Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der V... (0.747.305.151)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982

Abgeschlossen in New York am 28. Juli 1994 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Dezember 2008¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 1. Mai 2009 In Kraft getreten für die Schweiz am 31. Mai 2009 (Stand am 22. Februar 2019) ¹ Art. 1 Abs. 1 des BB vom 19. Dez. 2008 ( AS 2009 3207 ).
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
in Anerkennung des bedeutenden Beitrags, den das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982² (im Folgenden als «Seerechtsübereinkommen» bezeichnet) zur Erhaltung von Frieden, Gerechtigkeit und Fortschritt für alle Völker der Welt leistet;
erneut bekräftigend, dass der Meeresboden und der Meeresuntergrund jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse (im Folgenden als «Gebiet» bezeichnet) sowie die Ressourcen des Gebiets gemeinsames Erbe der Menschheit sind;
eingedenk der Bedeutung des Seerechtsübereinkommens für den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt sowie der wachsenden Besorgnis um die globale Umwelt;
unter Berücksichtigung des Berichts des Generalsekretärs der Vereinten Nationen über die Ergebnisse der informellen Beratungen zwischen den Staaten, die von 1990–1994 über offene Fragen betreffend Teil XI und damit zusammenhän­gende Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens (im Folgenden als «Teil XI» bezeich­net) stattgefunden haben;
im Hinblick auf die politischen und wirtschaftlichen Veränderungen, einschliesslich marktorientierter Ansätze, die sich auf die Durchführung des Teiles XI auswirken;
in dem Wunsch, die weltweite Teilnahme am Seerechtsübereinkommen zu erleichtern;
in der Erwägung, dass ein Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI diesem Zweck am besten dienen würde,
haben Folgendes vereinbart:
² SR 0.747.305.15
Art. 1 Durchführung des Teiles XI
1.  Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens verpflichten sich, Teil XI im Einklang mit diesem Übereinkommen durchzuführen.
2.  Die Anlage ist Bestandteil dieses Übereinkommens.
Art. 2 Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und Teil XI
1.  Dieses Übereinkommen und Teil XI werden zusammen als eine Übereinkunft ausgelegt und angewendet. Im Fall eines Widerspruchs zwischen dem Übereinkommen und Teil XI ist das Übereinkommen massgebend.
2.  Die Artikel 309–319 des Seerechtsübereinkommens finden auf dieses Übereinkommen ebenso Anwendung wie auf das Seerechtsübereinkommen.
Art. 3 Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt nach seiner Annahme zwölf Monate am Sitz der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung durch die in Artikel 305 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e und f des Seerechtsübereinkommens genannten Staaten und Rechtsträger auf.
Art. 4 Zustimmung, gebunden zu sein
1.  Nach der Annahme dieses Übereinkommens stellt jede Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zum Seerechtsübereinkommen oder jede Urkunde der förmlichen Bestätigung des Seerechtsübereinkommens auch die Zustimmung dar, durch das vorliegende Übereinkommen gebunden zu sein.
2.  Ein Staat oder Rechtsträger darf nicht seine Zustimmung bekunden, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, wenn er nicht zuvor seine Zustimmung bekundet hat oder gleichzeitig bekundet, durch das Seerechtsübereinkommen gebunden zu sein.
3.  Ein in Artikel 3 bezeichneter Staat oder Rechtsträger kann seine Zustimmung erklären, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein:
a) indem er es ohne Vorbehalt der Ratifikation, der förmlichen Bestätigung oder des in Artikel 5 dargelegten Verfahrens unterzeichnet;
b) indem er es vorbehaltlich der Ratifikation oder förmlichen Bestätigung unterzeichnet und später ratifiziert oder förmlich bestätigt;
c) indem er es vorbehaltlich des in Artikel 5 dargelegten Verfahrens unterzeichnet; oder
d) indem er ihm beitritt.
4.  Die förmliche Bestätigung durch die in Artikel 305 Absatz 1 Buchstabe f des Seerechtsübereinkommens bezeichneten Rechtsträger erfolgt in Übereinstimmung mit Anlage IX des Seerechtsübereinkommens.
5.  Die Ratifikationsurkunden, die Urkunden der förmlichen Bestätigung und die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Art. 5 Vereinfachtes Verfahren
1.  Hat ein Staat oder Rechtsträger vor dem Zeitpunkt der Annahme dieses Übereinkommens eine Ratifikationsurkunde, eine Urkunde der förmlichen Bestätigung oder eine Beitrittsurkunde zu dem Seerechtsübereinkommen hinterlegt und das vorliegende Übereinkommen nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c unterzeichnet, so gilt seine Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, zwölf Monate nach Annahme des Übereinkommens als bekundet, sofern dieser Staat oder Rechtsträger dem Depositar nicht vor diesem Zeitpunkt schriftlich notifiziert, dass er von dem in diesem Artikel dargelegten vereinfachten Verfahren keinen Gebrauch macht.
2.  Erfolgt eine solche Notifikation, so wird die Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b bekundet.
Art. 6 Inkrafttreten
1.  Dieses Übereinkommen tritt 30 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem 40 Staaten in Übereinstimmung mit den Artikeln 4 und 5 ihre Zustimmung bekundet haben, gebunden zu sein; allerdings müssen sich darunter mindestens sieben der unter Nummer 1 Buchstabe a der Resolution II der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen (im Folgenden als «Resolution II» bezeichnet) genannten Staaten befinden, von denen mindestens fünf entwickelte Staaten sein müssen. Sind diese Voraussetzungen vor dem 16. November 1994 erfüllt, so tritt das Übereinkommen am 16. November 1994 in Kraft.
2.  Für jeden Staat oder Rechtsträger, der seine Zustimmung bekundet, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, nachdem die in Absatz 1 dargelegten Erfordernisse erfüllt sind, tritt das Übereinkommen am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem er seine Zustimmung bekundet hat, gebunden zu sein.
Art. 7 Vorläufige Anwendung
1.  Ist dieses Übereinkommen am 16. November 1994 nicht in Kraft getreten, so wird es bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet:
a) von den Staaten, die in der Generalversammlung der Vereinten Nationen seiner Annahme zugestimmt haben; davon ausgenommen ist jeder Staat, der vor dem 16. November 1994 dem Depositar schriftlich notifiziert, dass er das Übereinkommen nicht derart anwenden wird oder dass er einer solchen Anwendung nur nach einer späteren Unterzeichnung oder schriftlichen Notifikation zustimmen wird;
b) von den Staaten und Rechtsträgern, die das Übereinkommen unterzeichnen; davon ausgenommen ist jeder Staat, der dem Depositar bei der Unterzeichnung schriftlich notifiziert, dass er das Übereinkommen nicht derart anwenden wird;
c) von den Staaten und Rechtsträgern, die seiner vorläufigen Anwendung durch schriftliche Notifikation an den Depositar zustimmen;
d) von den Staaten, die dem Übereinkommen beitreten.
2.  Alle diese Staaten und Rechtsträger wenden dieses Übereinkommen in Über­einstimmung mit ihren innerstaatlichen oder internen Gesetzen und sonstigen Vorschriften mit Wirkung vom 16. November 1994 oder – falls dieser Zeitpunkt später liegt – vom Tag der Unterzeichnung, der Notifikation der Zustimmung oder des Beitritts vorläufig an.
3.  Die vorläufige Anwendung endet mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens. In jedem Fall endet die vorläufige Anwendung am 16. November 1998, sofern bis zu diesem Zeitpunkt das Erfordernis in Artikel 6 Absatz 1 nicht erfüllt ist, dass die Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, von mindestens sieben der unter Nummer 1 Buchstabe a der Resolution II genannten Staaten (von denen mindestens fünf entwickelte Staaten sein müssen) bekundet sein muss.
Art. 8 Vertragsstaaten
1.  Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet «Vertragsstaaten» Staaten, die zugestimmt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, und für die es in Kraft ist.
2.  Dieses Übereinkommen gilt sinngemäss für die in Artikel 305 Absatz 1 Buchstaben c, d, e und f des Seerechtsübereinkommens bezeichneten Rechtsträger, die zu den jeweils für sie geltenden Bedingungen Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens werden; insoweit bezieht sich der Begriff «Vertragsstaaten» auf diese Rechtsträger.
Art. 9 Depositar
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Depositar dieses Übereinkommens.
Art. 10 Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Bevollmächtigen dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu New York am 28. Juli 1994.
(Es folgen die Unterschriften)

