Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die... (0.451.431)
CH - Schweizer Bundesrecht

Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Abgeschlossen in Montreal am 29. Januar 2000 Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. März 2002¹ Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 26. März 2003 In Kraft getreten für die Schweiz am 11. September 2003 (Stand am 1. Mai 2018) ¹ AS 2004 577
Die Vertragsparteien dieses Protokolls,
als Vertragsparteien des Übereinkommens vom 5. Juni 1992² über die biologische Vielfalt, im Folgen­den als «Übereinkommen» bezeichnet;
eingedenk des Artikels 19 Absätze 3 und 4, des Artikels 8 Buchstabe g und des Arti­kels 17 des Übereinkommens;
ferner eingedenk der Entscheidung II/5 vom 17. November 1995 der Konferenz der Vertrags­parteien des Übereinkommens, ein Protokoll über die biologische Sicherheit zu erarbeiten, das sich besonders mit der grenzüberschreitenden Verbringung von durch moderne Biotechnolo­gie hervorgebrachten lebenden veränderten Organismen befasst, die nachteilige Auswirkun­gen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben können, und in dem insbesondere geeignete Verfah­ren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sach­lage zur Prüfung vorgelegt werden;
in Bekräftigung des Vorsorgeprinzips in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung;
in Anbetracht des raschen Aufschwungs der modernen Biotechnologie und der zunehmenden öffentlichen Besorgnis über ihre möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind;
in Anerkennung der Tatsache, dass die moderne Biotechnologie grosse Chancen für menschli­ches Wohlergehen bietet, wenn ihre Entwicklung und Nutzung mit ange­messenen Sicher­heitsmassnahmen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit einhergeht;
ferner in Anerkennung der entscheidenden Bedeutung von Ursprungszentren und Zentren genetischer Vielfalt für die Menschheit;
unter Berücksichtigung der begrenzten Möglichkeiten vieler Länder, insbesondere der Ent­wicklungsländer, mit Art und Umfang bekannter und möglicher Risiken in Verbindung mit lebenden veränderten Organismen umzugehen;
in der Erkenntnis, dass sich Handels- und Umweltübereinkünfte wech­selseitig stützen soll­ten, um eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen;
in Bekräftigung der Tatsache, dass dieses Protokoll nicht so auszulegen ist, als bedeute es eine Änderung der Rechte und Pflichten einer Vertragspartei auf Grund gel­tender völker­rechtlicher Übereinkünfte;
in dem Verständnis, dass vorstehender Beweggrund nicht darauf abzielt, dieses Pro­tokoll anderen völkerrechtlichen Übereinkünften unterzuordnen –
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.451.43
Art. 1 Ziel
Im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung zielt dieses Protokoll darauf ab, zur Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus bei der sicheren Weitergabe, Handhabung und Verwendung der durch moderne Biotechnologie hervorgebrachten lebenden verän­derten Organismen, die nachteilige Auswir­kungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben können, beizutragen, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind und ein Schwerpunkt auf der grenzüberschreitenden Verbringung liegt.
Art. 2 Allgemeine Bestimmungen
1. Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen und geeigneten rechtlichen, verwal­tungsmä­ssigen und sonstigen Massnahmen, um ihre Verpflichtungen aus diesem Pro­to­koll zu erfüllen.
2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Entwicklung, Handhabung, Transport, Ver­wendung, Weitergabe und Freisetzung von lebenden veränderten Organismen in einer Weise erfolgen, dass Risiken für die biologische Vielfalt vermieden oder ver­ringert werden, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksich­tigen sind.
3. Dieses Protokoll berührt weder die Souveränität der Staaten über ihr nach dem Völker­recht festgelegtes Küstenmeer, die souveränen Rechte und die Hoheits­befugnisse, welche die Staaten nach dem Völkerrecht in ihrer ausschliesslichen Wirt­schafts­zone und auf ihrem Fest­landsockel haben, noch die Wahrnehmung der im Völkerrecht vorgesehenen und in ein­schlä­gigen internationalen Übereinkünften niedergelegten Rechte und Freiheiten der Schiff- und der Luftfahrt durch Schiffe und durch Luftfahrzeuge aller Staaten.
4. Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen, als beschränke es das Recht einer Vertrags­partei, Massnahmen zu ergreifen, welche die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologi­schen Vielfalt stärker als in diesem Protokoll vorgeschrieben schüt­zen, sofern solche Mass­nahmen mit dem Ziel und den Bestimmungen dieses Proto­kolls vereinbar sind und im Ein­klang mit den anderen völkerrechtlichen Verpflich­tungen dieser Vertragspartei stehen.
5. Die Vertragsparteien werden ermutigt, gegebenenfalls verfügbare Fachkennt­nisse, Mittel und Arbeiten internationaler Fachgremien auf dem Gebiet der Risiken für die mensch­liche Gesundheit zu berücksichtigen.
Art. 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls
a) bedeutet «Konferenz der Vertragsparteien» die Konferenz der Vertrags­parteien des Übereinkommens;
b) bedeutet «Anwendung in geschlossenen Systemen» jede in einer Ein­richtung, Anlage oder anderen Baulichkeit vorgenommene Handlung, an der lebende veränderte Orga­nismen beteiligt sind, die durch besondere Massnahmen überwacht werden, die den Kontakt dieser Organismen mit der äusseren Um­welt und ihre Auswirkungen auf sie wirksam begrenzen;
c) bedeutet «Ausfuhr» die absichtliche grenzüberschreitende Verbringung aus dem Ge­biet einer Vertragspartei in dasjenige einer anderen Vertragspartei;
d) bedeutet «Exporteur» jede juristische oder natürliche Person unter der Hoheitsgewalt der ausführenden Vertragspartei, welche die Ausfuhr eines leben­den veränderten Or­ganismus veranlasst;
e) bedeutet «Einfuhr» die absichtliche grenzüberschreitende Verbringung in das Gebiet einer Vertragspartei aus demjenigen einer anderen Vertragspartei;
f) bedeutet «Importeur» jede juristische oder natürliche Person unter der Hoheitsgewalt der einführenden Vertragspartei, welche die Einfuhr eines leben­den veränderten Or­ganismus veranlasst;
g) bedeutet «lebender veränderter Organismus» jeden lebenden Organismus, der eine neuartige Kombination genetischen Materials aufweist, die durch die Nutzung der moder­nen Biotechnologie erzielt wurde;
h) bedeutet «lebender Organismus» jede biologische Einheit, die genetisches Material übertragen oder vervielfältigen kann, einschliesslich steriler Orga­nismen, Viren und Viroiden;
i) bedeutet «moderne Biotechnologie» die Anwendung a. von In-vitro -Nukleinsäure-Techniken, einschliesslich rekombinanter Des­oxyri­bonukleinsäure (DNS) und der Direkteinspritzung von Nuk­leinsäure in Zellen oder Organellen, oder
b. der Verschmelzung von Zellen über die taxonomische Familie hinaus,
wodurch natürliche physiologische Grenzen für die Vermehrung oder Rekombination überschritten werden, sofern dies keine Techniken sind, die bei der herkömmli­chen Zucht und Auswahl eingesetzt werden;
j) bedeutet «Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration» eine von sou­veränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die durch dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten übertragen ha­ben und die im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäss ermächtigt ist, dieses zu unterzeichnen, zu ratifi­zieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm bei­zutreten;
k) bedeutet «grenzüberschreitende Verbringung» die Verbringung eines leben­den verän­derten Organismus aus dem Gebiet einer Vertragspartei in dasjenige einer anderen Vertrags­partei; für die Zwecke der Artikel 17 und 24 umfasst die grenzüberschrei­tende Verbringung auch die Verbringung zwischen Vertrags­parteien und Nichtver­tragspar­teien.
Art. 4 Geltungsbereich
Dieses Protokoll findet Anwendung auf die grenzüberschreitende Verbringung, die Durch­fuhr, die Hand­habung und die Verwendung aller lebenden veränderten Organismen, die nachteilige Auswir­kungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologi­schen Vielfalt haben können, wobei auch Risiken für die menschliche Ge­sundheit zu berücksichti­gen sind.
Art. 5 Arzneimittel
Unbeschadet des Artikels 4 und des Rechtes einer Vertragspartei, alle lebenden ver­änderten Organismen einer Risikobeurteilung zu unterziehen, bevor sie über eine Einfuhr beschliesst, findet dieses Protokoll keine Anwendung auf die grenzüber­schreitende Verbringung lebender veränderter Organismen, die Humanarzneimittel sind und für die andere völkerrechtliche Übereinkünfte gelten oder andere internati­onale Organisationen zuständig sind.
Art. 6 Durchfuhr und Anwendung in geschlossenen Systemen
1. Unbeschadet des Artikels 4 und des Rechtes einer Durchfuhr-Vertragspartei, den Transport von lebenden veränderten Organismen durch ihr Gebiet zu regeln und der Informa­tionsstelle für biologische Sicherheit (Biosafety Clearing-House) jeden Beschluss dieser Ver­tragspartei (unter Beachtung des Artikels 2 Absatz 3) über die Durchfuhr eines bestimmten lebenden veränderten Organismus durch ihr Gebiet mit­zuteilen, finden die Bestimmungen dieses Protokolls über das Verfahren der vorheri­gen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage keine Anwendung auf die Durchfuhr von lebenden veränderten Organismen.
2. Unbeschadet des Artikels 4 und des Rechtes einer Vertragspartei, alle lebenden verän­derten Organismen einer Risikobeurteilung zu unterziehen, bevor sie über eine Einfuhr be­schliesst, und Normen für die Anwendung in geschlossenen Systemen in ihrem Hoheitsbereich festzulegen, finden die Bestimmungen dieses Protokolls über das Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage keine Anwen­dung auf die grenzüberschreitende Verbringung lebender veränderter Organismen, die zur Anwendung in geschlossenen Syste­men bestimmt sind, welche nach den Normen der einführenden Vertragspartei erfolgt.
Art. 7 Anwendung des Verfahrens der vorherigen Zustimmung in Kennt­nis der Sachlage
1. Unbeschadet der Artikel 5 und 6 findet vor der ersten absichtlichen grenz­über­schreitenden Verbringung lebender veränderter Organismen zum Zweck der absicht­lichen Einbringung in die Umwelt der einführenden Vertragspartei das in den Artikeln 8–10 und 12 beschriebene Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kennt­nis der Sachlage Anwen­dung.
2. Der Begriff «absichtliche Einbringung in die Umwelt» in Absatz 1 bezieht sich nicht auf lebende veränderte Organismen, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung vorgesehen sind.
3. Artikel 11 findet vor der ersten grenzüberschreitenden Verbringung lebender verän­derter Organismen, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Fut­termittel oder zur Verarbeitung vorgesehen sind, Anwendung.
4. Das Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage findet keine An­wendung auf die absichtliche grenzüberschreitende Verbringung lebender veränderter Orga­nismen, die nach einer Entscheidung der Konferenz der Vertrags­parteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, wahrscheinlich keine nachteiligen Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind.
Art. 8 Anmeldung
