Bauverordnung (721.1)
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Bauverordnung

1 721.1 Bauverordnung (BauV) vom 06.03.1985 (Stand 01.01.2023) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 144 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG 1 ) ), Artikel 54 des Dekrets vom 22. März 1984 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewil ligungsdekret, BewD 2 ) ), Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 1940 betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (EG StGB) 3 ) , Artikel 33 des Energiegesetzes vom 14. Mai 1981 (EnG 4 ) ), Artikel 30 des Gesetzes vom
8. September 1999 über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG 5 ) ) und Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG 6 ) ), * beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1

* Gegenstände
1 Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum Baugesetz, so weit dafür nicht Dekrete oder besondere Verordnungen bestehen.

Art. 2

Gemeindeautonomie
1 Die Gemeinden können im Rahmen des übergeordneten Rechts die Verord nung ergänzende Bestimmungen erlassen.
2 Sie können abweichende Vorschriften beschliessen, wenn und soweit es die Verordnung ausdrücklich vorsieht.
1) BSG 721.0
2) BSG 725.1
3) Aufgehoben durch G vom 9.4.2009 über das kantonale Strafrecht; BSG 311.1
4) Aufgehoben durch Kantonales Energiegesetz vom 15.5.2011, BSG 741.1
5) BSG 426.41
6) SR 814.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1985 d 106 | f 112
721.1 2
2 Erschliessung

Art. 3

Erschliessung im allgemeinen 1 Anforderungen
1 Die Erschliessungsanlagen müssen den Anforderungen des Gesetzes (Art. 7 BauG 1 ) ) genügen und rechtlich sichergestellt sein.
2 Im Einzelnen richten sich die Anforderungen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts. Vorbehalten bleiben aber die nachgenannten Gesetze mit ihren Ausführungserlassen: a * für die Zufahrt das Strassengesetz, b * für die Versorgung mit Trink-, Brauch- und Löschwasser das Gesetz über die Wassernutzung sowie das Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz 2 ) ; c für die Energieversorgung das Energiegesetz 3 ) ; d für die Abwasserbeseitigung die Gewässerschutzgesetzgebung.

Art. 4

2 Sicherstellung
1 Als sichergestellt gilt die Erschliessung, wenn a sämtliche erforderlichen Anlagen vorhanden sind oder Gewähr dafür be steht, dass sie spätestens bei Fertigstellung der Bauten und Anlagen, so weit nötig bei Baubeginn, vollendet sein werden, b die Anschlüsse an das öffentliche Strassen- und Leitungsnetz bewilligt sind und c bei Anlagen auf fremdem Grund entweder ein für die Grundeigentümer verbindlicher Plan (Überbauungsplan, Strassenplan) besteht oder das Recht zu ihrer Erstellung und Erhaltung vor dem Bauentscheid vereinbart ist. Die benötigten Rechte müssen bei Baubeginn erworben sein.

Art. 5

3 Bestehende Erschliessung
1 Bestehende Erschliessungsanlagen genügen a für Bauvorhaben in einem weitgehend überbauten Gebiet oder ausserhalb der Bauzone, wenn die insgesamt zu erwartende Mehrbelastung verhält nismässig gering ist und Verkehrssicherheit und Brandbekämpfung gewährleistet sind; b für Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen, die keine wesentli che Mehrbelastung bringen.
1) BSG 721.0
2) BSG 871.11
3) BSG 741.1
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Art. 6

Zufahrt 1 Begriff und Allgemeines
1 Unter Zufahrt wird die Strassenverbindung zwischen dem Baugrundstück und dem allgemeinen Strassennetz verstanden. Sie umfasst die Hauszufahrt, den anschliessenden Strassenabschnitt, soweit darauf der Ziel- und Quellverkehr des erschlossenen Gebiets überwiegt, und dessen Anschluss an eine Strasse mit vorwiegendem Allgemeinverkehr.
2 Sie kann aus einem Strassenteil und einem Wegstück (oder Treppe) beste hen, wenn Bauten und Anlagen für die Feuerwehr und die Sanität gut erreich bar bleiben. Das Wegstück soll in der Regel nicht länger als 100 m sein. *
3 Bei der Strassengestaltung, insbesondere bei der Bemessung der Fahrbahn breite, ist auf die Verkehrssicherheit sowie auf Landschaft und Ortsbild Rück sicht zu nehmen. Besonderen Verhältnissen, wie ungünstigen topographischen Gegebenheiten, vorhandenen baulichen Hindernissen, gebotener Verlangsa mung des Verkehrs, zu erwartender geringer Verkehrsbelastung (Zufahrt für nicht mehr als 20 Wohnungen oder verkehrsmässig gleichbedeutende Nut zung), sowie besonderen Verkehrsbedürfnissen ist im Rahmen der Artikel 7 bis
10 Rechnung zu tragen. *
4 In Ortschaften und Ortsteilen, die nicht für den Motorfahrzeugverkehr erschlossen sind, sowie in Ortsteilen mit annähernd geschlossener Bauweise sind die Zufahrten nach den örtlichen Gegebenheiten und der Ortsübung zu gestalten.

Art. 7

2 Fahrbahnbreite
1 Die Fahrbahnbreite ist im Rahmen von Artikel 6 Absatz 3 nach Massgabe der Verkehrsbelastung (fliessender und ruhender Verkehr) zu bestimmen.
2 Sie soll – abweichende Gemeindevorschriften und Artikel 6 Absatz 4 vorbe halten – bei Einbahnstrassen 3 m und bei Strassen mit Gegenverkehr 4,2 m nicht unterschreiten.
3 Wenn besondere Verhältnisse im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 es erfordern, kann die Fahrbahnbreite auch für Strassen mit Gegenverkehr bis auf 3 m her abgesetzt werden; ist die Strasse auf einer grösseren Strecke nicht überblick bar, so sind Ausweichstellen anzulegen.
4 Die Fahrbahnbreite darf bei Quartiersammelstrassen höchstens 6 m, bei den übrigen Strassen höchstens 5 m erreichen.
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Art. 8

3 Vorsortierungs- und Einbiegespuren
1 Vorsortierungs-, Einbiegespuren und dergleichen sind nur vorzusehen, wenn besonders schwierige Verkehrsverhältnisse es erfordern, namentlich für die Zu- und Wegfahrt bei Bauten und Anlagen mit ungewöhnlich grossem Ver kehrsaufkommen.

Art. 9

4 Steigung
1 Die Steigung von Erschliessungsstrassen darf in der Strassenachse höchs tens 12 Prozent betragen. Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2 Wenn besondere Verhältnisse (Art. 6 Abs. 3) es erfordern, ist eine Steigung bis zu 15 Prozent zuzulassen. In diesen Fällen kann die zuständige Gemeinde behörde vom Bauherrn die Anlage eines Winterabstellplatzes verlangen.

Art. 10

5 Begegnungszonen; verkehrsberuhigte Zufahrt *
1 In Wohngebieten kann die Zufahrt als Begegnungszone oder als verkehrsbe ruhigte Strasse ausgestaltet werden, wenn sie im wesentlichen nur dem Quar tierverkehr dient und ein geringes Verkehrsaufkommen aufweist. *
2 Begegnungszonen sind durch entsprechende Signalisation bezeichnete Strassen, auf denen die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Ge räten die ganze Verkehrsfläche benützen dürfen. Diese sind gegenüber den Fahrzeugführern vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern. Es gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h. *
3 Die verkehrsberuhigte Strasse ist eine Strasse, auf der die Geschwindigkeit durch bauliche Massnahmen und verkehrspolizeiliche Beschränkungen herab gesetzt ist. Die Direktion für Inneres und Justiz kann im Einvernehmen mit der Sicherheitsdirektion eine Wegleitung herausgeben. *
4 Die öffentlichen Dienste sind anzuhören. Die Zu- und Wegfahrt ihrer Fahrzeu ge muss gewährleistet bleiben.

Art. 11

6 Etappenweise Erstellung
1 Neue Erschliessungsstrassen sind grundsätzlich von Anbeginn entsprechend den Bedürfnissen zu dimensionieren und zu gestalten, denen sie nach der gel tenden Planung dienen sollen (Vollausbau).
2 Würde dadurch dem Bauherrn eine unverhältnismässige Erschliessungslast überbunden, so kann sich die Baubewilligungsbehörde mit einem Teilausbau entsprechend dem Erschliessungsbedarf begnügen, wie er für die nähere Zu kunft voraussehbar ist.
5 721.1
3 Der Teilausbau darf nur bewilligt werden, wenn der spätere Vollausbau recht lich und tatsächlich sichergestellt ist.
2a Schutz des Kulturlandes *

Art. 11a

* Begriffe
1 Als Kulturland im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen gelten die landwirt schaftlichen Nutzflächen und als Teil davon die Fruchtfolgeflächen.
2 Die landwirtschaftlichen Nutzflächen umfassen die für den Pflanzenbau nutz baren Flächen ausserhalb der Bauzone ohne die Sömmerungsflächen und ohne den Wald im Sinn der Waldgesetzgebung. *
3 Die Fruchtfolgeflächen umfassen das ackerfähige Kulturland, vorab das Ackerland und die Kunstwiesen in Rotation. Sie werden nach den Vorgaben des Bundesrechts bestimmt und in einem Inventar des Regierungsrates er fasst.

Art. 11b

* Beanspruchung von Kulturland 1. Grundsatz
1 Die Beanspruchung von Kulturland durch Einzonungen und andere bodenver ändernde Nutzungen richtet sich nach den Bestimmungen des Baugesetzes (Art. 8a und 8b BauG). Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundes über den Umgang mit Fruchtfolgeflächen.
2 Die Anforderungen gemäss den Artikeln 11c, 11d, 11f und 11g Absätze 1 und
2 gelten nicht, wenn Kulturland im Einzelfall im Umfang von höchstens 300 m² beansprucht wird.
3 Die Beanspruchung von Kulturland setzt in jedem Fall eine umfassende Inter essenabwägung und die Prüfung von Alternativen voraus.

Art. 11c

* 2. Besonders hohe Nutzungsdichte
1 Bei der Einzonung von Kulturland für Wohn-, Misch- und Kernzonen ist je nach Raumtyp und Zentralitätsstruktur die folgende minimale Geschossflä chenziffer oberirdisch (GFZo) einzuhalten: Raumtyp Zentralitätsstruktur GFZo Urbane Kerngebiete der Agglo merationen Zentren 1. und 2. Stufe (Bern, Biel/Bienne, Thun) mind. 1,20 Urbane Kerngebiete der Agglo merationen Übrige Gemeinden der urba nen Kerngebiete mind. 0,90
721.1 6 Raumtyp Zentralitätsstruktur GFZo Agglomerationsgürtel und Ent wicklungsachsen Zentren 3. und 4. Stufe mind. 0,70 Agglomerationsgürtel und Ent wicklungsachsen Übrige Gemeinden der Agglo merationsgürtel und Entwick lungsachsen sowie touristische Zentren 4. Stufe mind. 0,60 Zentrumsnahe ländliche Gebie te Gemeinden der zentrumsna hen ländlichen Gebiete mind. 0,50 Hügel- und Berggebiete Gemeinden der Hügel- und Berggebiete mind. 0,40
2 Wenn es zur Wahrung der bestehenden Qualität von Baudenkmälern oder von Ortsbildschutzgebieten nötig ist, kann ausnahmsweise von der minimalen GFZo abgewichen werden.
3 Unterniveaubauten und Untergeschosse werden an die GFZo gemäss Absatz
1 angerechnet, sofern sie im Mittel aller Fassaden mindestens 1,20 m über das massgebende Terrain bzw. über die Fassadenlinie hinausragen.
4 Die Raumtypen und die Zentralitätsstruktur werden im kantonalen Richtplan umschrieben.
5 Bei Einzonungen von Kulturland für Arbeitszonen und übrige Bauzonen muss die besonders hohe Nutzungsdichte qualitativ sichergestellt werden, beispiels weise durch eine mehrgeschossige Bauweise, eine flächensparende Erschlies sung, die Erstellung von gebäudeintegrierten Parkplätzen oder die kompakte Anordnung von Bauten und Anlagen.
6 Bei der Beanspruchung von Kulturland durch andere bodenverändernde Nut zungen oder bei der vorübergehenden Beanspruchung (Art. 11e) ist die beson ders hohe Nutzungsdichte im Einzelfall qualitativ nachzuweisen.

Art. 11d

* Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr
1 Bei Einzonungen von Kulturland für Wohn-, Misch- und Kernzonen gelten fol gende Anforderungen an die Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr: Eingezonte Fläche Erschliessungsgüteklasse (EGK) a bis 0,5 ha mindestens EGK F
7 721.1 Eingezonte Fläche Erschliessungsgüteklasse (EGK) b grösser als 0,5 bis 1,0 ha mindestens EGK E c grösser als 1,0 ha mindestens EGK D
2 Bei Einzonungen von Kulturland für Arbeitszonen und übrige Bauzonen gel ten folgende Anforderungen an die Erschliessung mit dem öffentlichen Ver kehr: Eingezonte Fläche Erschliessungsgüteklassen (EGK) a Arbeitszone bis 0,5 ha keine Mindestanforderungen b übrige Bauzonen ohne erhebli chen Publikumsverkehr keine Mindestanforderungen c Arbeitszone grösser als 0,5 ha mindestens EGK D d übrige Bauzonen mit erhebli chem Publikumsverkehr mindestens EGK F
3 Die Erschliessungsgüteklassen werden im kantonalen Richtplan umschrie ben.
4 In Gemeinden des Raumtyps "Hügel- und Berggebiete" kann von den Anfor derungen nach den Absätzen 1 und 2 abgewichen werden. Im Übrigen darf von den Anforderungen nur abgewichen werden, wenn die Einzonung inner halb des bestehenden Einzugsbereichs des öffentlichen Verkehrs gesetzlich ausgeschlossen ist.

Art. 11e

* Vorübergehende Beanspruchung von Kulturland
1 Wird Kulturland vorübergehend beansprucht, ist vor der Ausführung sicherzu stellen, dass nach der Beanspruchung eine fachgerechte Rückführung in gleichwertige Flächen (Rekultivierung) erfolgt.
2 Als vorübergehende Beanspruchung gelten bodenverändernde Nutzungen für eine Dauer von höchstens fünf Jahren.
3 Die Rekultivierung obliegt der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer der beanspruchten Flächen.
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Art. 11f

* Einzonung von Fruchtfolgeflächen
1 Als ein auch aus Sicht des Kantons wichtiges Ziel im Sinn von Artikel 30 Ab satz 1 bis Buchstabe a der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) 1 ) gelten namentlich: a die Umsetzung von in den Sachplänen des Bundes und des Kantons oder im kantonalen Richtplan bezeichneten Vorhaben, b die Verwirklichung von bedeutenden öffentlichen Infrastrukturvorhaben von mindestens regionaler Bedeutung, c die Siedlungsentwicklung in den prioritären Siedlungsentwicklungsgebie ten, insbesondere in den kantonalen Entwicklungsschwerpunkten (ESP) und in den als Festsetzung genehmigten Vorranggebieten Siedlungsent wicklung gemäss den Regionalen Gesamtverkehrs- und Siedlungskon zepten (RGSK), d die qualitätsvolle Siedlungsentwicklung innerhalb des Siedlungsgebiets, insbesondere das Schaffen eines kompakten Siedlungskörpers und das Auffüllen von Baulücken, sowie die massvolle Erweiterung von lokalen Arbeitszonen für bestehende Betriebe, e die in der regionalen Richtplanung abgestimmten Vorhaben mit regional wirtschaftlicher oder regionalpolitischer Bedeutung.

Art. 11g

* Kompensation bei Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen
1 Durch Einzonung oder andere bodenverändernde Nutzungen beanspruchte Fruchtfolgeflächen sind durch gleichwertige Flächen zu kompensieren.
2 Die Kompensation muss zum Zeitpunkt der Genehmigung der Einzonung oder zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung für andere bodenverändernde Nutzungen rechtlich sichergestellt sein.
3 Keine Kompensation erfolgt in den Fällen nach Artikel 8b Absatz 4 des Bau gesetzes, bei der Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen im Umfang von höchstens 300 m² und bei der vorübergehenden Beanspruchung von Fruchtfol geflächen.
1) SR 700.1
9 721.1
3 Ortsbild- und Landschaftsschutz, Denkmalpflege *

Art. 12

Massnahmen
1 Zur Verhinderung einer störenden Baugestaltung können insbesondere Ände rungen der Gebäudeproportionen, der Fassaden und der Dachform sowie eine die nachteiligen Auswirkungen mildernde Umgebungsgestaltung verlangt wer den.
2 Würde das Bauvorhaben die umgebende Landschaft oder Siedlung beein trächtigen, so ist es überdies seiner Umgebung anzupassen (Art. 9 Abs. 1 BauG 1 ) ).
3 ... *
4 Vorbehalten bleiben weitergehende Gemeindevorschriften, insbesondere die Bestimmungen über Schutzgebiete.

Art. 13

* Inventare nach Artikel 10d BauG 1 Erstellung *
1 Die Inventare über die Baudenkmäler (Bauinventar) und die übrigen Objekte des besonderen Landschaftsschutzes werden durch die kantonalen Fachstel len in Zusammenarbeit mit den Gemeinden erstellt. Mit Zustimmung der Fachämter können die Inventare durch die Gemeinden erstellt werden
2 Das archäologische Inventar wird durch die zuständige Fachstelle des Kantons erstellt.
3 In den Inventaren sind die Objekte zu bezeichnen, für die das Inventar als In ventar des Kantons gilt ("K-Objekte", Art. 22 Abs. 3 BewD 2 ) ). Dazu gehören ins besondere: * a die im Bauinventar als schützenswert bezeichneten Baudenkmäler, b * die im Bauinventar als erhaltenswert bezeichneten Baudenkmäler, wenn sie zu einer Baugruppe des Bauinventars gehören, c die Objekte des archäologischen Inventars.
4 Für Inventare gemäss Naturschutzgesetz vom 15. September 1992 3 ) ) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.
1) BSG 721.0
2) BSG 725.1
3) BSG 426.11
721.1 10

Art. 13a

* 2 Erlass
1 Die Entwürfe der Inventare werden durch die kantonale Fachstelle bzw. durch die Gemeinde veröffentlicht. Wer nach Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 35a des Baugesetzes 3 ) zu einer Einsprache befugt wäre, kann sich dazu äussern und Anträge stellen. *
2 Die kantonalen Fachämter erlassen die von ihnen erstellten Inventare und ge nehmigen die von den Gemeinden erstellten Inventare. In der Verfügung ist festzuhalten, welche andern Inventare mit der Inkraftsetzung des neuen Inven tars aufgehoben sind.
3 Die Verfügungen gemäss Absatz 2 sind zu veröffentlichen.
4 Die Gemeinden und Personen, die eine Ergänzung des Inventars verlangt ha ben, können bei der sachlich zuständigen Direktion Beschwerde führen. Mit der Beschwerde kann nur gerügt werden, das Inventar sei unvollständig. *

Art. 13b

* 3 Inkrafttreten; Offenlegung
1 Die Inventare treten frühestens mit der Veröffentlichung nach Artikel 13a Ab satz 3 in Kraft. *
2 Sie sind öffentlich und können von jedermann bei der Gemeinde, beim Regie rungsstatthalteramt, beim kantonalen Fachamt oder beim Amt für Gemeinden und Raumordnung eingesehen werden.

Art. 13c

* 4 Wirkung
1 Im Nutzungsplanverfahren dienen die Inventare als Planungsgrundlage.
2 Im Nutzungsplanverfahren oder, wenn das Inventar nicht in die Nutzungspla nung überführt worden ist, im Baubewilligungsverfahren kann der Nachweis verlangt werden, dass die Aufnahme eines Objekts in ein Inventar sachlich richtig ist. *
3 Wo Bauinventare nach Artikel 10d Absatz 1 Buchstabe a des Baugesetzes bestehen, können im Baubewilligungsverfahren keine andern Baudenkmäler als schützenswert oder erhaltenswert bezeichnet werden (negative Wirkung der Bauinventare). Vorbehalten bleiben Entdeckungen, die nicht früh genug ge macht wurden, um rechtzeitig in einem Bauinventar oder einem Nachtrag dazu erfasst zu werden (Art. 10f BauG). *
3) BSG 721.0
11 721.1

Art. 13d

* 5 Nachführung *
1 Die Inventare sind periodisch nachzuführen. Für die Nachführungen gelten die Vorschriften der Artikel 13 bis 13c sinngemäss. *
2 Werden bestehende kommunale Pläne und Vorschriften, welche die Inhalte der Inventare nach Artikel 10d Absatz 1 BauG übernommen haben, durch ein nachgeführtes Inventar ergänzt, sind die Ergänzungen in die Pläne und Vor schriften zu überführen (Art. 64a Abs. 2 BauG). Nötigenfalls ist eine Planungs zone zu erlassen (Art. 62 ff. BauG).
3 Werden kommunale Pläne und Vorschriften, welche die Inhalte der Inventare nach Artikel 10d Absatz 1 BauG enthalten, aufgehoben, so gelten bis zum In krafttreten nachgeführter Inventare jeweils die letzten vom zuständigen kanto nalen Fachamt erstellten bzw. genehmigten Inventare (Art. 13a).

Art. 13e

* Andere Inventare *
1 Andere Inventare oder Verzeichnisse des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die sich auf Objekte des besonderen Landschaftsschutzes, auf archäologische Objekte, auf Baudenkmäler und auf Schutzgebiete beziehen, sind ebenfalls öffentlich. Sie können von jedermann bei der zuständigen Stelle des Kantons, kantonale Inventare und Gemeindeinventare auch bei den Gemeinden, eingesehen werden. *
2 Die Inventare des Bundes sind insbesondere: a das Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS); b das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN); c das Verzeichnis der Baudenkmäler, die unter dem Schutz der Eidgenos senschaft stehen; d das Inventar der historischen Verkehrswege (IVS).
3 Zu den andern Inventaren oder Verzeichnissen des Kantons gehört insbeson dere das Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler gemäss Artikel 18 und 42 der Denkmalpflegeverordnung 1 ) . *
4 Inventare oder Verzeichnisse, deren Wirkung in der Gesetzgebung nicht anders geregelt ist, weisen auf die Möglichkeit einer Schutz- oder Erhaltungs würdigkeit hin, über die im Baubewilligungsverfahren oder im Nutzungsplanver fahren zu befinden ist. Sie haben keine negative Wirkung im Sinne von Artikel
13c Absatz 3. *
1) Aufgehoben durch V vom 25.10.2000 über die Denkmalpflege; BSG 426.411
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Art. 14

Fachstellen *
1 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung führt das Verzeichnis der kanto nalen Fachstellen für Fälle gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Baubewilligungsde kretes 1 ) . *
2 Betrifft ein Bauvorhaben einen Gegenstand eines Inventars des Bundes oder des Kantons, hört die Baubewilligungsbehörde die zuständige kantonale Fach stelle in jedem Fall an (Art. 22 Abs. 3 BewD). *
3 Die Gemeinden können vorschreiben, dass auch alle Baugesuche, die ein Objekt eines Gemeindeinventars oder ein Schutzgebiet betreffen, einer Fach stelle vorzulegen sind. *
4 Im Bereich archäologischer Fundstellen sind alle Bauvorhaben, die Bodenver änderungen bewirken, dem kantonalen Archäologischen Dienst zur Stellung nahme zu unterbreiten.

