Protokoll (0.814.324)
CH - Schweizer Bundesrecht

Protokoll (zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen)

zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen Abgeschlossen in Oslo am 14. Juni 1994 Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. September 1997² Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 23. Januar 1998 In Kraft getreten für die Schweiz am 5. August 1998 (Stand am 19. September 2014) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entspre­chenden Ausgabe dieser Sammlung. ² AS 2003 3331
Die Vertragsparteien
entschlossen, das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftver­unreinigung durchzuführen³;
besorgt darüber, dass Emissionen von Schwefel und anderen luftverunreinigenden Stoffen weiterhin über internationale Grenzen befördert werden und in exponierten Teilen Europas und Nordamerikas ausgedehnte Schäden an Naturschätzen von lebenswichtiger Bedeutung für Umwelt und Wirtschaft, z. B. Wäldern, Böden und Gewässern sowie an Materialien, einschliesslich historischer Denkmäler, verur­sachen und unter bestimmten Umständen schädliche Auswirkungen auf die mensch­liche Gesundheit haben;
in dem Entschluss, vorsorgende Massnahmen zu treffen, um Emissionen luftverun­reinigender Stoffe vorzubeugen, sie zu verhüten oder auf ein Mindestmass zu be­schränken und ihre nachteiligen Auswirkungen möglichst gering zu halten;
in der Überzeugung, dass bei drohenden schweren oder bleibenden Schäden die fehlende absolute wissenschaftliche Sicherheit nicht als Grund dafür dienen soll, entsprechende Massnahmen aufzuschieben, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese vorsorgenden Massnahmen zur Bekämpfung der Emissionen luftverunreinigender Stoffe kosteneffizient sein sollen;
eingedenk dessen, dass Massnahmen zur Bekämpfung von Schwefel und anderen luftverunreinigenden Stoffen auch zum Schutz der empfindlichen Umwelt der Arktis beitragen würden;
in der Erwägung, dass die Hauptquellen der Luftverunreinigung, die zur Versaue­rung der Umwelt beitragen, die Verbrennung fossiler Brennstoffe zur Energieerzeu­gung, die wichtigsten technischen Verfahren in den verschiedenen Industriesektoren sowie der Verkehr sind, die zu Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden und anderen verunreinigenden Stoffen führen;
in dem Bewusstsein, dass ein kosteneffizienter, regionaler Lösungsansatz zur Be­kämpfung der Luftverunreinigung notwendig ist, bei dem die Unterschiede zwischen den einzelnen Staaten bezüglich der Auswirkungen und der Kosten der Bekämpfung berücksichtigt werden;
in dem Wunsch, weitere und wirksamere Massnahmen zur Bekämpfung und Verrin­gerung der Schwefelemissionen zu ergreifen;
in Kenntnis der Tatsache, dass jede Politik zur Bekämpfung der Schwefelemissio­nen, so kostenwirksam sie auf regionaler Ebene auch sein mag, eine relativ hohe wirtschaftliche Belastung für die Staaten verursachen wird, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden;
im Hinblick darauf, dass Massnahmen zur Verringerung der Schwefelemissionen nicht als Mittel willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung oder als ver­schleierte Einschränkung des internationalen Wettbewerbs und Handels dienen sollen;
unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten über Emissionen, Abläufe in der Atmosphäre und Auswirkungen der Schwefeloxide auf die Umwelt sowie über die Kosten für deren Bekämpfung;
in dem Bewusstsein, dass neben den Schwefelemissionen auch Emissionen von Stickstoffoxiden und Ammoniak zur Versauerung der Umwelt führen;
in Anbetracht dessen, dass aufgrund des am 9. Mai 1992⁴ in New York angenomme­nen Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen ver­einbart wurde, nationale Politiken einzuführen und entsprechende Massnahmen zur Bekämpfung der Klimaänderungen zu ergreifen, wodurch eine Verringerung der Schwefelemissionen herbeigeführt werden dürfte;
in Bekräftigung der Notwendigkeit, eine umweltverträgliche und nachhaltige Ent­wicklung sicherzustellen;
in Anerkennung der Notwendigkeit, die Wissenschaft und technische Zusammenar­beit fortzusetzen, um den auf kritischen Einträgen und kritischen Werten beruhenden Lösungsansatz weiter auszuarbeiten, einschliesslich der Bemühungen zur Bewertung verschiedener luftverunreinigender Stoffe und verschiedenartiger Auswirkungen auf die Umwelt, auf Materialien und auf die menschliche Gesundheit;
unter Hervorhebung der Tatsache, dass wissenschaftliche und technische Kenntnisse weiter fortschreiten und dass es notwendig sein wird, diese Entwicklungen zu be­rücksichtigen, wenn die Angemessenheit der aufgrund dieses Protokolls ein­gegan­genen Verpflichtungen überprüft und über künftige Massnahmen entschieden wird;
in Anerkennung des am 8. Juli 1985⁵ in Helsinki angenommenen Protokolls betref­fend die Verringerung von Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 von Hundert sowie der von zahlreichen Staaten bereits ergriffenen Massnahmen, die eine Verringerung der Schwefelemissionen bewirkt haben,
sind wie folgt übereingekommen:
³ SR 0.814.32 ⁴ SR 0.814.01 ⁵ SR 0.814.321
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls
1. bedeutet «Übereinkommen» das am 13. November 1979 in Genf angenom­mene Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverun­reinigung;
2. bedeutet «EMEP» das Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa;
3. bedeutet «Exekutivorgan» das nach Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkom­mens gebildete Exekutivorgan für das Übereinkommen;
4. bedeutet «Kommission» die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa;
5. bedeutet «Vertragsparteien» die Vertragsparteien dieses Protokolls, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert;
6. bedeutet «geographischer Anwendungsbereich des EMEP» das in Artikel 1 Absatz 4 des am 28. September 1984⁶ in Genf angenommenen Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) definierte Gebiet;
7. bedeutet «SOMA» ein in Anhang III unter den in Artikel 2 Absatz 3 fest­geleg­ten Bedingungen bestimmtes Gebiet, in dem Massnahmen zur Vermin­derung der Schwefeloxide durchgeführt werden;
8. bedeutet «kritischer Eintrag» eine quantitative Schätzung der Exposition ge­genüber einem oder mehreren verunreinigenden Stoffen, unterhalb deren nach dem heutigen Wissensstand keine signifikanten schädlichen Auswir­kungen auf bestimmte empfindliche Teile der Umwelt auftreten;
9. bedeutet «kritische Werte» die Konzentration verunreinigender Stoffe in der Atmosphäre, oberhalb deren nach dem heutigen Wissensstand unmittelbare schädliche Auswirkungen auf Rezeptoren wie Menschen, Pflanzen, Ökosys­teme oder Materialien auftreten können;
10. bedeutet «kritische Schwefeldeposition» eine quantitative Schätzung der Expo­sition gegenüber oxidierten Schwefelverbindungen unter Berücksichti­gung der durch Aufnahme und Deposition basischer Kationen verursachten Auswirkungen, unterhalb deren nach dem heutigen Wissensstand keine sig­nifikanten schädlichen Auswirkungen auf bestimmte empfindliche Teile der Umwelt auftreten;
11. bedeutet «Emission» die Ableitung von Stoffen in die Atmosphäre;
12. bedeutet «Schwefelemissionen» sämtliche Emissionen von Schwefelverbin­dungen, ausgedrückt in Kilotonnen Schwefeldioxid (kt SO 2 ), in die Atmo­sphäre, die von anthropogenen Quellen mit Ausnahme von Schiffen im in­ternationalen Verkehr ausserhalb der Hoheitsgewässer ausgehen;
13. bedeutet «Brennstoff» jedes feste, flüssige oder gasförmige brennbare Mate­rial mit Ausnahme von Haushaltsabfällen und toxischen oder gefährlichen Abfällen;
14. bedeutet «ortsfeste Verbrennungsquelle» jede technische Einrichtung oder Gruppe von technischen Einrichtungen, die sich an einem gemeinsamen Standort befinden, die Abgase durch einen gemeinsamen Schornstein ablei­ten oder ableiten könnten und in denen zur Nutzung der erzeugten Wärme Brennstoffe oxidiert werden;
15. bedeutet «grössere neue ortsfeste Verbrennungsquelle» jede ortsfeste Verbren­nungsquelle, deren Bau oder wesentliche Veränderung nach dem 31. Dezember 1995 genehmigt wird und deren thermische Nennleistung mindestens 50 MW th beträgt. Die zuständigen nationalen Behörden ent­scheiden darüber, ob eine Veränderung wesentlich ist oder nicht, unter Be­rücksichtigung solcher Faktoren wie die Vorteile für die Umwelt infolge der Veränderung;
16. bedeutet «grössere bestehende ortsfeste Verbrennungsquelle» jede beste­hende ortsfeste Verbrennungsquelle, deren thermische Nennleistung min­destens 50 MW th beträgt;
17. bedeutet «Gasöl» jedes Erdölerzeugnis innerhalb von HS 2710 oder jedes Erdölerzeugnis, das aufgrund seines Destillationsbereichs in die Kategorie der Mitteldestillate fällt, die zur Verwendung als Brennstoff bestimmt sind und von denen mindestens 85 Volumenprozente einschliesslich Destilla­ti­onsverluste bei 350° Celsius destillieren;
18. bedeutet «Emissionsgrenzwert» die zulässige Konzentration von Schwefelver­bindungen, ausgedrückt als Schwefeldioxid in den Abgasen aus einer ortsfesten Verbrennungsquelle, ausgedrückt als Masse pro Volumen der Abgase in mg SO 2 /Nm³, bezogen auf einen Volumenanteil an Sauerstoff im Abgas von 3 % bei flüssigen und gasförmigen Brennstoffen und 6 % bei festen Brennstoffen;
19. bedeutet «Emissionsbegrenzung» die zulässige Gesamtmenge an Schwefelver­bindungen, ausgedrückt als Schwefeldioxid, die von einer Verbrennungsquelle oder einer Gruppe von Verbrennungsquellen herrühren, die sich entweder an einem gemeinsamen Standort oder innerhalb eines fest­gelegten geographischen Gebiets befinden, ausgedrückt in Kilotonnen pro Jahr;
20. bedeutet «Schwefelabscheidegrad» das Verhältnis der Schwefelmenge, die in einem bestimmten Zeitraum am Standort der Verbrennungsquelle abge­schieden wird, zu der Schwefelmenge in dem Brennstoff, der in die Verbrennungsanlagen eingebracht und im gleichen Zeitraum verbraucht wird;
21. bedeutet «Schwefelhaushalt» eine Matrix berechneter Beiträge von Emissio­nen aus bestimmten Gebieten zur Deposition oxidierter Schwefelverbindun­gen in Aufnahmegebieten.
⁶ SR 0.814.322
Art. 2 Grundlegende Verpflichtungen
1. Die Vertragsparteien begrenzen und verringern ihre Schwefelemissionen, um die Gesundheit des Menschen und die Umwelt vor nachteiligen Auswirkungen, insbe­sondere Auswirkungen durch Versauerung, zu schützen und um sicherzustellen, soweit möglich ohne unverhältnismässig hohe Kosten zu verursachen, dass Deposi­tionen von oxidierten Schwefelverbindungen die nach dem heutigen wissenschaft­lichen Kenntnisstand in Anhang I als kritische Schwefeldepositionen angegebenen kritischen Einträge langfristig nicht überschreiten.
2. In einem ersten Schritt verringern die Vertragsparteien ihre jährlichen Schwefel­emissionen zumindest entsprechend dem Zeitplan und den Werten, die in Anhang II festgelegt sind, und halten sie auf diesem Stand.
3. Jede Vertragspartei,
a) deren gesamte Landfläche mehr als 2 000 000 Quadratkilometer beträgt;
