Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Gebäudereinigerhandwerk Vom 15. Februar 2023
Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Gebäudereinigerhandwerk Vom 15. Februar 2023
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Gebäudereinigerhandwerk vom 15. Februar 2023 | 01.03.2023 |
Eingangsformel | 01.03.2023 |
§ 1 - Anwendungsmodalitäten | 01.03.2023 |
§ 2 - Entgelt | 01.03.2023 |
§ 3 - Arbeitszeit | 01.03.2023 |
§ 4 - Zuschläge | 01.03.2023 |
§ 5 - Urlaub | 01.03.2023 |
§ 6 - Zusätzliches Urlaubsgeld | 01.03.2023 |
§ 7 - Tarifvertragliche Regelungen | 01.03.2023 |
§ 8 - Diskriminierungsverbot | 01.03.2023 |
§ 9 - Übergangsregelung | 01.03.2023 |
§ 10 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.03.2023 |
Aufgrund des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und fairen Löhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saarländisches Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz - STFLG -) vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2688) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit:
Die bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gemäß § 3 Absatz 1 STFLG einzuhaltenden Arbeitsbedingungen im Bereich Gebäudereinigerhandwerk werden wie nachstehend festgesetzt.
§ 1 Anwendungsmodalitäten
Die anzuwendenden Arbeitsbedingungen orientieren sich an Zeit und Dauer der Leistung. Anteiliger Anspruch entsteht jeweils für jeden vollen Tätigkeitsmonat der Ausführung des Auftrags. Bei einer Auftragsdauer von bis zu zwei Monaten sind neben der Arbeitszeit nur Entgelte und Zuschläge zu berücksichtigen.
Bei der Bestimmung der Auftragsdauer ist von der voraussichtlichen Dauer der vorgesehenen Leistung auszugehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung der Auftragsdauer ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet oder der Auftrag auf andere Weise eingeleitet wird.
§ 2 Entgelt
Beschäftigte werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Lohngruppe eingruppiert. Für die Eingruppierung ist allein die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend.
Tätigkeiten | Stundenlohn | ||
brutto in Euro | |||
ab 1. März 2023 | ab 1. Januar 2024 | ||
Lohngruppe 1Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln, wie z. B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern), Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen, technischen Geräten sowie von Ausstattungen in Räumen, wie z. B. Möbeln, Mobiliar und Bodenbelägen aller Art, maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen; Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes; Innenglasreinigung - soweit diese nicht in typischer Weise mit Glasreinigungstechnik ausgeführt wird -, wie z. B. bei Glasreinigung von Mobiliar, Vitrinen und Glastüren (Beseitigung von Griffspuren). | 13,00 | 13,50 | |
Lohngruppe 2Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten in OP-, Isolier-, Intensiv-Räumen sowie TBC-Krankenstationen und Isotopenlabors (qualifizierte Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten). | 13,46 | 13,96 | |
Lohngruppe 3Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, die eine zusätzliche anerkannte Qualifizierung erfordern (Desinfektor, Schädlingsbekämpfer, Strahlenschutz-, Gift- und Umweltschutz-Beauftragter). | 13,95 | 14,45 | |
Lohngruppe 4Bauschlussreinigungsarbeiten und (vom Arbeitgeber schriftlich ernannte) Vorarbeitende in der Innen- und Unterhaltsreinigung. | 14,66 | 15,16 | |
Lohngruppe 5Entfällt. | |||
Lohngruppe 6Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Glasflächen (mit Ausnahme der Innenraumglasflächen gemäß Lohngruppe 1) und Außenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln, wie z. B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern); Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (z. B. Verkehrsampeln, Mautanlagen) und Verkehrseinrichtungen (z. B. Verkehrsschildern) sowie von Außenbeleuchtungsanlagen; Gebäudereiniger-Gesell*innen. | 16,20 | 16,70 | |
Lohngruppe 7Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden. | 17,19 | 17,69 | |
Lohngruppe 8Gesell*innen mit Ausbildereignungsprüfung, denen die Verantwortung für die Lehrlingsausbildung übertragen worden ist. | 18,42 | 18,92 | |
Lohngruppe 9Fachvorarbeitende in der Glas- und Außenreinigung, die vom Arbeitgeber schriftlich hierzu ernannt worden sind. | 19,64 | 20,14 |
Übersteigt der bundesgesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz oder nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz das in dieser Rechtsverordnung festgelegte Entgelt, so gelten diese gesetzlichen Lohnregelungen, ohne dass es einer Änderung dieser Verordnung bedarf.
