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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung zum Studium an der Hochschule der Bildenden Künste Saar für Bachelor- und Diplomstudiengänge sowie sonstige einstufige Studiengänge Vom 16. Mai 2011

Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung zum Studium an der Hochschule der Bildenden Künste Saar für Bachelor- und Diplomstudiengänge sowie sonstige einstufige Studiengänge Vom 16. Mai 2011
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2022 (Amtsbl. I S. 98)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung zum Studium an der Hochschule der Bildenden Künste Saar für Bachelor- und Diplomstudiengänge sowie sonstige einstufige Studiengänge vom 16. Mai 201110.06.2011
Eingangsformel10.06.2011
§ 1 - Eignungsprüfung18.07.2018
§ 2 - Zulassungsverfahren17.12.2021
§ 3 - Prüfungsausschuss18.07.2018
§ 4 - Auswahlverfahren04.02.2022
§ 5 - Mündliche/Praktische Prüfung18.07.2018
§ 6 - Feststellung der künstlerisch-gestalterischen Begabung sowie der besonderen künstlerisch-gestalterischen Begabung17.12.2021
§ 7 - Bescheiderteilung, Abschluss der Verfahren17.12.2021
§ 8 - Niederschrift17.12.2021
§ 9 - Geltungsdauer der Zulassung10.06.2011
§ 10 - Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß17.12.2021
§ 11 - Wiederholung10.06.2011
§ 12 - Einsicht in die Prüfungsakten10.06.2011
§ 13 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten10.06.2011
Aufgrund § 67 Abs. 3 des Art. 1 des Gesetzes über die Hochschule der Bildenden Künste Saar und die Hochschule für Musik Saar vom 4. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 1176) verordnet der
Minister für Bundesangelegenheiten, Kultur und Chef der Staatskanzlei:

§ 1 Eignungsprüfung

(1) Der Zugang zum Studium an der Hochschule der Bildenden Künste Saar ist für Bachelor- und Diplomstudiengänge sowie sonstige einstufige Studiengänge unbeschadet der allgemeinen Zugangsvoraussetzungen sowie der sonstigen Immatrikulationsvoraussetzungen vom Bestehen einer Eignungsprüfung abhängig.
(2) Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Bewerber oder die Bewerberin die für den gewählten Studiengang erforderliche Vorbildung und künstlerisch-kreative Eignung besitzt.
(3) Die Eignungsprüfung gliedert sich in
1.
die Vorauswahl (praktische Arbeitsproben) und
2.
die mündliche/praktische Prüfung.

§ 2 Zulassungsverfahren

(1) Die Zulassung zur Eignungsprüfung setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Der Antrag muss für das jeweilige am 1. Oktober beginnende Studienjahr bis zum 31. Mai bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfrist). Im Antrag ist der gewünschte Studiengang anzugeben. Über Ausnahmen entscheidet der Rektor oder die Rektorin auf Antrag.
(2) Dem Antrag sind beizufügen
1.
ein Lebenslauf mit Lichtbild,
2.
das Zeugnis über die Schulbildung,
3.
gegebenenfalls Nachweise über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung oder eines Berufspraktikums,
4
gegebenenfalls Nachweise bisheriger Studienzeiten sowie Studien- und/oder Prüfungsleistungen,
5.
praktische Arbeitsproben, z. B. eine Mappe mit in der Regel 20 Originalen oder eine Hausaufgabe oder eine vergleichbare von der Hochschule zu benennende Arbeit,
6.
eine schriftliche Versicherung, dass diese Arbeitsproben vom Bewerber oder von der Bewerberin selbst angefertigt wurden. Sofern die Arbeitsproben elektronisch übermittelt werden können, kann die Versicherung auch elektronisch abgegeben werden.
(3) Die Hochschule übernimmt für die eingereichten Arbeiten keine Haftung. Sie hält die Arbeiten drei Monate nach Abschluss der Eignungsprüfung zur Abholung durch den Bewerber oder die Bewerberin bereit. Nach Ablauf dieser Frist können die Arbeiten vernichtet werden.
(4) Bei neu eingerichteten Studiengängen kann die Frist im Sinne von Absatz 1 verlängert werden.

