Aufnahme- und Prüfungsordnung der Musikhochschule Luzern (528)
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Aufnahme- und Prüfungsordnung der Musikhochschule Luzern

Nr. 528 Aufnahmeund Prüfungsordnung der Musikhochschule Luzern vom 2. November 2001 (Stand 1. Juli 2003) Der Fachhochschulrat der Fachhochschule Zentralschweiz, * gestützt auf Art. 11 Unterabs. e des Zentralschweizer FachhochschulKonkordats (FHZ
- Konkord at) vom 2. Juli 1999
1 beschliesst: , I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz
1 Die Musikhochschule Luzern (MHS Luzern) ist eine Teilschule der Fachhochschule Zentralschweiz (FHZ) für Lehre, anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung sowie Dienstlei stungen im Bereich Musik.
2 Im Bereich der Lehre gliedert sich das Ausbildungsangebot in a. die Diplomstudien, b. Nachdiplomstudien (NDS) und Nachdiplomkurse (NDK) sowie c. andere Weiterbildungsveranstaltungen. Art. 2 Geltungsbereich Diese Verordnung regel t die Fachhochschulangebote der MHS Luzern im Bereich der Lehre und der Weiterbildung, die Voraussetzungen der Aufnahme in die entsprechenden Studien und Kurse und deren Abschluss sowie die Anerkennung ausländischer A
b- schlüsse und bereits erbrachter Studie nleistungen. * G 2001 351
1 SRL Nr. 520
2 Nr.
528 Art. 3 Zulassung
1 Zulassungsvoraussetzungen sind die für die einzelnen Ausbildungsangebote massg
e- bende Vorbildung sowie eine Eignungsprüfung.
2 Bei beschränkter Platzzahl kann der Konkordatsrat auf Antrag des Fachhochschulrates für Diplomstud iengänge befristete Zulassungsbeschränkungen erlassen.
3 Bei Nachdiplomstudien und - kursen entscheidet die Studien- oder Kursleitung nach Massgabe der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber abschliessend über die Auf- nahme. Art. 4 Anerkennung von Studienlei stungen und ausländischen Abschlüssen Die Studienoder Kursleitung entscheidet über die Anerkennung bereits erbrachter St
u- dienleistungen an anderen in- und ausländischen Hochschulen sowie ausländischer A
b- schlüsse unter Berücksichtigung internationalen und nationalen Rechts. Art. 5 Leistungsbewertungen
1 Die Studienoder Kursleitung legt das Anspruchsniveau der Prüfungen, der Qualifik
a- tionsschritte und anderer Leistungsnachweise fest.
2 Die Leistungsbewertungen bei Diplomstudien sind in den folgenden Noten und den da- zwischenliegenden Zehntelspunkten auszudrücken:
5,8–
6 = mit Auszeichnung
5,3–
5,7 = sehr gut
4,8–
5,2 = gut
4,0–
4,7 = genügend
1 , –3,9 = ungenügend
3 Bei Nachdiplomstudien werden die Qualifikationsschritte, die Diplomarbeit oder das Diplomprojekt sowie die Diplomprüfung und bei Nachdiplomkursen die Qualifikations- schritte mit «nicht bestanden», «bestanden» oder «mit Auszeichnung bestanden» bewe
r- tet.
4 Die Leistungen können gemäss dem European Credit Transfer System (ECTS) ausg
e- wiesen werden. II. Or gane Art. 6 Fachhochschulrat Der Fachhochschulrat genehmigt die Ausbildungskonzepte neuer Diplomstudiengänge, neuer Nachdiplomstudien und neuer Nachdiplomkurse.
