Hafenverordnung für den Verkehr und den Güterumschlag in Häfen und Umschlagstellen im Saarland Vom 29. November 2012
Hafenverordnung für den Verkehr und den Güterumschlag in Häfen und Umschlagstellen im Saarland Vom 29. November 2012
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Hafenverordnung für den Verkehr und den Güterumschlag in Häfen und Umschlagstellen im Saarland vom 29. November 2012 | 21.12.2012 |
Eingangsformel | 21.03.2014 |
Inhaltsverzeichnis | 21.12.2012 |
ERSTER TEIL - Allgemeine Vorschriften | 21.12.2012 |
§ 1 - Geltungsbereich | 21.12.2012 |
§ 2 - Anwendung anderer Vorschriften | 21.12.2012 |
§ 3 - Hafenbehörde, Zuständigkeiten | 21.12.2012 |
§ 4 - Wahrnehmungen von Hoheitsaufgaben | 21.12.2012 |
ZWEITER TEIL - Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen | 21.12.2012 |
1. Abschnitt - Grundsätzliches | 21.12.2012 |
§ 5 - Grundregeln für das Verhalten im Hafen | 21.12.2012 |
§ 6 - Betreten der Fahrzeuge und der schwimmenden Anlagen durch Personen im dienstlichen Auftrag | 21.12.2012 |
§ 7 - Verkehrsstörende Einrichtungen | 21.12.2012 |
§ 8 - Sperrung des Hafens, Aufenthaltsbeschränkung | 21.12.2012 |
§ 9 - Freigabe des Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern und wassergefährdenden Stoffen | 21.12.2012 |
§ 10 - Anderweitige Benutzung der Hafengewässer | 21.12.2012 |
§ 11 - Meldung besonderer Vorfälle, Verhalten bei Brandgefahr | 21.12.2012 |
§ 12 - Reinhaltung des Hafens | 21.12.2012 |
§ 13 - Beseitigung gesunkener Fahrzeuge und Gegenstände | 21.12.2012 |
2. Abschnitt - Meldepflichten, Erlaubnisse | 21.12.2012 |
§ 14 - An- und Abmeldung | 21.12.2012 |
§ 15 - Meldepflicht für Fahrzeuge, die dem ADN unterliegen | 17.12.2021 |
§ 16 - Erlaubnis zum Einlaufen | 21.12.2012 |
§ 17 - Stilllegen von Fahrzeugen, besondere Nutzung | 21.12.2012 |
3. Abschnitt - Verkehr und Aufenthalt | 21.12.2012 |
§ 18 - Schlepp- und Schubverkehr | 21.12.2012 |
§ 19 - Zuweisung von Liegeplätzen | 21.12.2012 |
§ 20 - Festmachen, Ankern und Verwendung von Pfählen | 21.12.2012 |
§ 21 - Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge | 21.12.2012 |
§ 22 - Landgänge | 21.12.2012 |
§ 23 - Gebrauch von Propulsionsorganen bei festgemachten Fahrzeugen | 21.12.2012 |
§ 24 - Sicherheitsvorschriften bei Brandgefahr an Bord | 21.12.2012 |
§ 25 - Sicherheitsvorschriften bei Brandgefahr an Land | 21.12.2012 |
§ 26 - Eigenversorgung mit Treibstoffen | 11.07.2014 |
4. Abschnitt - Umschlag | 21.12.2012 |
§ 27 - Benutzung von Hafenanlagen | 21.12.2012 |
§ 28 - Beseitigung störender Gegenstände | 21.12.2012 |
§ 29 - Abstellen von Gütern | 21.12.2012 |
DRITTER TEIL - Ergänzende Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe befördert und umgeschlagen werden | 21.12.2012 |
§ 30 - Vorkehrungen für Gefahrenfälle | 21.12.2012 |
§ 31 - Liegeplätze für Schiffe mit gefährlichen Gütern | 21.12.2012 |
§ 32 - Festmachen von Fahrzeugen | 21.12.2012 |
§ 33 - Fluchtwege | 21.12.2012 |
§ 34 - Laden und Löschen | 21.12.2012 |
§ 35 - Aufenthalt an Bord | 21.12.2012 |
§ 36 - Aufsicht | 21.12.2012 |
§ 37 - Wache und Alarm | 21.12.2012 |
§ 38 - Umschlagleitungen | 21.12.2012 |
§ 39 - Elektrische Schutzmaßnahmen beim Umschlag flüssiger gefährlicher Güter | 21.12.2012 |
§ 40 - Schutz des Hafengewässers und der Landanlagen | 21.12.2012 |
§ 41 - Verhalten nach dem Umschlag | 17.12.2021 |
VIERTER TEIL - Vorschriften über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen | 21.12.2012 |
§ 42 - Geltungsbereich | 21.12.2012 |
§ 43 - Begriffsbestimmungen | 21.12.2012 |
§ 44 - Pflichten | 21.12.2012 |
FÜNFTER TEIL - Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften | 21.12.2012 |
§ 45 - Aushang der Verordnung | 21.12.2012 |
§ 46 - Ordnungswidrigkeiten | 21.03.2014 |
§ 47 - Weitergeltung von Hafenbereichen | 21.12.2012 |
§ 48 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 21.03.2014 |
Aufgrund des § 28 Absatz 8 sowie § 141 Absatz 4 Satz 2 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. I S. 1994), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (Amtsbl. I S. 2), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
Inhaltsübersicht | |
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Anwendung anderer Vorschriften |
§ 3 | Hafenbehörde, Zuständigkeiten |
§ 4 | Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben |
ZWEITER TEIL Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen | |
1. Abschnitt Grundsätzliches | |
§ 5 | Grundregeln für das Verhalten im Hafen |
§ 6 | Betreten der Fahrzeuge und der schwimmenden Anlagen durch Personen im dienstlichen Auftrag |
§ 7 | Verkehrsstörende Einrichtungen |
§ 8 | Sperrung des Hafens, Aufenthaltsbeschränkung |
§ 9 | Freigabe des Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern und wassergefährdenden Stoffen |
§ 10 | Anderweitige Benutzung der Hafengewässer |
§ 11 | Meldung besonderer Vorfälle, Verhalten bei Brandgefahr |
§ 12 | Reinhaltung des Hafens |
§ 13 | Beseitigung gesunkener Fahrzeuge und Gegenstände |
2. Abschnitt Meldepflichten, Erlaubnisse | |
§ 14 | An- und Abmeldung |
§ 15 | Meldepflicht für Fahrzeuge, die dem ADN unterliegen |
§ 16 | Erlaubnis zum Einlaufen |
§ 17 | Stilllegen von Fahrzeugen, besondere Nutzung |
3. Abschnitt Verkehr und Aufenthalt | |
§ 18 | Schlepp- und Schubverkehr |
§ 19 | Zuweisung von Liegeplätzen |
§ 20 | Festmachen, Ankern und Verwendung von Pfählen |
§ 21 | Besetzen und Bewachen der Fahrzeuge |
§ 22 | Landgänge |
§ 23 | Gebrauch von Propulsionsorganen bei festgemachten Fahrzeugen |
§ 24 | Sicherheitsvorschriften bei Brandgefahr an Bord |
§ 25 | Sicherheitsvorschriften bei Brandgefahr an Land |
§ 26 | Eigenversorgung mit Treibstoffen |
4. Abschnitt Umschlag | |
§ 27 | Benutzung von Hafenanlagen |
§ 28 | Beseitigung störender Gegenstände |
§ 29 | Abstellen von Gütern |
DRITTER TEIL Ergänzende Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe befördert oder umgeschlagen werden | |
§ 30 | Vorkehrungen für Gefahrenfälle |
§ 31 | Liegeplätze für Schiffe mit gefährlichen Gütern |
§ 32 | Festmachen von Fahrzeugen |
§ 33 | Fluchtwege |
§ 34 | Laden und Löschen |
§ 35 | Aufenthalt an Bord |
§ 36 | Aufsicht |
§ 37 | Wache und Alarm |
§ 38 | Umschlagleitungen |
§ 39 | Elektrische Schutzmaßnahmen beim Umschlag flüssiger gefährlicher Güter |
§ 40 | Schutz des Hafengewässers und der Landanlagen |
§ 41 | Verhalten nach dem Umschlag |
VIERTER TEIL Vorschriften über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen | |
§ 42 | Geltungsbereich |
§ 43 | Begriffsbestimmungen |
§ 44 | Pflichten |
FÜNFTER TEIL Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften | |
§ 45 | Aushang der Vorschriften |
§ 46 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 47 | Weitergeltung von Hafenbereichen |
§ 48 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Hafenordnung gilt für alle Häfen und Umschlagstellen im Saarland, deren räumlich abgegrenzte Bereiche im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht worden sind.
