Verordnung des BLV über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Sch... (916.443.107)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des BLV über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen

vom 6. August 2021 (Stand am 7. Februar 2023)
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966¹ und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 2015² über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,
verordnet:
¹ SR 916.40 ² SR 916.443.11

Art. 1 Zweck und Gegenstand

¹ Diese Verordnung soll die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest verhindern.
² Sie regelt die Einfuhr der folgenden Tiere und Tierprodukte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), Island und Norwegen:
a. Tiere der Familie der Schweineartigen ( Suidae ), einschliesslich Wildschweinen; b. Tiere der Familie der Neuweltlichen Schweine ( Tayassuidae ); c. folgende Tierprodukte von Tieren nach den Buchstaben a und b: 1. Sperma, Eizellen und Embryonen, 2. frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, 3. Schlachterzeugnisse nach Artikel 3 Buchstabe h der Verordnung vom 16. Dezember 2016³ über das Schlachten und die Fleischkontrolle, 4. ganze Schlachttierkörper und Teile von solchen, einschliesslich von Jagdwild stammend, und 5. tierische Nebenprodukte, einschliesslich Häuten und Fellen.
³ Sie regelt die Durchfuhr von freilebenden Wildschweinen sowie die Ausfuhr solcher Tiere in Mitgliedstaaten der EU, nach Island und nach Norwegen.
³ SR 817.190

Art. 2 Verbot der Einfuhr

¹ Die Einfuhr von lebenden Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 2 aus den folgenden Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten ist verboten:
a.⁴ aus den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605⁵ geregelten Sperr-zonen; b. aus den gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687⁶ festgelegten infizierten Zonen und Sperrzonen.
² Die Einfuhr von lebenden Wildschweinen aus dem gesamten Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen ist verboten.

Verordnung des BLV über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen

vom 6. August 2021 (Stand am 7. Januar 2023)
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966¹ und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 2015² über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,
verordnet:
¹ SR 916.40 ² SR 916.443.11

Art. 1 Zweck und Gegenstand

¹ Diese Verordnung soll die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest verhindern.
² Sie regelt die Einfuhr der folgenden Tiere und Tierprodukte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), Island und Norwegen:
a. Tiere der Familie der Schweineartigen ( Suidae ), einschliesslich Wildschweinen; b. Tiere der Familie der Neuweltlichen Schweine ( Tayassuidae ); c. folgende Tierprodukte von Tieren nach den Buchstaben a und b: 1. Sperma, Eizellen und Embryonen, 2. frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, 3. Schlachterzeugnisse nach Artikel 3 Buchstabe h der Verordnung vom 16. Dezember 2016³ über das Schlachten und die Fleischkontrolle, 4. ganze Schlachttierkörper und Teile von solchen, einschliesslich von Jagdwild stammend, und 5. tierische Nebenprodukte, einschliesslich Häuten und Fellen.
³ Sie regelt die Durchfuhr von freilebenden Wildschweinen sowie die Ausfuhr solcher Tiere in Mitgliedstaaten der EU, nach Island und nach Norwegen.
³ SR 817.190

Art. 2 Verbot der Einfuhr

¹ Die Einfuhr von lebenden Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 2 aus den folgenden Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten ist verboten:
a.⁴ aus den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605⁵ geregelten Sperrzonen; b. aus den gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687⁶ festgelegten infizierten Zonen und Sperrzonen.
² Die Einfuhr von lebenden Wildschweinen aus dem gesamten Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen ist verboten.

Verordnung des BLV über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen

vom 6. August 2021 (Stand am 13. Dezember 2022)
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966¹ und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 2015² über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,
verordnet:
¹ SR 916.40 ² SR 916.443.11

Art. 1 Zweck und Gegenstand

¹ Diese Verordnung soll die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest verhindern.
² Sie regelt die Einfuhr der folgenden Tiere und Tierprodukte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), Island und Norwegen:
a. Tiere der Familie der Schweineartigen ( Suidae ), einschliesslich Wildschweinen; b. Tiere der Familie der Neuweltlichen Schweine ( Tayassuidae ); c. folgende Tierprodukte von Tieren nach den Buchstaben a und b: 1. Sperma, Eizellen und Embryonen, 2. frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, 3. Schlachterzeugnisse nach Artikel 3 Buchstabe h der Verordnung vom 16. Dezember 2016³ über das Schlachten und die Fleischkontrolle, 4. ganze Schlachttierkörper und Teile von solchen, einschliesslich von Jagdwild stammend, und 5. tierische Nebenprodukte, einschliesslich Häuten und Fellen.
³ Sie regelt die Durchfuhr von freilebenden Wildschweinen sowie die Ausfuhr solcher Tiere in Mitgliedstaaten der EU, nach Island und nach Norwegen.
³ SR 817.190

Art. 2 Verbot der Einfuhr

¹ Die Einfuhr von lebenden Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 2 aus den folgenden Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten ist verboten:
a.⁴ aus den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605⁵ geregelten Sperrzonen; b. aus den gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687⁶ festgelegten infizierten Zonen und Sperrzonen.
² Die Einfuhr von lebenden Wildschweinen aus dem gesamten Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen ist verboten.