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3 Art. 7 Studien- und Kursleitung Die Leitung eines Diplomstudiengangs, eines Nachdiplomstudiums oder eines Nachdi
p- lomkurses ist für sämtliche Belange der jeweiligen Ausbildung zuständig, soweit das Fachhochschulrecht keine anderen Zuständigkeiten vorsieht. Insbesondere a. ist sie für die Qualität der Ausbildung verantwortlich, b. entscheidet sie über die Aufnahme der Studienbewerberinnen und - bewerber, c. bestimmt sie die Prüfungsexpertinnen und - experten und organisiert die Prüfungen, d. entscheidet sie bei Nachdiplomstudien und Nachdiplomkursen über das Bestehen der Qualifikationsschritte, e. entsch eidet sie bei Nachdiplomkursen über das Bestehen des Kurses und die Erte
i- lung des Zertifikats, f. entscheidet sie bei Nachdiplomstudien und Nachdiplomkursen über Zeitpunkt und Umfang der Wiederholung von Qualifikationsschritten, Diplomarbeit oder Diplom- pro jekt sowie Diplomprüfung. Art. 8 Lehrkörper Der Lehrkörper setzt sich aus Professorinnen und Professoren, Dozentinnen und Doze
n- ten sowie Assistentinnen und Assistenten im Lehrauftrag zusammen. Art. 9 Diplomprüfungskommission
1 Die Diplomprüfungskommission besteht aus einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schulleitung der MHS Luzern, einer Fachexpertin oder einem Fachexperten, einer e
x- ternen Koordinationsexpertin oder einem externen Koordinationsexperten und den D
o- zentinnen und Dozenten des zu prüfenden Fachs mit beratender Stimme.
2 Sie entscheidet bei den Diplomstudien und den Nachdiplomstudien über das Bestehen der einzelnen Diplomprüfungsteile, über das Bestehen der Diplomprüfung unter Einb
e- zug der Erfahrungsnoten der Dozentinnen und Dozenten sowie über die entsprechenden Gesamtnoten und die Diplomierung. Art. 10 Prüfungskommission Grundstudium
1 Die Prüfungskommission Grundstudium besteht aus einer Vertreterin oder einem Ve
r- treter der Schulleitung der MHS Luzern, den Fachdozentinnen unddozenten sow
ie ei- ner externen Beraterin oder einem externen Berater.
2 Sie entscheidet über das Bestehen der Abschlussprüfung des Grundstudiums und über die entsprechende Bewertung.
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528 Art. 11 Prüfungsleitung und Examinierende Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schu lleitung der MHS Luzern leitet die A b- schlussprüfungen des Grundstudiums, die Diplomprüfungen und die Zertifikatsprüfun- gen. Die zuständigen Dozentinnen und Dozenten nehmen die entsprechenden Prüfungen als Examinierende ab. III. Diplomstudien
1. Allgemeine B estimmungen Art. 12 Grundsatz Die Diplomstudien an der MHS Luzern befähigen die Studierenden durch die Vermit
t- lung von Fach, Methoden- , Sozialund Selbstkompetenzen zur Berufsausübung in den entsprechenden Bereichen der Musik. Art. 13 Zulassungsbedingungen
1 Voraussetzungen für die Aufnahme in einen Studiengang sind a. ein Berufsmaturitätsabschluss oder b. ein gymnasialer Maturitätsabschluss oder c. der Abschluss einer anerkannten dreijährigen Diplomoder Handelsmittelschule oder d. der Abschluss einer a nderen anerkannten allgemeinbildenden Schule der Sekunda
r- stufe II oder e. der Nachweis einer anderweitig erworbenen gleichwertigen allgemeinbildenden Ausbildung und f. in jedem Fall das Bestehen einer Aufnahmeprüfung.
2 In Ausnahmefällen kann vom Abschluss einer Ausbildung auf der Sekundarstufe II a
b- gesehen werden, wenn eine ausserordentliche künstlerische Begabung nachgewiesen werden kann.
3 Bei der Zulassung zu Studiengängen, die spezifische Fähigkeiten oder Berufserfahrung Art. 14 Studium
1 Das Studium besteht aus Hauptfächern, weiteren obligatorischen Fächern und Wah
l- pflichtfächern, integralen Seminaren und Projekten sowie Ergänzungsschwerpunkten.
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2 Der Unterrichtsbesuch wird mit einem Testat bes tätigt, das in der Regel an einen Lei
s- tungsnachweis gebunden ist.