(2) Für nach Absatz 1 nicht bekannt gemachte Umschlagstellen gelten diese Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für:
1.
bundeseigene Schutz- und Sicherheitshäfen, in denen kein Güterumschlag stattfindet, sowie Bauhöfe des Bundes,
2.
Häfen und Anlegestellen, die ausschließlich der Fahrgastschifffahrt oder der Sport- und Freizeitschifffahrt dienen.
(4) Das Hafengebiet der einzelnen Häfen wird in vom Minister für Wirtschaft festgestellten Übersichtskarten dargestellt. Die Fläche des Hafens wird in der Übersichtskarte rot umgrenzt und wasserseitig flächig blau angelegt. Die Übersichtskarte des Hafens wird bei dem jeweiligen Hafenunternehmer niedergelegt. Eine weitere Ausfertigung liegt bei der Hafenbehörde auf. Die Karten können dort während der üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.
(5) Die Grenzen der Hafengebiete sind an den Zugängen durch Hinweisschilder bezeichnet.
§ 2 Anwendung anderer Vorschriften
(1) Soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die folgenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend:
1.
In den an der Bundeswasserstraße Saar gelegenen Häfen, die durch die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S 3148) eingeführte Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO).
2.
In den an der Bundeswasserstraße Mosel gelegenen Häfen, die durch die Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. II S. 1670) eingeführte Moselschifffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPv).
3.
In den an den Bundeswasserstraßen Saar und Mosel gelegenen Häfen
a)
die Verordnung über die Schiffssicherheit der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung) vom 19. Dezember 2008,
b)
die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066),
c)
die Sportbootführerscheinverordung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. S. 536, 1102),
d)
die Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 22. Februar 1980 (BGBl. I S. 169),
e)
die Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) vom 17. Juni 2009 ( BGBl. Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33),
f)
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN),
g)
die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel,
h)
die Verordnung zur Begrenzung der Emission flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174),
i)
das Ausführungsgesetz vom 13. Dezember 2003 zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62),
j)
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (ADR).
(2) Dabei gelten die für bestimmte Bundeswasserstraßen erlassenen Vorschriften nur für die an diesen Wasserstraßen liegenden Häfen.
§ 3 Hafenbehörde, Zuständigkeiten
(1) Hafenbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. Sie kann sich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung der Dienstkräfte der Hafenunternehmen bedienen. Bei Gefahr im Verzug kann der Hafenunternehmer die notwendigen Maßnahmen ergreifen. Die Hafenbehörde und die Wasserschutzpolizei sind unverzüglich zu unterrichten.
(2) Die Hafenbehörde hat die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs und Betriebs im Hafen bedroht werden, sowie mögliche Gewässerverunreinigungen abzuwehren. Sie hat ferner die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, die aus dem Zustand der Hafenanlagen herrühren oder die deren ordnungsgemäßen Zustand beeinträchtigen.
(3) Der Hafenunternehmer als Eigentümer der Hafenanlage wird gemäß den nachfolgenden Bestimmungen mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt. Er handelt insoweit als öffentlich-rechtlich (beliehener Unternehmer). Der Hafenunternehmer unterliegt der Rechtsaufsicht der Hafenbehörde.
(4) Im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter richten sich die Zuständigkeiten nach den auf Grund des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) erlassenen Rechtsvorschriften.
§ 4 Wahrnehmungen von Hoheitsaufgaben
Wer im Hafengebiet Hoheitsaufgaben wahrzunehmen hat, ist von den Vorschriften dieser Hafenordnung befreit, soweit es der hoheitliche Zweck erfordert.
ZWEITER TEIL Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen
1. Abschnitt Grundsätzliches
§ 5 Grundregeln für das Verhalten im Hafen
(1) Im Hafen hat sich jeder so zu verhalten, dass die Sicherheit und der ordnungsgemäße Betrieb des Hafens und der Hafenanlagen sowie die Umwelt nicht beeinträchtigt werden und dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(2) Unbefugte bedürfen für das Betreten oder Befahren des Hafengebietes eine Erlaubnis des Hafenunternehmers.
§ 6 Betreten der Fahrzeuge und der schwimmenden Anlagen durch Personen im dienstlichen Auftrag
(1) Die Dienstkräfte der Hafenbehörde, des Polizeivollzugsdienstes und sonstiger Behörden sowie des Hafenunternehmers sind berechtigt, im Rahmen ihres dienstlichen Auftrags Fahrzeuge und schwimmende Anlagen zu betreten, zu besichtigen und auf ihnen mitzufahren. Schiffsführer und Obhutspflichtige der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen müssen den Dienstkräften nach Satz 1 auf Verlangen Auskunft über die Bauart, Ausrüstung und Ladung sowie Auskunft über besondere Vorkommnisse an Bord erteilen. Sie müssen den Dienstkräften Einblick in die Schiffs- und Ladepapiere gewähren und diese zur Prüfung aushändigen. Müssen die Papiere zu Prüfungszwecken von Bord mitgenommen werden, können Schiffsführer und Obhutspflichtiger hierüber eine Quittung verlangen.
(2) Schiffsführer oder Obhutspflichtiger sowie deren Vertreter haben auf Anforderung beim An-Bord-Kommen und Von-Bord-Gehen in schifffahrtsüblicher Weise behilflich zu sein.
§ 7 Verkehrsstörende Einrichtungen
An Hafenanlagen, Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen dürfen keine Lichtquellen, Werbeanlagen, große Tafeln oder Schilder sowie sonstige Einrichtungen, die den Hafenbetrieb, den Hafenverkehr oder die durchgehende Schifffahrt stören können, vorhanden sein.
§ 8 Sperrung des Hafens, Aufenthaltsbeschränkung
(1) Die Hafenbehörde sowie der Hafenunternehmer können den Hafen oder Teile des Hafens sperren, wenn die verfügbaren Liegeplätze belegt sind oder dies aus Sicherheitsgründen notwendig wird. Sie können die Sperrung auch auf bestimmte Fahrzeugarten, von denen eine Störung der Sicherheit und Ordnung im Hafen zu erwarten ist, beschränken.
