Verordnung der ETH Zürich über das Doktorat an der ETH Zürich (414.133.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung der ETH Zürich über das Doktorat an der ETH Zürich (Doktoratsverordnung ETH Zürich)

(Doktoratsverordnung ETH Zürich) vom 23. November 2021 (Stand am 1. Januar 2022)
Die Schulleitung der ETH Zürich,
gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der ETHZ-ETHL-Verordnung vom 13. November 2003¹,
verordnet:
¹ SR 414.110.37

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Bedingungen, die Verfahren und die Zuständigkeiten für die Erteilung des Doktordiploms durch die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich).
Art. 2 Doktorate
¹ Die ETH Zürich verleiht:
a. ordentliche Doktordiplome als Ausweis über die Befähigung zur wissenschaftlichen Forschung von hoher Qualität auf der Basis einer selbstständigen Originalarbeit;
b. Ehrendoktordiplome als Anerkennung für hervorragende Verdienste um die Wissenschaften.
² Sie erteilt auf Anfrage hin Auskunft über verliehene Doktordiplome.
Art. 3 Doktortitel
¹ Die ETH Zürich verleiht den Doktortitel «Doktorin der Wissenschaften (Dr. sc. ETH Zürich)» oder «Doktor der Wissenschaften (Dr. sc. ETH Zürich)».
² Bei einem hochschulübergreifenden Doktorat kann der Doktortitel im Namen der ETH Zürich und der anderen beteiligten Hochschulen verliehen werden.
³ Ehrendoktorinnen und Ehrendoktoren erhalten den Doktortitel mit dem Zusatz «ehrenhalber» oder «honoris causa».
Art. 4 Doktoratsausschuss
¹ Jedes Departement setzt einen Doktoratsausschuss ein. Dieser besteht aus mindestens drei Professorinnen und Professoren.
² Als Professorinnen und Professoren gelten in dieser Verordnung Professorinnen und Professoren im Sinne von Artikel   1 Absatz   1 der Professorenverordnung ETH vom 18.   September   2003².
³ Der Doktoratsausschuss wird von der Departementskonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
⁴ Die Zusammensetzung des Doktoratsausschusses ist der Rektorin oder dem Rektor zu melden.
² SR 172.220.113.40
Art. 5 Leiterin oder Leiter der Doktorarbeit
¹ Leiterin oder Leiter einer Doktorarbeit kann sein:
a. eine Professorin oder ein Professor der ETH Zürich;
b. eine Titularprofessorin oder ein Titularprofessor oder eine Privatdozentin oder ein Privatdozent der ETH Zürich, unter den Voraussetzungen, dass: 1. sie oder er hauptamtlich an der ETH Zürich, an einer Forschungsanstalt des ETH-Bereichs oder in einer gemeinsamen Professur mit einer anderen Schweizer Universität tätig ist, und
2. das betreffende Departement zugestimmt hat.
² Bei einem hochschulübergreifenden Doktorat kann die Leiterin oder der Leiter einer anderen beteiligten Hochschule angehören.
Art. 6 Gebühr
Für das ordentliche Doktorat wird eine Gebühr nach der Gebührenverordnung ETH-Bereich vom 31.   Mai   1995³ erhoben.
³ SR 414.131.7

