Verordnung über Massnahmen gegenüber Simbabwe (946.209.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über Massnahmen gegenüber Simbabwe

vom 19. März 2002 (Stand am 25. August 2020)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 2002¹ über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz),²
verordnet:
¹ SR 946.231 ² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3976 ).
Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsmaterial
¹ Die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Rüstungsgütern und dazuge­hörigem Material, einschliesslich Waffen, Munition und militärische Fahrzeuge und Ausrüstungsgüter sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, an Simbabwe sind verboten.
² Ebenfalls verboten sind die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Gü­tern nach Anhang 1, die zur internen Repression benützt werden können, an Sim­babwe.
³ Die Gewährung von technischer Hilfe oder Ausbildung an Simbabwe im Zusam­menhang mit der Lieferung, der Herstellung, dem Unterhalt oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 ist untersagt.
⁴ Die Absätze 1 und 2 gelten nur so weit, als nicht das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996³ sowie das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996⁴ und deren Ausführungsverordnungen anwendbar sind.
³ SR 946.202
⁴ SR 514.51
Art. 2 Sperrung von Geldern und Zahlungsverkehr
¹ Die Gelder, die sich im Besitz oder unter Kontrolle der Personen nach Anhang 2 befinden, sind gesperrt.
² Es ist verboten, den in Absatz 1 erwähnten Personen Gelder zu überweisen oder sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
³ Zahlungen aus gesperrten Konten und Übertragungen aus gesperrten Vermögens­werten können zum Schutze schweizerischer Interessen ausnahmsweise bewilligt werden. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) entscheidet nach Rücksprache mit der Politischen Direktion des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten und der Eidgenössischen Finanzverwaltung über solche Ausnah­men.
Art. 3 Meldepflicht
¹ Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von denen anzuneh­men ist, dass sie unter die Sperre nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen diese dem SECO unverzüglich melden.
² Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Höhe der gesperrten Gelder enthalten.
Art. 4 Einreise in die Schweiz und Durchreise
¹ Die Einreise in die Schweiz und die Durchreise durch die Schweiz sind den Perso­nen nach Anhang 2 verboten.
² Das Staatssekretariat für Migration⁵ kann Ausnahmen gewähren aus erwiesenen humanitä­ren Gründen, zwecks Teilnahme an Tagungen internationaler Gremien oder an einem politischen Dialog betreffend Simbabwe oder zur Wahrung schweize­ri­scher Interessen.
⁵ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2015 angepasst.
Art. 5 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
a . ⁶
Gelder : finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geld­forderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuld­titel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Ver­briefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressour­cen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b. Sperrung von Geldern : die Verhinderung jeder Handlung, welche die Ver­wal­tung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht; ausgenommen sind nor­male Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten.
⁶ Die Berichtigung vom 25. Aug. 2020 betrifft nur den französischen und italienischen Text ( AS 2020 3607 ).
Art. 5 a ⁷ Kontrolle
¹ Das SECO führt die Kontrollen durch.
² Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3976 ).
Art. 6 ⁸ Strafbestimmungen
¹ Wer gegen die Artikel 1, 2 und 4 dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 9 des Embargogesetzes bestraft.
² Wer gegen Artikel 3 dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 10 des Em­bargogesetzes bestraft.
³ Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 des Embargogesetzes werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anord­nen.
⁴ Vorbehalten bleiben die Artikel 11 und 14 Absatz 2 des Embargogesetzes.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3976 ).
Art. 7 ⁹ Veröffentlichung
Der Inhalt von Anhang 2 wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 19. Dez. 2012 über die Änd. der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 255 ).
Art. 8–10 ¹⁰
¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002 ( AS 2002 3976 ).
Art. 11 ¹¹ Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 20. März 2002 in Kraft.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3976 ).