Anlage

Abschnitt 1: Kosten für die Vertragsstaaten und institutionelle Vereinbarungen

1.  Die Internationale Meeresbodenbehörde (im Folgenden als «Behörde» bezeichnet) ist die Organisation, durch welche die Vertragsstaaten des Seerechtsübereinkommens in Übereinstimmung mit der in Teil XI und diesem Übereinkommen festgelegten Ordnung für das Gebiet die Tätigkeiten im Gebiet organisieren und überwachen, insbesondere im Hinblick auf die Verwaltung der Ressourcen des Gebiets. Die Befugnisse und Aufgaben der Behörde sind diejenigen, die ihr durch das Seerechtsübereinkommen ausdrücklich übertragen sind. Sie hat die mit dem Seerechtsübereinkommen im Einklang stehenden Nebenbefugnisse, die mit der Wahrnehmung dieser Befugnisse und Aufgaben in Bezug auf Tätigkeiten im Gebiet zusammenhängen und dafür erforderlich sind.
2.  Um die Kosten für die Vertragsstaaten auf ein Mindestmass zu beschränken, müssen alle auf Grund des Seerechtsübereinkommens und dieses Übereinkommens zu bildenden Organe und Nebenorgane kostengünstig sein. Dieser Grundsatz gilt auch für die Häufigkeit, die Dauer und die zeitliche Festlegung von Sitzungen.
3.  Die Bildung und die Wahrnehmung der Aufgaben der Organe und Nebenorgane der Behörde erfolgen schrittweise, wobei die von den betreffenden Organen und Nebenorganen zu erfüllenden Aufgaben in Betracht gezogen werden, so dass sie ihre jeweiligen Verpflichtungen in den verschiedenen Entwicklungsstadien der Tätigkeiten im Gebiet reibungslos erfüllen können.
4.  Die der Behörde mit dem Inkrafttreten des Seerechtsübereinkommens obliegenden ersten Aufgaben werden von der Versammlung, dem Rat, dem Sekretariat, der Rechts- und Fachkommission und dem Finanzausschuss wahrgenommen. Die Aufgaben der Kommission für wirtschaftliche Planung werden von der Rechts- und Fachkommission so lange ausgeübt, bis der Rat etwas anderes beschliesst oder bis der erste Arbeitsplan zur Ausbeutung bestätigt ist.
5.  Zwischen dem Inkrafttreten des Seerechtsübereinkommens und der Bestätigung des ersten Arbeitsplans zur Ausbeutung befasst sich die Behörde in erster Linie mit Folgendem:
a) Bearbeitung von Anträgen auf Bestätigung der Arbeitspläne für die Erforschung nach Teil XI und diesem Übereinkommen;
b) Durchführung der Beschlüsse der Vorbereitungskommission für die Inter­nationale Meeresbodenbehörde und für den Internationalen Seegerichtshof (im Folgenden als «Vorbereitungskommission» bezeichnet) in Bezug auf die eingetragenen Pionierinvestoren und ihre bescheinigenden Staaten, einschliesslich ihrer Rechte und Pflichten, nach Artikel 308 Absatz 5 des Seerechtsübereinkommens und der Resolution II Nummer 13;
c) Überwachung der Einhaltung der Arbeitspläne für die Erforschung, die in Form von Verträgen bestätigt worden sind;
d) Beobachtung und Überprüfung von Tendenzen und Entwicklungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Tiefseebergbau, einschliesslich der regelmässigen Analyse der Bedingungen der Weltmetallmärkte sowie der Metallpreise, -tendenzen und -aussichten;
e) Untersuchung der möglichen Auswirkung der Mineralienproduktion im Gebiet auf die Wirtschaft der wahrscheinlich am schwersten betroffenen Entwicklungsstaaten mit Landproduktion dieser Mineralien, um ihre Schwierigkeiten auf ein Mindestmass zu beschränken und ihnen bei ihrer wirtschaftlichen Anpassung zu helfen; dabei soll die in diesem Zusammenhang von der Vorbereitungskommission geleistete Arbeit berücksichtigt werden;
f) Annahme der für die Durchführung von Tätigkeiten im Gebiet entsprechend ihrem Fortschritt erforderlichen Regeln, Vorschriften und Verfahren. Ungeachtet der Anlage III Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben b und c des Seerechtsübereinkommens berücksichtigen diese Regeln, Vorschriften und Verfahren die Bestimmungen dieses Übereinkommens, die lange Verzögerung beim kommerziellen Tiefseebergbau und den mutmasslichen Fortgang von Tätigkeiten im Gebiet;
g) Annahme von Regeln, Vorschriften und Verfahren, die anwendbare Normen für den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt enthalten;
h) Förderung und Ermutigung der Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung im Hinblick auf Tätigkeiten im Gebiet sowie Sammlung und Ver­breitung der Ergebnisse dieser Forschung und ihrer Auswertung, sobald sie verfügbar sind, unter besonderer Berücksichtigung der Forschung in Bezug auf Umweltauswirkungen von Tätigkeiten im Gebiet;
i) Beschaffung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Beobachtung der Entwicklung der für Tätigkeiten im Gebiet in Betracht kommenden Meerestechno­logie, insbesondere der Technologie zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt;
j) Bewertung der verfügbaren Daten über die Prospektion und Erforschung;
k) rechtzeitige Ausarbeitung von Regeln, Vorschriften und Verfahren für die Ausbeutung, einschliesslich derjenigen für den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt.
6. a) Der Rat prüft einen Antrag auf Bestätigung eines Arbeitsplans für die Erforschung, nachdem er von der Rechts- und Fachkommission eine Empfehlung dazu erhalten hat. Die Bearbeitung eines Antrags auf Bestätigung eines Arbeitsplans für die Erforschung erfolgt in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen einschliesslich seiner Anlage III und dem vorliegenden Übereinkommen mit folgender Massgabe:
i) Ein Arbeitsplan für die Erforschung, der im Namen eines unter Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii oder iii der Resolution II bezeichneten Staates oder Rechtsträgers oder eines an einem solchen Rechtsträger Beteiligten, die keine eingetragenen Pionierinvestoren sind, vorgelegt wird, welcher bereits vor Inkrafttreten des See­rechtsübereinkommens erhebliche Tätigkeiten im Gebiet durchgeführt hat, oder sein Rechtsnachfolger erfüllt die für die Bestätigung des Arbeitsplans notwendigen finanziellen und technischen Voraussetzungen, wenn der befürwortende Staat oder die befürwortenden Staaten bescheinigen, dass der Antrag­steller einen Betrag in Höhe von mindestens 30 Millionen US-Dollar in Forschungs- und Erforschungstätigkeiten investiert hat, von denen mindestens zehn Prozent für die Auswahl, Untersuchung und Bewertung des im Arbeitsplan bezeichneten Feldes ausgegeben wurden. Erfüllt der Arbeitsplan im Übrigen die Anforderungen des Seerechtsübereinkommens und aller in seinem Rahmen angenommenen Regeln, Vorschriften und Verfahren, so wird er vom Rat in Form eines Vertrags bestätigt. Abschnitt 3 Absatz 11 dieser Anlage wird entsprechend ausgelegt und angewendet.
ii) Ungeachtet der Nummer 8 Buchstabe a der Resolution II kann ein eingetragener Pionierinvestor die Bestätigung eines Arbeitsplans für die Erforschung innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten des Seerechtsübereinkommens beantragen. Dieser Arbeitsplan besteht aus Unterlagen, Berichten und sonstigen Daten, die der Vorbereitungskom­mission sowohl vor als auch nach der Eintragung vorgelegt wurden; er ist mit einer von der Vorbereitungskommission in Übereinstimmung mit Nummer 11 Buchstabe a der Resolution II ausgestellten Beschei­nigung über die Einhaltung ihrer Bestimmungen zu versehen, welche aus einem Tatsachenbericht besteht, der den Stand der Einhaltung der Verpflichtungen auf Grund der Regelungen für Pionierinvestoren beschreibt. Ein derartiger Arbeitsplan gilt als bestätigt. Er erhält die Form eines zwischen der Behörde und dem eingetragenen Pionierin­vestor nach Teil XI und dem vorliegenden Übereinkommen geschlossenen Vertrags. Die auf Grund der Nummer 7 Buchstabe a der Reso­lution II gezahlte Gebühr in Höhe von 250 000 US-Dollar gilt als Gebühr für die Erforschungsphase nach Abschnitt 8 Absatz 3 dieser Anlage. Abschnitt 3 Absatz 11 dieser Anlage wird entsprechend aus­gelegt und angewendet.
iii) Nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung muss ein Vertrag mit einem unter Ziffer i bezeichneten Staat, Rechtsträger oder einem an einem solchen Rechtsträger Beteiligten Vereinbarungen enthalten, die den mit einem unter Ziffer ii bezeichneten Staat, Rechtsträger oder einem an einem solchen Rechtsträger Beteiligten getroffenen Vereinbarungen ähnlich und nicht weniger günstig sind als diese. Werden mit einem der unter Ziffer i bezeichneten Staaten, Rechtsträger oder einem an einem solchen Rechtsträger Beteiligten günstigere Vereinbarungen getroffen, so trifft der Rat ähnliche und nicht weniger günstige Vereinbarungen hinsichtlich der von den unter Ziffer ii bezeichneten einge­tragenen Pionierinvestoren übernommenen Rechte und Pflichten; diese Vereinbarungen dürfen jedoch die Interessen der Behörde weder berühren noch beeinträchtigen.
iv) Ein Staat, der einen Antrag auf Bestätigung eines Arbeitsplans nach Ziffer i oder ii befürwortet, kann entweder ein Vertragsstaat oder ein Staat sein, der dieses Übereinkommen nach Artikel 7 vorläufig anwendet, oder ein Staat, der nach Absatz 12 Mitglied der Behörde auf vorläufiger Grundlage ist.
v) Nummer 8 Buchstabe c der Resolution II wird in Übereinstimmung mit Ziffer iv ausgelegt und angewendet.