b) die sich nach Absatz 2 zu einer Höchstmenge der nationalen Schwefelemissio­nen verpflichtet hat, die das Niveau ihrer Emissionen von 1990 oder ihre Verpflichtung im Rahmen des Protokolls von Helsinki von 1985 zur Verringerung von Schwefelemissionen oder ihres grenzüber­schreitenden Flusses um mindestens 30 von Hundert nicht übersteigt, sofern dieser Wert niedriger ist, wie in Anhang II angegeben;
c) deren jährliche Schwefelemissionen, die zur Versauerung in Gebieten unter der Hoheitsgewalt einer oder mehrerer anderer Vertragsparteien beitragen, ausschliesslich aus Gebieten unter ihrer Hoheitsgewalt stammen, welche in Anhang III als SOMAs aufgeführt sind, und die hierüber entsprechende Un­terlagen vorgelegt hat, und
d) die bei der Unterzeichnung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu dem Proto­koll ihre Absicht bekundet hat, in Übereinstimmung mit diesem Absatz zu handeln,
verringert darüber hinaus ihre jährlichen Schwefelemissionen in dem derart ausge­wiesenen Gebiet zumindest entsprechend dem Zeitplan und den Werten, die in Anhang II festgelegt sind, und hält sie auf diesem Stand.
4. Ausserdem wenden die Vertragsparteien entsprechend den Leitlinien in Anhang IV die wirksamsten Massnahmen, die unter den jeweiligen Umständen für die an­gemessen sind, zur Verringerung der Schwefelemissionen auf neue und bestehende Quellen an; dazu gehören unter anderem
– Massnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz;
– Massnahmen zur Erhöhung der Verwendung erneuerbarer Energien;
– Massnahmen zur Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter Brennstoffe und zur Förderung der Verwendung von Brennstoffen mit niedrigem Schwe­felgehalt, einschliesslich der kombinierten Verwendung von hoch schwefel­haltigem mit schwefelarmem oder schwefelfreiem Brennstoff;
– Massnahmen zur Anwendung der besten verfügbaren Technologien zur Emis­sionsbekämpfung, die keine unverhältnismässig hohen Kosten verursa­chen.
5. Mit Ausnahme der Vertragsparteien, die dem Abkommen über Luftqualität von 1991 zwischen den Vereinigten Staaten und Kanada unterliegen, wird jede Vertrags­partei zumindest
a) Emissionsgrenzwerte auf alle grösseren neuen ortsfesten Verbrennungsquel­len anwenden, die mindestens so streng sind wie die in Anhang V festge­legten Werte;
b) bis spätestens 1. Juli 2004, soweit wie möglich ohne unverhältnismässig hohe Kosten zu verursachen, Emissionsgrenzwerte, die mindestens so streng sind wie die in Anhang V festgelegten Werte, auf die grösseren bestehenden ortsfesten Verbrennungsquellen, die eine thermische Nennleistung von mehr als 500 MW th haben, wobei die verbleibende Lebenszeit einer Anlage ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls berücksichtigt wird, oder gleichwertige Emissionsbegrenzungen oder sonstige geeignete Bestimmun­gen anwenden, sofern diese die in Anhang II festgelegten Obergrenzen für Schwefelemissionen erreichen und sich im Anschluss daran den in Anhang I aufgeführten kritischen Einträge nähern; bis spätestens 1. Juli 2004 Emis­si­onsgrenzwerte oder Emissionsbegrenzungen auf die grösseren bestehenden ortsfesten Verbrennungsquellen anwenden, deren thermische Nennleistung zwischen 50 und 500 MW th liegt, wobei Anhang V als Leitlinie dient;
c) spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls nationale Normen für den Schwefelgehalt im Gasöl anwenden, die mindestens so streng sind wie die in Anhang V festgelegten. In Fällen, in denen die Versorgung mit Gasöl anders nicht sichergestellt werden kann, kann ein Staat die in diesem Absatz festgelegte Frist bis auf zehn Jahre verlängern. In diesem Fall bekun­det er in einer Erklärung, die zusammen mit der Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt wird, seine Absicht zur Verlängerung der Frist.
6. Die Vertragsparteien können ausserdem wirtschaftliche Instrumente anwenden, um die Annahme kostenwirksamer Lösungsansätze zur Verringerung der Schwefel­emissionen zu fördern.
7. Die Vertragsparteien dieses Protokolls können auf eine Tagung des Exekutivor­gans entsprechend den Regeln und Bedingungen, die von diesem auszuarbeiten und anzunehmen sind, entscheiden, ob zwei oder mehr Vertragsparteien die in Anhang II enthaltenen Verpflichtungen gemeinsam erfüllen dürfen. Diese Regeln und Bedin­gungen müssen die Einhaltung der in Absatz 2 enthaltenen Verpflichtungen ge­währleisten und auch die Erreichung der in Absatz 1 genannten Umweltziele för­dern.
8. Die Vertragsparteien beginnen vorbehaltlich des Ergebnisses der ersten Überprüfung nach Artikel 8 und spätestens ein Jahr nach Abschluss dieser ersten Überprüfung Verhandlungen über weitere Verpflichtungen zur Verringerung der Emissionen.
Art. 3 Technologieaustausch
1. Die Vertragsparteien erleichtern in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten den Austausch von Techno­logien und Techniken zur Verringerung von Schwefelemissionen, einschliesslich solcher, welche die Energieeffizienz, die Verwendung erneuerbarer Energien und die Verwendung schwefelarmer Brennstoffe erhöhen, insbesondere durch die Förde­rung
a) des kommerziellen Austausches verfügbarer Technologien;
b) direkter Kontakte und Zusammenarbeit der Industrien, einschliesslich Gemein­schaftsunternehmen;
c) des Austausches von Informationen und Erfahrungen und
d) der Gewährung technischer Unterstützung.
2. Bei der Förderung der in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten schaffen die Ver­tragsparteien günstige Voraussetzungen, indem sie Kontakte und Zusammenarbeit zwischen geeigneten Organisationen und Personen des privaten und öffentlichen Sektors erleichtern, die Technologien, Planungs- und Konstruktionsdienste, Ausrüs­tung oder Finanzierung zur Verfügung stellen können.
3. Die Vertragsparteien beginnen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls mit der Prüfung von Verfahren zur Schaffung günstigerer Voraussetzun­gen für den Austausch von Technologien zur Verringerung der Schwefelemissionen.
Art. 4 Nationale Strategien, Politiken, Programme, Massnahmen und Informationen
1. Zur Erfüllung ihrer in Artikel 2 enthaltenen Verpflichtungen wird jede Vertrags­partei:
a) spätestens sechs Monate, nachdem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, nationale Strategien, Politiken und Programme verabschieden und
b) nationale Massnahmen ergreifen und anwenden,
um ihre Schwefelemissionen zu begrenzen und zu verringern.
2. Jede Vertragspartei sammelt und hält Informationen verfügbar über:
a) das tatsächliche Niveau der Schwefelemissionen sowie der Immissionskonzent­rationen und Depositionen von oxidiertem Schwefel und anderen versauernden Verbindungen, wobei bei den Vertragsparteien inner­halb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP der EMEP-Ar­beitsplan berücksichtigt wird, und
b) die durch Depositionen von oxidiertem Schwefel und anderen versauernden Verbindungen entstandenen Auswirkungen.
Art. 5 Berichterstattung
1. Jede Vertragspartei übermittelt dem Exekutivorgan über den Exekutivsekretär der Kommission in vom Exekutivorgan festzulegenden regelmässigen Abständen In­formationen über
a) die Durchführung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten nationalen Strategien, Politiken, Programme und Massnahmen,
b) das Niveau der jährlichen nationalen Schwefelemissionen entsprechend den vom Exekutivorgan angenommenen Richtlinien unter Angabe der Emis­si­onsdaten für alle einschlägigen Kategorien von Emissionsquellen und
c) die Durchführung sonstiger Verpflichtungen, die sie aufgrund dieses Proto­kolls übernommen hat,
im Einklang mit einem von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutiv­organs gefassten Beschluss über Form und Inhalt der Informationen. Die Bestim­mungen dieses Beschlusses werden, falls erforderlich, überprüft, um zusätzliche Elemente bezüglich Form und/oder Inhalt der in den Bericht aufzunehmenden In­formationen festzustellen.
2. Jede Vertragspartei innerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP übermittelt an EMEP über den Exekutivsekretär der Kommission in regel­mässigen Abständen, die vom EMEP-Lenkungsorgan festzulegen und von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans zu genehmigen sind, Infor­mationen über das Niveau der Schwefelemissionen mit der vom EMEP-Lenkungs­organ bestimmten zeitlichen und räumlichen Auflösung.
3. Rechtzeitig vor jeder Jahrestagung des Exekutivorgans legt EMEP Informationen vor über
a) Immissionskonzentrationen und Deposition oxidierter Schwefelverbindun­gen und
b) Berechnungen der Schwefelhaushalte.
Die Vertragsparteien ausserhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP stellen auf Anfrage des Exekutivorgans ähnliche Informationen zur Ver­fügung.
4. Das Exekutivorgan veranlasst nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b des Über­einkommens die Darlegung von Informationen über die Auswirkungen von Deposi­tionen oxidierten Schwefels und anderer versauernder Verbindungen.
5. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass auf den Tagungen des Exekutivorgans in regelmässigen Abständen überarbeitete Informationen über berechnete und interna­tional optimierte Zuteilungen von Emissionsverringerungen für die Staaten inner­halb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP mit Hilfe integrierter Bewertungsmodelle vorgelegt werden, um im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 dieses Protokolls den Unterschied zwischen den tatsächlichen Depositionen oxidierter Schwefelverbindungen und den kritischen Eintragswerten weiter zu verringern.
Art. 6 Forschung, Entwicklung und Überwachung
Die Vertragsparteien fördern die Forschung, Entwicklung, Überwachung und Zu­sammenarbeit in Bezug auf
a) die internationale Harmonisierung der Methoden zur Festlegung der kriti­schen Einträge und der kritischen Werte sowie die Ausarbeitung von Ver­fahren für eine derartige Harmonisierung;
b) die Verbesserung der Überwachungsmethoden und -systeme sowie der Model­lierung von Transport, Konzentrationen und Depositionen von Schwe­felverbindungen;
c) Strategien zur weiteren Verringerung der Schwefelemissionen auf der Grund­lage der kritischen Einträge und der kritischen Werte sowie der tech­nischen Entwicklungen und der Verbesserung integrierter Bewertungs­mo­delle zur Berechnung international optimierter Zuteilungen von Emissions­verringerungen unter Berücksichtigung einer ausgewogenen Ver­teilung der Kosten der Emissionsverringerungen;
d) das Verständnis für die weiterreichenden Auswirkungen von Schwefelemissio­nen auf die Gesundheit des Menschen, die Umwelt – insbe­sondere Versauerung – und auf Materialien, einschliesslich historischer und kultureller Denkmäler, unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Ver­bindungen und troposphärischem Ozon;
e) Technologien zur Emissionsbekämpfung und Technologien und Techniken zur Verbesserung der Energieeffizienz, der Energieeinsparung und der Ver­wendung erneuerbarer Energien;
f) die wirtschaftliche Bewertung der durch die Verringerung von Schwefel­emis­sionen bewirkten Vorteile für die Umwelt und die Gesundheit des Men­schen.
Art. 7 Einhaltung des Protokolls
