LPO II - BS
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Ausbildung und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen (LPO II - BS) Vom 19. Dezember 2012

Verordnung über die Ausbildung und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen (LPO II - BS) Vom 19. Dezember 2012
*
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 206 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Lehrämter im Saarland vom 22. Januar 2013.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen (LPO II - BS) vom 19. Dezember 201211.01.2013
Eingangsformel11.01.2013
Inhaltsverzeichnis17.09.2021
Abschnitt 1 - Vorbereitungsdienst11.01.2013
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen11.01.2013
§ 1 - Geltungsbereich11.01.2013
§ 2 - Aufgabe des Vorbereitungsdienstes11.01.2013
§ 3 - Zulassung zum Vorbereitungsdienst22.09.2017
§ 4 - Zulassungsantrag22.09.2017
§ 5 - Entscheidung über den Zulassungsantrag11.01.2013
§ 6 - Dienstrechtliche Stellung und Leitung der Ausbildung01.08.2013
§ 7 - Dauer und Anrechnungszeiten01.08.2013
§ 8 - Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Entlassung11.01.2013
Unterabschnitt 2 - Ausbildung im Landesseminar01.08.2013
§ 9 - Ausbildungsstellen01.08.2013
§ 10 - Besondere Ausbildungsanforderungen und Fachrichtungswechsel01.08.2013
§ 11 - Leitung des Landesseminars01.08.2013
§ 12 - Fachleiterinnen und Fachleiter17.12.2021
§ 13 - Veranstaltungen des Landesseminars11.01.2013
§ 14 - Allgemeine Seminare11.01.2013
§ 15 - Fachseminare11.01.2013
§ 16 - Sonstige Veranstaltungen11.01.2013
§ 17 - Fachpraktische Ausbildung11.01.2013
Unterabschnitt 3 - Schulpraktische Ausbildung11.01.2013
§ 18 - Ausbildungsschulen01.08.2013
§ 19 - Leitung der Ausbildungsschule17.12.2021
§ 20 - Fachbetreuerinnen und Fachbetreuer17.12.2021
§ 21 - Ausbildungsunterricht11.01.2013
§ 22 - Hospitationen11.01.2013
§ 23 - Lehrübungen01.08.2013
§ 24 - Eigenverantwortlicher Unterricht01.08.2013
§ 25 - Ausbildungslehrproben17.12.2021
§ 26 - Teilnahme an den Veranstaltungen der Ausbildungsschule11.01.2013
Abschnitt 2 - Zweite Staatsprüfung11.01.2013
§ 27 - Zweck der Prüfung11.01.2013
§ 28 - Prüfungstermin01.08.2013
§ 29 - Aufbau der Zweiten Staatsprüfung11.01.2013
§ 30 - Staatliches Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen und Prüfungsausschüsse01.08.2013
§ 31 - Meldung zur Prüfung01.08.2013
§ 32 - Zulassung zur Prüfung, Nachteilsausgleich01.08.2013
§ 33 - Bewährungsberichte, Prüfungsvornote01.08.2013
§ 34 - Prüfungslehrproben17.12.2021
§ 35 - Mündliche Prüfung17.12.2021
§ 36 - Prüfungsnoten11.01.2013
§ 37 - Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung11.01.2013
§ 38 - Mitteilung des Prüfungsergebnisses und Prüfungszeugnis, Einsicht in die Prüfungsakte11.01.2013
§ 39 - Verhinderung, Säumnis und Rücktritt, Aussetzen des Prüfungsverfahrens22.09.2017
§ 40 - Ordnungswidriges Verhalten im Rahmen der Prüfung11.01.2013
§ 41 - Wiederholung der Prüfung11.01.2013
§ 42 - Berufsbezeichnung11.01.2013
§ 43 - Beamtenverhältnis nach der Prüfung22.09.2017
Abschnitt 3 - Schlussbestimmungen11.01.2013
§ 44 - Anwendungsbereich, Fortgeltung bisheriger Vorschriften11.01.2013
§ 44a - Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit17.09.2021
§ 45 - Inkrafttreten01.08.2013
Anlage 101.08.2013
Anlage 201.08.2013
Anlage 301.08.2013
Anlage 411.01.2013
Das Ministerium für Bildung und Kultur verordnet auf Grund
des § 21 Absatz 1 des Saarländischen Lehrerbildungsgesetzes vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1054), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437),
1
und des § 9 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437),
2
im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport:
Fußnoten
1)
SLBiG vgl. BS-Nr. 2030-96.
2)
SBG vgl. BS-Nr. 2030-1.
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Vorbereitungsdienst
Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Aufgabe des Vorbereitungsdienstes
§ 3Zulassung zum Vorbereitungsdienst
§ 4Zulassungsantrag
§ 5Entscheidung über den Zulassungsantrag
§ 6Dienstrechtliche Stellung und Leitung der Ausbildung
§ 7Dauer und Anrechnungszeiten
§ 8Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Entlassung
Unterabschnitt 2 Ausbildung im Landesseminar
§ 9Ausbildungsstellen
§ 10Besondere Ausbildungsanforderungen und Fachrichtungswechsel
§ 11Leitung des Landesseminars
§ 12Fachleiterinnen und Fachleiter
§ 13Veranstaltungen des Landesseminars
§ 14Allgemeine Seminare
§ 15Fachseminare
§ 16Sonstige Veranstaltungen
§ 17Fachpraktische Ausbildung
Unterabschnitt 3 Schulpraktische Ausbildung
§ 18Ausbildungsschulen
§ 19Leitung der Ausbildungsschule
§ 20Fachbetreuerinnen und Fachbetreuer
§ 21Ausbildungsunterricht
§ 22Hospitationen
§ 23Lehrübungen
§ 24Eigenverantwortlicher Unterricht
§ 25Ausbildungslehrproben
§ 26Teilnahme an den Veranstaltungen der Ausbildungsschule
Abschnitt 2 Zweite Staatsprüfung
§ 27Zweck der Prüfung
§ 28Prüfungstermin
§ 29Aufbau der Zweiten Staatsprüfung
§ 30Staatliches Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen und Prüfungsausschüsse
§ 31Meldung zur Prüfung
§ 32Zulassung zur Prüfung, Nachteilsausgleich
§ 33Bewährungsberichte, Prüfungsvornote
§ 34Prüfungslehrproben
§ 35Mündliche Prüfung
§ 36Prüfungsnoten
§ 37Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung
§ 38Mitteilung des Prüfungsergebnisses und Prüfungszeugnis, Einsicht in die Prüfungsakte
§ 39Verhinderung, Säumnis und Rücktritt, Aussetzen des Prüfungsverfahrens
§ 40Ordnungswidriges Verhalten im Rahmen der Prüfung
§ 41Wiederholung der Prüfung
§ 42Berufsbezeichnung
§ 43Beamtenverhältnis nach der Prüfung
Abschnitt 3 Schlussbestimmungen
§ 44Anwendungsbereich, Fortgeltung bisheriger Vorschriften
§ 44aNotwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit
§ 45Inkrafttreten

Abschnitt 1 Vorbereitungsdienst

Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung der Bewerberinnen und Bewerber für das Lehramt an beruflichen Schulen im Saarland.
3
Fußnoten
3)
Vgl. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an beruflichen Schulen - BS-Nr. 2030-68.

