Saarländisches Spielbankgesetz (SpielbG-Saar) Vom 20. Juni 2012
Saarländisches Spielbankgesetz (SpielbG-Saar) Vom 20. Juni 2012
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 602) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 4 des Gesetzes Nr. 1772 zur Neuregelung des Glücksspielwesens im Saarland vom 20. Juni 2012.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Saarländisches Spielbankgesetz (SpielbG-Saar) vom 20. Juni 2012 | 01.07.2012 |
Inhaltsverzeichnis | 01.07.2012 |
Abschnitt 1 - Ziele, Staatliches Glücksspiel als ordnungsrechtliche Aufgabe | 01.07.2012 |
§ 1 - Ziele | 01.07.2012 |
§ 2 - Staatliches Glücksspiel als ordnungsrechtliche Aufgabe | 01.07.2012 |
Abschnitt 2 - Suchtprävention und Suchthilfe, Suchtforschung | 01.07.2012 |
§ 3 - Suchtprävention und Suchthilfe | 01.07.2012 |
§ 4 - Suchtforschung | 01.07.2012 |
Abschnitt 3 - Erlaubnis und Betrieb von Spielbanken | 01.07.2012 |
§ 5 - Erlaubnis von Spielbanken | 01.07.2012 |
§ 6 - Erlaubnisverfahren | 17.12.2021 |
§ 7 - Schutz Minderjähriger und gesperrter Spieler | 08.04.2022 |
§ 8 - Spielersperre | 08.04.2022 |
§ 9 - Sperrdatei (Störersperre) | 08.04.2022 |
§ 10 - Auskunftsrechte, Gästedatei | 12.10.2018 |
§ 11 - Videoüberwachung | 08.04.2022 |
§ 12 - Aufsicht | 08.04.2022 |
§ 13 - Spielbankordnung | 08.04.2022 |
§ 14 - Spielbankabgabe | 01.02.2014 |
§ 15 - Weitere Leistung und Gewinnabgabe | 01.02.2014 |
§ 16 - Zuwendungen, Tronc | 01.07.2012 |
§ 17 - Abgabenrechtliche Pflichten des Spielbankunternehmens, Entstehung und Fälligkeit der Abgaben | 01.02.2014 |
§ 18 - Verwaltung der Spielbankabgabe, der weiteren Leistung und der Gewinnabgabe | 01.02.2014 |
§ 19 - Steuerbefreiung | 01.02.2014 |
§ 20 - Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe, der weiteren Leistung und der Gewinnabgabe | 01.02.2014 |
§ 21 - Ordnungswidrigkeiten | 08.04.2022 |
§ 22 - Einschränkung von Grundrechten | 01.07.2012 |
§ 23 - Gebühren | 01.07.2012 |
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Ziele, Staatliches Glücksspiel als ordnungsrechtliche Aufgabe | |
§ 1 | Ziele |
§ 2 | Staatliches Glücksspiel als ordnungsrechtliche Aufgabe |
Abschnitt 2 Suchtprävention und Suchthilfe, Suchtforschung | |
§ 3 | Suchtprävention und Suchthilfe |
§ 4 | Suchtforschung |
Abschnitt 3 Erlaubnis und Betrieb von Spielbanken | |
§ 5 | Erlaubnis von Spielbanken |
§ 6 | Erlaubnisverfahren |
§ 7 | Schutz Minderjähriger und gesperrter Spieler |
§ 8 | Spielersperre |
§ 9 | Sperrdatei (Störersperre) |
§ 10 | Auskunftsrechte, Gästedatei |
§ 11 | Videoüberwachung |
§ 12 | Aufsicht |
§ 13 | Spielbankordnung |
§ 14 | Spielbankabgabe |
§ 15 | Weitere Leistung |
§ 16 | Zuwendungen, Tronc |
§ 17 | Abgabenrechtliche Pflichten des Spielbankunternehmens, Entstehung und Fälligkeit der Abgaben |
§ 18 | Verwaltung der Spielbankabgabe und der weiteren Leistung |
§ 19 | Steuerbefreiung |
§ 20 | Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe und der weiteren Leistung |
§ 21 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 22 | Einschränkung von Grundrechten |
§ 23 | Gebühren |
Abschnitt 1 Ziele, Staatliches Glücksspiel als ordnungsrechtliche Aufgabe
§ 1 Ziele
Ziele des Gesetzes sind gleichrangig
1.
das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2.
durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot in Spielbanken den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3.
den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4.
sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden und
5.
einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten.
