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Wahlordnung zum Saarländischen Personalvertretungsgesetz (WO - SPersVG) Vom 19. Juni 1973

Wahlordnung zum Saarländischen Personalvertretungsgesetz (WO - SPersVG) Vom 19. Juni 1973
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1347)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Wahlordnung zum Saarländischen Personalvertretungsgesetz (WO - SPersVG) vom 19. Juni 197301.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
Erster Teil - Wahl des Personalrats01.01.2002
Erster Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl01.01.2002
§ 1 - Wahlvorstand, Wahlhelfer, Bekanntmachungen18.12.2020
§ 2 - Feststellung der Zahl der wahlberechtigten Angehörigen der Dienststelle, Wählerverzeichnis18.12.2020
§ 3 - Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis01.01.2002
§ 4 - Vorabstimmung18.12.2020
§ 5 - Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen12.12.2008
§ 6 - Wahlausschreiben18.12.2020
§ 7 - Wahlvorschläge, Einreichungsfrist18.12.2020
§ 8 - Inhalt der Wahlvorschläge01.01.2002
§ 9 - Sonstige Erfordernisse01.01.2002
§ 10 - Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge18.12.2020
§ 11 - Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen18.12.2020
§ 12 - Bezeichnung der Wahlvorschläge18.12.2020
§ 13 - Bekanntgabe der Wahlvorschläge18.12.2020
§ 14 - Sitzungsniederschriften01.01.2002
§ 15 - Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmabgabe01.01.2002
§ 16 - Wahlhandlung01.01.2002
§ 17 - Schriftliche Stimmabgabe01.01.2002
§ 18 - Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen01.01.2002
§ 19 - Stimmabgabe bei Nebenstellen und Teilen von Dienststellen01.01.2002
§ 20 - Feststellung des Wahlergebnisses18.12.2020
§ 21 - Wahlniederschrift01.01.2002
§ 22 - Benachrichtigung der gewählten Bewerber01.01.2002
§ 23 - Bekanntmachung und Berichtigung des Wahlergebnisses, Einsprüche18.12.2020
§ 24 - Aufbewahrung der Wahlunterlagen01.01.2002
Zweiter Abschnitt - Besondere Vorschriften für die Wahl mehrerer Personalratsmitglieder oder Gruppenvertreter01.01.2002
Erster Unterabschnitt - Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl)01.01.2002
§ 25 - Voraussetzungen für Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe01.01.2002
§ 26 - Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei Gruppenwahl01.01.2002
§ 27 - Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl01.01.2002
Zweiter Unterabschnitt - Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlags (Mehrheitswahl)01.01.2002
§ 28 - Voraussetzung für Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe01.01.2002
§ 29 - Ermittlung der gewählten Bewerber01.01.2002
Dritter Abschnitt - Besondere Vorschriften für die Wahl nur eines Mitglieds des Personalrats oder nur eines Vertreters einer Gruppe (Mehrheitswahl)01.01.2002
§ 30 - Voraussetzungen für die Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis01.01.2002
Vierter Abschnitt - Wahl der Personalvertretungen in einzelnen Zweigen des öffentlichen Dienstes01.01.2002
§ 31 - Sonderregelungen01.01.2002
Fünfter Abschnitt - Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter01.01.2002
§ 32 - Vorbereitung und Durchführung der Wahl12.12.2008
Zweiter Teil - Wahl der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrats01.01.2002
Erster Abschnitt - Wahl des Hauptpersonalrats01.01.2002
§ 33 - Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrats01.01.2002
§ 34 - Leitung der Wahl18.12.2020
§ 35 - Feststellung der Zahl der wahlberechtigten Angehörigen der Dienststelle, Wählerverzeichnis12.12.2008
§ 36 - Ermittlung der Zahl der zu wählenden Hauptpersonalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen01.01.2002
§ 37 - Gleichzeitige Wahl01.01.2002
§ 38 - Wahlausschreiben18.12.2020
§ 39 - Bekanntmachung des Hauptwahlvorstands18.12.2020
§ 40 - Sitzungsniederschriften01.01.2002
§ 41 - Stimmabgabe, Stimmzettel01.01.2002
§ 42 - Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses18.12.2020
Zweiter Abschnitt - Wahl des Bezirkspersonalrats01.01.2002
§ 4301.01.2002
Dritter Abschnitt - Wahl des Gesamtpersonalrats01.01.2002
§ 4401.01.2002
Vierter Abschnitt - Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen und der Gesamtjugend- und Gesamtauszubildendenvertretung01.01.2002
§ 4501.01.2002
Dritter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften12.12.2008
§ 46 - Berechnung von Fristen01.01.2002
§ 47 - (aufgehoben)18.12.2020
§ 48 - Inkrafttreten04.12.2015
Anlage I12.12.2008
Anlage II12.12.2008
Anlage III12.12.2008
Anlage IV12.12.2008
Auf Grund des
§ 117
[1]
des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland vom 9. Mai 1973 (Amtsbl. S. 289) verordnet die
Landesregierung
:
Fußnoten
[1])
Jetzt § 115 SPersVG