3 Die Leistungsnachweise können auch durch fächerübergreifende Arbeiten erbracht werden.
2. Aufnahmeprüfung Art. 15 Die Aufnahmeprüfung besteht aus einer praktischen Prüfung im Hauptfach sow
ie weit
e- ren mündlichen und schriftlichen Prüfungen. Das Nähere wird in den einzelnen Studie
n- reglementen der Fachbereiche der MHS Luzern geregelt.
3. Ausserordentliche Zwischenprüfungen Art. 16
1 Die Schulleitung kann in Einzelfällen während des Grundstudiums individuelle Zw
i- schenprüfungen anordnen, deren Bestehen über die Weiterführung des Studiums en
t- scheidet.
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3 Die Schulleitung entscheidet über das Bestehen der Zwischenprüfung und über die Weiterführung des Studiums.
4. Abschlussprüfung Grundstudium Art. 17 Zweck der Abschlussprüfung
1 Die Abschlussprüfung ist eine Selektionsprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für den Übertritt ins Hauptstudium ist.
2 Prüfungsinhalte und Prüfungsf orm sind in den Studienreglementen der Fachbereiche der MHS Luzern geregelt. Art. 18 Zulassung zur Abschlussprüfung Zu Abschlussprüfungen wird zugelassen, wer das Grundstudium absolviert hat und die entsprechenden Testate beziehungsweise die Abschlussnoten der geprüften obligator
i- schen Fächer vorlegen kann.
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528 Art. 19 Bewertung Die Abschlussprüfung wird mit den Qualifikationen «bestanden», «fraglich» und «nicht bestanden» bewertet. Art. 20 Wiederholung Eine mit «fraglich» bestandene Abschlussprüfung kann nach zwei Semestern einmal wiederholt werden. Eine «nicht bestandene» Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.
5. Diplomprüfung Art. 21 Vorprüfung In bestimmten Fachbereichen ist eine Vorprüfung zu absolvieren, die über die Zulassung zur Diplomprüfung ent scheidet. Inhalte und Prüfungsform sind in den Studienregleme
n- ten der einzelnen Fachbereiche der MHS Luzern geregelt. Art. 22 Zulassung zur Diplomprüfung Zu Diplomprüfungen wird zugelassen, wer a. die vorgeschriebene Ausbildung absolviert hat und die entsp rechenden Testate b
e- ziehungsweise die Abschlussnoten der geprüften obligatorischen Fächer vorlegen kann und b. die Abschlussprüfungen Grundstudium sowie c. eine allfällige Vorprüfung bestanden hat. Art. 23 Elemente der Diplomprüfung Die Diplomprüfung beste ht aus praktischen Prüfungen sowie zusätzlichen mündlichen und schriftlichen Prüfungen. Die Prüfungsinhalte und die Prüfungsform sind für jeden Studiengang im entsprechenden Studienreglement sowie in den dazugehörenden Mer
k- blättern festgelegt. Art. 24 Best ehen der Diplomprüfung Die Diplomprüfung hat bestanden, wer a. in den Hauptfächern keine ungenügende Note aufweist, b. bei den obligatorischen Fächern einen Durchschnitt von mindestens 4,0 erreicht, c. in nicht mehr als zwei Fächern ungenügende Noten erzie lt und d. insgesamt nicht mehr als zwei Mangelpunkte aufweist.
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7 Art. 25 Wiederholung
1 Muss ein nicht bestandener Prüfungsteil wiederholt werden, hat dies in der Regel beim nächsten ordentlichen Prüfungstermin zu erfolgen. Eine zweite Wiederholung ist ausg
e- schlossen.
2 Bestandene Prüfungen und Prüfungsteile können nicht wiederholt werden. Art. 26 Diplom, Diplomzeugnis und Diplomzusatz
1 Das Diplom bestätigt das Bestehen der Diplomprüfung in einem Diplomstudiengang der MHS Luzern der Fachhochschule Zentralschweiz. Es wird vom Fachhochschulrat ausgestellt und von den Mitgliedern der Prüfungskommission sowie von der Hauptfac
h- lehrperson unterzeichnet.
2 Der mit dem Diplom verliehene Titel richtet sich nach dem Reglement über die Ane
r- kennung kantonaler Fachhochschuldiplome der Schweizerischen Konferenz der kant
o- nalen Erziehungsdirektoren.