§ 2 Staatliches Glücksspiel als ordnungsrechtliche Aufgabe
Zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele nimmt das Saarland die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes, die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele, die Suchtprävention und Suchthilfe sowie die Glücksspielaufsicht als ordnungsrechtliche Aufgabe wahr.
Abschnitt 2 Suchtprävention und Suchthilfe, Suchtforschung
§ 3 Suchtprävention und Suchthilfe
(1) Für den Betrieb von Beratungsstellen, für die Unterstützung des Landes bei der Glücksspielaufsicht sowie für die fachliche Beratung des Landes bei Maßnahmen zur Glücksspielsuchtprävention wird ein angemessener Anteil aus dem Bilanzgewinn des Spielbankunternehmens zur Verfügung gestellt.
(2) Das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium setzt im Benehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium die Höhe und die Verwendung der abzuführenden Mittel fest.
§ 4 Suchtforschung
Das Saarland gewährleistet die Finanzierung wissenschaftlicher Projekte zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele. Im Rahmen der Erfüllung dieser Aufgabe kann das Land mit anderen Ländern gemeinsame Projekte fördern.
Abschnitt 3 Erlaubnis und Betrieb von Spielbanken
§ 5 Erlaubnis von Spielbanken
(1) Im Saarland können bis zu zwei öffentliche Spielbanken erlaubt werden. Für diese Spielbanken können Zweigspielbetriebe erlaubt werden. In Zweigspielbetrieben sind Automatenspiele (Kleines Spiel) zulässig; das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium kann in Zweigspielbetrieben die Veranstaltung des Tischspiels Poker in den üblichen Spielarten erlauben, wenn dies zur Wahrung der Ziele des § 1 notwendig ist. Die Landesregierung bestimmt den Standort der Spielbanken.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb der Spielbank oder den Betrieb des Zweigspielbetriebes weder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird noch sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt werden.
(3) Träger eines Spielbankunternehmens dürfen nur privatrechtliche Gesellschaften sein, deren Anteile zu mehr als der Hälfte unmittelbar oder mittelbar dem Saarland gehören. Die Berechtigung zum Betrieb einer Spielbank kann nicht auf Dritte übertragen oder zur Ausübung an Dritte überlassen werden.
§ 6 Erlaubnisverfahren
(1) Der Betrieb einer Spielbank bedarf der Erlaubnis. Sie wird durch das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium erteilt.
(2) Die Erlaubnis wird schriftlich oder elektronisch auf unbestimmte Zeit erteilt und kann jederzeit mit einer Frist von zwei Jahren zum Jahresende widerrufen werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Erlaubnis.
(3) Die Erlaubnis muss insbesondere bezeichnen
1.
die Gemeinde und die Gebäude, in denen die Spielbank betrieben werden darf,
2.
die Zweigspielbetriebe, die mit der Spielbank verbunden werden dürfen.
(4) Die Erlaubnis kann mit Auflagen, Bedingungen und dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen versehen werden. In den Nebenbestimmungen können insbesondere festgelegt werden:
1.
besondere Pflichten, die bei der Errichtung und Einrichtung der Spielbank zu beachten sind,
2.
Pflichten gegenüber der Spielbankaufsicht,
3.
die Auswahl des Personals,
4.
Sicherheitsvorkehrungen der Spielbank,
5.
die Berücksichtigung der örtlichen Belange der Standortgemeinde,
6.
