Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich
1 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft
182.41 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (vom 22. März 2007)
1 Die Synode der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich beschliesst: Präambel Die Römisch-katholische Körpersc haft des Kantons Zürich, ihre Institutionen, die Kirchgemeinden und die Zweckverbände verstehen sich als Teile einer geschwisterliche n Kirche. Ihre Personalpolitik beruht auf der Achtung der Persönlichkeit aller Angestellten, gegenseitigem Vertrauen und Partizipation. Sie – sind fortschrittliche, faire und fa milienfreundliche Arbeitgeberin nen und beschäftigen qualifizierte und motivierte Mitarbeitende, – fordern und fördern das Persona l entsprechend seinen Aufgaben, Fähigkeiten und Neigungen, – pflegen eine offene Kommunikation zwischen allen Stufen, – sorgen für ein angemessenes Mits pracherecht der Mitarbeitenden, – sichern die Qualität durch re gelmässige und ge genseitige Rück meldungen, – fördern die Chancengleichheit un d streben Lohngerechtigkeit an, – nehmen ihre soziale Verantwortung auch gegenüber Menschen mit Handicap wahr, – unterstützen und fördern das An gebot von Ausbildungsplätzen, – schaffen die notwendigen Instrume nte zur Verwirkl ichung der Per sonalpolitik. Die staatskirchenrechtlichen und i nnerkirchlichen Organe entschei den und handeln einvernehmlich.
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182.41 Anstellungsordnung der Römisc h-katholischen Körperschaft
1. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
§ 1.
1 Die Anstellungsordnung regelt verbindl ich das Arbeitsver
- hältnis der voll- und teilzeitlichen Angestellten, (...) eingeschlossen die gemäss dem Reglement über die Neuwahl von Pfarrern
3 von der Kirch
- gemeinde gewählten Pf arrer, Diakone mit Ge meindeleitungsfunktion und Pfarreibeauftragten.
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2 Weitere kirchliche Institutionen können mit Zustimmung des Synodalrates diese Anstel lungsordnung für ihre Angestellten als ver
- bindlich erklären.
3 Die Mitglieder von Behörden und Personen, die Freiwilligen
- arbeit leisten, sind der Anstel lungsordnung nicht unterstellt. Ergänzendes Recht
§ 2.
Enthalten diese Verordnung un d die zugehörigen Vollzugs
- verordnungen keine auf den Einzel fall anwendbare Regelung, gelten sinngemäss die Bestimmung en des Obligationenrechts
4 . Berufsbezogene Bestimmungen
§ 3.
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1 Der Synodalrat kann für einzel ne Personalgruppen berufs
- bezogene Bestim mungen erlassen.
2 In den berufsbezogenen Bestimm ungen dürfen unter Berücksichti
- gung von Abs. 3 für folgende Pe rsonalgruppen abweichende Regelungen getroffen werden: Priester und Diakon e, Pastoralassistentinnen und Pas
- toralassistenten, Reli gionspädagoginnen und Re ligionspädagogen (Ju
- gendseelsorgerinnen und Jugendseels orger), Katechetinnen und Kate
- cheten, Kirchenmusikeri nnen und Kirchenmusiker.
3 Die abweichenden Regelungen beschränken sich auf folgende Sach
- gebiete: Anstellung oder Wahl, Aufsicht, Lohn, Arbeitszeit. Anstellungs instanz
§ 4.
1 Anstellungsinstanzen sind der Synodalrat bzw. die Kirchen
- pflegen. Bei Institutionen und Zwec kverbänden erfolg t die Anstellung durch die zuständige Trägersc haft nach dere n Reglementen.
2 Der Synodalrat kann ihre Anst ellungsbefugnisse der General
- sekretärin bzw. dem Generalsekretär oder den Kommissionen der Dienststellen übertragen.
3 Priester und Diakone sowie Ange stellte im Verkündigungsdienst werden im Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Instanz angestellt. Aufsicht
§ 5.
1 Alle Angestellten unterstehen der administrativen und fach
- lichen Aufsicht der anstellenden In stanz, soweit die berufsbezogenen Bestimmungen nicht Abweichendes enthalten.
2 Im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit arbeiten die Ange
-
- lich und selbstständig.
3 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft
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2. Arbeitsverhältnis
2.1 Grundsätzliches
Rechtsnatur
§ 6.
Das Arbeitsverhältnis mit staa tskirchlichen Organisationen ist öffentlich-rechtlich. Bei privat rechtlichen kirchlichen Organisatio nen ist es privatrechtlich.
Stellen
-
ausschreibung
§ 7.
Offene Stellen sind in der Re gel öffentlich auszuschreiben.
Entstehung
des Arbeits
-
verhältnisses
§ 8.
1 Die Arbeitsverhältnisse werd en durch Verfügung begründet.
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2 Sie können in begründeten Fä llen mit öffentlich-rechtlichem Vertrag begründet werden. Dieser ka nn insbesondere hi nsichtlich des Lohnes, der Arbeitszeit, der Ferien sowie der Beendigung des Arbeits verhältnisses von dieser Anstellungsordnung abweichen.