(2) Die Hafenbehörde oder der Hafenunternehmer kann eine zeitliche Beschränkung des Aufenthalts eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage anordnen. Die gesetzliche vorgeschriebene Höchst-arbeitszeit und Mindestruhezeiten der Besatzungsmitglieder dürfen nicht beeinträchtigt werden.
§ 9 Freigabe des Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern und wassergefährdenden Stoffen
(1) Die Hafenbehörde kann den Hafen oder Teile des Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern und wassergefährdenden Stoffen sowie deren Lagerung freigeben.
(2) Eine Freigabe nach Absatz 1 ist nur unter Voraussetzung der einschlägigen Vorschriften, insbesondere des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS), zulässig. Soweit erforderlich, wird die Freigabe des Hafens oder von Teilen des Hafens bekannt gegeben.
§ 10 Anderweitige Benutzung der Hafengewässer
Es ist verboten im Hafengebiet ohne Erlaubnis des Hafenunternehmers:
1.
zu baden, zu segeln, zu surfen,
2.
Sport- und Freizeitschifffahrt zu betreiben,
3.
zugefrorene Wasserflächen zu betreten,
4.
Netze oder Fischereikästen auszulegen oder zu angeln,
5.
Fahrgastschifffahrt sowie Sport- und Freizeitschiffahrt zu betreiben oder entsprechende Fahrzeuge zu Wasser zu lassen,
6.
Feuerwerke abzubrennen oder Wettfahrten, Korsofarten oder ähnliche Veranstaltungen durchzuführen.
§ 11 Meldung besonderer Vorfälle, Verhalten bei Brandgefahr
(1) Erleidet eine Person, ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen einen Schaden, der eine Gefährdung für Leib und Leben, der Sicherheit oder Ordnung mit sich bringt, eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften besorgen lässt, oder tritt einer der in § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 5 genannten Umstände erst im Hafen ein, so sind der Polizeivollzugsdienst oder der Hafenunternehmer unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Die Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalles durch den Unternehmer gegenüber dem Unfallversicherungsträger nach § 193 des Siebten Sozialgesetzbuchs (VII. SGB) bleibt unberührt.
(2) Beobachtungen über die Entstehung eines Brandes sind unverzüglich der Feuerwehr, dem Polizeivollzugsdienst oder dem Hafenunternehmer zu melden. Dies befreit jedoch nicht von selbst zu ergreifenden Sofortmaßnahmen, wie z. B. Warnungen an unmittelbar liegenden Fahrzeugen oder Umschlaganlagen oder Löschen von Entstehungsbränden mit hierzu geeigneten Feuerlöscheinrichtungen (z. B. Kleinlöschgeräte).
§ 12 Reinhaltung des Hafens
(1) Die Verunreinigung des Hafens ist verboten. Mit wassergefährdenden Stoffen versetzte Bilgen-, Ballast- und Tankwaschwässer sowie Abwässer dürfen nicht in das Hafengewässer abgeleitet werden.
(2) Gelangen wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer, das Gewässerbett oder auf das Ufer, so hat der Betreiber der Umschlaganlage, der Schiffsführer oder der Aufsichtspflichtige unverzüglich dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
und
den Hafenunternehmer (oder den Polizeivollzugsdienst) zu benachrichtigen. Unbeschadet von Sofortmaßnahmen, die vom Verursacher durchzuführen sind, hat der Verursacher auf Weisung der zuständigen Behörden die ausgetretenen Stoffe zu entfernen.
(3) Die Betreiber von Umschlaganlagen sind verpflichtet, Ladungsrückstände und Waschwässer aufzunehmen, soweit es sich dabei um Ladungsrückstände und Waschwässer von Stoffen handelt, die in der jeweiligen Anlage umgeschlagen werden.
(4) Der Hafenunternehmer oder der Betreiber der Umschlaganlage hat Hausmüll von den dort ladenden oder löschenden Schiffen aufzunehmen.
§ 13 Beseitigung gesunkener Fahrzeuge und Gegenstände
Ist ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein sonstiger Gegenstand, der den Hafenverkehr oder die Schifffahrt behindern kann, gesunken, so sind der Verursacher, der Schiffsführer oder der Obhutspflichtige verpflichtet, die Hafenbehörde, den Hafenunternehmer oder den Polizeivollzugsdienst unverzüglich zu benachrichtigen. Die verantwortlichen Personen sind auf Verlangen der Hafenbehörde verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Gegenstand innerhalb einer angemessenen Frist gehoben wird. Soweit eine Wassergefährdung zu besorgen ist, sind vom Verursacher unverzüglich Maßnahmen zu ihrer Verhinderung zu ergreifen.
2. Abschnitt Meldepflichten, Erlaubnisse
§ 14 An- und Abmeldung
(1) Fahrzeuge oder schwimmende Analgen sind von den Schiffsführern, Eigentümern oder Ausrüstern unverzüglich nach der Ankunft in der von dem Hafenunternehmer vorgeschriebenen Form oder elektronisch anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens abzumelden. Der Hafenunternehmer kann allgemein auf die An- und Abmeldung verzichten. Ein solcher Verzicht wird an geeigneten Stellen im Hafen bekannt gegeben.
(2) Keiner An- und Abmeldung bedürfen:
1.
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes und des Hafenunternehmers,
2.
Rettungs- und Feuerlöschfahrzeuge,
3.
Fahrgastschiffe, die nach einem mit dem Hafenunternehmer abgestimmten Fahrplan verkehren,
4.
Fahrzeuge, welche der Hafenunternehmer von der An- und Abmeldepflicht befreit hat.
§ 15 Meldepflicht für Fahrzeuge, die dem ADN unterliegen
(1) Die Schiffsführer von Fahrzeugen, die dem ADN unterliegen, müssen sich rechtzeitig vor der Einfahrt in den Hafen bei dem Betreiber der Umschlaganlage melden und folgende schriftliche Angaben machen:
a)
Schiffsgattung,
b)
Schiffsname,
c)
Standort,
d)
Amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO-Nummer,
e)
Tragfähigkeit,
f)
Länge und Breite des Fahrzeuges,
g)
Art, Länge und Breite des Verbandes,
h)
Tiefgang,
i)
Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge) sowie Klasse, Ziffer und ggf. Stoffnummer oder Klasse und UN-Nummer,
j)
0, 1, 2, 3 blaue Lichter, blaue Kegel,
k)
Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
(2) Der Betreiber der Umschlaganlage hat die Wasserschutzpolizei unverzüglich zu informieren. Der Hafenunternehmer kann den Betreiber der Umschlaganlage verpflichten, ihn in den Meldevorgang einzubeziehen.
(3) Die in Absatz 1 genannten Angaben können auch von anderen Stellen oder Personen dem Betreiber der Umschlaganlage mitgeteilt werden, sofern dies rechtzeitig geschieht.
