Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien (946.231.172.7)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien

vom 8. Juni 2012 (Stand am 3. Februar 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002¹ (EmbG),
verordnet:
¹ SR 946.231

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten:
a.² Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geld­forderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Options­scheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Ein­künfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Ver­rechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Doku­mente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Fi­nanzres­sourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte; b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten; c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbe­sondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a; d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen; e. syrische Person oder Organisation: 1. der syrische Staat sowie jede Behörde dieses Staates, 2. jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Syrien, 3. jede juristische Person oder Organisation mit Sitz in Syrien, 4. jede juristische Person oder Organisation innerhalb oder ausserhalb Syriens, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Organi­sationen befinden;
1. eine Bank mit Sitz in Syrien, einschliesslich der syrischen Zentralbank, 2. Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften einer Bank mit Sitz in Syrien, 3. eine Bank, die ihren Sitz nicht in Syrien hat, aber von Personen oder Organisationen mit Sitz in Syrien kontrolliert wird.
² Die Berichtigung vom 25. Aug. 2020 betrifft nur den französischen und italienischen Text ( AS 2020 3607 ).

2. Abschnitt: Beschränkungen des Handels

Art. 2 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.
² Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1, die zur internen Repression benützt werden können, nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.
2bis  Der Kauf, die Beschaffung, die Einfuhr und Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, aus oder mit Ursprung in Syrien sind verboten.³
³ Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienst­leistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Verkauf, der Beschaffung, der Lieferung, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1–2 bis sind verboten.⁴
⁴ Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegen­heiten (EDA) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen für:
a. Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich zur Unterstützung der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind; b. nicht letales militärisches Gerät, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen, der Euro­päischen Union oder des Bundes zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt ist; c. Jagd- und Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür.
⁵ Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, durch Medienvertreterinnen und -vertreter sowie durch humanitäres Personal ist von den Verboten nach den Absätzen 1, 2 und 3 ausgenommen.⁵
⁶ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen, sofern die betreffende Tätigkeit die Vernichtung chemischer Waffen oder die Zerstörung von Anlagen zur Herstellung chemischer Waffen bezweckt.⁶
³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 21. Dez. 2012 ( AS 2013 55 ). ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 21. Dez. 2012 ( AS 2013 55 ). ⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 21. Dez. 2012 ( AS 2013 55 ). ⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 ( AS 2015 45 ).

Art. 2 a ⁷ Bewilligungspflicht betreffend bestimmte Güter

¹ Der Bewilligungspflicht unterliegen:
a. der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1 a nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien; b. die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienst­leistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 1 a .
² Keine Bewilligung nach Absatz 1 ist erforderlich für Tätigkeiten betreffend Güter, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind; für Isopropanol ist in jedem Fall eine Bewilligung erforderlich.
³ Bewilligungen nach Absatz 1 werden nicht erteilt, wenn es Grund zur Annahme gibt, dass die Güter für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind.
⁴ Das SECO erteilt Bewilligungen nach Absatz 1 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 um 18.00 Uhr ( AS 2018 2231 ).

Art. 3 Verbote betreffend Erdöl und Erdölprodukte

¹ Es ist verboten, Erdöl und Erdölprodukte nach Anhang 2:
a. einzuführen oder zu transportieren, falls sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien ausgeführt wurden; b. zu kaufen, falls sie sich in Syrien befinden oder ihren Ursprung in Syrien haben.
² Es ist verboten, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 direkt oder indirekt Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung, einschliesslich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für:
a. den Kauf von Erdöl und Erdölprodukten, die vor dem 24. September 2011 aus Syrien ausgeführt wurden; b. den Kauf und den Transport von Erdölprodukten zur: 1. Erbringung humanitärer Hilfe und Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien durch öffentliche Stellen sowie Unternehmen und Organisa­tionen, die dafür Beiträge des Bundes erhalten, 2. Ausübung der amtlichen Tätigkeiten von diplomatischen und konsula­rischen Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes.⁸
⁴ Es ist verboten, syrischen Personen oder Organisationen, die an der Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl beteiligt sind, Darlehen oder Kredite zu gewähren. Ausgenommen sind Verträge, die vor dem 1. Oktober 2011 abgeschlossen wurden.
⁵ Es ist verboten, Beteiligungen an syrischen Personen oder Organisationen, die an der Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl beteiligt sind, zu erwerben oder auszuweiten und mit ihnen Jointventures zu gründen. Ausgenommen sind Verträge, die vor dem 1. Oktober 2011 abgeschlossen wurden.
⁶ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA zur Erfüllung humanitärer Zwecke Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 bewilligen.⁹
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. März 2017, in Kraft seit 10. März 2017 ( AS 2017 705 ). ⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 ( AS 2015 45 ).