b) Die Bestätigung eines Arbeitsplans für die Erforschung erfolgt nach Artikel 153 Absatz 3 des Seerechtsübereinkommens.
7.  Ein Antrag auf Bestätigung eines Arbeitsplans ist mit einer Einschätzung mög­licher Folgen der vorgeschlagenen Tätigkeiten auf die Umwelt und mit einer Beschreibung eines Programms für ozeanographische und ökologische Bestandsuntersuchungen entsprechend den von der Behörde beschlossenen Regeln, Vorschriften und Verfahren zu versehen.
8.  Ein Antrag auf Bestätigung eines Arbeitsplans für die Erforschung wird vor­behaltlich des Absatzes 6 Buchstabe a Ziffer i oder ii nach den in Abschnitt 3 Absatz 11 dieser Anlage dargelegten Verfahren bearbeitet.
9.  Ein Arbeitsplan für die Erforschung wird für einen Zeitraum von 15 Jahren bestätigt. Nach Ablauf eines Arbeitsplans für die Erforschung beantragt der Vertragsnehmer einen Arbeitsplan für die Ausbeutung, sofern er dies nicht bereits getan oder eine Verlängerung des Arbeitsplans für die Erforschung erhalten hat. Die Vertragsnehmer können solche Verlängerungen um jeweils höchstens fünf Jahre beantragen. Die Verlängerungen werden genehmigt, wenn der Vertragsnehmer sich redlich bemüht hat, die Voraussetzungen des Arbeitsplans zu erfüllen, jedoch aus Gründen, auf die er keinen Einfluss hat, nicht in der Lage war, die erforderliche Vorbereitungsarbeit für den Übergang zum Ausbeutungsstadium zum Abschluss zu bringen, oder wenn die obwaltenden wirtschaftlichen Umstände den Übergang zum Ausbeutungsstadium nicht rechtfertigen.
10.  Die Bezeichnung eines reservierten Feldes für die Behörde nach Anlage III Artikel 8 des Seerechtsübereinkommens erfolgt im Zusammenhang mit der Bestätigung eines Arbeitsplans für die Erforschung oder eines Arbeitsplans für die Erforschung und Ausbeutung.
11.  Ungeachtet des Absatzes 9 wird ein bestätigter Arbeitsplan für die Erforschung, der von mindestens einem Staat befürwortet wird, welcher dieses Übereinkommen vorläufig anwendet, unwirksam, wenn dieser Staat die vorläufige Anwendung des Übereinkommens beendet und weder Mitglied auf vorläufiger Grundlage nach Absatz 12 noch Vertragsstaat geworden ist.
12.  Bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens können die in Artikel 3 bezeichneten Staaten und Rechtsträger, die das Übereinkommen nach Artikel 7 vorläufig angewandt haben und für die es nicht in Kraft ist, weiterhin in Übereinstimmung mit den Bestimmungen unter folgenden Buchstaben Mitglieder der Behörde auf vorläufiger Grundlage bleiben, bis es für sie in Kraft tritt:
a) Tritt dieses Übereinkommen vor dem 16. November 1996 in Kraft, so sind diese Staaten und Rechtsträger berechtigt, weiterhin auf vorläufiger Grundlage als Mitglieder der Behörde teilzunehmen, nachdem sie dem Depositar des Übereinkommens ihre Absicht der Teilnahme als Mitglied auf vorläufiger Grundlage notifiziert haben. Diese Mitgliedschaft endet am 16. November 1996 oder mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder des Seerechtsübereinkommens für das betreffende Mitglied, sofern dieser Zeitpunkt früher liegt. Der Rat kann auf Ersuchen des betreffenden Staates oder Rechtsträgers diese Mitgliedschaft über den 16. November 1996 hinaus um einen oder mehrere weitere Zeiträume von insgesamt höchstens zwei Jahren verlängern, sofern er überzeugt ist, dass der betreffende Staat oder Rechtsträger sich redlich bemüht hat, Vertragspartei des Übereinkommens und des Seerechtsübereinkommens zu werden.
b) Tritt dieses Übereinkommen nach dem 15. November 1996 in Kraft, so können diese Staaten und Rechtsträger den Rat ersuchen, ihnen die weitere Mitgliedschaft in der Behörde auf vorläufiger Grundlage für einen oder mehrere Zeiträume, die nicht über den 16. November 1998 hinausreichen, zuzugestehen. Der Rat gewährt diese Mitgliedschaft mit Wirkung von dem Zeitpunkt des Ersuchens, sofern er überzeugt ist, dass der Staat oder Rechtsträger sich redlich bemüht hat, Vertragspartei des Übereinkommens und des Seerechtsübereinkommens zu werden.
c) Staaten und Rechtsträger, die nach Buchstabe a oder b Mitglieder der Behörde auf vorläufiger Grundlage sind, wenden Teil XI und dieses Übereinkommen im Einklang mit ihren innerstaatlichen oder internen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und jährlich bereitgestellten Haushalts­mitteln vorläufig an; sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie andere Mitglieder, darunter: i) die Verpflichtung, zum Verwaltungshaushalt der Behörde entsprechend dem vereinbarten Beitragsschlüssel beizutragen;
ii) das Recht, einen Antrag auf Bestätigung eines Arbeitsplans für die Erforschung zu befürworten. Im Fall von Rechtsträgern, deren Betei­ligte natürliche oder juristische Personen sind, welche die Staatsange­hörigkeit von mehr als einem Staat besitzen, wird der Arbeitsplan für die Erforschung nur bestätigt, wenn alle Staaten, aus deren natürlichen oder juristischen Personen diese Rechtsträger bestehen, Vertragsstaaten oder Mitglieder auf vorläufiger Grundlage sind.
d) Ungeachtet des Absatzes 9 wird ein bestätigter Arbeitsplan in Form eines Vertrags für die Erforschung, der nach Buchstabe c Ziffer ii von einem Staat befürwortet wurde, der Mitglied auf vorläufiger Grundlage war, unwirksam, wenn eine solche Mitgliedschaft endet und der Staat oder Rechtsträger nicht Vertragsstaat geworden ist.
e) Hat ein solches Mitglied seine berechneten Beiträge nicht bezahlt oder ist es sonst seinen Verpflichtungen aus diesem Absatz nicht nachgekommen, so wird seine Mitgliedschaft auf vorläufiger Grundlage beendet.
13.  Der Hinweis in Anlage III Artikel 10 des Seerechtsübereinkommens auf eine nicht zufriedenstellende Ausführung des Arbeitsplans wird in dem Sinne ausgelegt, dass der Vertragsnehmer die Anforderungen eines bestätigten Arbeitsplans trotz entsprechender ein- oder mehrfacher schriftlicher Ermahnung des Vertragsnehmers durch die Behörde nicht erfüllt hat.
14.  Die Behörde hat einen eigenen Haushalt. Bis zum Ende des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, werden die Verwaltungskosten der Behörde aus dem Haushalt der Vereinten Nationen bestritten. Danach werden die Verwaltungskosten der Behörde so lange durch die berechneten Beiträge ihrer Mitglieder, einschliesslich etwaiger Mitglieder auf vorläufiger Grundlage, nach Artikel 171 Buchstabe a und Artikel 173 des Seerechtsübereinkommens und nach dem vorliegenden Übereinkommen bestritten, bis die Behörde genügend Mittel aus anderen Quellen besitzt, um diese Kosten zu bestreiten. Die Behörde übt die in Artikel 174 Absatz 1 des Seerechtsübereinkommens bezeichnete Befugnis, Kredite aufzunehmen, nicht zur Finanzierung ihres Verwaltungshaushalts aus.
15.  In Übereinstimmung mit Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe o Ziffer ii des Seerechtsübereinkommens erarbeitet und beschliesst die Behörde Regeln, Vor­schriften und Verfahren, die auf den in den Abschnitten 2, 5, 6, 7 und 8 dieser Anlage enthaltenen Grundsätzen beruhen, sowie zusätzliche Regeln, Vorschriften und Verfahren, die zur Vereinfachung der Bestätigung von Arbeitsplänen zur Erfor­schung oder Ausbeutung notwendig sind, in Übereinstimmung mit den folgenden Bestimmungen:
a) Der Rat kann solche Regeln, Vorschriften und Verfahren jederzeit ausarbeiten, wenn er sie für die Durchführung von Tätigkeiten im Gebiet ganz oder teilweise für erforderlich hält oder wenn er feststellt, dass die kommerzielle Ausbeutung unmittelbar bevorsteht, oder auf Ersuchen eines Staates, dessen Angehöriger beabsichtigt, die Bestätigung eines Arbeitsplans für die Ausbeutung zu beantragen.
b) Wird ein Ersuchen von einem unter Buchstabe a genannten Staat gestellt, so nimmt der Rat diese Regeln, Vorschriften und Verfahren innerhalb von zwei Jahren nach dem Ersuchen in Übereinstimmung mit Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe o des Seerechtsübereinkommens an.
c) Hat der Rat die Ausarbeitung der Regeln, Vorschriften und Verfahren für die Ausbeutung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit abgeschlossen und ist ein Antrag auf Bestätigung eines Arbeitsplans für die Ausbeutung anhängig, so prüft der Rat diesen Arbeitsplan dennoch und bestätigt ihn vorläufig auf  der Grundlage der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens und aller Regeln, Vorschriften und Verfahren, die er gegebenenfalls vorläufig beschlossen hat, oder auf der Grundlage der im Seerechtsübereinkommen enthaltenen Normen und der in dieser Anlage enthaltenen Bedingungen und Grundsätze sowie des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zwischen Vertragsnehmern.
16.  Die Entwürfe der Regeln, Vorschriften und Verfahren sowie etwaige Empfehlungen zu Teil XI, die in den Berichten und Empfehlungen der Vorbereitungskommission enthalten sind, werden von der Behörde bei der Annahme von Regeln, Vorschriften und Verfahren nach Teil XI und diesem Übereinkommen berücksichtigt.
17.  Die einschlägigen Bestimmungen des Teiles XI Abschnitt 4 des Seerechtsübereinkommens werden im Einklang mit diesem Übereinkommen ausgelegt und angewendet.