Verordnung des BLV über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen

vom 6. August 2021 (Stand am 5. November 2022)
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966¹ und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 2015² über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,
verordnet:
¹ SR 916.40 ² SR 916.443.11

Art. 1 Zweck und Gegenstand

¹ Diese Verordnung soll die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest verhindern.
² Sie regelt die Einfuhr der folgenden Tiere und Tierprodukte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), Island und Norwegen:
a. Tiere der Familie der Schweineartigen ( Suidae ), einschliesslich Wildschweinen; b. Tiere der Familie der Neuweltlichen Schweine ( Tayassuidae ); c. folgende Tierprodukte von Tieren nach den Buchstaben a und b: 1. Sperma, Eizellen und Embryonen, 2. frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, 3. Schlachterzeugnisse nach Artikel 3 Buchstabe h der Verordnung vom 16. Dezember 2016³ über das Schlachten und die Fleischkontrolle, 4. ganze Schlachttierkörper und Teile von solchen, einschliesslich von Jagdwild stammend, und 5. tierische Nebenprodukte, einschliesslich Häuten und Fellen.
³ Sie regelt die Durchfuhr von freilebenden Wildschweinen sowie die Ausfuhr solcher Tiere in Mitgliedstaaten der EU, nach Island und nach Norwegen.
³ SR 817.190

Art. 2 Verbot der Einfuhr

¹ Die Einfuhr von lebenden Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 2 aus den folgenden Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten ist verboten:
a.⁴ aus den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605⁵ geregelten Sperrzonen; b. aus den gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687⁶ festgelegten infizierten Zonen und Sperrzonen.
² Die Einfuhr von lebenden Wildschweinen aus dem gesamten Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen ist verboten.

Verordnung des BLV über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen

vom 6. August 2021 (Stand am 15. Oktober 2022)
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966¹ und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 2015² über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,
verordnet:
¹ SR 916.40 ² SR 916.443.11

Art. 1 Zweck und Gegenstand

¹ Diese Verordnung soll die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest verhindern.
² Sie regelt die Einfuhr der folgenden Tiere und Tierprodukte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), Island und Norwegen:
a. Tiere der Familie der Schweineartigen ( Suidae ), einschliesslich Wildschweinen; b. Tiere der Familie der Neuweltlichen Schweine ( Tayassuidae ); c. folgende Tierprodukte von Tieren nach den Buchstaben a und b: 1. Sperma, Eizellen und Embryonen, 2. frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, 3. Schlachterzeugnisse nach Artikel 3 Buchstabe h der Verordnung vom 16. Dezember 2016³ über das Schlachten und die Fleischkontrolle, 4. ganze Schlachttierkörper und Teile von solchen, einschliesslich von Jagdwild stammend, und 5. tierische Nebenprodukte, einschliesslich Häuten und Fellen.
³ Sie regelt die Durchfuhr von freilebenden Wildschweinen sowie die Ausfuhr solcher Tiere in Mitgliedstaaten der EU, nach Island und nach Norwegen.
³ SR 817.190

Art. 2 Verbot der Einfuhr

¹ Die Einfuhr von lebenden Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 2 aus den folgenden Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten ist verboten:
a.⁴ aus den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605⁵ geregelten Sperrzonen; b. aus den gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687⁶ festgelegten infizierten Zonen und Sperrzonen.
² Die Einfuhr von lebenden Wildschweinen aus dem gesamten Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen ist verboten.

Verordnung des BLV über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen

vom 6. August 2021 (Stand am 1. Oktober 2022)
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966¹ und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 2015² über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,
verordnet:
¹ SR 916.40 ² SR 916.443.11

Art. 1 Zweck und Gegenstand

¹ Diese Verordnung soll die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest verhindern.
² Sie regelt die Einfuhr der folgenden Tiere und Tierprodukte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), Island und Norwegen:
a. Tiere der Familie der Schweineartigen ( Suidae ), einschliesslich Wildschweinen; b. Tiere der Familie der Neuweltlichen Schweine ( Tayassuidae ); c. folgende Tierprodukte von Tieren nach den Buchstaben a und b: 1. Sperma, Eizellen und Embryonen, 2. frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, 3. Schlachterzeugnisse nach Artikel 3 Buchstabe h der Verordnung vom 16. Dezember 2016³ über das Schlachten und die Fleischkontrolle, 4. ganze Schlachttierkörper und Teile von solchen, einschliesslich von Jagdwild stammend, und 5. tierische Nebenprodukte, einschliesslich Häuten und Fellen.
³ Sie regelt die Durchfuhr von freilebenden Wildschweinen sowie die Ausfuhr solcher Tiere in Mitgliedstaaten der EU, nach Island und nach Norwegen.
³ SR 817.190

Art. 2 Verbot der Einfuhr

¹ Die Einfuhr von lebenden Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 2 aus den folgenden Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten ist verboten:
a.⁴ aus den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605⁵ geregelten Sperrzonen; b. aus den gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687⁶ festgelegten infizierten Zonen und Sperrzonen.
² Die Einfuhr von lebenden Wildschweinen aus dem gesamten Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen ist verboten.