1. Die ausführende Vertragspartei meldet bei der zuständigen nationalen Behörde der einführenden Vertragspartei im Voraus schriftlich die absichtliche grenzüber­schrei­tende Verbringung eines lebenden veränderten Organismus an, der unter Arti­kel 7 Absatz 1 fällt, oder verpflichtet den Exporteur dazu, dies zu tun. Die Anmel­dung hat mindestens die in An­lage I aufgeführten Angaben zu enthalten.
2. Die ausführende Vertragspartei stellt sicher, dass der Exporteur gesetzlich ver­pflichtet ist, richtige Angaben zu machen.
Art. 9 Bestätigung des Eingangs der Anmeldung
1. Die einführende Vertragspartei bestätigt dem Anmelder schriftlich innerhalb von neunzig Tagen nach Empfang den Eingang der Anmeldung.
2. Aus der Empfangsbestätigung hat hervorzugehen,
a) an welchem Tag die Anmeldung eingegangen ist;
b) ob die Anmeldung dem ersten Anschein nach die Angaben nach Arti­kel 8 ent­hält;
c) ob nach dem innerstaatlichen Recht der einführenden Vertragspartei oder nach dem in Artikel 10 beschriebenen Verfahren vorzugehen ist.
3. Das in Absatz 2 Buchstabe c genannte innerstaatliche Recht ist mit diesem Protokoll vereinbar.
4. Versäumt es die einführende Vertragspartei, den Eingang einer Anmeldung zu bestäti­gen, so gilt dies nicht als Zustimmung zu einer absichtlichen grenzüber­schrei­tenden Verbrin­gung.
Art. 10 Entscheidungsverfahren
1. Entscheidungen der einführenden Vertragspartei sind im Einklang mit Arti­kel 15 zu treffen.
2. Die einführende Vertragspartei teilt dem Anmelder innerhalb des in Artikel 9 genann­ten Zeitraums schriftlich mit, ob die absichtliche grenzüberschreitende Verbrin­gung
a) erst nach schriftlicher Zustimmung der einführenden Vertragspartei oder
b) nach frühestens neunzig Tagen ohne anschliessende schriftliche Zustimmung
erfolgen darf.
3. Innerhalb von zweihundertsiebzig Tagen nach Eingang der Anmeldung teilt die ein­führende Vertragspartei dem Anmelder und der Informationsstelle für biologische Sicherheit schriftlich ihre folgende Entscheidung nach Absatz 2 Buchstabe a mit:
a) Genehmigung der Einfuhr mit oder ohne Auflagen sowie mit der An­gabe, wie die Entscheidung auf spätere Einfuhren des gleichen lebenden veränder­ten Or­ganismus Anwendung findet;
b) Verbot der Einfuhr;
c) Anforderung zusätzlicher einschlägiger Angaben im Einklang mit ih­rem inner­staatlichen Recht oder Anlage I; bei der Berechnung des Zeit­raums, inner­halb dessen die einführende Vertragspartei antworten muss, wird die Anzahl der Tage, die sie auf zusätzliche einschlägige Angaben warten muss, nicht berück­sichtigt, oder
d) Information des Anmelders, dass der in diesem Absatz genannte Zeit­raum um einen festgelegten Zeitraum verlängert wird.
4. Mit Ausnahme der Fälle, in denen die Zustimmung ohne Auflagen erteilt wird, sind bei Entscheidungen nach Absatz 3 die Gründe für die Entscheidung zu nennen.
5. Versäumt es die einführende Vertragspartei, ihre Entscheidung innerhalb von zwei­­hundertsiebzig Tagen nach Eingang der Anmeldung mitzuteilen, so gilt dies nicht als Zu­stimmung zu einer absichtlichen grenzüberschreitenden Verbringung.
6. Ist wegen unzureichender einschlägiger wissenschaftlicher Daten und Kennt­nisse der Umfang möglicher nachteiliger Auswirkungen eines lebenden veränderten Organismus auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt im Gebiet der einführenden Vertragspartei wissenschaftlich nicht sicher nachzuweisen, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind, so hindert dies diese Vertragspartei nicht daran, hinsichtlich der Einfuhr des betreffen­den lebenden veränderten Organismus gegebe­nenfalls eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 3 zu treffen, um derartige mögliche nachteilige Auswirkungen zu ver­hindern oder auf ein Mindestmass zu beschränken.
7. Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, be­­schliesst auf ihrer ersten Tagung geeignete Verfahren und Mechanismen, um die Entschei­dungsfindung einführender Vertragsparteien zu erleichtern.
Art. 11 Verfahren bei lebenden veränderten Organismen, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung vorgesehen sind
1. Eine Vertragspartei, die endgültig über die innerstaatliche Verwendung einschliess­lich des Inverkehrbringens eines lebenden veränderten Organismus entscheidet, der möglicher­weise zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futter­mittel oder zur Verarbeitung grenzüberschreitend verbracht wird, teilt diese Ent­scheidung den anderen Vertrags­parteien innerhalb von fünfzehn Tagen über die Informationsstelle für biologische Sicherheit mit. Diese Mitteilung hat mindestens die Angaben nach Anlage II zu enthalten. Die Ver­tragspar­tei stellt der innerstaat­lichen Anlaufstelle jeder Vertragspartei, die das Sekretariat vorher dar­über informiert hat, dass sie keinen Zugang zur Informationsstelle für biologische Si­cherheit hat, eine schriftliche Kopie der Mitteilung zur Verfügung. Diese Bestimmung findet auf Ent­scheidungen über Feldversuche keine Anwendung.
2. Die Vertragspartei, die eine Entscheidung nach Absatz 1 trifft, stellt sicher, dass der Antragsteller gesetzlich verpflichtet ist, richtige Angaben zu machen.
3. Jede Vertragspartei kann von der in Anlage II Buchstabe b genannten Behörde zusätz­liche Angaben anfordern.
4. Eine Vertragspartei kann eine Entscheidung über die Einfuhr von lebenden veränder­ten Organismen, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Fut­ter­mittel oder zur Verarbeitung vorgesehen sind, nach ihrem innerstaatlichen Recht treffen, wenn dies mit dem Ziel dieses Protokolls vereinbar ist.
5. Jede Vertragspartei stellt, falls verfügbar, der Informationsstelle für biologische Si­cherheit alle innerstaatlichen Gesetze, Vorschriften und Leitlinien zur Verfü­gung, die auf die Einfuhr von lebenden veränderten Organismen, die zur unmittelbaren Ver­wendung als Le­bens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung vor­gesehen sind, anwendbar sind.
6. Eine Vertragspartei, die ein Entwicklungsland ist, oder eine Vertragspartei mit einem im Übergang befindlichen Wirtschaftssystem kann, wenn sie über kein inner­staatliches Recht im Sinne des Absatzes 4 verfügt, in Ausübung ihrer staatlichen Hoheitsgewalt über die Infor­mationsstelle für biologische Sicherheit erklären, dass ihre Entscheidung vor der ersten Ein­fuhr eines lebenden veränderten Organismus, der zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbei­tung vorgesehen ist und über den Angaben nach Absatz 1 gemacht wurden, nach folgendem Verfahren getroffen wird:
a) Risikobeurteilung im Einklang mit Anlage III und
b) Entscheidung innerhalb eines absehbaren Zeitraums, der zweihundert­siebzig Tage nicht überschreitet.
7. Versäumt es eine Vertragspartei, ihre Entscheidung nach Absatz 6 mitzuteilen, so gilt dies weder als Zustimmung zur Einfuhr eines lebenden veränderten Orga­nismus, der zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung vorgesehen ist, noch als Ablehnung, es sei denn, die Vertragspartei hat etwas anderes bestimmt.
8. Ist wegen unzureichender einschlägiger wissenschaftlicher Daten und Kennt­nisse der Umfang möglicher nachteiliger Auswirkungen eines lebenden veränderten Organismus auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt im Gebiet der einführenden Vertragspartei wissenschaftlich nicht sicher nachzuweisen, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind, so hindert dies diese Vertragspartei nicht daran, hinsichtlich der Einfuhr des betreffen­den lebenden veränderten Organismus, der zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung vorgesehen ist, gegebenenfalls eine Entschei­dung zu treffen, um derartige mögliche nachteilige Auswir­kungen zu ver­hin­dern oder auf ein Mindestmass zu beschränken.
9. Eine Vertragspartei kann angeben, dass sie Bedarf an finanzieller und techni­scher Hilfe und am Aufbau von Kapazitäten in Bezug auf lebende veränderte Orga­nismen hat, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung vorgese­hen sind. Die Vertragsparteien arbeiten nach den Artikeln 22 und 28 zusammen, um diesen Bedarf zu decken.
Art. 12 Überprüfung von Entscheidungen
1. Eine einführende Vertragspartei kann bei Vorliegen neuer wissenschaftlicher Erkennt­nisse über mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nach­haltige Nutzung der biologischen Vielfalt, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksich­tigen sind, eine Entscheidung über eine absichtliche grenz­überschreitende Verbringung je­derzeit überprüfen und ändern. In einem sol­chen Fall informiert die Vertragspartei innerhalb von dreissig Tagen alle Anmelder, die zuvor Verbringungen des von der Entscheidung betrof­fenen lebenden veränderten Organismus angemeldet haben, sowie die Informationsstelle für biologi­sche Sicherheit und erläutert die Gründe für ihre Entscheidung.
2. Eine ausführende Vertragspartei oder ein Anmelder kann die einführende Ver­trags­­partei ersuchen, eine sie beziehungsweise ihn betreffende Entscheidung nach Artikel 10 zu überprüfen, wenn die ausführende Vertragspartei oder der Anmelder der Ansicht ist, dass
a) eine Änderung der Umstände eingetreten ist, die das Ergebnis der Risi­ko­beurteilung, auf der die Entscheidung beruhte, beeinflussen kann, oder
b) zusätzliche einschlägige wissenschaftliche oder technische Informatio­nen ver­­fügbar geworden sind.
3. Die einführende Vertragspartei beantwortet ein solches Ersuchen innerhalb von neun­zig Tagen schriftlich und erläutert die Gründe für ihre Entscheidung.
4. Die einführende Vertragspartei kann nach eigenem Ermessen für künftige Einfuh­ren eine Risikobeurteilung verlangen.
Art. 13 Vereinfachtes Verfahren
1. Eine einführende Vertragspartei kann unter der Voraussetzung, dass geeignete Mass­nahmen ergriffen werden, um die sichere absichtliche grenzüberschreitende Ver­bringung le­bender veränderter Organismen im Einklang mit dem Ziel dieses Pro­tokolls sicherzustellen, der Informationsstelle für biologische Sicherheit im Vor­aus Folgendes mitteilen:
a) Fälle, in denen die absichtliche grenzüberschreitende Verbringung in ihr Gebiet und die Anmeldung der Verbringung bei der einführenden Vertragspartei gleichzeitig erfolgen dürfen, und
b) Einfuhren lebender veränderter Organismen in ihr Gebiet, die vom Ver­fah­ren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage ausge­nommen sind.
Anmeldungen nach Buchstabe a können auch auf nachfolgende ähnliche Verbrin­gungen in das Gebiet derselben Vertragspartei Anwendung finden.
2. Bei Anmeldung einer absichtlichen grenzüberschreitenden Verbringung nach Absatz 1 Buchstabe a sind die in Anlage I genannten Angaben zu machen.
Art. 14 Bilaterale, regionale und multilaterale Übereinkünfte und Abmachungen
1. Die Vertragsparteien können bilaterale, regionale und multilaterale Übereinkünfte und Abmachungen über die absichtliche grenzüberschreitende Verbringung von lebenden ver­änderten Orga­nismen schliessen, wenn diese Übereinkünfte und Abmachungen mit dem Ziel dieses Protokolls im Einklang ste­hen und nicht zu einem niedrigeren Schutzniveau als im Protokoll vorgesehen führen.
2. Die Vertragsparteien informieren einander über die Informationsstelle für bio­lo­gische Sicherheit über alle solchen bilateralen, regionalen und multilateralen Über­­einkünfte und Abmachungen, die sie vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls geschlossen ha­ben.
3. Dieses Protokoll berührt nicht absichtliche grenzüberschreitende Verbringun­gen, die nach diesen Übereinkünften und Abmachungen zwischen Vertragsparteien dieser Übereinkünfte oder Abmachungen statt­finden.
