Patentrechtsvertrag (0.232.141.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Patentrechtsvertrag

Abgeschlossen in Genf am 1. Juni 2000 Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. Juni 2007¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 31. März 2008 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2008 (Stand am 5. April 2019) ¹ Art. 1 Abs. 1 des BB vom 22. Juni 2007 ( AS 2008 2677 )
Art. 1 Abkürzungen
Im Sinne dieses Vertrags und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird:
i) bedeutet «Amt» die Behörde einer Vertragspartei, die mit der Erteilung von Patenten oder anderer in diesem Vertrag behandelten Angelegenheiten befasst ist;
ii) bedeutet «Anmeldung» ein Antrag auf Erteilung eines Patents gemäss Arti­kel 3;
iii) bedeutet «Patent» ein Patent gemäss Artikel 3;
iv) ist eine Bezugnahme auf eine «Person» so zu verstehen, dass sie namentlich eine natürliche und eine juristische Personen einschliesst;
v) bedeutet «Mitteilung» jede Anmeldung oder jeden Antrag, Erklärung, Schrift­stück, Korrespondenz oder jede andere Information in Bezug auf eine Anmeldung oder ein Patent, das angemeldet, eingereicht oder an das Amt weitergeleitet wird, sei es innerhalb eines Verfahrens nach diesem Vertrag oder nicht;
vi) bedeutet «Amtsakten» die vom Amt geführte Sammlung der Informationen, die die bei diesem Amt oder bei einer anderen Behörde eingereichten Anmeldungen sowie die vom Amt oder der anderen Behörde erteilten Pa­tente betreffen oder enthalten, die ihre Auswirkungen auf die betroffene Vertragspartei haben, ungeachtet der Form der Aufbewahrung dieser Infor­ma­tionen;
vii) bedeutet «Eintragung» jede Handlung, bei der Informationen in die Amts­akten eingetragen werden;
viii) bedeutet «Anmelder» die nach dem anwendbaren Recht in den Amtsakten ausgewiesene Person, die das Patent anmeldet, oder eine andere Person, die die Anmeldung einreicht oder die Anmeldung weiterverfolgt;
ix) bedeutet «Patentinhaber» die in den Amtsakten als Inhaber des Patents ausge­wiesene Person;
x) bedeutet «Vertreter» ein Vertreter nach dem anwendbaren Recht;
xi) bedeutet «Unterschrift» jedes Mittel persönlicher Identifizierung;
xii) bedeutet «vom Amt akzeptierte Sprache» eine beliebige vom Amt für das massgebliche Verfahren vor dem Amt akzeptierte Sprache;
xiii) bedeutet «Übersetzung» eine Übersetzung in eine Sprache oder gegebenen­falls eine Transkription in ein Alphabet oder einen Schriftzeichensatz, die vom Amt akzeptiert werden;
xiv) bedeutet «Verfahren vor dem Amt» jedes vor dem Amt angehobene Verfah­ren bezüglich eines Gesuchs oder eines Patents;
xv) schliessen Wörter im Singular auch den Plural ein und umgekehrt, und beziehen sich männliche Personalpronomen auch auf die weibliche Form, sofern der Zusammenhang dem nicht entgegensteht;
xvi) bedeutet «Pariser Verbandsübereinkunft» die am 20. März 1883² in Paris unterzeichnete Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums in ihrer revidierten und geänderten Fassung ;
xvii) bedeutet «Zusammenarbeitsvertrag» («PCT») der am 19. Juni 1970³ unter­zeichnete Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens sowie die Ausführungsordnung⁴ und die Verwaltungsvor­schriften nach diesem Vertrag in ihrer revidierten und geänderten Fassung;
xviii) bedeutet «Vertragspartei» jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisa­tion, die Partei dieses Vertrags ist;
xix) bedeutet «anwendbares Recht», sofern die Vertragspartei ein Staat ist, das Recht dieses Staates und, wenn die Vertragspartei eine zwischenstaatliche Organisation ist, die Rechtsnormen dieser zwischenstaatlichen Organisation;
xx) ist «Ratifikationsurkunde» so zu verstehen, dass sie auch Annahme- und Ge­nehmigungsurkunden einschliesst;
xxi) bedeutet «Organisation» die Weltorganisation für geistiges Eigentum;
xxii) bedeutet «Internationales Büro» das internationale Büro der Organisation;
xxiii) bedeutet «Generaldirektor» der Generaldirektor der Organisation.
² SR 0.232.04
³ SR 0.232.141.1
⁴ SR 0.232.141.11
Art. 2 Allgemeine Grundsätze
1.  Mit Ausnahme von Artikel 5 ist es einer Vertragspartei freigestellt, Erfordernisse vorzusehen, die aus der Sicht von Anmeldern und Patentinhabern vorteilhafter sind als die in diesem Vertrag und der Ausführungsordnung genannten Erfordernisse.
2.  Keine Bestimmung dieses Vertrags oder der Ausführungsordnung soll so ver­standen werden, dass darin etwas vorgeschrieben wird, was die Freiheit einer Ver­tragspartei, die Erfordernisse des massgeblichen materiellen Patentrechts nach ihren Wünschen festzulegen, beschränkt.
Art. 3 Anmeldungen und Patente, auf die der Vertrag Anwendung findet
1. a) Die Bestimmungen dieses Vertrags und der Ausführungsordnung sind anwendbar auf die nationalen und regionalen Anmeldungen für Erfindungs- und Zusatzpatente, die beim Amt oder für das Amt einer Vertragspartei ein­gereicht werden, und die:
i) bestimmten Kategorien von Anmeldungen angehören, die als inter­natio­nale Anmeldungen nach dem Zusammenarbeitsvertrag eingereicht werden dürfen;
ii) Teilanmeldungen von Anmeldungen für Erfindungs- oder Zusatz­­patente sind, die zu solchen Kategorien von Anmeldungen gehören, die in Ziffer i sowie in Artikel 4G Absatz 1 oder 2 der Pariser Verbandsüber­einkunft genannt sind.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Zusammenarbeitsvertrags sind die Bestimmungen dieses Vertrags und der Ausführungsordnung auf internatio­nale Anmeldungen für Erfindungs- oder Zusatzpatente nach dem Zusam­menarbeitsvertrag anwendbar: i) hinsichtlich der beim Amt einer Vertragspartei gemäss den Artikeln 22 und 39 Absatz 1 des Zusammenarbeitsvertrags geltenden Fristen;
ii) hinsichtlich aller Verfahren, die zum Zeitpunkt und nach dem Zeitpunkt angehoben wurden, in welchem die Behandlung oder die Prüfung der internationalen Anmeldung gemäss Artikel 23 oder 40 des besagten Vertrags beginnen kann.
2.  Die Bestimmungen dieses Vertrags und der Ausführungsordnung sind auf die nationalen oder regionalen Erfindungspatente und die nationalen oder regionalen Zusatzpatente, die mit Wirkung für eine Vertragspartei erteilt wurden, anwendbar.
Art. 4 Ausnahme betreffend die Sicherheit
Keine Bestimmung dieses Vertrags und der Ausführungsordnung beschränkt die Freiheit der Vertragsparteien, alle Massnahmen zu treffen, die sie zur Wahrung wichtiger Sicherheitsinteressen als erforderlich erachten.
Art. 5 Anmeldedatum
1. a) Soweit in der Ausführungsordnung nichts anderes vorgeschrieben ist und vorbehaltlich der Absätze 2–8, sieht eine Vertragspartei als Anmeldedatum das Datum des Tages vor, an dem ihr Amt alle folgenden Bestandteile er­halten hat, die nach Wahl des Anmelders auf Papier oder auf eine andere vom Amt zum Zwecke der Zuerkennung des Anmeldedatums zugelassene Art eingereicht wurden:
i) eine ausdrückliche oder stillschweigende Angabe, dass die Bestandteile eine Anmeldung begründen sollen;
ii) Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen, oder die es dem Amt ermöglichen, mit dem Anmelder Kontakt aufzu­nehmen;