1. Hiermit wird ein Durchführungsausschuss eingesetzt, der die Durchführung dieses Protokolls und die Einhaltung der von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtungen überprüft. Er erstattet den Vertragsparteien auf den Tagungen des Exekutivorgans Bericht und kann ihnen die von ihm für geeignet gehaltenen Emp­fehlungen erteilen.
2. Nach Prüfung des Berichts und etwaiger vom Durchführungsausschuss erteilter Empfehlungen können die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Umstände einer Angelegenheit und entsprechend den Gepflogenheiten des Übereinkommens beschliessen und verlangen, dass Massnahmen getroffen werden, um die vollstän­dige Einhaltung dieses Protokolls sicherzustellen, einschliesslich Massnahmen zur Unterstützung einer Vetragspartei bei der Einhaltung des Protokolls und zur Förde­rung der Ziele des Protokolls.
3. Auf der ersten Tagung des Exekutivorgans nach Inkrafttreten dieses Protokolls fassen die Vertragsparteien einen Beschluss, durch den die Struktur und die Auf­gaben des Durchführungsausschusses sowie die Verfahren festgelegt werden, die der Ausschuss bei der Überprüfung der Einhaltung des Protokolls zugrundelegt.
4. Die Anwendung des Verfahrens zur Überprüfung der Einhaltung lässt Artikel 9 dieses Protokolls unberührt.
Art. 8 Überprüfungen durch die Vertragsparteien auf den Tagungen des Exekutivorgans
1. Nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens überprüfen die Vertragsparteien auf den Tagungen des Exekutivorgans die von den Vertragspar­teien und EMEP vorgelegten Informationen, die Daten über die Auswirkungen durch Schwefeldispositionen und Depositionen anderer versauernder Verbindungen sowie die in Artikel 7 Absatz 1 dieses Protokolls bezeichneten Berichte des Durch-führungsausschusses.
2. a) Auf den Tagungen des Exekutivorgans überprüfen die Vetragsparteien laufend die in diesem Protokoll aufgeführten Verpflichtungen, darunter
i) ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit ihren berechneten und inter­national optimierten Zuteilungen von Emissionsverringerungen, wie in Artikel 5 Absatz 5 vorgesehen, und
ii) die Angemessenheit der Verpflichtungen und die Fortschritte, die zur Er­reichung der in diesem Protokoll festgelegten Ziele gemacht wurden;
b) die Überprüfungen berücksichtigen die besten verfügbaren wissenschaft­li­chen Informationen über Versauerung, einschliesslich der Bewertung der kritischen Einträge, der technologischen Entwicklungen, der sich ändernden wirtschaftlichen Bedingungen und der Erfüllung der Verpflichtungen hin­sichtlich der Emissionswerte;
c) im Zusammenhang mit diesen Überprüfungen bemüht sich jede Vertragspar­tei, deren Verpflichtungen hinsichtlich der in Anhang II festgelegten Ober­grenzen für Schwefelemissionen nicht mit den für sie berechneten und inter­national optimierten Zuteilungen der Emissionsverringerungen, die zur Ver­ringerung des Unterschieds um mindestens 60 % zwischen den Schwe­felde­positionen im Jahr 1990 und den kritischen Schwefeldepositionen in­nerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP erforderlich sind, über­einstimmen, nach Kräften, den geänderten Verpflichtungen nach­zukommen;
d) die Verfahren, Methoden und der Zeitplan für die Überprüfungen werden von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans festgelegt. Die erste Überprüfung dieser Art muss 1997 beendet sein.
Art. 9 Beilegung von Streitigkeiten
1. Im Fall einer Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls bemühen sich die betroffenen Ver­tragsparteien um eine Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl. Die Streitparteien unterrichten das Exekutivorgan über ihre Streitigkeit.
2. Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zum Protokoll oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei, die keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, in einer dem Verwahrer vorgelegten schriftlichen Urkunde erklären, dass sie in bezug auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls eines oder beide der folgenden Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Ver­pflichtung übernimmt, von Rechts wegen und ohne Übereinkunft als obligatorisch anerkennt:
a) Vorlage der Streitigkeit beim Internationalen Gerichtshof;
b) ein Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit Verfahren, die von den Ver­tragsparteien so bald wie möglich in einem Anhang über ein Schiedsverfah­ren auf einer Tagung des Exekutivorgans beschlossen werden.
Eine Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, kann in bezug auf ein Schiedsverfahren nach dem unter Buchstabe b vorgesehenen Verfahren eine Erklärung mit gleicher Wirkung abgeben.
3. Eine nach Absatz 2 abgegebene Erklärung bleibt in Kraft, bis sie gemäss den darin enthaltenen Bestimmungen erlischt oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung einer schriftlichen Rücknahmenotifikation beim Verwahrer.
4. Eine neue Erklärung, eine Rücknahmenotifikation oder das Erlöschen einer Erklärung berührt nicht die beim Internationalen Gerichtshof oder bei dem Schieds­gericht anhängigen Verfahren, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
5. Ausser in dem Fall, in dem die Streitparteien dasselbe Mittel der Streitbeilegung nach Absatz 2 angenommen haben, wird die Streitigkeit auf Ersuchen einer der Streitparteien einem Vergleichsverfahren unterworfen, wenn nach Ablauf von zwölf Monaten, nachdem eine Vertragspartei einer anderen notifiziert hat, dass eine Strei­tigkeit zwischen ihnen besteht, die betreffenden Vertragsparteien ihre Streitigkeit nicht durch die in Absatz 1 genannten Mittel beilegen konnten.
6. Für die Zwecke des Absatzes 5 wird eine Vergleichskommission gebildet. Die Kommission besteht aus einer jeweils gleichen Anzahl von durch die betreffenden Parteien oder, falls mehrere Parteien des Vergleichsverfahrens eine Streitgenossen­schaft bilden, durch die Gesamtheit dieser Parteien ernannten Mitgliedern sowie einem Vorsitzenden, der gemeinsam von den so ernannten Mitgliedern gewählt wird. Die Kommission fällt einen Spruch mit Empfehlungscharakter, den die Par­teien nach Treu und Glauben prüfen.
Art. 10 Anhänge
Die Anhänge dieses Protokolls sind Bestandteil des Protokolls. Die Anhänge I und IV haben Empfehlungscharakter.
Art. 11 Änderungen und Anpassungen
1. Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen. Jede Ver­tragspartei des Übereinkommens kann eine Anpassung in Anhang II des Protokolls vorschlagen, um ihren Namen zusammen mit Emissionswerten, Obergrenzen für Schwefelemissionen und dem Vomhundertsatz der Emissionsverringerungen ein­fügen zu lassen.
2. Diese vorgeschlagenen Änderungen und Anpassungen werden dem Exekutiv­sekretär der Kommission schriftlich vorgelegt, der sie an alle Vertragsparteien weiterleitet. Die Vertragsparteien erörtern die vorgeschlagenen Änderungen und Anpassungen auf der nächsten Tagung des Exekutivorgans, sofern diese Vorschläge vom Exekutivsekretär den Vertragsparteien mindestens neunzig Tage im voraus übermittelt worden sind.
3. Änderungen dieses Protokolls und seiner Anhänge II, III und V bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwe­senden Vertragsparteien; sie treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien ihre Urkunde über die Annahme der Änderungen hinterlegt haben. Die Änderungen treten für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme der Änderungen hinterlegt hat.
4. Änderungen der Anhänge dieses Protokolls, ausgenommen Änderungen der in Absatz 3 genannten Anhänge, bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien. Für die Ver­tragsparteien, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Absatz 5 vorgelegt haben, wird eine Änderung eines dieser Anhänge nach Ablauf von neunzig Tagen nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Exekutivsekretär sie der Kommission übermittelt hat, sofern mindestens sechzehn Vertragsparteien keine solche Notifikation vor­gelegt haben.
5. Jede Vertragspartei, die eine Änderung eines Anhangs, ausgenommen einen in Absatz 3 aufgeführten Anhang, nicht genehmigen kann, notifiziert dies dem Ver­wahrer schriftlich innerhalb von neunzig Tagen, nachdem die Annahme der Ände­rung mitgeteilt wurde. Der Verwahrer unterrichtet alle Vertragsparteien unverzüg­lich über die erhaltene Notifikation. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen; die Änderung des betreffenden Anhangs wird für die Vertragspartei mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwah­rer wirksam.
6. Anpassungen in Anhang II bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien; sie werden für alle Vertragsparteien dieses Protokolls am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Exekutivsekretär der Kommission den betreffenden Vertrags­parteien die Annahme der Anpassung schriftlich notifiziert hat.
Art. 12 Unterzeichnung
1. Dieses Protokoll liegt am 14. Juni 1994 in Oslo und danach bis zum 12. Dezem­ber 1994 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für die Mitgliedstaaten der Kommission, für Staaten, die in der Kommission nach Absatz 8 der Entschliessung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 beratenden Status ha­ben, sowie für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souve­ränen Staaten, die Mitglieder der Kommission sind, gebildet werden und für die Aushandlung, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte in Angelegenheiten zuständig sind, die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, zur Unterzeichnung auf, vorausgesetzt, dass die betreffenden Staaten und Organisa­tionen Vertragsparteien des Übereinkommens und in Anhang II aufgeführt sind.
2. Solche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegen­heiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, in ihrem eigenen Namen die Rechte aus und nehmen die Pflichten wahr, die dieses Protokoll ihren Mitgliedstaaten über­trägt. In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten dieser Organisationen nicht berech­tigt, solche Rechte einzeln auszuüben.
Art. 13 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.
2. Dieses Protokoll steht vom 12. Dezember 1994 an für die Staaten und Organisa­tionen, welche die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 1 erfüllen, zum Beitritt offen.
Art. 14 Verwahrer
Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser erfüllt die Aufgaben des Verwahrers.
Art. 15 Inkrafttreten
1. Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Verwahrer in Kraft.
2. Für alle in Artikel 12 Absatz 1 bezeichneten Staaten und Organisationen, die nach der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinter­legung der Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch die betreffende Vertragspartei in Kraft.
Art. 16 Rücktritt
Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Notifikation bei dem Verwahrer oder zu einem in der Rücktrittsnotifikation angegebenen späteren Zeitpunkt wirk­sam.
Art. 17 Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Proto­koll unterschrieben.
Geschehen zu Oslo am 14. Juni 1994
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang I

