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DE - Landesrecht Saarland

Wahl- und Bestellungsverordnung nach dem Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetzwahlbestellungsverordnung) Vom 29. Dezember 2016

Wahl- und Bestellungsverordnung nach dem Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetzwahlbestellungsverordnung) Vom 29. Dezember 2016
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 110 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Wahl- und Bestellungsverordnung nach dem Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetzwahlbestellungsverordnung) vom 29. Dezember 201613.01.2017
Eingangsformel13.01.2017
Abschnitt 1 - Anwendungsbereich13.01.2017
§ 1 - Anwendungsbereich13.01.2017
Abschnitt 2 - Frauenbeauftragte und Stellvertretung13.01.2017
§ 2 - Wahlberechtigung13.01.2017
§ 3 - Wählbarkeit13.01.2017
§ 4 - Bestellung des Wahlvorstands13.01.2017
§ 5 - Aufgaben des Wahlvorstands13.01.2017
§ 6 - Wählerinnenverzeichnis17.12.2021
§ 7 - Wahlausschreiben13.01.2017
§ 8 - Wahlvorschläge17.12.2021
§ 9 - Wahlverfahren13.01.2017
§ 10 - Briefwahl17.12.2021
§ 11 - Behandlung der Briefwahlstimmen13.01.2017
§ 12 - Feststellung des Wahlergebnisses17.12.2021
§ 13 - Benachrichtigung der gewählten Bewerberin17.12.2021
§ 14 - Annahme der Wahl17.12.2021
§ 15 - Bekanntgabe der Gewählten und Ernennung17.12.2021
§ 16 - Anfechtung der Wahl13.01.2017
§ 17 - Aufbewahrung der Wahlunterlagen13.01.2017
§ 18 - Auflösung des Wahlvorstands13.01.2017
§ 19 - Bestellung der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertretung13.01.2017
Abschnitt 3 - Gesamtfrauenbeauftragte und Stellvertretung13.01.2017
§ 20 - Anwendbare Vorschriften13.01.2017
§ 21 - Wahlberechtigung17.12.2021
§ 22 - Wählbarkeit13.01.2017
§ 23 - Wahl oder Bestellung der Gesamtfrauenbeauftragten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz, Bestellung ihrer Stellvertretung17.12.2021
§ 24 - Wahlvorschläge; Annahme der Wahl13.01.2017
§ 25 - Bekanntgabe der Gewählten und Ernennung13.01.2017
§ 26 - Bestellung der Gesamtfrauenbeauftragten und ihrer Stellvertretung13.01.2017
Abschnitt 4 - Gemeinsame Frauenbeauftragte der Schulformen und Stellvertretung13.01.2017
§ 27 - Wahl oder Bestellung der gemeinsamen Frauenbeauftragten der Schulformen, Bestellung ihrer Stellvertretung17.12.2021
Abschnitt 5 - Anwendungsbestimmung und Inkrafttreten13.01.2017
§ 28 - Anwendungsbestimmung13.01.2017
§ 29 - Inkrafttreten13.01.2017
Auf Grund des § 22 Absatz 1 Satz 4 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 24. April 1996 (Amtsbl. S. 623), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 376, 456)
,
[1]
und der § 22a Absatz 4 und § 22b Absatz 3 des Landesgleichstellungsgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 4 des Landesgleichstellungsgesetzes, verordnet die Landesregierung:
Fußnoten
[1])
Jetzige Fassung des LGG vgl. BS-Nr. 203-3.

Abschnitt 1 Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Durchführung
1.
der Wahl oder Bestellung
a)
der Frauenbeauftragten nach § 21 Absatz 1, § 22 Absatz 1 bis Absatz 3 Satz 1 bis 4 und Absatz 4 des Landesgleichstellungsgesetzes,
b)
der Gesamtfrauenbeauftragten nach § 22a Absatz 1 und 4 des Landesgleichstellungsgesetzes und
c)
der gemeinsamen Frauenbeauftragten der Schulformen nach § 22b Absatz 1 und 3 des Landesgleichstellungsgesetzes sowie
2.
der Bestellung ihrer jeweiligen Stellvertretungen nach § 22 Absatz 3 Satz 5 bis 7 und Absatz 4 des Landesgleichstellungsgesetzes sowie § 22a Absatz 4 und § 22b Absatz 3 des Landesgleichstellungsgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 22 Absatz 3 Satz 5 bis 7 und Absatz 4 des Landesgleichstellungsgesetzes.

