Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen sowie von Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf der Hauswirtschafterin und des Hauswirtschafters Vom 29. April 2021
Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen sowie von Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf der Hauswirtschafterin und des Hauswirtschafters Vom 29. April 2021
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
[Gemäß § 32Absatz 1 ist Folgendes zu beachten: “Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt für Prüflinge, die ihre Berufsausbildung zur Hauswirtschafterin oder zum Hauswirtschafter nach der Hauswirtschafterausbildungsverordnung vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 730) in der jeweils geltenden Fassung begonnen haben, sowie für Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber nach § 11 Absatz 2 und 3, die erstmalig 2021 zur Prüfung zugelassen werden.”]
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen sowie von Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf der Hauswirtschafterin und des Hauswirtschafters vom 29. April 2021 | 21.05.2021 |
Eingangsformel | 21.05.2021 |
Inhaltsverzeichnis | 21.05.2021 |
Erster Abschnitt - Prüfungsausschüsse und Prüferinnen- und Prüferdelegationen | 21.05.2021 |
§ 1 - Errichtung | 21.05.2021 |
§ 2 - Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse | 21.05.2021 |
§ 3 - Prüferinnen- und Prüferdelegationen | 21.05.2021 |
§ 4 - Ausschluss von der Mitwirkung | 21.05.2021 |
§ 5 - Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung | 21.05.2021 |
§ 6 - Geschäftsführung | 21.05.2021 |
§ 7 - Verschwiegenheit | 21.05.2021 |
Zweiter Abschnitt - Vorbereitung der Prüfung | 21.05.2021 |
§ 8 - Prüfungstermine | 21.05.2021 |
§ 9 - Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung | 21.05.2021 |
§ 10 - Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge | 21.05.2021 |
§ 11 - Zulassung in besonderen Fällen | 21.05.2021 |
§ 12 - Anmeldung zur Abschluss-, Umschulungs- und Zwischenprüfung | 21.05.2021 |
§ 13 - Entscheidung über die Zulassung | 21.05.2021 |
Dritter Abschnitt - Durchführung der Prüfung | 21.05.2021 |
§ 14 - Prüfungsgegenstand | 21.05.2021 |
§ 15 - Gliederung der Prüfung | 21.05.2021 |
§ 16 - Besondere Verhältnisse von Menschen mit Behinderung | 21.05.2021 |
§ 17 - Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung | 21.05.2021 |
§ 18 - Prüfungsaufgaben | 21.05.2021 |
§ 19 - Nichtöffentlichkeit | 21.05.2021 |
§ 20 - Leitung, Aufsicht, Dokumentation des Prüfungsablaufs | 21.05.2021 |
§ 21 - Ausweispflicht und Belehrung | 21.05.2021 |
§ 22 - Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße | 21.05.2021 |
§ 23 - Rücktritt | 21.05.2021 |
Vierter Abschnitt - Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses | 21.05.2021 |
§ 24 - Bewertungsschlüssel | 21.05.2021 |
§ 25 - Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse | 21.05.2021 |
§ 26 - Ergebnisprotokollierungen, Mitteilung über das Bestehen oder Nichtbestehen | 21.05.2021 |
§ 27 - Prüfungszeugnis, Prüfungsbescheinigung | 21.05.2021 |
§ 28 - Bescheid über nicht bestandene Abschlussprüfung | 21.05.2021 |
Fünfter Abschnitt - Wiederholungsprüfung | 21.05.2021 |
§ 29 - Wiederholungsprüfung | 21.05.2021 |
Sechster Abschnitt - Schlussbestimmungen | 21.05.2021 |
§ 30 - Rechtsbehelfsbelehrung | 21.05.2021 |
§ 31 - Prüfungsunterlagen | 21.05.2021 |
§ 32 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung | 21.05.2021 |
Anlage 1 | 21.05.2021 |
Anlage 2 | 21.05.2021 |
Aufgrund des § 47 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absätze 4 und 5, § 60, § 71 Absatz 8 und des § 79 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft vom 5. Februar 1991 (Amtsbl. S. 214) und in Verbindung mit dem Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 29. Oktober 2020 verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur:
Inhaltsübersicht | |
Erster Abschnitt Prüfungsausschüsse und Prüferinnen- und Prüferdelegationen | |
§ 1 | Errichtung |
§ 2 | Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse |
§ 3 | Prüferinnen- und Prüferdelegationen |
§ 4 | Ausschluss von der Mitwirkung |
§ 5 | Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung |
§ 6 | Geschäftsführung |
§ 7 | Verschwiegenheit |
Zweiter Abschnitt Vorbereitung der Prüfung | |
§ 8 | Prüfungstermine |
§ 9 | Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung |
§ 10 | Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge |
§ 11 | Zulassung in besonderen Fällen |
§ 12 | Anmeldung zur Abschluss-, Umschulungs- und Zwischenprüfung |
