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Verordnung über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Nebentätigkeitsverordnung - NtVO) Vom 14. Januar 2015

Verordnung über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Nebentätigkeitsverordnung - NtVO) Vom 14. Januar 2015
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 72 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 5 der 24. Verordnung zur Neuregelung und Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 14. Januar 2015.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Nebentätigkeitsverordnung - NtVO) vom 14. Januar 201530.01.2015
Eingangsformel30.01.2015
Abschnitt 1 - Allgemeines30.01.2015
§ 1 - Geltungsbereich30.01.2015
§ 2 - Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst30.01.2015
§ 3 - Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst30.01.2015
Abschnitt 2 - Anzeigepflicht und Untersagung einer Nebentätigkeit30.01.2015
§ 4 - Anzeige einer Nebentätigkeit17.12.2021
§ 5 - Frist zur Einschränkung oder Untersagung einer Nebentätigkeit30.01.2015
Abschnitt 3 - Vergütung und Ablieferung30.01.2015
§ 6 - Vergütung30.01.2015
§ 7 - Vergütungsverbot30.01.2015
§ 8 - Ablieferung05.11.2021
§ 9 - Ausnahmen von den §§ 7 und 815.11.2019
§ 10 - Abrechnung30.01.2015
Abschnitt 4 - Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn30.01.2015
§ 11 - Einrichtungen, Material30.01.2015
§ 12 - Genehmigung30.01.2015
§ 13 - Kostenerstattung und Vorteilsausgleich30.01.2015
§ 14 - Höhe des Nutzungsentgelts bei nicht ärztlicher Nebentätigkeit30.01.2015
§ 15 - Höhe des Nutzungsentgelts für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten30.01.2015
§ 16 - Höhe des Nutzungsentgelts für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten bei Genehmigung nach dem 31. Dezember 199230.01.2015
§ 17 - Abrechnung30.01.2015
Abschnitt 5 - Schlussvorschriften30.01.2015
§ 18 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten30.01.2015
Auf Grund des § 9 Absatz 1, des § 66 Nummer 1 und 2, des § 78 Absatz 5 Satz 1, des § 82 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und des § 92 Satz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 428), auf Grund des § 6a Absatz 2 des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 428), sowie des § 4 Absatz 1 des Saarländischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1975 (Amtsbl. S. 566), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 2011 (Amtsbl. I S. 414), verordnet die Landesregierung, auf Grund des § 9 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 428), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport, und auf Grund des § 67 Absatz 10 verordnet das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa:
1
Fußnoten
1)
Einleitungsformel der Verordnung zur Neuregelung und Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134).

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1
Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter des Landes sowie für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
2
Sie gilt auch für Beamtinnen und Beamte im Ruhestand, für Richterinnen und Richter im Ruhestand, für frühere Beamtinnen und Beamte sowie für frühere Richterinnen und Richter hinsichtlich der Nebentätigkeit, die sie vor Beendigung des Dienstverhältnisses ausgeübt haben.
3
Sie findet keine Anwendung auf Beamtinnen und Beamte, für die die Saarländische Hochschullehrer-Nebentätigkeitsverordnung vom 28. August 2007 (Amtsbl. S. 1798) in der jeweils geltenden Fassung gilt.
4
Sie gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte.

§ 2 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

(1)
1
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder eine andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in der Bundesrepublik Deutschland oder für deren Verbände nicht hauptamtlich ausgeübte Tätigkeit.
2
Ausgenommen ist eine Nebentätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder deren Verbände.
(2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für
1.
Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent in öffentlicher Hand befindet oder die in dieser Höhe aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,
2.
zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,
3.
natürliche oder juristische Personen, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 dient.

§ 3 Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst

1
Aufgaben, die das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts wahrzunehmen haben, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen.
2
Sie sollen nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen.

Abschnitt 2 Anzeigepflicht und Untersagung einer Nebentätigkeit

§ 4 Anzeige einer Nebentätigkeit

(1)
1
Jede Nebentätigkeit soll spätestens einen Monat vor Aufnahme schriftlich oder elektronisch angezeigt werden, sofern die Nebentätigkeit nicht nach § 85 des Saarländischen Beamtengesetzes auf Verlangen der obersten Dienstbehörde ausgeführt wird oder nach § 86 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes die Anzeigepflicht entfällt.
2
Fortlaufende oder wiederkehrende gleichartige Nebentätigkeiten bedürfen nur einer Anzeige.
(2) Der vorzeitigen Übernahme einer Nebentätigkeit steht nicht entgegen, wenn die Einhaltung der Frist nach Absatz 1 Satz 1 aus besonderen Gründen nicht möglich war.