§ 2 Aufgabe des Vorbereitungsdienstes

Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die Vorbereitung auf die Unterrichtspraxis an beruflichen Schulen unter besonderer Berücksichtigung der Bildungsziele sowie des spezifischen Auftrags der beruflichen Schulen, aufbauend auf den im Studium erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten. Dabei erwerben die Studienreferendarinnen und Studienreferendare auch Kompetenzen für die inklusive Unterrichtung und Erziehung aller Schülerinnen und Schüler sowie für einen förderlichen Umgang mit Heterogenität.

§ 3 Zulassung zum Vorbereitungsdienst

(1) Wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule bestanden hat oder eine nach § 16 Absatz 1 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 18. März 2008 (Amtsbl. S. 548), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. Dezember 2012 (Amtsbl. I S. 5), in der jeweils geltenden Fassung
4
als Erste Staatsprüfung anerkannte Diplomprüfung beziehungsweise einen nach dieser Vorschrift anerkannten Masterabschluss nachweist, kann auf Antrag zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden.
(2) Eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Lehramtsprüfung gilt als anerkannt, wenn sie dem Lehramt an beruflichen Schulen entspricht. Im Übrigen kann sie vom Ministerium für Bildung und Kultur anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist und sich im Wesentlichen auf die gleiche Schulform bezieht.
(3) Das Ministerium für Bildung und Kultur kann zur Sicherung des Lehrernachwuchses an beruflichen Schulen auf Antrag die Abschlussprüfung in einem als Vorbildung für das Lehramt an beruflichen Schulen geeigneten Studiengang an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen, der dem Studium einer der beruflichen Fachrichtungen gemäß Anlage 1 entspricht oder vom Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen damit als inhaltlich gleichwertig anerkannt wird, der Ersten Staatsprüfung im Sinne dieser Verordnung zwecks Zulassung zum Vorbereitungsdienst gleichstellen. Dasselbe gilt für den Masterabschluss in einem akkreditierten Studiengang an Fachhochschulen, der dem Studium einer der beruflichen Fachrichtungen gemäß Anlage 1 entspricht oder vom Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen als damit inhaltlich gleichwertig anerkannt wird. Für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann von dem Erfordernis eines allgemein bildenden Unterrichtsfachs der beruflichen Schulen (Sekundarstufe II) abgesehen werden.
(4) Für die berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass nicht ausreichend Bewerberinnen und Bewerber, die auch in Bildungswissenschaften ausgebildet wurden, vorhanden sind.
(5) Zur Sicherung des Lehrernachwuchses an beruflichen Schulen kann das Ministerium für Bildung und Kultur auf Antrag die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Klassenstufen 5 - 13) oder für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen zwecks Zulassung zum Vorbereitungsdienst gleichstellen. Hierbei kann vom Erfordernis einer beruflichen Fachrichtung abgesehen werden.
(6) Zum Vorbereitungsdienst wird nicht zugelassen, wer im Saarland oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Vorbereitungsdienstes eine Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen oder ein entsprechendes Lehramt endgültig nicht bestanden hat. Zum Vorbereitungsdienst soll nicht zugelassen werden, wer zuvor im Saarland oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland aus dem Vorbereitungsdienst für das Lehramt an beruflichen Schulen oder ein entsprechendes Lehramt entlassen wurde, es sei denn, dass die Beendigung aus wichtigem Grund auf eigenen Antrag erfolgt ist. Wichtige Gründe sind insbesondere eine längere schwere Erkrankung, die Familienzusammenführung, die Kindererziehung oder die alleinige Verantwortung für einen ärztlich anerkannten Pflegefall; ausbildungsfachliche oder -organisatorische Gründe sind keine wichtigen Gründe.
Fußnoten
4)
Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I vgl. BS-Nr. 2030-96-3.

§ 4 Zulassungsantrag

(1) Der Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist an das Ministerium für Bildung und Kultur zu richten.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein unterschriebener Lebenslauf,
2.
ein Lichtbild aus neuester Zeit,
3.
eine Geburtsurkunde, gegebenenfalls eine Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde sowie Geburtsurkunden der Kinder,
4.
eine beglaubigte Abschrift beziehungsweise Ablichtung der Hochschulzugangsberechtigung,
5.
eine beglaubigte Abschrift beziehungsweise Ablichtung des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung oder über eine Diplomprüfung, über einen Masterabschluss oder über eine gleichwertige Hochschulabschlussprüfung,
6.
sämtliche Zeugnisse und Bescheinigungen über betriebspraktische Tätigkeiten,
7.
ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30 a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714), in der jeweils geltenden Fassung zur Vorlage bei einer Behörde aus neuester Zeit,
8.
eine formlose persönliche Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber gerichtlich bestraft ist oder gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
9.
der Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
10.
gegebenenfalls eine Bescheinigung über den geleisteten Wehr- oder Ersatzdienst, über eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer oder das Freiwillige Soziale oder Ökologische Jahr beziehungsweise Kindererziehungszeiten,
11.
gegebenenfalls ein Nachweis der Schwerbehinderung,
12.
Nachweise über eventuelle Studien- oder Tätigkeitsaufenthalte im Ausland,
13.
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er bereits in einem anderen Bundesland oder bei anderen Zulassungsbehörden einen Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst gestellt, einen Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise abgeleistet oder die Zweite Staatsprüfung abgelegt oder endgültig nicht bestanden hat,
14.
von Bewerberinnen oder Bewerbern, die einen Härteantrag stellen, Nachweise über die Tatsachen, mit denen sie das Vorliegen eines besonderen persönlichen oder sozialen Härtefalls begründen,
15.
von Bewerberinnen und Bewerbern, die die Zuweisung an eine bestimmte Ausbildungsschule begehren, Nachweise zur Begründung einer besonderen Notwendigkeit für diese Zuweisung,
16.
gegebenenfalls der Nachweis der kirchlichen Unterrichtserlaubnis.

§ 5 Entscheidung über den Zulassungsantrag

Über den Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur. Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Bescheid ist zu begründen.

§ 6 Dienstrechtliche Stellung und Leitung der Ausbildung

(1) Der Vorbereitungsdienst erfolgt regelmäßig unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und unter Ernennung der zur Ausbildung zugelassenen Person zur Studienreferendarin oder zum Studienreferendar.
(2) Die Dienstaufsicht über die Ausbildung der Studienreferendarin oder des Studienreferendars führt das Ministerium für Bildung und Kultur.
(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Studienreferendarin oder des Studienreferendars ist die Leiterin oder der Leiter des Landesseminars.

§ 7 Dauer und Anrechnungszeiten

(1) Der Vorbereitungsdienst beginnt zum 1. Februar oder zum 1. August und dauert 18 Monate.
(2) Zeiten einer sonstigen hauptberuflichen Tätigkeit, die nach der Ausbildung zurückgelegt und für die Ausbildung förderlich sind, können auf Antrag bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Ferner kann die Zeit einer dem Fachstudium entsprechenden abgeschlossenen Berufsausbildung auf Antrag bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Ebenfalls können auf Antrag Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit an einer wissenschaftlichen Hochschule nach Bestehen der Ersten Staatsprüfung bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, sofern sie mit einer Unterrichtstätigkeit verbunden waren. Zeiten einer mindestens einjährigen Tätigkeit nach Ablegung der Ersten Staatsprüfung als Austauschassistentin oder als Austauschassistent an einer ausländischen Schule können nach Abstimmung mit dem Landesseminar bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Die Entscheidung über die Anrechnung trifft das Ministerium für Bildung und Kultur. Verschiedene anrechnungsfähige Zeiten können insgesamt nur bis zur Höchstgrenze von sechs Monaten berücksichtigt werden.
(3) Während des Vorbereitungsdienstes können auf Antrag Ausbildungsabschnitte an einer dem Landesseminar entsprechenden Einrichtung im Ausland absolviert und angerechnet werden, sofern sie gleichwertig sind. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.