3 Zusätzlich zum Diplom werden folgende Dokumente ausgestellt: a. ein Diplomzeugnis, welches die Teilnoten der abgelegten Fächer sowie allfällig b
e- suchte Wahlfächer enthält; das Z eugnis wird von der Leitung des Studiengangs au
s- gestellt, b. ein Diplomzusatz, welcher Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status des absolvierten Studiengangs beschreibt. IV. Nachdiplomstudien Art. 27 Grundsatz Die Nachdiplomstudien an der MHS Luzern ermögli chen es den Studierenden, sich durch die Vermittlung von Fach- , Methoden- , Sozialund Selbstkompetenz in ein Sp
e- zialgebiet zu vertiefen oder sich gezielt Wissen auf einem neuen Gebiet anzueignen, um anspruchsvolle Führungsund Fachaufgaben wahrnehmen und Probleme lösen zu kön- nen. Art. 28 Organisation und Durchführung Nachdiplomstudien werden von der MHS Luzern, den von der MHS Luzern beauftra
g- ten Institutionen oder von der MHS Luzern in gemeinsamer Trägerschaft mit anderen Institutionen organisiert und durchgeführt.
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528 Art. 29 Studium
1 Die Nachdiplomstudien umfassen jeweils mindestens 600 Lektionen im Präsenzoder Fernunterricht sowie eine Diplomarbeit beziehungsweise ein Diplomprojekt im Umfang von mindestens 200 Arbeitsstunden. Eine Lektion Einzelunterric ht entspricht vier Lekt
i- onen im Klassenverband.
2 Sie können in modularer Form durchgeführt werden, wobei einzelne Nachdiplomkurse als Module bezeichnet werden können. Art. 30 Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzungen für die Aufnahme in ein Nachdiplomstud ium sind a. der Abschluss einer Hochschule, einer höheren Fachschule oder eine gleichwertige Qualifikation und b. in der Regel zwei Jahre Berufspraxis im entsprechenden Fachbereich; die Leitung des Nachdiplomstudiums entscheidet über das Erfordernis einer längeren Berufspr
a- xis. Art. 31 Diplomvoraussetzungen Voraussetzungen zur Erlangung eines Diploms sind a. der regelmässige Studienbesuch gemäss Art. 32, b. das Bestehen der Qualifikationsschritte gemäss Art. 33, c. eine erfolgreich abgeschlossene Diplomarbe it oder ein erfolgreich abgeschlossenes Diplomprojekt gemäss Art. 34, d. eine bestandene Diplomprüfung gemäss Art. 35. Art. 32 Studienbesuch Der regelmässige Studienbesuch ist erfüllt, wenn mindestens 80 Prozent des Präsenzu
n- terrichts besucht wurden. Art.
33 Qualifikationsschritte
1 Im Rahmen der Qualifikationsschritte weisen die Studierenden nach, dass sie den U
n- terrichtsstoff verstehen und in die Praxis umsetzen können. Qualifikationsschritte sind insbesondere Prüfungen, Fallstudien, kleinere schriftliche Arbeiten, künstlerische Täti
g- keiten oder andere Leistungsausweise.
2 Die Studienleitung legt bei Studienbeginn die Art, die Zahl sowie Inhalt und Form der Qualifikationsschritte fest, die bestanden werden müssen.
3 Sie entscheidet auf Antrag der zuständig en Dozentinnen und Dozenten über das Best
e- hen der Qualifikationsschritte.
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9 Art. 34 Diplomarbeit, Diplomprojekte
1 Mit der Diplomarbeit oder den Diplomprojekten weisen die Studierenden nach, dass sie in der Lage sind, ein anspruchvolles praktisches Problem a us dem Fachbereich des Nachdiplomstudiums zu lösen.
2 Die Diplomarbeit oder das Diplomprojekt kann als Einzeloder Gruppenarbeit bearbe
i- tet werden. Die Leitung des Nachdiplomstudiums entscheidet, wann Einzelund wann Gruppenarbeiten möglich sind. Bei einer Gruppenarbeit muss die Leistung der einzelnen Gruppenmitglieder erkennbar sein.