§ 5 Frist zur Einschränkung oder Untersagung einer Nebentätigkeit

Wird die Ausübung einer Nebentätigkeit nach ihrer Übernahme gemäß § 87 des Saarländischen Beamtengesetzes eingeschränkt oder ganz oder teilweise untersagt, soll der Beamtin oder dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.

Abschnitt 3 Vergütung und Ablieferung

§ 6 Vergütung

(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwertem Vorteil, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.
(2) Als Vergütung im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
1.
der Ersatz von Fahrtkosten,
2.
Tage- und Übernachtungsgelder bis zur Höhe des Betrages, den die Reisekostenvorschriften für Beamtinnen und Beamte in der höchsten Reisekostenstufe für den vollen Kalendertag vorsehen oder, sofern bei Anwendung dieser Vorschriften ein Zuschuss zustehen würde, bis zur Höhe des Gesamtbetrages,
3.
pauschalierte Aufwandsentschädigungen, sofern diese 50 Euro im Monat nicht übersteigen, und der Ersatz sonstiger barer Auslagen.
(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind insoweit, als sie 50 Euro im Monat übersteigen, pauschalierte Tage- und Übernachtungsgelder insoweit, als sie die Beträge nach Absatz 2 Nummer 2 übersteigen, als Vergütung anzusehen.

§ 7 Vergütungsverbot

(1) Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst nach § 2 wird eine Vergütung nicht gewährt, es sei denn, dass gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
(2) Ausnahmen können zugelassen werden für
1.
Lehr-, Unterrichts-, Prüfungs- oder Vortragstätigkeiten,
2.
schriftstellerische Tätigkeiten,
3.
Gutachtertätigkeiten,
4.
Tätigkeiten, für die auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht gefunden werden kann, oder
5.
Tätigkeiten, deren unentgeltliche Ausübung der Beamtin oder dem Beamten nicht zugemutet werden kann.

§ 8 Ablieferung

(1)
1
Werden Vergütungen nach § 7 Absatz 2 oder nach sonstigen Rechtsvorschriften gewährt, so dürfen sie im Kalenderjahr für Beamtinnen und Beamte insgesamt 6 100,– Euro nicht übersteigen.
2
Hat ein Beamtenverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder geendet, so bestimmt sich der Höchstbetrag nach den vollen Kalendermonaten des Beamtenverhältnisses.
(2) Erhalten Beamtinnen oder Beamte Vergütungen
1.
für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst nach § 2 oder
2.
für andere Nebentätigkeiten, die sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihrer Dienstvorgesetzten ausüben,
so haben sie diese insoweit an ihren Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als sie im Kalenderjahr den in Absatz 1 festgesetzten Betrag übersteigen.
(3)
1
Ablieferungspflichtige Vergütungen im Sinne des Absatzes 2 sind innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres abzuliefern.
2
Werden die Vergütungen nicht fristgerecht entrichtet, ist ein Säumniszuschlag in entsprechender Anwendung des § 240 der Abgabenordnung zu erheben.
(4) Bei der Ermittlung des nach Absatz 2 abzuliefernden Betrages sind die Aufwendungen abzusetzen, die den Beamtinnen oder Beamten nachweislich
1.
bei Reisen für Fahrtkosten sowie für Unterkunft und Verpflegung nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 und 2,
2.
für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn sowie
3.
für sonstige Hilfeleistungen Dritter und selbstbeschafftes Material, soweit erforderlich und wirtschaftlich vertretbar,
entstanden sind.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 treffen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen und Beamte nur insoweit, als die Vergütungen für Nebentätigkeiten gewährt sind, die vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt worden sind.

