Verordnung des EDI über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (817.022.104)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des EDI über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE)

(VLBE) vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Juli 2020)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4, 12 Absatz 3, 14 Absatz 1, 25 Absatz 2 und 36 Absätze 3 und 4 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016¹ (LGV),
verordnet:
¹ SR 817.02

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung umschreibt die Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf und regelt die Anforderungen an die Zusammensetzung, die Kennzeichnung, die Aufmachung und die Werbung dieser Lebensmittel.
Art. 2 Kategorien von Lebensmitteln für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf
Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf werden in folgende Kategorien eingeteilt:
a. Säuglingsanfangsnahrung;
b. Folgenahrung;
c. Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder;
d. Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke;
e.²
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung;
f. Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler.
² Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2245 ).
Art. 3 Allgemeine Anforderungen
1 Stoffe, die einem Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf zugesetzt werden, müssen:
a. in bioverfügbarer Form vorliegen;
b. eine ernährungsspezifische oder physiologische Wirkung haben;
c. für die Personen, für die sie bestimmt sind, geeignet sein.
2 Den Lebensmitteln nach Artikel 2 Buchstaben a–e dürfen folgende Stoffe und Verbindungen zugegeben werden:
a. Stoffe und Verbindungen nach Anhang 1;
b. Stoffe, die nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016³ über neuartige Lebensmittel für den betreffenden Ernährungsbedarf zugelassen sind.
3 Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf müssen so zusammengesetzt sein, dass sie nach den allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen den Ernährungsbedürfnissen der Personen, für die sie bestimmt sind, entsprechen und für diese Personen geeignet sind.
4 Sie dürfen keinen Stoff in einer solchen Menge enthalten, dass dadurch die Gesundheit der Personen, für die sie bestimmt sind, gefährdet wird.
5 Sie dürfen nur vorverpackt in Verkehr gebracht werden, ausser sie werden zum direkten Verzehr an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben.
6 Für Stoffe, bei denen es sich um technisch hergestellte Nanomaterialien handelt, ist die Einhaltung der in Absatz 3 genannten Anforderungen anhand geeigneter Testverfahren nachzuweisen.
⁷ Die Stoffe nach Anhang 4 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016⁴ über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen in Lebensmitteln (VZVM) sind verboten.⁵
³ SR 817.022.2
⁴ SR 817.022.32
⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2245 ).
Art. 4 Kennzeichnung
1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016⁶ über die Information über Lebensmittel (LIV) sind auf dem Etikett Informationen über die angemessene Verwendung anzubringen.
2 Abweichend von Artikel 3 Absatz 4 LIV ist die Nährwertdeklaration unabhängig von der Grösse der grössten Oberfläche der Verpackung oder des Behältnisses zwingend.
3 Alle obligatorischen Angaben sind in einer für Konsumentinnen und Konsumenten gut verständlichen Sprache zu verfassen.
⁶ SR 817.022.16

2. Kapitel: Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder

1. Abschnitt: Säuglingsanfangsnahrung

Art. 5 Begriff
1 Säuglingsanfangsnahrung ist ein Lebensmittel, das für gesunde Säuglinge (Kinder unter zwölf Monaten) während der ersten Lebensmonate bestimmt ist und bis zur Einführung einer angemessenen Beikost für sich allein die Ernährungsbedürfnisse dieser Säuglinge deckt.
2 Ein Erzeugnis, das für sich allein keine Säuglingsanfangsnahrung im Sinne von Absatz 1 ist, darf nicht als solche in Verkehr gebracht oder ausgegeben werden.
Art. 6 Anforderungen
Für Säuglingsanfangsnahrung gelten folgende Anforderungen:
a. Sie wird hergestellt aus: 1. Proteinquellen nach Anhang 2 Ziffer 2; und
2. anderen Zutaten, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an durch anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist.
b. Die Zusammensetzung muss die Anforderungen nach Anhang 2 erfüllen.
c. Säuglingsanfangsnahrung muss nach Zugabe von Trinkwasser genussfertig sein.
d. Bei der Herstellung dürfen nur die Stoffe und Verbindungen nach Anhang 1 zugesetzt werden. Für diese gelten: 1. falls sie auch als Zusatzstoffe verwendet werden können: die Reinheitskriterien nach Anhang 4 der Zusatzstoffverordnung vom 25. November 2013⁷ (ZuV);
2. falls sie nicht auch als Zusatzstoffe verwendet werden oder die Reinheitskriterien nach Anhang 4 ZuV nicht anwendbar sind: die anerkannten Reinheitskriterien von internationalen Stellen.
⁷ SR 817.022.31
Art. 7 Kennzeichnung: Allgemeines
1 Die Sachbezeichnung für Säuglingsanfangsnahrung lautet «Säuglingsanfangsnahrung».
2 Säuglingsanfangsnahrung, die ausschliesslich aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen hergestellt ist, muss als «Säuglingsmilchnahrung» bezeichnet werden.
³ Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 sind folgende Angaben auf dem Etikett erforderlich:
a. eine Angabe darüber, dass sich das Erzeugnis für die Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen von der Geburt an eignet, wenn sie nicht gestillt werden;
b. eine Anleitung zur richtigen Zubereitung, Verwendung, Lagerung und Entsorgung des Erzeugnisses;
c. die Warnung, dass eine unangemessene Zubereitung und Lagerung des Erzeugnisses gesundheitsschädlich sein kann;
d. eine Angabe wie «Wichtiger Hinweis», gefolgt von: 1. einem Hinweis, dass das Stillen der Verabreichung von Säuglingsanfangsnahrung überlegen ist, und
2. der Empfehlung, das Erzeugnis nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung, der Pharmazie oder der Säuglings- und Kleinkinderpflege zu verwenden.
⁴ Zulässig sind zudem:
a. zweckdienliche Angaben, sofern sie sich nicht auf dem Etikett befinden und ausschliesslich für nachfolgende Personen bestimmt sind: 1. medizinisch, ernährungswissenschaftlich oder pharmazeutisch qualifizierte Personen,
2. für die Betreuung von Mutter und Kind zuständige Angehörige der Gesundheitsberufe;
b. Zeichnungen zur leichteren Identifizierung der Säuglingsanfangsnahrung und zur Illustration der Zubereitungsmethoden.
⁵ Nicht zulässig sind:
a. das Kennzeichnen von Säuglingsanfangsnahrung in einer Weise, die vom Stillen abhalten könnte;
b. Bilder von Säuglingen, andere Bilder oder eine Wortlaut, die den Gebrauch dieser Nahrung idealisieren könnten;
c. die Verwendung von Begriffen wie «humanisiert», «maternisiert» oder «adaptiert».
⁶ Die Kennzeichnung muss gewährleisten, dass Säuglingsanfangsnahrung eindeutig von Folgenahrungen unterschieden werden kann und jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist, insbesondere durch Text, Bilder und verwendete Farben.
Art. 8 Kennzeichnung: Nährwertdeklaration
1 In Abweichung der Bestimmungen nach dem 11. Abschnitt LIV⁸:
a. muss die Nährwertdeklaration je 100 ml der gebrauchsfertigen Zubereitung angegeben werden; zusätzlich können die Angaben pro 100 g gemacht werden;
b. darf der Salzgehalt nicht angegeben werden;
c. dürfen weder beim Energie- noch beim Nährstoffgehalt prozentuale Angaben zu den Referenzmengen gemacht werden.
² Abweichend von Artikel 23 Absatz 3 LIV dürfen die Angaben aus der obligatorischen Nährwertdeklaration auf dem Etikett nicht wiederholt werden.
³ Zusätzlich zu den Angaben nach dem 11. Abschnitt LIV sind in der Nährwertdeklaration Angaben über die durchschnittliche Menge aller in Anhang 2 aufgeführten Mineralstoffe (mit Ausnahme von Molybdän) und Vitamine sowie gegebenenfalls die numerisch ausgedrückte Menge an Cholin, Inositol und L-Carnitin je 100 ml der gebrauchsfertigen Zubereitung anzubringen. Die Nährwertdeklaration kann zudem durch eine oder mehrere der folgenden Angaben erweitert werden:
a. die Mengen an Protein-, Kohlenhydrat-oder Fettkomponenten;
b. das Verhältnis zwischen Molkenproteinen und Kasein;
c. die Menge der in Anhang 1 aufgeführten Stoffe und Verbindungen, sofern eine solche Angabe nicht bereits aufgrund von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b erfolgt ist;
d. die Menge der nach Artikel 6 zugesetzten Stoffe.
4 Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben nach dem 12. Abschnitt LIV sind für Säuglingsanfangsnahrungen nicht zulässig. Ausgenommen sind die folgenden Hinweise auf Laktose und Docosahexaensäure (DHA):
a. der Hinweis «nur Laktose enthaltend», sofern Laktose das einzige im Erzeugnis vorhandene Kohlenhydrat ist;
b. der Hinweis «laktosefrei», sofern der Laktoseanteil in dem Erzeugnis 2,5 mg/100 kJ (10 mg/100 kcal) nicht überschreitet;
c. der Hinweis «laktosefrei» für aus anderen Proteinquellen als Sojaproteinisolaten hergestellten Säuglingsanfangsnahrung, sofern ihm der Hinweis «für Säuglinge mit Galaktosämie nicht geeignet» beigefügt wird, und zwar in derselben Schriftgrösse und mit derselben Sichtbarkeit wie der Hinweis «laktosefrei» und in unmittelbarer Nähe dazu;
d. der Hinweis «enthält Docosahexaensäure (gesetzlich für Säuglingsanfangsnahrung vorgeschrieben)» oder «enthält DHA (gesetzlich für Säuglingsanfangsnahrung vorgeschrieben)».
⁸ SR 817.022.16
Art. 9 Aufmachung und Werbung
Die Artikel 7 und 8 gelten sinngemäss auch für die Aufmachung der Erzeugnisse, ihre Präsentation und die Werbung.
Art. 10 Säuglingsanfangsnahrung, die verschenkt oder zum Lagerpreis verkauft wird
Säuglingsanfangsnahrung, die an Institutionen oder Organisationen zur Verwendung in oder zur Weiterverteilung ausserhalb dieser Institutionen oder Organisationen verschenkt oder zum Lagerpreis verkauft wird, darf nur für Säuglinge verwendet oder verteilt werden, die mit Säuglingsanfangsnahrung ernährt werden müssen, und nur so lange, wie diese Säuglinge sie brauchen.
Art. 11 Meldepflicht
1 Wer Säuglingsanfangsnahrung herstellt oder importiert und diese in Verkehr bringen will, muss dies dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) vor dem ersten Inverkehrbringen sowie bei jeder Rezepturänderung und Kennzeichnungsanpassung melden.
2 Mit der Meldung ist eine Originalpackung, ein Originaletikett oder ein Laserausdruck davon einzureichen.

2. Abschnitt: Folgenahrung

Art. 12 Begriff
Folgenahrung ist ein Lebensmittel, das den grössten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost darstellt und bestimmt ist:
a. für Säuglinge ab sechs Monaten, die sich mit einer angemessenen Beikost ernähren können; und
b. für Kleinkinder zwischen einem und drei Jahren.
Art. 13 Anforderungen
Für Folgenahrung gelten folgende Anforderungen:
a. Sie wird hergestellt aus: 1. den Proteinquellen nach Anhang 3 Ziffer 2; und
2. anderen Zutaten, deren Eignung für die besondere Ernährung von über sechs Monate alten Säuglingen und Kleinkindern durch anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist.
b. Die Zusammensetzung muss die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllen.
c. Sie muss nach Zugabe von Trinkwasser genussfertig sein.
d. Der Folgenahrung dürfen nur Stoffe und Verbindungen nach Anhang 1 zugegeben werden. Für diese gelten: 1. falls sie auch als Zusatzstoffe verwendet werden können: die Reinheitskriterien nach Anhang 4 ZuV⁹;
2. falls sie nicht auch als Zusatzstoffe verwendet werden oder die Reinheitskriterien nach Anhang 4 ZuV nicht anwendbar sind: die anerkannten Reinheitskriterien von internationalen Stellen.
⁹ SR 817.022.31
Art. 14 Kennzeichnung: Allgemeines
1 Die Sachbezeichnung für Folgenahrung lautet «Folgenahrung».
2 Folgenahrung, die ausschliesslich aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen hergestellt ist, muss als «Folgemilch» bezeichnet werden.
³ Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 sind folgende Angaben auf dem Etikett erforderlich:
a. die Angabe, dass das Erzeugnis: 1. sich nur für die besondere Ernährung von Säuglingen ab einem Alter von mindestens sechs Monaten eignet,
2. nur Teil einer Mischkost sein soll, und
3. nicht als Ersatz für Muttermilch während der ersten sechs Lebensmo­nate verwendet werden darf;
b. die Angabe, dass die Entscheidung, mit der Beikost zu beginnen, insbesondere wenn dies ausnahmsweise vor dem sechsten Lebensmonat der Fall ist, nur getroffen werden soll: 1. auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung, der Pharmazie oder der Säuglings- und Kleinkinderpflege, und
2. unter Berücksichtigung der Wachstums- und Entwicklungsbedürfnisse des einzelnen Säuglings;
c. eine Anleitung zur richtigen Zubereitung, Verwendung, Lagerung und Entsorgung des Erzeugnisses;
d. die Warnung, dass eine unangemessene Zubereitung und Lagerung gesundheitsschädlich sein kann;
e. eine Angabe wie „Wichtiger Hinweis“, gefolgt von: 1. einem Hinweis, dass das Stillen der Verabreichung von Folgenahrung überlegen ist, und
2. der Empfehlung, das Erzeugnis nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung, der Pharmazie oder der Säuglings- und Kleinkinderpflege zu verwenden.
⁴ Zulässig sind zudem:
a. zweckdienliche Angaben, sofern sie sich nicht auf dem Etikett befinden und ausschliesslich für nachfolgende Personen bestimmt sind: 1. medizinisch, ernährungswissenschaftlich oder pharmazeutisch qualifizierte Personen,
2. für die Betreuung von Mutter und Kind zuständige Angehörige der Gesundheitsberufe;
b. Zeichnungen zur leichteren Identifizierung der Folgenahrung und zur Illustration der Zubereitungsmethoden.
5 Nicht zulässig sind:
a. das Kennzeichnen von Folgenahrung in einer Weise, die vom Stillen abhalten könnte;
b. Bilder von Säuglingen, andere Bilder oder ein Wortlaut, die den Gebrauch dieser Nahrungen idealisieren könnten;
c. die Verwendung von Begriffen, wie «humanisiert», «maternisiert» oder «adaptiert».
⁶ Die Kennzeichnung muss gewährleisten, dass Folgenahrungen eindeutig von Säuglingsanfangsnahrungen unterschieden werden können und jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist, insbesondere durch Text, Bilder und verwendete Farben.
Art. 15 Kennzeichnung: Nährwertdeklaration
1 In Abweichung der Bestimmungen nach 11. Abschnitt LIV¹⁰:
a. muss die Nährwertdeklaration je 100 ml der gebrauchsfertigen Zubereitung angegeben werden; zusätzlich können die Angaben pro 100 g gemacht werden;
b. darf der Salzgehalt nicht angegeben werden;
c. dürfen nur bei Vitaminen und Mineralstoffen der prozentuale Anteil an den Referenzmengen angegeben werden; es gelten die spezifischen Referenzmengen nach Anhang 4.
² Abweichend von Artikel 23 Absatz 3 LIV dürfen die Angaben aus der obligatorischen Nährwertdeklaration auf dem Etikett nicht wiederholt werden.
³ Zusätzlich zu den Angaben nach dem 11. Abschnitt LIV sind in der Nährwert­deklaration Angaben über die durchschnittliche Menge aller in Anhang 3 enthaltenen Mineralstoffe (mit Ausnahme von Molybdän) und Vitamine und gegebenenfalls die Menge an Cholin, Inositol und L-Carnitin je 100 ml der genussfertigen Zubereitung anzubringen. Die Nährwertdeklaration kann zudem durch eine oder mehrere der folgenden Angaben erweitert werden:
a. die Mengen an Protein-, Kohlenhydrat- oder Fettkomponenten;
b. das Verhältnis zwischen Molkenproteinen und Kasein;
c. die Menge der in Anhang 1 aufgeführten Stoffe und Verbindungen je 100 ml des gebrauchsfertigen Erzeugnisses, sofern eine solche Angabe nicht bereits aufgrund von Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c erfolgt ist;
d. die Menge der nach Artikel 13 zugesetzten Stoffe.
⁴ Folgende Hinweise auf Laktose sind zulässig:
a. der Hinweis «nur Laktose enthaltend», sofern Laktose das einzige im Erzeugnis vorhandene Kohlenhydrat ist;
b. der Hinweis «laktosefrei», wenn der Laktoseanteil in dem Erzeugnis 2,5 mg/100 kJ (10 mg/100 kcal) nicht überschreitet;
c. der Hinweis «laktosefrei» für aus anderen Proteinquellen als Sojaproteinisolaten hergestellte Folgenahrung , sofern ihm der Hinweis «für Säuglinge mit Galaktosämie nicht geeignet» beigefügt wird, und zwar in derselben Schriftgrösse und mit derselben Sichtbarkeit wie der Hinweis «laktosefrei» und in unmittelbarer Nähe dazu.
¹⁰ SR 817.022.16
Art. 16 Aufmachung und Werbung
Die Artikel 14 und 15 gelten sinngemäss auch für die Aufmachung der Erzeugnisse, ihre Präsentation und die Werbung.
Art. 17 Meldepflicht
1 Wer Folgenahrung aus Proteinhydrolysaten oder Folgenahrung, die andere als in Anhang 1 aufgeführte Stoffe und Verbindungen enthält, herstellt oder importiert und diese in Verkehr bringen will, muss dies dem BLV vor dem ersten Inverkehrbringen sowie bei jeder Rezepturänderung und Kennzeichnungsanpassung melden.
2 Mit der Meldung ist eine Originalpackung, ein Originaletikett oder ein Laserausdruck davon einzureichen.

