Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände Vom 4. September 2017
Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände Vom 4. September 2017
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 178 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände vom 4. September 2017 | 29.09.2017 |
Inhaltsverzeichnis | 25.05.2018 |
Eingangsformel | 29.09.2017 |
Erster Teil: - Technisches Referendariat | 29.09.2017 |
§ 1 - Zweck, Ziel und Fachgebiete | 25.05.2018 |
§ 2 - Einstellungsvoraussetzungen | 29.09.2017 |
§ 3 - Einstellungsverfahren | 17.12.2021 |
§ 4 - Ernennung, Anwärterbezüge, Beendigung | 29.09.2017 |
§ 5 - Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen | 29.09.2017 |
§ 6 - Dauer und Gliederung | 25.05.2018 |
§ 7 - Inhalt und Gestaltung der Ausbildung | 29.09.2017 |
§ 8 - Begleitung und Überwachung der Ausbildung | 25.05.2018 |
§ 9 - Beurteilung während der Ausbildung | 29.09.2017 |
§ 10 - Urlaub, Dienstunfähigkeit, Behinderungen | 29.09.2017 |
§ 11 - Entlassung | 25.05.2018 |
Zweiter Teil: - Staatsexamen - Prüfungsordnung | 25.05.2018 |
§ 12 - Zweck der Prüfung | 29.09.2017 |
§ 13 - Abnahme der Prüfung | 25.05.2018 |
§ 14 - Zulassung zur Prüfung | 17.12.2021 |
§ 15 - Gliederung | 29.09.2017 |
§ 16 - Häusliche Prüfungsarbeit | 25.05.2018 |
§ 17 - Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht | 17.12.2021 |
§ 18 - Mündliche Prüfung | 17.12.2021 |
§ 19 - Unterbrechung, Rücktritt | 29.09.2017 |
§ 20 - Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen | 17.12.2021 |
§ 21 - Abschließende Bewertung, Gesamturteil | 17.12.2021 |
§ 22 - Prüfungszeugnis | 25.05.2018 |
§ 23 - Wiederholung | 25.05.2018 |
§ 24 - Täuschung, Verstoß gegen die Prüfungsordnung | 29.09.2017 |
§ 25 - Prüfungsakte | 17.12.2021 |
§ 26 - Ausführungsbestimmungen | 29.09.2017 |
§ 27 - Übergangsregelung | 29.09.2017 |
§ 28 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 29.09.2017 |
Dritter Teil: - Sondervorschriften der Fachgebiete | 29.09.2017 |
A. Sondervorschriften des Fachgebiets ARCHITEKTUR | 29.09.2017 |
Artikel 1 - Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat | 29.09.2017 |
Artikel 10 - Besondere Hinweise zur mündlichen Prüfung | 29.09.2017 |
Artikel 2 - Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde | 29.09.2017 |
Artikel 3 - Gliederung der Ausbildung | 29.09.2017 |
Artikel 4 - Sonstige Vorschriften für die Ausbildung | 29.09.2017 |
Artikel 5 - Ausbildungsplan des Fachgebiets Architektur | 29.09.2017 |
Artikel 6 - Prüfungsfächer und Prüfungszeiten | 29.09.2017 |
Artikel 7 - Prüfstoffverzeichnis | 29.09.2017 |
Artikel 8 - Besondere Hinweise zur häuslichen Prüfungsarbeit | 29.09.2017 |
Artikel 9 - Besondere Hinweise zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht | 29.09.2017 |
B. Sondervorschriften des Fachgebietes GEODÄSIE UND GEOINFORMATION | 29.09.2017 |
Artikel 1 - Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat | 29.09.2017 |
Artikel 10 - Besondere Hinweise zur mündlichen Prüfung | 29.09.2017 |
Artikel 2 - Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde | 29.09.2017 |
Artikel 3 - Gliederung der Ausbildung | 29.09.2017 |
Artikel 4 - Sonstige Vorschriften für die Ausbildung | 29.09.2017 |
Artikel 5 - Ausbildungsplan des Fachgebietes Geodäsie und Geoinformation | 29.09.2017 |
Artikel 6 - Prüfungsfächer und Prüfungszeiten | 29.09.2017 |
Artikel 7 - Prüfstoffverzeichnis | 29.09.2017 |
Artikel 8 - Besondere Hinweise zur häuslichen Prüfungsarbeit | 29.09.2017 |
Artikel 9 - Besondere Hinweise zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht | 29.09.2017 |
C. Sondervorschriften des Fachgebietes LANDESPFLEGE | 29.09.2017 |
Artikel 1 - Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat | 29.09.2017 |
Artikel 10 - Besondere Hinweise zur mündlichen Prüfung | 29.09.2017 |
Artikel 2 - Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde | 29.09.2017 |
Artikel 3 - Gliederung der Ausbildung | 29.09.2017 |
Artikel 4 - Sonstige Vorschriften für die Ausbildung | 29.09.2017 |
Artikel 5 - Ausbildungsplan des Fachgebietes Landespflege | 29.09.2017 |
Artikel 6 - Prüfungsfächer und Prüfungszeiten | 29.09.2017 |
Artikel 7 - Prüfstoffverzeichnis | 29.09.2017 |
Artikel 8 - Besondere Hinweise zur häuslichen Prüfungsarbeit | 29.09.2017 |
Artikel 9 - Besondere Hinweise zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht | 29.09.2017 |
D. Sondervorschriften des Fachgebietes MASCHINEN- UND ELEKTROTECHNIK IN DER VERWALTUNG | 29.09.2017 |
Artikel 1 - Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat | 29.09.2017 |
Artikel 10 - Besondere Hinweise zur mündlichen Prüfung | 29.09.2017 |
Artikel 2 - Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde | 29.09.2017 |
Artikel 3 - Gliederung der Ausbildung | 29.09.2017 |
Artikel 4 - Sonstige Vorschriften für die Ausbildung | 29.09.2017 |
Artikel 5 - Ausbildungsplan des Fachgebietes Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung | 29.09.2017 |
Artikel 6 - Prüfungsfächer und Prüfungszeiten | 29.09.2017 |
Artikel 7 - Prüfstoffverzeichnis | 29.09.2017 |
Artikel 8 - Besondere Hinweise zur häuslichen Prüfungsarbeit | 29.09.2017 |
Artikel 9 - Besondere Hinweise zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht | 29.09.2017 |
E. Sondervorschriften des Fachgebietes STÄDTEBAU | 29.09.2017 |
Artikel 1 - Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat | 29.09.2017 |
Artikel 10 - Besondere Hinweise zur mündlichen Prüfung | 29.09.2017 |
Artikel 2 - Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen | 29.09.2017 |
Artikel 3 - Gliederung der Ausbildung | 29.09.2017 |
Artikel 4 - Sonstige Vorschriften für die Ausbildung | 29.09.2017 |
Artikel 5 - Ausbildungsplan des Fachgebietes Städtebau | 29.09.2017 |
Artikel 6 - Prüfungsfächer und Prüfungszeiten | 29.09.2017 |
Artikel 7 - Prüfstoffverzeichnis | 29.09.2017 |
Artikel 8 - Besondere Hinweise zur häuslichen Prüfungsarbeit | 29.09.2017 |
Artikel 9 - Besondere Hinweise zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht | 29.09.2017 |
F. Sondervorschriften des Fachgebietes STRASSENWESEN | 29.09.2017 |
Artikel 1 - Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat | 29.09.2017 |
Artikel 10 - Besondere Hinweise zur mündlichen Prüfung | 29.09.2017 |
Artikel 2 - Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde | 29.09.2017 |
Artikel 3 - Gliederung der Ausbildung | 29.09.2017 |
Artikel 4 - Sonstige Vorschriften für die Ausbildung | 29.09.2017 |
Artikel 5 - Ausbildungsplan des Fachgebiets Straßenwesen | 29.09.2017 |
Artikel 6 - Prüfungsfächer und Prüfungszeiten | 29.09.2017 |
Artikel 7 - Prüfstoffverzeichnis | 29.09.2017 |
Artikel 8 - Besondere Hinweise zur häuslichen Prüfungsarbeit | 29.09.2017 |
Artikel 9 - Besondere Hinweise zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht | 29.09.2017 |
G. Sondervorschriften des Fachgebietes UMWELTTECHNIK | 29.09.2017 |
Artikel 1 - Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat | 29.09.2017 |
Artikel 10 - Besondere Hinweise zur mündlichen Prüfung | 29.09.2017 |
Artikel 2 - Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde | 29.09.2017 |
Artikel 3 - Gliederung der Ausbildung | 29.09.2017 |
Artikel 4 - Sonstige Vorschriften für die Ausbildung | 29.09.2017 |
Artikel 5 - Ausbildungsplan der Fachrichtung Umwelttechnik | 29.09.2017 |
Artikel 6 - Prüfungsfächer und Prüfungszeiten | 29.09.2017 |
Artikel 7 - Prüfstoffverzeichnis | 29.09.2017 |
Artikel 8 - Besondere Hinweise zur häuslichen Prüfungsarbeit | 29.09.2017 |
Artikel 9 - Besondere Hinweise zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht | 29.09.2017 |
H. Sondervorschriften des Fachgebietes WASSERWESEN | 29.09.2017 |
Artikel 1 - Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat | 29.09.2017 |
Artikel 10 - Besondere Hinweise zur mündlichen Prüfung | 29.09.2017 |
Artikel 2 - Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde | 29.09.2017 |
Artikel 3 - Gliederung der Ausbildung | 29.09.2017 |
Artikel 4 - Sonstige Vorschriften für die Ausbildung | 29.09.2017 |
Artikel 5 - Ausbildungsplan des Fachgebietes Wasserwesen Fachbereich Wasserwirtschaft | 29.09.2017 |
Artikel 6 - Prüfungsfächer und Prüfungszeiten | 29.09.2017 |
Artikel 7 - Prüfstoffverzeichnis | 29.09.2017 |
Artikel 8 - Besondere Hinweise zur häuslichen Prüfungsarbeit | 29.09.2017 |
Artikel 9 - Besondere Hinweise zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht | 29.09.2017 |
Vierter Teil: - Anlagen | 29.09.2017 |
Anlage 1 | 29.09.2017 |
Anlage 2 | 29.09.2017 |
Anlage 3 | 29.09.2017 |
Anlage 4 | 25.05.2018 |
Anlage 5 - Fachgebietsübergreifende Ausführungsbestimmungen | 25.05.2018 |
§ 13 - Abnahme des Staatsexamens | 25.05.2018 |
§ 15 - Art der Prüfung | 25.05.2018 |
§ 16 - Häusliche Prüfungsarbeit | 25.05.2018 |
§ 17 - Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht | 25.05.2018 |
§ 18 - Mündliche Prüfung | 25.05.2018 |
§ 20 - Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen | 25.05.2018 |
§ 21 - Abschließende Bewertung, Gesamturteil | 25.05.2018 |
§ 23 - Wiederholung der Prüfung | 25.05.2018 |
§ 25 - Prüfungsakte | 25.05.2018 |
Inhalt | |
Erster Teil: Technisches Referendariat | |
§ 1 | Zweck, Ziel und Fachgebiete |
§ 2 | Einstellungsvoraussetzungen |
§ 3 | Einstellungsverfahren |
§ 4 | Ernennung, Anwärterbezüge, Beendigung |
§ 5 | Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen |
§ 6 | Dauer und Gliederung |
§ 7 | Inhalt und Gestaltung der Ausbildung |
§ 8 | Begleitung und Überwachung der Ausbildung |
§ 9 | Beurteilung während der Ausbildung |
§ 10 | Urlaub, Dienstunfähigkeit, Behinderungen |
§ 11 | Entlassung |
Zweiter Teil: Staatsexamen - Prüfungsordnung | |
§ 12 | Zweck der Prüfung |
§ 13 | Abnahme der Prüfung |
§ 14 | Zulassung zur Prüfung |
§ 15 | Gliederung |
§ 16 | Häusliche Prüfungsarbeit |
§ 17 | Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht |
§ 18 | Mündliche Prüfung |
§ 19 | Unterbrechung, Rücktritt |
§ 20 | Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen |
§ 21 | Abschließende Bewertung, Gesamturteil |
§ 22 | Prüfungszeugnis |
§ 23 | Wiederholung der Prüfung |
§ 24 | Täuschung, Verstoß gegen die Prüfungsordnung |
§ 25 | Prüfungsakte |
§ 26 | Ausführungsbestimmungen |
§ 27 | Übergangsregelung |
§ 28 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Dritter Teil: Sondervorschriften der Fachgebiete | |
A. | Architektur |
B. | Geodäsie und Geoinformation |
C. | Landespflege |
D. | Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung |
E. | Städtebau |
F. | Straßenwesen |
G. | Umwelttechnik H. Wasserwesen |
Vierter Teil: Anlagen | |
Anlage 1: | Ausbildungsnachweis |
Anlage 2: | Übersicht über das technische Referendariat |
Anlage 3: | Beurteilung |
Anlage 4: | Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen |
Anlage 5: | Fachgebietsübergreifende Ausführungsbestimmungen |
Auf Grund des § 9 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 436), und des § 11 Absatz 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 436) verordnen das
Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
, das
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr
, das
Ministerium für Bildung und Kultur,
jeweils im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport,
sowie
das
Ministerium f
ür Inneres, Bauen und Sport:
Erster Teil: Technisches Referendariat
§ 1 Zweck, Ziel und Fachgebiete
(1) Zweck und Ziel des technischen Referendariats ist es, Hochschulabsolventinnen oder Hochschulabsolventen wissenschaftlich-technischer Studiengänge als Führungskräfte zu qualifizieren und sie auf Leitungsfunktionen in Verwaltung und Wirtschaft praxisgerecht vorzubereiten. Dabei sollen verantwortungsbewusste Persönlichkeiten für das Management in technischen Bereichen herangebildet werden, die über grundlegende soziale, organisatorische, ökologische und ökonomische Kenntnisse verfügen.
(2) Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, das an der Hochschule erworbene technische Fachwissen in der Praxis anzuwenden und zu ergänzen. Sie soll umfassende Kenntnisse vor allem in den Bereichen Management und Führungskompetenz sowie im öffentlichen und privaten Recht vermitteln. Methodische und soziale Kompetenzen zur Wahrnehmung von Führungsaufgaben sollen herausgebildet und gestärkt werden. Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu wecken und zu fördern. Das Verständnis für staatspolitische, wirtschaftliche, ökologische, kulturelle und soziale Belange ist zu fördern.
(3) Das technische Referendariat ist der Vorbereitungsdienst für die Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst und umfasst folgende Fachgebiete:
Architektur
Geodäsie und Geoinformation
Landespflege
Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung
Städtebau
Straßenwesen
Umwelttechnik
Wasserwesen
Diese Fachgebiete entsprechen den beim Oberprüfungsamt für das technische Referendariat bestehenden Fachrichtungen.
(4) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, wird für das jeweilige Fachgebiet durch Ableistung des Referendariats und Bestehen des Staatsexamens erworben.
§ 2 Einstellungsvoraussetzungen
(1) Für das technische Referendariat können Bewerberinnen oder Bewerber mit einem erfolgreichen Abschluss wissenschaftlich-technischer Studiengänge gemäß Sondervorschriften der Fachgebiete (Dritter Teil) im Rahmen
-
eines Bachelorstudienganges und eines inhaltlich-fachlich darauf aufbauenden Masterstudiengangs an einer Hochschule und einer Regelstudienzeit von zehn Fachsemestern (einschließlich Praxis- und Prüfungssemester sowie Masterarbeit), oder
-
eines Diplom-Studienganges an einer Technischen Hochschule, Universität oder einer Gesamthochschule mit einer Mindeststudienzeit von acht Fachsemestern (ohne Zeiten für Praxis- und Prüfungssemester sowie Diplomarbeit)
eingestellt werden, sofern dabei das in den Sondervorschriften der Fachgebiete (Dritter Teil) festgelegte Wissensspektrum nachgewiesen wird. Dieser Nachweis ist durch persönlich qualifizierende Prüfungen anhand eines Abschlusszeugnisses sowie ein Diploma Supplement zu erbringen. Die mit diesem Abschluss vorauszusetzende Fähigkeit, selbständig Fachwissen zu beherrschen und methodisch anzuwenden, ist darüber hinaus durch eine das Studium abschließende, qualifizierende Master- oder Diplomarbeit zu belegen.
(2) Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf müssen erfüllt sein.
§ 3 Einstellungsverfahren
(1) Die Bewerbung auf Einstellung für das technische Referendariat ist bei der Einstellungsbehörde einzureichen. Einstellungsbehörden sind die in den Sondervorschriften für die einzelnen Fachgebiete genannten Stellen (Dritter Teil).
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
a)
Lebenslauf,
b)
Kopie des Zeugnisses über den Nachweis der Hochschulreife,
c)
Kopien von Zeugnissen über die Hochschulprüfungen (Bachelor- und Masterprüfung oder Diplom-Vorprüfung und Diplom-Hauptprüfung) in einem wissenschaftlichen Studiengang, der die Kriterien gemäß § 2 Absatz 1 erfüllt, sowie gegebenenfalls über Zusatzprüfungen oder andere Prüfungen,
d)
Kopien der Urkunden über die Verleihung akademischer Grade,
e)
Nachweise über eine etwaige berufliche Tätigkeit nach Ablegung des Hochschulexamens,
f)
Nachweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland oder die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikation eingeräumt haben, im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 Beamtenstatusgesetz besitzt.
Die Vorlage eines Lichtbildes und gegebenenfalls einer Kopie des Schwerbehindertenausweises ist freiwillig.
Vor der Einstellung sind auf Anforderung vorzulegen:
a)
ein „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“, das bei der zuständigen Meldebehörde zu beantragen ist,
b)
ein Gesundheitszeugnis einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes, das auch über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt,
c)
eine schriftliche oder elektronische Erklärung, ob Vorstrafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen sie oder ihn anhängig ist,
d)
ein aktuelles Lichtbild,
e)
die Geburtsurkunde.
(3) Über die Einstellung für das technische Referendariat entscheidet die Einstellungsbehörde.
(4) Aus der Einstellung kann die Bewerberin oder der Bewerber keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst herleiten.
§ 4 Ernennung, Anwärterbezüge, Beendigung
(1) Die in den Vorbereitungsdienst eingestellten Bewerberinnen oder Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Referendarinnen oder Referendaren mit einem auf das Fachgebiet hinweisenden Zusatz ernannt.
(2) Referendarinnen oder Referendare erhalten Bezüge nach dem durch Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Das Beamtenverhältnis der Referendarinnen und Referendare, die die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben, endet mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses oder durch Entlassung.
§ 5 Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen
(1) Referendarinnen oder Referendare werden von der Einstellungsbehörde, sofern sie die Ausbildung nicht selbst übernimmt, einer Ausbildungsbehörde zugewiesen.
(2) Ausbildungsbehörden sind die in den Sondervorschriften (Dritter Teil) für die einzelnen Fachgebiete genannten Stellen.
(3) Die Ausbildungsbehörde weist die Referendarinnen oder Referendare den Ausbildungsstellen zu.
(4) Referendarinnen oder Referendare können auf Antrag und nach Übereinkunft der beteiligten Stellen in einzelnen Abschnitten auch bei Verwaltungen, die dem Oberprüfungsamt nicht angeschlossen sind, oder bei sonstigen geeigneten Stellen ausgebildet werden.
§ 6 Dauer und Gliederung
(1) Das technische Referendariat einschließlich des Staatsexamens dauert zwei Jahre.
(2) Für die Ausbildung förderliche Tätigkeiten können angerechnet werden. Förderlich sind solche Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen, insbesondere bei Berufstätigkeit in leitender Stellung oder verantwortlicher Projektlenkung. Die Entscheidung über eine Anrechnung trifft die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Direktorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes. Ein entsprechender Antrag der Referendarin oder des Referendars ist spätestens zwei Monate nach Beginn des Referendariats vorzulegen.
(3) Das technische Referendariat kann um bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn das Ziel der Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten oder insgesamt nicht erreicht wird. Es verlängert sich außerdem um die durch Krankheit versäumte Zeit, um die Zeit einer Beurlaubung aus dem öffentlichen Dienst sowie aus anderen zwingenden Gründen, soweit sie ohne Unterbrechung mehr als einen Monat oder insgesamt mehr als zwei Monate innerhalb eines Jahres überschreitet.
(4) Für längere Ausbildungsabschnitte wird der Referendarin oder dem Referendar eine persönliche Ausbildungsbetreuerin oder ein Ausbildungsbetreuer zugeteilt, die oder der Führungsfunktionen ausübt.
(5) Den Referendarinnen oder Referendaren soll die Gelegenheit gegeben werden, innerhalb der Ausbildungsabschnitte Wahlstationen (Hospitationen) mit einer Dauer von mindestens einem Monat auf anderen staatlichen Ebenen, in anderen Institutionen, im kommunalen Bereich und in der Wirtschaft zu durchlaufen.
§ 7 Inhalt und Gestaltung der Ausbildung
(1) Referendarinnen oder Referendare werden nach den Sondervorschriften ihrer Fachgebiete (Dritter Teil) ausgebildet.
Wenn bei der Ausbildung erhebliche Abweichungen von den Sondervorschriften beabsichtigt sind, ist hierzu vorher die Zustimmung des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes einzuholen.
(2) Als Einführung in das Referendariat soll den Referendarinnen oder Referendaren ein Überblick über das allgemeine Verwaltungsgeschehen sowie über den öffentlichen Dienst und die besonderen Aufgaben ihrer Fachverwaltung vermittelt werden. Dabei soll ihnen das Ziel der Ausbildung erläutert und Hinweise auf die Gliederung der Ausbildung, den Ausbildungsstoff in den einzelnen Ausbildungsabschnitten und auf die Prüfung gegeben werden.
(3) Die Ausbildung soll durch Lehrgänge, Seminare, Planspiele, computergestütztes Lernen (e-Learning), integriertes Lernen, Arbeitsgemeinschaften und Übungen in freier Rede sowie durch Exkursionen vertieft werden. Lehrgangsinhalte für die Prüfungsfächer Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen sowie Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sollen fachgebietsübergreifend abgestimmt sein.
(4) Management- und Kommunikationsqualifikationen sowie soziale Kompetenz sind in Theorie und Praxis zu vermitteln. Besonderer Wert ist darauf zu legen, dass Mechanismen und Techniken auf den Gebieten Motivation, Delegation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung und Moderation erlernt werden.
(5) Die Referendarinnen und Referendare sind so frühzeitig wie möglich in die praktischen Arbeitsabläufe der Ausbildungsstellen eigenverantwortlich mit einzubeziehen und nach Möglichkeit sollen sie umfassendere Aufgabenstellungen selbständig bearbeiten.