2. Kapitel: Ordentliche Doktorate

1. Abschnitt: Zulassung, Doktoratsplan und Eignungskolloquium

Art. 7 Grundbedingungen für die Zulassung
¹ Zum Doktorat zugelassen werden Personen mit guten wissenschaftlichen Qualifikationen.
² Um eine Zulassung zum Doktorat an der ETH Zürich können sich bewerben:
a. Inhaberinnen und Inhaber eines Master-Diploms: 1. einer ETH,
2. einer universitären Hochschule oder einer anderen universitären Institution des Hochschulbereichs, die nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30.   September 2011⁴ (HFKG) akkreditiert ist,
3. einer ausländischen universitären Hochschule, deren Master-Diplome einem Master-Diplom einer ETH nach Inhalt, Umfang und Qualität gleichwertig sind;
b. Inhaberinnen und Inhaber eines universitären Diploms oder eines anderen Studienabschlusses (Staatsexamen usw.), die einem Master-Diplom einer ETH nach Inhalt, Umfang und Qualität gleichwertig sind;
c. Inhaberinnen und Inhaber eines Master-Diploms einer Fachhochschule, eines Fachhochschulinstituts oder einer pädagogischen Hochschule, die nach HFKG akkreditiert sind, sofern die Inhaberinnen und Inhaber exzellente Leistungen nachweisen können, namentlich durch hervorragende Studienleistungen und zusätzlich exzellente Eigenleistungen in ihrem Fachgebiet;
d. Kandidatinnen und Kandidaten mit herausragenden Qualifikationen, die na­mentlich durch exzellente wissenschaftliche Eigenleistungen in einem Fachgebiet nachzuweisen sind.
³ Um die Zulassung zu Doktoratsprogrammen an der ETH Zürich, die einen vorzeitigen Eintritt ins Doktorat ermöglichen, können sich Personen bewerben, die ein Bachelor-Diplom mit hervorragenden Studienleistungen einer ETH oder einer anderen universitären Hochschule besitzen.
⁴ SR 414.20
Art. 8 Zulassungsverfahren
¹ Die Bedingung für die Einleitung eines Zulassungsverfahrens ist, dass:
a. eine Person nach Artikel 5 schriftlich zusagt, die Doktorarbeit zu leiten; oder
b. ein Gesuch um Zulassung zu einem Doktoratsprogramm eingereicht worden ist.
² Das Zulassungsverfahren gliedert sich in zwei Phasen:
a. die provisorische Zulassung;
b. die definitive Zulassung.
³ Bei einem hochschulübergreifenden Doktorat kann die ETH Zürich die Zuständigkeit für das Zulassungsverfahren vollständig oder teilweise an eine der beteiligten Hochschulen übertragen.
Art. 9 Provisorische Zulassung
¹ Personen, die an der ETH Zürich doktorieren wollen, müssen bei den Akademischen Diensten ein Gesuch um Zulassung stellen. Die Rektorin oder der Rektor legt in den Ausführungsbestimmungen fest, welche Unterlagen für die Zulassung erforderlich sind.
² Die Akademischen Dienste leiten das Gesuch mit einer Beurteilung der Prorektorin oder des Prorektors für das Doktorat (Prorektorin oder Prorektor Doktorat) an das zuständige Departement weiter.
³ Der Doktoratsausschuss des Departements prüft das Gesuch und stellt der Rektorin oder dem Rektor, nach Rücksprache mit der Leiterin oder dem Leiter der Doktorarbeit oder mit dem für das Doktoratsprogramm zuständigen Organ, Antrag auf:
a. provisorische Zulassung mit oder ohne erweitertes Doktoratsstudium; oder
b. Ablehnung.
⁴ Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über Anträge auf provisorische Zulassung. Diese kann mit der Auflage erfolgen, ein erweitertes Doktoratsstudium zu absolvieren.
⁵ Es besteht kein Anspruch auf Zulassung zum Doktorat.
Art. 10 Zulassungshindernisse
¹ Die Rektorin oder der Rektor kann ein Gesuch um Zulassung abweisen, wenn im Rahmen des Zulassungsverfahrens festgestellt wird, dass die Kandidatin oder der Kandidat:
a. Dokumente einreicht, die aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht verifizierbar sind; oder
b. unehrlich handelt, namentlich indem sie oder er unrichtige Angaben macht oder ebensolche Dokumente einreicht.
² Kommt im Falle nach Absatz 1 Buchstabe b der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach eidgenössischem oder kantonalem Recht in Betracht, so erstattet die ETH Zürich Anzeige. Bei Antragsdelikten kann darauf verzichtet werden.
Art. 11 Doktoratsplan
¹ Provisorisch zugelassene Kandidatinnen und Kandidaten erstellen einen Doktoratsplan. Sie müssen darin Angaben zu mindestens den folgenden Punkten machen:
a. zu ihrem Forschungsvorhaben;
b. zu ihren Aufgaben in der Lehre;
c. zu ihren weiteren Aufgaben wie die Betreuung von Geräten oder organisatorische Aufgaben für die Forschungsgruppe;
d. zum Zeitplan des erweiterten Doktoratsstudiums, sofern sie ein solches absolvieren müssen.
² Der Doktoratsplan muss vor der Absolvierung des Eignungskolloquiums folgenden Personen und Organen zur Kenntnisnahme vorgelegt werden:
a. der Leiterin oder dem Leiter der Doktorarbeit;
b. der Zweitbetreuerin oder dem Zweitbetreuer;
c. dem Doktoratsausschuss zuhanden der oder des Vorsitzenden der Eignungskommission und allfälliger weiterer Mitglieder dieser Kommission.
Art. 12 Eignungskolloquium: Frist
Alle Kandidatinnen und Kandidaten müssen innert zwölf Monaten nach der provisorischen Zulassung ein Eignungskolloquium absolvieren. Diese Frist gilt auch in Doktoratsprogrammen; sie kann jedoch mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors ab einem späteren Zeitpunkt zu laufen beginnen.
Art. 13 Eignungskolloquium: Aufgaben der Eignungskommission
Im Rahmen des Eignungskolloquiums nimmt die Eignungskommission die folgenden Aufgaben wahr:
a. Sie prüft die Eignung der Kandidatin oder des Kandidaten, selbständig ein Forschungsvorhaben durchzuführen und eine Doktorarbeit zu verfassen; Gegenstand der Prüfung ist das im Doktoratsplan beschriebene Forschungsvorhaben.
b. Sie bewertet die Prüfung mit «bestanden» oder «nicht bestanden» und hält das Ergebnis mit allfälligen Ergänzungen zum Forschungsvorhaben zuhanden des Doktoratsausschusses schriftlich fest.
c. Sie nimmt Stellung zu den weiteren im Doktoratsplan aufgeführten Punkten nach Artikel 11 Absatz   1 Buchstaben   b–d und kann dazu Empfehlungen aussprechen; dies wird ebenfalls schriftlich festgehalten, fliesst aber nicht in die Bewertung der Prüfung nach Buchstabe   b ein.
Art. 14 Eignungskolloquium: Entscheid und Wiederholung der Prüfung
¹ Erfolgt die Bewertung der Prüfung nach Artikel 13 Buchstabe b nicht einstimmig, so entscheidet der Doktoratsausschuss innert eines Monats nach dem Eignungskolloquium über das Bestehen. Der Doktoratsausschuss fällt seinen Entscheid anhand des im Doktoratsplan beschriebenen Forschungsvorhabens und des Ergebnisses der Prüfung; er kann zur Entscheidfindung überdies die Eignungskommission und die Kandidatin oder den Kandidaten anhören.
² Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden, sofern die Leiterin oder der Leiter der Doktorarbeit einer Wiederholung zustimmt. Die Zustimmung zur Wiederholung kann nur verweigert werden, wenn die Eignungskommission den ersten Prüfungsversuch einstimmig als «nicht bestanden» bewertet hat. Eine allfällige Wiederholung muss innert drei Monaten nach Vorliegen des definitiven Resultats des ersten Versuchs absolviert werden.
Art. 15 Eignungskolloquium: Fristverlängerung
Die Prorektorin oder der Prorektor Doktorat kann auf begründetes Gesuch des Doktoratsausschusses die Frist für das erstmalige Absolvieren des Eignungskolloquiums oder für die Wiederholung der Prüfung verlängern. Gesuche um Fristverlängerungen müssen stets eine Stellungnahme der Leiterin oder des Leiters der Doktorarbeit enthalten.
Art. 16 Zusammensetzung der Eignungskommission
¹ Die Eignungskommission setzt sich zusammen aus:
a. einem Mitglied des Doktoratsausschusses oder einer anderen vom Doktoratsausschuss ernannten Person als Vorsitz; diese Person muss Mitglied der Professorenkonferenz eines Departements der ETH Zürich sein;
b. der Leiterin oder dem Leiter der Doktorarbeit;
c. der Zweitbetreuerin oder dem Zweitbetreuer.
² Der Doktoratsausschuss kann die Eignungskommission im Einzelfall oder generell um weitere Personen ergänzen. Diese sind ebenfalls prüfungsberechtigt.
Art. 17 Definitive Zulassung
Die definitive Zulassung zum Doktorat erfolgt, wenn die Prüfung im Rahmen des Eignungskolloquiums bestanden ist.