4. Jede Vertragspartei kann festlegen, dass auf bestimmte Einfuhren in ihr Gebiet ihre innerstaatlichen Vorschriften Anwendung finden; sie teilt ihre Entscheidung der Informati­onsstelle für biologische Sicherheit mit.
Art. 15 Risikobeurteilung
1. Risikobeurteilungen nach diesem Protokoll sind streng wissenschaftlich, im Ein­klang mit Anlage III und unter Berücksichtigung anerkannter Risikobeurteilungs­­verfahren durch­zuführen. Solche Risikobeurteilungen sind mindestens auf die nach Artikel 8 gemachten An­gaben und andere verfügbare wissenschaftliche Erkenntnisse zu stützen, um die möglichen nachteiligen Auswirkungen lebender veränderter Or­ganismen auf die Erhaltung und nach­haltige Nutzung der biologischen Vielfalt, wo­bei auch Risiken für die menschliche Gesund­heit zu berücksichtigen sind, fest­zustellen und zu beurteilen.
2. Die einführende Vertragspartei stellt sicher, dass für Entscheidungen nach Artikel 10 Risikobeurteilungen durchgeführt werden. Sie kann den Exporteur ver­pflich­ten, die Risiko­beurteilung durchzuführen.
3. Die Kosten der Risikobeurteilung sind vom Anmelder zu tragen, wenn die ein­füh­rende Vertragspartei dies verlangt.
Art. 16 Risikobewältigung
1. Die Vertragsparteien führen unter Berücksichtigung des Artikels 8 Buchstabe g des Übereinkommens geeignete Mechanismen, Massnahmen und Strategien ein, um Risiken, die in den Bestimmungen dieses Protokolls über die Risikobeurteilung genannt werden und die mit der Verwendung, Handhabung und grenzüberschreitenden Verbringung lebender verän­derter Organismen zusammenhängen, zu regeln, zu be­wältigen und zu kontrollieren, und behalten diese Mechanismen, Massnahmen und Strategien bei.
2. Auf eine Risikobeurteilung gestützte Massnahmen sind im Gebiet der einfüh­ren­den Vertragspartei in dem Masse aufzuerlegen, wie dies erforderlich ist, um nach­teilige Auswir­kungen des lebenden veränderten Organismus auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt zu verhindern, wobei auch Risi­ken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind.
3. Jede Vertragspartei ergreift geeignete Massnahmen, um die unabsichtliche grenzüber­schreitende Verbringung lebender veränderter Organismen zu verhindern; dazu gehören auch Massnahmen, die vor der ersten Freisetzung eines lebenden ver­än­derten Organismus eine Risikobeurteilung erforderlich machen.
4. Unbeschadet des Absatzes 2 bemüht sich jede Vertragspartei, sicherzustellen, dass jeder eingeführte oder im Land selbst entwickelte lebende veränderte Organis­mus erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum, der seinem Lebenszyk­lus oder seiner Generati­onsdauer entspricht, seiner bestimmungsgemässen Verwendung zugeführt wird.
5. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um
a) lebende veränderte Organismen oder bestimmte Merkmale lebender veränder­­ter Organismen zu identifizieren, die nachteilige Auswirkungen auf die Erhal­tung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben können, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind, und
b) geeignete Massnahmen zur Handhabung solcher lebenden veränderten Orga­nismen oder bestimmten Merkmale zu ergreifen.
Art. 17 Unabsichtliche grenzüberschreitende Verbringungen und Notmassnahmen
1. Jede Vertragspartei ergreift geeignete Massnahmen, um betroffene oder mögli­cher­­weise betroffene Staaten, die Informationsstelle für biologische Sicherheit und ge­gebenenfalls einschlägige internationale Organisationen zu benachrichtigen, wenn ihr ein zu einer Freiset­zung führendes Ereignis unter ihrer Hoheitsgewalt bekannt wird, bei dem es zu einer unab­sichtlichen grenzüberschreitenden Verbringung eines lebenden veränderten Organismus kommt oder kommen kann, die wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt hat, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit in die­sen Staaten zu berücksichtigen sind. Die Benachrichtigung erfolgt, sobald die Ver­tragspartei von der genannten Lage Kenntnis erhält.
2. Jede Vertragspartei teilt der Informationsstelle für biologische Sicherheit spä­testens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls für sie die wichtigen Ein­zelheiten über ihre Kontaktstelle für die Entgegennahme von Benachrichtigungen nach diesem Artikel mit.
3. Jede Benachrichtigung nach Absatz 1 soll Folgendes enthalten:
a) verfügbare einschlägige Angaben über die geschätzten Mengen und we­sent­li­chen Eigenschaften und/oder Merkmale des lebenden veränderten Organis­mus;
b) Angaben über die Umstände und das ungefähre Datum der Freisetzung sowie über die Verwendung des lebenden veränderten Organismus im Gebiet der Ur­sprungsvertragspartei;
c) sämtliche verfügbaren Angaben über die möglichen nachteiligen Aus­wirkun­gen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt, wo­bei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berück­sichtigen sind, so­wie verfügbare Angaben über mögliche Risikobewäl­tigungsmassnahmen;
d) sonstige wesentliche Angaben und
e) eine Kontaktstelle für weitere Informationen.
4. Um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt auf ein Mindestmass zu beschränken, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind, konsultiert jede Vertragspartei, unter deren Hoheitsgewalt die in Absatz 1 genannte Freisetzung eines leben­den veränderten Organismus stattfindet, unverzüglich die betroffenen oder mög­licherweise betroffenen Staaten, damit diese angemessen reagieren und die er­for­derlichen Massnahmen, einschliesslich Notmassnahmen, einleiten können.
Art. 18 Handhabung, Transport, Verpackung und Identifizierung
1. Um nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der bio­logi­schen Vielfalt zu vermeiden, wobei auch Risiken für die menschliche Gesund­heit zu berück­sichtigen sind, erlässt jede Vertragspartei die erforderlichen Vor­schriften, damit lebende veränderte Organismen bei der absichtlichen grenzüber­schreitenden Verbringung innerhalb des Geltungsbereichs dieses Protokolls unter Berücksichtigung einschlägiger internationaler Regeln und Normen auf sichere Weise gehandhabt, verpackt und transportiert werden.
2. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Begleitunterlagen folgende Angaben enthal­ten:
a) Bei lebenden veränderten Organismen, die zur unmittelbaren Verwen­dung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung vorgesehen sind, muss aus den Unterlagen deutlich hervorgehen, dass diese Pro­dukte lebende veränderte Or­ganismen «enthalten können» und dass sie nicht zur absichtlichen Einbringung in die Umwelt bestimmt sind; auch muss eine Kontaktstelle für weitere Infor­mationen genannt wer­den. Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Ta­gung der Vertrags­parteien dieses Protokolls dient, trifft spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls eine Entscheidung über die diesbe­zügli­chen Anforderungen im Einzelnen einschliesslich genauer Angaben zu ih­rer Identität und einer eindeutigen Identifizierung;
b) bei lebenden veränderten Organismen, die zur Anwendung in geschlos­senen Systemen bestimmt sind, muss aus den Unterlagen deutlich her­vorgehen, dass es sich um lebende veränderte Organismen handelt; weiter sind darin die Er­fordernisse für die sichere Handhabung, Lage­rung, Beförderung und Ver­wen­dung und die Kontaktstelle für weitere Informationen sowie Name und Adresse der Person und Einrichtung, an welche die lebenden veränderten Organismen geschickt werden, zu nennen;
c) bei lebenden veränderten Organismen, die zur absichtlichen Einbrin­gung in die Umwelt der einführenden Vertragspartei bestimmt sind, und bei sonstigen lebenden veränderten Organismen innerhalb des Gel­tungsbereichs des Proto­kolls muss aus den Unterlagen deutlich hervor­gehen, dass es sich um lebende veränderte Organismen handelt; weiter sind darin die Identität und wichtige Merkmale und/oder Eigenschaften, die Erfordernisse für die sichere Handha­bung, Lagerung, Beförderung und Verwendung, die Kontaktstelle für weitere Informationen sowie gegebenenfalls Name und Adresse des Importeurs und des Exporteurs zu nennen; ferner ist eine Erklärung beizufügen, der zufolge die Verbringung im Einklang mit den für den Exporteur gel­tenden Vor­schriften dieses Protokolls steht.
3. Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Pro­to­kolls dient, prüft in Abstimmung mit anderen einschlägigen internationalen Gremien die Notwendigkeit und die näheren Einzelheiten der Entwicklung von Nor­men für Identifizie­rungs‑, Handhabungs‑, Verpackungs- und Transportverfah­ren.
Art. 19 Zuständige nationale Behörden und innerstaatliche Anlaufstellen
1. Jede Vertragspartei benennt eine innerstaatliche Anlaufstelle, die in ihrem Na­men für die Kontakte mit dem Sekretariat zuständig ist. Weiter benennt jede Ver­trags­partei eine oder mehrere zuständige nationale Behörde(n), die für die im Rah­men dieses Protokolls erforder­lichen Verwaltungsaufgaben zuständig und hinsicht­lich dieser Aufgaben für sie hand­lungs­bevollmächtigt ist (sind). Eine Vertrags­partei kann eine Stelle benennen, die sowohl die Auf­gaben der innerstaatlichen An­laufstelle als auch diejenigen der zuständigen nationalen Be­hörde wahrnimmt.
2. Jede Vertragspartei teilt dem Sekretariat spätestens zum Zeitpunkt des Inkraft­tretens dieses Protokolls für sie den Namen und die Adresse ihrer innerstaatlichen An­laufstelle und ihrer zuständigen nationalen Behörde(n) mit. Benennt eine Vertrags­partei mehr als eine zu­ständige nationale Behörde, so übermittelt sie dem Sekretariat zusammen mit ihrer diesbe­züglichen Mitteilung einschlägige Angaben über die je­weiligen Zuständigkeiten dieser Be­hörden. Gegebenenfalls ist dabei zumindest an­zugeben, welche Behörde für welche Art von lebenden veränderten Organismen zu­ständig ist. Jede Vertragspartei teilt dem Sekretariat unverzüglich jede Änderung der Benennung ihrer innerstaatlichen Anlaufstelle oder des Na­mens und der Adresse oder der Zuständigkeiten ihrer zuständigen nationalen Be­hörde(n) mit.
3. Das Sekretariat informiert die Vertragsparteien unverzüglich über die bei ihm nach Absatz 2 eingegangenen Mitteilungen und stellt diese Informationen auch über die Informati­onsstelle für biologische Sicherheit zur Verfügung.
Art. 20 Informationsaustausch und die Informationsstelle für biologische Sicherheit
1. Als Teil des Vermittlungsmechanismus nach Artikel 18 Absatz 3 des Überein­kom­­mens wird eine Informationsstelle für biologische Sicherheit eingerichtet, um
a) den Austausch wissenschaftlicher, technischer, umweltbezogener und rechtli­cher Informationen über lebende veränderte Organismen und den Austausch von mit diesen gemachten Erfahrungen zu erleichtern und
b) die Vertragsparteien bei der Durchführung des Protokolls zu unterstüt­zen, wo­bei den besonderen Bedürfnissen von Vertragsparteien, die Entwicklungs­länder sind, Rechnung getragen wird, vor allem den Be­dürfnissen der am wenigsten entwickelten Staaten und der kleinen In­selstaaten, sowie von Ländern mit im Übergang befindlichen Wirt­schaftssystemen und von Ländern, die Ursprungs­zentren und Zentren genetischer Vielfalt sind.