§ 13 | Entscheidung über die Zulassung |
Dritter Abschnitt Durchführung der Prüfung | |
§ 14 | Prüfungsgegenstand |
§ 15 | Gliederung der Prüfung |
§ 16 | Besondere Verhältnisse von Menschen mit Behinderung |
§ 17 | Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung |
§ 18 | Prüfungsaufgaben |
§ 19 | Nichtöffentlichkeit |
§ 20 | Leitung, Aufsicht, Dokumentation des Prüfungsablaufs |
§ 21 | Ausweispflicht und Belehrung |
§ 22 | Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße |
§ 23 | Rücktritt |
Vierter Abschnitt Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses | |
§ 24 | Bewertungsschlüssel |
§ 25 | Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse |
§ 26 | Ergebnisprotokollierungen, Mitteilung über das Bestehen oder Nichtbestehen |
§ 27 | Prüfungszeugnis, Prüfungsbescheinigung |
§ 28 | Bescheid über nicht bestandene Abschlussprüfung |
Fünfter Abschnitt Wiederholungsprüfung | |
§ 29 | Wiederholungsprüfung |
Sechster Abschnitt Schlussbestimmungen | |
§ 30 | Rechtsbehelfsbelehrung |
§ 31 | Prüfungsunterlagen |
§ 32 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung |
Anlage 1 | |
Anlage 2 |
Erster Abschnitt Prüfungsausschüsse und Prüferinnen- und Prüferdelegationen
§ 1 Errichtung
(1) Für die Durchführung der Zwischen-, Abschluss- und Umschulungsprüfung nach dieser Verordnung errichtet das Ministerium für Bildung und Kultur als zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft Prüfungsausschüsse und Prüferinnen- und Prüferdelegationen (§ 39 Absatz 1 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920)).
(2) Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und die Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferinnen- und Prüferdelegationen übertragen (§ 39 Absatz 2, § 42 Absatz 2 und § 62 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(3) Das Ministerium für Bildung und Kultur als zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft im Saarland kann mit anderen zuständigen Stellen für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft für die Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfung gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten (§ 39 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
§ 2 Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse
(1) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Absatz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder je eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Seite der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und der Seite der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sowie eine Lehrkraft einer beruflichen Schule an. Bei mehr als drei Mitgliedern im Prüfungsausschuss müssen die Beauftragten der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sowie die Lehrkräfte einer beruflichen Schule immer in gleicher Zahl vertreten sein. Die Anzahl der Beauftragten der Seite der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber sowie der Seite der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer muss im Verhältnis zur Gesamtzahl der Mitglieder eines Prüfungsausschusses immer zwei Drittel betragen. Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen und Stellvertreter (§ 40 Absatz 2 und 4 und § 62 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerseite werden auf Vorschlag der im Saarland bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 2 und § 62 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(5) Die Lehrkräfte der beruflichen Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 3 und § 62 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Absatz 3 Satz 4 und § 62 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können auf eigenen Antrag von ihrem Amt entbunden oder nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund von der zuständigen Stelle abberufen werden (§ 40 Absatz 3 Satz 5 und § 62 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(8) Für die stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses gelten die Absätze 3 bis 7 entsprechend (§ 40 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 6 und § 62 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(9) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten (Absatz 4 und Absatz 5) sind über die Anzahl und die Größe der errichteten Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen Vorzuschlagenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter berufen wurden und welche sonstigen Personen als Mitglieder oder Stellvertreterinnen und Stellvertreter berufen wurden.