Erster Teil Wahl des Personalrats

Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 1 Wahlvorstand, Wahlhelfer, Bekanntmachungen

(1) Der Vorsitzende des Wahlvorstands lädt die übrigen Mitglieder rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen des Wahlvorstandes ein. Eine Verhinderung eines Mitglieds soll unverzüglich unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden; der Vorsitzende lädt sodann das Ersatzmitglied ein. Der Vorsitzende teilt jeder in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft den Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung rechtzeitig mit. Die Sitzungen des Wahlvorstands, mit Ausnahme der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, sind nicht öffentlich.
(2) Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrats durch. Er kann wahlberechtigte Angehörige der Dienststelle als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen; dabei soll er die Gruppen angemessen berücksichtigen.
(3) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Bekanntmachungen des Wahlvorstands sind schriftlich abzufassen und von allen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen. Die Bekanntgabe hat durch Aushang einer Abschrift oder eines Abdrucks in gut lesbarem Zustand an geeigneter Stelle in der Dienststelle und ihren Nebenstellen oder Teilen, die nicht als selbstständige Dienststellen gelten, bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu erfolgen. Die Bekanntgabe kann zusätzlich auch mittels der in der Dienststelle vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik vorgenommen werden. Eine ausschließlich elektronische Bekanntgabe ist zulässig, wenn alle Angehörigen der Dienststelle die Möglichkeit zur Kenntnisnahme haben.
(5) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung oder Wahl in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.
(6) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländische Bedienstete, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Wahl über das Wahlverfahren, die Aufstellung des Wählerverzeichnisses, die Einreichung von Wahlvorschlägen, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.

§ 2 Feststellung der Zahl der wahlberechtigten Angehörigen der Dienststelle, Wählerverzeichnis

(1) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Angehörigen der Dienststelle (Wählerverzeichnis), getrennt nach den Gruppen der Beamten und der Arbeitnehmer, auf.
[2]
Er hat bis zum Beginn der Stimmabgabe das Wählerverzeichnis auf dem Laufenden zu halten und zu berichtigen.
(2) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift des Wählerverzeichnisses ist ohne Angabe des Geburtsdatums und der Wohnanschrift der wahlberechtigten Angehörigen der Dienststelle unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe in der Dienststelle, in den Nebenstellen und Teilen der Dienststelle an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen. § 1 Abs. 4 findet keine Anwendung.
Fußnoten
[2])
Vgl. hierzu Erlass vom 30. November 1984 (GMBl. 1985 S. 41).

§ 3 Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis

(1) Jeder Angehörige der Dienststelle kann beim Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer Woche seit Auslegung des Wählerverzeichnisses (§ 2 Abs. 2) Einspruch gegen dieses einlegen.
(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Angehörigen der Dienststelle, der den Einspruch eingelegt hat und dem Betroffenen unverzüglich, spätestens jedoch einen Tag vor Beginn der Stimmabgabe, schriftlich unter Beifügung einer Begründung mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.

§ 4 Vorabstimmung

Beschlüsse über
a)
eine von § 16 des Gesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 17 des Gesetzes),
b)
die Durchführung gemeinsamer Wahl (§ 18 Abs. 2 des Gesetzes) oder
c)
Abstimmungen (§ 6 Abs. 3 und 4, § 87 Abs. 3 des Gesetzes)
werden nur berücksichtigt, wenn sie dem Wahlvorstand binnen einer Woche seit der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 5 schriftlich vorliegen und dem Wahlvorstand nachgewiesen wird, dass sie unter Leitung eines aus mindestens drei wahlberechtigten Angehörigen der Dienststelle bestehenden Abstimmungsvorstands in geheimen und in den Fällen der Buchstaben a und b nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen sind. Dem Abstimmungsvorstand muss ein Mitglied jeder in der Dienststelle vertretenen Gruppe angehören.

