkonflikte
(Art. 20 Abs. 1 Bst. a KAG)
Die Bewilligungsträger müssen wirksame organisatorische und administrative Massnahmen zur Feststellung, Verhinderung, Beilegung und Überwachung von Interessenkonflikten treffen, um zu verhindern, dass diese den Interessen der Anlegerinnen und Anleger schaden. Lassen sich Interessenkonflikte nicht vermeiden, so sind diese den Anlegerinnen und Anlegern gegenüber offenzulegen.
⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 33 Sorgfaltspflicht
(Art. 20 Abs. 1 Bst. b KAG)
¹ Die Bewilligungsträger sorgen für eine wirksame Trennung der Tätigkeiten des Entscheidens (Vermögensverwaltung), der Durchführung (Handel und Abwicklung) und der Administration.
² Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen gestatten oder die Trennung weiterer Funktionen anordnen.
Art. 34 Informationspflicht
(Art. 20 Abs. 1 Bst. c und 23 KAG)
¹ Die Bewilligungsträger weisen die Anlegerinnen und Anleger insbesondere auf die mit einer bestimmten Anlageart verbundenen Risiken hin.
² Sie legen sämtliche Kosten offen, die bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und bei der Verwaltung der kollektiven Kapitalanlage anfallen. Zudem legen sie die Verwendung der Verwaltungskommission sowie die Erhebung einer allfälligen erfolgsabhängigen Kommission (Performance Fee) offen.
²bis Die Informationspflicht hinsichtlich Entschädigungen beim Vertrieb umfasst Art und Höhe aller Kommissionen und anderen geldwerten Vorteile, mit denen die Tätigkeit des Vertriebsträgers entschädigt werden soll.⁶⁶
³ Sie gewährleisten bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten die Transparenz, welche den Anlegerinnen und Anlegern den Nachvollzug von deren Ausübung ermöglicht.
⁴ Die Fondsleitung sowie die Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, die Anteile einer von ihnen verwalteten kollektiven Kapitalanlage für Kundinnen und Kunden erwerben, müssen diesen die dafür erhaltenen Leistungen offenlegen.⁶⁷
⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 34 a ⁶⁸ Protokollierungspflicht
(Art. 24 Abs. 3 KAG)
¹ Die Pflicht zur Erstellung eines Protokolls gemäss Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes gilt für Vertriebshandlungen im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes.
² Form und Inhalt des Protokolls richten sich nach den Verhaltensregeln einer Selbstregulierung, die von der FINMA nach Artikel 7 Absatz 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007⁶⁹ als Mindeststandard anerkannt sind.
⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 607 ).
⁶⁹ SR 956.1
2. Titel: Offene kollektive Kapitalanlagen
1. Kapitel: Vertraglicher Anlagefonds
1. Abschnitt: Mindestvermögen
(Art. 25 Abs. 3 KAG)
Art. 35
¹ Der Anlagefonds beziehungsweise das Teilvermögen eines Umbrella-Fonds ist innert eines Jahres nach Genehmigung durch die FINMA zur Zeichnung (Lancierung) aufzulegen.
² Der Anlagefonds beziehungsweise das Teilvermögen eines Umbrella-Fonds muss spätestens ein Jahr nach Lancierung über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Franken verfügen.
³ Die FINMA kann die Fristen auf ein entsprechendes Gesuch hin erstrecken.
⁴ Nach Ablauf der Frist gemäss den Absätzen 2 und 3 meldet die Fondsleitung eine Unterschreitung unverzüglich der FINMA.
2. Abschnitt: Fondsvertrag
Art. 35 a ⁷⁰ Mindestinhalt des Fondsvertrags
(Art. 26 Abs. 3 KAG)
¹ Der Fondsvertrag enthält insbesondere folgende Angaben:
a. die Bezeichnung des Anlagefonds sowie die Firma und den Sitz der Fondsleitung, der Depotbank und des Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen;
b. den Anlegerkreis;
c. die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken;
d. die Unterteilung in Teilvermögen;
e. die Anteilsklassen;
f. das Kündigungsrecht der Anlegerinnen und Anleger;
g. das Rechnungsjahr;
h. die Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe- und Rücknahmepreise;
i. die Verwendung des Nettoertrags und der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten;
j. die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (Courtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen oder den Anlegerinnen und Anlegern belastet werden dürfen;
k. die Laufzeit des Vertrags und die Voraussetzungen der Auflösung;
l. die Publikationsorgane;
m. die Voraussetzungen des Rückzahlungsaufschubs sowie des Zwangsrückkaufs;
n. die Stellen, bei denen der Fondsvertrag, der Prospekt, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger, der vereinfachte Prospekt sowie der Jahres- und Halbjahresbericht kostenlos bezogen werden können;
o. die Rechnungseinheit;
p. die Umstrukturierung.
² Bei der Genehmigung des Fondsvertrags prüft die FINMA ausschliesslich die Bestimmungen nach Absatz 1 Buchstaben a–g und stellt deren Gesetzeskonformität fest.
³ Auf Antrag der Fondsleitung prüft die FINMA bei der Genehmigung eines vertraglichen Anlagefonds sämtliche Bestimmungen des Fondsvertrags und stellt deren Gesetzeskonformität fest, sofern dieser im Ausland vertrieben werden soll und das ausländische Recht es verlangt.
⁴ Die FINMA kann den Inhalt des Fondsvertrags unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklungen konkretisieren.
⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 36 Richtlinien der Anlagepolitik
(Art. 26 Abs. 3 Bst. b KAG)
¹ Der Fondsvertrag umschreibt die zulässigen Anlagen:
a. nach ihrer Art (Beteiligungsrechte, Forderungsrechte, derivative Finanzinstrumente; Wohnbauten, kommerziell genutzte Liegenschaften; Edelmetalle; Massenwaren usw.);
b. nach Ländern, Ländergruppen, Branchen oder Währungen.
² Für übrige Fonds nach den Artikeln 68 ff. des Gesetzes enthält er zudem die den Besonderheiten und Risiken der jeweiligen Anlagen entsprechenden Angaben in Bezug auf deren Charakteristik und Bewertung.
³ Der Fondsvertrag umschreibt die zulässigen Anlagetechniken und -instrumente.
Art. 37 ⁷¹ Vergütungen und Nebenkosten
(Art. 26 Abs. 3 KAG)
¹ Dem Fondsvermögen oder allfälligen Teilvermögen können belastet werden:
a. die Verwaltungskommission für die Vergütung der Tätigkeit der Fondsleitung;
b. die Verwahrungskommission und andere Kosten für die Vergütung der Depotbanktätigkeit einschliesslich der Kosten für die Aufbewahrung des Fondsvermögens durch Dritt- oder Sammelverwahrer;
c. die Verwaltungskommission sowie allfällige erfolgsabhängige Kommissionen für die Vergütung des Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen;
d. allfällige Vertriebskommissionen für die Vergütung der Vertriebsträgertätigkeit;
e. die Gesamtheit der in Absatz 2 aufgeführten Nebenkosten.
² Sofern der Fondsvertrag dies ausdrücklich vorsieht, können folgende Nebenkosten dem Fondsvermögen oder den Teilvermögen belastet werden:
a. Kosten für den An- und Verkauf von Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen;
b. Kosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Anwaltshonorare und Notargebühren, Mutationsgebühren;
c. Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion oder Vereinigung des Fonds oder allfälliger Teilvermögen;
d. Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde;
e. Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Revision sowie für Bescheinigungen im Rahmen von Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigung von Fonds oder allfälliger Teilvermögen;
f. Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigung von Fonds oder allfälliger Teilvermögen sowie der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Fonds und seiner Anlegerinnen und Anleger;
g. Notariats- und Handelsregisterkosten für die Eintragung von Bewilligungsträgern der Kollektivanlagegesetzgebung ins Handelsregister;
h. Kosten für die Publikation des Nettoinventarwerts des Fonds oder seiner Teilvermögen sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anlegerinnen und Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind;
i. Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Fonds;
j. Kosten für eine allfällige Eintragung des Fonds bei einer ausländischen Aufsichtsbehörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland;
k. Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Fonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Beraterinnen und Berater;
l. Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Fonds eingetragenem geistigen Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Fonds;
m. Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrates der SICAV und Kosten für die Haftpflichtversicherung;
n. alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anlegerinteressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen oder die Depotbank verursacht werden.
³ Der Fondsvertrag gibt die Vergütungen und Nebenkosten in einer einheitlichen und umfassenden Übersicht an und gliedert sie nach Art, maximaler Höhe und Berechnung.
⁴ Die Verwendung der Bezeichnung «All-in-fee» ist nur zulässig, sofern diese sämtliche Vergütungen mit Ausnahme der Ausgabe- und Rücknahmekommissionen, aber einschliesslich der Nebenkosten umfasst. Wird die Bezeichnung «Pauschalkommission» benutzt, ist ausdrücklich aufzuführen, welche Vergütungen und Nebenkosten nicht darin enthalten sind.
⁵ Die Fondsleitung, der Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen und die Depotbank können nur dann Retrozessionen zur Deckung der Vertriebstätigkeit des Fonds bezahlen, wenn dies im Fondsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist.
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 38 ⁷² Ausgabe- und Rücknahmepreis; Zuschläge und Abzüge
(Art. 26 Abs. 3 KAG)
¹ Den Anlegerinnen und Anlegern können belastet werden:
a. die pauschalisierten Nebenkosten, die bei Ausgabe, Rücknahme oder Umtausch von Anteilen für den An- und Verkauf der Anlagen entstehen;
b. eine Kommission für Zeichnungen, Umwandlungen oder Rückzahlungen an den Vertreiber zur Deckung der mit dem Vertrieb verbundenen Kosten.
² Der Fondsvertrag umschreibt auf verständliche und transparente Weise die Kommissionen, die den Anlegerinnen und Anlegern belastet werden können, sowie deren Höhe und Berechnungsweise.
⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 39 Publikationsorgane
(Art. 26 Abs. 3 KAG)⁷³
¹ Im Prospekt des Anlagefonds sind ein oder mehrere Publikationsorgane zu bezeichnen, in denen die vom Gesetz und von der Verordnung geforderten Informationen den Anlegerinnen und Anlegern zur Verfügung gestellt werden. Als Publikationsorgane können Printmedien oder öffentlich zugängliche und von der FINMA anerkannte elektronische Plattformen bezeichnet werden.⁷⁴
² Sämtliche publikationspflichtigen Tatbestände, bei welchen Anlegerinnen und Anlegern ein Einwendungsrecht bei der FINMA zusteht, sowie die Auflösung eines Anlagefonds sind in den dafür vorgesehenen Publikationsorganen zu veröffentlichen.
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 40 Anteilsklassen
(Art. 26 Abs. 3 Bst. k und 78 Abs. 3 KAG)
¹ Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der FINMA Anteilsklassen schaffen, aufheben oder vereinigen. Sie orientiert sich dabei namentlich an folgenden Kriterien: Kostenstruktur, Referenzwährung, Währungsabsicherung, Ausschüttung oder Thesaurierung der Erträge, Mindestanlage oder Anlegerkreis.
² Die Einzelheiten werden im Prospekt geregelt. Darin ist namentlich das Risiko, dass eine Klasse unter Umständen für eine andere haften muss, offen zu legen.
³ Die Fondsleitung publiziert die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen in den Publikationsorganen. Nur die Vereinigung gilt als Änderung des Fondsvertrags und unterliegt Artikel 27 des Gesetzes.
⁴ Artikel 112 Absatz 3 Buchstaben a–c ist sinngemäss anwendbar.
Art. 41 Änderung des Fondsvertrages; Publikationspflicht, Einwendungsfrist, Inkrafttreten und Barauszahlung
(Art. 27 Abs. 2 und 3 KAG)
¹ Die Fondsleitung hat jede Änderung des Fondsvertrags in den Publikationsorganen des jeweiligen Anlagefonds in der vom Gesetz vorgesehenen Form zu publizieren. In der Publikation informiert die Fondsleitung die Anlegerinnen und Anleger in klarer und verständlicher Weise darüber, auf welche Fondsvertragsänderungen sich die Prüfung und die Feststellung der Gesetzeskonformität durch die FINMA erstrecken.⁷⁵
¹bis Die FINMA kann von Gesetzes wegen erforderliche Änderungen, welche die Rechte der Anlegerinnen und Anleger nicht berühren oder ausschliesslich formeller Natur sind, von der Publikationspflicht ausnehmen.⁷⁶
² Die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen die Änderung des Fondsvertrages beginnt am Tag nach der Veröffentlichung in den Publikationsorganen zu laufen.
²bis Bei der Genehmigung der Fondsvertragsänderung prüft die FINMA ausschliesslich die Änderungen der Bestimmungen nach Artikel 35 a Absatz 1 Buchstaben a–g und stellt deren Gesetzeskonformität fest.⁷⁷
²ter Hat die FINMA bei der Genehmigung eines Fondsvertrags gemäss Artikel 35 a Absatz 3 sämtliche Bestimmungen geprüft und deren Gesetzeskonformität festgestellt, so prüft sie auch bei der Änderung dieses Fondsvertrags alle Bestimmungen und stellt deren Gesetzeskonformität fest, sofern der Anlagefonds im Ausland vertrieben werden soll und das ausländische Recht es verlangt.⁷⁸
³ Die FINMA legt in ihrem Entscheid das Datum des Inkrafttretens der Fondsvertragsänderung fest.
⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
3. Abschnitt: Fondsleitung
Art. 42 Hauptverwaltung in der Schweiz
(Art. 28 Abs. 1 KAG)
Die Hauptverwaltung der Fondsleitung liegt in der Schweiz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates gemäss Artikel 716 a des Obligationenrechts⁷⁹ werden in der Schweiz wahrgenommen.
b. Für jeden von ihr verwalteten Anlagefonds werden mindestens folgende Aufgaben in der Schweiz wahrgenommen: 1. Entscheid über die Ausgabe von Anteilen,
2. Entscheid über die Anlagepolitik und die Bewertung der Anlagen,
3.⁸⁰
Bewertung der Anlagen,
4. Festlegung der Ausgabe- und Rücknahmepreise,
5. Festsetzung der Gewinnausschüttungen,
6. Festlegung des Inhaltes des Prospektes, des vereinfachten Prospektes, des Jahres- beziehungsweise Halbjahresberichtes sowie weiterer für Anlegerinnen und Anleger bestimmter Publikationen,
7. Führung der Buchhaltung.
⁷⁹ SR 220
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 1. März 2008 ( AS 2008 571 ).
Art. 43 Mindestkapital
(Art. 28 Abs. 2 KAG)
Die Fondsleitung muss ein bar einbezahltes Aktienkapital von mindestens 1 Million Franken aufweisen.
Art. 44 Organisation
(Art. 28 Abs. 4 KAG)
¹ Der Verwaltungsrat der Fondsleitung umfasst mindestens drei Mitglieder.
² Die Fondsleitung verfügt in der Regel über mindestens drei Vollzeitstellen mit Zeichnungsberechtigung.
Art. 45 Unabhängigkeit
(Art. 28 Abs. 5 KAG)
¹ Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Verwaltungsrat von Fondsleitung und Depotbank ist zulässig.
² Nicht zulässig ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Geschäftsleitung von Fondsleitung und Depotbank.
³ Die Mehrheit der Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte der Fondsleitung muss von den bei der Depotbank mit Aufgaben gemäss Artikel 73 des Gesetzes betrauten Personen unabhängig sein. Nicht als unabhängig gelten die mit Aufgaben gemäss Artikel 73 des Gesetzes betrauten Personen der Depotbank auf Geschäftsleitungsebene.
⁴ Keine der für die Fondsleitung unterschriftsberechtigten Personen darf gleichzeitig bei der Depotbank für Aufgaben gemäss Artikel 73 des Gesetzes verantwortlich sein.
Art. 46 Ausübung des Fondsgeschäftes
(Art. 29 KAG)
¹ Zum Fondsgeschäft gehören neben den Aufgaben nach Artikel 30 des Gesetzes namentlich:
a. die Vertretung ausländischer kollektiver Kapitalanlagen;
b. der Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften, deren Hauptzweck das kollektive Kapitalanlagengeschäft ist;
c. die Führung von Anteilskonten;
d. der Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen;
e. das Erbringen von administrativen Dienstleistungen für kollektive Kapitalanlagen und ähnliche Vermögen wie interne Sondervermögen, Anlagestiftungen und Investmentgesellschaften.
² Diese Tätigkeiten sowie die weiteren Dienstleistungen gemäss Artikel 29 des Gesetzes darf die Fondsleitung nur ausüben, sofern die Statuten dies vorsehen.
³ Die FINMA regelt die Einzelheiten.
Art. 47 Eigene Mittel
(Art. 32 KAG)
Für die anrechenbaren eigenen Mittel gelten die Artikel 22 und 23 sinngemäss.
Art. 48 Höhe der eigenen Mittel
(Art. 32 Abs. 1 KAG)
¹ Die erforderlichen eigenen Mittel betragen höchstens 20 Millionen Franken.
² Sie werden in Prozenten des Gesamtvermögens der von der Fondsleitung verwalteten kollektiven Kapitalanlagen wie folgt berechnet:
a. 1 Prozent für den Teil, der 50 Millionen Franken nicht übersteigt;
b. ¾ Prozent für den Teil, der 50, nicht aber 100 Millionen Franken übersteigt;
c. ½ Prozent für den Teil, der 100, nicht aber 150 Millionen Franken übersteigt;
d. ¼ Prozent für den Teil, der 150 Millionen, nicht aber 250 Millionen Franken übersteigt;
e. ⅛ Prozent für den Teil, der 250 Millionen Franken übersteigt.