Kritische Schwefeldeposition

(5-Perzentil in Zentigramm Schwefel pro Quadratmeter und Jahr)
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Anhang II

Höchstmengen der Schwefelemissionen und Emissionsverringerungen in vom Hundert

Anpassung vom Dezember 2001⁷
Die in der Tabelle unten aufgeführten Obergrenzen für Schwefelemissionen stellen die in Artikel 2 Absätze 2 und 3 dieses Protokolls enthaltenen Verpflichtungen dar. Die aufgeführten Emissionswerte für 1980 und 1990 sowie die Emissionsverringe­rungen in von Hundert. dienen lediglich Informationszwecken.

Emissionswerte
kt SO2 pro Jahr

Obergrenzen für
Schwefelemissionen¹
kt SO2 pro Jahr

Emissionsverringerung
in %.
(Basisjahr 1980²)

1980

1990

2000

2005

2010

2000

2005

2010

Belarus

  740

   –

 456

 400

 370

38

46

50

Belgien

  828

 443

 248

 232

 215

70

72

74

Bulgarien

 2050

2020

1374

1230

1127

33

40

45

Dänemark

  451

 180

  90

   –

   –

80

 –

 –

Deutschland

 7494

5803

1300

 990

   –

83

87

 –

Finnland

  584

 260

 116

   –

   –

80

 –

 –

Frankreich

 3348

1202

 868

 770

 737

74

77

78

Griechenland

  400

 510

 595

 580

 570

 0

 3

 4

Irland

  222

 168

 155

   –

   –

30

 –

 –

Italien

 3800

   –

1330

1042

   –

65

73

 –

Kanada

– national

 4614

3700

3200

   –

   –

30

 –

 –

– SOMA

 3245

   –

1750

   –

   –

46

 –

 –

Kroatien

  150

 160

  133

 125

 117

11

17

22

Liechtenstein

    0,4

   0,1

   0,1

   –

   –

74

 –

 –

Luxemburg

   24

   –

  10

   –

   –

58

 –

 –

Monaco³

    0,08

   0,07

   0,07

   0,05

   0,04

13

38

50

Niederlande

  466

 207

 106

   –

   –

77

 –

 –

Norwegen

  142

  54

  34

   –

   –

76

 –

 –

Österreich

  397

  90

  78

   –

   –

80

 –

 –

Polen

 4100

3210

2583

2173

1397

37

47

66

Portugal

  266

 284

 304

 294

   –

 0

 3

 –

Russische Föderation⁴

 7161

4460

4440

4297

4297

38

40

40

Schweden

  507

 130

 100

   –

   –

80

 –

 –

Schweiz

  126

  62

  60

   –

   –

52

 –

 –

Slowakei

  843

 539

 337

 295

 240

60

65

72

Slowenien

  235

 195

 130

  94

  71

45

60

56

Spanien

 3319

2316

2143

   –

   –

35

 –

 –

Tschechien

 2257

1876

1128

 902

 632

50

60

72

Ukraine

 3850

   –

2310

   –

   –

40

 –

 –

Ungarn

 1632

1010

 898

 816

 653

45

50

60

Vereinigtes Königreich

 4898

3780

2449

1470

 980

50

70

80

Europäische
Gemeinschaft


25513


   –


9598


   –


   –


62


 –


 –

Anmerkungen

¹

Stellt eine Vertragspartei vor dem Jahr 2005 zu einem Zeitpunkt fest, dass sie wegen eines besonders harten Winters, eines besonders trockenen Sommers oder eines unvorhergesehenen kurzfristigen Kapazitätsverlustes im Energieversorgungssystem im Inland oder in einem Nachbarstaat nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen aus diesem Anhang nachzukommen, so kann sie diese erfüllen, indem sie den Durchschnittswert ihrer jährlichen Schwefelemissionen in dem betreffenden Jahr, dem Vorjahr und dem folgen­den Jahr ermittelt; jedoch darf der Emissionswert in einem einzigen Jahr die Obergrenze für Schwefelemissionen um nicht mehr als 20 % übersteigen.

Dem Durchführungsausschuss sind die Gründe für die Überschreitung in einem be­stimmten Jahr sowie die Methode der Ermittlung des Durchschnittwerts für die 3 Jahre zu melden.

²

Bei Griechenland und Portugal stützen sich die angegebenen Vom-Hundert-Sätze der Emissionsverringerung auf die für das Jahr 2000 berechneten Obergrenzen.

³

Die Zahlen für Monaco wurden anlässlich der 19. Session des Exekutivorgans angenommen.