(10) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Es werden Prüfungshonorare und Entschädigungen gewährt, deren Höhe vom Ministerium für Bildung und Kultur festgelegt wird. Eine Entschädigung für Zeitversäumnis wird im Umfang des in § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 1. Juli 2004 (BGBl. I S. 718; S. 776), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229), in der jeweils geltenden Fassung gewährt (§ 40 Absatz 6 und § 62 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(11) Von der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Absatz 7 und § 62 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
§ 3 Prüferinnen- und Prüferdelegationen
(1) Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und die abschließende Bewertung der abgenommenen Prüfungsleistung auf Prüferinnen- und Prüferdelegationen übertragen (§ 42 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(2) Für die Zusammensetzung jeder Prüferinnen- und Prüferdelegation gilt § 2 Absatz 1 und 2 entsprechend (§ 42 Absatz 2 Satz 2 und 3 und § 62 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(3) Als Mitglieder in einer Prüferinnen- und Prüferdelegation kann die zuständige Stelle die Mitglieder eines Prüfungsausschusses, deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie weitere prüfende Personen, die nicht Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Prüfungsausschusses sind, berufen (§ 40 Absatz 2 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes). Die Berufung der weiteren prüfenden Personen als Mitglieder der Prüferinnen- und Prüferdelegation kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden (§ 40 Absatz 4 Satz 2 und § 62 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes). Die weiteren prüfenden Personen haben Stellvertreterinnen und Stellvertreter (§ 40 Absatz 4, § 42 Absatz 2 Satz 2 und § 62 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes). Für die Berufung der weiteren prüfenden Personen und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter gilt § 2 Absatz 3 bis 7 entsprechend (§ 40 Absatz 4, § 42 Absatz 2 Satz 2 und 3 und § 62 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(4) Die Mitwirkung in einer Prüferinnen- und Prüferdelegation ist ehrenamtlich. § 2 Absatz 10 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Die zuständige Stelle hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferinnen- und Prüferdelegationen, über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu entscheiden. Die weiteren prüfenden Personen können Mitglieder verschiedener Prüferinnen- und Prüferdelegationen sein. Sind verschiedene Prüfungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen diese von demselben Mitglied der Prüferinnen- und Prüferdelegation abgenommen werden.
§ 4 Ausschluss von der Mitwirkung
(1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die nach den §§ 20 und 21 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. August 2020 (Amtsbl. I S. 1058), in der jeweils geltenden Fassung von der Mitwirkung ausgeschlossen sind.
(2) Personen, die gegenüber Prüfungsbewerberinnen oder Prüfungsbewerbern und Prüflingen die Funktion einer Ausbilderin oder eines Ausbilders oder einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers haben, sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.
(3) Prüfungsausschussmitglieder oder Mitglieder von Prüferinnen- und Prüferdelegationen, die sich nach Absatz 1 für ausgeschlossen halten oder darüber im Zweifel sind, haben dies vor Beginn der Prüfung der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferinnen- und Prüferdelegation. Für Prüfungsbewerberinnen oder Prüfungsbewerber oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit nach Absatz 1 hinsichtlich eines Mitglieds eines Prüfungsausschusses oder einer Prüferinnen- und Prüferdelegation geltend machen wollen, gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss oder die Prüferinnen- und Prüferdelegation. Die oder der Betroffene hat an dieser Entscheidung und der vorhergehenden Beratung der zuständigen Stelle, des Prüfungsausschusses oder der Prüferinnen- und Prüferdelegation nicht mitzuwirken.
(5) Ausgeschlossene Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferinnen- und Prüferdelegation dürfen bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
(6) Wenn infolge des Ausschlusses oder der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss, erforderlichenfalls einer anderen zuständigen Stelle übertragen. Das Gleiche gilt, wenn eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet ist.
(7) Wenn infolge des Ausschlusses oder der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüferinnen- und Prüferdelegation nicht möglich ist, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung selbst durchführen oder die Durchführung auf eine andere Prüferinnen- und Prüferdelegation übertragen.