Verordnung des BLV über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen

vom 6. August 2021 (Stand am 16. September 2022)
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966¹ und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 2015² über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,
verordnet:
¹ SR 916.40 ² SR 916.443.11

Art. 1 Zweck und Gegenstand

¹ Diese Verordnung soll die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest verhindern.
² Sie regelt die Einfuhr der folgenden Tiere und Tierprodukte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), Island und Norwegen:
a. Tiere der Familie der Schweineartigen ( Suidae ), einschliesslich Wildschweinen; b. Tiere der Familie der Neuweltlichen Schweine ( Tayassuidae ); c. folgende Tierprodukte von Tieren nach den Buchstaben a und b: 1. Sperma, Eizellen und Embryonen, 2. frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, 3. Schlachterzeugnisse nach Artikel 3 Buchstabe h der Verordnung vom 16. Dezember 2016³ über das Schlachten und die Fleischkontrolle, 4. ganze Schlachttierkörper und Teile von solchen, einschliesslich von Jagdwild stammend, und 5. tierische Nebenprodukte, einschliesslich Häuten und Fellen.
³ Sie regelt die Durchfuhr von freilebenden Wildschweinen sowie die Ausfuhr solcher Tiere in Mitgliedstaaten der EU, nach Island und nach Norwegen.
³ SR 817.190

Art. 2 Verbot der Einfuhr

¹ Die Einfuhr von lebenden Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 2 aus den folgenden Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten ist verboten:
a.⁴ aus den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605⁵ geregelten Sperrzonen; b. aus den gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687⁶ festgelegten infizierten Zonen und Sperrzonen.
² Die Einfuhr von lebenden Wildschweinen aus dem gesamten Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen ist verboten.

Verordnung des BLV über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen

vom 6. August 2021 (Stand am 3. September 2022)
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966¹ und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 2015² über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,
verordnet:
¹ SR 916.40 ² SR 916.443.11

Art. 1 Zweck und Gegenstand

¹ Diese Verordnung soll die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest verhindern.
² Sie regelt die Einfuhr der folgenden Tiere und Tierprodukte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), Island und Norwegen:
a. Tiere der Familie der Schweineartigen ( Suidae ), einschliesslich Wildschweinen; b. Tiere der Familie der Neuweltlichen Schweine ( Tayassuidae ); c. folgende Tierprodukte von Tieren nach den Buchstaben a und b: 1. Sperma, Eizellen und Embryonen, 2. frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, 3. Schlachterzeugnisse nach Artikel 3 Buchstabe h der Verordnung vom 16. Dezember 2016³ über das Schlachten und die Fleischkontrolle, 4. ganze Schlachttierkörper und Teile von solchen, einschliesslich von Jagdwild stammend, und 5. tierische Nebenprodukte, einschliesslich Häuten und Fellen.
³ Sie regelt die Durchfuhr von freilebenden Wildschweinen sowie die Ausfuhr solcher Tiere in Mitgliedstaaten der EU, nach Island und nach Norwegen.
³ SR 817.190

Art. 2 Verbot der Einfuhr

¹ Die Einfuhr von lebenden Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 2 aus den folgenden Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten ist verboten:
a.⁴ aus den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605⁵ geregelten Sperrzonen; b. aus den gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687⁶ festgelegten infizierten Zonen und Sperrzonen.
² Die Einfuhr von lebenden Wildschweinen aus dem gesamten Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen ist verboten.

Verordnung des BLV über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen

vom 6. August 2021 (Stand am 19. August 2022)
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966¹ und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 2015² über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,
verordnet:
¹ SR 916.40 ² SR 916.443.11

Art. 1 Zweck und Gegenstand

¹ Diese Verordnung soll die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest verhindern.
² Sie regelt die Einfuhr der folgenden Tiere und Tierprodukte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), Island und Norwegen:
a. Tiere der Familie der Schweineartigen ( Suidae ), einschliesslich Wildschweinen; b. Tiere der Familie der Neuweltlichen Schweine ( Tayassuidae ); c. folgende Tierprodukte von Tieren nach den Buchstaben a und b: 1. Sperma, Eizellen und Embryonen, 2. frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, 3. Schlachterzeugnisse nach Artikel 3 Buchstabe h der Verordnung vom 16. Dezember 2016³ über das Schlachten und die Fleischkontrolle, 4. ganze Schlachttierkörper und Teile von solchen, einschliesslich von Jagdwild stammend, und 5. tierische Nebenprodukte, einschliesslich Häuten und Fellen.
³ Sie regelt die Durchfuhr von freilebenden Wildschweinen sowie die Ausfuhr solcher Tiere in Mitgliedstaaten der EU, nach Island und nach Norwegen.
³ SR 817.190