Art. 15

Dauernde Veränderungen der Landschaft *
1 Wesentliche Veränderungen der Landschaft, wie die Bildung oder Abtragung von Geländeerhebungen, die Anlage von Wasserflächen, die Entfernung der Pflanzendecke zur Anlage oder zum Ausbau von Skipisten, das Offenlassen von Steinbrüchen und Gruben, dürfen nur bewilligt werden, wenn sie Natur und Landschaft nicht dauernd beeinträchtigen.
2 Die Baubewilligungsbehörde holt gegebenenfalls vor ihrem Entscheid die Mit berichte der interessierten kantonalen Amtsstellen und Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen ein. *

Art. 15a

* Ortsbildprägende Bauten gemäss Zweitwohnungsgesetzgebung
1 Die Gemeinden bezeichnen die ortsbildprägenden Bauten im Sinn von Artikel
6 der eidgenössischen Zweitwohnungsverordnung vom 4. Dezember 2015 (ZWV) 2 ) im Nutzungsplanverfahren.

Art. 16

Bauvorhaben in und an Gewässern *
1 Die Gemeinden bezeichnen in der Nutzungsplanung die freigegebenen Gewässerflächen und festen Ufer nach Artikel 11 Absatz 4 des Baugesetzes. *
2 Sie können Gewässerflächen, die nicht der Gemeindehoheit unterliegen, in die Planung einbeziehen, soweit dies die kantonalen Sachpläne Seeverkehr vorsehen. *
1) BSG 725.1
2) SR 702.1
13 721.1
3 ... *
3a Die freigegebenen Gewässerflächen und festen Ufer (Art. 11 Abs. 4 BauG) gelten als Zonen im Sinn von Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 22. Juni
1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) 1 ) . *

Art. 17

Aussenantennen und dgl. 1 Im allgemeinen *
1 Aussenanlagen für Radio- und Fernsehempfang sowie für Funkzwecke und dergleichen sind möglichst unauffällig zu gestalten und anzubringen. Sie dürfen die Landschaft und das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Die Gemeinden können darüber nähere Vorschriften aufstellen.
2 Ein Gebäude oder eine gemeinsam projektierte Gebäudegruppe darf für Ra dio- und Fernsehempfang nicht mehr als eine Aussenantennenanlage aufwei sen.
3 ... *

Art. 18

2 Gemeinschaftsantennen für Radio- und Fernsehempfang *
1 Die Gemeinden können in ihren Bauvorschriften oder in besonderen Regle menten vorsehen und ordnen: a die Erstellung und den Betrieb von Gemeinschaftsantennenanlagen durch die Gemeinde oder durch Dritte; b * ... c den Bezug angemessener Anschluss- und Benützungsgebühren.
2 Für die Verlegung von Leitungen für Gemeinschaftsantennenanlagen in Pri vatland gilt Artikel 136 des Baugesetzes 2 ) .
3 Es besteht kein Anschlusszwang.

Art. 18a

* 3 Antennenverbote der Gemeinden *
1 Die Gemeinden können für bestimmte Gebiete das Errichten von Aussenan tennen verbieten, wenn a * dies für den Schutz bedeutender Orts- oder Landschaftsbilder, von ge schichtlichen Stätten oder von Natur- und Baudenkmälern notwendig ist, und b * der Empfang der in der Region üblichen Programme unter zumutbaren Bedingungen gewährleistet bleibt.
1) SR 700
2) BSG 721.0
721.1 14
2 Das Errichten einer Aussenantenne, mit der weitere Programme empfangen werden können, muss ausnahmsweise bewilligt werden, wenn das Interesse am Empfang der Programme das Interesse am Orts- und Landschaftsschutz überwiegt.

Art. 18b

* Richtlinien *
1 Zuständige Stellen der Direktion für Inneres und Justiz und der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für das Herausgeben der Richtlinien gemäss Ar tikel 6 Absatz 1 Buchstabe f des Baubewilligungsdekrets 1 ) sind das Amt für Gemeinden und Raumordnung und das Amt für Umwelt und Energie. *
4 Besondere Bauten und Anlagen

Art. 19

Massgebende Vorschriften
1 Baugesuche für besondere Bauten und Anlagen im Sinne der Artikel 19 und
20 des Baugesetzes 2 ) sind aufgrund der für sie erlassenen Überbauungsord nung zu beurteilen.
2 Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind möglichst im Rahmen der Über bauungsordnungen, im übrigen im Baubewilligungsverfahren zu berücksichti gen.
3 Die ergänzende Anwendung der weiteren Vorschriften des Bau- und Pla nungsrechts bleibt vorbehalten.

Art. 20

Gesuche um Erlass einer Überbauungsordnung für besondere Bauten und Anlagen
1 Grundeigentümer, die gestützt auf Artikel 19 Absatz 3 des Baugesetzes 3 ) die Vorlage einer Überbauungsordnung verlangen, haben der zuständigen Gemeindebehörde a die für das Bauvorhaben nach den Bestimmungen über generelle Bauge suche erforderlichen Unterlagen zu unterbreiten; b anzugeben, inwiefern das Bauvorhaben wesentlich von der für das Bau grundstück geltenden baurechtlichen Ordnung abweicht; c die vorgesehenen Abweichungen zu begründen;
1) BSG 725.1
2) BSG 721.0
3) BSG 721.0
15 721.1 d die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen (Art. 21) und gegebenen falls der besonderen Voraussetzungen (Art. 22–29) dieser Verordnung nachzuweisen.
2 Auf Verlangen der Gemeindebehörde haben sie den Entwurf der Überbau ungsordnung vorzulegen und diesen, soweit nötig, aufgrund des Vorprüfungs berichtes des Amtes für Gemeinden und Raumordnung zu bereinigen. *
3 Ist die beantragte Überbauungsordnung nicht genehmigungsfähig, so weist sie der Gemeinderat in sinngemässer Anwendung von Artikel 88 des Gemein degesetzes 2 ) zurück.
4 Die Kosten der Ausarbeitung und Bereinigung der Überbauungsordnung sind von den gesuchstellenden Grundeigentümern zu tragen.

Art. 21

Allgemeine Voraussetzungen
1 Besondere Bauten und Anlagen müssen mit den Konzepten der Ortsplanung, insbesondere der Nutzungs-, Erschliessungs- und Verkehrsplanung, vereinbar sein.
2 Sie dürfen keine überwiegenden öffentlichen Interessen beeinträchtigen und keine wesentlichen privaten Interessen verletzen, die nicht durch Lastenaus gleich (Art. 30 und 31 BauG 3 ) ) vollwertig ausgeglichen werden können.
3 Bei der Anordnung von Parkplätzen ist dem Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung Rechnung zu tragen. Parkplätze sind in der Regel in Unterge schossen zu erstellen *
4 Besondere Verhältnisse im Sinn von Artikel 19 Absatz 6 des Baugesetzes können sich insbesondere aus der Beschaffenheit des Baugrundes oder der Art des Bauvorhabens ergeben. *

Art. 22

Hochhäuser *
1 Die Erstellung eines Hochhauses setzt einen geeigneten Standort und eine sorgfältige Gestaltung des Baus und seiner Umgebung voraus. Die Standort eignung und die Einpassung in das Orts- und Landschaftsbild sind in einem re gionalen Betrachtungsperimeter nachzuweisen. *
1a Als regionaler Betrachtungsperimeter gilt mindestens der Bereich, von dem aus ein Hochhaus optisch in Erscheinung tritt. *
2) Aufgehoben durch Gemeindegesetz vom 16.3.1998; BSG 170.11
3) BSG 721.0
721.1 16
1b Die sorgfältige Gestaltung eines Hochhauses und seiner Umgebung ist in ei nem Umgebungsgestaltungsplan oder einer vergleichbaren Dokumentation nachzuweisen. *
2 ... *
3 Hochhäuser dürfen bestehende zonenkonforme oder nach den geltenden Vorschriften mögliche Wohnbauten nicht durch übermässigen Schattenwurf be einträchtigen. Als zulässige Beschattungsdauer gelten * a * bei Tag- und Nachtgleiche (21. März) zwischen 07.30 Uhr und 17.30 Uhr: zwei Stunden; b * bei mittlerem Wintertag (8. Februar) zwischen 08.30 Uhr und 16.30 Uhr: zweieinhalb Stunden.
4 An zentralörtlichen Lagen kann aus städtebaulichen Gründen von der Regel gemäss Absatz 3 abgewichen werden. *

Art. 23

Terrassenhäuser
1 Als Terrassenhäuser gelten stufenartig an Hanglagen erstellte Bauten mit mehr als zwei talwärts orientierten Baustufen. *
2 In den Überbauungsvorschriften sind wenigstens zu ordnen: a die zulässige Breite und Länge der Terrassenbaureihen. Die Breite wird parallel, die Länge senkrecht zum Hang gemessen (projizierte Masse); b * die zulässige Höhe der gesamten Terrassenüberbauung; c die zulässige Zahl der Baustufen; d * die zulässige Höhe jeder Baustufe und die Zahl ihrer Vollgeschosse. Für die unterste Stufe ist talseits eine Mehrhöhe von 1 m gestattet; e die Abstände gegenüber Nachbargrundstücken anderer Bauweise. Sie haben in der Regel den für konventionelle Bauten gleichen Ausmasses geltenden Vorschriften zu entsprechen; f das Mass der Nutzung.

Art. 24

* ...

Art. 25

Detailhandelseinrichtungen 1. Planung *
1 Die Standorte für Detailhandelseinrichtungen müssen dem Siedlungskonzept entsprechen, wie es in den Richt- und Nutzungsplänen der Sitzgemeinde, der benachbarten Gemeinden und der Planungsregion bzw. der Regionalkonferenz festgelegt ist. *
17 721.1
2 Sie sollen so festgelegt werden, dass * a * die lokalen und regionalen Einkaufsmöglichkeiten verbessert werden; b * die Versorgung der nicht mobilen Bevölkerung gewährleistet ist; c * keine Wohngebiete durch zusätzlichen Verkehr belastet werden. d * ...

Art. 26

2. Anschluss an öffentliche Verkehrsmittel *
1 Detailhandelseinrichtungen müssen mit einem öffentlichen Verkehrsmittel er reichbar sein. *
2 Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn eine in kürzeren Zeitabständen be diente Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht mehr als 300 m (Weglänge) entfernt liegt und von Fussgängern ungefährdet erreicht werden kann. *

Art. 27

3. Privater Motorfahrzeugverkehr *
1 Der durch die Detailhandelseinrichtung verursachte Motorfahrzeugverkehr darf das öffentliche Strassennetz nicht überlasten. *
2 Insbesondere sind vorzusehen a genügende Stauräume ausserhalb des öffentlichen Strassennetzes für zu- und wegfahrende Fahrzeuge; b nötigenfalls die bauliche Sanierung von Stellen des Verkehrsnetzes, die dem Mehrverkehr nicht gewachsen wären, sofern signalisationstechni sche oder verkehrspolizeiliche Massnahmen nicht genügen.

Art. 28

4. Erschliessungskosten *
1 Die Kosten der Erschliessung der Detailhandelseinrichtung sind der Bauherr schaft zu überbinden, soweit sie betreffen * a die Detailerschliessung; b * einen durch die Detailhandelseinrichtung verursachten besonderen Aus bau des Basiserschliessungsnetzes und der verkehrstechnischen Anla gen.
2 Vorbehalten bleiben Leistungen nach den Artikeln 142 ff. des Baugesetzes ben nach den hiefür geltenden Bestimmungen. *
3 Die Gemeinden können abweichende Erschliessungsvereinbarungen treffen.

Art. 29

* ...
721.1 18
4a Technische Beschneiung *

Art. 29a

* Planungspflicht
1 Die technische Beschneiung einer Fläche von mehr als 5'000 m² und die dazu notwendigen Geländeeingriffe und Nebenanlagen bedürfen einer Grundlage in einem Nutzungsplan.
2 Die Gemeinden zeigen in Nutzungsplänen auf, wie die Planungsgrundsätze, die Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung und die nach anderen Ge setzen zu prüfenden Vorschriften für die technische Beschneiung in den einzel nen räumlich zusammenhängenden Skigebieten eingehalten sind. *

Art. 29b

* Landschaft
1 Geländeeingriffe für den Bau einer Anlage sind innert weniger Jahre standortgerecht zu rekultivieren.
2 Optisch auffallende Beschneiungsgeräte sind im Sommer zu demontieren.

Art. 29c

* Wasserbezug
1 Für die technische Beschneiung darf nur Wasser verwendet werden. Jegliche Zusätze von Stoffen oder Organismen sind verboten. *
2 Beim Wasserbezug sind folgende Prioritäten einzuhalten:
1. Erste Priorität: Bezug von öffentlichen Wasserversorgungs- oder Wasser kraftanlagen;
2. Zweite Priorität: Bezug aus bestehenden anderen Wasserfassungen;
3. Dritte Priorität: Bezug aus neuen Grundwasserfassungen und leistungsfä higen Fliess- und stehenden Gewässern;
4. Letzte Priorität: Bezug aus ungefassten Quellen.

Art. 29d

* Zeitpunkt der Beschneiung
1 Die Beschneiung ist vom 15. Oktober bis und mit 15. März zulässig. *
5 Materialabbau und Terrainveränderungen *

Art. 30

Materialabbau in der Bauzone und in Schutzgebieten *
1 Materialabbaustellen dürfen in der Bauzone sowie in Naturschutzgebieten und -objekten nicht errichtet oder erweitert werden. *
2 In archäologischen Schutzgebieten dürfen Materialabbaustellen nur errichtet oder erweitert werden, wenn aufgrund des regionalen Bedarfs ein überwiegen des Interesse besteht und der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. *
19 721.1
3 ... *

Art. 31–32

* ...

Art. 33

Sicherstellung für die Wiederherstellung *
1–2 ... *
3 Der Gesuchsteller hat für die Erfüllung der Wiederherstellungspflicht vor Be ginn des Materialabbaus Sicherheit zu leisten. Art und Höhe der Sicherheit werden vom Amt für Gemeinden und Raumordnung und vom kantonalen Amt für Wasser und Abfall einvernehmlich in der Ausnahmebewilligung nach Artikel
24 RPG oder, wo keine solche erforderlich ist, in der Gewässerschutzbewilli gung bestimmt. *
4 Die Sicherheitsleistung ist dem kantonalen Amt für Wasser und Abfall vor In angriffnahme der Arbeiten nachzuweisen. *

Art. 34

Aufsicht
1 Die zuständige Gemeindebehörde beaufsichtigt die im Gemeindegebiet gele genen Materialabbaustellen. Sie wacht insbesondere über die Einhaltung der Betriebsvorschriften und der Wiederherstellungspflicht. *
2 Sie sorgt für die rasche Beseitigung von Missständen, nötigenfalls unter Androhung der Ersatzvornahme.
3 Die Bau- und Verkehrsdirektion übt namens des Regierungsrates die Ober aufsicht über den Betrieb der Materialabbaustellen aus. Die Aufsichtsbefugnis se anderer Behörden, insbesondere der Bau-, Gewerbe-, Forst-, Strassenbau- und Wasserbaupolizeiorgane, bleiben vorbehalten. *

Art. 34a

* Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzone: Gesuchsunterla gen
1 Bei Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzone sind die Auswirkungen auf die Bodenqualität im Bewilligungsgesuch zu dokumentieren.
2 Bei Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzone ab 2000 m², die einen er heblichen Einfluss auf die Bodenfunktionen haben, sind ein Bodenschutzkon zept einzureichen und eine bodenkundliche Baubegleitung beizuziehen.
721.1 20
5a Widerrechtliche Ablagerungen *

Art. 35

Randtitel aufgehoben *
1 Die zuständige Gemeindebehörde überprüft das Gemeindegebiet periodisch auf vorhandene widerrechtliche Ablagerungen. Die Kantonspolizei meldet von ihr festgestellte widerrechtliche Ablagerungen der Gemeindebehörde und ist dieser bei der Ermittlung des verantwortlichen Ablagerers behilflich; im weite ren hat die Kantonspolizei Strafanzeige einzureichen, wenn eine widerrechtli che Ablagerung in Frage steht.
2 Die Gemeindebehörde fordert den Ablagerer und den Grundeigentümer auf, die widerrechtliche Ablagerung sofort zu beseitigen; sie droht die Ersatzvornah me an.
3 Für den Rückgriff des Grundeigentümers auf den Ablagerer für Kosten und Umtriebe gilt das Zivilrecht.
4 Die Bestimmungen des Baugesetzes 1 ) über die Baupolizei bleiben vorbehal ten.
6 Autoabbruchbetriebe

Art. 36

Begriffe
1 Unter den Sammelplätzen des Autoabbruchgewerbes sind die Bodenflächen mit den zugehörigen Bauten und Einrichtungen verstanden, die der gewerbs mässigen Entgegennahme, der vorübergehenden Lagerung und der Verwer tung von ausgedienten Fahrzeugen aller Art, Fahrzeugteilen, Pneus, Maschi nen, grösseren Geräten und dergleichen (Sammelbezeichnung «Altwaren») dienen.
2 Fahrzeuge gelten als ausgedient, wenn sie endgültig ausser Betrieb gesetzt sind oder wenn sie länger als einen Monat ohne Kontrollschild im Freien ste hen. Ausgenommen sind Fahrzeuge, a * für die der Halter das Kontrollschild nicht länger als ein Jahr beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt hinterlegt hat; b die auf bewilligten Abstellflächen des Autogewerbes oder -handels zur Reparatur oder zum Verkauf stehen.

Art. 37

* ...
1) BSG 721.0
21 721.1

Art. 38

Vorschriften über Sammelplätze 1 Allgemeines
1 Für die Sammelplätze des Autoabbruchgewerbes gelten die nachstehenden Bestimmungen sowie die Artikel 31, 32 und 34.
2 Die Erstellung, die Erweiterung und die Änderung eines Sammelplatzes be dürfen einer Baubewilligung. Diese hat insbesondere die Einordnung und die Gestaltung des Sammelplatzes zum Gegenstand.
3 Vorbehalten bleiben die Gewerbebewilligung und die Gewerbegesetzgebung.

Art. 39

2 Einordnung
1 Sammelplätze des Autoabbruchgewerbes sind grundsätzlich nur in Industrie zonen zu bewilligen.
2 Die Bewilligung ist zu verweigern für Sammelplätze, die a von öffentlichen Aussichtspunkten, Durchgangsstrassen, Touristenstras sen oder Eisenbahnlinien eingesehen werden können, es sei denn, die Lagerstellen für Altwaren würden durch Bepflanzung, nicht störende Über dachung oder sonstwie in geeigneter Weise dem Einblick entzogen; b weder über eine für den Lastwagenverkehr taugliche Zufahrtsstrasse noch über einen Industriegeleiseanschluss verfügen.

Art. 40

3 Einrichtungsvorschriften
1 Die Sammelplätze sind mit einer nicht störenden Einfriedigung zu umschlies sen, die das Eindringen Unbefugter verhindert und die gelagerten Altwaren ge gen Einsicht von aussen abdeckt. Für die Einfriedigungen längs öffentlicher Strassen bleibt das Strassengesetz vorbehalten. *
2 Die Arbeitsplätze für gewässergefährdende Verrichtungen (Entleeren von Benzin und Öl, Ausbau von Fahrzeugteilen, Zusammenpressen von Karrosse rien und dgl.) sind auf undurchlässigem, mit Benzin- und Ölabscheider ausge rüstetem Boden einzurichten und zu überdachen.
3 Die zur vorübergehenden Lagerung von Altwaren bestimmten Arealteile sind, wenn Gründe des Gewässerschutzes es erfordern, mit einem undurchlässigen Bodenbelag und mit Benzin- und Ölabscheider zu versehen.

Art. 41

4 Betriebsvorschriften
1 Altwaren müssen unmittelbar nach ihrer Entgegennahme von allen gewässer gefährdenden Flüssigkeiten entleert werden.
721.1 22
2 Sie dürfen nur auf den zur vorübergehenden Lagerung bestimmten Arealtei len deponiert und nicht so aufgeschichtet werden, dass sie die Einfriedigung des Sammelplatzes überragen.
3 Die Altwaren sind laufend in geeigneter Weise zu beseitigen (Wiederverwer tung, Ablieferung zur Verschrottung, Abfuhr in Deponien). Sie dürfen auf den Sammelplätzen keinesfalls länger als sechs Monate auf nicht überdachtem Areal liegen.
4 Das Verbrennen von Altwaren, Altölen und dergleichen ist nur in dafür zuge lassenen besonderen Anlagen gestattet.
7 Aufenthaltsbereiche und Spielplätze, Abstellräume

Art. 42

Massgebende Vorschriften
1 Für die Anlage von Aufenthaltsbereichen, Kinderspielplätzen, grösseren Spielflächen und Abstellräumen gelten Artikel 15 des Baugesetzes 1 ) und die nachstehenden Bestimmungen.
2 Die Gemeinden können weitergehende Vorschriften erlassen, hinsichtlich der Abstellräume eine abweichende Regelung treffen.

Art. 43

Begriffe
1 Als Aufenthaltsbereiche gelten wenigstens mit einfachen Mitteln zum Verwei len im Freien eingerichtete Teile eines Gebäudegrundstücks.
2 Kinderspielplätze sind für Kleinkinder und schulpflichtige Kinder eingerichtete Spielflächen.
3 Unter Mehrfamilienhäusern sind Wohnhäuser mit mehr als zwei Familienwoh nungen verstanden, nicht aber zusammengebaute Reiheneinfamilienhäuser. Als Familienwohnung gelten Wohnungen mit wenigstens drei Zimmern.
4 Wohnsiedlungen sind Überbauungen mit Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhäu sern, die zusammen mehr als 20 Familienwohnungen enthalten.

Art. 44

Aufenthaltsbereiche, Kinderspielplätze 1 Lage, Zugang, Gestaltung
1 Aufenthaltsbereiche und Kinderspielplätze sollen an möglichst sonnigen, dem Verkehr abgewandten Arealstellen angelegt werden. Es sind genügend Schat tenplätze vorzusehen.
1) BSG 721.0
23 721.1
2 Allen Bewohnern ist der Zugang zu den allgemeinen Aufenthaltsbereichen zu ermöglichen. Mindestens zu einem Aufenthaltsbereich muss der Zugang, wenn möglich (Art. 22 Abs. 2 BauG), rollstuhlgängig sein (Art. 85).
3 Kinderspielplätze müssen für Kleinkinder gut und gefahrlos erreichbar sein. Der Zugang darf nicht durch Einstellhallen führen.
4 Aufenthaltsbereiche und Kinderspielplätze sind ihrem Zweck entsprechend einzurichten. Die Direktion für Inneres und Justiz gibt darüber Empfehlungen heraus. *

Art. 45

2 Mindestfläche
1 Die Fläche der Kinderspielplätze hat wenigstens 15 Prozent der Hauptnutz- und Konstruktionsflächen der Familienwohnungen zu entsprechen. *
2 Für Aufenthaltsbereiche sind 5 Prozent der Hauptnutz- und Konstruktionsflä chen aller Wohnungen, pro Mehrfamilienhaus mindestens aber 20 m², vorzuse hen beziehungsweise zur Fläche gemäss Absatz 1 hinzuzurechnen. *
3 Die Baubewilligungsbehörde kann – sofern die zweckmässige Gestaltung der Aufenthaltsbereiche und Kinderspielplätze gewährleistet bleibt – die erforderli che Mindestfläche angemessen herabsetzen, wenn schwierige Grundstücks verhältnisse vorliegen oder die gemäss Absatz 1 und 2 ermittelte Fläche auf grund besonderer Umstände unverhältnismässig wäre.
4 Die Fläche mindestens 2 m breiter Terrassen, Balkone und dergleichen kann zur Hälfte an den erforderlichen Aufenthaltsbereich angerechnet werden.