³ Erbringt die Fondsleitung weitere Dienstleistungen gemäss Artikel 29 Absatz 1 des Gesetzes, so werden die operationellen Risiken aus diesen Geschäften nach dem Basisindikatoransatz gemäss Artikel 92 der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 2012⁸¹ berechnet.⁸²
⁴ Wird die Fondsleitung mit der Administration und der Portfolioverwaltung des Vermögens einer SICAV beauftragt, so ist deren Gesamtvermögen für die Berechnung der eigenen Mittel nach Absatz 2 mit einzubeziehen.⁸³
⁴bis Wird die Fondsleitung ausschliesslich mit der Administration einer SICAV beauftragt, so muss sie zusätzliche Eigenmittel von 0,01 Prozent des Gesamtvermögens der SICAV halten.⁸⁴
⁵ Die Fondsleitung zieht von den eigenen Mitteln den Buchwert ihrer Beteiligungen ab.
⁶ Die vorgeschriebenen eigenen Mittel sind dauernd einzuhalten.
⁷ Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich die fehlenden eigenen Mittel.
⁸¹ SR 952.03
⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 49 Geschäftsbericht
¹ Die Fondsleitung reicht den eigenen Geschäftsbericht innerhalb von zehn Tagen nach der Genehmigung durch die Generalversammlung der FINMA ein.
² Sie legt dem Geschäftsbericht eine Aufstellung über die am Bilanzstichtag vorgeschriebenen und die vorhandenen eigenen Mittel bei.
³ Für die Erstellung und die Gliederung der Jahresrechnung sind die Vorschriften des Obligationenrechts⁸⁵ massgebend.
⁸⁵ SR 220
Art. 50 Wechsel der Fondsleitung; Einwendungsfrist, Inkrafttreten und Barauszahlung
(Art. 34 Abs. 3, 4 und 6 KAG)
¹ Für den Wechsel der Fondsleitung ist Artikel 41 sinngemäss anwendbar.
² Die Fusion von Fondsleitungen oder fusionsähnliche Tatbestände gelten als Wechsel im Sinne von Artikel 34 des Gesetzes.
2. Kapitel: Investmentgesellschaft mit variablem Kapital
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 51 ⁸⁶ Selbst- und fremdverwaltete SICAV
(Art. 36 Abs. 3 KAG)
¹ Die selbstverwaltete SICAV führt die Administration selber aus. Sie darf die Portfolioverwaltung nach Artikel 36 Absatz 3 des Gesetzes an einen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen delegieren, der einer anerkannten Aufsicht untersteht.
² Die fremdverwaltete SICAV delegiert die Administration an eine bewilligte Fondsleitung. Die Administration beinhaltet auch den Vertrieb der SICAV. Zusätzlich delegiert die fremdverwaltete SICAV die Portfolioverwaltung an dieselbe Fondsleitung oder an einen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, der einer anerkannten Aufsicht untersteht.
³ Vorbehalten bleibt Artikel 64.
⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 52 Zweck
(Art. 36 Abs. 1 Bst. d KAG)
Die SICAV darf ausschliesslich ihr Vermögen beziehungsweise ihre Teilvermögen verwalten. Namentlich ist es ihr verboten, Dienstleistungen im Sinne von Artikel 29 des Gesetzes für Dritte zu erbringen.
Art. 53 Mindestvermögen
(Art. 36 Abs. 2 KAG)
Für das Mindestvermögen der SICAV gilt Artikel 35 sinngemäss.
Art. 54 ⁸⁷ Mindesteinlage
¹ Für die selbstverwaltete SICAV und die fremdverwaltete SICAV, welche die Administration an eine bewilligte Fondsleitung und die Portfolioverwaltung an einen anderen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen delegiert, müssen die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre im Zeitpunkt der Gründung eine Mindesteinlage von 500 000 Franken einzahlen.
² Delegiert die fremdverwaltete SICAV die Administration und die Portfolioverwaltung an dieselbe bewilligte Fondsleitung, so müssen die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre im Zeitpunkt der Gründung eine Mindesteinlage von 250 000 Franken einzahlen.
³ Die Mindesteinlage ist dauernd einzuhalten.
⁴ Die SICAV meldet der FINMA unverzüglich eine Unterschreitung.
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 55 Begriff und Höhe der eigenen Mittel
(Art. 39 KAG)
¹ Als eigene Mittel werden die einbezahlten Einlagen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre angerechnet.
² Von den eigenen Mitteln abzuziehen sind:
a. der den Unternehmeraktionärinnen und -aktionären zurechenbare Bilanzverlust;
b. der den Unternehmeraktionärinnen und -aktionären zurechenbare Wertberechtigungs- und Rückstellungsbedarf;
c. immaterielle Werte (inklusive Gründungs- und Organisationskosten sowie Goodwill) mit Ausnahme von Software.
³ Die selbstverwaltete SICAV berechnet die Höhe der notwendigen eigenen Mittel nach Artikel 48 sinngemäss.
³bis Die fremdverwaltete SICAV, welche die Administration an eine bewilligte Fondsleitung und die Portfolioverwaltung an einen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen delegiert, berechnet die Höhe der notwendigen eigenen Mittel sinngemäss nach Artikel 48. Von diesem Betrag kann sie 20 Prozent abziehen.⁸⁸
³ter Die FINMA kann die fremdverwaltete SICAV, welche die Portfolioverwaltung an eine Bank im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934⁸⁹ oder an einen Effektenhändler im Sinne des Börsengesetzes vom 24. März 1995⁹⁰ mit Sitz in der Schweiz delegiert, von der Pflicht befreien, das Vermögen mit eigenen Mitteln zu unterlegen.⁹¹
⁴ Delegiert die fremdverwaltete SICAV die Administration und die Portfolioverwaltung an dieselbe bewilligte Fondsleitung, so muss sie das Vermögen nicht mit eigenen Mitteln unterlegen (Art. 48 Abs. 4).⁹²
⁵ Das vorgeschriebene Verhältnis zwischen eigenen Mitteln und Gesamtvermögen der selbstverwalteten SICAV sowie der fremdverwalteten SICAV, welche die Administration an eine bewilligte Fondsleitung und die Portfolioverwaltung an einen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen delegiert, ist dauernd einzuhalten.⁹³
⁶ Die SICAV meldet der FINMA unverzüglich die fehlenden eigenen Mittel.
⁷ Die FINMA regelt die Einzelheiten.
⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
⁸⁹ SR 952.0
⁹⁰ SR 954.1
⁹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 56 Nettoemissionspreis zum Zeitpunkt der Erstemission
(Art. 40 Abs. 4 KAG)
Alle Aktien haben, unabhängig davon, ob sie unterschiedlichen Kategorien angehören, zum Zeitpunkt der Erstemission ihrer Kategorie denselben Nettoemissionspreis. Dieser entspricht dem von den Anlegerinnen und Anlegern zu zahlenden Ausgabepreis bei der Emission abzüglich allfälliger Vergütungen und Nebenkosten.
Art. 57 ⁹⁴
⁹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, mit Wirkung seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 58 Ausgabe und Rücknahme von Aktien
(Art. 42 Abs. 1 und 3 KAG)
¹ Die Artikel 37 und 38 gelten sinngemäss.
² Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre können ihre Aktien zurückgeben, sofern:
a. das angemessene Verhältnis zwischen Einlagen und Gesamtvermögen der SICAV auch nach der Rücknahme eingehalten ist; und
b. die Mindesteinlage nicht unterschritten wird.
Art. 59 Anlage in eigenen Aktien
(Art. 42 Abs. 2 und 94 KAG)
Anlagen eines Teilvermögens in anderen Teilvermögen derselben SICAV stellen keine Anlage in eigenen Aktien dar.
Art. 60 Publikationsorgane
(Art. 43 Abs. 1 Bst. f KAG)
Artikel 39 gilt sinngemäss.
Art. 61 SICAV mit Anteilsklassen
(Art. 40 Abs. 4 und 78 Abs. 3 KAG)
¹ Sofern die Statuten es vorsehen, kann die SICAV mit der Genehmigung der FINMA Anteilsklassen schaffen, aufheben oder vereinigen.
² Artikel 40 gilt sinngemäss. Die Vereinigung bedarf der Zustimmung der Generalversammlung.
³ Das Risiko, dass eine Anteilsklasse für eine andere haften muss, ist im Prospekt offen zu legen.
Art. 62 Stimmrechte
(Art. 40 Abs. 4, 47 und 94 KAG)
¹ Aktionärinnen und Aktionäre sind stimmberechtigt für:
a. das Teilvermögen, an dem sie beteiligt sind;
b. die Gesellschaft, wenn der Entscheid die SICAV als Ganzes betrifft.
² Weicht der einem Teilvermögen zurechenbare Stimmanteil deutlich von dem diesem Teilvermögen zurechenbaren Vermögensanteil ab, so können die Aktionärinnen und Aktionäre an der Generalversammlung gemäss Absatz 1 Buchstabe b über die Zerlegung oder Zusammenlegung der Aktien einer Aktienkategorie entscheiden. Die FINMA muss diesem Entscheid zu seiner Gültigkeit zustimmen.
³ Die FINMA kann die Zerlegung oder die Zusammenlegung von Aktien einer Aktienkategorie anordnen.
Art. 62 a ⁹⁵ Depotbank
(Art. 44 a KAG)
Für die Depotbank gelten die Artikel 15 Absatz 2 und 45 sinngemäss.
⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 62 b ⁹⁶ Inhalt des Anlagereglements
(Art. 43 und 44 KAG)
¹ Der Inhalt und die Genehmigung des Anlagereglements richten sich nach den Bestimmungen über den Fondsvertrag, soweit das Gesetz oder die Statuten nichts anderes vorsehen.
² Die SICAV informiert die Aktionärinnen und Aktionäre mit der Einberufung der Generalversammlung schriftlich darüber:
a. welche Änderungen des Anlagereglements die FINMA geprüft hat; und
b. für welche dieser Änderungen die FINMA festgestellt hat, dass sie gesetzeskonform sind.
³ Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss für die Statuten, sofern diese Inhalte des Anlagereglements regeln.
⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
2. Abschnitt: Organisation
Art. 63 Generalversammlung
(Art. 50 und 94 KAG)
¹ Die Statuten können für einzelne Teilvermögen Generalversammlungen vorsehen, wenn es um Entscheide geht, welche lediglich diese Teilvermögen betreffen.
² Aktionärinnen und Aktionäre, die zusammen über mindestens 10 Prozent der Stimmen sämtlicher beziehungsweise einzelner Teilvermögen verfügen, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes an der Generalversammlung der SICAV beziehungsweise der Teilvermögen verlangen.
³ Die Generalversammlung der SICAV beziehungsweise der Teilvermögen ist zuständig für die Änderung des Anlagereglements, sofern die Änderung:
a. nicht von Gesetzes wegen erforderlich ist;
b.⁹⁷
die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre berührt; oder
c. nicht ausschliesslich formeller Natur ist.
⁴ Die SICAV veröffentlicht in den Publikationsorganen die von der Generalversammlung beschlossenen und von der FINMA genehmigten wesentlichen Änderungen des Fondsreglements mit dem Hinweis auf die Stellen, wo die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können.
⁵ Die Bestimmung über die wichtigen Beschlüsse der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft (Art. 704 OR⁹⁸) findet keine Anwendung.⁹⁹
⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 1. März 2008 ( AS 2008 571 ).
⁹⁸ SR 220
⁹⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5363 ).
Art. 64 Verwaltungsrat
(Art. 51 KAG)
¹ Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:
a. die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 716 a des Obligationenrechts¹⁰⁰;
b. die Festlegung der Grundsätze der Anlagepolitik;
c.¹⁰¹
die Bezeichnung der Depotbank oder eines Instituts gemäss Artikel 44 a Absatz 2 des Gesetzes;
d. die Schaffung neuer Teilvermögen, sofern die Statuten dies vorsehen;
e. die Ausarbeitung des Prospektes und des vereinfachten Prospektes;
f. die Administration.
² Die Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a–c können nicht delegiert werden.
³ In einer selbstverwalteten SICAV können die Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben d und e sowie Teile der Administration nach Absatz 1 Buchstabe f, namentlich das Risk-Management, die Ausgestaltung des internen Kontrollsystems (IKS) und die Compliance, nur an die Geschäftsleitung delegiert werden.
⁴ Für die Organisation der selbstverwalteten SICAV gelten die Artikel 44 und 45 sinngemäss.
¹⁰⁰ SR 220
¹⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 65 Delegation von Aufgaben ¹⁰²
(Art. 36 Abs. 3 und 51 Abs. 5 KAG)
¹ Delegiert der Verwaltungsrat die Administration, die Anlageentscheide oder den Vertrieb an Dritte, so sind in einem schriftlichen Vertrag die Rechte und Pflichten der Vertragspartner zu umschreiben, namentlich:¹⁰³
a. die übertragenen Aufgaben;
b. allfällige Befugnisse zur Weiterdelegation;
c. die Rechenschaftspflicht der Fondsleitung;
d. die Kontrollrechte des Verwaltungsrates.
¹bis Die Artikel 30 und 31 Absätze 1–5 des Gesetzes sind sinngemäss auf die Delegation der Aufgaben anwendbar.¹⁰⁴
² Die FINMA regelt die Einzelheiten.
¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
¹⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
¹⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 66 ¹⁰⁵
¹⁰⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, mit Wirkung seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
3. Kapitel: Arten der offenen kollektiven Kapitalanlagen und Anlagevorschriften
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 67 Einhaltung der Anlagevorschriften
(Art. 53 ff. KAG)
¹ Die prozentualen Beschränkungen dieses Kapitels beziehen sich, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf das Fondsvermögen zu Verkehrswerten; sie müssen ständig eingehalten werden.
² Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anlegerinnen und Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden.
³ Effektenfonds und übrige Fonds müssen die Anlagebeschränkungen sechs Monate nach der Lancierung erfüllen.
⁴ Immobilienfonds müssen die Anlagebeschränkungen zwei Jahre nach der Lancierung erfüllen.
⁵ Die FINMA kann die Fristen der Absätze 3 und 4 auf Gesuch der Fondsleitung und der SICAV erstrecken.
Art. 68 Tochtergesellschaften und zulässige Anlagen
(Art. 53 ff. KAG)
¹ Die Fondsleitung und die SICAV dürfen für die Verwaltung der kollektiven Kapitalanlagen Tochtergesellschaften einsetzen, deren ausschliesslicher Zweck das Halten von Anlagen für die kollektive Kapitalanlage ist. Die FINMA regelt die Einzelheiten.
² Die SICAV darf bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, das für die unmittelbare Ausübung ihrer betrieblichen Tätigkeit unerlässlich ist. Die FINMA regelt die Einzelheiten.
Art. 69 Gegenstand von Umbrella-Fonds
(Art. 92 ff. KAG)
¹ Umbrella-Fonds dürfen nur Teilvermögen der gleichen Fondsart umfassen.
² Als Fondsarten gelten:
a. Effektenfonds;
b. Immobilienfonds;
c. übrige Fonds für traditionelle Anlagen;
d. übrige Fonds für alternative Anlagen.
³ Bei kollektiven Kapitalanlagen mit Teilvermögen gelten die Anlagebeschränkungen und -techniken für jedes Teilvermögen einzeln.
2. Abschnitt: Effektenfonds
Art. 70 Zulässige Anlagen
(Art. 54 Abs. 1 und 2 KAG)
¹ Zulässig sind Anlagen in:
a. Effekten nach Artikel 71;
b. derivativen Finanzinstrumenten nach Artikel 72;
c. Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, welche die Anforderungen nach Artikel 73 erfüllen;
d. Geldmarktinstrumenten nach Artikel 74;
e. Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist.
² Nicht zulässig sind:
a. Anlagen in Edelmetallen, Edelmetallzertifikaten, Waren und Warenpapieren;
b. Leerverkäufe von Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a–d.
³ In anderen als in Absatz 1 genannten Anlagen dürfen höchstens 10 Prozent des Fondsvermögens angelegt werden.
⁴ Eine Fondsleitung, die auch die individuelle Vermögensverwaltung nach Artikel 29 Buchstabe a des Gesetzes anbietet, darf das Vermögen der Anlegerin oder des Anlegers weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten kollektiven Kapitalanlagen anlegen, es sei denn, die Kundin oder der Kunde hat zuvor eine allgemeine Zustimmung gegeben.
Art. 71 Effekten
(Art. 54 KAG)
¹ Als Effekten gelten Wertpapiere und Wertrechte im Sinne von Artikel 54 Absatz 1 des Gesetzes, die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, namentlich Warrants.
² Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen.
³ Die FINMA kann die für einen Effektenfonds zulässigen Anlagen nach dem jeweils geltenden Recht der Europäischen Gemeinschaften konkretisieren.¹⁰⁶
¹⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 72 Derivative Finanzinstrumente
(Art. 54 und 56 KAG)
¹ Derivative Finanzinstrumente sind zulässig, wenn:
a. ihnen als Basiswerte Anlagen im Sinne von Artikel 70 Absatz 1 Buchstaben a–d, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zu Grunde liegen;
b. die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsreglement als Anlagen zulässig sind; und
c. sie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden.