iii) ein Teil, der dem Aussehen nach als Beschreibung angesehen werden kann.
b) Eine Vertragspartei kann zum Zweck der Zuerkennung des Anmeldedatums eine Zeichnung als Bestandteil gemäss Buchstabe a Ziffer iii akzeptieren.
c) Zum Zweck der Zuerkennung des Anmeldedatums kann eine Vertragspartei sowohl Informationen verlangen, die es erlauben, die Identität des Anmel­ders festzustellen, als auch Informationen, die es dem Amt ermöglichen, mit dem Anmelder Kontakt aufzunehmen, oder sie kann als Bestandteil gemäss Buchstabe a Ziffer ii einen Nachweis akzeptieren, der es erlaubt, die Identität des Anmelders festzustellen, oder der es dem Amt ermöglicht, mit dem An­melder Kontakt aufzunehmen.
2. a) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass die Angaben gemäss Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii in einer vom Amt akzeptierten Sprache erfolgen.
b) Der Teil gemäss Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii kann zum Zweck der Zuerken­nung des Anmeldedatums in einer beliebigen Sprache eingereicht werden.
3.  Erfüllt die Anmeldung ein oder mehrere der von der Vertragspartei gemäss den Absätzen 1 und 2 angewandten Erfordernisse nicht, so teilt das Amt dies dem Anmelder so schnell wie möglich mit und gibt ihm die Gelegenheit, innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist die Erfordernisse zu erfüllen und Stellung zu nehmen.
4. a) Erfüllt die Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung ein oder mehrere von der Vertragspartei gemäss den Absätzen 1 und 2 angewandte Erfordernisse nicht, so gilt, vorbehaltlich des Buchstabens b und des Absat­zes 6, das Datum des Tages als Anmeldedatum, an dem alle von der Ver­tragspartei gemäss den Absätzen 1 und 2 angewandten Erfordernisse nach­träglich erfüllt sind.
b) Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass die Anmeldung als nicht eingereicht gilt, wenn ein oder mehrere Erfordernisse gemäss Buchstabe a innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt sind. Gilt die Anmeldung als nicht eingereicht, so teilt das Amt dies dem Anmelder unter Angabe der Gründe mit.
5.  Stellt das Amt anlässlich der Zuerkennung des Anmeldedatums fest, dass in der Anmeldung ein Teil der Beschreibung anscheinend fehlt oder dass die Anmeldung auf eine Zeichnung verweist, die in der Anmeldung anscheinend nicht enthalten ist, so teilt sie dies dem Anmelder umgehend mit.
6. a) Wird ein fehlender Teil der Beschreibung oder eine fehlende Zeichnung beim Amt innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist eingereicht, so wird dieser Teil der Beschreibung oder diese Zeichnung in die Anmeldung integriert, und das Anmeldedatum ist vorbehaltlich der Buchstaben b und c entweder das Datum des Tages, an dem das Amt diesen Teil der Beschreibung oder diese Zeichnung erhalten hat, oder das Datum, an dem alle von der Vertragspartei gemäss den Absätzen 1 und 2 vorgese­he­nen Bedingungen erfüllt sind, je nachdem welches der spätere Zeitpunkt ist.
b) Wird der fehlende Teil der Beschreibung oder die fehlende Zeichnung gemäss Buchstabe a zur Berichtigung einer Anmeldung eingereicht, die zum Zeitpunkt, in dem das Amt ursprünglich ein oder mehrere der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bestandteile erhalten hat, die Priorität einer früheren Anmeldung beansprucht, so gilt auf einen innerhalb der in der Ausführungs­ordnung vorgeschriebenen Frist vom Anmelder gestellten Antrag und vor­behaltlich der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Erfordernisse das Datum des Tages als Anmeldedatum, an dem alle von der Vertragspartei gemäss den Absätzen 1 und 2 angewandten Erfordernisse erfüllt sind.
c) Wird der gemäss Buchstabe a eingereichte fehlende Bestandteil der Beschreibung oder die fehlende Zeichnung innerhalb einer von der Ver­tragspartei festgesetzten Frist zurückgezogen, so gilt als Anmeldedatum das Datum des Tages, an dem die von der Vertragspartei gemäss den Absätzen 1 und 2 angewandten Erfordernisse erfüllt sind.
7. a) Vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Erforder­nisse ersetzt ein bei der Einreichung der Anmeldung in einer vom Amt akzeptierten Sprache vorgenommener Verweis auf eine früher eingereichte Anmeldung für die Zuerkennung des Anmeldedatums die Beschreibung und alle Zeichnungen.
b) Sind die Erfordernisse gemäss dem Buchstaben a nicht erfüllt, so kann die Anmeldung als nicht eingereicht gelten. In diesem Fall teilt das Amt dies dem Anmelder unter Angabe der Gründe mit.
8.  Keine Bestimmung dieses Artikels beschränkt:
i) das Recht eines Anmelders gemäss Artikel 4G Absatz 1 oder 2 der Pariser Verbandsübereinkunft, als Zeitpunkt einer Teilanmeldung gemäss jenem Artikel den Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung gemäss jenem Artikel und gegebenenfalls das Prioritätsrecht beizubehalten;
ii) die Freiheit einer Vertragspartei, jedes notwendige Erfordernis anzuwenden, um den Nutzen aus dem Anmeldedatum einer früheren Anmeldung einer beliebigen in der Ausführungsordnung vorgesehenen Art von Anmeldung zuzuerkennen.
Art. 6 Anmeldung
1.  Soweit in diesem Vertrag nichts anderes vorgesehen ist, darf keine Vertragspartei verlangen, dass eine Anmeldung bezüglich Form oder Inhalt Erfordernisse erfüllt abweichend von oder ergänzend zu:
i) den Erfordernissen bezüglich Form oder Inhalt, die für internationale Anmeldungen nach dem Zusammenarbeitsvertrag vorgesehen sind;
ii) den Erfordernissen bezüglich Form oder Inhalt, die nach dem Zusammen­arbeitsvertrag vom Amt eines Mitgliedstaates dieses Vertrags oder von einem für diesen Staat handelnden Amt verlangt werden können, sobald die Behandlung oder die Prüfung des internationalen Gesuchs gemäss Artikel 23 oder 40 dieses Vertrags aufgenommen wurde;
iii) den weiteren, in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Erfordernissen.
2. a) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass der Inhalt einer Anmeldung, der dem Inhalt des Antrags einer internationalen Anmeldung nach dem Zusam­menarbeitsvertrag entspricht, auf einem von ihr vorgeschriebenen Formular vorzulegen ist. Eine Vertragspartei kann auch verlangen, dass jeder weitere Inhalt, der gemäss Absatz 1 Ziffer ii zulässig oder in der Ausführungsord­nung gemäss Absatz 1 Ziffer iii vorgeschrieben ist, in diesem Antragsfor­mular enthalten ist.
b) Ungeachtet des Buchstabens a und vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 1 akzeptiert eine Vertragspartei die Vorlage des in Buchstabe a genannten Inhalts auf einem in der Ausführungsordnung vorgesehenen Antragsfor­mu­lar.
3.  Eine Vertragspartei kann eine Übersetzung sämtlicher Bestandteile der Anmel­dung verlangen, die nicht in einer von ihrem Amt akzeptierten Sprache abgefasst sind. Eine Vertragspartei kann ferner verlangen, dass die Bestandteile der Anmel­dung, die in der Ausführungsordnung genauer bezeichnet und in einer vom Amt akzeptierten Sprache abgefasst sind, in jede andere, von diesem Amt akzeptierte Sprache übersetzt werden.