§ 3 Prüfungsausschuss

(1) Die Vorbereitung und Durchführung der Eignungsprüfung obliegt fachspezifischen Prüfungsausschüssen. Zur Mitarbeit sind alle Lehrenden der Hochschule verpflichtet. Den Ausschüssen gehören jeweils mindestens drei Lehrende an, von denen mindestens zwei Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sein müssen.
(2) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden vom Senat für die Dauer eines Studienjahres ernannt. Für jedes Mitglied soll ein Vertreter oder eine Vertreterin ernannt werden.
(3) Jeder Prüfungsausschuss berät und beschließt in nicht-öffentlicher Sitzung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben gleiches Stimmrecht. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.
(4) Jeder Ausschuss wählt aus dem Kreis der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende, der oder die die Geschäfte und Verhandlungen leitet.

§ 4 Auswahlverfahren

(1) Zur Vorauswahl kann - vorbehaltlich weiterer Anforderungen - zugelassen werden, wer die Fachhochschulreife besitzt oder Schüler oder Schülerin der Klasse oder Jahrgangsstufe ist, die mit der Fachhochschulreife abschließt; in den Fällen der Zulassung wegen besonderer künstlerischer Begabung wird zugelassen, wer eine abgeschlossene Schulausbildung besitzt oder zumindest Schüler oder Schülerin der Klassenstufe 9 ist. Zur Vorauswahl in den Studiengängen Lehramt für die Primarstufe (LP) Profilfach Bildende Kunst (PF), Lehramt Kunsterziehung (Bildende Kunst) für die Sekundarstufe I (LS1), Lehramt Kunsterziehung (Bildende Kunst) für die Sekundarstufe I und Sekundarstufe II (LS1+2), Lehramt Kunsterziehung (Bildende Kunst) an Beruflichen Schulen (LAB) wird zugelassen, wer den Nachweis der allgemeinen Hochschulreife oder eines als gleichwertig anerkannten Abschlusses besitzt oder Schüler oder Schülerin einer Klasse oder Jahrgangsstufe ist, in der diese Qualifikation erworben werden kann.
(2) Zugelassen kann nur derjenige Bewerber oder diejenige Bewerberin werden, der oder die in der Regel das Mindestalter von 18 Jahren vollendet hat oder im selben Jahr noch vollendet.
(3) Die Vorauswahl (§ 1 Abs. 3 Nr. 1) wird aufgrund der vorgelegten Arbeitsproben getroffen.
(4) Bewerber oder Bewerberinnen werden zur weiteren Prüfung zugelassen, sofern ihre Arbeitsproben nicht den Mangel der für den jeweiligen Studiengang erforderlichen Eignung und Befähigung bereits erkennen lassen; § 6 gilt sinngemäß. Bewerber oder Bewerberinnen, die zur weiteren Prüfung nicht zugelassen werden, erhalten hierüber von dem oder der Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses eine schriftliche oder elektronische Mitteilung.
(5) Die Prüfungstermine werden von dem oder der Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses festgesetzt und dem Bewerber oder der Bewerberin spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.

§ 5 Mündliche/Praktische Prüfung

(1) Die mündliche/praktische Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs über gestalterisch-fachliche Fragen durchgeführt. Dabei erstreckt sie sich insbesondere auf Grundfragen und Zusammenhänge sowie auf fachliche Probleme der malerischen, grafischen, medialen und plastischen/räumlichen Darstellung unter besonderer Berücksichtigung der betreffenden Studiengänge. In den in § 4 Absatz 1 Satz 2 genannten Studiengängen können darüber hinaus fachdidaktische Fragestellungen erörtert werden.
(2) Die mündliche Prüfung dient außerdem der Feststellung des auf den Studiengang bezogenen allgemeinen Bildungsstands des Bewerbers oder der Bewerberin.