2. Über die Informationsstelle für biologische Sicherheit werden Informationen für die Zwecke des Absatzes 1 verfügbar gemacht. Sie gewährt Zugang zu Informa­tio­nen, die von den Vertragsparteien zur Verfügung gestellt werden und die für die Durchführung des Proto­kolls wichtig sind. Ausserdem gewährt sie, soweit möglich, Zugang zu anderen internationalen Einrichtungen für den Austausch von Informatio­nen über biologische Sicherheit.
3. Unbeschadet des Schutzes vertraulicher Informationen stellt jede Vertragspar­tei der Informationsstelle für biologische Sicherheit alle Informationen zur Verfü­gung, die dieser im Rahmen dieses Protokolls zur Verfügung gestellt werden müssen, sowie
a) alle geltenden Gesetze, Vorschriften und Leitlinien für die Durchfüh­rung des Protokolls sowie Informationen, welche die Vertragsparteien für das Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage benötigen;
b) alle bilateralen, regionalen und multilateralen Übereinkünfte und Abmachungen;
c) Zusammenfassungen ihrer Risikobeurteilungen oder ihrer unter Umwelt­gesichtspunkten vorgenommenen Überprüfungen lebender veränderter Organis­­men, die im Rahmen ihres Regelungsverfahrens vorgenommen und im Ein­­klang mit Artikel 15 durchgeführt wurden; dabei sind gegebenenfalls wich­­tige Angaben über Verarbeitungserzeugnisse zu machen, die aus leben­den verän­derten Organismen hergestellt wurden und nachweisbare neuartige Kombina­tionen vermehrungsfähigen genetischen Materials enthalten, die durch die Nut­zung der modernen Biotechnologie erzielt wurden;
d) ihre endgültigen Entscheidungen über die Einfuhr oder Freisetzung le­bender veränderter Organismen und
e) die von ihr nach Artikel 33 übermittelten Berichte einschliesslich derje­nigen über die Durchführung des Verfahrens der vorherigen Zustim­mung in Kennt­­nis der Sachlage.
4. Die näheren Einzelheiten der Arbeit der Informationsstelle für biologische Sicher­heit einschliesslich ihrer Tätigkeitsberichte werden von der Konferenz der Ver­tragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, auf ihrer ersten Tagung erörtert und beschlossen und danach fortlaufend überprüft.
Art. 21 Vertrauliche Informationen
1 Die einführende Vertragspartei gestattet dem Anmelder, anzugeben, welche Infor­ma­tionen, die nach den Verfahren dieses Protokolls vorgelegt oder von der einführenden Ver­tragspartei als Teil des Verfahrens der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage an­gefordert werden, vertraulich zu behandeln sind. Auf Ersuchen ist in derartigen Fällen eine Begründung zu geben.
2. Die einführende Vertragspartei konsultiert den Anmelder, wenn sie entschei­det, dass die vom Anmelder als vertraulich gekennzeichneten Informationen für eine ver­trauliche Be­handlung nicht in Frage kommen; sie informiert den Anmelder vor einer Bekanntgabe über ihre Entscheidung und begründet diese auf Ersuchen; ferner gibt sie ihm die Möglichkeit der Konsultation und einer internen Überprüfung der Entscheidung vor der Bekanntgabe.
3. Jede Vertragspartei schützt die im Rahmen dieses Protokolls erhaltenen ver­trau­lichen Informationen; dies gilt auch für vertrauliche Informationen, die im Zu­sam­menhang mit dem im Protokoll vorgesehenen Verfahren der vorherigen Zustim­mung in Kenntnis der Sachlage entgegengenommen wurden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sie über Verfahren zum Schutz solcher Informationen verfügt, und schützt die Vertraulichkeit dieser Informationen nicht weniger, als sie dies bei ver­traulichen Informationen im Zusammenhang mit im Inland erzeugten lebenden ver­änderten Organismen tut.
4. Die einführende Vertragspartei verwendet solche Informationen ohne schriftli­che Zu­stimmung des Anmelders nicht zu geschäftlichen Zwecken.
5. Zieht ein Anmelder eine Anmeldung zurück oder hat er sie zurückgezogen, so wahrt die einführende Vertragspartei die Vertraulichkeit geschäftlicher und gewerbli­cher Informati­onen sowie von Informationen aus Forschung und Entwicklung und von Informationen, über deren Vertraulichkeit die einführende Vertragspartei und der Anmelder unterschiedlicher Meinung sind.
6. Unbeschadet des Absatzes 5 gelten folgende Angaben nicht als vertraulich:
a) Name und Adresse des Anmelders;
b) allgemeine Beschreibung des(der) lebenden veränderten Organismus (Orga­nismen);
c) Zusammenfassung der Risikobeurteilung in Bezug auf die Auswirkun­gen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Viel­falt, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berück­sichtigen sind, und
d) Verfahren und Pläne für Notmassnahmen.
Art. 22 Kapazitätsaufbau
1. Die Vertragsparteien arbeiten zum Zweck der wirksamen Durchführung dieses Proto­kolls in Ländern von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem in den am we­nigsten entwickelten Staaten und den kleinen Inselstaaten, sowie in Ländern von Vertrags­parteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen beim Ausbau und/oder bei der Stärkung personeller Mittel und institutioneller Kapazitäten im Bereich der biologischen Si­cherheit einschliesslich der Biotechnologie in dem Um­fang zusammen, in dem dies für die biologische Sicherheit erforderlich ist; diese Zu­sammenarbeit erfolgt auch über bestehende weltweite, regionale, subregionale und nationale Einrichtungen und Organisationen sowie gegebenen­falls durch Erleichte­rung der Beteiligung des privaten Sektors.
2. Zur Durchführung des Absatzes 1 in Bezug auf die Zusammenarbeit wird dem Bedarf von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem demjenigen der am wenigsten entwi­ckelten Staaten und der kleinen Inselstaaten, an finanziellen Mitteln sowie am Zugang zu Technologie und Fachwissen sowie an der Weitergabe im Einklang mit den einschlägigen Be­stimmungen des Übereinkommens im Hinblick auf den Kapazitätsaufbau im Bereich der biologischen Sicherheit uneingeschränkt Rechnung ge­tragen. Die Zusammenarbeit beim Kapazitätsaufbau umfasst je nach Lage, Möglichkeiten und Erfordernissen jeder Vertrags­partei auch die wissenschaftliche und technische Schulung in der ord­nungsgemässen und sicheren Beherrschung der Biotechnologie und im Einsatz von Techniken der Risikobeurtei­lung und der Risikobewältigung im Bereich der biologi­schen Sicherheit sowie die Verbesse­rung technologischer und institutioneller Kapa­zitäten im Be­reich der biologischen Sicher­heit. Auch den Erfordernissen von Ver­tragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirt­schaftssystemen wird bei diesem Kapazitätsaufbau im Bereich der biologischen Sicherheit uneingeschränkt Rechnung getragen.
Art. 23 Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit und Beteiligung der Öffentlichkeit
1. Die Vertragsparteien
a) fördern und erleichtern die Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit sowie die Aufklärung und Beteiligung der Öffentlichkeit im Hinblick auf die sichere Weitergabe, Handhabung und Verwendung lebender veränderter Organi­s­men im Zusammenhang mit der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologi­schen Vielfalt, wobei auch Risiken für die mensch­liche Gesundheit zu berück­sichtigen sind. Dabei arbeiten die Vertrags­parteien gegebenenfalls mit anderen Staaten und internationalen Gre­mien zusammen;
b) bemühen sich, sicherzustellen, dass die Bewusstseinsbildung und Auf­klä­rung in der Öffentlichkeit auch den Zugang zu Informationen über lebende verän­derte Organismen nach diesem Protokoll, die eingeführt werden können, um­fasst.
2. Die Vertragsparteien konsultieren die Öffentlichkeit im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften im Entscheidungsprozess über lebende veränderte Orga­nismen und machen die Ergebnisse dieser Entscheidungen öffent­lich verfügbar, wobei sie die Vertraulichkeit von Informationen nach Artikel 21 wahren.
3. Jede Vertragspartei bemüht sich, die Öffentlichkeit über die Möglich­keiten des öf­­fentlichen Zugangs zur Informationsstelle für biologische Sicherheit zu informieren.
Art. 24 Nichtvertragsparteien
1. Die grenzüberschreitende Verbringung lebender veränderter Organismen zwi­schen Vertragsparteien und Nichtvertragsparteien erfolgt im Einklang mit dem Ziel die­ses Proto­kolls. Die Vertragsparteien können mit Nichtvertragsparteien bilaterale, regionale und multi­laterale Übereinkünfte und Abmachungen über diese grenzüberschreiten­den Verbringungen schliessen.
2. Die Vertragsparteien ermutigen Nichtvertragsparteien, diesem Protokoll beizutreten und der Informationsstelle für biologische Sicherheit geeignete Informationen über lebende veränderte Organismen zu liefern, die in Gebieten unter ihrer staatlichen Hoheitsgewalt frei­gesetzt beziehungsweise in diese Gebiete oder aus ihnen ver­bracht werden.
Art. 25 Rechtswidrige grenzüberschreitende Verbringung
1. Jede Vertragspartei ergreift geeignete innerstaatliche Massnahmen, die darauf abzie­len, grenzüberschreitende Verbringungen lebender veränderter Organismen, die unter Verletzung ihrer innerstaatlichen Vorschriften zur Durchführung dieses Proto­kolls erfolgen, zu verhüten und gegebenenfalls unter Strafe zu stellen. Solche Verbringungen gelten als rechtswidrige grenzüberschreitende Verbringungen.
2. Im Falle einer rechtswidrigen grenzüberschreitenden Verbringung kann die betrof­fene Vertragspartei von der Ursprungsvertragspartei verlangen, den betreffen­den le­ben­den verän­derten Organismus auf eigene Kosten entweder zurückzunehmen oder zu vernichten.
3. Jede Vertragspartei stellt der Informationsstelle für biologische Sicherheit In­for­mati­onen über sie betreffende Fälle rechtswidriger grenzüberschreitender Verbrin­gungen zur Ver­fügung.
Art. 26 Sozioökonomische Erwägungen
1. Bei ihrer Entscheidung über eine Einfuhr nach diesem Protokoll oder nach ih­ren in­nerstaatlichen Vorschriften zur Durchführung dieses Protokolls können die Vertrags­parteien im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen sozioöko­nomische Erwägungen be­rücksichtigen, die sich aus den Auswirkungen lebender ver­änderter Organismen auf die Er­haltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt, insbesondere im Hinblick auf den Wert der biologischen Vielfalt für einhei­mische und örtliche Siedlungsgemeinschaften, erge­ben.
2. Die Vertragsparteien werden ermutigt, bei der Forschung und beim Informati­ons­aus­tausch über sozioökonomische Auswirkungen lebender veränderter Organis­men, insbeson­dere auf einheimische und örtliche Siedlungsgemeinschaften, zusam­men­zu­arbeiten.
Art. 27 Haftung und Wiedergutmachung
Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Pro­tokolls dient, beschliesst auf ihrer ersten Tagung ein Verfahren zur geeigneten Erarbeitung völker­rechtlicher Regeln und Verfahren im Bereich der Haftung und Wie­dergutmachung für Schä­den, die durch die grenzüberschreitende Verbringung leben­der veränderter Organismen ent­standen sind, wobei sie die in diesen Fragen laufen­den Entwicklungen im Bereich des Völ­kerrechts analysiert und gebührend berück­sichtigt; sie ist bemüht, dieses Verfahren innerhalb von vier Jahren zum Abschluss zu bringen.
Art. 28 Finanzierungsmechanismus und finanzielle Mittel
1. Bei der Prüfung der finanziellen Mittel für die Durchführung dieses Protokolls tragen die Vertragsparteien dem Artikel 20 des Übereinkommens Rechnung.
2. Der in Artikel 21 des Übereinkommens eingeführte Finanzierungsmechanismus ist durch die Institution, der die Anwendung dieses Mechanismus anvertraut ist, gleichzeitig der Finanzierungsmechanismus für dieses Protokoll.
