Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (843)
CH - Schweizer Bundesrecht

Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG 1)

(WEG)¹ vom 4. Oktober 1974 (Stand am 1. Januar 2013) ¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 15. März 2000 ( AS 2000 618 619 ; BBl 1999 3330 ).
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 34sexies der Bundesverfassung²,³ nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. September 1973⁴,
beschliesst:
² [ AS 1972 1481 ]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 108 der BV vom 18. April 1999 ( SR 101 ). ³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 15. März 2000 ( AS 2000 618 619 ; BBl 1999 3330 ). ⁴ BBl 1973 II 679

Einleitung

Art. 1 Zweck
1 Das Gesetz bezweckt, die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau sowie den Bau von Wohnungen zu fördern, die Wohnkosten, vorab die Mietzinse, zu ver­billigen und den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zu erleichtern.
2 Bei der Durchführung dieser Aufgaben arbeitet der Bund mit den interessierten Organisationen zusammen.
3 Die Zuständigkeit der Kantone zur Ergänzung der Massnahmen des Bundes bleibt vorbehalten.
Art. 2 Begriffe
1 Wohnungen sind Räume, die für die dauernde Unterkunft von Personen geeignet und bestimmt sind.
2 Eigentumswohnungen und Eigenheime gelten als Wohnungen im Sinne dieses Gesetzes.
3 Zweit- und Ferienwohnungen fallen nicht unter das Gesetz.
4 Auf Heime findet das Gesetz nur Anwendung, soweit es die Erschliessung und Sicherung von Land für den Wohnungsbau sowie die Wohnungsmarktforschung, Bauforschung und Baurationalisierung betrifft.

1. Teil: Förderung des Wohnungsbaus im allgemeinen

1. Titel: Erschliessung und Sicherung von Land für den Wohnungsbau

Art. 3 Verhältnis zur Raumplanung und zum Umweltschutz
Der Bund fördert die Erschliessung von Bauland nach Massgabe der Raumplanung und des Umweltschutzes. Er trifft nach den folgenden Bestimmungen zusätzliche Massnahmen zur Förderung und Sicherstellung der Erschliessung sowie zur Be­schaffung von Land für den Wohnungsbau und kann hierfür besondere Hilfe lei­s­ten.⁵
⁵ Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 22 des BG vom 5. Okt. 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz), in Kraft seit 1. April 1991 ( SR 616.1 ).

1. Kapitel: Erschliessungsrecht

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 4 Begriff
1 Unter Groberschliessung wird die Versorgung eines zu überbauenden Gebiets mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen verstanden, namentlich Wasser-, Energieversorgungs- und Abwasserleitungen sowie Strassen und Wege, die unmit­telbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen.
2 Die Feinerschliessung umfasst den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugängli­chen Quartierstrassen und öffentlichen Leitungen.
Art. 5 Erschliessungspflicht
1 Die Grob- und Feinerschliessung der für den Wohnungsbau bestimmten Bauzo­nen ist entsprechend dem Bedarf in angemessenen Etappen innerhalb von 10 bis 15 Jah­ren durchzuführen.
2 Das kantonale Recht bezeichnet die für die Erschliessung verantwortlichen öf­fent­lichrechtlichen Körperschaften. Es kann die Feinerschliessung den Eigentü­mern überbinden und hat in diesem Fall die Ersatzvornahme durch die öffentlich­recht­lichen Körperschaften vorzusehen.
Art. 6 Erschliessungsbeiträge
1 Die nach kantonalem Recht zuständigen öffentlichrechtlichen Körperschaften erheben von den Grundeigentümern angemessene Beiträge an die Kosten der Grob­er­schliessung; die Beiträge werden kurz nach Fertigstellung der Anlagen fäl­lig.
2 Die Kosten der Feinerschliessung sind ganz oder zum überwiegenden Teil den Grund­eigentümern zu überbinden.
3 Der Bundesrat erlässt Rahmenbestimmungen, insbesondere über Höhe und Fäl­lig­keit der Beitragsleistungen. Er trägt dabei Härtefällen und besonderen Verhält­nis­sen Rechnung.