2. Abschnitt: Immatrikulation und Exmatrikulation

Art. 18 Immatrikulation und Einschreibung
Immatrikulation und Einschreibung erfolgen nach der provisorischen Zulassung zum Doktorat.
Art. 19 Mehrfachimmatrikulation
¹ Es ist nicht zulässig, auf Doktoratsstufe gleichzeitig an der ETH Zürich und an einer anderen Hochschule immatrikuliert zu sein. Ausgenommen sind:
a. zeitlich befristete Immatrikulationen an anderen Hochschulen im Rahmen der Forschungszusammenarbeit oder im Rahmen eines Mobilitäts- oder Austauschprogramms;
b. Immatrikulationen an anderen Hochschulen, die an einem hochschulübergreifenden Doktorat beteiligt sind.
² Die gleichzeitige Immatrikulation auf Doktoratsstufe an der ETH Zürich und auf einer anderen Studienstufe an der ETH Zürich oder an einer anderen Hochschule bedarf der Genehmigung der Leiterin oder des Leiters der Doktorarbeit.
³ Die mit einem Mehrfachstudium nach Absatz 2 verbundenen Gegebenheiten, insbesondere eine stärkere Arbeitsbelastung der Doktorierenden oder terminliche Überschneidungen, werden als Grund für Verlängerungen von Fristen oder für andere Ausnahmebewilligungen nicht anerkannt.
Art. 20 Exmatrikulation
Durch Exmatrikulation erlöschen alle mit der Immatrikulation erworbenen Rechte.
Art. 21 Exmatrikulation durch die Doktorierenden
Doktorierende, die vor Abschluss des Doktorats aus der ETH Zürich austreten wollen, geben schriftlich bei den Akademischen Diensten eine Exmatrikulationserklärung ab.
Art. 22 Exmatrikulation durch die ETH Zürich
¹ Wer das Doktorat erfolgreich abgeschlossen hat, wird automatisch exmatrikuliert.
² Im Weiteren werden Doktorierende exmatrikuliert, wenn:
a. sie die Zulassung zum Doktorat gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt haben;
b. sie die Prüfung im Rahmen des Eignungskolloquiums endgültig nicht bestanden haben oder sie die Frist für das erstmalige Absolvieren des Eignungskolloquiums oder für die Wiederholung der Prüfung nicht einhalten;
c. sie keine Semestereinschreibung vornehmen;
d. sie die Zahlungsfristen für die Studiengebühren, die obligatorischen Semesterbeiträge und allfällige weitere Gebühren nicht einhalten;
e. sie die Frist für die Doktorprüfung nach Artikel 39 Absatz   2 nicht einhalten;
f. sie nach Artikel 30 Absatz 2 oder das Departement nach Artikel 33 keine neue Leiterin oder keinen neuen Leiter für die Doktorarbeit gefunden haben; oder
g. gegen sie gestützt auf die Disziplinarverordnung ETH Zürich vom 10.   November   2020⁵ eine entsprechende Disziplinarmassnahme verhängt worden ist.
⁵ SR 414.138.1
Art. 23 Wiedereintritt ins Doktorat an der ETH Zürich
¹ Bei einem Wiedereintritt ins Doktorat an der ETH Zürich gilt das reguläre Zulassungsverfahren nach den Artikeln 7–17.
² Die Prorektorin oder der Prorektor Doktorat kann bei einem Wiedereintritt auf begründetes Gesuch des Doktoratsausschusses das Zulassungsverfahren erleichtern.

3. Abschnitt: Doktorarbeit

Art. 24 Thema der Doktorarbeit
Das Thema der Doktorarbeit muss schwerpunktmässig zum Fachgebiet der Leiterin oder des Leiters der Doktorarbeit gehören. Es kann disziplinübergreifend sein.
Art. 25 Forschungsarbeit im Rahmen des Doktorats
¹ Die Forschungsarbeit im Rahmen des Doktorats ist in der Regel an der ETH Zürich oder an einer anderen Institution des ETH-Bereichs auszuführen.
² Eine Ausführung ausserhalb des ETH-Bereichs ist möglich, wenn:
a. das Thema der Forschungsarbeit dies erfordert, die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind und die Genehmigung des Departements vorliegt; oder
b. die Forschungsarbeit im Rahmen eines hochschulübergreifenden Doktorats an einer der beteiligten Hochschulen ausgeführt wird.
³ Die Leiterin oder der Leiter der Doktorarbeit kann kurze Forschungsaufenthalte ausserhalb des ETH-Bereichs bewilligen.
⁴ In jedem Fall muss die Leiterin oder der Leiter Zutritt zu den benützten Einrichtungen und Zugang zu den Versuchsunterlagen, einschliesslich der Daten, haben.
Art. 26 Sprache der Doktorarbeit
¹ Die Doktorarbeit wird auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch verfasst. Sprachmischungen sind unzulässig.
² Die Rektorin oder der Rektor kann auf schriftliches und begründetes Gesuch der Doktorierenden Ausnahmen bewilligen.
³ In jedem Fall ist eine Zusammenfassung auf Deutsch, Französisch oder Italienisch sowie auf Englisch zu verfassen.