3. Abschnitt: Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

Art. 18 Begriff
1 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sind Lebensmittel, die den besonderen Ernährungsbedürfnissen von gesunden Säuglingen und Kleinkindern zwischen vier Monaten und drei Jahren entsprechen.
2 Sie sind zum Verzehr bestimmt:
a. während der Entwöhnung der Säuglinge;
b. zur Ergänzung der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern; oder
c. zur allmählichen Umstellung auf normale Kost.
3 Nicht als Beikost gelten Milchgetränke, die für Kleinkinder bestimmt ist.
Art. 19 Anforderungen
1 Getreidebeikost darf angeboten werden als:
a. einfache Getreideprodukte, die mit Milch oder anderen geeigneten nahrhaften Flüssigkeiten zubereitet sind oder damit zubereitet werden;
b. Getreideprodukte mit einem zugesetzten proteinreichen Lebensmittel, die mit Wasser oder anderen proteinfreien Flüssigkeiten zubereitet sind oder damit zubereitet werden müssen;
c. Teigwaren, die nach dem Kochen in siedendem Wasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden;
d. Zwiebacks sowie Biscuits oder Kekse, die entweder direkt oder nach dem Zerkleinern unter Zusatz von Wasser, Milch oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden.
2 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder müssen aus Zutaten hergestellt werden, deren Eignung für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Kindern nach Artikel 18 Absatz 1 durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten belegt ist.
3 Für die Zusammensetzung gelten die folgenden Anforderungen:
a. Getreidebeikost muss die Anforderungen nach Anhang 5 erfüllen.
b. Beikost muss die Anforderungen nach Anhang 6 erfüllen.
c. Bei der Herstellung dürfen nur die Stoffe und Verbindungen nach Anhang 1 verwendet werden.
4 Werden der Getreidebeikost und der Beikost für Säuglinge und Kleinkinder Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt, so gelten die Höchstmengen nach Anhang 7.
Art. 20 Kennzeichnung: Allgemeines
Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 muss das Etikett folgende Angaben und Informationen enthalten:
a. einen Hinweis, ab welchem Alter das Erzeugnis unter Berücksichtigung seiner Zusammensetzung, Beschaffenheit oder anderer besonderer Merkmale verwendet werden darf;
b. Informationen über den Glutengehalt, wie «glutenhaltig», oder die Glutenfreiheit, wenn das empfohlene Alter unter sechs Monaten liegt;
c. die durchschnittliche Menge der einzelnen Mineralstoffe und Vitamine, für die in den Anhängen 5 und 6 spezifische Gehalte festgelegt sind, je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je Portion des Produkts;
d. falls erforderlich eine Anleitung zur richtigen Zubereitung mit einem Hinweis auf die Wichtigkeit ihrer Befolgung.
Art. 21 ¹¹ Kennzeichnung: Nährwertdeklaration
¹ Die Nährwertkennzeichnung kann den durchschnittlichen Gehalt der Stoffe nach Anhang 1 je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je Portion des Produkts enthalten, falls eine solche Angabe nicht unter die Bestimmungen von Artikel 20 Buchstabe c fällt.
² Zusätzlich zu den Zahlenangaben nach Absatz 1 kann im Rahmen der Nährwertkennzeichnung bei Vitaminen und Mineralstoffen nach Anhang 4, die sich auf die Beikost beziehen, der prozentuale Anteil am Referenzwert angegeben werden. Die prozentuale Angabe ist nur zulässig, wenn in 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls in einer festgelegten Portion des Produkts mindestens 15 Prozent des Referenzwerts nach Anhang 4 enthalten sind.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2245 ).

4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen zu Rückständen von Pflanzenschutzmitteln und Höchstwerten in Säuglingsnahrung, Folgekost, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

Art. 22
1 Landwirtschaftliche Erzeugnisse, die mit Pflanzenschutzmitteln nach Anhang 8 Liste A behandelt worden sind, dürfen nicht zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung, von Folgenahrung, von Getreidebeikost und von anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder verwendet werden.
2 Die in Anhang 8 Liste A aufgeführten Pflanzenschutzmittel gelten als nicht verwendet, wenn ihre Höchstwerte für Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen.
3 Für die in Anhang 8 Liste B aufgeführten Pflanzenschutzmittel gelten die dort aufgeführten Rückstandshöchstgehalte.
4 In verkaufsfertigen oder nach Anweisung der Herstellerin oder des Herstellers hergestellten Produkten dürfen Rückstände von Pflanzenschutzmitteln nicht in einer Menge enthalten sein, die 0,01 mg/kg je Wirkstoff übersteigt.

5. Abschnitt: ¹² Anforderungen an Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung bezüglich der Informationen zur Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern

¹² Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2245 ).
Art. 22 a
¹ Das Informationsmaterial von Herstellerinnen, Herstellern, Vertreiberinnen und Vertreibern beinhaltet die Empfehlungen des BLV für die Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern.
² Das schriftliche oder audiovisuelle Informationsmaterial, das die Ernährung von Säuglingen betrifft und sich an Schwangere oder Mütter von Säuglingen und Kleinkindern richtet, muss klare Informationen über folgende Punkte enthalten:
a. den Nutzen und die Vorzüge des Stillens;
b. die Ernährung der Mutter sowie die Vorbereitung auf das Stillen und die Möglichkeiten zur Fortsetzung des Stillens;
c. die mögliche negative Auswirkung der zusätzlichen Flaschennahrung auf das Stillen;
d. die Schwierigkeit, den Entschluss, nicht zu stillen, rückgängig zu machen;
e. erforderlichenfalls die sachgemässe Verwendung der Säuglingsanfangsnahrung.
³ Enthält dieses Material Informationen über die Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung, so müssen diese auch Auskunft über die sozialen und finanziellen Auswirkungen, die Gefährdung der Gesundheit durch ungeeignete Lebensmittel oder Ernährungsmethoden und vor allem die Gefährdung der Gesundheit durch unsachgemässe Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung geben. Es darf keine Bilder verwenden, mit denen die Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung idealisiert wird.
⁴ Die kostenlose Verteilung von Geräten oder Informationsmaterial durch Herstellerinnen, Hersteller. Vertreiberinnen und Vertreiber darf die Förderung des Stillens nicht behindern. Material und Geräte können den Namen oder das Firmenzeichen der Geberfirma tragen, dürfen jedoch keine besondere Handelsmarke für Säuglingsanfangsnahrung erwähnen und nur über das Gesundheitswesen verteilt werden.

3. Kapitel: Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke

Art. 23 Begriff
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sind Lebensmittel, die bestimmt sind für Patientinnen und Patienten mit:
a. eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechslung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Nährstoffe, einschliesslich deren Metaboliten; oder
b. einem sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf, für die eine Modifizierung der normalen Ernährung, andere Lebensmittel für die Ernährung bestimmter Personengruppen oder eine Kombination von beiden den Bedürfnissen nicht entspricht.
Art. 24 Kategorien von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke
1 Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke werden in die folgenden Kategorien eingeteilt:
a. diätetisch vollständige Lebensmittel, die als einzige Nahrungsquelle für Personen, für die sie bestimmt sind, verwendet werden können, mit einer Nährstoff-Standardformulierung;
b. diätetisch vollständige Lebensmittel, die als einzige Nahrungsquelle verwendet werden können, mit einer Nährstoff-Formulierung, die für eine bestimmte Krankheit, eine bestimmte Störung oder für bestimmte Beschwerden spezifisch angepasst wurde;
c. diätetisch unvollständige Lebensmittel, die sich nicht als einzige Nahrungsquelle eignen, mit einer Nährstoff-Standardformulierung oder mit einer Nährstoff-Formulierung, die für eine bestimmte Krankheit, eine bestimmte Störung oder für bestimmte Beschwerden spezifisch angepasst wurde.
2 Lebensmittel nach Absatz 1 Buchstaben a und b können auch zum teilweisen Ersatz oder zur Ergänzung der Ernährung einer Patientin oder eines Patienten verwendet werden.
Art. 25 Anforderungen
1 Die Formulierung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke muss auf anerkannten medizinischen und diätetischen Grundsätzen beruhen.
2 Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke dürfen Stoffe und Verbindungen nach Anhang 1 enthalten.
³ Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke müssen:
a. sich gemäss den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers sicher und nutzbringend verwenden lassen;
b. den besonderen Ernährungsbedürfnissen der Personen, für die sie bestimmt sind, entsprechen; und
c. den in Anhang 9 aufgeführten Kriterien entsprechen.
4 Die Wirksamkeit eines Lebensmittels für besondere medizinische Zwecke ist durch allgemein fundierte wissenschaftliche Daten zu belegen.
Art. 26 Rückstände von Pflanzenschutzmitteln und Höchstwerte in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen und Kleinkindern entwickelt wurden
Die Bestimmungen nach Artikel 22 Absätze 1–4 gelten auch für die Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen und Kleinkindern entwickelt wurden.
Art. 27 Meldepflicht
Wer Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke herstellt oder importiert und diese in Verkehr bringen will, muss dies dem BLV vor dem ersten Inverkehrbringen sowie bei jeder Rezepturänderung und Kennzeichnungsanpassung melden. Dem BLV ist dazu eine Originalpackung, ein Originaletikett oder deren respektive gedruckte Version mit Rezeptur einzureichen.
Art. 28 Kennzeichnung: Allgemeines
1 Die Sachbezeichnung lautet «Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät)».
² Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 sind auf dem Etikett folgende Angaben anzubringen:
a. ein Hinweis, dass das Erzeugnis unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden muss;
b. ein Hinweis, ob das Erzeugnis zur Verwendung als einzige Nahrungsquelle geeignet ist;
c. ein Hinweis «Zum Diätmanagement bei ...», ergänzt durch die Krankheit, die Störung oder die Beschwerden, für die das Erzeugnis bestimmt ist;
d. eine Beschreibung der Eigenschaften und Merkmale, denen das Erzeugnis seine Zweckdienlichkeit in Bezug auf die Krankheit, die Störung oder die Beschwerden verdankt, für deren Diätmanagement es vorgesehen ist, gegebenenfalls hinsichtlich der besonderen Verarbeitung und Formulierung, mit Angaben zu denjenigen Nährstoffen, die vermehrt, vermindert, eliminiert oder auf andere Weise verändert wurden;
e. eine Begründung für die Verwendung des Erzeugnisses.
³ Weiter können folgende Angaben angebracht werden:
a. ein Hinweis, dass das Erzeugnis für eine bestimmte Altersgruppe bestimmt ist;
b. ein Hinweis, dass das Erzeugnis die Gesundheit gefährden kann, wenn es von Personen konsumiert wird, die nicht an der Krankheit, der Störung oder den Beschwerden leiden, für die es bestimmt ist.
c. ein Hinweis auf Vorsichtsmassnahmen und Kontraindikationen;
d. eine Warnung, dass das Erzeugnis nicht parenteral verwendet werden darf;
e. Anweisungen für die sachgerechte Zubereitung, Verwendung und Lagerung des Erzeugnisses nach dem Öffnen der Verpackung.
⁴ Den Angaben nach den Absätzen 2 Buchstaben a und b und 3 Buchstaben a und b muss der Ausdruck «Wichtiger Hinweis» oder eine gleichbedeutende Formulierung vorangestellt werden.
Art. 29 Kennzeichnung: Nährwertdeklaration
¹ Zusätzlich zu den Angaben nach dem 11. Abschnitt LIV¹³ sind in der Nährwertdeklaration folgende Angaben zu machen:
a. die Menge aller in Anhang 9 aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe, die das Erzeugnis enthält;
b. die Mengen an Bestandteilen von Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten oder sonstigen Nährstoffen und deren Bestandteilen, sofern die Information zur zweckentsprechenden Verwendung des Erzeugnisses erforderlich ist;
c. Angaben zum Ursprung und zur Art der in dem Erzeugnis enthaltenen Proteine oder Proteinhydrolysate;
d. gegebenenfalls Angaben zur Osmolalität oder Osmolarität des Erzeugnisses.
2 Abweichend von Artikel 23 Absatz 3 LIV dürfen die die Angaben aus der obligatorischen Nährwertdeklaration nicht auf dem Etikett wiederholt werden.
3 Abweichend von Artikel 27 Absatz 3 LIV dürfen der Energiewert und die Nährstoffmengen nicht als Prozentsatz der Referenzmengen ausgedrückt werden.
4 Der Natriumgehalt ist gemeinsam mit den anderen Mineralstoffen anzugeben und kann anschliessend an den Salzgehalt wie folgt wiederholt werden: Salz: X g (davon Natrium Y mg).
5 Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sind bei Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke nicht zulässig.
¹³ SR 817.022.16
Art. 30 Kennzeichnung: Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen entwickelt wurden.
Für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen entwickelt wurden, gelten in Bezug auf die Kennzeichnung zusätzlich zu den Artikeln 28 und 29 die folgenden Anforderungen:
a. Zulässig sind Zeichnungen zur leichteren Identifizierung des Erzeugnisses und als Illustration der Zubereitung.
b.¹⁴
Nicht zulässig sind Bilder von Säuglingen, andere Bilder oder ein Wortlaut, die den Gebrauch dieser Nahrung idealisieren könnten.
c. Die Kennzeichnung muss gewährleisten, dass die hier beschriebenen Erzeugnisse eindeutig von Säuglingsanfangsnahrungen und von Folgenahrungen unterschieden werden können und jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist, insbesondere durch Text, Bilder und verwendete Farben.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2245 ).
Art. 31 Werbung für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen entwickelt wurden
1 Werbung für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen entwickelt wurden, ist nur in Veröffentlichungen, die der Säuglingspflege gewidmet sind, und in wissenschaftlichen Publikationen erlaubt. Nicht zulässig sind Bilder von Säuglingen, andere Bilder oder ein Wortlaut, die den Gebrauch dieser Lebensmittel idealisieren könnten.
2 In Verkaufsstellen von diesen Lebensmitteln dürfen keine Proben oder Muster verteilt werden. Werbung mittels besonderer Auslagen, Rabattmarken, Zugabeartikeln, Sonderangeboten, Lockartikeln und Koppelungsgeschäften, die zum Kauf anregen könnten, ist unzulässig.
3   Herstellerinnen, Hersteller, Vertreiberinnen und Vertreiber dürfen diese Lebensmittel der Bevölkerung, namentlich Schwangeren, Müttern und deren Familienmitgliedern, nicht als kostenlose oder verbilligte Erzeugnisse, Proben oder Muster oder andere Werbegeschenke abgeben.