§ 5 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen

(1) Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats (§ 15 des Gesetzes). Ist eine von § 16 des Gesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 17 Abs. 1 des Gesetzes) nicht beschlossen worden, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen (§ 16 Abs. 1 und 3 bis 5) nach dem Höchstzahlverfahren (Absätze 2 und 3).
(2) Die Zahlen der der Dienststelle angehörenden wahlberechtigten Beamten und Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 1) werden nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Personalratssitze (§ 15 Abs. 1) verteilt sind. Jede Gruppe erhält so viele Sitze, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zu verteilen, so entscheidet das Los.
(3) Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 16 Abs. 3 des Gesetzes mindestens zustehen, so erhält sie die in § 16 Abs. 3 des Gesetzes vorgeschriebene Zahl von Sitzen. Die Zahl der Sitze der anderen Gruppe vermindert sich entsprechend. Dabei werden die jeweils zuletzt zugeteilten Sitze zuerst entzogen.
(4) Haben in einer Dienststelle beide Gruppen die gleiche Anzahl von Angehörigen, so erübrigt sich die Errechnung der Sitze nach dem Höchstzahlverfahren; in diesen Fällen entscheidet das Los, wem die höhere Zahl von Sitzen zufällt.
(5) Ist auch innerhalb der Nachfrist (§ 11) bei Gruppenwahl für eine Gruppe kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, fallen alle Sitze der anderen Gruppe zu.

§ 6 Wahlausschreiben

(1) Nach Ablauf der in § 4 bestimmten Frist und spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es ist von allen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterschreiben und am Tag seines Erlasses bekannt zu geben; der Wortlaut des Gesetzes und dieser Wahlordnung sind beizufügen.
(2) Das Wahlausschreiben muss enthalten
a)
Ort und Tag seines Erlasses;
b)
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats, getrennt nach Beamten und Arbeitnehmern;
c)
Angaben darüber, ob die Beamten und Arbeitnehmer ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlass des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist;
d)
die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen;
e)
den Hinweis, dass nur Angehörige der Dienststelle wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind;
f)
den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb einer Woche seit seiner Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben;
g)
für die Wahlvorschläge von Angehörigen der Dienststelle die Mindestzahl von wahlberechtigten Angehörigen der Dienststelle, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss, und den Hinweis, dass jeder Angehörige der Dienststelle für die Wahl des Personalrats nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden und nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen kann;
h)
für die Wahlvorschläge der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften den Hinweis, dass Wahlvorschläge von einem Beauftragten eines Organs der Gewerkschaft unterzeichnet sein müssen;
i)
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von achtzehn Kalendertagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist und die Stelle, bei der die Wahlvorschläge einzureichen sind, sind anzugeben;
k)
den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist;
l)
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt gegeben werden;
m)
den Ort und die Zeit der Stimmabgabe;
n)
einen Hinweis auf die Möglichkeit sowie auf das Verfahren bei einer schriftlichen Stimmabgabe;
o)
Ort, Tag und Zeit der Sitzung des Wahlvorstands, in der das Wahlergebnis festgestellt wird.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(4) Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

§ 7 Wahlvorschläge, Einreichungsfrist

(1) Zur Wahl des Personalrats können
a)
die wahlberechtigten Angehörigen der Dienststelle und
b)
jede der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
(2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von achtzehn Kalendertagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens einzureichen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach dem Erlass des Wahlausschreibens; der Wahlvorstand kann den Beginn der Einreichungsfrist um bis zu drei Kalendertage hinausschieben und die Einreichungsfrist am letzten Tag auf das Ende der üblichen Dienstzeit begrenzen. Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen.

§ 8 Inhalt der Wahlvorschläge

(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viel Bewerber enthalten, wie
a)
bei Gruppenwahl Gruppenvertreter,
b)
bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder
zu wählen sind.
(2) Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind Vorname, die Amts- oder Berufsbezeichnung und die Gruppenzugehörigkeit anzugeben. Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlag die Bewerber jeweils nach Gruppen zusammenzufassen.
(3) Jeder nicht von einer Gewerkschaft eingereichte Wahlvorschlag muss
a)
bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen,
b)
bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Angehörigen der Dienststelle
unterzeichnet sein. In jedem Fall genügen bei Gruppenwahl die Unterschriften von 100 wahlberechtigten Gruppenangehörigen, bei gemeinsamer Wahl die Unterschriften von 100 wahlberechtigten Angehörigen der Dienststelle. Jeder Wahlvorschlag der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften muss von einem Beauftragten eines Organs der Gewerkschaft unterzeichnet sein. Nach Einreichung des Wahlvorschlags kann eine darauf geleistete Unterschrift nicht mehr zurückgenommen werden; § 10 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher der Unterzeichner zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt ist. Fehlt eine Angabe hierüber, gilt der Unterzeichnete als berechtigt, der an erster Stelle steht.
(5) Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen werden.