3 Arbeitsverhältnisse v on privatrechtlichen Arbeitgebern werden durch Vertrag begründet.
Privatauszug
aus dem
Strafregister
und Sonder
privatauszug
§ 8
a.
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1 Die Anstellung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Bewerberinnen und Bewerber der Anst ellungsinstanz einen Privataus zug aus dem Strafregister einreichen.
2 Bei der Anstellung von Bewerb erinnen und Bewerbern in seel sorgerlicher, erzieherischer oder betr euender Funktion ist zusätzlich zum Privatauszug aus dem Strafregister ein Sonderprivatauszug einzureichen.
3 Angestellte in seelsorgerlicher, erzieherischer oder betreuender Funktion müssen mindest ens alle fünf Jahre einen aktuellen Privataus zug aus dem Strafregister und Sonderprivatauszug einreichen.
Vorgehen bei
Verurteilungen
§ 8
b.
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1 Erhält die Anstellungsinsta nz Kenntnis von einer Verur teilung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, welche die Ver trauenswürdigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers oder der ange stellten Person schwer beeinträchti gt, kann die Anstellungsinstanz die Anstellung verweigern oder ein best ehendes Arbeitsverhältnis auflösen.
2 Bei einer Verurteilung zu eine m Verbrechen oder Vergehen gegen die sexuelle Integrität von Kindern, Jugendlichen oder abhängigen Per sonen darf die Anstellung nicht er folgen. Bestehende Arbeitsverhält nisse müssen beendet werden.
3 Für die Auflösung bestehender Ar beitsverhältniss e bei einer Ver urteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens gelten §§
14 ff. sinn gemäss.
Mehrere
Funktionen
§ 9.
Übt eine Angestellte bzw. ein Angestellter mehr als eine Funktion aus, so ist für jede Funkt ion eine separate Anstellungsverfü gung zu erlassen.
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2.2 Dauer Im Allgemeinen
§ 10.
1 Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel unbefristet mit der Möglichkeit der Kündigung begründet.
2 Befristete Arbeitsver hältnisse sind zulässig. Probezeit
§ 11.
1 Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten in der Regel als Probezeit.
2 Während der Probezeit beträgt die Kündigungsf rist beidseitig sie
- ben Kalendertage.
3 Bei einer effektiven Verkürzung der Probeze it infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht fr eiwillig übernomme nen gesetzlichen Pflicht wird die Probezeit entsprechend verlängert.
2.3 Änderung des Ar beitsverhältnisses Versetzung
§ 12.
Angestellte können unter Wahr ung einer angemessenen Frist an einen anderen Arbeitsplatz vers etzt oder es können ihnen andere, ihrer Ausbildung und Eignung ents prechende, zumutb are Tätigkeiten zugewiesen werden. Auf die persönlic hen Verhältnisse ist dabei Rück
- sicht zu nehmen. Zuweisung anderer Arbeit während der Kündigungsfrist
§ 13.
1 Angestellten kann, wenn es de r Dienst oder der wirtschaft
- liche Personaleinsatz erfordert, unter Beibehaltung des bisherigen Lohnes für die Dauer der Kündigungsf rist sowie im Rahmen der Zumut
- barkeit andere Arbeit zugewiesen werden.
2 In begründeten Fällen kann die oder der Angestellte von der Arbeit freigestellt werden.
2.4 Beendigung Beendigungs gründe
§ 14.
1 Das Arbeitsverhält nis endet durch:
13 a. Kündigung, b. fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen gemäss §
18, c. Beendigung im gegenseiti gen Einvernehmen gemäss §
19, d. Beendigung infolge Invalidität gemäss §
20, e. vorzeitiger Alters rücktritt gemäss §
20 a, f. Erreichen der Altersgrenze gemäss §
20 b Abs. 1 und 3,
5 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft
182.41 g. Verzicht auf Wiederwahl oder Nichtwiederwahl bei Ablauf der Amts dauer gemäss §
20 c, h. Ablauf einer befristete n Anstellung gemäss §
21, i. Tod.
2 Der sachlich begründe te Entzug der kirchlichen Ernennung oder der Missio canonica hat, sofern di ese für die Anstellung erforderlich sind und vor dem Entzug eine Anhö rung durch den Bischof oder sei nen Personalverantwortl ichen stattfand (recht liches Gehör), zwingend die Kündigung des Arbeitsv erhältnisses zur Folge.
Kündigungs
-
fristen und
Kündigungs
-
termine
§ 15.
1 Die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit betragen: a. im ersten Dienstjahr einen Monat, b. im zweiten Dienst jahr zwei Monate, c. vom dritten Dienstja hr an drei Monate.
2 Das Arbeitsverhältnis kann jeweils auf Ende eines Monats been det werden.
3 Die Kündigungsfrist kann im ge genseitigen Einv ernehmen ver kürzt oder verlängert werden.
Kündigungs
-
schutz
§ 16.
1 Die Kündigung wird durch die Anstellungsinstanz schrift lich und begründet mitgeteilt.
2 Bei der Kündigung von Mitarbei tenden im Verkündigungsdienst ist die schriftliche Stellungnahme de r kirchlichen Instanzen einzuholen.