§ 16 Erlaubnis zum Einlaufen
(1) Vor dem Einlaufen in einen Hafen muss der Schiffsführer oder Eigentümer eines Fahrzeuges oder einer schwimmenden Anlage die Erlaubnis des Hafenunternehmers einholen, wenn das Fahrzeug oder die Anlage
1.
zu sinken droht,
2.
brennt oder in Brandverdacht steht,
3.
wegen der Bau- oder Antriebsart oder wegen der Abmessungen den Hafenbetrieb gefährden oder behindern könnte,
4.
zum Verschrotten bestimmt ist,
5.
besondere gesundheitliche Gefahren für Mensch und Tier oder Pflanzen auslösen kann oder
6.
der Sport- und Freizeitschifffahrt dient.
(2) Sofern der Hafen oder Teile des Hafens nicht nach § 9 Abs. 1 freigegeben sind, muss der Schiffsführer oder Eigentümer eines Fahrzeuges, das dem ADN unterliegt, vor dem Einlaufen die Erlaubnis des Hafenunternehmers einholen.
§ 17 Stilllegen von Fahrzeugen, besondere Nutzung
(1) Soll ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage über einen längeren Zeitraum im Hafen stillgelegt werden, muss der Eigentümer vorher die Erlaubnis der Hafenverwaltung einholen. Er ist verpflichtet, das stillgelegte Fahrzeug oder die schwimmende Anlage in einem sicheren Zustand zu halten. Außerdem hat er dem Hafenunternehmer einen Aufsichtspflichtigen zu benennen, der jederzeit erreichbar sein muss.
(2) Soll ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen zum Lagern von Gütern oder als Wohnschiff benutzt werden, muss der Eigentümer vorher die Erlaubnis des Hafenunternehmers einholen.
(3) Bevor Verschrottungsarbeiten und Reparaturen an Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen außerhalb der dafür im Hafen vorgesehenen Stellen durchgeführt werden, muss der Eigentümer oder Schiffsführer die Erlaubnis des Hafenunternehmers einholen.
(4) Die Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 kann mit einer angemessenen Frist widerrufen werden. Die Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 3 kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie kann mit sofortiger Wirkung widerrufen werden, wenn Schiffsführer, Eigentümer oder deren Vertreter ihren Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Der Hafenunternehmer kann im Wege der Ersatzvornahme selbst oder durch Dritte auf Kosten des Schiffsführers, des Eigentümers oder deren Vertreter den sicheren Zustand wiederherstellen oder die genannten Sachen aus dem Hafen entfernen.
3. Abschnitt Verkehr und Aufenthalt
§ 18 Schlepp- und Schubverkehr
(1) Fahrzeuge dürfen, außer in Notfällen, Schlepp- und Schubarbeiten nur ausführen, wenn sie von einer Schiffsuntersuchungskommission zum Schleppen oder Schieben zugelassen sind. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen untereinander.
(2) Schlepp- und Schubverbände müssen so bemessen sein, dass sie unter Berücksichtigung der Raum- und Verkehrsverhältnisse des Hafens alle erforderlichen Manöver durchführen können; dies gilt entsprechend für gekuppelte Fahrzeuge.
(3) Fahrzeuge, die im Hafen nicht sicher manövrieren können, müssen Schlepphilfe in Anspruch nehmen. Ein Fahrzeug ohne wirksame Ruder muss beim Schleppen gegen Gieren (Ausbrechen) gesichert werden.
(4) Auf Verlangen des Hafenunternehmers sind Fahrzeugzusammenstellungen aufzulösen.
§ 19 Zuweisung von Liegeplätzen
(1) Auf Verlangen des Hafenunternehmers sind bestimmte Liegeplätze einzunehmen oder zu verlassen. Zugewiesene Liegeplätze dürfen nicht ohne Erlaubnis des Hafenunternehmers gewechselt werden. Auf Anordnung des Hafenunternehmers ist zu verholen.
(2) Schiffsbesatzungen der Fahrzeuge auf den nach Absatz 1 Satz 1 zugewiesenen Liegeplätzen dürfen während der gesetzlichen Ruhezeit nur bei Gefahr im Verzug zum Verholen oder Wechseln des Liegeplatzes aufgefordert werden.
§ 20 Festmachen, Ankern und Verwendung von Pfählen
(1) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen sind an den hierfür vorgesehenen Vorrichtungen oder an daran festgemachten Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen sicher festzumachen. Die Befestigung ist erforderlichenfalls zu überwachen und den Wasserstandsschwankungen sowie dem Ein- und Austauchen beim Laden und Löschen anzupassen. Das Aufstoppen an Festmacheeinrichtungen ist verboten.
(2) Das Ankern im Hafen ist verboten. Fahrzeuge und schwimmende Anlagen dürfen im Hafen nur vor Anker gelegt werden, wenn der Hafenunternehmer dies vorher erlaubt.
(3) Die Verwendung von Pfählen wird erlaubt.
(4) Der Schiffsführer eines Fahrzeuges mit flüssigen Gütern hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug so festgemacht wird, dass der Bug in Richtung Hafenausfahrt liegt, sofern der Hafenunternehmer nichts anderes zulässt.
(5) Durch das Festmachen oder Ankern dürfen der Umschlag sowie der Verkehr auf dem Wasser, den Uferwegen, Treppen und Steigleitern nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Das Festmachen über Gleise hinweg ist verboten.
(6) Beiboote dürfen nur dicht vor oder hinter den Fahrzeugen oder zur Landseite festgemacht werden.
(7) Der Hafenunternehmer hat die für das Festmachen vorgesehenen Vorrichtungen in regelmäßigen Abständen auf betriebssicheren Zustand zu überprüfen. Beschädigte oder unbrauchbare Vorrichtungen sind instandzusetzen oder durch betriebssichere zu ersetzen.
§ 21 Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge
(1) Schiffsführer oder Obhutspflichtige haben zur Zeit ihrer Abwesenheit einen geeigneten Vertreter einzusetzen. Der Vertreter muss kurzfristig erreichbar sein und über das Fahrzeug, seine Ladung oder die schwimmende Anlage Auskunft geben können. Für Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen, die ständig ohne Besatzung sind, ist dem Hafenunternehmer ein Aufsichtspflichtiger (§ 6) zu benennen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge des Hafenunternehmers, des öffentlichen Dienstes, Rettungs- und Feuerlöschfahrzeuge sowie Fahrzeuge der Sport- und Freizeitschifffahrt. Die Hafenbehörde kann im Einzelfall etwas anderes bestimmen.
(3) Bei Ortsveränderungen müssen Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen so ausreichend besetzt sein, dass sie sicher bewegt werden können.
(4) Bei stillgelegten Fahrgastschiffen, auf denen sich Passagiere aufhalten, ist eine Bordwache zu stellen. Diese Bordwache hat regelmäßig Kontrollgänge durchzuführen.
§ 22 Landgänge
(1) Landgänge wie Brücken, Stege, Treppen, Leitern und Kaimauern müssen verkehrssicher sein. Fahrzeuge dürfen nur dort anlegen, wo die Uferausbildung das sichere Erreichen eines Uferweges zulässt.
(2) Liegen mehrere Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen nebeneinander, so müssen die Schiffsführer oder Obhutspflichtige der dem Ufer näher liegenden Fahrzeuge das Überlegen von Laufstegen sowie das Herüberbringen von Gütern des Schiffsbedarfs und das Überqueren dulden.