Europäischer Teil innerhalb des Anwendungsgebiets des EMEP.

⁷ Aufgrund des Beitritts Monacos ist diese Anpassung am 18. April 2002 in Kraft getreten.

Anhang III

Bestimmung der Gebiete, in denen Massnahmen zur Verminderung der Schwefeloxide durchgeführt werden

(Sulphur Oxides Management Areas [SOMAs])
Das folgende SOMA wird für die Zwecke dieses Protokolls angegeben:
SOMA Südost-Kanada
Es handelt sich um eine Fläche von 1 Million km², die folgendes umfasst: sämtliche Gebiete der Provinzen Prince-Edward-Island, Neuschottland und New Brunswick, das gesamte Gebiet der Provinz Quebec südlich einer geraden Linie zwischen Havre–St. Pierre an der Nordküste des St.-Lorenz-Golfs und dem Punkt, an dem die Grenze Quebec/Ontario auf die Küstenlinie der James-Bucht trifft, sowie das ge­samte Gebiet der Provinz Ontario südlich einer geraden Linie zwischen dem Punkt, an dem die Grenze Ontario/Quebec die Küstenlinie der James-Bucht schneidet, und dem Fluss Nipigon in der Nähe des Nordufers des Oberen Sees.

Anhang IV

Technologien zur Bekämpfung der Schwefelemissionen aus ortsfesten Quellen

I. Einleitung

1. Dieser Anhang dient als Richtschnur für die Feststellung von Möglichkeiten und Technologien zur Bekämpfung von Schwefelemissionen, um die in diesem Protokoll enthaltenen Verpflichtungen einzuhalten.
2. Der Anhang stützt sich auf Informationen über allgemeine Möglichkeiten zur Verringerung der Schwefelemissionen und insbesondere über die Ergebnisse und Kosten der Technologien zur Bekämpfung der Emissionen, die in amtlichen Unter­lagen des Exekutivorgans und seiner untergeordneten Organe enthalten sind.
3. Sofern nichts anderes angegeben ist, beruhen die aufgeführten Massnahmen zur Emissionsverringerung in den meisten Fällen auf der in mehreren Jahren gewonne­nen praktischen Erfahrung und gelten als die am besten eingeführten und wirtschaft­lich günstigsten verfügbaren Technologien. Allerdings machen die sich fortlaufend erweiternden Erfahrungen mit emissionsarmen Massnahmen und Technologien in neuen Anlagen sowie Nachrüstung bestehender Anlagen eine regelmässige Überprü­fung dieses Anhangs erforderlich.
4. Der Anhang führt zwar eine Reihe von Massnahmen und Technologien in einer grossen Bandbreite von Kosten und Leistungen auf, doch kann er nicht als vollstän­dige Liste der Emissionsbekämpfungsmöglichkeiten betrachtet werden. Überdies hängt die Entscheidung für die Bekämpfungsmassnahmen und -technologien im Einzelfall von verschiedenen Faktoren ab, einschliesslich der geltenden Gesetze und Verordnungen, und insbesondere von den Anforderungen der Bekämpfungstechno­logie, der Primärenergiestruktur, der industriellen Infrastruktur, der Wirtschaftslage und den besonderen innerbetrieblichen Bedingungen.
5. Das Hauptaugenmerk des Anhangs richtet sich auf die Bekämpfung der Emissio­nen oxidierten Schwefels als der Summe aus Schwefeldioxid (SO 2 ) und Schwefel­trioxid (SO 3 ), ausgedrückt als SO 2 . Der Anteil des Schwefels, der in Form von Schwefeloxid oder anderen Schwefelverbindungen von Nichtverbrennungsprozessen und aus anderen Quellen abgegeben wird, ist im Vergleich mit den Schwefel­emissi­onen aus der Verbrennung gering.
6. Bei der Planung von Massnahmen oder Technologien für SO X -Quellen, die auch andere Stoffe, insbesondere Stickoxide (NO X ), Stäube, Schwermetalle und flüchtige organische Verbindungen (VOCs) abgeben, ist es sinnvoll, sie in Verbindung mit schadstoffspezifischen Bekämpfungsmöglichkeiten zu prüfen, um ihre Gesamtwir­kung zu erhöhen und die Auswirkungen auf die Umwelt auf ein Mindestmass zu beschränken und insbesondere um zu verhindern, dass sich die Probleme der Luft­verunreinigung auf andere Medien (wie z. B. Abwasser und feste Abfälle) übertra­gen.

II. Grössere ortsfeste Quellen für Schwefelemissionen

7. Die Verbrennung fossiler Brennstoffe ist die Hauptquelle anthropogener Schwe­felemissionen aus ortsfesten Quellen. Darüber hinaus können ausser der Verbren­nung einige andere Prozesse erheblich zu diesen Emissionen beitragen. Nach EMEP/CORINAIR’90 gehören folgende Kategorien zu den wichtigsten ortsfesten Verbrennungsquellen:
i) öffentliche Kraftwerke, Anlagen für Kraftwärmekopplung und Fernwärme: a) Kessel;
b) ortsfeste Verbrennungsturbinen und Verbrennungsmotoren;
ii) Feuerungsanlagen für Gewerbe, Institutionen und Wohngebäude: a) gewerbliche Kessel;
b) Hausfeuerungen;
iii) industrielle Feuerungsanlagen und Verbrennungsprozesse: a) Kessel und Industrieheizungsanlagen;
b) Prozesse, z. B. metallurgische Verfahren wie etwa Glühen und Sintern, Kokereianlagen, Bearbeitung von Titandioxid (TiO 2 ) usw.;
c) Zellstoffherstellung;
iv) Nichtverbrennungsprozesse, z. B. Herstellung von Schwefelsäure, be­stimmte organische Syntheseverfahren, Behandlung metallischer Oberflä­chen;
v) Gewinnung, Verarbeitung und Verteilung fossiler Brennstoffe;
vi) Abfallbehandlung und -entsorgung, z. B. thermische Behandlung kommuna­ler und industrieller Abfälle.
8. Die Gesamtdaten (1990) für die ECE-Region zeigen, dass ca. 88 % der gesamten Schwefelemissionen aus Verbrennungsverfahren (20 % aus industrieller Verbren­nung), 5 % aus Produktionsprozessen und 7 % aus Ölraffinerien stammen. In vielen Ländern ist der Kraftwerkesektor die Hauptquelle der Schwefelemissionen. In eini­gen Ländern ist der Industriesektor (einschliesslich Raffinerien) ebenfalls eine bedeutende Quelle dieser Emissionen. Zwar sind die Emissionen aus Raffinerien in der ECE-Region verhältnismässig gering, doch sind deren Auswirkungen auf die Schwefelemissionen aus anderen Quellen erheblich wegen des Schwefels in den Ölprodukten. Im allgemeinen verbleiben 60 % des in den Rohprodukten vorhande­nen Schwefels in den Endprodukten, 30 % werden als Elementarschwefel zurück­gewonnen und 10 % aus den Raffinerieschornsteinen ausgestossen.

III. Allgemeine Möglichkeiten zur Verringerung der bei der Verbrennung entstehenden Schwefelemissionen:

9. Zur Verringerung der Schwefelemissionen sind folgende allgemeine Möglich­keiten vorhanden:
i) Massnahmen der Energiewirtschaft:⁸ a) Energieeinsparung
Ein rationaler Energieverbrauch (Verbesserung der Energieeffizienz und der Verfahrensdurchführung, Kraftwärmekopplung und/oder Nach­frageregelung) führt gewöhnlich zu einer Verringerung der Schwefel­emissionen.
b) Energiemix
Im allgemeinen können Schwefelemissionen dadurch verringert wer­den, dass der Anteil der Energiequellen, bei denen keine Verbrennung stattfindet (d. h. Hydro-, Kern-, Windenergie usw.), im Energiemix er­höht wird. Jedoch sind weitere Umweltauswirkungen zu prüfen.
ii) Technische Möglichkeiten: a) Brennstoffumstellung
Die bei der Verbrennung erzeugten Schwefelemissionen sind unmittel­bar auf den Schwefelgehalt des verwendeten Brennstoffs zurückzufüh­ren. Eine Brennstoffumstellung (z. B. von schwefelreicher auf schwe­felarme Kohle und/oder flüssige Brennstoffe oder von Kohle auf Gas) führt zu geringeren Schwefelemissionen, doch kann es gewisse Ein­schränkungen geben, wie etwa durch die Verfügbarkeit schwefelarmer Brennstoffe und die Anpassungsfähigkeit vorhandener Verbrennungs­systeme an unterschiedliche Brennstoffe. In vielen ECE-Ländern wer­den derzeit einige Kohle- oder Ölverbrennungsanlagen durch gasbefeu­erte Verbrennungsanlagen ersetzt. Mit zwei unterschiedlichen Brenn­stoffen zu betreibende Anlagen können die Brennstoffumstellung er­leichtern.
b) Brennstoffreinigung
Die Reinigung von Erdgas entspricht dem Stand der Technik und wird weitgehend aus betrieblichen Gründen angewandt.
Die Reinigung von Prozessgasen (saures Raffineriegas, Kokereigas, Bio­gas usw.) ist ebenfalls Stand der Technik.
Die Entschwefelung flüssiger Brennstoffe (leichte und mittlere Frak­tion) ist ebenfalls Stand der Technik.
Die Entschwefelung schwerer Fraktionen ist technisch möglich, doch sollten die Rohöleigenschaften nicht ausser Betracht gelassen werden. Die Entschwefelung der Rückstände aus der atmosphärischen Destilla­tion (Rückstände aus atmosphärischen Rohöldestinationsanlagen) zur Herstellung von schwefelarmem Brennstofföl wird jedoch nicht ge­meinhin angewandt; die Verarbeitung schwefelarmer Rohöle ist des­halb für gewöhnlich vorzuziehen. Hydrokracken und Technologien zur Brennstoffumwandlung sind ausgereift und verbinden einen hohen Ent­schwefelungsgrad mit einer erhöhten Ausbeute an Leichtprodukten. Die Anzahl der Raffinerien mit fortschrittlichen Konversionsanlagen ist noch gering. Diese Raffinerien gewinnen charakteristischerweise 80–90 % des eingesetzten Schwefels zurück und wandeln sämtliche Rest­stoffe in Leichtprodukte oder andere vermarktbare Produkte um. Für diesen Raffinerietyp sind der Energieverbrauch und die Investitions­kosten höher. Der übliche Schwefelgehalt für die Raffinerieprodukte wird in Tabelle 1 dargestellt.

