Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über den Bildungsgang und die Abiturprüfung am Saarland-Kolleg (SK-VO) Vom 17. Juni 2009
Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über den Bildungsgang und die Abiturprüfung am Saarland-Kolleg (SK-VO) Vom 17. Juni 2009
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 250 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über den Bildungsgang und die Abiturprüfung am Saarland-Kolleg (SK-VO) vom 17. Juni 2009 | 01.08.2008 |
Eingangsformel | 01.08.2008 |
Inhaltsverzeichnis | 17.09.2021 |
Abschnitt I - Geltungsbereich | 01.08.2008 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.08.2008 |
Abschnitt II - Allgemeine Bestimmungen | 01.08.2008 |
§ 2 - Grundlagen und Zielsetzungen | 01.08.2019 |
§ 3 - Voraussetzungen für die Aufnahme in das Saarland-Kolleg | 01.08.2008 |
§ 4 - Gesamtqualifikation als Voraussetzung für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife | 01.08.2008 |
§ 5 - Gliederung des Bildungsganges | 01.08.2008 |
§ 6 - Verweildauer im Saarland-Kolleg | 01.08.2008 |
§ 7 - Unterrichtung der Studierenden über die -Regelungen für den Bildungsgang und die Abiturprüfung | 01.08.2008 |
Abschnitt III - Einführungsphase | 01.08.2008 |
§ 8 - Zielsetzung und Gestaltung der Einführungsphase | 01.08.2019 |
§ 9 - Stundentafel | 01.08.2019 |
Abschnitt IV - Hauptphase | 01.08.2008 |
a) - Zulassung zur Hauptphase | 01.08.2008 |
§ 10 - Voraussetzungen für die Zulassung | 01.08.2019 |
§ 11 - Nichtzulassung, Wiederholung der Einführungsphase | 01.08.2019 |
b) - Gestaltung der Hauptphase | 01.08.2008 |
§ 12 - Kurssystem | 01.08.2019 |
§ 13 - Leistungskurse | 01.08.2019 |
§ 14 - Grundkurse | 01.08.2019 |
§ 15 - Seminarfach, besondere Lernleistung | 01.08.2019 |
§ 16 - Kursangebot, Kursfrequenzen; Kooperation mit anderen Bildungseinrichtungen | 01.08.2008 |
c) - Fächerwahl, Teilnahme am Unterricht | 01.08.2008 |
§ 17 - Pflichtfächer | 01.08.2019 |
§ 18 - Verfahren zur Wahl der Fächer | 01.08.2019 |
§ 19 - Teilnahme am Unterricht | 01.08.2008 |
d) - Wiederholung in der Hauptphase | 01.08.2008 |
§ 20 - Freiwilliges Zurücktreten | 01.08.2019 |
§ 21 - Wiederholung von Kursen bei Nichtzulassung zur Abiturprüfung und bei Nichtbestehen der Abiturprüfung | 01.08.2019 |
e) - Zuständigkeiten in der Hauptphase | 01.08.2008 |
§ 22 - Tutor/Tutorin | 01.08.2008 |
§ 23 - Konferenzen | 01.08.2008 |
Abschnitt V - Leistungsfeststellung in der Einführungs- und Hauptphase, Notensystem, Zeugnisse | 01.08.2008 |
§ 24 - Leistungsnachweise | 01.08.2019 |
§ 25 - Notensystem | 01.08.2019 |
§ 26 - Zeugnisse | 01.08.2019 |
Abschnitt VI - Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe | 01.08.2008 |
§ 27 - Schulischer Teil der Fachhochschulreife | 01.08.2019 |
Abschnitt VII - Abiturprüfung | 01.08.2008 |
a) - Allgemeine Bestimmungen | 01.08.2008 |
§ 28 - Zweck und Umfang der Prüfung | 01.08.2019 |
§ 29 - Gliederung, Ort und Zeit der Prüfung | 01.08.2019 |
§ 30 - Teilnahme an der Prüfung; Nachteilsausgleich | 01.08.2017 |
§ 31 - Abiturprüfungskommission | 01.08.2019 |
§ 32 - Prüfungsfachausschüsse | 01.08.2019 |
§ 33 - Einsendung von Prüfungsunterlagen | 01.08.2008 |
§ 34 - Wahl der Prüfungsfächer, Meldung zur Prüfung | 01.08.2019 |
§ 35 - Zulassungsvoraussetzungen, Qualifikation im Kursbereich | 01.08.2019 |
§ 36 - Entscheidung über die Zulassung | 01.08.2008 |
b) - Schriftliche Prüfung, fachpraktische Prüfung | 01.08.2008 |
§ 37 - Gegenstand und Umfang der schriftlichen Prüfung und der fachpraktischen Prüfung | 01.08.2019 |
§ 38 - Bearbeitungszeit, Prüfungsaufgaben | 01.08.2019 |
§ 39 - Auswahl der Prüfungsaufgaben | 01.08.2019 |
§ 40 - Durchführung der schriftlichen Prüfung | 01.08.2019 |
§ 41 - Beurteilung der Prüfungsarbeiten | 01.08.2019 |
§ 42 - Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und ggf. des fachpraktischen Prüfungsteils | 01.08.2019 |
c) - Mündliche Prüfung | 01.08.2008 |
§ 43 - Beantragung einer zusätzlichen mündlichen Prüfung | 01.08.2019 |
§ 44 - Zulassungsvoraussetzungen | 01.08.2008 |
§ 45 - Entscheidung über die Zulassung | 01.08.2019 |
§ 46 - Fächer der mündlichen Prüfung | 01.08.2019 |
§ 47 - Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung | 01.08.2019 |
§ 48 - Vorberatung zur Eröffnung der mündlichen Prüfung | 17.12.2021 |
§ 49 - Durchführung der mündlichen Prüfung | 17.12.2021 |
d) - Abschluss der Prüfung | 01.08.2008 |
§ 50 - Festsetzung der Prüfungsergebnisse in den Prüfungsfächern | 01.08.2019 |
§ 51 - Qualifikation im Abiturbereich | 01.08.2019 |
e) - Gesamtqualifikation, Durchschnittsnote, Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife | 01.08.2008 |
§ 52 - Gesamtqualifikation | 01.08.2019 |
§ 53 - Bekanntgabe der Entscheidungen | 01.08.2019 |
§ 54 - Zeugnis, Latinum | 01.08.2019 |
f) - Besondere Bestimmungen | 01.08.2008 |
§ 55 - Wiederholung der Prüfung | 01.08.2019 |
§ 56 - Täuschungsversuche, Verstöße gegen die Ordnung, Leistungsverweigerung | 17.12.2021 |
§ 57 - Verschwiegenheit | 01.08.2008 |
Abschnitt VIII - Übertritt von Studierenden aus anderen Ländern | 01.08.2008 |
§ 58 - Übertritt von Studierenden aus anderen Ländern | 01.08.2008 |
Abschnitt IX - Schlussvorschriften | 01.08.2008 |
§ 58a - Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit | 17.09.2021 |
§ 59 - Inkrafttreten | 11.12.2015 |
Anlage 1 - Stundentafel der Einführungsphase: | 01.08.2019 |
Anlage 2 | 01.08.2019 |
Anlage 3 | 01.08.2019 |
Anlage 4 | 01.08.2019 |
Anlage 5 - Tabelle zur Festsetzung der Durchschnittsnote (N) aus der Punktzahl des Gesamtergebnisses (Gesamtpunktzahl E) für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe des Saarland-Kollegs (§ 27 Absatz 2) | 01.08.2019 |
Anlage 6 | 01.08.2019 |
Anlage 7 | 01.08.2019 |
Anlage 8 - Tabelle zur Festsetzung eines Prüfungsergebnisses in vierfacher Wertung | 01.08.2019 |
Anlage 9a | 01.08.2019 |
Anlage 9b - Tabelle zur Festsetzung des mit der Allgemeinen Hochschulreife erreichten Niveaus in den fortgeführten Fremdsprachen gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) und Ausweisung auf dem Abiturzeugnis | 01.08.2019 |
Anlage 10 - Tabelle mindestens zu erreichender Anteil an den insgesamt zu erreichenden Bewertungseinheiten oder der Gesamtleistung und erreichte Notenpunkte | 01.08.2019 |
Anlage 11 - Kombinationstafel SK | 01.08.2019 |
Aufgrund des § 3a Absatz 5, des § 6 Absatz 3 und 4 sowie des § 33 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 706), verordnet das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur:
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt I | |
Geltungsbereich | |
§ 1 | Geltungsbereich |
Abschnitt II | |
Allgemeine Bestimmungen | |
§ 2 | Grundlagen und Zielsetzungen |
§ 3 | Voraussetzungen für die Aufnahme in das Saarland-Kolleg |
§ 4 | Gesamtqualifikation als Voraussetzung für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife |
§ 5 | Gliederung des Bildungsganges |
§ 6 | Verweildauer im Saarland-Kolleg |
§ 7 | Unterrichtung der Studierenden über die Regelungen für den Bildungsgang und die Abiturprüfung |
Abschnitt III | |
Einführungsphase | |
§ 8 | Zielsetzung und Gestaltung der Einführungsphase |
§ 9 | Stundentafel |
Abschnitt IV | |
Hauptphase | |
a) Zulassung zur Hauptphase | |
§ 10 | Voraussetzungen für die Zulassung |
§ 11 | Nichtzulassung, Wiederholung der Einführungsphase |
b) Gestaltung der Hauptphase | |
§ 12 | Kurssystem |
§ 13 | Leistungskurse |
§ 14 | Grundkurse |
§ 15 | Seminarfach, besondere Lernleistung |
§ 16 | Kursangebot, Kursfrequenzen; Kooperation mit anderen Bildungseinrichtungen |
c) Fächerwahl, Teilnahme am Unterricht | |
§ 17 | Pflichtfächer |
§ 18 | Verfahren zur Wahl der Fächer |
§ 19 | Teilnahme am Unterricht |
d) Wiederholung in der Hauptphase | |
§ 20 | Freiwilliges Zurücktreten |
§ 21 | Wiederholung von Kursen bei Nichtzulassung zur Abiturprüfung und bei Nichtbestehen der Abiturprüfung |
e) Zuständigkeiten in der Hauptphase | |
§ 22 | Tutor/Tutorin |
§ 23 | Konferenzen |
Abschnitt V | |
Leistungsfeststellung in der Einführungs- und Hauptphase, Notensystem, Zeugnisse | |
§ 24 | Leistungsnachweise |
§ 25 | Notensystem |
§ 26 | Zeugnisse |
Abschnitt VI | |
Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe | |
§ 27 | Schulischer Teil der Fachhochschulreife |
Abschnitt VII | |
Abiturprüfung | |
a)Allgemeine Bestimmungen | |
§ 28 | Zweck und Umfang der Prüfung |
§ 29 | Gliederung, Ort und Zeit der Prüfung |
§ 30 | Teilnahme an der Prüfung; Nachteilsausgleich |
§ 31 | Abiturprüfungskommission |
§ 32 | Prüfungsfachausschüsse |
§ 33 | Einsendung von Prüfungsunterlagen |
§ 34 | Wahl der Prüfungsfächer, Meldung zur Prüfung |
§ 35 | Zulassungsvoraussetzungen, Qualifikation im Kursbereich |
§ 36 | Entscheidung über die Zulassung |
b) Schriftliche Prüfung, fachpraktische Prüfung | |
§ 37 | Gegenstand und Umfang der schriftlichen -Prüfung und der fachpraktischen Prüfung |
§ 38 | Bearbeitungszeit, Prüfungsaufgaben |
§ 39 | Auswahl der Prüfungsaufgaben |
§ 40 | Durchführung der schriftlichen Prüfung |
§ 41 | Beurteilung der Prüfungsarbeiten |
§ 42 | Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und ggf. des fachpraktischen Prüfungsteils |
c) Mündliche Prüfung | |
§ 43 | Beantragung einer zusätzlichen mündlichen Prüfung |
§ 44 | Zulassungsvoraussetzungen |
§ 45 | Entscheidung über die Zulassung |
§ 46 | Fächer der mündlichen Prüfung |
§ 47 | Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung |
§ 48 | Vorberatung zur Eröffnung der mündlichen Prüfung |
§ 49 | Durchführung der mündlichen Prüfung |
d) Abschluss der Prüfung | |
§ 50 | Festsetzung der Prüfungsergebnisse in den Prüfungsfächern |
§ 51 | Qualifikation im Abiturbereich |
e) Gesamtqualifikation, Durchschnittsnote, Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife | |
§ 52 | Gesamtqualifikation |
§ 53 | Bekanntgabe der Entscheidungen |
§ 54 | Zeugnis, Latinum |
f) Besondere Bestimmungen | |
§ 55 | Wiederholung der Prüfung |
§ 56 | Täuschungsversuche, Verstöße gegen die Ordnung, Leistungsverweigerung |
§ 57 | Verschwiegenheit |
Abschnitt VIII | |
Übertritt von Studierenden aus anderen Ländern | |
§ 58 | Übertritt von Studierenden aus anderen Ländern |
Abschnitt IX | |
Schlussvorschriften | |
§ 58a | Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit |
§ 59 | Inkrafttreten |
Abschnitt I Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für das Saarland-Kolleg Saarbrücken (Institut zur Erlangung der Hochschulreife), im Folgenden „Saarland-Kolleg“ genannt.