2. Abschnitt: Umlegung von Bauland und Grenzregulierung

Art. 7 Grundsatz
Ist die Erschliessung und die Überbauung eines Gebiets für den Wohnungsbau oder die Erneuerung von Wohnquartieren wegen ungünstiger Grundstückgrössen und ‑grenzen erschwert, so ist durch Umgestaltung der Grundstücke nach Form, Grösse und Gruppierung oder durch Grenzregulierung eine rationelle Überbauung zu ermöglichen.
Art. 8 Erschliessungs- und Neuordnungsumlegung
1 Die Umlegung von überbauten und nicht überbauten Grundstücken wird eingelei­tet auf Beschluss der zuständigen kantonalen Behörden oder durch Beschluss der Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, der mehr als die Hälfte des betroffenen Gebiets gehört.
2 Die Kantone können die Befugnis zur behördlichen Anordnung der Landumle­gung den Gemeinden erteilen; sie können ferner die Anforderungen an den Be­schluss der beteiligten Grundeigentümer auf Einleitung der Umlegung erleichtern.
Art. 9 Bauverpflichtung
1 Werden die Eigentumsverhältnisse nach Artikel 8 neu geordnet, so kann die Zu­tei­lung der Grundstücke mit der Auflage verbunden werden, dass die Grundstücke in einer für den Eigentümer zumutbaren Frist überbaut oder für Zwecke, die der Über­bauung dienen, zur Verfügung gestellt werden (Bauverpflichtung).
2 Die Bauverpflichtung ist im Grundbuch anzumerken.
Art. 10 Grenzregulierung
1 Wird die zweckmässige Überbauung eines Grundstückes oder einer Gruppe von Grundstücken infolge ungünstigen Grenzverlaufs erschwert oder verunmöglicht, so können die interessierten Eigentümer die Mitwirkung der Eigentümer der ansto­s­sen­den Grundstücke bei der Grenzverbesserung verlangen.
2 Im Rahmen einer solchen Grenzregulierung kann der Abtausch von Land im un­be­dingt nötigen Umfang und die Abtretung von höchstens drei Aren Land verlangt werden, so­fern dadurch die Überbaubarkeit wesentlich verbessert wird und der Abtausch oder die Abtretung für den betroffenen Eigentümer nicht unzumutbar erscheint.
3 Die Kantone können die Durchführung von Grenzregulierungen von Amtes wegen anordnen. Sie können die gleiche Befugnis den Gemeinden übertragen.
Art. 11 Zuständigkeit und Verfahren
1 Das kantonale Recht ordnet Zuständigkeit und Verfahren sowie im Rahmen des Bundesrechtes die materiellen Grundsätze für die Umlegung von Bauland und die Grenzregulierung. Es stellt die Durchführung der Bauverpflichtung sicher und re­gelt den Rechtsschutz.
2 Für Baulandumlegungen und Grenzregulierungen nach den Artikeln 8–10 dürfen keine Handänderungssteuern oder ähnliche Abgaben erhoben werden.

2. Kapitel: Erschliessungshilfe

1. Abschnitt: Art

Art. 12
Der Bund kann öffentlichrechtlichen Körperschaften sowie Trägern und Organisa­tionen des Wohnungsbaues Darlehen zur Erschliessung von Land für den Woh­nungsbau vermitteln und verbürgen.⁶ Er kann, wenn die Finanzierung infolge Mit­telverknappung auf dem Kapitalmarkt erschwert ist, auch selber Darlehen ge­­wäh­ren.
⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 22 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. April 1991 ( SR 616.1 ).

2. Abschnitt: Umfang

Art. 13
1 Die Bundeshilfe erstreckt sich auf die Kosten der Groberschliessung.
2 Bundeshilfe an die Kosten der Feinerschliessung wird geleistet, wenn und soweit das zu erschliessende Land mit öffentlicher Hilfe verbilligtem Wohnungsbau zuge­führt wird.

3. Abschnitt: Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen

Art. 14 Raumplanung
Die Erschliessungsanlagen, für deren Erstellung die Bundeshilfe verlangt wird, müs­sen den Richt- und Nutzungsplänen entsprechen.
Art. 15 Beitragsleistung
Die Bundeshilfe setzt voraus, dass die Grundeigentümer zu angemessenen, in kur­zer Zeit nach Fertigstellung der Anlagen fällig werdenden Beiträgen an die Er­schlie­s­sungskosten nach Artikel 6 dieses Gesetzes verpflichtet werden.
Art. 16 Bedingungen und Auflagen im Einzelfall
1 Die zuständigen Bundesbehörden können Bedingungen und Auflagen zur Sicher­stellung des Zwecks der Bundeshilfe festlegen, wie zweckmässige Grundstück­gestaltung sowie Gewährleistung der Feinerschliessung und der Überbauung inner­halb angemessener Frist.
2 Erschliessungsanlagen, die mit der rechtskräftigen Orts- und Regionalplanung übereinstimmen, gelten als zweckmässig im Sinne von Absatz 1.

4. Abschnitt: Darlehen

Art. 17 Höhe
1 Die Darlehen belaufen sich in der Regel auf 100 Prozent der für die Bundeshilfe in Betracht fallenden Kosten.
2 Von Bund, Kantonen oder Dritten bis zum Zeitpunkt der Auszahlung des Dar­lehens geleistete Beiträge sind bei der Bestimmung der Höhe zu berücksichtigen.
Art. 18 Tilgung und Verzinsung
1 Das Darlehen muss innerhalb von längstens 20, ausnahmsweise längstens 25 Jah­ren seit der Auszahlung zurückbezahlt werden.
2 Die Darlehen können zu günstigeren als den marktüblichen Zinssätzen gewährt, und es kann in den ersten Jahren auf die Tilgung verzichtet werden.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 19 Darlehen Dritter und Verbürgung
Die vom Bund vermittelten und verbürgten Darlehen sind in Bezug auf die Verzin­sung und Tilgung den direkten Bundesdarlehen gleichgestellt. Ein allfälliger Zins­unterschied wird vom Bund getragen. Soweit nötig, bevorschusst er die Tilgungs­zahlungen.
Art. 20 Sicherungsbestimmungen
Werden die an die Zusicherung der Bundeshilfe geknüpften allgemeinen Voraus­set­zungen oder besonderen Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt, so sind die Dar­lehen zum marktüblichen Satz zu verzinsen. Für zu Unrecht entgegengenom­mene Zinsvergünstigungen ist der entsprechende Zinsunterschied nachzuzahlen. Die zuständige Bundesstelle kann ferner die Laufzeit herabsetzen und die ganze oder teil­weise Rückzahlung der Darlehen verfügen.