(6) Betriebswirtschaftliche Kompetenzen, Führungskompetenzen, Qualifizierung im Bereich Recht, Projektmanagement und organisatorische Kompetenz sollen nach Möglichkeit fachgebietsübergreifend ausgebildet werden, um ihrem interdisziplinären Ansatz gerecht zu werden. Dies gilt auch für Querschnittsbereiche wie Umweltverträglichkeit, Flächenbeanspruchung und Sozialverträglichkeit.
(7) Die Kompetenz im Umgang mit den Regelungen und Abläufen der Europäischen Union ist zu stärken. Geeignet dafür sind auch Hospitationen bei europäischen Institutionen und in europäischen Mitgliedstaaten nach § 6 Absatz 6.
§ 8 Begleitung und Überwachung der Ausbildung
(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde. Diese oder dieser bestellt zur Ausbildungsleiterin eine geeignete Bedienstete oder zum Ausbildungsleiter einen geeigneten Bediensteten der Behörde, die oder der das technische Referendariat durchlaufen und das Staatsexamen abgelegt hat. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung. Die Ausbildung im Einzelnen obliegt jeweils der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle oder der von ihr oder ihm beauftragten Person.
(2) Die Ausbildungsbehörde stellt für alle Referendarinnen oder Referendare einen Ausbildungsplan auf, der die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie den Ausbildungsinhalt im Einzelnen festlegt. Hierbei können persönliche Belange der Referendarinnen oder Referendare
[4]
werden.
(3) Die Ausbildungsbehörde ist dafür verantwortlich, dass der Ausbildungsplan eingehalten wird. Abweichungen sind in begründeten Fällen zulässig.
(4) Referendarinnen oder Referendare haben einen Ausbildungsnachweis (Anlage 1) zu führen und darin eine Übersicht über ihre wesentlichen Tätigkeiten zu geben. Der Nachweis ist monatlich der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstellen und vierteljährlich der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorzulegen.
(5) Die Ausbildungsbehörde führt für alle Referendarinnen oder Referendare eine Übersicht über das technische Referendariat (Anlage 2).
(6) In allen längeren Ausbildungsabschnitten sind Gespräche zur Vermittlung von Rückmeldungen mit den Ausbildungsbetreuerinnen und Ausbildungsbetreuern (§ 6 Absatz 5) zu führen.
Fußnoten
[4])
Es fehlt das Wort: „berücksichtigt“.
§ 9 Beurteilung während der Ausbildung
(1) Jede Ausbildungsstelle beurteilt die Referendarinnen oder Referendare nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Ausbildungsabschnittes oder Teilabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach ihren Leistungen (Arbeitsgüte, Arbeitsmenge, Arbeitsweise, Führungsverhalten) und ihrer Befähigung (Denk- und Urteilsvermögen, Organisationsvermögen, Befähigung zur Kommunikation und Zusammenarbeit, Führungsfähigkeit). Die Beurteilung (Anlage 3) muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken.
(2) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht die volle Dauer von sechs Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung sowie das Erreichen des Zieles des Ausbildungsabschnittes. Die unter Absatz 1 geforderte Beurteilung entfällt.
(3) Die Ausbildungsbehörde fertigt am Ende der Ausbildung eine abschließende Beurteilung über die gesamte Dauer des technischen Referendariats an. Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) Die Beurteilungen sind den Referendarinnen oder den Referendaren zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Die Eröffnungen sind aktenkundig zu machen und mit den Beurteilungen zu den Personalakten zu nehmen.
§ 10 Urlaub, Dienstunfähigkeit, Behinderungen
(1) Erholungsurlaub soll in dem im Ausbildungsplan festgelegten Zeitraum genommen werden.
(2) Während der Zeit für die Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit darf kein Erholungsurlaub gewährt werden. Ausnahmen sind nur im Einvernehmen mit dem Oberprüfungsamt zulässig. Die Frist für die Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit verlängert sich entsprechend.
(3) Bei Dienstunfähigkeit von mehr als einem Monat innerhalb eines Jahres kann das Referendariat entsprechend verlängert werden.
(4) Menschen mit Behinderungen sind bei Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren, wenn die Beeinträchtigung durch ein ärztliches Zeugnis oder auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.
§ 11 Entlassung
Die Einstellungsbehörde kann Referendarinnen und Referendare aus dem Beamtenverhältnis entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn
1.
sie sich durch Verletzung der beamtenrechtlichen Pflichten oder durch sonstige tadelhafte Führung unwürdig erweisen, im Dienst belassen zu werden,
2.
zu erkennen ist, dass sie das Ziel der Ausbildung nicht erreichen werden oder
3.
sie es schuldhaft versäumen, die Zulassung zum Staatsexamen (§ 14 Absatz 2) oder die Zulassung zur Wiederholung des Staatsexamens (§ 23 Absatz 2) fristgemäß zu beantragen.
Zweiter Teil: Staatsexamen - Prüfungsordnung
§ 12 Zweck der Prüfung
In der Prüfung haben die Referendarinnen oder Referendare ihre Führungsqualifikation in ihrem Fachgebiet nachzuweisen. Im Einzelnen sollen sie zeigen, dass sie ihre auf einer wissenschaftlichen Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden verstehen, dass sie mit den Aufgaben der Verwaltungen ihres Fachgebiets, mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut sind und dass sie über wirtschaftliches Denken und Managementkenntnisse verfügen und für die Laufbahn des höheren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst im jeweiligen Fachgebiet geeignet sind.
§ 13 Abnahme der Prüfung
(1) Für die Abnahme des Staatsexamens ist das Oberprüfungsamt für das technische Referendariat zuständig. Rechtsgrundlage ist das Übereinkommen über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Oberprüfungsamtes deutscher Länder und Verwaltungen für das technische Referendariat in der Neufassung vom 20. Februar 1964 (Amtsbl. 1967, S. 861) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der mündliche Teil des Staatsexamens findet grundsätzlich am Sitz des Oberprüfungsamtes statt. Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes kann ihn auch an anderen Orten abhalten lassen.
(3) Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums bestellt die Mitglieder der Prüfungsausschüsse. Es sollen Führungskräfte aus Verwaltung und Wirtschaft, die möglichst das Staatsexamen abgelegt haben, bestellt werden. Das Kuratorium kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen.
(4) Das Staatsexamen wird in den in § 1 Absatz 3 genannten Fachgebieten von Prüfungskommissionen abgenommen, die vom Oberprüfungsamt aus den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse gebildet werden. Die Prüfungskommissionen setzen sich zusammen aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und mindestens drei Prüferinnen oder Prüfern, wobei die Besetzung der Prüfungskommissionen je nach Prüfungsfächern personell wechseln kann. Die Prüferinnen oder Prüfer werden von der Direktorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes von Fall zu Fall aus dem Kreis der von der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums bestellten Mitglieder der Prüfungsausschüsse berufen. Es soll den Prüfungskommissionen nach Möglichkeit eine Prüferin oder ein Prüfer der Verwaltung angehören, in der die Referendarinnen oder Referendare überwiegend ausgebildet worden sind.
(5) Die Prüferinnen oder Prüfer sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind hierüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(6) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ihre oder seine Vertretung leitet die Prüfung. Die Prüfungskommissionen sind bei ihren Entscheidungen beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und zwei weitere Prüferinnen oder Prüfer anwesend sind. Soweit über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entschieden wird, müssen die beschließenden Prüferinnen oder Prüfer an der Prüfung teilgenommen haben. Die Prüfungskommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(7) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. Sie oder er wacht darüber, dass in allen Fachgebieten gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie oder er sich an den Prüfungen beteiligen und gilt in diesem Falle von Amts wegen als weiteres Mitglied der Prüfungskommission.
§ 14 Zulassung zur Prüfung
(1) Zum Staatsexamen können nur Referendarinnen oder Referendare zugelassen werden, die das technische Referendariat ordnungsgemäß abgeleistet haben.
(2) Referendarinnen oder Referendare haben ihren Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen (Anlage 4) innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Ausbildungsbehörde zu stellen. Die Ausbildungsbehörde hat den Referendarinnen oder Referendaren den Termin für den Antrag unter Hinweis auf die Folgen eines Versäumnisses (§ 11) schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) Die Ausbildungsbehörde leitet den Antrag mit den darin aufgeführten Unterlagen so rechtzeitig dem Oberprüfungsamt zu, dass er zwei Monate vor Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit dem Oberprüfungsamt vorliegt.
(4) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes entscheidet aufgrund der mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen über die Zulassung zum Staatsexamen.
(5) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Ausbildungsbehörde zur fristgerechten Aushändigung an die Referendarin oder den Referendar zu. Das Oberprüfungsamt übersendet gleichzeitig die dem Zulassungsantrag beigefügten Unterlagen an die Ausbildungsbehörde. Sie sind zu vervollständigen und mit der abschließenden Beurteilung (§ 9 Absatz 3) dem Oberprüfungsamt spätestens zwei Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung wieder zuzuleiten.
§ 15 Gliederung
Das Staatsexamen besteht aus der häuslichen Prüfungsarbeit, den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und der mündlichen Prüfung.
§ 16 Häusliche Prüfungsarbeit
(1) Die Referendarin oder der Referendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfasst, methodisch bearbeitet und das Ergebnis klar dargestellt werden kann. In der Aufgabenstellung sollen Aspekte des Managements einen hohen Stellenwert erhalten.
(2) Die Referendarin oder der Referendar muss die häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen nach Zugang anfertigen und im Original unmittelbar beim Oberprüfungsamt einreichen. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes die Frist um höchstens vier Wochen verlängern. Die Referendarin oder der Referendar hat in diesem Fall unverzüglich einen Antrag durch die Ausbildungsbehörde, die dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. Soweit eine Verlängerung nach Satz 2 nicht ausreicht, kann eine neue Aufgabe gestellt werden, die innerhalb der Frist des Satzes 1 zu bearbeiten ist.
(3) Die Referendarin oder der Referendar hat die Aufgabe in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. Dieses ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen sind von der Referendarin oder dem Referendar eigenhändig zu unterschreiben.
(4) Auf Antrag der Referendarin oder des Referendars kann die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Leiter oder der Leiterin des Prüfungsausschusses eine während der Ausbildungszeit zu verfassende Abschnitts- oder Projektarbeit als häusliche Prüfungsarbeit zulassen, wenn die Aufgabe unter Beteiligung einer Prüferin oder eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsarbeit entspricht. Der Antrag ist vor Ausgabe der Abschnitts- oder Projektaufgabe zur Entscheidung vorzulegen. Die Arbeit wird unabhängig von ihrer Begutachtung im Ausbildungsabschnitt von Prüferinnen oder Prüfern des Oberprüfungsamtes beurteilt.
(5) Hat die Referendarin oder der Referendar an einem vom Architekten- und Ingenieurverein zu Berlin ausgeschriebenen Schinkel-Wettbewerb oder einem vom Land Berlin ausgeschriebenen Wettbewerb um den Peter-Joseph-Lenné-Preis teilgenommen, so kann die Wettbewerbsarbeit auf Antrag als häusliche Prüfungsarbeit durch die Direktorin oder den Direktor des Oberprüfungsamtes anerkannt werden, wenn die Wettbewerbsaufgabe unter Beteiligung einer Prüferin oder eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsaufgabe entspricht. Der Antrag ist mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Die Arbeit wird unabhängig von ihrer Bewertung im Wettbewerb von Prüferinnen oder Prüfern des Oberprüfungsamtes beurteilt.
(6) Anstelle der häuslichen Prüfungsarbeit können zwei zusätzliche schriftliche Arbeiten unter Aufsicht gefertigt werden, wobei die dann insgesamt sechs schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit 50 vom Hundert für das Gesamturteil gewichtet werden. Dies ist in folgenden Fällen möglich:
1.
generell in einem Fachgebiet, wenn die Sondervorschriften dieses Fachgebiets (Dritter Teil) dies vorsehen, oder
2.
in anderen Fachgebieten als Ausnahme in Einzelfällen, in denen die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Leiter oder der Leiterin des zuständigen Prüfungsausschusses auf Antrag der Referendarin oder des Referendars dies genehmigt.
(7) Die häusliche Prüfungsarbeit ist angenommen, wenn die Erst- und Zweitbewertung nach § 20 Absatz 1 jeweils mit mindestens „ausreichend“ erfolgt. Wird die häusliche Prüfungsarbeit nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet, entscheidet die oder der Vorsitzende der zuständigen Prüfungskommission, ob die häusliche Prüfungsarbeit angenommen wird. Wird die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen, ist das Staatsexamen nicht bestanden.
§ 17 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
(1) Die Referendarin oder der Referendar soll durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zeigen, dass Aufgaben rasch und sicher erfasst, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln gelöst und das Ergebnis knapp und übersichtlich dargestellt werden kann. Managementaspekte sollen in der Aufgabenstellung einen hohen Stellenwert erhalten.
(2) Ist die häusliche Prüfungsarbeit angenommen worden (§ 16 Absatz 7), so wird die Referendarin oder der Referendar vom Oberprüfungsamt zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe von Zeit und Ort der Prüfung geladen.
(3) Insgesamt ist aus vier Prüfungsfächern (Dritter Teil) je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht in jeweils sechs Stunden an vier aufeinander folgenden Werktagen zu fertigen. Mindestens eine Arbeit ist dabei aus den Prüfungsfächern Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen oder Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit zu stellen.
Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. Wenn die Referendarin oder der Referendar selbst Hilfsmittel mitbringen soll, werden sie in der Ladung zur Prüfung ausdrücklich benannt. Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe bei der Aufsicht führenden Person zu hinterlegen.
(4) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben in verschlossenen Umschlägen der Ausbildungsbehörde zu. Diese gibt sie einzeln ungeöffnet am Fertigungstag an die Aufsicht führende Person weiter, die sie zu Beginn der Prüfung der Referendarin oder dem Referendar aushändigt. Mit der Aufsicht soll eine Bedienstete oder ein Bediensteter beauftragt werden, die oder der das Staatsexamen abgelegt hat. Bei der Niederschrift hat sie oder er das vom Oberprüfungsamt dafür vorgesehene Formular zu verwenden. Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(5) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist hat die Referendarin oder der Referendar die Arbeit unterschrieben und mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten der Aufsicht führenden Person abzugeben.
(6) Die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden grundsätzlich mit informationstechnischen Systemen und Hilfsmitteln (Personal-Computer) bearbeitet, sofern die oder der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses dem grundsätzlich zustimmen und die für die Ausbildung zuständige Behörde für die Prüfung eine anforderungsgerechte Ausstattung gewährleistet. Die Referendarin oder der Referendar kann auf Antrag bei ihrer oder seiner Ausbildungsbehörde eine handschriftliche Bearbeitung verlangen.
(7) Über den Verlauf der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht fertigt die oder der Aufsicht Führende jeweils eine Niederschrift an, die zu sammeln und am letzten Fertigungstag dem Oberprüfungsamt zu übersenden sind. Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen. Die gefertigten Arbeiten sind noch am jeweiligen Fertigungstag zusammen mit den Aufgabentexten mit Einlieferungsnachweis den vom Oberprüfungsamt benannten Erstbeurteilerinnen oder Erstbeurteilern zur Bewertung zuzuleiten.
(8) Sind die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht als nicht bestanden bewertet (§ 21 Absatz 6), wird die Referendarin oder der Referendar nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Die Entscheidung trifft das Oberprüfungsamt aufgrund der Bewertungen nach § 23. Wird die Referendarin oder der Referendar nicht zugelassen, ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 18 Mündliche Prüfung
(1) In der mündlichen Prüfung soll die Referendarin oder der Referendar vor allem Verständnis für Management und Führung sowie für wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei sollen auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden.
(2) Ist die Referendarin oder der Referendar zur mündlichen Prüfung zugelassen (§ 17 Absatz 8), wird sie oder er vom Oberprüfungsamt schriftlich oder elektronisch geladen. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf zwei Tage. Bis zu drei Referendarinnen oder Referendare können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden.
(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die sechs Prüfungsfächer der Fachgebiete (Dritter Teil), deren Prüfstoff dem Prüfstoffverzeichnis zu entnehmen ist. Die Prüfungsdauer beträgt bei gemeinsamer Prüfung von drei Referendarinnen oder Referendaren in einer Gruppe in der Regel insgesamt sechseinhalb Stunden, mindestens aber insgesamt sechs Stunden. Werden weniger als drei Referendarinnen oder Referendare geprüft, wird die Prüfungsdauer angemessen gekürzt. Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen einer Referendarin oder eines Referendars notwendig ist. Die Verlängerung soll 15 Minuten je Prüfungsfach nicht überschreiten.
(4) Die Regelprüfungszeit bei drei Referendarinnen oder Referendaren beträgt bei einer Gesamtprüfungsdauer von sechseinhalb Stunden für zwei Prüfungsfächer jeweils 75 Minuten; eines dieser beiden Fächer ist das Prüfungsfach Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit. Die Regelprüfungszeit der vier anderen Prüfungsfächer beträgt in diesem Fall jeweils eine Stunde. Bei einer Gesamtprüfungsdauer von sechs Stunden beträgt bei drei Referendarinnen oder Referendaren die Regelprüfungszeit für jedes Prüfungsfach jeweils eine Stunde.
(5) Am zweiten Prüfungstag hat die Referendarin oder der Referendar einen Vortrag von mindestens fünf und längstens zehn Minuten zu halten. Das Thema wird aus dem Fachgebiet der Referendarin oder des Referendars oder einem sonstigen Gebiet der technischen Verwaltung entnommen und ist der Referendarin oder dem Referendar etwa zwanzig Minuten vor Beginn des Vortrags bekannt zu geben.
(6) Die mündliche Prüfung und die Beratung sind nicht öffentlich. Während der mündlichen Prüfung, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter der Referendarin oder des Referendars, in begründeten Fällen auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der Einstellungsbehörde zugegen sein.
§ 19 Unterbrechung, Rücktritt
(1) Kann die Referendarin oder der Referendar nicht zu der schriftlichen Prüfung oder der mündlichen Prüfung erscheinen oder muss die Prüfung abgebrochen werden, so ist unverzüglich das Oberprüfungsamt unter Angabe der Gründe zu verständigen und der Nachweis der Verhinderung zu erbringen. Erkennt die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes die Gründe als triftig an, so gelten bei einer Unterbrechung die bis dahin abgeschlossenen Prüfungsteile als abgelegt. Die Prüfung ist zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Referendarin oder der Referendar bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung des Oberprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt.
§ 20 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen
(1) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von einer Erstprüferin oder einem Erstprüfer und von einer Zweitprüferin oder einem Zweitprüfer, die Leistungen in den Fächern der mündlichen Prüfung von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern der für das Prüfungsfach zuständigen Prüfungskommission bewertet.
(2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind mit schriftlicher oder elektronischer Begründung zu bewerten.
(3) Die einzelnen Prüfungsleistungen, einschließlich des Vortrages nach § 18 Absatz 5, sind mit folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
Dabei bedeutet die Note:
sehr gut (1,0 und 1,3 Punkte) | = | eine Leistung, die den Anforderungen in außergewöhnlichem Maße entspricht; |
gut (1,7 und 2,0 Punkte) | = | eine Leistung, die den Anforderungen in erheblichem Maße entspricht; |
vollbefriedigend (2,3 und 2,7 Punkte) | = | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
befriedigend (3,0 und 3,3 Punkte) | = | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht; |
ausreichend (3,7 und 4,0 Punkte) | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft (5,0 Punkte) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht. |
Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.
§ 21 Abschließende Bewertung, Gesamturteil
(1) Wenn die häusliche Prüfungsarbeit von einer der beiden Prüferinnen oder einem der beiden Prüfer nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet wird, so entscheidet die zuständige Ausschussleiterin oder der zuständige Ausschussleiter des Oberprüfungsamtes, ob die Arbeit angenommen werden kann.
(2) Die Punktzahlen und Noten der angenommenen häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie die Leistungen in jedem Prüfungsfach der mündlichen Prüfung werden unabhängig voneinander von der Prüfungskommission als Einzelnoten festgesetzt. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit (§ 13 Absatz 5).
(3) Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes wird
1. die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit | mit zwei (= 20 Prozent) |
2. die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht | mit drei (= 30 Prozent) |
3. die Durchschnittspunktzahl aller Fächer der mündlichen Prüfung | mit fünf (= 50 Prozent) |
multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert. Eine dritte Stelle hinter dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt.
(4) Für das Gesamturteil gelten die folgenden Noten:
sehr gut
gut
vollbefriedigend
befriedigend
ausreichend
nicht bestanden.
(5) Die Prüfung ist bestanden mit
dem „Prädikat sehr gut“ | bei einem Mittelwert von 1.00 - 1.49, |
dem „Prädikat gut“ | bei einem Mittelwert von 1.50 - 2.29, |
dem „Prädikat vollbefriedigend“ | bei einem Mittelwert von 2.30 - 2.99, |
„befriedigend“ | bei einem Mittelwert von 3.00 - 3.49, |
„ausreichend“ | bei einem Mittelwert von 3.50 - 4.00. |
(6) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen ist,
2.
der nach Absatz 3 errechnete Mittelwert 4.01 oder schlechter ist,
3.
die Noten in zwei Fächern der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „mangelhaft“ sind,
4.
die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „mangelhaft“ ist und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht 4.01 oder schlechter ist,
5.
die Noten in drei Fächern der mündlichen Prüfung „mangelhaft“ sind oder
6.
in einem Fach oder in zwei Fächern der mündlichen Prüfung die Note „mangelhaft“ ist und nicht durch andere Noten in Fächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird. Ein Ausgleich ist je Fach durch zwei Noten „befriedigend“ oder „vollbefriedigend“ oder eine Note „gut“ oder „sehr gut“ gegeben.
(7) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn
1.
die Referendarin oder der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig einreicht oder ohne vom Oberprüfungsamt anerkannten Grund zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht (§ 19 Absatz 1) oder
2.
die Referendarin oder der Referendar nach § 24 Absatz 1 oder 2 von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen ist.
(8) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission, der Name der Referendarin oder des Referendars, die Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, die Gesamtnote und die Beurteilung des Vortrags festgehalten werden. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüferinnen oder Prüfern zu unterzeichnen. Fertigung und Unterzeichnung der Niederschrift können auch elektronisch erfolgen. Sie ist wie die schriftlichen oder elektronischen Beurteilungen der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakten.
(9) Im Anschluss an die Prüfung wird der Referendarin oder dem Referendar das Ergebnis der Prüfung bekannt gegeben.