3 Die Kündigung durch die Anstellungsinstanz darf nicht miss bräuchlich sein und setzt einen sachlich zureiche nden Grund voraus. Der Tatbestand der missbrä uchlichen Kündigung richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts
4 .
4 Erweist sich die Kündigung als mi ssbräuchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt und wird der oder di e Angestellte nicht wieder einge stellt, so bemisst sich die Entsch ädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts
4 über die missbräuc hliche Kündigung.
5 Vor dem Erlass einer Kündigung is t der oder die Betroffene anzu hören.
Kündigung
zur Unzeit
§ 17.
1 Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit richten sich nach den Bestim mungen des Obligationenrechts
4 .
2 folgenden Monatsende.
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182.41 Anstellungsordnung der Römisc h-katholischen Körperschaft Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen
§ 18.
1 Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beid
- seitig ohne Einhaltung von Friste n jederzeit aufgelöst werden. Die Auflösung erfolgt schri ftlich und mit Begründung.
2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhanden
- sein nach Treu und Glauben die Fo rtsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist.
3 Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung richten sich nach den Bestimmung en des Obligationenrechts
4 .
4 Bei den Pfarrern ist der Synodalr at für die Auflösung aus wichti
- gen Gründen zuständig. Er nimm t dabei Rücksprache mit dem Gene
- ralvikar. Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen
§ 19.
Das Arbeitsverhältnis kann mi t schriftlicher Vereinbarung im gegenseitigen Einv ernehmen abweichend von den Bestimmungen dieser Anstellungsor dnung beendet werden. Beendigung infolge Invalidität
§ 20.
13 Der Synodalrat regelt das Verfahren bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Invalidität. Vorzeitiger Altersrücktritt
§ 20
a.
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1 Angestellte können gemäss den Bestimmungen des Re
- glements der Pensionska sse einen vorzeitigen Altersrücktritt erklären. Damit verbundene vorsorgerechtliche Leistungen richten sich nach dem Reglement der Vors orgeeinrichtung.
2 Der vorzeitige Altersrücktritt ist unter Einhaltung der Kündigungs
- fristen und der Kündigungst ermine zu erklären. Erreichen der Altersgrenze
§ 20
b.
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1 Das Arbeitsverhältnis endet unter Vorbehalt von Abs. 3 und §
20 c grundsätzlich am Ende des M onats, in dem die Angestellten das 65. Altersjahr voll enden, ohne Kündigung.
2 Werden Angestellte ausnahmsweise weiterbeschäftigt, sind eine neue, befristete Anst ellungsverfügung und ei n neues Pflichtenheft zu erstellen.
3 Das Arbeitsverhältnis eines Priesters endet am Ende des Monats, in dem er das 70. Altersjahr volle ndet, ohne Kündigung. Wird er weiter
- beschäftigt, müssen eine neue, befr istete Anstellungsverfügung und ein neues Pflichtenheft erstellt werden. Verzicht auf Wiederwahl oder Nicht wiederwahl bei Ablauf der Amtsdauer
§ 20
c.
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1 Das Arbeitsverhältnis der auf Amtsdauer gewählten Pfar
- rer und Pfarreibeauftragten endet mit dem Tag des Ablaufs der Amts
- dauer (30. Juni) ohne Kündigung.
2 Werden sie für eine weitere Amtsdauer gewählt, ist eine neue An
- stellungsverfügung zu erstellen.
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Ablauf der
befristeten
Anstellung
§ 21.
1 Befristete Arbeitsverhältni sse enden ohne vorherige An kündigung.
2 Besteht die Absicht, das Arbeitsv erhältnis in ein unbefristetes umzuwandeln, so teilt dies die Anst ellungsinstanz de r betroffenen Per son rechtzeitig mit.
2.5 Sozialplan
Sozialplan
§ 22.
Kommt es infolge von Stellena bbau in erheblichem Ausmass zu Kündigungen, legt die Arbeitge berin unter Konsul tation einer Per sonalvertretung einen Sozialplan fe st. Bei der Ausarbeitung des Sozial planes steht der Synodalrat der Arbeitgeberin beratend zur Seite.
3. Rechte und Pflichten der Angestellten
3.1 Rechte
Schutz der
Persönlichkeit
§ 23.
1 Die Arbeitgeberin achtet die Persönlichkeit der Angestell ten und schützt sie. Sie nimmt au f deren Gesundheit gebührend Rück sicht.
2 Sie trifft die zum Schutz von Lebe n, Gesundheit und persönlicher Integrität ihrer Angestellten erforderlichen Massnahmen.
Lohn
§ 24.
Der Lohn bildet das Entgelt für die gesamte Tätigkeit.
Auszahlung des
Jahreslohnes
§ 25.
Der Jahreslohn wird na chschüssig in 13 gleichen Teilen aus bezahlt, 12 davon monatlich.
Beträge der
Lohnklassen
§ 26.
1 Die Synode legt die Minima l- und Maximalbeträge der Lohnklassen 1–25 gemä ss Anhang fest.
2 Der Synodalrat berechnet die Be träge der einzel nen Lohnstufen wie folgt:
1. Für jede Besoldungsklasse besteh en ein Minimum, ein erstes und ein zweites Maximum. Das erste Maximum beträgt 128% des Mini mums, das zweite 146%.