3. Kapitel: Vorsorglicher Landerwerb

Art. 21 ⁷ Allgemeines
Der Bund kann den vorsorglichen Erwerb von Land für den Wohnungsbau fördern.
⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 22 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. April 1991 ( SR 616.1 ).
Art. 22 Art und Umfang
1 Der Bund kann öffentlichrechtlichen Körperschaften sowie Trägern und Organi­sa­tionen des gemeinnützigen Wohnungsbaus Darlehen für den vorsorglichen Land­­erwerb vermitteln und verbürgen.⁸ Er kann, wenn die Finanzierung infolge Mittel­ver­knappung auf dem Kapitalmarkt erschwert ist, auch selber Darlehen gewähren.
2 Die Darlehen können sich auch auf die Zinsen der Landerwerbskosten erstrecken.
3 Die Darlehen betragen in der Regel 50 Prozent der gesamten Landerwerbskosten und sind grundpfändlich sicherzustellen. Allfällige gesetzliche Belehnungsgrenzen sind nicht anwendbar.
4 Der Bundesrat setzt die allgemeinen Voraussetzungen der Hilfe fest und umschreibt die Auflagen und Bedingungen, die an die Hilfe geknüpft werden können.
⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 22 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. April 1991 ( SR 616.1 ).
Art. 23 Baurecht
Die Hilfe des Bundes für den vorsorglichen Landerwerb kann auch für die Bevor­schussung von Baurechtszinsen gewährt werden, sofern
– das Baurecht von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer gemein­nützigen Institution erteilt wird,
– es zu Bedingungen gewährt wird, die für den Baurechtsnehmer gegenüber dem Kauf des Landes nachweisbar erheblich günstiger sind und
– sichergestellt ist, dass die Überbauung in der Regel innerhalb von längstens fünf Jahren erfolgt.
Art. 24 Sicherungsmassnahmen
1 Dem Bund steht an Grundstücken, die mit seiner Hilfe erworben wurden, wäh­rend der Dauer der Darlehenshingabe oder -verbürgung sowie zehn Jahre über diese Dauer hinaus ein Vorkaufsrecht zu.
2 Es steht ihm an solchen Grundstücken überdies ein Kaufsrecht zu, sofern die Grundstücke ihrem Zweck entfremdet oder nicht binnen 10 Jahren nach ihrem Erwerb erschlossen oder überbaut werden und weiterhin ein Bedarf an Wohnungen vorhanden ist. Erfolgt die Zweckentfremdung im öffentlichen Interesse oder be­steht kein Bedarf mehr an Wohnungen, so kann der Bund statt das Kaufsrecht aus­zu­üben, die Darlehen samt Zinsen zurückverlangen. Das Kaufsrecht dauert 15 Jahre seit dem Datum der Gewährung der Bundeshilfe.
3 Die Ausübung des Vorkaufsrechts und des Kaufsrechts erfolgt zu den um den Mehrwert des Eigenkapitals erhöhten Selbstkosten; der Bundesrat ordnet die Berechnung des Mehrwertes.
4 Vorkaufs- und Kaufsrecht sind im Grundbuch als öffentlichrechtliche Eigentums­beschränkungen anzumerken. Sie können den Kantonen, Gemeinden sowie Organi­sationen und Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus abgetreten werden. Die zuständige Bundesstelle kann unter den in den Ausführungsvorschriften zu umschreibenden Voraussetzungen auf das Kaufsrecht verzichten.
5 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für das Baurecht.
6 Die grundpfändliche Belastung der mit Bundeshilfe erworbenen Grundstücke bedarf der Zustimmung des Bundes.
7 Die weiteren Einzelheiten ordnet der Bundesrat.

2. Titel: Wohnungsmarktforschung, Bauforschung und Baurationali­sierung

1. Kapitel: Wohnungsmarktforschung

Art. 25 Grundsatz
1 Der Bund kann die Wohnungsmarktforschung fördern.⁹ Sie soll insbesondere die Übersicht über die Marktverhältnisse verbessern, die Angebots- und Nachfrageten­denzen auf dem Wohnungsmarkt ermitteln und die Wohnbedürfnisse abklären.
2 Er stimmt die Forschungstätigkeiten und die statistischen Erhebungen auf­einan­­der ab.
⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 22 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. April 1991 ( SR 616.1 ).
Art. 26 Durchführung
Soweit der Bund die Wohnungsmarktforschung nicht selbst betreibt, kann er For­schungsaufträge an geeignete öffentliche und private Institutionen und Fachleute erteilen oder sich finanziell an Arbeiten Dritter beteiligen.
Art. 27 Auskunftspflicht
Jedermann hat die für Forschungen und Erhebungen nach Artikel 25 erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen. Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.

2. Kapitel: Bauforschung und Baurationalisierung

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 28
1 Der Bund kann, vor allem im Interesse der Baurationalisierung, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet des Bauwesens fördern.¹⁰ Er stimmt die For­schungs- und Entwicklungsarbeiten aufeinander ab und sorgt für die Verbreitung ihm zugänglicher Forschungsergebnisse.
2 Der Bund kann die Normierung und Standardisierung von Bauteilen und Bauten fördern.¹¹
3 Der Bund kann die Anwendung rationeller Bauarten und Arbeitsmethoden för­dern.
¹⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 22 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. April 1991 ( SR 616.1 ).
¹¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 22 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. April 1991 ( SR 616.1 ).

