Gesetz über die Errichtung eines Landesamtes für Finanzen und eines Landesamtes für Bau und Liegenschaften Vom 23. Mai 2001
Gesetz über die Errichtung eines Landesamtes für Finanzen und eines Landesamtes für Bau und Liegenschaften Vom 23. Mai 2001
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1473 zur Neuordnung der Landesfinanzverwaltung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die Errichtung eines Landesamtes für Finanzen und eines Landesamtes für Bau und Liegenschaften vom 23. Mai 2001 | 01.01.2002 |
§ 1 - Errichtung der Landesämter | 07.04.2006 |
§ 2 - Aufgaben des Landesamtes für Finanzen | 07.04.2006 |
§ 3 - Aufgaben des Landesamtes für Bau und Liegenschaften | 07.04.2006 |
§ 4 - Dienst- und Fachaufsicht | 07.04.2006 |
§ 5 - Auflösung von Behörden und Einrichtungen | 01.01.2002 |
§ 6 - Personalübergang | 01.01.2002 |
§ 1 Errichtung der Landesämter
(1) Im Saarland werden ein Landesamt für Finanzen und ein Landesamt für Bau und Liegenschaften errichtet.
(2) Das Landesamt für Finanzen ist Landesfinanzbehörde im Sinne des § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310), in seiner jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Aufgaben des Landesamtes für Finanzen
(1) Dem Landesamt für Finanzen obliegen die Aufgaben, die bisher
1.
der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle der Oberfinanzdirektion Saarbrücken,
2.
der Zentralen Beihilfefestsetzungsstelle der Oberfinanzdirektion Saarbrücken,
3.
der Zentralen Materialbeschaffungsstelle für das Saarland der Oberfinanzdirektion Saarbrücken,
4.
der Zentralen Datenverarbeitungsstelle für das Saarland und
5.
der Landeshauptkasse des Saarlandes
zugeordnet waren.
(2) Das Ministerium der Finanzen kann im Rahmen seines Zuständigkeitsbereiches durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben auf das Landesamt für Finanzen übertragen oder Aufgaben dem Landesamt entziehen, soweit hierdurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird.
(3) Die übrigen obersten Landesbehörden können im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben in den Bereichen Besoldung, Löhne, Versorgung, Beihilfe sowie automatische Datenverarbeitung und im Kassenwesen auf das Landesamt für Finanzen übertragen oder Aufgaben dem Landesamt entziehen, soweit hierdurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird.
§ 3 Aufgaben des Landesamtes für Bau und Liegenschaften
(1) Dem Landesamt für Bau und Liegenschaften obliegen die Aufgaben, die bisher
1.
der Landesvermögens- und Bauabteilung der Oberfinanzdirektion Saarbrücken mit Ausnahme der Vergabekammern,
2.
dem Staatlichen Hochbauamt,
3.
dem Finanzbauamt Saarbrücken
zugeordnet waren.
(2) Das Ministerium der Finanzen kann im Rahmen seines Zuständigkeitsbereiches durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben auf das Landesamt für Bau und Liegenschaften übertragen oder Aufgaben dem Landesamt entziehen, soweit hierdurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird.
§ 4 Dienst- und Fachaufsicht
(1) Die Landesämter unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht des Ministeriums der Finanzen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Soweit das Landesamt für Finanzen Aufgaben der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle sowie Aufgaben der Zentralen Beihilfefestsetzungsstelle wahrnimmt, führen die obersten Landesbehörden, aus deren Geschäftsbereich die Aufgaben kommen, die Fachaufsicht. Satz 1 gilt nicht für Aufgaben der Familienkasse.
(3) Soweit das Landesamt für Bau und Liegenschaften Bauaufgaben des Bundes wahrnimmt, hat das jeweils zuständige Bundesministerium die Fachaufsicht.
§ 5 Auflösung von Behörden und Einrichtungen
(1) Das Finanzbauamt Saarbrücken sowie das Staatliche Hochbauamt werden aufgelöst.
(2) Die Landeshauptkasse des Saarlandes sowie die Zentrale Datenverarbeitungsstelle für das Saarland werden als Einrichtungen des Landes gemäß § 14 des Landesorganisationsgesetzes aufgelöst. Sie sind unter Beibehaltung ihrer bisherigen Namen und Aufgaben eigenständige Organisationseinheiten des Landesamtes für Finanzen.
§ 6 Personalübergang
(1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bei der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle der Oberfinanzdirektion Saarbrücken, der Zentralen Beihilfefestsetzungsstelle der Oberfinanzdirektion Saarbrücken, der Zentralen Materialbeschaffungsstelle der Oberfinanzdirektion Saarbrücken, der Zentralen Datenverarbeitungsstelle für das Saarland und der Landeshauptkasse des Saarlandes tätigen Landesbediensteten einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung dort Beschäftigten gehören ab diesem Zeitpunkt dem Landesamt für Finanzen an.
(2) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes beim Staatlichen Hochbauamt, beim Finanzbauamt Saarbrücken und bei der Landesvermögens- und Bauabteilung der Oberfinanzdirektion Saarbrücken tätigen Landesbediensteten einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung dort Beschäftigten gehören ab diesem Zeitpunkt dem Landesamt für Bau und Liegenschaften an.
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