2. In jeder Klasse bestehen 16 Er fahrungsstufen von je 1,75% des Minimums bis zum ersten Maximu m und 12 Leistungsstufen von je
1,5% des Minimums bis zum zweiten Maximum.
3. Dem Minimum der Besoldungsklasse n sind zwei Anlaufstufen von je 1,75% des Minimu ms vorangestellt.
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182.41 Anstellungsordnung der Römisc h-katholischen Körperschaft Umschreibung der Richtposi tionen und Ein reihungsplan
§ 27.
Der Synodalrat umschreibt, sowe it erforderlich, die Richt
- positionen und die Voraussetzungen für die Zuordnung einer Stelle. Er reiht jede Stelle gemä ss Einreihungsplan und Ri chtpositionen entspre
- chend ihren Anforderungen und Bela stungen in nur eine Lohnklasse ein. Stellenplan
§ 28.
1 Der Synodalrat, die Kirchenp flegen und die zuständigen Organe der Institutionen und Zweckv erbände legen für ihren Bereich die Stellenpläne fest und reih en die Stellen gemäss §
27 ein.
2 Die Stellenpläne sind peri odisch zu überprüfen. Stufenanstieg und Beförderung
§ 29.
1 Stufenanstieg und Beförderung erfolgen gestützt auf eine systematische Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterbeurteilung.
2 Der Synodalrat regelt die Einzelheiten.
3 Die Arbeitgeberin kann aufgru nd der allgemeinen Finanzlage Stufenanstiege und Beförderungen aussetzen. Lohn- berechnung bei Teilzeit verhältnissen
§ 30.
1 Die Höhe des Lohnes und sämtli cher Zulagen richtet sich nach dem Grad de r Beschäftigung.
2 Die Anstellungsinstanz kann St undenlöhne festlegen, in denen Entschädigungen für Urlaub, Ferien oder Freitage und Ruhetage ein
- gerechnet sind und separa t ausgewiesen werden. Ersatz von Auslagen
§ 31.
Der Synodalrat regelt den Ersa tz dienstlicher Auslagen. Teuerungs ausgleich
§ 32.
1 Der Teuerungsausglei ch wird in der Regel gewährt. Die Synode beschliesst auf An trag des Synodalrates Mitte Jahr über dessen Höhe für das folgende Jahr. Die Arbeitgeberin info rmiert die Mit
- arbeitenden über den Entscheid der Synode.
2 Der Teuerungsausgleich wird in den Grundlohn eingebaut und versichert. Kinderzulagen
§ 33.
Sämtlichen Angestellten einsch liesslich Teilzeitbeschäftigten werden Kinderzulagen nach den je weils gültigen Bestimmungen des kantonalen Gesetzes und den dazu gehörenden Vollziehungsverord
- nungen ausgerichtet. Familienzulage
§ 34.
1 Angestellte haben Anspruch auf eine Fami lienzulage pro Kind, sofern sie nach den Bestim mungen über die Kinderzulagen zum Bezug von Kinderzulagen bei der Arbeitgeberin berechtigt sind.
2 Die Höhe der Familienzulage beträgt bei einer Vollzeitstelle Fr.
150 pro Kind. Bei Teilzeitangestellt en reduziert sich die Höhe der Familienzulage anteilmässig.
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3 Bezüglich der Dauer der Ausricht ung der Familienzulage, deren Ausrichtung an Kinder im Ausland sowie weiterer Einzelfragen sind die jeweils gültigen Bestimmungen des kantonalen Ge setzes über die Kinderzulagen und die dazuge hörenden Vollzi ehungsverordnungen sinngemäss anwendbar.
4 Familienzulagen gelten nicht als Kinderzulagen im Sinne des kan tonalen Gesetzes üb er Kinderzulagen.
Dienstalters
-
geschenk
§ 35.
1 Nach 10-, 20-, 25-, 30- und 40-j ähriger Tätigkeit im Dienste von Körperschaft, Kirchgemeinden oder kirchlichen Institutionen im Kanton Zürich erhalten die Angestellten ein Dienstaltersgeschenk.
2 Bei unterschiedlichem Beschäftigungsgrad richtet sich die Höhe des Dienstaltersgeschenkes nach dem durchschnittlichen Beschäfti gungsgrad der letzten ze hn bzw. fünf Jahre.
3 War die oder der Angestellte mehr als zwei Drittel der Bemes sungsperiode (die letzten zehn bzw. fünf Jahre) bei einer anderen Arbeitgeberin gemäss Abs. 1 angestellt, wird der zur Ausrichtung des Dienstaltersgeschenkes verpflichtete n Anstellungsbehörde dieser Pro- Rata-Anteil aus der Zentralkasse vergütet.
4 Der Synodalrat regelt die H öhe und die Art des Bezugs.
Einmalzulagen
und Anreize
§ 36.
Die Anstellungsinstanz kann be sondere Leistungen mit einer einmaligen Zulage oder a nderen Anreizen belohnen.
Mitarbeiterin
-
nen- und
Mitarbeiter
-
beurteilung
§ 37.