4.  Eine Vertragspartei kann verlangen, dass für die Anmeldung Gebühren entrichtet werden. Eine Vertragspartei kann bezüglich der Zahlung der Anmeldegebühren die Bestimmungen des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens anwenden.
5.  Wird die Priorität einer früheren Anmeldung beansprucht, so kann eine Vertrags­partei verlangen, dass eine Kopie der früheren Anmeldung sowie, wenn diese nicht in einer von ihrem Amt akzeptierten Sprache abgefasst ist, eine Übersetzung ent­sprechend den Erfordernissen der Ausführungsordnung eingereicht werden.
6.  Eine Vertragspartei kann nur dann verlangen, dass ihrem Amt während der Bearbeitung der Anmeldung Nachweise hinsichtlich einer Angabe, auf die in Absatz 1 oder 2 oder in einer Prioritätserklärung Bezug genommen wird, oder Nachweise hinsichtlich einer Übersetzung gemäss Absatz 3 oder 5 vorgelegt werden, wenn dieses Amt begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der betreffenden Angabe oder an der Zuverlässigkeit dieser Übersetzung hat.
7.  Sind ein oder mehrere von der Vertragspartei gemäss den Absätzen 1–6 ange­wandte Erfordernisse nicht erfüllt, so teilt das Amt dies dem Anmelder mit und gibt ihm die Gelegenheit, innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist diese Erfordernisse zu erfüllen und Stellung zu nehmen.
8. a) Sind ein oder mehrere von der Vertragspartei gemäss den Absätzen 1–6 angewandte Erfordernisse innerhalb der in der Ausführungsordnung vorge­schriebenen Frist nicht erfüllt, kann die Vertragspartei vorbehaltlich des Buchstabens b und der Artikel 5 und 10 die nach ihrem Recht vorgesehene Sanktion anwenden.
b) Ist ein von der Vertragspartei gemäss Absatz 1, 5 oder 6 in Bezug auf einen Prioritätsanspruch angewandtes Erfordernis innerhalb der in der Ausfüh­rungsordnung vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt, so kann der Prioritätsan­spruch vorbehaltlich des Artikels 13 als nicht vorhanden gelten. Vorbehalt­lich des Artikels 5 Absatz 7 Buchstabe b darf keine weitere Sanktion angewendet werden.
Art. 7 Vertretung
1. a) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass ein für ein Verfahren vor dem Amt bestellter Vertreter:
i) nach dem anwendbaren Recht die Befugnis hat, vor dem Amt in Bezug auf Anmeldungen und Patente aufzutreten;
ii) eine Adresse in einem von der Vertragspartei vorgeschriebenen Gebiet als seine Adresse angibt.
b) Vorbehaltlich des Buchstabens c hat eine in Bezug auf ein beliebiges Verfah­ren vor dem Amt vorgenommene Handlung von oder gegenüber ei­nem Vertreter, der die von der Vertragspartei gemäss Buchstabe a ange­wandten Erfordernisse erfüllt, die Wirkung einer Handlung von oder gegenüber dem Anmelder, Patentinhaber oder einer anderen betroffenen Person, die diesen Vertreter bestellt hat.
c) Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass im Fall eines Eids oder einer Erklä­rung oder bei Widerruf einer Vollmacht die Unterschrift eines Vertreters nicht die Wirkung der Unterschrift des Anmelders, des Patentinhabers oder einer anderen betroffenen Person, die den Vertreter bestellt hat, entfaltet.
2. a) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass ein Anmelder, ein Patentinhaber oder eine andere betroffene Person für sämtliche Verfahren vor dem Amt einen Vertreter bestellt; doch kann ein Anmelder, ein Patentinhaber, der Erwerber einer Anmeldung oder eine andere betroffene Person bei folgenden Verfahren selbst dem Amt gegenüber handeln:
i) der Einreichung einer Anmeldung zum Zweck der Zuerkennung eines Anmeldedatums;
ii) der Zahlung einer Gebühr;
iii) jedem anderen, in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Verfah­ren;
iv) der Ausstellung einer Empfangsbescheinigung oder einer Mitteilung des Amtes im Zusammenhang mit allen Verfahren gemäss den Zif­fern i–iii.
b) Jede Person kann eine Aufrechterhaltungsgebühr entrichten.
3.  Eine Vertragspartei akzeptiert, dass die Bestellung eines Vertreters dem Amt in der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Art vorgelegt wird.
4.  Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass für die in den Absätzen 1–3 gere­gelten Angelegenheiten andere als die dort genannten Formerfordernisse erfüllt werden, soweit in diesem Vertrag oder der Ausführungsordnung nichts anderes vorgesehen ist.
5.  Sind ein oder mehrere von der Vertragspartei gemäss den Absätzen 1–3 ange­wandte Erfordernisse nicht erfüllt, so teilt das Amt dies dem Anmelder, dem Pa­tentinhaber, dem Erwerber der Anmeldung oder einer anderen betroffenen Person mit und gibt ihnen die Gelegenheit, innerhalb der in der Ausführungsordnung vor­geschriebenen Frist diese Erfordernisse zu erfüllen und Stellung zu nehmen.
6.  Sind ein oder mehrere von der Vertragspartei gemäss den Absätzen 1–3 ange­wandte Erfordernisse innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt, so kann die Vertragspartei die nach ihrem Recht vorgesehene Sanktion anwenden.
Art. 8 Mitteilungen; Adressen
1. a) Ausser für die Zuerkennung eines Anmeldedatums gemäss Artikel 5 Absatz 1 und vorbehaltlich des Artikels 6 Absatz 1 legt die Ausführungsord­nung vorbehaltlich der Buchstaben b–d die zur Anwendung durch eine Ver­tragspartei zulässigen Erfordernisse hinsichtlich Form und Mittel der Über­mittlung von Mitteilungen dar.
b) Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, andere als auf Papier eingereichte Mitteilungen zu akzeptieren.
c) Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, auf Papier eingereichte Mitteilun­gen auszuschliessen.
d) Eine Vertragspartei akzeptiert die Einreichung von Mitteilungen auf Papier zum Zweck der Einhaltung einer Frist.
2.  Soweit dieser Vertrag oder die Ausführungsordnung nichts anderes vorsehen, kann eine Vertragspartei verlangen, dass eine Mitteilung in einer der vom Amt akzeptierten Sprachen abgefasst ist.
3.  Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe a und vorbehaltlich des Absatzes 1 Buch­stabe b und des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe b akzeptiert eine Vertragspartei die Einreichung des Inhalts einer Mitteilung auf einem Formular, das einem für diese Mitteilung in der Ausführungsordnung vorgesehenen internationalen Standardfor­mular entspricht.
4. a) Verlangt eine Vertragspartei eine Unterschrift für eine Mitteilung, akzeptiert sie jede Unterschrift, welche die in der Ausführungsordnung vorgeschriebe­nen Erfordernisse erfüllt.
b) Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass eine ihrem Amt übermittelte Unterschrift einer Bestätigung, notariellen Beglaubigung, Bescheinigung der Echtheit, Legalisation oder anderen Beurkundung bedarf, ausgenommen in gerichtsähnlichen Verfahren oder wenn die Ausführungsordnung dies vor­schreibt.
c) Vorbehaltlich des Buchstabens b darf eine Vertragspartei nur dann verlan­gen, dass dem Amt Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründete Zweifel an der Echtheit einer Unterschrift hat.
5.  Eine Vertragspartei kann verlangen, dass jede Mitteilung eine oder mehrere der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Angaben enthält.