Art. 2 Verbot der Einfuhr

¹ Die Einfuhr von lebenden Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 2 aus den folgenden Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten ist verboten:
a.⁴ aus den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605⁵ geregelten Sperrzonen; b. aus den gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687⁶ festgelegten infizierten Zonen und Sperrzonen.
² Die Einfuhr von lebenden Wildschweinen aus dem gesamten Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen ist verboten.

Verordnung des BLV über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen

vom 6. August 2021 (Stand am 10. August 2022)
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966¹ und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 2015² über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,
verordnet:
¹ SR 916.40 ² SR 916.443.11

Art. 1 Zweck und Gegenstand

¹ Diese Verordnung soll die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest verhindern.
² Sie regelt die Einfuhr der folgenden Tiere und Tierprodukte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), Island und Norwegen:
a. Tiere der Familie der Schweineartigen ( Suidae ), einschliesslich Wildschweinen; b. Tiere der Familie der Neuweltlichen Schweine ( Tayassuidae ); c. folgende Tierprodukte von Tieren nach den Buchstaben a und b: 1. Sperma, Eizellen und Embryonen, 2. frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, 3. Schlachterzeugnisse nach Artikel 3 Buchstabe h der Verordnung vom 16. Dezember 2016³ über das Schlachten und die Fleischkontrolle, 4. ganze Schlachttierkörper und Teile von solchen, einschliesslich von Jagdwild stammend, und 5. tierische Nebenprodukte, einschliesslich Häuten und Fellen.
³ Sie regelt die Durchfuhr von freilebenden Wildschweinen sowie die Ausfuhr solcher Tiere in Mitgliedstaaten der EU, nach Island und nach Norwegen.
³ SR 817.190

Art. 2 Verbot der Einfuhr

¹ Die Einfuhr von lebenden Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 2 aus den folgenden Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten ist verboten:
a.⁴ aus den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605⁵ geregelten Sperrzonen; b. aus den gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687⁶ festgelegten infizierten Zonen und Sperrzonen.
² Die Einfuhr von lebenden Wildschweinen aus dem gesamten Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen ist verboten.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 3. Febr. 2023, in Kraft seit 7. Febr. 2023 ( AS 2023 47 ). ⁵ Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/141, ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 94. ⁶ Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 50.

Art. 3 Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

Die betroffenen Mitgliedstaaten sind im Anhang festgelegt. Im Anhang werden zudem die Verweise auf die EU-Erlasse aufgeführt, in denen die Gebiete nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegt sind.

Art. 4 Einfuhr aus in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 ⁷ geregelten Gebieten

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ist die Einfuhr von lebenden Tieren und von Tierprodukten aus den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 geregelten Sperrzonen erlaubt, wenn:
a. die Bedingungen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 für die Ausfuhr in von Afrikanischer Schweinepest nicht betroffene Mitgliedstaaten erfüllt sind; und b. die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates die Ausfuhr genehmigt hat.
⁷ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.

Art. 5 ⁸ Einfuhr aus infizierten Zonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus infizierten Zonen, die ausserhalb der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605⁹ geregelten Sperrzonen liegen, erlaubt, wenn sie die infizierte Zone für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen nach:
a. der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 10 ; und b. den im Anhang Ziffer 2 aufgeführten Erlassen der EU.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 14. Jan. 2022, in Kraft seit 15. Jan. 2022 ( AS 2022 9 ). ⁹ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a. 10 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b.

Art. 6 Einfuhr aus Sperrzonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 11

⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 5. Jan. 2023, in Kraft seit 7. Jan. 2023 ( AS 2023 6 ). ⁵ Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/2568, ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 147. ⁶ Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 50.

Art. 3 Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

Die betroffenen Mitgliedstaaten sind im Anhang festgelegt. Im Anhang werden zudem die Verweise auf die EU-Erlasse aufgeführt, in denen die Gebiete nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegt sind.

Art. 4 Einfuhr aus in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 ⁷ geregelten Gebieten

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ist die Einfuhr von lebenden Tieren und von Tierprodukten aus den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 geregelten Sperrzonen erlaubt, wenn:
a. die Bedingungen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 für die Ausfuhr in von Afrikanischer Schweinepest nicht betroffene Mitgliedstaaten erfüllt sind; und b. die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates die Ausfuhr genehmigt hat.
⁷ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.