Maßgaben für die Werbung.
(5) Das Rauchen in saarländischen Spielbanken und deren Zweigspielbetrieben ist verboten, soweit dort auch eine Gaststätte betrieben wird. Ausgenommen hiervon sind untergeordnete, vollständig abgetrennte und deutlich als Raucherbereich gekennzeichnete Räume. In diesen Räumen ist die entgeltliche und die unentgeltliche Verabreichung von Speisen oder Getränken untersagt.
§ 7 Schutz Minderjähriger und gesperrter Spieler
Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, in seinen Spielbanken und Zweigspielbetrieben den Ausschluss Minderjähriger (§ 4 Absatz 3 Satz 2 des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland, Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021) und gesperrter Spieler (§ 8 Absatz 2 Satz 1 GlüStV 2021) von der Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu gewährleisten. In der Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 Satz 1 sind entsprechende Vorgaben zu treffen. Zu diesem Zweck hat das Spielbankunternehmen die Identität und das Alter des Spielinteressenten durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle zu überprüfen und die persönlichen Daten volljähriger Spielinteressenten mit den Daten der Sperrdatei (§ 8) abzugleichen.
§ 8 Spielersperre
(1) Das Spielbankunternehmen sperrt Personen, die dies beantragen (Selbstsperre), oder von denen es aufgrund der Wahrnehmung seines Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter weiß oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen muss, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre).
(2) Das Spielbankunternehmen kann Personen sperren, denen wegen Verstoßes gegen die Spielbankordnung oder die Spielregeln, wegen eines begründeten Verdachtes eines solchen Verstoßes oder aufgrund des Hausrechts der Zutritt zur Spielbank untersagt wurde (Störersperre).
(3) Für das Verfahren zur Eintragung von Sperren nach Absatz 1 gelten die §§ 8a und 8b GlüStV 2021.
(4) Gesperrten Spielern ist die Teilnahme am Spielbetrieb in Spielbanken nicht erlaubt. Die Betroffenen sind über den Grund und die Dauer der Sperre zu informieren. Bestehende Spielersperren werden durch Abgleich mit der Sperrdatei nach § 23 Absatz 1 Satz 1 GlüStV 2021 und der Sperrdatei nach § 9 ermittelt.
(5) Dokumente, die zur Sperrung geführt haben, dürfen unbeschadet der Regelungen des § 23 Absatz 1 Satz 3 GlüStV 2021 auch von dem Spielbankunternehmen verarbeitet werden. Die Verarbeitung der Daten durch das Spielbankunternehmen erfolgt zur Erfüllung der Anforderungen der §§ 8a und 8b GlüStV 2021, insbesondere zum Zweck der Bearbeitung von Anträgen auf Aufhebung von Spielersperren gemäß § 8b Absatz 1 GlüStV 2021, zur Erfüllung der Anforderungen gemäß § 8 Absatz 6 dieses Gesetzes sowie zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 6 GlüStV 2021. Die Daten sind sechs Jahre nach Ablauf der Sperre zu löschen. Es ist zulässig, die Löschung am Ende des sechsten Jahres vorzunehmen.
(6) Auskunftsrechte können auch gegenüber dem Spielbankunternehmen geltend gemacht werden. Dieses übermittelt die Anfragen der Betroffenen an die für die Führung der Sperrdatei nach § 23 Absatz 1 Satz 1 GlüStV 2021 zuständige Stelle.
§ 9 Sperrdatei (Störersperre)
(1) Das Spielbankunternehmen führt eine Sperrdatei, in der Störersperren im Sinne des § 8 Absatz 2 verarbeitet werden. Störersperren, die von den hierfür zuständigen Stellen anderer Länder, von Spielbanken in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz in das Saarland übermittelt werden, können ebenfalls verarbeitet werden.
(2) Für die in der Sperrdatei zu verarbeitenden Daten gilt § 23 Absatz 1 GlüStV 2021 entsprechend.
(3) Die Daten sind fünf Jahre nach Aufhebung der Sperre zu löschen.