Abschnitt II Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Grundlagen und Zielsetzungen
(1) Das Saarland-Kolleg führt Erwachsene mit Berufserfahrung, im Folgenden „Studierende“ genannt, zur allgemeinen Hochschulreife.
(2) Auf den Bildungsgang und die Abschlüsse des Saarland-Kollegs finden die Vorschriften der „Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO)“ vom 2. Juli 2007 (Amtsbl. S.1315), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. April 2018 (Amtsbl. I S. 188; 2019 I S. 45), in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung, soweit sich aus den in dieser Verordnung getroffenen Regelungen nichts Abweichendes ergibt. Bei der inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung des Unterrichts sind die Berufserfahrungen der Studierenden angemessen zu berücksichtigen.
§ 3 Voraussetzungen für die Aufnahme in das Saarland-Kolleg
(1) In das Saarland-Kolleg kann aufgenommen werden, wer
- den Mittleren Bildungsabschluss erworben hat und
- eine berufliche Erstausbildung abgeschlossen hat oder eine mindestens zweijährige geregelte Berufstätigkeit nachweisen kann; die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt; eine durch Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann berücksichtigt werden; anerkannt werden können auch Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, des Entwicklungsdienstes, des Freiwilligen Sozialen und des Ökologischen Jahres,
- im Schuljahr der Anmeldung mindestens das 19. Lebensjahr erreicht hat.
Bewerberinnen und Bewerber, die den Mittleren Bildungsabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss nicht nachweisen können, müssen den einjährigen Vorkurs am Abendgymnasium absolvieren und die Versetzung in die dortige Einführungsphase nachweisen.
(2) Die Studierenden sollen während des Besuchs des Saarland-Kollegs nicht berufstätig sein.
§ 4 Gesamtqualifikation als Voraussetzung für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife
Studierenden, die an der Abiturprüfung teilgenommen haben, wird nach Maßgabe des § 52 die allgemeine Hochschulreife zuerkannt, wenn sie Leistungsnachweise in der Hauptphase und in der Abiturprüfung als Teile der Gesamtqualifikation erbringen.
§ 5 Gliederung des Bildungsganges
(1) Der Bildungsgang des Saarland-Kollegs umfasst drei Jahrgangsstufen; er gliedert sich in die einjährige Einführungsphase und in die zweijährige Hauptphase.
(2) Die Hauptphase gliedert sich in vier Schulhalbjahre. In ihrem Verlauf sind die Leistungsnachweise im vorgeschriebenen Umfang zu erbringen, die Voraussetzung für die Zulassung zu der am Ende des vierten Halbjahres stattfindenden schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung sind.
§ 6 Verweildauer im Saarland-Kolleg
Die Dauer des Besuchs des Saarland-Kollegs beträgt für den einzelnen Studierenden/die einzelne Studierende mindestens zweieinhalb und höchstens vier Jahre; die Möglichkeit, eine nicht bestandene Abiturprüfung nach weiterem Besuch des Saarland-Kollegs zu wiederholen, bleibt unberührt. Dies bedeutet:
1.
Studierende, die sich nach höchstens vierjährigem Besuch des Saarland-Kollegs nicht oder nicht fristgerecht zur schriftlichen Abiturprüfung melden oder nach höchstens vierjährigem Besuch des Saarland-Kollegs die Voraussetzungen für die Zulassung zur schriftlichen Abiturprüfung nicht erfüllen, müssen es verlassen; das gleiche gilt, wenn der/die Studierende, der/die die Qualifikation im Abiturbereich nicht erfüllt und das dritte und vierte Halbjahr wiederholt hat, sich nicht oder nicht fristgerecht erneut zur Abiturprüfung meldet. Hiervon abweichend kann die Abiturprüfungskommission die zulässige Verweildauer in besonders begründeten Fällen ausnahmsweise um ein Jahr verlängern, wenn der/die Studierende die Nichterfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nicht zu vertreten hat.
2.
Wird bei einem/einer Studierenden in der Hauptphase bereits vor der Entscheidung über die Zulassung zur Abiturprüfung festgestellt, dass er/sie die Zulassung zur Abiturprüfung innerhalb der zulässigen Verweildauer nicht mehr erreichen kann, so muss er/sie das Saarland-Kolleg verlassen. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für die Entscheidung die Konferenz der Fachlehrkräfte zuständig ist.
§ 7 Unterrichtung der Studierenden über die -Regelungen für den Bildungsgang und die Abiturprüfung
Vor Eintritt in die Hauptphase sind die Studierenden mit den wesentlichen Regelungen dieser Verordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung vertraut zu machen.
Abschnitt III Einführungsphase
§ 8 Zielsetzung und Gestaltung der Einführungsphase
(1) Die Einführungsphase führt in die Lernziele, Lerninhalte und Lernverfahren des Bildungsganges des Saarland-Kollegs unter Berücksichtigung unterschiedlicher Schullaufbahnen ein und legt die Grundlage für die unterrichtliche Arbeit in der Hauptphase. Die Einführungsphase erfüllt somit auch Aufgaben der Kompensation und der Orientierung.
(2) Die Studierenden werden im Klassenverband oder in klassenübergreifenden Lerngruppen unterrichtet.
§ 9 Stundentafel
(1) Für den Unterricht in der Einführungsphase des Saarland-Kollegs gilt die Stundentafel gemäß Anlage 1.
(2) Für die Stundentafel gelten zudem folgende Regelungen:
1.
Die in der Einführungsphase unterrichteten Fächer werden nach schriftlichen und nichtschriftlichen Fächern unterschieden; in schriftlichen Fächern werden Schriftliche Arbeiten geschrieben. Schriftliche Fächer sind: Deutsch, Fremdsprachen (auch in der Einführungsphase neu einsetzende Fremdsprachen) und Mathematik.
2.
In der Einführungsphase sind grundsätzlich zwei Fremdsprachen zu belegen. Diese können zwei fortgeführte Fremdsprachen oder eine fortgeführte und eine neu beginnende Fremdsprache sein. Für Studierende, die vor Eintritt in das Saarland-Kolleg eine zweite Fremdsprache mindestens vier Jahre erlernt haben, kann die Verpflichtung zur Belegung einer zweiten Fremdsprache in der Einführungsphase entfallen.
(3) Studierende, die beim Eintritt in das Saarland-Kolleg eine zweite Fremdsprache nicht bereits mindestens vier Jahre erlernt haben oder in entsprechenden außerschulischen Kursen nachweisen können,
- belegen ihre fortgeführte Fremdsprache in der Hauptphase als Kernfach und Pflichtfremdsprache (§ 17 Absatz 2 Nummer 1) entweder auf dem Niveau eines G-Kurses oder eines L-Kurses und eine mit Beginn der Einführungsphase neu einsetzende Fremdsprache durchgehend mit wöchentlich mindestens 4 Unterrichtsstunden bis zum Ende der Hauptphase als Neigungsfach (G-Kurs) gemäß § 17 Absatz 2 Nummer 3, wobei kein Kurs der Hauptphase mit der Note „ungenügend“ abgeschlossen sein darf, oder
- belegen mit Beginn der Einführungsphase als Kernfach und Pflichtfremdsprache (§ 17 Absatz 2 Nummer 1) eine neu einsetzende Fremdsprache durchgehend mit wöchentlich vier Unterrichtsstunden bis zum Ende der Hauptphase, wobei kein Kurs der Hauptphase mit der Note „ungenügend“ abgeschlossen sein darf und diese neu einsetzende Fremdsprache in der Hauptphase nicht L-Fach sein kann; die fortgeführte Fremdsprache kann am Ende der Einführungsphase abgeschlossen oder als Neigungsfach gemäß § 17 Absatz 2 Nummer 3 weitergeführt werden; Studierende, die die Voraussetzungen der Regelungen zum Unterricht für ausländische Kinder, Jugendliche und Heranwachsende erfüllen, können die Qualifikation in der neu einsetzenden Fremdsprache durch eine entsprechende Feststellungsprüfung in ihrer Herkunftssprache nachweisen, ohne dass sich dadurch die Zahl der in der Hauptphase zu belegenden Stunden verringert. In diesem Fall belegen die Studierenden in der Hauptphase die aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache als Pflichtfremdsprache (§ 17 Absatz 2 Nummer 1) bis zum Ende der Hauptphase entweder auf dem Anforderungsniveau eines Grund- oder eines Leistungskurses
Abschnitt IV Hauptphase
a) Zulassung zur Hauptphase
§ 10 Voraussetzungen für die Zulassung
(1) Zur Hauptphase wird zugelassen, wer die Voraussetzungen des § 11 der Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasiums (ZVO-Gym.) vom 15. Juli 2002 (Amtsbl. S. 1462), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Juni 2017 (Amtsbl. I S. 624), in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.
(2) Beschließt die Konferenz der Fachlehrkräfte im Einvernehmen mit dem Leiter/der Leiterin des Saarland-Kollegs gemäß § 5 Absatz 2 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) vom 10. November 1975 (Amtsbl. S. 1239), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Juni 2011 (Amtsbl. I S. 220), in der jeweils geltenden Fassung, dass ein Studierender/eine Studierende nach Wechsel des Kollegs oder Ausscheiden aus dem Saarland-Kolleg nur nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung zur Hauptphase zugelassen wird, so erstreckt sich diese Prüfung auf die Fächer Deutsch, Mathematik und Pflichtfremdsprache sowie auf das gesellschaftswissenschaftliche und das naturwissenschaftliche Pflichtfach gemäß § 17 Absatz 2 Nummer 2.
§ 11 Nichtzulassung, Wiederholung der Einführungsphase
(1) Erstmalig nicht zugelassene Studierende wiederholen die Einführungsphase. Eine freiwillige Wiederholung der Einführungsphase ist nur bei Vorliegen besonderer, von der/dem Studierenden nicht zu vertretender Gründe möglich und bedarf der Genehmigung durch die Klassenkonferenz.
(2) Studierende, die nach Wiederholung der Einführungsphase erneut nicht zugelassen werden, müssen das Saarland-Kolleg verlassen. Hiervon abweichend kann die Klassenkonferenz ausnahmsweise eine nochmalige Wiederholung gestatten, wenn der/die Studierende die Nichterfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nicht zu vertreten hat; die Entscheidung ist in der Niederschrift zu begründen.
b) Gestaltung der Hauptphase
§ 12 Kurssystem
(1) Der Unterricht in der Hauptphase ist in einem System von Kursen organisiert, die Fächern zugeordnet und grundsätzlich jahrgangsbezogen sind. Die unterrichtenden Lehrkräfte müssen grundsätzlich die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasium und Gemeinschaftsschule) beziehungsweise zum Lehramt an beruflichen Schulen besitzen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
(2) Kurse sind Unterrichtseinheiten eines Faches von der Dauer eines Schulhalbjahres (Kurshalbjahre). Sie bauen als Folgekurse im Rahmen des jeweiligen Lehrplans inhaltlich und methodisch aufeinander auf.
(3) Die Kernfächer Deutsch, Mathematik und die aus der Sekundarstufe I fortgeführten Fremdsprachen sowie die Fächer Biologie, Chemie, Physik, Erdkunde und Politik werden sowohl auf grundlegendem (G-Kurs) als auch erhöhtem Anforderungsniveau (L-Kurs) unterrichtet. Die Fächer Bildende Kunst, Musik, Informatik, Evangelische/ Katholische Religion, Allgemeine Ethik und Sport sowie die in der Einführungsphase neu einsetzende Fremdsprache werden nur auf grundlegendem Anforderungsniveau (G-Kurs) unterrichtet.
(4) In der Hauptphase gibt es keine Versetzungen beziehungsweise Nichtversetzungen.
§ 13 Leistungskurse
(1) Kurse mit erhöhtem Anforderungsniveau (Leistungskurse beziehungsweise L-Kurse) werden mit fünf Wochenstunden unterrichtet; sie vermitteln ein exemplarisch vertieftes wissenschaftspropädeutisches Verständnis und erweiterte Kenntnisse in einem Fach sowie über dessen Standort im Rahmen einer breit angelegten Allgemeinbildung, auch im Hinblick auf Anwendungsmöglichkeiten der Wissenschaften und Künste; sie sichern eine vertiefte und selbständige Beherrschung der fachlichen Arbeitsmittel und -methoden.
(2) Die Teilnahme am L-Kurs schließt die Teilnahme am G-Kurs desselben Fachs aus.
§ 14 Grundkurse
(1) Kurse mit grundlegendem Anforderungsniveau (Grundkurse beziehungsweise G-Kurse) vermitteln grundlegende Kenntnisse und Einsichten in fachspezifische Denk- und Arbeitsweisen. Sie dienen der Grundorientierung in repräsentativen Wissensbereichen und tragen zu einer vertieften Allgemeinbildung und zur Sicherung der allgemeinen Studierfähigkeit bei.