Abschnitt 2 Frauenbeauftragte und Stellvertretung

§ 2 Wahlberechtigung

(1) Berechtigt zur Wahl der Frauenbeauftragten sind alle weiblichen Beschäftigten der Dienststelle, im Schulbereich der jeweiligen Schulform (§ 21 Absatz 1 Satz 3 des Landesgleichstellungsgesetzes), die in das Wählerinnenverzeichnis (§ 6) eingetragen sind.
(2) Wahlberechtigt sind auch teilzeit- und befristet beschäftigte Frauen, minderjährige weibliche Auszubildende sowie Frauen, die am Wahltag nicht länger als sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind. Wer zu einer anderen Dienststelle abgeordnet oder ihr zugewiesen ist oder in ihr im Wege der Personalgestellung Arbeitsleistungen erbringt, wird in ihr wahlberechtigt, sobald er dieser Dienststelle seit drei Monaten angehört. Im selben Zeitpunkt erlischt das Wahlrecht bei der alten Dienststelle.
(3) Wahlberechtigt ist auch, wer einer Personalvertretung angehört oder mit Personalangelegenheiten befasst ist.
(4) Nicht wahlberechtigt ist, wer infolge Richterspruchs das Recht in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen, nicht besitzt.

§ 3 Wählbarkeit

(1) Wählbar für das Amt der Frauenbeauftragten sind alle volljährigen weiblichen Beschäftigten der Dienststelle, im Schulbereich der jeweiligen Schulform, wenn sie der Dienststelle oder der jeweiligen Schulform seit sechs Monaten angehören. Ausgenommen sind Referendarinnen, Studienreferendarinnen, Anwärterinnen, befristet Beschäftigte sowie Beschäftigte, die vom Wahltag an länger als sechs Monate beurlaubt oder zu einer Dienststelle abgeordnet sind.
(2) Wählbar ist auch, wer einer Personalvertretung angehört oder mit Personalangelegenheiten befasst ist.
(3) Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

§ 4 Bestellung des Wahlvorstands

(1) Spätestens drei Monate vor der Wahl der Frauenbeauftragten bestellt die Dienststellenleitung, im Schulbereich das Ministerium für Bildung und Kultur, einen Wahlvorstand aus drei volljährigen Beschäftigten der Dienststelle, im Schulbereich der jeweiligen Schulform, und überträgt einer von diesen Personen den Vorsitz. Für die Wahl der Frauenbeauftragten und die Wahl des Personalrats kann ein gemeinsamer Wahlvorstand bestellt werden; im Schulbereich gilt dies für die Wahl der Frauenbeauftragten und des Hauptpersonalrats der jeweiligen Schulform. Die Vorschriften des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 1989 (Amtsbl. S. 413), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 967),
[2]
bleiben unberührt.
(2) Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl der Frauenbeauftragten der Schulformen kann der jeweilige Wahlvorstand zwei volljährigen Beschäftigten je Dienststelle Aufgaben und Befugnisse des Wahlvorstands gemäß § 9 Absatz 5 und 6 sowie § 5 Absatz 1 Satz 2 übertragen; darüber hinaus werden diese Beschäftigten nicht zu Mitgliedern des Wahlvorstands. Finden an der Dienststelle gleichzeitig Personalratswahlen statt, so sollen die Beschäftigten nach Satz 1 Mitglieder des die Personalratswahlen durchführenden Wahlvorstands sein. Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 sowie § 9 Absatz 2 Satz 5 finden entsprechende Anwendung.
(3) Für jedes Mitglied soll ein Ersatzmitglied bestellt werden. Dieses rückt nach, wenn das Mitglied an der Mitwirkung im Wahlvorstand verhindert ist. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(4) Die Bestellung zum Wahlvorstand und zum Ersatzmitglied erfolgt mit Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten. Die Mitglieder des Wahlvorstands werden für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl von ihren dienstlichen Aufgaben im erforderlichen Umfang entlastet.
Fußnoten
[2])
SPersVG vgl. BS-Nr. 2035-1.