Bei Nichtbestehen der Prüfung erhält die Referendarin oder der Referendar hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 22 Prüfungszeugnis
(1) Mit Bestehen des Staatsexamens erwirbt die Referendarin oder der Referendar die Befähigung zum höheren Dienst, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst des jeweiligen Fachgebietes. Sie oder er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Technische Assessorin“ oder „Technischer Assessor“ zu führen. Hierüber erstellt das Oberprüfungsamt ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält. Das Prüfungszeugnis wird von der Direktorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes unterzeichnet und mit dem Siegel versehen. Das Prüfungszeugnis wird mit einem Bescheid des Oberprüfungsamtes versehen und zusammen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung ausgehändigt.
(2) Findet der mündliche Teil der Prüfung nach § 13 Absatz 2 nicht am Dienstsitz des Oberprüfungsamtes statt, erhält die Referendarin oder der Referendar mit Bestehen der Prüfung eine Bescheinigung des Oberprüfungsamtes, die auch Angaben über die Berufsbezeichnung beinhaltet. In diesem Fall wird das Prüfungszeugnis nach Absatz 1 übersandt.
§ 23 Wiederholung
(1) Hat die Referendarin oder der Referendar die Prüfung nicht bestanden, so kann das Staatsexamen einmal wiederholt werden.
(2) Hat die Referendarin oder der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder ist diese nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet und damit nicht angenommen worden (§ 21 Absatz 6 Nummer 1), hat sie oder er innerhalb von vier Wochen nach Erhalt eines entsprechenden Bescheides des Oberprüfungsamtes eine neue Aufgabe zu beantragen.
(3) Wurde die häusliche Prüfungsarbeit angenommen, so wird sie für die Wiederholung des Staatsexamens anerkannt. Wurde die Referendarin oder der Referendar für die mündliche Prüfung zugelassen, werden die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht für die Wiederholung des Staatsexamens anerkannt. Fächer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und der mündlichen Prüfung, die mit mindestens „ausreichend“ bewertet sind, werden grundsätzlich für die Wiederholung des Staatsexamens anerkannt. Bei überwiegend mangelhaften Leistungen kann der Prüfungsausschuss die Wiederholung aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder der mündlichen Prüfung beschließen.
(4) Der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission befindet auch darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf und schlägt der Einstellungsbehörde die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Sie soll mindestens zwei, höchstens sechs Monate betragen. Die Referendarin oder der Referendar hat sechs Wochen vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung zu beantragen.
§ 24 Täuschung, Verstoß gegen die Prüfungsordnung
(1) Referendarinnen oder Referendare, die zu täuschen versuchen, die insbesondere die Versicherung der selbständigen Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit unrichtig abgeben (§ 16 Absatz 3) oder die bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht andere als die zugelassenen Hilfsmittel mit sich führen (§ 17 Absatz 3) oder die sich sonst eines Verstoßes gegen die Prüfungsordnung schuldig machen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. Bei einer erheblichen Störung sollen sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe einer schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei einer Täuschung oder einem Ordnungsverstoß während der mündlichen Prüfung die jeweilige Prüfungskommission. Sie können je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen mit neuer Aufgabenstellung anordnen oder die Referendarin oder den Referendar von der weiteren Prüfung ausschließen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Referendarin oder der Referendar erhält einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.
(3) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, ist das Oberprüfungsamt unverzüglich zu unterrichten. Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes kann im Benehmen mit dem Kuratorium die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären. Diese Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung.
(4) Die oder der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören.
§ 25 Prüfungsakte
(1) Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller kann Einsicht in die Prüfungsakte gewährt werden. Die persönliche Einsichtnahme wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag an die Direktorin oder den Direktor des Oberprüfungsamtes innerhalb der Rechtsmittelfrist in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes gewährt.
(2) Die Prüfungsakte ist mindestens fünf Jahre aufzuheben.
§ 26 Ausführungsbestimmungen
Erforderliche Einzelheiten dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO) regeln die fachgebietsübergreifenden Ausführungsbestimmungen (Anlage 5).
§ 27 Übergangsregelung
Referendarinnen oder Referendare, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Vorbereitungsdienst befinden, beenden ihre Ausbildung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Unbeschadet des § 27 tritt zum gleichen Zeitpunkt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände vom 2. Mai 2001 (Amtsbl. S. 1526), die zuletzt durch Gesetz vom 8. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 2219) geändert worden ist, außer Kraft.
Dritter Teil: Sondervorschriften der Fachgebiete
A.
Architektur
B.
Geodäsie und Geoinformation
C.
Landespflege
D.
Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung
E.
Städtebau
F.
Straßenwesen
G.
Umwelttechnik
H.
Wasserwesen
A. Sondervorschriften des Fachgebiets ARCHITEKTUR
Artikel 1 Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat
1.
Studiengänge
Zum technischen Referendariat in dem Fachgebiet Architektur werden unter den Vorgaben von § 2 Abs. 1 APO nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die ein abgeschlossenes, durchgängiges oder konsekutives Studium der Architektur an einer wissenschaftlichen Hochschule nachweisen. Das Studium muss die Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG für Architektinnen und Architekten sowohl für inländische als auch Absolventinnen und Absolventen aus den Ländern der Europäischen Union erfüllen. Für Absolventinnen und Absolventen eines Drittstaates müssen Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben (§ 7 BeamtStG).
2.
Wissensspektrum (Studieninhalte)
Mit den unter Nr. 1 aufgeführten Voraussetzungen ist eine Zulassung für das technische Referendariat in dem Fachgebiet Architektur nur dann möglich, wenn das im Rahmen des Studiums zu erwerbende Wissensspektrum grundsätzlich in folgenden Modulen nachgewiesen wird:
Allgemeine Fächer
-
Architektur- und Stadtbaugeschichte
-
Planungs- und Architekturtheorie
-
Rechtliche und ökonomische Grundlagen der Stadt- und Objektplanung
-
Kostenermittlung
-
Projektorganisation
Gestaltung und Darstellung
-
Darstellende Geometrie und Technische Darstellung
-
Künstlerische und funktionsorientierte Gestaltung
-
Künstlerische Darstellung und Entwurfspräsentation
-
Informations- und datentechnische Architekturdarstellung (CAD)
Konstruktionsplanung
-
Konstruktionslehre
-
Methoden des Konstruierens
-
Baukonstruktion
-
Tragwerkslehre
-
Bauphysik
-
Baustoffkunde
-
Technische Gebäudeausrüstung
Gebäudeplanung
-
Gebäudelehre
-
Entwurfsmethodik
-
Bauaufnahme
-
Objektplanung
Grundzüge der Stadtplanung und des Städtebaues
Artikel 10 Besondere Hinweise zur mündlichen Prüfung
(Über die fachgebietsübergreifenden Ausführungsbestimmungen (Anlage 5) hinaus)
1.
Fachgebietsbezogene Hinweise
Die Fragestellungen in der mündlichen Prüfung fokussieren sich auf das Fachwissen und das Verständnis für technische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge, das Verständnis für Management und Führung, das Urteilsvermögen, auf die Ausdrucksfähigkeit und die Sicherheit im Auftreten.
2.
Besondere Hinweise zum Kurzvortrag
Der Kurzvortrag wird am zweiten Prüfungstag nach Beendigung der mündlichen Prüfung gehalten.
Das Thema ist dergestalt zu formulieren, dass möglichst keine Hilfsmittel für den Kurzvortrag erforderlich werden. Der Kurzvortrag ist in freier Rede vorzutragen.
Bei der Bewertung sind neben dem fachlichen Inhalt, dem Aufbau und der Struktur des Kurzvortrags die methodische Aufbereitung des Themas, die Ausdrucksfähigkeit und die Überzeugungskraft in der Rede, die verständliche Sprache und das überzeugende und authentische Auftreten zu berücksichtigen.
Artikel 2 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde
1.
Einstellungsbehörde ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
2.
Ausbildungsbehörde ist das Amt für Bau und Liegenschaften.
Artikel 3 Gliederung der Ausbildung
1.
Ausbildungsabschnitte I - III
Die Ausbildungsabschnitte I - III des Referendariats sind wie folgt festgelegt:
Ausbildungsabschnitt I: | Öffentlicher Hochbau (staatliche Bauverwaltung) | (34 Wochen) | } | (68 Wochen) |
Ausbildungsabschnitt II: | Stadtplanung, Städtebau und Bauordnungswesen | (24 Wochen) | ||
Ausbildungsabschnitt III: | Aufgaben der mittleren, höheren und obersten Dienst-, Rechts- und Fachaufsichtsbehörden | (10 Wochen) |
2.
Allgemeine Seminare und Lehrgänge sowie andere Ausbildungsformen (außerhalb der Ausbildungsabschnitte I bis III)
Für die Prüfungsfächer 1 und 2 sowie für übergeordnete Ausbildungszeiten sind allgemeine Seminare und Lehrgänge sowie andere Ausbildungsformen gemäß § 7 APO vorzusehen. Hierfür sind insgesamt 12 Wochen erforderlich, wobei fachbezogene Vertiefungsbedarfe eingeschlossen sind. Weitere 12 Wochen werden für die häusliche Prüfungsarbeit, für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, für die mündlichen Prüfungen sowie für Prüfungsvorbereitungen/Arbeitsgemeinschaften und Hospitationen benötigt. Die insgesamt 24 Wochen werden formal als „Ausbildungsabschnitt IV“ zusammengefasst. Hospitationen sollen in den Ausbildungsabschnitten I bis III angeboten werden.
3.
Gesamtaufteilung
Insgesamt ergeben sich für das zweijährige technische Referendariat
-
68 Wochen nach Nr. 1,
-
24 Wochen nach Nr. 2 sowie
-
12 Wochen Erholungsurlaub,
zusammen also 104 Wochen.
Artikel 4 Sonstige Vorschriften für die Ausbildung
1.
Zu den Ausbildungsabschnitten I bis III
In den Ausbildungsabschnitten I bis III sind besondere Gestaltungsformen gemäß § 7 APO vorzusehen.
Die Referendarin oder der Referendar soll in den Ausbildungsabschnitten I bis III auch zu praktischen Arbeiten herangezogen werden, soweit diese der praxisorientierten Vermittlung der Ausbildungsinhalte förderlich sind, und soll von Beschäftigten mit Führungsaufgaben in die Gestaltung und Wahrnehmung dieser Aufgaben im Hinblick auf das auf Ausbildung von Führungskräften ausgerichtete Ziel des Referendariats kontinuierlich eingebunden werden. Die Inhalte der fachgebietsübergreifenden Prüfungsfächer 1 und 2 sollen in allen Ausbildungsabschnitten entsprechend den jeweiligen fachlichen Inhalten und Schwerpunkten des jeweiligen Ausbildungsabschnitts vermittelt werden.
Der Ausbildungsabschnitt I soll in der staatlichen Bauverwaltung (Amt für Bau und Liegenschaften) durchgeführt werden. In diesem Ausbildungsabschnitt ist der Referendarin oder dem Referendar Gelegenheit zu geben, insbesondere folgende Aufgaben kennen zu lernen: Anwendung fachspezifischer Inhalte in der staatlichen Bauverwaltung, Innere Organisation und Geschäftsbetrieb, Organisation der Verwaltungsabläufe, Anwendung der fachspezifischen Verwaltungsvorschriften und Verwaltungsverfahren, Zusammenarbeit der Behördenebenen, Bedarfsermittlung und Bedarfsdeckung, Programmplanung, Haushaltsverfahren, Erstellen und Beurteilen von Bauplanungsunterlagen in ästhetischer, funktionaler, bautechnischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht, Kostenermittlung und Kostensteuerung, Standards im öffentlichen Hochbau, Nachhaltigkeit im öffentlichen Hochbau, Projektsteuerung, Qualitätsmanagement, Gremienarbeit, Berichtswesen, Öffentlichkeitsarbeit, Personalführung und Behördenleitung. Der Referendarin oder dem Referendar sind in diesem Ausbildungsabschnitt die Aufgaben der staatlichen Bauverwaltung, insbesondere für Bund und Länder, zu vermitteln. Hierzu sollen auch Hospitationen bei geeigneten öffentlichen Stellen ermöglicht werden. Im Weiteren soll die Referendarin oder der Referendar in diesem Ausbildungsabschnitt das gesamte Spektrum öffentlicher Architektur mit Schwerpunkt öffentlicher Hochbau, deren Vorbildfunktion für die Öffentlichkeit und Wirtschaft sowie deren Spezifika und Besonderheiten in Abgrenzung zur privaten Bauwirtschaft, die Anwendung zeitgemäßer Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden sowie das zukunftsorientierte und nachhaltige Handeln für den öffentlichen Bauherren kennen lernen.
Der Ausbildungsabschnitt II soll in der Regel auf Kommunalebene in einer Unteren Bauaufsichtsbehörde sowie Behörden des Baunebenrechts und in einer Planungsbehörde durchgeführt werden. In diesem Ausbildungsabschnitt ist der Referendarin oder dem Referendar Gelegenheit zu geben, insbesondere folgende Aufgaben kennen zu lernen: Anwendung fachspezifischer Inhalte in der öffentlichen Verwaltung, Innere Organisation und Geschäftsbetrieb, Organisation der Verwaltungsabläufe, Anwendung des Bauplanungs-, Bauordnungs- und Baunebenrechts im Verwaltungsverfahren, inhaltliche und förmliche Gestaltung der Abwägungsprozesse im Verwaltungsverfahren, Rechtsbehelfe und Rechtsmittel im Verwaltungsverfahren, förmliche und inhaltliche Zusammenarbeit der Baubehörden mit anderen Behörden, rechtlichen Gremien, Trägern öffentlicher Belange, Bürgern und juristischen Personen, Öffentlichkeitsarbeit, Stadtentwicklungsplanung, Versorgungsplanung, Verkehrsplanung, Freiraumplanung und Umweltgestaltung sowie Energieversorgung. Im Weiteren sollen der Referendarin oder dem Referendar in diesem Ausbildungsabschnitt auch die fachliche und rechtliche Komplexität der Vorgänge, die Tragweite und die Spielräume des hoheitlichen Verwaltungshandelns für Staat, Gesellschaft, Umwelt und Wirtschaft und die damit verbundene Verantwortung vermittelt werden.
Der Ausbildungsabschnitt III soll in mittleren, höheren oder obersten Verwaltungsbehörden durchgeführt werden. In diesem Ausbildungsabschnitt ist der Referendarin oder dem Referendar Gelegenheit zu geben, insbesondere folgende Aufgaben kennen zu lernen: Rechts-, Dienst- und Fachaufsicht, Erstellung, Einführung und Anwendung von förmlichen und materiellen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, innere Organisation, Personalwesen, Zusammenarbeit mit der Personalvertretung, Geschäftsführung, Behördenleitung, Prüfwesen, Innenrevision, öffentlich-rechtliche Zulassungsverfahren, Rechtsbehelfe und Rechtsmittel, Finanzwesen, Zuwendungsprogramme und Zuwendungsverfahren, Bedarfsplanung und Bedarfsdeckung, Gremienarbeit, Öffentlichkeitsarbeit, Zusammenarbeit der Ressorts und Fachbehörden mit allen fachgebietsbezogenen Verwaltungsebenen in Bund, Ländern, Gebietskörperschaften und der Europäischen Union, Aufgaben und Arbeitsweise des Parlamentes, volks- und betriebswirtschaftliches Management in Behörden. Hierzu sollen je nach Ausbildungsbehörde des Ausbildungsabschnitts III auch Hospitationen bei anderen mittleren, höheren oder obersten Verwaltungsbehörden ermöglicht werden, auch bei der Europäischen Union. Die Referendarin oder der Referendar soll in diesem Ausbildungsabschnitt die gegenseitigen Erfordernisse der Behörden unterschiedlicher Verwaltungsebenen in der fachlichen, förmlichen und qualitativen Zusammenarbeit kennen lernen. Im Weiteren soll der Referendarin oder dem Referendar in diesem Ausbildungsabschnitt auch die fachliche und rechtliche Komplexität der Vorgänge, die Tragweite und die Spielräume des hoheitlichen Verwaltungshandelns für Staat, Gesellschaft, Umwelt und Wirtschaft und die damit verbundene Verantwortung vermittelt werden. Der Ausbildungsabschnitt III ist grundsätzlich als letzter der drei Ausbildungsabschnitte durchzuführen.
2.
Zu den allgemeinen Seminaren und Lehrgängen sowie anderen Ausbildungsformen (Ausbildungsabschnitt IV)
Zu Beginn der Ausbildung soll eine Einführung von etwa einer Woche Dauer stehen. Die Ausbildung ist außerdem durch ein allgemeines Verwaltungsseminar (ca. vier Wochen) und durch fachbezogene Verwaltungsseminare (ca. vier Wochen) zu vertiefen. Die fachbezogenen Verwaltungsseminare können im Zusammenhang mit den jeweiligen Ausbildungsabschnitten I - III durchgeführt werden. Kenntnisse über Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sind in allen Ausbildungsabschnitten aufgabenbezogen zu vermitteln. Es kann auch eine gebündelte Ausbildung von bis zu drei Wochen in Form eines Seminars und / oder durch Hospitation in der freien Wirtschaft durchgeführt werden. Für diese Hospitation können zusätzlich auch Zeiten der fachbezogenen Verwaltungsseminare oder der Ausbildungsabschnitte I - III verwendet werden.
Artikel 5 Ausbildungsplan des Fachgebiets Architektur
Der nachfolgende Ausbildungsplan des Fachgebiets Architektur strukturiert als Rahmen die Regelausbildung. Er soll individuell für jede Referendarin oder jeden Referendar aufgestellt werden. In diesem Rahmen sollen dabei nach Möglichkeit individuelle Wünsche und Prioritäten der Referendarin oder des Referendars im Einklang mit den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln Berücksichtigung finden. Dabei kann auch die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte zeitlich zusammengelegt und die Dauer der Ausbildungsabschnitte angepasst werden.