² Bei Geschäften mit OTC-Derivaten (OTC-Geschäften) müssen zusätzlich die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a. Die Gegenpartei ist ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär.
b. Die OTC-Derivate sind täglich handelbar oder eine Rückgabe an den Emittenten ist jederzeit möglich. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar.
³ Das mit derivativen Finanzinstrumenten verbundene Gesamtengagement eines Effektenfonds darf 100 Prozent des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Das Gesamtengagement darf 200 Prozent des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Unter Berücksichtigung der Möglichkeit der vorübergehenden Kreditaufnahme im Umfang von höchstens 10 Prozent des Nettofondsvermögens (Art. 77 Abs. 2) darf das Gesamtengagement insgesamt 210 Prozent des Nettofondsvermögens nicht überschreiten.
⁴ Warrants sind wie derivative Finanzinstrumente zu behandeln.
Art. 73 Anlagen in anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds)
(Art. 54 und 57 Abs. 1 KAG)
¹ Die Fondsleitung und die SICAV dürfen nur in Zielfonds anlegen, wenn:
a. deren Dokumente die Anlagen in anderen Zielfonds ihrerseits insgesamt auf 10 Prozent begrenzen;
b. für diese in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikoverteilung, getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, Ausgabe und Rücknahme der Anteile und Inhalt der Halbjahres- und Jahresberichte gleichwertige Bestimmungen gelten wie für Effektenfonds;
c. die Zielfonds im Sitzstaat als kollektive Kapitalanlagen zugelassen sind und dort einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht unterstehen, und die internationale Amtshilfe gewährleistet ist.
² Sie dürfen höchstens:
a. 20 Prozent des Fondsvermögens in Anteilen desselben Zielfonds anlegen; und
b.¹⁰⁷
30 Prozent des Fondsvermögens in Anteilen von Zielfonds anlegen, die nicht den massgebenden Richtlinien der Europäischen Union entsprechen (Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, OGAW), aber diesen oder schweizerischen Effektenfonds nach Artikel 53 des Gesetzes gleichwertig sind.
³ Für die Anlagen in Zielfonds gelten die Artikel 78–84 nicht.
⁴ Darf gemäss Fondsreglement ein wesentlicher Teil des Fondsvermögens in Zielfonds angelegt werden, so:
a.¹⁰⁸
müssen das Fondsreglement und der Prospekt Angaben darüber enthalten, wie hoch die Verwaltungskommissionen maximal sind, die von der investierenden kollektiven Kapitalanlage selbst wie auch von den Zielfonds zu tragen sind;
b. ist im Jahresbericht anzugeben, wie hoch der Anteil der Verwaltungskommissionen maximal ist, den die investierende kollektive Kapitalanlage einerseits und die Zielfonds andererseits tragen.
¹⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
¹⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 73 a ¹⁰⁹ Master-Feeder-Strukturen
(Art. 54 und 57 Abs. 1 KAG)
¹ Ein Feeder-Fonds ist eine kollektive Kapitalanlage, die abweichend von Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe a mindestens 85 Prozent des Fondsvermögens in Anteilen desselben Zielfonds (Master-Fonds) anlegt.
² Der Master-Fonds ist eine schweizerische kollektive Kapitalanlage derselben Art wie der Feeder-Fonds, ist selber kein Feeder-Fonds und hält keine Anteile an einem solchen.
³ Ein Feeder-Fonds kann bis zu 15 Prozent seines Fondsvermögens in flüssige Mittel (Art. 75) oder derivative Finanzinstrumente (Art. 72) anlegen. Die derivativen Finanzinstrumente dürfen ausschliesslich zum Zweck der Absicherung verwendet werden.
⁴ Die FINMA regelt die Einzelheiten.
¹⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 74 Geldmarktinstrumente
(Art. 54 Abs. 1 KAG)
¹ Die Fondsleitung und die SICAV dürfen Geldmarktinstrumente erwerben, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden.
² Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläubiger- und den Anlegerschutz unterliegt und wenn die Geldmarktinstrumente begeben oder garantiert sind von:
a. der Schweizerischen Nationalbank;
b. der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Europäischen Union;
c. der Europäischen Zentralbank;
d. der Europäischen Union;
e. der Europäischen Investitionsbank;
f. der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECD);
g. einem anderen Staat einschliesslich dessen Gliedstaaten;
h. einer internationalen Organisation öffentlich-rechtlichen Charakters, der die Schweiz oder mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört;
i. einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft;
j. einem Unternehmen, dessen Effekten an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden;
k. einer Bank, einem Effektenhändler oder einem sonstigen Institut, die einer Aufsicht unterstehen, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist.
Art. 75 Flüssige Mittel
(Art. 54 Abs. 2 KAG)
Als flüssige Mittel gelten Bankguthaben sowie Forderungen aus Pensionsgeschäften auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten.
Art. 76 Effektenleihe (Securities Lending) und Pensionsgeschäft (Repo, Reverse Repo)
(Art. 55 Abs. 1 Bst. a und b KAG)
¹ Effektenleihe und Pensionsgeschäft sind nur im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des Fondsvermögens zulässig. Die Depotbank haftet für die marktkonforme, einwandfreie Abwicklung der Effektenleihe und des Pensionsgeschäftes.
² Banken, Broker, Versicherungseinrichtungen und Effektenclearing-Organisationen dürfen bei der Effektenleihe als Borger herangezogen werden, sofern sie auf die Effektenleihe spezialisiert sind und Sicherheiten leisten, die dem Umfang und dem Risiko der beabsichtigten Geschäfte entsprechen. Unter den gleichen Bedingungen darf das Pensionsgeschäft mit den genannten Instituten abgewickelt werden.
³ Die Effektenleihe und das Pensionsgeschäft sind in einem standardisierten Rahmenvertrag zu regeln.
Art. 77 Aufnahme und Gewährung von Krediten; Belastung des Fondsvermögens
(Art. 55 Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 2 KAG)
¹ Zulasten eines Effektenfonds dürfen:
a. keine Kredite gewährt und keine Bürgschaften abgeschlossen werden;
b. höchstens 25 Prozent des Nettofondsvermögens verpfändet oder zur Sicherung übereignet werden.
² Effektenfonds dürfen für höchstens 10 Prozent des Nettofondsvermögens vorübergehend Kredite aufnehmen.
³ Die Effektenleihe und das Pensionsgeschäft als Reverse Repo gelten nicht als Kreditgewährung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a.
⁴ Das Pensionsgeschäft als Repo gilt als Kreditaufnahme im Sinne von Absatz 2, es sei denn, die erhaltenen Mittel werden im Rahmen eines Arbitrage-Geschäfts für die Übernahme von Effekten gleicher Art und Güte in Verbindung mit einem entgegengesetzten Pensionsgeschäft (Reverse Repo) verwendet.
Art. 78 Risikoverteilung bei Effekten und Geldmarktinstrumenten
(Art. 57 KAG)
¹ Die Fondsleitung und die SICAV dürfen einschliesslich der derivativen Finanzinstrumente höchstens 10 Prozent des Fondsvermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen.
² Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5 Prozent des Fondsvermögens angelegt sind, darf 40 Prozent des Fondsvermögens nicht übersteigen. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Guthaben auf Sicht und auf Zeit gemäss Artikel 79 und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten gemäss Artikel 80, bei welchen die Gegenpartei eine Bank nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe e ist.
Art. 79 Risikoverteilung bei Guthaben auf Sicht und auf Zeit
(Art. 57 KAG)
Fondsleitung und SICAV dürfen höchstens 20 Prozent des Fondsvermögens in Guthaben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die Anlagen in Bankguthaben (Art. 70 Abs. 1 Bst. e) als auch die flüssigen Mittel (Art. 75) einzubeziehen.
Art. 80 Risikoverteilung bei OTC-Geschäften und Derivaten
(Art. 57 KAG)
¹ Fondsleitung und SICAV dürfen höchstens 5 Prozent des Fondsvermögens in OTC-Geschäften bei derselben Gegenpartei anlegen.
² Ist die Gegenpartei eine Bank nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe e, so erhöht sich diese Limite auf 10 Prozent des Fondsvermögens.
³ Die derivativen Finanzinstrumente und die Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften sind in die Risikoverteilungsvorschriften nach den Artikeln 73 und 78–84 einzubeziehen. Dies gilt nicht für Derivate auf Indizes, welche die Voraussetzungen nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe b erfüllen.
⁴ Werden Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liquiden Aktiva abgesichert, so werden diese Forderungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt. Die FINMA regelt die Einzelheiten zu den Anforderungen an die Sicherheiten. Sie trägt dabei den internationalen Standards Rechnung.¹¹⁰
¹¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 ( AS 2013 607 ). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 1 der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2321 ).
Art. 81 Gesamtbeschränkungen
(Art. 57 KAG)
¹ Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den Artikeln 78–80 desselben Emittenten dürfen insgesamt 20 Prozent des Fondsvermögens nicht übersteigen.
² Anlagen und Geldmarktinstrumente gemäss Artikel 78 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20 Prozent des Fondsvermögens nicht übersteigen.
³ Die Beschränkungen nach den Artikeln 78–80 und 83 Absatz 1 dürfen nicht kumuliert werden.
⁴ Bei Umbrella-Fonds gelten diese Beschränkungen für jedes Teilvermögen einzeln.
⁵ Gesellschaften, die aufgrund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als einziger Emittent.
Art. 82 Ausnahmen für Indexfonds
(Art. 57 KAG)
¹ Die Fondsleitung und die SICAV dürfen höchstens 20 Prozent des Fondsvermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen, wenn:
a. das Fondsreglement die Nachbildung eines von der FINMA anerkannten Index für Beteiligungs- oder Forderungsrechte vorsieht (Indexfonds); und
b. der Index hinreichend diversifiziert und für den Markt, auf den er sich bezieht, repräsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird.
² Die Limite erhöht sich auf 35 Prozent für Effekten oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten, die auf geregelten Märkten stark dominieren. Diese Ausnahme kann nur für einen einzigen Emittenten beansprucht werden.
³ Die Anlagen nach diesem Artikel sind bei der Einhaltung der Limite von 40 Prozent nach Artikel 78 Absatz 2 nicht zu berücksichtigen.
Art. 83 Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen
(Art. 57 Abs. 1 KAG)
¹ Die Fondsleitung und die SICAV dürfen höchstens 35 Prozent des Fondsvermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen, sofern diese begeben oder garantiert werden von:
a. einem OECD-Staat;
b. einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD;
c. einer internationalen Organisation öffentlich-rechtlichen Charakters, der die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört.
² Mit Bewilligung der FINMA dürfen sie bis 100 Prozent des Fondsvermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen. In diesem Fall sind folgende Regeln zu berücksichtigen:
a. Die Anlagen sind in Effekten oder Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen aufgeteilt.
b. Höchstens 30 Prozent des Fondsvermögens werden in Effekten und Geldmarktinstrumenten derselben Emission angelegt.
c. Im Prospekt und in den Werbeunterlagen werden auf die spezielle Bewilligung der FINMA hingewiesen sowie die Emittenten aufgeführt, bei denen mehr als 35 Prozent des Fondsvermögens angelegt werden können.
d. Im Fondsreglement sind die Emittenten aufgeführt, bei denen mehr als 35 Prozent des Fondsvermögens angelegt werden können, und die entsprechenden Garanten.
³ Die FINMA erteilt die Bewilligung, wenn dadurch der Schutz der Anlegerinnen und Anleger nicht gefährdet wird.
⁴ Die Anlagen nach diesem Artikel sind bei der Einhaltung der Limite von 40 Prozent nach Artikel 78 Absatz 2 nicht zu berücksichtigen.
Art. 84 Beschränkung der Beteiligung an einem einzigen Emittenten
(Art. 57 Abs. 2 KAG)
¹ Weder die Fondsleitung noch die SICAV darf Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10 Prozent der Stimmrechte ausmachen oder die es ihnen erlauben, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben.
² Die FINMA kann eine Ausnahme gewähren, sofern die Fondsleitung oder die SICAV nachweist, dass sie den wesentlichen Einfluss nicht ausübt.
³ Die Fondsleitung und die SICAV dürfen für das Fondsvermögen höchstens erwerben:
a. je 10 Prozent der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere, der Schuldverschreibungen oder der Geldmarktinstrumente desselben Emittenten;
b. 25 Prozent der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen, welche die Anforderungen nach Artikel 73 erfüllen.
⁴ Die Beschränkung nach Absatz 3 gilt nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Bruttobetrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht berechnen lässt.
⁵ Die Beschränkungen nach den Absätzen 1 und 3 sind nicht anwendbar auf Effekten und Geldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden.
Art. 85 Besondere Informationspflichten im Prospekt
(Art. 75 KAG)
¹ Im Prospekt ist anzugeben, in welche Kategorien von Anlageinstrumenten investiert wird und ob Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten getätigt werden. Werden Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten getätigt, so ist zu erläutern, ob diese Geschäfte als Teil der Anlagestrategie oder zur Absicherung von Anlagepositionen getätigt werden und wie sich deren Einsatz auf das Risikoprofil des Effektenfonds auswirkt.
² Dürfen die Fondsleitung oder die SICAV das Fondsvermögen hauptsächlich in andere Anlagen als solche nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstaben a und e investieren oder bilden sie einen Indexfonds (Art. 82), so ist im Prospekt und in den Werbeunterlagen besonders darauf hinzuweisen.
³ Weist das Nettofondsvermögen eines Effektenfonds aufgrund der Zusammensetzung der Anlagen oder der angewandten Anlagetechniken eine erhöhte Volatilität beziehungsweise Hebelwirkung auf, so ist im Prospekt und in den Werbeunterlagen besonders darauf hinzuweisen.
3. Abschnitt: Immobilienfonds
Art. 86 Zulässige Anlagen
(Art. 59 Abs. 1 und 62 KAG)
¹ Die Anlagen von Immobilienfonds oder Immobilien-SICAV sind im Fondsreglement ausdrücklich zu nennen.¹¹¹
² Als Grundstücke nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a gelten folgende Grundstücke, die gestützt auf die Anmeldung der Fondsleitung, der SICAV oder der von der SICAV beauftragten Fondsleitung gemäss Absatz 2bis eingetragen sind: ¹¹²
a. Wohnbauten;
b. Liegenschaften, die ausschliesslich oder zu einem überwiegenden Teil kommerziellen Zwecken dienen; überwiegend ist der kommerzielle Anteil, wenn der Ertrag daraus mindestens 60 Prozent des Liegenschaftsertrages ausmacht (kommerziell genutzte Liegenschaften);
c. Bauten mit gemischter Nutzung, die sowohl Wohn- als auch kommerziellen Zwecken dienen; eine gemischte Nutzung liegt vor, wenn der Ertrag aus dem kommerziellen Anteil mehr als 20 Prozent, aber weniger als 60 Prozent des Liegenschaftsertrages ausmacht;
d. Stockwerkeigentum;
e. Bauland (inkl. Abbruchobjekte) und angefangene Bauten;
f. Baurechtsgrundstücke.
²bis Die Grundstücke sind auf den Namen der Fondsleitung oder der SICAV unter Anmerkung der Zugehörigkeit zum Immobilienfonds im Grundbuch eingetragen. Hat der Immobilienfonds oder die SICAV, auf dessen oder deren Name das Grundstück eingetragen ist, Teilvermögen, so muss angemerkt sein, zu welchem Teilvermögen das Grundstück gehört.¹¹³
³ Als weitere Anlagen sind zulässig:
a. Schuldbriefe oder andere vertragliche Grundpfandrechte;
b. Beteiligungen an und Forderungen gegen Immobiliengesellschaften nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes;
c. Anteile an anderen Immobilienfonds (einschliesslich Real Estate Inves t ment Trusts ) sowie Immobilieninvestmentgesellschaften und -zertifikate, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, gemäss Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes;
d. ausländische Immobilienwerte gemäss Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes.
⁴ Unbebaute Grundstücke eines Immobilienfonds müssen erschlossen und für eine umgehende Überbauung geeignet sein sowie über eine rechtskräftige Baubewilligung für deren Überbauung verfügen. Mit der Ausführung der Bauarbeiten muss vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der jeweiligen Baubewilligung begonnen werden können.¹¹⁴
¹¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
¹¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
¹¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
¹¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 87 Risikoverteilung und Beschränkungen
(Art. 62 KAG)
¹ Immobilienfonds müssen ihre Anlagen auf mindestens zehn Grundstücke verteilen. Siedlungen, die nach den gleichen baulichen Grundsätzen erstellt worden sind, sowie aneinander grenzende Parzellen gelten als ein einziges Grundstück.
² Der Verkehrswert eines Grundstückes darf nicht mehr als 25 Prozent des Fondsvermögens betragen.
³ Es gelten folgende Anlagebeschränkungen bezogen auf das Fondsvermögen:
a. Bauland, einschliesslich Abbruchobjekte, und angefangene Bauten bis höchstens 30 Prozent;
b.¹¹⁵
Baurechtsgrundstücke bis höchstens 30 Prozent;
c. Schuldbriefe und andere vertragliche Grundpfandrechte bis höchstens 10 Prozent;
d. Anteile an anderen Immobilienfonds und Immobilieninvestmentgesellschaften nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe c bis höchstens 25 Prozent.
⁴ Die Anlagen nach Absatz 3 Buchstaben a und b dürfen zusammen höchstens 40 Prozent des Fondsvermögens betragen.¹¹⁶
⁵ Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen zulassen.