§ 6 Feststellung der künstlerisch-gestalterischen Begabung sowie der besonderen künstlerisch-gestalterischen Begabung

(1) Zur Feststellung der künstlerisch-gestalterischen Begabung sowie der besonderen künstlerischen Begabung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative sind in der Vorauswahl und der mündlichen/praktischen Prüfung insbesondere folgende Bewertungskriterien zugrunde zu legen: künstlerisch-gestalterische Entwicklungsfähigkeit, künstlerisch-gestalterische Umsetzungsfähigkeit und künstlerisch-gestalterisches Reflexionsvermögen.
(2) In der Vorauswahl und der mündlichen/praktischen Prüfung ist zur Feststellung der künstlerisch-gestalterischen Begabung von dem jeweiligen Prüfungsausschuss jeder Prüfungsabschnitt zu bewerten und zu einem Gesamtergebnis zusammenzufassen. Dabei legt er folgende Bewertung zugrunde:
-
bestanden
-
nicht bestanden
(3) Über das Ergebnis der Eignungsprüfung ist der Bewerber oder die Bewerberin spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Prüfung durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses schriftlich oder elektronisch zu benachrichtigen.

§ 7 Bescheiderteilung, Abschluss der Verfahren

(1) Bewerber und Bewerberinnen, die zugelassen werden können, erhalten von der Hochschule einen Zulassungsbescheid. In diesem wird eine Frist festgelegt, innerhalb derer die Bewerberin oder der Bewerber schriftlich oder elektronisch zu erklären hat, ob sie oder er den Studienplatz annimmt. Liegt diese Erklärung nicht frist- und formgerecht vor, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen.
(2) Bewerber und Bewerberinnen, die nicht zugelassen werden können, erhalten einen Ablehnungsbescheid. Der Ablehnungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 8 Niederschrift

Über den Verlauf der Vorauswahl und den Verlauf der mündlichen/praktischen Prüfung (§ 1 Abs. 3) ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Mitgliedern des jeweiligen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Sie muss erkennen lassen, worauf sich das Urteil des Prüfungsausschusses stützt. Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.

§ 9 Geltungsdauer der Zulassung

Die Feststellung der Eignung erstreckt sich auf den Studiengang, für den die Prüfung durchgeführt wurde und gilt für die zwei auf die Prüfung folgenden Zulassungstermine.

§ 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Der Kandidat oder die Kandidatin kann die Meldung zur Prüfung zurücknehmen, solange ihm oder ihr die Prüfungstermine noch nicht mitgeteilt worden sind.
(2) Eine Prüfungsleistung gilt als mit »nicht bestanden« bewertet, wenn der Kandidat oder die Kandidatin zu einem Prüfungstermin ohne wichtigen Grund nicht erscheint oder wenn er oder sie nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund von der Prüfung zurücktritt.
(3) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich oder elektronisch angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten oder der Kandidatin kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Wird der Grund als wichtig anerkannt, wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(4) Versucht der Kandidat oder die Kandidatin, das Ergebnis seiner oder ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit »nicht bestanden« bewertet. Ein Kandidat oder eine Kandidatin, der oder die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder der jeweiligen Prüferin oder dem oder der Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit »nicht bestanden« bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Kandidaten oder die Kandidatin von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(5) Der Kandidat oder die Kandidatin kann verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 4 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss innerhalb von zwei Wochen überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten oder der Kandidatin unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(6) Für die Vorauswahl gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass der Bewerber oder die Bewerberin im Falle einer Täuschungshandlung zu der weiteren Prüfung nicht zugelassen wird.

§ 11 Wiederholung

Die Eignungsprüfung kann in der Regel zweimal und nur insgesamt jeweils frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Eine dritte Wiederholung ist in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Rektors oder der Rektorin der Hochschule der Bildenden Künste Saar möglich.

§ 12 Einsicht in die Prüfungsakten

Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten oder der Kandidatin auf Antrag Einsicht in seine oder ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer oder Prüferinnen und in die Prüfungsniederschriften gewährt.

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium an der Hochschule der Bildenden Künste Saar vom 26. November 2010 (Amtsbl. I S. 1454 ) außer Kraft.
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