(2) G-Kurse in Deutsch, Mathematik und den Fremdsprachen werden mit vier Wochenstunden, in den naturwissenschaftlichen Pflichtfächern Biologie, Physik und Chemie sowie in den gesellschaftswissenschaftlichen Pflichtfächern Erdkunde und Politik mit drei Wochenstunden sowie in den Pflichtfächern Geschichte, Bildende Kunst, Musik, Evangelische/Katholische Religion und Allgemeine Ethik sowie in den Fächern Wirtschaftslehre, Informatik, Sport und Seminarfach mit zwei Wochenstunden unterrichtet.
(3) Die Schulaufsichtsbehörde kann das Fächerangebot um Fächer, für die Lehrpläne und im Falle von Prüfungsfächern Allgemeine Prüfungsanforderungen vorliegen, erweitern.
§ 15 Seminarfach, besondere Lernleistung
(1) Das Seminarfach dient der Erörterung fachübergreifender und fächerverbindender Problemstellungen und hat eine interdisziplinäre Ausrichtung. Die Einübung verschiedener Arbeitsformen und Methoden sowie unterschiedlicher Verfahren der Präsentation und der Erörterung von Ergebnissen ist besonderes Kennzeichen des Seminarfachs und wird an Inhalten verschiedener Fachgebiete realisiert. Der Unterricht im Seminarfach ist zweistündig. Es kann in jedem Halbjahr höchstens ein Kurs im Seminarfach belegt werden. Wählt ein Studierender/eine Studierende das Seminarfach, so ist die Wahl entweder für ein oder für zwei Schuljahre verpflichtend. Das Seminarfach ist kein Abiturprüfungsfach.
(2) Im Rahmen des Seminarfachs kann der/die Studierende wahlweise eine besondere Lernleistung, die im Umfang einer mindestens zwei Halbjahre umfassenden Arbeit erbracht wird, nachweisen, soweit diese besondere Lernleistung (oder wesentliche Bestandteile davon) noch nicht anderweitig im Rahmen des Saarland-Kollegs angerechnet wurde. Eine besondere Lernleistung kann z. B. ein umfassender Beitrag aus einem vom Saarland geförderten Wettbewerb, eine Jahresarbeit oder das Ergebnis eines umfassenden, auch fachübergreifenden Projektes in Bereichen sein, die schulischen Fächern zugeordnet werden können. Die besondere Lernleistung ist schriftlich zu dokumentieren; in einem Kolloquium stellt der/die Studierende die Ergebnisse der besonderen Lernleistung dar, erläutert sie und antwortet auf Fragen. Bei Arbeiten, an denen mehrere Studierende beteiligt waren, ist die Bewertung der individuellen Leistung erforderlich. Die Note für die besondere Lernleistung kann in genau zwei Halbjahren an die Stelle der Note des Seminarfachs treten.
§ 16 Kursangebot, Kursfrequenzen; Kooperation mit anderen Bildungseinrichtungen
(1) Das Kursangebot und die Einrichtung von Kursen richten sich unter vorrangiger Berücksichtigung der Wünsche der Studierenden grundsätzlich nach den personellen, räumlichen, unterrichtlichen und stundenplanorganisatorischen Möglichkeiten des Saarland-Kollegs sowie nach der zu erwartenden Kursfrequenz.
(2) Das Kursangebot ist in zeitlicher Hinsicht so zu gestalten, dass der Stundenplan des/der einzelnen Studierenden möglichst wenig unterrichtsfreie Zeit enthält.
(3) Das Saarland-Kolleg soll im Rahmen der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten im Sinne eines breiten Fächerangebotes mit dem Wirtschaftswissenschaftlichen Gymnasium und mit weiteren Schulen am Standort, an denen eine gymnasiale Oberstufe eingerichtet ist, kooperieren.
(4) Für die Einrichtung eines Kurses wird als Richtwert der Kursfrequenz die Zahl von 15 bis 25 Teilnehmern/Teilnehmerinnen festgesetzt. Im Rahmen der von der Schulaufsichtsbehörde zugewiesenen Lehrerstunden kann diese Richtzahl unter- beziehungsweise überschritten werden.
c) Fächerwahl, Teilnahme am Unterricht
§ 17 Pflichtfächer
(1) Durch die Pflichtfächer wird gewährleistet, dass der/die Studierende
-
im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld,
-
im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld,
-
im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld
sowie in den keinem Aufgabenfeld zugeordneten Fächern Evangelische Religion/Katholische Religion/Allgemeine Ethik Unterricht im Umfang von insgesamt mindestens 40 Kurshalbjahren und im Durchschnitt der Kurshalbjahre insgesamt mindestens 31 Wochenstunden je Halbjahr erhält. Dabei soll die Wochenstundenzahl von 31 in den ersten beiden Halbjahren nicht unterschritten werden.
(2) In diesem Rahmen und als Grundlage für die gemäß § 35 in die Gesamtqualifikation einzubringenden Kurse ist in den vier Halbjahren der Hauptphase eine durchgehende Belegung als Pflichtfächer wie folgt vorzunehmen:
1.
Jeder/Jede Studierende belegt als Kernfächer Deutsch, Mathematik und eine Fremdsprache (Pflichtfremdsprache). Mindestens eines dieser Fächer ist auf erhöhtem Anforderungsniveau als L-Kurs zu belegen. Das zweite Fach, das auf erhöhtem Anforderungsniveau als L-Kurs belegt wird, ist ein weiteres der Kernfächer oder, sofern das Fach in der Einführungsphase belegt war, ein Fach aus der Gruppe der Fächer Biologie, Chemie, Physik, Erdkunde oder Politik. Dabei kann höchstens eine Fremdsprache als L-Kurs gewählt werden; eine mit Beginn der Einführungsphase neu einsetzende Fremdsprache kann nicht als L-Kurs belegt werden.
2.
Jeder/Jede Studierende belegt zudem durchgehend als G-Kurs, soweit das Fach nicht bereits als L-Kurs belegt ist, das gesellschaftswissenschaftliche Fach Geschichte, eines der naturwissenschaftlichen Fächer Biologie, Chemie oder Physik, eines der Fächer Evangelische Religion/Katholische Religion/Allgemeine Ethik, eines der Fächer Bildende Kunst/Musik sowie eines der Fächer Sport oder Informatik oder das Seminarfach.
3.
Darüber hinaus belegt jeder/jede Studierende zum Erreichen der Mindeststundenzahl Neigungsfächer auf grundlegendem Anforderungsniveau gemäß einer der Kombinationen in der Kombinationstafel (Anlage 11). Dabei dürfen die dort angegebene Anzahl und Stündigkeit der gewählten Neigungsfächer nicht unterschritten werden. Neigungsfach kann grundsätzlich jedes Fach gemäß § 14 Absatz 2 bis 4 aus dem Angebot der Schule sein, für das ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan vorliegt und das der/die Studierende nicht gemäß Nummer 1 oder 2 belegt hat. Die Fächer Evangelische Religion/ Katholische Religion und Allgemeine Ethik können nicht gleichzeitig belegt werden. Zum Erreichen der Mindeststundenzahl kann auch das Seminarfach gemäß § 15 belegt werden. Studierende, die gemäß § 9 Absatz 3 eine in der Einführungsphase neu beginnende Fremdsprache belegen, führen die neu beginnende Fremdsprache bis zum Abschluss des vierten Halbjahres der Hauptphase fort.
(3) Wer am Religionsunterricht nicht teilnimmt, nimmt am Unterricht in Allgemeiner Ethik teil. Wird Allgemeine Ethik nicht angeboten (§ 15 Absatz 1 des Schulordnungsgesetzes), so muss zum Erreichen der erforderlichen Mindeststundenzahl beziehungsweise der erforderlichen Zahl einzubringender Kurse eine entsprechende Zahl von Kursen in einem weiteren Fach belegt werden.
§ 18 Verfahren zur Wahl der Fächer
(1) Um dem Saarland-Kolleg eine an den Wünschen der Studierenden orientierte Planung des Kursangebotes zu ermöglichen, kann das Kolleg den Studierenden die Gelegenheit eröffnen, in einer Vorwahl im Rahmen der Vorgaben des § 17 Wünsche im Hinblick auf ihre spätere verbindliche Fächerwahl (Hauptwahl) zu äußern. Der/Die Studierende erwirbt durch seine/ihre Wahlentscheidung im Rahmen der Vorwahl keinen Anspruch auf Einrichtung eines Kurses in dem jeweils gewählten Fach. Der/Die Studierende kann die in der Vorwahl getroffene Entscheidung bei der Hauptwahl im Rahmen des Kursangebotes des Saarland-Kollegs abändern.
(2) Die Hauptwahl erfolgt vor Eintritt in die Hauptphase. Der Zeitpunkt des Abschlusses der Hauptwahl wird vom Saarland-Kolleg festgelegt.
(3) Nach Abschluss der Hauptwahl ist der/die Studierende an die von ihm/ihr getroffene Wahl der Pflichtfächer in der vorgeschriebenen Belegdauer gebunden; § 20 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung in einen bestimmten Kurs des gewählten Faches.
§ 19 Teilnahme am Unterricht
(1) Für die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht gelten die allgemeinen Vorschriften.
(2) In schwerwiegenden und wiederholten Fällen unentschuldigten Unterrichtsversäumnisses in einem Kurs kann die Konferenz der Fachlehrkräfte die Nichtanrechnung des betreffenden Kurses beschließen, wenn der/die Studierende vorher schriftlich gewarnt worden ist. Vor einer Entscheidung ist ihm/ihr Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Die auf Nichtanrechnung eines Kurses lautende Entscheidung der Konferenz ist dem/der Studierenden mit einer Begründung schriftlich mitzuteilen.
d) Wiederholung in der Hauptphase
§ 20 Freiwilliges Zurücktreten
(1) Der/Die Studierende kann einmal, und zwar zum Ende eines der Halbjahre der Hauptphase, freiwillig zurücktreten, sofern die Zulassung zur Abiturprüfung innerhalb der zulässigen Höchstdauer des Besuches der gymnasialen Oberstufe möglich bleibt. Das Zurücktreten ist von dem/der Studierenden spätestens zwei Wochen nach Ausgabe des Halbjahreszeugnisses zu erklären.
(2) Im Falle des Zurücktretens nimmt der/die Studierende am Unterricht in allen gemäß § 17 zu belegenden Fächern teil; bei einem Zurücktreten nach einem der beiden ersten Halbjahre können diese Fächer neu gewählt werden. Alle im ersten Durchgang erreichten Noten werden annulliert.
(3) Im Falle des freiwilligen Zurücktretens nach dem ersten Halbjahr bedarf es keiner Zulassung zur Hauptphase mehr. Das Jahreszeugnis der Einführungsphase erhält in diesem Falle den Vermerk: „Der/Die Studierende wurde bereits durch Beschluss der Klassenkonferenz vom ... zur Hauptphase zugelassen. Er/Sie besuchte freiwillig noch einmal das zweite Halbjahr der Einführungsphase.“ Die bei der Wiederholung erreichten Noten werden auf dem Jahreszeugnis ausgewiesen. Eine bestandene Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache wird nicht wiederholt.
§ 21 Wiederholung von Kursen bei Nichtzulassung zur Abiturprüfung und bei Nichtbestehen der Abiturprüfung
(1) Ein Studierender/Eine Studierende, bei dem/der bereits im Verlauf der Hauptphase festgestellt wird, dass er/sie die Zulassung zur Abiturprüfung nicht mehr erreichen kann, oder der/die zur Abiturprüfung nicht zugelassen wurde, weil er/sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder sich nicht beziehungsweise nicht fristgerecht zur Prüfung meldete, tritt um eine volle Jahrgangsstufe zurück, sofern durch diese Wiederholung nicht die Verweildauer im Saarland-Kolleg überschritten würde. Er/sie nimmt in allen gemäß § 17 zu belegenden Fächern am Unterricht der nachfolgenden Jahrgangsstufe teil; bei einem Zurücktreten nach einem der ersten beiden Halbjahre können diese Fächer neu gewählt werden. Die Noten des ersten Durchgangs werden annulliert. Über Ausnahmen, die grundsätzlich im Kursangebot der Schule begründet sein müssen, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall. Der Rücktritt erfolgt, falls die Zulassung zur Abiturprüfung nicht mehr ohne Wiederholung möglich ist, unverzüglich nach Ausgabe des Halbjahreszeugnisses, und im Falle der Nichtzulassung zur Abiturprüfung unverzüglich nach deren Mitteilung. Im Falle des Zurücktretens nach dem ersten Halbjahr bedarf es keiner Zulassung zur Hauptphase mehr. Das Jahreszeugnis der Einführungsphase erhält in diesem Fall den Vermerk: „Der/Die Studierende wurde bereits durch Beschluss der Klassenkonferenz vom ... zur Hauptphase zugelassen. Er/Sie wiederholte das zweite Halbjahr der Einführungsphase.“ Die bei der Wiederholung erreichten Noten werden auf dem Jahreszeugnis ausgewiesen. Eine bestandene Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache wird nicht wiederholt.