4. Kapitel: ¹⁵ Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung

¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2245 ).
Art. 32 Begriff
Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung sind Lebensmittel mit einer besonderen Zusammensetzung, die bei der Verwendung entsprechend den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers eine Tagesration ersetzen.
Art. 33
Aufgehoben
Art. 34 Anforderungen
¹ Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung müssen die Zusammensetzungsanforderungen nach Anhang 10 erfüllen.
2 Die Zusammensetzungsanforderungen nach Anhang 10 gelten für gebrauchsfertige Lebensmittel, die als solche oder nach Zubereitung gemäss den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers vermarktet werden.
³ Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung dürfen nur andere Stoffe als jene nach Anhang 10 enthalten, wenn deren Eignung anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten nachgewiesen wurde.
Art. 35 Kennzeichnung: Allgemeine Bestimmungen
¹ Die Sachbezeichnung lautet «Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung».
² Zusätzlich zu den obligatorischen Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 LIV¹⁶ sind anzugeben:
a. ein Hinweis, dass das Erzeugnis ausschliesslich für gesunde übergewichtige oder fettleibige Erwachsene bestimmt ist, die ihr Gewicht verringern möchten;
b. ein Hinweis, dass das Erzeugnis von Schwangeren oder Stillenden, von Jugendlichen oder von Personen mit Gesundheitsbeschwerden nicht ohne den Rat einer Gesundheitsfachperson verzehrt werden sollte;
c. ein Hinweis auf die Bedeutung einer ausreichenden täglichen Flüssigkeitszufuhr;
d. ein Hinweis, dass das Erzeugnis beim Verzehr gemäss Gebrauchsanweisung eine Versorgung mit ausreichenden täglichen Mengen an allen essenziellen Nährstoffen gewährleistet;
e. ein Hinweis, dass das Erzeugnis von gesunden übergewichtigen oder fettleibigen Erwachsenen nicht länger als acht Wochen oder wiederholt über kürzere Zeiträume als acht Wochen ohne den Rat einer Gesundheitsfachperson verzehrt werden sollte;
f. erforderlichenfalls Anweisungen zur richtigen Zubereitung sowie ein Hinweis auf die Wichtigkeit ihrer Befolgung;
g. falls ein Erzeugnis beim Verzehr gemäss Herstelleranweisung zu einer täglichen Aufnahme von mehr als 20 g mehrwertigen Alkoholen pro Tag führt, ein Hinweis, dass das Lebensmittel abführend wirken kann;
h. falls dem Erzeugnis keine Ballaststoffe zugesetzt wurden, ein Hinweis, dass der Rat einer Gesundheitsfachperson dazu einzuholen ist, ob dem Erzeugnis Ballaststoffe zugesetzt werden können.
³ Kennzeichnung, Aufmachung und Bewerbung von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung dürfen nicht auf das Tempo oder den Umfang der Gewichtsverringerung Bezug nehmen, die durch den Verzehr der Erzeugnisse bewirkt werden kann.
¹⁶ SR 817.022.16
Art. 35 a Kennzeichnung: Nährwertdeklaration
¹ Neben den Angaben nach Artikel 22 Absatz 1 LIV¹⁷ muss die obligatorische Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung die Menge aller in Anhang 10 aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine, die das Erzeugnis enthält, ausweisen.
² Ausserdem muss die obligatorische Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung die Menge des enthaltenen Cholins und, soweit zugesetzt, der Ballaststoffe ausweisen.
³ Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 23 Absatz 1 LIV kann der Inhalt der obligatorischen Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung durch Folgendes ergänzt werden:
a. die Menge an von Bestandteilen von Fett und Kohlenhydraten;
b. die Menge der Stoffe nach Anhang 1, falls die Angabe solcher Stoffe nicht durch Absatz 1 abgedeckt ist;
c. die Menge der dem Erzeugnis gemäss Artikel 34 Absatz 2 zugesetzten Stoffe.
⁴ Abweichend von Artikel 23 Absatz 3 LIV dürfen die in der obligatorischen Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung enthaltenen Angaben nicht in der Kennzeichnung wiederholt werden.
⁵ Die Nährwertdeklaration ist bei allen Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung unabhängig von der Grösse der grössten Oberfläche der Verpackung oder des Behältnisses obligatorisch.
⁶ Alle in der Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung aufgeführten Nährstoffe müssen die im 11. Abschnitt LIV aufgeführten Anforderungen erfüllen.
⁷ Abweichend von den Artikeln 26 Absatz 3, 27 Absatz 1 und 28 Absatz 1 LIV sind der Energiewert und die Nährstoffmengen von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung je Tagesration sowie je Portion oder je Verzehreinheit des gebrauchsfertigen Lebensmittels nach Zubereitung gemäss den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers anzugeben. Wenn angezeigt, können die Angaben zusätzlich pro 100 g oder 100 ml des Lebensmittels zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten gemacht werden.
⁸ Abweichend von Artikel 27 Absätze 3 und 4 LIV dürfen der Energiewert und die Nährstoffmengen von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung nicht als Prozentsatz der Referenzmengen nach Anhang 10 LIV angegeben werden.
⁹ Die Angaben zu den Stoffen in der Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung, die nicht in Anhang 11 LIV aufgeführt sind, müssen nach dem relevantesten Eintrag des genannten Anhangs erscheinen, zu dem sie gehören oder dessen Bestandteil sie sind.
¹⁰ Angaben zu den Stoffen, die nicht in Anhang 11 LIV aufgeführt sind und nicht zu einem anderen Eintrag des genannten Anhangs gehören oder Bestandteil davon sind, müssen in der Nährwertdeklaration nach dem letzten Eintrag des genannten Anhangs erscheinen.
¹¹ Der Natriumgehalt ist zusammen mit den anderen Mineralstoffen anzugeben und kann neben dem Salzgehalt wie folgt wiederholt werden: «Salz: X g (davon Natrium: Y mg)».
¹² Der Hinweis «sehr kalorienarme Ernährung» darf bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung angebracht werden, sofern der Energiegehalt des Erzeugnisses unter 3360 kJ/Tag (800 kcal/Tag) liegt.
¹³ Der Hinweis «kalorienarme Ernährung» darf bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung angebracht werden, sofern der Energiegehalt des Erzeugnisses zwischen 3360 kJ/Tag (800 kcal/Tag) und 5040 kJ/Tag (1200 kcal/Tag) liegt.
¹⁷ SR 817.022.16
Art. 35 b Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
¹ Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben zu Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung sind nicht zulässig.
² Abweichend von Absatz 1 darf bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung die nährwertbezogene Angabe «Zusatz von Ballaststoffen» verwendet werden, sofern der Ballaststoffgehalt des Erzeugnisses nicht weniger als 10 g beträgt.

5. Kapitel: Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler

Art. 36 Begriff
Ein Lebensmittel gilt als Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler, wenn es deren besonderen Energie- und Nährstoffbedarf gerecht wird und eine praktische Nährstoffquelle darstellt, für den Fall, dass der Konsum von üblichen Lebensmitteln nicht praktikabel ist.
Art. 37 Kategorien von Lebensmitteln für Sportlerinnen und Sportler
Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler werden in vier Kategorien eingeteilt:
a. Produkte zur Energiebereitstellung;
b. Produkte mit einem definierten Gehalt an Vitaminen und Mineralstoffen oder anderen für Sportlerinnen und Sportler relevanten Stoffen;
c. Protein- und Aminosäurenpräparate;
d. eine Kombinationen der Produktegruppen nach den Buchstaben a–c.
Art. 38 Anforderungen
¹ Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler dürfen enthalten:
a. die Vitamine, die Mineralstoffe und die sonstigen Stoffe nach Anhang 11 nach den dort festgelegten Anforderungen in den Verbindungen nach Anhang 12;
b. Stoffe, die: 1. nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016¹⁸ über neuartige Lebensmittel zulässig sind und deren Anwendungsbedingungen die Verwendung in Lebensmitteln für Sportlerinnen und Sportler zulassen,
2. vom BLV als neuartige Lebensmittel bewilligt wurden und deren Anwendungsbedingungen die Verwendung in Lebensmitteln für Sport­lerinnen und Sportler zulassen;
c. weitere Lebensmittel; die Buchstaben a und b bleiben vorbehalten.
² Für lebende Bakterienkulturen gilt Anhang 13.
³ Produkte zur Energiebereitstellung müssen die Anforderungen nach Anhang 14 Ziffer 1 erfüllen.
⁴ In Protein- und Aminosäurepräparaten ist der Einsatz von biologisch hochwertigen tierischen oder pflanzlichen Proteinen zulässig. Sie müssen die Anforderungen nach Anhang 14 Ziffer 2 erfüllen.
⁵ Für Kombinationen nach Artikel 37 Buchstabe d gelten die Anforderungen an die einzelnen Komponenten.
¹⁸ SR 817.022.2
Art. 39 Antrag auf Änderung der Anhänge 11 und 12
Das BLV kann auf begründeten Antrag hin:
a. weitere Stoffe in Anhang 11 aufnehmen;
b. die Anforderungen an die Stoffe in Anhang 11 ändern;
c. weitere Verbindungen in Anhang 12 aufnehmen.
Art. 40 Kennzeichnung
1 Die Sachbezeichnung richtet sich nach Artikel 6 LIV¹⁹.
2 Die Kennzeichnung der Zusätze richtet sich nach Anhang 11, die Bezeichnung der Vitamine, Mineralstoffe und sonstigen Stoffe nach Anhang 12.
3 Auf den Zusatz lebender Bakterienkulturen muss im Verzeichnis der Zutaten und in der Sachbezeichnung wie folgt hingewiesen werden:
a. unter der spezifischen wissenschaftlichen Nomenklatur nach den Vorgaben des International Committee on Systematics of Prokaryotes²⁰; oder
b. mit der Angabe «mit Milchsäurebakterien».
4 Die Kennzeichnung muss sich auf den Gehalt an Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten beziehen.
⁵ Getränke mit einer Osmolarität von 260–300 mosmol pro Liter können als isoton, Getränke mit einer Osmolarität von 260 mosmol pro Liter oder weniger als hypoton bezeichnet werden.²¹
¹⁹ SR 817.022.16
²⁰ www.the-icsp.org
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2245 ).

6. Kapitel: Nachführen der Anhänge

Art. 41
1 Das BLV passt die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.
2 Es kann Übergangsbestimmungen festlegen.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 42 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des EDI vom 23. November 2005²² über Speziallebensmittel wird aufgehoben.
²² [ AS 2005 5953 , 2006 4919 , 2007 1065 , 2008 961 6035 , 2009 1997 , 2010 973 4615 , 2011 6253 , 2013 4919 , 2014 405 ]
Art. 43 Übergangsbestimmungen
1 Lebensmittel, die den Meldepflichten nach den Artikeln 11 und 17 unterliegen und die bereits in Verkehr gebracht und nach bisherigem Recht gemeldet worden sind, gelten auch unter dem neuen Recht als gemeldet.
² Der Hinweis nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d darf nur für Säuglingsanfangsnahrung verwendet werden, die vor dem 22. Februar 2025 in Verkehr gebracht wird.
Art. 44 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2020 ²³

²³ AS 2020 2245
Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf, die der Änderung vom 27. Mai 2020 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2022 nach bisherigem Recht hergestellt, eingeführt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Anhang 1 ²⁴

²⁴ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2245 ).
(Art. 3 Abs. 2 Bst. a, 6 Bst. d, 8 Abs. 3 Bst. c, 13 Bst. d, 15 Abs. 3 Bst. c, 17 Abs. 1, 19 Abs. 3 Bst. c, 21 Abs. 1, 25 Abs. 2, 34 Abs. 1 und 35 a  Abs. 3 Bst. b)

Stoffe und Verbindungen

Stoffe

Verbindungen

Lebensmittelkategorien

Säuglingsanfangs- und Folgenahrung

Getreidebeikost und andere Beikost

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke

Tagesration für eine gewichtskontrollierende Ernährung

Vitamine

Biotin

D-Biotin

x

x

x

x

Folat

Calcium-L-methylfolat

x

x

Folsäure oder Pteroylmonoglutaminsäure

x

x

x

x

Niacin

Nicotinamid

x

x

x

x

Nicotinsäure

x

x

x

x

Pantothensäure

Calcium-D-pantothenat

x

x

x

x

Dexpanthenol

x

x

x

x

Natrium-D-pantothenat

x

x

x

x

Riboflavin

Natrium-Riboflavin-5'-phosphat

x

x

x

x

Riboflavin

x

x

x

x

Thiamin

Thiaminhydrochlorid

x

x

x

x

Thiaminmononitrat

x

x

x

x

Vitamin A

β-Carotin

x

x

x

Retinol

x

x

x

x

Retinylacetat

x

x

x

x

Retinylpalmitat

x

x

x

x

Vitamin B6

Pyridoxin-5'-phosphat

x

x

x

x

Pyridoxindipalmitat

x

x

x

Pyridoxinhydrochlorid

x

x

x

x

Vitamin B12

Cyanocobalmin

x

x

x

x

Hydroxocobalamin

x

x

x

x

Vitamin C

Calcium-L-ascorbat

x

x

x

x

Kalium-L-ascorbat

x

x

x

x

L-Ascorbinsäure

x

x

x

x

L-Ascorbyl-6-palmitat

x

x

x

x

Natrium-L-ascorbat

x

x

x

x

Vitamin D

Cholecalciferol

x

x

x

x

Ergocalciferol

x

x

x

x

Vitamin E

D-α-Tocopherol

x

x

x

x

D-α-Tocopherylacetat

x

x

x

x

D-α-tocopheryl-Polyethylenglycol-1000-Succinat (TPGS)

x

D-α-Tocopherylsäuresuccinat

x

x

DL-α-Tocopherol

x

x

x

x

DL-α-Tocopherylacetat

x

x

x

x

Vitamin K

Menachinon²⁵

x

x

Phyllochinon oder Phytomenadion

x

x

x

x

Mineralstoffe

Bor

Borsäure

x

x

Natriumborat

x

x

Calcium

Calciumbisglycinat

x

x

Calciumcarbonat

x

x

x

x

Calciumchlorid

x

x

x

x

Calciumcitrat oder Calciumsalze der Zitronensäure

x

x

x

x

Calciumcitratmalat

x

x

Calciumgluconat

x

x

x

x

Calciumglycerophosphat

x

x

x

x

Calciumhydroxid

x

x

x

x

Calciumlactat

x

x

x

x

Calcium-L-pidolat

x

x

Calciummalat

x

x

Calciumorthophosphat oder Calciumsalze der Orthophosphorsäure

x

x

x

x

Calciumoxid

x

x

x

Calcium-Phosphoryl-Oligosaccharide

x

Calciumsulfat

x

x

Chrom

Chrom-(III)-Chlorid und sein Hexahydrat

x

x

Chrom-(III)-Sulfat und sein Hexahydrat

x

x

Chrompiccolinat

x

x

Eisen

Eisenammoniumcitrat

x

x

x

x

Eisenammoniumphosphat

x

x

Eisenbisglycinat

x

x

x

x

Eisencarbonat

x

x

x

Eisencitrat

x

x

x

x

Eisendiphosphat oder Eisenpyrophospha)