3. In Bezug auf den Kapazitätsaufbau nach Artikel 22 dieses Protokolls trägt die Konfe­renz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Proto­kolls dient, dem Bedarf der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem demjenigen der am we­nigsten entwickelten Staaten und der kleinen Inselstaaten, an finan­ziellen Mitteln Rechnung, indem sie Leitlinien zu dem in Absatz 2 genannten Finan­zierungsmechanismus erarbeitet, die dann von der Konferenz der Vertrags­parteien erörtert werden.
4. Im Zusammenhang mit Absatz 1 tragen die Vertragsparteien auch den Bedürf­nis­sen der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem denjenigen der am wenigsten entwi­ckelten Staaten und der kleinen Inselstaaten, sowie denjenigen der Vertragsparteien mit im Über­gang befindlichen Wirtschaftssystemen bei ihren Bemühungen Rechnung, die Erfor­dernisse eines Kapazitätsaufbaus für die Durchführung dieses Protokolls festzustellen und ihnen zu entsprechen.
5. Die in einschlägigen Entscheidungen der Konferenz der Vertragsparteien ent­hal­te­nen Leitlinien zum Finanzierungsmechanismus des Übereinkommens ein­schliess­lich der vor der Beschlussfassung über dieses Protokoll vereinbarten finden auf diesen Artikel entsprechend Anwendung.
6. Die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, können auch finanzielle und tech­nologische Mittel zur Durchführung dieses Protokolls auf bilateralem, regiona­lem oder mul­tilateralem Weg zur Verfügung stellen, welche die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, und die Vertragsparteien mit im Übergang befind­lichen Wirtschaftssystemen in An­spruch nehmen können.
Art. 29 Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient
1. Die Konferenz der Vertragsparteien dient als Tagung der Vertragsparteien die­ses Protokolls.
2. Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht Vertragsparteien dieses Pro­­to­kolls sind, können an den Verhandlungen aller Tagungen der Konferenz der Ver­tragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, als Be­ob­achter teilnehmen. Dient die Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Ver­tragsparteien dieses Protokolls, so werden Entscheidungen im Rahmen dieses Proto­kolls nur von seinen Vertragsparteien getroffen.
3. Dient die Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien dieses Pro­tokolls, so wird jedes Mitglied des Büros der Konferenz der Vertragsparteien, das eine Ver­tragspartei des Übereinkommens, zu dieser Zeit aber nicht eine Vertragspartei dieses Proto­kolls vertritt, durch ein von den Vertragsparteien dieses Pro­tokolls aus ihrer Mitte ge­wähltes Mitglied ersetzt.
4. Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Proto­kolls dient, überprüft regelmässig die Durchführung dieses Protokolls und trifft im Rahmen ihres Auftrags die notwendigen Entscheidungen, um seine wirksame Durchführung zu för­dern. Sie nimmt die ihr durch dieses Protokoll zugewiesenen Aufgaben wahr und
a) gibt Empfehlungen in allen Fragen ab, die für die Durchführung dieses Proto­kolls notwendig sind;
b) setzt die zur Durchführung dieses Protokolls für notwendig erachteten Neben­organe ein;
c) sucht und nutzt gegebenenfalls die Dienste und Informationen zuständi­ger in­ternationaler Organisationen und zwischenstaatlicher und nicht­staatlicher Gremien sowie die Zusammenarbeit mit diesen;
d) legt die Form und die Zeitabstände für die Übermittlung der nach Artikel 33 dieses Protokolls zu liefernden Informationen fest und prüft diese Informatio­nen sowie die von Nebenorganen vorgelegten Berichte;
e) prüft und beschliesst gegebenenfalls Änderungen dieses Protokolls und seiner Anlagen sowie etwaige weitere Anlagen dieses Protokolls, die zur Durch­füh­rung dieses Protokolls für notwendig erachtet werden, und
f) nimmt sonstige Aufgaben wahr, die zur Durchführung dieses Protokolls erfor­derlich sein können.
5. Die Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien und die Finanz­ordnung des Übereinkommens finden im Rahmen dieses Protokolls entsprechend Anwen­dung, sofern die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertrags­par­teien dieses Protokolls dient, nicht durch Konsens etwas anderes beschliesst.
6. Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Ver­trags­­parteien dieses Protokolls dient, wird vom Sekretariat zusammen mit der ersten nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls anberaumten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien ein­berufen. Nachfolgende ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien, die als Ta­gung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, finden zusammen mit den ordentlichen Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien statt, sofern die Konferenz der Vertragspar­teien, die als Tagung der Vertragsparteien die­ses Protokolls dient, nicht etwas anderes be­schliesst.
7. Ausserordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien, die als Ta­gung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, finden statt, wenn es die Konfe­renz der Vertrags­parteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, für not­wendig erachtet oder eine Vertragspartei dies schriftlich beantragt, sofern dieser An­trag innerhalb von sechs Mo­naten nach seiner Übermittlung an die Ver­trags­par­teien durch das Sekretariat von min­destens einem Drittel der Vertragspar­teien unterstützt wird.
8. Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die Internationale Atomener­gie-Organisation sowie alle Mitgliedstaaten einer dieser Organisationen oder Beobachter bei diesen, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind, können als Beobachter auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, vertreten sein. Jede andere Stelle, ob national oder international, ob staatlich oder nichtstaatlich, die in Fragen, die von diesem Protokoll erfasst werden, fachlich befähigt ist und dem Sekretariat ih­ren Wunsch mitgeteilt hat, auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, als Beobachter vertreten zu sein, kann zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesen­den Vertragsparteien widerspricht. Sofern dieser Artikel nichts anderes vorsieht, unterliegen die Zulassung und Teilnahme von Beobachtern der in Absatz 5 genannten Geschäftsordnung.
Art. 30 Nebenorgane
1. Jedes durch das Übereinkommen oder im Rahmen des Übereinkommens ein­gesetzte Nebenorgan kann auf Beschluss der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Ver­tragsparteien dieses Protokolls dient, Aufgaben für das Protokoll wahrnehmen; in diesem Fall legt die Tagung der Vertragsparteien fest, welche Auf­gaben dieses Organ wahrnimmt.
2. Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht Vertragsparteien dieses Pro­to­kolls sind, können als Beobachter an den Verhandlungen aller Tagungen solcher Nebenorgane teil­nehmen. Erfüllt ein Nebenorgan des Übereinkommens Aufgaben als Nebenorgan dieses Pro­tokolls, so werden Beschlüsse im Rahmen des Protokolls nur von den Vertragsparteien des Protokolls gefasst.
3. Nimmt ein Nebenorgan des Übereinkommens seine Aufgaben in Bezug auf dieses Protokoll betreffende Angelegenheiten wahr, so wird jedes Mitglied des Büros dieses Neben­organs, das eine Vertragspartei des Übereinkommens, zu dieser Zeit aber nicht eine Vertrags­partei dieses Protokolls vertritt, durch ein von den Vertragspar­teien dieses Protokolls aus ihrer Mitte gewähltes Mitglied ersetzt.
Art. 31 Sekretariat
1. Das durch Artikel 24 des Übereinkommens eingesetzte Sekretariat ist gleich­zeitig Sekretariat dieses Protokolls.
2. Artikel 24 Absatz 1 des Übereinkommens über die Aufgaben des Sekretariats findet auf dieses Protokoll entsprechend Anwendung.
3. Die Kosten der Sekretariatsdienste für dieses Protokoll werden, soweit sie ge­son­dert ausgewiesen werden können, von seinen Vertragsparteien getragen. Die Konferenz der Ver­tragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Proto­kolls dient, fasst auf ihrer ersten Tagung die dafür erforderlichen Haushaltsbe­schlüsse.
Art. 32 Verhältnis zum Übereinkommen
Sofern in diesem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, finden die Bestimmungen des Übereinkommens über seine Protokolle auch auf dieses Protokoll Anwendung.
Art. 33 Überwachung und Berichterstattung
Jede Vertragspartei überwacht die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Proto­koll und erstattet der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertrags­parteien dieses Protokolls dient, in Zeitabständen, die von dieser festzulegen sind, über die Massnahmen, die sie zur Durchführung des Protokolls ergriffen hat, Bericht.
Art. 34 Einhaltung
Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Pro­tokolls dient, prüft und genehmigt auf ihrer ersten Tagung Verfahren der Zusam­menarbeit und in­stitutionelle Mechanismen, um die Einhaltung dieses Protokolls zu fördern und Fälle von Nichteinhaltung zu behandeln. Zu diesen Verfahren und Mechanismen gehören auch Be­stimmungen, nach denen gegebenenfalls Rat oder Hilfe angeboten wird. Sie sind von den in Artikel 27 des Übereinkommens vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren und ‑mechanismen getrennt und berühren diese nicht.
Art. 35 Bewertung und Überprüfung
Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Pro­tokolls dient, bewertet fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls und danach mindestens alle fünf Jahre die Wirksamkeit dieses Protokolls einschliesslich seiner Verfahren und Anlagen.
Art. 36 Unterzeichnung
Dieses Protokoll liegt für Staaten sowie für Organisationen der regionalen Wirt­schaftsinteg­ration vom 15. bis 26. Mai 2000 im Büro der Vereinten Nationen in Nai­robi und vom 5. Juni 2000 bis 4. Juni 2001 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
Art. 37 Inkrafttreten
1. Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterle­gung der fünfzigsten Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsur­kunde durch Staaten oder durch Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegra­tion, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, in Kraft.
2. Dieses Protokoll tritt für einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirt­schaftsintegration, der beziehungsweise die dieses Protokoll nach dem Inkraft­treten gemäss Absatz 1 ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, am neun­zigs­ten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieser Staat oder diese Organisa­tion der regionalen Wirtschafts­integration seine beziehungsweise ihre Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Bei­trittsurkunde hinterlegt, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen für diesen Staat oder diese Organisation der regionalen Wirt­schaftsintegration in Kraft tritt, falls dies der spä­tere Zeitpunkt ist.
3. Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 zählt eine von einer Organisation der regi­onalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mit­gliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.
Art. 38 Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.
Art. 39 Rücktritt
1. Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten.
2. Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Notifika­tion beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation ge­nann­ten späteren Zeitpunkt wirksam.
Art. 40 Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unter­schrieben.
Geschehen zu Montreal am 29. Januar 2000.
(Es folgen die Unterschriften)