Ausbildungs- abschnitte und Dauer | Ausbildungsstellen (ggf. Dauer) | Ausbildungsinhalte (ggf. Dauer) |
I - IIIAllgemeine Rechts- und VerwaltungsgrundlagenLeitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeitkontinuierlich in allen Ausbildungsabschnitten | Allgemein für alle Ausbildungsstellen | Prüfstoff gemäß Art. 7, Fach 1 und Fach 2, insbesondere:Alle Aufgaben der Leitung von fachtechnischen Organisationseinheiten, Vorgesetztenfunktion, die der Leitung zugrunde liegenden rechts- und Verwaltungsvorschriften, soziale und fachliche Kompetenz, wirtschaftliches, nachhaltiges und rechtskonformes Entscheiden und Handeln, Leitungs- und Führungstechniken, Rhetorik und Präsentation. Alle Aufgaben sind der Referendarin oder dem Referendar durch kontinuierliche Einbindung in die Leitungsfunktion in allen Ausbildungsabschnitten zu vermitteln, auch in Form von Hospitanz, Mitarbeit und Übertragung von geeigneten, konkreten Aufgaben. |
IÖffentlicher Hochbau (staatliche Bauverwaltung)34 Wochen | Staatliche Bauverwaltung (Baudurchführende Ebene/Amt für Bau und Liegenschaften)(34 Wochen) | Prüfstoff gemäß Art. 7, Fach 4, Fach 5 und Fach 6, insbesondere:Praxisorientierte Mitarbeit an allen baufachlichen Aufgaben der staatlichen Bauverwaltung (baudurchführende Ebene/Amt für Bau und Liegenschaften), insbesondere Vorbereiten und Durchführen von Baumaßnahmen aller Art, Facility-Management, Projektmanagement, Haushaltsverfahren und Mittelbewirtschaftung, Vergabewesen, Vertragswesen, Grundlagen und Anwendung des öffentlichen Baurechts und Baunebenrechts, Wettbewerbswesen, Standards im Bauwesen, Typologie öffentlicher Hochbauten, quantitativer und qualitativer Flächenbedarf, technische Ausrüstung im Hochbau, Bautechnik und Baukonstruktion, Baubetrieb, Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit im öffentlichen Hochbau, Aufgabenerledigung mit der Privatwirtschaft, fachliche Zusammenarbeit mit Mittelinstanz, Oberster Instanz, nutzender Verwaltung, Zulassungs- und Prüfbehörden.Praxisorientierte Mitarbeit an allen Leitungsaufgaben, Dienststellenorganisation, Zusammenarbeit mit Dienst-, Rechts-, Fachaufsicht und Personalvertretung, Unfallverhütung, Fürsorgepflichten, Personalbedarf und Personaleinsatz, Personalführung, Haushaltsverantwortung, Controlling, Innenrevision, Fortbildung, Kosten-Leistungs-Rechnung, betriebswirtschaftliches Management, Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik, Berichtswesen, Außenvertretung der Dienststelle. |
IIStadtplanung, Städtebau und Bauordnungswesen24 Wochen | Kommunalebene in einer Unteren Bauaufsichtsbehörde und in Behörden des Baunebenrechts(14 Wochen) | Prüfstoff gemäß Art. 7, Fach 3, insbesondere:Praxisorientierte Mitarbeit an allen Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde und in Behörden des Baunebenrechts, insbesondere Verwaltungs- und Zulassungsverfahren nach Bauordnungsrecht und Fachgesetzen, Abwägung im Verwaltungsverfahren, Bescheidtechnik, Erstellung von Bescheiden, Behandlung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln, aufsichtsbehördliche Maßnahmen, Verwaltungsgebühren, Statistik, innere Organisation, Zusammenarbeit mit der Rechts- und Fachaufsicht im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren, Zusammenarbeit mit den Gremien der Gemeinde. |
Kommunalebene in einer Planungsbehörde(10 Wochen) | Prüfstoff gemäß Art. 7, Fach 3, insbesondere:Praxisorientierte Mitarbeit an allen Aufgaben der kommunalen Planungsbehörde, insbesondere fachgebietsbezogene Aufgaben aus der Gemeindeordnung, Stadtentwicklungsplanung, Bauleitplanung, Verwaltungsverfahren und Umsetzung städtebaurechtlicher Instrumente, Bodenordnung, Zusammenarbeit mit dem Grundbuchamt sowie den Stellen der Regional- und Landesplanung, Verwaltungsgebühren, Statistik, innere Organisation, Zusammenarbeit mit der höheren Verwaltungsbehörde im Bauleitplanverfahren, Zusammenarbeit mit den Gremien der Gemeinde. | |
IIIAufgaben der mittleren, höheren und obersten Dienst-, Rechts- und Fachaufsichtsbehörden10 Wochen | Mittlere, höhere beziehungsweise oberste Verwaltungsbehörde(10 Wochen) | Prüfstoff gemäß Art. 7 sowie Fach 3, Fach 4, Fach 5 und Fach 6 in Bezug auf die Aufgaben der mittleren, höheren und obersten Verwaltungsbehörde, insbesondere:Grundzüge des Staats-, Verwaltungs-, Planungs- und Baurechts, Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Umsetzung von Beschlüssen von Parlament und Regierung, Bundes- und Landesorganisation, Organisation der Europäischen Union, Dienststellenorganisation, Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht, Personalwirtschaft, Haushaltsverfahren und Mittelbewirtschaftung, Bedarfsermittlung und Bedarfsdeckung, technische und wirtschaftliche Programmplanung, Standardisierung und Standards im Bauwesen, Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit im öffentlichen Hochbau, Landes- und Regionalplanung, Pressearbeit, fachliche Zusammenarbeit mit dem Parlament, den Ressorts, dem nachgeordneten Bereich, dem Bund bzw. den Ländern und der Europäischen Union. |
IVSeminare, Lehrgänge, Fachexkursionen und Prüfungen24 Wochen | Amt für Bau und Liegenschaften(insgesamt mindestens 12 Wochen) | Über mehrere Ausbildungsstellen verteilte Referendarinnen und Referendare sollen in den für einen Ausbildungsabschnitt erforderlichen fachlichen Grundlagen gemeinsam unterrichtet werden. Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften von Referendarinnen und Referendaren soll unterstützt werden, auch länderübergreifend. Seminare können länderübergreifend zentral durchgeführt werden. Im Sinne von § 7 APO sollen die Möglichkeiten zu besonderen Ausbildungsformen genutzt werden, insbesondere um eine stets zeitgemäße Ausbildung zu gewährleisten.Einführung (ca. 1 Woche). Die Einführung soll insbesondere vermitteln: Struktur, Inhalt und Ziel des Referendariats, organisatorische Grundlagen der öffentlichen Verwaltung, Grundlagen der Aufbau- und Ablauforganisation, Aufgaben und Rechtsgrundlagen für das Fachgebiet Architektur.Allgemeines Verwaltungsseminar (ca. 4 Wochen).Fachbezogene Verwaltungsseminare (ca. 4 Wochen), die als Vertiefungsseminare möglichst in Zusammenhang mit dem jeweiligen Ausbildungsabschnitt durchgeführt werden sollen.Fachbezogenes Seminar zu Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (ca. 3 Wochen), das über den gesamten Ausbildungszeitraum auch in zeitlich getrennten Abschnitten und teilweise durch Hospitation in der freien Wirtschaft durchgeführt werden kann. Für diese Hospitation können zusätzlich auch Zeiten der fachbezogenen Verwaltungsseminare oder der Ausbildungsabschnitte I - III verwendet werden. |
Amt für Bau und Liegenschaften (12 Wochen) | Häusliche Prüfungsarbeit (6 Wochen)Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prüfung einschließlich Prüfungsvorbereitungen (6 Wochen) | |
12 Wochen | Erholungsurlaub | |
104 Wochen | (24 Monate) | zusammen |
Artikel 6 Prüfungsfächer und Prüfungszeiten
Prüfungsfächer nach § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 4 APO in dem Fachgebiet Architektur sowie die fächerbezogenen Prüfungszeiten in der mündlichen Prüfung sind:
Stunden | |
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen | 1 |
2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit | 1¼ |
3. Öffentliches Baurecht | 1 |
4. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften | 1 |
5. Grundzüge des öffentlichen Hochbaues und des Städtebaues | 1¼ |
6. Bautechnik | 1 |
zusammen | 6½ |
Artikel 7 Prüfstoffverzeichnis
Fach 1: | Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (fachgebietsübergreifend) | |
Rechtsgeschichte | ||
Rechtsgeschichte in den Grundzügen | ||
Rechtsstaatliche Entwicklung in Deutschland und Europa | ||
Verfassungsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland | ||
Allgemeines Staatsrecht | ||
Staatsbegriff, Staatswesen | ||
Völkerrecht in den Grundzügen | ||
Internationale und supranationale Organisationen, Rechtsstatus | ||
Staatsformen | ||
Entstehung und Auflösung von Staaten | ||
Staatliche Entwicklung in Deutschland | ||
Verfassungsrecht des Bundes und der Länder | ||
Verfassungsgrundsätze und Grundrechte | ||
Staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik Deutschland | ||
Verfassungsmäßige Regelungen für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung | ||
Verfassungsorgane des Bundes | ||
Funktionen der Staatsgewalt | ||
Gewaltenteilung | ||
Begriff und Wesen der öffentlichen Verwaltung | ||
Gesetzgebungsverfahren | ||
Rechtsverordnungen und Satzungen | ||
Rechtsprechung | ||
Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde | ||
Verfassungsorgane der Länder | ||
Staats- und Amtshaftungsgrundsätze | ||
Finanzwesen des Bundes und der Länder | ||
Europäische Union | ||
Entstehungsgeschichte | ||
Status und Organe | ||
Aufgaben und Ziele | ||
Übertragene Souveränitätsrechte | ||
Rechtsetzung und Umsetzung in nationales Recht | ||
Europäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion | ||
Kommunalrecht | ||
Kommunale Gebietskörperschaften, Rechtsstatus | ||
Kommunalverfassung, Gemeindeordnung | ||
Organe und Aufgaben der Gebietskörperschaften | ||
Kommunales Finanzwesen | ||
Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern, kommunalen Gebietskörperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen | ||
Verwaltungsaufbau des Bundes und der Länder | ||
Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung | ||
Organe, Aufgaben und Organisation der mittelbaren Staatsverwaltung | ||
Aufgaben und Organisation von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts | ||
Aufgabenübertragung auf Rechtspersonen des Privatrechts | ||
Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht | ||
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht | ||
Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder | ||
Grundsätze des Verwaltungshandelns | ||
Förmliche und nichtförmliche Verwaltungsverfahren | ||
Abwägung und Ermessensausübung im Verwaltungsverfahren | ||
Auslegung von Rechtsnormen | ||
Amtshilfe | ||
Verwaltungsvollstreckung | ||
Verwaltungszustellungsverfahren | ||
Verwaltungsgebühren | ||
Verwaltungsgerichtsordnung in Grundzügen | ||
Ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel | ||
Besonderes Verwaltungsrecht | ||
Beamtenrecht | ||
Disziplinarrecht | ||
Personalvertretungsrecht | ||
Ordnungswidrigkeitenrecht | ||
Arbeitsschutzrecht in den Grundzügen | ||
Datenschutzrecht in den Grundzügen | ||
Sozialrecht in den Grundzügen | ||
Steuerrecht in den Grundzügen | ||
Gewerbe- und Berufsrecht in den Grundzügen | ||
Polizeirecht in den Grundzügen | ||
Privatrecht und Zivilprozessrecht | ||
Bürgerliches Gesetzbuch | ||
Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht in den Grundzügen | ||
Nachbarrecht | ||
Handels- und Gesellschaftsrecht in den Grundzügen | ||
Wettbewerbsrecht in den Grundzügen | ||
Vergaberecht in den Grundzügen | ||
Zivilprozessordnung in den Grundzügen | ||
Gerichte und Zuständigkeiten | ||
Verfahren bei den ordentlichen Gerichten | ||
Rechtsmittel | ||
Strafrecht | ||
Strafgesetzbuch in den Grundzügen | ||
Straftaten im Amt | ||
Korruptionsprävention | ||
Fach 2: | Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (fachgebietsübergreifend) | |
Leitungskonzeptionen, -methoden und -techniken | ||
Begriffe | ||
Methoden und Techniken der Leitung und Lenkung | ||
Führungs- und Leitungskonzeptionen | ||
Kybernetik/Regelkreis-Modell | ||
Orientierung (Input/Output, Mitarbeiter, Prozess, Produkt, Kunde) | ||
Methoden und Techniken der Planung und Steuerung | ||
Zielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte) | ||
Problemanalyse | ||
Alternativensuche und -bewertung | ||
Entscheidung | ||
Kontrolle | ||
Management der öffentlichen Verwaltung und Betriebswirtschaftliche Steuerung | ||
Begriffe | ||
Verwaltung im sozialen System | ||
Konzept „Bürokratie“ | ||
Funktion und Selbstverständnis | ||
New Public Management | ||
Kalkulation | ||
Ressourcen | ||
Controlling (strategisch/operativ) | ||
Ziele, Produkte, Leistungen | ||
Kennzahlen | ||
Berichtswesen | ||
Kosten-Leistungs-Rechnung | ||
Kaufmännische Buchführung | ||
Gewinn und Verlustrechnung | ||
Bilanz | ||
Eingeführte Datenverarbeitungssysteme | ||
Qualitätsmanagement | ||
Projektmanagement | ||
Benchmarking | ||
Budgetierung | ||
Personalführung | ||
Führungsstile | ||
Grundkenntnisse der Menschenführung | ||
Soziale Kompetenz | ||
Individuum und Gruppen im Arbeitsprozess | ||
Motivation | ||
Anerkennung und Kritik | ||
Kommunikation und Konfliktbehandlung | ||
Belastungen und ihre Bewältigung | ||
Grundsätze der Zusammenarbeit mit Beschäftigten und deren Vertretung | ||
Personalbeurteilung | ||
Personalentwicklung | ||
Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement | ||
Gleichstellung | ||
Kommunikation | ||
Rhetorik | ||
Gesprächsführung | ||
Moderation und Besprechungstechnik | ||
Präsentation und ihre Technik | ||
Öffentlichkeitsarbeit, Medienarbeit, Pressearbeit | ||
Informationstechnik | ||
Organisation beim Einsatz der Informationstechnik, Pflichtenheft | ||
Datensicherheit | ||
E-Government | ||
E-Vergabe | ||
Datenschutz | ||
Statistik | ||
Organisation | ||
Grundzüge der Organisationslehre | ||
Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb | ||
Geschäftsprozessoptimierung | ||
Interdisziplinäre Zusammenarbeit | ||
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen | ||
Rahmengesetzgebung zum Haushaltsrecht | ||
Haushaltsordnungen | ||
Haushaltsgesetze | ||
Grundlagen des Haushalts | ||
Grundsätze/Begriffe (Entwurf, Plan, Gesetz, Vollzug, Prüfung) | ||
Finanzplanung | ||
Programmplanung | ||
Verfahren und Regeln der Bewirtschaftung | ||
Rechnungslegung | ||
Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter | ||
Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen | ||
Grundbegriffe der Wirtschaftlichkeit | ||
Grundsätze | ||
Minimal-/Maximal-/Optimal-Prinzip | ||
Rahmendaten und Datenrahmen | ||
Rechentechniken der Wirtschaftlichkeitsrechnung | ||
Ausgabenrechnung, Kalkulation und Aufgabenwirtschaftlichkeit | ||
Statische/Dynamische Rechenverfahren | ||
Kapitalwertmethoden | ||
Verfahren der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung | ||
Gesamtwirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Betrachtung | ||
Monetäre/Nichtmonetäre Betrachtung | ||
Kostenvergleichsrechnung | ||
Investitionsrechnung | ||
Bewertungsverfahren für Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben, Lebenszyklusbetrachtung | ||
Beschaffungsmaßnahmen, Alternative Formen der Bedarfsdeckung | ||
Investitionsmaßnahmen | ||
Kosten-Nutzen-Analysen | ||
Nutzwertanalyse/Kostenwirksamkeitsanalyse | ||
Möglichkeiten und Grenzen der Verfahren | ||
Fach 3: | Öffentliches Baurecht | |
Allgemeine Grundlagen | ||
Geschichte, Entwicklung und Ziele des öffentlichen Baurechts | ||
Gesetzgebungszuständigkeiten zum Planungs- und Baurecht von Bund, Ländern und Gemeinden | ||
Zuständigkeiten der Europäischen Union im öffentlichen Baurecht | ||
Raumordnungs-, Landesplanungs- und Regionalplanungsrecht | ||
Planungsträger | ||
Verfahren zur Planaufstellung | ||
Planinhalte, Beispiele | ||
Instrumente zur Plansicherung und -verwirklichung | ||
Bauplanungsrecht | ||
Allgemeines und besonderes Städtebaurecht | ||
Verfahren zur Planaufstellung | ||
Planinhalte | ||
Zusammenwirken von Behörden und Privaten | ||
Instrumente zur Plansicherung und -verwirklichung | ||
Genehmigungs- und Zulassungstatbestände | ||
Bauordnungsrecht | ||
Formelles Recht | ||
Zuständigkeiten und Aufgaben | ||
Bauaufsichtliche Verfahren | ||
Bedeutung von Befreiungen, Ausnahmen und Abweichungen | ||
Beteiligte an bauaufsichtlichen Verfahren und deren Verantwortung | ||
Sicherstellung der Verwendbarkeit von Bauprodukten | ||
Bauaufsichtliche Eingriffsbefugnisse | ||
Bestandsschutz | ||
Materielles Baurecht | ||
Allgemeine Anforderungen | ||
Grundstücke und deren Bebauung | ||
Bauliche Anlagen | ||
Sonderbauten | ||
Technische Baubestimmungen | ||
Brandschutz | ||
Baunebenrecht | ||
Fachplanungsrecht, rechtliche Grundlagen, Planungsträger | ||
Denkmalrecht | ||
Naturschutzrecht | ||
Wasserrecht | ||
Bundesimmissionsschutzrecht | ||
Arbeitsstättenrecht | ||
Nachbarrecht | ||
Genehmigungsverfahren, Planfeststellungsverfahren | ||
Berücksichtigung des Baunebenrechts im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren | ||
Rechtsschutz im öffentlichen Baurecht | ||
Städtebauliche Planungen | ||
Bauaufsichtliche Verfahren | ||
Fachplanungsrecht | ||
Amtspflichten und Amtshaftung | ||
Haftung von Verfahrensbeteiligten | ||
Nachbarschutz | ||
Unfallschutz | ||
Recht der Berufsgenossenschaften | ||
Unfallverhütung | ||
Fach 4: | Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften | |
Organisation der Hochbauverwaltungen in Bund, Ländern und Gemeinden (Finanzbauverwaltungen) | ||
Zuständigkeiten | ||
Aufbau- und Ablauforganisation | ||
Arbeitsweise | ||
Aufgaben der Hochbauverwaltungen (staatliche Bauverwaltung) | ||
Durchführung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Unterhaltung der Grundstücke und der baulichen Anlagen | ||
Vergabe von Dienst-, Bau- und Lieferleistungen | ||
Planungswettbewerbe | ||
Fertigung der Bauunterlagen | ||
Überwachung der Bauausführung | ||
Rechnungsprüfung | ||
Kassenanordnung | ||
Abnahme | ||
Übergabe | ||
Dokumentation | ||
Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungsverfahren | ||
Betriebsführung und Betriebsüberwachung von Technischen Anlagen | ||
Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnik | ||
Baufachliche Gutachten und Stellungnahmen | ||
Wertermittlung | ||
Baufachliche Mitwirkung bei Zuwendungsmaßnahmen | ||
Verwaltungsverfahren bei Sicherheitsmaßnahmen | ||
Planung und Durchführung von Baumaßnahmen Dritter | ||
Grundzüge der Wohnungsbauförderung | ||
Datenbanken und Statistik im öffentlichen Hochbau | ||
Standardisierung und Standards im öffentlichen Hochbau | ||
Facility-Management im öffentlichen Hochbau | ||
Veröffentlichungen | ||
Vorschriften, Richtlinien, Dienstanweisungen | ||
Verfahrensvorschriften | ||
Durchführung von öffentlichen Hochbaumaßnahmen | ||
Zuwendungsmaßnahmen | ||
Gebäudebestandsdokumentation | ||
Überwachung der Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen | ||
Unfallverhütungsvorschriften | ||
Vermessung | ||
Nachhaltiges Planen und Bauen | ||
Planungswettbewerbe | ||
Kunst am Bau | ||
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen | ||
Bundes- und Landeshaushaltsordnung mit Verwaltungsvorschriften | ||
Haushaltswirtschaft der Gemeinden | ||
Mittelbewirtschaftung und Bewirtschaftungsverfahren | ||
Informationstechnik im Haushalt | ||
Vergabewesen | ||
Vertragswesen | ||
Wettbewerbswesen | ||
Kartellrecht | ||
Preisrecht | ||
Urheberrecht in der Architektur | ||
Fach 5: | Grundzüge des öffentlichen Hochbaues und des Städtebaues | |
Stadtplanung und Städtebau | ||
Stadtplanung | ||
Planungsleitbilder | ||
Stadtgeschichte | ||
Instrumente der Stadtplanung | ||
Städtebau | ||
Grundzüge des Städtebaus | ||
Städtebauliche Strukturen | ||
Städtebauliche Faktoren | ||
Öffentliche Gebäude | ||
Öffentliche Bauaufgaben | ||
Gebäudetypologien und Baugestalt | ||
Baugeschichtliche Entwicklungen | ||
Gestaltungs- und Konstruktionselemente | ||
Baukultur und öffentlicher Raum | ||
Planungsgrundlagen | ||
Raumbedarfsanforderungen | ||
Qualitative Bedarfsanforderungen | ||
Ausstattungsstandards | ||
Funktionale Anforderungen | ||
Behaglichkeitskriterien | ||
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung | ||
Bewertung von Bauplanungen | ||
gestalterisch | ||
technisch | ||
wirtschaftlich | ||
energetisch | ||
ökologisch | ||
Öffentlich-rechtliche Anforderungen | ||
Werterhaltung öffentlicher Gebäude | ||
Planung im Bestand | ||
Kosten | ||
Grundlagen und Methoden der Kostenermittlung | ||
Bau- und Planungskosten | ||
Baunutzungskosten | ||
Lebenszykluskosten | ||
Kostenkennwerte und Flächenrichtwerte | ||
Nachhaltigkeitsanforderungen im öffentlichen Hochbau und im Städtebau | ||
Kriterien und Zertifizierungen | ||
Lebenszyklus von Siedlungen und Bauwerken | ||
Integrale Planung | ||
Projektmanagement | ||
Begriffsbestimmungen | ||
Projektmanagement | ||
Projektorganisation | ||
Projektplanung und -steuerung | ||
Methoden des Projektmanagements (Leitungskonzepte) | ||
Institutionelle Bezüge (Organisationskonzepte) | ||
Kostensteuerung | ||
Terminplanung und -steuerung | ||
Qualitätsmanagement | ||
Fach 6: | Bautechnik | |
Regeln der Technik | ||
Allgemeine Rechtsgrundlagen | ||
Gesetze, Verordnungen, Normen | ||
Technische Elemente der Stadt- und Gebäudeplanung | ||
Technische Grundlagen städtischer Infrastruktur | ||
Technische Erschließung von Gebäuden | ||
Ver- und Entsorgungsanlagen und deren Leitungssysteme | ||
Grundzüge der Baukonstruktion und Baumethoden | ||
Baugrund und Grundwassermanagement | ||
Gründungsarten | ||
Tragkonstruktion, auch selbsttragende Fassadenkonstruktionen | ||
Nichttragende Konstruktionen und Ausbaukonstruktionen | ||
Grundzüge der Installations- und Betriebstechnik | ||
Passive und aktive Energiegewinnung im Hochbau | ||
Heizung, Raumlufttechnik | ||
Wasserversorgung, -nutzung und -entsorgung | ||
Wertstoff- und Schadstoffsammlung sowie -entsorgung | ||
Elektrische Anlagen (Niederspannung, Schwachstrom) und Beleuchtung | ||
Fördertechnik | ||
Küchen-, Labor- und Medizintechnik | ||
Gebäudeleittechnik | ||
Informations- und Kommunikationstechnik | ||
Bauphysikalische Aspekte bei der Gebäudeplanung | ||
Wärme-, Schall- und Feuchteschutz | ||
Ursachen, Vermeidung und Behebung von Bauschäden | ||
Alterungsbeständigkeit und Dauerhaftigkeit | ||
Nachhaltigkeitsanforderungen in der Bautechnik | ||
Bewertung von Bauteilen, Baustoffen, Baumethoden und Installations- und Betriebstechnik | ||
Technische und ökologische Qualität nachhaltigen Bauens | ||
Rückbaufähigkeit und Wiederverwendbarkeit von Bauelementen | ||
Raumklimaverträglichkeit, Energieeffizienz | ||
Altlasten, Gefahrstoffbeseitigung, Verwendungsverbote | ||
Historische Bauwerke und Baukonstruktionen | ||
Technisch-physikalische und chemische Untersuchungsmethoden | ||
Zerstörungsarme und zerstörungsfreie Untersuchungsmethoden | ||
Materialprüfung | ||
Rekonstruktionsmethoden | ||
Bautechnische Anforderungen bei Rekonstruktionsmaßnahmen | ||
Verwendung althergebrachter Techniken und Baustoffe | ||
Baubetrieb und Baulogistik | ||
Allgemeine Rahmenbedingungen | ||
Bauverfahren | ||
Bauablauf | ||
Störungen im Bauablauf |
Artikel 8 Besondere Hinweise zur häuslichen Prüfungsarbeit
(Über die fachgebietsübergreifenden Ausführungsbestimmungen (Anlage 5) hinaus)
In der häuslichen Prüfungsarbeit sind nach Möglichkeit Teilaufgaben zu stellen, die das Gerüst für die Gliederung der Arbeit geben. Die Aufgabenstellung soll ihren Schwerpunkt nicht im Bereich der Studieninhalte haben, sondern darauf aufbauen.
Artikel 9 Besondere Hinweise zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht
(Über die fachgebietsübergreifenden Ausführungsbestimmungen (Anlage 5) hinaus)
1.
Fachgebietsbezogene Hilfsmittel
Hilfsmittel sind in der Aufgabenstellung zur schriftlichen Arbeit unter Aufsicht anzugeben. Darüber hinausgehende Hilfsmittel sind nicht zugelassen.
Hinweis:
Hilfsmittel sollen insbesondere Wissensgrundlagen für die Bearbeitung beinhalten, die nicht unbedingt als präsent vorausgesetzt werden können, und die in der Verwaltungspraxis in der Regel ebenfalls zur Verfügung stehen (z. B. Gesetzestexte).
2.
Regeln zur Bearbeitung der Aufgaben mit PC
Gemäß § 17 Abs. 6 hat der Prüfungsausschussleiter Architektur im Mai 2013 mit Wirkung zum 1. September 2013 grundsätzlich geregelt, dass die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit PC bearbeitet werden.
Die Referendarinnen oder Referendare sind rechtzeitig vor Beginn der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht über die nachfolgenden Vorgaben zur Anfertigung mit PC zu unterrichten:
Das Verfahren sowie die erforderlichen technischen Standards sind in dem „Merkblatt für Referendare/Referendarinnen zur Anfertigung der schriftlichen Arbeit unter Aufsicht mit PC“ sowie dem Merkblatt „Technische Hinweise für die Ausbildungsbehörde zur Anfertigung der schriftlichen Arbeit unter Aufsicht mit PC“ geregelt (Anlage 1 und 2 zum Schreiben des Prüfungsausschussleiters vom Mai 2013). Anzuwenden ist die jeweils eingeführte Fassung der vorgenannten Merkblätter.
