Bauverordnung
1 721.1 Bauverordnung (BauV) vom 06.03.1985 (Stand 01.01.2023) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 144 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG 1 ) ), Artikel 54 des Dekrets vom 22. März 1984 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewil ligungsdekret, BewD 2 ) ), Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 1940 betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (EG StGB) 3 ) , Artikel 33 des Energiegesetzes vom 14. Mai 1981 (EnG 4 ) ), Artikel 30 des Gesetzes vom
8. September 1999 über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG 5 ) ) und Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG 6 ) ), * beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1
* Gegenstände
1 Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum Baugesetz, so weit dafür nicht Dekrete oder besondere Verordnungen bestehen.
Art. 2
Gemeindeautonomie
1 Die Gemeinden können im Rahmen des übergeordneten Rechts die Verord nung ergänzende Bestimmungen erlassen.
2 Sie können abweichende Vorschriften beschliessen, wenn und soweit es die Verordnung ausdrücklich vorsieht.
1) BSG 721.0
2) BSG 725.1
3) Aufgehoben durch G vom 9.4.2009 über das kantonale Strafrecht; BSG 311.1
4) Aufgehoben durch Kantonales Energiegesetz vom 15.5.2011, BSG 741.1
5) BSG 426.41
6) SR 814.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1985 d 106 | f 112
721.1 2
2 Erschliessung
Art. 3
Erschliessung im allgemeinen 1 Anforderungen
1 Die Erschliessungsanlagen müssen den Anforderungen des Gesetzes (Art. 7 BauG 1 ) ) genügen und rechtlich sichergestellt sein.
2 Im Einzelnen richten sich die Anforderungen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts. Vorbehalten bleiben aber die nachgenannten Gesetze mit ihren Ausführungserlassen: a * für die Zufahrt das Strassengesetz, b * für die Versorgung mit Trink-, Brauch- und Löschwasser das Gesetz über die Wassernutzung sowie das Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz 2 ) ; c für die Energieversorgung das Energiegesetz 3 ) ; d für die Abwasserbeseitigung die Gewässerschutzgesetzgebung.
Art. 4
2 Sicherstellung
1 Als sichergestellt gilt die Erschliessung, wenn a sämtliche erforderlichen Anlagen vorhanden sind oder Gewähr dafür be steht, dass sie spätestens bei Fertigstellung der Bauten und Anlagen, so weit nötig bei Baubeginn, vollendet sein werden, b die Anschlüsse an das öffentliche Strassen- und Leitungsnetz bewilligt sind und c bei Anlagen auf fremdem Grund entweder ein für die Grundeigentümer verbindlicher Plan (Überbauungsplan, Strassenplan) besteht oder das Recht zu ihrer Erstellung und Erhaltung vor dem Bauentscheid vereinbart ist. Die benötigten Rechte müssen bei Baubeginn erworben sein.
Art. 5
3 Bestehende Erschliessung
1 Bestehende Erschliessungsanlagen genügen a für Bauvorhaben in einem weitgehend überbauten Gebiet oder ausserhalb der Bauzone, wenn die insgesamt zu erwartende Mehrbelastung verhält nismässig gering ist und Verkehrssicherheit und Brandbekämpfung gewährleistet sind; b für Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen, die keine wesentli che Mehrbelastung bringen.
1) BSG 721.0
2) BSG 871.11
3) BSG 741.1
3 721.1
Art. 6
Zufahrt 1 Begriff und Allgemeines
1 Unter Zufahrt wird die Strassenverbindung zwischen dem Baugrundstück und dem allgemeinen Strassennetz verstanden. Sie umfasst die Hauszufahrt, den anschliessenden Strassenabschnitt, soweit darauf der Ziel- und Quellverkehr des erschlossenen Gebiets überwiegt, und dessen Anschluss an eine Strasse mit vorwiegendem Allgemeinverkehr.
2 Sie kann aus einem Strassenteil und einem Wegstück (oder Treppe) beste hen, wenn Bauten und Anlagen für die Feuerwehr und die Sanität gut erreich bar bleiben. Das Wegstück soll in der Regel nicht länger als 100 m sein. *
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