Anlage I

Erforderliche Angaben in Anmeldungen nach den Artikeln 8, 10 und 13

a) Name, Adresse und Kontaktdaten des Exporteurs;
b) Name, Adresse und Kontaktdaten des Importeurs;
c) Name und Identität des lebenden veränderten Organismus sowie gegebenen­falls die innerstaatliche Einstufung seiner biologischen Sicherheit im Ausfuhr­staat;
d) vorgesehenes Datum/vorgesehene Daten der grenzüberschreitenden Verbrin­gung, sofern bekannt;
e) taxonomischer Status, gebräuchliche Bezeichnung, Ort der Sammlung oder des Er­werbs sowie Merkmale des Empfängerorganismus oder der Ausgangs­orga­nismen in Bezug auf die biologische Sicherheit;
f) Ursprungszentren und Zentren genetischer Vielfalt des Empfängerorganismus und/oder der Ausgangsorganismen, sofern bekannt, sowie Beschreibung der Lebens­räume, in denen die Organismen fortbestehen oder sich vermehren kön­nen;
g) taxonomischer Status, gebräuchliche Bezeichnung, Ort der Sammlung oder des Er­werbs sowie Merkmale des Spenderorganismus oder der Spender­organismen in Bezug auf die biologische Sicherheit;
h) Beschreibung der Nukleinsäure oder der eingeführten Veränderung, der ange­wandten Technik und der daraus resultierenden Merkmale des lebenden verän­derten Organis­mus;
i) absichtliche Verwendung des lebenden veränderten Organismus oder von Ver­arbei­tungserzeugnissen daraus, die aus lebenden veränderten Organismen hergestellt wur­den und nachweisbare neuartige Kombinationen vermehrungs­fähigen genetischen Materials enthalten, die durch die Nutzung der mo­­dernen Biotechnologie erzielt wur­den;
j) Menge oder Volumen des zu verbringenden lebenden veränderten Organismus;
k) früherer und vorhandener Risikobeurteilungsbericht im Einklang mit Anlage III;
l) vorgeschlagene Verfahren für die sichere Handhabung, Lagerung, Beförderung und Verwendung, gegebenenfalls einschliesslich Verpackung, Etikettie­rung, Begleitunter­lagen, Entsorgung und Notmassnahmen;
m) Rechtsstellung des lebenden veränderten Organismus innerhalb des Ausfuhr­staats (z. B. ob er dort verboten ist, für ihn andere Beschränkungen gelten oder ob seine all­gemeine Freisetzung zugelassen ist) sowie, im Falle eines Verbots, Grund bezie­hungsweise Gründe für das Verbot;
n) Ergebnis und Zweck jeder Mitteilung des Exporteurs an andere Staaten über den wei­terzugebenden lebenden veränderten Organismus;
o) Erklärung, dass die genannten Angaben den Tatsachen entsprechen.