¹¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
¹¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 88 Beherrschender Einfluss der Fondsleitung und der SICAV bei gewöhnlichem Miteigentum
(Art. 59 Abs. 2 KAG)
¹ Die Fondsleitung und die SICAV üben einen beherrschenden Einfluss aus, wenn sie über die Mehrheit der Miteigentumsanteile und Stimmen verfügen.
² Sie haben sich in einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung nach Artikel 647 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB)¹¹⁷ alle in den Artikeln 647 a –651 ZGB vorgesehenen Rechte, Massnahmen und Handlungen vorzubehalten.
³ Das Vorkaufsrecht nach Artikel 682 ZGB darf vertraglich nicht aufgehoben werden.
⁴ Miteigentumsanteile an Gemeinschaftsanlagen im Zusammenhang mit Grundstücken der kollektiven Kapitalanlage, die zu einer Gesamtüberbauung gehören, müssen keinen beherrschenden Einfluss ermöglichen. In diesen Fällen darf das Vorkaufsrecht nach Absatz 3 vertraglich aufgehoben werden.
¹¹⁷ SR 210
Art. 89 Verbindlichkeiten; kurzfristige festverzinsliche Effekten und kurzfristig verfügbare Mittel
(Art. 60 KAG)
¹ Als Verbindlichkeiten gelten aufgenommene Kredite, Verpflichtungen aus dem Geschäftsgang sowie sämtliche Verpflichtungen aus gekündigten Anteilen.
² Als kurzfristige festverzinsliche Effekten gelten Forderungsrechte mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit bis zu zwölf Monaten.
³ Als kurzfristig verfügbare Mittel gelten Kasse, Post-¹¹⁸ und Bankguthaben auf Sicht und Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten sowie fest zugesagte Kreditlimiten einer Bank bis zu 10 Prozent des Nettofondsvermögens. Die Kreditlimiten sind der Höchstgrenze der zulässigen Verpfändung nach Artikel 96 Absatz 1 anzurechnen.
¹¹⁸ Infolge des BRB vom 7. Juni 2013 der die Anstalt Post in die spezialgesetzliche Schweizerische Post AG umgewandelt und die PostFinance in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft ausgegliedert hat, ist der Hinweis auf die Postguthaben seit dem 26. Juni 2013 gegenstandslos.
Art. 90 Sicherstellung von Bauvorhaben
(Art. 65 KAG)
Zur Sicherstellung von bevorstehenden Bauvorhaben können festverzinsliche Effekten mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit von bis zu 24 Monaten gehalten werden.
Art. 91 ¹¹⁹ Derivative Finanzinstrumente
(Art. 61 KAG)
Zur Absicherung von Zins-, Währungs-, Kredit- und Marktrisiken sind derivative Finanzinstrumente zulässig. Dabei kommen die für Effektenfonds geltenden Bestimmungen (Art. 72) sinngemäss zur Anwendung.
¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 91 a ¹²⁰ Nahestehende Personen
(Art. 63 Abs. 2 und 3 KAG)
¹ Als nahestehende Personen gelten insbesondere:
a. die Fondsleitung, die SICAV, die Depotbank und deren Beauftragte, namentlich von diesen beauftragte Architektinnen und Architekten und Bauunternehmerinnen und Bauunternehmer;
b. die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fondsleitung oder der SICAV;
c. der Verwaltungsrat und die Mitglieder der Geschäftsleitung sowie die mit der Überwachung der Immobilienfonds beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Depotbank;
d. die Prüfgesellschaft und die mit der Prüfung der Immobilienfonds betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
e. die Schätzungsexperten;
f. die nicht zu 100 Prozent zum Immobilienfonds gehörenden Immobiliengesellschaften sowie die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Immobiliengesellschaften;
g. die mit der Verwaltung der Immobilienwerte beauftragten Liegenschaftsverwaltungen sowie die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Liegenschaftsverwaltungen;
h. die qualifiziert Beteiligten im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 des Gesetzes der oben in Buchstaben a–g erwähnten Gesellschaften.
² Beauftragte nach Absatz 1 Buchstabe a gelten nicht als nahestehende Personen, wenn nachgewiesen werden kann, dass sie weder direkten noch indirekten Einfluss auf die Fondsleitung oder die SICAV nehmen oder genommen haben und die Fondsleitung oder die SICAV in der Sache nicht auf andere Weise befangen ist.
¹²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 92 Bewertung von Grundstücken bei Erwerb oder Veräusserung
(Art. 64 KAG)
¹ Grundstücke, welche die Fondsleitung oder die SICAV erwerben wollen, sind vorgängig schätzen zu lassen.¹²¹
² Für diese Schätzung besichtigt der Schätzungsexperte die Grundstücke.
³ Bei einer Veräusserung kann auf eine neue Schätzung verzichtet werden, wenn:
a. die bestehende Schätzung nicht älter 3 Monate ist; und
b. sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.¹²²
⁴ Die Fondsleitung und die SICAV müssen eine Veräusserung unter oder den Erwerb über dem Schätzungswert gegenüber der Prüfgesellschaft begründen.
¹²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
¹²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 93 Bewertung der zur kollektiven Kapitalanlage gehörenden Grundstücke
(Art. 64 KAG)¹²³
¹ Der Verkehrswert der Grundstücke, die zum Immobilienfonds gehören, ist auf den Abschluss jedes Rechnungsjahres durch die Schätzungsexperten überprüfen zu lassen.
² Die Besichtigung der Grundstücke durch die Schätzungsexperten ist mindestens alle drei Jahre zu wiederholen.
³ Die Schätzungsexperten haben ihre Schätzungsmethode gegenüber der Prüfgesellschaft zu begründen.
⁴ Übernehmen die Fondsleitung und die SICAV den Schätzungswert nicht unverändert in ihre Rechnung, so haben sie dies gegenüber der Prüfgesellschaft zu begründen.
¹²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 94 Prüfung und Bewertung bei Bauvorhaben
(Art. 64 und 65 KAG)¹²⁴
¹ Die Fondsleitung und die SICAV lassen bei Bauvorhaben durch mindestens einen Schätzungsexperten prüfen, ob die voraussichtlichen Kosten marktkonform und angemessen sind.
² Nach Fertigstellung der Baute lassen die Fondsleitung und die SICAV den Verkehrswert durch mindestens einen Schätzungsexperten schätzen.
¹²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 95 Publikationspflicht
(Art. 67 KAG)¹²⁵
¹ Die Fondsleitung und die SICAV veröffentlichen den Verkehrswert des Fondsvermögens und den sich daraus ergebenden Inventarwert der Fondsanteile gleichzeitig mit der Bekanntgabe an die mit dem regelmässigen börslichen oder ausserbörslichen Handel der Immobilienfondsanteile betraute Bank oder den damit betrauten Effektenhändler in den Publikationsorganen.
² Bei Immobilienfonds, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, sind zusätzlich die massgebenden börsenrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
¹²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 96 Sonderbefugnisse
(Art. 65 KAG)
¹ Bei der Verpfändung der Grundstücke und der Sicherungsübereignung der Pfandrechte nach Artikel 65 Absatz 2 des Gesetzes darf die Belastung aller Grundstücke im Durchschnitt nicht mehr als ein Drittel des Verkehrswertes betragen.¹²⁶
¹bis Zur Wahrung der Liquidität kann die Belastung vorübergehend und ausnahmsweie auf die Hälfte des Verkehrswertes erhöht werden, sofern:
a. das Fondsreglement dies vorsieht; und
b. die Interessen der Anlegerinnen und Anleger gewahrt bleiben.¹²⁷
¹ter Die Prüfgesellschaft nimmt im Rahmen der Prüfung des Immobilienfonds zu den Voraussetzungen gemäss Absatz 1bis Stellung.¹²⁸
² Lassen die Fondsleitung und die SICAV Bauten erstellen oder führen sie Gebäudesanierungen durch, so dürfen sie für die Zeit der Vorbereitung, des Baus oder der Gebäudesanierung der Ertragsrechnung des Immobilienfonds für Bauland und angefangene Bauten einen Bauzins zum marktüblichen Satz gutschreiben, sofern dadurch die Kosten den geschätzten Verkehrswert nicht übersteigen.
¹²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
¹²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
¹²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 97 Ausgabe von Immobilienfondsanteilen
(Art. 66 KAG)
¹ Die Ausgabe von Anteilen ist jederzeit möglich. Sie darf nur tranchenweise erfolgen.
² Die Fondsleitung und die SICAV bestimmen mindestens:
a. die geplante Anzahl der neu auszugebenden Anteile;
b. das geplante Bezugsverhältnis für die bisherigen Anlegerinnen und Anleger;
c. die Emissionsmethode für das Bezugsrecht.
³ Die Schätzungsexperten überprüfen zur Berechnung des Inventarwertes und zur Festlegung des Ausgabepreises den Verkehrswert jedes Grundstückes.
Art. 98 Vorzeitige Rücknahme von Immobilienfondsanteilen
(Art. 66 KAG)
Die Fondsleitung und die SICAV können die während eines Rechnungsjahres gekündigten Anteile nach Abschluss desselben vorzeitig zurückzahlen, wenn:
a. die Anlegerin oder der Anleger dies bei der Kündigung schriftlich verlangt;
b. sämtliche Anlegerinnen und Anleger, die eine vorzeitige Rückzahlung verlangt haben, befriedigt werden können.
4. Abschnitt: Übrige Fonds für traditionelle und alternative Anlagen
Art. 99 Zulässige Anlagen
(Art. 69 KAG)
¹ Als Anlagen von übrigen Fonds sind namentlich zugelassen:
a. Effekten;
b. Anteile an kollektiven Kapitalanlagen;
c. Geldmarktinstrumente;
d. Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten;
e. Edelmetalle;
f. derivative Finanzinstrumente, denen als Basiswerte Effekten, kollektive Kapitalanlagen, Geldmarktinstrumente, derivative Finanzinstrumente, Indizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite, Währungen, Edelmetalle, Commodities oder ähnliches zu Grunde liegen;
g. strukturierte Produkte, die sich auf Effekten, kollektive Kapitalanlagen, Geldmarktinstrumente, derivative Finanzinstrumente, Indizes, Zinssätze, Wechselkurse, Währungen, Edelmetalle, Commodities oder ähnliches beziehen.
² Für übrige Fonds für alternative Anlagen kann die FINMA weitere Anlagen wie Commodities, Rohstoffe und die entsprechenden Rohstofftitel zulassen.¹²⁹
³ Anlagen gemäss Artikel 69 Absatz 2 des Gesetzes sind im Fondsreglement ausdrücklich zu nennen.
⁴ Für Anlagen in Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gilt Artikel 73 Absatz 4 sinngemäss.
¹²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 100 Anlagetechniken und Beschränkungen
(Art. 70 Abs. 2 und 71 Abs. 2 KAG)
¹ Übrige Fonds für traditionelle Anlagen dürfen:
a. Kredite in der Höhe von höchstens 25 Prozent des Nettofondsvermögens aufnehmen;
b.¹³⁰
höchstens 60 Prozent des Nettofondsvermögens verpfänden oder zur Sicherung übereignen;
c. ein Gesamtengagement von höchstens 225 Prozent des Nettofondsvermögens eingehen;
d. Leerverkäufe tätigen.
² Übrige Fonds für alternative Anlagen dürfen:
a. Kredite in der Höhe von höchstens 50 Prozent des Nettofondsvermögens aufnehmen;
b.¹³¹
höchstens 100 Prozent des Nettofondsvermögens verpfänden oder zur Sicherung übereignen;
c. ein Gesamtengagement von höchstens 600 Prozent des Nettofondsvermögens eingehen;
d. Leerverkäufe tätigen.
³ Das Fondsreglement nennt die Anlagebeschränkungen ausdrücklich. Es regelt zudem Art und Höhe der zulässigen Leerverkäufe.
¹³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 1. März 2008 ( AS 2008 571 ).
¹³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 1. März 2008 ( AS 2008 571 ).
Art. 101 Abweichungen
(Art. 69–71 KAG)
Die FINMA kann im Einzelfall Abweichungen zulassen von den Bestimmungen über:
a. die zulässigen Anlagen;
b. die Anlagetechniken;
c. die Beschränkungen;
d. die Risikoverteilung.
Art. 102 Risikohinweis
(Art. 71 Abs. 3 KAG)
¹ Der Hinweis auf die besonderen Risiken (Warnklausel) bedarf der Genehmigung der FINMA.
² Die Warnklausel muss auf der ersten Seite des Fondsreglements und des Prospekts angebracht und stets in der Form verwendet werden, in der sie von der FINMA genehmigt wurde.
4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
1. Abschnitt: Depotbank
Art. 102 a ¹³² Organisation
(Art. 72 KAG)
¹ Die Depotbank muss eine für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignete Organisation haben und Personal beschäftigen, das ihrer Tätigkeit angemessen und entsprechend qualifiziert ist.
² Sie verfügt für die Erfüllung ihrer Tätigkeit als Depotbank über mindestens drei Vollzeitstellen mit Zeichnungsberechtigung.
¹³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 103 Informationspflicht
(Art. 72 Abs. 2 KAG)
Die Depotbank teilt der Prüfgesellschaft die mit den Aufgaben der Depotbank betrauten leitenden Personen mit.
Art. 104 Aufgaben
(Art. 73 KAG)
¹ Die Depotbank hat folgende Aufgaben:
a. Sie ist für die Konto- und Depotführung der kollektiven Kapitalanlagen verantwortlich, kann aber nicht selbstständig über deren Vermögen verfügen.
b. Sie gewährleistet, dass ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen der kollektiven Kapitalanlage beziehen, der Gegenwert innert der üblichen Fristen übertragen wird.
c. Sie benachrichtigt die Fondsleitung oder die kollektive Kapitalanlage, falls der Gegenwert nicht innert der üblichen Frist erstattet wird, und fordert von der Gegenpartei Ersatz für den betroffenen Vermögenswert, sofern dies möglich ist.
d. Sie führt die erforderlichen Aufzeichnungen und Konten so, dass sie jederzeit die verwahrten Vermögensgegenstände der einzelnen kollektiven Kapitalanlagen voneinander unterscheiden kann.
e. Sie prüft bei Vermögensgegenständen, die nicht in Verwahrung genommen werden können, das Eigentum der Fondsleitung oder der kollektiven Kapitalanlage und führt darüber Aufzeichnungen.¹³³
² Bei Immobilienfonds bewahrt sie die unbelehnten Schuldbriefe sowie die Aktien von Immobiliengesellschaften auf. Für die laufende Verwaltung von Immobilienwerten kann sie Konten von Dritten führen lassen.
³ Bei kollektiven Kapitalanlagen mit Teilvermögen ist für sämtliche Aufgaben dieselbe Depotbank verantwortlich.
¹³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 105 Wechsel der Depotbank; Einwendungsfrist, Inkrafttreten und Barauszahlung
(Art. 74 KAG)
¹ Artikel 41 ist für den Wechsel der Depotbank eines vertraglichen Anlagefonds sinngemäss anwendbar.
² Der Beschluss zum Wechsel der Depotbank wird unverzüglich in den Publikationsorganen der SICAV veröffentlicht.
Art. 105 a ¹³⁴ Aufgaben bei Delegation der Verwahrung
(Art. 73 Abs. 2 und 2bis KAG)
Überträgt die Depotbank die Aufbewahrung des Fondsvermögens einem Dritt- oder Sammelverwahrer im In- oder Ausland, so prüft und überwacht sie, ob dieser:
a. über eine angemessene Betriebsorganisation, finanzielle Garantien und die fachlichen Qualifikationen verfügt, die für die Art und die Komplexität der Vermögensgegenstände, die ihm anvertraut wurden, erforderlich sind;
b. einer regelmässigen externen Prüfung unterzogen und damit sichergestellt wird, dass sich die Finanzinstrumente in seinem Besitz befinden;
c. die von der Depotbank erhaltenen Vermögensgegenstände so verwahrt, dass sie von der Depotbank durch regelmässige Bestandesabgleiche zu jeder Zeit eindeutig als zum Fondsvermögen gehörend identifiziert werden können;
d. die für die Depotbank geltenden Vorschriften hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer delegierten Aufgaben und der Vermeidung von Interessenkollisionen einhält.
¹³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
2. Abschnitt: Prospekt und vereinfachter Prospekt
Art. 106 Prospekt
(Art. 75 und 77 KAG)
¹ Die Fondsleitung und die SICAV führen im Prospekt alle wesentlichen Angaben auf, die für die Beurteilung der kollektiven Kapitalanlage von Bedeutung sind (Anhang 1). Der Prospekt enthält zudem das Fondsreglement, sofern den interessierten Parteien nicht mitgeteilt wird, wo dieses vor der Zeichnung der Anteile separat bezogen werden kann.
² Die Fondsleitung und die SICAV datieren den Prospekt und reichen ihn und jede Änderung der FINMA spätestens bei der Veröffentlichung ein.
³ Sie passen ihn bei wesentlichen Änderungen an, mindestens jedoch einmal jährlich.
Art. 107 Vereinfachter Prospekt für Immobilienfonds ¹³⁵
(Art. 76 und 77 KAG)
¹ Der vereinfachte Prospekt für Immobilienfonds enthält die Informationen gemäss Anhang 2. Die FINMA konkretisiert diese Anforderungen.¹³⁶
² Die Fondsleitung und die SICAV datieren den vereinfachten Prospekt und reichen ihn und jede Änderung der FINMA spätestens bei der Veröffentlichung ein.