Art. 4 Verbote betreffend Ausrüstung und Technologie zur Erschliessung und Förderung von Erdöl und Erdgas, zur Raffination von Erdöl und zur Verflüssigung von Erdgas

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung und Technologie nach Anhang 3 an syrische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.
² Es ist verboten, im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Absatz 1 technische Hilfe oder Vermittlungsdienste zu erbringen oder Finanzmittel bereitzustellen.
³ Zur Erfüllung bestehender Verträge oder humanitärer Zwecke kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen. 10
10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 ( AS 2015 45 ).

Art. 4 a 11 Verbote betreffend Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffzusätze

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffzusätzen nach Anhang 10 an syrische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.
² Es ist verboten, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 Vermittlungsdienste zu erbringen sowie direkt oder indirekt Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung, einschliesslich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse nach Anhang 10 Ziffern 1–8, die:
a. von nicht syrischen, in Syrien befindlichen zivilen Flugzeugen zum Weiterflug verwendet werden; b. von syrischen Fluggesellschaften für Evakuierungen verwendet werden.
⁴ Zur Erfüllung humanitärer Zwecke oder für Evakuierungen kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA für Erzeugnisse nach Anhang 10 Ziffern 1–8 Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen.
11 Eingefügt durch Ziff. I der v vom 11. Febr. 2015, in Kraft seit 11. Febr. 2015 ( AS 2015 639 ).

Art. 5 Verbote betreffend die Stromerzeugung

¹ Es ist verboten, syrischen Personen oder Organisationen, die am Bau neuer Kraftwerke zur Stromerzeugung beteiligt sind, Darlehen oder Kredite zu gewähren oder technische Unterstützung und Finanzmittel für den Bau neuer Kraftwerke bereitzustellen.
² Es ist verboten, Beteiligungen an syrischen Personen oder Organisationen, die am Bau neuer Kraftwerke zur Stromerzeugung beteiligt sind, zu erwerben oder auszuweiten und mit ihnen Jointventures zu gründen.
³ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung und Technologie nach Anhang 4 zur Verwendung für den Bau von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung nach Syrien sind verboten.
⁴ Die Erbringung von technischer und finanzieller Hilfe sowie die Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr und der Durchfuhr von Ausrüstung und Technologie nach Anhang 4 ist verboten. 12
⁵ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen bewilligen:
a. von den Verboten nach den Absätzen 2–4 zur Erfüllung bestehender Ver­träge; b. von den Verboten nach den Absätzen 1–4 zur Erfüllung humanitärer Zwecke. 13
12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 21. Dez. 2012 ( AS 2013 55 ). 13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 ( AS 2015 45 ).

Art. 6 Verbote betreffend Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologie und Software nach Anhang 5, die für die Überwachung und das Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, an syrische Personen oder Organisationen sind verboten.
² Die Erbringung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
³ Es ist verboten, für syrische Personen oder Organisationen oder für solche, die auf deren Anweisung handeln, Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets zu erbringen.
⁴ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwachung und zum Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden.

Art. 7 Verbote betreffend Banknoten und Münzen

Es ist verboten, auf die syrische Landeswährung lautende neue Banknoten und Münzen, die in der Schweiz gedruckt beziehungsweise geprägt wurden, der syri­schen Zentralbank zu liefern, zu verkaufen oder ihr sonst wie zukommen zu lassen und in diesem Zusammenhang finanzielle oder technische Hilfe bereitzustellen.

Art. 8 Verbote betreffend Edelmetalle und Diamanten

Es ist verboten:
a. Edelmetalle und Diamanten nach Anhang 6 direkt oder indirekt an die syrische Regierung, öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die syrische Zentralbank sowie Personen oder Organisationen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln oder von ihnen kontrolliert werden, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. b. Edelmetalle und Diamanten nach Anhang 6 direkt oder indirekt von der syrischen Regierung, öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der syrischen Zentralbank sowie von Personen oder Organisationen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln oder von ihnen kontrolliert werden, zu erwerben, einzuführen oder zu transportieren. c. für Geschäfte nach den Buchstaben a und b Vermittlungsdienste oder Finanzmittel bereitzustellen.

Art. 9 Verbote der Lieferung von Luxusgütern

Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Luxusgütern nach Anhang 8 nach Syrien sind verboten.