4. Abschnitt: Leitung der Doktorarbeit und Betreuung der Doktorierenden

Art. 27 Verantwortung der Leiterin oder des Leiters der Doktorarbeit
Die Leiterin oder der Leiter der Doktorarbeit ist verantwortlich für die fachliche Betreuung und die personelle Führung ihrer oder seiner Doktorierenden.
Art. 28 Zweitbetreuerin oder Zweitbetreuer und zusätzliche Betreuungspersonen
¹ Die Leiterin oder der Leiter der Doktorarbeit bestimmt im Einvernehmen mit der Doktorandin oder dem Doktoranden eine fachlich ausgewiesene Person, die als Zweitbetreuerin oder Zweitbetreuer die Doktorandin oder den Doktoranden zusätzlich fachlich begleitet und unterstützt. Diese Person muss spätestens bei Einreichung des Doktoratsplans bestimmt sein.
² Die Doktorierenden haben während des gesamten Doktorats das Recht, bei Bedarf eine weitere Person zu fordern, die ihnen für zusätzliche fachliche oder nichtfachliche Beratung und Unterstützung zur Verfügung steht.
Art. 29 Fortschrittsbericht und Standortgespräch
¹ Definitiv zugelassene Doktorierende reichen der Leiterin oder dem Leiter der Doktorarbeit für das Standortgespräch jährlich einen schriftlichen Fortschrittsbericht ein über:
a. den Stand und den geplanten Fortgang ihrer Forschungsarbeit;
b. allfällige signifikante Abweichungen von dem im Doktoratsplan beschriebenen Forschungsvorhaben.
² Die Leiterin oder der Leiter führt auf Basis des Fortschrittsberichts mit ihren oder seinen Doktorierenden mindestens einmal jährlich ein individuelles Standortgespräch. Es können weitere Personen zum Gespräch hinzugezogen werden, namentlich betreffend den Gegenständen nach Absatz   3 Buchstaben   a–c. Das Ergebnis des Gesprächs wird schriftlich festgehalten.
³ Gegenstand des Standortgesprächs sind insbesondere:
a. die Besprechung und Beurteilung des Fortschritts der Forschungsarbeit;
b. die Festlegung der nächsten Schritte;
c. der Fortschritt des Doktoratsstudiums;
d. die Arbeitssituation in der Forschungsgruppe;
e. die persönlichen Entwicklungsmöglichkeiten und bei Bedarf entsprechende Massnahmen.
⁴ Der Fortschrittsbericht und das Ergebnis des Standortgesprächs werden der Zweitbetreuerin oder dem Zweitbetreuer zur Kenntnisnahme zugestellt.
⁵ Die Leiterin oder der Leiter und die Doktorierenden sind je verpflichtet, die Fortschrittsberichte und die Ergebnisse der Standortgespräche bis zur Exmatrikulation aufzubewahren. Bei hängigen Verfahren müssen die Dokumente bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids aufbewahrt werden.
Art. 30 Rücktritt der Leiterin oder des Leiters
¹ Die Leiterin oder der Leiter einer Doktorarbeit kann von der Betreuung zurücktreten. Der Rücktritt muss begründet werden. Die Doktorandin oder der Doktorand, die Zweitbetreuerin oder der Zweitbetreuer, die Prorektorin oder der Prorektor Doktorat und der Doktoratsausschuss sind schriftlich zu informieren.
² Nach dem Rücktritt der Leiterin oder des Leiters obliegt es der Doktorandin oder dem Doktoranden, innerhalb einer Frist von maximal sechs Monaten eine neue Leiterin oder einen neuen Leiter für die Doktorarbeit zu finden. Die Frist beginnt mit dem Rücktritt zu laufen und gilt unabhängig davon, ob nach dem Rücktritt noch ein Schlichtungsverfahren nach Artikel 49 durchgeführt wird.
Art. 31 Vereinbarung bei Rücktritt der Leiterin oder des Leiters
¹ Die zurücktretende Leiterin oder der zurücktretende Leiter und die Doktorandin oder der Doktorand regeln in einer Vereinbarung die Verwendung von bereits erarbeiteten Daten und Ergebnissen sowie die Rechte auf Autorschaften.
² Die Vereinbarung ist im Sinne guter wissenschaftlicher Praxis abzuschliessen gemäss den Vorgaben der von der Schulleitung erlassenen diesbezüglichen Richtlinien⁶.
³ Die Vertrauenspersonen der ETH Zürich⁷ können beim Erstellen der Vereinbarung beratend zur Seite stehen; bei Uneinigkeit müssen sie zwingend hinzugezogen werden.
⁴ Die Vereinbarung muss dem Doktoratsausschuss und den Akademischen Diensten zur Kenntnisnahme zugestellt werden.
⁶ Richtlinien der Schulleitung der ETH Zürich vom 14. November 2007 für Integrität in der Forschung und gute wissenschaftliche Praxis an der ETH Zürich, RSETHZ 414 (https://rechtssammlung.sp.ethz.ch).
⁷ www.ethz.ch > Services > Organisation > Ombuds- und Vertrauenspersonen
Art. 32 Wechsel der Leiterin oder des Leiters auf Begehren der Doktorierenden
Die Doktorierenden können im Verlaufe des Doktorats die Leiterin oder den Leiter der Doktorarbeit wechseln. Der Wechsel muss begründet werden und kann erst erfolgen, wenn die schriftliche Zusage der neuen Leiterin oder des neuen Leiters vorliegt. Die bisherige Leiterin oder der bisherige Leiter, die Zweitbetreuerin oder der Zweitbetreuer, die Prorektorin oder der Prorektor Doktorat und der Doktoratsausschuss sind schriftlich zu informieren. Artikel 31 gilt sinngemäss.
Art. 33 Ausfall der Leiterin oder des Leiters
¹ Fällt die Leiterin oder der Leiter einer Doktorarbeit aus, so sorgt das Departement im Rahmen des Möglichen dafür, dass die Doktorarbeit unter einer neuen Leitung fortgesetzt werden kann.
² Bleiben die Bemühungen des Departements nach Ablauf von sechs Monaten erfolglos, so wird die Doktorandin oder der Doktorand exmatrikuliert.
³ Kann die Doktorarbeit unter einer neuen Leitung fortgesetzt werden, so gilt Artikel 31 sinngemäss, soweit eine entsprechende Vereinbarung noch abgeschlossen werden kann.

