Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (672.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG)

(StADG) vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2022)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. November 2020²,
beschliesst:
¹ SR 101 ² BBl 2020 9219

1. Kapitel: Gegenstand

Art. 1
¹ Dieses Gesetz regelt die Durchführung von internationalen Abkommen des Bundes im Steuerbereich, insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, soweit deren Durchführung nicht durch andere Bundesgesetze im Steuerbereich geregelt wird.
² Es regelt insbesondere:
a. das Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung;
b. die Entlastung von der Verrechnungssteuer;
c. die Bestrafung von Widerhandlungen im Zusammenhang mit Quellensteuern auf Kapitalerträgen.
³ Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.

2. Kapitel: Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Geltungsbereich dieses Kapitels
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für zwischen den Staaten geführte Verfahren, die nach dem anwendbaren Abkommen auf Gesuch durchgeführt werden, um bestehende oder absehbare dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerungen zu vermeiden (Verständigungsverfahren).
Art. 3 Zuständige Behörde
Für die Durchführung der Verständigungsverfahren zuständig ist das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF).
Art. 4 Gesuchstellende Person
Eine Person, die der Auffassung ist, dass sie oder eine mit ihr verbundene Person von einer dem anwendbaren Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung betroffen ist oder sein wird, kann um Durchführung eines Verständigungsverfahrens ersuchen.

2. Abschnitt: Einleitung des Verständigungsverfahrens

Art. 5 Gesuch
¹ Das Gesuch um Durchführung eines Verständigungsverfahrens ist beim SIF einzureichen.
² Es muss die Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten.
³ Es muss in einer Amtssprache oder auf Englisch verfasst sein.
⁴ Genügt es diesen Anforderungen nicht, oder lassen die Anträge oder die Begründung die nötige Klarheit vermissen, so fordert das SIF die gesuchstellende Person auf, die Mängel zu beheben.
Art. 6 Mitwirkungspflicht
Die gesuchstellende Person muss dem SIF über alle Tatsachen, die für das Verständigungsverfahren von Bedeutung sein können, Auskunft erteilen und auf Verlangen die benötigten Unterlagen einreichen.
Art. 7 Nichteintreten auf das Gesuch
Das SIF leitet kein Verständigungsverfahren ein, wenn:
a. die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verständigungsverfahrens nach dem anwendbaren Abkommen nicht erfüllt sind;
b. das Gesuch die Anforderungen nach Artikel 5 nicht erfüllt und die Mängel nicht behoben worden sind; oder
c. die gesuchstellende Person ihren Pflichten nach Artikel 6 nicht nachkommt.
Art. 8 Kosten und Entschädigungen
¹ Für die Einleitung des Verständigungsverfahrens werden keine Kosten auferlegt.
² Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
Art. 9 Anwendbares Verfahrensrecht
Für die Einleitung des Verständigungsverfahrens ist im Übrigen das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968³ anwendbar.
³ SR 172.021

3. Abschnitt: Zusammenarbeit der Behörden

Art. 10 Information der schweizerischen Steuerbehörden
¹ Das SIF informiert die Steuerbehörden, die für die Erhebung der vom Verständigungsverfahren betroffenen Steuern zuständig sind (zuständige Steuerbehörde), über die in der Schweiz oder im andern Staat eingereichten Gesuche um ein Verständigungsverfahren.
² Es gibt den zuständigen Steuerbehörden Gelegenheit zur Stellungnahme, sofern die Besteuerung in der Schweiz vom Verständigungsverfahren betroffen ist.
³ Die zuständigen Steuerbehörden können eine Besprechung mit dem SIF verlangen.
Art. 11 Amtshilfe
¹ Die Steuerbehörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) sowie das SIF unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung des Verständigungsverfahrens; sie erstatten einander kostenlos die zweckdienlichen Meldungen, erteilen einander die benötigten Auskünfte und gewähren einander Einsicht in die Akten.
² Die andern Behörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden leisten dem SIF Amtshilfe, sofern dies für die Durchführung des Verständigungsverfahrens erforderlich ist. Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe haben Organe von Körperschaften und Anstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
³ Von der Auskunfts- und Mitteilungspflicht ausgenommen sind die Organe der Schweizerischen Post und der öffentlichen Kreditinstitute für Tatsachen, die einer besonderen, gesetzlich auferlegten Geheimhaltung unterstehen.