(2) Ein Studierender/Eine Studierende, der/die die Abiturprüfung nicht bestanden hat, weil er/sie die Zulassungsvoraussetzungen für die mündliche Prüfung oder die Voraussetzungen für die Qualifikation im Abiturbereich nicht erfüllt oder dessen/deren Abiturprüfung als nicht bestanden gilt, nimmt unverzüglich nach Erhalt der Mitteilung über die Nichtzulassung beziehungsweise die Nichterfüllung der Voraussetzungen der Qualifikation im Abiturbereich mindestens in den gemäß § 17 zu belegenden Fächern am Unterricht der nachfolgenden Jahrgangsstufe teil und wiederholt in diesen Fächern das dritte und das vierte Halbjahr, sofern eine Wiederholung der Prüfung zulässig ist. Die Noten des ersten Durchgangs werden annulliert. Über die erneute Zulassung zur Abiturprüfung entscheidet die Abiturprüfungskommission auf der Grundlage der bei der Wiederholung erreichten Noten.
e) Zuständigkeiten in der Hauptphase
§ 22 Tutor/Tutorin
In der Hauptphase obliegt die Einzelberatung der Studierenden sowie die Wahrnehmung jener besonderen pädagogischen und verwaltungstechnischen Aufgaben, die außerhalb des Kurssystems vom Klassenlehrer/von der Klassenlehrerin wahrzunehmen sind, dem Tutor/der Tutorin.
§ 23 Konferenzen
(1) Der Konferenz der Fachlehrkräfte gehören alle Lehrkräfte an, die den Studierenden/die Studierende in dem betreffenden Halbjahr unterrichten.
(2) Der Jahrgangsstufenkonferenz gehören alle Fachlehrkräfte an, die in der betreffenden Jahrgangsstufe unterrichten.
Abschnitt V Leistungsfeststellung in der Einführungs- und Hauptphase, Notensystem, Zeugnisse
§ 24 Leistungsnachweise
(1) Hinsichtlich der Verpflichtung des/der Studierenden zur Mitarbeit im Unterricht und der von ihm/ihr geforderten schriftlichen und mündlichen Leistungsnachweise gelten nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen die allgemeinen Vorschriften.
(2) Das Erreichen der in den Lehrplänen festgelegten Lernziele und Lerninhalte wird in der Einführungsphase durch Klassenarbeiten in den schriftlichen Fächern und schriftliche Überprüfungen in den nichtschriftlichen Fächern, in der Hauptphase außer im Seminarfach durch Kursarbeiten überprüft. Die Anforderungen in den Kursarbeiten berücksichtigen die unterschiedliche Anforderungshöhe eines L- beziehungsweise eines G-Faches.
(3) In der Einführungsphase des Saarland-Kollegs gelten sinngemäß die Vorgaben des Erlasses zur Leistungsbewertung in den Schulen des Saarlandes vom 6. August 2016 (Amtsbl. I S. 526), geändert durch den Erlass vom 8. März 2017 (Amtsbl. I S. 384), in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Für die Hauptphase wird die Anzahl der Kursarbeiten, die nur aus besonderen Gründen mit Zustimmung des Leiters/der Leiterin des Saarland-Kollegs unterschritten werden darf, grundsätzlich wie folgt festgelegt:
-
In den L-Kursen sind in jedem Halbjahr zwei Kursarbeiten zu schreiben.
-
In den G-Kursen - ausgenommen im G-Kurs Sport und im Kurs des Seminarfachs - werden in den ersten drei Halbjahren jeweils zwei Kursarbeiten geschrieben; im vierten Halbjahr wird eine Kursarbeit geschrieben. In zweistündig unterrichteten G-Kursen kann in den ersten drei Halbjahren bei unverändertem Anforderungsniveau jeweils eine Kursarbeit durch eine andere Form des Leistungsnachweises, zum Beispiel durch eine fachpraktische Arbeit, ersetzt werden.
-
Im G-Kurs Sport und im Seminarfach sind Kursarbeiten - in höchstens der oben genannten Anzahl - fakultativ.
Die Arbeitszeit für eine Kursarbeit beträgt grundsätzlich in einem L-Kurs zwei bis höchstens fünf Unterrichtsstunden, in einem G-Kurs eine bis höchstens zwei Unterrichtsstunden. Davon abweichende Vorgaben und Regelungen der Schulaufsichtsbehörde insbesondere in den Lehrplänen und den Allgemeinen Prüfungsordnungen sind zu beachten.
(5) Kursarbeiten werden grundsätzlich angekündigt. Auf eine Ankündigung kann im Einzelfall und im Einvernehmen mit dem Leiter/ der Leiterin des Saarland-Kollegs verzichtet werden, wenn ein solches Vorgehen pädagogisch geboten ist. Die Termine der Kursarbeiten werden den Studierenden jeweils spätestens sieben Kalendertage zuvor bekannt gegeben. Zu Beginn jedes Halbjahres wird den Studierenden ein Plan mit der voraussichtlichen Verteilung der Klausuren auf die Unterrichtswochen bekannt gegeben.
Die Kursarbeiten sind gleichmäßig auf das Schuljahr zu verteilen; ihre Häufung insbesondere vor den Zeugniskonferenzen ist zu vermeiden. An einem Tag darf nur eine Kursarbeit geschrieben werden; im Verlauf einer Woche sollen höchstens drei Kursarbeiten geschrieben werden.
Eine angemessene Zeitvorgabe für das Schreiben der Kursarbeiten soll den Studierenden Gelegenheit geben, Konzept und Reinschrift zu fertigen.
Die Kursarbeiten sind so schnell wie möglich zu korrigieren und spätestens nach drei Schulwochen mit einer Beurteilung zurückzugeben; in begründeten Ausnahmefällen kann die Frist vom Leiter/von der Leiterin des Saarland-Kollegs um eine Woche verlängert werden. Die Korrektur muss Art und Gewicht der Fehler erkennen lassen. Korrekturzeichen und Bewertungsmaßstäbe müssen erläutert werden. Im Fach Deutsch und in allen Kursarbeiten mit thematischer Aufgabenstellung soll eine schriftliche Begründung der Note gegeben werden; bei unter „befriedigend“ lautenden Noten muss dies geschehen. Bei jeder Kursarbeit ist die Verteilung der Noten auf die einzelnen Notenstufen (Notenspiegel) anzugeben.
(6) Bei der Bewertung der schriftlichen Leistungsnachweise führen schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form zu einem Abzug von bis zu 3 Punkten des 15-Punkte-Systems gemäß § 25 Absatz 2 .
(7) Vor der Rückgabe jeder Kursarbeit sind in der Regel der Schulleitung mindestens drei Arbeiten der Studierenden, die das gesamte Leistungsspektrum abbilden, jeweils zusammen mit der Aufgabenstellung, dem Bewertungsmaßstab sowie dem Notenspiegel vorzulegen. Die Schulleitung sorgt für angemessene und einheitliche Maßstäbe in der Bewertung der Kursarbeiten.
(8) Wenn keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Leistungen einzelner Studierender vorhanden ist, kann die Lehrkraft bei diesen die Nachholung einer versäumten Kursarbeit anordnen. Die geltenden Bestimmungen zum Verfahren bei Leistungsverweigerung und in Fällen entschuldigter Schulversäumnisse bleiben unberührt.
(9) Die Anforderungen in den Arbeiten müssen den aufgrund des erteilten Unterrichts zu erwartenden Leistungen und den Anforderungen der Lehrpläne entsprechen. Hat in der Einführungsphase mehr als ein Drittel beziehungsweise in der Hauptphase mehr als die Hälfte der an der schriftlichen Arbeit beziehungsweise Kursarbeit teilnehmenden Studierenden kein ausreichendes Ergebnis, ist zu prüfen, ob die Anforderungen im Sinne des Satzes 1 angemessen sind. Erscheinen die Anforderungen angemessen, ist die Arbeit zu werten. Andernfalls ist die Arbeit zu wiederholen. Die Entscheidung trifft der Leiter/die Leiterin des Saarland-Kollegs nach Anhörung der Fachlehrkraft. Leistungen in der nicht zu wertenden Arbeit sollen zusätzlich zugunsten des/der Studierenden berücksichtigt werden.
§ 25 Notensystem
(1) Für die Bewertung der einzelnen schriftlichen und mündlichen Leistungen sowie die Notengebung in den Zeugnissen und in der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung gelten folgende Notenstufen:
sehr gut | = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; |
gut | = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
befriedigend | = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; |
ausreichend | = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft | = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
ungenügend | = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) Je nach Notentendenz werden diesen Notenstufen Punktzahlen eines 15-Punkte-Systems zugeordnet: der Note „sehr gut“ 15/14/13, der Note „gut“ 12/11/10, der Note „befriedigend“ 9/8/7, der Note „ausreichend“ 6/5/4, der Note „mangelhaft“ 3/2/1 und der Note „ungenügend“ 0 Punkte. Die Punktzahlen von 0 bis 9 werden bei der Bewertung schriftlicher Leistungen, in Zeugnissen, Qualifikationslisten und dergleichen jeweils mit einer vorangestellten 0 geschrieben.
(3) Erfolgt die Bewertung von Leistungen auf der Grundlage von Bewertungseinheiten („Rohpunkte“), so wird die Tabelle in Anlage 10 angewendet. Sofern die Bewertung nicht auf der Grundlage von Bewertungseinheiten erfolgt, dient sie als Orientierung bei der Beurteilung der erbrachten Prüfungsleistung.
§ 26 Zeugnisse
(1) Für die Einführungsphase des Saarland-Kollegs gelten die Bestimmungen der Zeugnis- und Versetzungsordnung für die Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasiums (ZVO-Gym.) in der jeweils geltenden Fassung in entsprechender Form.
(2) Für die Hauptphase gilt § 26 Absatz 2 der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und Abiturprüfung im Saarland.
(3) Wer nach Eintritt in die Hauptphase das Saarland-Kolleg verlässt, ohne die Allgemeine Hochschulreife erworben zu haben, erhält ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 3.
(4) Erscheint nach den Leistungen in der Hauptphase die Zulassung eines/einer Studierenden zur Abiturprüfung gefährdet, so wird im Halbjahreszeugnis darauf hingewiesen. Besteht die Gefahr, dass der/die Studierende wegen Überschreitung der zulässigen Verweildauer das Saarland-Kolleg verlassen muss, so ist hierauf im Zeugnis hinzuweisen.
Sind nach den Sätzen 1 und 2 erforderliche Vermerke unterlassen worden, so kann hieraus kein Recht auf Zulassung zur Abiturprüfung beziehungsweise auf Verbleib am Saarland-Kolleg hergeleitet werden.
(5) Muss ein Studierender/eine Studierende das Saarland-Kolleg verlassen, weil er/sie die zulässige Verweildauer im Saarland-Kolleg überschritten hat oder in der verbleibenden Zeit die Zulassung zur Abiturprüfung nicht mehr erreichen kann, so ist dies im Abgangszeugnis zu vermerken:„Die zulässige Höchstdauer des Besuchs des Saarland-Kollegs ist erreicht”.
(6) Im Übrigen gelten für die Zeugnisse gemäß den Anlagen folgende Regelungen:
1.
Eintragungen dürfen weder radiert noch korrigiert sein, die Möglichkeit nachträglicher Zusätze ist durch entsprechende Schreibweise oder Streichung auszuschließen. Die Zeugnisse sind handschriftlich von dem Leiter/der Leiterin des Saarland-Kollegs und vom Tutor/von der Tutorin oder ihren Stellvertretern/Stellvertreterinnen zu unterzeichnen. Die Verwendung von Faksimile-Stempeln ist unzulässig. Die Zeugnisse tragen das Datum des Ausgabetages. Abgangszeugnisse sind mit dem Siegel des Saarland-Kollegs zu versehen.
2.
Die Zeugnisnoten sind mit der Wortbezeichnung der Notenstufe und der entsprechenden Punktzahl einzutragen. Abweichend hiervon werden im Abgangszeugnis eines/einer Studierenden, der/die das Saarland-Kolleg während der Hauptphase verlässt, sowie in das Zeugnis über den Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife (Anlage 4) nur die Punktzahlen eingetragen.
3.
Bei einem/einer Studierenden, der/die von der Teilnahme an einem Unterrichtsfach befreit war, ist anstelle der Zeugnisnote das Wort „befreit“ einzutragen.
4.
Nimmt der/die Studierende über den jeweiligen Pflicht- und gegebenenfalls Zusatzbereich hinaus an regelmäßigen freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen teil, so wird dies im Zeugnis vermerkt.
5.
In den Halbjahreszeugnissen der Hauptphase ist die Zahl der entschuldigt oder unentschuldigt versäumten Stunden zu vermerken.
6.
Die Zeugnisse der beiden ersten Halbjahre werden an den für die Sekundarstufe I der Schulen im Saarland geltenden Terminen ausgegeben. Die Ausgabetermine für die Zeugnisse der beiden letzten Halbjahre werden jeweils von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt.
7.
Von Abgangszeugnissen ist eine Zweitschrift anzufertigen, die am Saarland-Kolleg aufzubewahren ist.
Abschnitt VI Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe
§ 27 Schulischer Teil der Fachhochschulreife
(1) Wer in der Hauptphase am Unterricht mindestens zweier aufeinander folgender Halbjahre teilgenommen hat und das Saarland-Kolleg verlässt, ohne die Voraussetzungen für den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife erfüllt zu haben, erwirbt unter folgenden Bedingungen den schulischen Teil der Fachhochschulreife:
1.