5. Abschnitt: Doktoratsstudium

Art. 34 Reguläres und erweitertes Doktoratsstudium
¹ Das Doktoratsstudium umfasst:
a. das reguläre Doktoratsstudium, das für alle Doktorierenden obligatorisch ist;
b. das erweiterte Doktoratsstudium, das nur jene Doktorierenden absolvieren müssen, deren Zulassung zum Doktorat mit einer entsprechenden Auflage erfolgte.
² Das Doktoratsstudium muss bis zur Anmeldung zur Doktorprüfung abgeschlossen sein.
Art. 35 Leistungsnachweis und Zeugnis
¹ Das Doktoratsstudium wird in Form von Kreditpunkten nach dem europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Kreditpunkten (ECTS-Kreditpunkte) nachgewiesen.
² Ein ECTS-Kreditpunkt entspricht einer Leistung von 25–30 Arbeitsstunden.
³ Die im Doktoratsstudium erbrachten Leistungen werden in einem Zeugnis ausgewiesen. Dieses wird erst nach Abschluss des Promotionsverfahrens ausgestellt.
Art. 36 Reguläres Doktoratsstudium
¹ Die Doktorierenden haben das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen des regulären Doktoratsstudiums weiterzubilden.
² Ziele des regulären Doktoratsstudiums sind:
a. die Vertiefung des Wissens im Forschungsgebiet der Doktorarbeit und die Erweiterung des Wissens ausserhalb der angestammten Disziplin;
b. die Aneignung überfachlicher Kompetenzen;
c. die Integration in die wissenschaftliche Gemeinschaft.
³ Im regulären Doktoratsstudium müssen mindestens zwölf ECTS-Kreditpunkte erworben werden, wobei in jedem der drei Ziele nach Absatz 2 Leistungen zu erbringen sind. Der Doktoratsausschuss kann auf begründetes Gesuch der Leiterin oder des Leiters der Doktorarbeit Ausnahmen bewilligen.
⁴ Die Departemente:
a. bezeichnen für das reguläre Doktoratsstudium geeignete Lerneinheiten aus dem bestehenden Lehrangebot;
b. können speziell für Doktorierende konzipierte Lerneinheiten wie Kurse, Seminarien, Workshops oder andere Formate anbieten;
c. können einzelne Lerneinheiten für obligatorisch erklären oder im Voraus definierte Programme vorgeben.
⁵ Die Leiterin oder der Leiter der Doktorarbeit vereinbart mit ihren oder seinen Doktorierenden je individuell die im regulären Doktoratsstudium zu erbringenden Leistungen. Bei Uneinigkeit entscheidet der Doktoratsausschuss.
Art. 37 Erweitertes Doktoratsstudium
¹ Die Ziele des erweiterten Doktoratsstudiums sind die Erweiterung und Vertiefung des Wissens im Forschungsgebiet der Doktorarbeit.
² Das erweiterte Doktoratsstudium darf höchstens 30 ECTS-Kreditpunkte umfassen. Diese sind zusätzlich zu den für das reguläre Doktoratsstudium erforderlichen ECTS-Kreditpunkte zu erwerben.
³ Für das Lehrangebot gelten die Bestimmungen nach Artikel 36 Absatz 4 Buchstaben a und b sinngemäss.
⁴ Die Leiterin oder der Leiter der Doktorarbeit legt im Einvernehmen mit ihren oder seinen Doktorierenden die zu erbringenden Studienleistungen im individuellen Studienplan fest. Bei Uneinigkeit entscheidet der Doktoratsausschuss.
⁵ Der individuelle Studienplan ist Bestandteil des Doktoratsplans.
Art. 38 Erwerb von ECTS-Kreditpunkten und anrechenbare Leistungen
¹ ECTS-Kreditpunkte werden nur erteilt, wenn:
a. bei der Absolvierung einer Lerneinheit die zugehörige Leistungskontrolle bestanden wird; massgebend sind die an der jeweiligen Hochschule oder wissenschaftlichen Institution geltenden Vorgaben für das Bestehen;
b. bei der Teilnahme an anderen wissenschaftlichen Veranstaltungen wie Konferenzen oder Tagungen seitens der teilnehmenden Person ein sowohl aktiver als auch überprüfbarer Beitrag geleistet wird.
² Im Doktoratsstudium müssen ausreichende Kompensationsmöglichkeiten für nicht bestandene Lerneinheiten bestehen.
³ Die aktive Mitarbeit in Gremien und Arbeitsgruppen der ETH Zürich kann in Form von ECTS-Kreditpunkten nur an das reguläre Doktoratsstudium angerechnet werden.
⁴ Nicht anrechenbar an das reguläre Doktoratsstudium sind ECTS-Kreditpunkte, die:
a. vor Eintritt ins Doktorat erworben wurden;
b. im Rahmen einer Mehrfachimmatrikulation nach Artikel 19 Absatz 2 bereits an einen Studiengang auf einer anderen Studienstufe angerechnet werden.
⁵ ECTS-Kreditpunkte, die im Rahmen einer didaktischen Ausbildung, zum Beispiel im Rahmen des Lehrdiploms für Maturitätsschulen oder des Didaktik-Zertifikats erworben werden, können bei einer Mehrfachimmatrikulation sowohl an die didaktische Ausbildung als auch an das reguläre Doktoratsstudium angerechnet werden.
⁶ Bei einem Wiedereintritt ins Doktorat an der ETH Zürich kann der Doktoratsausschuss auf Antrag der Leiterin oder des Leiters der Doktorarbeit ECTS-Kreditpunkte für bisherige Studienleistungen oder für Leistungen nach Absatz 3 anrechnen. Vorbehalten bleibt Absatz 4. Es besteht kein Anspruch auf Anrechnung.