§ 5 Aufgaben des Wahlvorstands

(1) Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie durch. Er kann Beschäftigte der Dienststelle, im Schulbereich Beschäftigte der jeweiligen Schulform, als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe oder bei der Stimmenzählung hinzuziehen. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Die Dienststellenleitung, im Schulbereich das Ministerium für Bildung und Kultur, unterstützt den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere werden die notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt und die erforderlichen Auskünfte erteilt.
(3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung an geeigneter Stelle in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluss des Wahlverfahrens bekannt. Im Schulbereich erfolgt die Bekanntgabe nach Satz 1 in den der jeweiligen Schulform zugehörigen Dienststellen.
(4) Die Sitzungen des Wahlvorstands sind mit Ausnahme der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, nichtöffentlich. Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

§ 6 Wählerinnenverzeichnis

(1) Die Dienststelle, im Schulbereich das Ministerium für Bildung und Kultur, erstellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten weiblichen Beschäftigten mit Familien- und Vornamen in alphabetischer Reihenfolge, bei Namensgleichheit auch Dienststelle, Dienstort, Organisationseinheit und Funktion (Wählerinnen-verzeichnis) und stellt es dem Wahlvorstand zur Verfügung. Sie informiert den Wahlvorstand bis zum Wahltag unverzüglich über Änderungen des Wählerinnenverzeich-nisses.
(2) Der Wahlvorstand gibt das Wählerinnenverzeichnis an dem Tag, an dem das Wahlausschreiben (§ 7) erlassen wird, an geeigneter Stelle in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluss des Wahlverfahrens bekannt. § 5 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Jede Beschäftigte kann innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wählerinnenverzeichnisses bei dem Wahlvorstand Einspruch gegen die Richtigkeit einlegen. Der Einspruch erfolgt schriftlich oder elektronisch und ist zu begründen. Der Wahlvorstand entscheidet unverzüglich über die Einsprüche und berichtigt das Wählerinnenverzeichnis, wenn der Einspruch begründet ist. Er teilt die Entscheidung der Wahlberechtigten, die den Einspruch eingelegt hat, und der Betroffenen unverzüglich mit. Die Entscheidung muss ihr spätestens am Tag vor der Wahl schriftlich oder elektronisch unter Beifügung einer Begründung zugehen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist kann das Wählerinnenverzeichnis nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten oder bei Eintritt oder Ausscheiden einer Wahlberechtigten bis zum Tag vor der Wahl berichtigt oder ergänzt werden.

§ 7 Wahlausschreiben

(1) Spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein von den Mitgliedern unterschriebenes Wahlausschreiben.
(2) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
1.
Ort und Datum seines Erlasses,
2.
Familien- und Vornamen, Dienststelle, Dienstort, Organisationseinheit und Kontaktdaten der Mitglieder des Wahlvorstands und der Ersatzmitglieder,
3.
Voraussetzungen für Wahlberechtigung und Wählbarkeit zur Frauenbeauftragten,
4.
Hinweis, dass nur die weiblichen Beschäftigten wählen können, die in das Wählerinnenverzeichnis aufgenommen sind,
5.
Ort und Zeitraum, an dem das Wählerinnenverzeichnis zur Einsicht ausliegt,
6.
Frist für die Einlegung von Einsprüchen gegen das Wählerinnenverzeichnis und Hinweis auf das Begründungserfordernis,
7.
Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlausschreibens einzureichen, wobei der letzte Tag der Einreichungsfrist anzugeben ist,
8.
Angaben über den Ort, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe durch Aushang bekannt gegeben werden,
9.
Ort, Datum und Zeitpunkt der Stimmabgabe und der Stimmauszählung,
10.
Hinweis, dass im Fall einer Behinderung für die Stimmabgabe eine Vertrauensperson hinzugezogen werden kann, sowie
11.
Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl und darauf, dass die Wahlunterlagen hierfür vollständig und noch vor Abschluss der Stimmabgabe beim Wahlvorstand eingegangen sein müssen.
(3) Der Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben und den Text dieser Rechtsverordnung am Tag seines Erlasses an geeigneter Stelle in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluss des Wahlverfahrens bekannt. § 5 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