§ 9 Ausnahmen von den §§ 7 und 8

(1) Die §§ 7 und 8 sind nicht anzuwenden auf Vergütungen für
1.
Lehrtätigkeiten an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder an der Saarländischen Verwaltungsschule,
2.
Tätigkeiten als gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Sachverständige,
3.
Tätigkeiten auf dem Gebiet wissenschaftlicher Forschung und künstlerische Tätigkeiten,
4.
Gutachtertätigkeiten von Ärztinnen oder Ärzten, Zahnärztinnen oder Zahnärzten, Tierärztinnen oder Tierärzten für Versicherungsträger oder für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind, und
5.
Tätigkeiten während eines unter Fortfall der Dienstbezüge gewährten Urlaubs.
(2) Die §§ 7 und 8 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

§ 10 Abrechnung

(1)
1
Bis zum 15. März jeden Kalenderjahres haben Beamtinnen und Beamte anzuzeigen, in welcher Höhe sie im vorangegangenen Kalenderjahr Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst nach § 2 und für Nebentätigkeiten im Sinne des § 85 des Saarländischen Beamtengesetzes erhalten haben.
2
In den Fällen des § 8 Absatz 5 sind auch Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen und Beamte hierzu verpflichtet.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.
(3)
1
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre haben bis zum Ende des Kalenderjahres außer den in § 8 Absatz 2 genannten Vergütungen auch Vergütungen für Nebentätigkeiten anzuzeigen, die ihnen mit Rücksicht auf ihr Amt übertragen wurden.
2
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Abschnitt 4 Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn

§ 11 Einrichtungen, Material

(1)
1
Als Einrichtungen gelten die Sachmittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung einschließlich der Apparate und Instrumente, mit Ausnahme des Fachschrifttums.
2
Zum Material gehören alle verbrauchbaren Sachen und die Energie.
(2) Als Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn gelten für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten auch Einrichtungen, Personal und Material der Hochschulen, für die Hochschulbeamtinnen und Hochschulbeamten Einrichtungen, Personal und Material des Landes.

§ 12 Genehmigung

(1)
1
Die Genehmigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn darf nur unter der Auflage erteilt werden, dass ein Nutzungsentgelt zu entrichten ist; § 14 Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.
2
In der Genehmigung ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme anzugeben.
(2)
1
Personal darf nur innerhalb der Dienstzeit und nur im Rahmen der üblichen Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden.
2
Aus Anlass der Inanspruchnahme von Personal des Dienstherrn darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet oder genehmigt werden.
3
Vereinbarungen über eine Mitarbeit außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.
4
Nebentätigkeiten, bei denen Einrichtungen oder Material des Dienstherrn in Anspruch genommen werden, dürfen nur mit dem Personal des Dienstherrn ausgeübt werden.

§ 13 Kostenerstattung und Vorteilsausgleich

(1) Das für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn zu entrichtende Entgelt (Nutzungsentgelt) setzt sich zusammen aus dem Entgelt für die Deckung der Kosten, die dem Dienstherrn durch die Inanspruchnahme entstehen (Kostenerstattung), und dem Entgelt für den Vorteil, der den Beamtinnen und Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht (Vorteilsausgleich).
(2) Durch die Kostenerstattung sollen die dem Dienstherrn durch die Inanspruchnahme entstehenden Sach- und Personalkosten einschließlich der mittelbaren Verwaltungskosten gedeckt werden.
(3) Durch den Vorteilsausgleich sollen die besonderen Vorteile ausgeglichen werden, die den Beamtinnen und Beamten durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn entstehen.
(4) Bei einer gemeinschaftlichen Inanspruchnahme sind die Beamtinnen und Beamte als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Nutzungsentgelts verpflichtet.