(4) Die Sperre soll unter Verwendung der Daten gemäß Absatz 2 den für Spielersperren im Sinne des § 8 Absatz 2 zuständigen Stellen anderer Länder übermittelt werden, soweit dies zur Kontrolle von mit der Spielbankordnung vergleichbaren, auf Störersperren beruhenden Teilnahmeverboten des jeweiligen Landesrechts erforderlich ist.
Eine Übermittlung der Sperrdaten an Spielbanken in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz ist zulässig, soweit Gegenseitigkeit und die ausschließliche Verwendung zum Zwecke der Kontrolle von mit der Spielbankordnung vergleichbaren, auf Störersperren beruhenden Teilnahmeverboten gewährleistet sind. Die Datenübermittlung kann auch durch automatisierte Abrufverfahren erfolgen; erteilte Auskünfte und Zugriffe im elektronischen System sind zu protokollieren. Sonstige Datenübermittlungen sind nur nach Maßgabe und in entsprechender Anwendung des § 23 Absatz 3 GlüStV 2021 zulässig. Die betroffenen Spieler sind darüber in Kenntnis zu setzen, an welche Stellen die Sperre übermittelt wird. Die jeweiligen Kontaktdaten sind den Spielern mitzuteilen.
§ 10 Auskunftsrechte, Gästedatei
(1) Das Spielbankunternehmen ist berechtigt, von den Gästen der Spielbank Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse insoweit zu verlangen, als konkrete Anhaltspunkte für ein problematisches Spielverhalten vorliegen und dies für die Prüfung der Berechtigung zur Teilnahme am Spiel erforderlich ist. Es kann erforderlichenfalls geeignete Nachweise verlangen.
(2) Das Spielbankunternehmen führt eine Gästedatei, in der folgende Daten der Gäste verarbeitet werden: Namen, Vornamen, Geburtsnamen, Aliasnamen, verwendete Falschnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Lichtbild sowie Grund, Beginn und Dauer von Spielverboten nach § 3 Nummer 2 bis 4 der Spielbankordnung (SpielbO). Die Gästedatei kann automatisiert geführt werden.
(3) Die in der Gästedatei gespeicherten personenbezogenen Daten sind fünf Jahre nach dem letzten Besuch zu löschen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der letzte Besuch des Gastes stattgefunden hat. Bei Spielverboten nach § 3 Nummer 2 SpielbO sind die Daten sechs Jahre nach Ablauf der Sperre zu löschen. Ausnahmen von Satz 1 sind zulässig, wenn gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen, Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Belange der Betroffenen beeinträchtigt würden, oder eine Löschung wegen der Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen sind die betroffenen personenbezogenen Daten zu sperren, die Gründe hierfür zu dokumentieren und eine regelmäßige Überprüfung vorzusehen.
§ 11 Videoüberwachung
(1) Das Spielbankunternehmen hat zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs, zur Unterstützung der Spielbankaufsicht und zum Schutz der Spielbankgäste Videoüberwachungsanlagen mit Bildaufzeichnung einzusetzen. Auf die Videoüberwachung ist im Eingangsbereich deutlich sichtbar hinzuweisen. Der Umfang der Hinweispflicht richtet sich nach § 25 Absatz 2 des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254).
(2) Folgende Bereiche dürfen mit Videokameras überwacht werden:
1.
Außenanlagen der Spielbank, insbesondere Fahrzeugstellflächen und -zufahrten sowie Zugänge für Gäste und Personal,
2.
Empfangsbereich für Spielgäste, insbesondere Foyer, Garderobe und Rezeption,
3.
Spielbereich, insbesondere Spielsäle, Automatensäle und Kassen,
4.
interne Sicherheitsbereiche, Abrechnungs- und Kassenräume.