³ Sie passen ihn bei wesentlichen Änderungen an, mindestens jedoch einmal jährlich.
¹³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 15. Juli 2011 ( AS 2011 3177 ).
¹³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 15. Juli 2011 ( AS 2011 3177 ).
3. Abschnitt: Wesentliche Informationen für die Anlegerinnen und Anleger für Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen ¹³⁷
¹³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
(Art. 76 und 77 KAG)
Art. 107 a ¹³⁸ Grundanforderungen
¹ Die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger für Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen enthalten die Informationen gemäss Anhang 3.
² Die Fondsleitung und die SICAV datieren die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und reichen sie und jede Änderung unverzüglich der FINMA ein.
¹³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2011 ( AS 2011 3177 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 107 b ¹³⁹ Bei mehreren Teilvermögen
Besteht eine kollektive Kapitalanlage aus mehreren Teilvermögen, so sind für jedes Teilvermögen die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger zu erstellen.
¹³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 107 c ¹⁴⁰ Bei mehreren Anteilsklassen
¹ Besteht eine kollektive Kapitalanlage aus mehreren Anteilsklassen, so sind für jede dieser Anteilsklassen die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger zu erstellen. Sofern die Anforderungen nach Anhang 3, insbesondere die Anforderungen an die Länge des Dokuments, eingehalten werden, können auch mehrere Anteilsklassen zusammengefasst werden.
² Die Fondsleitung und die SICAV können für eine Anteilsklasse oder mehrere andere Anteilsklassen eine repräsentative Anteilsklasse auswählen, sofern diese Wahl für die Anlegerinnen und Anleger in den anderen Anteilsklassen nicht irreführend ist. In solchen Fällen muss der Abschnitt «Risiko- und Ertragsprofil» der wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger die Erklärung des wesentlichen Risikos enthalten, das auf jede der zu vertretenden Anteilsklassen Anwendung findet.
³ Unterschiedliche Anteilsklassen dürfen nicht zu einer repräsentativen Anteilsklasse nach Absatz 2 zusammengefasst werden. Die Fondsleitung und die SICAV führen Buch über die von der repräsentativen Anteilsklasse vertretenen Anteilsklassen nach Absatz 2 und die Gründe dieser Wahl.
¹⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 107 d ¹⁴¹ Überprüfung
¹ Die Fondsleitung und die SICAV überprüfen die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger bei jeder wesentlichen Änderung der Angaben, mindestens jedoch einmal jährlich.
² Geht aus einer Überprüfung hervor, dass die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger geändert werden müssen, so haben die Fondsleitung und die SICAV unverzüglich eine überarbeitete Fassung zur Verfügung zu stellen.
¹⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 107 e ¹⁴² Veröffentlichung
Die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger, einschliesslich der angemessen überarbeiteten Darstellung der bisherigen Wertentwicklung der kollektiven Kapitalanlage bis zum 31. Dezember, sind von der Fondsleitung und der SICAV innert der ersten 35 Werktage des folgenden Jahres zu veröffentlichen.
¹⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 108 Einzahlung; Verurkundung von Anteilen
(Art. 78 Abs. 1 und 2 KAG)
¹ Als Zahlstelle ist eine Bank im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934¹⁴³ vorzusehen.¹⁴⁴
² Sofern das Fondsreglement die Auslieferung von Anteilscheinen vorsieht, verurkundet die Depotbank auf Verlangen der Anlegerin oder des Anlegers deren oder dessen Rechte in Wertpapieren (Art. 965 OR¹⁴⁵) ohne Nennwert, die auf den Namen lauten und als Ordrepapiere (Art. 967 und 1145 OR) ausgestaltet sind.¹⁴⁶
³ Anteilscheine dürfen erst nach Bezahlung des Ausgabepreises ausgegeben werden.
⁴ Die Ausgabe von Fraktionsanteilen ist nur bei Anlagefonds erlaubt.
¹⁴³ SR 952.0
¹⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
¹⁴⁵ SR 220
¹⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 109 Ausnahmen vom Recht auf jederzeitige Rückgabe
(Art. 79 KAG)
¹ Das Fondsreglement einer kollektiven Kapitalanlage mit erschwerter Bewertung oder beschränkter Marktgängigkeit kann vorsehen, dass die Kündigung nur auf bestimmte Termine, jedoch mindestens viermal im Jahr, erklärt werden kann.
² Die FINMA kann auf begründeten Antrag das Recht auf jederzeitige Rückgabe in Abhängigkeit von Anlagen und Anlagepolitik einschränken. Dies gilt namentlich bei:
a. Anlagen, die nicht kotiert sind und an keinem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden;
b. Hypothekaranlagen;
c. Private-Equity-Anlagen.
³ Wird das Recht auf jederzeitige Rückgabe eingeschränkt, so ist dies im Fondsreglement, im Prospekt und im vereinfachten Prospekt ausdrücklich zu nennen.
⁴ Das Recht auf jederzeitige Rückgabe darf höchstens fünf Jahre ausgesetzt werden.
Art. 110 Aufschub der Rückzahlung
(Art. 81 KAG)
¹ Das Fondsreglement kann vorsehen, dass die Rückzahlung vorübergehend und ausnahmsweise aufgeschoben wird, wenn:
a. ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Fondsvermögens bildet, geschlossen ist oder der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist;
b. ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfall vorliegt;
c. wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte für die kollektive Kapitalanlage undurchführbar werden;
d. zahlreiche Anteile gekündigt werden und dadurch die Interessen der übrigen Anlegerinnen und Anleger wesentlich beeinträchtigt werden können.
² Der Entscheid über den Aufschub ist der Prüfgesellschaft und der FINMA unverzüglich mitzuteilen. Er ist auch den Anlegerinnen und Anlegern in angemessener Weise mitzuteilen.
Art. 111 Zwangsrückkauf
(Art. 82 KAG)
¹ Der Zwangsrückkauf im Sinne von Artikel 82 des Gesetzes ist nur im Ausnahmefall zulässig.
² Die Gründe für einen Zwangsrückkauf sind im Fondsreglement zu nennen.
4. Abschnitt: Offene kollektive Kapitalanlagen mit Teilvermögen
Art. 112 Teilvermögen
(Art. 92–94 KAG)
¹ Die Fondsleitung und die SICAV erstellen für eine kollektive Kapitalanlage mit Teilvermögen ein einziges Fondsreglement. Dieses enthält deren Bezeichnung sowie die Zusatzbezeichnungen der einzelnen Teilvermögen.
² Haben die Fondsleitung oder die SICAV das Recht, weitere Teilvermögen zu eröffnen, bestehende aufzulösen oder zu vereinigen, so ist im Fondsreglement besonders darauf hinweisen.
³ Die Fondsleitung und die SICAV weisen zudem im Fondsreglement darauf hin, dass:
a. Vergütungen nur demjenigen Teilvermögen belastet werden, dem eine bestimmte Leistung zukommt;
b. Kosten, die nicht eindeutig einem Teilvermögen zugeordnet werden können, den einzelnen Teilvermögen im Verhältnis zum Fondsvermögen belastet werden;
c. Anlegerinnen und Anleger nur am Vermögen und Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt sind, an dem sie beteiligt sind beziehungsweise dessen Aktien sie halten;
d. für die auf das einzelne Teilvermögen entfallenden Verbindlichkeiten nur das betreffende Teilvermögen haftet.
⁴ Kommissionen, die Anlegerinnen und Anlegern beim Wechsel von einem Teilvermögen zu einem andern belastet werden, sind im Fondsreglement ausdrücklich zu nennen.
⁵ Artikel 115 ist bei der Vereinigung von Teilvermögen sinngemäss anwendbar.
Art. 113 SICAV mit Teilvermögen
(Art. 94 KAG)
Das Risiko, dass ein Teilvermögen unter Umständen für ein anderes haften muss, ist im Prospekt offen zu legen.
5. Abschnitt: Umstrukturierung und Auflösung
Art. 114 Voraussetzungen für die Umstrukturierung
(Art. 92 und 95 Abs. 1 KAG)
¹ Anlagefonds oder Teilvermögen können von der Fondsleitung vereinigt werden, sofern:
a. die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen;
b. sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c. die entsprechenden Fondsverträge bezüglich der Bestimmungen gemäss Artikel 26 Absatz 3 Buchstaben b, d, e, und i des Gesetzes grundsätzlich übereinstimmen;
d. am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Anlagefonds bewertet, das Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden;
e. weder den Anlagefonds beziehungsweise Teilvermögen noch den Anlegerinnen und Anlegern daraus Kosten erwachsen.
² Bei der Vermögensübertragung einer SICAV kommt Absatz 1 sinngemäss zur Anwendung.
³ Die FINMA kann die Vereinigung von Anlagefonds und die Vermögensübertragung einer SICAV, insbesondere im Fall von Immobilienfonds, von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig machen.
Art. 115 Verfahren für die Vereinigung kollektiver Kapitalanlagen
(Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b KAG)
¹ Bei der Vereinigung zweier Anlagefonds erhalten die Anlegerinnen und Anleger des übertragenden Anlagefonds Anteile am übernehmenden Anlagefonds in entsprechender Höhe. Der übertragende Anlagefonds wird ohne Liquidation aufgelöst.
² Der Fondsvertrag regelt das Verfahren der Vereinigung. Er enthält insbesondere Bestimmungen über:
a. die Information der Anlegerinnen und Anleger;
b. die Prüfungspflichten der Prüfgesellschaft bei der Vereinigung.
³ Die FINMA kann einen befristeten Aufschub der Rückzahlung bewilligen, wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt.
⁴ Die Fondsleitung meldet der FINMA den Abschluss der Vereinigung.
⁵ Bei der Vermögensübertragung einer SICAV kommen die Absätze 2–4 sinngemäss zur Anwendung.
Art. 116 Auflösung einer kollektiven Kapitalanlage
(Art. 96 und 97 KAG)
¹ Die kollektive Kapitalanlage wird aufgelöst und darf unverzüglich liquidiert werden, wenn:
a. die Fondsleitung oder die Depotbank gekündigt hat;
b. die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre einer SICAV die Auflösung beschlossen haben.
² Hat die FINMA die Auflösung der kollektiven Kapitalanlage verfügt, so muss sie unverzüglich liquidiert werden.
³ Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung oder die SICAV die Bewilligung der FINMA einholen.
⁴ Der Handel von Anteilen an der Börse ist auf den Zeitpunkt der Auflösung einzustellen.
⁵ Die Kündigung des Depotbankvertrags zwischen der SICAV und der Depotbank ist der FINMA und der Prüfgesellschaft unverzüglich zu melden.
3. Titel: Geschlossene kollektive Kapitalanlagen
1. Kapitel: Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen
Art. 117 ¹⁴⁷ Zweck
(Art. 98 Abs. 1 KAG)
¹ Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen darf ausschliesslich ihr Vermögen verwalten. Namentlich ist es ihr verboten, Dienstleistungen im Sinne von Artikel 29 des Gesetzes für Dritte zu erbringen oder unternehmerische Aktivitäten zur Verfolgung kommerzieller Zwecke aufzunehmen.
² Sie investiert in Risikokapital von Unternehmen und Projekten und kann deren strategische Ausrichtung bestimmen. Sie kann auch in Anlagen gemäss Artikel 121 investieren.
³ Sie kann zu diesem Zweck:
a. die Kontrolle der Stimmrechte an Unternehmen übernehmen;
b. zur Gewährleistung der Interessen der Kommanditäre Einsitz im Organ der Oberleitung, der Aufsicht und der Kontrolle ihrer Beteiligungen nehmen.
¹⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 118 Komplementäre
(Art. 98 Abs. 2 KAG)
¹ …¹⁴⁸
² Hat die Gesellschaft einen Komplementär, so muss er über ein einbezahltes Aktienkapital von mindestens 100 000 Franken verfügen. Hat sie mehrere Komplementäre, so müssen sie zusammen über ein einbezahltes Aktienkapital von mindestens 100 000 Franken verfügen.
³ Für die Komplementäre gelten die Bewilligungs- und Meldepflichten nach den Artikeln 14 Absatz 1 und 15 Absatz 1 sinngemäss.
¹⁴⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, mit Wirkung seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 119 Gesellschaftsvertrag
(Art. 9 Abs. 3 und 102 KAG)¹⁴⁹
¹ Die Komplementäre können die Anlageentscheide sowie weitere Tätigkeiten delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
² Sie beauftragen ausschliesslich Personen, die für eine einwandfreie Ausführung der Tätigkeit qualifiziert sind, und stellen die Instruktion, Überwachung und Kontrolle der Durchführung des Auftrages sicher.
³ Die geschäftsführenden Personen der Komplementäre können sich als Kommanditärinnen oder Kommanditäre an der Gesellschaft beteiligen, sofern:
a. der Gesellschaftsvertrag es vorsieht;
b. die Beteiligung aus ihrem Privatvermögen stammt; und
c. die Beteiligung bei der Lancierung gezeichnet wird.
³bis Vermögende Privatpersonen gemäss Artikel 6, die eine schriftliche Erklärung im Sinne von Artikel 6 a Absatz 1 abgegeben haben, können sich als Kommanditärinnen und Kommanditäre an der Gesellschaft beteiligen, sofern der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht.¹⁵⁰
⁴ Der Gesellschaftsvertrag regelt die Einzelheiten und ist in einer Amtssprache zu erstellen. Die FINMA kann im Einzelfall eine andere Sprache zulassen.¹⁵¹
¹⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
¹⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
¹⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 120 Risikokapital
(Art. 103 Abs. 1 KAG)
¹ Risikokapital dient in der Regel der direkten oder indirekten Finanzierung von Unternehmungen und Projekten in grundsätzlicher Erwartung eines überdurchschnittlichen Mehrwertes verbunden mit einer überdurchschnittlichen Verlustwahrscheinlichkeit.
² Die Finanzierung kann insbesondere erfolgen über:
a. Eigenkapital;
b. Fremdkapital;
c. Mischformen von Eigen- und Fremdkapital wie Mezzanine-Finanzierungen.
Art. 121 Andere Anlagen
(Art. 103 Abs. 2 KAG)
¹ Zulässig sind insbesondere:
a.¹⁵²
Bau-, Immobilien- und Infrastrukturprojekte;
b. alternative Anlagen.
² Der Gesellschaftsvertrag regelt die Einzelheiten.
³ Zulässig sind nur Bau-, Immobilien- und Infrastrukturprojekte von Personen, die weder direkt noch indirekt verbunden sind mit:
a. dem Komplementär;
b. den für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen; oder
c. den Anlegerinnen und Anlegern.¹⁵³
⁴ Der Komplementär, die für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen und die ihnen nahestehenden natürlichen und juristischen Personen sowie die Anlegerinnen und Anleger einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen dürfen weder von dieser Immobilienwerte und Infrastrukturwerte übernehmen noch ihr solche abtreten.¹⁵⁴
¹⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
¹⁵³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
¹⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
2. Kapitel: Investmentgesellschaft mit festem Kapital
Art. 122 Zweck
(Art. 110 KAG)
¹ Die Investmentgesellschaft mit festem Kapital darf nur ihr eigenes Vermögen verwalten. Sie bezweckt hauptsächlich die Erzielung von Erträgen und/oder Kapitalgewinnen und verfolgt keine unternehmerische Tätigkeit im eigentlichen Sinn. Namentlich ist es ihr verboten, Dienstleistungen im Sinne von Artikel 29 des Gesetzes für Dritte zu erbringen.
² Sie darf die Anlageentscheide sowie Teilaufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
Art. 122 a ¹⁵⁵ Mindesteinlage
(Art 110 Abs. 2 KAG)
¹ Im Zeitpunkt der Gründung müssen Aktien im Umfang von mindestens 500 000 Franken bar liberiert werden.
² Die Mindesteinlage ist dauernd zu halten.
³ Die SICAF meldet der FINMA unverzüglich eine Unterschreitung der Mindesteinlage.
¹⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 122 b ¹⁵⁶ Eigene Aktien der Organe
(Art 110 Abs. 2 KAG)
Die Organe müssen dauernd wie folgt eigene Aktien in Prozenten des Gesamtvermögens der SICAF halten, höchstens jedoch 20 Millionen Franken:
a. 1 Prozent für den Teil, der 50 Millionen Franken nicht übersteigt;
b. ¾ Prozent für den Teil, der 50 Millionen, nicht aber 100 Millionen Franken übersteigt;
c. ½ Prozent für den Teil, der 100 Millionen, nicht aber 150 Millionen Franken übersteigt;
d. ¼ Prozent für den Teil, der 150 Millionen, nicht aber 250 Millionen Franken übersteigt;
e. ⅛ Prozent für den Teil, der 250 Millionen Franken übersteigt.
¹⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 123 Zulässige Anlagen
(Art. 110 KAG)
¹ Die Bestimmungen über die zulässigen Anlagen für übrige Fonds sind sinngemäss anwendbar.
² Die FINMA kann weitere Anlagen zulassen.
Art. 124 Publikationsorgane
(Art. 112 KAG)
Artikel 39 gilt sinngemäss.
Art. 125 Zwangsrückkauf
(Art. 113 Abs. 3 KAG)
Artikel 111 gilt sinngemäss.
Art. 126 Änderungen der Statuten und des Anlagereglements
(Art. 115 Abs. 3 KAG)
Die SICAF veröffentlicht in den Publikationsorganen die von der Generalversammlung beschlossenen und von der FINMA genehmigten wesentlichen Änderungen der Statuten und des Anlagereglements mit dem Hinweis auf die Stellen, wo die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können.