§ 23 Gebrauch von Propulsionsorganen bei festgemachten Fahrzeugen
(1) Bei festgemachten Fahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane oder die Bugstrahlruder nicht in Gang gesetzt werden. Dies gilt nicht:
1.
kurz vor dem Ablegen,
2.
kurzfristig bei Reparatur- und Wartungsarbeiten,
3.
zur Vermeidung von Eisbildung im Bereich der Propeller- und Ruderanlage sowie
4.
bei Standprobe mit Erlaubnis des Hafenunternehmers.
(2) Durch den Gebrauch der Propulsionsorgane oder der Bugstrahlruder dürfen die Hafensohle oder wasserbauliche Anlagen nicht beschädigt und andere Fahrzeug nicht gefährdet werden.
(3) Bei Gebrauch der Propulsionsorgane oder Bugstrahlanlage muss ein Mitglied der Besatzung näher kommende Fahrzeuge warnen und nötigenfalls veranlassen, dass der Betrieb der eigenen Propulsionsorgans oder der Bugstrahlanlage gestoppt wird.
§ 24 Sicherheitsvorschriften bei Brandgefahr an Bord
Auf Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen darf Feuer nur in Räumen unterhalten werden, die vom Laderaum durch Schotte getrennt sind. Feuer darf nur in gesicherten Feuerstellen brennen und ist stets unter Aufsicht zu halten. Dichtungs- oder Konservierungsmittel dürfen an Bord nur für Instandhaltungsarbeiten und nur auf freiem Deck in Behältern aus nichtbrennbaren Stoffen erhitzt werden. In unmittelbarer Nähe der Feuerstelle ist geeignetes Feuerlöschgerät bereitzuhalten. Die entsprechenden Vorschriften des ADNR gelten zusätzlich.
§ 25 Sicherheitsvorschriften bei Brandgefahr an Land
(1) In den Lagerhallen, auf deren Rampen und Zugängen, ferner an Orten, an denen feuergefährliche oder explosionsfähige Güter gelagert, ausgeladen oder verladen werden, ist das Rauchen sowie das Anzünden und Unterhalten offenen Feuers untersagt. Hierauf haben die Betreiber der Anlagen durch Verbotstafeln hinzuweisen.
(2) In der Nähe von feuergefährlichen oder explosionsfähigen Gütern oder Transportbehältern darf nicht geraucht, gelötet, geschweißt oder nach anderen Verfahren mit Feuergefahr gearbeitet werden. Jede Tätigkeit, bei der Funken entstehen können, ist verboten.
(3) Im Gefahrenbereich nach Absatz 1 verkehrende Fahrzeuge und eingesetzte Arbeitsgeräte sowie sämtliche Beleuchtungsquellen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und dürfen nur benutzt werden, wenn sie explosionsgeschützt ausgeführt sind.
§ 26 Eigenversorgung mit Treibstoffen
(1) Flüssige Treibstoffe zur Eigenversorgung von Fahrzeugen dürfen nur von ortsfesten Anlagen oder von Bunkerbooten aus abgegeben oder übernommen werden.
(2) Die Betankung aus mobilen Tankstellen ist nur erlaubt, wenn der Hafenunternehmer zustimmt und die Anforderungen der Technischen Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) - Betankungsstellen für Wasserfahrzeuge erfüllt sind.
4. Abschnitt Umschlag
§ 27 Benutzung von Hafenanlagen
(1) Das Laden oder Löschen ist nur an den dafür eingerichteten Stellen gestattet.
(2) Wird bei Dunkelheit geladen oder gelöscht, so hat der Betreiber der Umschlaganlage für eine ausreichende Beleuchtung des Umschlagbereiches zu sorgen. Soweit Umschlagstellen als Liegeplatz benutzt werden dürfen, müssen die Verkehrswege im Umschlagbereich auch außerhalb der Umschlagzeiten ausreichend beleuchtet sein.
(3) Der Schiffsführer oder Obhutspflichtige hat dafür zu sorgen, dass während der Liegezeit die Versorgung des Schiffes oder der schwimmende Anlage mit elektrischer Energie vom Land aus erfolgt, sofern das Schiff oder die schwimmende Anlage mit entsprechenden Einrichtungen versehen ist und an der Liegestelle entsprechende landseitige Anlagen vorhanden sind. Alternativ kann die Energieversorgung auch mit bordeigenen Mitteln erfolgen, sofern dazu während der Liegezeit keine entsprechenden Bordaggregate benutzt werden müssen.
(4) Es ist verboten, Waagen unbefugt zu überfahren, sich innerhalb des Arbeitsbereichs von Verladeanlagen unbefugt aufzuhalten oder Gleisanlagen unbefugt zu betreten. Es ist ferner verboten, auf Betriebseinrichtungen nachteilig einzuwirken, sie unbefugt zu benutzen oder in Betrieb zu setzen.
(5) Fahrzeuge dürfen den Umschlag sowie den Bahn- und Straßenverkehr im Hafen nicht behindern. Wird ein Fahrzeug innerhalb des Fahrbereiches schienengebundener Fahrzeuge be- oder entladen, so hat der Betreiber der Umschlaganlage für ausreichende Sicherheit im Gleisbereich zu sorgen. Der Fahrzeugführer darf sich nicht entfernen.
(6) Beschädigungen von Hafenanlagen sind vom Schädiger unverzüglich dem Hafenunternehmer oder dem Polizeivollzugsdienst sofort zu melden.
(7) Die Hafenbehörde kann im Einvernehmen mit dem Hafenunternehmer Ausnahmen von den Regelungen der Absätze 1 und 3 zulassen, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet wird.
§ 28 Beseitigung störender Gegenstände
Gegenstände, die beim Laden oder Löschen in das Hafengewässer gefallen sind und die Schifffahrt gefährden oder behindern können, sind vom Betreiber der Umschlaganlage sofort zu beseitigen. Ist die sofortige Beseitigung nicht möglich, so hat er für die Warnung der Verkehrsteilnehmer zu sorgen und die Hafenbehörde oder den Hafenunternehmer oder den Polizeivollzugsdienst unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 29 Abstellen von Gütern
(1) Güter dürfen nur so gelagert sein, dass sie nicht in Bewegung geraten können, und von ihnen keine Gefahren für Personen, die Umwelt oder Sachen ausgehen.
(2) Werden Güter im Bereich von Bahngleisen abgestellt, so muss ab Mitte der Gleise ein Mindestabstand von 2,50 m eingehalten werden. An Rampen, an denen Bahngleise vorbeiführen, ist ein Weg von 0,80 m Breite - gerechnet von der Vorderkante der Rampe - freizuhalten. Zwischen abgestelltem Gut und kraftbewegten äußeren Teilen schienengebundener, spurgeführter oder ortsfest betriebener Kräne ist ein Sicherheitsabstand von 0,50 m im Arbeits- und Verkehrsbereich einzuhalten.
(3) Anlegebrücken, Uferwege, Treppen und Gleisanlagen sind freizuhalten.
DRITTER TEIL Ergänzende Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe befördert und umgeschlagen werden
§ 30 Vorkehrungen für Gefahrenfälle
Die Schiffsführer von Schiffen mit gefährlichen Gütern oder wassergefährdenden Stoffen haben sich unverzüglich nach Anlaufen des Hafens zu unterrichten, welche Einrichtungen zur Alarmierung der Hafenbehörde, des Hafenunternehmers, des Polizeivollzugsdienstes, der Feuerwehr, dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (gemäß § 39 Abs. 2 SWG) und des Rettungsdienstes bei Gefahr bestehen.