3 Die Diplomarbeit oder das Diplomprojekt wird durch zwei Expertinnen oder Experten beurteilt. Art. 35 Diplomprüfung
1 Im Rahmen der Diplomprüfung weisen die Studierenden na ch, dass sie das erworbene Wissen anhand praktischer Problemstellungen umsetzen können.
2 Die Studienleitung entscheidet, ob die Diplomprüfung mündlich oder schriftlich durchgeführt wird. Sie legt die Dauer und den Zeitpunkt der Prüfung fest.
3 Die Diplomp rüfung wird durch die Dozentinnen und Dozenten im Einvernehmen mit der Studienleitung bewertet. Bei Uneinigkeit entscheidet die Studienleitung. Art. 36 Wiederholung
1 Nicht bestandene Qualifikationsschritte oder nicht erfolgreich abgeschlossene Diplo
m- arbei ten oder Diplomprojekte beziehungsweise Diplomprüfungen können je einmal wiederholt werden. Bei der Diplomarbeit kann anstelle der Wiederholung eine einmalige Nachbesserung angeordnet werden.
2 Bestandene Qualifikationsschritte oder erfolgreich abgeschloss ene Diplomarbeiten be- ziehungsweise Diplomprojekte und Diplomprüfungen können nicht wiederholt werden. Art. 37 Diplom und Diplomzeugnis
1 Das Diplom bestätigt den erfolgreichen Abschluss eines Nachdiplomstudiums und wird vom Fachhochschulrat ausgestellt und von der Rektorin oder dem Rektor der MHS L
u-
2 Sind andere anerkannte Hochschulen an der Organisation und Durchführung eines Nachdiplomstudiums beteiligt, kann ein gemeinsames Diplom ausgestellt werden. Es wird gemeinsam vom Fachhochschulrat FHZ und dem zuständigen Organ der beteili
g- ten Hochschule ausgestellt und von der Rektorin oder dem Rektor der MHS Luzern s
o- wie von der Studienleitung mitunterzeichnet.
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3 Das Diplom enthält die Bezeichnung «Nachdiplom MH in (Bezeichnung des NDS)».
4 Zusätzlich zum Diplom wird ein Diplomzeugnis erstellt, welches die Bewertung der einzelnen Qualifikationsschritte, der Diplomarbeit oder des Diplomprojekts und der Diplomprüfung enthält. Es wird von der Studienleitung ausgeste llt. V. Nachdiplomkurse Art. 38 Grundsatz Nachdiplomkurse an der MHS Luzern ermöglichen es den Studierenden, sich durch eine Zusatzausbildung in bestimmte Teilgebiete der Musik zu vertiefen. Art. 39 Organisation und Durchführung Die Nachdiplomkurse werden von der MHS Luzern oder den von der MHS Luzern be- auftragten Institutionen organisiert und durchgeführt. Art. 40 Kursdauer Ein Nachdiplomkurs umfasst mindestens 100 Lektionen im Präsenzoder Fernunte r- richt. Eine Lektion Einzelunterricht entspricht vier Lek tionen im Klassenunterricht. Art. 41 Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzungen für die Aufnahme in einen Nachdiplomkurs sind a. der Abschluss einer Hochschule, einer höheren Fachschule oder eine gleichwertige Qualifikation und b. eine ausreichende Berufspr axis im entsprechenden Fachbereich. Art. 42 Zertifikatsvoraussetzungen Voraussetzungen zur Erlangung eines Zertifikats sind a. der regelmässige Kursbesuch gemäss Art. 43 und b. das Bestehen der Qualifikationsschritte gemäss Art. 44. Art. 43 Kursbesuch Der regelmässige Kursbesuch ist erfüllt, wenn mindestens 80 Prozent des Präsenzunte
r- richts besucht wurden.
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11 Art. 44 Qualifikationsschritte
1 Im Rahmen der Qualifikationsschritte weisen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach, dass sie den Unterrichtsstoff verst ehen und bezüglich konkreter Problemstellungen umsetzen können. Qualifikationsschritte sind Prüfungen, Fallstudien, kleinere schriftl
i- che Arbeiten, künstlerische Tätigkeiten oder andere Leistungsausweise.