In die Qualifikation für den schulischen Teil der Fachhochschulreife sind aus zwei unmittelbar aufeinander folgenden Halbjahren je zwei Kurse in den beiden als L-Kurse belegten Fächern und elf Kurse in den als G-Kursen belegten Fächern einzubringen. Unter den einzubringenden Kursen sind jeweils zwei Kurse in Deutsch, in Mathematik, in einer Fremdsprache, die gemäß § 17 Absatz 2 Nummer 1 Pflichtfremdsprache sein kann, in einem in beiden Halbjahren belegten naturwissenschaftlichen Pflichtfach Biologie, Chemie oder Physik und in einem in beiden Halbjahren belegten gesellschaftswissenschaftlichen Pflichtfach Geschichte, Erdkunde oder Politik. Die weiteren einzubringenden Kurse bestimmt der/ die Studierende, wobei in jedem der übrigen Fächer höchstens zwei Kurse eingebracht werden können. Kurse des Seminarfachs können nicht eingebracht werden.
2.
Zwei der einzubringenden L-Kurse und sieben der einzubringenden G-Kurse müssen mindestens mit der Note „ausreichend“ (05 Punkte) abgeschlossen sein. Die Summe der Punktzahlen der einzubringenden L-Kurse muss bei zweifacher Wertung mindestens 40, die der einzubringenden G-Kurse bei einfacher Wertung mindestens 55 betragen. Mit der Note „ungenügend“ abgeschlossene Kurse können nicht eingebracht werden.
Der schulische Teil der Fachhochschulreife wird auch erworben, wenn die Bedingungen zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt waren.
(2) Aus den Ergebnissen der gemäß Absatz 1 einzubringenden Kurse wird als Summe der Punktzahlen der elf G-Kurse und des Doppelten der Punktzahlen der vier L-Kurse die Punktzahl des Gesamtergebnisses (Gesamtpunktzahl) ermittelt. Der Gesamtpunktzahl wird gemäß Anlage 5 eine Durchschnittsnote (N) zugeordnet, die auch im Zeugnis über den Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife ausgewiesen wird.
(3) Das Zeugnis über den Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife wird nach dem Muster der Anlage 4 auf Antrag des/der Studierenden von der Schulaufsichtsbehörde ausgestellt; dem Antrag ist eine beglaubigte Ablichtung der zugrunde liegenden Zeugnisse beizufügen.
Das Zeugnis berechtigt in Verbindung mit dem Nachweis des nach den jeweiligen Bestimmungen berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife zum Studium an einer Fachhochschule im Saarland sowie entsprechend der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der jeweils geltenden Fassung) in den dort genannten Ländern.
Abschnitt VII Abiturprüfung
a) Allgemeine Bestimmungen
§ 28 Zweck und Umfang der Prüfung
(1) Die Abiturprüfung bildet den Abschluss des Bildungsganges des Saarland-Kollegs. Die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife setzt die Teilnahme an der Abiturprüfung voraus. Die Leistungen aus den vier Halbjahren der Hauptphase und die Leistungen in der Abiturprüfung ergeben die für den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife erforderliche Gesamtqualifikation.
(2) Die Abiturprüfung erstreckt sich auf fünf Prüfungsfächer, von denen vier (1. bis 4. Prüfungsfach) schriftlich und eines (5. Prüfungsfach) mündlich geprüft werden. In den schriftlichen Fächern sind zusätzliche mündliche Prüfungen gemäß § 46 Absatz 2 und 3 möglich.
§ 29 Gliederung, Ort und Zeit der Prüfung
(1) Die Prüfung, die nach einheitlichen Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäben landeszentral durchgeführt wird, gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Prüfungsteil. Als Bestandteil der schriftlichen Prüfung kann in den Fächern Musik und Bildende Kunst zusätzlich eine fachpraktische Prüfung abgelegt werden.
(2) Die Prüfung findet einmal im Jahr, und zwar am Ende des vierten Halbjahres statt. Die schriftlichen Prüfungen in den einzelnen Prüfungsfächern und die fachpraktischen Prüfungen werden an den landeszentral geltenden Terminen durchgeführt.
(3) Die Studierenden werden an einem Tag jeweils nur in einem Fach schriftlich geprüft; der Zeitpunkt der Prüfungen wird von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der mündlichen Prüfung.
§ 30 Teilnahme an der Prüfung; Nachteilsausgleich
(1) Tritt ein Studierender/eine Studierende nach Bekanntgabe der Zulassung von der Prüfung zurück, wird er/sie einem/einer Studierenden gleichgestellt, der/die die Prüfung nicht bestanden hat. Das gleiche gilt, wenn ein Studierender/eine Studierende die Prüfung ganz oder teilweise versäumt.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 über das Nichtbestehen der Prüfung findet keine Anwendung, wenn ein Studierender/eine Studierende aus Gründen, die er/sie nachweislich nicht zu vertreten hat (insbesondere Krankheit), verhindert ist, zur Prüfung anzutreten oder bis zu ihrem Abschluss an ihr teilzunehmen. Die Gründe für das Versäumnis hat der/die Studierende unverzüglich nachzuweisen. Wird das Versäumnis mit Krankheit begründet, so kann der/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Ob der/die Studierende die Gründe zu vertreten hat, entscheidet die Abiturprüfungskommission.
Hat er/sie die Gründe nicht zu vertreten, ist ihm/ihr zur Ablegung oder Fortsetzung der schriftlichen beziehungsweise fachpraktischen Prüfung ein besonderer, landeseinheitlich von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzender Termin zu gewähren, der vor dem allgemeinen Termin der mündlichen Prüfung liegt. Studierende, die auch an diesem Termin aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht teilnehmen können, nehmen an der Abiturprüfung des nächsten Schuljahres teil. Versäumt ein Studierender/eine Studierende aus Gründen, die er/sie nicht zu vertreten hat, den mündlichen Teil der Prüfung, so wird ein Nachtermin gewährt.
Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden gewertet. Dem/Der Studierenden ist zu empfehlen, zur Vorbereitung auf die Abiturprüfung am Unterricht in seinen/ihren Prüfungsfächern in der nachfolgenden Jahrgangsstufe teilzunehmen.
(3) Für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs finden die §§ 14 bis 16 der Inklusionsverordnung vom 3. August 2015 (Amtsbl. I S. 540; 2016 I S. 217), geändert durch die Verordnung vom 8. August 2016 (Amtsbl. I S. 656), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 31 Abiturprüfungskommission
Für die Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfung am Saarland-Kolleg wird eine Abiturprüfungskommission gemäß § 31 der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland gebildet.
§ 32 Prüfungsfachausschüsse
(1) Der/Die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission bildet für die Durchführung der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern jeweils einen Prüfungsfachausschuss.
(2) Einem Prüfungsfachausschuss gehören als Mitglieder an:
1.
eine von der Schulaufsichtsbehörde berufene Fachlehrkraft eines Gymnasiums, einer Gemeinschaftsschule oder der gymnasialen Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen eines Berufsbildungszentrums als Fremdprüfer/Fremdprüferin (Zweitprüfer/Zweitprüferin) und Vorsitzender/Vorsitzende,
2.
die jeweilige Fachlehrkraft, die den Studierenden/die Studierende in der abschließenden Jahrgangsstufe unterrichtet hat, als Fachprüfer/Fachprüferin (Erstprüfer/Erstprüferin), im Verhinderungsfalle eine andere Fachlehrkraft grundsätzlich des Saarland-Kollegs,
3.
ein Schriftführer/eine Schriftführerin.
Die Mitglieder des Prüfungsfachausschusses gemäß Satz 1 Nummer 1 bis 3 müssen in dem jeweiligen Fach über die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe verfügen. Über Ausnahmen entscheidet der/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission.
(3) Die Schriftführer/Schriftführerinnen werden von dem Leiter/der Leiterin des Saarland-Kollegs vorgeschlagen. Sie haben nur beratende Stimme.
§ 33 Einsendung von Prüfungsunterlagen
(1) Der Leiter/Die Leiterin des Saarland-Kollegs übersendet der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich nach der Entscheidung der Abiturprüfungskommission über die Zulassung der Studierenden eine Auflistung der Anzahl der an der Prüfung teilnehmenden Studierenden mit der Angabe ihrer jeweiligen Prüfungsfächer.
(2) Nach Abschluss der Abiturprüfung leitet der Vorsitzende/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission die Zweitausfertigung der Qualifikationslisten der Schulaufsichtsbehörde zum dortigen Verbleib zu.
§ 34 Wahl der Prüfungsfächer, Meldung zur Prüfung
(1) Der/Die Studierende wählt seine/ihre fünf Prüfungsfächer (§ 28), davon vier schriftliche Prüfungsfächer und ein mündliches Prüfungsfach, gemäß den folgenden Maßgaben:
Unter den fünf Prüfungsfächern müssen mindestens zwei der drei Kernfächer Mathematik, Deutsch oder Fremdsprache sowie mindestens ein Fach aus jedem der drei Aufgabenfelder gemäß § 17 Absatz 1 sein.
Ein Fach kann nur dann Prüfungsfach sein, wenn Allgemeine Prüfungsanforderungen für das Fach vorliegen und es in der gymnasialen Oberstufe durchgehend belegt war.
Höchstens eines der Prüfungsfächer ist ein zweistündig unterrichtetes Fach. Das zweistündig unterrichtete Fach Sport und das Seminarfach sind keine Prüfungsfächer.
Aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld können höchstens zwei Fächer als Prüfungsfächer benannt werden.
(2) Schriftliche Prüfungsfächer können sein
-
aus dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld die Fächer Deutsch, Fremdsprachen, Bildende Kunst, Musik
-
aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld die Fächer Erdkunde, Geschichte, Politik, das zweistündig unterrichtete Fach Wirtschaftslehre
-
aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld die Fächer Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Informatik
-
die keinem Aufgabenfeld zugeordneten Fächer Evangelische Religion/Katholische Religion, Allgemeine Ethik sowie das Fach Sport.
Unter den schriftlichen Prüfungsfächern sind die beiden als L-Kurs belegten Fächer (1. und 2. Prüfungsfach).
Als weitere schriftliche Prüfungsfächer wählt der/die Studierende aus dem Kreis der auf grundlegendem Anforderungsniveau unterrichteten Fächer mit Ausnahme des zweistündig unterrichteten Fachs Sport und des Seminarfachs sein/ihr 3. und 4. Prüfungsfach unter Beachtung der Maßgaben von Absatz 1.
(3) Weiter benennt der/die Studierende das mündliche Prüfungsfach (5. Prüfungsfach). Mündliches Prüfungsfach kann unter den Maßgaben von Absatz 1 jedes Fach sein, für das Allgemeine Prüfungsanforderungen vorliegen, das nicht bereits als schriftliches Prüfungsfach gewählt und in der gymnasialen Oberstufe durchgehend unterrichtet wurde.
(4) Nach Ausgabe des Zeugnisses des vierten Halbjahres der Hauptphase reicht der/die Studierende auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 5 über den Tutor/die Tutorin beim Vorsitzenden/bei der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission seine/ihre Meldung zur Abiturprüfung ein. Ist die Meldung unvollständig, so hat der/die Studierende sie innerhalb einer von der Abiturprüfungskommission zu setzenden Frist zu ergänzen.
Werden Meldungen nicht fristgerecht eingereicht oder ergänzt, so kann die Zulassung zur Prüfung versagt werden, wenn durch eine nachträgliche Zulassung der organisatorische Ablauf der Prüfung erschwert würde.
(5) Der/Die Studierende weist mit der Meldung nach, dass er/sie die in § 35 geregelten Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllt hat, und benennt seine/ihre Prüfungsfächer.
(6) Ein Studierender/Eine Studierende, der/die bereits einmal nicht zur Prüfung zugelassen wurde oder die Abiturprüfung wiederholt, muss sich zum nächsten Prüfungstermin erneut zur Prüfung melden. Hierbei können das 3., 4. und das 5. Prüfungsfach im Rahmen der Vorgaben neu bestimmt werden, sofern alle übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, über deren Vorliegen erneut entschieden wird.
(7) Ein Studierender/Eine Studierende, der/die sich aus Gründen, die er/sie zu vertreten hat, nicht oder nicht rechtzeitig zur Abiturprüfung meldet, muss gemäß § 21 Absatz 1 um eine Jahrgangsstufe zurücktreten beziehungsweise bei Überschreiten der höchstzulässigen Verweildauer in der Oberstufe die Schule verlassen.
§ 35 Zulassungsvoraussetzungen, Qualifikation im Kursbereich
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist, dass der/die Studierende
1.
in jedem der fünf Prüfungsfächer in der Einführungsphase und in den vier Halbjahren der Hauptphase unterrichtet wurde und in keinem dieser Halbjahre die Note in diesen Fächern „ungenügend“ lautet,
2.
die Qualifikation im Kursbereich gemäß Absatz 2 und 3 erfüllt,
3.
eine zweite Fremdsprache in dem vorgeschriebenen Umfang nachweist und
4.
die zulässige Verweildauer gemäß § 6 nicht überschreitet.