6. Abschnitt: Doktorprüfung und Erteilung des Doktordiploms

Art. 39 Doktorprüfung
¹ Die Doktorierenden melden sich bei den Akademischen Diensten zur Doktorprüfung an. Die Anmeldung kann nur mit Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Doktorarbeit und nach Rücksprache mit den Koexaminatorinnen und Koexaminatoren erfolgen.
² Die Doktorprüfung muss innerhalb der folgenden Fristen abgelegt werden:
a. spätestens sechs Jahre nach der provisorischen Zulassung zum Doktorat;
b. innert drei Monaten nach der Anmeldung zur Doktorprüfung.
³ Die Prorektorin oder der Prorektor Doktorat kann auf begründetes Gesuch des Doktoratsausschusses eine Verlängerung der Fristen nach Absatz 2 genehmigen.
⁴ Die Doktorprüfung besteht aus:
a. einer mindestens einstündigen mündlichen Prüfung über das Fachgebiet oder die Fachgebiete der Doktorarbeit; und
b. einem Vortrag über die Doktorarbeit, sofern das jeweilige Departement in den Detailbestimmungen zum Doktorat einen Vortrag als Bestandteil der Doktorprüfung festlegt.
⁵ Die Prüfungskommission nimmt die Doktorprüfung ab.
Art. 40 Zusammensetzung der Prüfungskommission
¹ Die Prüfungskommission besteht aus:
a. einer oder einem Vorsitzenden;
b. der Leiterin oder dem Leiter der Doktorarbeit als Examinatorin oder Examinator;
c. mindestens einer Koexaminatorin oder einem Koexaminator;
d. sofern ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Leiterin oder dem Leiter und den Koexaminatorinnen oder Koexaminatoren besteht: einer weiteren unabhängigen sachverständigen Person.
² Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Diese oder dieser muss Mitglied der Professorenkonferenz eines Departements der ETH Zürich sein.
³ Der Doktoratsausschuss bestimmt auf Antrag der Leiterin oder des Leiters die Koexaminatorinnen und Koexaminatoren. Für diese gilt:
a. Ist die Leiterin oder der Leiter nicht Professorin oder Professor, so muss mindestens eine Koexaminatorin oder ein Koexaminator Professorin oder Professor der ETH Zürich sein.
b. Mindestens eine Koexaminatorin oder ein Koexaminator muss von ausserhalb der ETH Zürich sein und über eine ausgewiesene Expertise im Fachgebiet der Doktorarbeit verfügen.
Art. 41 Beurteilung der Doktorarbeit und der Doktorprüfung
¹ Die Examinatorin oder der Examinator sowie jede Koexaminatorin und jeder Koexaminator erstellen je ein schriftliches Gutachten über die Doktorarbeit und reichen dieses dem Departement vor der Doktorprüfung ein. Die Gutachten müssen feststellen, ob die Doktorarbeit mit oder ohne Auflagen angenommen oder ob sie abgelehnt werden soll.
² Die Prüfungskommission bewertet:
a. die Doktorarbeit als angenommen oder abgelehnt;
b. die Doktorprüfung als «bestanden» oder «nicht bestanden».
³ Alle Mitglieder der Prüfungskommission sind prüfungsberechtigt. Die Kommission fasst ihren Entscheid mit Mehrheitsbeschluss; bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid. Das Ergebnis wird schriftlich festgehalten.
⁴ Die Prüfungskommission erstattet der betreffenden Departementskonferenz Bericht.
Art. 42 Vertraulichkeit der Gutachten
¹ Die Gutachten nach Artikel 41 Absatz 1 sind vertraulich.
² Einsicht in die Gutachten haben:
a. die Mitglieder der Prüfungskommission;
b. die Mitglieder von weiteren Gremien, die beauftragt sind, die Doktorarbeit zu beurteilen.
³ Doktorierende können nach Abschluss des Promotionsverfahrens auf Gesuch hin Einsicht in Gutachten nehmen, die ihre eigene Doktorarbeit betreffen.
Art. 43 Wiederholung der Doktorprüfung
Doktorierende, welche die Doktorprüfung nicht bestehen, können diese innerhalb von sechs Monaten einmal wiederholen.
Art. 44 Überarbeitung der Doktorarbeit
¹ Wurde die Doktorarbeit angenommen mit der Auflage, Korrekturen vorzunehmen, so kann sie einmal überarbeitet werden.
² Die Prüfungskommission:
a. legt die Frist für die Überarbeitung fest, wobei diese Frist sechs Monate nicht überschreiten darf;
b. informiert die Doktorandin oder den Doktoranden schriftlich über das weitere Vorgehen, insbesondere wem die überarbeitete Doktorarbeit zur Kontrolle vorzulegen ist, und fügt diese Informationen in das Schriftstück nach Artikel 41 Absatz 3 ein.
³ Die Prorektorin oder der Prorektor Doktorat kann auf begründetes Gesuch der Doktorandin oder des Doktoranden und vorbehältlich der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Doktorarbeit die Frist für die Überarbeitung verlängern.
Art. 45 Entscheid über Erteilung des Doktordiploms
Die Departementskonferenz des Departements, in dem die Doktorandin oder der Doktorand eingeschrieben ist, entscheidet aufgrund des Berichts der Prüfungskommission über Erteilung oder Verweigerung des Doktordiploms.
Art. 46 Doktorurkunde
¹ Die Doktorurkunde enthält:
a. den Namen und das Geburtsdatum der Absolventin oder des Absolventen;
b. den Doktortitel;
c. den Titel der Doktorarbeit;
d. den Namen der Leiterin oder des Leiters der Doktorarbeit;
e. das Datum der Doktorprüfung;
f. das Datum, ab dem der Doktortitel geführt werden darf;
g. die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors und der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers, die am Datum, ab dem der Doktortitel geführt werden darf, im Amt sind;
h. das Siegel der ETH Zürich.
² Die Doktorurkunde wird anlässlich der Promotionsfeier übergeben. Die Übergabe der Urkunde ist nur möglich, wenn vorgängig die Pflichtexemplare und eine elektronische Fassung der Doktorarbeit abgeliefert worden sind.
³ Bei einem hochschulübergreifenden Doktorat können die ETH Zürich und die anderen beteiligten Hochschulen die Doktorurkunde gemeinsam ausstellen. Diese kann von den Bestimmungen nach Absatz 1 abweichen.
Art. 47 Führen des Doktortitels
Mit Ablieferung der Pflichtexemplare und einer elektronischen Fassung der Doktorarbeit erhält die Absolventin oder der Absolvent eine Bestätigung; diese berechtigt zum Führen des Doktortitels.
Art. 48 Veröffentlichung der Doktorarbeit
¹ Die Doktorarbeit wird als Ganzes veröffentlicht. Dies darf erst erfolgen, wenn sie von der Departementskonferenz angenommen ist.
² In Verträgen mit Dritten, wie Forschungsverträgen, oder bei schützenswerten Interessen der Beteiligten, namentlich bei vorgesehenen Patentanmeldungen und laufenden Nachfolgegesuchen bei Institutionen der Forschungsförderung, darf die Veröffentlichung nicht über Gebühr verzögert und auf keinen Fall ausgeschlossen werden. Die Veröffentlichung kann nur ausgeschlossen werden, wenn dieser rechtliche Einschränkungen entgegenstehen.