2 Die Kursleitung legt bei Kursbeginn die Art und d ie Zahl der Qualifikationsschritte fest, die bestanden werden müssen. Gleichzeitig legt sie fest, welche Qualifikation
s- schritte in Einzelarbeit und welche in Gruppenarbeit abzulegen sind.
3 Die Kursleitung entscheidet über das Bestehen der Qualifikationssc hritte auf Antrag der Dozentinnen und Dozenten. Art. 45 Wiederholung
1 Nicht bestandene Qualifikationsschritte können einmal wiederholt werden.
2 Bestandene Qualifikationsschritte können nicht wiederholt werden. Art. 46 Zertifikat
1 Das Zertifikat bestätig t den erfolgreichen Abschluss eines Nachdiplomkurses. Es wird vom Fachhochschulrat ausgestellt und von der Rektorin oder dem Rektor der MHS L
u- zern sowie von der Kursleitung mitunterzeichnet.
2 Sind andere anerkannte Hochschulen an der Organisation und Durc hführung eines Nachdiplomkurses beteiligt, kann ein gemeinsames Diplom ausgestellt werden. Es wird gemeinsam vom Fachhochschulrat FHZ und dem zuständigen Organ der beteiligten Hochschule ausgestellt und von der Rektorin oder dem Rektor der MHS Luzern und der Kursleitung mitunterzeichnet.
3 Das Zertifikat enthält die Bezeichnung «Zertifikat MH in (Bezeichnung des NDK)» sowie die Ausbildungsziele und die Ausbildungsdauer. VI. Andere Weiterbildungsveranstaltungen Art. 47 Grundsatz
1 An den Fakultäten der MHS L uzern werden für interessierte Personenkreise aus ihr na- he stehenden Berufsfeldern kürzere oder längere Weiterbildungsveranstaltungen, insb
e- sondere Meisterkurse in Zusammenarbeit mit dem Lucerne Festival, Fachkurse, Fortbi
l- dungskurse, Vorbereitungskurse, m usikalische Produktionen, Tagungen und Kongresse durchgeführt.
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2 Die Teilnahme an einer Weiterbildungsveranstaltung kann mit einem Ausweis bestätigt werden, der von der MHS Luzern ausgestellt und von der verantwortlichen Leitung der Veranstaltung unterzeic hnet wird. VII. Schlussbestimmungen Art. 48 Unredlichkeiten Bei Unredlichkeiten, insbesondere bei Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel bei Qualifikat
i- onsschritten, Abschlussprüfungen und Diplomprüfungen sowie bei Diplomund Pr o- jektarbeiten können Prüfungen, Q ualifikationsschritte und Arbeiten ganz oder teilweise für «nicht bestanden» erklärt werden. Art. 49 Verhinderung
1 Wer eine Prüfung aus wichtigen Gründen nicht antreten oder vollenden kann, hat die Studienoder Kursleitung umgehend zu informieren und geg ebenenfalls ein Arztzeugnis beizubringen.
2 Der Zeitpunkt für ein allfälliges Nachholen von Prüfungen wird von der Studien- oder der Kursleitung festgelegt. Art. 50 Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Vorschr
if- ten des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
2 des Kantons Luzern beim Bildungs
- und Kulturdepartement
3
2 Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage. des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsb
e- schwerde geführt werden. Art. 51 Übergangsbestimm ungen Studierende, die ihre Diplomstudien, ihr Nachdiplomstudium oder ihren Nachdiplo m- kurs gestützt auf bisher geltende Ausbildungsreglemente begonnen haben, beenden ihre Ausbildung gestützt auf diese Rechtsgrundlagen. Enthält das neue Recht mildere Reg
e- lu ngen, werden diese angewendet.
2 SRL Nr. 40
3 Departementsbezeichnung gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).
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13 Art. 52 Inkrafttreten Die Aufnahmeund Prüfungsordnung tritt rückwirkend auf den 1. Oktober 2001 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 2. November 2001 Im Namen des Fachhochschulrates Der Präsident: Dr. Andreas Laute rburg Der Sekretär: lic. phil. Joseph Baumann
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