§ 9 Sonstige Erfordernisse

(1) Jeder Bewerber kann für die Wahl des Personalrats nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden.
(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen (Anlage I).
(3) Jeder vorschlagsberechtigte Angehörige der Dienststelle (§ 8 Abs. 3) kann seine Unterschrift zur Wahl des Personalrats rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben.
(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

§ 10 Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge

(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Im Fall des Absatzes 4 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags zu vermerken.
(2) Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, schriftlich oder elektronisch gegen Empfangsbestätigung aufzufordern, innerhalb von drei Kalendertagen nach Zugang zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben will. Gibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
(3) Der Wahlvorstand hat einen vorschlagsberechtigten Angehörigen der Dienststelle (§ 8 Abs. 3), der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, schriftlich aufzufordern, innerhalb von drei Kalendertagen nach Zugang zu erklären, welche Unterschrift er aufrecht erhält. Gibt er diese Erklärung nicht fristgerecht ab, zählt seine Unterschrift nur auf dem zuerst eingegangenen Wahlvorschlag; auf den übrigen Wahlvorschlägen wird sie gestrichen. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los, auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift zählt.
(4) Wahlvorschläge, die
a)
den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 oder des § 30 Abs. 3 nicht entsprechen,
b)
ohne die erforderliche Anzahl von Unterschriften eingereicht sind oder infolge von Streichungen gemäß Absatz 3 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen, oder
c)
ohne die schriftliche Zustimmung eines Bewerbers eingereicht sind,
hat der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang gegen Empfangsbestätigung mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Kalendertagen zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig; fehlen nur für einzelne Bewerber die nach § 8 Abs. 2 erforderlichen Angaben oder die schriftliche Zustimmungserklärung, so sind sie aus den Wahlvorschlägen zu streichen.
(5) Nicht fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge (§ 7 Abs. 2) sind ungültig.

§ 11 Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen

(1) Ist nach Ablauf der in § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 4 genannten Frist kein gültiger Wahlvorschlag oder bei Gruppenwahl nicht für jede Gruppe mindestens ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so gibt der Wahlvorstand dies sofort bekannt. Gleichzeitig fordert er zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von sechs Kalendertagen auf.
(2) In der Bekanntmachung ist für den Fall des Ausbleibens von gültigen Wahlvorschlägen nach Absatz 1 darauf hinzuweisen, dass
a)
der Personalrat nicht gewählt werden kann,
b)
bei Gruppenwahl die betroffene Gruppe keine Vertreter in den Personalrat wählen kann und die ihr zustehenden Sitze der anderen Gruppe zufallen.
(3) Gehen auch innerhalb der Nachfrist gültige Wahlvorschläge nicht ein, so gibt der Wahlvorstand sofort bekannt, dass die Wahl nicht stattfinden kann und das Amt des Wahlvorstands erloschen ist. Bei Gruppenwahl gibt er sofort bekannt, für welche Gruppe keine Vertreter gewählt werden können und dass alle Sitze der anderen Gruppe zufallen.

§ 12 Bezeichnung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlvorstand versieht die Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs, bei Gruppenwahl nach Gruppen getrennt, mit Ordnungsnummern (Vorschlag 1 usw.). Wahlvorschläge, die vor Beginn der Einreichungsfrist beim Wahlvorstand eingehen, gelten als mit Beginn dieser Frist eingegangen. Ist ein Wahlvorschlag berichtigt worden, so ist der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags maßgebend. Sind mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig eingegangen, so entscheidet das Los über die Reihenfolge. Die zur Vertretung der Wahlvorschläge nach § 8 Abs. 4 Berechtigten sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen.
(2) Der Wahlvorstand bezeichnet die Wahlvorschläge bei Gruppenwahl mit dem Familiennamen und Vornamen der in dem Wahlvorschlag an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber, bei gemeinsamer Wahl mit dem Familiennamen und Vornamen der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber. Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.

§ 13 Bekanntgabe der Wahlvorschläge

(1) Unverzüglich nach Ablauf der in § 7 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 genannten Fristen, spätestens jedoch fünf Kalendertage vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bekannt. Die Stimmzettel sollen zu diesem Zeitpunkt vorliegen.
(2) Die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge werden nicht bekannt gemacht.

§ 14 Sitzungsniederschriften

Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (§ 3), über die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen (§ 5), über die Zulassung von Wahlvorschlägen (§ 10) und über die Gewährung von Nachfristen (§ 11) entschieden wird, eine Niederschrift. Sie ist von allen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen. Der Dienststelle und jeder in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft, soweit sie an der Sitzung des Wahlvorstands teilgenommen hat, ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.

§ 15 Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmabgabe

(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Dasselbe gilt für die Wahlumschläge.
(3) Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 25 Abs. 1), so kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. Ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen (§ 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1), so wird die Stimme für die zu wählenden einzelnen Bewerber abgegeben.
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
a)
die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,
b)
die nicht den Erfordernissen des Absatzes 2 Satz 2 entsprechen,
c)
aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
d)
die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
(5) Mehrere im gleichen Umschlag enthaltene Stimmzettel werden als eine Stimme gezählt, wenn sie gleich lauten, oder wenn nur einer von ihnen eine gültige Kennzeichnung enthält oder wenn mehrere die gleiche gültige Kennzeichnung und die übrigen keine Kennzeichnung enthalten; ist jedoch nur ein Stimmzettel darunter, der nach Absatz 4 ungültig ist, so sind alle Stimmzettel ungültig.