B. Sondervorschriften des Fachgebietes GEODÄSIE UND GEOINFORMATION
Artikel 1 Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat
1.
Studiengänge
Zulassungsvoraussetzung für das technische Referendariat ist unter den Vorgaben von § 2 Abs. 1 APO der erfolgreiche Abschluss eines wissenschaftlichen Studiums des Studienganges Geodäsie und Geoinformatik/Geoinformation oder eines vergleichbaren Studienganges im Fachgebiet Geodäsie.
2.
Wissensspektrum (Studieninhalte)
Mit den unter Nr. 1. genannten Voraussetzungen ist eine Zulassung für das technische Referendariat grundsätzlich nur dann möglich, wenn das im Rahmen des Studiums zu erwerbende folgende Wissensspektrum nachgewiesen wird:
a)
Grundlagenwissen (mathematisch-naturwissenschaftliche Studieninhalte)
In Bezug auf das technische Referendariat sind grundlegendes Fachwissen und die Befähigung zu dessen wissenschaftsmethodischer Anwendung in mindestens folgenden Fächern nachzuweisen:
-
Höhere Mathematik
-
Geometrie
-
Physik einschließlich der fachbezogenen Bereiche
-
Statistik und Parameterschätzung
-
Informatik
b)
Fachwissen (berufsfeldbezogene Studieninhalte)
Fachkenntnisse sowie die Fähigkeit zur Lösung von Fachaufgaben nach wissenschaftlichen Grundsätzen sind in den folgenden geodätischen Schwerpunktdisziplinen nachzuweisen, und zwar in einem für das konsekutive Masterstudium vorgegebenen Mindestumfang der Module:
-
Vermessungskunde
-
Referenz- und Raumbezugssysteme
-
Ausgleichungsrechnung
-
Photogrammetrie und Fernerkundung
-
Topographie und Kartographie
-
Ingenieurgeodäsie
-
Liegenschaftskataster und Grundbuch
-
Landentwicklung
-
Planung und Bodenordnung
-
Immobilienwertermittlung
-
Geoinformatik
-
Physikalische Geodäsie
-
Satellitenpositionierung
c)
Fachbezogenes Ergänzungswissen
Das Studium muss (z. B. durch Wahlmodule) die Möglichkeit bieten, ergänzende Grundkenntnisse in folgenden Bereichen zu erwerben:
-
Führungstechnik/Management
-
Betriebswirtschaft
-
Rechtswissenschaften
-
Umweltschutz
-
Sprachen
Artikel 10 Besondere Hinweise zur mündlichen Prüfung
(Über die fachgebietsübergreifenden Ausführungsbestimmungen (Anlage 5) hinaus)
1.
Fachgebietsbezogene Hinweise
Die Fragestellungen in der mündlichen Prüfung sind auf die Aspekte von § 18 Abs. 1 zu fokussieren. Damit gründet sich die Bewertung hauptsächlich auf
-
das Verständnis für Management und Führung,
-
das Verständnis für wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge,
-
das Urteilsvermögen,
-
die Sicherheit im Auftreten und
-
auf die Ausdrucksfähigkeit.
Das fachliche Wissen als Grundlage für diese Bewertungsschwerpunkte ist entsprechend gewichtet ergänzend zu berücksichtigen.
2.
Besondere Hinweise zum Kurzvortrag
Der Kurzvortrag wird zu Beginn des zweiten Prüfungstages gehalten.
Das Thema ist in freier Rede vorzutragen. Als Hilfsmittel wird der Referendarin oder dem Referendar ein Presseartikel zur Thematik zur Verfügung gestellt. Dieser Presseartikel ist nur die Grundlage für den Vortrag, der somit nicht etwa die Zusammenfassung oder Wiedergabe des Artikels ist. Vielmehr ist das Thema mit eigenen Gedanken und Ansätzen aufzubereiten und darzustellen. Bei der Bewertung sind vor allem die Ausdrucksfähigkeit, die Sicherheit im Auftreten, die Überzeugungskraft, die Methodik und die Rhetorik neben dem thematischen Inhalt, dem Aufbau und der Strukturierung zu berücksichtigen.
Artikel 2 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde
Einstellungs- und Ausbildungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
Artikel 3 Gliederung der Ausbildung
1.
Ausbildungsabschnitte I bis IV
Die Ausbildungsabschnitte I bis IV des Referendariats sind wie folgt festgelegt:
Ausbildungsabschnitt I: | Liegenschaftskataster und Landesvermessung, Geobasisinformationssystem | (20 Wochen) | } | (68 Wochen) |
Ausbildungsabschnitt II: | Landentwicklung | (16 Wochen) | ||
Ausbildungsabschnitt III | Landesplanung und Städtebau | (16 Wochen) | ||
Ausbildungsabschnitt IV: | Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur | (16 Wochen) |
2.
Allgemeine Seminare und Lehrgänge sowie andere Ausbildungsformen (außerhalb der Ausbildungsabschnitte I bis IV)
Für die Prüfungsfächer 1 und 2 sowie für übergeordnete Ausbildungszeiten sind allgemeine Seminare und Lehrgänge sowie andere Ausbildungsformen gemäß § 7 APO vorzusehen. Hierfür sind insgesamt 12 Wochen erforderlich. Weitere 12 Wochen werden für die häusliche Prüfungsarbeit, für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, für die mündlichen Prüfungen sowie für Prüfungsvorbereitungen/Arbeitsgemeinschaften benötigt. Die insgesamt 24 Wochen werden formal als „Ausbildungsabschnitt V“ zusammengefasst. Hospitationen sollen in den Ausbildungsabschnitten I bis IV angeboten werden.
3.
Gesamtaufteilung
Insgesamt ergeben sich für das zweijährige technische Referendariat
-
68 Wochen nach Nr. 1,
-
24 Wochen nach Nr. 2 sowie
-
12 Wochen Erholungsurlaub,
zusammen also 104 Wochen.
Artikel 4 Sonstige Vorschriften für die Ausbildung
1.
Zu den Ausbildungsabschnitten I bis IV
In den Ausbildungsabschnitten I bis IV sind besondere Gestaltungsformen gemäß § 7 APO vorzusehen.
Im Ausbildungsabschnitt I ist der Referendarin oder dem Referendar Gelegenheit zu geben, beim Grundbuchamt die Einrichtung und Führung des Grundbuches und die geschäftliche Behandlung von Grundbuchsachen kennen zu lernen. In der Ausbildung im Bereich Liegenschaftskataster ist besonders auf seine Doppel-Funktionalität als amtliches Verzeichnis der Grundstücke und als Grundlage für raumbezogene Informationssysteme einzugehen. Länderspezifische Ausprägungen bei der Einrichtung des Liegenschaftskatasters sind vergleichend mit der Situation im Saarland praxisorientiert herauszustellen. Die Ausbildung in Landesvermessung findet im Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung statt, wobei die Referendarin oder der Referendar dabei auch zu praktischen Arbeiten herangezogen werden soll.
Ein Schwerpunkt der Ausbildung im Ausbildungsabschnitt II, die sich auf den gesamten Verfahrensablauf von Neuordnungsmaßnahmen erstrecken soll, ist auf die planerischen technischen Arbeiten zu legen. Hierbei ist die Landentwicklung in ihrer Verzahnung mit den übrigen Raumordnungsmaßnahmen und ihre Einbindung in die übergeordnete Landesentwicklung herauszustellen. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Initiierung und Begleitung von EU - Fördermaßnahmen und darauf bezogene fachpolitische Strategien (vergl. § 7 Abs. 6 APO). Hospitationen bei europäischen Institutionen und in europäischen Mitgliedstaaten sind wünschenswert.
Im Ausbildungsabschnitt III soll die Referendarin oder der Referendar Gelegenheit erhalten, in die berufsspezifischen technischen Aufgaben einer Kommunalverwaltung Einblick zu nehmen. Schwerpunkte der Ausbildung sind Raumordnung, Landesplanung, Städtebau und Bodenordnung, Immobilienwertermittlung, interdisziplinäre Zusammenarbeit, Entwicklungsprozesse sowie Herausforderungen für Raumordnung und Stadtentwicklung. Für den Bereich Landesplanung sind Ausbildungsstationen bei der obersten Landesplanungsbehörde und einer für die Regionalplanung zuständigen Stelle besonders geeignet.
Zu den Herausforderungen der Stadtentwicklung gehört u. a. die Auseinandersetzung mit den Themen demographische Entwicklung, wirtschaftliche Rahmenbedingungen, energiepolitische Strategien sowie Umwelt- und Klimaveränderungen. Die Referendarin oder der Referendar kann an einem Lehrgang bei einem Institut für Städtebau teilnehmen.
In Ausbildungsabschnitt IV soll die Ausbildung in Geodatenmanagement in großen Geodaten haltenden Stellen erfolgen. Hierbei sind die freie Wirtschaft und die Bundesebene eingeschlossen. Die Ausbildung in Geodateninfrastruktur (GDI) soll beim Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung stattfinden, das die zentralen Komponenten der GDI führt und bei dem die GDI-Koordinierungsstelle angesiedelt ist. Zusätzlich sollen die Referendarinnen oder Referendare Gelegenheit erhalten, Fachinformationssysteme in den dafür zuständigen Behörden oder anderen Stellen kennen zu lernen, maßgeblich im Bereich Umwelt, der freien Wirtschaft oder auf kommunaler Ebene. Der Ausbildungsabschnitt IV eignet sich besonders für die Anfertigung von Abschnitts- oder Projektarbeiten (vergl. § 16 Abs. 4 APO) oder für Hospitationen bei europäischen Institutionen oder Einrichtungen der nationalen GDI.
In den Ausbildungsabschnitten I bis IV ist besonderer Wert darauf zu legen, dass die Referendarin oder der Referendar sich in der Präsentationstechnik, im Vortrag und im Schriftverkehr vervollkommnet. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Verhandlungen und Sitzungen zu geben. Insbesondere sollen die Referendarinnen oder Referendare an Besprechungsrunden von Behördenleitungen und anderen Führungskräften sowie an der Durchsicht der von Führungskräften zu verteilenden Eingangspost beteiligt werden. Sie sollen Kurzvorträge halten, Besprechungsrunden moderieren und Arbeitsergebnisse vorstellen. Als zu erlernende Qualifikationen sind dabei herauszustellen: Motivation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung, Moderation, Protokollierung, Delegation, Besprechungsvorbereitung und -durchführung sowie Feedback über die Ergebniserzielung.
2.
Zu den allgemeinen Seminaren und Lehrgängen sowie anderen Ausbildungsformen (Ausbildungsabschnitt V)
Zu Beginn der Ausbildung soll ein Einführungslehrgang von etwa einer Woche Dauer stehen. Die Ausbildung ist außerdem durch ein allgemeines Verwaltungsseminar (vier Wochen) und durch fachbezogene Verwaltungsseminare (vier Wochen) zu vertiefen. Die fachbezogenen Verwaltungsseminare können im Zusammenhang mit den jeweiligen Ausbildungsabschnitten I bis IV durchgeführt werden. Kenntnisse über Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sind grundsätzlich in allen Ausbildungsabschnitten aufgabenbezogen zu vermitteln. Es ist dafür aber auch eine gebündelte Ausbildung von drei Wochen in Form eines Seminars und/oder durch Hospitation in der freien Wirtschaft durchzuführen. Für diese Hospitation können zusätzlich auch Zeiten der fachbezogenen Verwaltungsseminare oder der Ausbildungsabschnitte I bis IV verwendet werden.
Artikel 5 Ausbildungsplan des Fachgebietes Geodäsie und Geoinformation
Der nachfolgende Ausbildungsplan des Fachgebietes Geodäsie und Geoinformation strukturiert als allgemeines Muster die Regelausbildung. Er soll individuell für jede Referendarin oder jeden Referendar unter Nutzung der in Artikel 4 eröffneten Flexibilisierungsspanne ausgestaltet werden. In diesem Rahmen sollen dabei nach Möglichkeit individuelle Wünsche und Prioritäten der Referendarin oder des Referendars im Einklang mit den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln Berücksichtigung finden. Dabei kann auch die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte vertauscht werden und es können verschiedene Ausbildungsabschnitte zeitlich zusammengelegt werden, die in denselben Ausbildungsstellen absolviert werden.
Ausbildungsabschnitte und Dauer | Ausbildungsstellen (ggf. Dauer) | Ausbildungsinhalte (ggf. Dauer) |
I - VAllgemeine Rechts- und VerwaltungsgrundlagenFührungsaufgaben und Wirtschaftlichkeitwährend des gesamten Referendariats in allen Ausbildungsabschnitten | Allgemein für alle Ausbildungsstellen | Management- und Kommunikationsqualifikationen sowie soziale Kompetenz sind in allen Ausbildungsabschnitten ausbildungsbegleitend in Theorie und Praxis zu vermitteln. Durch die eigenständige Bearbeitung von Aufgaben oder Projekten sind die überfachlichen Führungs- und Managementtechniken anzuwenden. Besonderer Wert ist darauf zu legen, dass die Referendarin oder der Referendar sich in der Präsentationstechnik, im Vortrag und im Schriftverkehr vervollkommnet. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Verhandlungen und Sitzungen zu geben. Insbesondere sollen die Referendarinnen oder Referendare an Besprechungsrunden von Behördenleitungen und anderen Führungskräften sowie an der Durchsicht der von Führungskräften zu verteilenden Eingängen (Post, E-Mails) beteiligt werden. Sie sollen Kurzvorträge halten, Besprechungsrunden moderieren und Arbeitsergebnisse vorstellen. Dabei sollen Methoden und Techniken in folgenden Bereichen erlernt werden: Motivation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung, Moderation, Protokollierung, Delegation, Besprechungsvorbereitung und -durchführung sowie Feedback über die Ergebniserzielung. Zum Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnittes sollen die Referendarinnen oder Referendare die Ergebnisse ihrer Arbeiten oder aktuelle Themen aus dem Ausbildungsabschnitt präsentieren. Betriebswirtschaftliche Kompetenzen, Haushaltsgrundlagen und -bewirtschaftung sowie Finanzplanungen, Führungskompetenzen, Qualifizierung im Bereich Recht, Projektmanagement und organisatorische Kompetenz sind nach Möglichkeit fachgebietsübergreifend zu vermitteln, um ihrem interdisziplinären Ansatz gerecht zu werden. Dies gilt auch für gesellschaftlich relevante Querschnittsbereiche wie Umweltverträglichkeit, nachhaltiges Flächenmanagement und Sozialverträglichkeit. Zur Stärkung der EU-Kompetenz sind Aspekte über Entscheidungsprozesse auf EU-Ebene, Initiierung und Begleitung von EU-Fördermaßnahmen sowie fachpolitische Strategien in die einzelnen Ausbildungsabschnitte aufzunehmen. |
ILiegenschaftskataster und Landesvermessung, Geobasisinformationssystem20 Wochen | Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung (mit Grundbuchamt und Finanzverwaltung)Ministerium für Umwelt und VerbraucherschutzHospitation bei einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur(insgesamt 20 Wochen) | Die Referendarin oder der Referendar soll die Strukturen des amtlichen deutschen Vermessungs- und Geoinformationswesens, seine rechtlichen Grundlagen und Organisation sowie Wege der länderübergreifenden Zusammenarbeit kennen lernen.Die Referendarin oder der Referendar soll sich intensiv mit den Aufgaben des Liegenschaftskatasters, der Landesvermessung und des Geobasisinformationssystems auseinander setzen. Dabei sind die Herausforderungen, Entwicklungstendenzen und Strategien dieser Aufgabenfelder eingehend zu betrachten.Beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz soll die Referendarin oder der Referendar ablauf- und prozessorientiert u.a. folgende Aufgabenbereiche kennenlernen: Aufsicht über die katasterführende Behörde und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, Beschwerde- und Widerspruchsverfahren, Grundzüge des verwaltungsrechtlichen Handelns, Anwendung des öffentlichen Dienstrechtes, Zusammenwirken der Verwaltungen interdisziplinär und ebenenübergreifend, Geschäftsbetrieb und Organisation, Controlling sowie Projektmanagement.Der Referendarin oder dem Referendar ist Gelegenheit zu geben, beim Grundbuchamt die Einrichtung und Führung des Grundbuches und die geschäftliche Behandlung von Grundbuchsachen kennen zu lernen. In der Finanzverwaltung sollen die Grundzüge der Bodenschätzung und der Grundsteuer vermittelt werden.Die Referendarin oder der Referendar soll aktiv zu praktischen Arbeiten herangezogen werden. |
IILandentwicklung16 Wochen | FlurbereinigungsbehördeObere Flurbereinigungsbehördemindestens eine Stelle aus: untere/obere Naturschutzbehörde, untere/obere Wasserbehörde, untere/obere Forstbehörde, Landwirtschaftsbehörde, Dorferneuerung, Landentwicklung in einem anderen Bundeslandmindestens eine Stelle aus: LEADER - Lokale Aktionsgruppe(n), Strukturfondseinrichtung der KreisverwaltungHospitationen bei EU-Kommission und Flurbereinigungsbehörden anderer Bundesländer oder im Ausland | Die Referendarin oder der Referendar soll sich vertieft mit den Herausforderungen für die Landentwicklung, wie zum Beispiel Demografischer Wandel oder Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse auseinandersetzen.Die Referendarin oder der Referendar soll erlernen, wie die Anforderungen an die ländlichen Räume durch Instrumente der Landentwicklung bewältigt werden können. Sie sollen dabei vor allem auf die Strategie Wandel in den Köpfen, die Instrumente LEADER, ILEK, Regionalmanagement und Dorfentwicklung eingehen.In dem Bereich Agrar- und Strukturpolitik für die ländlichen Räume ist das breite Spektrum der Europäischen und nationalen Förderprogramme, Regionalfonds und Erschließung privater Finanzierungsquellen möglichst bei damit befassten Stellen (auch im Ausland) zu studieren.In dem Schwerpunktbereich Verfahren nach Flurbereinigungs- und Landwirtschaftsanpassungsgesetz soll die Referendarin oder der Referendar auch zu praktischen Arbeiten herangezogen werden. Im Vordergrund stehen Ziele der ländlichen Bodenordnung nach Verfahrensarten, Erlernen der Abläufe vor allem in den Terminen der Landentwicklung und das Landentwicklungsfachinformationssystem (LEFIS).Modernes Verwaltungshandeln ist an geeigneten Fallbeispielen, durch Gutachten und Untersuchungen zu erlernen.Bei der Einordnung und Entwicklung der Landentwicklung soll der Blick in überfachlicher Sicht ausgeweitet werden. |
IIILandesplanung und Städtebau16 Wochen | Für die Regionalplanung und Landesplanung zuständige Behörden/Stellen (2 Wochen)Kommunale Dienststellen für Geoinformation, Vermessung, Liegenschaften, Planung sowie sonstige technische Aufgaben (z. B. Erschließung, Umweltschutz)Geschäftsstelle eines Gutachterausschusses für GrundstückswerteGeschäftsstelle eines Umlegungsausschusses (Umlegungsstelle)Lehrgang bei einem Institut für Städtebau (oder vergleichbarer Einrichtung) sowie Hospitationen zur Immobilienwertermittlung bei Kreditinstituten, größeren Sachverständigenbüros oder Researchunternehmen(insgesamt 14 Wochen) | Die Referendarin oder der Referendar soll die Aufgaben und Verfahren von Raumordnung und Landesplanung kennen lernen. Hierfür sind Ausbildungsstationen bei der obersten Landesplanungsbehörde und einer für die Regionalplanung zuständigen Stelle besonders geeignet.Im Bereich der Stadtentwicklung und Stadterneuerung sind neben den Aufgaben der Bauleitplanung insbesondere die Themen Bodenordnung und Immobilienwertermittlung in praktischer Mitarbeit vertieft zu vermitteln. Strategien der Baulandentwicklung und des Flächenmanagements auch in Kooperation mit privaten Investoren sollen behandelt werden.Die interdisziplinäre Zusammenarbeit soll beispielweise in ämterübergreifenden Arbeitsgruppen, Ausschüssen, bei Planfeststellungsverfahren sowie bei den Anforderungen des Natur- und Umweltschutzes thematisiert werden.Die Referendarin oder der Referendar soll Gelegenheit erhalten, die allgemeinen technischen Aufgaben einer Kommunalverwaltung eingehend kennen zu lernen. Energiepolitische Strategien, die Aspekte der demographischen Entwicklung sowie Umwelt- und Klimaveränderungen sind ebenfalls wichtige Themen dieses Ausbildungsabschnittes. |
IVGeodatenmanagement und Geodateninfrastruktur16 Wochen | Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung(insgesamt 16 Wochen)Hospitationen bei Behörden auf kommunaler Ebene, Landes- oder Bundesebene, europäischen Institutionen und ggf. auch Wirtschaftsbetrieben mit entsprechenden Geschäftsfeldern | Die Referendarin oder der Referendar soll die Herausforderungen für das Geoinformationswesen und dessen Beitrag zum E-Government sowie die zugehörigen Strategien kennen lernen.Die Referendarin oder der Referendar soll anhand praktischer Mitarbeit das Geodatenmanagement und die Anforderungen der Geodateninfrastruktur (GDI) erlernen, wobei besonders auch die Entwicklungen und Interdisziplinarität vermittelt werden sollen.Die Ausbildung im Geodatenmanagement soll in großen Geodaten haltenden Stellen erfolgen. Hierbei sind die freie Wirtschaft und die Bundesebene eingeschlossen. Die Ausbildung in Geodateninfrastruktur (GDI) soll maßgeblich beim Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung stattfinden, das die zentralen Komponenten der GDI des Saarlandes führt und bei dem die GDI- Koordinierungsstelle angesiedelt ist. Zusätzlich sollen die Referendarinnen oder Referendare Gelegenheit erhalten, Geofachinformationssysteme in den dafür zuständigen Behörden oder anderen Stellen kennen zu lernen, maßgeblich im Bereich Umwelt, der freien Wirtschaft oder auf kommunaler Ebene.Der Ausbildungsabschnitt eignet sich besonders für die Anfertigung von Abschnitts- oder Projektarbeiten oder für Hospitationen bei europäischen Institutionen, in der Privatwirtschaft oder Einrichtungen der nationalen GDI. |
VSeminare und Lehrgänge, Prüfungen24 Wochen | Fachrichtungs- und ggf. länderübergreifende Lehrgänge, Arbeitsgemeinschaften o.ä. bei Fortbildungseinrichtungen der LänderLandesamt für Vermessung, Geoinformation und LandentwicklungMinisterium für Umwelt und Verbraucherschutz(insgesamt 12 Wochen) | Einführungslehrgang (1 Woche). Im Einführungslehrgang sollen erste Kommunikations- und Managementkompetenzen vermittelt werden (z. B. Rhetorik, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Visualisierung und Moderation), die in den Ausbildungsabschnitten und den weiteren Lehrgängen auszubauen sind.Allgemeines Verwaltungsseminar (4 Wochen).Fachbezogene Verwaltungsseminare (4 Wochen), die im Zusammenhang mit den jeweiligen Ausbildungsabschnitten durchgeführt werden können.Über mehrere Ausbildungsstellen verteilte Referendarinnen oder Referendare sollen in den für einen Ausbildungsabschnitt erforderlichen fachlichen Grundlagen gemeinsam unterrichtet werden. Dieser einführende Unterricht sollte möglichst zu Beginn des Ausbildungsabschnittes vermittelt werden.Seminare sowie andere Ausbildungsformen gemäß § 7 APO (z. B. Planspiele, e-Learning, Blended-Learning, Arbeitsgemeinschaften und Übungen in freier Rede, Assessment-Center-Trainingseinheiten sowie Exkursionen).Besondere Lehrgänge und Seminare sollen eine theoretische Ausbildung in Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit beinhalten (3 Wochen).Die alle Geoinformationsverwaltungen gleichermaßen betreffenden fachlichen Seminarthemen können länderübergreifend zentral vermittelt werden (z. B. Angelegenheiten der AdV, des Bundes, der GDI-DE, europäische Themen). |