Art. 5 ⁸ Einfuhr aus infizierten Zonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus infizierten Zonen, die ausserhalb der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605⁹ geregelten Sperrzonen liegen, erlaubt, wenn sie die infizierte Zone für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen nach:
a. der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 10 ; und b. den im Anhang Ziffer 2 aufgeführten Erlassen der EU.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 14. Jan. 2022, in Kraft seit 15. Jan. 2022 ( AS 2022 9 ). ⁹ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a. 10 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b.

Art. 6 Einfuhr aus Sperrzonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 11

⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 9. Dez. 2022, in Kraft seit 13. Dez. 2022 ( AS 2022 793 ). ⁵ Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/2348, ABl. L 311 vom 2.12.2022, S. 97. ⁶ Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 50.

Art. 3 Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

Die betroffenen Mitgliedstaaten sind im Anhang festgelegt. Im Anhang werden zudem die Verweise auf die EU-Erlasse aufgeführt, in denen die Gebiete nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegt sind.

Art. 4 Einfuhr aus in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 ⁷ geregelten Gebieten

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ist die Einfuhr von lebenden Tieren und von Tierprodukten aus den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 geregelten Sperrzonen erlaubt, wenn:
a. die Bedingungen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 für die Ausfuhr in von Afrikanischer Schweinepest nicht betroffene Mitgliedstaaten erfüllt sind; und b. die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates die Ausfuhr genehmigt hat.
⁷ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.

Art. 5 ⁸ Einfuhr aus infizierten Zonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus infizierten Zonen, die ausserhalb der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605⁹ geregelten Sperrzonen liegen, erlaubt, wenn sie die infizierte Zone für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen nach:
a. der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 10 ; und b. den im Anhang Ziffer 2 aufgeführten Erlassen der EU.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 14. Jan. 2022, in Kraft seit 15. Jan. 2022 ( AS 2022 9 ). ⁹ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a. 10 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b.

Art. 6 Einfuhr aus Sperrzonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 11

⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 3. Nov. 2022, in Kraft seit 5. Nov. 2022 ( AS 2022 641 ). ⁵ Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/2067, ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 106. ⁶ Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 50.

Art. 3 Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

Die betroffenen Mitgliedstaaten sind im Anhang festgelegt. Im Anhang werden zudem die Verweise auf die EU-Erlasse aufgeführt, in denen die Gebiete nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegt sind.

Art. 4 Einfuhr aus in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 ⁷ geregelten Gebieten

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ist die Einfuhr von lebenden Tieren und von Tierprodukten aus den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 geregelten Sperrzonen erlaubt, wenn:
a. die Bedingungen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 für die Ausfuhr in von Afrikanischer Schweinepest nicht betroffene Mitgliedstaaten erfüllt sind; und b. die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates die Ausfuhr genehmigt hat.
⁷ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.

Art. 5 ⁸ Einfuhr aus infizierten Zonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus infizierten Zonen, die ausserhalb der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605⁹ geregelten Sperrzonen liegen, erlaubt, wenn sie die infizierte Zone für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen nach:
a. der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 10 ; und b. den im Anhang Ziffer 2 aufgeführten Erlassen der EU.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 14. Jan. 2022, in Kraft seit 15. Jan. 2022 ( AS 2022 9 ). ⁹ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a. 10 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b.

Art. 6 Einfuhr aus Sperrzonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 11

⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 13. Okt. 2022, in Kraft seit 15. Okt. 2022 ( AS 2022 584 ). ⁵ Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/1911, ABl. L 261 vom 7.10.2022, S. 6. ⁶ Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 50.

Art. 3 Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

Die betroffenen Mitgliedstaaten sind im Anhang festgelegt. Im Anhang werden zudem die Verweise auf die EU-Erlasse aufgeführt, in denen die Gebiete nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegt sind.

Art. 4 Einfuhr aus in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 ⁷ geregelten Gebieten

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ist die Einfuhr von lebenden Tieren und von Tierprodukten aus den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 geregelten Sperrzonen erlaubt, wenn:
a. die Bedingungen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 für die Ausfuhr in von Afrikanischer Schweinepest nicht betroffene Mitgliedstaaten erfüllt sind; und b. die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates die Ausfuhr genehmigt hat.
⁷ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.

Art. 5 ⁸ Einfuhr aus infizierten Zonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus infizierten Zonen, die ausserhalb der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605⁹ geregelten Sperrzonen liegen, erlaubt, wenn sie die infizierte Zone für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen nach:
a. der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 10 ; und b. den im Anhang Ziffer 2 aufgeführten Erlassen der EU.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 14. Jan. 2022, in Kraft seit 15. Jan. 2022 ( AS 2022 9 ). ⁹ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a. 10 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b.

Art. 6 Einfuhr aus Sperrzonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 11

⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 29. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Okt. 2022 ( AS 2022 542 ). ⁵ Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/1617, ABl. L 243 vom 20.9.2022, S. 47. ⁶ Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 50.