4. Abschnitt: Durchführung des Verständigungsverfahrens

Art. 12 Stellung und Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person
¹ Bei der Durchführung des Verständigungsverfahrens ist die gesuchstellende Person nicht Partei. Sie kann weder die Akten des Verfahrens einsehen noch am Verfahren teilnehmen. Das SIF erteilt der gesuchstellenden Person Auskünfte, soweit dies nach dem anwendbaren Abkommen möglich ist.
² Das SIF kann von der gesuchstellenden Person während des Verfahrens weitere Auskünfte und Unterlagen verlangen. Es kann mit ihrer Einwilligung, allenfalls zusammen mit der zuständigen Behörde des andern Staates, einen Augenschein durchführen, wenn dies der Feststellung des Sachverhalts dient.
Art. 13 Übertragung der Verhandlungsführung
¹ Das SIF kann eine Behörde eines Staates, der nicht Partei des anwendbaren Abkommens ist, in das Verständigungsverfahren einbeziehen oder dieser die Verhandlungsführung übertragen.
² Soweit dies der Sicherung der Interessen der Schweiz dient, kann das SIF die Verhandlungsführung in einem Verständigungsverfahren für einen andern Staat übernehmen, auch wenn die Schweiz nicht Partei des anwendbaren Abkommens ist.
Art. 14 Abschluss des Verständigungsverfahrens
¹ Das Verständigungsverfahren wird durch eine Vereinbarung zwischen dem SIF und der zuständigen Behörde des andern Staates abgeschlossen (Verständigungsvereinbarung).
² Gegen die Verständigungsvereinbarung steht kein Rechtsmittel zur Verfügung.
Art. 15 Zustimmung zur Umsetzung
¹ Sofern die Verständigungsvereinbarung in der Schweiz umzusetzen ist, wird sie mit Zustimmung der Person verbindlich, deren Besteuerung in der Schweiz sie betrifft (betroffene Person).
² Mit der Zustimmung verzichtet die betroffene Person auf sämtliche Rechtsmittel im Zusammenhang mit dem in der Verständigungsvereinbarung geregelten Gegenstand. Sie verpflichtet sich zudem, ergriffene Rechtsmittel umgehend zurückzuziehen.
Art. 16 Innerstaatliche Übereinkunft
¹ Der Verständigungsvereinbarung gleichgestellt ist eine Übereinkunft zwischen der zuständigen Steuerbehörde und dem SIF über die Besteuerung der betroffenen Person in der Schweiz, wenn dadurch ein Verständigungsverfahren vermieden werden kann.
² Diese Übereinkunft bedarf der Zustimmung der betroffenen Person.
³ Mit der Zustimmung verzichtet die betroffene Person auf sämtliche Rechtsmittel im Zusammenhang mit dem in der Übereinkunft geregelten Gegenstand. Sie verpflichtet sich zudem, ergriffene Rechtsmittel umgehend zurückzuziehen.
Art. 17 Kosten und Entschädigungen
¹ Für die Durchführung des Verständigungsverfahrens werden keine Kosten auferlegt.
² Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