(3) Auf den gespeicherten Bildern müssen
1.
die am Spiel beteiligten Personen und ihre Handlungen,
2.
der Verlauf der Spiele an den Tischen und Automaten,
3.
die am Jeton-, Tronc- und Bargeldverkehr an der Kasse und an den Spieltischen beteiligten Personen und ihre Handlungen sowie
4.
die Zähl- und Abrechnungsvorgänge mit den beteiligten Personen für die Spiele an den Tischen und Automaten
erkennbar sein.
(4) Die Bildaufzeichnungen sind in einem verschlossenen, gegen unbefugte Einsichtnahme gesicherten Aufzeichnungsgerät aufzubewahren. Unbefugt ist jede Einsichtnahme, die nicht für die Aufgabenerfüllung der verantwortlichen Stelle oder der in Satz 4 genannten Stellen erforderlich ist. Die mithilfe der Videoüberwachungsanlagen erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens acht Tage nach der Speicherung zu löschen. Soweit Anhaltspunkte vorliegen, die ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde, der Finanzämter, der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erforderlich machen, oder eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht, muss die Löschung erst dann erfolgen, wenn die gespeicherten personenbezogenen Daten nicht mehr zum Zweck der Aufgabenerfüllung der vorgenannten Stellen benötigt werden.
(5) Die Bildaufzeichnungen der Videoüberwachung dürfen nur bei Vorkommnissen, die von Absatz 1 Satz 1 erfasst werden, und nur von folgenden Personen und Stellen verwendet werden:
1.
Geschäftsführung des Spielbankunternehmens,
2.
Leitung der Spielbank und von ihr mit der Überwachung des Spielbetriebs beauftragte Personen,
3.
Aufsichtsbehörde und Finanzämter sowie
4.
Polizei und Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben.
(6) Das Spielbankunternehmen hat einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Dieser prüft insbesondere, ob bei der vorgesehenen Videoüberwachung die nötigen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen worden sind und ob den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person Rechnung getragen wird. Ihm sind die Namen der zugriffsberechtigten Personen mitzuteilen.
§ 12 Aufsicht
(1) Die Aufsicht über das Spielbankunternehmen übt das Landesverwaltungsamt aus. Gegenstand der Aufsicht sind insbesondere der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Überwachung der Einhaltung der für den Betrieb der Spielbanken geltenden Rechtsvorschriften.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Anordnungen und sonstigen Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen treffen. Sie ist insbesondere berechtigt,
1.
den gesamten Betrieb der Spielbank zu überwachen und zu überprüfen,
2.
alle dem Betrieb der Spielbank dienenden Räume zu betreten, Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen der Spielbank einzusehen,
3.
jederzeit Auskunft über den gesamten Betrieb der Spielbank zu verlangen,
4.
durch Beauftragte an Sitzungen und Besprechungen leitender Gremien des Spielbankunternehmens teilzunehmen.
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 kann sich die Aufsichtsbehörde Dritter bedienen.
(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium übt die steuerrechtliche Aufsicht über das Spielbankunternehmen aus und erlässt die hierfür erforderlichen Regelungen. Die mit der steuerrechtlichen Aufsicht nach Satz 1 betrauten Personen sind insoweit durch das Spielbankunternehmen gegenüber der Landesregierung, dem für das Glücksspielwesen zuständigen Ministerium, dem Landesverwaltungsamt und den Strafverfolgungsbehörden von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses befreit.
§ 13 Spielbankordnung
(1) Das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung eine Spielbankordnung zu erlassen, in der
1.
die tägliche Sperrzeit der Spielbank und der Zweigspielbetriebe, die sechs Stunden nicht unterschreiten darf, sowie die täglichen Öffnungszeiten der Spielbank und der Zweigspielbetriebe für bestimmte Spiele,
2.
Spielverbote an bestimmten Tagen,
3.
die Höhe (Mindest- und Höchstbeträge), in der die Spieleinsätze zu erbringen sind,
4.
die Art und Weise, wie die Spielmarken (Jetons) kontrolliert werden,
5.
die Feststellung und Auszahlung der Gewinne,
6.
die allgemeinen Zutrittsvoraussetzungen für den Spielbankbesuch, insbesondere, dass sich die Gäste auszuweisen und welche Personalien sie anzugeben haben,
7.