7. Abschnitt: Meinungsverschiedenheiten, Konflikte und Schlichtung

Art. 49 Meinungsverschiedenheiten und Konflikte
¹ Bei Meinungsverschiedenheiten oder Konflikten zwischen der Leiterin oder dem Leiter der Doktorarbeit und der Doktorandin oder dem Doktoranden bemüht sich eine Betreuungsperson nach Artikel 28 um eine Schlichtung.
² Kommt keine Schlichtung zustande, so übernimmt die zuständige Departementsvorsteherin, der zuständige Departementsvorsteher oder eine von ihr oder ihm bezeichnete Person die Vermittlerrolle. Sie oder er hört beide Seiten an und unterbreitet ihnen schriftlich einen Vermittlungsvorschlag.
³ Bleiben die Vermittlungsbemühungen erfolglos, so beruft die Prorektorin oder der Prorektor Doktorat auf schriftlichen Antrag einer der beiden Seiten die Schlichtungskommission ein.
⁴ Beide Seiten haben das Recht, bei Schlichtungsgesprächen nach den Absätzen 1–3 von Beginn an eine Vertreterin oder einen Vertreter ihrer Hochschulgruppe an der ETH Zürich beizuziehen. Dazu gehören namentlich die Akademische Vereinigung des Mittelbaus an der ETH Zürich (AVETH) und die Konferenz des Lehrkörpers.
Art. 50 Zusammensetzung der Schlichtungskommission
¹ Die Schlichtungskommission für das Doktorat besteht aus:
a. der Prorektorin oder dem Prorektor Doktorat (Vorsitz);
b. der Vorsteherin oder dem Vorsteher des betreffenden Departements; ist dies wegen Absatz 4 nicht möglich, so bestimmt der Doktoratsausschuss eine Professorin oder einen Professor des betreffenden Departements;
c. einer Vertreterin oder einem Vertreter der AVETH;
d. sofern Bedarf besteht: Expertinnen oder Experten auf dem Fachgebiet der Doktorarbeit oder Vertreterinnen oder Vertreter von Fachstellen, namentlich zu Themen des unangemessenen Verhaltens.
² Die AVETH wählt ihre Vertretung in der Schlichtungskommission und deren Stellvertretung alle zwei Jahre. Die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
³ Die Personen nach Absatz 1 Buchstabe d werden fallweise von der Prorektorin oder vom Prorektor Doktorat in die Schlichtungskommission berufen.
⁴ Es können keine Personen Einsitz in die Schlichtungskommission nehmen, die an der betreffenden Doktorarbeit beteiligt sind.
Art. 51 Verfahren vor der Schlichtungskommission
¹ Die Schlichtungskommission hört beide Seiten an und unterbreitet ihnen, wenn sie es für angezeigt hält, einen Vermittlungsvorschlag.
² Wird kein Vermittlungsvorschlag vorgelegt oder wird ein solcher von einer Partei abgelehnt, so schliesst die Schlichtungskommission das Verfahren ab und übermittelt der Rektorin oder dem Rektor ihre Empfehlung. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über die weiteren Schritte.

8. Abschnitt: Detailbestimmungen zum Doktorat

Art. 52
¹ Jedes Departement stellt der Schulleitung Antrag auf Erlass von Detailbestimmungen zum Doktorat.
²  In den Detailbestimmungen werden die departementsspezifischen Vorgaben festgelegt, insbesondere:
a. die Modalitäten für: 1. den Doktoratsplan, einschliesslich der Einreichefristen,
2. die Durchführung des Eignungskolloquiums und die Ergänzung der Eignungskommission,
3. die Doktorprüfung;
b. die formalen Vorgaben für den Fortschrittsbericht;
c. die Einzelheiten für das reguläre und das erweiterte Doktoratsstudium.

3. Kapitel: Rechte an Immaterialgütern

Art. 53 Urheberrechte
¹ Die Verfasserin oder der Verfasser der Doktorarbeit gilt als deren Urheberin oder Urheber im Sinne der Gesetzgebung über das Urheberrecht. Unter Vorbehalt von Absatz 2 stehen ihr oder ihm sämtliche urheberrechtlichen Befugnisse ausschliesslich zu.
² Der ETH Zürich steht das nicht exklusive Recht zu, die Doktorarbeit zu nicht gewinnorientierten Zwecken zu veröffentlichen. Sie kann wissenschaftlichen und öffentlichen Einrichtungen Zusammenfassungen oder Kopien der Doktorarbeit zustellen.
Art. 54 Übrige Rechte an Immaterialgütern
Für die Rechte an Immaterialgütern, die im Rahmen der Doktorarbeit geschaffen wurden und die nicht unter Artikel 53 fallen, gelten die Bestimmungen nach Artikel 36 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991⁸.
⁸ SR 414.110

4. Kapitel: Ehrendoktorate

Art. 55
¹ Die ETH Zürich verleiht ein Ehrendoktorat, wenn:
a. die Mitglieder der Professorenkonferenz eines Departements dies mit einer Mehrheit von 90 Prozent der anwesenden Stimmberechtigten beantragen; und
b. die Departementsvorsteherkonferenz dem Antrag mit der Mehrheit der Stimmberechtigten zustimmt.
² Die Abstimmungen sind geheim; Stimmenthaltung ist zulässig.
³ Die Rektorin oder der Rektor regelt das Promotionsverfahren in einer Weisung näher.
⁴ Sie oder er nimmt die Ehrenpromotionen bei einem akademischen Anlass vor.