2. Abschnitt: Durchführung

Art. 29 Förderung im Allgemeinen
1 Der Bund stellt Forschungs- und Entwicklungspläne sowie Dringlichkeitsordnun­gen auf.
2 Die Förderung erfolgt durch Erteilung von Forschungs- und Entwicklungsauf-trägen an geeignete öffentliche oder private Institutionen und Fachleute oder durch fi­nanzielle Beteiligung an Arbeiten Dritter.
Art. 30 Ausmass der Beteiligung
Der Bund beteiligt sich in der Regel bis zu 40 Prozent an den Kosten von For­schungs- und Entwicklungsarbeiten, soweit er nicht direkte Aufträge erteilt.
Art. 31 Richtlinien über die Baurationalisierung
1 Der Bundesrat erlässt Richtlinien über die Baurationalisierung.
2 Er trägt dabei dem jeweiligen Stand der Forschung und Technik, den regionalen Besonderheiten, der Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie der Lebens­weise der Bevölkerung Rechnung.

3. Abschnitt: Bauvorschriften

Art. 32
1 Soweit nötig, erlässt der Bundesrat die für die Baurationalisierung unerlässlichen rechtlichen Vorschriften.
2 Artikel 31 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
3 Die Kantone und die interessierten Organisationen sind vorher anzuhören.

3. Titel: Kapitalbeschaffung

Art. 33 Grundsatz
Ist die Finanzierung einer ausreichenden Zahl von Wohnungen nicht sichergestellt, so kann der Bund Darlehen vermitteln und verbürgen. Er kann, wenn die Finanzie­rung infolge Mittelverknappung auf dem Kapitalmarkt erschwert ist auch selber Darlehen gewähren.
Art. 34 Durchführung
1 Die Darlehen werden Finanzinstituten oder öffentlichrechtlichen Körperschaften zur Verfügung gestellt und sind zu marktüblichen Sätzen zu verzinsen.
2 Der Bundesrat regelt die Laufzeit und die Tilgungsfristen unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse.
3 Er ordnet die Voraussetzungen, unter denen die Mittel an die Gesuchsteller wei­ter­zuleiten sind.

2. Teil: Besondere Massnahmen zur Verbilligung der Mietzinse (Gemeinnütziger Wohnungsbau)

1. Titel: Grundsatz

Art. 35
1 Der Bund unterstützt durch gezielte Massnahmen nach den folgenden Bestim­mun­gen den Bau von Wohnungen zu besonders günstigen Mietzinsen.
2 Diese Massnahmen erstrecken sich auf
a. die Grundverbilligung, die bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen mit der Restfinanzierungshilfe eine möglichst tiefe Ansetzung des Anfangsmiet­zinses unter den Eigentümerlasten ermöglicht;
b. die Zusatzverbilligung zur Senkung des kostendeckenden Anfangsmietzinses um insgesamt 30 Prozent für Wohnungen für Bevölkerungskreise mit beschränkten Einkommen;
c. die Zusatzverbilligung zur Senkung des kostendeckenden Anfangsmietzinses um insgesamt 40 Prozent für Wohnungen für Betagte, Invalide und Pflege­be­dürftige mit Einschluss des für deren Betreuung erforderlichen Personals so­wie für Wohnungen von Personen, die in Ausbildung stehen.
3 Die Zahl der mit Bundeshilfe jährlich zu verbilligenden Wohnungen richtet sich nach den Bedürfnissen des Marktes und der verfügbaren Mittel.