Art. 9 a 14 Verbote betreffend Kulturgüter

¹ Verboten sind die Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Verkauf, der Vertrieb, die Vermittlung und der Erwerb von Kulturgütern, die zum kulturellen Eigentum Syriens gehören, sowie von sonstigen Gegenständen von archäologischer, historischer, kultureller, religiöser oder besonderer wissenschaftlicher Bedeutung, insbesondere der Güter nach Anhang 9, sofern Grund zur Annahme besteht, dass die Güter:
a. gestohlen wurden oder der rechtmässigen Eigentümerin oder dem rechtmässigen Eigentümer abhandengekommen sind; b. rechtswidrig aus Syrien ausgeführt wurden.
² Grund zur Annahme, dass die Güter rechtswidrig aus Syrien ausgeführt wurden, besteht insbesondere, wenn die Güter in den Bestandesverzeichnissen von öffent­lichen syrischen Sammlungen, syrischen Museen, Archiven, Bibliotheken oder religiösen Einrichtungen aufgeführt sind.
³ Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass:
a. 15 die Kulturgüter vor dem 15. März 2011 aus Syrien ausgeführt wurden; b. die Kulturgüter der rechtmässigen Eigentümerin oder dem rechtmässigen Eigentümer in Syrien auf sichere Weise zurückgegeben werden.
14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 ( AS 2015 45 ). 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2015, in Kraft seit 22. April 2015 ( AS 2015 1219 ).

3. Abschnitt: Sperrung von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbot

Art. 10 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

¹ Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kon­trolle der natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 7 befinden, sind gesperrt.
² Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder diesen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen. Das Verbot gilt nicht für den Kauf und den Transport von Erdölprodukten für Zwecke nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b. 16
2bis  Das SECO kann Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 2 bewilligen für Finanztransaktionen, die notwendig sind:
a. zur Erbringung humanitärer Hilfe oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien durch öffentliche Stellen oder durch Unternehmen oder Organisationen, die dafür Beiträge des Bundes erhalten; b. zur Ausübung der amtlichen Tätigkeiten von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Schweiz oder zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes. 17
³ Das SECO kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
a. Vermeidung von Härtefällen; b. Erfüllung bestehender Verträge; c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind; oder d. Wahrung schweizerischer Interessen; e. 18 finanziellen Unterstützung syrischer Staatsbürger, die nicht in Anhang 7 aufgeführt sind und die in der Schweiz: 1. eine allgemeine oder berufliche Ausbildung durchlaufen, oder 2. in der akademischen Forschung tätig sind;
⁴ Das SECO kann die Freigabe von gesperrten Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen der syrischen Zentralbank oder von gesperrten Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die von der syrischen Zentralbank gehalten werden, oder die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für die syrische Zentralbank ausnahmsweise bewilligen für:
a. die Versorgung von Kredit- und Finanzinstituten mit Liquidität für die Finanzierung von Handelsgeschäften; b. die Bedienung von Handelskrediten; c. die Erfüllung von Handelsverträgen, sofern die Zahlung nicht zu einer nach dieser Verordnung verbotenen Aktivität beiträgt.
⁵ Das SECO bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 3 und 4 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD).
16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. März 2017, in Kraft seit 10. März 2017 ( AS 2017 705 ). 17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 15. Nov. 2019 ( AS 2019 3429 ). 18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 21. Dez. 2012 ( AS 2013 55 ). 19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 ( AS 2015 45 ). 20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 ( AS 2015 45 ). 21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 ( AS 2015 45 ).

Art. 11 Verbote betreffend die Europäische Investitionsbank

Zahlungen der Europäischen Investitionsbank im Zusammenhang mit bestehenden Darlehensvereinbarungen mit dem syrischen Staat oder einer Behörde des syrischen Staates sind untersagt.

Art. 12 Verbote betreffend staatliche oder staatlich garantierte Anleihen

¹ Es ist verboten, staatliche oder staatlich garantierte syrische Anleihen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegeben worden sind, unmittelbar oder mittelbar an die Folgenden zu verkaufen oder von ihnen zu kaufen:
a. Syrien oder seine Regierung und seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen; b. syrische Banken; c. natürliche oder juristische Personen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer unter Buchstabe a oder b genannten juristischen Person oder Organisation handeln; d. juristische Personen oder Organisationen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in Buchstabe a, b oder c genannten Person oder Organisation stehen.
² Es ist verboten, für eine in Absatz 1 genannte Person oder Organisation Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit staatlich garantierten Anleihen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegeben worden sind, zu erbringen.
³ Es ist verboten, eine in Absatz 1 genannte Person oder Organisation bei der Ausgabe von staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen.

Art. 12 a 22 Beschränkung der finanziellen Unterstützung des Handels

¹ Die Schweizerische Exportrisikoversicherung geht keine mittel- und langfristigen Verpflichtungen zur Deckung von Geschäften mit Syrien ein.
² Sie übt Zurückhaltung, wenn sie kurzfristige Verpflichtungen zur Deckung von Geschäften mit Syrien eingeht.
22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 ( AS 2015 45 ).