§ 8 Wahlvorschläge

(1) Die Wahlberechtigten können innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlausschreibens schriftliche oder elektronische Vorschläge beim Wahlvorstand einreichen, wobei sie sich auch selbst vorschlagen können. Familien- und Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung sowie erforderlichenfalls Dienststelle der Bewerberin sind anzugeben. Dem nicht die eigene Person betreffenden Wahlvorschlag ist die schriftliche oder elektronische Zustimmung der Bewerberin beizufügen. Betrifft der Wahlvorschlag eine Bewerberin, die mit Personalangelegenheiten befasst ist, ist dem Wahlvorschlag die Kopie der schriftlichen oder elektronischen Zusage der Dienststelle beizufügen, dass die Bewerberin im Falle ihrer Wahl mit Wirkung ihrer Ernennung von diesen Tätigkeiten entbunden wird.
(2) Ist nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, hat der Wahlvorstand dies in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben unverzüglich bekanntzugeben. Gleichzeitig fordert er zur erneuten Einreichung von gültigen schriftlichen oder elektronischen Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von einer Woche auf. Zudem weist er darauf hin, dass die Wahl nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird.
(3) Geht auch innerhalb der Nachfrist des Absatzes 2 Satz 2 kein gültiger Wahlvorschlag für das Amt der Frauenbeauftragten ein, teilt der Wahlvorstand dies der Dienststellenleitung, im Schulbereich dem Ministerium für Bildung und Kultur, unverzüglich schriftlich oder elektronisch mit. Er gibt gleichzeitig in der Dienststelle, im Schulbereich in den der jeweiligen Schulform zugehörigen Dienststellen, schriftlich oder elektronisch bekannt, dass eine Wahl nicht stattfindet und ein Bestellungsverfahren nach § 22 Absatz 2 des Landesgleichstellungsgesetzes in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 durchgeführt wird.
(4) Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe gibt der Wahlvorstand die Namen der Bewerberinnen aus den gültigen Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.

§ 9 Wahlverfahren

(1) Jede Wählerin hat eine Stimme.
(2) Ist eine Wählerin auf Grund einer Behinderung in ihrer Stimmabgabe beeinträchtigt, darf sie eine Vertrauensperson mit deren Einverständnis bestimmen, die die Wählerin bei der Stimmabgabe unterstützt. Die Wählerin informiert den Wahlvorstand hierüber und teilt ihm den Namen der Vertrauensperson mit. Die Unterstützung ist beschränkt auf die Erfüllung der Anweisungen der Wählerin zur Stimmabgabe. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Unterstützung erlangt hat. Nicht zur Vertrauensperson bestimmt werden dürfen Bewerberinnen, Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlhelferinnen und Wahlhelfer.
(3) Die Wahl erfolgt durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag. Auf dem Stimmzettel sind die Bewerberinnen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familien- und Vorname, bei Namensgleichheit auch Dienststelle, Dienstort, Organisationseinheit und Funktion aufgeführt. Alle Stimmzettel und Wahlumschläge müssen dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben und sich farblich von denen der Personal-, Gesamtpersonal- und Hauptpersonalratswahlen unterscheiden. Die Wählerinnen kennzeichnen die von ihnen gewählte Bewerberin durch Ankreuzen an der auf dem Stimmzettel vorgesehenen Stelle.
(4) Die Stimmabgabe ist insbesondere ungültig, wenn
1.
mehr als eine Bewerberin angekreuzt ist,
2.
der Stimmzettel mit einem besonderen Merkmal versehen ist, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält,
3.
sich der Wille der Wählerin nicht zweifelsfrei ergibt oder
4.
der Stimmzettel nicht in einem Wahlumschlag abgegeben wurde.
(5) Die Wahl findet in einem Wahlraum statt, in dem die Möglichkeit einer unbeobachteten Abgabe der Stimme besteht. Vor Beginn der Stimmabgabe überprüft der Wahlvorstand, dass die Wahlurne leer ist und verschließt sie dann. Die ausgefüllten Stimmzettel werden im Wahlumschlag in eine verschlossene Wahlurne eingeworfen. Während der Wahl müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein. Sind Wahlhelferinnen und Wahlhelfer bestellt, genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstands und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.
(6) Vor Einwurf des Wahlumschlags in die Wahlurne ist festzustellen, ob die Wählerin im Wählerinnenverzeichnis eingetragen ist. Die Stimmabgabe ist im Wählerinnenverzeichnis zu vermerken.
(7) Bei der Wahl der Frauenbeauftragten der Schulformen tragen die Beschäftigten nach § 4 Absatz 2 Sorge dafür, dass die verschlossene Wahlurne der Dienststelle vor Abschluss der Stimmabgabe dem jeweiligen Wahlvorstand zugeht.