Art. 46

Grössere Spielflächen
1 Grössere Spielflächen im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 des Baugesetzes 1 ) sollen Jugendlichen und Erwachsenen für Ball- und Rasenspiele zur Verfügung stehen.
2 Sie sollen möglichst eben sein und eine gut proportionierte, zusammenhän gende Mindestfläche von 400 m² bei mehr als 20 Familienwohnungen, von 500 m² bei 30 und mehr Familienwohnungen und von 600 m² bei 40 und mehr Fa milienwohnungen aufweisen. Artikel 45 Absatz 3 ist anwendbar. *
3 Für die Gestaltung gilt Artikel 44 Absatz 4.
1) BSG 721.0
721.1 24

Art. 46a

* Befreiung von der Erstellungspfllicht
1 Die Bauherrschaft kann von der Erstellung der Kinderspielplätze und grösse ren Spielflächen teilweise oder vollständig befreit werden, wenn sichergestellt ist, dass a in der Nähe des Baugrundstücks gut erreichbare Kinderspielplätze und grössere Spielflächen vorhanden sind oder innert zwei Jahren ab Bewilli gung der Wohnsiedlung erstellt werden, b diese genügend gross und gut ausgerüstet sind und c deren Bestand, Benützung und Zugänglichkeit rechtlich sichergestellt ist.

Art. 47

Abstellräume
1 In Mehrfamilienhäusern sind den Bewohnern genügende Abstellräume (Re duits, abschliessbarer Estrich- oder Kellerteil) zur Verfügung zu stellen. Die Ge samtfläche soll für Ein- und Zweizimmerwohnungen wenigstens 5 m², für grös sere Wohnungen wenigstens 7 m² betragen. *
2 In der Nähe des Hauseingangs sind ausserdem besondere wettergeschützte Abstellflächen für Kinderwagen, Fahrräder und dergleichen vorzusehen.

Art. 48

Zweckentfremdungsverbot
1 Aufenthaltsbereiche, Kinderspielplätze, Spielflächen und Abstellräume dürfen ihrem Zweck nicht entfremdet werden.
2 Die Baupolizeibehörde oder die Baubewilligungsbehörde können zur Verhin derung einer Zweckentfremdung verlangen, dass der Bauherr die dauernde Er haltung der für Zwecke gemäss Absatz 1 ausgeschiedenen Flächen mit einer Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde sicherstellt.
3 Die Baupolizeibehörde kann befristet eine andere Verwendung gestatten, wenn nachgewiesenermassen kein Bedarf für den vorgesehenen Zweck be steht.
8 Abstellplätze für Fahrzeuge

Art. 49

* Allgemeines
1 Die Anzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder nach den Arti keln 16 und 17 des Baugesetzes 1 ) sind auf Grund der nachstehenden Bestim mungen zu ermitteln.
1) BSG 721.0
25 721.1
2 Als Geschossflächen (GF) im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten die Hauptnutzflächen, die Verkehrsflächen und die Konstruktionsflächen. Nicht angerechnet werden Verkehrsflächen für die Parkierung von Fahrzeugen sowie Lagerräume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeitsplätzen belegt sind. *
3 Abstellplätze auf fremden Boden sind grundbuchlich sicherzustellen. Die Gemeinden können die Sicherstellung abweichend regeln.

Art. 50

* Motorfahrzeuge 1 Bandbreite *
1 Die Anzahl der Abstellplätze wird durch eine Bandbreite begrenzt; innerhalb dieser Bandbreite legt die gesuchstellende Partei die Anzahl fest.
2 Die Bandbreite umfasst insbesondere die Abstellplätze für die Motorfahrzeu ge der Beschäftigten, der Besucher und der Behinderten.
3 In ihr nicht enthalten und zusätzlich bewilligt werden die Abstellplätze für a betriebsnotwendige Motorfahrzeuge wie Taxis, Lieferwagen und Aussen dienstfahrzeuge sowie b Motorfahrzeuge mit über- oder unterdurchschnittlichem Platzbedarf wie Lastwagen, Cars und Motorräder.

Art. 51

* 2 Wohnnutzung *
1 Für das Wohnen beträgt die Bandbreite * a bei einer Wohnung ein bis vier Abstellplätze, b bei zwei Wohnungen ein bis fünf Abstellplätze, c bei drei Wohnungen zwei bis sieben Abstellplätze.
2 Ab vier Wohnungen beträgt die Bandbreite 0,5 bis 2 Abstellplätze pro Woh nung. *
3 Die Abstellplätze für das Wohnen berechnen sich getrennt von denjenigen der übrigen Nutzungen nach den Artikeln 52 und 53.

Art. 52

* 3 Übrige Nutzungen *
1 Für die übrigen Nutzungen berechnet sich die Bandbreite nach den folgenden Formeln: a Städte und Agglomerationen 1. Maximal: (0.6 x GF/n) + 5 2. * Minimal : (0.45 x GF/n) - 3 b Übriger Kanton 1. Maximal: (0.8 x GF/n) + 5
721.1 26 2. * Minimal : (0.6 x GF/n) - 3 c n-Werte 1. Restaurant: n = 15 2. Einkaufen, Freizeit, Kultur: n = 20 3. Hotel: n = 30 4. Arbeiten, Gewerbe, Dienstleistungen: n = 50 5. Spital, Heim: n = 100 6. Schule: n = 120
2 Zu den Städten und Agglomerationen zählen: a Agglomeration Bern: Bern (ohne Oberbottigen), Bolligen (ohne Habstetten und Ferenberg), Bremgarten, Ittigen, Köniz (nur Köniz, Liebefeld, Nieder wangen und Wabern), Moosseedorf, Münchenbuchsee, Muri, Ostermun digen, Urtenen sowie Zollikofen. b Agglomeration Biel: Biel, Brügg sowie Nidau. c Agglomeration Thun: Thun (ohne Goldiwil), Heimberg, Spiez (ohne Eini gen und Faulensee) sowie Steffisburg.
3 Für die Berechnung der Anzahl Abstellplätze gilt: a * Umfasst ein Vorhaben verschiedene übrige Nutzungen, sind die GF/n der verschiedenen Nutzungen zusammenzuzählen und von dieser Summe ist die Anzahl Abstellplätze zu berechnen. b Ergibt die Berechnung für ein Vorhaben weniger als ein Abstellplatz, ist für die übrigen Nutzungen mindestens einen Abstellplatz zu erstellen.
4 Ist eine Nutzung in Absatz 1 nicht geregelt, ist die Bandbreite nach der vor aussichtlichen Anzahl der Arbeitsplätze, der erwarteten Besucher oder einer anderen, zweckmässigen Bemessungsgrundlage festzusetzen; die Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) können ergänzend beigezogen werden. *

Art. 53

* 4. Grosse Vorhaben *
1 Für grosse Vorhaben, bei denen die Summe von GF/n der verschiedenen üb rigen Nutzungen grösser ist als 200, wird an Stelle einer Bandbreite der Grund bedarf festgelegt. *
2 Der Grundbedarf berechnet sich auf Grund der Formel (0.25 x GF/n) + 50. *
3 Zur Koordination zwischen der Bandbreite nach Artikel 52 und dem Grundbe darf gilt zudem: a * auf jeden Fall darf das Maximum für GF/n = 200 erstellt werden (Städte und Agglomerationen 125, übriger Kanton 165 Abstellplätze).
27 721.1 b * ist das Minimum für GF/n = 200 grösser als der Grundbedarf, ist mindes tens dieses Minimum zu erstellen.
4 Zusätzliche Abstellplätze zum Grundbedarf werden bewilligt, wenn auf Grund der zu erwartenden Fahrten dargestellt wird, dass die Vorschriften der Umwelt schutzgesetzgebung eingehalten werden.

Art. 54

* 5 Besondere Verhältnisse *
1 Besondere Verhältnisse, die zum Abweichen von der Bandbreite oder vom Grundbedarf führen können, sind gegeben, wenn das Vorhaben deutlich über- oder unterdurchschnittlich ist, beispielsweise a im Anteil des motorisierten Individualverkehrs bei Schichtbetrieb, b * in der Anzahl Arbeitsplätze im Verhältnis zur Geschossfläche (GF) bei in dustriellen Produktionsbetrieben oder bei Lagerhallen oder c in der Eignung des öffentlichen Verkehrs für seine Erschliessung.

Art. 54a

* 6 Motorfahrzeugarme und motorfahrzeugfreie Wohnüberbauun gen 6.1 Mobilitätskonzept
1 Von der unteren Grenze der Bandbreite nach Artikel 51 kann abgewichen werden bei Wohnüberbauungen mit mindestens zehn Wohnungen, die auf Be wohnerinnen und Bewohner ausgerichtet sind, die sehr wenige oder keine Motorfahrzeuge besitzen.
2 Der reduzierte Bedarf an Abstellplätzen ist von der Bauherrschaft durch ein Konzept nachzuweisen, das die bestehenden und geplanten Mobilitätsangebo te sowie die dauerhafte Sicherung und die Kontrolle der reduzierten Parkplatz benutzung aufzeigt (Mobilitätskonzept).
3 Die Mindestzahl der Abstellplätze bestimmt sich nach dem Mobilitätskonzept und der Qualität der Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr. Auf jeden Fall ist für Besucherinnen und Besucher, Menschen mit Behinderung, Notfalldiens te, Güterumschlag und dergleichen eine angemessene Zahl von Parkplätzen bereitzustellen.

Art. 54b

* 6.2 Durchsetzung des Mobilitätskonzepts
1 Weichen Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer bzw. deren Mieterinnen oder Mieter länger als drei Monate von den Vorgaben des Mobilitätskonzepts ab, setzt die Gemeindebaupolizeibehörde den verantwortlichen Grundeigentü merinnen und Grundeigentümern eine angemessene Frist zur Wiederherstel lung des rechtmässigen Zustands.
721.1 28
2 Wird der rechtmässige Zustand nicht innert der gesetzten Frist wiederherge stellt, kann die Gemeinde bei den verantwortlichen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern pro beanspruchten Parkplatz eine Ersatzabgabe nach Arti kel 18 Buchstabe c BauG erheben.
3 Wird nach Leistung der Ersatzabgabe durch Verzicht auf das Motorfahrzeug oder durch Mieter- oder Eigentümerwechsel das Mobilitätskonzept wieder ein gehalten, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Abgabe.

Art. 54c

* Fahrräder und Motorfahrräder
1 Für Fahrräder und Motorfahrräder ist mindestens die folgende Anzahl Abstell plätze zu erstellen: a Wohnen: je Wohnung 2 b Arbeiten, Gewerbe, Dienstleistungen, Hotel: je 100 m² GF 2 c Einkaufen, Freizeit, Kultur und Restaurant: je 100 m² GF 3 d Spital, Heim je 100 m² GF 1 e Schulen je 100 m² GF 10
2 Die Abstellplätze sind so anzulegen, dass sie auf kurzem und sicherem Weg erreicht werden können. Wenigstens die Hälfte ist zu überdachen.
3 Besondere Verhältnisse, die zum Abweichen von der Anzahl nach Absatz 1 führen können, sind insbesondere gegeben, wenn der Anteil des Fahrradver kehrs deutlich über- oder unterdurchschnittlich ist, beispielsweise aufgrund der vorgesehenen Nutzungen oder der Topografie. Die Normen des Schweizeri schen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) können ergän zend beigezogen werden.

Art. 55

Hindernisse in der Erfüllung der Parkplatzpflicht *
1 Die Baubewilligungsbehörde befreit den Bauherrn im erforderlichen Umfang von der Erfüllung der Parkplatzpflicht, wenn er aus tatsächlichen oder rechtli chen Gründen (topographische Verhältnisse, Schutz der Landschaft oder des Ortsbildes, unzulässige Inanspruchnahme von Innenhöfen oder Vorgärten, Notwendigkeit der Verkehrsberuhigung) die nach den vorstehenden Bestim mungen verlangte Abstellfläche weder auf dem Baugrundstück noch im Um kreis von 300 m bereitzustellen vermag. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Die Befreiung ist ausgeschlossen, wenn verkehrsgefährdende Zustände dro hen, denen weder mit Bedingungen und Auflagen noch mit einer Projektände rung begegnet werden kann.
29 721.1
3 Die Zahl der Abstellplätze für Personenwagen und für Zweiräder, deren Anla ge dem Bauherrn erlassen wird, ist im Dispositiv des Bauentscheides festzu halten. Sie bildet die Grundlage für den Bezug einer allfälligen Ersatzabgabe (Art. 56).

Art. 56

Ersatzabgabe; Zweckbindung *
1 Die Gemeinde bestimmt in ihrem Reglement, ob eine Ersatzabgabe erhoben wird und für welche Zwecke deren Ertrag zu verwenden ist.
2 Ist die Zweckbestimmung nicht festgelegt, so kann der Ertrag der Ersatzabga be verwendet werden für a Bau, Betrieb und Unterhalt öffentlicher Parkplätze, Parkhäuser und Park- and-Ride-Anlagen; b zur Finanzierung von Massnahmen, welche die Entlastung insbesondere der Innenstadt und von Aussenquartieren vom Privatverkehr bezwecken oder den öffentlichen Verkehr fördern.
3 Über die Verwendung der Ersatzabgabe im Einzelfall befindet das finanzkom petente Organ der Gemeinde.

Art. 56a

* Ausbaustandard der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
1 Die Anforderungen für die Ausbaustufe für Elektrofahrzeuge bei Neubauten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Kantonalen Energieverordnung vom 26. Oktober 2011 (KEnV) 1 ) richten sich nach dem SIA-Merkblatt 2060 «Infrastruktur für Elektrofahrzeuge in Gebäuden», Ausgabe 2020. 2 )
2 Die Dimensionierung der Anschlussleistung für die entsprechenden Ausbau stufen gemäss SIA-Merkblatt 2060 ist nicht bindend.
3 Beim Bau von neuen Wohngebäuden sind vorzusehen: a für Einfamilienhäuser die Ausbaustufe «A» für alle Parkplätze, b für Mehrfamilienhäuser die Ausbaustufe «C1» für alle Parkplätze.
4 Bei Neubauten von Gebäuden der Kategorie «übrige Nutzungen» nach Artikel
52 sowie für öffentliche Parkhäuser sind bei mindestens 20 Prozent der Park plätze, jedoch bei mindestens einem Parkplatz, betriebsbereite Ladestationen gemäss Ausbaustufe «D» vorzusehen. Für die übrigen Parkplätze ist die Aus baustufe "A" vorzusehen.
1) BSG 741.111
2) SN 292 2060
721.1 30
9 Sicherheit

Art. 57

Sicherheit im allgemeinen
1 Bei der Erstellung von Bauten und Anlagen sind die anerkannten Regeln der Baukunde einzuhalten. Personen und Sachen dürfen weder durch den Bauvor gang noch durch den Bestand oder Betrieb von Bauten und Anlagen gefährdet werden.
2 Im einzelnen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften der Spezialgesetzgebung sowie die Vorschriften und Richtlinien der Schweize rischen Unfallversicherungsanstalt (Suva). Die Normen und Empfehlungen der Fachverbände sind ergänzend zu beachten. *
3 Die Anforderungen an Bauten und Anlagen im Interesse der Brandverhütung und -bekämpfung richten sich nach der Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzge bung. *
4 Die Aufsichtsbefugnisse des Amts für Wirtschaft bleiben vorbehalten. *

Art. 58

Schutzvorrichtungen
1 Treppen, Galerien, Balkone, Brüstungen und andere begehbare Flächen sind, soweit eine Absturzgefahr für Personen besteht, mit ausreichenden Geländern oder anderen genügenden Schutzvorrichtungen zu versehen.
2 Auf den Dächern sind Vorrichtungen anzubringen, die das Abrutschen von Schnee und Eis auf Verkehrsanlagen, arealinterne Verbindungswege, Aufent haltsbereiche und Spielplätze sowie auf Autoabstellplätze verhindern.
3 An Strassenfassaden sind die Dachtraufen mit bis zum Boden reichenden Ab laufrohren auszurüsten.

Art. 59

Treppen, Aufzüge
1 Die Räume sollen schnell und gefahrlos geräumt werden können.
2 In Mehrfamilienhäusern im Sinne von Artikel 43 Absatz 3 und in Geschäfts häusern sind die Treppenläufe und -podeste, Estrichtreppen ausgenommen, in einer Breite von mindestens 120 cm (Lichtmass) zu erstellen. *
3 Die Pflicht zum Einbau von Personenaufzügen richtet sich nach Artikel 22 Ab sätze 3 und 4 des Baugesetzes 1 ) .
4 Zum Schutze historischer Bausubstanz können Abweichungen gestattet wer den.
1) BSG 721.0
31 721.1

Art. 60

Beleuchtung
1 Alle begehbaren Räume müssen genügend künstlich beleuchtet werden kön nen.
2 Hochhäuser und andere Bauten mit besonderen Betriebsgefahren (Art. 61) sind mit einer vom Versorgungsnetz unabhängigen, bei Ausfall des Netzstroms sich automatisch einschaltenden Notstromanlage zur Beleuchtung der wichti gen Gänge, Treppenhäuser, Luftschutzräume, Ausgänge und zum Betrieb eventuell notwendiger Entlüftungsanlagen zu versehen. Die ständige Betriebs bereitschaft ist zu gewährleisten.

Art. 61

Bauten mit besonderen Betriebsgefahren
1 Für Fabriken, Warenhäuser, Theater, Kinos, Gastgewerbebetriebe und Kon zertlokale, Kirchen, Schulen, Spitäler, Heime, grössere Wohnbauten und ande re zur Aufnahme einer grossen Zahl von Personen bestimmte Bauten und An lagen kann die Baupolizeibehörde im Interesse der Sicherheit und Gesundheit der Benützer besondere Einrichtungen und Schutzmassnahmen verlangen. Dies gilt namentlich bezüglich der Einrichtung und Gestaltung von Eingängen, Treppen, Notausgängen, Fenstern, Beleuchtung, Ventilation und Toilettenanla gen.
2 Im Baugesuch sind der verantwortliche Ingenieur und der Bauleiter anzuge ben.
10 Gesundheit

Art. 62

Grundsatz; massgebende Vorschriften
1 Bauten und Anlagen dürfen bei sachgerechter Benützung die Gesundheit von Personen und Tieren nicht beeinträchtigen.
2 Im einzelnen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung. Die Gemeinde baupolizeibehörde kann zur Erhaltung eines schutzwürdigen baulichen Charak ters von Bauten, Altstadtquartieren, Dorfkernen und anderen Siedlungsteilen Abweichungen gestatten.
3 Die Gemeinden können in ihren Vorschriften strengere Anforderungen auf stellen.
4 Die gesundheitspolizeilichen Vorschriften der Spezialgesetzgebung und die Befugnisse der damit betrauten Behörden bleiben vorbehalten.
721.1 32

Art. 63

Begriffe
1 Als Wohnräume gelten alle dauernd zum Aufenthalt von Menschen bestimm ten Zimmer, wie Wohn- und Esszimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Zimmer für häusliche Arbeiten.
2 Unter Arbeitsräumen sind alle Räume mit festen gewerblichen Arbeitsplätzen verstanden, wie Büros, Praxisräume, Verkaufslokale, Werkstätten, Fabrikati onsräume.

Art. 64

Vorschriften für Wohn- und Arbeitsräume 1 Belichtung, Besonnung und Belüftung
1 Wohn- und Arbeitsräume müssen unmittelbar von aussen genügend Licht und Luft erhalten. Die Fensterfläche soll mindestens einen Zehntel der Boden fläche betragen und zu jeder Zeit zu einem genügend grossen Teil geöffnet werden können.
2 In Familienwohnungen dürfen die hauptsächlichen Tages-Aufenthaltsräume (Wohnzimmer und Kinderspielraum) nicht nach Norden orientiert sein.
3 Die ausschliesslich künstliche Beleuchtung und Belüftung ist zulässig für Räu me in Industriebauten, Geschäftshäusern, Spitälern und dergleichen, die nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand natürlich belichtet und belüftet werden könnten.
4 Ausschankräume von Gastgewerbebetrieben und Fumoirs von Gastgewerbe betrieben sind mit einer ausreichenden mechanischen Be- und Entlüftungsan lage zu versehen. *
5 Für Räume ohne mechanische Zu- und Abluftanlage genügt ein Luftreiniger mit HEPA-Schwebstofffilter. *

Art. 65

2 Heizung und Wärmeisolation
1 Wohn- und Arbeitsräume sind mit einer Heizeinrichtung oder -möglichkeit zu versehen. Sie müssen gegen Wärmeverluste genügend isoliert sein.
2 Für Heizung und Isolation gelten die Vorschriften der Energiegesetzgebung, für die Heizung ausserdem jene der Umweltschutzgesetzgebung.

Art. 66

3 Schutz vor Feuchtigkeit
1 Wohn- und Arbeitsräume sind zu unterkellern oder genügend gegen Feuch tigkeit zu isolieren.
33 721.1
2 In ebenem Gelände dürfen die Fussböden der Wohnräume nicht unter dem fertigen Terrain liegen; vom Gebäude ansteigende Böschungen dürfen nicht mehr als 10 Prozent Steigung aufweisen.
3 Am Hang sind Wohnräume in Untergeschossen zulässig, sofern a mindestens eine Aussenwand vollständig freiliegt, b die im Erdreich stehenden Mauern gegen eindringende und aufsteigende Feuchtigkeit genügend isoliert sind.

Art. 67

4 Minimale Grösse
1 Wohn- und Arbeitsräume müssen wenigstens eine lichte Höhe von 2,3 m auf weisen.
2 In abgeschrägten Räumen muss die Mindesthöhe wenigstens über zwei Drit teln, bei Einfamilienhäusern über der Hälfte der anrechenbaren Bodenfläche (Abs. 3) vorhanden sein.
3 Die Bodenfläche von Wohnräumen, Zimmer für häusliche Arbeiten ausge nommen, muss wenigstens 8 m² betragen; Raumteile mit einer lichten Höhe unter 1,5 m werden nicht angerechnet.

Art. 68

Küchen
1 Wohnungen mit zwei und mehr Zimmern sind mit eigenen Küchen auszurüs ten. Vorbehalten bleiben einer Gemeinschaftsküche angeschlossene Wohnun gen.
2 Die Artikel 64 Absatz 1, 65, 66 und 67 Absätze 1 und 2 gelten auch für Kü chen. Vorbehalten bleibt Absatz 3 hienach.
3 Küchen dürfen nicht als gefangene Räume ausgestaltet werden. Zurückver setzte Küchen müssen durch den vorgelagerten Raum genügend Tageslicht erhalten und sind künstlich gut zu entlüften; ihre Bodenfläche ist für die Berech nung der erforderlichen Fenstergrösse zur Fläche des vorgelagerten Raumes hinzuzurechnen.