Anlage II

Erforderliche Angaben nach Artikel 11 bei lebenden veränderten Organismen, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung vorgesehen sind

a) Name und Kontaktdaten des Antragstellers, der eine Entscheidung über die in­ner­staatliche Verwendung beantragt.
b) Name und Kontaktdaten der Behörde, die für die Entscheidung verantwortlich ist.
c) Name und Identität des lebenden veränderten Organismus.
d) Beschreibung der genetischen Veränderung, der angewandten Technik und der daraus resultierenden Merkmale des lebenden veränderten Organismus.
e) Gegebenenfalls eindeutige Benennung des lebenden veränderten Organismus.
f) Taxonomischer Status, gebräuchliche Bezeichnung, Ort der Sammlung oder des Er­werbs sowie Merkmale des Empfängerorganismus oder der Ausgangs­orga­nismen in Bezug auf die biologische Sicherheit.
g) Ursprungszentren und Zentren genetischer Vielfalt des Empfängerorganismus und/oder der Ausgangsorganismen, sofern bekannt, sowie Beschreibung der Lebens­räume, in denen die Organismen fortbestehen oder sich vermehren kön­nen.
h) Taxonomischer Status, gebräuchliche Bezeichnung, Ort der Sammlung oder des Er­werbs sowie Merkmale des Spenderorganismus oder der Spenderorga­nismen in Be­zug auf die biologische Sicherheit.
i) Zugelassene Verwendungsarten des lebenden veränderten Organismus.
j) Risikobeurteilungsbericht im Einklang mit Anlage III.
k) Vorgeschlagene Verfahren für die sichere Handhabung, Lagerung, Beförderung und Verwendung, gegebenenfalls einschliesslich Verpackung, Etikettierung, Begleitunter­lagen, Entsorgung und Notmassnahmen.

Anlage III

Risikobeurteilung nach Artikel 15

Ziel
1. Ziel der Risikobeurteilung nach diesem Protokoll ist es, die möglichen nachteiligen Auswirkungen lebender veränderter Organismen auf die Erhal­tung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt in der voraussichtli­chen aufnehmenden Umwelt zu erkennen und zu bewerten, wobei auch Risi­ken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind.
Verwendung der Risikobeurteilung
2. Die Risikobeurteilung dient u.a. den zuständigen Behörden dazu, Entscheidungen in Bezug auf lebende veränderte Organismen in Kenntnis der Sachlage zu treffen.
Allgemeine Grundsätze
3. Die Risikobeurteilung soll auf wissenschaftlicher Grundlage und transparent durchge­führt werden; in die Beurteilung können fachkundiger Rat und Leitli­nien einschlägi­ger internationaler Organisationen einfliessen.
4. Liegen unzureichende wissenschaftliche Kenntnisse vor oder besteht kein wissen­schaftlicher Konsens, so ist dies nicht zwangsläufig als besonderes, nicht vorhandenes oder annehmbares Risiko auszulegen.
5. Risiken in Verbindung mit lebenden veränderten Organismen oder deren Ver­arbei­­tungserzeugnissen, die nachweisbare neuartige Kombinationen vermehrungs­fähigen genetischen Materials enthalten, die durch die Nutzung der modernen Biotechno­logie erzielt wurden, sollen im Zusammenhang mit den Risiken der unveränderten Empfän­ger- oder Ausgangsorganismen in der voraussichtlichen aufnehmenden Umwelt be­wertet werden.
6. Die Risikobeurteilung soll für jeden Einzelfall durchgeführt werden. Die er­for­derli­chen Angaben können nach Art und Umfang von Fall zu Fall unter­schiedlich sein; dies hängt von dem betroffenen lebenden veränderten Orga­nismus, seiner beab­sich­tigten Verwendung und der voraussichtlichen auf­nehmenden Umwelt ab.
Methodik
7. Im Laufe der Risikobeurteilung kann sich herausstellen, dass zum einen weitere In­­formationen über bestimmte Gegenstände benötigt werden, die während des Beurtei­lungsvorgangs benannt und angefordert werden können, und zum anderen Informatio­nen über andere Gegenstände in manchen Fällen jedoch ohne Belang sein können.
8. Um ihren Zweck zu erfüllen, umfassen Risikobeurteilungen gegebenenfalls fol­gende Schritte:
a) Identifizierung neuer genotypischer oder phänotypischer Merkmale in Ver­bindung mit dem lebenden veränderten Organismus, die nachteilige Auswir­kungen auf die biologische Vielfalt in der voraussichtlichen auf­nehmenden Umwelt haben können, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind;
b) Beurteilung der Wahrscheinlichkeit, dass es zu diesen nachteiligen Auswir­kun­gen auch tatsächlich kommt, wobei zu berücksichtigen ist, wie und in wel­chem Umfang die voraussichtliche aufnehmende Umwelt dem lebenden veränderten Organismus ausgesetzt wird;
c) Einschätzung der Konsequenzen für den Fall, dass es tatsächlich zu die­sen nachtei­ligen Auswirkungen kommt;
d) Einschätzung des Gesamtrisikos durch den lebenden veränderten Orga­nis­mus, ge­stützt auf die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit, dass es tat­sächlich zu diesen nachteiligen Auswirkungen kommt, und der Konse­quenzen in die­sem Fall;
e) Empfehlung im Hinblick darauf, ob diese Risiken annehmbar oder beherrschbar sind, erforderlichenfalls mit Angabe von Strategien zur Bewälti­gung dieser Risiken, und,
f) wenn das Risiko nicht mit Sicherheit abgeschätzt werden kann, gege­benen­falls Anforderung weiterer Informationen zu bestimmten proble­matischen Punk­ten oder Einsatz geeigneter Risikobewältigungsstrate­gien und/oder Über­wachung des leben­den veränderten Organismus in der aufnehmenden Um­welt.
Zu berücksichtigende Punkte
9. Abhängig vom Einzelfall ist bei der Risikobeurteilung den einschlägigen technischen und wissenschaftlichen Daten bezüglich der Merkmale der folgenden Elemente Rech­nung zu tragen:
a) Empfängerorganismus oder Ausgangsorganismen: Die biologischen Merk­male des Empfängerorganismus oder der Ausgangsorganismen, einschliesslich Angaben über den taxonomischen Status, die gebräuchliche Bezeichnung, den Ursprung, die Ursprungszentren und die Zentren genetischer Viel­falt, soweit bekannt, sowie eine Be­schreibung des Le­bensraums, in dem die Or­ganismen fortbestehen oder sich ver­mehren können;
b) Spenderorganismus oder Spenderorganismen: Taxonomischer Status, gebräuch­liche Bezeichnung, Herkunft und einschlägige biologische Merkmale der Spender­organismen;
c) Vektor. Merkmale des Vektors, einschliesslich seiner Identität, sofern vorhan­­den, sei­ner Herkunft oder seines Ursprungs und seines Wirtsbe­reichs;
d) Insert oder Inserts und/oder Merkmale der Veränderung: Genetische Merk­male der eingefügten Nukleinsäure und der Funktion, die sie spe­zifiziert, und/oder Merkmale der eingeführten Veränderung;
e) lebender veränderter Organismus: Identität des lebenden veränderten Orga­nismus sowie Unterschiede zwischen seinen biologischen Merk­malen und den­jenigen des Empfängerorganismus oder der Ausgangsor­ganismen;
f) Nachweis und Identifizierung des lebenden veränderten Organismus: Vorge­schla­gene Nachweis‑ und Identifizierungsverfahren und ihre Spe­zifizität, Empfindlich­keit und Zuverlässigkeit;
g) Angaben zur beabsichtigten Verwendung:. Angaben über die beabsich­tigte Ver­wen­dung des lebenden veränderten Organismus, einschliesslich einer im Ver­gleich zum Empfängerorganismus oder zu den Ausgangs­organismen neuen oder geänderten Verwendung, und
h) aufnehmende Umwelt: Angaben über die Örtlichkeit und die geografi­schen, kli­matischen und ökologischen Merkmale, einschliesslich ein­schlägi­ger Angaben über die biologische Vielfalt und die Ursprungs­zentren der vo­r­aussichtlichen aufneh­menden Umwelt.