Ausbildungsbehörde(12 Wochen) | Häusliche Prüfungsarbeit (6 Wochen),schriftliche Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prüfungen einschließlich Prüfungsvorbereitungen (6 Wochen). | |
12 Wochen | Erholungsurlaub | |
104 Wochen | (24 Monate) | zusammen |
Artikel 6 Prüfungsfächer und Prüfungszeiten
Prüfungsfächer nach § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 4 APO im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation sowie die fächerbezogenen Prüfungszeiten in der mündlichen Prüfung sind:
Stunden | |
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen | 1 |
2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit | 1¼ |
3. Liegenschaftskataster und Landesvermessung, Geobasisinformationssystem | 1¼ |
4. Landentwicklung | 1 |
5. Landesplanung und Städtebau | 1 |
6. Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur | 1 |
zusammen | 6½ |
Artikel 7 Prüfstoffverzeichnis
Fach 1: | Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (fachgebietsübergreifend) | |
Rechtsgeschichte | ||
Rechtsgeschichte in den Grundzügen | ||
Rechtsstaatliche Entwicklung in Deutschland und Europa | ||
Verfassungsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland | ||
Allgemeines Staatsrecht | ||
Staatsbegriff, Staatswesen | ||
Völkerrecht in den Grundzügen | ||
Internationale und supranationale Organisationen, Rechtsstatus | ||
Staatsformen | ||
Entstehung und Auflösung von Staaten | ||
Staatliche Entwicklung in Deutschland | ||
Verfassungsrecht des Bundes und der Länder | ||
Verfassungsgrundsätze und Grundrechte | ||
Staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik Deutschland | ||
Verfassungsmäßige Regelungen für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung | ||
Verfassungsorgane des Bundes | ||
Funktionen der Staatsgewalt | ||
Gewaltenteilung | ||
Begriff und Wesen der öffentlichen Verwaltung | ||
Gesetzgebungsverfahren | ||
Rechtsverordnungen und Satzungen | ||
Rechtsprechung | ||
Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde | ||
Verfassungsorgane der Länder | ||
Staats- und Amtshaftungsgrundsätze | ||
Finanzwesen des Bundes und der Länder | ||
Europäische Union | ||
Entstehungsgeschichte | ||
Status und Organe | ||
Aufgaben und Ziele | ||
Übertragene Souveränitätsrechte | ||
Rechtsetzung und Umsetzung in nationales Recht | ||
Europäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion | ||
Kommunalrecht | ||
Kommunale Gebietskörperschaften, Rechtsstatus | ||
Kommunalverfassung, Gemeindeordnung | ||
Organe und Aufgaben der Gebietskörperschaften | ||
Kommunales Finanzwesen | ||
Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern, kommunalen Gebietskörperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen | ||
Verwaltungsaufbau des Bundes und der Länder | ||
Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung | ||
Organe, Aufgaben und Organisation der mittelbaren Staatsverwaltung | ||
Aufgaben und Organisation von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts | ||
Aufgabenübertragung auf Rechtspersonen des Privatrechts | ||
Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht | ||
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht | ||
Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder | ||
Grundsätze des Verwaltungshandelns | ||
Förmliche und nichtförmliche Verwaltungsverfahren | ||
Abwägung und Ermessensausübung im Verwaltungsverfahren | ||
Auslegung von Rechtsnormen | ||
Amtshilfe | ||
Verwaltungsvollstreckung | ||
Verwaltungszustellungsverfahren | ||
Verwaltungsgebühren | ||
Verwaltungsgerichtsordnung in Grundzügen | ||
Ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel | ||
Besonderes Verwaltungsrecht | ||
Beamtenrecht | ||
Disziplinarrecht | ||
Personalvertretungsrecht | ||
Ordnungswidrigkeitenrecht | ||
Arbeitsschutzrecht in den Grundzügen | ||
Datenschutzrecht in den Grundzügen | ||
Sozialrecht in den Grundzügen | ||
Steuerrecht in den Grundzügen | ||
Gewerbe- und Berufsrecht in den Grundzügen | ||
Polizeirecht in den Grundzügen | ||
Privatrecht und Zivilprozessrecht | ||
Bürgerliches Gesetzbuch | ||
Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht in den Grundzügen | ||
Nachbarrecht | ||
Handels- und Gesellschaftsrecht in den Grundzügen | ||
Wettbewerbsrecht in den Grundzügen | ||
Vergaberecht in den Grundzügen | ||
Zivilprozessordnung in den Grundzügen | ||
Gerichte und Zuständigkeiten | ||
Verfahren bei den ordentlichen Gerichten | ||
Rechtsmittel | ||
Strafrecht | ||
Strafgesetzbuch in den Grundzügen | ||
Straftaten im Amt | ||
Korruptionsprävention | ||
Fach 2: | Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (fachgebietsübergreifend) | |
Leitungskonzeptionen, -methoden und -techniken | ||
Begriffe | ||
Methoden und Techniken der Leitung und Lenkung | ||
Führungs- und Leitungskonzeptionen | ||
Kybernetik/Regelkreis-Modell | ||
Orientierung (Input/Output, Mitarbeiter, Prozess, Produkt, Kunde) | ||
Methoden und Techniken der Planung und Steuerung | ||
Zielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte) | ||
Problemanalyse | ||
Alternativensuche und -bewertung | ||
Entscheidung | ||
Kontrolle | ||
Management der öffentlichen Verwaltung und Betriebswirtschaftliche Steuerung | ||
Begriffe | ||
Verwaltung im sozialen System | ||
Konzept „Bürokratie“ | ||
Funktion und Selbstverständnis | ||
New Public Management | ||
Kalkulation | ||
Ressourcen | ||
Controlling (strategisch/operativ) | ||
Ziele, Produkte, Leistungen | ||
Kennzahlen | ||
Berichtswesen | ||
Kosten-Leistungs-Rechnung | ||
Kaufmännische Buchführung | ||
Gewinn und Verlustrechnung | ||
Bilanz | ||
Eingeführte Datenverarbeitungssysteme | ||
Qualitätsmanagement | ||
Projektmanagement | ||
Benchmarking | ||
Budgetierung | ||
Personalführung | ||
Führungsstile | ||
Grundkenntnisse der Menschenführung | ||
Soziale Kompetenz | ||
Individuum und Gruppen im Arbeitsprozess | ||
Motivation | ||
Anerkennung und Kritik | ||
Kommunikation und Konfliktbehandlung | ||
Belastungen und ihre Bewältigung | ||
Grundsätze der Zusammenarbeit mit Beschäftigten und deren Vertretung | ||
Personalbeurteilung | ||
Personalentwicklung | ||
Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement | ||
Gleichstellung | ||
Kommunikation | ||
Rhetorik | ||
Gesprächsführung | ||
Moderation und Besprechungstechnik | ||
Präsentation und ihre Technik | ||
Öffentlichkeitsarbeit, Medienarbeit, Pressearbeit | ||
Informationstechnik | ||
Organisation beim Einsatz der Informationstechnik, Pflichtenheft | ||
Datensicherheit | ||
E-Government | ||
E-Vergabe | ||
Datenschutz | ||
Statistik | ||
Organisation | ||
Grundzüge der Organisationslehre | ||
Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb | ||
Geschäftsprozessoptimierung | ||
Interdisziplinäre Zusammenarbeit | ||
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen | ||
Rahmengesetzgebung zum Haushaltsrecht | ||
Haushaltsordnungen | ||
Haushaltsgesetze | ||
Grundlagen des Haushalts | ||
Grundsätze/Begriffe (Entwurf, Plan, Gesetz, Vollzug, Prüfung) | ||
Finanzplanung | ||
Programmplanung | ||
Verfahren und Regeln der Bewirtschaftung | ||
Rechnungslegung | ||
Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter | ||
Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen | ||
Grundbegriffe der Wirtschaftlichkeit | ||
Grundsätze | ||
Minimal-/Maximal-/Optimal-Prinzip | ||
Rahmendaten und Datenrahmen | ||
Rechentechniken der Wirtschaftlichkeitsrechnung | ||
Ausgabenrechnung, Kalkulation und Aufgabenwirtschaftlichkeit | ||
Statische/Dynamische Rechenverfahren | ||
Kapitalwertmethoden | ||
Verfahren der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung | ||
Gesamtwirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Betrachtung | ||
Monetäre/Nichtmonetäre Betrachtung | ||
Kostenvergleichsrechnung | ||
Investitionsrechnung | ||
Bewertungsverfahren für Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben, Lebenszyklusbetrachtung | ||
Beschaffungsmaßnahmen, Alternative Formen der Bedarfsdeckung | ||
Investitionsmaßnahmen | ||
Kosten-Nutzen-Analysen | ||
Nutzwertanalyse/Kostenwirksamkeitsanalyse | ||
Möglichkeiten und Grenzen der Verfahren | ||
Fach 3: | Liegenschaftskataster und Landesvermessung, Geobasisinformationssystem | |
Amtliches deutsches Vermessungs- und Geoinformationswesen | ||
Gliederung des deutschen Vermessungs- und Geoinformationswesens | ||
Aufgabenbereiche | ||
Zuständigkeiten | ||
Herausforderungen und Bedeutung des amtlichen Vermessungs- und Geoinformationswesens | ||
Föderalismus und nationale Einheitlichkeit | ||
Einbindung in die Landespolitik | ||
Haushaltsentwicklung | ||
Staatsfunktion | ||
Rechtliche Grundlagen und Organisation | ||
Vermessungs- und Geoinformationsgesetze der Länder | ||
Inhalt, Grundsätze, Rechtsvergleich | ||
Verwaltungsaufbau und Organisationsansätze | ||
Recht der ÖbVermIng | ||
Ländervergleich | ||
Liegenschaftskataster | ||
Gewährleistung des Eigentums und Sicherung des Grundstücksverkehrs | ||
Aufgaben, Zweck und Inhalt | ||
Qualitätsanforderungen und -management | ||
Einrichtung als Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem | ||
Benutzungskriterien | ||
Gebrauch und Nutzung durch Wirtschaft, Verwaltung und Gesellschaft | ||
Benachbarte Rechtsgebiete | ||
Materielles und formelles Liegenschaftsrecht | ||
Wasserrecht, Verkehrswegerecht | ||
Beurkundungsrecht in Grundzügen | ||
Erbbaurecht, Wohnungseigentumsrecht, Zwangsversteigerungsrecht | ||
Bauordnungsrecht | ||
Prozessorientierung | ||
Zusammenarbeit | ||
Grundbuch und andere Register | ||
Flurbereinigung | ||
Andere behördliche Vermessungsstellen | ||
Landesvermessung | ||
Finanzverwaltung | ||
Landesplanungsverwaltung | ||
Bauverwaltung | ||
Liegenschaftsvermessungen und Fortführung | ||
Entstehung, geschichtliche Entwicklung, Erneuerung | ||
Landesvermessung | ||
Gewährleistung, Daseinsvorsorge | ||
Klassische Aufgabenfelder | ||
Zweck und Anforderungen | ||
Geodätischer Raumbezug | ||
Festpunktfelder | ||
SAPOS | ||
Amtliches Bezugssystem | ||
Amtliches Festpunkt-Informationssystem | ||
Erfassung der amtlichen Geotopographie | ||
Topographisches Informationsmanagement, Topographische Landesaufnahme | ||
Photogrammetrie, Fernerkundung | ||
Landesluftbildsammlung | ||
Landeskartenwerke | ||
Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem | ||
Qualitätsmanagement | ||
Gebrauch und Nutzung | ||
Prozessorientierung | ||
Zusammenarbeit | ||
Benutzungskriterien | ||
Entstehung, geschichtliche Entwicklung | ||
Militärische Epoche | ||
Zivile Epoche | ||
Entwicklungstendenzen | ||
Geobasisinformationssystem | ||
Inhalt, Bestandteile, Zweck | ||
Bedeutung (auch für die GDI) | ||
Aktivierungsfunktion | ||
Bereitstellung der Geobasisdaten | ||
GeoInfoDok und AAA-Datenmodell | ||
Strategien | ||
Grundsätze des amtlichen Vermessungswesens | ||
Bereitstellung von Geobasisdaten | ||
Eckwerte der Zusammenarbeit mit den ÖbVermIng | ||
Länderübergreifende Zusammenarbeit | ||
Strategische Zusammenarbeit in der AdV | ||
Aufgaben | ||
Organe | ||
Ziele, Ergebnisse | ||
Operative Zusammenarbeit im Lenkungsausschuss Geobasis | ||
Zusammensetzung | ||
Aufgabenpotenziale | ||
Vorgehen | ||
Zentraler Vertrieb und gemeinsame Entwicklung | ||
Zusammenarbeit mit dem Bund | ||
Zusammenarbeit im internationalen Bereich | ||
Entwicklungstendenzen | ||
Aufgabenentwicklung | ||
Verwaltungsreformen | ||
Entwicklung der Geodäsie in Deutschland | ||
Fach 4: | Landentwicklung | |
Herausforderungen für die Landentwicklung | ||
Demografischer Wandel, Klimawandel, Energiewende | ||
Flächenverbrauch, Infrastruktur, Mobilität | ||
Strukturwandel in der Landwirtschaft | ||
Kulturlandschaften und Gewässer | ||
Schrumpfungsprozesse im ländlichen Raum | ||
Innenentwicklung kleiner Städte und Dörfer | ||
Dorfumbau, Daseinsvorsorge, Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse | ||
Anforderungen an die ländlichen Räume und Instrumente der Landentwicklung | ||
Strategien | ||
Wandel in den Köpfen | ||
Interkommunale Kooperationen | ||
Allianzen | ||
LEADER und ILEK | ||
Regionalmanagement | ||
Dorfentwicklung und Daseinsvorsorge | ||
Natur- und Artenschutz, Landschaftsentwicklung | ||
Hochwasser-, Trinkwasser- und Gewässerschutz | ||
Technische Infrastruktur | ||
Straßen, Schiene | ||
Kommunikations- und Leitungsnetze | ||
Energieerzeugung | ||
Bedarfs- und funktionsgerechte ländliche Wegenetze | ||
Agrar- und Strukturpolitik für die ländlichen Räume | ||
Europäische und nationale Förderprogramme | ||
Regionalfonds und Erschließung privater Finanzierungsquellen | ||
Privat-Public-Partnership-Modelle | ||
Sponsoring | ||
Stiftungen, Vereine und Genossenschaften | ||
Einsatz von Finanzierungsmitteln anderer Fachbehörden in der Landentwicklung | ||
Verkehrsanlagen, Wasserwirtschaft, Forstwirtschaft | ||
Naturschutz, Energieanlagen, Tourismus | ||
Verfahren nach Flurbereinigungs- und Landwirtschaftsanpassungsgesetz | ||
Zuständigkeiten und Ziele der ländlichen Bodenordnung nach Verfahrensarten | ||
Verfahrensabläufe | ||
Einleitung, Legitimation, Wertermittlung, Planung | ||
Flurbereinigungsplan, tatsächliche und rechtliche Ausführung des Flurbereinigungsplans | ||
Berichtigung der öffentlichen Bücher | ||
Schlussfeststellung | ||
Technik und Automation | ||
Landentwicklungsfachinformationssystem (LEFIS) | ||
Vermessung und Geoinformation | ||
Beschaffung geobasierter Informationen | ||
Örtliche Erfassungsverfahren | ||
Verwaltungsakte und Rechtsbehelfsverfahren | ||
Besonderheiten der Unternehmensflurbereinigung | ||
Freiwilliger Nutzungstausch | ||
Kostenarten | ||
Herstellung und Ausbau der Anlagen | ||
Modernes Verwaltungshandeln | ||
Wohlstandsentwicklung und -messung | ||
Wertschöpfung, Nachhaltigkeit | ||
Lebensqualität | ||
Beteiligungs- und Aktivierungsformen | ||
Arbeiten mit Szenarien und Varianten | ||
bottom-up Prinzip | ||
Moderation der Landentwicklung | ||
Planungsrecht und Planfeststellungsverfahren | ||
Enteignungsrecht im Kontext der Fachaufgaben | ||
Umweltverträglichkeitsverfahren, Kompensationsmanagement | ||
Einordnung und Entwicklung der Landentwicklung | ||
Landesentwicklung und Landentwicklung | ||
Geschichtliche Entwicklung | ||
Personalmanagement und -qualifizierung | ||
Organisationsvergleich in den Bundesländern | ||
Verwaltungsmodernisierungsansätze in den Bundesländern | ||
Fach 5: | Landesplanung und Städtebau | |
Herausforderungen für Raumordnung und Stadtentwicklung | ||
Demografischer Wandel | ||
Wirtschaftliche Rahmenbedingungen | ||
Zentralörtliche Versorgung | ||
Erneuerbare Energien, Energiewende | ||
Stadt-Umland-Beziehungen, Regionalentwicklung | ||
Stadterweiterung, Stadterneuerung, Stadtumbau | ||
Innenentwicklung | ||
Landmanagement | ||
Nachhaltigkeit, Umweltverträglichkeit, Flächenverbrauch | ||
Klimawandel | ||
Infrastruktur | ||
Zusammenwirken von kommunaler Planung und privaten Investoren | ||
Engagement und Teilhabe an Planungsprozessen | ||
Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen | ||
Landesplanung, Raumordnung | ||
Rechtliche Grundlagen und System der räumlichen Planung | ||
Prinzip der Zentralen Orte | ||
Planung | ||
Planungsebenen (Landesentwicklungsplan, regionale Entwicklungspläne, Regionale Teilentwicklungspläne) | ||
Organisation und Kompetenzen | ||
Ziele, Grundsätze und Leitbilder der Raumordnung | ||
Planungsverfahren, Raumordnungsverfahren | ||
Verhältnis Landesplanung und Bauleitplanung | ||
Europäische Raumordnung | ||
Bund-Länder-Zusammenarbeit | ||
Sicherung der Raumordnung | ||
Georeferenzierte Raumbeobachtungssysteme, Raumordnungskataster | ||
Interkommunales Flächenmanagement | ||
Städtebau und Bodenordnung | ||
Rechtliche Grundlagen | ||
Bauleitplanung, Sicherung der Bauleitplanung, Aufbau als georeferenzierte Informationssysteme | ||
Städtebauliche Verträge, Vorhaben- und Erschließungsplan | ||
Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung, Entschädigung | ||
Bodenordnung, Bodenordnungsverfahren | ||
Enteignung, Erschließung | ||
Kommunale Bodenpolitik und Modelle der Baulandentwicklung | ||
Maßnahmen für den Naturschutz | ||
Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen | ||
Soziale Stadt und Stadtumbau | ||
Immobilienwertermittlung | ||
Rechtliche Grundlagen | ||
Verkehrswert, Marktwert, sonstige Wertbegriffe und Wertermittlungsaufgaben | ||
Organisation der Wertermittlung, Gutachterausschuss, Sachverständigenwesen | ||
Verkehrswertgutachten, Kaufpreissammlung, Bodenrichtwerte | ||
Oberer Gutachterausschuss, Zentrale Geschäftsstelle | ||
Wertermittlungsverfahren, Ableitung erforderlicher Daten | ||
Transparenz des Immobilienmarktes, Auskünfte, Vermarktung | ||
Marktberichte, länderübergreifende Zusammenarbeit | ||
Interdisziplinäre Zusammenarbeit | ||
Planfeststellungsverfahren | ||
Natur- und Umweltschutz | ||
Denkmalschutz | ||
Nachbarrecht | ||
Geoinformationsbeschaffung und -transfer | ||
Kommunales Vermessungs- und Liegenschaftswesen | ||
Entwicklungsprozesse | ||
Geschichtliche Entwicklung von Städtebau und Bodenordnung | ||
Entwicklungslinien der Immobilienwertermittlung | ||
Rechtsentwicklung des Baugesetzbuches | ||
Fach 6: | Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur | |
Herausforderungen für das Geoinformationswesen | ||
Globalisierung | ||
Klimaveränderungen | ||
Monitoring des Gesamtsystems Erde | ||
Umweltschutz | ||
Demografische Entwicklung | ||
Veränderungen der Infrastruktur | ||
Bedeutung der Geoinformationen | ||
Geoinformationen im globalisierten 21. Jahrhundert | ||
Historische Dimension | ||
Politische Dimension | ||
Administrative Dimension | ||
Bedeutung in der Bundesverwaltung | ||
Bedeutung auf Länderebene | ||
Bedeutung auf kommunaler Ebene | ||
Nationale Berufsverbände, privater Bereich | ||
Gesellschaftlicher Auftrag | ||
Geoinformation im internationalen Umfeld | ||
Partner, Stakeholder, Kooperationen | ||
Internationale Programme, Initiativen und Projekte | ||
Informations- und Datenpolitik | ||
GeoGovernment und Strategien | ||
Geoinformationswesen und Staat | ||
Staatsbindung, Hoheitsfunktion | ||
Gesellschaftssektoren | ||
Rolle des Staates | ||
Strategien der Zusammenarbeit | ||
Föderalismus | ||
Arbeitskreise | ||
Strategische Leitlinien des Staates | ||
Bereitstellungsstrategien | ||
Geodatenmanagement | ||
Begriffe und Definitionen | ||
Einsatzfelder von Geoinformation | ||
Anforderungen an das Geodatenmanagement | ||
Technisch | ||
Organisatorisch | ||
Personell | ||
Datenbanken | ||
IT-Infrastruktur, IT-Netze | ||
Dienste- und Portaltechnologie | ||
Umsetzung des Geodatenmanagements | ||
Organisatorische und personelle Umsetzung | ||
Frontoffice-Backoffice-Modell | ||
Prozessmanagement | ||
Kooperationen und Modellprojekte | ||
E-Government, OPEN Government, OPEN Data | ||
Bedarfs- und Nutzerorientierung | ||
Synergien und Wertschöpfung | ||
Nutzergruppen | ||
Bereitstellung | ||
Urheberrecht, Datenbankschutzrecht | ||
Nutzungsbedingungen, Lizenzierung, Lizenzierungsmodelle | ||
Bereitstellungsmodelle, Gebührenmodelle | ||
Datenschutz | ||
Public Relations und Marketing | ||
Normierung und Standardisierung | ||
Fachdatenmodelle | ||
Nichtamtliche Geodaten | ||
Geodateninfrastruktur (GDI) | ||
Ansatz, Begriffe, Definitionen | ||
Rechtliche Grundlagen | ||
Europäische Ebene | ||
Nationale Ebene | ||
Europäische GDI | ||
Aufbau der GDI-DE, Architektur | ||
GDI des Bundes | ||
Länder-GDI | ||
kommunale GDI | ||
Daten, Datenanforderungen, Metadatensystem | ||
Dienste und Portale | ||
Koordinierung | ||
Organisation der GDI in Bund, Ländern und Kommunen | ||
Lenkungsgremium GDI-DE | ||
GIW- Kommission | ||
IT-Planungsrat | ||
Fachnetzwerke | ||
Organisation der GDI in den Ländern | ||
Entwicklungen und Interdisziplinarität | ||
Entwicklungstendenzen von Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur | ||
Modellansatz Zentrale Geodienstleister | ||
Interdisziplinäre Zusammenarbeit |
Artikel 8 Besondere Hinweise zur häuslichen Prüfungsarbeit
(Über die fachgebietsübergreifenden Ausführungsbestimmungen (Anlage 5) hinaus)
Gemäß § 16 Abs. 1 APO sollen Management- und Führungsaspekte für die häusliche Prüfungsarbeit einen hohen Stellenwert erhalten. Die Aufgabenstellung soll ihren Schwerpunkt deshalb nicht im Bereich der Studieninhalte haben, sondern darauf aufbauen. Eine Abfrage von Hochschulwissen soll nicht vorgenommen werden. Nach Möglichkeit sind Teilaufgaben zu stellen, die das Gerüst für die Gliederung der Arbeit geben. Der überwiegende Teil der Arbeit soll sich mit innovativen Führungsfragen, Weiterentwicklungen, neuen Strategien und Modellen sowie Einführungen in die Praxis befassen. Dabei ist besonderer Wert auf die Präsentation (Abbildungen, Darstellungen, Zusammenfassungen, Bilder, Tabellen) sowie auf die Methodik, die Begründung und auf den sprachlichen Ausdruck zu legen. In der Bewertung erhalten diese vier Aspekte zusammen mit dem Innovationsgehalt ein besonderes Gewicht, so dass die inhaltlich-fachliche Bearbeitung nicht hauptsächlich die Zensur bestimmt. Die Aufgabenstellung hat diese Gewichtung zu berücksichtigen und transparent einzubeziehen.