Art. 69

Sanitäre Einrichtungen
1 Jedes Gebäude mit Wohn- und Arbeitsräumen muss mit einwandfreiem Trink wasser versehen sein.
2 Für jede Wohnung, für mehr als zwei Einzelzimmer in Wohngebäuden sowie für Arbeitsstätten ist mindestens eine den hygienischen Anforderungen genü gende Toilette einzurichten. *
3 ... *
721.1 34
4 Badezimmer und Toiletten dürfen ausschliesslich künstliche Beleuchtung und Belüftung haben. Die Bestimmungen für Wohnräume über Heizung und Isolati on gegen Wärmeverluste und Feuchtigkeit sind anwendbar. *

Art. 69a

* Nachtlokale
1 Nachtlokale müssen nach Geschlechtern getrennte Garderoben mit Toilette und Dusche für die Artistinnen und Artisten aufweisen.
2 Von der Bühne muss ein direkter Abgang zur Garderobe bestehen.
11 Hygiene und Unfallverhütung auf Bauplätzen

Art. 70

Im allgemeinen
1 Für die Arbeitnehmerunterkünfte, die Verpflegung am Arbeitsplatz, die Bau platzeinrichtungen und alle Bauvorgänge gelten die nachstehenden Bestim mungen sowie die Vorschriften des Bundes und der Suva. Ergänzend sind die Normen des SIA zu beachten. *
2 Die Baupolizeibehörde und die Polizeiorgane können im Einzelfall die erfor derlichen Anordnungen treffen, wenn Hygiene oder Unfallverhütung es verlan gen.
3 Die Aufsichtsbefugnisse des Amts für Wirtschaft bleiben vorbehalten. *

Art. 71

Arbeitnehmerunterkünfte auf Baustellen 1 Allgemeine Anforderungen
1 Die Arbeitnehmerunterkünfte auf Baustellen (Baubaracken) müssen gegen Feuchtigkeit, Kälte und Lärm genügend isoliert, gut lüftbar, einwandfrei belich tet und heizbar sein.
2 Anstelle der Unterbringung in Baubaracken können den Arbeitnehmern min destens gleichwertige Unterkünfte in bestehenden Gebäuden oder in trockenen Neubauten zugewiesen werden. Desgleichen ist die Verwendung von Wohn wagen oder anderen mobilen Unterkünften gestattet, wenn sie sinngemäss den Anforderungen für Baubaracken genügen.
3 Die Baupolizeibehörde kann, soweit besondere Verhältnisse es rechtfertigen (z. B. Tiefbauarbeiten mit wandernder Baustelle, Lawinen-, Wildbach- und Steinschlagverbauungen), Abweichungen von den Bestimmungen über die Arbeitnehmerunterkünfte auf Baustellen gestatten.
35 721.1
4 Die Arbeitnehmerunterkünfte auf Baustellen sind stets sauber zu halten. Sie dürfen nicht zur Lagerung von Baumaterialien, Werkzeugen und dergleichen verwendet werden. Die darin aufbewahrten Gegenstände der Belegschaft sind gegen Feuer zu versichern.

Art. 72

2 Aufenthaltsräume
1 Bei Hoch- und Tiefbauarbeiten, die länger als 15 Arbeitstage dauern, sind den Arbeitnehmern bei der Baustelle Aufenthaltsbaracken oder -räume zur Verfü gung zu halten.
2 Die Aufenthaltsbaracken und -räume müssen den allgemeinen Anforderun gen (Art. 71) und den nachstehenden Vorschriften genügen: a * die lichte Höhe des Aufenthaltsraums soll mindestens 2,2 m und die Bo denfläche je Arbeitnehmer mindestens 1,5 m² betragen; b die Fensterfläche soll wenigstens einen Zehntel der Bodenfläche ausma chen; c die Heizvorrichtung oder eine besondere Vorrichtung soll das Trocknen nasser Kleider und das Erwärmen von Speisen gestatten; d für jeden Arbeiter ist, sofern keine Kantine vorhanden ist, ein Sitzplatz am Tisch vorzusehen.

Art. 73

3 Schlafräume
1 Beziehen Arbeitnehmer auf einer Baustelle Unterkunft (Wohn- und Schlafstät te), so sind, ausser einem Aufenthaltsraum gemäss Artikel 72, Schlafräume und zusätzliche sanitäre Einrichtungen erforderlich.
2 Die Schlafräume müssen den allgemeinen Anforderungen (Art. 71) und den nachstehenden Bestimmungen entsprechen: a * der Schlafraum muss je Person mindestens 5 m² Bodenfläche und 12 m³ Luftraum aufweisen; b in einem Schlafraum dürfen höchstens vier Personen untergebracht wer den; c für jede Person sind ein Bett und ein Schrank vorzusehen; Kajütenbetten sind verboten; d die Wasch- und Abortanlagen (Art. 77 Abs. 3 sowie Abs. 3 hienach) müs sen leicht erreichbar sein.
3 Zusätzlich zu den sanitären Einrichtungen gemäss Artikel 77 sind erforderlich: a eine Küche mit je einer Kochstelle für zwei Personen sowie einem Spül becken mit Ablauf, sofern keine Gemeinschaftsverpflegung stattfindet; b eine Wasserzapfstelle mit Waschbecken und Ablauf auf je fünf Personen;
721.1 36 c eine Warmwasserdusche auf je zwölf Personen; d Rasierstecker in genügender Anzahl.

Art. 74

Verpflegung am Arbeitsplatz
1 Den Arbeitnehmern ist Gelegenheit und genügend Zeit zur Verpflegung am Arbeitsplatz einzuräumen.
2 Wer auf Bauplätzen alkoholhaltige Getränke auf eigene oder fremde Rech nung zum Verkauf bringt, hat gleichzeitig eine Auswahl alkoholfreier Getränke nicht teurer anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in gleicher Men ge (Art. 28 des Gastgewerbegesetzes 1 ) ).
3 Für Bauplatzwirtschaften gelten die Bestimmungen über Aufenthaltsbaracken sinngemäss.
4 Die Vorschriften der Gastgewerbegesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 75

Bauplatzeinrichtung 1 Im allgemeinen
1 Bauplätze, Materiallagerplätze sowie Ablagerungs- und Materialentnahme stellen, die an Strassen, Wegen, Plätzen, Höfen oder an anderen allgemein zu gänglichen Orten liegen, sind abzuschranken.
2 Wo Baugerüste oder Bauplatzeinrichtungen an den öffentlichen Verkehrs raum angrenzen, ist der Bauplatz auf Verlangen der Baupolizeibehörde auf eine Höhe von 2 m geschlossen abzuschranken. Die Abschrankung ist, wenn nötig, zum Schutze des Verkehrsraums vor herabfallenden Gegenständen in einer Höhe von mindestens 4,2 m durch ein wenigstens 1,2 m ausladendes, gegen den Bauplatz geneigtes Dach zu ergänzen.
3 Das unbefugte Betreten von Baustellen ist untersagt. Dieses Verbot ist durch die nach den Umständen notwendige Anzahl von Tafeln anzuzeigen.

Art. 76

2 Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraums
1 Die Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraums und des darüber be findlichen Luftraums durch Gerüste, Bauplatzeinrichtungen, Materialablagerun gen, ausschwenkende Baumaschinen und dergleichen bedarf einer Bewilli gung des Strasseneigentümers.
2 Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn die Sicherheit aller Verkehrsteilneh mer gewährleistet bleibt und der Verkehr nicht in unzumutbarer Weise beein trächtigt wird.
1) Aufgehoben durch G vom 4.11.1992 über Handel und Gewerbe; BSG 930.1
37 721.1
3 Für den Bewilligungsfall gilt: a der öffentliche Verkehrsraum unter dem Schwenkbereich von Lasten ist abzusperren oder mit einem festen Schutzdach abzuschirmen; b wird ein Fuss- oder Gehweg beansprucht, so ist für die Fussgänger ein genügender Ersatz herzurichten und gegen die Fahrbahn sicher abzuschranken; c * wird die Fahrbahn in Anspruch genommen, so sind die in der Verordnung über die Strassensignalisation 1 ) und in den Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) vorgesehenen Si cherungsmassnahmen zu treffen.

Art. 77

3 Sanitäre Einrichtungen
1 Auf allen Baustellen muss stets frisches Trinkwasser in genügender Menge verfügbar sein.
2 Den Arbeitnehmern ist auf dem Bauplatz oder in zumutbarer Entfernung eine ausreichende Waschgelegenheit zu bieten.
3 Es ist eine ausreichende Abortanlage mit Pissoir bereitzustellen. Die Anlage hat folgenden Bestimmungen zu entsprechen: a sie hat auf je 15 Arbeitnehmer einen Abort aufzuweisen; b die Abortanlage ist unter Einhaltung der Abwasservorschriften an die Ka nalisation anzuschliessen. Wo dies nicht möglich ist, sind Trockenaborte zu installieren. Es dürfen keine Abwasser versickert oder in offene Gewässer abgeleitet werden; c die Anlage soll mit einem wasserdichten Dach versehen, gut belichtet, ventiliert und abschliessbar sein; d sie ist stets sauber zu halten und regelmässig zu desinfizieren. Geruchs belästigungen der Anwohner sind zu verhindern.
4 Wo in Rohbauten oder in bestehenden Bauten Aborte vorhanden sind oder eingerichtet werden können, ist deren Benützung zu gestatten. Sie sollen über höchstens fünf Stockwerke erreichbar sein.

Art. 78

Schutz der Arbeitnehmer bei Bauarbeiten 1 Im allgemeinen
1 Bei der Einrichtung der Baustellen, bei allen Bauvorgängen und bei den im Bau befindlichen Werken sind alle für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeit nehmer erforderlichen Massnahmen zu treffen. Artikel 57 und 62 gelten sinnge mäss. Im übrigen sind die nachstehenden Bestimmungen zu befolgen.
1) Aufgehoben durch Strassenverkehrsverordnung vom 20.10.2004, BSG 761.111
721.1 38
2 Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Rauschmitteleinfluss stehen und dadurch sich oder andere gefährden könnten, dürfen auf Bauplätzen nicht be schäftigt oder weiterbeschäftigt werden.
3 Arbeitnehmer, die besonders gefährliche Arbeiten zu verrichten haben (Sprengarbeiten, Führen von Kranen und dgl.), dürfen vor und während diesen Arbeiten keine alkoholhaltigen Getränke zu sich nehmen.

Art. 79

2 Verwendung von Baumaschinen
1 Bei der Verwendung von Kranen, Hebezeugen und Baumaschinen ist dafür zu sorgen, dass sich möglichst keine Personen unter schwebenden Lasten auf halten. Der Durchgang oder Aufenthalt von Personen im Schwenkbereich der Löffel von Baggern und ähnlichen Aushubmaschinen ist untersagt.
2 Wo Arbeiten, wie Reinigung oder Reparaturen, unter gehobenen Löffeln, Schaufeln, Behältern und dergleichen ausgeführt werden müssen, sind diese gegen ein Herunterfallen zu sichern.
3 Das Auf- und Abspringen auf fahrende oder drehende Maschinen ist verbo ten.

Art. 80

3 Gerüste, Schalungen, Geländer
1 Alle Gerüste, Schalungen und Schalungsstützen (Stüpper) sind entsprechend der aufzunehmenden Belastung, der Gerüsthöhe, der Tragkonstruktion und dem Arbeitsvorgang derart auszuführen, dass sie der jeweiligen Beanspru chung unter allen Umständen genügen.
2 Die Baupolizeibehörde kann das Anbringen besonderer Gerüste verlangen und deren Beschaffenheit im Einzelfall bestimmen.
3 Überall, wo eine Absturzgefahr für Personen besteht, insbesondere vor Öff nungen, die ins Leere oder in Schächte führen, sind geeignete Schutzvorrich tungen anzubringen. Artikel 58 Absatz 1 gilt sinngemäss.

Art. 81

4 Einstieg in Schächte, Kanäle und dgl.
1 Vor dem Einstieg in Schächte, Kanäle, Gruben und dergleichen sind nament lich folgende Vorsichtsmassnahmen zu treffen: a es sind nur sachkundige Arbeitnehmer mit normalen Sinnesorganen ein zusetzen;
39 721.1 b muss mit dem Vorhandensein schädlicher Gase gerechnet werden, so ist der Kanal oder Schacht durchzuspülen oder durch Einblasen von frischer Luft oder Absaugen der Gase zu lüften. Nötigenfalls sind Atemschutzge räte zu verwenden. Beim Einstieg ist eine zuverlässige Wache aufzustel len, welche die Verbindung mit den einsteigenden Arbeitnehmern dauernd aufrechtzuerhalten hat; c als Beleuchtung sind nur vor Gebrauch geprüfte elektrische Lampen zu verwenden. Diese müssen, wenn zündfähige Gase oder Gasgemische vorhanden sein könnten, von explosionssicherer Ausführung sein. Offe nes Feuer oder Licht sowie das Rauchen sind verboten.

Art. 82

5 Arbeiten am Wasser
1 Besteht bei Arbeiten an oder über dem Wasser Ertrinkungsgefahr, so haben die gefährdeten Personen Schwimmwesten zu tragen, und es ist das erforderli che Rettungsmaterial bereitzustellen.
2 Von der Verpflichtung, Schwimmwesten zu tragen, kann die Baupolizeibehör de entbinden, wenn eine ständige Wache mit Rettungsboot und eine für die Erste Hilfe ausgebildete Person bereitstehen. Die Baupolizeibehörde kann wei tergehende Massnahmen anordnen.

Art. 83

6 Abbruch- und Aushubarbeiten
1 Abbruch- und Aushubarbeiten dürfen nur unter sachkundiger Leitung und un ter Beobachtung aller Vorsichtsmassnahmen ausgeführt werden.
2 Das Umlegen von Gebäuden, Kaminen und dergleichen mit mechanischen Mitteln oder Sprengstoffen ist nur gestattet, wenn alle erforderlichen Massnah men zum Schutze von Personen und Sachen Dritter getroffen sind.
3 Für Rammarbeiten und Sprengungen ist bei der Baupolizeibehörde eine be sondere Bewilligung einzuholen.

Art. 84

7 Staub und Zugluft
1 Bei Bauarbeiten ist Staubentwicklung durch geeignete Massnahmen soweit als möglich zu vermeiden. Bei Abbrucharbeiten sind die Abbruchstellen und der Bauschutt hinreichend zu befeuchten.
2 In Rohbauten beschäftigte Arbeitnehmer sind in der kalten Jahreszeit gegen Zugluft zu schützen.
721.1 40
12 Hindernisfreies Bauen *

Art. 85

Bauten und Anlagen *
1 Bauten und Anlagen nach Artikel 22 des Baugesetzes sind nach Massgabe der Norm SIA 500:2009 hindernisfrei zu erstellen und zu erneuern. *
2 ... *
2a Bei der Erneuerung von Bauten und Anlagen kann eine hindernisfreie Bau weise nur soweit verlangt werden, als der Aufwand dafür nicht mehr beträgt als * a fünf Prozent des Gebäudeversicherungswerts vor der Erneuerung bzw. fünf Prozent des Neuwerts oder b 20 Prozent der Erneuerungskosten.
3 Als Erneuerungskosten gelten die voraussichtlichen Baukosten ohne beson dere Massnahmen für Behinderte. Als Baukosten gelten die Kosten ohne Vor bereitungsarbeiten, Umgebungsarbeiten, Nebenkosten und Ausstattung. *

Art. 86–87

* ...

Art. 88

Strassenanlagen *
1 Fuss- und Gehwege sind nach Möglichkeit rollstuhlgängig zu gestalten.
2 Strassenquerungen sind zu erleichtern, indem a im Übergangsbereich Trottoirs abgesenkt werden oder das Strassenni veau gehoben wird. Es ist darauf zu achten, dass der Trottoirrand für Seh behinderte mit Blindenstock erfassbar ist; b auf breiten Strassen Schutzinseln das etappenweise Überqueren ermögli chen; c in Zusammenarbeit mit der für Verkehrsmassnahmen zuständigen Behör de signaltechnische Vorkehren getroffen werden.
3 ... *
4 Im öffentlichen Verkehrsraum dürfen keine für Sehbehinderte gefährliche Ein richtungen, wie scharfkantige Schaukästen, Automaten, Signalstangen und - tafeln, angebracht werden. Für Geländer und Abschrankungen dürfen keine nachgebenden Materialien (Ketten und dgl.) verwendet werden.
41 721.1
13 Immissionsschutz

Art. 89

Im allgemeinen
1 Bauten und Anlagen dürfen nicht zu Einwirkungen führen, die der Zonenord nung widersprechen. Es gelten dafür die nachstehenden Bestimmungen und ergänzende oder weitergehende Gemeindevorschriften.
2 Mit der zonengemässen Nutzung verbundene Einwirkungen müssen geduldet werden. Vorbehalten bleibt Artikel 90.
3 Soweit die eidgenössische Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) 1 ) die Mindesthöhe von Kaminen nicht festlegt, sind die Empfehlungen des Bundes (Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach, Version 2018) 2 ) verbindlich. *
4 Die Umweltschutzgesetzgebung und der nachbarrechtliche Immissionsschutz (Art. 684 ZGB 3 ) ) bleiben vorbehalten.

Art. 90

Schutz der Wohnzone und immissionsempfindlicher Bauten 1 Im allgemeinen
1 In Wohnzonen und in der Nachbarschaft von Spitälern, Heimen, Schulen und dergleichen dürfen stille Gewerbe bewilligt werden, sofern sie sich baulich gut einordnen und weder durch ihren Betrieb (Einwirkungen durch Lärm, Rauch, Staub, Geruch, Abgase, Licht, Erschütterungen und dgl.) noch durch den ver ursachten Verkehr störend wirken können.
2 Die Neueinrichtung oder die Erweiterung von Mast- und Zuchtbetrieben sowie die gewerbsmässige Tierhaltung sind untersagt. Ausgenommen sind derartige Betriebsbauten in ländlichen Verhältnissen, sofern sie für die konventionelle bäuerliche Bewirtschaftung benötigt werden und die Wohnnutzung nicht erheb lich beeinträchtigen.
3 Die Gemeinden können in ihren Vorschriften a die gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzung weiter beschränken oder ausschliessen; b die Schutzbestimmungen auch auf gemischte Wohn-/Gewerbezonen an wendbar erklären.
1) SR 814.318.142.1
2) Bundesamt für Umwelt (BAFU)
3) SR 210
721.1 42

Art. 91

2 Grenzbereich gegenüber Wohnzonen
1 Im Grenzbereich gegenüber Wohnzonen dürfen nur Betriebe angesiedelt oder erweitert werden, die in der Wohnzone nicht zu stärkeren Einwirkungen führen, als sie in einer gemischten Wohn-/Gewerbezone geduldet werden müs sen.
2 Die Gemeinden können den Grenzbereich festlegen (Übergangsbereich nach

Art. 87 BauG

4 ) ) und für diesen weitergehende Vorschriften erlassen.
13a Verkehrsintensive Bauvorhaben *

Art. 91a

* Begriffe
1 Verkehrsintensiv sind Bauvorhaben, die im Jahresdurchschnitt 2000 oder mehr Fahrten pro Tag verursachen. Als eine Fahrt gilt jede Zu- und jede Weg fahrt mit Personenwagen. Nicht mitgezählt werden Zulieferfahrten und Fahrten für die Wohnnutzung. *

Art. 91b

* Planungspflicht *
1 Die Standorte für verkehrsintensive Vorhaben sind zu bezeichnen * a * im kantonalen Richtplan für Vorhaben mit mehr als 5000 Fahrten pro Tag, b * im regionalen Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzept oder im regionalen Richtplan für Vorhaben mit 2000 Fahrten bis und mit 5000 Fahrten pro Tag, c * in der entsprechenden kantonalen Infrastrukturplanung (z. B. Spitalpla nung, Schulplanung).
2–3 ... *

Art. 91c

* ...

Art. 91b1

* Ladestationen
1 Betreiberinnen und Betreiber von verkehrsintensiven Vorhaben sind verpflich tet, Ladestationen für Elektrofahrzeuge zu errichten und zu betreiben.

Art. 91d

* ...
4) BSG 721.0
43 721.1

Art. 91e

* Fachgremium
1 Ein Fachgremium berät die Behörden und stellt eine einheitliche kantonale Praxis sicher.
2 Es setzt sich zusammen aus Fachpersonen der zuständigen Stellen der Bau- und Verkehrsdirektion, der Direktion für Inneres und Justiz sowie der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. *
3 ... *

Art. 91f

* Controlling *
1 Betreiberinnen und Betreiber von verkehrsintensiven Anlagen sind zur techni schen Erfassung der Fahrten gemäss Artikel 91a verpflichtet. *
2 Diese Pflicht kann in der Baubewilligung auch für Anlagen verfügt werden, die nicht als verkehrsintensiv gemäss Artikel 91a gelten. *
3 Die Zahl der erfassten Fahrten ist jährlich der Baupolizeibehörde und dem Fachgremium gemäss Artikel 91e mitzuteilen. *
4 ... *
14 Bau- und planungsrechtliche Begriffe

Art. 92

* Mass der Nutzung 1 Im allgemeinen
1 Das Mass der zulässigen baulichen Nutzung wird, wenn besondere Vorschrif ten im Sinne von Absatz 2 1 ) fehlen, durch die für das Baugrundstück geltenden baupolizeilichen Masse (Bauabstände, Gebäudedimensionen) festgelegt. Vor behalten bleiben dieser Nutzung allenfalls entgegenstehende Bestimmungen, insbesondere Artikel 10b des Baugesetzes 2 ) .
2 Die Gemeinden können das Mass der zulässigen baulichen Nutzung bestim men mit a der Geschossflächenziffer, b * der Baumassenziffer, c der Überbauungsziffer, d der Grünflächenziffer.

Art. 93–99

* ...
1) Berichtigung vom 29. 4. 1986
2) BSG 721.0
721.1 44

Art. 100

Standortgebundene Bauvorhaben nach Artikel 86 Absatz 3 BauG; Begriff und Bedeutung
1 Unter standortgebundenen Bauvorhaben im Sinne von Artikel 86 des Bauge setzes 1 ) sind Bauten und Anlagen verstanden, die notwendig und auf einen Standort im Schutzgebiet angewiesen sind.
2 Bauvorhaben im Sinne von Absatz 1, die den Vorschriften des Schutzgebie tes nicht entsprechen, bedürfen a in der Bauzone einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 26 des Baugeset zes; b ausserhalb der Bauzone aa einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 26 des Baugesetzes, wenn sie zonenkonform sind; bb ausserdem einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 24 des Raum planungsgesetzes 2 ) (bzw. Art. 81–84 BauG), wenn sie den Nutzungs vorschriften nicht entsprechen.
3 Die Bewilligung ist ausgeschlossen, wenn das Schutzgebiet beeinträchtigt würde und kein das Schutzinteresse überwiegendes öffentliches Interesse am Bauvorhaben besteht.
15 Baubewilligungs- und Beschwerdeverfahren, Baupolizei

Art. 100a

* ...

Art. 101

Zuständigkeit für Gewässer ohne Gemeindehoheit
1 Für die Bewilligung von Bauvorhaben in Gewässern, die keiner Gemeindeho heit unterliegen, ist das Regierungsstatthalteramt zuständig. *
2 Im Baupolizeiverfahren ist die Baupolizeibehörde der Gemeinde zuständig, der die betroffene Gewässerfläche vorgelagert ist. *
3 Ist die Zuständigkeit streitig, so entscheidet über diese unter Gemeinden des selben Verwaltungskreises das Regierungsstatthalteramt, im übrigen das Amt für Gemeinden und Raumordnung. *
4 ... *
1) BSG 721.0
2) SR 700
45 721.1

Art. 101a

* Zustimmung zur Erteilung einer Baubewilligung in einer kantona len Planungszone
1 In einer kantonalen Planungszone bedürfen Baubewilligungen der Zustim mung des kantonalen Amtes, das die Planungszone angeordnet hat (Art. 62 Abs. 2 BauG).

Art. 102

* Zuständigkeit des Amtes für Gemeinden und Raumordnung
1 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung überträgt Gemeinden mit weniger als 10'000 Einwohnern die volle Bewilligungskompetenz (Art. 33 Abs. 3 BauG).
2 Es erteilt die Zustimmung zur vorzeitigen Baubewilligung (Art. 37 Abs. 1 Bst. c BauG). *
3 Es ist die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz * a * für das Erstellen des Verzeichnisses der kantonalen Fachstellen gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Baubewilligungsdekrets; b * für die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn gemäss Artikel 39 Absatz 3 des Baubewilligungsdekrets; c * für die Beratung der Gemeindebehörden sowie der Regierungsstatthalte rinnen und Regierungsstatthalter gemäss Artikel 49 des Baubewilligungs dekrets.