Art. 13 Verbotene Bankbeziehungen mit Syrien

¹ Banken ist es verboten:
a. ein Konto bei einer syrischen Bank zu eröffnen; b. eine neue Korrespondenzbeziehung zu einer syrischen Bank aufzunehmen; c. eine Vertretung, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in Syrien zu gründen; d. ein Jointventure mit einer syrischen Bank zu gründen.
² Syrischen Banken ist es verboten:
a. eine Vertretung zu eröffnen oder eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft zu gründen; b. eine Beteiligung oder ein sonstiges Eigentumsrecht an einer Bank zu erwerben.

Art. 13 a 23 Ausnahmen zu humanitären Zwecken

Das SECO kann zur Erfüllung humanitärer Zwecke nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 12–13 bewilligen.
23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 ( AS 2015 45 ).

Art. 14 Verbote betreffend Versicherungen und Rückversicherungen

¹ Es ist verboten, Versicherungen und Rückversicherungen abzuschliessen, zu verlängern oder zu erneuern mit:
a. Syrien oder seiner Regierung oder seinen öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen; b. natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, wenn sie im Namen oder auf Anweisung einer unter Buchstabe a genannten juristischen Person oder Organisation handeln.
² Absatz 1 gilt nicht für obligatorische Versicherungen und Haftpflichtversicherungen für syrische Personen oder Organisationen in der Schweiz und für die Bereitstellung von Versicherungen für syrische diplomatische oder konsularische Vertretungen in der Schweiz.
³ Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für Versicherungen für Privatpersonen und die entsprechenden Rückversicherungen.
⁴ Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für Versicherungen oder Rückversicherungen für Eigentümer von Schiffen, Luft- oder Kraftfahrzeugen, die von einer in Absatz 1 Buchstabe a genannten Person oder Organisation gechartert oder angemietet wurden.
⁵ Versicherungs- oder Rückversicherungsvereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden, dürfen erfüllt werden.

4. Abschnitt: Weitere Beschränkungen

Art. 15 24 Verbote betreffend den Luftverkehr

¹ Schweizer Flughäfen sind für alle von der Syrian Arab Airlines durchgeführten Flüge gesperrt.
² Sie sind zudem für alle von syrischen Luftverkehrsunternehmen durchgeführten Frachtflüge gesperrt, ausgenommen sind gemischte Passagier- und Frachtflüge.
³ Flüge zu humanitären Zwecken sind gestattet.
24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 21. Dez. 2012 ( AS 2013 55 ).

Art. 16 25 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen

Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen:
a. der Regierung Syriens; b. von in Anhang 7 aufgeführten Personen, Unternehmen und Organisationen; c. von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen in Syrien; d. von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten der syrischen Regierung oder von unter den Buchstaben b und c erwähnten Personen, Unternehmen und Organisationen handeln.
25 Fassung gemäss Ziff. I der v vom 11. Febr. 2015, in Kraft seit 11. Febr. 2015 ( AS 2015 639 ).

Art. 17 Ein- und Durchreiseverbot

¹ Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 7 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
² Das Staatssekretariat für Migration (SEM) 26 kann Ausnahmen gewähren:
a. aus erwiesenen humanitären Gründen; b. zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politi­schen Dialog betreffend Syrien; oder c. zur Wahrung schweizerischer Interessen.
26 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

5. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 18 27 Kontrolle und Vollzug

¹ Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 2–9, 10–14 und 16.
² Das Bundesamt für Zivilluftfahrt überwacht den Vollzug der Massnahmen nach Artikel 15.
³ Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 17.
⁴ Das Bundesamt für Kultur überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Artikel 9 a .
⁵ Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
⁶ Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sper­rung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versie­gelung von Luxusgütern.
27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 ( AS 2015 45 ).

Art. 19 Meldepflichten

¹ Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaft­lichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 10 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
² Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 20 Strafbestimmungen

¹ Wer gegen die Artikel 2–17 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
² Wer gegen Artikel 19 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
³ Verstösse nach den Absätzen 1 und 2 werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

6. Abschnitt: Veröffentlichung und Schlussbestimmungen 28

28 Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 19. Dez. 2012 über die Änd. der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 255 ).

Art. 20 a 29 Veröffentlichung

Der Inhalt von Anhang 7 wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.
29 Eingefügt durch Ziff. I 18 der V vom 19. Dez. 2012 über die Änd. der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 255 ).

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 18. Mai 2011 30 über Massnahmen gegenüber Syrien wird aufgehoben.
30 [ AS 2011 2193 4483 4515 6269 , 2012 1209 2339 3257 ]

Art. 22 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 9. Juni 2012 in Kraft.
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