1 Die Mitarbeiterinnen und Mi tarbeiter haben Anspruch auf eine jährliche Beurteilung von Leistung und Verhalten.
2 Der Synodalrat regelt die Einzelheiten.
Arbeitszeugnis
§ 38.
1 Die Angestellten können jederz eit ein Zeugnis verlangen, das über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältni sses sowie über ihre Leistung und ihr Verhalten Auskunft gibt.
2 Auf besonderes Verlangen der Ange stellten hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
3.2 Pflichten
Grundsatz
§ 39.
Die Angestellten haben sich rechtmässig zu verhalten, die Anliegen der Menschen in ihrem Tä tigkeitsbereich ernst zu nehmen, die ihnen übertragenen Aufgaben pe rsönlich, sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und die Interessen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
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182.41 Anstellungsordnung der Römisc h-katholischen Körperschaft Verschwiegen heitspflicht
§ 40.
1 Die Angestellten haben in allen Angelegenheiten sowohl der Pfarrei als auch der Kirchgemeinde oder der Institution, in deren Dienst sie stehen, die gebotene Verschwiegenheit zu beachten. Die im Interesse der Zusammenarbeit not wendigen gegensei tigen Informa
- tionen sind innerhalb des Arbeitst eams und allenfalls gegenüber Vor
- gesetzten und umgekehrt gestattet.
2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung de s Arbeitsverhält
- nisses bestehen. Seelsorge geheimis
§ 40
a.
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1 Das Seelsorgegeheimnis umfasst die Verschwiegenheits
- pflicht bei Geheimnissen, die Seel sorgerinnen und Seelsorgern und ih
- ren Hilfspersonen aufgrund ihres Berufs anvertraut worden sind. Eine Offenlegung ist nur bei ausdrü cklicher Entbindung gestattet.
2 Eine Entbindung vom Seelsorgegeh eimnis ist nur mit Bewilligung der anvertrauenden Person oder eines vom Synodalrat und vom Gene
- ralvikar bezeichneten Gremiums möglich.
3 Das Gremium entbindet die Seelsor gerin oder den Seelsorger auf deren oder dessen Gesuch hin vom Seelsorgegeheimnis, wenn ein über
- wiegendes Interesse an der Offenl egung besteht. Ein überwiegendes Interesse an der Offenlegung besteh t insbesondere, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass die anvertrauende Person sich selbst oder Dritte gefährdet oder eine Straftat begeht, mit der sie jemanden körperlich, seelisch oder materiel l schwer schädigt. Geschenk annahmeverbot
§ 40
b.
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1 Angestellte dürfen keine Ge schenke oder andere Ver
- günstigungen, die im Zusammenhan g mit ihrer dienstlichen Stellung stehen oder stehen könn ten, für sich oder andere annehmen oder sich versprechen lassen.
2 Ausgenommen sind Spenden zugunsten von kirchlichen Institu
- tionen im In- und Ausland sowie Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert.
3 Besteht Zweifel, ob eine Spende zu gunsten von kirchlichen Institu
- tionen oder ein geringfügiges Höfl ichkeitsgeschenk die Unabhängig
- keit von Angestellten beeinträchti gen könnte, entscheidet die personal
- verantwortliche Stelle der Anstellungsbehörde über die Zulässigkeit der Annahme. Arbeitszeit
§ 41.
1 Der Synodalrat regelt die Ar beitszeit und deren grundsätz
- liche Ausgestaltung.
2 Die Angestellten können auch auss erhalb der ordentlichen Dienst
- zeit und über die vereinbarte Arbeit szeit hinaus in Anspruch genom
- men werden, wenn es der Dienst er fordert und soweit es zumutbar ist.
3 Der Synodalrat regelt den Anspru ch auf den Ausgleich oder die Vergütung von Überzeit, Nach t-, Sonntags- und Pikettdienst.
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182.41
Nebenbeschäfti
-
gung und
Teilzeitarbeit
bei Dritten
§ 42.
1 Die Ausübung einer Nebenbeschä ftigung ist nur zulässig, wenn sie die Aufgabenerfüllung nich t beeinträchtigt und mit der dienst lichen Stellung in der Kirche vereinbar ist.
2 Eine Bewilligung der Anstellungsi nstanz ist erfo rderlich, sofern vereinbarte Arbeitszeit beanspruch t wird. Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden.
3 Teilzeitarbeitsverhä ltnisse bei Dritten sind offenzulegen.
Öffentliche
Ämter
§ 43.
1 Angestellte, die sich um ein öffentliches Amt bewerben wol len, melden dies der vorgesetzten Stelle. Eine Bewilligung der Anstel lungsinstanz ist erforderlich, sofern vereinbarte Arbeitszeit beansprucht wird. Vorbehalten bleibe n Ämter mit Amtszwang.
2 Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation bean spruchter Arbeitszeit und zur Abga be von Nebeneinnahmen verbun den werden.
3 Der Synodalrat erlässt Vollzugsbestimmungen.
Vertrauens
-
ärztliche
Untersuchung
§ 44.
Die Angestellten können in be gründeten Fällen verpflichtet werden, sich einer vertrauensärztli chen Untersuchung zu unterziehen.