(2) In die Qualifikation im Kursbereich sind die Halbjahresergebnisse von insgesamt 36 Kursen einzubringen, und zwar jeweils der vier Kurse in den fünf Prüfungsfächern gemäß § 34 Absatz 2 und, soweit nicht durch diese Prüfungsfächer abgedeckt,
—
jeweils der vier Kurse in Deutsch, Mathematik und der Pflichtfremdsprache gemäß § 17 Absatz 2 Nummer 1 (hat der/die Studierende durchgehend zwei aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprachen auf dem Niveau eines G-Fachs belegt, entscheidet er/sie, welches die Pflichtfremdsprache sein soll),
—
der vier Kurse des gesellschaftswissenschaftlichen Pflichtfaches gemäß § 17 Absatz 2 Nummer 2 (wurden durchgehend zwei gesellschaftswissenschaftliche Fächer belegt, entscheidet der/die Studierende, welches das Pflichtfach sein soll); hat ein Studierender/eine Studierende keines dieser Fächer als L-Kurs und durchgehend mindestens zwei gesellschaftswissenschaftliche Fächer auf dem Niveau eines G-Kurses belegt, entscheidet er/sie, welches das Pflichtfach sein soll, und sofern eines der Fächer Erdkunde oder Politik als gesellschaftswissenschaftliches Pflichtfach gemäß § 17 Absatz 2 Nummer 2 gewählt wurde, mindestens zweier Kurse des gesellschaftswissenschaftlichen Pflichtfaches Geschichte,
—
der vier Kurse des naturwissenschaftlichen Pflichtfaches gemäß § 17 Absatz 2 Nummer 2 (wurden durchgehend zwei naturwissenschaftliche Fächer belegt, entscheidet der/die Studierende, welches das Pflichtfach sein soll); hat ein Studierender/eine Studierende keines dieser Fächer als L-Kurs und durchgehend mindestens zwei naturwissenschaftliche Fächer auf dem Niveau eines G-Kurses belegt, entscheidet er/sie, welches das Pflichtfach sein soll),
—
mindestens zweier Kurse Bildende Kunst oder zweier Kurse Musik,
—
mindestens zweier Kurse Religion/Allgemeine Ethik.
Studierende, die mit nur einer in der zum Übergang berechtigenden Schulform durchgehend unterrichteten Fremdsprache in das Saarland-Kolleg eingetreten sind und die Qualifikation in einer weiteren Fremdsprache nicht durch eine entsprechende Feststellungsprüfung in ihrer Herkunftssprache nachgewiesen haben, müssen,
—
falls diese Fremdsprache als Kernfach durchgehend bis zum Ende der Hauptphase belegt und eingebracht wird, mindestens zwei Kurse der gemäß § 9 Absatz 3 ab der Einführungsphase neu zu belegenden zweiten Fremdsprache einbringen, wobei keines der übrigen beiden Halbjahre mit der Note „ungenügend“ abgeschlossen sein darf,
—
falls diese Fremdsprache nach der Einführungsphase abgeschlossen wurde und die ab der Einführungsphase neu einsetzende Fremdsprache Pflichtfremdsprache gemäß § 9 Absatz 3 ist, alle vier Halbjahreskurse dieser zweiten Fremdsprache einbringen.
Hat ein Studierender/eine Studierende durchgehend zwei aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprachen auf dem Niveau eines G-Fachs belegt, entscheidet er/sie, welches die Pflichtfremdsprache sein soll.
Außer den gemäß den Sätzen 1 und 2 verpflichtend einzubringenden G-Kursen sind von dem/der Studierenden nach seiner/ihrer Wahl weitere von ihm/ihr belegte Kurse in die Qualifikation im Kursbereich einzubringen, bis die Zahl von 36 einzubringenden Kursen erreicht ist; von einer mit der Einführungsphase neu einsetzenden Fremdsprache können Kurse nur dann in die Qualifikation im Kursbereich eingebracht werden, wenn der/die Studierende in dieser Fremdsprache während der gesamten Einführungs- und Hauptphase unterrichtet wurde.
Mit der Note „ungenügend“ abgeschlossene Kurse können in die Gesamtqualifikation nicht eingebracht werden. Bei Kursen, die wiederholt wurden, können nur die bei der Wiederholung erreichten Kursnoten in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.
(3) Die Qualifikation im Kursbereich ist erfüllt, wenn
- keiner der gemäß Absatz 2 einzubringenden 36 Kurse mit der Note „ungenügend“ abgeschlossen wurde;
- in mindestens 29 der gemäß Absatz 2 einzubringenden 36 Kurse mindestens die Note „ausreichend“ (05 Punkte) erreicht wurde und
- die Punktsumme der gemäß Absatz 2 einzubringenden 36 Kursergebnisse mindestens 180 beträgt. Die Punktzahl der Qualifikation im Kursbereich (§ 52 Absatz 1 Nummer 1) ist die gerundete, mit dem Faktor 40/36 gewichtete Punktsumme der 36 einzubringenden Kursergebnisse.
§ 36 Entscheidung über die Zulassung
(1) Nach Ablauf der Meldefrist entscheidet die Abiturprüfungskommission über die Zulassung zur Prüfung. Erfüllt der/die Studierende die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 35, so ist er/sie zur Prüfung zuzulassen. In allen anderen Fällen kann die Zulassung nicht ausgesprochen werden.
(2) Wer in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland wegen Überschreitung der zulässigen Verweildauer eine Einrichtung des zweiten Bildungsweges verlassen musste, kann nicht zur Prüfung zugelassen werden, auch wenn die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.
(3) Die Entscheidungen der Abiturprüfungskommission über die Zulassung der einzelnen Studierenden werden diesen spätestens am Schultag nach dem Tag der Sitzung der Abiturprüfungskommission durch den Leiter/die Leiterin des Saarland-Kollegs bekanntgegeben. Ist ein Studierender/eine Studierende nicht zur Prüfung zugelassen, so unterrichtet der Leiter/die Leiterin des Saarland-Kollegs ihn/sie unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe.
b) Schriftliche Prüfung, fachpraktische Prüfung
§ 37 Gegenstand und Umfang der schriftlichen Prüfung und der fachpraktischen Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung, ggf. mit fachpraktischem Prüfungsteil, erstreckt sich auf die beiden als L-Kurs belegten Fächer des/der Studierenden (1. und 2. Prüfungsfach) und auf zwei weitere, von dem/der Studierenden nach Maßgabe von § 34 benannte Fächer (3. und 4. Prüfungsfach).
(2) Ist Bildende Kunst oder Musik schriftliches Prüfungsfach, so kann die schriftliche Prüfung nach Maßgabe der Allgemeinen Prüfungsanforderungen in dem jeweiligen Fach einen fachpraktischen Prüfungsteil enthalten.
§ 38 Bearbeitungszeit, Prüfungsaufgaben
Für die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfungsarbeiten gilt § 38 der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland.
§ 39 Auswahl der Prüfungsaufgaben
Für die Auswahl der Aufgaben der schriftlichen Prüfung beziehungsweise der fachpraktischen Prüfungen gilt § 39 der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland.
§ 40 Durchführung der schriftlichen Prüfung
Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung gilt § 40 der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland.
§ 41 Beurteilung der Prüfungsarbeiten
Für die Beurteilung der Prüfungsarbeiten gilt § 41 der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland.
§ 42 Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und ggf. des fachpraktischen Prüfungsteils
Für die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und ggf. des fachpraktischen Prüfungsteils gilt § 42 der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland.
c) Mündliche Prüfung
§ 43 Beantragung einer zusätzlichen mündlichen Prüfung
Unmittelbar nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung, spätestens bis zur Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung benennt der/die Studierende auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 7 das Prüfungsfach, in dem er/sie gemäß § 46 Absatz 2 eine zusätzliche mündliche Prüfung beantragt.
§ 44 Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist, dass auf Grund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung bei unterstellten bestmöglichen Ergebnissen der mündlichen Prüfung die Erfüllung der Voraussetzungen der Qualifikation im Abiturbereich (§ 51) möglich ist.
§ 45 Entscheidung über die Zulassung
(1) Erfüllt der/die Studierende die in § 44 genannten Voraussetzungen, so ist er/sie zur mündlichen Prüfung zuzulassen. In allen anderen Fällen kann die Zulassung nicht ausgesprochen werden; die Abiturprüfung ist dann nicht bestanden.
(2) Die Entscheidungen der Abiturprüfungskommission über die Zulassung der einzelnen Studierenden werden diesen spätestens am Schultag nach dem Tag der Konferenz der Abiturprüfungskommission durch den Leiter/die Leiterin des Saarland-Kollegs bekanntgegeben.
Hat der/die Studierende die Abiturprüfung gemäß Absatz 1 Satz 2 nicht bestanden, so teilt der Leiter/die Leiterin des Saarland-Kollegs ihm/ihr die Entscheidung der Abiturprüfungskommission unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mit.
§ 46 Fächer der mündlichen Prüfung
(1) Wer zur mündlichen Prüfung zugelassen ist, wird mündlich in dem von ihm/ihr gemäß § 34 Absatz 2 benannten 5. Prüfungsfach geprüft.
(2) Der/Die Studierende kann beantragen, über gemäß Absatz 3 festzusetzende mündliche Prüfungen hinaus in höchstens einem weiteren der schriftlich geprüften Fächer auch mündlich geprüft zu werden. Ein Rücktritt von dieser Prüfung nach Durchführung der Konferenz gemäß § 45 führt dazu, dass die Prüfung mit „ungenügend“ bewertet wird.
(3) Unabhängig von Absatz 2 wird der/die Studierende in einem Fach, in dem er/sie bereits schriftlich geprüft wurde, auch mündlich geprüft, wenn sich das Ergebnis der schriftlichen Prüfung um vier oder mehr Punkte der einfachen Wertung von dem Durchschnitt der Punkte unterscheidet, die er/sie in den für die Gesamtqualifikation anzurechnenden Kursen des jeweiligen Prüfungsfaches in den vier Halbjahren der Hauptphase erreicht hat.
§ 47 Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung
(1) Dem/Der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission ist die Zweitausfertigung der Qualifikationslisten rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Prüfung zuzuleiten.
(2) Für die mündliche Prüfung hat der Leiter/die Leiterin des Saarland-Kollegs bereitzuhalten:
1.
die vollständigen Prüfungsunterlagen einschließlich der Meldungen der Studierenden zur Prüfung,
2.
die Niederschriften über die Entscheidungen der Abiturprüfungskommission und den Verlauf der schriftlichen Prüfungen,
3.
die Arbeiten der schriftlichen Prüfungen.
(3) Die für die mündliche Prüfung notwendigen Hilfsmittel müssen in den Prüfungsräumen zur Verfügung stehen.
(4) Der/Die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission legt den Prüfungsplan mit der Reihenfolge der einzelnen Prüfungen fest. Der Prüfungsplan ist den Prüflingen spätestens am Tag vor Beginn der mündlichen Prüfungen bekannt zu geben. Wird eine Änderung des Prüfungsplans notwendig, so kann eine davon betroffene Prüfung nur zu einem späteren als dem geplanten Zeitpunkt stattfinden.
§ 48 Vorberatung zur Eröffnung der mündlichen Prüfung
(1) Zur Eröffnung der mündlichen Prüfung findet unter Leitung des/der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission eine Konferenz statt, an der neben den übrigen Mitgliedern der Abiturprüfungskommission alle an der mündlichen Prüfung mitwirkenden Lehrkräfte teilnehmen.
(2) Der/Die Vorsitzende eröffnet die Konferenz mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Amtsverschwiegenheit. Nach einer Aussprache über die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung gibt der/die Vorsitzende die Zusammensetzung der Prüfungsfachausschüsse sowie den Aufsichtsplan bekannt und legt den Ablauf der Prüfungen dar. Er/Sie weist auf allgemeine Prüfungsgrundsätze gemäß dieser Prüfungsordnung, insbesondere auf die Regelungen über die Durchführung der mündlichen Prüfung (§ 49), hin.
(3) Der/Die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission beauftragt ein Mitglied der Abiturprüfungskommission mit der Anfertigung der allgemeinen Niederschrift über die mündliche Prüfung in ihrer Gesamtheit sowie über die Beratungen und Beschlüsse der Abiturprüfungskommission. Die Niederschrift ist nach Abschluss der Prüfung von den Mitgliedern der Abiturprüfungskommission zu unterzeichnen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen. Näheres regelt die Schulaufsichtsbehörde.
§ 49 Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Bei der mündlichen Prüfung werden die Studierenden von dem zuständigen Prüfungsfachausschuss einzeln geprüft.
(2) Die einzelne Prüfung dauert in der Regel etwa 20 Minuten. Diese Zeit kann um etwa zehn Minuten überschritten werden, wenn der Verlauf der Prüfung innerhalb der vorgesehenen Regelzeit kein eindeutiges Urteil zulässt. Enthält die Prüfung in einem Fach praktische Anteile, so kann die Prüfungszeit nach Maßgabe der Allgemeinen Abiturprüfungsanforderungen in diesem Fach verlängert werden.
(3) Die Aufgaben der mündlichen Prüfung erwachsen aus den Lernzielen und Lerninhalten der Lehrpläne der vier Halbjahre der Hauptphase sowie den jeweils geltenden Allgemeinen Prüfungsanforderungen in den einzelnen Fächern. Der Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben muss die unterschiedliche Anforderungshöhe zwischen L-Kurs und G-Kurs berücksichtigen.