Abschnitt 2: Das Unternehmen

1.  Das Sekretariat der Behörde nimmt die Aufgaben des Unternehmens so lange wahr, bis dieses unabhängig vom Sekretariat tätig wird. Der Generalsekretär der Behörde ernennt aus dem Personal der Behörde einen Generaldirektor ad interim , der die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch das Personal des Sekretariats überwacht. Diese Aufgaben sind folgende:
a) Beobachtung und Überprüfung von Tendenzen und Entwicklungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Tiefseebergbau, einschliesslich der regelmässigen Analyse der Bedingungen der Weltmetallmärkte sowie der Metallpreise, -tendenzen und -aussichten;
b) Bewertung der Ergebnisse der wissenschaftlichen Meeresforschung hinsichtlich der Tätigkeiten im Gebiet unter besonderer Berücksichtigung der Forschung in Bezug auf Umweltauswirkungen von Tätigkeiten im Gebiet;
c) Bewertung der verfügbaren Daten in Bezug auf die Prospektion und Erforschung einschliesslich der Kriterien für diese Tätigkeiten;
d) Bewertung der für Tätigkeiten im Gebiet massgeblichen technischen Entwicklungen, insbesondere der Technologie in Bezug auf den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt;
e) Auswertung von Informationen und Daten über die für die Behörde reservierten Felder;
f) Bewertung von Möglichkeiten für gemeinschaftliche Unternehmungen;
g) Sammlung von Informationen über die Verfügbarkeit ausgebildeter Arbeitskräfte;
h) Untersuchung von Optionen für die Verwaltung des Unternehmens in den verschiedenen Stadien seiner Tätigkeit.
2.  Das Unternehmen führt zunächst seine ersten Tiefseebergbautätigkeiten im Rahmen gemeinschaftlicher Unternehmungen durch. Nachdem ein Arbeitsplan für die Ausbeutung für einen anderen Rechtsträger als das Unternehmen bestätigt wurde oder nachdem ein Antrag auf eine gemeinschaftliche Unternehmung mit dem Unternehmen beim Rat eingegangen ist, befasst sich der Rat mit der Frage des vom Sekretariat der Behörde unabhängigen Tätigwerdens des Unternehmens. Sind gemeinschaftliche Unternehmungen mit dem Unternehmen mit vernünftigen kommerziellen Grundsätzen vereinbar, so erlässt der Rat eine Richtlinie nach Artikel 170 Absatz 2 des Seerechtsübereinkommens, die dieses unabhängige Tätigwerden vorsieht.
3.  Die in Anlage IV Artikel 11 Absatz 3 des Seerechtsübereinkommens vorgese­hene Verpflichtung der Vertragsstaaten, eine Abbaustätte des Unternehmens zu finanzieren, gilt nicht, und die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, irgendwelche Arbeiten an Abbaustätten des Unternehmens oder auf Grund von Vereinbarungen des Unternehmens über gemeinschaftliche Unternehmungen zu finanzieren.
4.  Die für die Vertragsnehmer geltenden Verpflichtungen gelten auch für das Unternehmen. Ungeachtet des Artikels 153 Absatz 3 und der Anlage III Artikel 3 Absatz 5 des Seerechtsübereinkommens erhält ein Arbeitsplan für das Unternehmen nach seiner Bestätigung die Form eines zwischen der Behörde und dem Unternehmen geschlossenen Vertrags.
5.  Ein Vertragsnehmer, welcher der Behörde ein bestimmtes Feld als reserviertes Feld überlassen hat, hat Anrecht auf das erste Angebot, mit dem Unternehmen eine Vereinbarung über eine gemeinschaftliche Unternehmung zur Erforschung und Ausbeutung dieses Feldes zu schliessen. Liegt das Unternehmen nicht innerhalb von 15 Jahren nach seinem vom Sekretariat der Behörde unabhängigen Tätigwerden oder – sofern dies später ist – nicht innerhalb von 15 Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem das Feld für die Behörde reserviert wurde, einen Antrag auf einen Arbeitsplan für Tätigkeiten in diesem reservierten Feld vor, so ist der Vertragsnehmer, der das Feld überlassen hat, berechtigt, einen Arbeitsplan für dieses Feld zu beantragen, sofern er nach Treu und Glauben anbietet, das Unternehmen als Partner in eine gemeinschaftliche Unternehmung einzubeziehen.
6.  Artikel 170 Absatz 4, Anlage IV und andere Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens, die sich auf das Unternehmen beziehen, werden im Einklang mit diesem Abschnitt ausgelegt und angewendet.