2. Titel: Grundverbilligung

Art. 36 Finanzierung
Zur Durchführung der Grundverbilligung vermittelt und verbürgt der Bund grund­pfändlich sicherzustellende Darlehen von in der Regel bis zu 90 Prozent der zuläs­si­gen Anlagekosten. Er kann, wenn die Finanzierung infolge Mittelverknappung auf dem Kapitalmarkt erschwert ist, auch selber Darlehen gewähren.
Art. 37 Vorschüsse
1 Zur Deckung des Unterschieds zwischen den Eigentümerlasten und dem grund­ver­billigten Mietzins leistet der Bund rückzahlbare, verzinsliche und grundpfänd­lich sicherzustellende Vorschüsse.
2 Als Eigentümerlasten gelten die Zinsen des investierten Fremd- und Eigenkapi­tals, die Unterhalts- und Verwaltungskosten und Leistungen, die die Tilgung der Hypo­thekarschulden auf 60 Prozent der Anlagekosten in 25 Jahren ermöglichen.
3 Der grundverbilligte Mietzins ist derjenige, der unter Einberechnung einer Jähr­­lichen Mietzinserhöhung während 25 Jahren die Eigentümerlasten nach Ab­­satz 2 deckt. Die in Absatz 2 nicht erwähnten Eigentümerlasten gelten als Ne­ben­kosten.
4 Die Vorschüsse sind höchstens zum üblichen Satz der zweiten Hypothek zu ver­zinsen. Bei nicht termingerechter Rückzahlung der Vorschüsse oder Bezahlung der Zinsen wird zusätzlich ein marktüblicher Verzugszins berechnet.¹²
¹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 15. März 2000 ( AS 2000 618 619 ; BBl 1999 3330 ).
Art. 38 Unterhalts- und Verwaltungskosten: Nebenkosten
1 Die Unterhalts- und Verwaltungskosten sind der Kostenentwicklung anzupassen.
2 Die Nebenkosten können dem Mieter gesondert nach Aufwand verrechnet wer­den. Es betrifft dies insbesondere Heizung und Warmwasser, Stromverbrauch, Haus­wart­kosten und Gartenunterhalt sowie öffentliche Abgaben, wie Objektsteu­ern, Stra­s­senbeleuchtungsprämien, Gebäudeversicherungsprämien, Kehrichtab­fuhrge­bühren. Wasserzins und Abwasserreinigungsgebühren.
3 Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten.
Art. 39 Bedingungen
Die Restfinanzierungshilfe wird dem Eigentümer gewährt, der sich zur Rückzah­lung der Darlehen nach dem Finanzierungsplan verpflichtet und sich der Mietzins­über­wachung (Art. 45) unterstellt.
Art. 40 Mietzinsausfälle, Änderungen des Mietzinsplanes
1 Entstehen infolge besonderer Umstände Mietzinsausfälle oder wird der Miet­zin­s­plan zuungunsten des Eigentümers geändert, so kann ihm der Bund zur Erfüllung der Ver­pflichtungen aus dem Finanzierungs- und Tilgungsplan zusätzliche Vor­schüsse oder, wenn es die Umstände rechtfertigen, nicht rückzahlbare Zuschüsse gewähren. Nöti­gen­falls können die Rückzahlungen von Vorschüssen gestundet wer­den.
² Nach 30 Jahren noch geschuldete Vorschüsse und Zinsbetreffnisse werden vom Bund erlassen, soweit:
a. sie nach dem Finanzierungs- und Tilgungsplan bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Rückzahlung fällig geworden sind; und
b. die fälligen Vorschüsse und Zinsbetreffnisse bezahlt sind.¹³
2bis Ein Erlass vor Ablauf von 30 Jahren ist möglich, wenn die Marktverhältnisse es erfordern und Verluste aus Bürgschafts- oder Schuldverpflichtungen verringert oder vermieden werden können, oder bei der Zwangsverwertung von Liegenschaften.¹⁴
²ter ...¹⁵
3 Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2003 ( AS 2003 3098 3099 ; BBl 2002 2829 ).
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2003 ( AS 2003 3098 3099 ; BBl 2002 2829 ).
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2009, in Kraft vom 21. März 2009 bis 31. Dez. 2012 ( AS 2009 1171 ; BBl 2009 1063 ).
Art. 41 Sicherung des Aufschubs der Eigenkapitalverzinsung
Hauseigentümern, die zur weiteren Verbilligung der Mietzinse die Verzinsung des Eigenkapitals aufgeschoben haben und aus wichtigen Gründen gezwungen sind, die Liegenschaft oder die Wohnung zu verkaufen, gewährleistet der Bund einen Ver­kaufspreis, der jenem Preis entspricht, zu dem der Bund bei Ausübung des Kaufs- und Vorkaufsrechts gemäss Artikel 50 Absatz 2 die Liegenschaft oder Wohnung erwerben könnte. Der Betrag des anrechenbaren Eigenkapitals erhöht sich um den Betrag der aufgeschobenen Eigenkapitalzinsen.

3. Titel: Zusatzverbilligung

Art. 42
1 Die Zusatzverbilligung besteht in jährlich gleich bleibenden, nicht rückzahlbaren Zuschüssen des Bundes.
2 Sie setzt die Grundverbilligung voraus. Die Zusatzverbilligung kann auch Eigen­tümern gewährt werden, die alle Bedingungen der Grundverbilligung erfüllen, auf die Beanspruchung der Restfinanzierungshilfe jedoch verzichtet haben.
3 Die mit der Zusatzverbilligung erstellten und erneuerten Wohnungen dürfen nur an Personen vermietet werden, deren Einkommen die vom Bundesrat festzusetzen­den Grenzen nicht übersteigen.
4 Der Bundesrat setzt die übrigen Voraussetzungen für die Zusatzverbilligung fest.

4. Titel: Weitere Bestimmungen

Art. 43 Erneuerung bestehender Wohnungen
Der Bundesrat ordnet die Voraussetzungen, unter denen Bundeshilfe an die Er­neue­rung bestehender Wohnungen gewährt wird. Dabei dürfen die Gesamtkosten nicht höher liegen als die Kosten vergleichbarer neuer Wohnungen.
Art. 44 Anforderungen an die Bauvorhaben
Die Bauvorhaben müssen den Anforderungen der Landes‑, Regional- und Ortspla­nung, den Mindestvorschriften über Grösse und Ausstattung sowie den Anforde­run­gen der Baurationalisierung entsprechen, sich in Bezug auf Land- und Bauko­sten an die jeweils geltenden Grenzen halten und den in der betreffenden Region bestehen­den Wohnbedürfnissen Rechnung tragen, insbesondere durch Einbezug von Woh­nungen für Betagte, Invalide, kinderreiche Familien und Personen mit be­schränkten Erwerbsmöglichkeiten.
Art. 45 ¹⁶ Mietzinsüberwachung
¹ Die auf Grund dieses Gesetzes verbilligten Mietzinse unterliegen bis zur vollständigen Tilgung der Bundesvorschüsse und Zinsbeträge, mindestens aber während 25 Jah­ren, einer amtlichen Mietzinsüberwachung. Diese kann vorzeitig beendet wer­den beim Erlass der Vorschüsse und Zinsbetreffnisse (Art. 40) oder nach Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Aufhebungsvertrages.
² Die von den zuständigen Behörden festgelegten Mietzinse dürfen während der Dauer der Mietzinsüberwachung nur im Rahmen der vom Bundesrat zu ordnenden Mietzinsanpassungen geändert werden.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2003 ( AS 2003 3098 3099 ; BBl 2002 2829 ).
Art. 46 Zweckerhaltung
1 Die mit Hilfe der besonderen Massnahmen zur Verbilligung der Mietzinse erstell­ten oder erneuerten Wohnungen dürfen bis zur vollständigen Tilgung der Bundes­vorschüsse und Zinsbetreffnisse, mindestens aber während 25 Jahren bzw. bis zum Erlass der Vorschüsse und Zinsbetreffnisse (Art. 40) nur für Wohnzwecke verwen­det werden. Eine vorzeitige Beendigung der Bundeshilfe und des Zweckerhaltungsgebots ist durch öffentlich-rechtlichen Aufhebungsvertrag frühestens nach Ablauf von 15 Jahren seit Beginn der Bundeshilfe möglich. Voraussetzung ist, dass zu diesem Zeitpunkt kein Haushalt mehr Anspruch auf die Zusatzverbilligung II nach der Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 30. November 1981¹⁷ hat, die Vorschüsse und Zinsbetreffnisse zurückbezahlt sind und der Bund aus der Bürgschaft entlassen worden ist.¹⁸
2 Zur Sicherung des Zweckentfremdungsverbots steht dem Bund bis zur vollständi­gen Tilgung der Bundesvorschüsse und Zinsbetreffnisse, mindestens aber während 25 Jahren bzw. bis zum Erlass der Vorschüsse und Zinsbetreffnisse (Art. 40) ein gesetzliches Kaufs- und Vorkaufsrecht in der Höhe der Selbstkosten zu.
3 Das Zweckentfremdungsverbot sowie das damit verbundene Kaufs- und Vor­kaufs­recht sind für die Dauer ihrer Geltung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbe­schrän­kung im Grundbuch anzumerken.
4 Vorkaufs- und Kaufsrecht können den Kantonen, Gemeinden sowie Organisatio­nen und Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus abgetreten werden. Die zu­stän­dige Bundesstelle kann unter den in den Ausführungsvorschriften zu umschrei­benden Voraussetzungen auf das Kaufsrecht verzichten.
5 Die weiteren Einzelheiten ordnet der Bundesrat.
¹⁷ SR 843.1
¹⁸ Zweiter und dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2003 ( AS 2003 3098 3099 ; BBl 2002 2829 ).