5. Abschnitt: Umsetzung der Verständigungsvereinbarung

Art. 18 Grundsätze
¹ Das SIF teilt die verbindliche Verständigungsvereinbarung der zuständigen Steuerbehörde mit.
² Diese setzt die Verständigungsvereinbarung von Amtes wegen um.
³ Rechtsmittelverfahren im Zusammenhang mit dem in der Verständigungsvereinbarung geregelten Gegenstand müssen vor oder mit der Umsetzung abgeschlossen sein.
⁴ Ausgleichszahlungen, welche schweizerische Gesellschaften als Folge von ausländischen Gewinnberichtigungen an ausländische verbundene Gesellschaften zu entrichten haben, unterliegen nicht der schweizerischen Verrechnungssteuer, sofern solche Ausgleichszahlungen als Folge einer Verständigungsvereinbarung oder einer inner­staatlichen Übereinkunft geleistet werden.
Art. 19 Umsetzungsverfügung
¹ Die zuständige Steuerbehörde erlässt auf Grundlage der Verständigungsvereinbarung eine Verfügung, soweit dies zu deren Umsetzung notwendig ist (Umsetzungsverfügung).
² Die betroffene Person muss der zuständigen Steuerbehörde alle für die Umsetzung notwendigen Auskünfte erteilen und auf Verlangen die benötigten Unterlagen einreichen.
³ Im Übrigen sind für den Erlass der Umsetzungsverfügung die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem die den Gegenstand der Umsetzungsverfügung betreffende Verfügung der zuständigen Steuerbehörde ergangen ist oder ergangen wäre.
⁴ Gegen die Umsetzungsverfügung können die gleichen Rechtsmittel ergriffen werden wie gegen die Verfügung der zuständigen Steuerbehörde, die den Gegenstand der Umsetzungsverfügung betroffen hat oder hätte.
⁵ Die sich aus der Umsetzungsverfügung ergebenden Forderungen der zuständigen Steuerbehörde oder der betroffenen Person verjähren fünf Jahre nachdem die Umsetzungsverfügung rechtskräftig geworden ist. Stillstand und Unterbrechung richten sich nach den Vorschriften über das Verfahren, in dem die den Gegenstand der Umsetzungsverfügung betreffende Verfügung der zuständigen Steuerbehörde ergangen ist oder ergangen wäre.
Art. 20 Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide
Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid ist nicht vollstreckbar, soweit der Gegenstand der Umsetzungsverfügung davon betroffen ist.
Art. 21 Dauer der Umsetzungspflicht
¹ Die zuständige Steuerbehörde setzt die Verständigungsvereinbarung um, sofern das Gesuch um Durchführung des Verständigungsverfahrens im Inland oder im Ausland abkommenskonform innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids eingereicht wird, die oder der den Gegenstand der Umsetzungsverfügung betrifft.
² In allen andern Fällen erlischt die Pflicht der zuständigen Steuerbehörde zur Umsetzung der Verständigungsvereinbarung, sofern das Gesuch um Durchführung des Verständigungsverfahrens mehr als zehn Jahre nach Fälligkeit der Steuer eingereicht wird.
Art. 22 Verzinsung
Die betroffene Person hat keinen Anspruch auf einen für die Rückerstattung bereits bezahlter Steuern gesetzlich geschuldeten Zins, wenn sie:
a. die Veranlagung, die zu einer dem anwendbaren Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung geführt hat, absichtlich oder durch fehlende Sorgfalt erwirkt hat; oder
b. die vorgesehenen Verfahren zur Vermeidung der dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung, mit Ausnahme der Rechtsmittelverfahren, absichtlich oder durch fehlende Sorgfalt versäumt oder unsorgfältig geführt hat.
Art. 23 Kosten und Entschädigungen
¹ Die zuständige Steuerbehörde kann der betroffenen Person die Kosten der Umsetzung auferlegen, sofern das Verständigungsverfahren bei zumutbarer Sorgfalt hätte vermieden werden können.
² Es werden keine Entschädigungen für die Umsetzung der Verständigungsvereinbarung ausgerichtet.

3. Kapitel: Entlastung von der Verrechnungssteuer, Widerhandlungen im Zusammenhang mit Quellensteuern auf Kapitalerträgen

1. Abschnitt: Entlastung von der Verrechnungssteuer

Art. 24 Organisation
¹ Die ESTV ist für die Durchführung des Verfahrens zur Entlastung von der Verrechnungssteuer zuständig.
² Sie regelt die Modalitäten der Geltendmachung des Anspruchs auf Entlastung von der Verrechnungssteuer. Für die elektronische Übermittlung von Rückerstattungsanträgen bestimmt sie die Zustellplattform.
Art. 25 Mitwirkungspflicht
¹ Wer einen Antrag auf Entlastung von der Verrechnungssteuer stellt, muss der ESTV über alle Tatsachen, die für die Entlastung von Bedeutung sein können, Auskunft erteilen und auf Verlangen die benötigten Unterlagen einreichen.
² Kommt die antragstellende Person ihren Mitwirkungspflichten nicht nach und kann die ESTV den Anspruch ohne die verlangten Auskünfte nicht abklären, so weist sie den Antrag ab.
Art. 26 Mitteilung und Entscheid
¹ Weist die ESTV einen Antrag ab oder entspricht sie ihm nur teilweise, so teilt sie dies der antragstellenden Person mit.
² Ist die antragstellende Person mit der Mitteilung der ESTV nicht einverstanden und lässt sich der Anstand nicht auf andere Weise erledigen, so kann sie einen Entscheid der ESTV verlangen.
³ Eine nicht auf einem Entscheid beruhende Rückerstattung steht unter dem Vorbehalt einer späteren Nachprüfung des Anspruchs. Nach Ablauf von drei Jahren seit Gewährung der Rückerstattung ist die Nachprüfung nur noch in Verbindung mit einem Strafverfahren nach Artikel 28 zulässig.
Art. 27 Antragsfristen für die Rückerstattung
¹ Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist.
² Für die Antragstellung beginnt im Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer eine neue Frist von 60 Tagen, wenn:
a. die Verrechnungssteuer erst aufgrund einer Beanstandung der ESTV entrichtet und überwälzt wurde; und
b. in diesem Zeitpunkt die Frist nach Absatz 1 bereits abgelaufen ist oder von der Frist nach Absatz 1 weniger als 60 Tage verbleiben.

