Abkommen (0.353.934.92)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über das vereinfachte Auslieferungsverfahren und über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 Abgeschlossen am 10. Februar 2003 Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 2004² In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar 2006 (Stand am 7. Februar 2006) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² AS 2006 227
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Französischen Republik,
in Anerkennung der Bedeutung der Auslieferung im Bereich der Strafrechtszusammenarbeit;
in Anbetracht der Tatsache, dass in einer grossen Anzahl von Auslieferungsverfahren die vom Ersuchen betroffene Person sich einer Übergabe nicht widersetzt;
in der Erwägung, dass es in diesen Fällen wünschenswert ist, die für das Auslieferungsverfahren notwendige Zeit und die Dauer der Auslieferungshaft auf ein Mindestmass zu verringern;
in dem Wunsch, die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957³, nachstehend «das Übereinkommen» genannt, in den Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu vereinfachen und dessen Bestimmungen zu ergänzen,
sind wie folgt übereingekommen:
³ SR 0.353.1
Art. 1 Verpflichtung zur Übergabe
Die beiden Staaten verpflichten sich, einander die Personen, nach denen zum Zwe­cke der Auslieferung gefahndet wird, im vereinfachten Verfahren, wie es in diesem Abkommen vorgesehen ist, zu übergeben, sofern diese Personen und der ersuchte Staat gemäss diesem Abkommen hierzu ihre Zustimmung erteilt haben.
Art. 2 Bedingungen der Übergabe
1. Nach Artikel 1 ist jede Person, gegen die ein Ersuchen um vorläufige Festnahme nach Artikel 16 des Übereinkommens vorliegt, nach Massgabe der Artikel 3–10 dieses Abkommens zu übergeben.
2. Für die Übergabe nach Absatz 1 bedarf es nicht der Vorlage eines Auslieferungsersuchens und der erforderlichen Unterlagen nach Artikel 12 des Übereinkommens.
Art. 3 Zu übermittelnde Informationen
Für die Unterrichtung der festgenommenen Person nach den Artikeln 4 und 6 sowie der zuständigen Behörde nach Artikel 5 Absatz 2 dieses Abkommens werden folgende vom ersuchenden Staat zu übermittelnde Informationen als ausreichend angesehen:
a) die Identität der Person, nach der gefahndet wird,
b) die um die Festnahme ersuchende Behörde,
c) das Vorliegen eines Haftbefehls oder eines Dokuments mit gleicher Rechtswirkung oder eines vollstreckbaren Urteils sowie das Ausgabedatum des entsprechenden Schriftstücks,
d) die Art und die rechtliche Beurteilung der strafbaren Handlung,
e) die Darstellung des Sachverhalts, für den die Auslieferung verlangt wird, und allenfalls die Folgen der strafbaren Handlung, einschliesslich des Zeitpunkts und des Orts der Tatbegehung.
Art. 4 Unterrichtung der Person
Wird eine Person, nach der zum Zwecke der Auslieferung gefahndet wird, im Hoheitsgebiet des anderen Staates festgenommen, so unterrichtet die zuständige Behörde entsprechend ihrem innerstaatlichen Recht diese Person über das gegen sie gerichtete Ersuchen sowie über die ihr gebotene Möglichkeit, ihrer Übergabe an den ersuchenden Staat im vereinfachten Verfahren zuzustimmen.
Art. 5 Zustimmung und Genehmigung
1. Die festgenommene Person erteilt ihre Zustimmung nach den Artikeln 4 und 6.
2. Die zuständige Behörde des ersuchten Staates erteilt ihre Genehmigung nach ihren innerstaatlichen Verfahren.
Art. 6 Entgegennahme der Zustimmung
1. Die festgenommene Person erklärt ihre Zustimmung und gegebenenfalls ihren ausdrücklichen Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität vor den zuständigen Justizbehörden des ersuchten Staates nach dessen innerstaatlichem Recht.
2. Die beiden Staaten treffen die erforderlichen Massnahmen, damit die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 unter Bedingungen entgegengenommen werden, die erkennen lassen, dass die Person sie freiwillig geäussert hat, nachdem sie über die rechtlichen Folgen einer solchen Erklärung unterrichtet worden ist. Zu diesem Zweck hat die festgenommene Person das Recht, einen Rechtsbeistand beizuziehen.
3. Die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 werden nach dem vom innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Verfahren zu Protokoll genommen.
Art. 7 Mitteilung der Zustimmung