§ 10 Briefwahl

(1) Der Wahlvorstand hat einer Wählerin, die im Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, ihre Stimme persönlich abzugeben, auf schriftliches oder elektronisches Verlangen
1.
das Wahlausschreiben,
2.
die Wahlvorschläge,
3.
den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
4.
eine vorgedruckte, von der Wählerin gegenüber dem Wahlvorstand abzugebende Erklärung, dass sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder im Fall des § 9 Absatz 2 durch eine Vertrauensperson hat kennzeichnen lassen,
5.
einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands, den Namen und die Anschrift der Dienststelle sowie den Vermerk „Briefwahl“ trägt, sowie
6.
ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung der Unterlagen im Wählerinnenverzeichnis zu vermerken.
(2) Die Wählerin gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie
1.
den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in den Wahlumschlag einlegt,
2.
die vorgedruckte Erklärung unter Angabe von Vor- und Familienname in Druckschrift, Ort und Datum unterschreibt,
3.
den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, und die unterschriebene Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.
(3) Der Wahlvorstand kann beschließen, dass die Stimmabgabe ausschließlich durch Briefwahl erfolgt. Für diesen Fall sendet der Wahlvorstand den Wahlberechtigten die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Unterlagen spätestens drei Wochen vor dem Wahltag unaufgefordert zu und vermerkt dies im Wählerinnenverzeichnis.
(4) § 9 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 11 Behandlung der Briefwahlstimmen

(1) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die Briefwahl ordnungsgemäß erfolgt (§ 10), legt der Wahlvorstand die Wahlumschläge nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerinnenverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne.
(2) Freiumschläge, die erst nach Abschluss der Stimmabgabe beim Wahlvorstand eingehen, gelten als verspätet. Verspätet eingehende Freiumschläge nimmt der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Er vernichtet sie einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet, wenn die Wahl bis dahin nicht angefochten worden ist.

§ 12 Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe nimmt der Wahlvorstand die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Wahlergebnis fest.
(2) Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei nur einer Bewerberin ist diese gewählt, wenn sie mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat.
(3) Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis eine Niederschrift, die von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Fertigung und Unterzeichnung der Niederschrift können schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die Niederschrift muss die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, die auf jede Bewerberin entfallenen gültigen Stimmen sowie den Namen der gewählten oder durch Los ermittelten Bewerberin enthalten.

§ 13 Benachrichtigung der gewählten Bewerberin

Der Wahlvorstand benachrichtigt alle Bewerberinnen unverzüglich schriftlich oder elektronisch gegen Empfangsbestätigung über das Wahlergebnis. Der Benachrichtigung der Gewählten ist ein Hinweis auf das Verfahren zur Annahme der Wahl und die Folgen einer Nichtannahme (§ 14) beizufügen.

§ 14 Annahme der Wahl

(1) Die Wahl gilt als angenommen, wenn die Gewählte dem Wahlvorstand nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung über das Wahlergebnis erklärt, dass sie die Wahl ablehnt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Gewählte einer Personalvertretung angehört oder mit Personalangelegenheiten befasst ist. In diesem Fall ist die Wahl angenommen, wenn die Gewählte dem Wahlvorstand innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung über das Wahlergebnis schriftlich oder elektronisch erklärt, dass sie die Wahl annimmt. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn ihr beigefügt ist:
1.
die Kopie einer Erklärung der Gewählten an die Personalvertretung darüber, dass sie die Mitgliedschaft in der Personalvertretung mit Wirkung ihrer Ernennung niederlegt, oder
2.
die Kopie der schriftlichen oder elektronischen Zusage der Dienststelle nach § 8 Absatz 1 Satz 4, dass die Bewerberin im Falle ihrer Wahl mit Wirkung ihrer Ernennung von der Befassung mit Personalangelegenheiten entbunden wird.
(3) Lehnt die Gewählte die Wahl ab oder nimmt sie die Wahl in den Fällen des Absatzes 2 nicht frist- und formgerecht ausdrücklich an, tritt an ihre Stelle die Kandidatin mit der nächsthöheren Stimmenzahl. Die Absätze 1 und 2 gelten für diese entsprechend. Ist keine weitere Kandidatin verfügbar, teilt der Wahlvorstand dies der Dienststellenleitung, im Schulbereich dem Ministerium für Bildung und Kultur, unverzüglich schriftlich oder elektronisch mit. Er gibt gleichzeitig in der Dienststelle, im Schulbereich in den der jeweiligen Schulform zugehörigen Dienststellen, schriftlich oder elektronisch bekannt, dass ein Bestellungsverfahren nach § 22 Absatz 2 des Landesgleichstellungsgesetzes in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 durchgeführt wird.