Geltungsbereich am 1. Mai 2018 ³

³ AS 2004 579 3713 , 2005 2335 , 2006 791 4451 , 2007 1401 , 2008 4121 , 2010 17 , 2011 4887 , 2013 1485 , 2015 591 und 2018 1795 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Afghanistan

20. Februar

2013 B

21. Mai

2013

Ägypten

23. Dezember

2003

22. März

2004

Albanien

  8. Februar

2005 B

  9. Mai

2005

Algerien

  5. August

2004

  3. November

2004

Angola

27. Februar

2009 B

28. Mai

2009

Antigua und Barbuda

10. September

2003

  9. Dezember

2003

Armenien

30. April

2004 B

29. Juli

2004

Aserbaidschan

  1. April

2005 B

30. Juni

2005

Äthiopien

  9. Oktober

2003

  7. Januar

2004

Bahamas

15. Januar

2004

14. April

2004

Bahrain

  7. Februar

2012 B

  7. Mai

2012

Bangladesch

  5. Februar

2004

  5. Mai

2004

Barbados

  6. September

2002 B

11. September

2003

Belarus

26. August

2002 B

11. September

2003

Belgien

15. April

2004

14. Juli

2004

Belize

12. Februar

2004 B

12. Mai

2004

Benin

  2. März

2005

31. Mai

2005

Bhutan

26. August

2002 B

11. September

2003

Bolivien

22. April

2002

11. September

2003

Bosnien und Herzegowina

  1. Oktober

2009 B

30. Dezember

2009

Botsuana

11. Juni

2002

11. September

2003

Brasilien

24. November

2003 B

22. Februar

2004

Bulgarien

13. Oktober

2000

11. September

2003

Burkina Faso

  4. August

2003

  2. November

2003

Burundi

  2. Oktober

2008 B

31. Dezember

2008

China a

  8. Juni

2005

  6. September

2005

    Hongkong

  9. Mai

2011

  9. Mai

2011

Costa Rica

  6. Februar

2007

  7. Mai

2007

Côte d’Ivoire

12. März

2015 B

10. Juni

2015

Dänemark b

27. August

2002

11. September

2003

Deutschland

20. November

2003

18. Februar

2004

Dominica

13. Juli

2004 B

11. Oktober

2004

Dominikanische Republik

20. Juni

2006 B

18. September

2006

Dschibuti

  8. April

2002 B

11. September

2003

Ecuador

30. Januar

2003

11. September

2003

El Salvador

26. September

2003

25. Dezember

2003

Eritrea

10. März

2005 B

  8. Juni

2005

Estland

24. März

2004

22. Juni

2004

Europäische Union*

27. August

2002

11. September

2003

Fidschi

  5. Juni

2001

11. September

2003

Finnland

  9. Juli

2004

  7. Oktober

2004

Frankreich

  7. April

2003

11. September

2003

Gabun

  2. Mai

2007 B

31. Juli

2007

Gambia

  9. Juni

2004

  7. September

2004

Georgien

  4. November

2008 B

  2. Februar

2009

Ghana

30. Mai

2003 B

11. September

2003

Grenada

  5. Februar

2004

  5. Mai

2004

Griechenland

21. Mai

2004

19. August

2004

Guatemala

28. Oktober

2004 B

26. Januar

2005

Guinea

11. Dezember

2007

10. März

2008

Guinea-Bissau

19. Mai

2010 B

17. August

2010

Guyana

18. März

2008 B

16. Juni

2008

Honduras

18. November

2008

16. Februar

2009

Indien

17. Januar

2003

11. September

2003

Indonesien

  3. Dezember

2004

  3. März

2005

Irak

  3. März

2014 B

  1. Juni

2014

Iran

20. November

2003

18. Februar

2004

Irland

14. November

2003

12. Februar

2004

Italien

24. März

2004

22. Juni

2004

Jamaika

25. September

2012

24. Dezember

2012

Japan

21. November

2003 B

19. Februar

2004

Jemen

  1. Dezember

2005 B

  1. März

2006

Jordanien

11. November

2003

  9. Februar

2004

Kambodscha

17. September

2003 B

16. Dezember

2003

Kamerun

20. Februar

2003

11. September

2003

Kap Verde

  1. November

2005 B

30. Januar

2006

Kasachstan

  8. September

2008 B

  7. Dezember

2008

Katar

14. März

2007 B

12. Juni

2007

Kenia

24. Januar

2002

11. September

2003

Kirgisistan

  5. Oktober

2005 B

  3. Januar

2006

Kiribati

20. April

2004

19. Juli

2004

Kolumbien

20. Mai

2003

11. September

2003

Komoren

25. März

2009 B

23. Juni

2009

Kongo (Brazzaville)

13. Juli

2006

11. Oktober

2006

Kongo (Kinshasa)

23. März

2005 B

21. Juni

2005

Korea (Nord-)

29. Juli

2003

27. Oktober

2003

Korea (Süd-)

  3. Oktober

2007

  1. Januar

2008

Kroatien

29. August

2002

11. September

2003

Kuba

17. September

2002

11. September

2003

Kuwait

  1. Juni

2017 B

30. August

2017

Laos

  3. August

2004 B

  1. November

2004

Lesotho

20. September

2001 B

11. September

2003

Lettland

13. Februar

2004 B

13. Mai

2004

Libanon

  6. Februar

2013 B

  7. Mai

2013

Liberia

15. Februar

2002 B

11. September

2003

Libyen

14. Juni

2005 B

12. September

2005

Litauen

  7. November

2003

  5. Februar

2004

Luxemburg

28. August

2002

11. September

2003

Madagaskar

24. November

2003

22. Februar

2004

Malawi

27. Februar

2009

27. Mai

2009

Malaysia

  3. September

2003

  2. Dezember

2003

Malediven

  3. September

2002 B

11. September

2003

Mali

28. August

2002

11. September

2003

Malta

  5. Januar

2007 B

  5. April

2007

Marokko

25. April

2011

24. Juli

2011

Marshallinseln

27. Januar

2003 B

11. September

2003

Mauretanien

22. Juli

2005 B

20. Oktober

2005

Mauritius

11. April

2002 B

11. September

2003

Mazedonien

14. Juni

2005

12. September

2005

Mexiko

27. August

2002

11. September

2003

Moldau

  4. März

2003

11. September

2003

Mongolei

22. Juli

2003 B

20. Oktober

2003

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Mosambik

21. Oktober

2002

11. September

2003

Myanmar

13. Februar

2008

13. Mai

2008

Namibia

10. Februar

2005

11. Mai

2005

Nauru

12. November

2001 B

11. September

2003

Neuseeland c

24. Februar

2005

25. Mai

2005

Nicaragua

28. August

2002

11. September

2003

Niederlande

  8. Januar

2002

11. September

2003

Niger

30. September

2004

29. Dezember

2004

Nigeria

15. Juli

2003

13. Oktober

2003

Niue

  8. Juli

2002 B

11. September

2003

Norwegen

10. Mai

2001

11. September

2003

Oman

11. April

2003 B

11. September

2003

Österreich

27. August

2002

11. September

2003

Pakistan

  2. März

2009

31. Mai

2009

Palästina

  2. Januar

2015 B

  2. April

2015

Palau

13. Juni

2003

11. September

2003

Panama

  1. Mai

2002

11. September

2003

Papua-Neuguinea

14. Oktober

2005 B

12. Januar

2006

Paraguay

10. März

2004

  8. Juni

2004

Peru

14. April

2004

13. Juli

2004

Philippinen

  5. Oktober

2006

  3. Januar

2007

Polen

10. Dezember

2003

  9. März

2004

Portugal

30. September

2004

29. Dezember

2004

Ruanda

22. Juli

2004

20. Oktober

2004

Rumänien

30. Juni

2003

28. September

2003

Salomoninseln

28. Juli

2004 B

26. Oktober

2004

Sambia

27. April

2004 B

25. Juli

2004

Samoa

30. Mai

2002

11. September

2003

Saudi-Arabien

  9. August

2007 B

  7. November

2007

Schweden

  8. August

2002

11. September

2003

Schweiz

26. März

2002

11. September

2003

Senegal

  8. Oktober

2003

  6. Januar

2004

Serbien

  8. Februar

2006 B

  9. Mai

2006

Seychellen

13. Mai

2004

11. August

2004

Simbabwe

25. Februar

2005

26. Mai

2005

Slowakei

24. November

2003

22. Februar

2004

Slowenien

20. November

2002

11. September

2003

Somalia

26. Juli

2010 B

24. Oktober

2010

Spanien*

16. Januar

2002

11. September

2003

Sri Lanka

28. April

2004

26. Juli

2004

St. Kitts und Nevis

23. Mai

2001 B

11. September

2003

St. Lucia

16. Juni

2005 B

14. September

2005

St. Vincent und die Grenadinen

27. August

2003 B

25. November

2003

Sudan

13. Juni

2005 B

11. September

2005

Südafrika

14. August

2003 B

12. November

2003

Suriname

27. März

2008 B

25. Juni

2008

Swasiland

13. Januar

2006 B

13. April

2006

Syrien

  1. April

2004 B

30. Juni

2004

Tadschikistan

12. Februar

2004 B

12. Mai

2004

Tansania

24. April

2003 B

11. September

2003

Thailand

10. November

2005 B

  8. Februar

2006

Togo

  2. Juli

2004

30. September

2004

Tonga

18. September

2003 B

17. Dezember

2003

Trinidad und Tobago

  5. Oktober

2000 B

11. September

2003

Tschad

  1. November

2006

30. Januar

2007

Tschechische Republik

  8. Oktober

2001

11. September

2003

Tunesien

22. Januar

2003

11. September

2003

Turkmenistan

21. August

2008 B

19. November

2008

Türkei

24. Oktober

2003

24. Januar

2004

Uganda

30. November

2001

11. September

2003

Ukraine

  6. Dezember

2002 B

11. September

2003

Ungarn

13. Januar

2004

12. April

2004

Uruguay

  2. November

2011

31. Januar

2012

Venezuela

13. Mai

2002

11. September

2003

Vereinigte Arabische Emirate

12. September

2014 B

11. Dezember

2014

Vereinigtes Königreich

19. November

2003

17. Februar

2004

    Gibraltar

30. Mai

2014

30. Mai

2014

Vietnam

21. Januar

2004 B

20. April

2004

Zentralafrikanische Republik

18. November

2008

16. Februar

2009

Zypern

  5. Dezember

2003 B

  4. März

2004

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französi-schen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
a
Das Protokoll gilt nicht für Macau, besondere Verwaltungsregion der Volkrepublik China.
b
Das Protokoll gilt nicht für die Färöer-Inseln und Grönland.
c
Das Protokoll gilt nicht für Tokelau.
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