Schwefelgehalt bei Raffinerieprodukten

S-Gehalt (%)

Tabelle 1

Heute übliche Werte

Voraussichtliche künftige Werte

Ottokraftstoff

0,1

0,05

Kerosin

0,1

0,01

Diesel

0,05–0,3

<0,05

Heizöl, leicht

0,1–0,2

<0,1

Heizöl, schwer

0,2–3,5

<1

Schiffsdieselöl

0,5–1,0

<0,5

Bunkeröl

3,0–5,0

<1 (Küstenbereiche)

<2 (Hohe See)

Durch Reinigung von Steinkohle mit den derzeit verfügbaren Technolo­gien können ca. 50 % des anorganischen Schwefels (je nach den Eigen­schaften der Kohle), jedoch kein organischer Schwefel zurück­gewon­nen werden. Zur Zeit werden wirksamere Technologien entwi­ckelt, die jedoch höhere Investitionen und Kosten erfordern. Demzufolge ist die Wirksamkeit der Entschwefelung durch Kohlereinigung im Vergleich zur Rauchgasentschwefelung begrenzt. Es kann länderspezifische Op­timierungspotentiale für die beste Kombination aus Brennstoffreinigung und Rauchgasreinigung geben.
c) Moderne Verbrennungstechnologien
Zu den Verbrennungstechnologien mit verbessertem thermischem Wir­kungsgrad und verringerten Schwefelemissionen gehören folgende: Wirbelschichtfeuerung, stationäre Wirbelschichtfeuerung, zirkulierende Wirbelschichtfeuerung und Druckwirbelschichtfeuerung; Gas- und Dampfturbinenprozess mit integrierter Brennstoffvergasung und kom­biniertem Gas- und Dampfturbinenprozess.
Stationäre Verbrennungsturbinen können in die Feuerungssysteme bei konventionellen Kraftwerken integriert werden, wodurch der Gesamt­wirkungsgrad um 5–7 % erhöht werden kann, was z. B. zu einer be­trächtlichen Verringerung der SO 2 -Emissionen führt. Allerdings werden grundlegende Veränderungen an der bestehenden Feuerungsanlage er­forderlich.
Die Wirbelschichtfeuerung ist eine Verbrennungstechnologie für Stein­kohle und Braunkohle, die aber auch andere feste Brennstoffe wie etwa Petrolkoks und minderwertige Brennstoffe wie etwa Abfall, Torf und Holz verbrennen kann. Die Emissionen können zusätzlich durch eine in das System integrierte Verbrennungsregelung verringert werden, indem dem Schichtmaterial Kalk/Kalkstein beigegeben wird. Die gesamte in­stallierte Leistung der Wirbelschichtfeuerung beträgt etwa 30 000 MW th (250 bis 350 Anlagen), einschliesslich 8000 MW th in einem Leistungsbereich mit mehr als 50 MW th . Abfallprodukte aus diesem Verfahren können hinsichtlich der Verwendbarkeit und/oder Entsor­gung Schwierigkeiten verursachen; eine Weiterentwicklung ist deshalb erforderlich.
Zum Verfahren des Gas- und Dampfturbinenprozesses mit integrierter Brennstoffvergasung gehört eine Kohlevergasung und ein Kombipro­zess mit einer Gas- und Dampfturbine. Die vergaste Kohle wird in der Verbrennungskammer der Gasturbine verbrannt. Die Begrenzung der Schwefelemissionen wird durch eine dem Stand der Technik entspre­chende Rohgasreinigungsanlage für den Gasturbineneintrittsstrom er­reicht. Diese Technologie gibt es auch für Schwerölrückstände und Bi­tumenemulsionen. Die installierte Leistung beträgt derzeit ca. 1000 MW el , (5 Anlagen).
Kraftwerke mit kombinierter Gas- und Dampfturbinentechnik, die Erd­gas als Brennstoff mit einer Energieeffizienz von ca. 48 bis 52 % ver­wenden, befinden sich derzeit in der Planung.
d) Änderungen der Verfahren und der Art der Verbrennung
Änderungen der Verbrennung, die mit den zur Bekämpfung von NO X -Emissionen eingesetzten Massnahmen vergleichbar sind, gibt es nicht, da der organisch und/oder anorganisch gebundene Schwefel bei der Verbrennung fast vollständig oxidiert (je nach den Eigenschaften des Brennstoffs und der Feuerungstechnologie bleibt ein bestimmter Anteil in der Asche zurück). In diesem Anhang werden Trockenadditivpro­zesse für herkömmliche Kessel als Verfahrensänderungen betrachtet, da ein Zusatzstoff in die Verbrennungskammer eingespritzt wird. Die Er­fahrung hat jedoch gezeigt, dass bei Anwendung dieser Verfahren die thermische Leistung gesenkt wird, das Verhältnis Ca/S hoch und die Schwefelrückhaltung gering ist. Schwierigkeiten bei der Weiterver­wendung der Abfallprodukte müssen ebenfalls berücksichtigt werden, so dass diese Lösung gewöhnlich nur als Zwischenmassnahme und für kleinere Anlagen genutzt werden soll (Tabelle 2).
e) Rauchgasentschwefelungsverfahren
Diese Verfahren zielen auf die Abscheidung der bereits gebildeten Schwe­feloxide ab und werden auch als Sekundärmassnahmen bezeich­net. Abgasreinigungstechnologien nach dem Stand der Technik basie­ren alle auf der Entfernung des Schwefels durch nasse, trockene, halbtrockene und katalytische chemische Prozesse.
Um ein möglichst wirksames Programm zur Verringerung von Schwefel­emissionen zu erreichen, das über die unter Ziffer i genannten Massnahmen hinausgeht, soll eine Kombination der unter Ziffer ii auf­geführten technologischen Möglichkeiten ins Auge gefasst werden.
In einigen Fällen können die Optionen zur Verringerung von Schwefel­emissionen auch zu einer Verringerung der Emissionen von CO 2 , NO X und anderen verunreinigenden Stoffen führen.
Bei öffentlichen Kraftwerken, Anlagen mit Kraftwärmekopplung und Fernwärmeanlagen werden u.a. folgende Rauchgasentschwefelungsver­fahren angewendet: Kalk/Kalkstein-Verfahren (nass); Sprühabsorption (trocken); Wellman-Lord-Ver-fahren; Ammoniakwaschverfahren und kombinierte NO X -SO X -Abgasreinigung (Aktivkohleverfahren und kombinierte katalytische NO X /SO X -Abgasreinigung). Im Sektor Stro­merzeugung umfassen die Kalk/Kalkstein-Verfahren und die Sprühab­sorption 85 % beziehungsweise 10 % der installierten Anlagenkapazi­tät.
Einige neue Rauchgasentschwefelungsverfahren, wie z. B. die Elektronen­strahlverfahren und das Verfahren Mark 13A, befinden sich noch in der Erprobungsphase.
Tabelle 2 zeigt den Wirkungsgrad der oben genannten Sekundärmassnah­men; die Zahlen beruhen auf praktischen Erfahrun­gen, die in zahlreichen in Betrieb befindlichen Anlagen gewonnen wur­den. Die installierte Leistung und die mögliche Leis­tungsspanne sind ebenfalls angegeben. Trotz vergleichbarer Eigenschaften einiger Tech­nologien zur Bekämpfung von Schwefelemissionen können orts- oder anlagenspezifische Bedingungen zum Ausschluss einer bestimmten Technik führen.
Tabelle 2 enthält auch die Preisspannen für die üblichen Investitions­kos­ten bei Anwendung der Minderungsmassnahmen, die unter Ziffer ii Buchstaben c, d und e aufgeführt sind. Für die Anwendung im Einzel­fall ist zu bedenken, dass die Investitionskosten für Massnahmen zur Verringerung der Emissionen u.a. von der eingesetzten Technik, den er­forderlichen Minderungssystemen, der Grosse der Anlage, der erfor­derlichen Abscheideleistung und dem Zeitplan der vorgesehenen War­tungszyklen abhängig sind. Die Tabelle enthält somit lediglich einen allgemeinen Überblick über die Investitionskosten. Die Investitionskos­ten für die Nachrüstung übersteigen im allgemeinen die für neue An-agen.
⁸ Die Möglichkeiten unter Ziffer i Buchstaben a und b sind in die Energiestruktur und ‑politik einer Vertragspartei des Übereinkommens integriert. Der Stand der Umsetzung, die Wirksamkeit und die Kosten pro Sektor sind hier nicht berücksichtigt.