4. Titel: Ausländische kollektive Kapitalanlagen
1. Kapitel: Genehmigung
Art. 127 Bezeichnung der ausländischen kollektiven Kapitalanlage
(Art. 120 Abs. 2 Bst. c und 122 KAG) ¹⁵⁷
Trägt eine ausländische kollektive Kapitalanlage eine Bezeichnung, die zu Täuschung oder Verwechslung Anlass gibt oder geben kann, so kann die FINMA einen erläuternden Zusatz vorschreiben.
¹⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 1. März 2008 ( AS 2008 571 ).
Art. 128 ¹⁵⁸ Vertretungsvertrag und Zahlstellenvertrag
(Art. 120 Abs. 2 Bst. d KAG)
¹ Die Fondsleitung einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage oder die ausländische Fondsgesellschaft, die in der Schweiz zum Vertrieb zugelassen ist, hat nachzuweisen, dass sie einen schriftlichen Vertretungsvertrag abgeschlossen hat.
² Die Fondsleitung einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage oder die Fondsgesellschaft, die in der Schweiz zum Vertrieb zugelassen ist, sowie die Depotbank haben nachzuweisen, dass sie einen schriftlichen Zahlstellenvertrag abgeschlossen haben.
³ Für den Vertrieb ausländischer kollektiver Kapitalanlagen in der Schweiz regelt der Vertretungsvertrag namentlich:
a. die Rechte und Pflichten der ausländischen kollektiven Kapitalanlage und des Vertreters im Sinne von Artikel 124 Absatz 2 des Gesetzes, insbesondere hinsichtlich seiner Melde-, Publikations- und Informationspflichten sowie der Verhaltensregeln;
b. die Art und Weise des Vertriebs der kollektiven Kapitalanlagen in der Schweiz; und
c. die Pflicht der ausländischen kollektiven Kapitalanlagen zur Rechenschaftsablegung gegenüber dem Vertreter, namentlich hinsichtlich Änderungen des Prospekts und der Organisation der ausländischen kollektiven Kapitalanlage.
⁴ Die FINMA veröffentlicht eine Liste der Länder, mit denen sie eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch gemäss Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe e des Gesetzes abgeschlossen hat.
¹⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 128 a ¹⁵⁹ Pflichten des Vertreters
(Art. 124 Abs. 2 KAG)
Der Vertreter einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage verfügt für die Erfüllung der Pflichten gemäss Artikel 124 des Gesetzes über eine angemessene Organisation.
¹⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 129 ¹⁶⁰ Vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren
(Art. 120 Abs. 3 KAG)
Die FINMA kann im Einzelfall für ausländische kollektive Anlagen ein vereinfachtes und beschleunigtes Genehmigungsverfahren vorsehen, sofern solche Anlagen bereits von einer ausländischen Aufsichtsbehörde genehmigt wurden und das Gegenrecht gewährleistet ist.
¹⁶⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5363 ).
Art. 130 Dahinfallen der Genehmigung
(Art. 15 und 120 KAG)
Die Genehmigung für ausländische kollektive Kapitalanlagen nach den Artikeln 15 und 120 des Gesetzes fällt dahin, wenn die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes der kollektiven Kapitalanlage die Genehmigung entzieht.
2. Kapitel: Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen
Art. 131 Mindestkapital und Sicherheitsleistung
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG)
¹ Der Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen muss über ein Mindestkapital von 100 000 Franken verfügen. Dieses muss bar einbezahlt sein.
² Im Übrigen gelten die Artikel 19 und 20 sinngemäss.
Art. 131 a ¹⁶¹ Pflichten des Vertreters beim Vertrieb an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger
(Art. 120 Abs. 4 KAG)
¹ Der Vertreter einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage, die in der Schweiz ausschliesslich an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertrieben wird, hat mit dem Finanzintermediär gemäss Artikel 19 Absatz 1bis des Gesetzes einen schriftlichen Vertriebsvertrag gemäss Artikel 30 a abzuschliessen.
² Er stellt sicher, dass die Anlegerinnen und Anleger die massgebenden Dokumente der ausländischen kollektiven Kapitalanlage bei ihm beziehen können.
¹⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 132 Berufshaftpflichtversicherung
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG)
Der Vertreter schliesst eine seiner Geschäftstätigkeit angemessene Berufshaftpflichtversicherung ab von mindestens 1 Million Franken, abzüglich des Mindestkapitals beziehungsweise der effektiven Sicherheitsleistung gemäss Artikel 131.
Art. 133 Publikations- und Meldevorschriften
(Art. 75–77, 83 Abs. 4 und 124 Abs. 2 KAG)¹⁶²
¹ Der Vertreter einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage veröffentlicht die Dokumente nach den Artikeln 13 a und 15 Absatz 3 sowie den Jahres- und Halbjahresbericht in einer Amtssprache. Die FINMA kann die Publikation in einer anderen Sprache zulassen, sofern sich die Publikation nur an einen bestimmten Anlegerkreis richtet.¹⁶³
² In den Publikationen und in der Werbung sind anzugeben:
a. das Herkunftsland der kollektiven Kapitalanlage;
b. der Vertreter;
c. die Zahlstelle;
d.¹⁶⁴
der Ort, wo die Dokumente nach den Artikeln 13 a und 15 Absatz 3 sowie der Jahres- und Halbjahresbericht bezogen werden können.
³ Der Vertreter einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage reicht der FINMA die Jahres- und Halbjahresberichte unverzüglich ein, meldet ihr Änderungen der Dokumente gemäss Artikel 13 a unverzüglich und veröffentlicht diese in den Publikationsorganen. Die Artikel 39 Absatz 1 und 41 Absatz 1 zweiter Satz gelten sinngemäss.¹⁶⁵
⁴ Er veröffentlicht die Nettoinventarwerte von Anteilen in regelmässigen Abständen.
⁵ Die Publikations- und Meldevorschriften gelten nicht für ausländische kollektive Kapitalanlagen, die ausschliesslich an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertrieben werden.¹⁶⁶
¹⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
¹⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
¹⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
¹⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
¹⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
5. Titel: Prüfung und Aufsicht ¹⁶⁷
¹⁶⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4295 ).
1. Kapitel: Prüfung ¹⁶⁸
¹⁶⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4295 ).
Art. 134 ¹⁶⁹ Prüfung der Depotbank
(Art. 126 Abs. 1 und 6 KAG)
¹ Die Prüfgesellschaft der Depotbank prüft, ob die Depotbank die aufsichtsrechtlichen und die vertraglichen Bestimmungen einhält.
² Stellt die Prüfgesellschaft der Depotbank eine Verletzung von aufsichtsrechtlichen oder vertraglichen Bestimmungen oder sonstige Missstände fest, so benachrichtigt sie die FINMA sowie die Prüfgesellschaft der Fondsleitung oder der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV).
¹⁶⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4295 ).
Art. 135 ¹⁷⁰ Prüfbericht
(Art. 126 Abs. 1 und 6 KAG)
¹ Die Prüfgesellschaft der Depotbank legt in einem separaten Prüfbericht dar, ob die Depotbank die aufsichtsrechtlichen und die vertraglichen Bestimmungen einhält.
² Sie hat allfällige Beanstandungen zudem im Prüfbericht nach Artikel 27 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007¹⁷¹ der Depotbank aufzunehmen.
³ Sie stellt den Prüfbericht nach Absatz 1 folgenden Adressatinnen zu:
a. der Fondsleitung oder der SICAV;
b. der FINMA;
c. der Prüfgesellschaft der Fondsleitung oder der SICAV.
⁴ Die Prüfgesellschaft der Fondsleitung oder der SICAV berücksichtigt die Ergebnisse des Berichts über die Prüfung der Depotbank im Rahmen ihrer eigenen Prüfungen.
⁵ Sie kann bei der Prüfgesellschaft der Depotbank zusätzliche Angaben anfordern, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt.
¹⁷⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4295 ).
¹⁷¹ SR 956.1
Art. 136 ¹⁷² Zusammenarbeit von Prüfgesellschaften
(Art. 126 Abs. 1 und 6 KAG)
Prüfgesellschaften von Beaufsichtigten, die nach Artikel 31 des Gesetzes zusammenarbeiten, müssen ihrerseits eng zusammenarbeiten.
¹⁷² Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4295 ).
Art. 137 ¹⁷³ Rechnungsprüfung
(Art. 126 Abs. 5 und 6 KAG)
¹ Bei der Rechnungsprüfung kollektiver Kapitalanlagen werden die Angaben nach den Artikeln 89 Absatz 1 Buchstaben a–h und 90 des Gesetzes geprüft.
² Die FINMA kann bei der Rechnungsprüfung der in Artikel 126 Absatz 1 des Gesetzes genannten Personen, der verwalteten Anlagefonds sowie jeder zu den Immobilienfonds oder zu den Immobilieninvestmentgesellschaften gehörenden Immobiliengesellschaft die Einzelheiten betreffend Form, Inhalt, Periodizität, Fristen und Adressaten der Berichterstattung sowie betreffend Durchführung der Prüfung regeln.
¹⁷³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4295 ).
Art. 138 – 140 ¹⁷⁴
¹⁷⁴ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5363 ).
2. Kapitel: Aufsicht ¹⁷⁵
¹⁷⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4295 ).
Art. 141 Fortführung der kollektiven Kapitalanlage
(Art. 96 KAG)
¹ Liegt die Fortführung des Anlagefonds im Interesse der Anlegerinnen und Anleger und findet sich eine geeignete neue Fondsleitung oder Depotbank, so kann die FINMA die Übertragung des Fondsvertrags mit Rechten und Pflichten auf diese verfügen.
² Tritt die neue Fondsleitung in den Fondsvertrag ein, so gehen die Forderungen und das Eigentum an den zum Anlagefonds gehörenden Sachen und Rechten von Gesetzes wegen auf die neue Fondsleitung über.
³ Liegt die Fortführung der SICAV im Interesse der Anlegerinnen und Anleger und findet sich eine geeignete neue SICAV, so kann die FINMA die Übertragung des Vermögens auf diese verfügen.
Art. 142 Form der einzureichenden Dokumente
(Art. 1 und 144 KAG)
¹ Die FINMA kann insbesondere für die folgenden Dokumente die Form der Zustellung an die FINMA bestimmen:
a. der Prospekte und vereinfachten Prospekte;
b. der Dokumente nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a–e des Gesetzes;
c. der Jahres- und Halbjahresberichte.
² Sie kann einen Dritten als Zustellungsempfänger bezeichnen.
6. Titel: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 143 ¹⁷⁶
¹⁷⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, mit Wirkung seit 15. Juli 2011 ( AS 2011 3177 ).
Art. 144 Übergangsbestimmungen
¹ Diese Verordnung gilt, mit Ausnahme der nachstehenden Bestimmungen, ab Inkrafttreten für:
a. neue kollektive Kapitalanlagen und bestehende Anlagefonds;
b. alle Personen, die der Bewilligungspflicht gemäss Artikel 13 des Gesetzes unterstehen;
c. Prüfgesellschaften im Sinne der Artikel 126 ff. des Gesetzes.
² Innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung müssen Investmentclubs die Vorschriften nach Artikel 1 erfüllen.
³ Innert sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung müssen die beaufsichtigten Finanzintermediäre gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes vereinfachte Prospekte erstellen, welche die Anforderungen von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung erfüllen.
⁴ Innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung müssen bestehende Anlagefonds beziehungsweise Teilvermögen eines Umbrella-Fonds die Vorschrift über das Mindestvermögen (Art. 35 Abs. 2) erfüllen.
⁵ Nach Ablauf eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung werden Solidarbürgschaften nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung vom 19. Oktober 1994¹⁷⁷ über die Anlagefonds nicht mehr als eigene Mittel anerkannt.
⁶ Innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung müssen bestehende Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen die Vorschriften betreffend Mindestkapital (Art. 131) und Berufshaftpflichtversicherung (Art. 132) erfüllen.
⁷ Ausnahmen, welche die FINMA von Fall zu Fall Fondsleitungen von Anlagefonds für institutionelle Anleger mit professioneller Tresorerie nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung über die Anlagefonds (Art. 10 Abs. 5 KAG) gewährt hat, gelten unverändert weiter.
⁸ Innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung müssen die Prüfgesellschaften von Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwaltern sowie von Vertretern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen mindestens die Anerkennungsvoraussetzungen nach Artikel 136 erfüllen.
⁹ In besonderen Fällen kann die FINMA die in diesem Artikel genannten Fristen erstrecken.
¹⁷⁷ [ AS 1994 2547 , 1997 85 Art. 57 Ziff. 2 2255 2779 II 64, 2000 2713 , 2004 2073 3535 ]
Art. 144 a ¹⁷⁸ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Juni 2011 für schweizerische kollektive Kapitalanlagen
¹ Innert drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 29. Juni 2011 müssen die Fondsleitung und die SICAV für bestehende Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen vereinfachte Prospekte gemäss Anhang 3 veröffentlichen und der FINMA einreichen.
² Für Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen, die innert eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung genehmigt werden, können die Fondsleitung und die SICAV vereinfachte Prospekte gemäss Anhang 2 veröffentlichen. Absatz 1 ist anwendbar.
¹⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 15. Juli 2011 ( AS 2011 3177 ).
Art. 144 b ¹⁷⁹ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Juni 2011 für ausländische kollektive Kapitalanlagen
¹ Innert drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 29. Juni 2011 müssen Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen für jede von ihnen in der Schweiz vertretene ausländische kollektive Kapitalanlage, die mit einem schweizerischen Effektenfonds oder mit einem übrigen Fonds für traditionelle Anlagen vergleichbar ist, einen vereinfachten Prospekt gemäss Anhang 3 veröffentlichen und der FINMA einreichen.
² Für ausländische kollektive Kapitalanlagen, die mit einem schweizerischen Effektenfonds oder mit einem übrigen Fonds für traditionelle Anlagen vergleichbar sind und die innert eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung zum öffentlichen Vertrieb in oder von der Schweiz aus genehmigt werden, können deren Vertreter vereinfachte Prospekte gemäss Anhang 2 veröffentlichen. Absatz 1 ist anwendbar.
¹⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 15. Juli 2011 ( AS 2011 3177 ).
Art. 144 c ¹⁸⁰ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 13. Februar 2013
¹ Banken, Effektenhändler, Versicherungseinrichtungen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 13. Februar 2013 als Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen tätig sind, müssen innert eines Jahres ab Inkrafttreten die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und ein Bewilligungsgesuch als Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen stellen. Bis zum Entscheid über das Gesuch können sie ihre Tätigkeit fortführen.
² Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, die nach schweizerischem Recht organisiert sind, bestehende Fondsleitungen und SICAF müssen innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung die jeweils anwendbaren Kapitalvorschriften gemäss den Artikeln 19–22, 48 und 122 b erfüllen.
³ Die Bewilligungsträger gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a–d und f–h des Gesetzes müssen innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung die Vorschriften betreffend die Betriebsorganisation gemäss Artikel 12 sowie das Riskmanagement, interne Kontrollsystem und Compliance gemäss Artikel 12 a erfüllen.
⁴ Depotbanken müssen innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung die Vorschriften betreffend die Betriebsorganisation gemäss den Artikeln 12 a und 102 a erfüllen.
⁵ Finanzintermediäre, die ausländische kollektive Kapitalanlagen an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertreiben, müssen innert zweier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung die Voraussetzungen von Artikel 30 a erfüllen.
⁶ Bestehende Belastungsverhältnisse im Sinne von Artikel 96 Absatz 1, welche den Grenzwert überschreiten, müssen innerhalb von fünf Jahren angepasst werden.
⁷ Anteilsscheine, die gemäss Artikel 108 Absatz 2 als Wertpapiere ausgestaltet sind, die auf den Inhaber lauten, müssen bis zum 31. Dezember 2016 in Wertpapiere umgewandelt werden, die auf den Namen lauten.
⁸ Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, die vermögende Privatpersonen im Sinne von Artikel 119 Absatz 3bis als Kommanditärinnen und Kommanditäre zulassen, müssen ihren Gesellschaftsvertrag innert zweier Jahre anpassen. Qualifizierte Anlegerinnen und Anleger im Sinne von Artikel 10 Absatz 3ter des Gesetzes dürfen nach Inkrafttreten dieser Änderung keine Beteiligungen als Kommanditärinnen oder Kommanditäre mehr erwerben.