Artikel 9 Besondere Hinweise zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht
(Über die fachgebietsübergreifenden Ausführungsbestimmungen (Anlage 5) hinaus)
1.
Fachgebietsbezogene Hilfsmittel
Allgemeine Hilfsmittel sind nicht zugelassen. Zusätzliche Hilfsmittel sind auf das notwendige Maß zu beschränken. Lange Texte eignen sich in der Regel nicht dafür. Die Hilfsmittel sollen insbesondere Wissensgrundlagen für die Bearbeitung beinhalten, die nicht unbedingt als präsent vorausgesetzt werden können und die in der Verwaltungspraxis in der Regel Führungskräften ebenfalls zur Verfügung stehen (z. B. Gesetzestexte).
2.
Regeln zur Bearbeitung der Aufgaben mit PC
Gemäß § 17 Abs. 6 hat der Prüfungsausschussleiter Geodäsie und Geoinformation am 28. September 2011 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 grundsätzlich zugestimmt, dass die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit PC bearbeitet werden.
Die Referendarinnen oder Referendare sind rechtzeitig vor Beginn der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht über die Vorgaben zur Anfertigung mit PC zu unterrichten.
C. Sondervorschriften des Fachgebietes LANDESPFLEGE
Artikel 1 Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat
1.
Studiengänge
Voraussetzung ist unter den Vorgaben von § 2 Abs. 1 APO ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium des Studienganges Landespflege oder eines vergleichbaren Studienganges wie z. B. Geographie, Naturschutz- und Landschaftsplanung, Landschafts- und Freiraumentwicklung und Landschaftsarchitektur und Umweltplanung oder einer vergleichbaren Kombination von Studiengängen an einer Technischen Hochschule/Universität oder einer Gesamthochschule mit gleichwertigem wissenschaftlichem Studienangebot.
Mit diesen Voraussetzungen und unter den Vorgaben der folgenden Nr. 2 können Bewerberinnen und Bewerber zum technischen Referendariat des Fachgebietes Landespflege grundsätzlich zugelassen werden.
2.
Wissensspektrum (Studieninhalte)
a)
Grundlagenwissen
In Bezug auf das technische Referendariat sind die wissenschaftlichen Grundlagen und deren methodische Anwendung in folgenden Teilbereichen der Landespflege nachzuweisen:
-
Naturschutz
-
Landschaftspflege
-
Landschafts- und Grünordnungsplanung
-
Landschaftsökologie und Schutz der Biodiversität (einschließlich der Grundlagenfächer Botanik/Vegetationskunde, Zoologie und Geologie/Bodenkunde).
Daneben sind planerische Fähigkeiten auf dem Gebiet der Garten- und Landschaftsarchitektur sowie der Objektplanung nachzuweisen.
b)
Grundlegendes Fachwissen (berufsfeldbezogene Studieninhalte)
Als Grundlage für die Planungen und die Ausführung landespflegerischer Belange und als Voraussetzung für die Zusammenarbeit mit benachbarten Fachbereichen ist grundlegendes Fachwissen und dessen methodische Anwendung mindestens in folgenden Fächern nachzuweisen:
-
Landschafts- und Grünflächenbau
-
Ingenieurbiologie
-
Internationale, nationale und europäische Rechtsgrundlagen, Abkommen und Programme des Naturschutzes und der Landschaftspflege
-
Verträglichkeitsprüfungen (FFH- und Umweltverträglichkeit)
-
Informationstechnik/Geographische Informationssysteme
-
Voraussetzungen und Einrichtungen für Freizeit und Erholung.
c)
Fachbezogenes Ergänzungswissen
Neben dem grundlegenden Fachwissen wird der Nachweis verlangt, dass das Studium durch Kenntnisse in den Grundzügen folgender Fächer bzw. Fächergruppen - und zwar wahlweise mindestens in drei der nachfolgend aufgeführten Bereiche - abgerundet worden ist:
-
Raumordnung, Landes- und Regionalplanung
-
Städtebau und Siedlungswesen
-
Bauplanungs- und Bauordnungsrecht
-
Verkehrsplanung/Verkehrsanlagen und Landschaftszerschneidung
-
Wasserwirtschaft, Gewässerentwicklung und Hochwasserschutz
-
Bergbau, Bodenabbau, Abgrabungen
-
Waldbewirtschaftung und Forstplanung
-
Landwirtschaft/Agrarplanung
-
Umweltschutz, Immissionsschutz, Abfallwirtschaft
-
Bodenordnung
3.
Form des Nachweises
Der Nachweis ist in den 4 Teilbereichen nach Nr. 2 a) durch qualifizierende Prüfungen und in den sonstigen Fächern durch Testate während des Studiengangs, vorzugsweise durch ein Diploma Supplement sowie durch Darlegung des absolvierten Studienspektrums (transcript of records) zu erbringen.
Die Fähigkeit, das Fachwissen zu beherrschen, methodisch anzuwenden und planerischen Anforderungen gerecht zu werden, ist durch eigenständige Arbeiten (z. B. Diplomarbeit, Masterthesis oder sonstige Studienarbeiten) zu belegen.
Artikel 10 Besondere Hinweise zur mündlichen Prüfung
(Über die fachgebietsübergreifenden Ausführungsbestimmungen (Anlage 5) hinaus)
1.
Fachgebietsbezogene Hinweise
Die Fragestellungen in der mündlichen Prüfung sind auf die Aspekte von § 18 Abs. 1 zu fokussieren. Damit gründet sich die Bewertung neben dem fachlichen Wissen hauptsächlich auf
-
das Verständnis für Management und Führung,
-
das Verständnis für wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge,
-
das Urteilsvermögen,
-
die Sicherheit im Auftreten und
-
auf die Ausdrucksfähigkeit.
2.
Besondere Hinweise zum Kurzvortrag
Der Kurzvortrag wird am Ende des zweiten Prüfungstages gehalten.
Das gestellte Thema ist in freier Rede sowie mit eigenen Gedanken und Ansätzen aufzubereiten und darzustellen. Bei der Bewertung sind vor allem die Ausdrucksfähigkeit, die Sicherheit im Auftreten, die Überzeugungskraft, die Methodik und die Rhetorik neben dem thematischen Inhalt, dem Aufbau und der Strukturierung zu berücksichtigen.
Artikel 2 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde
Einstellungs- und Ausbildungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
Artikel 3 Gliederung der Ausbildung
1.
Ausbildungsabschnitte I bis III
Die Ausbildungsabschnitte I bis III des Referendariats sind wie folgt festgelegt:
Ausbildungsabschnitt I: | Einführung in die Verwaltung sowie Information und praktische Mitarbeit bei der unteren Naturschutzbehörde sowie bei der Kommunalverwaltung | (35 Wochen) | } | (64 Wochen) |
Ausbildungsabschnitt II: | Information und praktische Mitarbeit in Fachverwaltungen | (16 Wochen) | ||
Ausbildungsabschnitt III: | Praktische Mitarbeit und Information bei der obersten Naturschutzbehörde sowie Anfertigen der häuslichen Prüfungsarbeit | (13 Wochen) |
2.
Allgemeine Seminare und Lehrgänge sowie andere Ausbildungsformen (außerhalb der Ausbildungsabschnitte I bis III)
Für die Ausbildungsabschnitte I bis III sowie für übergeordnete Ausbildungszeiten sind allgemeine Seminare und Lehrgänge sowie die andere Ausbildungsformen gemäß § 7 Nr. 3 APO vorzusehen. Hierfür sind insgesamt 16 Wochen erforderlich, wobei fachbezogene Vertiefungsbedarfe eingeschlossen sind. Bis zu 12 weitere Wochen werden für die häusliche Prüfungsarbeit, die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, für die mündlichen Prüfungen sowie für Prüfungsvorbereitungen/Arbeitsgemeinschaften und Hospitationen benötigt. Die insgesamt 28 Wochen werden formal als „Ausbildungsabschnitt IV“ zusammengefasst.
3.
Gesamtaufteilung
Insgesamt ergeben sich für das zweijährige technische Referendariat
-
64 Wochen nach Nr. 1,
-
28 Wochen nach Nr. 2 sowie
-
12 Wochen Erholungsurlaub,
zusammen also 104 Wochen.
Artikel 4 Sonstige Vorschriften für die Ausbildung
1.
Zu den Ausbildungsabschnitten I bis III
In den Ausbildungsabschnitten I bis III sind besondere Gestaltungsformen gemäß § 7 APO vorzusehen.
Management- und Kommunikationsqualifikationen sowie soziale Kompetenz sind in allen Ausbildungsabschnitten ausbildungsbegleitend in Theorie und Praxis zu vermitteln. Durch die eigenständige Bearbeitung von Aufgaben oder Projekten sind die überfachlichen Führungs- und Managementtechniken anzuwenden. In allen Ausbildungsabschnitten ist besonderer Wert darauf zu legen, dass die Referendarin oder der Referendar sich in der Präsentationstechnik, im Vortrag und im Schriftverkehr übt. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Sitzungen und Verhandlungen zu geben. Insbesondere sollen die Referendarinnen und Referendare an Besprechungsrunden von Behördenleitungen und anderen Führungskräften teilnehmen. Sie sollen Kurzvorträge halten, Besprechungsrunden moderieren und Arbeitsergebnisse präsentieren. Als zu erlernende Qualifikation sind dabei Motivation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung, Moderation, Protokollierung, Delegation, Besprechungsvorbereitung und -durchführung sowie das Feedback herauszustellen.
Betriebswirtschaftliche Kompetenzen, Haushaltsgrundlagen und -bewirtschaftung sowie Finanzplanungen, Führungskompetenzen, Qualifizierung im Bereich Recht, Projektmanagement und organisatorische Kompetenz sind nach Möglichkeit fachgebietsübergreifend zu vermitteln, um ihrem interdisziplinären Ansatz gerecht zu werden.
Die Ausbildungsabschnitte I bis III eignen sich besonders für Projektarbeiten und Hospitationen auf Bundesebene sowie bei europäischen Institutionen, in europäischen Mitgliedstaaten oder in der freien Wirtschaft. Zur Stärkung der EU-Kompetenz sind Aspekte über Entscheidungsprozesse auf EU-Ebene, Initiierung und Begleitung von EU-Fördermaßnahmen sowie fachpolitische Strategien in die einzelnen Ausbildungsabschnitte aufzunehmen.
2.
Zu den allgemeinen Seminaren und Lehrgängen sowie anderen Ausbildungsformen (Ausbildungsabschnitt IV)
Zu Beginn der Ausbildung soll ein Einführungslehrgang von etwa einer Woche stehen. Die Ausbildung wird durch weitere Lehrgänge und Seminare sowie andere Ausbildungsformen gemäß § 7 Nr. 3 APO ergänzt. Dies gilt insbesondere für die Vorbereitung der Prüfungen in den beiden fachübergreifenden Fächern „Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen“ und „Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit“. Hospitationen auf Bundesebene sowie bei europäischen Institutionen, in europäischen Mitgliedstaaten oder in der freien Wirtschaft sind dabei erwünscht.
Artikel 5 Ausbildungsplan des Fachgebietes Landespflege
Der nachfolgende Ausbildungsplan des Fachgebietes Landespflege strukturiert als allgemeines Muster die Regelausbildung. Er soll individuell für jede Referendarin oder jeden Referendar unter Nutzung der laut Ausbildungsplan eröffneten Flexibilisierungsspanne gestaltet werden. In diesem Rahmen sollen nach Möglichkeit individuelle Wünsche und Prioritäten der Referendarin oder des Referendars im Einklang mit den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln Berücksichtigung finden. Dabei kann auch die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte vertauscht werden und es können verschiedene Ausbildungsabschnitte zeitlich zusammengelegt werden, die in denselben Ausbildungsstellen absolviert werden.
Ausbildungs- | Ausbildungsstellen | Ausbildungsinhalte | |||
Abschnitte | Dauer (Wochen) | ||||
I | 11 - 2)*34(28 - 36)* | Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz- untere Naturschutzbehörde beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (mind. 16 Wochen)- Kommunalverwaltung, insbesondere Grünflächenämter (mind. 8 Wochen)- Kreisverwaltung und/oder Regionalverband Saarbrücken | Einführung in die Ausbildung sowie die Verwaltung, die Aufgaben und die Organisation der FachverwaltungenPraktische, fachspezifische Ausbildung im Schwerpunkt Naturschutz und Landschaftspflege;Grundzüge der Verwaltungspraxis und selbstständige Mitarbeit und Anwendung der einschlägigen Vorschriften, Erlasse und Richtlinien;vertiefende Anwendung des technischen und naturwissenschaftlichen Wissens in den einzelnen Aufgabenfeldern sowie der in den Lehrgängen vermittelten Kenntnisse;Ausweisung von Schutzgebieten und -objekten, Planung und Entwurf in der Landschafts-, Grünordnungs-, Biotop- und Objektplanung, Biotop- und Grünflächenpflege; Artenschutz, Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleit- und Fachplanung sowie bei sonstigen Vorhaben, Förderprogramme, Prüfung von Anträgen, Verfassen von Entwürfen für Genehmigungen, Anordnungen, Bescheide, Stellungnahmen und allgemeiner Schriftverkehr,Vorbereitung von Ausschreibungsunterlagen, Abwicklung von Aufträgen; Finanzkontrolle, Abrechnung, Kostenfeststellung, Verwendungsnachweisprüfung, Liegenschaftswesen, Einsatz und Anwendung von ADV; Zusammenwirken mit Beiräten, Naturschutzverbänden, Naturschutzbeauftragten, der Naturwacht sowie politischen Entscheidungsgremien; Personal-, Haushalts- und Rechnungswesen, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik, Arbeitsplanung, Ablauforganisation, Personaleinsatz, Personalführung, Beurteilungen, Personalentwicklung, Öffentlichkeitsarbeit, Teilnahme an Ausschusssitzungen, Scoping- und Anhörungsterminen sowie Abstimmungsgesprächen | ||
II | 16(12 - 18)* | Fachverwaltungen insbesondere- Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, mit den Geschäftsbereichen „Natur- und Umweltschutz“ und „Wasser“- Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung, mit der Abteilung Landentwicklung- Fischerei-, Jagd- und Forstbehörde sowie SaarForst Landesbetrieb- Straßenbaubehörde beim Landesbetrieb für Straßenbau oder im Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr (MWAEV) | Kennenlernen der relevanten Aufgaben, Organisation, Instrumente, Berichtspflichten und Rechtsgrundlagen sowie der Zusammenarbeit mit der Naturschutzverwaltung und der Aufgaben als Träger öffentlicher Belange bei Fachplanungen.Beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz insbesondere:Beratungsaufgaben gegenüber den Behörden und Stellen des Landes, der Kommunen; fachtechnische Unterstützung der obersten Naturschutzbehörde, Projektgruppenarbeit; Kennenlernen von Monitoringverfahren und -aufgaben, der Erstellung von Gutachten, der Erarbeitung von Stellungnahmen gegenüber Aufsichtsbehörden und Gerichten, der Bewertung von Umweltverträglichkeits- und FFH-Verträglichkeitsstudien, Fachplanungen und Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfungen (SaP), Teilnahme an Kartierungen, Messungen, Untersuchungen, Probenahmen | ||
III | 13(10 - 18)* | Oberste Naturschutzbehörde und Landesplanungsbehörde | Praktische Ausbildung: Organisation und Aufgaben der obersten Landesbehörden.In Vertiefung der Abschnitte I und II: Fachspezifische Ausbildung und selbstständige Mitarbeit unter Anwendung der einschlägigen Vorschriften, Erlasse und Richtlinien; Umweltverträglichkeitsprüfungen, Fördermittel, Vollzug der fachlichen Rechtsvorschriften durch Rechtssetzungsverfahren, Befreiungen, Ausnahmen, Bewilligungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Planfeststellungen, Bescheide, Beschlüsse, insbes. in den Bereichen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Landesplanung, der Bauleitplanung und den angrenzenden Fachgebieten. | ||
IV | 16(12 - 18)* | Lehrgänge/Seminare/Arbeitsgemeinschaften/ Exkursionen/Prüfungsvorbereitung | Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung; Management, Mitarbeiterführung, Planung, Entscheidung; Rhetorik, Gesprächsführung; Psychologie.Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen.Allgemeine fachübergreifende Zielsetzungen und Strategien zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen.- Ziele und Notwendigkeit des Umweltschutzes,- Umweltschutz als planerische und ordnungsrechtliche Aufgabe,- Vorsorge-, Verursacher-, Kooperationsprinzip,- Genehmigung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen, Monitoring, Erfolgskontrolle,- Grundlagen und technische Regeln,- Voruntersuchungen, Planung,- Erheben, Beschreiben und Bewerten von Daten,- Grundzüge der Verwaltungspraxis. Fachübergreifende Rechts- und Verwaltungsvorschriften.Grundlagen des Verwaltungsrechts, Verfassungsrecht, Rechtsstellung der Beamtin/des Beamten, Geheimhaltungs- und Auskunftspflicht, Ordnungsrecht, Strafrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht, Bau- und Planungsrecht, Zivilrecht, Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen, Finanzierungsprogramme.Disziplinarrecht, Personalvertretungsrecht, Haftungsrecht.Verwaltungsvollstreckung-, verwaltungsgerichtliche Verfahren (Klagearten, Urteile).Mitwirkungsrechte der Naturschutzverbände.Vorschriften bezüglich dem freien Zugang zu UmweltinformationenGrundzüge und Vertiefung der fachbezogenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.Nationales, internationales und EU-Recht in den Bereichen Natur- und Artenschutz, Umweltverträglichkeit, Raumordnung und Landesplanung, Bauplanungs- und Bauordnungsrecht;Wasser, Bodenschutz, Abfall, Altlasten,Immissionsschutz.Land- und Forstwirtschaft, Flurbereinigung, Energiewirtschaft, Kommunikationstechnik, BergrechtVerkehrswesen, Jagd- und Fischereirecht,(Garten-) Denkmalschutz/-pflege | ||
6 | Häusliche Prüfungsarbeit | ||||
6(3 - 6)* | Ausbildungsstationen und Lehrgänge nach freier Wahl oder Stationen für Prüfungsvorbereitung sowie Prüfungszeiten | ||||
12 Wochen | Erholungsurlaub | ||||
104 Wochen | (24 Monate) | zusammen |
Fußnoten
*)
Bei Nutzung der in Klammern aufgezeigten Flexibilisierungsspannen ist die Gesamtdauer der Ausbildung von 104 Wochen einzuhalten.
Bei Nutzung der in Klammern aufgezeigten Flexibilisierungsspannen ist die Gesamtdauer der Ausbildung von 104 Wochen einzuhalten.
Bei Nutzung der in Klammern aufgezeigten Flexibilisierungsspannen ist die Gesamtdauer der Ausbildung von 104 Wochen einzuhalten.
Bei Nutzung der in Klammern aufgezeigten Flexibilisierungsspannen ist die Gesamtdauer der Ausbildung von 104 Wochen einzuhalten.
Bei Nutzung der in Klammern aufgezeigten Flexibilisierungsspannen ist die Gesamtdauer der Ausbildung von 104 Wochen einzuhalten.
Bei Nutzung der in Klammern aufgezeigten Flexibilisierungsspannen ist die Gesamtdauer der Ausbildung von 104 Wochen einzuhalten.