§ 8 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Entlassung

(1) Wird die Ausbildung durch Krankheit oder Urlaub aus besonderen Anlässen für einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten unterbrochen, ist der Vorbereitungsdienst durch die Leiterin oder den Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars angemessen zu verlängern.
(2) Erreicht die Studienreferendarin oder der Studienreferendar das Ziel der Ausbildung voraussichtlich nicht, so kann das Ministerium für Bildung und Kultur auf Antrag der Studienreferendarin oder des Studienreferendars oder der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars den Vorbereitungsdienst um höchstens sechs Monate verlängern. Die Entscheidung ist der oder dem Betroffenen schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(3) Studienreferendarinnen und Studienreferendare werden auf Antrag unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen. Sie können entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn sie zu erheblichen Beanstandungen Anlass geben, in der Ausbildung nicht hinreichend voranschreiten, zweimal nicht zur Zweiten Staatsprüfung zugelassen wurden oder das Prüfungsverfahren nicht innerhalb einer angemessenen Frist beenden können.

Unterabschnitt 2 Ausbildung im Landesseminar

§ 9 Ausbildungsstellen

Die Ausbildung der Studienreferendarinnen und Studienreferendare erfolgt im Landesseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen und in beruflichen Schulen (Ausbildungsschulen).

§ 10 Besondere Ausbildungsanforderungen und Fachrichtungswechsel

(1) In Fällen der Zulassung zum Vorbereitungsdienst nach § 3 Absatz 3 legt die Leiterin oder der Leiter des Landesseminars auf Vorschlag der Studienreferendarin oder des Studienreferendars unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Studienleistungen das allgemein bildende Fach gemäß Anlage 2 fest, auf das sich die Ausbildung neben der beruflichen Fachrichtung erstreckt. Der Nachweis der fachlichen Eignung im allgemein bildenden Fach muss je nach Umfang der nachgewiesenen bisher erbrachten Studienleistungen zusätzlich durch geeignete Ausbildungsveranstaltungen während des Vorbereitungsdienstes erbracht werden. Die Ausbildung setzt auch ein bildungswissenschaftliches Studium voraus. Dieses kann durch geeignete Ausbildungsveranstaltungen während des Vorbereitungsdienstes sowie durch Teilnahme an bildungswissenschaftlichen Lehrveranstaltungen einer Hochschule erfolgen.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend in Fällen der Anerkennung einer Diplomprüfung oder eines Masterabschlusses als Erste Staatsprüfung nach § 16 Absatz 1 der Lehramtsprüfungsordnung I in der jeweils geltenden Fassung.
4
(3) Das Ministerium für Bildung und Kultur kann auf Antrag Studienreferendarinnen und Studienreferendaren, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen im Sinne von § 3 Absatz 1 bestanden haben, mit Beginn des Vorbereitungsdienstes die Ausbildung in einer ihrer beruflichen Fachrichtung artverwandten und spezielleren Fachrichtung gestatten.
Fußnoten
4)
Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I vgl. BS-Nr. 2030-96-3.

§ 11 Leitung des Landesseminars

(1) Die Leiterin oder der Leiter des Landesseminars wird vom Ministerium für Bildung und Kultur hauptamtlich berufen. Zur Unterstützung der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars werden vom Ministerium für Bildung und Kultur Vertreterinnen oder Vertreter bestellt.
(2) Die Leiterin oder der Leiter des Landesseminars leitet und beaufsichtigt die gesamte Ausbildung der Studienreferendarinnen und Studienreferendare. Sie oder er ist verantwortlich für die Durchführung der allgemeinen Seminare nach § 14, der Fachseminare nach § 15 und der sonstigen Veranstaltungen nach § 16.

§ 12 Fachleiterinnen und Fachleiter

(1) Die Fachleiterinnen und Fachleiter des Landesseminars werden vom Ministerium für Bildung und Kultur berufen.
(2) Fachleiterinnen und Fachleiter führen die Fachseminare gemäß § 15 durch. Sie beraten die Leiterin oder den Leiter des Landesseminars in Fragen ihrer Fachrichtung oder ihres Faches.
(3) Die Leiterin oder der Leiter des Landesseminars teilt jeder Studienreferendarin und jedem Studienreferendar die zuständigen Fachleiterinnen oder die zuständigen Fachleiter zu. Zu Beginn des zweiten Ausbildungshalbjahres führt jede Fachleiterin und jeder Fachleiter mit den ihr oder ihm zugeteilten Studienreferendarinnen und Studienreferendaren ein ausführliches Gespräch mit beratendem Charakter, das über den Ausbildungsstand Auskunft gibt. Über die Beratungsgespräche sind Niederschriften anzufertigen, die zu den Ausbildungsakten genommen werden. Die Niederschriften können auch elektronisch erfolgen.

§ 13 Veranstaltungen des Landesseminars

(1) Die Ausbildungsveranstaltungen des Landesseminars umfassen mindestens acht Stunden wöchentlich. Sie gliedern sich in
1.
allgemeine Seminare,
2.
Fachseminare,
3.
sonstige Veranstaltungen.
(2) Die Studienreferendarinnen und Studienreferendare sind verpflichtet, an allen sie betreffenden Ausbildungsveranstaltungen des Landesseminars teilzunehmen. Diese gehen grundsätzlich jeder anderen dienstlichen Tätigkeit vor.

§ 14 Allgemeine Seminare

In den allgemeinen Seminaren sollen unter Berücksichtigung des beruflichen Bildungswesens, insbesondere der Bildungsziele der beruflichen Schulen, folgende Gebiete behandelt werden:
1.
aus dem Bereich „Unterricht“ unter anderem:
-
Annahme und Reflexion der Rolle als Lehrkraft
-
Planung von Unterricht unter didaktisch-methodischen Aspekten sowie Beurteilung von Unterricht
-
Kommunikation und Interaktion
-
Aufbau von lernförderlichem Lehrer- und Schülerverhalten
-
Medien im Unterricht
2.
aus dem Bereich „Erziehung und Sozialisation“ unter anderem:
-
Bedeutung und Problematik von Zielen, Normen und Werten in der Erziehung
-
pädagogische Psychologie, Motivations- und Lerntheorien
3.
aus dem Bereich „Bewertung und Beratung“ unter anderem:
-
Bewertung von Schülerleistungen, Lernstandsdiagnosen, Beurteilung und Beratung von Schülerinnen und Schülern
-
Unterrichtsstörungen
-
Schulversagen und Verhaltensstörungen
-
Differenzierung und Individualisierung von Unterricht
4.
aus dem Bereich „Schule“ unter anderem:
-
Rechtsstellung und Amtsführung der Lehrkraft
-
Schulrecht, Schulorganisation und Schulverwaltung
-
Recht und Organisation des beruflichen Schul- und Ausbildungswesens
-
Qualitätsprogramme der Schulen
-
Schule als Institution, Kooperationsfelder
-
außerschulische Bildungseinrichtungen.
Die Ausbildungsgegenstände werden durch das Ministerium für Bildung und Kultur durch Richtlinien festgelegt.