§ 3 Arbeitszeit
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden. Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit, ausschließlich der Ruhepausen, beträgt acht Stunden.
Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle. Haben Beschäftigte vor oder nach Aufsuchen der Arbeitsstelle eine betriebliche Sammelstelle (Aufenthalts-, Umkleide- oder Putzraum) aufzusuchen, beginnt oder endet die Arbeitszeit dort.
Die direkte Wegezeit zwischen mehreren aufzusuchenden Arbeitsstellen ist wie Arbeitszeit zu vergüten, wenn die Zeit zwischen dem Ende der ersten und dem Beginn der nächsten Arbeitsstelle (Zwischenzeit) bis zu drei Stunden beträgt.
Wird für die direkte Wegezeit mehr als die Hälfte dieser Zwischenzeit benötigt, so ist die gesamte Zwischenzeit wie Arbeitszeit zu vergüten. Wird die Zwischenzeit ausschließlich zur Bewältigung des Weges zwischen den Arbeitsstellen benötigt, so ist die Wegezeit auch über drei Stunden hinaus wie Arbeitszeit zu vergüten.
Übersteigt der Zeitaufwand für den Weg vom Wohnsitz zur nicht regelmäßigen Arbeitsstelle den üblichen Zeitaufwand für den Weg zum Betriebssitz, so gilt diese Zeit als Arbeitszeit. Jede angefangene halbe Stunde wird als halbe Stunde berechnet.
Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung kann für die gewerblich Beschäftigten, die in den Lohngruppen 6 bis 9 eingruppiert sind, vereinbart werden, dass für einen Zeitraum von zwölf zusammenhängenden Monaten (Ausgleichszeitraum) Mehrarbeit oder ausfallende Arbeitszeit durch Verkürzung oder Verlängerung der festgelegten Arbeitszeit an anderen Tagen ausgeglichen wird. In der Vereinbarung ist zu bestimmen, in welcher Form und mit welcher Ankündigungsfrist die jeweilige werktägliche Arbeitszeit festgelegt wird.
Der Arbeitgeber kann innerhalb von zwölf Kalendermonaten 150 Arbeitsstunden vorarbeiten und 30 Arbeitsstunden nacharbeiten lassen (Jahresarbeitszeitkonto).
Den Beschäftigten ist bei Anwendung des Jahresarbeitszeitkontos unabhängig von der tatsächlichen monatlichen Arbeitszeit ein gleichbleibender Monatslohn zu zahlen.
Dieser berechnet sich nach der Formel: Stundenlohn x Jahresarbeitszeit : 12.
Der Monatslohn mindert sich um den Lohn für die Arbeitsstunden, die in Folge von Kurzarbeit, Zeiten ohne Entgeltzahlung sowie Zeiten unbezahlter Freistellung ausfallen.
Für die Beschäftigten wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Auf diesem Ausgleichskonto ist die Differenz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und dem nach vorstehender Formel errechneten Monatslohn für jeden Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten.
Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeitschuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben für 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden neben dem Lohn auszuzahlen.
Auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebener Lohn darf nur zum Ausgleich für den Monatslohn, am Ende eines Ausgleichszeitraums nach Maßgabe des folgenden Absatzes, bei Ausscheiden von Beschäftigten oder im Todesfall ausgezahlt werden.
Das Ausgleichskonto soll nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen sein. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes noch ein Guthaben, so sind die dem Guthaben zugrunde liegenden Vorarbeitsstunden und das dafür gutgeschriebene Arbeitsentgelt unter Anrechnung auf das Vorarbeitsvolumen des neuen Ausgleichszeitraumes in diesen zu übertragen. Abweichend vom vorherigen Satz kann auch eine Abgeltung des Guthabens am Ende des Ausgleichszeitraumes durch Betriebsvereinbarung oder, sofern kein Betriebsrat besteht, einzelvertraglich vereinbart werden.
Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes eine Zeitschuld, so ist diese in den nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen und in diesem auszugleichen. Bei Ausscheiden von Beschäftigten sind etwaige Guthaben oder Schulden auszugleichen.
§ 4 Zuschläge
Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist zuschlagspflichtig. Als Nachtarbeit gilt die in der Zeit von 22.00 bis 5.00 Uhr geleistete Arbeit. Die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeitszeit gilt als Sonn- und Feiertagsarbeit. Die Zuschläge betragen bei:
a) Nachtarbeit | 30 v. H., |
b) Sonn- und Feiertagsarbeiten | 80 v. H., |
c) Arbeiten am 1. Mai, Neujahrstag, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag | 200 v. H., |
d) Arbeiten wahlweise an Heiligabend (24. Dezember) oder Silvester (31. Dezember) | 150 v. H. |
Alternativ erfolgt auf Wunsch der Beschäftigten eine Freistellung unter Fortzahlung des Lohnes am 24. Dezember oder wahlweise am 31. Dezember.
Die Zuschläge sind aus dem Stundenlohn zu berechnen. Treffen mehrere der vorgenannten Zuschläge zusammen, ist nur der jeweils höchste zu zahlen.
§ 5 Urlaub
Der Jahresurlaub beträgt auf Grundlage einer Fünf-Tage-Woche 30 Arbeitstage. Der Urlaubsanspruch beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Ausführung des Auftrags ein Zwölftel.
Erfolgt die Beschäftigung an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche, erhöht oder verringert sich die Anzahl der Urlaubstage entsprechend.
Während des Urlaubs erhalten Beschäftigte den durchschnittlichen Lohn der letzten zwölf Monate, mindestens jedoch den für ihre Tätigkeit zum Zeitpunkt des Urlaubsantritts jeweils gültigen tariflichen Mindestlohn, für ihre aktuelle regelmäßige Arbeitszeit. Unberücksichtigt bleiben dabei unverschuldete Fehltage, wie z. B. Krankheitstage außerhalb des gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraums, Kurzarbeitszeiten usw.
Bei der Berechnung des Lohnes bleiben außer Ansatz: Einmalvergütungen, Aufwendungsersatz, wie z. B. Gratifikationen, Fahrtkosten und Auslösung.
Sofern Beschäftigte weniger als zwölf Monate im Unternehmen beschäftigt sind, werden diese Monate der Durchschnittsberechnung zugrunde gelegt.
§ 6 Zusätzliches Urlaubsgeld
Nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten erhalten die Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 1,85 Stundenlöhnen je Urlaubstag. Bei Teilzeitbeschäftigten vermindert sich der Anspruch im Verhältnis der vereinbarten Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit. Bemessungsgrundlage ist der bei Urlaubsantritt geltende Stundenlohn der jeweiligen Lohngruppe. Das zusätzliche Urlaubsgeld ist zusammen mit dem Urlaubslohn auszuzahlen.
§ 7 Tarifvertragliche Regelungen
Die über die Kernarbeitsbestimmungen dieser Verordnung hinausgehenden Regelungen geltender Branchentarifverträge mit tariffähigen Gewerkschaften bleiben unberührt. Die Anwendung ist zu dokumentieren.
§ 8 Diskriminierungsverbot
Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
§ 9 Übergangsregelung
Öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. März 2023 durch Bekanntmachung eingeleitet worden ist, werden nur an Unternehmen vergeben oder erteilt, die sich bei Angebotsabgabe in Textform verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung diejenigen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die mindestens den Rechtsnormen der Ersten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung vom 9. Juni 2022 (Amtsbl. I S. 941) entsprechen, und Änderungen während der Ausführungslaufzeit nachzuvollziehen (§ 3 Absatz 3 Satz 6 STFLG).
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Gebäudereinigerhandwerk vom 9. Juni 2022 (Amtsbl. I S. 941) außer Kraft.
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