¹⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
Art. 145 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Anhang 1 ¹⁸¹
¹⁸¹ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
(Art. 106)
Mindestinhalt des Prospektes
Der Prospekt enthält neben dem in Gesetz und Verordnung vorgeschriebenen Inhalt folgende Angaben:
1 Informationen über die kollektive Kapitalanlage
1.1 Gründungsdatum und Staat, in dem die kollektive Kapitalanlage gegründet wurde;
1.2 bei kollektiven Kapitalanlagen mit bestimmter Laufzeit: deren Dauer (Art. 43 KAG);
1.3 Hinweis auf die für die kollektive Kapitalanlage relevanten Steuervorschriften (inkl. Verrechnungssteuerabzüge);
1.4 Rechnungsjahr;
1.5 Name der Prüfgesellschaft;
1.6 Angaben über die Anteile (z.B. Art des im Anteil repräsentierten Rechts und gegebenenfalls Beschreibung des Stimmrechts der Anlegerinnen und Anleger; vorhandene Urkunden oder Zertifikate; Qualifikation und Stückelung allfälliger Titel; Voraussetzungen und Auswirkungen der Auflösung der kollektiven Kapitalanlage);
1.7 gegebenenfalls Angaben über Börsen und Märkte, an denen die Anteile notiert oder gehandelt werden;
1.8 Modalitäten und Bedingungen für die Zeichnung, den Umtausch und die Rückzahlung der Anteile, einschliesslich der Möglichkeit einer Zeichnung oder einer Rückzahlung von Sachwerten (z.B. Methode, Häufigkeit der Preisberechnung und -veröffentlichung, unter Angabe des Publikationsorgans) und Voraussetzungen, unter denen diese ausgesetzt werden kann;
1.9 Angaben über die Ermittlung und Verwendung des Erfolges sowie über die Häufigkeit der Auszahlungen gemäss Verteilungspolitik;
1.10 Umschreibung der Anlageziele, der Anlagepolitik, der zulässigen Anlagen, der angewandten Anlagetechniken, der Anlagebeschränkungen und anderer anwendbarer Regeln im Bereich des Riskmanagements;
1.11 Angaben über die anwendbaren Regeln zur Berechnung des Nettoinventarwertes;
1.12 Angaben über die Berechnung und die Höhe der zulasten der kollektiven Kapitalanlage gehenden Vergütungen an die Fondsleitung, die Depotbank, den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, die Vertriebsträger gemäss Artikel 37; Angaben über die Nebenkosten, über eine allfällige erfolgsabhängige Kommission (performance fee), den Koeffizienten der gesamten, laufend dem Fondsvermögen belasteten Kosten (total expense ratio, TER); schliesslich gegebenenfalls Angaben über Retrozessionen und andere Vermögensvorteile; Angaben über die Berechnung und die Höhe der Vergütungen zulasten der Anlegerinnen und Anleger gemäss Artikel 38;
1.13 Angabe der Stelle, wo der Fondsvertrag, wenn auf dessen Beifügung verzichtet wird, sowie die Jahres- und Halbjahresberichte erhältlich sind;
1.14 Angabe der Rechtsform (vertraglicher Anlagefonds oder SICAV) und der Art der kollektiven Kapitalanlage (Effektenfonds, Immobilienfonds, übriger Fonds für traditionelle oder alternative Anlagen);
1.15 gegebenenfalls Hinweise auf die besonderen Risiken und erhöhte Volatilität;
1.16 bei Fonds für alternative Anlagen ein Glossar, das die wichtigsten Fachausdrücke erklärt.
2 Informationen über den Bewilligungsträger (Fondsleitung, SICAV)
2.1 Gründungszeitpunkt, Rechtsform, Sitz und Hauptverwaltung;
2.2 Angaben über weitere von der Fondsleitung verwaltete kollektive Kapitalanlagen und gegebenenfalls über die Erbringung weiterer Dienstleistungen;
2.3 Name und Funktion der Mitglieder der Verwaltungs- und Leitungsorgane sowie deren relevante Tätigkeiten ausserhalb des Bewilligungsträgers (Fondsleitung, SICAV);
2.4 Höhe des gezeichneten und des einbezahlten Kapitals;
2.5 Personen, an welche die Anlageentscheide sowie weitere Teilaufgaben delegiert worden sind;
2.6 Angaben über die Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten.
3 Informationen über die Depotbank
3.1 Rechtsform, Sitz und Hauptverwaltung;
3.2 Haupttätigkeit.
4 Informationen über Dritte, deren Vergütungen der kollektiven Kapitalanlage belastet werden
4.1 Name/Firma;
4.2 für die Anlegerinnen und Anleger wesentliche Vertragselemente zwischen dem Bewilligungsträger (Fondsleitung, SICAV) und Dritten, ausgenommen Vergütungsregelungen;
4.3 weitere bedeutende Tätigkeiten der Dritten;
4.4 Fachkenntnisse von Dritten, die mit Verwaltungs- und Entscheidungsaufgaben beauftragt sind.
5 Weitere Informationen
Angaben über Zahlungen an die Anlegerinnen und Anleger, die Rücknahme von Anteilen sowie Informationen und Publikationen über die kollektive Kapitalanlage sowohl in Bezug auf den Sitzstaat als auch auf allfällige Drittstaaten, in denen die Anteile vertrieben werden.
6 Weitere Anlageinformationen
6.1 gegebenenfalls bisherige Ergebnisse der kollektiven Kapitalanlage; diese Angaben können entweder im Prospekt enthalten oder diesem beigefügt sein;
6.2 Profil der typischen Anlegerin oder des typischen Anlegers, für die oder den die kollektive Kapitalanlage konzipiert ist.
7 Wirtschaftliche Informationen
Etwaige Kosten oder Gebühren mit Ausnahme der unter den Ziffern 1.8 und 1.12 genannten Kosten, aufgeschlüsselt nach denjenigen, die von der Anlegerin oder dem Anleger zu entrichten sind, und denjenigen, die zulasten des Vermögens der kollektiven Kapitalanlage gehen.
Anhang 2 ¹⁸²
¹⁸² Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. Juni 2011 ( AS 2011 3177 ) und gemäss Ziff. II der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
(Art. 107)
Vereinfachter Prospekt für Immobilienfonds
Der vereinfachte Prospekt für Immobilienfonds enthält folgende Angaben:
1 Kurzdarstellung der kollektiven Kapitalanlage
1.1 Gründungsdatum und Staat, in dem die kollektive Kapitalanlage gegründet wurde;
1.2 gegebenenfalls Hinweis auf unterschiedliche Teilvermögen;
1.3 gegebenenfalls Name der Fondsleitung;
1.4 bei kollektiven Kapitalanlagen mit bestimmter Laufzeit deren Dauer;
1.5 Name der Depotbank;
1.6 Name der Prüfgesellschaft;
1.7 Name der Personen, an welche die Anlageentscheide sowie weitere Teilaufgaben delegiert sind;
1.8 Name der Finanzgruppe, welche die kollektive Kapitalanlage anbietet (z.B. eine Bank).
2 Anlageinformationen
2.1 Kurzdefinition des Anlageziels;
2.2 Anlagestrategie und kurze Beurteilung des Risikoprofils der kollektiven Kapitalanlage (gegebenenfalls inkl. der Informationen nach den Art. 53 ff., 58 ff. und 68 ff. KAG);
2.3 gegebenenfalls bisherige Wertentwicklung der kollektiven Kapitalanlage und ein Warnhinweis, dass die bisherige Wertentwicklung kein Indiz für die künftige Wertentwicklung ist;
2.4 Profil der typischen Anlegerin oder des typischen Anlegers, für die oder den die kollektive Kapitalanlage konzipiert ist.
3 Wirtschaftliche Angaben
3.1 Hinweis auf die für die kollektive Kapitalanlage relevanten Steuervorschriften (inkl. Verrechnungssteuerabzüge);
3.2 Angaben über die Ausgabe- und Rücknahmekommission von Anteilen;
3.3 Angaben über die Kommissionen und Kosten zulasten der Anlegerinnen und Anleger und zulasten des Fondsvermögens; ferner Angaben über die beabsichtigte Verwendung der Verwaltungskommission, eine allfällige erfolgsabhängige Kommission (Performance Fee) und den Koeffizienten der gesamten, laufend dem Fondsvermögen belasteten Kosten (TER).
4 Den Handel betreffende Informationen
4.1 Art und Weise des Erwerbs der Anteile;
4.2 Art und Weise der Veräusserung der Anteile;
4.3 bei kollektiven Kapitalanlagen mit unterschiedlichen Teilvermögen gegebenenfalls Angabe der Art und Weise, wie von einem Teilvermögen in ein anderes gewechselt werden kann, und Angabe der damit verbundenen Kosten;
4.4 gegebenenfalls Termin und Art und Weise der Ausschüttung der Erträge;
4.5 Häufigkeit und Ort sowie Art und Weise der Veröffentlichung beziehungsweise Zurverfügungstellung der Inventarwerte.
5 Weitere Informationen
5.1 Hinweis darauf, wo auf Anfrage der Prospekt sowie die Jahres- und Halbjahresberichte kostenlos angefordert werden können;
5.2 zuständige Aufsichtsbehörde;
5.3 Angabe einer Kontaktstelle, bei der gegebenenfalls weitere Auskünfte eingeholt werden können;
5.4 Datum der Veröffentlichung des vereinfachten Prospektes.
Anhang 3 ¹⁸³
¹⁸³ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 15. Juli 2011 ( AS 2011 3177 ).
(Art. 107 a )
Vereinfachter Prospekt für Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen (nachfolgend «Wesentliche Informationen für die Anlegerinnen und Anleger»)
Die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein und folgende Angaben enthalten:
1 Titel und Inhalt des Dokuments
1.1 Der Titel «Wesentliche Informationen für die Anlegerinnen und Anleger» hat klar oben auf der ersten Seite zu erscheinen.
1.2 Dem Titel hat eine Erklärung mit folgendem Wortlaut zu folgen:
«Gegenstand dieses Dokuments sind wesentliche Informationen für die Anlegerinnen und Anleger über diese kollektive Kapitalanlage. Es handelt sich nicht um Werbematerial. Diese Informationen sind gesetzlich vorg e schrieben, um Ihnen die Wesensart dieser kollektiven Kapitalanlage und die Risiken einer Anlage zu erläutern. Wir raten Ihnen zur Lektüre dieses D o kuments, sodass Sie eine fundierte Anlageentscheidung treffen können» .
1.3 Die Bezeichnung der kollektiven Kapitalanlage/des Teilvermögens, falls anwendbar/der Anteilsklasse, falls anwendbar.
Im Falle eines Teilvermögens oder einer Anteilsklasse ist die Bezeichnung der kollektiven Kapitalanlage nach der Bezeichnung des Teilvermögens oder der Anteilsklasse anzugeben.
1.4 Falls anwendbar, die Bezeichnung der Fondsleitung.
1.5 Darüber hinaus kann in Fällen, in denen die Fondsleitung aus rechtlichen, administrativen oder vertriebsmässigen Gründen einer Unternehmensgruppe angehört, der Name dieser Gruppe angegeben werden. Zusätzlich kann eine Unternehmensmarke aufgenommen werden, sofern sie die Anlegerin oder den Anleger nicht am Verständnis der wesentlichen Elemente der Anlage hindert oder den Vergleich der Anlageprodukte erschwert.
1.6 Das Dokument hat folgende Erklärung zu beinhalten:
«Diese kollektive Kapitalanlage ist von [zuständige Aufsichtsbehörde] genehmigt und beaufsichtigt» .
1.7 Die Information über die Veröffentlichung wird mit folgender Erklärung bekannt gegeben:
«Diese wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger sind zutreffend und entsprechen dem Stand vom [Datum der Veröffentlichung]» .
2 Anlageziele und Anlagepolitik
2.1 Eine Beschreibung der Anlageziele und der Anlagepolitik.
2.2 Die Hauptkategorien der in Frage kommenden Finanzinstrumente, die Gegenstand der Anlage sein können.
2.3 Ein Hinweis auf das Kündigungsrecht der Anlegerinnen und Anleger unter Angabe der Rücknahmefrequenz.
2.4 Die Angabe, ob die kollektive Kapitalanlage ein bestimmtes Ziel in Bezug auf einen branchenspezifischen, geografischen oder anderen Marktsektor bzw. in Bezug auf spezifische Anlageklassen/Anlagearten verfolgt.
2.5 Die Angabe, ob die kollektive Kapitalanlage die Anlageentscheide nach freiem Ermessen treffen kann und ob ein Referenzwert (Benchmark) herangezogen wird, welcher in diesem Fall anzugeben ist. Bei Bezugnahme auf einen Benchmark ist der Ermessensspielraum bei seiner Nutzung anzugeben. Sollte die Anlagepolitik der kollektiven Kapitalanlage an einen Index gebunden sein, ist dieser anzugeben.
2.6 Die Angabe, ob die Erträge der kollektiven Kapitalanlage ausgeschüttet oder thesauriert werden.
2.7 Werden besondere Anlagetechniken verwendet, wie insbesondere «hedging», «arbitrage» oder «leverage», so sind in leicht verständlicher Sprache die Faktoren zu erläutern, welche die Wertentwicklung der kollektiven Kapitalanlage beeinflussen dürften.
2.8 Investiert die kollektive Kapitalanlage in Schuldtitel, so ist anzugeben, ob sie von Unternehmen, Regierungen oder anderen Stellen ausgegeben wurden, gegebenenfalls sind die Mindestrating-Anforderungen anzugeben.
2.9 Ist die Wahl der Vermögenswerte an bestimmte Kriterien wie «Wachstum», «Wert» oder «hohe Dividenden» gebunden, eine Erläuterung dieser Kriterien.
2.10 Für den Fall, dass die kollektive Kapitalanlage an vordefinierten Daten Ausschüttungen leistet, deren Höhe von einem Algorithmus abgeleitet wird und die an die Wertentwicklung, Preisänderungen oder sonstige Bedingungen von Vermögenswerten, Indizes oder Referenzportfolios oder an die Entwicklung anderer kollektiver Kapitalanlagen mit ähnlicher Anlagestrategie gebunden sind (nachfolgend «strukturierte kollektive Kapitalanlage»), sind in leicht verständlicher Sprache die Faktoren zu erläutern, welche die Ausschüttungen (pay-off) sowie die Wertentwicklung der kollektiven Kapitalanlage beeinflussen. Dazu gehören gegebenenfalls Verweise auf die detaillierten Informationen im Fonds-Reglement bzw. Prospekt. Diese Informationen enthalten die Formel des Algorithmus sowie Erläuterungen zur Berechnungsweise der Ausschüttungen der kollektiven Kapitalanlage.
Der Erläuterung ist eine Illustration von mindestens drei Szenarien der potenziellen Fondsentwicklung beizufügen. Dabei sind zweckmässige Szenarien zu wählen, die die Umstände aufzeigen, unter denen mit der Formel eine niedrige, mittlere oder hohe und gegebenenfalls auch eine negative Rendite für die Anlegerin oder den Anleger erwirtschaftet wird.
Diese Szenarien stützen sich auf vernünftige und konservative Annahmen über künftige Marktbedingungen und Preisbewegungen. Insbesondere steigern sie nicht künstlich die Bedeutung der endgültigen Wertentwicklung der kollektiven Kapitalanlage. Setzt die Formel die Anlegerinnen und Anleger jedoch der Möglichkeit erheblicher Verluste aus, wie z.B. eine Kapitalgarantie, die nur unter bestimmten Umständen funktioniert, so sind diese Verluste angemessen zu erläutern, selbst wenn die entsprechenden Marktbedingungen nur ein geringes Risiko vermuten lassen.
Den Szenarien ist eine Erklärung beizufügen, dass sie nur Beispiele sind, die zur Verdeutlichung der Formel aufgenommen wurden und keine Prognose zukünftiger Entwicklungen darstellen. Auch ist klar zu machen, dass die dargestellten Szenarien nicht mit gleicher Wahrscheinlichkeit eintreten werden.
2.11 Sollten sich die Portfolio-Transaktionskosten aufgrund der von der kollektiven Kapitalanlage gewählten Strategie erheblich auf die Renditen auswirken, so ist eine entsprechende Erklärung beizufügen, aus der auch hervorgeht, dass die Portfolio-Transaktionskosten aus den Vermögenswerten der kollektiven Kapitalanlage zusätzlich zu den in Ziffer 4 genannten Kosten zulasten des Fondsvermögens gehen.
2.12 Sollte im Prospekt oder in anderen Dokumenten der kollektiven Kapitalanlage ein Mindestzeitraum für das Halten von Fondsanteilen empfohlen oder sollte festgestellt werden, dass ein Mindestzeitraum für das Halten von Fonds-Anteilen ein wichtiger Bestandteil der Anlagestrategie ist, so ist eine Erklärung mit folgendem Wortlaut beizufügen:
«Empfehlung: Diese kollektive Kapitalanlage ist unter Umständen für Anl e ge rinnen und Anleger nicht geeignet, die ihr Geld innerhalb eines Zeit raumes von […] aus der kollektiven Kapitalanlage wieder zurückziehen wo l len.».
2.13 Der Abschnitt «Anlageziele und Anlagepolitik» unterscheidet zwischen den Anlagekategorien gemäss den Ziffern 2.2, 2.4 und 2.8 einerseits sowie dem von der Fondsleitung oder der SICAV gemäss den Ziffern 2.5, 2.7, 2.9 und 2.10 gewählten Anlageansatz andererseits .
2.14 Legt eine kollektive Kapitalanlage einen wesentlichen Teil ihrer Vermögenswerte in andere kollektive Kapitalanlagen an, so enthält die Beschreibung der Ziele und der Anlagepolitik dieser kollektiven Kapitalanlage eine kurze Erläuterung der Art und Weise, wie die anderen kollektiven Kapitalanlagen im Rahmen der laufenden Verwaltung auszuwählen sind .
2.15 Der Abschnitt «Anlageziele und Anlagepolitik» kann andere Angaben als die unter den Ziffern 2.7–2.12 genannten enthalten, einschliesslich einer Beschreibung der Anlagestrategie der kollektiven Kapitalanlage, sofern diese Elemente zur angemessenen Beschreibung der Ziele und der Anlagepolitik der kollektiven Kapitalanlage erforderlich sind.