3. Teil: Förderung des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum

Art. 47 Grundsatz
1 Der Bund kann den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum für den eigenen Bedarf natürlicher Personen fördern, die mangels ausreichendem eigenem Vermögen oder ungenügendem Erwerbseinkommen nicht in der Lage sind, das hierfür nö­tige Eigenkapital zur Verfügung zu stellen.¹⁹
2 Die Förderung gilt auch für sonstige dingliche oder persönliche Rechte, die eigen­tumsähnliche Ansprüche begründen, sowie für gemeinschaftlich begründetes Ei­gen­tum.
3 Die Förderung hat zur Voraussetzung, dass der Eigentümer die Verzinsung und Tilgung von Nachgangshypotheken angemessen sicherstellt.
¹⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 22 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. April 1991 ( SR 616.1 ).
Art. 48 Art der Hilfe
1 Der Bund vermittelt, verbürgt oder gewährt im Rahmen von Artikel 47 Darlehen und Vorschüsse in sinngemässer Anwendung der Artikel 35–39, 43, 44 und 46 die­ses Gesetzes.
2 Ferner kann der Bund in sinngemässer Anwendung des Artikels 42 nicht rück­zahl­bare Zuschüsse gewähren.
Art. 49 Umwandlung von Wohnungen
1 Mietwohnungen, bei denen Vorschüsse für die Grundverbilligung noch nichtvoll­ständig zurückbezahlt sind, können in Eigentumswohnungen umgewandelt werden, deren Erwerb durch den Bund im Sinne der Artikel 47 und 48 gefördert wird.
2 Die zuständige Bundesbehörde kann beim Vorliegen wichtiger Gründe bewilli­gen, dass Eigentumswohnungen, bei denen Vorschüsse für die Grundverbilligung noch nicht vollständig zurückbezahlt sind, in Mietwohnungen umgewandelt wer­den, deren Mietzinse durch die Grundverbilligung im Sinne von Artikel 35 Absatz 2 Buch­stabe a gesenkt werden.
Art. 50 Sicherstellung
1 Mit Bundeshilfe erworbenes Wohnungs- und Hauseigentum darf während der Dauer der Hilfe, mindestens aber während 25 Jahren, ohne Zustimmung des Bun­des weder seinem Zweck entfremdet noch mit Gewinn veräussert werden.
2 Zur Sicherung des Zweckentfremdungs- und des Veräusserungsverbotes steht dem Bund während der Dauer ihrer Geltung ein Kaufs- und Vorkaufsrecht zu den Selbst­kosten zu, erhöht um den Mehrwert des Eigenkapitals; der Bundesrat ordnet die Berechnung des Mehrwertes. Das Kaufs- und das Vorkaufsrecht können den Kanto­nen, Gemeinden sowie Organisationen und Trägern des gemeinnützigen Wohnungs­baus abgetreten werden.
3 Das Zweckentfremdungs- und das Veräusserungsverbot sowie das mit ihnen ver­knüpfte Kaufs- und Vorkaufsrecht sind für die Dauer ihrer Geltung als öffent­lich­rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.
4 Die weiteren Einzelheiten ordnet der Bundesrat. Er umschreibt insbesondere die Voraussetzungen, unter denen die Zustimmung zur freihändigen Veräusserung zu erteilen ist.