Abschnitt 3: Beschlussfassung

1.  Die allgemeinen Leitsätze der Behörde werden von der Versammlung in Zusammenarbeit mit dem Rat festgelegt.
2.  Grundsätzlich soll die Beschlussfassung in den Organen der Behörde durch Konsens erfolgen.
3.  Sind alle Bemühungen, einen Beschluss durch Konsens zu fassen, erschöpft, so werden bei Abstimmungen in der Versammlung Beschlüsse über Verfahrensfragen mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Staaten und Beschlüsse über Sachfragen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Staaten gefasst, wie in Artikel 159 Absatz 8 des Seerechtsübereinkommens vorgesehen.
4.  Beschlüsse der Versammlung über jede Angelegenheit, für die der Rat ebenfalls zuständig ist, oder über jede Verwaltungs-, Haushalts- oder Finanzfrage stützen sich auf Empfehlungen des Rates. Nimmt die Versammlung die Empfehlung des Rates zu einer Angelegenheit nicht an, so verweist sie diese zur weiteren Prüfung an den Rat zurück. Der Rat prüft die Angelegenheit erneut im Licht der von der Versammlung geäusserten Ansichten.
5.  Sind alle Bemühungen, einen Beschluss durch Konsens zu fassen, erschöpft, so werden bei Abstimmungen im Rat Beschlüsse über Verfahrensfragen mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder und Beschlüsse über Sachfragen, soweit das Seerechtsübereinkommen nicht Beschlüsse durch Konsens im Rat vorsieht, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefasst, sofern solche Beschlüsse nicht von der Mehrheit in einer der in Absatz 9 genannten Kammern abgelehnt werden. Bei seiner Beschlussfassung bemüht sich der Rat, den Interessen aller Mitglieder der Behörde gerecht zu werden.
6.  Zur Erleichterung weiterer Verhandlungen kann der Rat eine Beschlussfassung vertagen, solange noch nicht alle Bemühungen um einen Konsens über eine Frage erschöpft zu sein scheinen.
7.  Beschlüsse der Versammlung oder des Rates, die sich auf die Finanzen oder den Haushalt auswirken, stützen sich auf Empfehlungen des Finanzausschusses.
8.  Artikel 161 Absatz 8 Buchstaben b und c des Seerechtsübereinkommens findet keine Anwendung.
9.  a) Jede nach Absatz 15 Buchstaben a–c gewählte Staatengruppe wird für die Zwecke der Abstimmung im Rat als eine Kammer behandelt. Die nach Absatz 15 Buchstaben d und e gewählten Entwicklungsstaaten werden für die Zwecke der Abstimmung im Rat als eine einzige Kammer behandelt.
b) Vor der Wahl der Mitglieder des Rates erstellt die Versammlung Listen der Länder, welche die Kriterien für eine Mitgliedschaft in den Staatengruppen nach Absatz 15 Buchstaben a–d erfüllen. Erfüllt ein Staat die Kriterien für eine Mitgliedschaft in mehr als einer Gruppe, so kann er nur von einer Gruppe zur Wahl in den Rat vorgeschlagen werden und darf bei Abstimmungen im Rat nur diese Gruppe vertreten.
10.  Jede in Absatz 15 Buchstaben a–d vorgesehene Staatengruppe wird im Rat durch die von ihr vorgeschlagenen Mitglieder vertreten. Jede Gruppe schlägt nur so viele Kandidaten vor, wie sie Sitze zu besetzen hat. Übersteigt die Anzahl der möglichen Kandidaten in jeder der in Absatz 15 Buchstaben a–e genannten Gruppen die Anzahl der in jeder dieser Gruppen zur Verfügung stehenden Sitze, so wird in der Regel das Rotationsprinzip angewendet. Die Staaten, die Mitglieder dieser Gruppen sind, bestimmen, wie dieses Prinzip in der jeweiligen Gruppe angewendet wird.
11. a) Der Rat billigt eine Empfehlung der Rechts- und Fachkommission zur Bestätigung eines Arbeitsplans, sofern er nicht mit Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder, einschliesslich der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder in jeder der Kammern des Rates, beschliesst, den Arbeitsplan abzulehnen. Unterlässt es der Rat, innerhalb einer vorgeschriebenen Frist über eine Empfehlung zur Bestätigung eines Arbeitsplans zu beschliessen, so gilt die Empfehlung nach Ablauf dieser Frist als vom Rat gebilligt. Die vorgeschriebene Frist beträgt üblicherweise 60 Tage, sofern der Rat nicht beschliesst, eine längere Frist vorzusehen. Empfiehlt die Kommission die Ablehnung eines Arbeitsplans oder gibt sie keine Empfehlung ab, so kann der Rat nach seiner Geschäftsordnung für die Beschlussfassung über Sachfragen den Arbeitsplan dennoch bestätigen.
b) Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe j des Seerechtsübereinkommens findet keine Anwendung.
12.  Entsteht eine Streitigkeit über die Ablehnung eines Arbeitsplans, so wird sie dem im Seerechtsübereinkommen vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren unterworfen.
13.  Beschlüsse durch Abstimmung in der Rechts- und Fachkommission werden mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefasst.
14.  Teil XI Abschnitt 4 Unterabschnitte B und C des Seerechtsübereinkommens wird in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Abschnitt ausgelegt und angewendet.
15.  Der Rat besteht aus 36 Mitgliedern der Behörde, die von der Versammlung in folgender Reihenfolge gewählt werden:
a) vier Mitglieder aus den Vertragsstaaten, die während der letzten fünf Jahre, für die Statistiken vorliegen, entweder mehr als 2 Prozent des Wertes des gesamten Weltverbrauchs der Rohstoffe, die aus den aus dem Gebiet gewinnbaren Mineraliengruppen erzeugt werden, verbraucht oder Nettoeinfuhren von mehr als 2 Prozent des Wertes der gesamten Welteinfuhr dieser Rohstoffe vorgenommen haben; unter diesen vier Mitgliedern müssen sich ein Staat der osteuropäischen Region, der gemessen am Bruttosozialprodukt die grösste Wirtschaft in der Region aufweist, und der Staat befinden, der gemessen am Bruttosozialprodukt bei Inkrafttreten des Seerechtsübereinkommens die grösste Wirtschaft aufweist, sofern diese Staaten in dieser Gruppe vertreten sein wollen;
b) vier Mitglieder aus den acht Vertragsstaaten, die unmittelbar oder durch ihre Staatsangehörigen die umfangreichsten Investitionen zur Vorbereitung und Durchführung von Tätigkeiten im Gebiet vorgenommen haben;
c) vier Mitglieder aus den Vertragsstaaten, die auf Grund der Produktion im Bereich ihrer Hoheitsbefugnisse die wichtigsten Nettoexporteure der aus dem Gebiet gewinnbaren Mineraliengruppen sind; darunter müssen sich mindestens zwei Entwicklungsstaaten befinden, deren Wirtschaft in hohem Masse von der Ausfuhr dieser Mineralien abhängig ist;
d) sechs Mitglieder aus Vertragsstaaten, die Entwicklungsstaaten sind und die besondere Interessen vertreten. Zu diesen zu vertretenden Interessen gehören die von Staaten mit grosser Bevölkerung, von Binnenstaaten oder geographisch benachteiligten Staaten, von Inselstaaten, von Staaten, die wichtigste Importeure der aus dem Gebiet gewinnbaren Mineraliengruppen sind, von Staaten, die mögliche Erzeuger dieser Mineralien sind, und von am wenigsten entwickelten Staaten;
e) 18 Mitglieder, die nach dem Grundsatz der gerechten geographischen Verteilung der Gesamtheit der Sitze im Rat gewählt werden; aus jeder geographischen Region muss mindestens ein Mitglied nach diesem Buchstaben gewählt werden. Zu diesem Zweck gelten als geographische Regionen: Afrika, Asien, Osteuropa, Lateinamerika und die Karibik sowie Westeuropa und andere Staaten.
16.  Artikel 161 Absatz 1 des Seerechtsübereinkommens findet keine Anwendung.

Abschnitt 4: Überprüfungskonferenz

Die Bestimmungen in Artikel 155 Absätze 1, 3 und 4 des Seerechtsübereinkommens über die Überprüfungskonferenz finden keine Anwendung. Ungeachtet des Artikels 314 Absatz 2 des Seerechtsübereinkommens kann die Versammlung auf Empfehlung des Rates jederzeit eine Überprüfung der in Artikel 155 Absatz 1 des Seerechtsübereinkommens bezeichneten Angelegenheiten vornehmen. Änderungen, die sich auf das vorliegende Übereinkommen und Teil XI beziehen, unterliegen den in den Artikeln 314, 315 und 316 des Seerechtsübereinkommens vorgesehenen Verfahren; allerdings müssen die Grundsätze, die Ordnung und die anderen Bedingungen, die in Artikel 155 Absatz 2 des Seerechtsübereinkommens genannt sind, beibehalten werden und die in Absatz 5 jenes Artikels bezeichneten Rechte unberührt bleiben.