x

x

x

x

Eisenfumarat

x

x

x

x

Eisengluconat

x

x

x

x

Eisenlactat

x

x

x

x

Eisen-L-pidolat

x

x

Eisennatriumdiphosphat

x

x

x

Eisen-Natrium-EDTA

x

x

Eisensaccharat

x

x

x

Eisensulfat

x

x

x

x

Elementares Eisen, aus Carbonyl + elektrolytisch +wasserstoffreduziert

x

x

x

Fluorid

Kaliumfluorid

x

x

Natriumfluorid

x

x

Jod

Kaliumjodid

x

x

x

x

Kaliumjodat

x

x

x

x

Natriumjodat

x

x

x

Natriumjodid

x

x

x

x

Kalium

Kaliumbicarbonat

x

x

x

Kaliumcarbonat

x

x

x

Kaliumchlorid

x

x

x

x

Kaliumcitrat

x

x

x

x

Kaliumgluconat

x

x

x

x

Kaliumglycerophosphat

x

x

x

Kaliumhydroxid

x

x

x

Kaliumlactat

x

x

x

x

Kaliumsalze der Orthophosphorsäure

x

x

x

Magnesiumkaliumcitrat

x

x

Kupfer

Kupfercarbonat

x

x

x

x

Kupfercitrat

x

x

x

x

Kupfergluconat

x

x

x

x

Kupfer-Lysinkomplex

x

x

x

x

Kupfersulfat

x

x

x

x

Magnesium

Magnesiumacetat

x

x

Magnesiumbisglycinat

x

x

Magnesiumcarbonat

x

x

x

x

Magnesiumchlorid

x

x

x

x

Magnesiumcitrat oder Magnesiumsalze der Zitronensäure

x

x

x

x

Magnesiumgluconat

x

x

x

x

Magnesiumglycerophosphat

x

x

x

Magnesiumhydroxid

x

x

x

x

Magnesiumkaliumcitrat

x

x

Magnesiumlactat

x

x

x

Magnesium-L-aspartat

x

Magnesium-L-pidolat

x

x

Magnesiumorthophosphat oder Magnesiumsalze der Orthophosphorsäure

x

x

x

x

Magnesiumoxid

x

x

x

x

Magnesiumsulfat

x

x

x

x

Mangan

Mangancarbonat

x

x

x

x

Manganchlorid

x

x

x

x

Mangancitrat

x

x

x

x

Mangangluconat

x

x

x

x

Manganglycerophosphat

x

x

x

Mangansulfat

x

x

x

x

Molybdän

Ammoniummolybdat

x

x

Natriummolybdat

x

x

Natrium

Natriumbicarbonat

x

x

x

Natriumcarbonat

x

x

x

Natriumchlorid

x

x

x

Natriumcitrat

x

x

x

Natriumgluconat

x

x

x

Natriumhydroxid

x

x

x

Natriumlactat

x

x

x

Natriumsalze der Orthophosphorsäure

x

x

x

Selen

Natriumhydrogenselenit

x

x

Natriumselenat

x

x

x

Natriumselenit

x

x

x

Selenangereicherte Hefe²⁶

x

x

Zink

Zinkacetat

x

x

x

x

Zinkbisglycinat

x

x

Zinkcarbonat

x

x

Zinkchlorid

x

x

x

x

Zinkcitrat

x

x

x

x

Zinkgluconat

x

x

x

x

Zinklactat

x

x

x

x

Zinkoxid

x

x

x

x

Zink

Zinksulfat

x

x

x

x

Aminosäuren

Aminosäuren²⁷

Cystin²⁸

x und sein Hydrochlorid

x und sein Hydrochlorid

x

x

Glycin

x

L-Alanin

x

x

L-Arginin

x und sein Hydrochlorid

x und sein Hydrochlorid

x

x

L-Arginin-L-Aspartat

x

L-Asparaginsäure

x

L-Citrullin

x

L-Cystein

x und sein Hydrochlorid

x und sein Hydrochlorid

x

x

L-Glutamin

x

x

L-Glutaminsäure

x

x

L-Histidin

x und sein Hydrochlorid

x und sein Hydrochlorid

x

x

L-Isoleucin

x und sein Hydrochlorid

x und sein Hydrochlorid

x

x

L-Leucin

x und sein Hydrochlorid

x und sein Hydrochlorid

x

x

L-Lysin

x und sein Hydrochlorid

x und sein Hydrochlorid

x

x

L-Lysinacetat

x

x

L-Lysin-L-Aspartat

x

L-Lysin-L-Glutamat

x

L-Methionin

x

x

x

x

L-Ornithin

x

x

L-Phenylalanin

x

x

x

x

L-Prolin

x

L-Serin

x

L-Threonin

x

x

x

x

L-Tryptophan

x

x

x

x

L-Tyrosin

x

x

x

x

L-Valin

x

x

x

x

N-Acetyl-L-Cystein

x

N-Acetyl-L-Methionin

x in Erzeugnissen, die für Personen ab 1 Jahr bestimmt sind.

Sonstige Stoffe, ohne Aminosäuren

Carnitin und Taurin

L-Carnitin

x

x

x

x

L-Carnitinhydrochlorid

x

x

x

x

L-Carnitin-L-Tartrat

x

x

x

Taurin

x

x

x

Cholin und Inositol

Cholin

x

x

x

x

Cholinbitartrat

x

x

x

x

Cholinchlorid

x

x

x

x

Cholincitrat

x

x

x

x

Inositol

x

x

x

x

Nukleotide

Adenosin-5'-phosphorsäure (AMP)

x

x

x

Cytidin-5'-monophosphorsäure (CMP

x

x

x

Guanosin-5'-phosphorsäure (GMP)

x

x

x

Ionosin-5'-phosphorsäure (IMP)

x

x

x

Natriumsalz der AMP

x

x

x

Natriumsalz der CMP

x

x

x

Natriumsalz der GMP

x

x

x

Natriumsalze der IMP

x

x

x

Natriumsalze der UMP

x

x

x

Uridin-5'-phophorsäure (UMP)

x

x

x

²⁵ Menachinon kommt in erster Linie als Menachinon-7 und in geringerem Masse als Menachinon-6 vor.
²⁶ In Gegenwart von Natriumselenit als Selenquelle in Kultur gewonnene Selen-Hefen, die in handelsüblicher getrockneter Form nicht mehr als 2, 5 mg Se/g enthalten. Die in der Hefe vorherrschende organische Selenart ist Selenmethionin (zwischen 60 und 85 % des insgesamt im Produkt enthaltenen Selenextrakts). Der Gehalt an anderen organischen Selenverbindungen einschliesslich Selenocystein darf 10 % des gesamten Selenextrakts nicht überschreiten. Der Gehalt an anorganischem Selen darf üblicherweise 1 % des gesamten Selenextrakts nicht überschreiten.
²⁷ Für Aminosäuren, die Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost zugesetzt werden, dürfen nur die ausdrücklich genannten Hydrochloride verwendet werden. Für Aminosäuren, die Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke und für Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung zugesetzt werden, dürfen gegebenenfalls auch die Natrium-, Kalium-, Calcium- und Magnesiumsalze sowie ihre Hydrochloride verwendet werden.
²⁸ Im Falle der Verwendung in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost darf Cystin nur in Form von L-Cystin zugesetzt werden.

Anhang 2 ²⁹

²⁹ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2245 ).
(Art. 6 Bst. a Ziff. 1 und b sowie 8 Abs. 3)

Anforderungen an die Zusammensetzung von Säuglingsanfangsnahrung

Anmerkung: Die angegebenen Werte beziehen sich auf das genussfertige Erzeugnis, das entweder so in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers zubereitet worden ist.

1 Energie

Mindestens

Höchstens

250 kJ/100 ml

293 kJ/100 ml

(60 kcal/100 ml)

(70 kcal/100 ml)

2 Proteine

2.1 Definitionen
Proteingehalt = Stickstoffgehalt × 6,25.
2.2 Anfangsnahrungen auf der Basis von Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen

Mindestens

Höchstens

0,43 g/100 kJ

0,6 g/100 kJ

(1,8 g/100 kcal)

(2,5 g/100 kcal)

Bei gleichem Energiewert muss Säuglingsanfangsnahrung auf der Basis von Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein (Muttermilch nach Ziff. 26). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cysteingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystein nicht grösser als 2 ist. Der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht grösser als 2 ist. Das Verhältnis von Methionin zu Cystein und von Tyrosin zu Phenylalanin darf grösser als 2 sein, vorausgesetzt, die Eignung des Erzeugnisses für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen wurde durch geeignete Studien nachgewiesen, welche auf der Grundlage der anerkannten Empfehlungen von Fachkreisen zur Planung und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden.
Der L-Carnitingehalt muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.
2.3 Anfangsnahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten

Mindestens

Höchstens

0,44 g/100 kJ

0,67 g/100 kJ

(1,86 g/100 kcal)

(2,8 g/100 kcal)

Die Proteinhydrolysate bestehen aus folgenden Quellen:
Entmineralisiertem Süssmolkenprotein aus Milch nach enzymatischer Ausfällung von Kasein unter Verwendung von Chymosin, bestehend aus:
a) 63% Kasein-Glykomakropeptid-freiem Molkenprotein-Isolat mit einem Protein-Mindestgehalt von 95 Prozent der Trockenmasse und einer Protein-Denaturierung von weniger als 70 Prozent sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3 Prozent; und
b) 37% Süssmolkenproteinkonzentrat mit einem Protein-Mindestgehalt von 87 Prozent der Trockenmasse und Protein-Denaturierung von weniger als 70 Prozent sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3,5 Prozent.
Die Proteinquellen müssen folgendermassen verarbeitet werden: Zweistufiges Hydrolyseverfahren unter Verwendung einer Trypsin-Zubereitung mit einem Wärmebehandlungsschritt (3 bis 10 Minuten bei 80 bis 100 °C) zwischen den beiden Hydrolyseschritten.
Bei gleichem Energiewert muss Säuglingsanfangsnahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein (Muttermilch nach Ziff. 2.6). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cysteingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystein nicht grösser als 2 ist. Der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht grösser als 2 ist. Das Verhältnis von Methionin zu Cystein und Tyrosin zu Phenylalanin darf grösser als 2 sein vorausgesetzt, die Eignung des Erzeugnisses für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen wurde durch geeignete Studien nachgewiesen, die auf der Grundlage der anerkannten Empfehlungen von Fachkreisen zur Planung und zur Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden.
Der L-Carnitingehalt muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.
2.4 Anfangsnahrungen aus Sojaproteinisolaten pur oder in einer Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen

Mindestens

Höchstens

0,54 g/100 kJ

0,67 g/100 kJ

(2,25 g/100 kcal)

(2,8 g/100 kcal)

Bei der Herstellung dieser Anfangsnahrung sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden.
Bei gleichem Energiewert muss Säuglingsanfangsnahrung aus Sojaproteinisolaten pur oder in einer Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch nach Ziff. 2.6). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cysteingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystein nicht grösser als 2 ist. Der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht grösser als 2 ist. Das Verhältnis von Methionin zu Cystein und von Tyrosin zu Phenylalanin darf grösser als 2 sein vorausgesetzt, die Eignung des Erzeugnisses für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen wurde durch geeignete Studien nachgewiesen, die auf der Grundlage der anerkannten Empfehlungen von Fachkreisen zur Planung und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden.
Der L-Carnitin-Gehalt muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.
2.5 In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwertes der Proteine in den hierfür notwendigen Mengen gestattet.
2.6 Für die essenziellen und halbessenziellen Aminosäuren in Muttermilch gelten folgende Werte:

Aminosäuren

Anfangsnahrungen

mg/100 kJ

nach den Ziffern 2.2+2.4

mg/100 kcal

Anfangsnahrungen

mg/100 kJ

nach der Ziffer 2.3

mg/100 kcal

Arginin

Cystein

  –

  9

    –

  38

16

  6

  69

  24

Histidin

10

  40

11

  45

Isoleucin

22

  90

17

  72

Leucin

40

166

37

156

Lysin

27

113

29

122

Methionin

  5

  23

  7

  29

Phenylalanin

20

  83

15

  62

Threonin

18

  77

19

  80

Tryptophan

  8

  32

  7

  30

Tyrosin

18

  76

14

  59

Valin

21

  88

19

  80

3 Taurin

Wird der Anfangsnahrung Taurin zugesetzt, so darf der Gehalt nicht über 2,9 mg/100 kJ (12 mg/100 kcal) liegen.

4 Cholin

Mindestens

Höchstens

6 mg/100 kJ

12 mg/100 kJ

(25 mg/100 kcal)

(50 mg/100 kcal)

5 Fette

Mindestens

Höchstens

1,1 g/100 kJ

1,4 g/100 kJ

(4,4 g/100 kcal)

(6,0 g/100 kcal)

5.1 Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt:
– Sesamöl
– Baumwollsaatöl
5.2 Linolsäure

Mindestens

Höchstens

120 mg/100 kJ

300 mg/100 kJ

(500 mg/100 kcal)

(1200 mg/100 kcal)

5.3 α-Linolensäure

Mindestens

Höchstens

12 mg/100 kJ

24 mg/100 kJ

(50 mg/100 kcal)

(100 mg/100 kcal)

5.4 Docosahexaensäure

Mindestens

Höchstens

4,8 mg/100 kJ

12 mg/100 kJ

(20 mg/100 kcal)

(50 mg/100 kcal)

5.5 Weitere langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome) mehrfach ungesättigte Fettsäuren können hinzugefügt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil am gesamten Fettgehalt höchstens betragen:
561 bei langkettigen, mehrfach ungesättigten Fettsäuren: 2 %
562 bei Arachidonsäure (20:4 n-6): 1 %
Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20:5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) sein.
5.6 Der Gehalt an Trans-Fettsäuren darf nicht über 3 Prozent des gesamten Fettgehalts liegen.
5.7 Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 0,4 Prozent des gesamten Fettgehalts liegen.

6 Phospholipide

Der Gehalt an Phospholipiden in Säuglingsanfangsnahrung darf höchstens 2 g/l betragen.

7 Inositol

Mindestens

Höchstens

0,96 mg/100 kJ

9,6 mg/100 kJ

(4 mg/100 kcal)

(40 mg/100 kcal)

8 Kohlenhydrate

Mindestens

Höchstens

2,2 g/100 kJ

3,3 g/100 kJ

(9 g/100 kcal)

(14 g/100 kcal)

8.1 Es dürfen nur folgende Kohlenhydrate verwendet werden:
a. Laktose;
b. Maltose;
c. Saccharose;
d. Glukose;
e. Malto-Dextrine;
f. Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup;
g. vorgekochte Stärke (von Natur aus glutenfrei);
h. gelatinierte Stärke (von Natur aus glutenfrei).
8.2 Laktose

Mindestens

Höchstens

1,1 g/100 kJ

(4,5 g/100 kcal)

Diese Bestimmung gilt nicht für Fertignahrungen:
a. bei denen der Anteil an Sojaproteinisolaten mehr als 50 Massenprozent des Gesamtproteingehalts beträgt; oder
b. die den Hinweis «laktosefrei» nach Artikel 8 Absatz 4 tragen.
8.3 Saccharose
Saccharose darf nur Anfangsnahrungen auf Basis von Proteinhydrolysaten zugesetzt werden. Wird Saccharose zugesetzt, so darf ihr Gehalt höchstens 20 Massenprozent des Gesamtkohlenhydratgehalts betragen.
8.4 Glukose
Glukose darf nur Anfangsnahrungen auf Basis von Proteinhydrolysaten zugesetzt werden. Wird Glukose zugesetzt, so darf ihr Gehalt höchstens 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) betragen.
8.5 Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup
Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup darf Anfangsnahrungen aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen oder Anfangsnahrungen aus Sojaproteinisolaten (pur oder in einer Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen) nur zugesetzt werden, wenn sein Dextroseäquivalent 32 nicht übersteigt. Wird Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup diesen Nahrungen zugesetzt, so darf der sich aus Glukosesirup oder getrocknetem Glukosesirup ergebende Glukosegehalt 0,2 g/100 kJ (0,84 g/100 kcal) nicht übersteigen.
Wird Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup Anfangsnahrungen aus Proteinhydrolysaten zugesetzt, so gelten die Höchstgehalte für Glukose nach Ziffer 8.4.
8.6 Vorgekochte Stärke und/oder gelatinierte Stärke

Mindestens

Höchstens

2 g/100 ml und 30 Massenprozent des Gesamt­kohlenhydratgehalts

9 Frukto-Oligosaccharide und Galakto-Oligosaccharide

Frukto-Oligosaccharide und Galakto-Oligosaccharide dürfen Säuglings­anfangsnahrung zugesetzt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil 0,8 g/100 ml in einer Kombination aus 90 % Oligogalactosyl-Laktose und 10 % Oligofructosyl-Saccharose mit hohem Molekulargewicht nicht übersteigen.
Andere Kombinationen und Höchstgehalte von Frukto-Oligosacchariden und Galakto-Oligosacchariden können nach Artikel 6 Buchstabe a Ziffer 2 verwendet werden.