§ 31 Liegeplätze für Schiffe mit gefährlichen Gütern
(1) Liegeplätze für Schiffe mit gefährlichen Gütern nach ADNR sind nach den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Vorschriften zu kennzeichnen.
(2) Fahrzeuge, die gemäß des ADN 1, 2 oder 3 blaue Kegel bei Tag bzw. blaue Lichter bei Nacht führen müssen, dürfen zum Stillliegen nur die nach Absatz 1 gekennzeichneten Liegeplätze benutzen. Sind keine derartigen Liegeplätze vorgesehen, ist ihnen das Stillliegen im Hafen nur dann gestattet, wenn ihnen von dem Hafenunternehmer ein besonderer Liegeplatz zugewiesen ist.
(3) Anderen als den in Abs. 2 genannten Fahrzeugen ist die Benutzung dieser Liegeplätze untersagt. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die keinen blauen Kegel führen müssen, jedoch zur Beförderung von gefährlichen Gütern zugelassen sind und die entsprechenden Sicherheitsvorschriften erfüllen.
§ 32 Festmachen von Fahrzeugen
Der Schiffsführer eines Fahrzeuges mit gefährlichen Gütern hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug so festgemacht wird, dass der Bug in Richtung Hafenausfahrt liegt, sofern der Hafenunternehmer nichts anderes zulässt.
§ 33 Fluchtwege
(1) Für den Umschlag von gefährlichen Gütern hat der Betreiber der Umschlaganlage zwei feste Fluchtwege zur Verfügung zu stellen. Soweit gleiche Sicherheit nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann, z. B. durch anerkannte Sicherheitssysteme in Verbindung mit einem gesicherten Übergang, sind die Fluchtwege vom Vor- und Achterschiff anzulegen.
(2) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass beim Laden und Löschen die in Absatz 1 genannten Fluchtwege ordnungsgemäß eingerichtet sind und benutzt werden können.
§ 34 Laden und Löschen
(1) Beim Laden und Löschen von gefährlichen Gütern dürfen Fahrzeuge nicht längsseits oder unmittelbar hintereinander liegen. Das Laden und Löschen mit beweglichen Leitungen über ein Fahrzeug hinweg ist verboten.
(2) Fahrzeuge, die nicht laden oder löschen, müssen von Fahrzeugen, die gefährliche Güter umschlagen, einen Sicherheitsabstand von 10 m halten. Für Fahrzeuge, die Gase nach ADN umschlagen, beträgt der Sicherheitsabstand 50 m. Dies gilt nicht für Fahrzeuge die zum Umschlagen anlegen oder danach ablegen.
(3) Bei Fahrzeugen, die gefährliche Güter laden oder löschen, darf sich innerhalb einer Sicherheitszone von 10 m um das Fahrzeug keine Zündquelle befinden. Beim Laden und Löschen dürfen sich Unbefugte innerhalb der Sicherheitszone nicht aufhalten. Weitergehende Vorschriften über die Sicherheitszone bleiben unberührt.
(4) Die Hafenbehörde kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 geringere Sicherheitsabstände oder -zonen zulassen oder größere Sicherheitsabstände oder -zonen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung anordnen.
§ 35 Aufenthalt an Bord
(1) Der Aufenthalt von Personen an Bord ist während des Ladens oder Löschens von gefährlichen Gütern verboten.
(2) Dies gilt nicht für Personen, die
1.
für den Umschlag oder die Führung des Fahrzeuges notwendig sind oder
2.
sich aus dienstlichen Gründen an Bord aufhalten oder
3.
an Bord wohnen.
§ 36 Aufsicht
(1) Der Betreiber der Umschlaganlage hat für das Laden oder Löschen der Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern oder wassergefährdenden Stoffen eine geeignete Aufsichtsperson, die nicht der Besatzung des Fahrzeuges angehören darf, zu bestellen und dem Hafenunternehmer zu benennen. Die Aufsichtsperson hat die Einhaltung des für den Umschlag bestehenden Sicherheitsbestimmungen zu überwachen. Für den Verantwortungsbereich des Schiffsführers gilt dies nur insoweit, als Sicherheitsmängel für die Aufsichtsperson erkennbar sind.
(2) Die Aufsichtsperson darf das Laden oder Löschen erst dann zulassen, wenn alle beim Umschlag zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen an Bord und an Land eingehalten sind.
(3) Beim Umschlag von gefährlichen Gütern im Tankschiff wird über die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen an Bord und an der Umschlaganlage eine Prüfliste nach ADN geführt, die vom Schiffsführer und von der Aufsichtsperson jeweils eigenverantwortlich ordnungsgemäß auszufüllen und zu unterschreiben ist. Als Nachweis über die Einhaltung derjenigen Sicherheitsvorkehrungen, über die sich nach der Prüfliste nur der Schiffsführer zu erklären hat, genügt für die Aufsichtsperson die vom Schiffsführer ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Prüfliste, es sei denn, für die Aufsichtsperson ist erkennbar, dass die Angaben des Schiffsführers nicht zutreffen.
(4) Die Prüfliste ist vom Betreiber der Umschlaganlage drei Monate aufzubewahren und der Hafenbehörde, dem Hafenunternehmer sowie dem Polizeivollzugsdienst auf Verlangen auszuhändigen.
§ 37 Wache und Alarm
(1) Während des Ladens oder Löschens von gefährlichen Gütern oder von wassergefährdenden Stoffen mit Tankschiffen ist an Land und an Bord je eine Wache aufzustellen, die ständig insbesondere Umschlagleitungen und Anschlussstücke überwacht und sicherstellt, dass bei Gefahr erforderlichenfalls der Umschlagvorgang unterbrochen wird. Die Wache an Bord hat während des Ladens zusätzlich den Füllstand des Schiffstanks zu überwachen. Die Wachen haben beim Bruch von Umschlagleitungen und beim Freiwerden von Umschlaggut unverzüglich Alarm auszulösen und die Schiffsführer und die Besatzungen der in der Nähe liegenden Fahrzeuge zu warnen. Das Aufstellen der Wache an Bord obliegt dem Schiffsführer, der Wache an Land dem Betreiber der Umschlaganlage.
(2) Die Kommunikation zwischen der Wache an Bord und der Wache an Land muss sowohl in technischer als auch in sprachlicher Form jederzeit möglich sein.
(3) Die Wachen können sich mit Zustimmung des Hafenunternehmers geeigneter technischer Einrichtungen bedienen, wenn sichergestellt ist, dass sie dadurch die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben in gleicher Weise erfüllen.
(4) Unter den Voraussetzungen der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 hat auch der von dem Betreiber der Umschlaganlage hiermit Beauftragte das Bleib-weg-Signal an der Umschlagstelle auszulösen.
§ 38 Umschlagleitungen
(1) Zum Laden oder Löschen von gefährlichen Gütern oder von wassergefährdenden Stoffen dürfen zur Verbindung der festen Rohrleitungen an Land und auf dem Schiff nur betriebssichere bewegliche Umschlagleitungen verwendet werden, deren Nenndruck höher als der maximale Betriebsdruck ist. Wird ein sicherheitstechnischer Mangel festgestellt, darf der Schlauch oder das Gelenkrohr nicht weiterbenutzt werden.