6.  Eine Vertragspartei kann vorbehaltlich der Bestimmungen in der Ausführungs­ordnung verlangen, dass ein Anmelder, ein Patentinhaber oder eine andere betrof­fene Person in jeder Mitteilung:
i) eine Korrespondenzadresse;
ii) ein Zustellungsdomizil;
iii) eine andere in der Ausführungsordnung vorgesehene Adresse
angibt.
7.  Sind ein oder mehrere von der Vertragspartei gemäss den Absätzen 1–6 ange­wandte Erfordernisse bezüglich der Mitteilungen nicht erfüllt, so teilt das Amt dies dem Anmelder, dem Patentinhaber oder einer anderen betroffenen Person mit und gibt ihnen innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist Gele­genheit, diese Erfordernisse zu erfüllen und Stellung zu nehmen.
8.  Sind ein oder mehrere von der Vertragspartei gemäss den Absätzen 1–6 ange­wandte Erfordernisse innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt, so kann die Vertragspartei vorbehaltlich der Artikel 5 und 10 und der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Ausnahmen die nach ihrem Recht vorgesehene Sanktion anwenden.
Art. 9 Mitteilungen
1.  Jede Mitteilung nach diesem Vertrag oder der Ausführungsordnung, die vom Amt an die Korrespondenzadresse oder an das in Artikel 8 Absatz 6 genannte Zustellungsdomizil oder an jede andere in der Ausführungsordnung zum Zweck dieser Vorschrift vorgesehene Adresse geschickt wird und die Vorschriften bezüg­lich jener Mitteilung erfüllt, stellt eine ausreichende Mitteilung im Sinne dieses Vertrags und der Ausführungsordnung dar.
2.  Keine Bestimmung dieses Vertrags oder der Ausführungsordnung verpflichtet eine Vertragspartei, dem Anmelder, dem Patentinhaber oder einer anderen betrof­fenen Person eine Mitteilung zu schicken, wenn beim Amt keine Angaben einge­reicht wurden, die es erlauben, mit dem Anmelder, dem Patentinhaber oder einer anderen betroffenen Person Kontakt aufzunehmen.
3.  Teilt ein Amt dem Anmelder, dem Patentinhaber oder einer anderen betroffenen Person nicht mit, dass ein Erfordernis dieses Vertrags oder der Ausführungsordnung nicht erfüllt wurde, so befreit diese fehlende Mitteilung den Anmelder, den Patent­inhaber oder eine andere betroffene Person vorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 1 nicht von der Verpflichtung, dieses Erfordernis zu erfüllen.
Art. 10 Gültigkeit des Patents; Widerruf
1.  Die Nichtbeachtung eines oder mehrerer Formerfordernisse einer Anmeldung gemäss Artikel 6 Absätze 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 8 Absätze 1–4 darf kein Grund dafür sein, das Patent als Ganzes oder zum Teil zu widerrufen oder für nichtig zu erklären, sofern die Nichterfüllung des Formerfordernisses nicht in betrügerischer Absicht erfolgte.
2.  Ein Patent kann weder als Ganzes noch zum Teil widerrufen oder für nichtig erklärt werden, ohne dass dem Patentinhaber die Gelegenheit gegeben wird, zum beabsichtigten Widerruf oder zur beabsichtigten Nichtigerklärung Stellung zu neh­men und innerhalb einer angemessenen Frist die nach dem anwendbaren Recht zulässigen Änderungen und Berichtigungen vorzunehmen.
3.  Absätze 1 und 2 begründen hinsichtlich der Durchsetzung von Patentrechten keine Verpflichtung, gerichtliche Verfahren einzurichten, die sich von Verfahren zur Rechtsdurchsetzung im Allgemeinen unterscheiden.
Art. 11 Rechtsbehelfe betreffend Fristen
1.  Eine Vertragspartei kann um den in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Zeitraum die Verlängerung einer Frist vorsehen, die vom Amt für eine Handlung in einem Verfahren vor dem Amt bezüglich einer Anmeldung oder eines Patents fest­gesetzt wurde, wenn dem Amt ein entsprechender Antrag vorgelegt wird, der den in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Erfordernissen entspricht, und der Antrag nach Wahl der Vertragspartei:
i) vor Ablauf der Frist; oder
ii) nach Ablauf der Frist und innerhalb der in der Ausführungsordnung vorge­schriebenen Frist eingereicht wird.
2.  Hat ein Anmelder oder ein Patentinhaber eine Frist versäumt, die vom Amt einer Vertragspartei für eine Handlung in einem Verfahren vor dem Amt bezüglich einer Anmeldung oder eines Patents festgesetzt wurde, und sieht diese Vertragspartei keine Fristverlängerung gemäss Absatz 1 Ziffer ii vor, so wird von der Vertragspar­tei die Fortsetzung des Verfahrens bezüglich der Anmeldung oder des Patentes und gegebenenfalls die Wiederherstellung der Rechte des Anmelders oder des Patent­inhabers bezüglich dieser Anmeldung oder dieses Patentes vorgesehen, wenn:
i) dem Amt ein entsprechender Antrag gemäss den in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Erfordernissen vorgelegt wird;
ii) innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist der Antrag eingereicht wird und alle Erfordernisse, bezüglich deren die Frist zur Vor­nahme der betreffenden Handlung festgesetzt wurde, erfüllt werden.
3.  Eine Vertragspartei ist im Fall der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Ausnahmen nicht verpflichtet, die Rechtsbehelfe gemäss Absatz 1 oder 2 vorzuse­hen.
4.  Eine Vertragspartei kann verlangen, dass für den Antrag gemäss Absatz 1 oder 2 eine Gebühr entrichtet wird.
5.  Soweit dieser Vertrag oder die Ausführungsordnung nichts anderes vorsehen, darf eine Vertragspartei nicht verlangen, dass andere als die in den Absätzen 1–4 genannten Erfordernisse hinsichtlich der Rechtsbehelfe gemäss Absatz 1 oder 2 erfüllt werden.
6.  Ein Antrag nach Absatz 1 oder 2 darf nicht zurückgewiesen werden, ohne dass dem Anmelder oder dem Patentinhaber die Gelegenheit gegeben wird, innerhalb einer angemessenen Frist zu der beabsichtigten Zurückweisung Stellung zu nehmen.
Art. 12 Wiederherstellung von Rechten, nachdem das Amt festgestellt hat, dass alle gebotene Sorgfalt beachtet wurde oder dass das Versäumnis unbeabsichtigt war
1.  Hat ein Anmelder oder Patentinhaber eine Frist zur Vornahme einer Handlung in einem Verfahren vor dem Amt versäumt und hat dieses Versäumnis unmittelbar den Verlust der Rechte bezüglich einer Anmeldung oder eines Patents zur Folge, so muss eine Vertragspartei vorsehen, dass das Amt die Rechte des Anmelders oder des Patentinhabers bezüglich der betreffenden Anmeldung oder des Patents wiederher­stellt, wenn:
i) bei dem Amt ein diesbezüglicher Antrag entsprechend den in der Ausfüh­rungsordnung vorgeschriebenen Erfordernissen gestellt wird;
ii) innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist der Antrag eingereicht wird und alle Erfordernisse, bezüglich deren die Frist zur Vor­nahme der betreffenden Handlung Anwendung findet, erfüllt werden;
iii) in dem Antrag dargelegt wird, aus welchen Gründen die Frist nicht einge­halten wurde; und
iv) das Amt feststellt, dass das Fristversäumnis trotz Beachtung der im konkre­ten Fall gebotenen Sorgfalt eintrat, oder, nach Wahl der Vertragspartei, das Fristversäumnis unbeabsichtigt war.
2.  Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, im Fall der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Ausnahmen die Wiederherstellung der Rechte gemäss Absatz 1 vorzusehen.