§ 15 Fachseminare

Fachseminare werden eingerichtet für die Unterrichtsfächer an beruflichen Schulen, die dem Studium der beruflichen Fachrichtungen gemäß Anlage 1 und der allgemein bildenden Fächer gemäß Anlage 2 entsprechen. In den Fachseminaren sollen aus den nachfolgenden Gebieten insbesondere behandelt werden:
1.
aus dem Bereich „Unterricht“ unter anderem:
-
Beobachtung und Beurteilung von Unterricht im Berufsfeld und dem allgemein bildenden Fach
-
Organisation, Planung, Durchführung und Reflexion von Unterricht im Berufsfeld beziehungsweise dem allgemein bildenden Fach unter didaktisch- methodischen Aspekten
-
fachspezifische Auswahl von Medien im Unterricht
2.
aus dem Bereich „Erziehung und Sozialisation“ unter anderem:
-
fachspezifische Planung von Unterricht zur Vermittlung von beruflicher Handlungskompetenz
3.
aus dem Bereich „Bewertung und Beratung“ unter anderem:
-
Berücksichtigung fachspezifischer Zugangsschwierigkeiten im Berufsfeld beziehungsweise dem allgemein bildenden Fach unter Beachtung unterschiedlicher Lernvoraussetzungen
-
fachspezifische Differenzierung und Individualisierung von Unterricht
-
Optimierung und Evaluierung von Lehr- und Lernprozessen im Berufsfeld beziehungsweise in dem allgemein bildenden Fach
-
fachspezifische Bewertung von Schülerleistungen
4.
aus dem Bereich „Schule“ unter anderem:
-
fachspezifische Zusammenarbeit mit außerschulischen Organisationen und anderen Beteiligten.
Die Ausbildungsgegenstände werden durch das Ministerium für Bildung und Kultur durch Richtlinien festgelegt.

§ 16 Sonstige Veranstaltungen

(1) Um die Studienreferendarinnen und Studienreferendare umfassend und intensiv auf ihren künftigen Beruf vorzubereiten, werden weitere Ausbildungsveranstaltungen durchgeführt, zum Beispiel Einführung in die unterrichtsbezogenen Verwaltungs- und Organisationsarbeiten, Sprecherziehung, Mediation, Erlebnispädagogik, Mediendidaktik, Ausbildung in Erster Hilfe, Unfallverhütung sowie Strahlenschutz und Sicherheitsmaßnahmen im naturwissenschaftlichen Unterricht. Nach Möglichkeit nehmen die Studienreferendarinnen und Studienreferendare an Besichtigungen, Studienfahrten, Tagungen, Lehrgängen und Kursen teil, die für ihre spätere Lehr- und Erziehungstätigkeit förderlich sind.
(2) Für die Leitung von Veranstaltungen gemäß Absatz 1 können vom Ministerium für Bildung und Kultur Lehrbeauftragte berufen werden.

§ 17 Fachpraktische Ausbildung

Die Leiterin oder der Leiter des Landesseminars können zur Ergänzung der Ausbildungsveranstaltungen des Landesseminars den Studienreferendarinnen und Studienreferendaren auf Antrag die Durchführung gezielter Betriebspraktika genehmigen. Die Betriebspraktika gelten als Veranstaltungen des Landesseminars.

Unterabschnitt 3 Schulpraktische Ausbildung

§ 18 Ausbildungsschulen

(1) Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar wird nach der Einstellung in den Vorbereitungsdienst von der Leiterin oder dem Leiter des Landesseminars einer Ausbildungsschule zugewiesen, die für die schulpraktische Ausbildung geeignet ist. Gleichzeitig wird die Studienreferendarin oder der Studienreferendar einer Fachbetreuerin oder einem Fachbetreuer beziehungsweise Fachbetreuerinnen oder Fachbetreuern zugeteilt.
(2) Auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen kann die Zuweisung nach Absatz 1 aufgehoben und die Ausbildung an einer anderen Schule fortgesetzt werden.

§ 19 Leitung der Ausbildungsschule

Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsschule überwacht die schulpraktische Ausbildung der Studienreferendarinnen und Studienreferendare an der Schule. Sie oder er regelt vor allem die Hospitationen nach § 22, die Erteilung des eigenverantwortlichen Unterrichts nach § 24 und die Beteiligung an den Veranstaltungen der Ausbildungsschule nach § 26. Im Laufe des zweiten Ausbildungshalbjahres führt die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsschule oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft der Ausbildungsschule mit der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar ein Beratungsgespräch. Über das Beratungsgespräch ist eine Niederschrift anzufertigen, die zu den Ausbildungsakten genommen wird. Die Niederschrift kann auch elektronisch erfolgen.

§ 20 Fachbetreuerinnen und Fachbetreuer

(1) Die Fachbetreuerinnen und Fachbetreuer werden vom Ministerium für Bildung und Kultur auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars bestellt.
(2) Die Fachbetreuerin oder der Fachbetreuer berät die Studienreferendarin oder den Studienreferendar in Fragen des Schullebens und des Unterrichts. Im Rahmen einer wöchentlichen Arbeitsgemeinschaft führt die Fachbetreuerin oder der Fachbetreuer insbesondere in die Unterrichtsarbeit und in die Aufgaben der Klassenführung ein, berät bei der Vorbereitung der Lehrübungen und des eigenverantwortlichen Unterrichts, überprüft die schriftlichen oder elektronischen Vorbereitungen der Studienreferendarin oder des Studienreferendars, erörtert mit ihr oder ihm den erteilten Unterricht und macht sie oder ihn mit den Unterrichtsmitteln sowie den spezifischen Belangen der Verwaltung und Organisation der Ausbildungsschule vertraut.
(3) Bei der Vorbereitung der Prüfungslehrproben nach § 34 ist jegliche Mitwirkung der Fachbetreuerin oder des Fachbetreuers unzulässig. Bei der Vorbereitung der Ausbildungslehrproben nach § 25 beschränkt sich die Mitwirkung auf eine der Ausarbeitung des schriftlichen oder elektronischen Entwurfs vorhergehende Beratung.

§ 21 Ausbildungsunterricht

Der Ausbildungsunterricht (Hospitationen, Lehrübungen, eigenverantwortlicher Unterricht) der Studienreferendarin oder des Studienreferendars beträgt zwölf Wochenstunden und soll die verschiedenen Formen und Bereiche der beruflichen Schulen berücksichtigen.

§ 22 Hospitationen

(1) Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar soll im ersten und zweiten Ausbildungsmonat zwölf Stunden, im dritten und vierten Monat acht Stunden, im fünften und sechsten Monat vier Stunden und ab dem siebten Monat zwei Stunden wöchentlich hospitieren.
(2) Die Hospitationen erfolgen durch Teilnahme am Unterricht der Fachbetreuerin oder des Fachbetreuers und anderer Lehrkräfte sowie durch Teilnahme an Lehrproben anderer Studienreferendarinnen oder Studienreferendare und sollen die verschiedenen Formen und Bereiche beruflicher Schulen berücksichtigen.