(2) Schläuche sind spätestens alle sechs Monate einer äußeren Prüfung und alle zwölf Monate einer Druckprüfung in Höhe des 1,5-fachen Nenndrucks zu unterziehen. Gelenkrohre sind spätestens alle zwei Jahre einer äußeren Prüfung und alle vier Jahre einer Druckprüfung mit dem 1,3-fachen Nenndruck zu unterziehen. Die äußeren Prüfungen und die Druckprüfungen sind durch eine sachkundige Person durchzuführen. Hierüber ist ein Nachweis zu führen, der bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren ist. Auf Verlangen der Hafenbehörde ist die Sachkunde nachzuweisen.
§ 39 Elektrische Schutzmaßnahmen beim Umschlag flüssiger gefährlicher Güter
(1) Die gemäß ADN hergestellten elektrischen Verbindungen dürfen nicht vor dem Abschlagen der Umschlagleitungen getrennt werden.
(2) Elektrische Kabelverbindungen zu den Fahrzeugen einschließlich Fernsprechkabel dürfen während des Ladens oder Löschens von flüssigen entzündbaren Stoffen nicht hergestellt und nur durch Schnelltrennkupplungen getrennt werden.
(3) Während eines Gewitters ist das Laden oder Löschen von entzündbaren flüssigen Stoffen verboten.
§ 40 Schutz des Hafengewässers und der Landanlagen
(1) Der Betreiber der Umschlaganlage und der Schiffsführer oder Obhutspflichtige haben geeignete Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer, das Gewässerbett gelangen oder im Bereich der Landanlagen frei werden. Der Betreiber der Umschlaganlage hat dafür zu sorgen, dass geeignete technische Einrichtungen, wie Ölsperren, Ölauffangwannen oder Bindemittel, bereitgehalten werden, damit sich gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe im Hafengewässer, dem Gewässerbett und auf den Landanlagen nicht ausbreiten können.
(2) Sind während des Umschlags gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer, das Gewässerbett oder auf das Ufer gelangt, so hat der Betreiber der Umschlaganlage unverzüglich dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (gemäß § 39 Abs. 2 SWG), der Hafenbehörde, dem Hafenunternehmer, der Feuerwehr oder dem Polizeivollzugsdienst zu melden. Er hat unbeschadet von Sofortmaßnahmen, die von ihm selbst durchzuführen sind, nach Weisungen der zuständigen Behörden die ausgetretenen Stoffe zu entfernen.
(3) Nach Beendigung des Löschvorgangs hat der Betreiber der Umschlaganlage die Ladungsreste aufzunehmen, soweit das Fahrzeug für einen Ladungswechsel vorgesehen ist oder einer zolltechnischen Behandlung unterzogen werden muss. Schiffsseitig sind hierzu die geeigneten technischen Einrichtungen an Bord des Fahrzeugs bereitzustellen.
(4) Der Betreiber der beladenen Umschlaganlage hat wassergefährdende Ballastwässer und Tankwaschwässer aufzunehmen oder deren Annahme anderweitig zu gewährleisten.
§ 41 Verhalten nach dem Umschlag
(1) Auf Fahrzeugen, die gemäß ADN 1 oder 2 blaue Kegel bei Tag bzw. 1 oder 2 blaue Lichter bei Nacht führen müssen, sind nach dem Laden oder Löschen alle Wohn- und Betriebsräume einer Gaskonzentrations-Messung zu unterziehen. Das Messergebnis ist schriftlich oder elektronisch durch den Schiffsführer festzuhalten. Werden bei einer Gaskonzentrations-Messung Gas-Luft-Gemische von 10 % oder mehr der unteren Explosionsgrenze des umgeschlagenen Stoffes festgestellt, so darf der Bordbetrieb nicht aufgenommen werden. Die Hafenbehörde, der
Hafenunternehmer
und der Polizeivollzugsdienst sind sofort zu verständigen.
(2) Werden Gas-Luft-Gemische nach Absatz 1 nicht freigestellt, haben die Fahrzeuge die Umschlagstelle unverzüglich zu verlassen und gegebenenfalls vorgesehene Liegeplätze aufzusuchen.
(3) Abweichend von Absatz 2 können sich die Fahrzeuge an der Umschlagstelle weiter aufhalten, wenn an dem Hafenbecken sämtliche Anlagen für den Umschlag flüssiger Güter außer Betrieb sind.
VIERTER TEIL Vorschriften über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen
§ 42 Geltungsbereich
Die Bestimmungen des Vierten Teils gelten für die Häfen im Sinne des § 1 Absatz 1, die
1.
an den Bundeswasserstraßen Saar und Mosel gelegen sind,
2.
dem gewerblichen Verkehr offen stehen und
3.
mit Umschlaganlagen für den intermodalen Verkehr ausgestattet sind oder deren jährliches Güterumschlagsvolumen mindestens 500.000 Tonnen beträgt.
§ 43 Begriffsbestimmungen
(1) Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind harmonisierte Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt einschließlich - sofern technisch durchführbar - der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern.
(2) Benutzer der Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind alle Nutzergruppen wie Schiffsführer, Binnenschifffahrtsinformationsdienste-Betriebspersonal, Betreiber von Schleusen und/oder Brücken, Wasserstraßenverwaltungen, Betreiber von Häfen, Umschlagstellen und Terminals, Personal in Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Flottenmanager, Verlader, Absender, Empfänger, Frachtmakler und Ausrüster.
§ 44 Pflichten
(1) Der Hafenunternehmer stellt sicher, dass
1.
den Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste alle für die Navigation und Reiseplanung relevanten Daten gemäß Anhang I der Richtlinie 2005/44/EG in einem elektronischen Format zugänglich sind,
2.
den Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zur Verfügung stehen,
3.
elektronische Meldungen der erforderlichen Daten von Schiffen empfangen werden können, soweit internationale, bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften ein Meldeverfahren für Schiffe vorsehen und
4.
Nachrichten für die Binnenschifffahrt in standardisierter, codierter und abrufbarer Form bereitstehen, wobei die standardisierten Nachrichten mindestens die Infomationen für die sichere Schiffsführung enthalten und diese für die Binnenschifffahrt zumindest in einem elektronischen Format zugänglich sein müssen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen sind entsprechend den einschlägigen technischen Leitlinien und Spezifikationen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG zu erfüllen und spätestens 30 Monate nach Inkrafttreten der jeweiligen technischen Leitlinie oder Spezifikation umzusetzen. Die technischen Leitlinien und Spezifikationen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
FÜNFTER TEIL Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 45 Aushang der Verordnung
Der Hafenunternehmer hat dafür zu sorgen, dass diese Verordnung im Hafen an einer jedem Hafenbenutzer zugänglichen Stelle ständig aushängt.