3 Risiko- und Ertragsprofil
3.1 Der Abschnitt «Risiko- und Ertragsprofil» enthält einen synthetischen Indikator, der wie folgt ergänzt wird:
a. mit einer erläuternden Beschreibung dieses synthetischen Indikators und seiner Hauptbeschränkungen, mit folgenden Informationen: – einer Erklärung, dass die zur Berechnung des synthetischen Indikators verwendeten historischen Daten nicht als verlässlicher Hinweis auf das künftige Risikoprofil der kollektiven Kapitalanlage herangezogen werden können,
– einer Erklärung, dass die ausgewiesene Risiko- und Ertragskategorie Veränderungen unterliegen und sich die Einstufung der kollektiven Kapitalanlage in eine Kategorie im Laufe der Zeit verändern kann,
– einer Erklärung, dass die niedrigste Kategorie nicht mit einer risikofreien Anlage gleichgesetzt werden kann,
– einer kurzen Erläuterung der Gründe für die Einstufung der kollektiven Kapitalanlage in eine bestimmte Kategorie,
– Einzelheiten zu Wesensart, Dauer und Tragweite einer jeden Kapitalgarantie und eines jeden Kapitalschutzes, die von der kollektiven Kapitalanlage geboten werden, einschliesslich möglicher Auswirkungen der Rücknahme von Anteilen ausserhalb des Garantie- oder Schutzzeitraums;
b. mit einer erläuternden Beschreibung der Risiken, die für die kollektive Kapitalanlage wesentlich sind und die vom Indikator nicht angemessen erfasst werden, mit folgenden Risikokategorien, sofern sie von wesentlicher Bedeutung sind: – dem Kreditrisiko, sofern Anlagen in wesentlicher Höhe in Schuldtitel getätigt wurden,
– dem Liquiditätsrisiko, sofern Anlagen in wesentlicher Höhe in Finanzinstrumente getätigt wurden, die ihrer Wesensart zufolge hinreichend liquide sind, unter bestimmten Umständen aber ein relativ niedriges Liquiditätsniveau erreichen können, das sich gegebenenfalls auf das Liquiditätsrisikoniveau der kollektiven Kapitalanlage auswirkt,
– dem Ausfallrisiko, wenn eine kollektive Kapitalanlage durch die Garantie einer Drittperson unterlegt ist oder aufgrund von Verträgen mit Gegenparteien einem wesentlichen Gegenparteirisiko ausgesetzt ist,
– operationellen Risiken und Risiken im Zusammenhang mit der Verwahrung von Vermögenswerten,
– Auswirkungen der Finanztechniken wie Derivate auf das Risikoprofil der kollektiven Kapitalanlage, wenn diese dazu verwendet werden, eine Exponierung in Bezug auf Basiswerte einzugehen, zu erhöhen oder zu vermindern .
3.2 Falls die kollektive Kapitalanlage einen wesentlichen Teil ihrer Vermögenswerte in andere kollektive Kapitalanlagen investiert, haben die erläuternden Beschreibungen gemäss Ziffer 3.1 Buchstabe b den Risiken jedes dieser Zielfonds insofern Rechnung zu tragen, als diese für die kollektive Kapitalanlage insgesamt wesentlich sein dürften .
3.3 Der synthetische Indikator stuft die kollektive Kapitalanlage auf der Grundlage seiner Aufzeichnungen über die bisherige Volatilität in einer Skala von 1–7 ein. Diese Skala wird als eine Folge von Kategorien dargestellt, die in Gesamtzahlen in aufsteigender Reihenfolge von 1–7 von links nach rechts auszuweisen sind und das Risiko- und Ertragsniveau vom niedrigsten zum höchsten Wert repräsentieren. In der Skala sollte klargestellt werden, dass niedrige Risiken potenziell zu niedrigeren Erträgen und hohe Risiken potenziell zu höheren Erträgen führen .
Die Kategorie, in die eine kollektive Kapitalanlage fällt, ist klar und deutlich anzugeben .
Für eine Unterscheidung der Bestandteile der Skala dürfen keine Farben verwendet werden .
3.4 Die Berechnung des synthetischen Indikators und alle Anpassungen sind angemessen zu dokumentieren. Die Fondsleitung oder die SICAV bewahrt die Reihe der Berechnungen während mindestens fünf Jahren auf. Bei strukturierten kollektiven Kapitalanlagen beträgt dieser Zeitraum fünf Jahre nach ihrer Fälligkeit .
3.5 Die Ermittlung und Erklärung der Risiken gemäss Ziffer 3.1 Buchstabe b haben in Übereinstimmung mit dem internen Verfahren der Fondsleitung oder der SICAV zu erfolgen. Verwaltet eine Fondsleitung mehrere kollektive Kapitalanlagen, so hat sie die Risiken in konsistenter Art und Weise zu ermitteln und erklären.
4 Kosten
4.1 Die Kosten sind in einer wie folgt strukturierten Tabelle auszuweisen:
Kosten zulasten der Anlegerinnen und Anleger: | ||
Ausgabekommission | [] % | |
Rücknahmekommission | [] % | |
Dabei handelt es sich um den höchsten Prozentsatz, der vom Kapitalengagement der Anlegerin oder des Anlegers in Abzug gebracht werden darf. | ||
Kosten zulasten des Fondsvermögens im Laufe des Jahres: | ||
Laufende Kosten | [] % | |
Kosten zulasten des Fondsvermögens unter bestimmten Bedingungen: | ||
An die Wertentwicklung der kollektiven |
| |
| ||
Für jede dieser Kostenkategorien ist ein Prozentwert anzugeben .
Im Falle einer an die Wertentwicklung der kollektiven Kapitalanlage gebundenen Gebühr ist der während des letzten Geschäftsjahres der kollektiven Kapitalanlage berechnete Betrag als Prozentzahl anzugeben .
4.2 Die Tabelle gemäss Ziffer 4.1 wird anhand folgender Anforderungen ausgefüllt:
a. Ausgabe- und Rücknahmekommissionen entsprechen jeweils dem höchsten Prozentsatz, der vom Kapitalengagement der Anlegerin oder des Anlegers in Abzug gebracht werden darf.
b. Für alle von der kollektiven Kapitalanlage im Jahresverlauf getragenen Kosten, die unter der Bezeichnung «laufende Kosten» zusammengefasst werden, ist eine einzige auf den Zahlen des Vorjahres basierende Zahl zu nennen. Dabei handelt es sich um sämtliche im Laufe des Jahres angefallenen Kosten und sonstigen Zahlungen aus den Vermögenswerten der kollektiven Kapitalanlage während des festgelegten Zeitraums.
c. die Tabelle enthält eine Auflistung und Erläuterung sämtlicher der kollektiven Kapitalanlage unter bestimmten Bedingungen berechneten Kosten, die Grundlage, auf der sie berechnet werden, und den Zeitpunkt, zu dem sie berechnet werden .
4.3 Der Abschnitt «Kosten» enthält eine erläuternde Beschreibung jeder in der Tabelle aufgeführten Kostenkategorie, einschliesslich der folgenden Informationen:
a. in Bezug auf die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen: – einer Klarstellung, dass es sich bei den Kosten stets um Höchstwerte handelt, da die Anlegerin oder der Anleger in einigen Fällen weniger zahlen kann,
– einer Erklärung, dass eine Anlegerin oder ein Anleger über die aktuellen Ausgabe- und Rücknahmekommissionen von der Finanzberaterin, dem Finanzberater oder der für sie oder für ihn zuständigen Stelle informiert werden kann;
b. hinsichtlich der «laufenden Kosten» einer Erklärung, dass sie sich für das am [Monat/Jahr] endende Jahr auf die Vorjahreswerte stützen und gegebenenfalls von Jahr zu Jahr schwanken können .
4.4 Der Abschnitt «Kosten» enthält eine Erklärung zu den Auswirkungen der Kosten, aus der hervorgeht, dass die von der Anlegerin oder dem Anleger getragenen Kosten für den Betrieb der kollektiven Kapitalanlage verwendet werden, einschliesslich der Vermarktung und des Vertriebs der Fondsanteile, und dass diese Kosten das potenzielle Anlagewachstum beschränken .
4.5 Kann eine neue kollektive Kapitalanlage den Anforderungen gemäss Ziffer 4.2 Buchstabe b und Ziffer 4.3 Buchstabe b nicht nachkommen, so werden die laufenden Kosten auf der Grundlage der erwarteten Gesamtkosten geschätzt .
4.6 Ziffer 4.5 ist nicht anwendbar für kollektive Kapitalanlagen, die eine All-in-fee erheben, die stattdessen bekannt gegeben wird .
4.7 Für den Fall, dass die kollektive Kapitalanlage einen wesentlichen Teil ihrer Vermögenswerte in andere kollektive Kapitalanlagen investiert, trägt die Beschreibung der Kosten sämtlichen Kosten Rechnung, die die kollektive Kapitalanlage selbst als Anlegerin in Zielfonds zu tragen hat. So sind insbesondere alle Ausgabe- und Rücknahmekommissionen sowie alle laufenden Kosten, die von den Zielfonds belastet werden, bei der Berechnung der eigenen laufenden Kosten mit zu berücksichtigen .
4.8 Der Abschnitt «Kosten» enthält gegebenenfalls einen Querverweis auf Teile des Fonds-Reglements mit detaillierteren Informationen zu den Kosten, einschliesslich Informationen zu den an die Wertentwicklung der kollektiven Kapitalanlage gebundenen Gebühren und ihrer Berechnung.
5 Bisherige Wertentwicklung
5.1 Die Darstellung der bisherigen Wertentwicklung der kollektiven Kapitalanlage ist durch ein Balkendiagramm für die letzten zehn Jahre zu präsentieren. Falls die kollektive Kapitalanlage weniger als fünf vollständige Kalenderjahre existiert, sind lediglich die letzten fünf Jahre darzustellen .
5.2 Das in Ziffer 5.1 genannte Balkendiagramm muss eine leserliche Grösse haben, darf aber unter keinen Umständen mehr als eine halbe Seite des Dokuments mit wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger ausmachen .
5.3 Die Berechnungen der bisherigen Wertentwicklung stützen sich auf den Nettoinventarwert der kollektiven Kapitalanlage und gehen davon aus, dass die auszuschüttenden Erträge der kollektiven Kapitalanlage wieder angelegt wurden .
5.4 Für Jahre, für die keine Daten verfügbar sind, enthält das Diagramm eine Blanko-Spalte, in der lediglich das Datum angegeben wird .
5.5 Ein simulierter Bericht der Wertentwicklung (Performance) für den Zeitraum, in dem noch keine Daten vorlagen, ist nur für eine neue Anteilsklasse eines bereits bestehenden Fonds oder eines Teilfonds und in Anlehnung an die Wertentwicklung einer anderen Klasse zulässig, sofern sich die beiden Klassen in Bezug auf ihre Beteiligung an den Vermögenswerten des Fonds nicht wesentlich voneinander unterscheiden. Der simulierte Bericht der Wertentwicklung muss redlich, eindeutig und darf nicht irreführend sein.
In denjenigen Fällen, in denen die Wertentwicklung simuliert wurde, ist dies deutlich sichtbar zu machen.
5.6 Für eine kollektive Kapitalanlage, für die noch keinerlei Daten über die Wertentwicklung für ein vollständiges Kalenderjahr vorliegen, ist eine Erklärung aufzunehmen, dass noch keine ausreichenden Daten vorhanden sind, um den Anlegerinnen und Anlegern nützliche Angaben über die bisherige Wertentwicklung zu machen .
5.7 Nimmt der Abschnitt «Anlageziele und Anlagepolitik» auf einen Referenzwert Bezug, so wird ein Balken mit der Wertentwicklung dieses Referenzwerts im Diagramm neben jedem Balken mit der bisherigen Wertentwicklung der kollektiven Kapitalanlage aufgenommen .
5.8 Bei kollektiven Kapitalanlagen, die über keinerlei Daten für die bisherige Wertentwicklung in den geforderten letzten fünf oder zehn Jahren verfügen, ist der Referenzwert gemäss Ziffer 5.7 für die Jahre, in denen die kollektive Kapitalanlage nicht existierte, nicht auszuweisen .
5.9 Im Falle einer strukturierten kollektiven Kapitalanlage enthalten die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger keine Angaben zur bisherigen Wertentwicklung .
5.10 Das Balkendiagramm ist durch Erklärungen an deutlich sichtbarer Stelle zu ergänzen, die:
a. vor dem begrenzten Aussagewert des Diagramms im Hinblick auf die künftige Wertentwicklung warnen;
b. kurz angeben, welche Kosten und Gebühren bei der Berechnung der bisherigen Wertentwicklung mitberücksichtigt oder ausgeschlossen wurden, ausser bei kollektiven Kapitalanlagen, die keine Ausgabe- und Rücknahmekommissionen in Rechnung stellen;
c. das Jahr der Gründung der kollektiven Kapitalanlage angeben;
d. die Währung benennen, in der die bisherige Wertentwicklung berechnet wurde .
5.11 Im Balkendiagramm hat die Darstellung der bisherigen Wertentwicklungen folgenden Kriterien zu genügen:
– die Skala auf der Y-Achse des Balkendiagramms ist linear, nicht logarithmisch;
– die Skala ist der Breite der Balken anzupassen und hat die Balken nicht so zu komprimieren, dass die Fluktuationen bei den Renditen nur schwer zu unterscheiden sind;
– die X-Achse beginnt bei einer Wertentwicklung von 0 %;
– jeder Balken wird mit einer Legende versehen, in der die erzielte Rendite in % angegeben wird;
– Zahlen für bisherige Wertentwicklungen werden auf eine Dezimalstelle nach dem Komma gerundet .
5.12 Die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger enthalten keine Aufzeichnung über die bisherige Wertentwicklung, die zum laufenden Kalenderjahr (oder einem Teil davon) ins Verhältnis gesetzt wird .
5.13 Tritt eine wesentliche Änderung der Ziele und der Anlagepolitik einer kollektiven Kapitalanlage während des im Balkendiagramm genannten Zeitraums ein, so ist die Wertentwicklung vor dieser wesentlichen Änderung auch weiterhin auszuweisen .
5.14 Der Zeitraum vor der in Ziffer 5.13 genannten wesentlichen Änderung ist im Balkendiagramm anzugeben und mit dem klaren Hinweis zu versehen, dass die Wertentwicklung unter Umständen erzielt wurde, die nicht mehr gültig sind.
6 Praktische Informationen
6.1 den Namen der Depotbank;
6.2 den Hinweis darauf, wo und wie weitere Informationen über die kollektive Kapitalanlage, Kopien des Fonds-Reglements, des Prospekts sowie der letzten Jahres- und Halbjahresberichte erhältlich sind, in welcher(n) Sprache(n) sie vorliegen und dass sie kostenlos angefordert werden können;
6.3 den Hinweis darauf, wo und wie weitere praktische Informationen erhältlich sind, einschliesslich der Angabe, wo die aktuellsten Anteilspreise abrufbar sind;
6.4 die folgende Erklärung:
«[Den Namen der SICAV oder der Fondsleitung einfügen] kann lediglich auf der Grundlage einer in diesem Dokument enthaltenen Erklärung haftbar gemacht werden, die irreführend, unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Teilen des Fonds-Reglements und des Prospekts vereinbar ist.»
6.5 sofern anwendbar:
– die Angabe, dass sich die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger auf ein Teilvermögen beziehen,
– die Angabe, dass die Teilvermögen eines Umbrella-Fonds rechtlich voneinander getrennt sind und nicht gegenseitig haften, sowie eine Erklärung, wie sich das auf die Situation der Anlegerin oder des Anlegers auswirkt,
– die Angabe, ob die Anlegerin oder der Anleger das Recht hat, Anteile eines Teilvermögens gegen Anteile eines anderen Teilvermögens zu tauschen, und falls ja, wo Informationen zu den Modalitäten des Anteiltausches erhältlich sind;
6.6 Sofern anwendbar, Angaben über die verfügbaren Anteilsklassen.
7 Länge und Form
7.1 Die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger dürfen ausgedruckt nicht länger als zwei DIN-A4-Seiten sein und nicht länger als drei DIN-A4-Seiten im Falle einer strukturierten kollektiven Kapitalanlage .
7.2 Die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger:
– werden auf eine Art und Weise präsentiert und aufgemacht, die leicht verständlich sind, wobei die Grösse der Buchstaben gut leserlich sein muss;
– werden deutlich verfasst und in einer Sprache geschrieben, die den Anlegerinnen und Anlegern das Verständnis der mitgeteilten Informationen erleichtert. Dabei gilt insbesondere: i. es ist eine klare, präzise und verständliche Sprache zu verwenden,
ii. Jargon ist zu vermeiden,
iii. auf technische Termini ist zu verzichten, wenn stattdessen eine allgemein verständliche Sprache verwendet werden kann;
– konzentrieren sich auf die wesentlichen Informationen, die die Anlegerinnen und Anleger benötigen .
7.3 Wenn Farben verwendet werden, sollten sie die Verständlichkeit der Informationen nicht beeinträchtigen, falls die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger in Schwarz und Weiss ausgedruckt oder fotokopiert werden .
7.4 Wenn das Logo der Unternehmensmarke der Fondsleitung oder der Gruppe, zu der sie gehört, verwendet wird, darf es weder die Anlegerinnen und Anleger ablenken noch den Text verschleiern.
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