Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviä... (916.443.102.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union 1

vom 15. Oktober 2021 (Stand am 25. Januar 2023) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 23. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 ( AS 2023 22 ).
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966² und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 2015³ über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,
verordnet:
² SR 916.40 ³ SR 916.443.11

Art. 1 Einfuhrverbot für lebendes Geflügel und Eintagsküken

Die Einfuhr von lebendem Geflügel und Eintagsküken aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist verboten.

Art. 2 Einfuhr von Geflügelfleisch

¹ Die Einfuhr von Geflügelfleisch aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist verboten.
² Erlaubt ist die Einfuhr von Geflügelfleisch, das einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687⁴ unterzogen wurde, die den Erreger der Aviären Influenza abtötet.
⁴ Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 50.

Art. 3 Einfuhrverbot für Konsum-, Verarbeitungs- und Bruteier

Die Einfuhr von Konsum-, Verarbeitungs- und Bruteiern aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist verboten.

Art. 4 Einfuhr von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern

Die Einfuhr von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist erlaubt, wenn die Eier einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687⁵ unterzogen wurden, die den Erreger der Aviären Influenza abtötet.
⁵ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.

Art. 5 Einfuhrverbot für tierische Nebenprodukte

Die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten aus den im Anhang festgelegten Sperr-zonen ist verboten.

Art. 6 Gesundheitsbescheinigungen

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Nordirland 1

vom 15. Oktober 2021 (Stand am 16. Dezember 2022) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 14. Dez. 2022, in Kraft seit 16. Dez. 2022 ( AS 2022 815 ).
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966² und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 2015³ über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,
verordnet:
² SR 916.40 ³ SR 916.443.11

Art. 1 Einfuhrverbot für lebendes Geflügel und Eintagsküken

Die Einfuhr von lebendem Geflügel und Eintagsküken aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist verboten.

Art. 2 Einfuhr von Geflügelfleisch

¹ Die Einfuhr von Geflügelfleisch aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist verboten.
² Erlaubt ist die Einfuhr von Geflügelfleisch, das einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687⁴ unterzogen wurde, die den Erreger der Aviären Influenza abtötet.
⁴ Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 50.

Art. 3 Einfuhrverbot für Konsum-, Verarbeitungs- und Bruteier

Die Einfuhr von Konsum-, Verarbeitungs- und Bruteiern aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist verboten.

Art. 4 Einfuhr von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern

Die Einfuhr von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist erlaubt, wenn die Eier einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687⁵ unterzogen wurden, die den Erreger der Aviären Influenza abtötet.
⁵ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.

Art. 5 Einfuhrverbot für tierische Nebenprodukte

Die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten aus den im Anhang festgelegten Sperr-zonen ist verboten.

Art. 6 Gesundheitsbescheinigungen

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union 1

vom 15. Oktober 2021 (Stand am 29. November 2022) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 7. April 2022, in Kraft seit 9. April 2022 ( AS 2022 224 ).
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966² und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 2015³ über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,
verordnet:
² SR 916.40 ³ SR 916.443.11

Art. 1 Einfuhrverbot für lebendes Geflügel und Eintagsküken

Die Einfuhr von lebendem Geflügel und Eintagsküken aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist verboten.

Art. 2 Einfuhr von Geflügelfleisch

¹ Die Einfuhr von Geflügelfleisch aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist verboten.
² Erlaubt ist die Einfuhr von Geflügelfleisch, das einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687⁴ unterzogen wurde, die den Erreger der Aviären Influenza abtötet.
⁴ Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 50.

Art. 3 Einfuhrverbot für Konsum-, Verarbeitungs- und Bruteier

Die Einfuhr von Konsum-, Verarbeitungs- und Bruteiern aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist verboten.

Art. 4 Einfuhr von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern

Die Einfuhr von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist erlaubt, wenn die Eier einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687⁵ unterzogen wurden, die den Erreger der Aviären Influenza abtötet.
⁵ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.

Art. 5 Einfuhrverbot für tierische Nebenprodukte

Die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten aus den im Anhang festgelegten Sperr-zonen ist verboten.

Art. 6 Gesundheitsbescheinigungen

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union 1

vom 15. Oktober 2021 (Stand am 1. November 2022) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 7. April 2022, in Kraft seit 9. April 2022 ( AS 2022 224 ).
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966² und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 2015³ über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,
verordnet:
² SR 916.40 ³ SR 916.443.11

Art. 1 Einfuhrverbot für lebendes Geflügel und Eintagsküken

Die Einfuhr von lebendem Geflügel und Eintagsküken aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist verboten.

Art. 2 Einfuhr von Geflügelfleisch

¹ Die Einfuhr von Geflügelfleisch aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist verboten.
² Erlaubt ist die Einfuhr von Geflügelfleisch, das einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687⁴ unterzogen wurde, die den Erreger der Aviären Influenza abtötet.
⁴ Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 50.