§ 16 Wahlhandlung

(1) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Für die Aufnahme der Umschläge sind Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstand zu verschließen. Sie müssen so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Umschläge nicht vor Öffnung der Urne entnommen werden können. Findet Gruppenwahl statt, so kann die Stimmabgabe auch nach Gruppen getrennt durchgeführt werden; in diesem Fall sind jedoch getrennte Wahlurnen zu verwenden.
(2) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 2), genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstandes und eines Wahlhelfers. Die Wahlhandlung ist für die Angehörigen der Dienststelle und Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften öffentlich.
(3) Vor Einwurf des Wahlumschlags in die Urne ist festzustellen, ob der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Ist dies der Fall, übergibt der Wähler den Umschlag dem mit der Entgegennahme der Wahlumschläge betrauten Mitglied des Wahlvorstands, das ihn in Gegenwart des Wählers ungeöffnet in die Wahlurne legt. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(4) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. Bei Wiedereröffnung der Wahlhandlung oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmenzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass der Verschluss unversehrt ist.
(5) Nach Ablauf der für die Durchführung der Wahlhandlung festgesetzten Zeit dürfen nur noch diejenigen Wahlberechtigten abstimmen, die sich in diesem Zeitpunkt im Wahlraum befinden. Sodann erklärt der Wahlvorstand die Wahlhandlung für beendet.

§ 17 Schriftliche Stimmabgabe

(1) Einem Angehörigen der Dienststelle, der im Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf schriftliches Verlangen die Wahlvorschläge, den Stimmzettel und den Wahlumschlag sowie einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und den Namen und die Anschrift des wahlberechtigten Angehörigen der Dienststelle sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt, auszuhändigen oder zu übersenden. Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken; eine persönliche Stimmabgabe ist in diesem Fall nur dann zulässig, wenn der Wahlberechtigte die ihm ausgehändigten Wahlunterlagen unbenutzt einem Mitglied des Wahlvorstands aushändigt.
(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, unter Verwendung des Freiumschlags so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.

§ 18 Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen

(1) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe entnimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge den bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Briefumschlägen und legt diese nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne.
(2) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.

§ 19 Stimmabgabe bei Nebenstellen und Teilen von Dienststellen

Für die Angehörigen von
a)
nachgeordneten Stellen einer Dienststelle, die nicht nach § 6 Abs. 2 Halbsatz 2 des Gesetzes selbstständig sind, oder
b)
Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen und nicht als selbstständige Dienststellen nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes gelten,
kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen oder die schriftliche Stimmabgabe anordnen.

§ 20 Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Unverzüglich, spätestens am dritten Arbeitstag nach Beendigung der Stimmabgabe, stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest. Wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe ermittelt, so hat der Wahlvorstand Ort, Tag und Zeit der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, bekannt zu geben.
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und prüft ihre Gültigkeit.
(3) Der Wahlvorstand zählt
a)
im Fall der Verhältniswahl die auf jede Vorschlagsliste,
b)
im Fall der Mehrheitswahl die auf jeden einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmzettel zusammen.
(4) Stimmzettel, die zu Zweifeln Anlass geben und über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.
(5) Die Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, muss den Angehörigen der Dienststelle zugänglich sein.

§ 21 Wahlniederschrift

(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss enthalten
a)
bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen Stimmen,
b)
bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen gültigen Stimmen,
c)
die Zahl der ungültigen Stimmen,
d)
die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe,
e)
im Fall der Verhältniswahl die Zahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen sowie die Errechnung der Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten, im Fall der Mehrheitswahl die Zahl der auf jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,
f)
die Namen der gewählten Bewerber,
g)
im Fall des § 30 auch den Namen des gewählten Ersatzmannes.
Dem Leiter der Dienststelle und jeder in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zuzuleiten.
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.

§ 22 Benachrichtigung der gewählten Bewerber

Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl.