Art. 3 Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

Die betroffenen Mitgliedstaaten sind im Anhang festgelegt. Im Anhang werden zudem die Verweise auf die EU-Erlasse aufgeführt, in denen die Gebiete nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegt sind.

Art. 4 Einfuhr aus in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 ⁷ geregelten Gebieten

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ist die Einfuhr von lebenden Tieren und von Tierprodukten aus den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 geregelten Sperrzonen erlaubt, wenn:
a. die Bedingungen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 für die Ausfuhr in von Afrikanischer Schweinepest nicht betroffene Mitgliedstaaten erfüllt sind; und b. die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates die Ausfuhr genehmigt hat.
⁷ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.

Art. 5 ⁸ Einfuhr aus infizierten Zonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus infizierten Zonen, die ausserhalb der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605⁹ geregelten Sperrzonen liegen, erlaubt, wenn sie die infizierte Zone für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen nach:
a. der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 10 ; und b. den im Anhang Ziffer 2 aufgeführten Erlassen der EU.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 14. Jan. 2022, in Kraft seit 15. Jan. 2022 ( AS 2022 9 ). ⁹ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a. 10 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b.

Art. 6 Einfuhr aus Sperrzonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 11

⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 14. Sept. 2022, in Kraft seit 16. Sept. 2022 ( AS 2022 507 ). ⁵ Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/1460, ABl. L 229 vom 5.9.2022, S. 27. ⁶ Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 50.

Art. 3 Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

Die betroffenen Mitgliedstaaten sind im Anhang festgelegt. Im Anhang werden zudem die Verweise auf die EU-Erlasse aufgeführt, in denen die Gebiete nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegt sind.

Art. 4 Einfuhr aus in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 ⁷ geregelten Gebieten

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ist die Einfuhr von lebenden Tieren und von Tierprodukten aus den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 geregelten Sperrzonen erlaubt, wenn:
a. die Bedingungen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 für die Ausfuhr in von Afrikanischer Schweinepest nicht betroffene Mitgliedstaaten erfüllt sind; und b. die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates die Ausfuhr genehmigt hat.
⁷ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.

Art. 5 ⁸ Einfuhr aus infizierten Zonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus infizierten Zonen, die ausserhalb der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605⁹ geregelten Sperrzonen liegen, erlaubt, wenn sie die infizierte Zone für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen nach:
a. der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 10 ; und b. den im Anhang Ziffer 2 aufgeführten Erlassen der EU.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 14. Jan. 2022, in Kraft seit 15. Jan. 2022 ( AS 2022 9 ). ⁹ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a. 10 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b.

Art. 6 Einfuhr aus Sperrzonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 11

⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 1. Sept. 2022, in Kraft seit 3. Sept. 2022 ( AS 2022 484 ). ⁵ Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/1413, ABl. L 217 vom 22.8.2022, S. 6. ⁶ Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 50.

Art. 3 Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

Die betroffenen Mitgliedstaaten sind im Anhang festgelegt. Im Anhang werden zudem die Verweise auf die EU-Erlasse aufgeführt, in denen die Gebiete nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegt sind.

Art. 4 Einfuhr aus in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 ⁷ geregelten Gebieten

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ist die Einfuhr von lebenden Tieren und von Tierprodukten aus den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 geregelten Sperrzonen erlaubt, wenn:
a. die Bedingungen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 für die Ausfuhr in von Afrikanischer Schweinepest nicht betroffene Mitgliedstaaten erfüllt sind; und b. die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates die Ausfuhr genehmigt hat.
⁷ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.

Art. 5 ⁸ Einfuhr aus infizierten Zonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus infizierten Zonen, die ausserhalb der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605⁹ geregelten Sperrzonen liegen, erlaubt, wenn sie die infizierte Zone für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen nach:
a. der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 10 ; und b. den im Anhang Ziffer 2 aufgeführten Erlassen der EU.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 14. Jan. 2022, in Kraft seit 15. Jan. 2022 ( AS 2022 9 ). ⁹ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a. 10 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b.

Art. 6 Einfuhr aus Sperrzonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 11

⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 17. Aug. 2022, in Kraft seit 19. Aug. 2022 ( AS 2022 453 ). ⁵ Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/1366, ABl. L 205 vom 5.8.2022, S. 234. ⁶ Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 50.

Art. 3 Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

Die betroffenen Mitgliedstaaten sind im Anhang festgelegt. Im Anhang werden zudem die Verweise auf die EU-Erlasse aufgeführt, in denen die Gebiete nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegt sind.

Art. 4 Einfuhr aus in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 ⁷ geregelten Gebieten

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ist die Einfuhr von lebenden Tieren und von Tierprodukten aus den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 geregelten Sperrzonen erlaubt, wenn:
a. die Bedingungen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 für die Ausfuhr in von Afrikanischer Schweinepest nicht betroffene Mitgliedstaaten erfüllt sind; und b. die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates die Ausfuhr genehmigt hat.
⁷ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.