Emissionen von Schwefeloxiden, die durch den Einsatz technologischer Optionen bei mit fossilen Brennstoffen betriebenen Kesseln erreicht wurden

Tabelle 2

Unkontrollierte Emissionen
(Rohgaskonzentration)

Additivzugabe

Nassreinigung¹

Sprühabsorption²

Abscheidegrad (in %)

bis zu 60

95

bis zu 90

Energieeffizienz
(kWel/10³m³/h)

0,1–1

6–10

3–6

Installierte Gesamtleistung
(ECE Eur) (MWth)

194 000

16 000

Art des Abfallprodukts

Gemisch aus CA-Salzen
und Flugasche

Gips
(Schlamm/Abwasser)

Gemisch aus CaSO3
½ H2O, Flugasche

Spezifische Investitionen
(Kosten ECU [1990] / kWel)

20–50

60–250

50–220

mg/m³ ³

g/kWhel

mg/m³ ³

g/kWhel

mg/m³ ³

g/kWhel

mg/m³ ³

g/kWhel

Steinkohle⁴

1000–10 000

3,5–35

400–4000

1,4–14

<400
(<200, 1 % S)

<1,4
<0,7

<400
(<200, 1 % S)

<1,4
<0,7

Braunkohle⁴

1000–20 000

4,2–84

400–8000

1,7–33,6

<400
(<200, 1 % S)

<1,7
<0,8

<400
(<200, 1 % S)

<1,7
<0,8

Schweröl⁴

1000–10 000

2,8–28

400–4000

1,1–11

<400
(<200, 1 % S)

<1,1
<0,6

<400
(<200, 1 % S)

<1,1
<0,6

Ammoniak Reinigung²

Wellmann Lord¹

Aktivkohle¹

Kombinierte Katalyse¹

Abscheidegrad (in %)

bis zu 90

95

95

95

Energieeffizienz
(kWel/10³m³/h)

3–10

10–15

4–8

2

Installierte Gesamtleistung
(ECE Eur) (MWth)

200

2000

700

1300

Art des Abfallprodukts

Ammoniakdünger

Elementare-S, Schwefel-
säure (99 Vol.-%)

Elementare-S, Schwefel-
säure (99 Vol.-%)

Schwefelsäure
(70 Gew.-%)

Spezifische Investitionen
(Kosten ECU [1990] / kWel)

200–270⁵

200–300⁵

280–320⁵, ⁶

320–350⁵, ⁶

mg/m³ ³

g/kWhel

mg/m³ ³

g/kWhel

mg/m³ ³

g/kWhel

mg/m³ ³

g/kWhel

Steinkohle⁴

<400
(<200, 1 % S)

<1,4
<0,7

<400
(<200, 1 % S)

<1,4
<0,7

<400
(<200, 1 % S)

<1,4
<0,7

<400
(<200, 1 % S)

<1,4
<0,7

Braunkohle⁴

<400
(<200, 1 % S)

<1,7
<0,8

<400
(<200, 1 % S)

<1,7
<0,8

<400
(<200, 1 % S)

<1,7
<0,8

<400
(<200, 1 % S)

<1,7
<0,8

Schweröl⁴

<400
(<200, 1 % S)

<1,1
<0,6

<400
(<200, 1 % S)

<1,1
<0,6

<400
(<200, 1 % S)

<1,1
<0,6

<400
(<200, 1 % S)

<1,1
<0,6

Anmerkungen
¹
Bei hohem Schwefelgehalt im Brennstoff muss die Reinigungsleistung angepasst werden. Diese Möglichkeit kann jedoch verfahrensspezifisch sein. Die Verfügbar­keit solcher Verfahren liegt gewöhnlich bei 95 %
²
Begrenzte Anwendbarkeil bei stark schwefelhaltigen Brennstoffen.
³
Emissionen in mg/m³ (Normaldruck und -temperatur), trocken, 6 % Sauerstoff bei festen Brennstoffen, 3 % Sauerstoff bei flüssigen Brennstoffen.
Der Umwandlungsfaktor hängt von den Eigenschaften des Brennstoffs, dem spezifischen Brenngasvolumen und dem Wirkungsgrad des Kessels ab (verwendete Umwandlungsfaktoren (m³/kWh el , Wirkungsgrad: 36 %); Steinkohle: 3,50; Braunkohle: 4,20; Schweröl: 2,80).
Die spezifischen Investitionskosten beziehen sich auf eine kleine Auswahl von Anlagen.
Die spezifischen Investitionskosten umfassen auch Entstickungsprozesse.
Die Tabelle wurde insbesondere für grosse Feuerungsanlagen im öffentlichen Sektor zusammengestellt. Die Bekämpfungsmöglichkeiten sind jedoch auch auf andere Sektoren mit ähnlichen Abgasen anwendbar.

IV. Bekämpfungsverfahren in anderen Sektoren

10. Die unter Nummer 9 Ziffer ii Buchstaben a bis e aufgeführten Bekämpfungs-massnahmen gelten nicht nur für den Bereich der Kraftwerke, sondern auch für verschiedene andere Industriesektoren. Über mehrere Jahre wurde praktische Erfah­rung gesammelt, in den meisten Fällen im Kraftwerksbereich.
11. Die Anwendung von Technologien zur Bekämpfung der Schwefelemissionen im Industriesektor hängt lediglich von den verfahrenspezifischen Begrenzungen in dem jeweiligen Sektor ab. Tabelle 3 weist die hauptsächlichen Quellen von Schwe­felemissionen und die entsprechenden Massnahmen zur Verringerung dieser Emis­sionen aus.
Tabelle 3

Quelle

Verringerungsmassnahmen

Rösten nicht-eisenhaltiger Sulfide

Katalytisches Schwefelsäurenassverfahren

Viskoseherstellung

Doppelkontaktverfahren

Schwefelsäureherstellung

Doppelkontaktverfahren, verbesserte Ausbeute

Sulfat-Zellstoffherstellung

verschiedene prozessintegrierte Massnahmen

12. In den in Tabelle 3 aufgeführten Sektoren können prozessintegrierte Massnah­men, einschliesslich Rohstoffwechsel (gegebenenfalls kombiniert mit bereichsspezi­fischer Rauchgasbehandlung) angewandt werden, um die Schwefelemissionen so wirksam wie möglich zu verringern.
13. Folgende Beispiele sind bekannt:
a) In neuen Sulfatzellstoffwerken können Emissionen von weniger als 1 kg Schwefel pro Tonne Zellstoff (luftgetrocknet) erreicht werden,⁹
b) in Sulfitzellstoffwerken können 1 bis 1,5 kg Schwefel pro Tonne luftgetrock­neter Zellstoff erreicht werden;
c) beim Rösten von Sulfiden sind Abscheidegrade von 80 bis 99 % für Anla-gengrössen von 10 000–200 000 m³/h bekannt (abhängig vom Verfahren);
d) bei einer Eisenerzsinteranlage erreicht eine Rauchgasentschwefelungsanlage mit einer Kapazität von 320 000 m³/h einen Reingaswert von weniger als 100 mg SO X pro N m³ bei 6 % O 2 ;
e) Koksöfen erreichen weniger als 400 mg SO X /Nm³ bei 6 % O 2 ;
f) Schwefelsäureanlagen erreichen einen Umwandlungsgrad von über 99 %;
g) eine fortschrittliche Claus-Anlage erreicht eine Schwefelrückgewinnung von über 99 %
⁹ Eine Überwachung des Schwefel-Natrium-Verhältnisses ist erforderlich, d. h. Beseitigung von Schwefel in Form neutraler Salze und Zugabe von schwefelfreiem Natriumgemisch.

V. Nebenprodukte und Nebenwirkungen

14. Die zunehmenden Bemühungen in den Staaten der ECE-Region zur Verringe­rung der Schwefelemissionen aus ortsfesten Quellen erhöhen die Menge der Neben­produkte.
15. Es sollen Optionen gewählt werden, die zu verwertbaren Nebenprodukten führen. Ferner sollen Optionen gewählt werden, die zu einem verbesserten thermi­schen Wirkungsgrad und soweit wie möglich zu einer Verringerung des Abfallent­sorgungsproblems führen. Obwohl die meisten Nebenprodukte, beispielsweise Gips, Ammoniaksalze, Schwefelsäure oder Schwefel, wiederverwendbar oder wiederver­wertbar sind, müssen andere Faktoren wie Marktbedingungen und Qualitätsnormen in Betracht gezogen werden. Die Wiederverwendung von Nebenprodukten aus der Wirbelschichtverbrennung und der Trockensprühabsorption muss verbessert und untersucht werden, da in manchen Ländern die Deponien und die diesbezüglichen Kriterien die Entsorgung einschränken.
16. Folgende Nebenwirkungen werden die Umsetzung einer bestimmten Technolo­gie oder Methode nicht behindern, sollen jedoch berücksichtigt werden, wenn meh­rere Techniken oder Möglichkeiten zur Verringerung von Schwefelemissionen in Frage kommen:
a) Energiebedarf der Gasreinigungsverfahren;
b) Korrosion aufgrund der Bildung von Schwefelsäure durch die Reaktion von Schwefeloxiden mit Wasserdampf;
c) verstärkter Einsatz von Wasser und Abwasserbehandlung;
d) Reagenzbedarf;
e) Entsorgung fester Abfälle.