10 Mineralstoffe

10.1 Anfangsnahrungen aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten

Mineralstoffe

je 100 kJ

je 100 kcal

Mindestens

Höchstens

Mindestens

Höchstens

Chlorid (mg)

14,3

38,2

60

160

Eisen (mg)

  0,07

  0,31

  0,3

    1,3

Fluoride (µg)

  –

24

  –

100

Jod (µg)

  3,6

  6,9

15

  29

Kalium (mg)

19,1

38,2

80

160

Kalzium (mg)

12

33,5

50

140

Kupfer (µg)

14,3

24

60

100

Magnesium (mg)

  1,2

   3,6

  5

  15

Mangan (µg)

  0,24

24

  1

100

Molybdän

  –

  3,3

  –

  14

Natrium (mg)

  6

14,3

25

  60

Phosphor (mg)³⁰

  6

21,5

25

  90

Selen (µg)

  0,72

   2

  3

    8,6

Zink (mg)

  0,12

   0,24

  0,5

    1

Das molare Verhältnis zwischen Kalzium und verwertbarem Phosphor beträgt mindestens 1,0 und höchstens 2,0. Die Menge des verwertbaren Phosphors in Anfangsnahrungen aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen oder aus Proteinhydrolysaten beträgt 80 Prozent des Gesamtphosphorgehaltes.
10.2 Anfangsnahrungen aus Sojaproteinisolaten pur oder als Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen
Es gelten alle Anforderungen nach Ziffer 10.1. Ausgenommen sind Eisen, Phosphor und Zink; für sie gelten folgende Anforderungen:

Mineralstoffe

je 100 kJ

je 100 kcal

Mindestens

Höchstens

Mindestens

Höchstens

Eisen (mg)

0,11

  0,48

  0,45

    2

Phosphor (mg)³¹

Zink (mg)

7,2

0,18

24

  0,3

30

  0,75

100

    1,25

Das molare Verhältnis zwischen Kalzium und verwertbarem Phosphor beträgt mindestens 1,0 und höchstens 2,0. Die Menge des verwertbaren Phosphors in Anfangsnahrungen aus Sojaproteinhydrolysaten beträgt 70 Prozent des Gesamtphosphorgehaltes.
³⁰ Gesamtphosphorgehalt
³¹ Gesamtphosphorgehalt

11 Vitamine

Vitamine

je 100 kJ

je 100 kcal

Mindestens

Höchstens

Mindestens

Höchstens

Biotin (µg)

  0,24

  1,8

  1

    7,5

Folat (µg-DFE)³²

  3,6

11,4

15

  47,6

Niacin (mg)³³

  0,10

  0,36

  0,4

    1,5

Pantothensäure (mg)

  0,10

  0,48

  0,4

    2

Vitamin A (µg-RE)³⁴

16,7

27,2

70

114

Vitamin B1 (Thiamin) (µg)

  9,60

72

40

300

Vitamin B2 (Riboflavin) (µg)

14,30

95,6

60

400

Vitamin B6 (µg)

  4,8

41,8

20

175

Vitamin B12 (µg)

  0,02

  0,12

  0,1

    0,5

Vitamin C (mg)

  0,96

  7,2

  4

  30

Vitamin D (µg)³⁵

  0,48

  0,6

  2

    2,5

Vitamin E (mg-á-TE)³⁶

  0,14

  1,2

  0,6

    5

Vitamin K (µg)

  0,24

  6

  1

  25

³² Diätetisches Folat-Äquivalent; 1 µg DFE = 1 µg Nahrungsfolat = 0, 6 µg synthetische Folsäure aus Nahrung.
³³ Vorgebildetes Niacin.
³⁴ Vorgebildetes Vitamin A; RE = Retinoläquivalent, all-trans.
³⁵ In Form von Cholecalciferol oder Ergocalciferol, wobei davon 10 µg = 400 IE Vitamin D.
³⁶ á-TE = d-á-Tocopheroläquivalent.

12 Nukleotide

Folgende Nukleotide können verwendet werden:

Nukleotide

Höchstwert³⁷

Höchstwert³⁸

(mg/100 kJ)

(mg/100 kcal)

Adenosin-5’monophosphat

0,36

1,50

Cytidin-5’monophosphat

0,60

2,50

Guanosin-5’monophosphat

0,12

0,50

Inosin-5’monophosphat

0,24

1,00

Uridin-5’monophosphat

0,42

1,75

³⁷ Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1, 2 mg/100 kJ nicht überschreiten.
³⁸ Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 5 mg/100 kcal nicht überschreiten.

Anhang 3 ³⁹

³⁹ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2245 ).
(Art. 13 Bst. a Ziff. 1 und b sowie 15 Abs. 3)

Anforderungen an die Zusammensetzung von Folgenahrung

Anmerkung: Die Werte beziehen sich auf das genussfertige Erzeugnis, das entweder so in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers zubereitet worden ist.

1 Energie

Mindestens

Höchstens

250 kJ/100 ml

293 kJ/100 ml

(60 kcal/100 ml)

(70 kcal/100 ml)

2 Proteine

Proteingehalt = Stickstoffgehalt × 6,25.
2.1 Folgenahrung aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen

Mindestens

Höchstens

0,38 g/100 kJ

0,6 g/100 kJ

(1,6 g/100 kcal)

(2,5 g/100 kcal)

Bei gleichem Energiewert muss die Folgenahrung aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch nach Anhang 2 Ziff. 2.6). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cysteingehalt sowie der Phenylalanin- und Tyrosingehalt zusammengerechnet werden.
2.2 Folgenahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten

Mindestens

Höchstens

0,44 g/100 kJ

0,67 g/100 kJ

(1,86 g/100 kcal)

(2,8 g/100 kcal)

Die Proteinhydrolysate bestehen aus folgenden Quellen:
Entmineralisiertem Süssmolkenprotein aus Milch nach enzymatischer Ausfällung von Kasein unter Verwendung von Chymosin, bestehend aus:
a) 63 % Kasein-Glykomakropeptid-freiem Molkenprotein-Isolat mit einem Protein-Mindestgehalt von 95 Prozent der Trockenmasse und einer Protein-Denaturierung von weniger als 70 Prozent sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3 Prozent und
b) 37 % Süssmolkenproteinkonzentrat mit einem Protein-Mindestgehalt von 87 Prozent der Trockenmasse und Protein-Denaturierung von weniger als 70 Prozent sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3,5 Prozent.
Die Proteinquellen müssen folgendermassen verarbeitet werden: Zweistufiges Hydrolyseverfahren unter Verwendung einer Trypsin-Zubereitung mit einem Wärmebehandlungsschritt (3 bis 10 Minuten bei 80 bis 100 °C) zwischen den beiden Hydrolyseschritten.
Bei gleichem Energiewert muss Folgenahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch nach Anhang 2 Ziffer 2.6). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cysteingehalt sowie der Phenylalanin- und Tyrosingehalt zusammengerechnet werden.
2.3 Folgenahrungen aus Sojaproteinisolaten pur oder in einer Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen

Mindestens

Höchstens

0,54 g/100 kJ

0,67 g/100 kJ

(2,25 g/100 kcal)

(2,8 g/100 kcal)

Bei der Herstellung dieser Folgenahrung sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden.
Bei gleichem Energiewert muss Folgenahrung aus Sojaproteinisolaten pur oder in einer Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch nach Anhang 2 Ziffer 2.6). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cysteingehalt sowie der Phenylalanin- und Tyrosingehalt zusammengerechnet werden.
2.4 In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwertes der Proteine in den hierfür notwendigen Mengen gestattet.

3 Taurin

Wird Taurin zugesetzt, darf der Gehalt nicht über 2,9 mg/100 kJ (12 mg/100 kcal) liegen.

4 Fette

Mindestens

Höchstens

1,1 g/100 kJ

1,4 g/100 kJ

(4,4 g/100 kcal)

(6,0 g/100 kcal)

4.1 Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt:
– Sesamöl
– Baumwollsaatöl
4.2 Linolsäure

Mindestens

Höchstens

120 mg/100 kJ

300 mg/100 kJ

(500 mg/100 kcal)

(1200 mg/100 kcal)

4.3 Der Gehalt an Trans-Fettsäuren darf nicht über 3 Prozent des gesamten Fettgehalts liegen.
4.4 Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 0,4 Prozent des gesamten Fettgehalts liegen.
4.5 α-Linolensäure

Mindestens

Höchstens

12 mg/100 kJ

24 mg/100 kJ

(50 mg/100 kcal)

(100 mg/100 kcal)

4.6 Docosahexaensäure

Mindestens

Höchstens

4,8 mg/100 kJ

12 mg/100 kJ

(20 mg/100 kcal)

(50 mg/100 kcal)

4.7 Weitere langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome) mehrfach ungesättigte Fettsäu­ren können zugesetzt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil an dem gesam­ten Fettgehalt höchstens betragen:
481 bei langkettigen, mehrfach ungesättigten Fettsäuren: 2 %
482 bei Arachidonsäure (20:4 n-6): 1 %
Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20:5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) sein.

5 Phospholipide

Der Gehalt an Phospholipiden in Folgenahrung darf höchstens 2 g/l betragen.

6 Kohlenhydrate

Mindestens

Höchstens

2,2 g/100 kJ

3,3 g/100 kJ

(9 g/100 kcal)

(14 g/100 kcal)

6.1 Die Verwendung von glutenhaltigen Zutaten ist untersagt.
6.2 Laktose

Mindestens

Höchstens

1,1 g/100 kJ

(4,5 g/100 kcal)

Diese Mindestgehalte gelten nicht für Folgenahrung:
– in der der Anteil von Sojaproteinen mehr als 50 Massenprozent des Gesamtproteingehalts beträgt; oder
– die den Hinweis «laktosefrei» nach Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b trägt.
6.3 Saccharose, Fruktose, Honig

Mindestens

Höchstens

einzeln oder insgesamt: 20 Massenprozent des Gesamtkohlenhydratgehalts

Honig ist einer Behandlung zur Abtötung von Clostridium botulinum -Sporen zu unterziehen.
6.4 Glukose
Glukose darf nur Folgenahrung auf Basis von Proteinhydrolysaten zugesetzt werden. Wird Glukose zugesetzt, darf ihr Gehalt höchstens 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) betragen.
6.5 Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup
Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup darf Folgenahrung aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen oder Sojaproteinisolaten (pur oder in Kombination mit Kuhmilch- und Ziegenmilchproteinen) nur zugesetzt werden, wenn sein Dextroseäquivalent 32 nicht übersteigt. Wird Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup diesen Nahrungen zugesetzt, darf der sich aus Glukosesirup oder getrocknetem Glukosesirup ergebende Glukosegehalt 0,2 g/100 kJ (0,84 g/100 kcal) nicht übersteigen.
Werden Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup Folgenahrung auf Basis von Proteinhydrolysaten zugesetzt, gelten die Höchstwerte für Glu­kose nach Ziffer 6.4.

7 Frukto-Oligosaccharide und Galakto-Oligosaccharide

Frukto-Oligosaccharide und Galakto-Oligosaccharide dürfen Folgenahrung zugesetzt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil 0,8 g/100 ml in einer Kombination aus 90 Prozent Oligogalactosyl-Laktose und 10 Prozent Oligofructosyl-Saccharose mit hohem Molekulargewicht nicht übersteigen.
Andere Kombinationen und Höchstgehalte von Frukto-Oligosacchariden und Galakto-Oligosacchariden können nach Artikel 13 Buchstabe a Ziffer 2 verwendet werden.

8 Mineralstoffe

8.1 Folgenahrung aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten

Mineralstoffe

je 100 kJ

je 100 kcal

Mindestens

Höchstens

Mindestens

Höchstens

Chlorid (mg)

14,3

38,2

60

160

Eisen (mg)

  0,14

  0,48

  0,6

    2

Fluoride (µg)

  –

24

  –

100

Jod (µg)

  3,6

  6,9

15

  29

Kalium (mg)

19,1

38,2

80

160

Kalzium (mg)

12

33,5

50

140

Kupfer (µg)

14,3

24

60

100

Magnesium (mg)

  1,2

  3,6

  5

  15

Mangan (µg)

  0,24

24

  1

100

Molybdän (µg)

  –

  3,3

  –

  14

Natrium (mg)

  6

14,3

25

  60

Phosphor (mg)⁴⁰

  6

21,5

25

  90

Selen (µg)

  0,72

  2

  3

    8,6

Zink (mg)

  0,12

  0,24

  0,5

    1

Das molare Verhältnis zwischen Kalzium und verwertbarem Phosphor in Folgenahrung beträgt mindestens 1,0 und höchstens 2,0. Die Menge des verwertbaren Phosphors in Folgenahrungen aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen oder aus Proteinhydrolysaten beträgt 80 Prozent des Gesamtphosphorgehalts.
8.2 Folgenahrung aus Sojaproteinisolaten pur oder in einer Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen
Es gelten alle Anforderungen nach Ziffer 8.1. Ausgenommen sind Eisen, Phosphor und Zink; für sie gelten folgende Anforderungen:

Mineralstoffe

je 100 kJ

je 100 kcal

Mindestens

Höchstens

Mindestens

Höchstens

Eisen (mg)

0,22

  0,6

  0,9

    2,5

Phosphor (mg)⁴¹

Zink (mg)

7,2

0,18

24

  0,3

30

  0,75

100

    1,25

Das molare Verhältnis zwischen Kalzium und verwertbarem Phosphor beträgt mindestens 1,0 und höchstens 2,0. Die Menge des verwertbaren Phosphors in Anfangsnahrungen aus Sojaproteinhydrolysaten beträgt 70 Prozent des Gesamtphosphorgehaltes.
⁴⁰ Gesamtphosphorgehalt
⁴¹ Gesamtphosphorgehalt

9 Vitamine

Vitamine

je 100 kJ

je 100 kcal

Mindestens

Höchstens

Mindestens

Höchstens

Biotin (µg)

  0,24

  1,8

  1

    7,5

Folat (µg-DFE)⁴²

  3,6

11,4

15

  47,6

Niacin (mg)⁴³

  0,1

  0,36

  0,4

    1,5

Pantothensäure (mg)

  0,1

  0,48

  0,4

    2

Vitamin A (µg-RE)⁴⁴

16,7

27,2

70

114

Vitamin B1 (Thiamin) (µg)

  9,6

72

40

300

Vitamin B2 (Riboflavin) (µg)

14,3

95,6

60

400

Vitamin B6 (µg)

  4,8

41,8

20

175

Vitamin B12 (µg)

  0,02

  0,12

  0,1

    0,5

Vitamin C (mg)

  0,96

  7,2

  4

  30

Vitamin D (µg)⁴⁵

  0,48

  0,72

  2

    3

Vitamin E (mg-α-TE)⁴⁶

  0,14

  1,2

  0,6

    5

Vitamin K (µg)

  0,24

  6

  1

  25

⁴² Diätetisches Folat-Äquivalent: 1 µg DFE = 1 µg Nahrungsfolat = 0, 6 µg synthetische Folsäure aus Nahrung.
⁴³ Vorgebildetes Niacin.
⁴⁴ Vorgebildetes Vitamin A; RE = Retinoläquivalent, all-trans.
⁴⁵ In Form von Cholecalciferol oder Ergocalciferol, wobei davon 10 µg = 400 IE Vitamin D.
⁴⁶ α-TE = d-α-Tocopheroläquivalent.

10 Nukleotide

Folgende Nukleotide können verwendet werden:

Nukleotide

Höchstwert⁴⁷

Höchstwert⁴⁸

(mg/100 kJ)

(mg/100 kcal)

Adenosin-5’monophosphat

0,36

1,50

Cytidin-5’monophosphat

0,60

2,50

Guanosin-5’monophosphat

0,12

0,50

Inosin-5’monophosphat

0,24

1,00

Uridin-5’monophosphat

0,42

1,75

⁴⁷ Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1, 2 mg/100 kJ nicht überschreiten.
⁴⁸ Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 5 mg/100 kcal nicht überschreiten.

Anhang 4 ⁴⁹

⁴⁹ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2245 ).
(Art. 15 Abs. 1 Bst. c und 21 Abs. 2)

Referenzmengen für die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind

Vitamine und Mineralstoffe

Referenzmengen

Folgenahrung

Getreidebeikost und andere Beikost

Biotin

(µg)

    10

    –

Chlorid

(mg)

  500

    –

Eisen

(mg)

      8

    6

Folat

(µg-DFE)⁵⁰

  125

100

Jod

(µg)

    80

  70

Kalium

(mg)

1000

    –

Kalzium

(mg)

  550

400

Kupfer

(mg)

      0,5

    0,4

Magnesium

(mg)

    80

    –

Mangan

(mg)

      1,2

    –

Natrium

(mg)

  400

    –

Niacin

(mg)

      7

    9

Pantothensäure

(mg)

      3

    –

Phosphor

(mg)

  550

    –

Selen

(µg)

    20

  10

Vitamin A

(µg-RE)⁵¹

  400

400

Vitamin B1 (Thiamin)

(mg)

      0,5

    0,5

Vitamin B2 (Riboflavin)

(mg)

      0,7

    0,8

Vitamin B6

(mg)

      0,7

    0,7

Vitamin B12

(µg)

      0,8

    0,7

Vitamin C

(mg)

    45

  25

Vitamin D

(µg)

      7

  10

Vitamin E

(mg-α-TE)⁵²

      5

    –

Vitamin K

(µg)

    12

    –

Zink

(mg)

      5

    4

⁵⁰ Diätetisches Folat-Äquivalent: 1 µg DFE = 1 µg Nahrungsfolat = 0, 6 µg synthetische Folsäure aus Nahrung.
⁵¹ Vorgebildetes Vitamin A; RE = Retinoläquivalent, all-trans.
⁵² α-TE = d-α-Tocopheroläquivalent.