3.  Eine Vertragspartei kann verlangen, dass für einen Antrag gemäss Absatz 1 eine Gebühr entrichtet wird.
4.  Eine Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt innerhalb einer von ihm festgesetzten Frist eine Erklärung oder andere Nachweise zur Stützung der Gründe gemäss Absatz 1 Ziffer iii vorgelegt werden.
5.  Ein Antrag gemäss Absatz 1 kann nicht ganz oder teilweise zurückgewiesen werden, ohne dass dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt wird, innerhalb einer angemessenen Frist zu der beabsichtigten Zurückweisung Stellung zu nehmen.
Art. 13 Berichtigung oder Ergänzung eines Prioritätsanspruchs; Wiederherstellung des Prioritätsrechts
1.  Sofern in der Ausführungsordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, sieht eine Vertragspartei die Berichtigung eines Prioritätsanspruchs oder seine Ergänzung hinsichtlich einer Anmeldung (die «spätere Anmeldung») vor, wenn:
i) dem Amt ein diesbezüglicher Antrag gemäss den Erfordernissen der Ausfüh­rungsordnung vorgelegt wird;
ii) der Antrag innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist eingereicht wird; und
iii) das Anmeldedatum der späteren Anmeldung nicht nach dem Zeitpunkt des Ablaufs der Prioritätsfrist liegt, gerechnet ab dem Anmeldedatum der ältes­ten Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird.
2.  Wird eine Anmeldung (die «spätere Anmeldung»), welche die Priorität einer früheren Anmeldung beansprucht oder hätte beanspruchen können, nach dem Zeit­punkt des Ablaufs der Prioritätsfrist, aber noch innerhalb der in der Ausführungs­ordnung vorgeschriebenen Frist eingereicht, so hat die Vertragspartei eingedenk Artikel 15 vorzusehen, dass das Amt das Prioritätsrecht wiederherstellt, wenn:
i) bei dem Amt ein diesbezüglicher Antrag gemäss den Erfordernissen der Aus­führungsordnung gestellt wird;
ii) der Antrag innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist eingereicht wird;
iii) in dem Antrag angegeben wird, aus welchen Gründen die Prioritätsfrist nicht eingehalten wurde; und
iv) das Amt feststellt, dass das Versäumnis, die spätere Anmeldung innerhalb der Prioritätsfrist einzureichen, trotz Beachtung der im konkreten Fall gebo­tenen Sorgfalt eintrat oder, nach Wahl der Vertragspartei, das Fristversäum­nis unbeabsichtigt war.
3.  Wird ein nach Artikel 6 Absatz 5 erforderliches Exemplar einer früheren Anmel­dung dem Amt nicht innerhalb der in der Ausführungsordnung in Anwendung von Artikel 6 vorgeschriebenen Frist eingereicht, so hat die Vertragspartei vorzusehen, dass das Amt das Prioritätsrecht wiederherstellt, wenn:
i) ihm ein diesbezüglicher Antrag gemäss den Erfordernissen der Ausführungs­ordnung vorgelegt wird;
ii) der Antrag innerhalb der in der Ausführungsordnung in Anwendung von Artikel 6 Absatz 5 für die Einreichung des Exemplars der Anmeldung vorge­schriebenen Frist vorgelegt wird; und
iii) das Amt feststellt, dass das einzureichende Exemplar innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist bei dem Amt, bei welchem die frühere Anmeldung eingereicht wurde, angefordert wurde; und
iv) eine Kopie der früheren Anmeldung innerhalb der in der Ausführungsord­nung vorgeschriebenen Frist eingereicht wurde.
4.  Eine Vertragspartei kann verlangen, dass für einen Antrag gemäss Absatz 1–3 eine Gebühr entrichtet wird.
5.  Eine Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt innerhalb einer von diesem festgesetzten Frist eine Erklärung oder andere Nachweise zur Stützung der Gründe gemäss Absatz 2 Ziffer iii vorgelegt werden.
6.  Ein Antrag gemäss den Absätzen 1–3 kann nicht ganz oder teilweise zurück­gewiesen werden, ohne dass dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt wird, innerhalb einer angemessenen Frist zu der beabsichtigten Zurückweisung Stellung zu nehmen.
Art. 14 Ausführungsordnung
1. a) Die Ausführungsordnung im Anhang dieses Vertrags enthält Regeln über:
i) Fragen, hinsichtlich deren der Vertrag ausdrücklich vorsieht, dass sie «in der Ausführungsordnung vorgeschrieben» werden müssen;
ii) Einzelheiten, die für die Durchführung des Vertrags zweckmässig sind;
iii) die Verwaltung betreffende Erfordernisse, Angelegenheiten oder Verfah­ren.
b) Die Ausführungsordnung enthält auch Bestimmungen betreffend die Former­fordernisse, die eine Vertragspartei hinsichtlich von Anträgen auf: i) Eintragung einer Namens- oder Adressänderung;
ii) Eintragung einer Änderung des Anmelders oder Patentinhabers;
iii) Eintragung einer Lizenz oder einer dinglichen Sicherheit;
iv) Berichtigung eines Fehlers;
anwenden darf.
c) Die Ausführungsordnung sieht ferner die Erstellung von internationalen Stan­dardformularen und eines Antragsformulars für die Zwecke des Arti­kels 6 Absatz 2 Buchstabe b durch die Versammlung mit Hilfe des Inter­nati­onalen Büros vor.
2.  Vorbehaltlich des Absatzes 3 erfordert jede Änderung der Ausführungsordnung drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
3. a) Die Ausführungsordnung kann Bestimmungen der Ausführungsordnung bezeichnen, die nur einstimmig geändert werden können.
b) Jede Änderung der Ausführungsordnung, durch welche Bestimmungen der Ausführungsordnung gemäss Buchstabe a hinzugefügt oder aufgehoben werden, bedarf zu ihrer Annahme der Einstimmigkeit.
c) Um festzustellen, ob Einstimmigkeit vorliegt, werden nur die abgegebenen Stimmen berücksichtigt. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.
4.  Im Falle mangelnder Übereinstimmung zwischen den Vorschriften dieses Ver­trags und der Ausführungsordnung sind die Vorschriften des Vertrags massgebend.
Art. 15 Verhältnis zur Pariser Verbandsübereinkunft
1.  Jede Vertragspartei hat die Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft welche die Patente betreffen, einzuhalten.
2. a) Keine Bestimmung dieses Vertrags darf von den gegenseitigen Verpflichtun­gen der Vertragsparteien nach der Pariser Verbandsübereinkunft abweichen.
b) Keine Verpflichtung dieses Vertrags darf die Rechte der Anmelder und Patentinhaber nach der Pariser Verbandsübereinkunft beeinträchtigen.
Art. 16 Wirkung von Revisionen und Änderungen des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
1.  Vorbehaltlich des Absatzes 2 gilt jede Revision oder Änderung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens nach dem 2. Juni 2000, die mit den Bestimmungen dieses Vertrags vereinbar ist, für die Zwe­cke dieses Vertrags und der Ausführungsordnung, wenn die Versammlung dies im Einzelfall mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschliesst.
2.  Eine Bestimmung des Zusammenarbeitsvertrags, wonach eine revidierte oder geänderte Bestimmung jenes Vertrags nicht für einen dem besagten Vertrag angehö­renden Staat oder das Amt eines solches Staates oder ein Amt, das für einen solchen Staat handelt, gilt, soweit sie mit dem von diesem Staat oder diesem Amt ange­wandten Recht unvereinbar ist, gilt nicht für die Zwecke dieses Vertrags und der Aus­führungsordnung.
Art. 17 Versammlung