§ 23 Bekanntmachung und Berichtigung des Wahlergebnisses, Einsprüche

(1) Der Wahlvorstand gibt die Namen der als Personalratsmitglieder gewählten Bewerber in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben für die Dauer von zwei Wochen wie das Wahlausschreiben bekannt.
(2) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlergebnisses, insbesondere Rechenfehler bei der Zählung der Stimmen (§ 20 Abs. 3) oder der Berechnung der Höchstzahlen ( §§ 26, 27), hat der Wahlvorstand von Amts wegen oder auf Antrag zu berichtigen. Den Antrag kann jeder wahlberechtigte Angehörige der Dienststelle oder eine zu Wahlvorschlägen berechtigte Gewerkschaft stellen. Die Berichtigung ist nur zulässig, solange die Frist für die Anfechtung der Wahl noch nicht abgelaufen ist. Sie ist in der gleichen Weise wie das Wahlergebnis bekannt zu machen.
(3) Im Übrigen können Einsprüche gegen die Wahl nur durch Anfechtung (§ 25 des Gesetzes) geltend gemacht werden.

§ 24 Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel usw.) werden vom Personalrat mindestens bis zur Durchführung der nächsten Personalratswahl aufbewahrt.

Zweiter Abschnitt Besondere Vorschriften für die Wahl mehrerer Personalratsmitglieder oder Gruppenvertreter

Erster Unterabschnitt Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl)

§ 25 Voraussetzungen für Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe

(1) Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn
a)
bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge,
b)
bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvorschläge eingegangen sind.
In diesen Fällen kann jeder Wähler seine Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgeben.
(2) Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Berufsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber, bei gemeinsamer Wahl der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben (Anlage II).
(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste anzukreuzen oder in sonstiger Weise eindeutig zu kennzeichnen, für die er seine Stimme abgeben will.

§ 26 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei Gruppenwahl

(1) Bei Gruppenwahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe entfallenen Stimmen nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl), wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle der Gruppe zustehenden Sitze (§ 5) verteilt sind. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz oder sind bei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, so entscheidet das Los.
(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber als ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.
(3) Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Sitze auf die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung (§ 8 Abs. 2) zu verteilen.

§ 27 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl

(1) Bei gemeinsamer Wahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Die jeder Gruppe zustehenden Sitze werden getrennt, jedoch unter Verwendung derselben Teilzahlen ermittelt. § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber einer Gruppe, als dieser nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die restlichen Sitze dieser Gruppe den Angehörigen derselben Gruppe auf den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.
(3) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze auf die Angehörigen der entsprechenden Gruppe in der Reihenfolge ihrer Benennung verteilt.

Zweiter Unterabschnitt Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlags (Mehrheitswahl)

§ 28 Voraussetzung für Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe

(1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn
a)
bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag,
b)
bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag
eingegangen ist.
In diesen Fällen kann jeder Wähler nur solche Bewerber wählen, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind.
(2) In den Stimmzettel werden die Bewerber aus dem Wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Berufsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit übernommen (Anlage III). Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerber anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will. Der Wähler darf
a)
bei GruppenwahI nicht mehr Namen ankreuzen, als für die betreffende Gruppe Vertreter zu wählen sind,
b)
bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Personalratsmitglieder zu wählen sind.

§ 29 Ermittlung der gewählten Bewerber

(1) Bei Gruppenwahl sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(2) Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze mit den Bewerbern dieser Gruppe in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmen besetzt. Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.

Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für die Wahl nur eines Mitglieds des Personalrats oder nur eines Vertreters einer Gruppe (Mehrheitswahl)

§ 30 Voraussetzungen für die Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis

(1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist in jeweils zwei getrennten Wahlgängen zu wählen, wenn
1.
nur ein Mitglied des Personalrats,
2.
bei Gruppenwahl nur ein Vertreter zu wählen ist. Im ersten Wahlgang wird das Mitglied des Personalrats oder der Vertreter der Gruppe, im zweiten Wahlgang jeweils der Ersatzmann gewählt. In diesen Fällen kann jeder Wähler seine Stimme nur für die einzelnen Bewerber abgeben.
(2) Das Wahlausschreiben muss zusätzlich die Angaben enthalten, dass
1.
der Ersatzmann in einem getrennten Wahlgang gewählt wird,
2.
Wahlvorschläge bei der Einreichung für den ersten oder zweiten Wahlgang zu kennzeichnen sind,
3.
Wähler ihre Stimme nicht in beiden Wahlgängen demselben Bewerber geben dürfen.
An die Stelle des Hinweises nach § 6 Abs. 2 Buchst. g tritt der Hinweis, dass jeder Angehörige der Dienststelle für jeden Wahlgang nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden und nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen kann.
(3) Jeder Wahlvorschlag muss bei der Einreichung für den ersten oder zweiten Wahlgang gekennzeichnet sein.
(4) Die Bewerber für den ersten Wahlgang werden getrennt von den Bewerbern für den zweiten Wahlgang aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge mit den Familien- und Vornamen auf denselben Stimmzettel übernommen. Auf dem Stimmzettel (Anlage IV) ist die Bedeutung der beiden Wahlgänge zu erläutern und darauf hinzuweisen, dass der Wähler in jedem Wahlgang nur eine Stimme hat und seine Stimme nicht in beiden Wahlgängen demselben Bewerber geben darf. Weitere Angaben auf dem Stimmzettel sind nicht zulässig.
(5) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen des Bewerbers anzukreuzen oder in sonstiger Weise eindeutig zu kennzeichnen, für den er im
1.
ersten Wahlgang,
2.
zweiten Wahlgang
seine Stimme abgeben will. Er darf seine Stimme nicht in beiden Wahlgängen demselben Bewerber geben. Gibt der Wähler seine Stimme entgegen Satz 2 demselben Bewerber, zählt nur die Stimme im ersten Wahlgang.
(6) Gewählt ist der Bewerber, der im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat. Ersatzmann ist der Bewerber, der im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