4. Teil: Förderung von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Woh­nungsbaus

Art. 51 Allgemeines
1 Der Bund kann die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus insbesondere durch Gewährung von Bürgschaften, Darlehen oder durch Kapitalbeteiligung fördern.
2 Er kann zu diesem Zweck entsprechende Organisationen schaffen.
Art. 52 Voraussetzungen und Sicherstellung
Die Förderung setzt voraus, dass die Träger und Organisationen die vom Bundesrat zu ordnenden Mindestanforderungen hinsichtlich Zweckbestimmung, Zwecksiche­­rung, Geschäftsführung und Statuten erfüllen.

5. Teil: Verschiedene Bestimmungen

Art. 53 Beschaffung der Mittel
1 Die Bundesversammlung bewilligt die zulasten der Finanzrechnung aufzubrin­gen­den Mittel mit mehrjährigen Verpflichtungskosten²⁰.²¹
2 Soweit zu Lasten der Kapitalrechnung Mittel bereitgestellt werden, setzt der Bun­desrat verbindliche Grenzen fest.
³ Die Bundesversammlung kann mit einfachem Bundesbeschluss vorsehen, dass Leis­tungen des Bundes nach Artikel 37 unmittelbar der Bestandesrechnung belastet werden.²²
⁴ Für die Ausrichtung der Vorschüsse der Grundverbilligung bewilligt die Bundes­versammlung ab dem Jahr 2001 jährliche Zahlungskredite.²³
²⁰ Sollte «Verpflichtungskrediten» heissen (siehe die französische und italienische Fassung dieses Abs.).
²¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 22 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. April 1991 ( SR 616.1 ).
²² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 15. März 2000 ( AS 2000 618 619 ; BBl 1999 3330 ).
²³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 15. März 2000 ( AS 2000 618 619 ; BBl 1999 3330 ).
Art. 54 Bundesamt für Wohnungswesen
1 Der Bund errichtet ein Bundesamt für Wohnungswesen (Bundesamt).
2 Dem Bundesamt obliegt der Vollzug dieses Gesetzes, soweit er Sache des Bundes ist.
3 Das Bundesamt stimmt die Vollzugstätigkeit des Bundes und der Kantone aufein­ander ab.
Art. 55 ²⁴
²⁴ Aufgehoben durch Ziff. II 47 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 3452 ; BBl 2007 6121 ).
Art. 56 Zuständigkeit und Verfahren bei der Kredithilfe
1 Gesuche um Kredithilfe sind dem Bundesamt einzureichen. Dieses trifft nach Abklärung der Voraussetzungen und der finanziellen Möglichkeiten eine Verfü­gung.
2 Die zur Verwirklichung der Kreditzusicherung vom Bund mit den Gesuchstellern sowie allfälligen Dritten einzugehenden Rechtsverhältnisse, wie Darlehen, Bürg­schaft, Pfandbestellung, Garantie- und andere Zahlungsversprechen, werden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet, der der schriftlichen Form bedarf.
3 Der Bundesrat ordnet die Voraussetzungen, unter denen Befugnisse an Dritte übertragen werden können.
Art. 57 Zuständigkeit und Verfahren bei Bundesbeiträgen
1 Beitragsgesuche sind dem Bundesamt einzureichen. Dieses trifft nach Abklärung der Voraussetzungen und der finanziellen Möglichkeiten eine Verfügung.
2 Der Gesuchsteller hat dem Bundesamt binnen 30 Tagen seit Eintritt der Rechts­kraft der Beitragszusicherung schriftlich mitzuteilen, ob er die an die Zusicherung geknüpften Verpflichtungen übernimmt. Die Annahme hat vorbehaltlos zu erfolgen.
3 Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Ver­pflich­tungen, so wird dadurch ein nach der Verfügung des Bundesamtes umschrie­benes öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis begründet.
4 Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Ver­pflichtungen nicht fristgerecht, so fällt die vom Bundesamt getroffene Verfügung dahin. Das Bundesamt kann die Frist nach Absatz 2 nötigenfalls erstrecken.
5 Der Bundesrat ordnet die weiteren Einzelheiten.
Art. 58 Rechtsanspruch auf Bundeshilfe
Ein Rechtsanspruch auf Bundeshilfe entsteht erst mit der rechtskräftigen Verfü­gung über ihre Zusicherung.
Art. 59 ²⁵
²⁵ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 117 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( SR 173.32 ).
Art. 60 Ergänzendes Recht
Soweit dieses Gesetz oder die gestützt darauf zu erlassenden Ausführungsvorschrif­ten Rechtsfragen hinsichtlich der Ordnung der vom Bund mit Gesuchstellern und Dritten einzugehenden Rechtsverhältnisse, wie Darlehen, Bürgschaften und Pfand­bestellungen, offen lassen finden ergänzend die einschlägigen Bestimmungen des Zivilrechts (ZGB²⁶ und OR²⁷) Anwendung.
²⁶ SR 210
²⁷ SR 220