Art. 5 ⁸ Einfuhr aus infizierten Zonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus infizierten Zonen, die ausserhalb der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605⁹ geregelten Sperrzonen liegen, erlaubt, wenn sie die infizierte Zone für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen nach:
a. der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 10 ; und b. den im Anhang Ziffer 2 aufgeführten Erlassen der EU.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 14. Jan. 2022, in Kraft seit 15. Jan. 2022 ( AS 2022 9 ). ⁹ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a. 10 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b.

Art. 6 Einfuhr aus Sperrzonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 11

⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 8. Aug. 2022, in Kraft seit 10. Aug. 2022 ( AS 2022 439 ). ⁵ Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/1325, ABl. L 200 vom 29.7.2022, S. 109. ⁶ Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 50.

Art. 3 Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

Die betroffenen Mitgliedstaaten sind im Anhang festgelegt. Im Anhang werden zudem die Verweise auf die EU-Erlasse aufgeführt, in denen die Gebiete nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegt sind.

Art. 4 Einfuhr aus in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 ⁷ geregelten Gebieten

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ist die Einfuhr von lebenden Tieren und von Tierprodukten aus den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 geregelten Sperrzonen erlaubt, wenn:
a. die Bedingungen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 für die Ausfuhr in von Afrikanischer Schweinepest nicht betroffene Mitgliedstaaten erfüllt sind; und b. die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates die Ausfuhr genehmigt hat.
⁷ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.

Art. 5 ⁸ Einfuhr aus infizierten Zonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus infizierten Zonen, die ausserhalb der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605⁹ geregelten Sperrzonen liegen, erlaubt, wenn sie die infizierte Zone für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen nach:
a. der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 10 ; und b. den im Anhang Ziffer 2 aufgeführten Erlassen der EU.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 14. Jan. 2022, in Kraft seit 15. Jan. 2022 ( AS 2022 9 ). ⁹ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a. 10 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b.

Art. 6 Einfuhr aus Sperrzonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 11

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus Sperrzonen, die ausserhalb der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 12 geregelten Gebiete liegen, erlaubt, wenn sie die Sperrzone nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen.
11 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b. 12 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.

Art. 7 Durchfuhr und Ausfuhr von freilebenden Wildschweinen

¹ Die Durchfuhr von freilebenden Wildschweinen ist verboten.
² Die Ausfuhr von freilebenden Wildschweinen in Mitgliedstaaten der EU, nach Island und nach Norwegen ist verboten.

Art. 8 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des BLV vom 18. Dezember 2017 13 über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen wird aufgehoben.
13 [ AS 2017 7647 ; 2018 2327 , 3455 , 3901 ; 2020 6405 ; 2021 200 ]

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 10. August 2021 in Kraft.
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus Sperrzonen, die ausserhalb der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 12 geregelten Gebiete liegen, erlaubt, wenn sie die Sperrzone nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen.
11 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b. 12 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.

Art. 7 Durchfuhr und Ausfuhr von freilebenden Wildschweinen

¹ Die Durchfuhr von freilebenden Wildschweinen ist verboten.
² Die Ausfuhr von freilebenden Wildschweinen in Mitgliedstaaten der EU, nach Island und nach Norwegen ist verboten.

Art. 8 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des BLV vom 18. Dezember 2017 13 über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen wird aufgehoben.
13 [ AS 2017 7647 ; 2018 2327 , 3455 , 3901 ; 2020 6405 ; 2021 200 ]

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 10. August 2021 in Kraft.
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus Sperrzonen, die ausserhalb der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 12 geregelten Gebiete liegen, erlaubt, wenn sie die Sperrzone nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen.
11 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b. 12 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.

Art. 7 Durchfuhr und Ausfuhr von freilebenden Wildschweinen

¹ Die Durchfuhr von freilebenden Wildschweinen ist verboten.
² Die Ausfuhr von freilebenden Wildschweinen in Mitgliedstaaten der EU, nach Island und nach Norwegen ist verboten.

Art. 8 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des BLV vom 18. Dezember 2017 13 über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen wird aufgehoben.
13 [ AS 2017 7647 ; 2018 2327 , 3455 , 3901 ; 2020 6405 ; 2021 200 ]

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 10. August 2021 in Kraft.
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus Sperrzonen, die ausserhalb der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 12 geregelten Gebiete liegen, erlaubt, wenn sie die Sperrzone nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen.
11 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b. 12 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.

Art. 7 Durchfuhr und Ausfuhr von freilebenden Wildschweinen

¹ Die Durchfuhr von freilebenden Wildschweinen ist verboten.
² Die Ausfuhr von freilebenden Wildschweinen in Mitgliedstaaten der EU, nach Island und nach Norwegen ist verboten.