Vierter Abschnitt Wahl der Personalvertretungen in einzelnen Zweigen des öffentlichen Dienstes

§ 31 Sonderregelungen

Soweit bei Wahlen der Personalvertretungen nach den Vorschriften des Gesetzes keine Gruppenwahl in Betracht kommt (u.a. §§
90
[3]
,
99
[4]
des Gesetzes), sind die Vorschriften über die gemeinsame Wahl sinngemäß anzuwenden.
Fußnoten
[3])
Jetzt § 91 SPersVG.
[4])
Jetzt § 100 SPersVG.

Fünfter Abschnitt Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter

§ 32 Vorbereitung und Durchführung der Wahl

(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten die §§ 1 bis 3, 5 bis 25, 28 und 30 entsprechend mit der Abweichung, dass sich die Zahl der zu wählenden Jugend- und Auszubildendenvertreter ausschließlich aus § 57 Abs. 2 des Gesetzes ergibt und dass die Vorschriften über Gruppenwahl (§ 18 Abs. 2 des Gesetzes), über den Minderheitenschutz (§ 16 Abs. 3 des Gesetzes), und über die Zusammenfassung der Bewerber in den Wahlvorschlägen nach Gruppen (§ 8 Abs. 2 Satz 3) keine Anwendung finden.
(2) Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreter zu wählen und ist die Wahl auf Grund mehrerer Vorschlagslisten durchgeführt worden, so werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Sitze (§ 57 Abs. 2 des Gesetzes) verteilt sind. § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 findet Anwendung.
(3) Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreter zu wählen und ist die Wahl auf Grund eines Wahlvorschlags durchgeführt worden, so sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Zweiter Teil Wahl der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrats

Erster Abschnitt Wahl des Hauptpersonalrats

§ 33 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrats

Für die Wahl des Hauptpersonalrats gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 31 entsprechend, soweit sich aus den §§ 34 bis 42 nichts anderes ergibt.

§ 34 Leitung der Wahl

(1) Der Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des Hauptpersonalrats. Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Richtlinien des Hauptwahlvorstands.
(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder des Hauptwahlvorstands und der Ersatzmitglieder sowie die dienstliche Anschrift von dessen Vorsitzenden in der Dienststelle bekannt.
(3) Mitteilungen der Wahlvorstände bedürfen der Schriftform. Die Übersendung von Niederschriften, Bekanntmachungen und Mitteilungen kann auch elektronisch erfolgen.

§ 35 Feststellung der Zahl der wahlberechtigten Angehörigen der Dienststelle, Wählerverzeichnis

Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände. Sie teilen dem Hauptwahlvorstand die Zahl der wahlberechtigten Angehörigen, getrennt nach den Gruppen der Beamten und Arbeitnehmer, unverzüglich schriftlich mit.

§ 36 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Hauptpersonalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen

(1) Der Hauptwahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Hauptpersonalrats und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen.
(2) Ist eine abweichende Verteilung der Mitglieder des Hauptpersonalrats auf die Gruppen nicht beschlossen worden und entfällt bei der Verteilung der Sitze nach § 5 Abs. 2 auf eine Gruppe kein Sitz, so erhält sie die in § 52 Abs. 7 des Gesetzes vorgeschriebene Zahl von Sitzen.

§ 37 Gleichzeitige Wahl

Die Wahl des Hauptpersonalrats soll möglichst gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte stattfinden.