Spielverbote für bestimmte Personenkreise,
8.
ergänzende Regelungen hinsichtlich der in die Gästedatei nach § 10 einzutragenden Daten der Gäste sowie der einzelnen Aufbewahrungsfristen,
9.
ergänzende Regelungen hinsichtlich der Mitwirkung der Spielbanken an der Sperrdatei nach § 23 Absatz 1 Satz 1 GlüStV 2021,
10.
ergänzende Regelungen hinsichtlich der in die Sperrdatei nach § 9 einzutragenden Daten,
11.
ergänzende Regelungen hinsichtlich der Zulässigkeit von optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachungen), insbesondere welche Beschäftigten des Spielbankunternehmens und der zur Überwachung des Spielbetriebs zuständigen Behörden die durch die Videoüberwachung erhobenen Daten verarbeiten dürfen und wann diese Daten zu löschen sind,
12.
interne Sicherungsmaßnahmen zur Bekämpfung und Verhinderung von Geldwäsche, insbesondere die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, dessen Funktion, Aufgaben und Rechte sowie die Identifizierungs- und die Aufbewahrungspflichten,
festgelegt werden können.
(2) In den Spielsälen sind deutlich sichtbar die Spielbankordnung auszuhängen und die Spielregeln auszulegen.
§ 14 Spielbankabgabe
(1) Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, an das Saarland eine Spielbankabgabe zu entrichten. Die Spielbankabgabe beträgt bei einem Bruttospielertrag im Kalenderjahr bis 45 Millionen Euro 27 Prozent des Bruttospielertrags, bei einem Bruttospielertrag im Kalenderjahr über 45 Millionen Euro 37 Prozent für den Teil des Bruttospielertrags, der 45 Millionen Euro übersteigt. Die Spielbankabgabe wird um die zu entrichtende Umsatzsteuerzahllast aus Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind, ermäßigt. Die maßgeblichen Umsatzsteuerfestsetzungen gelten insoweit als Grundlagenbescheide im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung. Die Spielbankabgabe ist für gemeinnützige und öffentliche Zwecke zu verwenden.
(2) Bei der Neueröffnung einer Spielbank oder eines Zweigspielbetriebs ermäßigt sich die Spielbankabgabe für einen Zeitraum von fünf Jahren um fünf Prozentpunkte.
(3) Bruttospielertrag ist
1.
bei den Spielen, bei denen die Spielbank ein Spielrisiko trägt, der Betrag, um den die täglichen Spieleinsätze die Gewinne der Spielenden übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen,
2.
bei den Spielen, bei denen die Spielbank kein Spielrisiko trägt, der Betrag, der der Spielbank aus dem Spiel zufließt.
Zum Bruttospielertrag gehören auch Zuwendungen der Spieler an die Spielbank, die an Glücksspielautomaten im Fall des Gewinns zwangsweise einbehalten werden.
(4) Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach dem Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt, von den Spielenden aber nicht zurückgenommen werden und der Spielbank verbleiben, werden dem Bruttospielertrag zugerechnet.
(5) Falsche Spielmarken, falsche Münzen und falsche Geldscheine, Münzen und Geldscheine anderer Währungen sowie Spielmarken anderer Spielbanken mindern den Bruttospielertrag weder an den Spieltischen noch in den Spielautomaten. Sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben. Fehlaufbuchungen an den Spielautomaten zählen zum Bruttospielertrag.
(6) Spielverluste eines Spieltags werden für jede Spielstätte mit den im laufenden Monat erzielten Bruttospielerträgen, getrennt nach Großem Spiel und Kleinem Spiel (Automatenspiel), verrechnet; ein verbleibender Verlust kann mit den Bruttospielerträgen der folgenden Monate verrechnet werden. Dabei werden die Erträge sämtlicher in der Spielbank veranstalteter Spiele berücksichtigt.