2. Abschnitt: Strafbestimmungen im Zusammenhang mit Quellensteuern auf Kapitalerträgen

Art. 28 Ungerechtfertigte Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer
Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil einer andern Person, eine in einem internationalen Abkommen im Steuerbereich vorgesehene Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer zu Unrecht oder in ungerechtfertigtem Umfang erwirkt, wird mit Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Dreifachen des unrechtmässigen Vorteils bestraft.
Art. 29 Gefährdung der schweizerischen Verrechnungssteuer
Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a. in einem Antrag auf Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer unwahre Angaben macht, erhebliche Tatsachen verschweigt oder dabei unwahre Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt;
b. als antragstellende Person oder auskunftspflichtige Drittperson unrichtige Auskünfte erteilt;
c. ungerechtfertigte oder bereits erfüllte Ansprüche geltend macht.
Art. 30 Ungerechtfertigte Anrechnung der ausländischen Residualsteuer
Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil einer andern Person, eine ungerechtfertigte Steueranrechnung der ausländischen Residualsteuer erwirkt, wird mit Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Dreifachen des unrechtmässigen Vorteils bestraft.
Art. 31 Gefährdung der schweizerischen Einkommens- oder Gewinnsteuer
Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a. in einem Antrag auf Steueranrechnung der ausländischen Residualsteuer unwahre Angaben macht, erhebliche Tatsachen verschweigt oder dabei unwahre Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt;
b. als antragstellende Person unrichtige Auskünfte erteilt;
c. ungerechtfertigte oder bereits erfüllte Ansprüche auf Steueranrechnung geltend macht;
d. die ordnungsgemässe Durchführung einer Buchprüfung oder andern amtlichen Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht.
Art. 32 Anzeige an die ESTV
Wird die Widerhandlung nach Artikel 30 oder 31 im Veranlagungsverfahren einer kantonalen Behörde begangen, so ist diese zur Anzeige an die ESTV verpflichtet.
Art. 33 Strafverfahren und Zuständigkeit
¹ Auf Widerhandlungen gegen Strafbestimmungen dieses Gesetzes ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974⁴ über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.
² Verfolgende und urteilende Behörde ist die ESTV.
⁴ SR 313.0

4. Kapitel: Geheimhaltung

Art. 34
¹ Wer mit dem Vollzug eines internationalen Abkommens im Steuerbereich oder dieses Gesetzes betraut ist oder zu deren Vollzug beigezogen wird, muss gegenüber andern Behörden und Privaten über Tatsachen, die ihr oder ihm in Ausübung des Amtes bekannt werden, Stillschweigen bewahren und den Einblick in die Akten verweigern.
² Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
a. bei der Übermittlung von Informationen nach dem anwendbaren Abkommen an einen andern Staat;
b. bei Auskünften und der Übermittlung von Informationen, soweit dafür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht besteht.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 35 Ausführungsbestimmungen
¹ Der Bundesrat regelt:
a. das Verfahren der staatsvertraglich vereinbarten Entlastung von an der Quelle erhobenen schweizerischen Steuern auf Kapitalerträgen;
b. das Verfahren der staatsvertraglich vereinbarten Anrechnung von Steuern des andern Vertragsstaats an die in der Schweiz geschuldeten Steuern;
c. unter welchen Voraussetzungen eine schweizerische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens für Erträge aus einem Drittstaat, die mit nicht rückforderbaren Steuern belastet sind, die Steueranrechnung beanspruchen kann;
d. die Unterstellung der nach dem anwendbaren Abkommen zu treffenden Entscheide und Verfügungen der ESTV, welche Steuern des andern Vertragsstaats zum Gegenstand haben, unter die eidgenössische Verwaltungsgerichtsbarkeit; er stellt diese Entscheide und Verfügungen in Bezug auf ihre Vollstreckbarkeit den Entscheide über Bundessteuern gleich.
² Er kann den Erlass von Verfahrensbestimmungen dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) übertragen.
³ Das EFD regelt im Einvernehmen mit den Kantonen deren Beteiligung an Zahlungen, die die Schweiz dem andern Vertragsstaat in einem Abkommen im Steuerbereich zugesichert hat.
Art. 36 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
¹ Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1951⁵ über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird aufgehoben.
² ...⁶
⁵ [ AS 1951 889 ; 2013 231 Anhang Ziff. 5; 2017 5517 ; 2019 2395 Ziff. I 4]
⁶ Die Änderung kann unter AS 2021 703 konsultiert werden.
Art. 37 Übergangsbestimmung
Die Artikel 18–23 gelten für die Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen, die das SIF der zuständigen Steuerbehörde nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mitgeteilt hat.
Art. 38 Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2022⁷
⁷ BRB vom 10. Nov. 2021
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