§ 23 Lehrübungen

Vom dritten bis einschließlich sechsten Ausbildungsmonat finden Lehrübungen im Umfang von vier Stunden wöchentlich in den Klassen der Fachbetreuerin oder des Fachbetreuers unter deren oder dessen Anleitung und Aufsicht statt. Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar soll durch die Lehrübungen in einzelnen Unterrichtssequenzen Erfahrungen sammeln. Ab dem siebten Ausbildungsmonat finden Lehrübungen im Umfang von zwei Stunden wöchentlich statt, die die Studienreferendarin oder der Studienreferendar weitgehend eigenverantwortlich planen und durchführen soll. Die Fachbetreuerin oder der Fachbetreuer ist bei den Lehrübungen anwesend, leistet Hilfestellungen und gibt über die Unterrichtsdurchführung sowie die Umsetzung der Hilfestellungen eine Rückmeldung. Über die Durchführung der Lehrübungen fertigt die Studienreferendarin oder der Studienreferendar wöchentlich eine tabellarische Übersicht an, die nach Gegenzeichnung durch die Fachbetreuerin oder den Fachbetreuer über die Leiterin oder den Leiter der Ausbildungsschule dem Landesseminar zuzuleiten ist.

§ 24 Eigenverantwortlicher Unterricht

(1) Im fünften und sechsten Ausbildungsmonat erteilt die Studienreferendarin oder der Studienreferendar eigenverantwortlichen Unterricht im Umfang von vier Wochenstunden, ab dem siebten Ausbildungsmonat im Umfang von acht Wochenstunden. Darüber hinausgehender oder zu einem früheren Zeitpunkt einsetzender eigenverantwortlicher Unterricht kann der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar mit Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars lediglich zum Zwecke der Unterrichtsvertretung im Umfang von bis zu zwei Wochenstunden übertragen werden.
(2) Die Leiterin oder der Leiter des Landesseminars kann Unterrichtsbesuche durchführen.

§ 25 Ausbildungslehrproben

(1) Während des Vorbereitungsdienstes sind vier Ausbildungslehrproben zu halten, und zwar je zwei aus dem Gebiet der beruflichen Fachrichtung und dem Gebiet des allgemein bildenden Fachs. In Fällen der Gleichstellung mit der Ersten Staatsprüfung nach § 3 Absatz 5 sind in jedem der beiden Fächer zwei Lehrproben zu halten. Vor der jeweils ersten Ausbildungslehrprobe in der beruflichen Fachrichtung und dem allgemein bildenden Fach beziehungsweise in den beiden allgemein bildenden Fächern führt die Fachleiterin oder der Fachleiter einen zu begutachtenden Besuch einer Lehrübung oder des eigenverantwortlichen Unterrichts der Studienreferendarin oder des Studienreferendars durch.
(2) Zu jeder Lehrprobe ist ein schriftlicher oder elektronischer Entwurf auszuarbeiten und in je einer Ausfertigung der Leiterin oder dem Leiter des Landesseminars, der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsschule, der Fachleiterin oder dem Fachleiter und der Fachbetreuerin oder dem Fachbetreuer mindestens zwei Tage vor der Lehrprobe auszuhändigen. Der Entwurf kann auch der jeweiligen Vertretungsperson oder der oder dem von der Leiterin oder dem Leiter des Landesseminars beauftragten Fachleiterin, Fachbetreuerin, Fachleiter oder Fachbetreuer ausgehändigt werden. Verwendete Hilfsmittel sind anzugeben. Teile des schriftlichen oder elektronischen Entwurfs der Lehrprobe, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen unter Angabe der Quelle kenntlich gemacht werden.
(3) Die in Absatz 2 genannten Personen sollen an der Lehrprobe teilnehmen. Andere Studienreferendarinnen und Studienreferendare können ebenfalls teilnehmen. An die Lehrprobe schließt sich ihre Besprechung in diesem Teilnehmerkreis an. Hierbei führt bei eigener Teilnahme die Leiterin oder der Leiter des Landesseminars, ansonsten deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter oder die Fachleiterin oder der Fachleiter den Vorsitz.
(4) Nach der Besprechung gemäß Absatz 3 wird die Beurteilung der Lehrprobe von der oder dem Vorsitzenden im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsschule, der Fachleiterin oder dem Fachleiter und der Fachbetreuerin oder dem Fachbetreuer in einer Note entsprechend § 36 Absatz 1 zusammengefasst. Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, entscheidet die oder der Vorsitzende. Die Note wird der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar bekannt gegeben.
(5) Der Entwurf und die Niederschrift über die Durchführung und Beurteilung der Lehrprobe verbleiben bei dem Landesseminar und bilden eine der Grundlagen für die Prüfungsvornote gemäß § 33 Absatz 2.
(6) Soweit es wegen eines eingeschränkten Unterrichtsbetriebes infolge der COVID-19-Pandemie nicht möglich ist, Lehrproben im Präsenzunterricht mit Lerngruppen durchzuführen, werden die Ausbildungslehrproben gemäß Absatz 1 bis 5 in einem veränderten Format durchgeführt. Im veränderten Format der Ausbildungslehrprobe tritt an die Stelle der geplanten Unterrichtsstunde nach Absatz 1 Satz 1 und 2 die Erörterung des gemäß Absatz 2 angefertigten Entwurfs im Rahmen eines Fachgesprächs zwischen der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar und den in Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 genannten Personen. Das Fachgespräch dauert 45 Minuten und setzt sich zusammen aus einer Präsentation der methodisch-didaktischen Entscheidungen des Entwurfs auf der Grundlage fachdidaktischer, pädagogischer und empirischer Theorien, an die sich ein kritisches Reflexionsgespräch anschließt.

§ 26 Teilnahme an den Veranstaltungen der Ausbildungsschule

(1) Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar soll an den Veranstaltungen der Ausbildungsschule teilnehmen.
(2) Die Teilnahme der Studienreferendarin oder des Studienreferendars an Konferenzen der Ausbildungsschule richtet sich nach den Vorschriften des Schulmitbestimmungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 869; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2012 (Amtsbl. I S. 1555), in der jeweils geltenden Fassung.
5
Fußnoten
5)
SchumG vgl. BS-Nr. 223-9.

Abschnitt 2 Zweite Staatsprüfung

§ 27 Zweck der Prüfung

Die Zweite Staatsprüfung dient der Feststellung, ob die Studienreferendarin oder der Studienreferendar nach den fachlichen Kenntnissen und Kompetenzen sowie der pädagogischen Eignung die für den Berufseintritt notwendigen Qualifikationen besitzt.

§ 28 Prüfungstermin

Die Zweite Staatsprüfung wird am Ende des Vorbereitungsdienstes abgelegt. Den Zeitpunkt der Prüfung bestimmt die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars.

§ 29 Aufbau der Zweiten Staatsprüfung

Die Zweite Staatsprüfung umfasst Prüfungen im unterrichtspraktischen, im fachdidaktisch-fachmethodischen und im bildungswissenschaftlichen Bereich. Sie besteht aus zwei Prüfungslehrproben und der mündlichen Prüfung. Die Prüfungsteile können nur in dieser Reihenfolge abgelegt werden.