(7) Das für Finanzen zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für das Glücksspielwesen zuständigen Ministerium den Prozentsatz der Spielbankabgabe unter Beachtung der öffentlichen Belange und der Belange des Spielbankunternehmens herabsetzen, wenn die wirtschaftliche Situation des Unternehmens aufgrund einer auf gesicherter betriebswirtschaftlicher Grundlage beruhenden Prognose nachhaltig beeinträchtigt ist.
§ 15 Weitere Leistung und Gewinnabgabe
(1) Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, neben der Spielbankabgabe an das Saarland eine weitere Leistung zu entrichten. Die weitere Leistung beträgt 12 Prozent des jeweiligen Bruttospielertrags im Kalenderjahr. Die weitere Leistung ist für gemeinnützige und öffentliche Zwecke zu verwenden.
(2) Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, neben der Spielbankabgabe an das Saarland eine Gewinnabgabe zu entrichten. Die Gewinnabgabe beträgt 50 Prozent bei einem nach dem Handelsgesetzbuch zu ermittelnden Jahresergebnis bis 500.000 €. Bei einem 500.000 € übersteigenden Jahresergebnis beträgt die Gewinnabgabe 80 Prozent für den 500.000 € übersteigenden Betrag. Die Gewinnabgabe ist für gemeinnützige und öffentliche Zwecke zu verwenden.
§ 16 Zuwendungen, Tronc
(1) Den bei einer Spielbank beschäftigten Personen ist die Annahme von Geschenken oder ähnlichen Zuwendungen, die ihnen mit Rücksicht auf ihre berufliche Tätigkeit gemacht werden, insbesondere die Annahme von Trinkgeldern, verboten.
(2) Dieses Verbot betrifft solche Zuwendungen nicht, die von Spielbankgästen den bei der Spielbank beschäftigten Personen für die Gesamtheit oder bestimmte Teile der Belegschaft, für die Spielbank oder ohne ersichtliche Zweckbestimmung gegeben und von diesen Personen den in der Spielbank dafür aufgestellten Behältern bzw. dafür vorgesehenen Einrichtungen (Tronc) zugeführt werden.
(3) Das Verbot nach Absatz 1 findet auf die üblichen Zuwendungen an die nicht zum spieltechnischen Personal gehörenden Beschäftigten keine Anwendung.
(4) Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, die Tronceinnahmen für das bei ihm beschäftigte Personal zu verwenden. Soweit das monatliche Troncaufkommen der Spielbank einen Betrag übersteigt, der zur Deckung eines angemessenen Personalaufwandes erforderlich ist, ist dieser Überschuss an den Landeshaushalt für Zwecke, die allgemeiner Billigung sicher sind, abzuführen.
§ 17 Abgabenrechtliche Pflichten des Spielbankunternehmens, Entstehung und Fälligkeit der Abgaben
(1) Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, getrennt für jede Spielbank und jeden Zweigspielbetrieb Aufzeichnungen über den Betrieb zu führen. Insbesondere hat es den im Großen Spiel erzielten Bruttospielertrag täglich nach Ende des Spielgeschehens und den im Kleinen Spiel erzielten Bruttospielertrag am Tag der Abrechnung, mindestens jedoch einmal wöchentlich, festzustellen. Daneben hat es entsprechend die Tronceinnahmen festzustellen.
(2) Die Spielbankabgabe und die weitere Leistung entstehen beim Großen Spiel mit dem Ende des Spielgeschehens an dem jeweiligen Spieltag und beim Kleinen Spiel am Tag der Abrechnung. Die Gewinnabgabe entsteht mit Ablauf des Geschäftsjahres.