5. Kapitel: Rechtspflege

Art. 56
Verfügungen, die aufgrund dieser Doktoratsverordnung erlassen worden sind, können innert 30 Tagen nach Empfang bei der ETH-Beschwerdekommission angefochten werden.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 57 Ausführungsbestimmungen
Die Rektorin oder der Rektor erlässt die Ausführungsbestimmungen, insbesondere über:
a. die Unterlagen, die für eine provisorische Zulassung zum Doktorat erforderlich sind;
b. die Organisation der Zulassungsprüfung nach Artikel 59 Buchstabe c;
c. die Form, in welcher die exzellenten Eigenleistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben c und d nachzuweisen sind;
d. den Doktoratsplan;
e. das Eignungskolloquium;
f. das Doktoratsstudium, einschliesslich Lehrangebot;
g. Doktorarbeiten, die ausserhalb des ETH-Bereichs durchgeführt werden;
h. die Doktorprüfung und die Erteilung des Doktordiploms;
i. die Einreichung der Doktorarbeit und die Ablieferung der Pflichtexemplare;
j. die Leitung von Doktorarbeiten nach Austritt oder Emeritierung;
k. die Voraussetzungen für die Bezeichnung der Leiterinnen und Leiter und der Koexaminatorinnen und Koexaminatoren;
l. die Abgabe von Zusammenfassungen oder Kopien der Doktorarbeit an wissenschaftliche und öffentliche Einrichtungen;
m. die inhaltliche und formale Ausgestaltung der von den Departementen zu erstellenden Detailbestimmungen zum Doktorat.
Art. 58 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Doktoratsverordnung ETH Zürich vom 1. Juli 2008⁹ wird aufgehoben.
⁹ [ AS 2008 6437 ; 2013 3369 ]
Art. 59 Übergangsbestimmungen zu den zusätzlichen Zulassungsbedingungen
Erfolgt die Zulassung zum Doktorat vor dem 1. Januar 2022 provisorisch mit der Auflage, zusätzliche Zulassungsbedingungen zu erfüllen, so gilt Folgendes:
a. Die Frist für die Erfüllung der zusätzlichen Zulassungsbedingungen beträgt ein Jahr ab der provisorischen Zulassung.
b. Die Akademischen Dienste überprüfen, ob die zusätzlichen Zulassungsbedingungen erfüllt sind.
c. Verlangen die zusätzlichen Zulassungsbedingungen Prüfungen, so können diese bei Nichtbestehen mit Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Doktorarbeit innert sechs Monaten einmal wiederholt werden; wird eine Prüfung innerhalb dieser Frist nicht nochmals angeboten, so kann die Prorektorin oder der Prorektor Doktorat auf Antrag der Leiterin oder des Leiters eine Verlängerung der Frist bewilligen.
d. Können die zusätzlichen Zulassungsbedingungen wegen Nichteinhaltens der dafür gesetzten Fristen oder wegen endgültigen Nichtbestehens von Prüfungen oder anderen Leistungskontrollen nicht erfüllt werden, so werden die Doktorierenden exmatrikuliert.
e. Für Prüfungen nach Buchstabe c können im regulären Doktoratsstudium keine Kreditpunkte angerechnet werden.
Art. 60 Übergangsbestimmungen zum Doktoratsplan und Forschungsplan
¹ Artikel 11 gilt nicht für Doktorierende, die vor dem 1. Januar 2022 definitiv zugelassen wurden.
² Für Doktorierende, die vor dem 1. Januar 2022 provisorisch, aber noch nicht definitiv zugelassen wurden, gelten die folgenden Bestimmungen für den Forschungsplan:
a. Sie erstellen einen Forschungsplan und müssen darin Angaben zu mindestens den folgenden Punkten machen: 1. zu ihrem Forschungsvorhaben;
2. zu ihrer Mitarbeit in der Lehre;
3. zu ihren weiteren Pflichten.
b. Der Forschungsplan wird der Leiterin oder dem Leiter der Doktorarbeit und, sofern möglich, einer Korreferentin oder einem Korreferenten vorgelegt.
c. Die Leiterin oder der Leiter legt den Forschungsplan dem Doktoratsausschuss zur Genehmigung vor.
d. Der Forschungsplan ist innert zwölf Monaten nach der provisorischen Zulassung vorzulegen; Verlängerungen dieser Frist bedürfen der Genehmigung des Doktoratsausschusses.
Art. 61 Übergangsbestimmung zum Eignungskolloquium
Die Artikel 12–15 gelten nicht für Doktorierende, die vor dem 1. Januar 2022 provisorisch oder definitiv zugelassen wurden.
Art. 62 Übergangsbestimmung zur definitiven Zulassung
Doktorierende, die vor dem 1. Januar 2022 provisorisch, aber noch nicht definitiv zugelassen wurden, werden definitiv zugelassen, wenn:
a. ihr Forschungsplan genehmigt worden ist; und
b. sie die im Rahmen der provisorischen Zulassung gegebenenfalls auferlegten zusätzlichen Zulassungsbedingungen erfüllt haben.
Art. 63 Übergangsbestimmungen zur Ernennung der Zweitbetreuerin oder des Zweitbetreuers
Bei Doktorierenden, die vor dem 1. Januar 2022 zugelassen wurden, muss die Zweitbetreuerin oder der Zweitbetreuer innerhalb der folgenden Fristen ernannt werden:
a. besteht am 1. Januar 2022 eine definitive Zulassung: Ernennung bis zum 30. Juni 2022;
b. besteht am 1. Januar 2022 eine provisorische Zulassung: Ernennung bis zum 31. Dezember 2022.
Art. 64 Übergangsbestimmung zum Fortschrittsbericht und Standortgespräch
Bei Doktorierenden, die vor dem 1. Januar 2022 provisorisch oder definitiv zugelassen wurden, gilt Artikel 29 Absatz 4, sobald die Zweitbetreuerin oder Zweitbetreuer ernannt ist.
Art. 65 Übergangsbestimmung zum regulären Doktoratsstudium und zum Zeugnis
¹ Doktorierende, die vor dem 1. Januar 2022 provisorisch, aber noch nicht definitiv zugelassen wurden, können wählen, ob sie ein reguläres Doktoratsstudium nach Artikel 36 oder nach bisherigem Recht absolvieren.
² Das Departement regelt die Einzelheiten zum regulären Doktoratsstudium nach bisherigem Recht in den Detailbestimmungen zum Doktorat.
³ Ein Zeugnis nach Artikel 35 Absatz 3 erhalten nur jene Doktorierenden, die ein reguläres Doktoratsstudium nach Artikel 36 absolvieren.
Art. 66 Übergangsbestimmung zur Prüfungskommission
Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe b ist verbindlich für Doktorprüfungen, die ab dem 1. Januar 2024 durchgeführt werden.
Art. 67 Übergangsbestimmung im Falle von Meinungsverschiedenheiten und Konflikten
Artikel 49 Absatz 1 kommt zur Anwendung, sobald die Zweitbetreuerin oder der Zweitbetreuer ernannt ist.
Art. 68 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
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