Art. 3 Einfuhrverbot für Konsum-, Verarbeitungs- und Bruteier

Die Einfuhr von Konsum-, Verarbeitungs- und Bruteiern aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist verboten.

Art. 4 Einfuhr von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern

Die Einfuhr von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist erlaubt, wenn die Eier einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687⁵ unterzogen wurden, die den Erreger der Aviären Influenza abtötet.
⁵ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.

Art. 5 Einfuhrverbot für tierische Nebenprodukte

Die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten aus den im Anhang festgelegten Sperr-zonen ist verboten.

Art. 6 Gesundheitsbescheinigungen

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union 1

vom 15. Oktober 2021 (Stand am 15. Oktober 2022) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 7. April 2022, in Kraft seit 9. April 2022 ( AS 2022 224 ).
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966² und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 2015³ über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,
verordnet:
² SR 916.40 ³ SR 916.443.11

Art. 1 Einfuhrverbot für lebendes Geflügel und Eintagsküken

Die Einfuhr von lebendem Geflügel und Eintagsküken aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist verboten.

Art. 2 Einfuhr von Geflügelfleisch

¹ Die Einfuhr von Geflügelfleisch aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist verboten.
² Erlaubt ist die Einfuhr von Geflügelfleisch, das einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687⁴ unterzogen wurde, die den Erreger der Aviären Influenza abtötet.
⁴ Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 50.

Art. 3 Einfuhrverbot für Konsum-, Verarbeitungs- und Bruteier

Die Einfuhr von Konsum-, Verarbeitungs- und Bruteiern aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist verboten.

Art. 4 Einfuhr von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern

Die Einfuhr von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist erlaubt, wenn die Eier einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687⁵ unterzogen wurden, die den Erreger der Aviären Influenza abtötet.
⁵ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.

Art. 5 Einfuhrverbot für tierische Nebenprodukte

Die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten aus den im Anhang festgelegten Sperr-zonen ist verboten.

Art. 6 Gesundheitsbescheinigungen

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union 1

vom 15. Oktober 2021 (Stand am 1. Oktober 2022) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 7. April 2022, in Kraft seit 9. April 2022 ( AS 2022 224 ).
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966² und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 2015³ über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,
verordnet:
² SR 916.40 ³ SR 916.443.11

Art. 1 Einfuhrverbot für lebendes Geflügel und Eintagsküken

Die Einfuhr von lebendem Geflügel und Eintagsküken aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist verboten.

Art. 2 Einfuhr von Geflügelfleisch

¹ Die Einfuhr von Geflügelfleisch aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist verboten.
² Erlaubt ist die Einfuhr von Geflügelfleisch, das einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687⁴ unterzogen wurde, die den Erreger der Aviären Influenza abtötet.
⁴ Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 50.

Art. 3 Einfuhrverbot für Konsum-, Verarbeitungs- und Bruteier

Die Einfuhr von Konsum-, Verarbeitungs- und Bruteiern aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist verboten.

Art. 4 Einfuhr von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern

Die Einfuhr von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist erlaubt, wenn die Eier einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687⁵ unterzogen wurden, die den Erreger der Aviären Influenza abtötet.
⁵ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.

Art. 5 Einfuhrverbot für tierische Nebenprodukte

Die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten aus den im Anhang festgelegten Sperr-zonen ist verboten.

Art. 6 Gesundheitsbescheinigungen

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union 1

vom 15. Oktober 2021 (Stand am 16. September 2022) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 7. April 2022, in Kraft seit 9. April 2022 ( AS 2022 224 ).
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966² und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 2015³ über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,
verordnet:
² SR 916.40 ³ SR 916.443.11

Art. 1 Einfuhrverbot für lebendes Geflügel und Eintagsküken

Die Einfuhr von lebendem Geflügel und Eintagsküken aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist verboten.

Art. 2 Einfuhr von Geflügelfleisch

¹ Die Einfuhr von Geflügelfleisch aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist verboten.
² Erlaubt ist die Einfuhr von Geflügelfleisch, das einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687⁴ unterzogen wurde, die den Erreger der Aviären Influenza abtötet.
⁴ Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 50.

Art. 3 Einfuhrverbot für Konsum-, Verarbeitungs- und Bruteier

Die Einfuhr von Konsum-, Verarbeitungs- und Bruteiern aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist verboten.

Art. 4 Einfuhr von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern

Die Einfuhr von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist erlaubt, wenn die Eier einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687⁵ unterzogen wurden, die den Erreger der Aviären Influenza abtötet.
⁵ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.

Art. 5 Einfuhrverbot für tierische Nebenprodukte

Die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten aus den im Anhang festgelegten Sperr-zonen ist verboten.

