Gemeinsame Ausführungsordnung zur Fassung von 1999 und der Fassung von 1960 des Haager Abkommens 1
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Regel 1 ² Begriffsbestimmungen
Regel 2 Mitteilungen an das Internationale Büro
Regel 3 Vertretung vor dem Internationalen Büro
Regel 4 Berechnung der Fristen
Regel 5 Entschuldigung von Fristüberschreitungen ⁹
Regel 6 ¹³ Sprachen
Kapitel 2 Internationale Anmeldungen und Internationale Eintragungen
Regel 7 Erfordernisse bezüglich der internationalen Anmeldung
Regel 8 ¹⁶ Besondere Erfordernisse bezüglich des Anmelders
Regel 9 Abbildungen des gewerblichen Musters oder Modells
Regel 10 Musterabschnitte (Exemplare) bei einem Gesuch auf Aufschub der Veröffentlichung
Regel 11 Identität des Schöpfers; Beschreibung; Anspruch
Regel 12 Gebühren für die internationale Anmeldung
Regel 13 Einreichung der internationalen Anmeldung durch ein Amt
Regel 14 Prüfung durch das Internationale Büro
Regel 15 Eintragung des gewerblichen Musters oder Modells in das internationale Register
Regel 16 Aufschub der Veröffentlichung
Regel 17 Veröffentlichung der internationalen Eintragung
Kapitel 3 Schutzverweigerungen und Ungültigerklärungen
Regel 18 Mitteilung der Schutzverweigerung
Regel 18 bis ²² Erklärung über die Schutzerteilung
Regel 19 Nicht vorschriftsmässige Schutzverweigerungen
Regel 20 Ungültigerklärung in den bestimmten Vertragsparteien
Kapitel 4 Änderungen und Berichtigungen
Regel 21 Eintragung einer Änderung
Regel 21 bis ²⁵ Erklärung, dass eine Änderung des Inhabers ohne Wirkung ist
Regel 22 Berichtigungen im internationalen Register
Kapitel 5 Verlängerungen
Regel 23 Inoffizielle Mitteilung über den Schutzablauf
Regel 24 Einzelheiten hinsichtlich der Verlängerung
Regel 25 Eintragung der Verlängerung; Bescheinigung
Kapitel 6 Veröffentlichung ²⁷
Regel 26 Veröffentlichung ²⁸
Kapitel 7 Gebühren
Regel 27 Höhe und Zahlung der Gebühren
Regel 28 Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind
Regel 29 Gutschrift von Gebühren auf den Konten der betroffenen Vertragsparteien
Kapitel 8 …
Regeln 30 und 31 ³⁶
Kapitel 9 Verschiedenes
Regel 32 Auszüge, Kopien und Auskünfte betreffend publizierte internationale Eintragungen
Regel 33 Änderung bestimmter Regeln
Regel 34 Verwaltungsvorschriften
Regel 35 Erklärungen der Vertragsparteien zum Abkommen in der Fassung von 1999
Regel 36 Erklärungen der Vertragsparteien zum Abkommen in der Fassung von 1960
Regel 37 ³⁹ Übergangsbestimmungen
Gebührenverzeichnis ⁴¹
I. Internationale Anmeldungen
1. | Grundgebühr⁴²* | Schweizer Franken | |||
1.1 | Für ein Muster oder ein Modell | 397.– | |||
1.2 | Für jedes zusätzliche Muster oder Modell, das in derselben internationalen Anmeldung inbegriffen ist | 19.– | |||
2. | Veröffentlichungsgebühr* | ||||
2.1 | Für jede zu veröffentlichende Abbildung | 17.– | |||
2.2 | Für jede in Farbe zu | 75.– | |||
2.3 | Für jede Seite, zusätzlich zur ersten, auf welcher eine oder mehrere Abbildungen präsentiert werden (falls die Abbildungen auf Papier präsentiert | 150.– | |||
3. | Zusätzliche Gebühr, falls die Beschreibung mehr als 100 Wörter enthält (pro Wort, das das hundertste übersteigt)* | 2.– | |||
4. | Standard-Bestimmungsgebühr⁴³** | Schweizer Franken | |||
4.1 | Wenn Stufe eins Anwendung findet: | ||||
4.1.1 | Für ein Muster oder ein Modell | 42.– | |||
4.1.2 | Für jedes zusätzliche Muster oder Modell, das in derselben internationalen Anmeldung inbegriffen ist | 2.– | |||
4.2 | Wenn Stufe zwei Anwendung findet: | ||||