§ 5 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Die oder der Vorsitzende und das sie oder ihn vertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Absatz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag (§ 41 Absatz 2 und § 62 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Abstimmung durch schriftliche Umfrage herbeiführen:
1.
im Fall des § 13 Absatz 1,
2.
im Fall besonderer Eilbedürftigkeit,
3.
im Fall, dass angesichts eines Gesetzes, aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben und Gesundheit ein Zusammentreten des Prüfungsausschusses nicht möglich ist.
Der Prüfungsausschuss muss zusammentreten, wenn ein Mitglied diesem Verfahren widerspricht; dies gilt nicht im Fall des Satz 1 Nummer 3.
(4) Für Prüferinnen- und Prüferdelegationen gilt Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 entsprechend.
§ 6 Geschäftsführung
(1) Die zuständige Stelle regelt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss deren Geschäftsführung, insbesondere die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen, die Einladungen, die Protokollführung und die Durchführung der Beschlüsse.
(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder sind in geeigneter Weise zu unterrichten. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies der zuständigen Stelle unverzüglich mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.
(3) Absatz 2 gilt für Prüferinnen- und Prüferdelegationen entsprechend.
(4) Die Sitzungsprotokolle des Prüfungsausschusses sind von der oder dem Vorsitzenden und dem protokollführenden Mitglied zu unterzeichnen. § 26 bleibt unberührt.
(5) Bei Prüferinnen- und Prüferdelegationen sind die Sitzungsprotokolle von allen Mitgliedern zu unterzeichnen. § 26 bleibt unberührt.
§ 7 Verschwiegenheit
Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der zuständigen Stelle, haben die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüferinnen- und Prüferdelegation und sonstige mit der Prüfung befassten Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu bewahren.
Zweiter Abschnitt Vorbereitung der Prüfung
§ 8 Prüfungstermine
(1) Die zuständige Stelle bestimmt die für die Durchführung der Abschluss-, Umschulungs- und Zwischenprüfung maßgebenden Termine. Im Kalenderjahr werden von ihr in der Regel zwei Termine für die Durchführung der jeweiligen Prüfung festgesetzt. Die Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.
(2) Die zuständige Stelle gibt die Termine und die Anmeldefristen in geeigneter Weise mindestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfung öffentlich bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags verweigern.
(3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, muss die Prüfung, in der diese Aufgaben gestellt werden, in jeder beteiligten Region am selben Tag stattfinden. Die betroffenen Stellen stimmen den jeweiligen Prüfungstag überregional ab.
§ 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung
(1) Auszubildende sind zur Abschlussprüfung zuzulassen (§ 43 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes), wenn
1.
sie die Ausbildungsdauer zurückgelegt haben oder ihre Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2.
sie an der Zwischenprüfung teilgenommen haben sowie einen von der Ausbilderin oder dem Ausbilder und ihnen selbst unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes geführt und vorgelegt haben und
3.
ihr Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder sie noch ihre gesetzliche Vertretungsperson oder Vertretungspersonen zu vertreten haben.
(2) Menschen mit Behinderung sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen (§ 65 Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(3) Des Weiteren ist zur Abschlussprüfung (Umschulungsprüfung) zuzulassen, wer nachweist, dass er eine bei der zuständigen Stelle schriftlich, unter Beachtung der Vorgaben des § 62 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes angezeigte Umschulungsmaßnahme absolviert hat (§ 60 in Verbindung mit § 59 Satz 4 des Berufsbildungsgesetzes).
§ 10 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge
Auszubildende sind zur Abschlussprüfung ferner zuzulassen, wenn sie in einer beruflichen Schule oder einer sonstigen Bildungseinrichtung ausgebildet worden sind und wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in dem anerkannten Beruf der Hauswirtschafterin oder des Hauswirtschafters entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf der Hauswirtschafterin oder des Hauswirtschafters, wenn er
1.
nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang den Vorgaben der Hauswirtschafterausbildungsverordnung vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 730) in der jeweils geltenden Fassung gleichwertig ist,
2.
systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird und
3.
durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet (§ 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
§ 11 Zulassung in besonderen Fällen
(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbilderin oder des Ausbilders und der Berufsschule vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes).