§ 46 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 141 Abs. 1 Nr. 5 b) und c) Saarländisches Wassergesetz (SWG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen
a)
§ 5 die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Betrieb des Hafens und der Hafenanlagen oder die Umwelt beeinträchtigt oder andere gefährdet, schädigt oder behindert oder unbefugt das Hafengebiet betritt oder befährt,
b)
§ 7 eine verkehrsstörende Einrichtung betreibt,
c)
§ 8 den Anordnungen der Hafenbehörde oder des Hafenunternehmers zuwiderhandelt,
d)
§ 10 das Hafengewässer anderweitig benutzt,
e)
§ 11 eine Benachrichtigung unterlässt,
f)
§ 12 Abs. 1 den Hafen verunreinigt oder entgegen § 12 Abs. 2 eine Benachrichtigung unterlässt oder den Weisungen der zuständigen Behörde zuwiderhandelt,
g)
§ 13 eine Benachrichtigung oder die vorzunehmende Handlung unterlässt,
h)
§ 14 Abs. 1 eine An- oder Abmeldung unterlässt,
i)
§ 18 Schlepp- oder Schubverkehr ausführt oder geeignete Hilfe verweigert oder den Anordnungen des Hafenunternehmers zuwiderhandelt,
j)
§ 20 Abs. 5 die Vorrichtungen für das Festmachen nicht kontrolliert und instandhält oder ersetzt,
k)
§ 23 Abs. 1 oder 2 Propulsionsorgane oder Bugstrahlanlagen unsachgemäß in Gang setzt oder entgegen § 23 Abs. 3 erforderliche Sicherheitsmaßnahmen unterlässt,
l)
§ 24 unsachgemäß ein Feuer unterhält oder entsprechende Sicherheitsmaßnahmen außer Acht lässt,
m)
§ 25 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Land verletzt,
n)
§ 26 Vorschriften zur Eigenversorgung mit flüssigen Treibstoffen verletzt,
o)
§ 27 Abs. 1, 4 und 5 Vorschriften zur Benutzung von Hafenanlagen oder entgegen § 27 Abs. 7 eine Benachrichtigung unterlässt,
p)
§ 29 Güter unsachgemäß abstellt oder Anlagen und Wege anderweitig blockiert,
q)
§ 34 Sicherheitsvorschriften beim Laden und Löschen von gefährlichen Gütern nicht beachtet,
r)
§ 35 sich an Bord während des Ladens oder Löschens von gefährlichen Gütern unzulässigerweise aufhält,
s)
§ 36 Abs. 2 das Laden oder Löschen zulässt, ohne dass die zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen an Bord und an Land eingehalten sind,
t)
§ 37 Abs. 4 das Bleib-weg-Signal nicht auslöst,
u)
§ 45 die Landeshafenverordnung nicht aushängt.
2.
als Schiffsführer oder als Obhutspflichtiger eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage entgegen
a)
§ 6 Abs. 1 den Dienstkräften Auskünfte nicht erteilt oder Einblick in die Papiere verweigert oder diese nicht aushändigt oder entgegen § 6 Abs. 2 beim An-Bord-Kommen oder Von-Bord-Gehen nicht behilflich ist,
b)
§ 15 Abs. 1 eine Meldung unterlässt,
c)
§ 16 keine Erlaubnis einholt,
d)
§ 17 Abs. 3 nicht die Erlaubnis des Hafenunternehmers einholt,
e)
§ 19 Abs. 1 einen zugewiesenen Liegeplatz nicht einnimmt oder verlässt oder ohne Erlaubnis des Hafenunternehmers wechselt,
f)
§ 20 Abs. 1, 2, 4 und 5 Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen nicht sicher festmacht oder die Befestigung nicht hinreichend überwacht oder an Festmacheeinrichtungen aufstoppt oder im Hafen unzulässig Anker legt oder über die Gleise hinweg festmacht oder Beiboote unzulässig festmacht,
g)
§ 21 Abs. 1 Satz 1 keinen geeigneten Vertreter einsetzt,
h)
§ 21 Abs. 1 Satz 4 keinen Aufsichtspflichtigen benennt,
i)
§ 21 Abs. 4 keine Bordwache stellt,
j)
§ 22 Abs. 1 unsachgemäß anlegt oder entgegen § 22 Abs. 2 sich Duldungspflichten widersetzt,
k)
§ 30 die erforderlichen Informationen nicht einholt,
l)
§ 31 die Vorschriften über die Benutzung der Liegeplätze missachtet,
m)
§ 32 die Vorschrift über das Festmachen nicht einhält,
n)
§ 33 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass Fluchtwege gemäß § 33 Abs. 1 benutzt werden können,
o)
§ 36 Abs. 3 die Prüfliste nicht führt,
p)
§ 37 Abs. 1 keine geeigneten Wachen an Bord einsetzt,
q)
§ 40 Abs. 1 Satz 1 es unterlässt, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer gelangen,
r)
§ 41 die speziellen Regeln über das Verhalten nach dem Umschlag nicht beachtet.
3.
als Betreiber einer Umschlaganlage entgegen
a)
§ 12 Abs. 3 Ladungsrückstände und Waschwässer nicht aufnimmt,
b)
§ 27 Abs. 2 nicht für ausreichende Beleuchtung des Umschlagbereiches sorgt,
c)
§ 28 Satz 1 die störenden Gegenstände nicht sofort beseitigt oder entgegen § 28 Satz 2 eine Warnung und Benachrichtigung unterlässt,
d)
§ 33 Abs. 1 Fluchtwege nicht zur Verfügung stellt,
e)
§ 36 Abs. 1 keine geeignete Aufsichtsperson bestellt oder entgegen § 36 Abs. 3 die Prüfliste nicht führt oder entgegen § 36 Abs. 4 die Prüfliste nicht aufbewahrt oder nicht aushändigt,
f)
§ 37 Abs. 1 keine geeignete Wache an Land einsetzt,
g)
§ 38 Abs. 1 keine betriebssicheren Umschlagleitungen verwendet oder entgegen § 38 Abs. 2 die erforderlichen Druckprüfungen nicht durchführt oder den Nachweis hierüber nicht führt oder die Sachkunde nicht nachweist,
h)
§ 39 die erforderlichen elektrischen Schutzmaßnahmen außer Acht lässt oder während eines Gewitters lädt oder löscht,
i)
§ 40 Abs. 1 Satz 1 es unterlässt, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer oder in das Gewässerbett gelangen oder entgegen § 40 Abs. 1 Satz 2 keine geeigneten technischen Einrichtungen bereithält oder entgegen § 40 Abs. 2 Satz 1 eine Meldung unterlässt oder entgegen § 40 Abs. 2 Satz 2 die ausgetretenen Stoffe nicht entfernt.
4.
als Eigentümer eines Fahrzeuges oder einer schwimmenden Anlage entgegen:
a)
§ 16 keine Erlaubnis einholt,
b)
§ 17 keine Erlaubnis einholt oder die Anlage in keinem sicheren Zustand hält oder keinen Aufsichtspflichtigen benennt,
c)
§ 20 Abs. 1, 2, 4 und 5 Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen nicht sicher festmacht oder die Befestigung nicht hinreichend überwacht oder an Festmacheeinrichtungen aufstoppt oder im Hafen unzulässig vor Anker legt oder über die Gleise hinweg festmacht oder Beiboote unzulässig festmacht.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 141 Abs. 1 Nr. 5 b) und c) Saarländisches Wassergesetz (SWG) handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer nach § 2 in saarländischen Häfen entsprechend anzuwendenden Vorschrift zuwiderhandelt, soweit die Nichtbefolgung der in diesen Vorschriften enthaltenen Gebote und Verbote als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet werden kann.
(3) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 ist das Landesverwaltungsamt zuständig.
§ 47 Weitergeltung von Hafenbereichen
Die aufgrund der außer Kraft getretenen Hafenordnung bekannt gemachten Hafenbereiche gelten weiter.
§ 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hafenordnung vom 6. Juni 1988 außer Kraft.
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