§ 15 Bekanntgabe der Gewählten und Ernennung

(1) Sobald die Wahl angenommen ist, teilt der Wahlvorstand den Namen der Gewählten der Dienststellenleitung unverzüglich schriftlich oder elektronisch mit. Bei der Wahl der Frauenbeauftragten der Schulformen erfolgt die Mitteilung nach Satz 1 an das Ministerium für Bildung und Kultur. Gleichzeitig gibt der Wahlvorstand den Namen der Gewählten an geeigneter Stelle in der Dienststelle durch einen zweiwöchigen Aushang bekannt. § 5 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Dienststellenleitung ernennt die Gewählte zur Frauenbeauftragten. Im Schulbereich ernennt das Ministerium für Bildung und Kultur die Gewählten zur Frauenbeauftragten der jeweiligen Schulform. Die ernannte Frauenbeauftragte unterbreitet der Dienststellenleitung, im Schulbereich dem Ministerium für Bildung und Kultur, unverzüglich nach ihrer Ernennung einen Vorschlag für ihre Stellvertretung im Sinne des § 22 Absatz 3 Satz 5 oder 7 des Landesgleichstellungsgesetzes.

§ 16 Anfechtung der Wahl

(1) Die Wahl kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl verstoßen worden und der Verstoß nicht berichtigt worden ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Anfechtungsberechtigt ist eine Gruppe von mindestens drei Wahlberechtigten sowie die Dienststellenleitung, bei der Wahl der Frauenbeauftragten der Schulformen eine Gruppe von mindestens drei Wahlberechtigten sowie die Dienststellenleitung des Ministeriums für Bildung und Kultur.
(3) Die Anfechtung muss vor dem Verwaltungsgericht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen.
(4) Bis zur Rechtskraft der Entscheidung führen die gewählte Frauenbeauftragte und ihre Stellvertretung ihre Ämter fort.
(5) Ist die Wahl der Frauenbeauftragten durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt, gilt § 19 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3.

§ 17 Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Frauenbeauftragte bewahrt die Wahlunterlagen mindestens bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerin und deren Stellvertretung in der Dienststelle auf; die Frauenbeauftragte der jeweiligen Schulform bewahrt die Wahlunterlagen im Ministerium für Bildung und Kultur auf.

§ 18 Auflösung des Wahlvorstands

Die Amtszeit des Wahlvorstands endet
1.
mit Ablauf der Anfechtungsfrist nach § 16 Absatz 3,
2.
im Fall einer Anfechtung mit dem rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens oder
3.
mit Bekanntgabe, dass im Fall des § 8 Absatz 3 Satz 2 eine Bestellung der Frauenbeauftragten erfolgt.

§ 19 Bestellung der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertretung

(1) Die Dienststellenleitung, im Schulbereich das Ministerium für Bildung und Kultur, bestellt aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten für den Zeitraum bis zur nächsten regelmäßigen Wahl unverzüglich eine Frauenbeauftragte, wenn
1.
nach § 4 kein Wahlvorstand bestellt werden kann,
2.
sich für die Wahl der Frauenbeauftragten auch nach Ablauf der Nachfrist nach § 8 Absatz 2 Satz 2 keine Kandidatin findet,
3.
im Fall des § 14 Absatz 3 nach der Wahl keine weitere Kandidatin verfügbar ist,
4.
die Wahl durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wird,
5.
die Frauenbeauftragte vorzeitig aus ihrem Amt ausscheidet oder
6.
die Frauenbeauftragte nicht nur vorübergehend verhindert ist, ihr Amt auszuüben.
(2) Die Dienststellenleitung, im Schulbereich das Ministerium für Bildung und Kultur, bestellt aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten für den Zeitraum bis zur nächsten regelmäßigen Wahl eine Stellvertretung unverzüglich
1.
auf Vorschlag der ernannten Frauenbeauftragten nach § 15 Absatz 2 Satz 2,
2.
nach Bestellung und auf Vorschlag der bestellten Frauenbeauftragten in den Fällen des § 19 Absatz 1,
3.
auf Vorschlag der Frauenbeauftragten, wenn die Stellvertretung vorzeitig aus ihrem Amt ausscheidet, oder
4.
auf Vorschlag der Frauenbeauftragten, wenn die Stellvertretung nicht nur vorübergehend verhindert ist, ihr Amt auszuüben.
(3) Für die Bestellung bedarf es der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten.
(4) Eine Verhinderung ist nicht nur vorübergehend, wenn das Amt insbesondere aufgrund krankheitsbedingter Arbeits- oder Dienstunfähigkeit für mehr als sechs Monate ununterbrochen nicht ausgeübt werden konnte.