(2) Zur Abschlussprüfung sind auch Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, die nachweisen, dass sie mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf der Hauswirtschafterin oder des Hauswirtschafters tätig waren. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin oder der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen (§ 45 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(3) Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldatinnen oder Soldaten sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass die Bewerberin oder der Bewerber berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes).
§ 12 Anmeldung zur Abschluss-, Umschulungs- und Zwischenprüfung
(1) Die oder der Ausbildende hat die Auszubildende oder den Auszubildenden mit deren oder dessen Zustimmung innerhalb der Anmeldefrist (§ 8 Absatz 2) unter Verwendung des vorgeschriebenen Anmeldeformulars bei der zuständigen Stelle zur Abschluss-, Umschulungs- und Zwischenprüfung anzumelden.
(2) Für die Umschulungsprüfung (§ 9 Absatz 3), in den Fällen des § 10 und des § 11 Absatz 2 und 3, wenn ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht, oder bei Wiederholungsprüfungen, kann die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen.
(3) Der Anmeldung sind beizufügen:
1.
in den Fällen von § 9 Absatz 1 und 2
a)
die Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung (§ 27 Absatz 4),
b)
ein von der Ausbilderin oder dem Ausbilder und der oder dem Auszubildenden unterzeichneter Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes,
c)
das Zeugnis der zuletzt besuchten Schule und
d)
ein tabellarischer Lebenslauf;
2.
in den Fällen von § 9 Absatz 3
a)
Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise der Umschulungsmaßnahme, gegebenenfalls ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland und
b)
ein tabellarischer Lebenslauf;
3.
in den Fällen des § 10
a)
die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Bildungsgang an einer beruflichen Schule oder in einer sonstigen Einrichtung,
b)
eine Bescheinigung oder Bescheinigungen über fachpraktische Tätigkeiten in dem Bildungsgang an einer beruflichen Schule oder in einer sonstigen Einrichtung und
c)
ein tabellarischer Lebenslauf;
4.
im Fall des § 11 Absatz 1
a)
die nach Nummer 1 Buchstabe a bis d geforderten Nachweise und
b)
das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurteilung der zuletzt besuchten beruflichen Schule und eine aktuelle Leistungsbeurteilung der Ausbilderin oder des Ausbilders;
5.
im Fall des § 11 Absatz 2
a)
ein Tätigkeitsnachweis - auch über Berufstätigkeiten im Ausland - in dem Beruf der Hauswirtschafterin oder des Hauswirtschafters und gegebenenfalls der Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf beziehungsweise ein ausländischer Bildungsabschluss,
b)
gegebenenfalls eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit und
c)
ein tabellarischer Lebenslauf;
6.
im Fall des § 11 Absatz 3
a)
eine Bescheinigung des Bundesministeriums der Verteidigung oder einer von ihm bestimmten Stelle, dass die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen, und
b)
ein tabellarischer Lebenslauf;
7.
bei der Zwischenprüfung
a)
eine Kopie des letzten Zeugnisses der Berufsschule,
b)
ein tabellarischer Lebenslauf;
8.
bei Wiederholungsprüfungen
a)
der Bescheid über die nicht bestandene Prüfung,
b)
gegebenenfalls ein Antrag über die Befreiung von mit mindestens der Note „ausreichend“ bestandenen selbstständigen Prüfungsleistungen (§ 29 Absatz 2).
§ 13 Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung zur Abschluss- und Umschulungsprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Absatz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(2) Zur Zwischenprüfung werden die Prüflinge aufgrund ihrer oder der Anmeldung der oder des Ausbildenden von der zuständigen Stelle zugelassen (§ 48 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes). Dies gilt für Umzuschulende entsprechend (§ 48 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes).
(3) Bei der Entscheidung über die Zulassung zur Umschulungsprüfung sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen (§ 61 des Berufsbildungsgesetzes).