1. Der ersuchte Staat teilt dem ersuchenden Staat unverzüglich die Zustimmung der Person sowie gegebenenfalls ihren Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität mit. Damit dieser Staat gegebenenfalls ein Auslieferungsersuchen stellen kann, teilt ihm der ersuchte Staat spätestens zehn Tage nach der vorläufigen Festnahme mit, ob die Person ihre Zustimmung erteilt hat oder nicht. Eine spätere Zustimmung ist unter den in Artikel 11 dieses Abkommens vorgesehenen Bedingungen möglich.
2. Die Mitteilung nach Absatz 1 erfolgt unmittelbar zwischen den zuständigen Behörden.
Art. 8 Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität
Die Grundsätze von Artikel 14 des Übereinkommens sind nicht anwendbar, wenn die Person, die der vereinfachten Auslieferung zugestimmt hat, ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.
Art. 9 Mitteilung des Auslieferungsentscheids
Abweichend von Artikel 18 Absatz 1 des Übereinkommens erfolgen die Mitteilung des im vereinfachten Verfahren getroffenen Auslieferungsentscheids sowie die Übermittlung von Informationen betreffend dieses vereinfachte Verfahren unverzüglich und spätestens innerhalb von zwanzig Tagen nach dem Zeitpunkt der Zustimmung der Person unmittelbar zwischen den zuständigen Behörden.
Art. 10 Übergabefrist
1. Die Übergabe der Person erfolgt spätestens zwanzig Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Auslieferungsentscheid unter den in Artikel 9 aufgeführten Bedingungen mitgeteilt worden ist.
2. Befindet sich die Person in Haft, so wird sie nach Ablauf der in Absatz 1 vor­gesehenen Frist im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates freigelassen.
3. Kann die Person aus Gründen höherer Gewalt nicht innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Frist übergeben werden, so unterrichtet die zuständige Behörde des ersuchten Staates die zuständige Behörde des ersuchenden Staates entsprechend. Die beiden Behörden vereinbaren einen neuen Zeitpunkt für die Übergabe. In diesem Fall findet die Übergabe spätestens innerhalb von zwanzig Tagen nach dem vereinbarten neuen Zeitpunkt statt. Befindet sich die betreffende Person nach Ablauf dieser Frist noch in Haft, so wird sie freigelassen.
4. Die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels kommen nicht zur Anwendung, wenn der ersuchte Staat von Artikel 19 des Übereinkommens Gebrauch machen möchte.
Art. 11 Zustimmung nach Ablauf der in Artikel 7 vorgesehenen Frist oder unter anderen Umständen
1. Erteilt die Person ihre Zustimmung nach Ablauf der in Artikel 7 vorgesehenen Frist von zehn Tagen, so
– führt der ersuchte Staat das vereinfachte Verfahren, wie es in diesem Abkommen vorgesehen ist, durch, wenn ihm noch kein Auslieferungsersuchen im Sinne von Artikel 12 des Übereinkommens zugegangen ist;
– kann der ersuchte Staat dieses vereinfachte Verfahren anwenden, wenn ihm in der Zwischenzeit ein Auslieferungsersuchen im Sinne von Artikel 12 des Übereinkommens zugegangen ist.
2. Ist kein Ersuchen um vorläufige Festnahme gestellt worden und ist die Zustimmung nach Erhalt eines Auslieferungsersuchens erfolgt, so kann der ersuchte Staat das vereinfachte Verfahren, wie es in diesem Abkommen vorgesehen ist, anwenden.
Art. 12 Zuständige Behörden
Jeder Staat bezeichnet mittels einer Erklärung, die durch den Austausch diplomatischer Noten notifiziert wird, spätestens beim Inkrafttreten dieses Abkommens die für dessen Anwendung zuständige Behörde oder zuständigen Behörden.
Art. 13 Konsequenzen der Kündigung des Übereinkommens
Falls einer der beiden Staaten das Übereinkommen kündigt, wird die Kündigung zwischen den beiden Staaten nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär des Europarats wirksam.
Art. 14 Inkrafttreten
1. Jeder der beiden Staaten notifiziert dem andern den Abschluss der nach seiner Verfassung für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren.
2. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der dem Zeitpunkt des Erhalts der letzten dieser Notifikationen folgt, in Kraft.
Art. 15 Kündigung
Jeder der beiden Staaten kann dieses Abkommen jederzeit durch eine auf dem diplomatischen Weg erfolgte schriftliche Mitteilung an den anderen Staat kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation wirksam.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter der beiden Regierungen dieses Abkommen unterzeichnet.
So geschehen in Bern, am 10. Februar 2003, in zwei Urschriften in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung der Französischen Republik:

Ruth Metzler-Arnold

Dominique Perben

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