Art. 6 Gesundheitsbescheinigungen

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union 1

vom 15. Oktober 2021 (Stand am 3. September 2022) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 7. April 2022, in Kraft seit 9. April 2022 ( AS 2022 224 ).
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966² und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 2015³ über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,
verordnet:
² SR 916.40 ³ SR 916.443.11

Art. 1 Einfuhrverbot für lebendes Geflügel und Eintagsküken

Die Einfuhr von lebendem Geflügel und Eintagsküken aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist verboten.

Art. 2 Einfuhr von Geflügelfleisch

¹ Die Einfuhr von Geflügelfleisch aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist verboten.
² Erlaubt ist die Einfuhr von Geflügelfleisch, das einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687⁴ unterzogen wurde, die den Erreger der Aviären Influenza abtötet.
⁴ Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 50.

Art. 3 Einfuhrverbot für Konsum-, Verarbeitungs- und Bruteier

Die Einfuhr von Konsum-, Verarbeitungs- und Bruteiern aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist verboten.

Art. 4 Einfuhr von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern

Die Einfuhr von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist erlaubt, wenn die Eier einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687⁵ unterzogen wurden, die den Erreger der Aviären Influenza abtötet.
⁵ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.

Art. 5 Einfuhrverbot für tierische Nebenprodukte

Die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten aus den im Anhang festgelegten Sperr-zonen ist verboten.

Art. 6 Gesundheitsbescheinigungen

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union 1

vom 15. Oktober 2021 (Stand am 9. August 2022) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 7. April 2022, in Kraft seit 9. April 2022 ( AS 2022 224 ).
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966² und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 2015³ über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,
verordnet:
² SR 916.40 ³ SR 916.443.11

Art. 1 Einfuhrverbot für lebendes Geflügel und Eintagsküken

Die Einfuhr von lebendem Geflügel und Eintagsküken aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist verboten.

Art. 2 Einfuhr von Geflügelfleisch

¹ Die Einfuhr von Geflügelfleisch aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist verboten.
² Erlaubt ist die Einfuhr von Geflügelfleisch, das einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687⁴ unterzogen wurde, die den Erreger der Aviären Influenza abtötet.
⁴ Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 50.

Art. 3 Einfuhrverbot für Konsum-, Verarbeitungs- und Bruteier

Die Einfuhr von Konsum-, Verarbeitungs- und Bruteiern aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist verboten.

Art. 4 Einfuhr von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern

Die Einfuhr von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist erlaubt, wenn die Eier einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687⁵ unterzogen wurden, die den Erreger der Aviären Influenza abtötet.
⁵ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.

Art. 5 Einfuhrverbot für tierische Nebenprodukte

Die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten aus den im Anhang festgelegten Sperr-zonen ist verboten.

Art. 6 Gesundheitsbescheinigungen

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union 1

vom 15. Oktober 2021 (Stand am 16. Juli 2022) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 7. April 2022, in Kraft seit 9. April 2022 ( AS 2022 224 ).
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966² und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 2015³ über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,
verordnet:
² SR 916.40 ³ SR 916.443.11

Art. 1 Einfuhrverbot für lebendes Geflügel und Eintagsküken

Die Einfuhr von lebendem Geflügel und Eintagsküken aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist verboten.

Art. 2 Einfuhr von Geflügelfleisch

¹ Die Einfuhr von Geflügelfleisch aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist verboten.
² Erlaubt ist die Einfuhr von Geflügelfleisch, das einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687⁴ unterzogen wurde, die den Erreger der Aviären Influenza abtötet.
⁴ Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 50.

Art. 3 Einfuhrverbot für Konsum-, Verarbeitungs- und Bruteier

Die Einfuhr von Konsum-, Verarbeitungs- und Bruteiern aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist verboten.

Art. 4 Einfuhr von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern

Die Einfuhr von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist erlaubt, wenn die Eier einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687⁵ unterzogen wurden, die den Erreger der Aviären Influenza abtötet.
⁵ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.

Art. 5 Einfuhrverbot für tierische Nebenprodukte

Die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten aus den im Anhang festgelegten Sperr-zonen ist verboten.

Art. 6 Gesundheitsbescheinigungen

Geflügelfleisch und Erzeugnisse aus Verarbeitungseiern aus Sperrzonen müssen von einer Gesundheitsbescheinigung nach Artikel 7 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235⁶ begleitet werden.
⁶ Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsicht-lich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG, ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/1471, ABl. L 326 vom 15.9.2021, S. 1.

Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des BLV vom 15. Dezember 2020⁷ über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Nordirland wird aufgehoben.
⁷ [ AS 2020 5779 ; 2021 90 , 204 ]

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 19. Oktober 2021 in Kraft.
Geflügelfleisch und Erzeugnisse aus Verarbeitungseiern aus Sperrzonen müssen von einer Gesundheitsbescheinigung nach Artikel 7 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235⁶ begleitet werden.
⁶ Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsicht-lich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG, ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/1471, ABl. L 326 vom 15.9.2021, S. 1.

Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des BLV vom 15. Dezember 2020⁷ über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Nordirland wird aufgehoben.
⁷ [ AS 2020 5779 ; 2021 90 , 204 ]

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 19. Oktober 2021 in Kraft.
Geflügelfleisch und Erzeugnisse aus Verarbeitungseiern aus Sperrzonen müssen von einer Gesundheitsbescheinigung nach Artikel 7 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235⁶ begleitet werden.
⁶ Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsicht-lich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG, ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/1471, ABl. L 326 vom 15.9.2021, S. 1.

Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des BLV vom 15. Dezember 2020⁷ über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Nordirland wird aufgehoben.
⁷ [ AS 2020 5779 ; 2021 90 , 204 ]

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 19. Oktober 2021 in Kraft.
Geflügelfleisch und Erzeugnisse aus Verarbeitungseiern aus Sperrzonen müssen von einer Gesundheitsbescheinigung nach Artikel 7 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235⁶ begleitet werden.
⁶ Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsicht-lich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG, ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/1471, ABl. L 326 vom 15.9.2021, S. 1.

Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des BLV vom 15. Dezember 2020⁷ über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Nordirland wird aufgehoben.
⁷ [ AS 2020 5779 ; 2021 90 , 204 ]

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 19. Oktober 2021 in Kraft.
Geflügelfleisch und Erzeugnisse aus Verarbeitungseiern aus Sperrzonen müssen von einer Gesundheitsbescheinigung nach Artikel 7 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235⁶ begleitet werden.
⁶ Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsicht-lich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG, ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/1471, ABl. L 326 vom 15.9.2021, S. 1.

Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des BLV vom 15. Dezember 2020⁷ über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Nordirland wird aufgehoben.
⁷ [ AS 2020 5779 ; 2021 90 , 204 ]

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 19. Oktober 2021 in Kraft.
Geflügelfleisch und Erzeugnisse aus Verarbeitungseiern aus Sperrzonen müssen von einer Gesundheitsbescheinigung nach Artikel 7 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235⁶ begleitet werden.
⁶ Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsicht-lich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG, ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/1471, ABl. L 326 vom 15.9.2021, S. 1.

Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des BLV vom 15. Dezember 2020⁷ über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Nordirland wird aufgehoben.
⁷ [ AS 2020 5779 ; 2021 90 , 204 ]

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 19. Oktober 2021 in Kraft.
Geflügelfleisch und Erzeugnisse aus Verarbeitungseiern aus Sperrzonen müssen von einer Gesundheitsbescheinigung nach Artikel 7 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235⁶ begleitet werden.
⁶ Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsicht-lich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG, ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/1471, ABl. L 326 vom 15.9.2021, S. 1.

Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des BLV vom 15. Dezember 2020⁷ über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Nordirland wird aufgehoben.
⁷ [ AS 2020 5779 ; 2021 90 , 204 ]

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 19. Oktober 2021 in Kraft.
Geflügelfleisch und Erzeugnisse aus Verarbeitungseiern aus Sperrzonen müssen von einer Gesundheitsbescheinigung nach Artikel 7 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235⁶ begleitet werden.
⁶ Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsicht-lich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG, ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/1471, ABl. L 326 vom 15.9.2021, S. 1.

Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des BLV vom 15. Dezember 2020⁷ über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Nordirland wird aufgehoben.
⁷ [ AS 2020 5779 ; 2021 90 , 204 ]

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 19. Oktober 2021 in Kraft.
Geflügelfleisch und Erzeugnisse aus Verarbeitungseiern aus Sperrzonen müssen von einer Gesundheitsbescheinigung nach Artikel 7 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235⁶ begleitet werden.
⁶ Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsicht-lich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG, ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/1471, ABl. L 326 vom 15.9.2021, S. 1.

Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des BLV vom 15. Dezember 2020⁷ über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Nordirland wird aufgehoben.
⁷ [ AS 2020 5779 ; 2021 90 , 204 ]

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 19. Oktober 2021 in Kraft.
Geflügelfleisch und Erzeugnisse aus Verarbeitungseiern aus Sperrzonen müssen von einer Gesundheitsbescheinigung nach Artikel 7 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235⁶ begleitet werden.
⁶ Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsicht-lich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG, ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/1471, ABl. L 326 vom 15.9.2021, S. 1.

Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des BLV vom 15. Dezember 2020⁷ über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Nordirland wird aufgehoben.
⁷ [ AS 2020 5779 ; 2021 90 , 204 ]

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 19. Oktober 2021 in Kraft.
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