§ 30 Staatliches Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen und Prüfungsausschüsse

(1) Die Zweite Staatsprüfung wird vor dem beim Ministerium für Bildung und Kultur eingerichteten Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen abgelegt.
(2) Zur Abnahme jeder Prüfungslehrprobe und der mündlichen Prüfung wird von der Leiterin oder dem Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen je ein Prüfungsausschuss gebildet. Vorsitzende oder Vorsitzender ist die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Ministeriums für Bildung und Kultur. Die oder der Beauftragte des Ministeriums soll eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen sein.
Der Prüfungsausschuss zur Abnahme der Prüfungslehrprobe setzt sich zusammen aus
1.
der oder dem Vorsitzenden,
2.
der Leiterin oder dem Leiter des Landesseminars oder deren oder dessen vom Ministerium für Bildung und Kultur bestellten Vertretungsperson (§ 11 Absatz 1 Satz 2),
3.
der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsschule oder der Vertreterin oder dem Vertreter im Amt,
4.
der zuständigen Fachleiterin oder dem zuständigen Fachleiter,
5.
der zuständigen Fachbetreuerin oder dem zuständigen Fachbetreuer.
Der Prüfungsausschuss zur Abnahme der mündlichen Prüfung setzt sich zusammen aus
1.
der oder dem Vorsitzenden,
2.
der Leiterin oder dem Leiter des Landesseminars,
3.
der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsschule oder der Vertreterin oder dem Vertreter im Amt,
4.
einer vom Ministerium für Bildung und Kultur für die Leiterin oder den Leiter des Landesseminars bestellten Vertretungsperson (§ 11 Absatz 1 Satz 2),
5.
der zuständigen Fachleiterin oder dem zuständigen Fachleiter.
Im Falle der Verhinderung einer der in Satz 4 Nummer 2 bis 5 und Satz 5 Nummer 2 bis 5 genannten Personen als auch deren Vertretungsperson im Amt beauftragt das Ministerium für Bildung und Kultur eine Lehrkraft mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen.
(3) Alle Mitglieder eines Prüfungsausschusses haben gleiches Stimmrecht. Die Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(4) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweils zuständigen kirchlichen Oberbehörde wird zu der Prüfungslehrprobe und zu der mündlichen Prüfung im Fach Religion eingeladen und kann anwesend sein.

§ 31 Meldung zur Prüfung

(1) Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar hat zu Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres einen Antrag auf Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung über die Leiterin oder den Leiter des Landesseminars bei der Leiterin oder dem Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen zu stellen. Dem Antrag auf Zulassung ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kursus in Erster Hilfe beizufügen. Von Studienreferendarinnen und Studienreferendaren im Fach Physik soll mit der Meldung zur Prüfung zusätzlich eine Fachkundebescheinigung über die Teilnahme an einem Lehrgang für Strahlenschutz gefordert werden. In den Fällen von § 10 Absatz 1 hat die Studienreferendarin oder der Studienreferendar mit dem Antrag auf Zulassung den Nachweis eines Studiums oder geeigneter Ausbildungsveranstaltungen während des Vorbereitungsdienstes in einem allgemein bildenden Fach und in Bildungswissenschaften, im Fall von § 10 Absatz 2 den Nachweis der fachlichen Eignung in einem allgemein bildenden Fach einzureichen. Gegebenenfalls ist mit dem Antrag auf Zulassung ein Antrag auf Gewährung von Nachteilsausgleich gemäß § 32 Absatz 3 zu stellen.
(2) Der Meldung sind von der Leiterin oder dem Leiter des Landesseminars beizufügen:
1.
der von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsschule nach § 33 Absatz 1 zu erstellende Bewährungsbericht,
2.
der von der Leiterin oder dem Leiter des Landesseminars nach § 33 Absatz 2 zu erstellende Bewährungsbericht.

§ 32 Zulassung zur Prüfung, Nachteilsausgleich

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen. Die Entscheidung wird der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar und der Leiterin oder dem Leiter des Landesseminars mitgeteilt. Ein ablehnender Bescheid ist schriftlich zu begründen.
(2) Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar kann zur Zweiten Staatsprüfung nicht zugelassen werden, wenn die Prüfungsvornote gemäß § 33 Absatz 2 nicht mindestens „ausreichend“ (4,00 Punkte) lautet.
(3) Studienreferendarinnen und Studienreferendaren mit Behinderungen sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Über die angemessenen Erleichterungen entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters des Landesseminars.

§ 33 Bewährungsberichte, Prüfungsvornote

(1) Zu Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres wird durch die Leiterin oder den Leiter der Ausbildungsschule im Benehmen mit der Fachbetreuerin oder dem Fachbetreuer beziehungsweise den Fachbetreuerinnen oder Fachbetreuern über jede Studienreferendarin und jeden Studienreferendar ein Bewährungsbericht erstellt und dem Landesseminar zugeleitet. In dem Bericht sollen die Tätigkeiten der Studienreferendarin oder des Studienreferendars an der Ausbildungsschule sowie ihre oder seine Leistungen und Fähigkeiten im schulischen Einsatz beurteilt werden. Der Bericht schließt mit einer Note gemäß § 36 Absatz 1 ab.
(2) Die Leiterin oder der Leiter des Landesseminars erstellt im Benehmen mit den zuständigen Fachleiterinnen oder Fachleitern zu Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres einen Bewährungsbericht über die Leistungen der Studienreferendarin oder des Studienreferendars im Landesseminar, unter Berücksichtigung des Bewährungsberichts der Ausbildungsschule gemäß Absatz 1. Der Bericht schließt mit einer Feststellung über die Eignung für den Lehrerberuf und mit einer Prüfungsvornote gemäß § 36 Absatz 2 ab.
(3) Die Berichte nach Absatz 1 und 2 sind der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar zu eröffnen, bevor sie der Leiterin oder dem Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen mit der Meldung zur Zweiten Staatsprüfung vorgelegt werden.