Unbeschadet einer prüfungsdidaktisch erforderlichen Schwerpunktbildung dürfen sich die zu bearbeitenden Aufgaben nicht auf die Sachgebiete eines Kurshalbjahres beschränken. Die mündliche Prüfung darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein.
Die Prüfung ist so durchzuführen, dass der/die Studierende aufzeigen kann, in welchem Maße er/sie über ein sicheres, geordnetes Wissen, Vertrautheit mit den grundlegenden Begriffen und der Arbeitsweise des Prüfungsfaches, Verständnis und Urteilsfähigkeit, selbständiges differenzierendes Denken, Sinn für Zusammenhänge des Fachbereichs und Darstellungsvermögen verfügt und in der Lage ist, eine Aufgabe selbständig zu lösen. Aufgaben, die nur eine rein gedächtnismäßige Wiedergabe erlernten Stoffes verlangen, entsprechen diesen Anforderungen nicht.
(4) In der mündlichen Prüfung wird dem/der Studierenden eine für ihn/sie neue, größere Aufgabe gestellt, die auch aus mehreren zusammenhängenden Teilaufgaben bestehen kann und durch die zur Verfügung stehende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit angemessen begrenzt ist. Sie ist vom Fachprüfer/von der Fachprüferin im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden des Prüfungsfachausschusses zu stellen.
Die Aufgabe (einschließlich der Bearbeitungsunterlagen) ist dem/der Studierenden schriftlich vorzulegen.
Dem/Der Studierenden ist eine angemessene Zeit, in der Regel etwa 30 Minuten, zur Vorbereitung auf die Prüfung zu gewähren. Er/Sie darf sich während dieser Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, auf dem vom Saarland-Kolleg zur Verfügung gestellten Schreibpapier Aufzeichnungen machen, die er/sie als Grundlage für seine/ihre Ausführungen in der mündlichen Prüfung benutzen kann.
(5) In der Prüfung soll der Fachprüfer/die Fachprüferin dem/der Studierenden zunächst Gelegenheit geben, selbständig die vorbereitete Aufgabe in zusammenhängendem Vortrag zu lösen. Ein Ablesen der im Vorbereitungsraum gemachten Aufzeichnungen und eine nicht auf das Thema bezogene Wiedergabe gelernten Wissensstoffes widersprechen dem Zweck der Prüfung. Zwischenfragen sind mit Zustimmung des/der Vorsitzenden des Prüfungsfachausschusses möglich. Der Fachprüfer/Die Fachprüferin knüpft durch ergänzende und vertiefende Fragen an den Vortrag des/der Studierenden an. Das unzusammenhängende Abfragen von Einzelkenntnissen entspricht jedoch nicht dem Sinn der Prüfung. Ist der/die Studierende aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht imstande, die gestellte Aufgabe zu lösen, so kann der Prüfer/die Prüferin ihm/ihr im Prüfungsraum Hilfen geben, die im Protokoll zu vermerken sind. Zeigt sich der/die Studierende trotz der erteilten Hilfe der gestellten Aufgabe nicht gewachsen und sind die Gründe hierfür von ihm/von ihr zu vertreten, so sollen die Prüfer das Maß seiner/ihrer Kenntnisse und seines/ihres Urteilsvermögens in einem Prüfungsgespräch über verschiedene Sachgebiete durch kürzere Aufgabenstellungen feststellen.
In einem zweiten Teil der Prüfung soll das Prüfungsgespräch durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Prüfungsfachausschusses vor allem grundlegende fachliche und gegebenenfalls überfachliche Zusammenhänge, die sich aus der jeweiligen Aufgabe ergeben, sowie weitere Sachgebiete der Allgemeinen Prüfungsanforderungen in dem betreffenden Fach überprüfen.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsfachausschusses wirken bei der Prüfung kollegial zusammen. Der Fremdprüfer/Die Fremdprüferin ist verpflichtet, auf die Gleichmäßigkeit und die Angemessenheit der Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe zu achten. Der/Die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission ist berechtigt, sich in die Prüfung einzuschalten, Prüfungsfragen zu stellen oder die Prüfung zu übernehmen.
(7) Nach Abschluss der Prüfung berät der Prüfungsfachausschuss unter Heranziehung der Niederschrift über die einzelnen Prüfungsleistungen. Die Einbeziehung nicht zum Prüfungsfachausschuss gehörender Lehrkräfte in die Beratungen ist nicht zulässig.
Fach- und Fremdprüfer/Fach- und Fremdprüferin setzen die Note für die mündliche Prüfungsleistung auf Vorschlag des Fachprüfers/der Fachprüferin einvernehmlich fest; der Schriftführer/die Schriftführerin kann hierbei beratend mitwirken. Einigen sie sich nicht, entscheidet nach Anhören des Prüfungsfachausschusses der/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission.
(8) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsfachausschusses zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind der Name des/der Studierenden, der Beginn und das Ende der Prüfung, der Prüfungsverlauf, die Stoffgebiete, denen die Fragen entnommen wurden, sowie Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten und gegebenenfalls Hilfen, die Beratungsergebnisse und die Note der mündlichen Prüfung aufzunehmen. Schriftlich gestellte Aufgaben mit beigegebenen Texten und Bearbeitungsunterlagen sind zusammen mit den Notizen des/der Studierenden der Niederschrift beizufügen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen. Näheres regelt die Schulaufsichtsbehörde.
(9) Mit Zustimmung des/der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission kann neben den übrigen Mitgliedern der Abiturprüfungskommission und den Mitgliedern des Prüfungsfachausschusses eine weitere Lehrkraft beziehungsweise eine Lehrkraft im Vorbereitungsdienst bei der mündlichen Prüfung anwesend sein. Über die Anwesenheit weiterer Lehrkräfte entscheiden der/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission und der Prüfling einvernehmlich.
d) Abschluss der Prüfung
§ 50 Festsetzung der Prüfungsergebnisse in den Prüfungsfächern
(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung werden die Prüfungsergebnisse in den fünf Prüfungsfächern des/der Studierenden durch die Abiturprüfungskommission festgesetzt.
(2) In den Fächern Bildende Kunst und Musik gehen die Ergebnisse der fachpraktischen Prüfung in das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ein.
(3) Wurde der/die Studierende in einem schriftlich geprüften Fach gemäß § 46 Absatz 2 oder 3 auch mündlich geprüft, so wird bei der Festsetzung des Vierfachen des Prüfungsergebnisses in dem betreffenden Fach das Ergebnis der schriftlichen Prüfung zweifach und das der mündlichen Prüfung einfach gewertet. Die Ermittlung der Endnote erfolgt nach der Tabelle gemäß Anlage 8.
§ 51 Qualifikation im Abiturbereich
Die Abiturprüfungskommission stellt gemäß § 51 der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland fest, ob die Voraussetzungen für die Qualifikation im Abiturbereich erfüllt sind.
e) Gesamtqualifikation, Durchschnittsnote, Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife
§ 52 Gesamtqualifikation
(1) Die von der Abiturprüfungskommission festzustellende Gesamtqualifikation errechnet sich als Summe der Punktzahlen der
1.
gemäß § 35 Absatz 3 ermittelten Punktzahl im Kursbereich und der
2.
gemäß § 51 ermittelten Punktzahl im Abiturbereich.
Die Abiturprüfungskommission stellt in der Konferenz gemäß § 51 fest, ob die Allgemeine Hochschulreife zuerkannt wird. Ein Studierender/Eine Studierende erwirbt die Allgemeine Hochschulreife, wenn er/sie
1.
die Bedingungen der Qualifikation im Kursbereich gemäß § 35 Absatz 3 und
2.
die Bedingungen der Qualifikation im Abiturbereich gemäß § 51 erfüllt.
Ein Ausgleich zwischen den beiden Teilbereichen ist nicht möglich.
In allen anderen Fällen kann die Allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt werden.
(2) Die von der Abiturprüfungskommission festzustellende Punktzahl der Gesamtqualifikation (Gesamtpunktzahl E) errechnet sich als Summe der gemäß § 35 Absatz 3 ermittelten Punktzahl der Qualifikation im Kursbereich und der gemäß § 51 ermittelten Punktzahl der Qualifikation im Abiturbereich.
In der Gesamtqualifikation sind höchstens 900 Punkte erreichbar, nämlich 600 Punkte im Kursbereich und 300 Punkte im Abiturbereich.
(3) Die erreichte Gesamtpunktzahl (E) der Gesamtqualifikation wird gemäß Anlage 8 der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland in eine Durchschnittsnote (N) umgerechnet und gemeinsam mit der Durchschnittsnote (N) im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife ausgewiesen.
§ 53 Bekanntgabe der Entscheidungen
(1) Nach den Entscheidungen der Abiturprüfungskommission über die Erfüllung der Voraussetzungen der Qualifikation im Abiturbereich und über die Zuerkennung der Allgemeine Hochschulreife in der Konferenz gemäß § 51 teilt der/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission den Studierenden die sie jeweils betreffenden Beschlüsse mit.
(2) Hat ein Studierender/eine Studierende die Voraussetzungen der Qualifikation im Abiturbereich nicht erfüllt, so gibt ihm/ihr der/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission dies unverzüglich nach der Beschlussfassung durch die Abiturprüfungskommission bekannt.
(3) Eine Bekanntgabe von Ergebnissen in mündlichen Prüfungen sowie von Entscheidungen über die Erfüllung der Voraussetzungen der Qualifikation im Abiturbereich vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt ist nicht zulässig.
§ 54 Zeugnis, Latinum
(1) Ein Studierender/Eine Studierende, dem/der die Allgemeine Hochschulreife zuerkannt worden ist, erhält das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife nach dem Muster der Anlage 10. Das Zeugnis trägt das Datum des letzten Tages der mündlichen Prüfung am Saarland-Kolleg. Es wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission und von dem Leiter/der Leiterin des Saarland-Kollegs unterschrieben und ist mit den Siegeln der Schulaufsichtsbehörde und des Saarland-Kollegs zu versehen. Eine mit dem Zusatz „Zweitschrift“ versehene Zweitschrift des Zeugnisses, die ebenfalls vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission und vom Leiter/von der Leiterin des Saarland-Kollegs unterschrieben und mit den Siegeln der Schulaufsichtsbehörde und des Saarland-Kollegs versehen ist, bleibt bei den Prüfungsunterlagen des Saarland-Kollegs.
(2) Soweit die Voraussetzungen des § 69 der GOS-VO in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind, wird auf dem Zeugnis auch das Latinum ausgewiesen.
(3) Ein Studierender/Eine Studierende, dem/der die Allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt wurde und der/die das Saarland-Kolleg verlässt, erhält ein Abgangszeugnis gemäß § 26 Absatz 3.
f) Besondere Bestimmungen
§ 55 Wiederholung der Prüfung
(1) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 30 Absatz 1 oder des § 56 Absatz 5 als nicht bestanden gilt, kann sie einmal, und zwar frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin wiederholen. Die Wiederholung der Prüfung erstreckt sich auf die gesamte Prüfung und setzt eine Wiederholung der beiden letzten Halbjahre der Hauptphase gemäß § 21 Absatz 2 voraus. Eine Wiederholung von Teilen der Prüfung oder eine Wiederholung in einzelnen Prüfungsfächern ist nicht möglich.
(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung gestatten.
§ 56 Täuschungsversuche, Verstöße gegen die Ordnung, Leistungsverweigerung
(1) Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet oder zu leisten versucht, kann nach der Schwere des jeweiligen Falles
1.
zur Wiederholung der Prüfungsleistung verpflichtet werden oder
2.
für die Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ erhalten oder
3.
von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
Das unerlaubte Mitführen eines elektronischen Gerätes mit Sende-/Empfangsfunktion wie eines Mobiltelefons, Smartphones, einer Smartwatch oder Ähnlichem gilt als Täuschungsversuch. Dies gilt auch dann, wenn das Gerät ausgeschaltet ist.
(2) Wer während der Prüfung erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann verwarnt oder in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(3) Über die Sachverhaltsfeststellungen des/der Aufsichtsführenden über eine Täuschungshandlung, eine dazu geleistete Beihilfe oder einen Ordnungsverstoß ist eine Niederschrift anzufertigen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
(4) Die Entscheidung über das Vorliegen der Tatbestände der Absätze 1 und 2 und über die zu ergreifenden Maßnahmen trifft die Abiturprüfungskommission nach Anhören des/der Studierenden. Bis zur Entscheidung setzt der/die Studierende die Prüfung fort.
(5) Bei Ausschluss von der weiteren Teilnahme gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(6) Wird eine schwerwiegende Täuschungshandlung erst nach Ablauf der Prüfung festgestellt, so kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären und das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife einziehen. Dies gilt jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag der Zeugnisausstellung (§ 54 Absatz 1 Satz 2).
(7) Wird in einem Teil der Prüfung die Leistung verweigert, so ist dieser Teil mit „ungenügend“ zu bewerten.