(4) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber von der zuständigen Stelle rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn unter Angabe der Prüfungstage und des jeweiligen Prüfungsorts einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(5) Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Prüfling schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.
(6) Ist die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben zur Prüfung zugelassen worden, so kann die zuständige Stelle nach Anhörung der Prüfungsbewerberin oder des Prüfungsbewerbers beziehungsweise des Prüflings
1.
die Zulassung bis zum ersten Prüfungstag der Prüfung zurücknehmen,
2.
innerhalb eines Jahres nach dem letzten Prüfungstag in schwerwiegenden Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklären.
Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt worden, so hat der Prüfling das Prüfungszeugnis an die zuständige Stelle zurückzugeben.
Dritter Abschnitt Durchführung der Prüfung
§ 14 Prüfungsgegenstand
(1) Durch die Abschlussprüfung und die Umschulungsprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In diesen Prüfungen soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist (§ 38 Satz 1 und 2 und § 60 des Berufsbildungsgesetzes). Die Hauswirtschafterausbildungsverordnung ist zugrunde zu legen (§ 38 Satz 2 und § 60 des Berufsbildungsgesetzes).
(2) Durch die Zwischenprüfung wird der Ausbildungsstand im vierten Ausbildungshalbjahr festgestellt (§ 48 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes in Verbindung mit § 6 der Hauswirtschafterausbildungsverordnung).
(3) Die Prüfungssprache ist Deutsch.
§ 15 Gliederung der Prüfung
Die Gliederung der Abschluss-, Umschulungs- und Zwischenprüfung richtet sich nach der Hauswirtschafterausbildungsverordnung.
§ 16 Besondere Verhältnisse von Menschen mit Behinderung
Bei der Durchführung der Abschluss-, Umschulungs- und Zwischenprüfung sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdendolmetscher für Menschen mit einer Hörbehinderung (§ 65 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes). Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 12) nachzuweisen.
§ 17 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung
Bei der Umschulungsprüfung (§ 60 des Berufsbildungsgesetzes) ist der Prüfling auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt (§ 62 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes).
§ 18 Prüfungsaufgaben
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Hauswirtschafterausbildungsverordnung die Prüfungsaufgaben für die Abschluss-, Umschulungs- und Zwischenprüfung.
(2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 2 Absatz 2 zusammengesetzt sind, und die zuständige Stelle über die Übernahme entschieden hat.
(3) Sind an einem Tag ausschließlich schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen, soll die Dauer der schriftlichen Prüfungsleistungen an diesem Tag insgesamt 300 Minuten nicht überschreiten.
§ 19 Nichtöffentlichkeit
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss oder die Prüferinnen- und Prüferdelegation kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferinnen- und Prüferdelegation beteiligt sein.
§ 20 Leitung, Aufsicht, Dokumentation des Prüfungsablaufs
(1) Die Prüfung wird unter Leitung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durchgeführt.
(2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden.
(3) Der Ablauf der Prüfung ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.
§ 21 Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüflinge haben sich vor Beginn der Prüfung über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren. Die Belehrung ist zu dokumentieren.
§ 22 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel ein Prüfling das Prüfungsergebnis zu beeinflussen versucht oder tatsächlich beeinflusst. Auch die Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch stellt eine Täuschungshandlung im Sinne von Satz 1 dar.
(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass der Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsbereich oder die gesamte Prüfung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten. Soweit Prüfungsleistungen einer Prüferinnen- und Prüferdelegation zur Abnahme und abschließenden Bewertung übertragen worden sind, kann die Prüferinnen- und Prüferdelegation die Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten.
(4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Abnahme einer Prüfungsleistung so, dass diese Prüfungsleistung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme an dieser Prüfungsleistung auszuschließen. Die Entscheidung hierüber trifft die Aufsichtsführung oder die mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Folgen der Störungshandlung fort. In schwerwiegenden Fällen oder bei erneuter Störungshandlung ist der Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung auszuschließen. Die endgültige Entscheidung über die Folgen trifft der Prüfungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen. Gleiches gilt bei der Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften.
(5) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses oder der Prüferinnen- oder Prüferdelegation nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling anzuhören.