§ 34 Prüfungslehrproben

(1) Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar hat zwei Prüfungslehrproben zu halten, und zwar eine aus der beruflichen Fachrichtung, die andere aus dem allgemein bildenden Fach gemäß Anlage 2. In Fällen der Gleichstellung der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Klassenstufen 5 bis 13) oder für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) gemäß § 3 Absatz 5 ist in jedem der beiden Fächer eine Lehrprobe zu halten.
(2) Die Themen der Lehrproben stellen die zuständigen Fachleiterinnen oder Fachleiter auf Vorschlag der jeweils zuständigen Fachbetreuerin oder des jeweils zuständigen Fachbetreuers im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Landesseminars. Die Leiterin oder der Leiter des Landesseminars teilt das Lehrprobenthema dem Prüfling eine Woche vor dem Tag der Abgabe der betreffenden Lehrprobe schriftlich oder elektronisch mit; ab diesem Zeitpunkt bis zum Tag der Lehrprobe ist der Prüfling bis auf den eigenverantwortlichen Unterricht von der Ausbildung befreit.
(3) Der Prüfling erstellt den schriftlichen Entwurf der Lehrprobe in fünffacher Ausfertigung und übergibt zwei Tage vor dem Lehrprobentermin je eine Ausfertigung des schriftlichen Entwurfs den Mitgliedern des Prüfungsausschusses für die Prüfungslehrprobe gemäß § 30 Absatz 2 Satz 4. Der Lehrprobenentwurf soll in deutscher Sprache in der für wissenschaftliche Publikationen üblichen Form abgefasst werden. Er muss ein ausführliches Verzeichnis der benutzten Quellen enthalten. Die Stellen, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen unter Angabe der Quelle kenntlich gemacht werden. Das Gleiche gilt für beigefügte Zeichnungen, Kartenskizzen, bildliche Darstellungen oder Ähnliches. Der Prüfling hat am Schluss des schriftlichen Lehrprobenentwurfs die Versicherung abzugeben, dass er den Entwurf ohne fremde Hilfe angefertigt und sich anderer als der angegebenen Hilfsmittel und Quellen nicht bedient hat. § 40 findet für den schriftlichen Entwurf der Lehrprobe entsprechende Anwendung. Wird die Lehrprobe nicht fristgerecht abgegeben, gilt § 39 entsprechend.
(4) Beide Prüfungslehrproben finden an der Ausbildungsschule statt. Jede Lehrprobe ist in der Regel auf die Dauer einer Unterrichtsstunde abzustellen. Über jede Lehrprobe ist eine Niederschrift anzufertigen, die eine Stellungnahme zur Unterrichtsvorbereitung und Unterrichtsdurchführung sowie eine Beurteilung enthält. Die Niederschrift ist von den an der Prüfung beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Sie ist Bestandteil der Prüfungsakte. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
(5) Der zuständige Prüfungsausschuss berät im Anschluss an die Lehrprobe deren Benotung und bewertet sie mit einer Note gemäß § 36 Absatz 1. Vor der Beratung kann der Prüfling vor dem Prüfungsausschuss eine Stellungnahme zu seiner Lehrprobe abgeben. Aus dem arithmetischen Mittel der Punktzahlen der Benotungen der beiden Prüfungslehrproben wird eine Endnote gemäß § 36 Absatz 2 ermittelt, die auf eine Dezimalstelle berechnet wird. Die Prüfungslehrproben sind bestanden, wenn die Endnote mindestens „ausreichend“ (4,00 Punkte) lautet und keine der Lehrproben mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet wurde.
(6) Sind die Prüfungslehrproben nicht bestanden, kann der Prüfling jede mit „mangelhaft“ oder mit „ungenügend“ bewertete Prüfungslehrprobe mit einem neuen Prüfungslehrprobenthema einmal wiederholen. Wird auch bei der Wiederholung die Note „ausreichend“ (4 Punkte) für die betreffende Prüfungslehrprobe nicht erreicht, ist die Zweite Staatsprüfung insgesamt nicht bestanden.
(7) Soweit es wegen eines eingeschränkten Unterrichtsbetriebes infolge der COVID-19-Pandemie nicht möglich ist, Prüfungslehrproben im Präsenzunterricht mit Lerngruppen durchzuführen, werden die Prüfungslehrproben gemäß Absatz 1 bis 6 in einem veränderten Format durchgeführt. Im veränderten Format der Prüfungslehrprobe tritt an die Stelle der geplanten Unterrichtsstunde nach Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 die Erörterung des gemäß Absatz 3 angefertigten Entwurfs im Rahmen eines Fachgesprächs zwischen dem Prüfling und dem Prüfungsausschuss. Das Fachgespräch dauert 45 Minuten und setzt sich zusammen aus einer Präsentation der methodisch-didaktischen Entscheidungen des schriftlichen Entwurfs auf der Grundlage fachdidaktischer, pädagogischer und empirischer Theorien, an die sich ein kritisches Reflexionsgespräch anschließt.

§ 35 Mündliche Prüfung

(1) Der Prüfling ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn die Prüfungslehrproben gemäß § 34 Absatz 5 Satz 4 bestanden sind.
(2) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er pädagogische, didaktische und methodische Kenntnisse und Einsichten auf die schulpraktische Arbeit anzuwenden und in größere Zusammenhänge einzuordnen weiß. Die Prüfung kann sich auf alle während der Ausbildung behandelten Bereiche erstrecken, insbesondere auf die Gebiete, die Gegenstand der Veranstaltungen nach §§ 14 und 15 waren.
(3) Die Prüfungsdauer beträgt 60 Minuten. Davon sollen 30 Minuten auf allgemein pädagogische Prüfungsgegenstände und je 15 Minuten auf fachdidaktisch-methodische Prüfungsgegenstände der beruflichen Fachrichtung und des allgemein bildenden Fachs, in Fällen des § 3 Absatz 5 auf fachdidaktisch-methodische Prüfungsgegenstände der beiden allgemein bildenden Fächer entfallen. Jeder Prüfling wird einzeln geprüft.
(4) Jeder der in Absatz 3 genannten Abschnitte der mündlichen Prüfung wird mit einer Note gemäß § 36 Absatz 1 bewertet. Die Beurteilung der einzelnen Abschnitte obliegt dem Prüfungsausschuss. Aus den diesen Noten zugeordneten Punktzahlen wird eine Endnote gemäß § 36 Absatz 2 in der Form ermittelt, dass die Punktzahl für den allgemein pädagogischen Abschnitt mit dem Faktor zwei und die Punktzahlen für die beiden fachdidaktisch-methodischen Abschnitte jeweils mit dem Faktor eins multipliziert werden. Die Summe der Ergebniszahlen wird durch vier geteilt und bis auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die Endnote mindestens „ausreichend“ (4,00 Punkte) lautet und kein Teil mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet wurde.
(5) Eine nicht bestandene mündliche Prüfung kann einmal wiederholt werden. Wird auch bei der Wiederholung nicht mindestens die Endnote „ausreichend“ (4,00 Punkte) erreicht oder einer der Teile mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet, ist die Zweite Staatsprüfung insgesamt nicht bestanden. Mindestens ausreichende mündliche Prüfungsleistungen können auf Wiederholungsprüfungen angerechnet werden.
(6) Über die einzelnen Abschnitte der Prüfung ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die die Prüfungsthemen, die wichtigen Prüfungsfragen und das Ergebnis, mit dem der Prüfling die Themen behandelt und die Fragen beantwortet hat, festhält. Die Niederschrift soll die Bewertung der einzelnen Abschnitte der Prüfung mit einer Note und die Ermittlung der Endnote enthalten. Die Niederschrift wird von den an der Prüfung beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Sie ist Bestandteil der Prüfungsakten. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.

§ 36 Prüfungsnoten

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:
15/14/13 Punkte = sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
12/11/10 Punkte = gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
9/8/7 Punkte = befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
6/5/4 Punkte = ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
3/2/1 Punkte = mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
0 Punkte = ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Die Prüfungsvornote (§ 33 Absatz 2), die Endnote der Prüfungslehrproben (§ 34 Absatz 5 Satz 3) und die Endnote der mündlichen Prüfung (§ 35 Absatz 4 Satz 3 und 4) lauten:
sehr gut bei einer Durchschnittspunktzahl von 15,00 bis 12,50
gut bei einer Durchschnittspunktzahl von 12,49 bis 9,50
befriedigend bei einer Durchschnittspunktzahl von 9,49 bis 6,50
ausreichend bei einer Durchschnittspunktzahl von 6,49 bis 4,00.

§ 37 Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung

(1) Der Prüfungsausschuss ermittelt im Anschluss an die mündliche Prüfung das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung, das in einer Gesamtnote zusammengefasst wird, die sich aus den gleich gewichteten Bewertungen der Prüfungsvornote (§ 33 Absatz 2), der Endnote für die Prüfungslehrproben (§ 34 Absatz 5) und der Endnote für die mündliche Prüfung (§ 35 Absatz 4) bis auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(2) Die Gesamtnote für die bestandene Zweite Staatsprüfung lautet:
mit Auszeichnung bestanden bei einer Durchschnittspunktzahl von 15,00 bis 12,50
gut bestanden bei einer Durchschnittspunktzahl von 12,49 bis 9,50
befriedigend bestanden bei einer Durchschnittspunktzahl von 9,49 bis 6,50
bestanden bei einer Durchschnittspunktzahl von 6,49 bis 4,00.