§ 14 Höhe des Nutzungsentgelts bei nicht ärztlicher Nebentätigkeit

(1)
1
Das Nutzungsentgelt bei nicht ärztlicher Nebentätigkeit bemisst sich nach einem Prozentsatz der aus der Nebentätigkeit bezogenen jährlichen Bruttovergütung.
2
Er beträgt im Regelfall
5 Prozent für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,
10 Prozent für die Inanspruchnahme von Personal,
5 Prozent für den Verbrauch von Material,
10 Prozent für den durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil.
3
Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa den Prozentsatz abweichend von Satz 2 festsetzen.
(2)
1
Wird nachgewiesen, dass das nach den Prozentsätzen des Absatzes 1 berechnete Entgelt offensichtlich um mehr als 50 Prozent niedriger oder höher ist, als es dem Wert der Inanspruchnahme entspricht, so ist es von Amts wegen oder auf Antrag der Beamtinnen oder Beamten entsprechend dem tatsächlichen Wert der Inanspruchnahme unter Berücksichtigung der Kosten des Dienstherrn und des Nutzungsvorteils der Beamtinnen oder Beamten höher oder niedriger festzusetzen; es kann pauschaliert werden.
2
Der Antrag ist mit den erforderlichen Nachweisen innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach der Festsetzung des Nutzungsentgelts zu stellen.
3
§ 17 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3)
1
Das Entgelt nach Absatz 1 oder 2 darf die dem Dienstherrn entstehenden Aufwendungen nicht unterschreiten.
2
Haben die Beamtinnen oder Beamten für die Nebentätigkeit keine Vergütung gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung nicht erhalten, so beschränkt sich das Nutzungsentgelt auf die Kostenerstattung.
3
Grundlage für die Bemessung ist die üblicherweise geforderte oder die in Rechnung gestellte Bruttovergütung.
(4)
1
Wird für die Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst keine Vergütung gewährt, so haben die Beamtinnen oder Beamten nur die unmittelbar durch ihre Tätigkeit ausgelösten oder erhöhten Kosten zu erstatten.
2
Haben die Beamtinnen oder Beamten die unentgeltliche Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres Dienstherrn übernommen, so entfällt jede Erstattungspflicht.
(5) Auf die Entrichtung eines Nutzungsentgelts kann verzichtet werden, wenn der abzuliefernde Betrag 50 Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet.

§ 15 Höhe des Nutzungsentgelts für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten

(1)
1
Das pauschalierte Nutzungsentgelt beträgt bei einer vor dem 1. Januar 1993 genehmigten Nebentätigkeit für die nach § 17 Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes erbrachten wahlärztlichen Leistungen sowie für sonstige stationäre oder teilstationäre ärztliche und zahnärztliche Leistungen, die gesondert vergütet werden, 25 Prozent der für die Nebentätigkeit bezogenen, um den Wahlarztabschlag nach § 6a Absatz 1 Satz 1 der Gebührenordnung für Ärzte oder nach § 7 Satz 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte verminderten jährlichen Bruttovergütung.
2
Ein höherer Prozentsatz kann zwischen dem Dienstherrn und der Beamtin oder dem Beamten vereinbart werden.
(2)
1
Das Nutzungsentgelt für ambulante ärztliche und zahnärztliche Leistungen einschließlich Gutachten besteht aus den Sachkosten nach Spalte 6 des Tarifs der Deutschen Krankenhausgesellschaft für die Abrechnung der stationären Nebenleistungen und der ambulanten Leistungen in den Krankenhäusern (DKG-NT) sowie nach Spalte 6 des Kostentarifs für zahn-, mund- und kieferärztliche Leistungen (ZMK-NT) einschließlich der dazu ergangenen Tarifbestimmungen - Kostenerstattung sowie dem Vorteilsausgleich in Höhe von 20 Prozent der um die Kostenerstattung verminderten jährlichen Bruttovergütung.
2
Ein höherer Prozentsatz kann zwischen dem Dienstherrn und den Beamtinnen oder Beamten vereinbart werden.
(3)
1
Das Entgelt nach Absatz 1 oder 2 darf die dem Dienstherrn entstehenden Aufwendungen nicht unterschreiten.
2
Haben die Beamtinnen oder Beamten für die Nebentätigkeit keine Vergütung gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung nicht erhalten, so sind bei ambulanten ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen für jede erbrachte Leistung mindestens die Sachkosten nach Spalte 6 des DKG-NT bzw. DKG-NT einschließlich der dazu ergangenen Tarifbestimmungen abzuführen.
3
Bei stationären oder teilstationären ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen sind mindestens die nach § 19 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes zu ermittelnden Kosten abzuführen.
4
Grundlage für die Bemessung ist die üblicherweise geforderte oder die in Rechnung gestellte Bruttovergütung.
(4) § 14 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 16 Höhe des Nutzungsentgelts für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten bei Genehmigung nach dem 31. Dezember 1992