4.2.1 | Für ein Muster oder ein Modell | 60.– | |||
4.2.2 | Für jedes zusätzliche Muster oder Modell, das in derselben internationalen Anmeldung inbegriffen ist | 20.– | |||
4.3 | Wenn Stufe drei Anwendung findet: | ||||
4.3.1 | Für ein Muster oder ein Modell | 90.– | |||
4.3.2 | Für jedes zusätzliche Muster oder Modell, das in derselben internationalen Anmeldung inbegriffen ist | 50.– | |||
5. | Individuelle Bestimmungsgebühr (der Betrag der individuellen Bestimmungsgebühr wird durch jede betroffene Vertragspartei festgelegt)⁴⁴*** |
II. …
6. | … |
III. Verlängerung einer internationalen Eintragung, die aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, die ausschliesslich oder teilweise durch das Abkommen in der Fassung von 1960 oder das Abkommen in der Fassung von 1999 geregelt ist
7. | Grundgebühr | Schweizer Franken | ||
7.1 | Für ein Muster oder ein Modell | 200.– | ||
7.2 | Für jedes zusätzliche Muster oder Modell, das in derselben internationalen Eintragung inbegriffen ist | 17.– | ||
8. | Standard-Bestimmungsgebühr | |||
8.1 | Für ein Muster oder ein Modell | 21.– | ||
8.2 | Für jedes zusätzliche Muster oder Modell, das in derselben internationalen Eintragung inbegriffen ist | 1.– | ||
9. | Individuelle Bestimmungsgebühr (der Betrag der | |||
10. | Zuschlagsgebühr (Schonfrist) | ⁴⁵**** |
IV. …
11. und 12 | … |
V. Verschiedene Eintragungen
Schweizer Franken | ||||
13. | Änderung des Inhabers | 144.– | ||
14. | Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers | |||
14.1 | Für eine internationale Eintragung | 144.– | ||
14.2 | Für jede zusätzliche internationale Eintragung desselben Inhabers, die im gleichen Gesuch um Eintragung inbegriffen sind | 72.– | ||
15. | Verzicht | 144.– | ||
16. | Einschränkung | 144.– |
VI. Informationen betreffend die veröffentlichten internationalen Eintragungen
Schweizer Franken | ||||
17. | Lieferung eines Auszug aus dem internationalen Register bezüglich einer veröffentlichten internationalen Eintragung | 144.– | ||
18. | Lieferung von nicht beglaubigte Abschriften des | |||
18.1 | Bis zu fünf Seiten | 26.– | ||
18.2 | Pro Seite, die über die fünfte hinausgeht, falls die Abschriften zur selben Zeit beantragt werden und sich auf dieselbe internationale Eintragung beziehen | 2.– | ||
19. | Lieferung von beglaubigten Abschriften des internationalen Registers oder von Aktenstücken einer veröffentlichten internationalen Eintragung | |||
19.1 | Bis zu fünf Seiten | 46.– | ||
19.2 | Pro Seite, die über die fünfte hinausgeht, falls die Abschriften zur selben Zeit beantragt werden und sich auf dieselbe internationale Eintragung beziehen | 2.– | ||
20. | Lieferung einer Fotografie eines Musterabschnittes | 57.– | ||
21. | Lieferung einer schriftlichen Auskunft über den Inhalt des internationalen Registers oder der Akte einer | Schweizer Franken | ||
21.1 | Für eine internationale Eintragung | 82.– | ||
21.2 | Für jede zusätzliche internationale Eintragung betreffend den Inhaber, falls dieselbe Auskunft zur gleichen Zeit verlangt wird | 10.– | ||
22. | Suche in der Liste der Inhaber von veröffentlichten | |||
22.1 | Pro Suche, die sich auf den Namen einer | 82.– | ||
22.2 | Für jede internationale Eintragung, die zusätzlich zur ersten gefunden wird | 10.– | ||
23. | Zuschlagsgebühr für die Faxmitteilung von Auszügen, von Abschriften, von Auskünften oder Suchberichten (pro Seite) | 4.– |
VII. Vom Internationalen Büro erbrachte Dienstleistungen
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