Anhang 1 ¹²

¹² Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 1. April 2009 ( AS 2009 1523 ). Bereinigt gemäss Ziff. I Abs. 1 der V vom 23. Febr. 2010, in Kraft seit 26. Febr. 2010 ( AS 2010 739 ).
(Art. 1 Abs. 2)

Güter, die zur internen Repression verwendet werden können

1 Bomben und Granaten, die nicht von Anhang 1 der Kriegsmaterialverord­nung vom 25. Februar 1998¹³ (KMV) und nicht von Anhang 3 der Güterkon­trollverordnung vom 3. Juni 2016¹⁴ (GKV)¹⁵ erfasst werden.
2 Fahrzeuge, ausgenommen für die Brandbekämpfung besonders konstruierte Fahrzeuge, wie folgt:
2.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;
2.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Abgabe von Stromstössen zur Abwehr von Angreifern;
2.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden;
2.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Über­stellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen;
2.5 Fahrzeuge und Anhänger, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen;
2.6 Bestandteile der in den Ziffern 2.1–2.5 aufgeführten Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.
3 Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von Anhang 3 GKV erfasst werden, wie folgt:
3.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nichtelektrische Mittel, ein­schliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zündern, Zünd­verstärkern, Sprengschnüren, sowie besonders konstruierte Bestand­teile hierfür.
Ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags.
3.2 Andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe wie folgt: a) Amatol;
b) Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff);
c) Nitroglykol;
d) Pentaerythrittetranitrat (PETN);
e) Pikrylchlorid;
f) 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).
4 Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz, wie folgt:
4.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz;
4.2 Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutz­helme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.
5 Andere Simulatoren als die von Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfassten, für das Training im Gebrauch von Feuerwaffen, und besonders entwickelte Software hierfür.
6 Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren als die von den Anhängen 3 und 5 GKV erfassten.
7 Bandstacheldraht.
8 Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm, die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
9 Güter, die für die Hinrichtung von Menschen konstruiert sind, wie folgt:
9.1 Galgen und Fallbeile;
9.2 elektrische Stühle;
9.3 hermetisch verschliessbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen;
9.4 automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer letalen chemischen Substanz;
10 Elektroschock-Gürtel, konstruiert, um durch Abgabe von Elektroschocks mit einer Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt auf Menschen Zwang auszuüben.
11 Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt:
11.1 Zwangsstühle und Fesselungsbretter. Nicht erfasst sind Stühle, die für behinderte Personen konstruiert sind.
11.2 Fusseisen, Mehrpersonen-Fesseln, Fesseln und Einzelschellen oder Fesselarmbänder. Nicht erfasst sind Handschellen, deren Gesamt­länge einschliesslich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Aussenrand einer Schelle zum Aussenrand der anderen Schelle, zwischen 150 und 280 mm beträgt und die nicht verändert wurden, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen.
11.3 Daumenschellen und Daumenschrauben, einschliesslich gezackter Daumenschellen.
12 Tragbare Elektroschockgeräte, einschliesslich Elektroschock-Schlagstöcken, Elektroschock-Schilden, Elektroschockern (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen, die eine Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt haben und die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
Nicht erfasst sind einzelne Elektroschockgeräte, wenn diese zum persön­lichen Schutz mitgeführt werden.
13 Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz sowie dazugehörige tragbare Ausbringungsausrüstung, wie folgt:
13.1 Tragbare Geräte zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz durch Verabreichung oder Verbreitung einer handlungs­unfähig machenden chemischen Substanz, die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
Nicht erfasst sind einzelne tragbare Geräte mit oder ohne chemische Substanz, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden;
13.2 Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4);
13.3 Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6).
14 Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
15 Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
¹³ SR 514.511
¹⁴ SR 946.202.1 . Anhang 3 GKV ist abrufbar unter folgender Internetadresse des SECO: www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Industrie­produkte und besondere militärische Güter > Rechtliche Grundlagen und Güterlisten.
¹⁵ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. Juli 2016 angepasst.

Anhang 2 ¹⁶

¹⁶ Dieser Anhang wird in der AS nicht veröffentlicht ( AS 2013 255 757 1219 3283 , 2014 633 , 2018 947 , 2019 855 , 2020 631 ). Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter [Bild bitte in Originalquelle ansehen] > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos > Sanktionsmassnahmen eingesehen werden.
(Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie 4 Abs. 1)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie juristische Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten

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