Verordnung über das Verfahren in Militärversicherungsstreitigkeiten (513.1)
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Verordnung über das Verfahren in Militärversicherungsstreitigkeiten

1 X. X. 03 - xx
513.1 Verordnung über das Verfahren in Militärversicherungs- streitigkeiten (vom 29. Dezember 1949)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf die Art. 55–57 des Bundesgesetzes über die Militärver- sicherung vom 20. Se ptember 1949 (MVG)
4 , verordnet:

§ 1. Das kantonale Versicherungsg

ericht beurteilt die in Art. 48 Abs. 4 und Art. 55 Abs. 1 des Bunde sgesetzes über di e Militärver- sicherung
4 genannten Streitigkeiten. Klagen mit einem Streitwert bis zu Fr. 1000 beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichtes oder dessen Stellvertreter als Einzelrich- ter, solche mit einem höheren oder zahlenmässig nicht abschätzbaren Streitwert das mit drei Ri chtern besetzte Gericht.

§ 2. Die Klagen werden durch Klag

eschrift direkt beim Versiche- rungsgericht anhängig gemacht. Di e Klageschrift ist im Doppel einzu- reichen und soll die Namen der Pa rteien, das Rechtsbegehren und eine kurze Angabe der tatsächlichen Klagegründe enthalten. Die Beweis- mittel sind zu bezeichnen, die im Besitz des Klägers befindlichen Urkunden sind beizulegen. Klagen, die sich gegen Verfügungen der Militärversicherung rich- ten, sind innert sechs Monaten seit der Zustel lung der angefochtenen Verfügung einzureichen.

§ 3. Die Prozesse sind mit Besc

hleunigung zu erledigen (§ 53 ZPO)
3 . Das Gericht stellt die für den En tscheid erheblichen Tatsachen von Amtes wegen fest; es ist an die Beweisanträge der Parteien nicht gebunden und würdigt das Beweiserge bnis nach freiem Ermessen. Hat ein Anspruchsberechtigter irrt ümlich zu wenig gefordert, so gibt das Gericht dies den Partei en mit kurzer Begründung bekannt. Dem Anspruchsberechtigten wird Gelegenheit zur Klageänderung und der Eidgenössischen Militärver sicherung zur freigestellten Ver- nehmlassung gegeben.
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513.1 V über das Verfahren in Militärversicherungsstreitigkeiten

§ 4. Hinsichtlich der Öffentlichkeit

der Verhandlungen gelten die Vorschriften des § 135 des Ge richtsverfassungsgesetzes
2 .

§ 5. Die Gerichtsentscheide sollen

den Parteien innert 30 Tagen seit der Ausfällung schriftlich mit Begründung und Re chtsmittelbeleh- rung (Beschwerdefrist, Formerforder nisse, Einreichungsort) mitgeteilt werden (Art. 56 lit. g und Art. 57 MVG)
4 . Steht die Verwaltungsger ichtsbeschwerde nicht mehr offen, so ist nur die Revision (§§ 293–298 ZPO)
3 zulässig.

§ 6. Das Prozessverfahren ist

stempelfrei und für die Parteien grundsätzlich kostenlos. Ausnahms weise können die Ko sten einer Par- tei auferlegt werden, welche auf einem offenbar aussichtslosen Pro- zessstandpunkt beharrt. Wenn die Verhältnisse es rechtfertigen, ist der gegen die Militär- versicherung klagenden ode r von ihr eingeklagten Partei die unent- geltliche Verbeiständung auf Gerichtskosten zu gewähren. Die Pflicht der unterliegenden Part ei zur Bezahlung einer Prozess- entschädigung an die Gegenpartei (§§ 68 und 69 ZPO)
3 trifft lediglich die Eidgenössische Militärversicherung.

§ 7. Eine Frist gilt als eingehal

ten, wenn die Handlung innerhalb derselben vorgenommen wird. Schrif tliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist um 24 Uhr an das Gericht oder dessen Kanzlei gelangt oder der sc hweizerischen Post übergeben sein.

§ 8. Die Statthalterämter und di

e Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden führen auf Verlange n der Eidgenössisc hen Militärver- sicherung Erhebungen zur Feststell ung von Tatbestand, Ursachen und Folgen einer Gesundheitsschädigung durch (Art. 11 Abs. 1 MVG)
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.

§ 9. Im übrigen gelten für das

Verfahren die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes
2 und diejenigen der Zivilprozessordnung
3 über das ordentliche Verfahren.

§ 10. Diese Verordnung tritt glei

chzeitig mit dem Bundesgesetz über die Militärversicher ung vom 20. September 1949
4 in Kraft
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1 OS 38, 388 und GS IV, 9. Vom Bunde srat genehmigt am 31. Januar 1950.
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211.1.
3
271.
4 SR 833.1.
5 In Kraft seit 1. Januar 1950.
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