§ 38 Wahlausschreiben

(1) Der Hauptwahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben.
(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben in der Dienststelle bekannt.
(3) Das Wahlausschreiben muss enthalten
a)
Ort und Tag seines Erlasses;
b)
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Hauptpersonalrats, getrennt nach Beamten und Arbeitnehmern;
c)
Angaben darüber, ob die Beamten und Arbeitnehmer ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlass des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist;
d)
den Hinweis, dass nur Angehörige der Dienststelle wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind;
e)
für die Wahlvorschläge von Angehörigen der Dienststelle die Mindestzahl von wahlberechtigten Angehörigen der Dienststelle, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss, und den Hinweis, dass jeder Angehörige nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden und nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen kann;
f)
für Wahlvorschläge der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften den Hinweis, dass Wahlvorschläge von einem Beauftragten eines Organs der Gewerkschaft unterzeichnet sein müssen,
g)
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von achtzehn Kalendertagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Hauptwahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist und die Stelle, bei der die Wahlvorschläge einzureichen sind, sind anzugeben;
h)
den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist;
i)
den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.
(4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch folgende Angaben:
a)
die Angabe, wo und wann das für die örtliche Dienststelle aufgestellte Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen;
b)
den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb einer Woche seit seiner Auslegung schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben;
c)
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt gegeben werden;
d)
den Ort und die Tageszeit der Stimmabgabe;
e)
einen Hinweis auf die Möglichkeit sowie auf das Verfahren bei einer schriftlichen Stimmabgabe.
(5) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und den letzten Tag der Bekanntgabe.
(6) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Hauptwahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(7) Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

§ 39 Bekanntmachung des Hauptwahlvorstands

Bekanntmachungen nach den §§ 11 und 13 erfolgen in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben.

§ 40 Sitzungsniederschriften

(1) Der Hauptwahlvorstand fertigt eine Niederschrift über jede Sitzung, in der über die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Mitglieder des Hauptpersonalrats und die Verteilung der Sitze im Hauptpersonalrat auf die Gruppen, über die Zulassung von Wahlvorschlägen und über die Gewährung von Nachfristen entschieden wird. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Hauptwahlvorstands zu unterzeichnen. Der Dienststelle und jeder in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft, soweit sie an der Sitzung des Hauptwahlvorstands teilgenommen hat, ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.
(2) Die Niederschrift über die Sitzungen, in denen über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entschieden ist, fertigt der örtliche Wahlvorstand.

§ 41 Stimmabgabe, Stimmzettel

Findet die Wahl des Hauptpersonalrats zugleich mit der Wahl der Personalräte statt, so kann für die Stimmabgabe zu beiden Wahlen derselbe Umschlag verwendet werden. Für die Wahl des Hauptpersonalrats sind Stimmzettel von anderer Farbe als für die Wahl des Personalrats zu verwenden.

§ 42 Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses

(1) Die örtlichen Wahlvorstände zählen die auf die einzelnen Vorschlagslisten oder, wenn Mehrheitswahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen. Sie fertigen eine Wahlniederschrift gemäß § 21.
(2) Die Niederschrift ist unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben zu übersenden. Die bei der Dienststelle entstandenen Unterlagen für die Wahl des Hauptpersonalrats (§ 24) werden zusammen mit einer Abschrift der Niederschrift vom Personalrat aufbewahrt.
(3) Der Hauptwahlvorstand zählt unverzüglich die auf jede Vorschlagsliste oder, wenn Mehrheitswahl stattgefunden hat, die auf jeden einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen zusammen und stellt das Ergebnis der Wahl fest. Den Leitern der Dienststellen und jeder der in den Dienststellen vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift des Wahlergebnisses zuzuleiten.
(4) Sobald die Namen der als Mitglieder des Hauptpersonalrats gewählten Bewerber feststehen, teilt sie der Hauptwahlvorstand den örtlichen Wahlvorständen mit. Die örtlichen Wahlvorstände geben sie in der gleichen Weise wie das Wahlausschreiben für die Dauer von zwei Wochen bekannt.

Zweiter Abschnitt Wahl des Bezirkspersonalrats

§ 43

Für die Wahl des Bezirkspersonalrats (§ 52 Abs. 2 des Gesetzes) gelten die Vorschriften der §§ 33 bis 42 entsprechend.

Dritter Abschnitt Wahl des Gesamtpersonalrats

§ 44

Für die Wahl des Gesamtpersonalrats gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 31 entsprechend. Der Wahlvorstand kann die Personalräte der an der Wahl des Gesamtpersonalrats beteiligten Dienststellen beauftragen, jeweils für ihren Bereich örtliche Wahlvorstände zu bestellen. In diesem Fall gelten die Vorschriften der §§ 33 bis 42 entsprechend.

Vierter Abschnitt Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen und der Gesamtjugend- und Gesamtauszubildendenvertretung

§ 45

Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen und der Gesamtjugend- und Gesamtauszubildendenvertretung (§ 68 des Gesetzes) gelten die Vorschriften der §§ 32 bis 44 entsprechend.

Dritter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 46 Berechnung von Fristen

Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

§ 47

(aufgehoben)

§ 48 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage I

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Anlage II

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Anlage III

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Anlage IV

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