Art. 103

* Zuständigkeit des Amtes für Geoinformation *
1 Das Amt für Geoinformation: * a * ordnet auf Antrag oder im Einvernehmen mit dem Amt für Gemeinden und Raumordnung die Einleitung eines Baulandumlegungsverfahrens an (Art. 120 Abs. 1 Bst. c BauG); b genehmigt Statuten und Perimeterplan der Baulandumlegungsgenossen schaft (Art. 122 Abs. 2 BauG) sowie deren Auflösungsbeschluss (Art. 36 Abs. 2 BUD 1 ) ); c * entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gründungsver sammlung und anderer Versammlungen der Umlegungsgenossenschaft (Art. 122 Abs. 3 BauG) sowie gegen Änderungen an Grundstücken des Umlegungsgebietes (Art. 16 Abs. 2 BUD); es kann Änderungen des Umle gungsgebietes beschliessen (Art. 16 Abs. 4 BUD); d * ordnet auf Antrag oder im Einvernehmen mit dem Amt für Gemeinden und Raumordnung die Durchführung der Baulandumlegung von Amtes wegen an (Art. 123 Abs. 1 BauG);
1) BSG 728.1
721.1 46 e trifft alle zur Durchführung der Baulandumlegung von Amtes wegen erfor derlichen weiteren Anordnungen (Art. 123 Abs. 3 BauG).

Art. 104

* Bekanntgabe von Daten an das Amt für Gemeinden und Raum ordnung
1 Die Bau- und Verkehrsdirektion gewährt den zuständigen Stellen des Amts für Gemeinden und Raumordnung für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel
49 des Baubewilligungsdekrets 1 ) im elektronischen Abrufverfahren einen Lese zugriff auf ihre Entscheiddatenbank. *
2 Die Verwendung der Daten richtet sich nach der Datenschutzgesetzgebung.

Art. 105

Geltung der Baubewilligung für Rechtsnachfolger (Art. 42 Abs. 1 BauG)
1 Vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig im Sinne von Artikel
42 Absatz 1 des Baugesetzes sind Baubewilligungen und Ausnahmebewilli gungen, die betreffen * a das Bauen in der Landwirtschaftszone und in der Bauernhofzone gemäss Artikel 80 und 85 des Baugesetzes; b * das Bauen ausserhalb der Bauzone gemäss Artikel 81ff. des Baugeset zes, wenn die Ausnahmeerteilung in persönlichen oder betrieblichen Ver hältnissen des Gesuchstellers begründet ist; c * das Bauen aufgrund einer anderen Ausnahmebewilligung (Art. 26 BauG,

Art. 81 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 [SG

2 ) ] ), wenn persönliche oder betriebliche Verhältnisse des Gesuchstellers den massgebenden wichtigen Grund bilden.
2 Rechtsnachfolger des Gesuchstellers können diese Bewilligung nur ausnüt zen, wenn sie ebenfalls die besonderen Voraussetzungen erfüllen.
3 In den in Absatz 1 genannten Fällen ist die vorgesehene Ausnützung der Be willigung durch den Rechtsnachfolger der für das Bauvorhaben zuständigen Baubewilligungsbehörde anzuzeigen. Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn er von der zuständigen Behörde (Abs. 4) freigegeben ist.
4 Die Baubewilligungsbehörde verfügt die Freigabe des Baus, wenn die gesetz lichen Voraussetzungen auch für den Rechtsnachfolger zutreffen; allenfalls Betroffene sind vorher anzuhören. *
5 Verfügungen gemäss Absatz 4 sind wie Bauentscheide anfechtbar. *
1) BSG 725.1
2) BSG 732.11
47 721.1

Art. 106

* ...

Art. 107

Baupolizei
1 Die Baugesuchsteller haben in ihrer Baueingabe alle Angaben zu machen, welche die Baupolizeiorgane benötigen, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu prüfen.
2 Die Baupolizeiorgane der Gemeinden und die Regierungsstatthalter sind ver pflichtet, die Befolgung der Bestimmungen dieser Verordnung zu überwachen und nötigenfalls durchzusetzen (Massnahmen gemäss Art. 45 ff. des Bauge setzes 1 ) ).

Art. 108

Widerhandlungen, Strafen
1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit Busse bis zu 10'000 Franken bestraft. In schweren Fällen kann die Busse bis auf 40'000 Franken erhöht werden. In leichten Fällen beträgt sie bis 1000 Fran ken.
2 Für Widerhandlungen, die nach Artikel 50 des Baugesetzes 2 ) oder nach ande ren strengeren Strafandrohungen zu ahnden sind, ist Absatz 1 nicht anwend bar.

Art. 108a

* Zuständigkeit und Verfahren in der Landwirtschaftszone
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz ist das Amt für Gemeinden und Raumordnung. *
16 Vorschriften und Pläne

Art. 109

* Allgemeines 1 Massgebende Vorschriften, Zuständigkeiten
1 Das Verfahren für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Vorschrif ten und Plänen richtet sich nach Artikel 57a bis 63 des Baugesetzes 3 ) und nach den nachstehenden Ausführungsbestimmungen. *
1a Die Vorschriften und Pläne sind mit den notwendigen Erläuterungen oder technischen Berichten sowie dem Bericht über die Information und die Mitwir kung der Bevölkerung in der Applikation des Amtes für Gemeinden und Raum ordnung für die Vorprüfung und Genehmigung einzureichen. *
1) BSG 721.0
2) BSG 721.0
3) BSG 721.0
721.1 48
1b Überbauungsordnungen können im Dateiformat PDF in der Applikation des Amtes für Gemeinden und Raumordnung eingereicht werden. *
2 Die Gemeinden können in ihren Vorschriften a das gemeindeinterne Verfahren für Vorschriften und Pläne der Gemeinde näher ordnen; b eine weitergehende Mitwirkung der Bevölkerung für Vorschriften und Plä ne der Gemeinde vorsehen; c die Zuständigkeit zum Beschluss über Richtpläne dem Gemeindeparla ment oder der Gemeindeversammlung übertragen.
3 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz ist das Amt für Gemeinden und Raumordnung. Das Tiefbauamt kann Planungszonen für Strassenpläne oder Wasserbaupläne nach Artikel 62 des Baugesetzes erlas sen. *

Art. 109a

* 2 Voranfrage
1 Die Gemeinden können zu Beginn von Planungsarbeiten das Amt für Gemeinden und Raumordnung darum ersuchen, ihnen die für die beabsichtigte Planung wesentlichen Vorgaben und Randbedingungen des übergeordneten Rechts und der übergeordneten Planungen bekannt zu geben. Sie stellen zu diesem Zweck dem Amt einen Beschrieb über die Planung zu, welcher insbe sondere die Ziele der Planung und den vorgesehenen Perimeter enthält.
2 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung holt die Stellungnahmen der übri gen beteiligten Fachstellen des Kantons ein. Diese teilen ihre Vorgaben innert Monatsfrist dem Amt für Gemeinden und Raumordnung mit, welches sie koor diniert an die planende Behörde weiterleitet.

Art. 110

3 Inkrafttreten; Offenlegung
1 Vorschriften und Pläne der Gemeinden und Planungsregionen bzw. Regional konferenzen treten frühestens mit ihrer Genehmigung in Kraft. *
1a Die Genehmigung ist unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften und Pläne öffentlich bekannt zu machen, sobald sie rechtskräftig geworden ist. *
1b Das Inkrafttreten der elektronischen Nutzungspläne ist dem Amt für Gemein den und Raumordnung zur Kenntnis zu bringen zwecks Aufschaltung der rechtskräftigen Pläne auf der kantonalen Geodaten-Infrastruktur. *
49 721.1
2 Die geltenden Vorschriften und Pläne sind an folgenden Stellen jedermann zur Einsichtnahme offenzuhalten: * a * Vorschriften und Pläne der Gemeinde bei der zuständigen Gemeindestel le, beim zuständigen Regierungsstatthalteramt und beim Amt für Gemein den und Raumordnung; b * regionale Vorschriften und Pläne beim Sekretariat der Planungsregion bzw. bei der Geschäftsstelle der Regionalkonferenz, bei den Regionsge meinden und beim Amt für Gemeinden und Raumordnung; c * kantonale Vorschriften und Pläne sowie der Richtplan nach Raumpla nungsgesetz 1 ) beim Amt für Gemeinden und Raumordnung sowie bei den betroffenen Gemeinden und Planungsregionen bzw. Regionalkonferen zen. d * ...
3 Für das Inkrafttreten und Offenlegen der Inventare nach Artikel 10d Absatz 1 des Baugesetzes gilt Artikel 13b dieser Verordnung. *

Art. 111

Richtpläne 1 Richtpläne der Gemeinden 1.1 Gegenstände; technische Gestaltung
1 Die Richtpläne der Gemeinden können insbesondere wegleitend bestimmen: a die künftige Nutzung des Gemeindegebietes (Nutzungsrichtplan); b die Gestaltung neuer oder die Umgestaltung bestehender Ortsteile (Sied lungsgestaltungsplan); c die Erhaltung oder Neuanlage von strukturierenden Baumbeständen wie Alleen und dergleichen (Bepflanzungsrichtplan); d die Gestaltung des Verkehrs- und Leitungsnetzes (Verkehrsrichtplan, ge nerelle Projekte); e den künftigen Finanzhaushalt (Finanzrichtplan, Amortisationsplan).
2 Den Richtplänen sind technische Berichte beizufügen. Diese sollen insbeson dere über die Grundlagen Auskunft geben, welche für die Richtplaninhalte be stimmend sind, und über die damit verfolgten Planungsabsichten.
3 Im übrigen sind die Richtpläne und technischen Berichte entsprechend den besonderen Vorschriften und Weisungen des Bundes und des Kantons auszu arbeiten.
1) SR 700
721.1 50

Art. 112

1.2 Verfahren
1 Die Richtplanentwürfe der Gemeinde sind mit den technischen Berichten so wie dem Bericht über die Information und die Mitwirkung der Bevölkerung dem Amt für Gemeinden und Raumordnung einzureichen; dieses teilt der Gemeinde mit, ob und welche Einwände allenfalls einer Genehmigung entgegenstehen. *
2 Nach Beschlussfassung durch das zuständige Gemeindeorgan reicht der Gemeinderat den Richtplan mit technischem Bericht dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Genehmigung ein. *

Art. 113

2 Regionale Richtpläne
1 Die Richtplanentwürfe der Planungsregion bzw. der Regionalkonferenz sind mit den technischen Berichten sowie dem Bericht über die Information und die Mitwirkung der Bevölkerung dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Vorprüfung einzureichen. *
2 Nach der Beschlussfassung durch das zuständige Organ der Planungsregion bzw. der Regionalkonferenz reicht der Vorstand der Planungsregion bzw. die Geschäftsleitung der Regionalkonferenz den Richtplan mit dem technischen Bericht dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Genehmigung ein. *

Art. 114

* ...

Art. 115

3 Abweichung von Richtplänen *
1 Von den Richtplänen der Gemeinden und der Planungsregionen bzw. Regio nalkonferenzen kann abgewichen werden, wenn es veränderte Verhältnisse oder begründete Einsprachen gegen die aufgrund der Richtpläne ausgearbei teten Gemeindebauvorschriften oder kantonale oder regionale Überbauungs ordnungen erfordern. *
2 Die Richtpläne sind beschlossenen Abweichungen im Verfahren nach Artikel
112 beziehungsweise 113 anzupassen.
3 ... *

Art. 116

* ...

Art. 117

Kantonaler Richtplan: Gesamtüberprüfung, Anpassung und Fort schreibung *
1 Die Direktion für Inneres und Justiz leitet das Verfahren für die gesamthafte Überprüfung und Überarbeitung des kantonalen Richtplans ein (Art. 9 Abs. 3 *
51 721.1
2 Anpassungen des kantonalen Richtplans (Art. 9 Abs. 2 RPG) werden im Ver fahren nach Artikel 104 des Baugesetzes durchgeführt. Die Direktion für Inne res und Justiz holt die Genehmigung des Bundesrates ein. *
3 Fortschreibungen des kantonalen Richtplans (Art. 11 Abs. 3 RPV) 1 ) werden von der Direktion für Inneres und Justiz vorgenommen und öffentlich bekannt gemacht. *

Art. 118

Nutzungspläne 1 Kommunale Nutzungspläne 1.1 Vorprüfung
1 Baureglemente, Zonenpläne und Überbauungsordnungen sind mit den not wendigen Erläuterungen oder technischen Berichten sowie dem Bericht über die Information und die Mitwirkung der Bevölkerung dem Amt für Gemeinden und Raumordnung einzureichen. Eine Meldung der Überweisung geht an das Regierungsstatthalteramt. *
2 Bei besonderen Bauten und Anlagen (Art. 19 und 20 BauG) und bei Überbau ungsordnungen für Zonen mit Planungspflicht (Art. 92 ff. BauG) sind in der Re gel auch über die Erschliessung Angaben zu machen, gegebenenfalls auch über die Beschattungsverhältnisse und die Ausnützung.
3 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung kann auf einzelne Unterlagen verzichten oder weitere verlangen (z. B. Modelle oder Photomontagen) und die Profilierung vorschreiben. *
4 Es prüft, a ob die Entwürfe den geltenden Vorschriften entsprechen (Rechtmässig keitsprüfung); b ob das von der Gemeinde geltend gemachte öffentliche Interesse an den Planungsmassnahmen die Eingriffe in das Eigentum rechtfertigt; c ob die Entwürfe geeignet sind, den von der Gemeinde angestrebten Zweck zu erreichen (Zweckmässigkeitsprüfung).
5 Das zuständige Gemeindeorgan darf zur Beschlussfassung über Vorschriften und Pläne erst eingeladen werden, nachdem das Vorprüfungsverfahren abge schlossen ist.
1) SR 700.1
721.1 52

Art. 119

1.2 Profilierung; Aussteckung *
1 Haben Nutzungspläne konkrete Bauvorhaben zum Gegenstand, so sind de ren Hauptabmessungen (Länge, Breite und Höhe) im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage mit Profilen im Gelände sichtbar zu machen. Vorbehalten bleibt Artikel
122b. *
2 Strassenbauvorhaben sind bei der Auflage des Strassenplans beziehungs weise des Bauprojekts im Gelände auszustecken. Wo nötig, sind die Höhenko ten zu markieren.
3 Die Baupolizeibehörde, bei Strassen die Strassenaufsichtsbehörde, kann für die Profilierung oder Aussteckung besondere Anordnungen oder Erleichterun gen treffen, wenn wichtige Gründe dies erfordern. Die genügende Orientierung der Nachbarn und der Öffentlichkeit muss aber gewährleistet sein.

Art. 120

1.3 Pflichten der Gemeinde und des Regierungsstatthalteramts *
1 Nach ihrer Annahme durch die Gemeinde sind Vorschriften und Pläne mit den notwendigen Erläuterungen oder technischen Berichten ohne Verzug dem Amt für Gemeinden und Raumordnung einzureichen. Eine Meldung der Überwei sung geht an das Regierungsstatthalteramt. *
2 Die Präsidentin oder der Präsident und die Sekretärin oder der Sekretär des Organs, das für den Beschluss zuständig ist, bestätigen dessen Annahme, die Sekretärin oder der Sekretär überdies die ordnungsgemässe Durchführung des Auflageverfahrens und die Zahl der erledigten und der unerledigten Einspra chen. *
3 Einzureichen sind: * a eine Liste der Einsprachen mit der Bezeichnung der Parzellen im Auflage plan, die Gegenstand dieser Einsprachen sind; b die Protokolle der Einigungsverhandlungen; c ein Bericht des Gemeinderates über die unerledigten Einsprachen mit be gründeter Stellungnahme.
4–5 ... *

Art. 120a

* ...

Art. 120b

* Ausgleich von Planungsvorteilen
1 Alle Verfügungen und Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Ausgleich von Planungsvorteilen eröffnet die Gemeinde dem Amt für Gemeinden und Raum ordnung.
53 721.1
2 Alle Entscheide über die Nichterhebung der Mehrwertabgabe gegenüber Drit ten, die in Erfüllung von ihnen übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben von der Mehrwertabgabe befreit sind (Art. 142 Abs. 2 BauG), teilt die Gemein de dem zuständigen Bundesamt mit.
3 Alle Verträge zum Ausgleich von Planungsvorteilen bei der Zuweisung von Land in Materialabbau- und Deponiezonen bringt die Gemeinde dem Amt für Gemeinden und Raumordnung unmittelbar nach deren Unterzeichnung zur Kenntnis.
4 Vom planungsbedingten Mehrwert, der mit einer anerkannten Methode be stimmt wird, und der gestützt darauf erhobenen Mehrwertabgabe werden keine Abzüge zugelassen. Vorbehalten bleiben Kürzungen gemäss Artikel 142b Ab satz 2 des Baugesetzes sowie abweichende vertragliche Regelungen bei der Zuweisung von Land in Materialabbau- und Deponiezonen.
5 Die Mehrwertabgabe für einen planungsbedingten Mehrwert auf einem gemeindeeigenen Grundstück, das nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dient, sowie der dem Kanton zufallende Anteil werden vom Gemeinderat mit Beschluss festgelegt.
6 Die Nichterhebung der Mehrwertabgabe in den Fällen nach Artikel 142 Ab satz 2 und Artikel 142a Absätze 4 und 5 des Baugesetzes wird vom Gemeinde rat verfügt. Ist ein gemeindeeigenes Grundstück betroffen, stellt der Gemeinde rat die Nichterhebung mit Beschluss fest.

Art. 120c

* ...

Art. 121

2 Kantonale Überbauungsordnungen
1 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung führt das Mitwirkungsverfahren nach Artikel 58 des Baugesetzes durch. *
2 Es legt die aufgrund des Mitwirkungsverfahrens bereinigten Entwürfe für kantonale Überbauungsordnungen in den Gemeinden des berührten Gebietes öffentlich auf und führt die Einspracheverhandlungen durch.
3 Die Direktion für Inneres und Justiz beschliesst die Überbauungsordnung. In ihrem Beschluss setzt sie sich mit den unerledigten Einsprachen auseinan der. *
4–5 ... *
6 Soweit Sachpläne aufgrund der Spezialgesetzgebung im Verfahren der kantonalen Überbauungsordnung zu erlassen sind, bleiben dafür die nach der Spezialgesetzgebung massgebenden Direktionen oder Dienststellen zuständig.
721.1 54

Art. 121a

* 3 Regionale Überbauungsordnungen
1 Die Regionalversammlung der Regionalkonferenz beschliesst die Durchfüh rung des Verfahrens auf Erlass einer regionalen Überbauungsordnung gemäss Artikel 98b BauG.
2 Die Geschäftsleitung der Regionalkonferenz führt das Mitwirkungsverfahren nach Artikel 58 BauG durch. Sie legt die Entwürfe in den Gemeinden des be rührten Gebietes öffentlich auf.
3 Während der Auflagefrist kann bei der Geschäftsleitung der Regionalkonfe renz schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Zur Einsprache be fugt sind die in Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 35a BauG aufgeführten Körper schaften, Personen und Organisationen. Die Geschäftsleitung führt vor dem Beschluss der Regionalversammlung nach Absatz 4 die Einspracheverhand lungen durch. *
4 Die Regionalversammlung beschliesst unter dem Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung die regionalen Überbauungsordnungen. In ihrem Beschluss nimmt sie zu den unerledigten Einsprachen Stellung.
5 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung genehmigt die regionalen Über bauungsordnungen und entscheidet über unerledigte Einsprachen. Die Artikel
61 f. BauG gelten sinngemäss.

Art. 122

4 Geringfügige Änderung von Nutzungsplänen
1 Der Gemeinderat kann die geringfügige Änderung von Vorschriften und Plä nen ohne Vorprüfung und ohne öffentliche Auflage beschliessen.
2 Vor dem Beschluss ist den davon betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, soweit sie der Änderung nicht schriftlich zugestimmt ha ben, eine Frist von wenigstens zehn Tagen zur Einreichung einer Einsprache anzusetzen. *
3 Die abgeänderten Vorschriften und Pläne sind dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Genehmigung und zum Entscheid über die unerledigten Ein sprachen einzureichen. *
4 Für die geringfügige Änderung von kantonalen Überbauungsordnungen gel ten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss. Für die Zuständigkeit und den Rechtsmittelweg gilt Artikel 102 des Baugesetzes. *
5 Die geringfügige Änderung von regionalen Überbauungsordnungen be schliesst die zuständige Regionalversammlung abschliessend. Im Übrigen gel ten die Absätze 1 bis 4 sinngemäss. *
55 721.1
6 Das Zusammenführen von mehreren rechtskräftigen Nutzungsplanungen und deren Änderungen in eine neue Nutzungsplanung kann im Verfahren der ge ringfügigen Änderung von Nutzungsplänen vorgenommen werden. *
7 Ist zweifelhaft, ob eine vorgesehene Änderung noch als geringfügig gelten kann, so ist für sie das öffentliche Einspracheverfahren nach Artikel 60 des Baugesetzes durchzuführen mit dem Hinweis, dass beabsichtigt ist, die Ände rung im Verfahren der geringfügigen Änderung von Nutzungsplänen vorzuneh men.
8 Der Beschluss über die geringfügige Änderung von Vorschriften und Plänen ist öffentlich bekanntzumachen. *

Art. 122a

* Verzicht auf Überbauungsordnung *
1 Der Regierungsrat legt die Verfahrensregeln, welche eine hohe Qualität der Ergebnisse des Projektwettbewerbes sichern, durch Beschluss fest. *
2 Im Wettbewerbsprogramm ist auf die Absicht, auf den Erlass der Überbau ungsordnung zu verzichten, hinzuweisen. Zudem hat das Wettbewerbspro gramm die zwingenden rechtlichen und planerischen Randbedingungen zu ent halten.
3 Das Wettbewerbsprogramm ist vor der Ausschreibung des Wettbewerbs dem Gemeinderat oder der von der Gemeinde bezeichneten Behörde zur Genehmi gung vorzulegen. Mit der Genehmigung erklärt die Gemeindebehörde unter Vorbehalt von Absatz 4 den vorläufigen Verzicht auf den Erlass der Überbau ungsordnung.
4 In der Bekanntmachung des Baugesuchs ist darauf hinzuweisen, dass auf den Erlass einer Überbauungsordnung verzichtet werden soll.
5 Die Gemeindebehörde gemäss Absatz 3 entscheidet im Baubewilligungsver fahren in Kenntnis der Einsprachen über den definitiven Verzicht auf die Über bauungsordnung. *
6 Sie kann nur dann in Abweichung vom vorläufigen Verzicht nach Absatz 1 eine Überbauungsordnung verlangen, wenn das Wettbewerbsergebnis die ge setzten Rahmenbedingungen, übergeordnetes Recht oder wesentliche Interes sen von Nachbarn verletzt, oder wenn das Bauprojekt dem Wettbewerbsergeb nis nicht entspricht.
7 Der Entscheid über den definitiven Verzicht wird mit dem Bauentscheid eröff net und ist mit diesem zusammen mit Baubeschwerde anfechtbar.
721.1 56

Art. 122b

* Überbauungsordnung als Baubewilligung
1 Soweit eine Überbauungsordnung nach Artikel 88 Absatz 6 des Baugeset zes
1 ) als generelle oder ordentliche Baubewilligung gelten soll, sind im Verfah ren zum Erlass der Überbauungsordnung neben Artikel 45 und 46 des Baube willigungsdekretes 2 ) folgende Vorschriften zusätzlich zu beachten: * a Die Gegenstände, die als baubewilligt gelten sollen, sind, soweit nötig, vom Überbauungsplan und den Überbauungsvorschriften getrennt wie für ein Baugesuch darzustellen (amtliches Formular, Projektpläne, weitere Unterlagen). b * Die Darstellung der Baubewilligungsgegenstände gemäss Buchstabe a unterliegt nicht dem Mitwirkungsverfahren, ist aber vollständig dem Vor prüfungsentwurf der Überbauungsordnung beizulegen und als Teil der Überbauungsordnung öffentlich aufzulegen. c * Die Leitbehörde kann die Gemeinde mit der Durchführung einzelner Schritte des Baubewilligungsverfahrens beauftragen. Für die Profilierung gelten die Anforderungen von Artikel 16 Absatz 1 des Baubewilligungsde kretes. d Nach dem Beschluss des zuständigen Organs der Gemeinde über den Überbauungsplan und die Überbauungsvorschriften stellt der Gemeinde rat dem Amt für Gemeinden und Raumordnung Antrag zur Überbauungs ordnung einschliesslich der Baubewilligungsgegenstände und nimmt Stel lung zu den unerledigten Einsprachen. e Mit seinem Gesamtentscheid verfügt das Amt für Gemeinden und Raum ordnung sowohl über die Genehmigung der Überbauungsordnung als auch über die Baubewilligungsgegenstände. Es setzt sich mit den unerle digten Einsprachen auseinander. f Geringfügige Änderungen des Überbauungsplans oder der Überbauungs vorschriften, die durch Projektänderungen der Grundeigentümer bedingt sind, kann der Gemeinderat ohne Vorprüfung und ohne öffentliche Aufla ge beschliessen. Vorgängig ist jedoch den früheren Einsprechern und den von der Änderung berührten Dritten Frist zur Einsprache anzusetzen. Im übrigen gilt Artikel 122 Absatz 3.
1) BSG 721.0
2) BSG 725.1
57 721.1 g Projektänderungen der Grundeigentümer, die nach Genehmigung der Überbauungsordnung erfolgen und keine Änderung des Überbauungs plans oder der Überbauungsvorschriften bedingen, sondern einzig Aus wirkungen auf das Baugesuch und die Projektpläne zeitigen, werden von der Baubewilligungsbehörde im Verfahren nach Artikel 43 des Baubewilli gungsdekretes beurteilt.