Art. 8 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des BLV vom 18. Dezember 2017 13 über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen wird aufgehoben.
13 [ AS 2017 7647 ; 2018 2327 , 3455 , 3901 ; 2020 6405 ; 2021 200 ]

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 10. August 2021 in Kraft.
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus Sperrzonen, die ausserhalb der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 12 geregelten Gebiete liegen, erlaubt, wenn sie die Sperrzone nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen.
11 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b. 12 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.

Art. 7 Durchfuhr und Ausfuhr von freilebenden Wildschweinen

¹ Die Durchfuhr von freilebenden Wildschweinen ist verboten.
² Die Ausfuhr von freilebenden Wildschweinen in Mitgliedstaaten der EU, nach Island und nach Norwegen ist verboten.

Art. 8 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des BLV vom 18. Dezember 2017 13 über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen wird aufgehoben.
13 [ AS 2017 7647 ; 2018 2327 , 3455 , 3901 ; 2020 6405 ; 2021 200 ]

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 10. August 2021 in Kraft.
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus Sperrzonen, die ausserhalb der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 12 geregelten Gebiete liegen, erlaubt, wenn sie die Sperrzone nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen.
11 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b. 12 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.

Art. 7 Durchfuhr und Ausfuhr von freilebenden Wildschweinen

¹ Die Durchfuhr von freilebenden Wildschweinen ist verboten.
² Die Ausfuhr von freilebenden Wildschweinen in Mitgliedstaaten der EU, nach Island und nach Norwegen ist verboten.

Art. 8 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des BLV vom 18. Dezember 2017 13 über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen wird aufgehoben.
13 [ AS 2017 7647 ; 2018 2327 , 3455 , 3901 ; 2020 6405 ; 2021 200 ]

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 10. August 2021 in Kraft.
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus Sperrzonen, die ausserhalb der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 12 geregelten Gebiete liegen, erlaubt, wenn sie die Sperrzone nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen.
11 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b. 12 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.

Art. 7 Durchfuhr und Ausfuhr von freilebenden Wildschweinen

¹ Die Durchfuhr von freilebenden Wildschweinen ist verboten.
² Die Ausfuhr von freilebenden Wildschweinen in Mitgliedstaaten der EU, nach Island und nach Norwegen ist verboten.

Art. 8 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des BLV vom 18. Dezember 2017 13 über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen wird aufgehoben.
13 [ AS 2017 7647 ; 2018 2327 , 3455 , 3901 ; 2020 6405 ; 2021 200 ]

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 10. August 2021 in Kraft.
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus Sperrzonen, die ausserhalb der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 12 geregelten Gebiete liegen, erlaubt, wenn sie die Sperrzone nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen.
11 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b. 12 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.

Art. 7 Durchfuhr und Ausfuhr von freilebenden Wildschweinen

¹ Die Durchfuhr von freilebenden Wildschweinen ist verboten.
² Die Ausfuhr von freilebenden Wildschweinen in Mitgliedstaaten der EU, nach Island und nach Norwegen ist verboten.

Art. 8 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des BLV vom 18. Dezember 2017 13 über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen wird aufgehoben.
13 [ AS 2017 7647 ; 2018 2327 , 3455 , 3901 ; 2020 6405 ; 2021 200 ]

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 10. August 2021 in Kraft.
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus Sperrzonen, die ausserhalb der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 12 geregelten Gebiete liegen, erlaubt, wenn sie die Sperrzone nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen.
11 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b. 12 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.

Art. 7 Durchfuhr und Ausfuhr von freilebenden Wildschweinen

¹ Die Durchfuhr von freilebenden Wildschweinen ist verboten.
² Die Ausfuhr von freilebenden Wildschweinen in Mitgliedstaaten der EU, nach Island und nach Norwegen ist verboten.

Art. 8 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des BLV vom 18. Dezember 2017 13 über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen wird aufgehoben.
13 [ AS 2017 7647 ; 2018 2327 , 3455 , 3901 ; 2020 6405 ; 2021 200 ]

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 10. August 2021 in Kraft.
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus Sperrzonen, die ausserhalb der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 12 geregelten Gebiete liegen, erlaubt, wenn sie die Sperrzone nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen.
11 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b. 12 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.

Art. 7 Durchfuhr und Ausfuhr von freilebenden Wildschweinen

¹ Die Durchfuhr von freilebenden Wildschweinen ist verboten.
² Die Ausfuhr von freilebenden Wildschweinen in Mitgliedstaaten der EU, nach Island und nach Norwegen ist verboten.

Art. 8 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des BLV vom 18. Dezember 2017 13 über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen wird aufgehoben.
13 [ AS 2017 7647 ; 2018 2327 , 3455 , 3901 ; 2020 6405 ; 2021 200 ]

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 10. August 2021 in Kraft.
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