1. a) Die Vertragsparteien haben eine Versammlung.
b) Jede Vertragspartei wird in der Versammlung durch einen Delegierten vertre­ten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann. Jeder Delegierte kann nur eine Vertragspartei vertreten.
2.  Die Versammlung:
i) behandelt Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung dieses Ver­trags sowie seine Anwendung und Durchführung;
ii) erstellt mit Hilfe des Internationalen Büros internationale Standardformulare und das Antragsformular gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c;
iii) ändert die Ausführungsordnung;
iv) setzt die Bedingungen für den Zeitpunkt fest, ab dem jedes internationale Standardformular und das Antragsformular gemäss Ziffer ii verwendet wer­den kann, und den Zeitpunkt, ab dem jede Änderung gemäss Ziffer iii wirk­sam wird;
v) beschliesst gemäss Artikel 16 Absatz 1, ob eine Revision oder eine Ände­rung des Zusammenarbeitsvertrags für die Zwecke des vorliegenden Ver­trags und seiner Ausführungsordnung gilt;
vi) kommt anderen Aufgaben im Rahmen dieses Vertrages nach.
3. a) Die Hälfte der Mitglieder der Versammlung, die Staaten sind, bildet das Quorum.
b) Ungeachtet des Buchstabens a kann die Versammlung Beschlüsse fassen, wenn während einer Tagung die Zahl der Mitglieder der Versammlung, die Staaten sind, zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der Mitglieder der Versammlung beträgt, die Staaten sind, doch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Ver­sammlung nur wirksam, wenn die nachstehend genannten Bedingungen er­füllt sind. Das Internationale Büro teilt die genannten Beschlüsse den Mit­gliedern der Versammlung, die Staaten sind und die nicht vertreten waren, mit und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ihre Stimme oder ihre Stimmenthaltung schriftlich bekannt zu geben. Entspricht bei Ablauf dieser Frist die Anzahl der genannten Mitglie­der, die auf diese Weise ihre Stimme oder ihre Stimmenthaltung bekannt ge­geben haben, mindestens der Zahl der Mitglieder, die für die Erreichung des Quorums während der Tagung gefehlt hatte, so werden die Beschlüsse wirk­sam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist.
4. a) Die Versammlung ist bestrebt, einvernehmliche Entscheidungen zu treffen.
b) Kann eine einvernehmliche Entscheidung nicht herbeigeführt werden, so wird über die zu entscheidende Frage abgestimmt. In diesem Fall: i) verfügt jede Vertragspartei, die ein Staat ist, über eine Stimme und stimmt allein im eigenen Namen ab; und
ii) jede Vertragspartei, die eine zwischenstaatliche Organisation ist, kann an Stelle ihrer Mitgliedstaaten mit derjenigen Anzahl Stimmen an der Abstimmung teilnehmen, die der Zahl der Mitgliedstaaten entspricht, die diesem Vertrag beigetreten sind. Eine zwischenstaatliche Organisa­tion nimmt nicht an der Abstimmung teil, wenn einer ihrer Mitglied­staaten sein Stimmrecht ausübt und umgekehrt. Ferner nimmt eine zwi­schenstaatliche Organisation nicht an der Abstimmung teil, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten, der diesem Vertrag beigetreten ist, Mitglied einer anderen zwischenstaatlichen Organisation ist und letztere an der Abstimmung teilnimmt.
5. a) Vorbehaltlich der Artikel 14 Absätze 2 und 3, 16 Absatz 1 und 19 Absatz 3 fasst die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
b) Um zu bestimmen, ob die erforderliche Mehrheit erreicht ist, werden nur die abgegebenen Stimmen berücksichtigt. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimm­abgabe.
6.  Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle zwei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen.
7.  Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch Regeln zur Ein­berufung von ausserordentlichen Tagungen beinhaltet.
Art. 18 Internationales Büro
1. a) Das Internationale Büro nimmt die Verwaltungsaufgaben dieses Vertrags wahr.
b) Insbesondere bereitet das Internationale Büro die Sitzungen vor und besorgt das Sekretariat der Versammlung sowie der etwa von ihr gebildeten Sach­verständigenausschüsse und Arbeitsgruppen.
2.  Der Generaldirektor beruft alle von der Versammlung gebildeten Ausschüsse und Arbeitsgruppen ein.
3. a) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Versammlung und den von der Ver­sammlung gebildeten Ausschüssen und Arbeitsgruppen teil.
b) Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmter Mitarbeiter ist von Amts wegen Sekretär der Versammlung und der in Buchstabe a genannten Aus­schüsse und Arbeitsgruppen.
4. a) Das Internationale Büro bereitet die Revisionskonferenzen nach den Weisun­gen der Versammlung vor.
b) Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung dieser Konferenzen Mit­gliedstaaten der Organisation, zwischenstaatliche Organisationen sowie internationale und nationale nichtstaatliche Organisationen konsultieren.
c) Der Generaldirektor und die vom ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen der Revisionskonferenzen teil.
5.  Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm hinsichtlich dieses Vertrages übertragen werden.
Art. 19 Revisionen
1.  Vorbehaltlich des Absatzes 2 kann dieser Vertrag durch eine Konferenz der Vertragsparteien revidiert werden. Die Einberufung einer Revisionskonferenz wird von der Versammlung beschlossen.
2.  Die Artikel 17 Absätze 2 und 6 können sowohl durch eine Revisionskonferenz als auch durch die Versammlung gemäss den Bestimmungen des Absatzes 3 geän­dert werden.
3. a) Vorschläge zur Änderung von Artikel 17 Absätze 2 und 6 durch die Ver­sammlung können von jeder Vertragspartei oder dem Generaldirektor einge­bracht werden. Diese Vorschläge werden den Vertragsparteien mindestens sechs Monate, bevor sie in der Versammlung beraten werden, vom General­direktor mitgeteilt.
b) Die Annahme jeder Änderung der in Buchstabe a genannten Bestimmungen erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
c) Jede Änderung der in Buchstabe a genannten Bestimmungen tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmässig zustande gekommenen Annahme des Änderungsvor­schlags von drei Vierteln der Vertragsparteien der Versammlung im Zeit­punkt der Beschlussfassung beim Generaldirektor eingegangen sind. Jede auf diese Weise angenommene Änderung dieser Bestimmungen ist für alle Vertragsparteien im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung durch diesen Vertrag verbindlich; desgleichen für Staaten und zwischenstaatliche Organi­sationen, die zu einem späteren Zeitpunkt Vertragsparteien werden.
Art. 20 Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden
1.  Jeder Staat, der ein Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft oder ein Mitglied der Organisation ist und für den Patente durch sein eigenes Amt oder durch das Amt eines anderen Staates oder einer zwischenstaatlichen Organisation erteilt werden können, kann Vertragspartei werden.