Abschnitt 3 Gesamtfrauenbeauftragte und Stellvertretung

§ 20 Anwendbare Vorschriften

Für die Wahl oder Bestellung der Gesamtfrauenbeauftragten sowie die Bestellung ihrer Stellvertretung gelten die Vorschriften des Abschnitts 2 entsprechend, soweit in den §§ 21 bis 26 nichts Abweichendes geregelt ist.

§ 21 Wahlberechtigung

(1) Die obersten Landesbehörden im Sinne des § 22a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 des Landesgleichstellungsgesetzes entscheiden spätestens drei Monate vor der Wahl, ob für ihren Geschäftsbereich eine Gesamtfrauenbeauftragte gewählt werden soll und wenn ja, ob
1.
alle in ihrem Geschäftsbereich amtierenden Frauenbeauftragten und die amtierende Gesamtfrauenbeauftragte oder
2.
alle weiblichen Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 bis 4 erfüllen,
zur Wahl der Gesamtfrauenbeauftragten berechtigt sind.
Ist im Falle des Satzes 1 Nummer 1 eine Frauenbeauftragte oder die Gesamtfrauenbeauftragte am Wahltag verhindert, ist ihre jeweilige Stellvertretung wahlberechtigt.
(2) Die obersten Landesbehörden geben diese Entscheidung in ihrem Geschäftsbereich unverzüglich schriftlich oder elektronisch bekannt.
(3) Um wahlberechtigt zu sein, hat im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 eine Eintragung in das Wählerinnenverzeichnis (§ 6) zu erfolgen.

§ 22 Wählbarkeit

(1) Bei den obersten Landesbehörden im Sinne des § 22a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 des Landesgleichstellungsgesetzes kann aus dem Kreis aller in ihrem Geschäftsbereich amtierenden Frauenbeauftragten und amtierenden Gesamtfrauenbeauftragten, die jeweils die Voraussetzungen des § 3 erfüllen, eine Gesamtfrauenbeauftragte gewählt werden.
(2) Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Finanzen und Europa kann für die dienststellenübergreifenden Angelegenheiten der Finanzämter eine Gesamtfrauenbeauftragte gewählt werden.

§ 23 Wahl oder Bestellung der Gesamtfrauenbeauftragten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz, Bestellung ihrer Stellvertretung

(1) Im Falle des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können die Frauenbeauftragten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz unverzüglich nach ihrer Ernennung und die amtierende Gesamtfrauenbeauftragte, die jeweils die Voraussetzungen des § 3 erfüllen, im Rahmen einer gemeinsamen Zusammenkunft aus ihrem Kreis eine Gesamtfrauenbeauftragte für ihren Geschäftsbereich wählen. Im Falle der erstmaligen Wahl einer Gesamtfrauenbeauftragten lädt die Frauenbeauftragte des Ministeriums der Justiz zu dieser Zusammenkunft ein. Bei den darauffolgenden Wahlen lädt die amtierende Gesamtfrauenbeauftragte zu dieser Zusammenkunft ein.
(2) Zur Durchführung der Wahl bestimmen die Frauenbeauftragten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz und die noch amtierende Gesamtfrauenbeauftragte aus ihrem Kreis einen Wahlvorstand aus zwei Personen, hierunter eine Vorsitzende. Die Wahlvorschläge sind unter Zustimmung der jeweiligen Bewerberin beim Wahlvorstand einzureichen.
(3) Das Wahlverfahren richtet sich nach § 9.
(4) Die Feststellung des Wahlergebnisses richtet sich nach § 12 Absatz 1 und 2. Nach Feststellung des Wahlergebnisses hat die Gewählte gegenüber dem Wahlvorstand zu erklären, ob sie die Wahl annimmt.
(5) Sobald die Wahl angenommen ist, gibt der Wahlvorstand der Frauenbeauftragten des Ministeriums der Justiz, den örtlichen Frauenbeauftragten sowie der noch amtierenden Gesamtfrauenbeauftragten den Namen der Gewählten bekannt und teilt ihn unverzüglich der Dienststellenleitung des Ministeriums der Justiz mit.
(6) Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis des Wahlverfahrens eine Niederschrift an, die von der Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Fertigung und Unterzeichnung der Niederschrift können schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die Niederschrift muss neben den Angaben nach § 12 Absatz 3 Satz 2 auch Angaben zu den eingereichten Wahlvorschlägen sowie zur Annahme der Wahl enthalten.
(7) Im Übrigen gelten § 14 Absatz 3 sowie die §§ 15 bis 19 mit Ausnahme der § 15 Absatz 1, § 18 Nummer 3 und § 19 Absatz 1 Nummer 2 entsprechend.