(3) Das Spielbankunternehmen hat die Spielbankabgabe und die weitere Leistung jeweils für jede Spielbank und jeden Zweigspielbetrieb spätestens am zehnten Tag des Monats für den vorangegangenen Monat selbst zu berechnen, die Ermäßigung um die Umsatzsteuerzahllast, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt ist, vorzunehmen, eine schriftliche Anmeldung nach amtlichem Vordruck abzugeben und die Spielbankabgabe sowie die weitere Leistung zu entrichten (Fälligkeit). Die Anmeldungen sind von einer zur Vertretung des Spielbankunternehmens berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. Sie gelten als Steueranmeldung im Sinne des § 168 der Abgabenordnung. Wird die Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben oder ist die Anmeldung unzutreffend, setzt das Finanzamt die Spielbankabgabe und die weitere Leistung fest.
(4) Das Spielbankunternehmen hat am fünfzehnten Tag eines jeden Monats eine Vorauszahlung in Höhe von 80 Prozent der um die Umsatzsteuerzahllast aus Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind, geminderten Abgaben und Leistungen des vorangegangenen Monats zu entrichten. Die Vorauszahlung ist mit der späteren Anmeldung zu verrechnen.
(5) Das Spielbankunternehmen hat spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres die Gewinnabgabe selbst zu berechnen und zu entrichten sowie eine schriftliche Anmeldung nach amtlichem Vordruck abzugeben.
§ 18 Verwaltung der Spielbankabgabe, der weiteren Leistung und der Gewinnabgabe
(1) Die Spielbankabgabe, die weitere Leistung und die Gewinnabgabe werden durch das Finanzamt verwaltet, in dessen Bezirk sich der Sitz des Spielbankunternehmens befindet.
(2) Für die Spielbankabgabe, die weitere Leistung und die Gewinnabgabe gelten, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 19 Steuerbefreiung
Durch die Entrichtung der Spielbankabgabe, der weiteren Leistung und der Gewinnabgabe ist das Spielbankunternehmen von der Zahlung derjenigen Landes- und Gemeindesteuern befreit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb einer Spielbank stehen.
§ 20 Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe, der weiteren Leistung und der Gewinnabgabe
Die Gemeinden, in denen sich eine Spielbank oder ein Zweigspielbetrieb befindet (Standortgemeinden), erhalten einen Anteil von der Spielbankabgabe, der weiteren Leistung und der Gewinnabgabe. Der Gemeindeanteil darf 15 Prozent der Spielbankabgabe vor Ermäßigung um die zu entrichtende Umsatzsteuerzahllast, 15 Prozent der weiteren Leistung und 15 Prozent der Gewinnabgabe nicht übersteigen. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Glücksspielwesen zuständigen Ministerium die Höhe des Gemeindeanteils durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
(1) Unbeschadet § 28a GlüStV 2021 handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 GlüStV 2021 den Erfordernissen des Jugendschutzes zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 5 Absatz 2 GlüStV 2021 Werbung betreibt,
3.
entgegen § 6 GlüStV 2021 seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen,
4.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 GlüStV 2021 seinen Aufklärungspflichten nicht nachkommt,
5.
entgegen § 8 GlüStV 2021 nicht am Sperrsystem teilnimmt,
6.
entgegen § 8b Absatz 1 GlüStV 2021 eine Sperre vorzeitig aufhebt,
7.
gegen Bestimmungen oder Nebenbestimmungen der Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 Satz 1 verstößt oder
8.
entgegen § 16 Absatz 1 Geschenke oder ähnliche Zuwendungen, die mit Rücksicht auf die berufliche Tätigkeit gemacht werden, insbesondere Trinkgelder, annimmt.
(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können die Gegenstände,
1.
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2.
die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(4) Zuständig für die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist das Landesverwaltungsamt.
§ 22 Einschränkung von Grundrechten
Aufgrund dieses Gesetzes können das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 der Verfassung des Saarlandes) und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 16 der Verfassung des Saarlandes) eingeschränkt werden.
§ 23 Gebühren
Nach dem Saarländischen Gebührengesetz sind für alle Amtshandlungen der zuständigen Behörde Gebühren entsprechend der ab 1. Januar 2008 geltenden Anlage zur Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses (Allgemeines Gebührenverzeichnis, GebVerz) zu erheben.
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