Fort- und
Weiterbildung
§ nen, erwünschten und freiwill igen Fort- und Weiterbildung.
4. Ferien, Urlaub, Militärdienst
Ruhetage
§ 46.
1 Ruhetage sind Neujahr, Bercht oldstag, Karfreitag, Oster montag, 1. Mai, Auffahrt, Pfings tmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag sowie die or tsüblichen Ruhetage.
2 Für die Vortage von Karfreitag , Auffahrt und Weihnachten legt die Arbeitgeberin den Arbeitsschluss fest.
Ferien
§ 47.
1 Den voll- und teilzeitbeschä ftigten Angestellten steht im Kalenderjahr folgender Ferienanspruch zu:
6 bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 59. Altersjahr vollenden:
5 Wochen ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden:
6 Wochen
2 Der Synodalrat regelt den Vollzug.
3 Er regelt die Kürzung des Ferienanspruches bei Abwesenheiten infolge Krankheit, Unfall, Urlaub, Militär- und Zivilschutzdienst oder aus anderen Gründen.
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182.41 Anstellungsordnung der Römisc h-katholischen Körperschaft Urlaub
§ 48.
Der Synodalrat regelt die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub. Mutterschafts urlaub
§ 49.
1 Die Angestellte hat Anspruch auf einen bezahlten Mutter
- schaftsurlaub von insgesamt 16 Wo chen, der frühestens zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Ni ederkunftstermin beginnt. Muss die Angestellte ihre Tätigkeit wegen schwangerschaftsbedingter Beschwer
- den früher niederle gen, werden die letzten zwei Wochen der Abwesen
- heit vor der Niederkunft an de n Mutterschaftsur laub angerechnet.
2 Im Übrigen gelten die Anspru chsvoraussetzungen der eidgenös
- sischen Mutterschaftsentschädigun g. Soweit die Arbeitgeberin Lohn
- zahlungen während des Mutterschafts urlaubs erbringt, fallen ihr die Leistungen der staatlichen Mutterschaftsentschädigung zu. Vaterschafts urlaub
§ 50.
1 Der Vater hat im 1. Lebensjahr des Ki ndes Anspruch auf vier Wochen bezahlten Urlaub. Be im Festlegen des Zeitpunkts und der Aufteilung des bezahlten Urlaubs ist auf die betr ieblichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.
2 Der bezahlte Urlaub bei der Ge burt eines eigenen Kindes wird der Dauer des Vaterscha ftsurlaubs angerechnet. Abwesenheit wegen Militär-, Schutz- und Zivildienst
§ 51.
1 Für die Besoldung der Angestellten, die Militär-, Schutz- oder Zivildienst leisten, gilt während ihrer Dienstzeit folgende Rege
- lung: Bei Wiederholungs- und Ergänzungsk ursen, einschliesslich vorangehen
- der Kadervorkurse, besteht ein Ansp ruch auf die volle Besoldung, bei Rekrutenschule oder ande ren obligatorischen Instruktionskursen auf
100%, sofern der bzw. die Angestel lte verheiratet ist oder sonst eine Unterstützungspflicht erfüllt, und au f 75%, wenn er bzw. sie ledig ist.
2 Die Durchdiener-Rekrutenschule berechtigt höchstens bis zur Dauer der ordentlichen Rekruten schule zur Lohnfortzahlung gemäss Abs. 1.
3 Der Synodalrat bezeichnet die frei willigen Dienstleistungen, wel
- che zum Bezug von bezahl tem Urlaub berechtigen.
4 Die Erwerbsausfallentschädigung des Bundes fällt der Körper
- schaft, der Kirchgemeinde oder der an stellenden Institution zu, soweit der bzw. die Angestellte für diese Zeit besoldet wird.
5 Die Dienstpflichtigen haben die un mittelbaren Vorgesetzten recht
- zeitig über bevorstehende Dienste zu informieren.
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182.41
5. Personalvorsorge
Unfall
§ 52.
Die Angestellten werden im Rahmen der gesetzlichen Be stimmungen auf Kosten der Arbeit geberin gegen Berufs- und Nicht berufsunfälle versichert. Die Arbeit geberin übernimmt die Hälfte der Prämien für die Nichtber ufsunfallversicherung.
Lohn
-
fortzahlung bei
Krankheit und
Unfall
§ 53.
1 Dienstaussetzungen wegen Kr ankheit und Unfall im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
5 werden hinsichtlich der Lohnzahlung gleich behandelt.
2 Den Angestellten wird im erst en und zweiten Dienstjahr der Lohn unabhängig des Grades der Ar beitsverhinderung wie folgt aus gerichtet:
100% anschliessend 75% im ersten Dienstja hr
3 Monate
3 Monate ab dem zweiten Dienst jahr
6 Monate
6 Monate
3 Die ununterbrochene Tätigkeit im Dienste von Körperschaft, Kirchgemeinden oder kirchlichen Institutionen im Kanton Zürich wird bei den Dienstjahren angerechnet.
4 Der Lohn kann gekürzt werden, we nn der Unfall oder die Krank heit, welche die Arbeit sunfähigkeit verursacht en, von der betroffenen Person absichtlich oder grobfahrlässi g herbeigeführt worden oder die Folge einer ausserberuflich bewuss t eingegangenen, besonderen Ge fährdung ist.