2.  Jede zwischenstaatliche Organisation kann Vertragspartei werden, sofern we­nigstens einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft oder Mitglied der Organisation ist und die zwischenstaatliche Organisation erklärt, dass sie in Übereinstimmung mit ihren Rechtsnormen ordnungsgemäss bevollmäch­tigt wurde, Vertragspartei zu werden, und:
i) dass sie für die Erteilung von Patenten mit Wirkung für ihre Mitgliedstaaten zuständig ist; oder
ii) dass sie für Fragen zuständig ist, die Gegenstand dieses Vertrags sind, ihre eigenes Recht in diesen Fragen für alle ihre Mitgliedstaaten verbindlich ist und sie in Übereinstimmung mit diesem Recht ein regionales Amt zum Zwecke der Erteilung von Patenten mit Wirkung für ihr Gebiet unterhält oder ein regionales Amt mit dieser Aufgabe betraut hat.
Vorbehaltlich des Absatzes 3 muss jede derartige Erklärung im Zeitpunkt der Hin­terlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erfolgen.
3.  Die Europäische und die Eurasische Patentorganisation sowie die Afrikanische Regionale Organisation für gewerblichen Rechtsschutz, die die in Absatz 2 Ziffer i oder ii genannte Erklärung anlässlich der diplomatischen Konferenz, die diesen Vertrag beschlossen hat, abgegeben haben, können als zwischenstaatliche Organi­sationen Vertragsparteien werden, wenn sie im Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, dass sie in Übereinstimmung mit ihren Rechtsnormen ordnungsgemäss bevollmächtigt sind, Vertragspartei zu werden.
4.  Alle Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen, welche die Erfordernisse von Absatz 1, 2 oder 3 erfüllen, können:
i) eine Ratifikationsurkunde hinterlegen, wenn sie diesen Vertrag unterzeich­net haben; oder
ii) eine Beitrittsurkunde hinterlegen, wenn sie diesen Vertrag nicht unterzeich­net haben.
Art. 21 Inkrafttreten; Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ratifikationen und Beitritte
1.  Dieser Vertrag tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zehn Rati­fikations- oder Beitrittsurkunden von Staaten beim Generaldirektor hinterlegt wor­den sind.
2.  Dieser Vertrag bindet:
i) die zehn in Absatz 1 genannten Staaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages;
ii) jeden anderen Staat mit Ablauf von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Staat seine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generaldirektor hin­terlegt hat, oder ab einem späteren, in dieser Urkunde angegebenen Zeit­punkt, jedoch nicht später als sechs Monate nach dem Tag dieser Hinterle­gung;
iii) die Europäische Patentorganisation, die Eurasische Patentorganisation und die Afrikanische Regionale Organisation für gewerblichen Rechtsschutz mit dem Ablauf einer Frist von drei Monaten nach der Hinterlegung der Ratifi­kations- oder Beitrittsurkunde oder ab einem späteren, in dieser Urkunde angegebenen Zeitpunkt, jedoch nicht später als sechs Monate nach dem Tag der Hinterlegung, wenn diese nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags nach Absatz 1 erfolgte, oder drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags, wenn die Urkunde vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags hinterlegt wurde;
iv) jede andere beitrittsfähige zwischenstaatliche Organisation nach Ablauf von drei Monaten nach der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder ab einem späteren, in dieser Urkunde angegebenen Zeitpunkt, jedoch nicht später als sechs Monate nach dem Tag der Hinterlegung.
Art. 22 Anwendung des Vertrags auf anhängige Anmeldungen und bestehende Patente
1.  Vorbehaltlich des Absatzes 2 wendet eine Vertragspartei die Bestimmungen dieses Vertrags und seiner Ausführungsordnung mit Ausnahme von Artikel 5 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 sowie der diesbezüglichen Bestimmungen der Ausfüh­rungsordnung ab dem Zeitpunkt, in dem sie nach Artikel 21 durch diesen Vertrag gebunden wird, auf anhängige Anmeldungen und bestehende Patente an.
2.  Keine Vertragspartei ist verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrags und der Ausführungsordnung für Verfahrenshandlungen in Bezug auf in Absatz 1 genannte Anmeldungen oder Patente anzuwenden, wenn deren Beginn vor dem Zeitpunkt erfolgt, an dem dieser Vertrag nach Artikel 21 für die betreffende Vertragspartei verbindlich wird.
Art. 23 Vorbehalte
1.  Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann mittels eines Vorbe­halts erklären, dass die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 nicht für Erforder­nisse hinsichtlich der Einheitlichkeit der Erfindung Anwendung finden, die nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag für internationale Anmeldungen gelten.
2.  Vorbehalte nach Absatz 1 sind von dem Staat oder der zwischenstaatlichen Organisation, die den Vorbehalt erklären, in einer der Ratifikations- oder Beitrittsur­kunde zu diesem Vertrag beigefügten Erklärung abzugeben.
3.  Vorbehalte nach Absatz 1 können jederzeit zurückgenommen werden.
4.  Andere als die in Absatz 1 gestatteten Vorbehalte zu diesem Vertrag sind nicht zulässig.
Art. 24 Kündigung des Vertrags
1.  Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen.
2.  Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem der Generaldirek­tor die Notifikation erhalten hat, oder zu einem späteren, in der Notifikation angege­benen Zeitpunkt. Sie lässt die Anwendung dieses Vertrags auf die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung anhängigen Anmeldungen oder rechtskräftigen Patente in Bezug auf die kündigende Vertragspartei unberührt.
Art. 25 Vertragssprachen
1.  Dieser Vertrag wird in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, spanischer und russischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wort­laut gleichermassen und allein verbindlich ist.
2.  In anderen als den in Absatz 1 genannten Sprachen werden amtliche Fassungen vom Generaldirektor nach Beratung mit den Beteiligten erstellt. Im Sinne dieses Absatzes bedeutet «Beteiligter» jeder Staat, der Vertragspartei oder nach Artikel 20 Absatz 1 beitrittsfähig ist, dessen Amtssprache oder eine der Amtssprachen betrof­fen ist, sowie die Europäische Patentorganisation, die Eurasische Patentorganisation, die Afrikanische Regionale Organisation für gewerblichen Rechtsschutz und jede andere zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei ist oder Vertragspartei werden kann, sofern eine ihrer Amtssprachen betroffen ist.
3.  Im Falle unterschiedlicher Auslegung der verbindlichen Fassungen und der amt­lichen Fassungen haben die verbindlichen Fassungen Vorrang.
Art. 26 Unterzeichnung des Vertrags
Dieser Vertrag liegt nach seiner Annahme ein Jahr lang am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung auf und kann von jedem nach Artikel 20 Absatz 1 beitrittsfähigen Staat sowie der Europäischen und der Eurasischen Patentorganisation und der Afri­kanischen Regionalen Organisation für gewerblichen Rechtsschutz unterzeichnet werden.
Art. 27 Verwalter; Registrierung
1.  Der Generaldirektor ist Verwalter dieses Vertrags.
2.  Der Generaldirektor lässt diesen Vertrag beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 5. April 2019 ⁵