Abschnitt 5: Weitergabe von Technologie

1.  Die Weitergabe von Technologie für die Zwecke des Teiles XI wird durch Artikel 144 des Seerechtsübereinkommens sowie durch folgende Grundsätze geregelt:
a) Das Unternehmen und Entwicklungsstaaten, die Tiefseebergbautechnologie zu erhalten wünschen, bemühen sich, solche Technologie zu angemessenen und annehmbaren kommerziellen Bedingungen auf dem freien Markt oder durch Vereinbarungen über gemeinschaftliche Unternehmungen zu erhalten.
b) Können das Unternehmen oder Entwicklungsstaaten Tiefseebergbautechnologie nicht erhalten, so kann die Behörde alle oder einzelne Vertragsnehmer und ihre jeweiligen befürwortenden Staaten auffordern, mit ihr zur Erleichterung des Erwerbs von Tiefseebergbautechnologie durch das Unternehmen oder seine gemeinschaftliche Unternehmung oder durch einen oder mehrere Entwicklungsstaaten, die sich um den Erwerb solcher Technologie zu angemessenen und annehmbaren kommerziellen Bedingungen im Einklang mit dem wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums bemühen, zusammenzuarbeiten. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, zu diesem Zweck uneingeschränkt und wirksam mit der Behörde zusammenzuarbeiten und dafür zu sorgen, dass die von ihnen befürworteten Vertragsnehmer ebenfalls uneingeschränkt mit der Behörde zusammenarbeiten.
c) In der Regel fördern die Vertragsstaaten die internationale technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in Bezug auf Tätigkeiten im Gebiet zwischen den jeweils Beteiligten oder durch Ausarbeitung von Programmen zur Ausbildung, technischen Hilfe oder wissenschaftlichen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Meereswissenschaft und Meerestechnologie sowie des Schutzes und der Bewahrung der Meeresumwelt.
2.  Anlage III Artikel 5 des Seerechtsübereinkommens findet keine Anwendung.

Abschnitt 6: Produktionspolitik

1.  Die Produktionspolitik der Behörde beruht auf folgenden Grundsätzen:
a) Die Erschliessung der Ressourcen des Gebiets erfolgt nach vernünftigen kommerziellen Grundsätzen.
b) Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen, seine einschlägigen Kodizes und Folge- oder Ablöseübereinkünfte gelten für Tätigkeiten im Gebiet.
c) Insbesondere dürfen Tätigkeiten im Gebiet nicht subventioniert werden, sofern dies nicht im Rahmen der unter Buchstabe b genannten Überein­künfte erlaubt ist. Subventionierungen für die Zwecke dieser Grundsätze sind im Rahmen der unter Buchstabe b bezeichneten Übereinkünfte definiert.
d) Eine Diskriminierung der aus dem Gebiet stammenden Mineralien gegenüber den aus anderen Vorkommen stammenden Mineralien ist verboten. Diesen Mineralien oder den Einfuhren von aus solchen Mineralien erzeugten Rohstoffen wird kein bevorzugter Zugang zu den Märkten gewährt, insbesondere: i) durch Anwendung von Zöllen oder nichttarifären Handelshemmnissen;
ii) seitens der Vertragsstaaten für solche Mineralien oder Rohstoffe, die von ihren staatlichen Unternehmen oder von natürlichen oder juristischen Personen ihrer Staatsangehörigkeit erzeugt wurden oder von ihnen oder ihren Staatsangehörigen kontrolliert werden.
e) Der von der Behörde für jedes Abbaufeld bestätigte Arbeitsplan für die Ausbeutung muss einen im Voraus erarbeiteten Produktionsplan enthalten, der die geschätzten Höchstmengen der Mineralien angibt, die jährlich im Rahmen des Arbeitsplans gefördert werden sollen.
f) Für die Beilegung von Streitigkeiten über die Bestimmungen der unter Buchstabe b) genannten Übereinkünfte gilt Folgendes: i) Sind die Vertragsstaaten Vertragsparteien dieser Übereinkünfte, so neh­men sie die in diesen Übereinkünften vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren in Anspruch;
ii) sind einer oder mehrere der betreffenden Vertragsstaaten nicht Vertragsparteien dieser Übereinkünfte, so nehmen sie die im Seerechtsübereinkommen vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren in Anspruch.
g) In Fällen, in denen auf Grund der unter Buchstabe b bezeichneten Übereinkünfte die Feststellung getroffen wird, dass ein Vertragsstaat eine Subven­tionierung vorgenommen hat, die verboten ist oder zu einer Schädigung der Interessen eines anderen Vertragsstaats geführt hat, und in denen von dem oder den betreffenden Vertragsstaaten geeignete Schritte nicht unternommen wurden, kann ein Vertragsstaat den Rat ersuchen, angemessene Massnahmen zu ergreifen.
2.  Die in Absatz 1 enthaltenen Grundsätze lassen die Rechte und Pflichten aus den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Übereinkünften sowie aus einschlägigen Freihandels- oder Zollunionsübereinkünften in den Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten, die Vertragsparteien solcher Übereinkünfte sind, unberührt.
3.  Die Entgegennahme durch einen Vertragsnehmer von anderen als auf Grund der in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Übereinkünfte erlaubten Subventionen stellt eine Verletzung der grundlegenden Bedingungen des Vertrags dar, der den Arbeitsplan zur Durchführung von Tätigkeiten im Gebiet bildet.
4.  Jeder Vertragsstaat, der Grund zu der Annahme hat, dass ein Verstoss gegen die Vorschriften des Absatzes 1 Buchstaben b–d oder des Absatzes 3 vorliegt, kann nach Absatz 1 Buchstabe f oder g Streitbeilegungsverfahren einleiten.
5.  Ein Vertragsstaat kann den Rat jederzeit auf Tätigkeiten aufmerksam machen, die nach seiner Auffassung mit den Vorschriften des Absatzes 1 Buchstaben b–d nicht vereinbar sind.
6.  Die Behörde erarbeitet Regeln, Vorschriften und Verfahren, welche die Durchführung dieses Abschnitts sicherstellen, einschliesslich entsprechender Regeln, Vorschriften und Verfahren für die Bestätigung von Arbeitsplänen.
7.  Artikel 151 Absätze 1–7 und 9, Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe q, Artikel 165 Absatz 2 Buchstabe n sowie Anlage III Artikel 6 Absatz 5 und Anlage III Artikel 7 des Seerechtsübereinkommens finden keine Anwendung.

Abschnitt 7: Wirtschaftliche Hilfe

1.  Die Politik der Behörde in Bezug auf die Hilfe für Entwicklungsstaaten, die ernste nachteilige Auswirkungen auf ihre Ausfuhreinnahmen oder ihre Wirtschaft aus einem Rückgang des Preises für das betroffene Mineral oder der Ausfuhrmenge dieses Minerals erleiden, stützt sich, soweit ein solcher Rückgang auf Tätigkeiten im Gebiet zurückzuführen ist, auf folgende Grundsätze:
a) Die Behörde errichtet einen Fonds für wirtschaftliche Hilfe mit einem Anteil ihrer Mittel, die den zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erforderlichen Betrag übersteigen. Der für diesen Zweck bereitgestellte Betrag wird auf Empfehlung des Finanzausschusses von Zeit zu Zeit vom Rat festgelegt. Für die Errichtung des Fonds für wirtschaftliche Hilfe werden lediglich Mittel aus Zahlungen von Vertragsnehmern einschliesslich des Unternehmens sowie freiwillige Beiträge verwendet.
b) Entwicklungsstaaten mit Landproduktion, bei denen festgestellt wurde, dass ihre Wirtschaft durch den Abbau von Mineralien vom Tiefseeboden schwer betroffen ist, erhalten Hilfe aus dem Fonds für wirtschaftliche Hilfe der Behörde.
c) Die Behörde stellt betroffenen Entwicklungsstaaten mit Landproduktion Hilfe aus dem Fonds zur Verfügung, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit bestehenden weltweiten oder regionalen Entwicklungseinrichtungen, welche über die zur Durchführung solcher Hilfsprogramme notwendige Infrastruktur und die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.
d) Umfang und Dauer der Hilfe werden in jedem Einzelfall festgelegt. Dabei werden Art und Tragweite der Probleme, denen die betroffenen Entwicklungsstaaten mit Landproduktion gegenüberstehen, angemessen berücksichtigt.
2.  Artikel 151 Absatz 10 des Seerechtsübereinkommens wird mit Hilfe der in Absatz 1 bezeichneten Massnahmen der wirtschaftlichen Hilfe durchgeführt. Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe l, Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe n, Artikel 164 Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 171 Buchstabe f und Artikel 173 Absatz 2 Buch­stabe c des Seerechtsübereinkommens werden entsprechend ausgelegt.