§ 38 Mitteilung des Prüfungsergebnisses und Prüfungszeugnis, Einsicht in die Prüfungsakte

(1) Das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung wird dem Prüfling vom Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen mitgeteilt. Auf seinen Antrag ist ihm, wenn er die Prüfung bestanden hat, eine vorläufige Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung auszustellen.
(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach Anlage 3. Das Zeugnis ist von der Leiterin oder dem Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen oder einer oder einem Beauftragten des Ministeriums für Bildung und Kultur zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(3) Ist die Prüfung in einem Prüfungsteil oder in einem Teil eines Prüfungsteils oder erstmals in ihrer Gesamtheit nicht bestanden, erhält der Prüfling einen schriftlichen Bescheid, in dem ihm mitgeteilt wird, welche Wiederholungsprüfungen abzulegen sind. Ist die Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden, erhält der Prüfling eine Bescheinigung nach Anlage 4.
(4) Rechenfehler sind jederzeit auch von Amts wegen vom Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen zu berichtigen. Das Datum der Berichtigung ist in den Prüfungsakten zu vermerken. Ein unrichtiges Zeugnis ist durch ein richtiges zu ersetzen.
(5) Der Prüfling hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des Gesamtergebnisses der Prüfung seine vollständige Prüfungsakte beim Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen einzusehen.
(6) Wenn eine Prüfungslehrprobe oder eine mündliche Prüfung nicht bestanden wurde, hat der Prüfling das Recht, den betreffenden Teil der Prüfungsakte einzusehen.

§ 39 Verhinderung, Säumnis und Rücktritt, Aussetzen des Prüfungsverfahrens

(1) Ist der Prüfling durch Krankheit oder andere von ihm nicht zu vertretende Gründe verhindert, zu einem angegebenen Prüfungstermin zu erscheinen oder eine Abgabefrist einzuhalten, hat er dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Sie oder er entscheidet, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. Die Prüfung wird an einem vom Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden in der Regel angerechnet.
(2) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder die Frist zur Abgabe ohne unverzügliche und genügende Entschuldigung, ist dieser Prüfungsteil nicht bestanden.
(3) Der Prüfling kann aus schwerwiegenden Gründen unverzüglich die Genehmigung des Rücktritts vom Prüfungsverfahren beantragen. Über den Antrag entscheidet das Staatliche Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen. Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 gelten entsprechend. Tritt ein Prüfling ohne Genehmigung des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Das Prüfungsverfahren kann in besonderen Fällen auf Antrag ausgesetzt werden. Die Entscheidung hier-über und über die Bedingungen seiner Fortsetzung trifft die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen.

§ 40 Ordnungswidriges Verhalten im Rahmen der Prüfung

(1) Täuscht ein Prüfling bei der Unterrichtsdurchführung, der Unterrichtsvorbereitung einer Prüfungslehrprobe oder bei der mündlichen Prüfung oder versucht er zu täuschen oder verhält er sich in sonstiger Weise ordnungswidrig, setzt der Prüfungsausschuss die Leiterin oder den Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Über die Folgen einer Täuschungshandlung oder eines sonstigen ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen. Sie oder er kann die Wiederholung einzelner Prüfungsleistungen anordnen und in schweren Fällen die Zweite Staatsprüfung für nicht bestanden erklären. Wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt, ist eine Wiederholung nur mit Genehmigung des Ministeriums für Bildung und Kultur möglich.
(3) Wird eine schwerwiegende Täuschungshandlung oder ein sonstiges ordnungswidriges Verhalten erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 kann binnen fünf Jahren nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses getroffen werden.

§ 41 Wiederholung der Prüfung

(1) Hat die Studienreferendarin oder der Studienreferendar die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden, entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen, wann sie frühestens wiederholt werden kann und welche Prüfungsteile auf die Wiederholungsprüfung angerechnet werden können. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Prüfungsteil nicht bestanden, ist die Zweite Staatsprüfung insgesamt nicht bestanden.
(2) Die Zweite Staatsprüfung kann nur einmal, und zwar innerhalb eines Jahres, wiederholt werden.

§ 42 Berufsbezeichnung

Wer die Zweite Staatsprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Assessorin des Lehramtes“ oder „Assessor des Lehramtes“ zu führen.

§ 43 Beamtenverhältnis nach der Prüfung

Das Beamtenverhältnis der Studienreferendarin oder des Studienreferendars endet mit dem Ablauf des Tages der abschließenden Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch das Staatliche Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen, wonach die Studienreferendarin oder der Studienreferendar die Zweite Staatsprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat.

Abschnitt 3 Schlussbestimmungen

§ 44 Anwendungsbereich, Fortgeltung bisheriger Vorschriften

(1) Diese Verordnung gilt für alle Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die ihren Vorbereitungsdienst ab dem 1. Februar 2013 beginnen.
(2) Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Februar 2013 begonnen haben, führen ihn nach den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an beruflichen Schulen vom 22. September 1981 (Amtsbl. S. 785), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1930), fort.

§ 44a Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit

Können einzelne Vorschriften dieser Verordnung angesichts eines Gesetzes, aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben und Gesundheit keine Anwendung finden, trifft das Ministerium für Bildung und Kultur zur Sicherung von Bildungslaufbahnen in der Lehrerausbildung die unmittelbar notwendigen, von dieser Verordnung abweichenden Regelungen durch Verwaltungsvorschrift.

§ 45 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1

Berufliche Fachrichtungen, die im Vorbereitungsdienst in der Regel gewählt werden können, sind:
Agrarwirtschaft,
Bautechnik,
Druck- und Medientechnik,
Elektrotechnik,
Ernährung und Hauswirtschaft,
Farbtechnik, Raumgestaltung und Oberflächentechnik,
Gesundheit und Pflege
Holztechnik,
Informatik,
Körperpflege und Kosmetik,
Kraftfahrzeugtechnik,
Labortechnik,
Mechatronik,
Metalltechnik,
Sozialpädagogik,
Vermessungstechnik,
Versorgungstechnik,
Wirtschaft und Verwaltung.
Das Ministerium für Bildung und Kultur kann im Einzelfall auch andere Fachrichtungen als berufliche Fachrichtung zulassen.

Anlage 2

Als allgemein bildende Unterrichtsfächer der beruflichen Schulen (Sekundarstufe II) können in der Regel gewählt werden:
Biologie,
Chemie,
Deutsch,
Englisch,
Ethik,
Evangelische Religion,
Französisch,
Informatik (nicht in Verbindung mit der beruflichen Fachrichtung Informatik),
Katholische Religion,
Mathematik,
Physik,
Sozialkunde(nur in Verbindung mit der beruflichen Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung),
Sport
Wirtschafts- und Sozialkunde (nicht in Verbindung mit der beruflichen Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung),
Das Ministerium für Bildung und Kultur kann im Einzelfall auch andere allgemein bildende Fächer als allgemein bildendes Unterrichtsfach der beruflichen Schulen zulassen; dazu können auch die beruflichen Fachrichtungen ergänzende Fächer gehören.

Anlage 3

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Anlage 4

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