Art. 122c

* Erschliessungsprogramm (Art. 108 Abs. 3 BauG): Verfahren *
1 Das Erschliessungsprogramm der Gemeinde nach Artikel 108 Absatz 3 des Baugesetzes 1 ) unterliegt weder der Vorprüfung noch der Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung. Die Gemeinde stellt jedoch dem Regierungsstatthalter und dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Ori entierung ein Exemplar des Erschliessungsprogramms zu.
2 Der Gemeinderat veröffentlicht den Beschluss über das Erschliessungspro gramm. *
3 Das Erschliessungsprogramm ist bei der zuständigen Gemeindestelle jeder mann zur Einsichtnahme offen zu halten.
17 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 123

Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 2 ) dieser Verord nung.
2 Mit dem Inkrafttreten sind aufgehoben: a die Bauverordnung vom 26. November 1970; vorbehalten bleibt Artikel 124 hienach; b die Verordnung über den Bau von Einkaufszentren vom 15. Dezember 1976; c die Verordnung zur vorläufigen Regelung der Einführung des Bundesge setzes über die Raumplanung im Kanton Bern vom 11. August 1982; d die Verfügung der Baudirektion vom 30. August 1982 über die Delegation von Bewilligungsbefugnissen im Ausnahmebewilligungsverfahren gemäss Artikel 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung; e Abschnitt I Allgemeine Kompetenzdelegationen der Verfügung der Baudi rektion vom 11. Februar 1975 über die Delegation von Bewilligungsbefug nissen im Baubewilligungsverfahren.
1) BSG 721.0
2) 1. 1. 1986
721.1 58

Art. 124

Vorläufige Weitergeltung von Bestimmungen der Bauverordnung vom 26. 11. 1970
1 Von der Bauverordnung vom 26. November 1970 bleiben die nachgenannten Artikel wie folgt vorläufig in Kraft a die Artikel 49–53, 56–59 und 61–78 bis zur Neuordnung der Brandschutz vorschriften im Feuerpolizeidekret 1 ) und in der Feuerpolizeiverordnung 2 ) ; b die Artikel 83, 87 und 103 bis zum Erlass der eidgenössischen Ausfüh rungsverordnung zum Umweltschutzgesetz betreffend den Lärm. T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 26.10.1994 *

Art. T1-1

* Anerkennung bestehender Inventare
1 Inventare von besonders schutzwürdigen Objekten, die vor dem 1. Januar
1995 erarbeitet worden sind, können nach ihrer Vorprüfung durch das kantona le Fachamt und ihrer Veröffentlichung mit dem Hinweis auf die Einsprachebe fugnis im Sinne von Artikel 13a Absatz 2 dieser Verordnung vom Fachamt durch Genehmigung als solche gemäss Artikel 10 Absatz 2 des Baugesetzes anerkannt werden. Für das Genehmigungs- und Beschwerdeverfahren gelten die Absätze 3 bis 5 von Artikel 13a dieser Verordnung.

Art. T1-2

* Erschliessungsprogramm für bestehende Bauzonen
1 Für Bauzonen, die am 1. Januar 1995 bereits ausgeschieden sind, ist das Erschliessungsprogramm innert drei Jahren zu erlassen. Es ist den Stimmbe rechtigten zur Genehmigung vorzulegen. Die Stimmberechtigten sind dabei ge mäss Artikel 60a Absatz 2 des Baugesetzes über die Folgekosten zu informie ren. T2 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 22.12.1999 *

Art. T2-1

*
1 Gemeindereglemente, die diesen Parkplatzbestimmungen widersprechen, sind innert dreier Jahren seit Inkrafttreten der vorliegenden Änderung der Bau verordnung anzupassen.
2 Nach Ablauf dieser Frist verlieren widersprechende Gemeindevorschriften ihre Gültigkeit.
1) Aufgehoben; jetzt Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20.1.1994; BSG 871.11
2) Aufgehoben, jetzt Feuerschutz und Feuerwehrverordnung vom 11.5.1994; BSG 871.111
59 721.1 T3 Übergangsbestimmung der Änderung vom 20.09.2000 *

Art. T3-1

*
1 Gültige Beschneiungskonzepte, - sachpläne und -richtpläne gelten als solche im Sinne von Artikel 29a Absatz 2. T4 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 25.10.2000 *

Art. T4-1

* Anerkennung bestehender Bauinventare
1 Inventare von Baudenkmälern, die vor dem 1. Januar 1995 erarbeitet worden sind, können nach ihrer Vorprüfung durch das kantonale Fachamt von diesem durch Verfügung als solche gemäss Artikel 10d des Baugesetzes anerkannt werden. Für das Veröffentlichungs-, Erlass- und Beschwerdeverfahren gilt Arti kel 13a dieser Verordnung.

Art. T4-2

* Baudenkmäler in Plänen und Vorschriften der Gemeinden
1 Bestehende, vor dem 1. Januar 1995 erlassene Pläne und Vorschriften der Gemeinden, in denen Baudenkmäler, archäologische Objekte und Objekte des besonderen Landschaftsschutzes bezeichnet werden (Art. 64a BauG), gelten grundsätzlich auch über das Jahr 2004 hinaus. Sie können durch neuere In ventare ergänzt werden, die bei der nächsten Revision der Pläne und Vor schriften in diese zu integrieren sind.

Art. T4-3

* Abschluss der Bauinventare
1 Werden Entwürfe von Bauinventaren vor dem 31. Dezember 2004 gemäss Artikel 13a Absatz 1 veröffentlicht, gelten die Baudenkmäler im Sinne von Arti kel 152 des Baugesetzes als bezeichnet. T5 Übergangsbestimmung der Änderung vom 09.04.2008 *

Art. T5-1

*
1 Vereine müssen bestehende Vereinslokale für die Anerkennung als Ausnah me gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g GGG bis zum 31. Dezember 2008 bei der Bewilligungsbehörde melden. T6 Übergangsbestimmung der Änderung vom 24.06.2009 *

Art. T6-1

*
1 Spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung hat jede Gemein de ihren Zonenplan in digitalisierter Form zur Genehmigung einzureichen.
721.1 60 T7 Übergangsbestimmung der Änderung vom 08.02.2017 *

Art. T7-1

* Ladestationen für Elektrofahrzeuge
1 Bestehende verkehrsintensive Vorhaben, die der Bestimmung von Artikel
91b1 nicht entsprechen, sind innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Ände rung anzupassen. T8 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 22.09.2021 *

Art. T8-1

* Überführung der kommunalen und regionalen Richtpläne in die elektronische Form
1 Bis zur Überführung der kommunalen und regionalen Richtpläne in die elek tronische Form, deren Zeitpunkt und Einzelheiten der Regierungsrat bestimmt, gelten die folgenden Bestimmungen: a Die Richtplanentwürfe sind mit den technischen Berichten sowie dem Be richt über die Information und die Mitwirkung der Bevölkerung in gedruck ter Form und in der für den Einzelfall abgesprochenen Anzahl Exemplaren dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Vorprüfung vorzulegen. b Die Richtpläne sind mit den technischen Berichten in gedruckter Form und in der im Vorprüfungsbericht verlangten Anzahl Exemplare dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Genehmigung einzureichen.

Art. T8-2

* Überführung der kommunalen Nutzungspläne in die elektronische Form
1 Bis zur Überführung der kommunalen Nutzungspläne in die elektronische Form gelten die folgenden Bestimmungen: a Baureglemente, Zonenpläne und Überbauungsordnungen sind mit den notwendigen Erläuterungen oder technischen Berichten sowie mit dem Bericht über die Information und die Mitwirkung der Bevölkerung in ge druckter Form und in der für den Einzelfall abgesprochenen Anzahl Exem plaren dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Vorprüfung einzu reichen. Eine Meldung der Überweisung geht an das Regierungsstatthal teramt. b Nach ihrer Annahme durch die Gemeinde sind Vorschriften und Pläne mit den notwendigen Erläuterungen oder technischen Berichten in gedruckter Form und ohne Verzug in der im Vorprüfungsbericht verlangten Anzahl dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Genehmigung einzurei chen. Eine Meldung der Überweisung geht an das Regierungsstatthalter amt.
61 721.1 c Stimmen die elektronische Form und die Papierfassung eines Bauregle ments, eines Zonenplans oder einer Überbauungsordnung nicht überein, so gilt die bei der Genehmigungsbehörde aufbewahrte Papierfassung als massgebend. Bern, 6. März 1985 Im Namen des Regierungsrats Der Präsident: Krähenbühl Der Staatsschreiber: Josi
721.1 62 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
06.03.1985 01.01.1986 Erlass Erstfassung 1985 d 106 | f 112
11.02.1987 16.04.1987

Art. 101a

eingefügt 1987 d 81 | f 83
02.12.1992 31.12.1992

Art. 121 Abs. 3

geändert 1992 d 440 | f 461
02.12.1992 31.12.1992

Art. 121 Abs. 4

geändert 1992 d 440 | f 461
24.03.1993 01.01.1993

Art. 10 Abs. 3

geändert 1993 d 254 | f 268
24.03.1993 01.01.1993

Art. 33 Abs. 3

geändert 1993 d 254 | f 268
24.03.1993 01.01.1993

Art. 33 Abs. 4

geändert 1993 d 254 | f 268
24.03.1993 01.01.1993

Art. 34 Abs. 3

geändert 1993 d 254 | f 268
24.03.1993 01.01.1993

Art. 110 Abs. 2, d

geändert 1993 d 254 | f 268
10.11.1993 01.01.1994

Art. 10 Abs. 3

geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994

Art. 16 Abs. 2

geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994

Art. 20 Abs. 2

geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994

Art. 33 Abs. 3

geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994

Art. 44 Abs. 4

geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994

Art. 85 Abs. 3

geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994

Art. 101a

aufgehoben 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994

Art. 103 Abs. 1, a

geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994

Art. 103 Abs. 1, d

geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994

Art. 110 Abs. 2, a

geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994

Art. 110 Abs. 2, b

geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994

Art. 110 Abs. 2, c

geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994

Art. 112 Abs. 1

geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994

Art. 112 Abs. 2

geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994

Art. 113 Abs. 1

geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994

Art. 113 Abs. 2

geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994

Art. 114

geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994

Art. 116

geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994

Art. 117 Abs. 1

geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994

Art. 117 Abs. 2

geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994

Art. 117 Abs. 3

geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994

Art. 118 Abs. 1

geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994

Art. 118 Abs. 3

geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994

Art. 120 Abs. 1

geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994

Art. 120 Abs. 4

geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994

Art. 121 Abs. 1

geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994

Art. 121 Abs. 3

geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994

Art. 122 Abs. 3

geändert 1993 d 682 | f 725
29.06.1994 01.09.1994

Art. 49

geändert 94-66
26.10.1994 01.01.1995 Ingress geändert 94-127
26.10.1994 01.01.1995

Art. 3 Abs. 2, b

geändert 94-127
26.10.1994 01.01.1995

Art. 13

Titel geändert 94-127
26.10.1994 01.01.1995

Art. 13

geändert 94-127
63 721.1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 26.10.1994 01.01.1995

Art. 13a

eingefügt 94-127 26.10.1994 01.01.1995

Art. 13b

eingefügt 94-127 26.10.1994 01.01.1995

Art. 13c

eingefügt 94-127 26.10.1994 01.01.1995

Art. 13d

eingefügt 94-127 26.10.1994 01.01.1995

Art. 13e

eingefügt 94-127 26.10.1994 01.01.1995

Art. 14

Titel geändert 94-127 26.10.1994 01.01.1995

Art. 14 Abs. 1

geändert 94-127 26.10.1994 01.01.1995

Art. 14 Abs. 2

eingefügt 94-127 26.10.1994 01.01.1995

Art. 14 Abs. 3

geändert 94-127 26.10.1994 01.01.1995

Art. 17 Abs. 3

geändert 94-127 26.10.1994 01.01.1995

Art. 18 Abs. 1, b

aufgehoben 94-127 26.10.1994 01.01.1995

Art. 18a

eingefügt 94-127 26.10.1994 01.01.1995

Art. 57 Abs. 3

geändert 94-127 26.10.1994 01.01.1995

Art. 99

aufgehoben 94-127 26.10.1994 01.01.1995

Art. 101 Abs. 1

geändert 94-127 26.10.1994 01.01.1995

Art. 101 Abs. 2

eingefügt 94-127 26.10.1994 01.01.1995

Art. 101 Abs. 4

aufgehoben 94-127 26.10.1994 01.01.1995

Art. 101a

eingefügt 94-127 26.10.1994 01.01.1995

Art. 102

aufgehoben 94-127 26.10.1994 01.01.1995

Art. 103

aufgehoben 94-127 26.10.1994 01.01.1995

Art. 104

aufgehoben 94-127 26.10.1994 01.01.1995

Art. 105 Abs. 1, b

geändert 94-127 26.10.1994 01.01.1995

Art. 105 Abs. 4

geändert 94-127 26.10.1994 01.01.1995

Art. 105 Abs. 5

geändert 94-127 26.10.1994 01.01.1995

Art. 106

aufgehoben 94-127 26.10.1994 01.01.1995

Art. 110 Abs. 3

eingefügt 94-127 26.10.1994 01.01.1995

Art. 118 Abs. 1

geändert 94-127 26.10.1994 01.01.1995

Art. 119

Titel geändert 94-127 26.10.1994 01.01.1995

Art. 119 Abs. 1

geändert 94-127 26.10.1994 01.01.1995

Art. 120 Abs. 1

geändert 94-127 26.10.1994 01.01.1995

Art. 121 Abs. 4

geändert 94-127 26.10.1994 01.01.1995

Art. 121 Abs. 5

eingefügt 94-127 26.10.1994 01.01.1995

Art. 122 Abs. 3

geändert 94-127 26.10.1994 01.01.1995

Art. 122a

eingefügt 94-127 26.10.1994 01.01.1995

Art. 122b

eingefügt 94-127 26.10.1994 01.01.1995

Art. 122c

eingefügt 94-127 26.10.1994 01.01.1995 Titel T1 eingefügt 94-127 26.10.1994 01.01.1995

Art. T1-1

eingefügt 94-127 26.10.1994 01.01.1995

Art. T1-2

eingefügt 94-127 29.10.1997 01.01.1998

Art. 18b

eingefügt 97-100 29.10.1997 01.01.1998

Art. 102

eingefügt 97-100 29.10.1997 01.01.1998

Art. 103

eingefügt 97-100 29.10.1997 01.01.1998

Art. 108a

eingefügt 97-96 29.10.1997 01.01.1998

Art. 109

geändert 97-96
721.1 64 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
10.06.1998 01.09.1998

Art. 109a

eingefügt 98-41
10.06.1998 01.09.1998

Art. 122a

geändert 98-41
22.12.1999 01.03.2000 Ingress geändert 00-12
22.12.1999 01.03.2000

Art. 49

geändert 00-12
22.12.1999 01.03.2000

Art. 50

geändert 00-12
22.12.1999 01.03.2000

Art. 50

Titel geändert 00-12
22.12.1999 01.03.2000

Art. 51

Titel geändert 00-12
22.12.1999 01.03.2000

Art. 51

geändert 00-12
22.12.1999 01.03.2000

Art. 52

Titel geändert 00-12
22.12.1999 01.03.2000

Art. 52

geändert 00-12
22.12.1999 01.03.2000

Art. 53

Titel geändert 00-12
22.12.1999 01.03.2000

Art. 53

geändert 00-12
22.12.1999 01.03.2000

Art. 54

Titel geändert 00-12
22.12.1999 01.03.2000

Art. 54

geändert 00-12
22.12.1999 01.03.2000

Art. 54a

eingefügt 00-12
22.12.1999 01.03.2000

Art. 55

Titel geändert 00-12
22.12.1999 01.03.2000

Art. 56

Titel geändert 00-12
22.12.1999 01.03.2000 Titel T2 eingefügt 00-12
22.12.1999 01.03.2000

Art. T2-1

eingefügt 00-12
20.09.2000 01.12.2000 Titel 4a eingefügt 00-82
20.09.2000 01.12.2000

Art. 29a

eingefügt 00-82
20.09.2000 01.12.2000

Art. 29b

eingefügt 00-82
20.09.2000 01.12.2000

Art. 29c

eingefügt 00-82
20.09.2000 01.12.2000

Art. 29d

eingefügt 00-82
20.09.2000 01.12.2000 Titel T3 eingefügt 00-82
20.09.2000 01.12.2000

Art. T3-1

eingefügt 00-82
25.10.2000 01.01.2001 Ingress geändert 00-113
25.10.2000 01.01.2001 Titel 3 geändert 00-113
25.10.2000 01.01.2001

Art. 12 Abs. 3

aufgehoben 00-113
25.10.2000 01.01.2001

Art. 13

Titel geändert 00-113
25.10.2000 01.01.2001

Art. 13

geändert 00-113
25.10.2000 01.01.2001

Art. 13a

geändert 00-113
25.10.2000 01.01.2001

Art. 13b Abs. 1

geändert 00-113
25.10.2000 01.01.2001

Art. 13c Abs. 2

geändert 00-113
25.10.2000 01.01.2001

Art. 13c Abs. 3

geändert 00-113
25.10.2000 01.01.2001

Art. 13d

Titel geändert 00-113
25.10.2000 01.01.2001

Art. 13d Abs. 1

geändert 00-113
25.10.2000 01.01.2001

Art. 13e

Titel geändert 00-113
25.10.2000 01.01.2001

Art. 13e Abs. 1

geändert 00-113
25.10.2000 01.01.2001

Art. 13e Abs. 3

geändert 00-113
25.10.2000 01.01.2001

Art. 13e Abs. 4

geändert 00-113
25.10.2000 01.01.2001

Art. 14

Titel geändert 00-113
25.10.2000 01.01.2001

Art. 15

Titel geändert 00-113
25.10.2000 01.01.2001

Art. 16

Titel geändert 00-113
65 721.1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 25.10.2000 01.01.2001

Art. 18

Titel geändert 00-113 25.10.2000 01.01.2001

Art. 18a

Titel geändert 00-113 25.10.2000 01.01.2001 Titel T4 eingefügt 00-113 25.10.2000 01.01.2001

Art. T4-1

eingefügt 00-113 25.10.2000 01.01.2001

Art. T4-2

eingefügt 00-113 25.10.2000 01.01.2001

Art. T4-3

eingefügt 00-113 26.02.2003 01.05.2003

Art. 57 Abs. 4

geändert 03-31 26.02.2003 01.05.2003

Art. 70 Abs. 3

geändert 03-31 11.02.2004 01.06.2004

Art. 36 Abs. 2, a

geändert 04-21 11.02.2004 01.06.2004

Art. 37

aufgehoben 04-21 26.01.2005 01.04.2005

Art. 103

Titel geändert 05-11 26.01.2005 01.04.2005

Art. 103 Abs. 1

geändert 05-11 25.05.2005 01.08.2005

Art. 3 Abs. 2, b

geändert 05-59 25.05.2005 01.08.2005

Art. 6 Abs. 2

geändert 05-59 25.05.2005 01.08.2005

Art. 15 Abs. 2

geändert 05-59 25.05.2005 01.08.2005

Art. 25 Abs. 1

geändert 05-59 25.05.2005 01.08.2005

Art. 57 Abs. 3

geändert 05-59 25.05.2005 01.08.2005

Art. 59 Abs. 2

geändert 05-59 25.05.2005 01.08.2005

Art. 102 Abs. 3

geändert 05-59 25.05.2005 01.08.2005

Art. 102 Abs. 3, c

geändert 05-59 25.05.2005 01.08.2005

Art. 105 Abs. 1, b

geändert 05-59 25.05.2005 01.08.2005

Art. 110 Abs. 1

geändert 05-59 25.05.2005 01.08.2005

Art. 110 Abs. 2, b

geändert 05-59 25.05.2005 01.08.2005

Art. 110 Abs. 2, c

geändert 05-59 25.05.2005 01.08.2005

Art. 110 Abs. 2, d

aufgehoben 05-59 25.05.2005 01.08.2005

Art. 113 Abs. 1

geändert 05-59 25.05.2005 01.08.2005

Art. 113 Abs. 2

geändert 05-59 25.05.2005 01.08.2005

Art. 114

aufgehoben 05-59 25.05.2005 01.08.2005

Art. 115 Abs. 1

geändert 05-59 25.05.2005 01.08.2005

Art. 115 Abs. 3

aufgehoben 05-59 25.05.2005 01.08.2005

Art. 116

aufgehoben 05-59 25.05.2005 01.08.2005

Art. 117

Titel geändert 05-59 25.05.2005 01.08.2005

Art. 117 Abs. 1

geändert 05-59 25.05.2005 01.08.2005

Art. 117 Abs. 2

geändert 05-59 25.05.2005 01.08.2005

Art. 121 Abs. 3

geändert 05-59 25.05.2005 01.08.2005

Art. 121 Abs. 4

aufgehoben 05-59 25.05.2005 01.08.2005

Art. 121 Abs. 5

aufgehoben 05-59 25.05.2005 01.08.2005

Art. 122 Abs. 4

geändert 05-59 25.05.2005 01.08.2005

Art. 122b Abs. 1

geändert 05-59 25.05.2005 01.08.2005

Art. 122b Abs. 1,

b geändert 05-59 25.05.2005 01.08.2005

Art. 122b Abs. 1,

c geändert 05-59 26.10.2005 01.01.2006

Art. 18b Abs. 1

geändert 05-129 24.10.2007 01.01.2008

Art. 15 Abs. 2

geändert 07-119
721.1 66 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
24.10.2007 01.01.2008