Abschnitt 8: Finanzielle Bestimmungen der Verträge

1.  Folgende Grundsätze dienen als Grundlage zur Aufstellung von Regeln, Vorschriften und Verfahren für die finanziellen Bestimmungen der Verträge:
a) Das System der Zahlungen an die Behörde muss sowohl für den Vertragsnehmer als auch für die Behörde angemessen sein und ausreichende Mittel für die Feststellung vorsehen, dass der Vertragsnehmer dieses System einhält.
b) Die Höhe der Zahlungen auf Grund dieses Systems muss sich im Rahmen der Zahlungen bewegen, die bei Abbau gleicher oder ähnlicher Mineralien an Land üblich sind, damit vermieden wird, dass die Unternehmer, die Tiefseebergbau betreiben, einen künstlichen Wettbewerbsvorteil erhalten oder ihnen ein Wettbewerbsnachteil auferlegt wird.
c) Das System soll einfach sein und weder für die Behörde noch für den Vertragsnehmer grössere Verwaltungskosten verursachen. Die Annahme eines Systems von Förderabgaben oder eines kombinierten Systems aus Förder­abgaben und Gewinnbeteiligung soll geprüft werden. Werden alternative Systeme beschlossen, so hat der Vertragsnehmer das Recht, das auf seinen Vertrag anwendbare System zu wählen. Jede spätere Änderung in der Wahl zwischen alternativen Systemen erfolgt einvernehmlich zwischen der Behörde und dem Vertragsnehmer.
d) Mit Aufnahme der kommerziellen Produktion ist eine feste Jahresgebühr zu zahlen. Diese Gebühr kann gegen andere fällige Zahlungen im Rahmen des nach Buchstabe c angenommenen Systems verrechnet werden. Die Höhe der Gebühr wird vom Rat festgelegt.
e) Das System der Zahlungen kann regelmässig im Licht veränderter Umstände überprüft werden. Änderungen dürfen nicht diskriminierend angewandt werden. Für bestehende Verträge können sie nur auf Wunsch des Vertragsnehmers gelten. Jede spätere Änderung in der Wahl zwischen alternativen Systemen erfolgt einvernehmlich zwischen der Behörde und dem Vertragsnehmer.
f) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der auf diesen Grundsätzen beruhenden Regeln und Vorschriften unterliegen den im Seerechtsübereinkommen vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren.
2.  Anlage III Artikel 13 Absätze 3–10 des Seerechtsübereinkommens findet keine Anwendung.
3.  Im Hinblick auf die Durchführung der Anlage III Artikel 13 Absatz 2 des Seerechtsübereinkommens beträgt die Gebühr für die Bearbeitung von Anträgen auf Bestätigung eines Arbeitsplans, der auf eine Phase beschränkt ist, nämlich die Erforschungs- oder die Abbauphase, 250 000 US-Dollar.

Abschnitt 9: Der Finanzausschuss

1.  Hiermit wird ein Finanzausschuss gebildet. Der Ausschuss besteht aus 15 Mitgliedern, die über geeignete Fähigkeiten in finanziellen Angelegenheiten verfügen. Die Vertragsstaaten benennen Kandidaten, die ein Höchstmass an fachlicher Eignung und Ehrenhaftigkeit besitzen.
2.  Nicht mehr als ein Mitglied des Finanzausschusses darf Staatsangehöriger desselben Vertragsstaats sein.
3.  Die Mitglieder des Finanzausschusses werden von der Versammlung gewählt, wobei die Notwendigkeit einer gerechten geographischen Verteilung und der Vertretung besonderer Interessen gebührend zu berücksichtigen ist. Jede in Abschnitt 3 Absatz 15 Buchstaben a, b, c und d genannte Staatengruppe ist mit mindestens einem Mitglied im Ausschuss vertreten. Bis die Behörde ausreichende andere Mittel als die berechneten Beiträge besitzt, um ihre Verwaltungskosten zu bestreiten, gehören zu den Mitgliedern des Ausschusses die Vertreter der fünf Staaten, welche die höchsten Beiträge zum Verwaltungshaushalt der Behörde entrichten. Danach erfolgt die Wahl eines Mitglieds aus jeder Gruppe auf der Grundlage der Benennung durch die Mitglieder der betreffenden Gruppe, unbeschadet der Möglichkeit, weitere Mitglieder aus jeder dieser Gruppen zu wählen.
4.  Die Mitglieder des Ausschusses werden für fünf Jahre gewählt. Ihre einmalige Wiederwahl ist zulässig.
5.  Im Fall des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder des Rücktritts eines Mitglieds des Finanzausschusses vor Ablauf seiner Amtszeit wählt die Versammlung für den Rest der Amtszeit ein Mitglied aus derselben geographischen Region oder Staatengruppe.
6.  Die Mitglieder des Finanzausschusses dürfen kein finanzielles Interesse an einer Tätigkeit in Angelegenheiten haben, über die der Ausschuss Empfehlungen abzugeben hat. Sie dürfen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit vertrauliche Informationen nicht preisgeben, die ihnen auf Grund ihrer Aufgaben für die Behörde zur Kenntnis gelangen.
7.  Beschlüsse der Versammlung und des Rates über folgende Themen stützen sich auf Empfehlungen des Finanzausschusses:
a) die Entwürfe der Finanzregeln, -vorschriften und -verfahren für die Organe der Behörde sowie die Verwaltung der Finanzen und die innere Finanzverwaltung der Behörde;
b) die Berechnung der Beiträge der Mitglieder zum Verwaltungshaushalt der Behörde nach Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe e des Seerechtsübereinkommens;
c) alle einschlägigen Finanzfragen einschliesslich des vom Generalsekretär der Behörde nach Artikel 172 des Seerechtsübereinkommens ausgearbeiteten Entwurfs des jährlichen Haushalts sowie die finanziellen Aspekte der Durchführung des Arbeitsprogramms des Sekretariats;
d) der Verwaltungshaushalt;
e) die finanziellen Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus der Durchführung dieses Übereinkommens und des Teiles XI sowie die Auswirkungen auf Verwaltung und Haushalt von Vorschlägen und Empfehlungen, die Ausgaben aus den Mitteln der Behörde zur Folge haben;
f) die Regeln, Vorschriften und Verfahren über die gerechte Verteilung der finanziellen und der sonstigen wirtschaftlichen Vorteile, die aus Tätigkeiten im Gebiet stammen, und die darüber zu fassenden Beschlüsse.
8.  Die Beschlüsse des Finanzausschusses über Verfahrensfragen bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Beschlüsse über Sachfragen werden durch Konsens gefasst.
9.  Der Forderung des Artikels 162 Absatz 2 Buchstabe y des Seerechtsübereinkommens nach Bildung eines Nebenorgans, das sich mit finanziellen Angelegenheiten befasst, ist durch die Bildung des Finanzausschusses in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt Genüge getan.

Geltungsbereich am 22. Februar 2019 ³

³ AS 2009 3411 , 2011 5147 , 2016 623 , 2019 849 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Albanien