(6) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so kann der Prüfungsausschuss in besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle nach Anhörung des Prüflings die Prüfung für nicht bestanden erklären. § 13 Absatz 5 gilt entsprechend.
§ 23 Rücktritt
(1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung, an dem gesamten Prüfungsverfahren nicht teilnehmen zu können, gegenüber der zuständigen Stelle zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung zurück (Erklärung, an dem weiteren Prüfungsverfahren nicht mehr teilnehmen zu können), so gilt die Prüfung nur dann als nicht abgelegt, wenn der Rücktritt schriftlich oder elektronisch gegenüber der zuständigen Stelle erklärt wurde und ein wichtiger Grund für den Rücktritt (insbesondere Krankheit) vorliegt; bereits erbrachte, abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden. Die Prüfung wird insgesamt - ohne Anerkennung bereits erbrachter Prüfungsleistungen - mit 0 Punkten bewertet, wenn der Prüfling ohne vorherige schriftliche oder elektronische Erklärung und ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, an der Prüfung nicht teilnimmt. Während der Durchführung des Prüfungstermins genügt die mündliche Erklärung zu Protokoll der Aufsichtsperson beziehungsweise des Prüfungsausschusses oder der Prüferinnen- und Prüferdelegation.
(3) Tritt der Prüfling von lediglich einem Prüfungstermin zurück, so werden bereits erbrachte abgeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt, wenn der Prüfling den Rücktritt von diesem Prüfungstermin schriftlich oder elektronisch erklärt und ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme beziehungsweise weitere Nichtteilnahme vorliegt. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Abgeschlossene Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf andere Prüfungsleistungen und Prüfungstermine bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden.
(5) Schriftliche oder elektronische Rücktrittserklärungen sind unverzüglich gegenüber der zuständigen Stelle abzugeben. Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich.
(6) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grunds und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistungen trifft die zuständige Stelle nach Anhörung des Prüflings.
Vierter Abschnitt Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 24 Bewertungsschlüssel
Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
Punkte | Note in Worten | Definition |
100-92 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
91-81 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
80-67 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht; |
66-50 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht; |
49-30 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind; |
29-0 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen. |
Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen.
§ 25 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse
(1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über
1.
die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat,
2.
die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie
3.
das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung.
Für die Beschlussfassung erhält der Prüfungsausschuss die Ergebnisprotokollierungen nach § 26.
(2) Die Prüferinnen- und Prüferdelegation bewertet, unbeschadet des Rechts des Prüfungsausschusses nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, einzelne Prüfungsleistungen, die sie selbst abgenommen hat.
(3) Prüfungsleistungen werden von mindestens drei von der oder dem Vorsitzenden bestimmten Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder der Prüferinnen- und Prüferdelegation unabhängig voneinander bewertet. Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl für jede Prüfungsleistung ist die Summe der erzielten Punkte durch die Zahl der jeweiligen Prüferinnen und Prüfer zu teilen. Ergeben sich hierbei Bruchteile von Punkten, so wird bis zur ersten Nachkommastelle 4 nach unten und ab der ersten Nachkommastelle 5 nach oben auf die volle Punktzahl gerundet.
(4) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferinnen- und Prüferdelegation kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbstständig und unabhängig voneinander bewerten. Weichen die auf der Grundlage des Bewertungsschlüssels nach § 24 durch die beiden Mitglieder erteilten Punkte um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Ab der ersten Nachkommastelle 5 ist auf die nächsthöhere volle Punktzahl aufzurunden. Bei größeren Abweichungen erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferinnen- und Prüferdelegation.
(5) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferinnen- und Prüferdelegation kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere von beruflichen Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten. Die Beauftragung erfolgt durch die zuständige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Personen, die nach § 4 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss oder in Prüferinnen- und Prüferdelegationen ausgeschlossen sind, sollen nicht als Gutachter tätig werden.