Art. 25 Abs. 1

geändert 07-119
24.10.2007 01.01.2008

Art. 29a Abs. 2

geändert 07-119
24.10.2007 01.01.2008

Art. 110 Abs. 1

geändert 07-119
24.10.2007 01.01.2008

Art. 110 Abs. 2, b

geändert 07-119
24.10.2007 01.01.2008

Art. 110 Abs. 2, c

geändert 07-119
24.10.2007 01.01.2008

Art. 113 Abs. 1

geändert 07-119
24.10.2007 01.01.2008

Art. 113 Abs. 2

geändert 07-119
24.10.2007 01.01.2008

Art. 115

Titel geändert 07-119
24.10.2007 01.01.2008

Art. 115 Abs. 1

geändert 07-119
24.10.2007 01.01.2008

Art. 121a

eingefügt 07-119
24.10.2007 01.01.2008

Art. 122 Abs. 5

eingefügt 07-119
09.04.2008 01.07.2008

Art. 64 Abs. 4

eingefügt 08-42
09.04.2008 01.07.2008

Art. 69 Abs. 2

geändert 08-42
09.04.2008 01.07.2008

Art. 69 Abs. 3

geändert 08-42
09.04.2008 01.07.2008

Art. 69 Abs. 4

eingefügt 08-42
09.04.2008 01.07.2008

Art. 69a

eingefügt 08-42
09.04.2008 01.07.2008 Titel T5 eingefügt 08-42
09.04.2008 01.07.2008

Art. T5-1

eingefügt 08-42
29.10.2008 01.01.2009

Art. 13a Abs. 4

geändert 08-122
29.10.2008 01.01.2009

Art. 34 Abs. 3

geändert 08-122
29.10.2008 01.01.2009

Art. 103 Abs. 1, c

geändert 08-122
29.10.2008 01.01.2009

Art. 120 Abs. 4

geändert 08-122
29.10.2008 01.01.2009

Art. 122c

Titel geändert 08-122
29.10.2008 01.01.2009

Art. 122c Abs. 2

geändert 08-122
29.10.2008 01.01.2009 Ingress geändert 08-124
29.10.2008 01.01.2009

Art. 1

geändert 08-124
29.10.2008 01.01.2009

Art. 3 Abs. 2, a

geändert 08-124
29.10.2008 01.01.2009

Art. 6 Abs. 3

geändert 08-124
29.10.2008 01.01.2009

Art. 40 Abs. 1

geändert 08-124
29.10.2008 01.01.2009

Art. 33 Abs. 3

geändert 08-125
29.10.2008 01.01.2009

Art. 33 Abs. 4

geändert 08-125
01.04.2009 01.07.2009

Art. 64 Abs. 4

geändert 09-44
01.04.2009 01.07.2009

Art. 64 Abs. 5

eingefügt 09-44
24.06.2009 01.09.2009 Ingress geändert 09-71
24.06.2009 01.09.2009

Art. 10

Titel geändert 09-71
24.06.2009 01.09.2009

Art. 10 Abs. 1

geändert 09-71
24.06.2009 01.09.2009

Art. 10 Abs. 2

geändert 09-71
24.06.2009 01.09.2009

Art. 13a Abs. 1

geändert 09-71
24.06.2009 01.09.2009

Art. 13d

geändert 09-71
24.06.2009 01.09.2009

Art. 16 Abs. 3

aufgehoben 09-71
24.06.2009 01.09.2009

Art. 17 Abs. 3

aufgehoben 09-71
24.06.2009 01.09.2009

Art. 18a Abs. 1, a

geändert 09-71
24.06.2009 01.09.2009

Art. 18a Abs. 1, b

geändert 09-71
24.06.2009 01.09.2009

Art. 18b

Titel geändert 09-71
67 721.1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 24.06.2009 01.09.2009

Art. 29c Abs. 1

geändert 09-71 24.06.2009 01.09.2009

Art. 29d Abs. 1

geändert 09-71 24.06.2009 01.09.2009

Art. 30 Abs. 1

geändert 09-71 24.06.2009 01.09.2009

Art. 45 Abs. 2

geändert 09-71 24.06.2009 01.09.2009

Art. 46 Abs. 2

geändert 09-71 24.06.2009 01.09.2009

Art. 54a

geändert 09-71 24.06.2009 01.09.2009

Art. 73 Abs. 2, a

geändert 09-71 24.06.2009 01.09.2009

Art. 76 Abs. 3, c

geändert 09-71 24.06.2009 01.09.2009 Titel 13a eingefügt 09-71 24.06.2009 01.09.2009

Art. 91a

eingefügt 09-71 24.06.2009 01.09.2009

Art. 91b

eingefügt 09-71 24.06.2009 01.09.2009

Art. 91c

eingefügt 09-71 24.06.2009 01.09.2009

Art. 91d

eingefügt 09-71 24.06.2009 01.09.2009

Art. 91e

eingefügt 09-71 24.06.2009 01.09.2009

Art. 91f

eingefügt 09-71 24.06.2009 01.09.2009

Art. 92 Abs. 2, b

geändert 09-71 24.06.2009 01.09.2009

Art. 93

geändert 09-71 24.06.2009 01.09.2009

Art. 94

geändert 09-71 24.06.2009 01.09.2009

Art. 105 Abs. 1

geändert 09-71 24.06.2009 01.09.2009

Art. 105 Abs. 1, c

geändert 09-71 24.06.2009 01.09.2009

Art. 120a

eingefügt 09-71 24.06.2009 01.09.2009

Art. 121a Abs. 3

geändert 09-71 24.06.2009 01.09.2009

Art. 122a Abs. 1

eingefügt 09-71 24.06.2009 01.09.2009

Art. 122b Abs. 1

geändert 09-71 24.06.2009 01.09.2009 Titel T6 eingefügt 09-71 24.06.2009 01.09.2009

Art. T6-1

eingefügt 09-71 14.10.2009 01.01.2010

Art. 101 Abs. 1

geändert 09-119 14.10.2009 01.01.2010

Art. 101 Abs. 3

geändert 09-119 14.10.2009 01.01.2010

Art. 118 Abs. 1

geändert 09-119 14.10.2009 01.01.2010

Art. 120

Titel geändert 09-119 14.10.2009 01.01.2010

Art. 120 Abs. 1

geändert 09-119 14.10.2009 01.01.2010

Art. 120 Abs. 4

geändert 09-119 25.05.2011 01.08.2011

Art. 23 Abs. 2, b

geändert 11-55 25.05.2011 01.08.2011

Art. 23 Abs. 2, d

geändert 11-55 25.05.2011 01.08.2011

Art. 24 Abs. 2

geändert 11-55 25.05.2011 01.08.2011

Art. 29 Abs. 1, a

geändert 11-55 25.05.2011 01.08.2011

Art. 45 Abs. 1

geändert 11-55 25.05.2011 01.08.2011

Art. 45 Abs. 2

geändert 11-55 25.05.2011 01.08.2011

Art. 49 Abs. 2

geändert 11-55 25.05.2011 01.08.2011

Art. 52 Abs. 1, a,

2. geändert 11-55 25.05.2011 01.08.2011

Art. 52 Abs. 1, b,

2. geändert 11-55 25.05.2011 01.08.2011

Art. 52 Abs. 3, a

geändert 11-55 25.05.2011 01.08.2011

Art. 52 Abs. 4

geändert 11-55
721.1 68 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
25.05.2011 01.08.2011

Art. 53 Abs. 1

geändert 11-55
25.05.2011 01.08.2011

Art. 53 Abs. 2

geändert 11-55
25.05.2011 01.08.2011

Art. 53 Abs. 3, a

geändert 11-55
25.05.2011 01.08.2011

Art. 53 Abs. 3, b

geändert 11-55
25.05.2011 01.08.2011

Art. 54 Abs. 1, b

geändert 11-55
25.05.2011 01.08.2011

Art. 72 Abs. 2, a

geändert 11-55
25.05.2011 01.08.2011

Art. 92

geändert 11-55
25.05.2011 01.08.2011

Art. 93

aufgehoben 11-55
25.05.2011 01.08.2011

Art. 94

aufgehoben 11-55
25.05.2011 01.08.2011

Art. 95

aufgehoben 11-55
25.05.2011 01.08.2011

Art. 96

aufgehoben 11-55
25.05.2011 01.08.2011

Art. 97

aufgehoben 11-55
25.05.2011 01.08.2011

Art. 98

aufgehoben 11-55
07.12.2011 01.03.2012

Art. 104

eingefügt 12-6
18.09.2013 01.01.2014

Art. 122 Abs. 6

eingefügt 13-80
07.05.2014 01.08.2014

Art. 49 Abs. 2

geändert 14-48
07.05.2014 01.08.2014

Art. 51 Abs. 1

geändert 14-48
07.05.2014 01.08.2014

Art. 51 Abs. 2

geändert 14-48
07.05.2014 01.08.2014

Art. 54a

geändert 14-48
07.05.2014 01.08.2014

Art. 54b

eingefügt 14-48
07.05.2014 01.08.2014

Art. 54c

eingefügt 14-48
18.06.2014 01.01.2015

Art. 89 Abs. 3

eingefügt 14-65
02.07.2014 01.08.2014

Art. 49 Abs. 2

geändert 14-65
11.11.2015 01.01.2016

Art. 120a Abs. 1

aufgehoben 15-95
11.11.2015 01.01.2016

Art. 120a Abs. 2

aufgehoben 15-95
11.11.2015 01.01.2016

Art. 120a Abs. 3

geändert 15-95
09.12.2015 01.02.2016

Art. 13b Abs. 1

geändert 16-002
09.12.2015 01.02.2016

Art. 91a Abs. 1

geändert 16-002
09.12.2015 01.02.2016

Art. 91b

Titel geändert 16-002
09.12.2015 01.02.2016

Art. 91b Abs. 1

geändert 16-002
09.12.2015 01.02.2016

Art. 91b Abs. 1, a

eingefügt 16-002
09.12.2015 01.02.2016

Art. 91b Abs. 1, b

eingefügt 16-002
09.12.2015 01.02.2016

Art. 91b Abs. 1, c

eingefügt 16-002
09.12.2015 01.02.2016

Art. 91b Abs. 2

aufgehoben 16-002
09.12.2015 01.02.2016

Art. 91b Abs. 3

aufgehoben 16-002
09.12.2015 01.02.2016

Art. 91c

aufgehoben 16-002
09.12.2015 01.02.2016

Art. 91d

aufgehoben 16-002
09.12.2015 01.02.2016

Art. 91e Abs. 2

geändert 16-002
09.12.2015 01.02.2016

Art. 91e Abs. 3

aufgehoben 16-002
09.12.2015 01.02.2016

Art. 91f

Titel geändert 16-002
09.12.2015 01.02.2016

Art. 91f Abs. 1

geändert 16-002
09.12.2015 01.02.2016

Art. 91f Abs. 2

geändert 16-002
09.12.2015 01.02.2016

Art. 91f Abs. 3

geändert 16-002
09.12.2015 01.02.2016

Art. 91f Abs. 4

aufgehoben 16-002
69 721.1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 08.02.2017 01.04.2017

Art. 11a

eingefügt 17-006 08.02.2017 01.04.2017

Art. 11b

eingefügt 17-006 08.02.2017 01.04.2017

Art. 11c

eingefügt 17-006 08.02.2017 01.04.2017

Art. 11d

eingefügt 17-006 08.02.2017 01.04.2017

Art. 11e

eingefügt 17-006 08.02.2017 01.04.2017

Art. 11f

eingefügt 17-006 08.02.2017 01.04.2017

Art. 11g

eingefügt 17-006 08.02.2017 01.04.2017

Art. 13 Abs. 3

geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017

Art. 13 Abs. 3, b

geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017

Art. 15a

eingefügt 17-006 08.02.2017 01.04.2017

Art. 16 Abs. 1

geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017

Art. 16 Abs. 2

geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017

Art. 16 Abs. 3a

eingefügt 17-006 08.02.2017 01.04.2017

Art. 21 Abs. 3

eingefügt 17-006 08.02.2017 01.04.2017

Art. 21 Abs. 4

eingefügt 17-006 08.02.2017 01.04.2017

Art. 22

Titel geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017

Art. 22 Abs. 1

geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017

Art. 22 Abs. 1a

eingefügt 17-006 08.02.2017 01.04.2017

Art. 22 Abs. 1b

eingefügt 17-006 08.02.2017 01.04.2017

Art. 22 Abs. 2

aufgehoben 17-006 08.02.2017 01.04.2017

Art. 22 Abs. 3

geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017

Art. 22 Abs. 3, a

geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017

Art. 22 Abs. 3, b

geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017

Art. 22 Abs. 4

geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017

Art. 23 Abs. 1

geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017

Art. 24

aufgehoben 17-006 08.02.2017 01.04.2017

Art. 25

Titel geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017

Art. 25 Abs. 1

geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017

Art. 25 Abs. 2

geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017

Art. 25 Abs. 2, a

geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017

Art. 25 Abs. 2, b

geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017

Art. 25 Abs. 2, c

geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017

Art. 25 Abs. 2, d

aufgehoben 17-006 08.02.2017 01.04.2017

Art. 26

Titel geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017

Art. 26 Abs. 1

geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017

Art. 26 Abs. 2

geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017

Art. 27

Titel geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017

Art. 27 Abs. 1

geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017

Art. 28

Titel geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017

Art. 28 Abs. 1

geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017

Art. 28 Abs. 1, b

geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017

Art. 28 Abs. 2

geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017

Art. 29

aufgehoben 17-006 08.02.2017 01.04.2017

Art. 29a Abs. 2

geändert 17-006
721.1 70 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
08.02.2017 01.04.2017

Art. 30

Titel geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017

Art. 30 Abs. 1

geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017

Art. 30 Abs. 2

geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017

Art. 30 Abs. 3

aufgehoben 17-006
08.02.2017 01.04.2017

Art. 31

aufgehoben 17-006
08.02.2017 01.04.2017

Art. 32

aufgehoben 17-006
08.02.2017 01.04.2017

Art. 33

Titel geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017

Art. 33 Abs. 1

aufgehoben 17-006
08.02.2017 01.04.2017

Art. 33 Abs. 2

aufgehoben 17-006
08.02.2017 01.04.2017

Art. 33 Abs. 3

geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017

Art. 34 Abs. 1

geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017

Art. 34 Abs. 3

geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017

Art. 34a

eingefügt 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Titel 5a eingefügt 17-006
08.02.2017 01.04.2017

Art. 35

Titel geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017

Art. 46 Abs. 2

geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017

Art. 46a

eingefügt 17-006
08.02.2017 01.04.2017

Art. 47 Abs. 1

geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017

Art. 59 Abs. 2

geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017

Art. 69 Abs. 2

geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Titel 12 geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017

Art. 85

Titel geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017

Art. 85 Abs. 1

geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017

Art. 85 Abs. 2

aufgehoben 17-006
08.02.2017 01.04.2017

Art. 85 Abs. 2a

eingefügt 17-006
08.02.2017 01.04.2017

Art. 85 Abs. 3

geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017

Art. 86

aufgehoben 17-006
08.02.2017 01.04.2017

Art. 87

aufgehoben 17-006
08.02.2017 01.04.2017

Art. 88

Titel geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017

Art. 88 Abs. 3

aufgehoben 17-006
08.02.2017 01.04.2017

Art. 91a Abs. 1

geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017

Art. 91b1

eingefügt 17-006
08.02.2017 01.04.2017

Art. 100a

eingefügt 17-006
08.02.2017 01.04.2017

Art. 110 Abs. 1

geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017

Art. 110 Abs. 1a

eingefügt 17-006
08.02.2017 01.04.2017

Art. 110 Abs. 2

geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017

Art. 110 Abs. 2, a

geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017

Art. 110 Abs. 3

geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017

Art. 112 Abs. 1

geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017

Art. 112 Abs. 2

geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017

Art. 117

Titel geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017

Art. 117 Abs. 1

geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017

Art. 117 Abs. 2

geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017

Art. 117 Abs. 3

geändert 17-006
71 721.1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 08.02.2017 01.04.2017

Art. 120 Abs. 5

eingefügt 17-006 08.02.2017 01.04.2017

Art. 122 Abs. 8

eingefügt 17-006 08.02.2017 01.04.2017

Art. 122a

Titel geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017

Art. 122a Abs. 5

geändert 17-006 08.02.2017 01.04.2017 Titel T7 eingefügt 17-006 08.02.2017 01.04.2017

Art. T7-1

eingefügt 17-006 22.01.2020 01.03.2020

Art. 10 Abs. 3

geändert 20-012 22.01.2020 01.03.2020

Art. 11a Abs. 2

geändert 20-012 22.01.2020 01.03.2020

Art. 18b Abs. 1

geändert 20-012 22.01.2020 01.03.2020

Art. 34 Abs. 3

geändert 20-012 22.01.2020 01.03.2020

Art. 44 Abs. 4

geändert 20-012 22.01.2020 01.03.2020

Art. 57 Abs. 2

geändert 20-012 22.01.2020 01.03.2020

Art. 57 Abs. 4

geändert 20-012 22.01.2020 01.03.2020

Art. 70 Abs. 1

geändert 20-012 22.01.2020 01.03.2020

Art. 70 Abs. 3

geändert 20-012 22.01.2020 01.03.2020

Art. 91e Abs. 2

geändert 20-012 22.01.2020 01.03.2020

Art. 102 Abs. 2

geändert 20-012 22.01.2020 01.03.2020

Art. 102 Abs. 3

geändert 20-012 22.01.2020 01.03.2020

Art. 102 Abs. 3, a

geändert 20-012 22.01.2020 01.03.2020

Art. 102 Abs. 3, b

geändert 20-012 22.01.2020 01.03.2020

Art. 102 Abs. 3, c

geändert 20-012 22.01.2020 01.03.2020

Art. 104 Abs. 1

geändert 20-012 22.01.2020 01.03.2020

Art. 108a Abs. 1

geändert 20-012 22.01.2020 01.03.2020

Art. 109 Abs. 1

geändert 20-012 22.01.2020 01.03.2020

Art. 109 Abs. 3

geändert 20-012 22.01.2020 01.03.2020

Art. 117 Abs. 1

geändert 20-012 22.01.2020 01.03.2020

Art. 117 Abs. 2

geändert 20-012 22.01.2020 01.03.2020

Art. 117 Abs. 3

geändert 20-012 22.01.2020 01.03.2020

Art. 120 Abs. 5

aufgehoben 20-012 22.01.2020 01.03.2020

Art. 120a

aufgehoben 20-012 22.01.2020 01.03.2020

Art. 120b

eingefügt 20-012 22.01.2020 01.03.2020

Art. 120c

eingefügt 20-012 22.01.2020 01.03.2020

Art. 121 Abs. 3

geändert 20-012 02.09.2020 01.11.2020

Art. 89 Abs. 3

geändert 20-086 22.09.2021 01.03.2022

Art. 100a

aufgehoben 21-080 22.09.2021 01.03.2022

Art. 109 Abs. 1

geändert 21-080 22.09.2021 01.03.2022

Art. 109 Abs. 1a

eingefügt 21-080 22.09.2021 01.03.2022

Art. 109 Abs. 1b

eingefügt 21-080 22.09.2021 01.03.2022

Art. 110 Abs. 1b

eingefügt 21-080 22.09.2021 01.03.2022

Art. 112 Abs. 1

geändert 21-080 22.09.2021 01.03.2022

Art. 112 Abs. 2

geändert 21-080 22.09.2021 01.03.2022

Art. 113 Abs. 1

geändert 21-080 22.09.2021 01.03.2022

Art. 113 Abs. 2

geändert 21-080 22.09.2021 01.03.2022

Art. 118 Abs. 1

geändert 21-080
721.1 72 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
22.09.2021 01.03.2022

Art. 120 Abs. 1

geändert 21-080
22.09.2021 01.03.2022

Art. 120 Abs. 2

geändert 21-080
22.09.2021 01.03.2022

Art. 120 Abs. 3

geändert 21-080
22.09.2021 01.03.2022

Art. 120c

aufgehoben 21-080
22.09.2021 01.03.2022

Art. 122 Abs. 2

geändert 21-080
22.09.2021 01.03.2022

Art. 122 Abs. 3

geändert 21-080
22.09.2021 01.03.2022 Titel T8 eingefügt 21-080
22.09.2021 01.03.2022

Art. T8-1

eingefügt 21-080
22.09.2021 01.03.2022

Art. T8-2

eingefügt 21-080
14.09.2022 01.11.2022

Art. 69 Abs. 3

aufgehoben 22-081
16.11.2022 01.01.2023

Art. 56a

eingefügt 22-097
73 721.1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 06.03.1985 01.01.1986 Erstfassung 1985 d 106 | f 112 Ingress 26.10.1994 01.01.1995 geändert 94-127 Ingress 22.12.1999 01.03.2000 geändert 00-12 Ingress 25.10.2000 01.01.2001 geändert 00-113 Ingress 29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-124 Ingress 24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71

Art. 1

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-124

Art. 3 Abs. 2, a

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-124

Art. 3 Abs. 2, b

26.10.1994 01.01.1995 geändert 94-127

Art. 3 Abs. 2, b

25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59

Art. 6 Abs. 2

25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59

Art. 6 Abs. 3

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-124

Art. 10

24.06.2009 01.09.2009 Titel geändert 09-71

Art. 10 Abs. 1

24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71

Art. 10 Abs. 2

24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71

Art. 10 Abs. 3

24.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 254 | f 268

Art. 10 Abs. 3

10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725

Art. 10 Abs. 3

22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012 Titel 2a 08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006

Art. 11a

08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006

Art. 11a Abs. 2

22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012

Art. 11b

08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006

Art. 11c

08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006

Art. 11d

08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006

Art. 11e

08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006

Art. 11f

08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006

Art. 11g

08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006 Titel 3 25.10.2000 01.01.2001 geändert 00-113

Art. 12 Abs. 3

25.10.2000 01.01.2001 aufgehoben 00-113

Art. 13

26.10.1994 01.01.1995 geändert 94-127

Art. 13

26.10.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-127

Art. 13

25.10.2000 01.01.2001 Titel geändert 00-113

Art. 13

25.10.2000 01.01.2001 geändert 00-113

Art. 13 Abs. 3

08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006

Art. 13 Abs. 3, b

08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006

Art. 13a

26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127

Art. 13a

25.10.2000 01.01.2001 geändert 00-113

Art. 13a Abs. 1

24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71

Art. 13a Abs. 4

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-122

Art. 13b

26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127

Art. 13b Abs. 1

25.10.2000 01.01.2001 geändert 00-113

Art. 13b Abs. 1

09.12.2015 01.02.2016 geändert 16-002
721.1 74 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 13c