6. Teil: Schlussbestimmungen

Art. 61 Anmerkungen im Grundbuch
Anmerkungen im Grundbuch nach diesem Gesetz sind gebührenfrei.
Art. 62 Auskunftspflicht
1 Wer Bundeshilfe nach diesem Gesetz beansprucht, hat den mit dem Vollzug betrauten Behörden des Bundes und der Kantone jegliche mit dem Gegenstand der Bundeshilfen zusammenhängende Auskunft zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher. Abrechnungen und sonstige Unterlagen zu gewähren.
2 Die gleiche Auskunftspflicht besteht für die mit der Planung, Finanzierung, Aus­führung oder Verwaltung von Erschliessungs- und Wohnbauvorhaben befassten Personen, Organe oder Vertreter von Unternehmen.
3 Wird die Auskunftspflicht verletzt, so kann die zuständige Amtsstelle die Zusi­che­rung oder Ausrichtung von Bundeshilfe ablehnen oder bereits erbrachte Lei­stungen zurückfordern.
4 Artikel 292 des Strafgesetzbuches²⁸ bleibt vorbehalten.
²⁸ SR 311.0
Art. 62 a ²⁹ Datenbearbeitung
¹ Das Bundesamt betreibt ein Informationssystem. Es kann besonders schützenswerte Personendaten über die Gesundheit oder Massnahmen der sozialen Hilfe enthalten. Die Daten dienen der Überprüfung des Anspruchs auf Bundeshilfe.
² Das Bundesamt darf anderen Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie Hochschulen und Finanzinstitutionen nur Daten bekannt geben, wenn es für den Vollzug des Gesetzes notwendig ist und die Antragsteller den Nachweis dafür erbringen. Besonders schützenswerte Personendaten dürfen in keinem Fall bekannt gegeben werden.
³ Die Personendaten, die nicht besonders schützenswert sind, können auch mit einem Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.
⁴ Der Bundesrat regelt insbesondere den Betrieb des Informationssystems, die Verantwortung für die Datenbearbeitung, die Kategorien der zu erfassenden Daten sowie deren Aufbewahrungsdauer, die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung und die Datensicherheit.
²⁹ Eingefügt durch Ziff. VII 2 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 ( AS 2000 1891 1914 ; BBl 1999 9005 ).
Art. 63 Irreführung
1 Werden Behörden durch unrichtige Angaben oder Unterdrückung von Tatsachen irregeführt oder wird eine solche Irreführung versucht, so ist die Zusicherung oder Ausrichtung jeder Art von Bundeshilfe zu verweigern; bereits erfolgte Leistungen sind zurückzufordern.
2 Fehlbare Gesuchsteller oder sonstige Interessierte können von der Gewährung von Bundeshilfen nach diesem Gesetz oder nach anderen Erlassen des Bundes aus­ge­schlossen oder bei der Vergebung von Arbeiten des Bundes gesperrt werden.
3 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
Art. 64 Mietzinsfestsetzung bei früher verbilligten Wohnungen
1 Die zuständigen Subventionsbehörden können Eigentümern der auf Grund frühe­rer Erlasse verbilligten Wohnungen auf Gesuch hin gestatten, zwischen Wohnun­gen verschiedener Bauetappen einen angemessenen internen Mietzinsausgleich vor­zu­nehmen. Den Eigentümern darf insgesamt kein zusätzlicher Gewinn erwachsen.
2 Eigentümern von Wohnungen, für die auf Grund früherer Erlasse Verbilligungen gewährt wurden, können von den Behörden, welche die Beiträge gewährt haben, beschränkte Mietzinszuschläge zum Zwecke der Kapitalbildung bewilligt werden. Diese zusätzlichen Mittel sind ausschliesslich zur Finanzierung neuer verbilligter Wohnungen oder der Erneuerung bestehender Wohnungen zu verwenden. Die Ein­zelheiten der Zweckerhaltung dieser Mittel ordnet der Bundesrat.
Art. 65 Übergangsrecht
1 Die Bundeshilfe nach diesem Gesetz kann auf Gesuch hin auch für begonnene oder ausgeführte Wohnbauten gewährt werden, an die seit dem 1. Januar 1972 Bei­träge und Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1965³⁰ über Mass­nah­men zur Förderung des Wohnungsbaues zugesichert wurden.
2 Das gleiche gilt für Wohnbauvorhaben, an die auf Grund des genannten Gesetzes Bundeshilfe zugesichert wurde.
3 Bis zum Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979³¹ gewährt der Bund auf Grund dieses Gesetzes Beiträge an die Kosten der Landesplanung und der Regional- und Orts­planungen, soweit sie der Förderung einer auf längere Sicht zweckmässigen Be­siedlung dienen.
4 Solange die Kantone über Mittel zur Förderung des Wohnungsbaues nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1965 verfügen, längstens jedoch bis 31. Dezem­ber 1976, kann Bundeshilfe auf Grund jenes Gesetzes zugesichert werden. Zu diesem Zweck werden für Beiträge nach Artikel 7 Absätze 1–3 und Artikel 9 Absatz 3 des genannten Gesetzes weitere 50 Millionen Franken zur Verfügung gestellt.
⁵ Mit Inkrafttreten des Wohnraumförderungsgesetzes vom 21. März 2003³² wird Bun­des­hilfe nur noch nach neuem Recht zugesichert.³³
³⁰ [ AS 1966 433 , 1970 891 , 1973 448 1116 , 1977 2249 Ziff. I 622, 1991 362 Ziff. II 415, 1992 288 Anhang Ziff. 40. AS 2003 3083 Art 58 Ziff. 1]. Siehe heute das Wohnraum­förderungsgesetz vom 21. März 2003 ( SR 842 ).
³¹ SR 700
³² SR 842
³³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2003 ( AS 2003 3098 3099 ; BBl 2002 2829 ).
Art. 66 Mitwirkung der Kantone
1 Die Kantone sind beim Vollzug dieses Gesetzes zur Mitwirkung heranzuziehen,
2 …³⁴
³⁴ Aufgehoben durch Ziff. II 416 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund ( AS 1991 362 ; BBl 1988 II 1333 ).
Art. 67 Vollzug
Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Ausführungs­bestimmungen.
Art. 68 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1975³⁵
³⁵ BRB vom 10. März 1975 ( AS 1975 518 ).
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