VI. Überwachung und Berichterstattung

17. Zu den für die Durchführung nationaler Strategien und Politiken zur Kontrolle der Luftverunreinigung ergriffenen Massnahmen gehören gesetzliche und sonstige Vorschriften, positive und negative wirtschaftliche Anreize sowie technologische Anforderungen (beste verfügbare Technologie).
18. Im allgemeinen werden Emissionsnormen für jede Emissionsquelle nach fol­genden Kriterien festgelegt: Anlagengrösse, Betriebszustand, Verbrennungstechno­logie, Brennstoffart und Alt- oder Neuanlage. Eine andere, ebenfalls benutzte Lö­sung besteht darin, für die Verringerung der gesamten Schwefelemissionen aus einer Gruppe von Quellen Ziele zu setzen und die Entscheidung zu ermöglichen, wo Massnahmen zum Erreichen dieser Ziele zu treffen sind (Bubblekonzept).
19. Anstrengungen zur Verringerung der Schwefelemissionen auf die in den natio­nalen Gesetzen festgelegten Werte sind durch ein ständiges Überwachungs- und Berichterstattungssystem zu kontrollieren und den Überwachungsbehörden zu melden.
20. Derzeit stehen verschiedene Überwachungssysteme zur Verfügung, die sowohl kontinuierliche als auch diskontinuierliche Messmethoden anwenden. Jedoch sind die Qualitätsanforderungen unterschiedlich. Die Messungen sind von qualifizierten Instituten unter Verwendung von Mess- und Überwachungssystemen durchzuführen. Zu diesem Zweck kann ein Zertifizierungssystem die grösste Sicherheit bieten.
21. Im Rahmen moderner automatisierter Überwachungs- und Prozesssteuerungs-systeme stellt die Berichterstattung keine Schwierigkeiten dar. Die Erhebung von Daten zur weiteren Verwendung entspricht dem Stand der Technik; jedoch sind die Daten, die an die zuständigen Behörden weiterzuleiten sind, von Fall zu Fall unter­schiedlich. Zur besseren Vergleichbarkeit sollen Datenreihen und Vorschriften har-monisiert werden. Eine Harmonisierung ist auch zur Qualitätssicherung der Mess-und Überwachungssysteme wünschenswert. Dies sollte bei einem Vergleich der Daten berücksichtigt werden.
22. Zur Vermeidung von Abweichungen und Widersprüchen sind die folgenden Basisdaten und Parameter genau festzulegen, einschliesslich der folgenden:
a) Festlegen der Emissionswerte, die in ppmv, mg/Nm³, g/GJ, kg/h oder kg/t des Produkts ausgedrückt werden. Die meisten dieser Einheiten müssen be­rechnet und auf Gastemperatur, Feuchtigkeit, Druck, Sauerstoffgehalt oder Wärmegehalt bezogen/umgerechnet werden;
b) Festlegung der Mitteilungszeit für die Emissionswerte als Stunden‑, Monats- oder Jahresmittel;
c) Festlegung von Ausfallzeiten und entsprechenden Notfallregelungen für den Bypassbetrieb des Überwachungssystems oder beim Abschalten der Anlage;
d) Festlegung von Methoden zur nachträglichen Ergänzung von Daten, die feh­len oder infolge eines Gerätefehlers verlorengegangen sind;
e) Festlegen des Parametersatzes, der zu messen ist. Je nach Art des Industriepro­zesses können die erforderlichen Informationen unterschiedlich sein. Das betrifft auch den Ort der Messung innerhalb des Systems.
23. Eine Qualitätskontrolle der Messungen muss sichergestellt sein.

Anhang V

Grenzwerte für Emissionen und Schwefelgehalt

A. Emissionsgrenzwerte für grössere ortsfeste Verbrennungsquellen¹

i
(MWth)

ii
Emissionsgrenzwert
(rng SO2/Nm³ ²)

iii
Entschwefelungsgrad
(%)

1. Feste Brennstoffe (bezogen auf 6 % Sauerstoff im Abgas)

 50–100

2000

100–500

2000–400

40 (für 100–167 MWth

(lineare Abnahme)

40–90 (lineare Zunahme für 167–500 MWth)

>500

 400

90

2. Flüssige Brennstoffe
(bezogen auf 3 % Sauerstoff
im Abgas)

 50–300

1700

300–500

1700–400
(lineare Abnahme)

90

>500

 400

90

3. Gasförmige Brennstoffe
(bezogen auf 3 % Sauerstoff
im Abgas)

Gasförmige Brennstoffe allgemein

 35

Flüssiggas

  5

Gase mit niedrigem Heizwert aus der Vergasung von Raffine­rierückständen, Kokereigas, Hochofengas

800

B. Gasöl

Schwefelgehalt (%)

Dieselkraftstoff für Strassenfahrzeuge

0,05

andere Arten

0,2

Anmerkungen

¹

Als Richtschnur für Anlagen mit einer Mehrstoff-Verbrennungsanlage, in der gleichzeitig zwei oder mehr verschiedene Brennstoffe eingesetzt werden, setzen die zuständigen Behörden Emissionsgrenzwerte fest unter Berücksichtigung der für jeden einzelnen Brennstoff gültigen Emissionsgrenzwert in Spalte ii, der von jedem einzelnen Brennstoff erzeugten Feuerungswärmeleistung und, bei Raffinerien, der jeweiligen anlagenspezifi­schen Merkmale. Bei Raffinerien darf solch ein kombinierter Grenzwert unter keinen Umständen 1700 mg SO2/Nm³ übersteigen.

Insbesondere gelten die Grenzwerte nicht für folgende Anlagen:

– Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte zur direkten Erwärmung, Trocknung oder zu anderen Behandlungsmethoden von Gegenständen oder Materialien,z. B. Nachwärmöfen. Öfen zur Wärmebehandlung, verwendet werden;
– Nachverbrennungsanlagen, d. h. jeder technische Apparat zur Reinigung von Abgasen durch Verbrennung, der nicht als unabhängige Verbrennungsanlage betrieben wird;
– Anlagen zur Wiedergewinnung von Katalysatoren zum Kracken;
– Anlagen zur Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel;
– Reaktoren, die in der chemischen Industrie verwendet werden;
– Koksofenunterfeuerungen;
– Winderhitzer;
– Abfallverbrennungsanlagen;
– Anlagen, die durch Diesel-, Benzin- und Gasmotoren oder durch Gasturbinen angetrie­ben werden, ungeachtet des verwendeten Brennstoffs.

In dem Fall, dass eine Vertragspartei aufgrund des hohen Schwefelgehalts in den einhei­mischen festen oder flüssigen Brennstoffen die in Spalte ii festgelegten Emissionsgrenz­werte nicht einhalten kann, kann sie die in Spalte iii festgelegten Entschwefelungsraten oder einen Höchstgrenzwert von 800 mg SO2/Nm³ (vorzugsweise jedoch nicht mehr als 650 mg SO2/Nm³) anwenden. Die Vertragspartei meldet dem Durchführungsausschuss eine solche Anwendung in dem Kalenderjahr, in dem sie erfolgt.

Werden zwei oder mehr einzelne neue Anlagen derart errichtet, dass unter Berücksichti­gung der technischen und wirtschaftlichen Faktoren ihre Abgase nach Ansicht der zustän­digen Behörden durch einen gemeinsamen Schornstein ausgestossen werden können, so wird eine solche Gesamtanlage als eine Einheit betrachtet.

²

mg SO2/Nm³ wird bei einer Temperatur von 273° K und einem Druck von 101,3 kPa nach Abzug des Wasserdampfgehalts bestimmt.

Geltungsbereich am 19. September 2014 ¹⁰

¹⁰ AS 2003 336 , 2007 4775 , 2011 699 und 2014 3219 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)

Inkrafttreten

Belgien

  8. November

2000

  6. Februar

2001

Bulgarien*

  5. Juli

2005

  3. Oktober

2005

Dänemarka

25. August

1997

  5. August

1998

Deutschland

  3. Juni

1998

  1. September

1998

Europäische Union*

24. April

1998

  5. August

1998

Finnland

  8. Juni

1998

  6. September

1998

Frankreich

12. Juni

1997

  5. August

1998

Griechenland

24. Februar

1998

  5. August

1998

Irland

  4. September

1998

  3. Dezember

1998

Italien

14. September

1998

13. Dezember

1998

Kanada

  8. Juli

1997

  5. August

1998

Kroatien

27. April

1999

26. Juli

1999

Liechtenstein

27. August

1997

  5. August

1998

Litauen

22. April

2008 B

21. Juli

2008

Luxemburg

14. Juni

1996

  5. August

1998

Mazedonien

  5. Juni

2014 B

  3. September

2014

Monaco

  9. April

2002 B

  8. Juli

2002

Niederlande*b

30. Mai

1995

  5. August

1998

Norwegen

  3. Juli

1995

  5. August

1998

Österreich*

27. August

1998

25. November

1998

Schweden

19. Juli

1995

  5. August

1998

Schweiz

23. Januar

1998

  5. August

1998

Slowakei

  1. April

1998

  5. August

1998

Slowenien

  7. Mai

1998

  5. August

1998

Spanien

  7. August

1997

  5. August

1998

Tschechische Republik

19. Juni

1997

  5. August

1998

Ungarn

11. März

2002

  9. Juni

2002

Vereinigtes Königreich

17. Dezember

1996

  5. August

1998

Insel Man

21. November

2003

21. November

2003

Jersey

17. Dezember

1996

  5. August

1998

Zypern

26. April

2006 B

25. Juli

2006

*

Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen
und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/Home.aspx eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht,
Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.

a

Das Protokoll findet keine Anwendung auf die Färöer Inseln und Grönland.

b

Für das Königreich in Europa.

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