Verhältnis
Lohnfort
-
zahlung und
Taggeld
§ 53
a.
7 Übersteigt das ausbezahlt e Taggeld den Betrag der Lohn fortzahlung gemäss §
53, so ist der oder dem Angestellten mindestens das volle Taggeld auszurichten.
Weiterführung
der Lohnfort
-
zahlung
§ 54.
1 Besteht nach Ablauf der Lohnfortzahlung gemäss §
53 begründete Aussicht, dass die oder der Angestellte in absehbarer Zeit wieder arbeitsfähig wird, oder ist die Wiederaufnahme der Arbeit oder die Auflösung des Arbeitsverhältni sses wegen Invalidität noch unge wiss, kann die Anstellungsinstanz di e Weiterausrichtung von höchstens
75% des Lohnes bis zu einer gesamten Lohnfortzahlungsdauer von längstens zwei Ja hren bewilligen.
2 Beim Entscheid ist den Umstände n des einzelnen Falles, wie Ver sicherungsleistungen und Anzahl der Dienstjahre, angemessen Rech nung zu tragen. Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung wer den angerechnet.
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182.41 Anstellungsordnung der Römisc h-katholischen Körperschaft Kranken taggeld versicherung
§ 55.
8 Die Arbeitgeberin oder der Ar beitgeber kann eine für alle Angestellten obligatorische Taggeldve rsicherung abschliessen. Diese löst nach Ablauf der im Versicherungsv ertrag vereinbarten Karenzfrist die Lohnfortzahlung nach §§
53 und 54 ab. Der Anspruch auf Versicherungs
- leistungen richtet sich nach den jeweils anwendbaren Versicherungs
- bedingungen. Die Prämien werden von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber und von den Angestellten zu gleichen Teilen getragen. Einschränkung der Lohnfort zahlung
§ 56.
1 Tritt die Krankheit oder de r Unfall während der Kündi
- gungsfrist ein, endet die Lohnfortzah lungspflicht gleichzeitig mit dem Ende des Arbeit sverhältnisses.
2 Bei befristeten Anstellungsverhä ltnissen endet die Dauer der Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfäh igkeit infolge Krankheit oder Un
- fall mit dem Ende de s Arbeitsverhältnisses. Abwesenheit wegen Krank heit und Unfall
§ 57.
Wer aus gesundheitlichen Gr ünden an der Arbeit verhin
- dert ist, hat dies der vorgesetzten Stelle unverzüglich zu melden. Die Arbeitgeberin kann die Ei nreichung eines ärztli chen Zeugnisses ver
- langen. Spätestens nach drei Arbeit stagen Absenz ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen. Pensionskasse
§ 58.
Die Mitarbeiterinnen und Mita rbeiter werden nach Mass
- gabe der entsprechenden Reglemente in die Pensionskasse für Ange
- stellte der römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich aufgenommen. Besoldungs zahlung im Todesfall
§ 59.
Im Todesfall wird die volle Besoldung für den laufenden und die zwei folgenden Monate ab dem Todestag an die Hinterlasse
- nen ausgerichtet. Als Hinterlassene gelten
1. die Ehegattin bzw. der Ehega tte des bzw. der Verstorbenen,
2. minderjährige Kinder und Kinder, di e sich in der Ausbildung befin
- den, bis zum vollende ten 25. Altersjahr,
3. die Eltern, Geschwister, die Le benspartnerin, de r Lebenspartner oder andere Personen, wenn sie von ihr bzw. ihm regelmässig unterstützt worden sind.
6. Datenschutz Datenschutz
§ 60.
Der Datenschutz richtet sich nach dem übergeordneten Recht. Der Synodalrat erlä sst Ausführungsbestimmungen.
15 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft
182.41
7. Rechtsschutz
Meinungs
-
verschieden
-
heiten und
Beschwerden
§ 61.
1 Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern und Vorgesetzten sollen in direktem Gespräch unter den Betroffenen beigelegt werden.
2 Beschwerden sind bei der bzw. be im nächsthöheren Vorgesetzten oder beim zuständigen Be hördenmitglied anzubringen.
3 Zur Schlichtung steht die Pers onalombudsstelle zur Verfügung.
Anhörungsrecht
§ 62.
1 Die Angestellten sind vor Erla ss einer sie belastenden Ver fügung anzuhören.
2 Von der vorgängigen Anhörung kann abgesehen werden, wenn ein sofortiger Entscheid im öffent lichen Interesse notwendig ist. Die Anhörung ist so bald wie möglich nachzuholen.
Rechtsmittel
-
belehrung
§ 63.
Personalrechtliche Verfügungen sind mit einer Rechtsmittel belehrung zu versehen.
Privatrechtliche
Arbeits
-
verhältnisse
§ 64.
Streitigkeiten aus privatrecht lichen Arbeitsverhältnissen ent scheidet das Zivilgericht.
Rechtsmittel
§ 65.
8 Soweit diese Anstellungsor dnung nichts Abweichendes re gelt, richtet sich das Verfahren de s Weiterzugs von personalrechtlichen Entscheiden durch das Personal nach dem Verwaltungsrechtspflege gesetz
2 .
8. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Bei bestehen
-
den Arbeits
-
verhältnissen
§ 66.
1 Für alle beim Inkrafttreten di eses Gesetzes bereits beste henden Arbeitsverhältni sse gelten ab dies em Zeitpunkt die neue Anstellungsordnung und ihre Ausf ührungserlasse. Sow eit bisherige Anstellungsverhältniss e mit der neuen Anstellungsordnung nicht über einstimmen, gehen dere n Bestimmungen vor.
2 Für Arbeitsverhältnisse, die be im Inkrafttreten des Personal gesetzes bereits gekündigt, aber noch nicht aufgelöst sind, gilt bisheri ges Recht.
Verbindlichkeit
der Anstellungs
-
ordnung für alle
Kirch
-
gemeinden
§ 67.
Für diejenigen Kirchgemeinde n, welche die Anstellungs ordnung bisher noch nicht verbindlich erklärt haben, tritt die Verbind lichkeit dann ein, wenn die entspr echende gesetzliche Grundlage in Kraft tritt.
16
182.41 Anstellungsordnung der Römisc h-katholischen Körperschaft Erstmalige Überführung in neue Lohn klassen
§ 68.
1 Die in §
27 dieser Anstellung sordnung dem Synodalrat zuerkannte Kompetenz zum Erlass des Einreihungsplanes kann zur Neueinreihung von bestimmten F unktionen führen. Die erstmalige Überführung dieser Funktionen in die neuen Lohnklassen erfolgt mit dem Inkrafttreten des Einreihungspla nes. Die jeweiligen Erfahrungs- oder Leistungsstufen werden unter Vorbehalt von Abs. 2 unverändert übernommen.
2 Angestellte, die aufgrund der Lage auf dem Arbeitsmarkt bei der Anstellung in die nach den nun au fgehobenen Bestimmungen richtige Lohnklasse, nicht aber in die gemä ss den Einreihungs richtlinien emp
- fohlene Lohnstufe eingereiht wurd en, können bei unveränderter Lohn
- höhe zurückgestuft werden.
3 Im Jahr der Überführung in die neue Lohnklasse wird kein Stu
- fenanstieg gewährt. Inkrafttreten
§ 69.
Diese Anstellungsordnung erse tzt jene vom 23. Mai 1996. Sie tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
1 OS 69, 76 .
2 LS 175.2 .
3 LS 182.22 .
4 SR 220 .
5 SR 832.20 .
6 Fassung gemäss B vom 7. Dezember 2017 ( OS 73, 163 ; ABl 2018-01-05 ). In Kraft seit 1. Januar 2019.
7 Eingefügt durch B vom 11. April 2019 ( OS 74, 454 ; ABl 2019-05-03 ). In Kraft seit 1. September 2019.
8 Fassung gemäss B vom 11. April 2019 ( OS 74, 454 ; ABl 2019-05-03 ). In Kraft seit
1. September 2019.
9 Eingefügt durch B vom 7. November 2019 ( OS 75, 102 ; ABl 2019-11-22
). In Kraft seit 1. Januar 2020.
10 Eingefügt durch B vom 5. November 2020 ( OS 76, 31 ; ABl 2020-11-20
). In Kraft seit 1. März 2021.
11 Nummerierung gemäss B vom 5. November 2020 ( OS 76, 31 ; ABl 2020-11-
20 ). In Kraft seit 1. März 2021.
12 Eingefügt durch B vom 1. Dezember 2022 ( OS 78, 126 ; ABl 2022-12-16 ). In Kraft seit 1. April 2023.
13 Fassung gemäss B vom 1. Dezember 2022 ( OS 78, 126 ; ABl 2022-12-16
). In Kraft seit 1. April 2023.
14 Fassung gemäss B vom 1. Dezember 2022 ( OS 78, 128 ABl 2022-12-16
). In Kraft seit 1. August 2023.
17 Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft
182.41 Anhang Beträge des Minimums sowi e des 1. und 2. Maximums der Lohnklassen 1–25 (§
26 AO, Index-Stand 115,1 Punkte; Beschluss der Synode vom 16. Juni 2011) Besoldungsklasse Minimu m (AS 1)
1. Maximum (ES 16)
2. Maximum (LS 12)
1
44 684
59 270
67 605
2
45 263
60 039
68 482
3
46 005
61 022
69 603
4
46 920
62 235
70 988
5
48 027
63 705
72 664
6
49 346
65 453
74 657
7
50 892
67 505
76 998
8
52 689
69 890
79 718
9
54 756
72 630
82 842
10
57 110
75 749
86 404
11
59 775
79 289
90 437
12
62 774
83 265
94 975
13
66 129
87 714
100 051
14
69 861
92 665
105 697
15
73 995
98 148
111 951
16
78 553
104 195
118 846
17
83 565
110 839
126 427
18
89 046
118 113
134 724
19
94 255
125 021
142 605
20
100 767
133 659
152 454
21
107 826
143 023
163 138
22
114 693
152 131
173 525
23
122 941
163 071
186 003
24
131 822
174 851
199 438
25
141 363
187 509
213 877
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