§ 24 Wahlvorschläge; Annahme der Wahl

§ 8 Absatz 3 Satz 1 und § 14 Absatz 3 Satz 3 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass der Wahlvorstand das Fehlen eines gültigen Wahlvorschlags oder die Nichtverfügbarkeit einer weiteren Kandidatin der obersten Landesbehörde im Sinne des § 22a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 des Landesgleichstellungsgesetzes mitteilt.

§ 25 Bekanntgabe der Gewählten und Ernennung

§ 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Wahlvorstand nach der Annahme der Wahl den Namen der Gewählten der obersten Landesbehörde im Sinne des § 22a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 des Landesgleichstellungsgesetzes mitteilt und diese statt der Dienststellenleitung für die Ernennung der Gesamtfrauenbeauftragten, für die ressortweite Bekanntgabe des Wahlergebnisses und für die Empfangnahme des Vorschlags für die Stellvertretung zuständig ist.

§ 26 Bestellung der Gesamtfrauenbeauftragten und ihrer Stellvertretung

Für die Bestellung der Gesamtfrauenbeauftragten und ihrer Stellvertretung gilt § 19 mit der Maßgabe entsprechend, dass statt der Dienststellenleitung die oberste Landesbehörde im Sinne des § 22a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 des Landesgleichstellungsgesetzes zuständig ist.

Abschnitt 4 Gemeinsame Frauenbeauftragte der Schulformen und Stellvertretung

§ 27 Wahl oder Bestellung der gemeinsamen Frauenbeauftragten der Schulformen, Bestellung ihrer Stellvertretung

(1) Unverzüglich nach ihrer Ernennung können die Frauenbeauftragten der Schulformen im Rahmen einer gemeinsamen Zusammenkunft aus ihrem Kreis eine gemeinsame Frauenbeauftragte der Schulformen wählen.
(2) Zur Durchführung dieser Wahl bestimmen die Frauenbeauftragten der Schulformen aus ihrem Kreis einen Wahlvorstand aus zwei Personen, hierunter eine Vorsitzende. Die Wahlvorschläge sind unter Zustimmung der jeweiligen Bewerberin beim Wahlvorstand einzureichen.
(3) Das Wahlverfahren richtet sich nach § 9; § 9 Absatz 6 und 7 findet keine Anwendung.
(4) Die Feststellung des Wahlergebnisses richtet sich nach § 12 Absatz 1 und 2. Nach Feststellung des Wahlergebnisses hat die Gewählte gegenüber dem Wahlvorstand zu erklären, ob sie die Wahl annimmt.
(5) Sobald die Wahl angenommen ist, gibt der Wahlvorstand den Frauenbeauftragten der Schulformen den Namen der Gewählten bekannt und teilt ihn unverzüglich dem Ministerium für Bildung und Kultur schriftlich oder elektronisch mit.
(6) Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis des Wahlverfahrens eine Niederschrift an, die von der Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Fertigung und Unterzeichnung der Niederschrift können schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die Niederschrift muss neben den Angaben nach § 12 Absatz 3 Satz 2 auch Angaben zu den eingereichten Wahlvorschlägen sowie zur Annahme der Wahl enthalten.
(7) Im Übrigen gelten § 14 Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie die §§ 15 bis 19 mit Ausnahme der § 15 Absatz 1, § 18 Nummer 3 und § 19 Absatz 1 Nummer 2 entsprechend.

Abschnitt 5 Anwendungsbestimmung und Inkrafttreten

§ 28 Anwendungsbestimmung

(1) Bei der erstmaligen Wahl der Frauenbeauftragten nach Inkrafttreten dieser Verordnung kann der Wahlvorstand abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 spätestens zwei Wochen vor der Wahl bestellt werden.
(2) Die erstmalige Wahl der Gesamtfrauenbeauftragten nach Inkrafttreten dieser Verordnung kann bereits vor der nächstfolgenden Wahl der Frauenbeauftragten durchgeführt werden. In diesem Fall ist der Wahlvorstand abweichend von § 20 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 spätestens zwei Wochen vor der Wahl zu bestellen. § 23 bleibt unberührt. Die Gesamtfrauenbeauftragte und ihre Stellvertretung bleiben bis zur nächstfolgenden Wahl der Gesamtfrauenbeauftragten im Amt.

§ 29 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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