§ 57 Verschwiegenheit
Wer bei der Vorbereitung oder Durchführung der Prüfung mitwirkt, ist zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
Abschnitt VIII Übertritt von Studierenden aus anderen Ländern
§ 58 Übertritt von Studierenden aus anderen Ländern
(1) Wurde eine nach den Vorschriften des betreffenden Landes in der Bundesrepublik Deutschland erworbene Berechtigung zum Eintritt in ein Kolleg in dem Land, in dem sie erworben wurde, bereits in Anspruch genommen, so wird sie bei einem Wohnsitzwechsel des/der Studierenden ins Saarland nach Maßgabe der in dieser Verordnung getroffenen Regelungen anerkannt.
(2) Wurde eine nach den Vorschriften des betreffenden Landes erworbene Berechtigung zum Eintritt in ein Kolleg von dem/der Studierenden noch nicht in Anspruch genommen, so ist bei einem Wohnsitzwechsel ins Saarland der Eintritt in die Einführungsphase nur nach Maßgabe dieser Verordnung möglich.
Abschnitt IX Schlussvorschriften
§ 58a Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit
Können einzelne Vorschriften dieser Verordnung angesichts eines Gesetzes, aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben und Gesundheit keine Anwendung finden, trifft die Schulaufsichtsbehörde zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen sowie zur Herstellung der Bildungsgerechtigkeit die unmittelbar notwendigen, von dieser Verordnung abweichenden Regelungen durch Verwaltungsvorschrift.
§ 59 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft.
(2) Sie gilt erstmals für Studierende, die zum Schuljahr 2008/09 in die Einführungsphase des Saarland-Kollegs eintreten.
Anlage 1
[§ 9 (1)]
Stundentafel der Einführungsphase:
Schriftliche Fächer | Wochenstunden |
Deutsch | 4 |
Mathematik | 5 +1 |
1. Fremdsprache | 4 |
2. Fremdsprache | 4* |
Nichtschriftliche Fächer | Wochenstunden |
Biologie | 2 |
Chemie | 2 |
Physik | 2 |
Geschichte | 2 |
Erdkunde | 2 |
Sozialkunde | 2 |
Bildende Kunst oder Musik | 2 |
Religion/Allgemeine Ethik | 2 |
34 Wochenstunden |
Fußnoten
*)
In der Einführungsphase kann bei Nachweis einer zweiten Fremdsprache aus Sek I oder einer Feststellungsprüfung auf dem Niveau III (B1 + nach GER) die Belegungsverpflichtung der 2. Fremdsprache entfallen, ohne dass ein Ersatzfach gewählt werden muss.
Anlage 2
[§ 26 (2)]
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Anlage 3
[§ 26 (3)]
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Anlage 4
[§ 27 (3)]
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Anlage 5
[§ 27 (2)]
Tabelle zur Festsetzung der Durchschnittsnote (N) aus der Punktzahl des Gesamtergebnisses (Gesamtpunktzahl
E)
für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe des Saarland-Kollegs (§ 27 Absatz 2)
Die Durchschnittsnote (N) wird nach der Formel N = 5 2/3 - E/57 bestimmt, sofern die Gesamtpunktzahl (
E
) nicht kleiner als 95 ist. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Gesamtpunktzahlen, die größer als 260 sind, werden der Durchschnittsnote 1,0 zugeordnet.
Gesamtpunktzahl | Durchschnittsnote |
285-261 | 1,0 |
260-255 | 1,1 |
254-249 | 1,2 |
248-244 | 1,3 |
243-238 | 1,4 |
237-232 | 1,5 |
231-227 | 1,6 |
226-221 | 1,7 |
220-215 | 1,8 |
214-210 | 1,9 |
209-204 | 2,0 |
203-198 | 2,1 |
197-192 | 2,2 |
191-187 | 2,3 |
186-181 | 2,4 |
180-175 | 2,5 |
174-170 | 2,6 |
169-164 | 2,7 |
163-158 | 2,8 |
157-153 | 2,9 |
152-147 | 3,0 |
146-141 | 3,1 |
140-135 | 3,2 |
134-130 | 3,3 |
129-124 | 3,4 |
123-118 | 3,5 |
117-113 | 3,6 |
112-107 | 3,7 |
106-101 | 3,8 |
100-96 | 3,9 |
95 | 4,0 |
Anlage 6
[§ 34 (1)]
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Anlage 7
[§ 43]
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Anlage 8
[§ 50 (3)]
Tabelle zur Festsetzung eines Prüfungsergebnisses in vierfacher Wertung
Punktzahl schriftliche Prüfung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
0 0 | 0 1 | 0 2 | 0 3 | 0 4 | 0 5 | 0 6 | 0 7 | 0 8 | 0 9 | 1 0 | 1 1 | 1 2 | 1 3 | 1 4 | 1 5 | ||||||||||||||||||||
Punktzahl mündliche Prüfung | 0 0 | 0 0 | 0 3 | 0 5 | 0 8 | 1 1 | 1 3 | 1 6 | 1 9 | 2 1 | 2 4 | 2 7 | 2 9 | 3 2 | 3 5 | 3 7 | 4 0 | Vierfach gewertetes Prüfungsergebnis | |||||||||||||||||
0 1 | 0 1 | 0 4 | 0 7 | 0 9 | 1 2 | 1 5 | 1 7 | 2 0 | 2 3 | 2 5 | 2 8 | 3 1 | 3 3 | 3 6 | 3 9 | 4 1 | |||||||||||||||||||
0 2 | 0 3 | 0 5 | 0 8 | 1 1 | 1 3 | 1 6 | 1 9 | 2 1 | 2 4 | 2 7 | 2 9 | 3 2 | 3 5 | 3 7 | 4 0 | 4 3 | |||||||||||||||||||
0 3 | 0 4 | 0 7 | 0 9 | 1 2 | 1 5 | 1 7 | 2 0 | 2 3 | 2 5 | 2 8 | 3 1 | 3 3 | 3 6 | 3 9 | 4 1 | 4 4 | |||||||||||||||||||
0 4 | 0 5 | 0 8 | 1 1 | 1 3 | 1 6 | 1 9 | 2 1 | 2 4 | 2 7 | 2 9 | 3 2 | 3 5 | 3 7 | 4 0 | 4 3 | 4 5 | |||||||||||||||||||
0 5 | 0 7 | 0 9 | 1 2 | 1 5 | 1 7 | 2 0 | 2 3 | 2 5 | 2 8 | 3 1 | 3 3 | 3 6 | 3 9 | 4 1 | 4 4 | 4 7 | |||||||||||||||||||
0 6 | 0 8 | 1 1 | 1 3 | 1 6 | 1 9 | 2 1 | 2 4 | 2 7 | 2 9 | 3 2 | 3 5 | 3 7 | 4 0 | 4 3 | 4 5 | 4 8 | |||||||||||||||||||
0 7 | 0 9 | 1 2 | 1 5 | 1 7 | 2 0 | 2 3 | 2 5 | 2 8 | 3 1 | 3 3 | 3 6 | 3 9 | 4 1 | 4 4 | 4 7 | 4 9 | |||||||||||||||||||
0 8 | 1 1 | 1 3 | 1 6 | 1 9 | 2 1 | 2 4 | 2 7 | 2 9 | 3 2 | 3 5 | 3 7 | 4 0 | 4 3 | 4 5 | 4 8 | 5 1 | |||||||||||||||||||
0 9 | 1 2 | 1 5 | 1 7 | 2 0 | 2 3 | 2 5 | 2 8 | 3 1 | 3 3 | 3 6 | 3 9 | 4 1 | 4 4 | 4 7 | 4 9 | 5 2 | |||||||||||||||||||
1 0 | 1 3 | 1 6 | 1 9 | 2 1 | 2 4 | 2 7 | 2 9 | 3 2 | 3 5 | 3 7 | 4 0 | 4 3 | 4 5 | 4 8 | 5 1 | 5 3 | |||||||||||||||||||
1 1 | 1 5 | 1 7 | 2 0 | 2 3 | 2 5 | 2 8 | 3 1 | 3 3 | 3 6 | 3 9 | 4 1 | 4 4 | 4 7 | 4 9 | 5 2 | 5 5 | |||||||||||||||||||
1 2 | 1 6 | 1 9 | 2 1 | 2 4 | 2 7 | 2 9 | 3 2 | 3 5 | 3 7 | 4 0 | 4 3 | 4 5 | 4 8 | 5 1 | 5 3 | 5 6 | |||||||||||||||||||
1 3 | 1 7 | 2 0 | 2 3 | 2 5 | 2 8 | 3 1 | 3 3 | 3 6 | 3 9 | 4 1 | 4 4 | 4 7 | 4 9 | 5 2 | 5 5 | 5 7 | |||||||||||||||||||
1 4 | 1 9 | 2 1 | 2 4 | 2 7 | 2 9 | 3 2 | 3 5 | 3 7 | 4 0 | 4 3 | 4 5 | 4 8 | 5 1 | 5 3 | 5 6 | 5 9 | |||||||||||||||||||
1 5 | 2 0 | 2 3 | 2 5 | 2 8 | 3 1 | 3 3 | 3 6 | 3 9 | 4 1 | 4 4 | 4 7 | 4 9 | 5 2 | 5 5 | 5 7 | 6 0 |
Anlage 9a
[§ 54 (1)]
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Anlage 9b
[§ 54 (1)]
Tabelle zur Festsetzung des mit der Allgemeinen Hochschulreife erreichten Niveaus in den fortgeführten Fremdsprachen gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) und Ausweisung auf dem Abiturzeugnis
Sprache | Allgemeine Hochschulreifeaus der Sekundarstufe I fortgeführt (auf grundlegendem oder erhöhtem Anforderungsniveau) |
Englisch | B2/teilweise C1 |
Französisch | B2 |
Spanisch | B2 |
Italienisch | B2 |
Das am Ende der Hauptphase in einer fortgeführten modernen Fremdsprache auf der Grundlage des GER erreichte Niveau wird auf dem Abiturzeugnis ausgewiesen, sofern in den letzten beiden Schulhalbjahren der Hauptphase im Durchschnitt mindestens die Notenstufe „ausreichend“ (05 Punkte) erreicht wurde.
1)
Fußnoten
1)
Die Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972, in der Fassung vom 15. Februar 2018 in der jeweils geltenden Fassung),
Anlage 10
Tabelle mindestens zu erreichender Anteil an den insgesamt zu erreichenden Bewertungseinheiten oder der Gesamtleistung und erreichte Notenpunkte
zu erreichender Anteil an den insgesamt zu erreichenden Bewertungseinheiten oder der Gesamtleistung (in Prozent) | Notenpunkte | Notenstufen |
mindestens 95 % | 15 | |
mindestens 90 % und weniger als 95 % | 14 | sehr gut |
mindestens 85 % und weniger als 90% | 13 | |
mindestens 80 % und weniger als 85 % | 12 | |
mindestens 75 % und weniger als 80 % | 11 | gut |
mindestens 70 % und weniger als 75% | 10 | |
mindestens 65 % und weniger als 70 % | 09 | |
mindestens 60 % und weniger als 65 % | 08 | befriedigend |
mindestens 55 % und weniger als 60% | 07 | |
mindestens 50 % und weniger als 55 % | 06 | |
mindestens 45 % und weniger als 50 % | 05 | ausreichend |
mindestens 40 % und weniger als 45% | 04 | |
mindestens 33 % und weniger als 40 % | 03 | |
mindestens 27 % und weniger als 33 % | 02 | mangelhaft |
mindestens 20 % und weniger als 27 % | 01 | |
weniger als 20 % | 00 | ungenügend |
Anlage 11
Kombinationstafel SK
Nummer | LK1 (5) KernF1 | LK2(5) | GK(4) KernF2 | GK(4) KernF3 | GK(3) NW | Gk(2) Ge | GK(2) RL | GK(4) FS2 | GK(3) NW/GW | GK(3) NW/GW | GK(2) KF | GK(2) SF/In/Sp | Summe WStd | Fächer |
1a | De/FS/Ma | De/FS/Ma | --- | De/FS/Ma | Bi, Ch, Ph | Ge | Re/Rk/Et | --- | NW2, GW2 | NW23, GW23 | BK, Mu | SF, In, Sp | 31 | 10 |
1b | De/FS/Ma | De/FS/Ma | --- | De/FS/Ma | Bi, Ch, Ph | Ge | Re/Rk/Et | FS2 | NW2, GW2 | --- | BK, Mu | SF, In, Sp | 32 | 10 |
2a | De/FS/Ma | Bi, Ch, Ph | De/FS/Ma | De/FS/Ma | --- | Ge | Re/Rk/Et | --- | NW2, GW2 | NW23, GW23 | BK, Mu | SF, In, Sp | 32 | 10 |
2b | De/FS/Ma | Bi, Ch, Ph | De/FS/Ma | De/FS/Ma | --- | Ge | Re/Rk/Et | FS2 | NW2, GW2 | --- | BK, Mu | SF, In, Sp | 33 | 10 |
3a | De/FS/Ma | Ek, Po | De/FS/Ma | De/FS/Ma | Bi, Ch, Ph | Ge | Re/Rk/Et | --- | NW2, GW3 | --- | BK, Mu | SF, In, Sp | 32 | 10 |
3b | De/FS/Ma | Ek, Po | De/FS/Ma | De/FS/Ma | Bi, Ch, Ph | Ge | Re/Rk/Et | FS2 | --- | --- | BK, Mu | SF, In, Sp | 33 | 10 |
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