Anhang 5 ⁵³

⁵³ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2245 ).
(Art. 19 Abs. 3 Bst. a und 20 Bst. c)

Anforderungen an die Zusammensetzung von Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder

Anmerkung: Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das Erzeugnis, das genussfertig an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird, oder auf das Erzeugnis, das nach den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers genuss­fertig zubereitet worden ist.

1 Getreideanteil

Getreidebeikost wird hauptsächlich aus einem oder mehreren gemahlenen Getreide- oder Knollenstärkeprodukten hergestellt. Der Anteil an Getreide- oder Knollenstärkeprodukten muss mindestens 25 Massenprozent der endgültigen Mischung (Trockengewichtsanteil) betragen.

2 Protein

2.1 Bei den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b und d genannten Produkten darf der Proteingehalt höchstens 1,3 g/100 kJ (5,5 g/100 kcal) betragen.
2.2 Bei den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b genannten Produkten muss der Gehalt an zugesetztem Protein mindestens 0,48 g/100 kJ (2 g/100 kcal) betragen.
2.3 Die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d genannten Biscuits oder Kekse, die unter Zusatz eines Lebensmittels mit hohem Proteingehalt hergestellt und als solche angeboten werden, müssen einen Gehalt an zugesetztem Protein von mindestens 0,36 g/100 kJ (1,5 g/100 kcal) aufweisen.
2.4 Der chemische Index des zugesetzten Proteins muss mindestens 80 Prozent des Referenzproteins Kasein (Ziff. 25) betragen oder der Eiweisswirkungs­grad (PER) des Proteins in der Mischung muss mindestens 70 Prozent des Referenzproteins betragen. In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteinmischung und nur in dem dafür notwendigen Verhältnis zulässig.
2.5 Aminosäurenzusammensetzung von Kasein

Aminosäuren

(g je 100 g Protein)

Arginin

3,7

Cystein

0,3

Histidin

2,9

Isoleucin

5,4

Leucin

9,5

Lysin

8,1

Methionin

2,8

Phenylalanin

5,2

Threonin

4,7

Tryptophan

1,6

Tyrosin

5,8

Valin

6,7

3 Kohlenhydrate

3.1 Wird den Produkten nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und d Saccharose, Fruktose, Glukose, Glukosesirupe oder Honig zugesetzt, so darf der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,8 g/100 kJ (7,5 g/100 kcal) und der Fruktosezusatz höchstens 0,9 g/100 kJ (3,75 g/100 kcal) betragen.
3.2 Wird den Produkten nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Saccharose, Fruktose, Glukose, Glukosesirupe oder Honig zugesetzt, so darf der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,2 g je 100 kJ (5 g/100 kcal) und der Fruktosezusatz höchstens 0,6 g/100 kJ (2,5 g/100 kcal) betragen.

4 Fette

4.1 Bei den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und d genannten Produkten darf der Fettgehalt höchstens 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal) betragen.
4.2 Die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b genannten Produkte dürfen einen Fettgehalt von höchstens 1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) aufweisen. Übersteigt der Fettgehalt 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal), so gilt:
a. Der Laurinsäuregehalt darf höchstens 15 Prozent des Gesamtfettgehalts betragen.
b. Der Myristinsäuregehalt darf höchstens 15 Prozent des Gesamtfettge­halts betragen.
c. Der Linolsäuregehalt (in Form von Glyceriden = Linoleaten) muss einen Wert von mindestens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) aufweisen und darf höchstens 285 mg/100 kJ (1 200 mg/100 kcal) betragen.

5 Mineralstoffe

5.1 Natrium
a. Natriumsalze dürfen Getreidebeikost nur zugesetzt werden, wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist.
b. Der Natriumgehalt von Getreidebeikost darf höchstens 25 mg/100 kJ (100 mg/100 kcal) betragen.
5.2 Kalzium
a. Die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b genannten Produkte müssen einen Kalziumgehalt von mindestens 20 mg/100 kJ (80 mg/100 kcal) aufweisen.
b. Die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d genannten, unter Verwendung von Milch hergestellten Produkte, wie Milchkekse, die als solche angeboten werden, müssen einen Kalziumgehalt von mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) aufweisen.

6 Vitamine

6.1 Getreidebeikost muss einen Thiamingehalt von mindestens 25 µg/100 kJ (100 µg/100 kcal) aufweisen.
6.2 Für die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b genannten Produkte gelten folgende Gehalte:

Vitamine

je 100 kJ

je 100 kcal

min.

max.

min.

max.

Vitamin A (µg RE)⁵⁴

14

43

60

180

Vitamin D (µg)⁵⁵

  0,25

  0,75

  1

    3

6.3 Die Höchstwerte gelten auch, wenn Vitamin A oder Vitamin D anderer Getreidebeikost zugesetzt wird.
⁵⁴ RE = Retinoläquivalent, all-trans.
⁵⁵ In Form von Cholecalciferol oder Ergocalciferol, davon 10 µg = 400 IE Vitamin D.

Anhang 6

(Art. 19 Abs. 3 Bst. b und 20 Bst. c)

Anforderungen an die Zusammensetzung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

Anmerkung: Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das Erzeugnis, das genussfertig an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird oder auf das Erzeugnis, das nach den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers genuss­fertig zubereitet worden ist.

1 Proteine

1.1 Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweissquellen die einzigen in der Produktbezeichnung genannten Zutaten, so muss:
a. der genannte Anteil an diesen Eiweissquellen insgesamt mindestens 40 Massenprozent des Gesamtprodukts betragen;
b. der jeweils genannte Anteil an diesen Eiweissquellen insgesamt mindestens 25 Massenprozent der Eiweissquellen betragen;
c. der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 1,7 g/ 100 kJ (7 g/100 kcal) betragen.
1.2 Stehen Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweissquellen in der Produktbezeichnung einzeln oder kombiniert an erster Stelle, so muss, unabhängig davon, ob das Produkt als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht:
a. der genannte Anteil an diesen Eiweissquellen mindestens 10 Massenprozent des Gesamtprodukts betragen;
b. der jeweils genannte Anteil an diesen Eiweissquellen insgesamt mindestens 25 Massenprozent der Eiweissquellen betragen;
c. der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 1 g/100 kJ (4 g/100 kcal) betragen.
1.3 Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweissquellen in der Produktbezeichnung zwar einzeln oder kombiniert ge­nannt, jedoch nicht an erster Stelle, so muss, unabhängig davon, ob das Pro­dukt als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht:
a. der genannte Anteil an diesen Eiweissquellen mindestens 8 Massenprozent des Gesamtprodukts betragen;
b. der jeweils genannte Anteil an diesen Eiweissquellen insgesamt mindestens 25 Massenprozent der Eiweissquellen betragen;
c. der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 0,5 g/ 100 kJ (2,2 g/100 kcal) betragen;
d. der Gesamtgehalt des Produkts an Protein jeglicher Art mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.
1.4 Ist Käse zusammen mit anderen Zutaten in der Produktbezeichnung eines nicht süssen Erzeugnisses erwähnt, so muss der Gehalt an Protein aus Milchprodukten mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) und der Gehalt des Erzeugnisses an Protein aus allen Quellen insgesamt mindestens 0,7 g/ 100 kJ (3 g/100 kcal) betragen, unabhängig davon, ob das Erzeugnis als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht.
1.5 Wird das Erzeugnis auf dem Etikett als Mahlzeit bezeichnet, sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweissquellen jedoch in der Produktbezeichnung nicht erwähnt, so muss der Gesamtproteingehalt des Produkts aus allen Quellen mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.
1.6 Für Saucen, die als Beilage zu einer Mahlzeit aufgemacht sind, gelten die Anforderungen nach den Ziffern 1.1–1.5 nicht.
1.7 Süssspeisen, bei denen in der Sachbezeichnung Milchprodukte als erste oder einzige Zutat angegeben sind, müssen mindestens 2,2 g Milchprotein/100 kcal enthalten. Für alle anderen Süssspeisen gelten die Anforderungen nach den Ziffern 1.1–1.5 nicht.
1.8 Der Zusatz von Aminosäuren ist ausschliesslich zur Verbesserung des Nährwerts der vorhandenen Proteine und nur in der dafür erforderlichen Menge zulässig.

2 Kohlenhydrate

Der Kohlenhydratgehalt von Säften und Nektar aus Obst und Gemüse, reinen Obstspeisen, Desserts oder Puddings darf höchstens folgende Werte erreichen:
a. bei Gemüsesaft und Getränken auf der Grundlage von Gemüsesaft: 10 g/100 ml;
b. bei Fruchtsaft oder Fruchtnektar und auf deren Grundlage hergestellten Getränken: 15 g/100 ml;
c. bei reinen Obstspeisen: 20 g/100 g;
d. bei Desserts und Puddings: 25 g/100 g;
e. bei sonstigen Getränken, die nicht aus Milch zubereitet sind: 5 g/100 g.

3 Fett

3.1 Sind bei Erzeugnissen nach Ziffer 1.1 Fleisch oder Käse die einzigen in der Produktbezeichnung genannten Zutaten oder stehen sie an erster Stelle, so darf der Gesamtgehalt an Fett aus allen Quellen höchstens 1,4 g/100 kJ (6 g/100 kcal) betragen.
3.2 Bei allen anderen Produkten darf der Gesamtgehalt des Produkts an Fett aus allen Quellen höchstens 1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) betragen.

4 Natrium

4.1 Der Natriumgehalt des Fertigprodukts darf höchstens 48 mg/100 kJ (200 mg/100 kcal) oder höchstens 200 mg/100 g betragen. Ist jedoch Käse die einzige in der Produktbezeichnung genannte Zutat, so darf der Natriumgehalt höchstens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) betragen.
4.2 Obstspeisen, Desserts und Puddings dürfen, ausser für technologische Zwecke, keine Natriumsalze zugesetzt werden.

5 Vitamine

5.1 Vitamin C
Bei Fruchtsaft, Fruchtnektar oder Gemüsesaft muss der Gehalt an Vitamin C des Fertigprodukts mindestens 6 mg/100 kJ (25 mg/100 kcal) oder 25 mg/ 100 g betragen.
5.2 Vitamin A
Bei Gemüsesaft muss der Gehalt an Vitamin A des Fertigprodukts mindes­tens 25 µg RE/100 kJ (100 µg RE/100 kcal)⁵⁶ betragen. Anderer Beikost darf Vitamin A nicht zugesetzt werden.
5.3 Vitamin D
Vitamin D darf Beikost nicht zugesetzt werden.
⁵⁶ RE = Retinoläquivalent, all-trans.

Anhang 7

(Art. 19 Abs. 4)

Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe, die Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder zugesetzt werden

Anmerkung: Diese Anforderungen beziehen sich auf das Erzeugnis, das genussfertig an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird, oder auf das Erzeugnis, das nach den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers genussfertig zubereitet wird. Ausgenommen sind Kalium und Kalzium, bei denen sich die Anforderungen auf das Erzeugnis beziehen, das an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird.

Vitamine und Mineralstoffe

Höchstwert je 100 kcal

Biotin (µg)

  10

Eisen (mg)

    3

Folsäure (µg)

  50

Jod (µg)

  35

Kalium (mg)

160

Kalzium (mg)

  80/180⁵⁷/100⁵⁸

Kupfer (µg)

  40

Magnesium (mg)

  40

Mangan (mg)

    0,6

Niacin (mg NE)

    4,5

Pantothensäure (mg)

    1,5

Vitamin A (µg RE)

180⁵⁹

Vitamin B1 (Thiamin) (mg)

    0,25/0,5⁶⁰

Vitamin B2 (Riboflavin) (mg)

    0,4

Vitamin B6 (mg)

    0,35

Vitamin B12 (µg)

    0,35

Vitamin C (mg)

  12,5/25⁶¹/125⁶²

Vitamin D (µg)

    3⁶³

Vitamin E (mg α-TE)

    3

Zink (mg)

    2

⁵⁷ Dieser Höchstwert gilt für die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Erzeugnisse.
⁵⁸ Dieser Höchstwert gilt für die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d genannten Erzeugnisse.
⁵⁹ Im Einklang mit den Bestimmungen der Anhänge 5 und 6 .
⁶⁰ Dieser Höchstwert gilt für verarbeitete Lebensmittel auf Getreidebasis.
⁶¹ Dieser Höchstwert gilt für mit Eisen angereicherte Erzeugnisse.
⁶² Dieser Höchstwert gilt für Gerichte auf Fruchtbasis, Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte.
⁶³ Im Einklang mit den Bestimmungen der Anhänge 5 und 6 .

Anhang 8

(Art. 22 Abs. 1–3 und 26)

Ausführungen bezüglich Pflanzenschutzmittel in Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost, anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder und Lebensmittel für besondere Ernährungszwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen und Kleinkindern entwickelt wurden

Liste A: Verbotene Pflanzenschutzmittel

– Disulfoton (Summe von Disulfoton, Disulfoton-Sulfoxid und Disulfon, ausgedrückt in Disulfoton)
– Fensulfothion (Summe von Fensulfothion, dessen Sauerstoff Analogon und deren Sulfonen, ausgedrückt als Fensulfothion)
– Fentin, ausgedrückt als Triphenylzinn-Kation
– Haloxyfop (Summe von Haloxyfop, dessen Salzen und Estern einschliesslich Konjugaten, ausgedrückt als Haloxyfop)
– Heptachlor und trans -Heptachlorepoxid, ausgedrückt als Heptachlor
– Hexachlorbenzen
– Nitrofen
– Omethoat
– Terbufos (Summe von Terbufos, dessen Sulfoxid und dessen Sulfon, ausgedrückt als Terbufos)
– Aldrin und Dieldrin, ausgedrückt als Dieldrin
– Endrin

Liste B ⁶⁴ : Höchstgehalte

⁶⁴ Die in der Liste B genannten Werte gelten für verbrauchsfertig angebotene oder nach den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers rekonstituierte Erzeugnisse.

Chemische Bezeichnung

Rückstandshöchstgehalt (mg/kg)

Cadusafos

0,006

Demeton-S-methyl/Demeton-S-methylsulfon/Oxydemeton-methyl (einzeln oder kombiniert, ausgedrückt als Demeton-S-methyl)

0,006

Ethoprophos

0,008

Fipronil (Summe von Fipronil und Fipronil-desulfinyl, ausgedrückt als Fipronil)

0,004

Propineb/Propylen-thioharnstoff (Summe von Propineb und Propylen-thioharnstoff)

0,006

Anhang 9 ⁶⁵

⁶⁵ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2245 ).
(Art. 25 Abs. 3 Bst. c und 29 Abs. 1 Bst. a)

Anforderungen an Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke

1 Erläuterungen

Die Spezifikationen beziehen sich auf das gebrauchsfertige Erzeugnis, sei es als solches im Handel oder nach den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers zubereitet.
1.1 Erzeugnisse nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, enthalten Vitamine und Mineralstoffe nach den Tabellen 2.1 und 2.2.
Die Erzeugnisse für Frühgeborene müssen Vitamine, Mineralstoffe und andere essenzielle Mikronährstoffe gemäss den Empfehlungen der Ernährungskommission der European Society for Paediatric Gastroenterology, Hepatology, and Nutrition⁶⁶ enthalten.
1.2 Erzeugnisse nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, enthalten Vitamine und Mineralstoffe nach den Tabellen unter den Ziffern 2.1 und 2.2; vorbehalten bleiben Änderungen hinsichtlich eines oder mehrerer dieser Stoffe, sofern sie aufgrund der Zweckbestimmung des Er­zeugnisses erforderlich sind.
1.3 Vitamine und Mineralstoffe dürfen in Erzeugnissen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, nicht in höheren als den in den Tabellen unter den Ziffern 2.1 und 2.2 angegebenen Höchstmengen enthalten sein; vorbehalten bleiben Änderungen hinsichtlich eines oder mehrerer dieser Stoffe, sofern sie aufgrund der Zweckbestimmung des Erzeugnisses erforderlich sind.
1.4 Sofern dies nicht den aus der Zweckbestimmung resultierenden Erfordernissen zuwiderläuft, sind Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, mit den Vorschriften über andere Stoffe konform, die für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung gelten.
1.5 Erzeugnisse nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a, die nicht eigens für Säuglinge bestimmt sind, enthalten Vitamine und Mineralstoffe nach den Tabellen unter den Ziffern 3.1 und 3.2.
1.6 Erzeugnisse nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b, die nicht eigens für Säuglinge bestimmt sind, enthalten Vitamine und Mineralstoffe nach den Tabellen unter den Ziffern 3.1 und 3.2; vorbehalten bleiben Änderungen hinsichtlich eines oder mehrerer dieser Stoffe, sofern sie aufgrund der Zweckbestimmung des Erzeugnisses erforderlich sind.
1.7 Vitamine und Mineralstoffe dürfen in Erzeugnissen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c, die nicht eigens für Säuglinge bestimmt sind, nicht in höheren als den in den Tabellen unter den Ziffern 3.1 und 3.2 angegebenen Höchstmengen enthalten sein; vorbehalten bleiben Änderungen hinsichtlich eines oder mehrerer dieser Stoffe, sofern sie aufgrund der Zweckbestimmung des Erzeugnisses erforderlich sind.
⁶⁶ Enteral nutrient supply for preterm infants A comment of the ESPGHAN Committee on Nutrition, ESPGHAN Committee on Nutrition and invited expert guests: C. Agostoni; Buonocore G, Carnielli VP M. De Curtis, Darmaun D, T. Decsi; M. Domellöf, N.D. Embleton, C. Fusch, Genzel-Boroviczeny O, O. Goulet;Kalhan S.C. S. Kolacek; B. Koletzko, A. Lapillonne, W. Mihatsch, L. Moreno; Neu J, Poindexter B, J. Puntis, Putet G, J.Rigo, Riskin A, Salle B, Sauer P, R. Shamir; H. Szajewska; Thureen P, D. Turck, J.B. van Goudoever, Ziegler E (2010).