§ 26 Ergebnisprotokollierungen, Mitteilung über das Bestehen oder Nichtbestehen
(1) Die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist schriftlich oder elektronisch zu protokollieren und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses beziehungsweise der Prüferinnen- und Prüferdelegation zu unterschreiben. Die Feststellung des Gesamtergebnisses ist schriftlich oder elektronisch zu protokollieren und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. Die in den Sätzen 1 und 2 genannte handschriftliche Unterschrift kann auch elektronisch abgegeben werden. Die Protokolle sind der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.
(2) Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses mitgeteilt werden, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Die Mitteilung über eine bestandene Prüfung erfolgt schriftlich. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am letzten Tag der Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese unverzüglich zu treffen. In diesem Fall teilt die zuständige Stelle dem Prüfling unverzüglich das Bestehen oder Nichtbestehen mit.
§ 27 Prüfungszeugnis, Prüfungsbescheinigung
(1) Über die bestandene Abschlussprüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 1 (§ 37 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(2) Das Prüfungszeugnis enthält
-
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 des Berufsbildungsgesetzes“,
-
Vorname, Name, Geburtsdatum und Geburtsort des Prüflings,
-
die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit dem prüfungsrelevanten Schwerpunkt,
-
die einzelnen Ergebnisse (Noten und Punkte) und das Gesamtergebnis (Note und Punkte),
-
das Datum des Bestehens der Prüfung,
-
die Unterschrift der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, die Unterschrift der oder des Beauftragten der zuständigen Stelle und das Siegel der zuständigen Stelle,
-
die Einordnung des Abschlusses im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen.
(3) Dem Abschlusszeugnis sind auf Antrag des Prüflings eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Prüflings ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. Der Prüfling hat den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen (§ 37 Absatz 3 und § 62 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(4) Über die Zwischenprüfung erhalten die oder der Auszubildende beziehungsweise ihre oder seine gesetzliche Vertretungsperson und die Ausbildungsstätte eine Prüfungsbescheinigung gemäß dem Muster der Anlage 2.
§ 28 Bescheid über nicht bestandene Abschlussprüfung
Bei nicht bestandener Abschlussprüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzliche Vertretungsperson oder Vertretungspersonen von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, inwieweit ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind. Auf die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung (§ 29) ist hinzuweisen.
Fünfter Abschnitt Wiederholungsprüfung
§ 29 Wiederholungsprüfung
(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes). Es gelten die Ergebnisse der Prüfungsleistungen, die wiederholt wurden. Für die Umschulungsprüfung gelten Satz 1 und 2 entsprechend.
(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einer abgeschlossenen Prüfungsleistung (§ 23 Absatz 4) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern sich der Prüfling innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung dieser abgeschlossenen Prüfungsleistung (§ 23 Absatz 4) ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen.
(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 8) wiederholt werden. § 12 findet Anwendung.
Sechster Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 30 Rechtsbehelfsbelehrung
Maßnahmen und Entscheidungen, die der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber beziehungsweise dem Prüfling schriftlich mitzuteilen sind, sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 31 Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Niederschriften gemäß § 26 Absatz 1 sind ein Jahr aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Zeugnisses gemäß § 27 Absatz 1 beziehungsweise des Prüfungsbescheids gemäß § 28. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. Eine Kopie des ausgegebenen Prüfungszeugnisses nach § 27 Absatz 1 ist zwecks Erstellung von Zeugniszweitschriften 50 Jahre ab dem Tag der Ausgabe des Zeugnisses aufzubewahren.
§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt für Prüflinge, die ihre Berufsausbildung zur Hauswirtschafterin oder zum Hauswirtschafter nach der Hauswirtschafterausbildungsverordnung vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 730) in der jeweils geltenden Fassung begonnen haben, sowie für Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber nach § 11 Absatz 2 und 3, die erstmalig 2021 zur Prüfung zugelassen werden.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter vom 19. Mai 1982 (Amtsbl. S. 465), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 484), außer Kraft. Die Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter gilt fort für Prüflinge, die ihre Berufsausbildung zur Hauswirtschafterin oder zum Hauswirtschafter nach der Ausbildungsverordnung Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin vom 30. Juni 1999 (BGBl. I S. 1495) begonnen haben, längstens bis zum 31. Dezember 2025.
Anlage 1
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Anlage 2
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