(1)
1
Als pauschaliertes Nutzungsentgelt bei ärztlicher und zahnärztlicher Nebentätigkeit im stationären oder teilstationären Bereich ist bei erstmaliger Genehmigung der Nebentätigkeit nach dem 31. Dezember 1992 zu entrichten:
1.
ein Betrag in Höhe der Kostenerstattung gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes,
2.
zum Ausgleich des durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal und Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des um den Wahlarztabschlag nach § 6a Absatz 1 Satz 1 der Gebührenordnung für Ärzte oder nach § 7 Satz 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte verminderten Rechnungsbetrages.
2
Ist für die Nebentätigkeit eine Vergütung nicht gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung nicht erlangt worden, entfällt die Erstattung nach Satz 1 Nummer 2; Grundlage für die Berechnung der Kostenerstattung nach Satz 1 Nummer 1 sind in diesem Fall die für die Leistung üblicherweise geforderten Gebühren oder die in Rechnung gestellten Gebühren.
(2) § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Als Kostenerstattung nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 der Bundespflegesatzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung für sonstige stationäre oder teilstationäre Krankenhausleistungen, insbesondere Gutachten, wird, soweit die Gebührenordnung für Ärzte oder die Gebührenordnung für Zahnärzte keine Anwendung findet, ein pauschalierter Betrag in Höhe von 20 Prozent der bezogenen Vergütung festgelegt; im Übrigen bleibt Absatz 1 unberührt.

§ 17 Abrechnung

(1)
1
Die Beamtinnen oder Beamten haben den für die Festsetzung des Nutzungsentgelts zuständigen Behörden bei fortlaufender Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn halbjährlich, und zwar zum 31. Juli und 31. Januar, im Übrigen bis zum Ablauf eines Monats nach dem Ende der Inanspruchnahme eine Abrechnung über die Vergütung (Bruttobetrag) für Nebentätigkeiten vorzulegen, für die sie Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch genommen haben.
2
Kommen die Beamtinnen oder Beamten der Verpflichtung zur Vorlage der Abrechnung nicht oder nicht fristgemäß nach, so kann gegen sie ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden; § 152 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.
(2)
1
In der Abrechnung sind alle für die Berechnung des Nutzungsentgelts erforderlichen Angaben zu machen.
2
Dazu gehören insbesondere die Angabe der in Rechnung gestellten und der bezogenen Vergütung und Angaben über Beginn, Umfang, Änderung des Umfangs und Ende der Inanspruchnahme.
3
Auf Verlangen sind die für die Berechnung des Nutzungsentgelts erforderlichen Nachweise vorzulegen.
4
Die entsprechenden Unterlagen sind von der Beamtin oder dem Beamten fünf Kalenderjahre, gerechnet vom Tage der Festsetzung an, aufzubewahren.
(3)
1
Das Nutzungsentgelt soll unverzüglich nach der Vorlage der Abrechnung festgesetzt werden.
2
Werden die Angaben nach Absatz 1 und 2 trotz Mahnung nicht fristgerecht gemacht, so ist das Nutzungsentgelt durch Schätzung festzusetzen; § 162 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.
3
Sobald die erforderlichen Angaben vorliegen, ist die Festsetzung zu berichtigen.
(4)
1
Die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts zuständige Behörde kann verlangen, dass die Beamtinnen oder Beamten auf das zu entrichtende Nutzungsentgelt monatlich angemessene Abschlagszahlungen leisten.
2
Die Festsetzung der monatlichen Abschlagszahlungen erfolgt im Voraus jeweils auf der Grundlage des zuletzt nach Absatz 3 festgesetzten Nutzungsentgelts.
(5)
1
Die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts zuständige Behörde sowie der Krankenhausträger sind berechtigt, die Angaben nach Absatz 2 sowie die entsprechenden Unterlagen zu prüfen.
2
Das Nutzungsentgelt kann, solange die Angaben nicht abschließend geprüft sind, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf.
3
§ 164 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.
(6)
1
Das nach Absatz 3 festgesetzte Nutzungsentgelt wird innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Festsetzungsbescheids fällig.
2
Die nach Absatz 4 festgesetzten Abschlagszahlungen sind jeweils bis zum 15. eines jeden Monats zu entrichten.
3
Durch die Berichtigung nach Absatz 3 Satz 3 bleibt die Fälligkeit unberührt.
4
Werden das Entgelt oder die Abschlagszahlungen nicht fristgerecht gezahlt, so ist ein Säumniszuschlag zu entrichten; § 240 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie für frühere Beamtinnen und Beamte insoweit, als sie Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn für eine vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübte Nebentätigkeit in Anspruch genommen haben.

Abschnitt 5 Schlussvorschriften

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Die Nebentätigkeitsverordnung vom 27. Juli 1988 (Amtsbl. S. 841), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 428), tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
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