2 Werte für Vitamine und Mineralstoffe in diätetisch vollständigen Lebensmitteln für Säuglinge

2.1 Vitamine

Vitamine

Pro 100 kJ

Pro 100 kcal

Minimum

Maximum

Minimum

Maximum

Biotin (µg)

  0,24

    4,8

  1

  20

Folat (µg-DFE)⁶⁷

  3,6

  11,4

15

  47,6

Niacin (mg)⁶⁸

  0,1

    0,72

  0,4

    3

Pantothensäure (mg)

  0,1

    0,48

  0,4

    2

Vitamin A (µg-RE)⁶⁹

16,7

  43

70

180

Vitamin B1 (Thiamin) (µg)

  9,6

  72

40

300

Vitamin B2 (Riboflavin) (µg)

14,3

107

60

450

Vitamin B6 (µg)

  4,8

  72

20

300

Vitamin B12 (µg)

  0,02

    0,12

  0,1

    0,5

Vitamin C (mg)

  0,96

    7,2

  4

  30

Vitamin D (µg)⁷⁰

  0,48

    0,72

  2

    3

Vitamin E
(mg α-TE)⁷¹

  0,14

    1,2

  0,6

    5

Vitamin K (µg)

  0,24

    6

  1

  25

⁶⁷ Diätetisches Folat-Äquivalent; 1 µg DFE = 1 µg Nahrungsfolat = 0, 6 µg synthetische Folsäure aus Nahrung.
⁶⁸ Vorgebildetes Niacin.
⁶⁹ Vorgebildetes Vitamin A; RE = Retinoläquivalent, all-trans.
⁷⁰ In Form von Cholecalciferol oder Ergocalciferol, wobei wovon 10 µg = 400 IE Vitamin D.
⁷¹ α-TE = d-α-Tocopheroläquivalent.

2.2 Mineralstoffe

Mineralstoffe

Pro 100 kJ

Pro 100 kcal

Minimum

Maximum

Minimum

Maximum

Chlorid (mg)

14,3

38,2

60

160

Chrom (µg)

  –

  2,4

  –

  10

Eisen (mg)

  0,07

  0,6

  0,3

    2,5

Fluorid (µg)

  –

47,8

  –

200

Jod (µg)

  3,6

  8,4

15

  35

Kalium (mg)

19,1

38,2

80

160

Kalzium (mg)⁷²

12

60

50

250

Kupfer (µg)

14,3

29

60

120

Magnesium (mg)

  1,2

  3,6

  5

  15

Mangan (µg)

  0,24

24

  1

100

Molybdän (µg)

  –

  3,3

  –

  14

Natrium (mg)

  6

14,3

25

  60

Phosphor (mg)⁷³

  6

24

25

100

Selen (µg)

  0,72

  2

  3

    8,6

Zink (mg)

  0,12

  0,6

  0,5

    2,4

⁷² Das molare Verhältnis zwischen Kalzium und verwertbarem Phosphor beträgt mindestens 1, 0 und höchstens 2, 0 .
⁷³ Gesamtphosphorgehalt.

3 Werte für Vitamine und Mineralstoffe in diätetisch vollständigen Lebensmitteln, die nicht für Säuglinge bestimmt sind

3.1 Vitamine

Vitamine

Pro 100 kJ

Pro 100 kcal

Minimum

Maximum

Minimum

Maximum

Biotin (µg)

0,18

  1,8

  0,75

    7,5

Folat (µg-DFE)⁷⁴

2,5

12,5

10

  50

Niacin (mg NE)⁷⁵

0,22

  0,75

  0,9

    3

Pantothensäure (mg)

0,035

  0,35

  0,15

    1,5

Vitamin A (µg RE)⁷⁶

8,4

43

35

180

Vitamin B1 (Thiamin) (mg)

0,015

0,12

0,06

  0,5

Vitamin B2
(Riboflavin) (mg)

0,02

0,12

0,08

  0,5

Vitamin B6 (mg)

0,02

0,12

0,08

  0,5

Vitamin B12 (µg)

0,017

0,17

0,07

  0,7

Vitamin C (mg)

0,54

5,25

2,25

22

Vitamin D (µg)⁷⁷

0,12

0,65/0,75⁷⁸

0,5

  2,5/3⁷⁹

Vitamin E (mg α-TE)⁸⁰

0,5/g mehrfach ungesättigte Fettsäuren, ausgedrückt als Linolsäure, keinesfalls jedoch weniger als 0,1 mg pro 100 verwert­bare kJ

0,75

0,5/g mehrfach ungesättigte Fettsäuren, ausgedrückt als Linolsäure, keinesfalls jedoch weniger als 0,5 mg pro 100 verwert­bare kcal

  3

Vitamin K (µg)

0,85

5

3,5

20

⁷⁴ Diätetisches Folat-Äquivalent; 1 µg DFE = 1 µg Nahrungsfolat = 0, 6 µg synthetische Folsäure aus Nahrung.
⁷⁵ NE = Niacinäquivalent.
⁷⁶ RE = Retinoläquivalent, all-trans.
⁷⁷ In Form von Cholecalciferol oder Ergocalciferol, wobei davon 10 µg = 400 IE Vitamin D.
⁷⁸ Für Erzeugnisse, die für Kinder von 1 bis 10 Jahren bestimmt sind.
⁷⁹ Für Erzeugnisse, die für Kinder von 1 bis 10 Jahren bestimmt sind.
⁸⁰ α-TE = d-α-Tocopheroläquivalent.

3.2 Mineralstoffe

Mineralstoffe

Pro 100 kJ

Pro 100 kcal

Minimum

Maximum

Minimum

Maximum

Chlorid (mg)

  7,2

  42

30

175

Chrom (µg)

  0,3

    3,6

  1,25

  15

Eisen (mg)

  0,12

    0,5

  0,5

    2,0

Fluorid (mg)

  –

    0,05

  –

    0,2

Jod (µg)

  1,55

    8,4

  6,5

  35

Kalium (mg)

19

  70

80

295

Kalzium (mg)

  8,4/12⁸¹

  42/60⁸²

35/50⁸³

175/250⁸⁴

Kupfer (µg)

15

125

60

500

Magnesium (mg)

  1,8

    6

  7,5

  25

Mangan (mg)

  0,012

    0,12

  0,05

    0,5

Molybdän (µg)

  0,84

    4,3

  3,5

  18

Natrium (mg)

  7,2

  42

30

175

Phosphor (mg)

  7,2

  19

30

  80

Selen (µg)

  0,6

    2,5

  2,5

  10

Zink (mg)

  0,12

    0,36

  0,5

    1,5

⁸¹ Für Erzeugnisse, die für Kinder von 1 bis 10 Jahren bestimmt sind
⁸² Für Erzeugnisse, die für Kinder von 1 bis 10 Jahren bestimmt sind
⁸³ Für Erzeugnisse, die für Kinder von 1 bis 10 Jahren bestimmt sind
⁸⁴ Für Erzeugnisse, die für Kinder von 1 bis 10 Jahren bestimmt sind

Anhang 10 ⁸⁵

⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2245 ).
(Art. 34 Abs. 1 und 2 sowie 35 a Abs. 1)

Anforderungen an die Zusammensetzung von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung

Anmerkung: Die festgelegten Zusammensetzungsanforderungen gelten für gebrauchsfertige Lebensmittel, die als solche oder nach Zubereitung gemäss den Anweisungen des Herstellers vermarktet werden.

1 Energiewert

Der Energiewert einer Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung darf pro Tagesration nicht weniger als 2510 kJ (600 kcal) betragen und 5020 kJ (1200 kcal) nicht übersteigen.

2 Proteine

2.1 Das in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung enthaltene Protein darf pro Tagesration nicht weniger als 75 g betragen und 105 g nicht übersteigen.
2.2 Für die Zwecke von Ziffer 2.1 ist «Protein» definiert als Protein, dessen um die Proteinverdaulichkeit berichtigter Aminosäureindex im Vergleich mit dem Referenzprotein gemäss untenstehender Tabelle bei 1,0 liegt:

Anforderungsschema für Aminosäuren⁸⁶

g/100 g Protein

Cystein + Methionin

2,2

Histidin

1,5

Isoleucin

3,0

Leucin

5,9

Lysin

4,5

Phenylalanin + Tyrosin

3,8

Threonin

2,3

Tryptophan

0,6

Valin

3,9

2.3 Der Zusatz von Aminosäuren ist nur zur Verbesserung des Nährwerts der in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung enthaltenen Proteine und nur in den hierfür erforderlichen Mengen gestattet.
⁸⁶ Joint FAO/WHO/UNU Expert Consultation on Protein and Amino Acid Requirements in Human Nutrition (‎2002: Geneva, Switzerland)‎, Food and Agriculture Organization of the United Nations, World Health Organization & United Nations University. (‎2007)‎. Protein and amino acid requirements in human nutrition: report of a joint FAO/WHO/UNU expert consultation. Geneva: World Health Organization. (WHO Technical Report Series, 935, 284 pp); das Dokument ist in Englisch unter folgender Adresse verfügbar: https://apps.who.int/iris/handle/10665/43411?locale-attribute=fr&.

3 Cholin

Das in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung enthaltene Cholin darf pro Tagesration nicht weniger als 400 mg betragen.

4 Fette

4.1 Linolsäure
Die in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung enthaltene Linolsäure darf pro Tagesration nicht weniger als 11 g betragen.
4.2 Alpha-Linolensäure
Die in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung enthaltene Alpha-Linolensäure darf pro Tagesration nicht weniger als 1,4 g betragen.

5 Kohlenhydrate

Die in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung enthaltenen Kohlenhydrate dürfen pro Tagesration nicht weniger als 30 g betragen.

6 Vitamine und Mineralstoffe

Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung müssen pro Tagesration mindestens die in der Tabelle unten aufgeführten Mengen an Vitaminen und Mineralstoffen liefern.
Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung dürfen pro Tagesration nicht mehr als 250 mg Magnesium enthalten.

Stoff

Einheit

Menge

Biotin

(µg)

40

Folat

µg-EFA⁸⁷)

330

Niacin

(mg-EN⁸⁸)

17

Pantothensäure

(mg)

5

Vitamin A

(µg-ER⁸⁹)

700

Vitamin B1 (Thiamin)

(mg)

0,8

Vitamin B2 (Riboflavin)

(mg)

1,6

Vitamin B6

(mg)

1,6

Vitamin B12

(µg)

3

Vitamin C

(mg)

110

Vitamin D

(µg)

10

Vitamin E

(mg⁹⁰)

10

Vitamin K

(µg)

70

Chlorid

(mg)

830

Eisen

(mg)

9

Jod

(µg)

150

Kalium

(mg)

3100

Kalzium

(mg)

950

Kupfer

(mg)

1,1

Magnesium

(mg)

150

Mangan

(mg)

3

Molybdän

(µg)

65

Natrium

(mg)

575

Phosphor

(mg)

730

Selen

(µg)

70

Zink

(mg)

9,4

⁸⁷ Diätetische Folat-Äquivalente: 1 μg DFE = 1 μg Nahrungsfolat = 0, 6  μg Folsäure aus Tagesration für eine gewichtskontrollierende Ernährung.
⁸⁸ Niacin-Äquivalente.
⁸⁹ Retinol-Äquivalente.
⁹⁰ Vitamin-E-Aktivität von RRR-α-Tocopherol.

Anhang 11 ⁹¹

⁹¹ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2245 ).
(Art. 38 Abs. 1 Bst. a, 39 Bst. a und b sowie 40 Abs. 2)

Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe in den für Erwachsene zulässigen Höchstmengen

Es gelten die spezifischen Reinheitskriterien, die im Anhang 4 der ZuV⁹² für Zusatzstoffe festgelegt sind. Für Stoffe, für die keine Reinheitskriterien festgelegt wurden, gelten die allgemein anerkannten Reinheitskriterien, die von internationalen Gremien, wie der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), der Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder internationalen Pharmakopöen empfohlen werden.

Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe

für Erwachsene zulässige Höchstmengen pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge

Warnhinweise (kursiv), Hinweis auf spezifische Zielgruppe, Verwendungsbedingungen

1  Vitamine und Mineralstoffe

1.1  Vitamine

Biotin

keine

Folsäure

  750 mg

Niacin

  600 mg

wovon 10 mg als Nicotinsäure und

Inositolhexanicotinat (Summe)

Pantothensäure

keine

Riboflavin (Vitamin B2)

keine

Thiamin (Vitamin B1)

keine

Vitamin A

1360 mg⁹³ (entspricht 8,2 mg
β-Carotin)

Nur als β-Carotin

Vitamin B6

    15 mg

Vitamin B12

keine

Vitamin C

  750 mg

Vitamin D

    70 mg

Vitamin E

  205 mg

Vitamin K

  225 µg

Ab einer Tagesdosis von 25 µg: «Patientinnen und Patienten, die Antikoagulantien einnehmen, sollten vor der Einnahme von Vitamin-K-Präparaten ihre Ärztin oder ihren Arzt konsultieren.»

1.2  Mineralstoffe

Bor

      1 mg

Chlorid

nur als Begleition

Chrom

  188 mg

Eisen

    21 mg

Jod

  200 µg

Kalium

2250 mg

Kalzium

  750 mg

Kupfer

      1,6 mg

Magnesium

  375 mg

Ab einer Tagesdosis von >250 mg: «Magnesium-Präparate können abführend wirken.»

Mangan

      3 mg

Molybdän

  300 mg

Natrium

  550 mg

keine


Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler, die speziell für extremen Ausdauersport entwickelt wurden.

Phosphat

nur als Begleition

Selen

  165 µg

Silicium

keine

Zink

     5,3 mg

2  Sonstige Stoffe

2.1  Aminosäuren

L-Alanin

  500 mg

L-Arginin

2500 mg

L-Citrullin

1000 mg

L-Cystein

  240 mg

L-Cystin

  500 mg

L-Glutamin

    10 g

L-Glutaminsäure

    10 g

Glycin

      5 g

L-Histidin

  600 mg

L-Isoleucin

1200 mg

L-Leucin

2400 mg

L-Lysin

1800 mg

L-Methionin + L-Cystein
(Summe)

  900 mg

L-Ornithin

2000 mg

L-Phenylalanin + L-Tyrosin (Summe)

1500 mg

L-Prolin

  150 mg

L-Threonin

  900 mg

L-Tryptophan

  240 mg

L-Tyrosin

1200 mg

L-Serin

    40 mg

L-Valin

1600 mg

2.2  Sonstige Stoffe, ohne Aminosäuren

β-Alanin

      3,2 g

«Nicht länger als 8–10 Wochen einnehmen»

– Abgabe nur als Tabletten, die mit geeigneten Mitteln (Zusatzstoffen) als «slow-release»-Tabletten formuliert werden.
– Einnahme muss mindestens auf 2 Dosen pro Tag verteilt werden, vorzugsweise zu einer Mahlzeit

Betain

1500 mg

β-Hydroxy-β-methylbutyrat (HMB)

3200 mg

Carotinoid Lutein

    20 mg

Carotinoid Zeaxanthin

      2 mg

Cholin

  550 mg

Chondroitinsulfat

  500 mg

«Für schwangere und stillende Frauen, Kinder, Jugendliche und Personen mit gerinnungshemmenden Arzneimitteln nicht geeignet.»