⁵ AS 2008 2681 , 2010 1521 , 2012 99 , 2013 2293 , 2016 775 und 2019 1221 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Albanien

17. Februar

2010

17. Mai

2010

Armenien

17. Juni

2013

17. September

2013

Australien

16. Dezember

2008 B

16. März

2009

Bahrain

15. September

2005 B

15. Dezember

2005

Belarus

21. Juli

2016 B

21. Oktober

2016

Bosnien und Herzegowina

  9. Februar

2012 B

  9. Mai

2012

Dänemark

16. März

2004

28. April

2005

Estland

14. April

2003

28. April

2005

Finnland

  6. Dezember

2005 B

  6. März

2006

Frankreich

  5. Oktober

2009

  5. Januar

2010

Irland

27. Februar

2012

27. Mai

2012

Japan

11. März

2016 B

11. Juni

2016

Kasachstan

19. Juli

2011 B

19. Oktober

2011

Kirgisistan

24. April

2002

28. April

2005

Korea (Nord-)

22. Mai

2018

22. August

2018

Kroatien

20. Dezember

2004

28. April

2005

Lettland

12. März

2010

12. Juni

2010

Liberia

  4. Oktober

2016

  4. Januar

2017

Liechtenstein

18. September

2009 B

18. Dezember

2009

Litauen

  3. November

2011 B

  3. Februar

2012

Moldau

27. September

2001

28. April

2005

Montenegro

  9. Dezember

2011 B

  9. März

2012

Niederlande

27. September

2010

27. Dezember

2010

    Curaçao

27. September

2010

27. Dezember

2010

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

27. September

2010

27. Dezember

2010

    Sint Maarten

27. September

2010

27. Dezember

2010

Nigeria

19. Dezember

2002

28. April

2005

Nordmazedonien

22. Januar

2010 B

22. April

2010

Oman

16. Juli

2007 B

16. Oktober

2007

Rumänien

28. Januar

2005

28. April

2005

Russland

12. Mai

2009 B

12. August

2009

Saudi-Arabien

  3. Mai

2013 B

  3. August

2013

Schweden

27. September

2007

27. Dezember

2007

Schweiz

31. März

2008

  1. Juli

2008

Serbien

20. Mai

2010

20. August

2010

Slowakei

16. Juli

2002 B

28. April

2005

Slowenien

  8. Mai

2002

28. April

2005

Spanien

  6. August

2014

  6. November

2013

Ukraine

31. März

2003 B

28. April

2005

Ungarn

12. Dezember

2007

12. März

2008

Usbekistan

19. April

2006 B

19. Juli

2006

Vereinigtes Königreich

22. Dezember

2005

22. März

2006

    Insel Man

22. Dezember

2005

22. März

2006

Vereinigte Staaten

18. September

2013

18. Dezember

2013

Markierungen
Leseansicht