26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127

Art. 13c Abs. 2

25.10.2000 01.01.2001 geändert 00-113

Art. 13c Abs. 3

25.10.2000 01.01.2001 geändert 00-113

Art. 13d

26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127

Art. 13d

25.10.2000 01.01.2001 Titel geändert 00-113

Art. 13d

24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71

Art. 13d Abs. 1

25.10.2000 01.01.2001 geändert 00-113

Art. 13e

26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127

Art. 13e

25.10.2000 01.01.2001 Titel geändert 00-113

Art. 13e Abs. 1

25.10.2000 01.01.2001 geändert 00-113

Art. 13e Abs. 3

25.10.2000 01.01.2001 geändert 00-113

Art. 13e Abs. 4

25.10.2000 01.01.2001 geändert 00-113

Art. 14

26.10.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-127

Art. 14

25.10.2000 01.01.2001 Titel geändert 00-113

Art. 14 Abs. 1

26.10.1994 01.01.1995 geändert 94-127

Art. 14 Abs. 2

26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127

Art. 14 Abs. 3

26.10.1994 01.01.1995 geändert 94-127

Art. 15

25.10.2000 01.01.2001 Titel geändert 00-113

Art. 15 Abs. 2

25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59

Art. 15 Abs. 2

24.10.2007 01.01.2008 geändert 07-119

Art. 15a

08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006

Art. 16

25.10.2000 01.01.2001 Titel geändert 00-113

Art. 16 Abs. 1

08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006

Art. 16 Abs. 2

10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725

Art. 16 Abs. 2

08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006

Art. 16 Abs. 3

24.06.2009 01.09.2009 aufgehoben 09-71

Art. 16 Abs. 3a

08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006

Art. 17

25.10.2000 01.01.2001 Titel geändert 00-113

Art. 17 Abs. 3

26.10.1994 01.01.1995 geändert 94-127

Art. 17 Abs. 3

24.06.2009 01.09.2009 aufgehoben 09-71

Art. 18

25.10.2000 01.01.2001 Titel geändert 00-113

Art. 18 Abs. 1, b

26.10.1994 01.01.1995 aufgehoben 94-127

Art. 18a

26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127

Art. 18a

25.10.2000 01.01.2001 Titel geändert 00-113

Art. 18a Abs. 1, a

24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71

Art. 18a Abs. 1, b

24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71

Art. 18b

29.10.1997 01.01.1998 eingefügt 97-100

Art. 18b

24.06.2009 01.09.2009 Titel geändert 09-71

Art. 18b Abs. 1

26.10.2005 01.01.2006 geändert 05-129

Art. 18b Abs. 1

24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71

Art. 18b Abs. 1

22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012

Art. 20 Abs. 2

10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725

Art. 21 Abs. 3

08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006

Art. 21 Abs. 4

08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006
75 721.1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 22 Abs. 1

08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006

Art. 22 Abs. 1a

08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006

Art. 22 Abs. 1b

08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006

Art. 22 Abs. 2

08.02.2017 01.04.2017 aufgehoben 17-006

Art. 22 Abs. 3

08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006

Art. 22 Abs. 3, a

08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006

Art. 22 Abs. 3, b

08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006

Art. 22 Abs. 4

08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006

Art. 23 Abs. 1

08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006

Art. 23 Abs. 2, b

25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55

Art. 23 Abs. 2, d

25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55

Art. 24

08.02.2017 01.04.2017 aufgehoben 17-006

Art. 24 Abs. 2

25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55

Art. 25

08.02.2017 01.04.2017 Titel geändert 17-006

Art. 25 Abs. 1

25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59

Art. 25 Abs. 1

24.10.2007 01.01.2008 geändert 07-119

Art. 25 Abs. 1

08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006

Art. 25 Abs. 2

08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006

Art. 25 Abs. 2, a

08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006

Art. 25 Abs. 2, b

08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006

Art. 25 Abs. 2, c

08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006

Art. 25 Abs. 2, d

08.02.2017 01.04.2017 aufgehoben 17-006

Art. 26

08.02.2017 01.04.2017 Titel geändert 17-006

Art. 26 Abs. 1

08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006

Art. 26 Abs. 2

08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006

Art. 27

08.02.2017 01.04.2017 Titel geändert 17-006

Art. 27 Abs. 1

08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006

Art. 28

08.02.2017 01.04.2017 Titel geändert 17-006

Art. 28 Abs. 1

08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006

Art. 28 Abs. 1, b

08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006

Art. 28 Abs. 2

08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006

Art. 29

08.02.2017 01.04.2017 aufgehoben 17-006

Art. 29 Abs. 1, a

25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55 Titel 4a 20.09.2000 01.12.2000 eingefügt 00-82

Art. 29a

20.09.2000 01.12.2000 eingefügt 00-82

Art. 29a Abs. 2

24.10.2007 01.01.2008 geändert 07-119

Art. 29a Abs. 2

08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006

Art. 29b

20.09.2000 01.12.2000 eingefügt 00-82

Art. 29c

20.09.2000 01.12.2000 eingefügt 00-82

Art. 29c Abs. 1

24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71

Art. 29d

20.09.2000 01.12.2000 eingefügt 00-82

Art. 29d Abs. 1

24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71 Titel 5 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006

Art. 30

08.02.2017 01.04.2017 Titel geändert 17-006
721.1 76 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 30 Abs. 1

08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006

Art. 30 Abs. 2

08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006

Art. 30 Abs. 3

08.02.2017 01.04.2017 aufgehoben 17-006

Art. 31

08.02.2017 01.04.2017 aufgehoben 17-006

Art. 32

08.02.2017 01.04.2017 aufgehoben 17-006

Art. 33

08.02.2017 01.04.2017 Titel geändert 17-006

Art. 33 Abs. 1

08.02.2017 01.04.2017 aufgehoben 17-006

Art. 33 Abs. 2

08.02.2017 01.04.2017 aufgehoben 17-006

Art. 33 Abs. 3

24.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 254 | f 268

Art. 33 Abs. 3

10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725

Art. 33 Abs. 3

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125

Art. 33 Abs. 3

08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006

Art. 33 Abs. 4

24.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 254 | f 268

Art. 33 Abs. 4

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125

Art. 34 Abs. 1

08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006

Art. 34 Abs. 3

24.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 254 | f 268

Art. 34 Abs. 3

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-122

Art. 34 Abs. 3

08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006

Art. 34 Abs. 3

22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012

Art. 34a

08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006 Titel 5a 08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006

Art. 35

08.02.2017 01.04.2017 Titel geändert 17-006

Art. 36 Abs. 2, a

11.02.2004 01.06.2004 geändert 04-21

Art. 37

11.02.2004 01.06.2004 aufgehoben 04-21

Art. 40 Abs. 1

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-124

Art. 44 Abs. 4

10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725

Art. 44 Abs. 4

22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012

Art. 45 Abs. 1

25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55

Art. 45 Abs. 2

24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71

Art. 45 Abs. 2

25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55

Art. 46 Abs. 2

24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71

Art. 46 Abs. 2

08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006

Art. 46a

08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006

Art. 47 Abs. 1

08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006

Art. 49

29.06.1994 01.09.1994 geändert 94-66

Art. 49

22.12.1999 01.03.2000 geändert 00-12

Art. 49 Abs. 2

25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55

Art. 49 Abs. 2

07.05.2014 01.08.2014 geändert 14-48

Art. 49 Abs. 2

02.07.2014 01.08.2014 geändert 14-65

Art. 50

22.12.1999 01.03.2000 Titel geändert 00-12

Art. 50

22.12.1999 01.03.2000 geändert 00-12

Art. 51

22.12.1999 01.03.2000 geändert 00-12

Art. 51

22.12.1999 01.03.2000 Titel geändert 00-12

Art. 51 Abs. 1

07.05.2014 01.08.2014 geändert 14-48
77 721.1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 52

22.12.1999 01.03.2000 geändert 00-12

Art. 52

22.12.1999 01.03.2000 Titel geändert 00-12

Art. 52 Abs. 1, a,

2. 25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55

Art. 52 Abs. 1, b,

2. 25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55

Art. 52 Abs. 3, a

25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55

Art. 52 Abs. 4

25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55

Art. 53

22.12.1999 01.03.2000 Titel geändert 00-12

Art. 53

22.12.1999 01.03.2000 geändert 00-12

Art. 53 Abs. 1

25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55

Art. 53 Abs. 2

25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55

Art. 53 Abs. 3, a

25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55

Art. 53 Abs. 3, b

25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55

Art. 54

22.12.1999 01.03.2000 Titel geändert 00-12

Art. 54

22.12.1999 01.03.2000 geändert 00-12

Art. 54 Abs. 1, b

25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55

Art. 54a

22.12.1999 01.03.2000 eingefügt 00-12

Art. 54a

24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71

Art. 54a

07.05.2014 01.08.2014 geändert 14-48

Art. 54b

07.05.2014 01.08.2014 eingefügt 14-48

Art. 54c

07.05.2014 01.08.2014 eingefügt 14-48

Art. 55

22.12.1999 01.03.2000 Titel geändert 00-12

Art. 56

22.12.1999 01.03.2000 Titel geändert 00-12

Art. 56a

16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-097

Art. 57 Abs. 2

22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012

Art. 57 Abs. 3

26.10.1994 01.01.1995 geändert 94-127

Art. 57 Abs. 3

25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59

Art. 57 Abs. 4

26.02.2003 01.05.2003 geändert 03-31

Art. 57 Abs. 4

22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012

Art. 59 Abs. 2

25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59

Art. 59 Abs. 2

08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006

Art. 64 Abs. 4

09.04.2008 01.07.2008 eingefügt 08-42

Art. 64 Abs. 4

01.04.2009 01.07.2009 geändert 09-44

Art. 64 Abs. 5

01.04.2009 01.07.2009 eingefügt 09-44

Art. 69 Abs. 2

09.04.2008 01.07.2008 geändert 08-42

Art. 69 Abs. 2

08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006

Art. 69 Abs. 3

09.04.2008 01.07.2008 geändert 08-42

Art. 69 Abs. 3

14.09.2022 01.11.2022 aufgehoben 22-081

Art. 69 Abs. 4

09.04.2008 01.07.2008 eingefügt 08-42

Art. 69a

09.04.2008 01.07.2008 eingefügt 08-42

Art. 70 Abs. 1

22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012

Art. 70 Abs. 3

26.02.2003 01.05.2003 geändert 03-31

Art. 70 Abs. 3

22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012

Art. 72 Abs. 2, a

25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55
721.1 78 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 73 Abs. 2, a

24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71

Art. 76 Abs. 3, c

24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71 Titel 12 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006

Art. 85

08.02.2017 01.04.2017 Titel geändert 17-006

Art. 85 Abs. 1

08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006

Art. 85 Abs. 2

08.02.2017 01.04.2017 aufgehoben 17-006

Art. 85 Abs. 2a

08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006

Art. 85 Abs. 3

10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725

Art. 85 Abs. 3

08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006

Art. 86

08.02.2017 01.04.2017 aufgehoben 17-006

Art. 87

08.02.2017 01.04.2017 aufgehoben 17-006

Art. 88

08.02.2017 01.04.2017 Titel geändert 17-006

Art. 88 Abs. 3

08.02.2017 01.04.2017 aufgehoben 17-006

Art. 89 Abs. 3

18.06.2014 01.01.2015 eingefügt 14-65

Art. 89 Abs. 3

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-086 Titel 13a 24.06.2009 01.09.2009 eingefügt 09-71

Art. 91a

24.06.2009 01.09.2009 eingefügt 09-71

Art. 91a Abs. 1

09.12.2015 01.02.2016 geändert 16-002

Art. 91a Abs. 1

08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006

Art. 91b

24.06.2009 01.09.2009 eingefügt 09-71

Art. 91b

09.12.2015 01.02.2016 Titel geändert 16-002

Art. 91b Abs. 1

09.12.2015 01.02.2016 geändert 16-002

Art. 91b Abs. 1, a

09.12.2015 01.02.2016 eingefügt 16-002

Art. 91b Abs. 1, b

09.12.2015 01.02.2016 eingefügt 16-002

Art. 91b Abs. 1, c

09.12.2015 01.02.2016 eingefügt 16-002

Art. 91b Abs. 2

09.12.2015 01.02.2016 aufgehoben 16-002

Art. 91b Abs. 3

09.12.2015 01.02.2016 aufgehoben 16-002

Art. 91c

24.06.2009 01.09.2009 eingefügt 09-71

Art. 91c

09.12.2015 01.02.2016 aufgehoben 16-002

Art. 91b1

08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006

Art. 91d

24.06.2009 01.09.2009 eingefügt 09-71

Art. 91d

09.12.2015 01.02.2016 aufgehoben 16-002

Art. 91e

24.06.2009 01.09.2009 eingefügt 09-71

Art. 91e Abs. 2

09.12.2015 01.02.2016 geändert 16-002

Art. 91e Abs. 2

22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012

Art. 91e Abs. 3

09.12.2015 01.02.2016 aufgehoben 16-002

Art. 91f

24.06.2009 01.09.2009 eingefügt 09-71

Art. 91f

09.12.2015 01.02.2016 Titel geändert 16-002

Art. 91f Abs. 1

09.12.2015 01.02.2016 geändert 16-002

Art. 91f Abs. 2

09.12.2015 01.02.2016 geändert 16-002

Art. 91f Abs. 3

09.12.2015 01.02.2016 geändert 16-002

Art. 91f Abs. 4

09.12.2015 01.02.2016 aufgehoben 16-002

Art. 92

25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55

Art. 92 Abs. 2, b

24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71
79 721.1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 93

25.05.2011 01.08.2011 aufgehoben 11-55

Art. 94

24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71

Art. 94

25.05.2011 01.08.2011 aufgehoben 11-55

Art. 95

25.05.2011 01.08.2011 aufgehoben 11-55

Art. 96

25.05.2011 01.08.2011 aufgehoben 11-55

Art. 97

25.05.2011 01.08.2011 aufgehoben 11-55

Art. 98

25.05.2011 01.08.2011 aufgehoben 11-55

Art. 99

26.10.1994 01.01.1995 aufgehoben 94-127

Art. 100a

08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006

Art. 100a

22.09.2021 01.03.2022 aufgehoben 21-080

Art. 101 Abs. 1

26.10.1994 01.01.1995 geändert 94-127

Art. 101 Abs. 1

14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119

Art. 101 Abs. 2

26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127

Art. 101 Abs. 3

14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119

Art. 101 Abs. 4

26.10.1994 01.01.1995 aufgehoben 94-127

Art. 101a

11.02.1987 16.04.1987 eingefügt 1987 d 81 | f 83

Art. 101a

10.11.1993 01.01.1994 aufgehoben 1993 d 682 | f 725

Art. 101a

26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127

Art. 102

26.10.1994 01.01.1995 aufgehoben 94-127

Art. 102

29.10.1997 01.01.1998 eingefügt 97-100

Art. 102 Abs. 2

22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012

Art. 102 Abs. 3

25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59

Art. 102 Abs. 3

22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012

Art. 102 Abs. 3, a

22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012

Art. 102 Abs. 3, b

22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012

Art. 102 Abs. 3, c

25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59

Art. 102 Abs. 3, c

22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012

Art. 103

26.10.1994 01.01.1995 aufgehoben 94-127

Art. 103

29.10.1997 01.01.1998 eingefügt 97-100

Art. 103

26.01.2005 01.04.2005 Titel geändert 05-11

Art. 103 Abs. 1

26.01.2005 01.04.2005 geändert 05-11

Art. 103 Abs. 1, a

10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725

Art. 103 Abs. 1, c

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-122

Art. 103 Abs. 1, d

10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725

Art. 104

26.10.1994 01.01.1995 aufgehoben 94-127

Art. 104

07.12.2011 01.03.2012 eingefügt 12-6

Art. 104 Abs. 1

22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012

Art. 105 Abs. 1

24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71

Art. 105 Abs. 1, b

26.10.1994 01.01.1995 geändert 94-127

Art. 105 Abs. 1, b

25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59

Art. 105 Abs. 1, c

24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71

Art. 105 Abs. 4

26.10.1994 01.01.1995 geändert 94-127

Art. 105 Abs. 5

26.10.1994 01.01.1995 geändert 94-127

Art. 106

26.10.1994 01.01.1995 aufgehoben 94-127
721.1 80 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 108a Abs. 1

22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012

Art. 109

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-96

Art. 109 Abs. 1

22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012

Art. 109 Abs. 1

22.09.2021 01.03.2022 geändert 21-080

Art. 109 Abs. 1a

22.09.2021 01.03.2022 eingefügt 21-080

Art. 109 Abs. 1b

22.09.2021 01.03.2022 eingefügt 21-080

Art. 109 Abs. 3

29.10.1997 01.01.1998 eingefügt 97-96

Art. 109 Abs. 3

22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012

Art. 109a

10.06.1998 01.09.1998 eingefügt 98-41

Art. 110 Abs. 1

25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59

Art. 110 Abs. 1

24.10.2007 01.01.2008 geändert 07-119

Art. 110 Abs. 1

08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006

Art. 110 Abs. 1a

08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006

Art. 110 Abs. 1b

22.09.2021 01.03.2022 eingefügt 21-080

Art. 110 Abs. 2

08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006

Art. 110 Abs. 2, a

10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725

Art. 110 Abs. 2, a

08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006

Art. 110 Abs. 2, b

10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725

Art. 110 Abs. 2, b

25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59

Art. 110 Abs. 2, b

24.10.2007 01.01.2008 geändert 07-119

Art. 110 Abs. 2, c

10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725

Art. 110 Abs. 2, c

25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59

Art. 110 Abs. 2, c

24.10.2007 01.01.2008 geändert 07-119

Art. 110 Abs. 2, d

24.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 254 | f 268

Art. 110 Abs. 2, d

25.05.2005 01.08.2005 aufgehoben 05-59

Art. 110 Abs. 3

26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127

Art. 110 Abs. 3

08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006

Art. 112 Abs. 1

10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725

Art. 112 Abs. 1

08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006

Art. 112 Abs. 1

22.09.2021 01.03.2022 geändert 21-080

Art. 112 Abs. 2

10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725

Art. 112 Abs. 2

08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006

Art. 112 Abs. 2

22.09.2021 01.03.2022 geändert 21-080

Art. 113 Abs. 1

10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725

Art. 113 Abs. 1

25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59

Art. 113 Abs. 1

24.10.2007 01.01.2008 geändert 07-119

Art. 113 Abs. 1

22.09.2021 01.03.2022 geändert 21-080

Art. 113 Abs. 2

10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725

Art. 113 Abs. 2

25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59

Art. 113 Abs. 2

24.10.2007 01.01.2008 geändert 07-119

Art. 113 Abs. 2

22.09.2021 01.03.2022 geändert 21-080

Art. 114

10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725

Art. 114

25.05.2005 01.08.2005 aufgehoben 05-59

Art. 115

24.10.2007 01.01.2008 Titel geändert 07-119
81 721.1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 115 Abs. 1

24.10.2007 01.01.2008 geändert 07-119

Art. 115 Abs. 3

25.05.2005 01.08.2005 aufgehoben 05-59

Art. 116

10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725

Art. 116

25.05.2005 01.08.2005 aufgehoben 05-59

Art. 117

25.05.2005 01.08.2005 Titel geändert 05-59

Art. 117

08.02.2017 01.04.2017 Titel geändert 17-006

Art. 117 Abs. 1

10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725

Art. 117 Abs. 1

25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59

Art. 117 Abs. 1

08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006

Art. 117 Abs. 1

22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012

Art. 117 Abs. 2

10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725

Art. 117 Abs. 2

25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59

Art. 117 Abs. 2

08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006

Art. 117 Abs. 2

22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012

Art. 117 Abs. 3

10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725

Art. 117 Abs. 3

08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006

Art. 117 Abs. 3

22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012

Art. 118 Abs. 1

10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725

Art. 118 Abs. 1

26.10.1994 01.01.1995 geändert 94-127

Art. 118 Abs. 1

14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119

Art. 118 Abs. 1

22.09.2021 01.03.2022 geändert 21-080

Art. 118 Abs. 3

10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725

Art. 118 Abs. 3

22.09.2021 01.03.2022 geändert 21-080

Art. 119

26.10.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-127

Art. 119 Abs. 1

26.10.1994 01.01.1995 geändert 94-127

Art. 120

14.10.2009 01.01.2010 Titel geändert 09-119

Art. 120 Abs. 1

10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725

Art. 120 Abs. 1

26.10.1994 01.01.1995 geändert 94-127

Art. 120 Abs. 1

14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119

Art. 120 Abs. 1

22.09.2021 01.03.2022 geändert 21-080

Art. 120 Abs. 2

22.09.2021 01.03.2022 geändert 21-080

Art. 120 Abs. 3

22.09.2021 01.03.2022 geändert 21-080

Art. 120 Abs. 4

10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725

Art. 120 Abs. 4

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-122

Art. 120 Abs. 4

14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119

Art. 120 Abs. 4

08.02.2017 01.04.2017 aufgehoben 17-006

Art. 120 Abs. 5

08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006

Art. 120 Abs. 5

22.01.2020 01.03.2020 aufgehoben 20-012

Art. 120a

24.06.2009 01.09.2009 eingefügt 09-71

Art. 120a

22.01.2020 01.03.2020 aufgehoben 20-012

Art. 120a Abs. 1

11.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 15-95

Art. 120a Abs. 2

11.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 15-95

Art. 120a Abs. 3

11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-95

Art. 120b

22.01.2020 01.03.2020 eingefügt 20-012
721.1 82 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 120c

22.09.2021 01.03.2022 aufgehoben 21-080

Art. 121 Abs. 1

10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725

Art. 121 Abs. 3

02.12.1992 31.12.1992 geändert 1992 d 440 | f 461

Art. 121 Abs. 3

10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725

Art. 121 Abs. 3

25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59

Art. 121 Abs. 3

22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012

Art. 121 Abs. 4

02.12.1992 31.12.1992 geändert 1992 d 440 | f 461

Art. 121 Abs. 4

26.10.1994 01.01.1995 geändert 94-127

Art. 121 Abs. 4

25.05.2005 01.08.2005 aufgehoben 05-59

Art. 121 Abs. 5

26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127

Art. 121 Abs. 5

25.05.2005 01.08.2005 aufgehoben 05-59

Art. 121a

24.10.2007 01.01.2008 eingefügt 07-119

Art. 121a Abs. 3

24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71

Art. 122 Abs. 2

22.09.2021 01.03.2022 geändert 21-080

Art. 122 Abs. 3

10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725

Art. 122 Abs. 3

26.10.1994 01.01.1995 geändert 94-127

Art. 122 Abs. 3

22.09.2021 01.03.2022 geändert 21-080

Art. 122 Abs. 4

25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59

Art. 122 Abs. 5

24.10.2007 01.01.2008 eingefügt 07-119

Art. 122 Abs. 6

18.09.2013 01.01.2014 eingefügt 13-80

Art. 122 Abs. 8

08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006

Art. 122a

26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127

Art. 122a

10.06.1998 01.09.1998 geändert 98-41

Art. 122a

08.02.2017 01.04.2017 Titel geändert 17-006

Art. 122a Abs. 1

24.06.2009 01.09.2009 eingefügt 09-71

Art. 122a Abs. 5

08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006

Art. 122b

26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127

Art. 122b Abs. 1

25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59

Art. 122b Abs. 1

24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71

Art. 122b Abs. 1,

b 25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59

Art. 122b Abs. 1,

c 25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59

Art. 122c

26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127

Art. 122c

29.10.2008 01.01.2009 Titel geändert 08-122

Art. 122c Abs. 2

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-122 Titel T1 26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127

Art. T1-1

26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127

Art. T1-2

26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127 Titel T2 22.12.1999 01.03.2000 eingefügt 00-12

Art. T2-1

22.12.1999 01.03.2000 eingefügt 00-12 Titel T3 20.09.2000 01.12.2000 eingefügt 00-82

Art. T3-1

20.09.2000 01.12.2000 eingefügt 00-82 Titel T4 25.10.2000 01.01.2001 eingefügt 00-113

Art. T4-1

25.10.2000 01.01.2001 eingefügt 00-113
83 721.1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. T4-2

25.10.2000 01.01.2001 eingefügt 00-113

Art. T4-3

25.10.2000 01.01.2001 eingefügt 00-113 Titel T5 09.04.2008 01.07.2008 eingefügt 08-42

Art. T5-1

09.04.2008 01.07.2008 eingefügt 08-42 Titel T6 24.06.2009 01.09.2009 eingefügt 09-71

Art. T6-1

24.06.2009 01.09.2009 eingefügt 09-71 Titel T7 08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006

Art. T7-1

08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006 Titel T8 22.09.2021 01.03.2022 eingefügt 21-080

Art. T8-1

22.09.2021 01.03.2022 eingefügt 21-080

Art. T8-2

22.09.2021 01.03.2022 eingefügt 21-080
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