L-Carnitin

2000 mg

L-Carnosin

    55 mg

Coenzym NADH (Nicotinamidadenindinukleotid)

    20 mg

Coenzym Q10

  200 mg

Coffein

  200 mg oder max. 3 mg/kg Körpergewicht

Docosahexaensäure (DHA)

1000 mg

Ab einer Tagesdosis von >450 mg: «Für schwangere und stillende Frauen nicht geeignet.»

Eicosapentaensäure (EPA) + Docosahexaensäure (DHA) (als Summe) (langkettige n-3)

5000 mg

«Für schwangere und stil-lende Frauen nicht geeignet.»

Glucosamin

  750 mg

Glucuronolacton

1200 mg

Hesperidin

  430 mg

«Personen, die Medikamente einnehmen, sollten vor der Einnahme ihre Ärztin oder ihren Arzt konsultieren.»

Inositol

1000 mg

Isoflavone

    50 mg (bezogen auf das Aglycon)

Katechine, Epigallocatechingallat (EGCG)

    90 mg

(berechnet als EGCG)

«Nicht auf nüchternen Magen, nicht bei strikter, kalorienarmer Ernährung und nicht gleichzeitig mit anderen Produkten auf Basis von Grüntee einnehmen.»

konjugierte Linolsäure (CLA)

      3 g

«Für Diabetikerinnen und Diabetiker, Jugendliche, schwangere und stillende Frauen nicht geeignet.»

Kreatin

      3 g

Lactulose

    10 g

Lebende Bakterienkulturen nach

mind. 10⁸ KBE (kolonienbildende Einheiten)

Anforderungen nach Anhang 13

α-Linolensäure (n-3)

2000 mg

Linolsäure (n-6)

    10 g

Methylsulfonylmethan (MSM)

1000 mg

Oligomere Proanthocyanidine (OPC)

  150 mg

«Ein Produkt mit OPC ersetzt eine Ernährung mit frischem Obst und Gemüse nicht.»

D-Ribose

1000 mg

Taurin

1000 mg

⁹² SR 817.022.31
⁹³ Retinol-Äquivalente, Umrechnungsfaktor: β-Carotin = 6 × Retinol-Äquivalente

Anhang 12 ⁹⁴

⁹⁴ Bereinigt gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2245 ).
(Art. 38 Abs. 1 Bst. a, 39 Bst. c und 40 Abs. 2)

Zulässige Stoffe und Verbindungen für Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler

1.  Kategorie 1: Vitamine

1.1  Vitamin A

β-Carotin

1.2  Vitamin D

Vitamin D 2 oder Ergocalciferol
Vitamin D 3 oder Cholecalciferol

1.3  Vitamin E

DL-α-Tocopherol
DL-α-Tocopherylacetat
D-α-Tocopherol
D-α-Tocopherylacetat
D-α-Tocopherylsäuresuccinat
Gemischte Tocopherole⁹⁵
Tocotrienol-Tocopherol⁹⁶
⁹⁵ α-Tocopherol < 20 %, β-Tocopherol < 10 %, -Tocopherol 50–70 %, und -Tocopherol 10–30 %.
⁹⁶ Typische Mengen einzelner Tocopherole und Tocotrienole sind: –  115 mg/g α-Tocopherol (101 mg/g Mindestgehalt); –      5 mg/g β-Tocopherol (< 1 mg/g Mindestgehalt); –    45 mg/g -Tocopherol (25 mg/g Mindestgehalt); –    12 mg/g -Tocopherol (3 mg/g Mindestgehalt); –    67 mg/g α-Tocotrienol (30 mg/g Mindestgehalt); –   < 1 mg/g β-Tocotrienol (< 1 mg/g Mindestgehalt); –    82 mg/g -Tocotrienol (45 mg/g Mindestgehalt); –      5 mg/g -Tocotrienol (1 mg/g Mindestgehalt).

1.4  Vitamin K

Menachinon⁹⁷
Phyllochinon oder Phytomenadion
⁹⁷ Menachinon kommt in erster Linie als Menachinon-7 und in geringerem Masse als Menachinon-6 vor.

1.5  Vitamin B1

Thiaminhydrochlorid
Thiaminmononitrat
Thiaminmonophosphatchlorid
Thiaminpyrophosphatchlorid

1.6  Vitamin B 2

Riboflavin
Riboflavin-5’-phosphat, Natrium

1.7  Niacin

Inositolhexanicotinat oder Inositolniacinat
Nicotinamid
Nicotinsäure

1.8  Pantothensäure

Calcium-D-pantothenat
D-Panthenol
Natrium-D-pantothenat
Pantethin

1.9  Vitamin B 6

Pyridoxal-5’-phosphat
Pyridoxin-5’-phosphat
Pyridoxindipalmitat
Pyridoxinhydrochlorid

1.10  Folate

Calcium-L-methylfolat
Pteroylglutaminsäure

1.11  Vitamin B 12

Cyanocobalamin
5’-Desoxyadenosylcobalmin
Hydroxocobalamin
Methylcobalamin

1.12  Biotin

D-Biotin

1.13  Vitamin C

Calcium-L-ascorbat (kann bis zu 2 % Threonat enthalten)
Kalium-L-ascorbat
L-Ascorbinsäure
L-Ascorbyl-6-palmitat
Magnesium-L-ascorbat
Natrium-L-ascorbat
Zink-L-ascorbat

2.  Kategorie 2: Mineralstoffe

2.1  Calcium

Calciumacetat
Calciumbisglycinat
Calciumcarbonat
Calciumchlorid
Calciumcitratmalat
Calciumgluconat
Calciumglycerophosphat
Calciumhaltige Rotalgen (Maerl)
Calciumhydroxid
Calciumlactat
Calcium-L-ascorbat
Calcium-L-lysinat
Calcium-L-pidolat
Calcium-L-threonat
Calciummalat
Calciumoxid
Calcium-Phosphoryl-Oligosaccharide (POs-Ca)
Calciumpyruvat
Calciumsalze der Orthophosphorsäure
Calciumsalze der Zitronensäure
Calciumsuccinat
Calciumsulfat

2.2  Magnesium

Magnesiumacetat
Magnesiumacetyltaurat
Magnesiumascorbat
Magnesiumbisglycinat
Magnesiumcarbonat
Magnesiumchlorid
Magnesiumgluconat
Magnesiumglycerophosphat
Magnesiumhydroxid
Magnesiumkaliumcitrat
Magnesiumlactat
Magnesium-L-lysinat
Magnesium-L-pidolat
Magnesiummalat
Magnesiumoxid
Magnesiumpyruvat
Magnesiumsalze der Orthophosphorsäure
Magnesiumsalze der Zitronensäure
Magnesiumsuccinat
Magnesiumsulfat
Magnesiumtaurat

2.3  Calcium-Magnesium-Mischungen

Dolomitpulver
Fossiles Korallenpulver oder Scleratinia

2.4  Eisen

Eisen(II)-Ammoniumphosphat
Eisen(II)-phosphat
Eisen(II)-taurat
Eisen(III)-Natrium-EDTA
Eisenammoniumcitrat
Eisenbisglycinat
Eisencarbonat
Eisencitrat
Eisendiphosphat oder Eisenpyrophosphat
Eisenfumarat
Eisengluconat
Eisenlactat
Eisen-L-pidolat
Eisennatriumdiphosphat
Eisensaccharat
Eisensulfat
elementares Eisen (Carbonyl + elektrolytisch + wasserstoffreduziert)

2.5  Kupfer

Kupfer(II)-oxid
Kupferbisglycinat
Kupfercarbonat
Kupfercitrat
Kupfergluconat
Kupfer-L-aspartat
Kupferlysinkomplex
Kupfersulfat

2.6  Jod

Kaliumjodat
Kaliumjodid
Natriumjodat
Natriumjodid

2.7  Zink

Zinkacetat
Zinkbisglycinat
Zinkcarbonat
Zinkchlorid
Zinkcitrat
Zinkgluconat
Zinklactat
Zink-L-ascorbat
Zink-L-aspartat
Zink-L-lysinat
Zink-L-pidolat
Zinkmalat
Zink-mono-L-methioninsulfat
Zinkoxid
Zinkpicolinat
Zinksulfat

2.8  Mangan

Manganascorbat
Manganbisglycinat
Mangancarbonat
Manganchlorid
Mangancitrat
Mangangluconat
Manganglycerophosphat
Mangan-L-aspartat
Manganpidolat
Mangansulfat

2.9  Natrium

Natriumbicarbonat
Natriumcarbonat
Natriumchlorid
Natriumcitrat
Natriumgluconat
Natriumhydroxid
Natriumlactat
Natriumsalze der Orthophosphorsäure
Natriumsulfat

2.10  Kalium

Kaliumbicarbonat
Kaliumcarbonat
Kaliumchlorid
Kaliumcitrat
Kaliumgluconat
Kaliumglycerophosphat
Kaliumhydroxid
Kaliumlactat
Kalium-L-pidolat
Kaliummalat
Kaliumsalze der Orthophosphorsäure
Kaliumsulfat

2.11  Selen

L-Selenomethionin
Natriumhydrogenselenit
Natriumselenat
Natriumselenit
Selenhefe⁹⁸
Selenige Säure
⁹⁸ In Gegenwart von Natriumselenit als Selenquelle in Kultur gewonnene Arten Selenhefe, die in handelsüblicher getrockneter Form nicht mehr als 2, 5  mg Se/g enthalten. Die in der Hefe vorherrschende organische Selenart ist Selenmethionin (zwischen 60 und 85  % des im Produkt enthaltenen Selens). Der Gehalt an anderen organischen Selenverbindungen einschliesslich Selenocystein darf 10 % des gesamten Selenextraktes nicht überschreiten. Der Gehalt an anorganischem Selen darf üblicherweise 1 % des gesamten Selenextraktes nicht überschreiten.

2.12  Chrom

Chrom(III)-chlorid
Chromhefe
Chrom(III)-lactattrihydrat
Chrom(III)-sulfat
Chromnitrat
Chrompicolinat

2.13  Molybdän (VI)

Ammoniummolybdat
Kaliummolybdat
Molybdänhefe
Natriummolybdat

2.14  Bor

Borsäure
Natriumborat

2.15  Silicium

cholinstabilisierte Orthokieselsäure
Kieselsäure (in Gel-Form)
Siliciumdioxid

3.  Kategorie 3: Sonstige Stoffe

3.1  Aminosäuren

Anmerkung: Bei zugelassenen Aminosäuren können auch die Natrium-, Kalium-, Calcium- und Magnesiumsalze sowie ihre Hydrochloride verwendet werden.
L-Alanin
L-Arginin
L-Citrullinmalat
L-Cystein
L-Cystin
L-Histidin
L-Glutaminsäure
L-Glutamin
Glycin
L-Isoleucin
L-Leucin
L-Lysin
L-Lysinacetat
L-Methionin
L-Ornithin
L-Phenylalanin
L-Prolin
L-Serin
L-Threonin
L-Tryptophan
L-Tyrosin
L-Valin

3.2  Sonstige Stoffe, ohne Aminosäuren

β-Alanin
Bakterienkulturen (lebend)
Betainhydrochlorid
L-Carnitin
L-Carnitinhydrochlorid
L-Carnitin-L-Tartrat
L-Carnosin
Cholin
Cholinchlorid
Cholincitrat
Cholintartrate
Chondroitinsulfat ( Ph. Eur. )
Coenzym Q10, Ubichinon oder Ubichinol
Coffein
D-Glucurono-γ-lacton
DHA und deren Ester aus Fischölen oder Algenölen
EPA und deren Ester aus Fischölen oder Algenölen
Glucosaminchlorid
Glucosaminsulfat
Hesperidin aus unreifen Orangen
β-Hydroxy-β-methylbutyrat (HMB)
Inositol
Isoflavone aus Soja- oder aus Rotkleeextrakten
Katechine, Epigallocatechingallat (EGCG) aus Grüntee
Konjugierte Linolsäure (CLA) aus Distelöl
Kreatin Anhydrous
Kreatincitrat
Kreatinmalat
Kreatinmonohydrat
Kreatinpyruvat
Lactulose
Laktase FCC⁹⁹
Linolsäure aus Speiseölen
Lutein aus Tagetes
Methylsulfonylmethan (MSM)
NADH
NADH Dinatrium
Oligomere Proanthocyanidine (OPC) aus Trauben oder Pinienrinde
Omega-3-Fettsäuren aus Speiseölen, Fischölen und Algenölen
D-Ribose
Taurin
Wasserlösliche Tomatenkonzentrate WSTC I und II gemäss EFSA: EFSA Journal 2010; 8(7):1689
Zeaxanthin aus Tagetes
⁹⁹ FCC = Food Chemicals Codex

Anhang 13

(Art. 38 Abs. 2)

Anforderungen an lebende Bakterienkulturen zur Verwendung in Sportlerprodukten

1 Lebende Bakterienkulturen, die in Nahrungsmitteln für Sportlerinnen oder Sportler verwendet werden, müssen für Lebensmittelzwecke geeignet und gesundheitlich unbedenklich sein.
2 Es können lebende Zellen von Stämmen einer oder verschiedener Bakterienarten oder Species eingesetzt werden.
3 Diese müssen die folgenden Kriterien erfüllen:
3.1 Sie müssen vorzugsweise menschlichen Ursprungs sein, keine humanpathogenen Eigenschaften aufweisen und dürfen keine Antibiotikaresistenzen übertragen.
3.2 Sie müssen in einer international anerkannten Stammsammlung hinterlegt sein.
3.3 Species und Stamm müssen mit molekularbiologischen Methoden charakterisiert sein. Dies bedeutet:
a. Species: DNA-DNA Hybridisierung oder 16SrRNA Sequenzanalyse;
b. Stamm: International akzeptierte molekular-biologische Methode wie molekulabiologisches Fingerprintverfahren PFGE¹⁰⁰ oder RAPD¹⁰¹.
¹⁰⁰ PFGE = Pulsed-Field-Gelelektrophorese
¹⁰¹ RAPD = Random Amplification of Polymorphic DNA

Anhang 14

(Art. 38 Absätze 3 und 4)

Anforderungen an Produkte zur Energiebereitstellung und an Protein- und Aminosäurepräparate

1 Anforderungen an Produkte zur Energiebereitstellung

1.1 Kohlenhydrat-Konzentrate

a. Kohlenhydrate

mehrere unterschiedlich resorbierbare Zucker­arten oder Stärkeabbauprodukte

b. Energiequelle

mindestens 80 % von Kohlenhydraten

c. Energiegehalt

mindestens 300 kJ (70 kcal) pro 100 ml oder 1400 kJ (335 kcal) pro 100 g Trockenmasse (bezogen auf genussfertiges Produkt)

1.2 Energiereiche Erzeugnisse

a. Energiegehalt

mindestens 1400 kJ (335 kcal) pro 100 g Tro­ckenmasse

b. Energiequelle

mindestens 50 % aus Kohlenhydraten, und höchstens 30 % aus Fett

1.3 Sportgetränke

a. Energiegehalt

mindestens 100 kJ (25 kcal) pro 100 ml

b. Energiequelle

mindestens 90 % aus Kohlenhydraten, höchstens 1 % aus Fett und höchstens 5 % aus Protein

1.4 Recovery-Getränke

a. Energiegehalt

b. Energiequelle

Es müssen sowohl Kohlenhydrate wie auch Proteine enthalten sein. In einer Portion des Getränks müssen mindestens 20 g Protein enthalten sein.

2 Anforderungen an Protein- und Aminosäurepräparate

a. Kollagenes Eiweiss

Darf höchstens 20 % des Proteinanteiles betra­gen.

b. Proteinzufuhr

Darf einschliesslich des mit der üblichen Ernährung aufgenommenen Eiweisses 2 g/kg Körpergewicht pro Tag nicht überschreiten.

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