23. Juni

2003

23. Juli

2003

Algerien

11. Juni

1996

28. Juli

1996

Angola

  7. September

2010 B

  7. Oktober

2010

Antigua und Barbuda

  3. Mai

2016 B

  2. Juni

2016

Äquatorialguinea

21. Juli

1997

20. August

1997

Argentinien

  1. Dezember

1995

28. Juli

1996

Armenien

  9. Dezember

2002 B

  8. Januar

2003

Aserbaidschan

16. Juni

2016 B

16. Juli

2016

Australien

  5. Oktober

1994

28. Juli

1996

Bahamas

28. Juli

1995

28. Juli

1996

Bangladesch

27. Juli

2001 B

26. August

2001

Barbados

28. Juli

1995

28. Juli

1996

Belarus

30. August

2006 B

29. September

2006

Belgien*

13. November

1998

13. Dezember

1998

Belize

21. Oktober

1994

28. Juli

1996

Benin

16. Oktober

1997

15. November

1997

Bolivien

28. April

1995

28. Juli

1996

Botsuana

31. Januar

2005 B

  2. März

2005

Brasilien

25. Oktober

2007

24. November

2007

Brunei

  5. November

1996

  5. Dezember

1996

Bulgarien

15. Mai

1996 B

28. Juli

1996

Burkina Faso

25. Januar

2005

24. Februar

2005

Chile

25. August

1997 B

24. September

1997

China

  7. Juni

1996

28. Juli

1996

Cook-Inseln

15. Februar

1995 B

28. Juli

1996

Costa Rica

20. September

2001 B

20. Oktober

2001

Côte d’Ivoire

28. Juli

1995

28. Juli

1996

Dänemark

16. November

2004

16. Dezember

2004

Deutschland

14. Oktober

1994

28. Juli

1996

Dominikanische Republik

10. Juli

2009

10. August

2008

Ecuador

24. September

2012

24. Oktober

2012

Estland

26. August

2005 B

25. September

2005

Eswatini

24. September

2012

24. Oktober

2012

Europäische Union

  1. April

1998

  1. Mai

1998

Fidschi

28. Juli

1995

28. Juli

1996

Finnland

21. Juni

1996

28. Juli

1996

Frankreich

11. April

1996

28. Juli

1996

Gabun

11. März

1998

10. April

1998

Georgien

21. März

1996

28. Juli

1996

Ghana

23. September

2016 B

23. Oktober

2016

Grenada

28. Juli

1995

28. Juli

1996

Griechenland

21. Juli

1995

28. Juli

1996

Guatemala

11. Februar

1997

13. März

1997

Guinea

28. Juli

1995

28. Juli

1996

Guyana

25. September

2008 B

25. Oktober

2008

Haiti

31. Juli

1996 B

30. August

1996

Honduras

28. Juli

2003 B

27. August

2003

Indien

29. Juni

1995

28. Juli

1996

Indonesien

  2. Juni

2000

  2. Juli

2000

Irland

21. Juni

1996

28. Juli

1996

Island

28. Juli

1995

28. Juli

1996

Italien

13. Januar

1995

28. Juli

1996

Jamaika

28. Juli

1995

28. Juli

1996

Japan

20. Juni

1996

28. Juli

1996

Jemen

13. Oktober

2014 B

12. November

2014

Jordanien

27. November

1995

28. Juli

1996

Kamerun

28. August

2002

27. September

2002

Kanada*

  7. November

2003

  7. Dezember

2003

Kap Verde

23. April

2008

23. Mai

2008

Katar

  9. Dezember

2002

  8. Januar

2003

Kenia

29. Juli

1994

28. Juli

1996

Kiribati

24. Februar

2003

26. März

2003

Kongo (Brazzaville)

  9. Juli

2008

  8. August

2008

Korea (Süd-)

29. Januar

1996

28. Juli

1996

Kroatien

  5. April

1995

28. Juli

1996

Kuba

17. Oktober

2002 B

16. November

2002

Kuwait

  2. August

2002 B

  1. September

2002

Laos

  5. Juni

1998

  5. Juli

1998

Lesotho

31. Mai

2007

30. Juni

2007

Lettland

23. Dezember

2004 B

22. Januar

2005

Libanon

  5. Januar

1995

28. Juli

1996

Liberia

25. September

2008

25. Oktober

2008

Litauen

12. November

2003 B

12. Dezember

2003

Luxemburg

  5. Oktober

2000

  4. November

2000

Madagaskar

22. August

2001

21. September

2001

Malawi

28. September

2010

28. Oktober

2010

Malaysia

14. Oktober

1996

13. November

1996

Malediven

  7. September

2000

  7. Oktober

2000

Malta

26. Juni

1996

26. Juli

1996

Marokko

31. Mai

2007

30. Juni

2007

Mauretanien

17. Juli

1996

16. August

1996

Mauritius

  4. November

1994

28. Juli

1996

Mexiko

10. April

2003 B

10. Mai

2003

Mikronesien

  6. September

1995

28. Juli

1996

Moldau

  6. Februar

2007

  8. März

2007

Monaco

20. März

1996

28. Juli

1996

Mongolei

13. August

1996

12. September

1996

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Mosambik

13. März

1997 B

12. April

1997

Myanmar

21. Mai

1996 B

28. Juli

1996

Namibia

28. Juli

1995

28. Juli

1996

Nauru

23. Januar

1996

28. Juli

1996

Nepal

  2. November

1998

  2. Dezember

1998

Neuseeland

19. Juli

1996

18. August

1996

Nicaragua

  3. Mai

2000

  2. Juni

2000

Niederlandea

28. Juni

1996

28. Juli

1996

    Aruba

23. Juli

2014

23. Juli

2014

    Curaçao

13. Februar

2009

13. Februar

2009

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

13. Februar

2009

13. Februar

2009

    Sint Maarten

13. Februar

2009

13. Februar

2009

Niger

  7. August

2013

  6. September

2013

Nigeria

28. Juli

1995

28. Juli

1996

Niue

11. Oktober

2006

10. November

2006

Nordmazedonien

19. August

1994

28. Juli

1996

Norwegen

24. Juni

1996 B

28. Juli

1996

Oman

26. Februar

1997 B

28. März

1997

Österreich*

14. Juli

1995

28. Juli

1996

Pakistan

26. Februar

1997

28. März

1997

Palästina

  2. Januar

2015

  1. Februar

2015

Panama

  1. Juli

1996 B

31. Juli

1996

Papua-Neuguinea

14. Januar

1997

13. Februar

1997

Paraguay

10. Juli

1995

28. Juli

1996

Philippinen

23. Juli

1997

22. August

1997

Polen

13. November

1998

13. Dezember

1998

Portugal

  3. November

1997

  3. Dezember

1997

Rumänien

17. Dezember

1996 B

16. Januar

1997

Russland*

12. März

1997 B

11. April

1997

Salomoninseln

23. Juni

1997

23. Juli

1997

Sambia

28. Juli

1995

28. Juli

1996

Samoa

14. August

1995

28. Juli

1996

Saudi-Arabien

24. April

1996

28. Juli

1996

Schweden

25. Juni

1996

28. Juli

1996

Schweiz

  1. Mai

2009

31. Mai

2009

Senegal

25. Juli

1995

28. Juli

1996

Serbien

28. Juli

1995

28. Juli

1996

Seychellen

15. Dezember

1994

28. Juli

1996

Sierra Leone

12. Dezember

1994

28. Juli

1996

Simbabwe

28. Juli

1995

28. Juli

1996

Singapur

17. November

1994

28. Juli

1996

Slowakei

  8. Mai

1996

28. Juli

1996

Slowenien

16. Juni

1995

28. Juli

1996

Spanien

15. Januar

1997

14. Februar

1997

Sri Lanka

28. Juli

1995

28. Juli

1996

Südafrika

23. Dezember

1997

22. Januar

1998

Suriname

  9. Juli

1998

  8. August

1998

Tansania

25. Juni

1998

25. Juli

1998

Thailand

15. Mai

2011 B

14. Juni

2011

Timor-Leste

  8. Januar

2013

  7. Februar

2013

Togo

28. Juli

1995

28. Juli

1996

Tonga

  2. August

1995

28. Juli

1996

Trinidad und Tobago

28. Juli

1995

28. Juli

1996

Tschad

14. August

2009

13. September

2009

Tschechische Republik

21. Juni

1996

28. Juli

1996

Tunesien

24. Mai

2002

23. Juni

2002

Tuvalu

  9. Dezember

2002

  8. Januar

2003

Uganda

28. Juli

1995

28. Juli

1996

Ukraine*

26. Juli

1999

25. August

1999

Ungarn

  5. Februar

2002 B

  7. März

2002

Uruguay

  7. August

2007

  6. September

2007

Vanuatu

10. August

1999

  9. September

1999

Vereinigtes Königreich

25. Juli

1997

24. August

1997

    Anguilla

25. Juli

1997

24. August

1997

    Bermudas

25. Juli

1997

24. August

1997

    Britische Jungferninseln

25. Juli

1997

24. August

1997

    Britisches Antarktis-Territorium

25. Juli

1997

24. August

1997

    Britisches Territorium im
    Indischen Ozean


25. Juli


1997


24. August


1997

    Falkland-Inseln und abhängige
    Gebiete (Südgeorgien und
    Südliche Sandwich-Inseln)



25. Juli



1997



24. August



1997

    Gibraltar

25. Juli

1997

24. August

1997

    Guernsey

25. Juli

1997

24. August

1997

    Insel Man

25. Juli

1997

24. August

1997

    Jersey

25. Juli

1997

24. August

1997

    Kaimaninseln

25. Juli

1997

24. August

1997

    Montserrat

25. Juli

1997

24. August

1997

    Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno,
    Henderson und Pitcairn)


25. Juli


1997


24. August


1997

    St. Helena und Nebengebiete
    (Ascension und Tristan da
    Cunha)



25. Juli



1997



24. August



1997

    Turks- und Caicosinseln

25. Juli

1997

24. August

1997

Vietnam

27. April

2006 B

26. Mai

2006

Zypern

27. Juli

1995

28. Juli

1996

* Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen.
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a Für das Königreich in Europa.
Markierungen
Leseansicht