Artikel 6 Prüfungsfächer und Prüfungszeiten
Prüfungsfächer nach § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 4 APO in dem Fachgebiet Landespflege sowie die fächerbezogenen Prüfungszeiten in der mündlichen Prüfung sind:
Stunden | |
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen | 1 |
2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit | 1¼ |
3. Naturschutz und Landschaftspflege | 1¼ |
4. Raumordnung, Landesplanung und Städtebau | 1 |
5. Freiraumplanung und Grünordnung | 1 |
6. Angrenzende Fachgebiete | 1 |
zusammen | 6½ |
Artikel 7 Prüfstoffverzeichnis
Fach 1: | Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (fachgebietsübergreifend) | |
Rechtsgeschichte | ||
Rechtsgeschichte in den Grundzügen | ||
Rechtsstaatliche Entwicklung in Deutschland und Europa | ||
Verfassungsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland | ||
Allgemeines Staatsrecht | ||
Staatsbegriff, Staatswesen | ||
Völkerrecht in den Grundzügen | ||
Internationale und supranationale Organisationen, Rechtsstatus | ||
Staatsformen | ||
Entstehung und Auflösung von Staaten | ||
Staatliche Entwicklung in Deutschland | ||
Verfassungsrecht des Bundes und der Länder | ||
Verfassungsgrundsätze und Grundrechte | ||
Staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik Deutschland | ||
Verfassungsmäßige Regelungen für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung | ||
Verfassungsorgane des Bundes | ||
Funktionen der Staatsgewalt | ||
Gewaltenteilung | ||
Begriff und Wesen der öffentlichen Verwaltung | ||
Gesetzgebungsverfahren | ||
Rechtsverordnungen und Satzungen | ||
Rechtsprechung | ||
Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde | ||
Verfassungsorgane der Länder | ||
Staats- und Amtshaftungsgrundsätze | ||
Finanzwesen des Bundes und der Länder | ||
Europäische Union | ||
Entstehungsgeschichte | ||
Status und Organe | ||
Aufgaben und Ziele | ||
Übertragene Souveränitätsrechte | ||
Rechtsetzung und Umsetzung in nationales Recht | ||
Europäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion | ||
Kommunalrecht | ||
Kommunale Gebietskörperschaften, Rechtsstatus | ||
Kommunalverfassung, Gemeindeordnung | ||
Organe und Aufgaben der Gebietskörperschaften | ||
Kommunales Finanzwesen | ||
Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern, kommunalen Gebietskörperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen | ||
Verwaltungsaufbau des Bundes und der Länder | ||
Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung | ||
Organe, Aufgaben und Organisation der mittelbaren Staatsverwaltung | ||
Aufgaben und Organisation von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts | ||
Aufgabenübertragung auf Rechtspersonen des Privatrechts | ||
Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht | ||
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht | ||
Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder | ||
Grundsätze des Verwaltungshandelns | ||
Förmliche und nichtförmliche Verwaltungsverfahren | ||
Abwägung und Ermessensausübung im Verwaltungsverfahren | ||
Auslegung von Rechtsnormen | ||
Amtshilfe | ||
Verwaltungsvollstreckung | ||
Verwaltungszustellungsverfahren | ||
Verwaltungsgebühren | ||
Verwaltungsgerichtsordnung in Grundzügen | ||
Ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel | ||
Besonderes Verwaltungsrecht | ||
Beamtenrecht | ||
Disziplinarrecht | ||
Personalvertretungsrecht | ||
Ordnungswidrigkeitenrecht | ||
Arbeitsschutzrecht in den Grundzügen | ||
Datenschutzrecht in den Grundzügen | ||
Sozialrecht in den Grundzügen | ||
Steuerrecht in den Grundzügen | ||
Gewerbe- und Berufsrecht in den Grundzügen | ||
Polizeirecht in den Grundzügen | ||
Privatrecht und Zivilprozessrecht | ||
Bürgerliches Gesetzbuch | ||
Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht in den Grundzügen | ||
Nachbarrecht | ||
Handels- und Gesellschaftsrecht in den Grundzügen | ||
Wettbewerbsrecht in den Grundzügen | ||
Vergaberecht in den Grundzügen | ||
Zivilprozessordnung in den Grundzügen | ||
Gerichte und Zuständigkeiten | ||
Verfahren bei den ordentlichen Gerichten | ||
Rechtsmittel | ||
Strafrecht | ||
Strafgesetzbuch in den Grundzügen | ||
Straftaten im Amt | ||
Korruptionsprävention | ||
Fach 2: | Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (fachgebietsübergreifend) | |
Leitungskonzeptionen, -methoden und -techniken | ||
Begriffe | ||
Methoden und Techniken der Leitung und Lenkung | ||
Führungs- und Leitungskonzeptionen | ||
Kybernetik/Regelkreis-Modell | ||
Orientierung (Input/Output, Mitarbeiter, Prozess, Produkt, Kunde) | ||
Methoden und Techniken der Planung und Steuerung | ||
Zielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte) | ||
Problemanalyse | ||
Alternativensuche und -bewertung | ||
Entscheidung | ||
Kontrolle | ||
Management der öffentlichen Verwaltung und Betriebswirtschaftliche Steuerung | ||
Begriffe | ||
Verwaltung im sozialen System | ||
Konzept „Bürokratie“ | ||
Funktion und Selbstverständnis | ||
New Public Management | ||
Kalkulation | ||
Ressourcen | ||
Controlling (strategisch/operativ) | ||
Ziele, Produkte, Leistungen | ||
Kennzahlen | ||
Berichtswesen | ||
Kosten-Leistungs-Rechnung | ||
Kaufmännische Buchführung | ||
Gewinn und Verlustrechnung | ||
Bilanz | ||
Eingeführte Datenverarbeitungssysteme | ||
Qualitätsmanagement | ||
Projektmanagement | ||
Benchmarking | ||
Budgetierung | ||
Personalführung | ||
Führungsstile | ||
Grundkenntnisse der Menschenführung | ||
Soziale Kompetenz | ||
Individuum und Gruppen im Arbeitsprozess | ||
Motivation | ||
Anerkennung und Kritik | ||
Kommunikation und Konfliktbehandlung | ||
Belastungen und ihre Bewältigung | ||
Grundsätze der Zusammenarbeit mit Beschäftigten und deren Vertretung | ||
Personalbeurteilung | ||
Personalentwicklung | ||
Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement | ||
Gleichstellung | ||
Kommunikation | ||
Rhetorik | ||
Gesprächsführung | ||
Moderation und Besprechungstechnik | ||
Präsentation und ihre Technik | ||
Öffentlichkeitsarbeit, Medienarbeit, Pressearbeit | ||
Informationstechnik | ||
Organisation beim Einsatz der Informationstechnik, Pflichtenheft | ||
Datensicherheit | ||
E-Government | ||
E-Vergabe | ||
Datenschutz | ||
Statistik | ||
Organisation | ||
Grundzüge der Organisationslehre | ||
Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb | ||
Geschäftsprozessoptimierung | ||
Interdisziplinäre Zusammenarbeit | ||
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen | ||
Rahmengesetzgebung zum Haushaltsrecht | ||
Haushaltsordnungen | ||
Haushaltsgesetze | ||
Grundlagen des Haushalts | ||
Grundsätze/Begriffe (Entwurf, Plan, Gesetz, Vollzug, Prüfung) | ||
Finanzplanung | ||
Programmplanung | ||
Verfahren und Regeln der Bewirtschaftung | ||
Rechnungslegung | ||
Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter | ||
Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen | ||
Grundbegriffe der Wirtschaftlichkeit | ||
Grundsätze | ||
Minimal-/Maximal-/Optimal-Prinzip | ||
Rahmendaten und Datenrahmen | ||
Rechentechniken der Wirtschaftlichkeitsrechnung | ||
Ausgabenrechnung, Kalkulation und Aufgabenwirtschaftlichkeit | ||
Statische/Dynamische Rechenverfahren | ||
Kapitalwertmethoden | ||
Verfahren der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung | ||
Gesamtwirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Betrachtung | ||
Monetäre/Nichtmonetäre Betrachtung | ||
Kostenvergleichsrechnung | ||
Investitionsrechnung | ||
Bewertungsverfahren für Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben, Lebenszyklusbetrachtung | ||
Beschaffungsmaßnahmen, Alternative Formen der Bedarfsdeckung | ||
Investitionsmaßnahmen | ||
Kosten-Nutzen-Analysen | ||
Nutzwertanalyse/Kostenwirksamkeitsanalyse | ||
Möglichkeiten und Grenzen der Verfahren | ||
Fach 3: | Naturschutz und Landschaftspflege | |
Aufgaben, geschichtliche Entwicklung Rechtsgrundlagen | ||
internationale und europäische Regelungen | ||
Bundes- und Landesrecht | ||
Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Landschaftsplanung | ||
Grundlagen, Ebenen | ||
Inhalte und Verfahren | ||
Umsetzung | ||
Eingriffsregelung | ||
Prinzipien | ||
Bewertungsfragen | ||
Verfahren | ||
Naturschutz und Landschaftspflege und konkurrierende Nutzungen | ||
Biotopschutz, Biotopverbund | ||
Grundlagen | ||
Programme | ||
Konzeptionen | ||
Pläne | ||
Pflege von Biotopen | ||
Vertragsnaturschutz | ||
Biodiversität | ||
Flächen- und Objektschutz | ||
Schutzkategorien | ||
Verordnungen | ||
Satzungen | ||
Wirkungen | ||
Entschädigungsfragen | ||
NATURA 2000 | ||
Regelungen | ||
Instrumente | ||
Vorschriften | ||
Internationaler und nationaler Artenschutz, Artenschutzprogramme, Artenhilfsmaßnahmen | ||
Klimaschutz, Klimawandel mit Bezug zum Naturschutz | ||
Förderprogramme für Naturschutz und Landschaftspflege | ||
der EU | ||
des Bundes | ||
der Länder | ||
der Kommunen | ||
Aufgaben und Organisation der Naturschutzverwaltung | ||
Naturschutzverbände und -beiräte und sonstige Naturschutzinstitutionen, Biologische Stationen | ||
Öffentlichkeitsarbeit im Naturschutz | ||
Fach 4: | Raumordnung, Landesplanung und Städtebau | |
Aufgaben, geschichtliche Entwicklung von Raumordnung, Landesplanung, Städtebau und Bodenordnung | ||
Rechtsgrundlagen der Raumordnung, der Landesplanung und des Städtebaues (einschließlich Bauleitplanung), Rechtsentwicklung des Raumordnungs- und des Bauplanungsrechts | ||
Ziele und Grundsätze von Raumordnung, Landesplanung und Städtebau | ||
Programme, Pläne und Satzungen | ||
Planungsebenen und deren Beziehungen untereinander | ||
Inhalte und Verfahren | ||
Wirksamkeit | ||
Umsetzung | ||
Sicherung | ||
Vollzugsdefizite | ||
Stadtentwicklung, Stadterneuerung, Städtebauförderung | ||
Prinzip der zentralen Orte / Zentrale-Orte-Konzept | ||
Beiträge der Fachplanungen zu den Gesamtplanungen | ||
Zusammenwirken mit den Fachplanungen, Verhältnis Bundesplanung, Landesplanung, Regionalplanung und Bauleitplanung | ||
MKRO, Leitbilder der Raumordnung, Bund-Länder-Zusammenarbeit | ||
Planungsverfahren, Raumordnungsverfahren | ||
Genehmigungs- und Anzeigeverfahren, einschließlich bauaufsichtlicher Verfahren | ||
Integration von Programmen, Plänen und sonstigen Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Grünordnung | ||
Beziehungen zum Naturschutzrecht | ||
Eingriffsregelung | ||
UVP | ||
Verträglichkeitsprüfung | ||
Artenschutz | ||
Landschaftsplanung | ||
Herausforderung Demografischer Wandel, Gestaltung von Schrumpfungs- und Alterungsprozessen, Sicherung der Daseinsvorsorge, Innenentwicklung kleiner Städte und Dörfer, Dorfentwicklung, Beteiligungs- und Aktivierungsformen | ||
Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse | ||
Klimawandel, Energiewende, Ausbau der erneuerbaren Energien | ||
Flächenverbrauch, Infrastruktur, Mobilität | ||
Anforderungen an die Entwicklung der (ländlichen) Räume, Instrumente der Landes- und Regionalentwicklung, Kooperationen, Interkommunale Kooperationen, Regionalmanagement, Stadt-Umland-Beziehungen | ||
Metropolregionen | ||
Strukturpolitik für die (ländlichen) Räume, Europäische, nationale und Landes-Förderprogramme, Leader, Integrierte ländliche Entwicklungskonzepte, Privat-Public-Partnership-Modelle | ||
Raumbeobachtung, Raumordnungskataster | ||
Zuständige Behörden | ||
Aufgaben | ||
Organisation | ||
Zusammenarbeit mit der Naturschutzverwaltung | ||
Fach 5: | Freiraumplanung und Grünordnung | |
Aufgaben und Organisation städtischer Grün- bzw. Gartenämter sowie Zusammenarbeit mit anderen Ämtern | ||
Funktionen von Freiräumen und Grünflächen - einschließlich Verbundsystemen - im besiedelten und unbesiedelten Bereich | ||
Programme, Konzeptionen und Pläne für Freiräume, Grünflächen und Einzelobjekte | ||
Übernahme in andere Planungen | ||
Umsetzung | ||
Naherholungskonzeptionen in Ballungsgebieten | ||
Naturschutz im besiedelten Bereich | ||
Konflikte Naturschutz/Freizeitnutzung, Lösungsmöglichkeiten | ||
Gartendenkmalpflege | ||
Wettbewerbswesen | ||
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) | ||
Anlage, Schutz und Pflege von Freiräumen und Grünflächen sowie von Einzelobjekten | ||
Abwicklung und Kosten | ||
Verdingungswesen | ||
Ausschreibung und Vergabe gemäß VOB | ||
Rechtsgrundlagen des Kleingarten- und Friedhofswesens | ||
Verkehrssicherungspflicht, Haftungsrecht | ||
Fach 6: | Angrenzende Fachgebiete | |
Übersicht über | ||
Ziele und Grundsätze | ||
Aufgaben | ||
Rechtsgrundlagen | ||
Organisation | ||
Programme und Pläne | ||
Instrumente, Verfahren und Verknüpfung zum Naturschutzrecht | ||
Planungen und Maßnahmen in Natur und Landschaft | ||
Förderinstrumente | ||
Möglichkeiten der Zusammenarbeit (Synergien) | ||
Konfliktlösungsstrategien | ||
Möglichkeiten der Berücksichtigung von Naturschutz und Landschaftspflege | ||
in den angrenzenden Fachgebieten | ||
der Landwirtschaft (einschließlich der Flurbereinigung) | ||
der Forstwirtschaft | ||
der Wasserwirtschaft | ||
der Abfallwirtschaft | ||
der Gewinnung von Bodenschätzen | ||
des Bodenschutzes | ||
des Immissionsschutzes | ||
der Energiewirtschaft | ||
der Kommunikationstechnik | ||
des Verkehrs | ||
der Denkmalpflege | ||
der Jagd und der Fischerei |
Artikel 8 Besondere Hinweise zur häuslichen Prüfungsarbeit
(Über die fachgebietsübergreifenden Ausführungsbestimmungen (Anlage 5) hinaus)
Gemäß § 16 Abs. 1 APO sollen Management- und Führungsaspekte für die häusliche Prüfungsarbeit einen hohen Stellenwert erhalten. Die Aufgabenstellung soll ihren Schwerpunkt deshalb nicht im Bereich der Studieninhalte haben, sondern darauf aufbauen. Eine Abfrage von Hochschulwissen soll nicht vorgenommen werden. Nach Möglichkeit sind Teilaufgaben zu stellen, die das Gerüst für die Gliederung der Arbeit geben. Der überwiegende Teil der Arbeit soll sich mit innovativen Führungsfragen, Weiterentwicklungen, neuen Strategien und Modellen sowie Einführungen in die Praxis befassen. Dabei ist besonderer Wert auf die Präsentation (Abbildungen, Darstellungen, Zusammenfassungen, Bilder, Tabellen) sowie auf die Methodik, die Begründung und auf den sprachlichen Ausdruck zu legen. In der Bewertung erhalten diese vier Aspekte zusammen mit dem Innovationsgehalt ein besonderes Gewicht, so dass die inhaltlich-fachliche Bearbeitung nicht hauptsächlich die Zensur bestimmt. Die Aufgabenstellung hat diese Gewichtung zu berücksichtigen und transparent einzubeziehen.
Artikel 9 Besondere Hinweise zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht
(Über die fachgebietsübergreifenden Ausführungsbestimmungen (Anlage 5) hinaus)
1.
Fachgebietsbezogene Hilfsmittel
Allgemeine Hilfsmittel sind nicht zugelassen. Zusätzliche Hilfsmittel sind auf das notwendige Maß zu beschränken. Lange Texte eignen sich in der Regel nicht dafür. Die Hilfsmittel sollen insbesondere Wissensgrundlagen für die Bearbeitung beinhalten, die nicht unbedingt als präsent vorausgesetzt werden können und die in der Verwaltungspraxis in der Regel Führungskräften ebenfalls zur Verfügung stehen (z. B. Gesetzestexte).
2.
Regeln zur Bearbeitung der Aufgaben mit PC
Die Referendarinnen oder Referendare sind rechtzeitig vor Beginn der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht über die Vorgaben zur Anfertigung mit PC zu unterrichten.
D. Sondervorschriften des Fachgebietes MASCHINEN- UND ELEKTROTECHNIK IN DER VERWALTUNG
Artikel 1 Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat
1.
Studiengänge
Voraussetzung ist unter den Vorgaben von § 2 Abs. 1 APO ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium oder einer vergleichbaren Kombination von Studiengängen - an einer Technischen Hochschule/Universität oder einer Hochschule mit gleichwertigem wissenschaftlichen Studienangebot.
Darunter ist ein Studium der Fachrichtung
-
Maschinenbau oder
-
Elektrotechnik oder
-
Versorgungstechnik oder
-
Wirtschaftsingenieurwesen mit technischen Vertiefungen in den vorgenannten Fachrichtungen oder
-
auf der Basis von Mathematik, Physik, Chemie, Mechanik vergleichbare Studiengänge
zu verstehen.
2.
Wissensspektrum (Studieninhalte)
Einzelne Vorgaben zum Wissensspektrum werden bei Bedarf festgelegt.
Artikel 10 Besondere Hinweise zur mündlichen Prüfung
Über die fachgebietsübergreifenden Ausführungsbestimmungen (Anlage 5) hinaus bestehen keine Festlegungen.
Artikel 2 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde
1.
Einstellungsbehörde ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
2.
Ausbildungsbehörde ist das Amt für Bau und Liegenschaften.
Artikel 3 Gliederung der Ausbildung
1.
Ausbildungsabschnitte I bis III
Die Ausbildung gliedert sich in drei Abschnitte. Sie sind wie folgt festgelegt:
Ausbildungsabschnitt I: | Praktische Mitarbeit in Dienststellen, die mit dem Bauen befasst sind, und Hospitationen in Verwaltung und Wirtschaft (ca. 68 Wochen) |
Ausbildungsabschnitt II: | Seminare und Lehrgänge (ca. 12 Wochen) |
Ausbildungsabschnitt III: | Prüfungsvorbereitung und Prüfung (ca. 12 Wochen) |
2.
Allgemeine Seminare und Lehrgänge sind im Ausbildungsabschnitt II (s.o.) enthalten.
3.
Gesamtaufteilung
Insgesamt ergeben sich für das zweijährige technische Referendariat
-
92 Wochen nach Nr. 1 sowie
-
12 Wochen Erholungsurlaub,
zusammen also 104 Wochen.
Artikel 4 Sonstige Vorschriften für die Ausbildung
In den Ausbildungsabschnitten sind besondere Gestaltungsformen gemäß § 7 APO vorzusehen. Die Teilnahme an zentralen Fachseminaren ist anzubieten und zu ermöglichen.
Artikel 5 Ausbildungsplan des Fachgebietes Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung
Ausbildungsabschnitt | empfohlene Ausbildungsdauer (Wochen) | Ausbildungsstellen | Ausbildungsinhalte |
I | 44 | Untere staatliche und/oder kommunale Baudienststelle nach Möglichkeit mit maschinen- und elektrotechnischer Abteilungdavon möglichst 3 Wochen Hospitation in einem privatwirtschaftlichen Unternehmen | Allgemeine Angelegenheiten: Aufgaben der Bauverwaltungen, Organisation, Geschäftsbetrieb, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Personalwesen.Grundsätze und praktische Mitwirkung bei Planung, Entwurf, Bau, Instandhaltung/Bauunterhalt ggf. Betrieb von maschinen- und elektrotechnischen Anlagen einschließlich kommunikationstechnischen Anlagen, Betriebsführung, Vergabe von Bauleistungen und Leistungen (VOB, VOL), Abnahme, Abschluss und Abwicklung von Bauverträgen und Ingenieurverträgen, Gewährleistung, Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Einsatz und Anwendung der Datenverarbeitung. |
4 | Private, staatliche und/oder kommunale Institutionen mit umfangreichen technischen Anlagen z. B. Deutsche Telekom AG, Kliniken, Universitäten, Deutsche Bahn AG (DB) | Hospitation beim Betrieb von maschinen-, elektro- und kommunikationstechnischen Anlagen. Vertiefung betriebsgerechtes Planen und Bauen, Betriebsführung, Betriebswirtschaft, Unfallverhütung, Instandhaltungs-, Inspektions- und Wartungsverträge. | |
3 | Versorgungsunternehmen für Strom, Gas, Wasser oder Fernwärme | Betrieb von Versorgungs- einschließlich Verteilungsanlagen, Energielieferverträge. | |
3 | Umweltbehörde, Gewerbeaufsicht | Aufstellung von Genehmigungsbescheiden, Arbeitsschutz, Immissionsschutz. | |
2 | Technische Überwachung (z. B. TÜV) | Einführung in die Abnahme und Inspektion überwachungspflichtiger Anlagen, einschlägige gesetzliche Bestimmungen. | |
6 | Ministerium für Inneres, Bauen und Sport als technische Aufsichtsbehörde | Arbeitsgebiete: Recht, Verwaltung, Haushalt, Beamtenrecht, Recht der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, Verfassungsrecht, Bauwirtschaft, Vertragsrecht, Verdingungswesen, Preisprüfung, Prüfung und Begutachtung von Entwürfen maschinen- und elektrotechnischer Anlagen. | |
noch I | 4 | Mittlere oder oberste Landesbehörde als Genehmigungsbehörde | Baurecht: Baugenehmigungs- und Zustimmungsverfahren, Bauaufsicht, Gewerbeaufsicht, technischer Arbeitsschutz und Arbeitsrecht, Energieaufsicht, Wasserwirtschaft, Finanzplanung. |
2 | Betrieb und Energieverbrauch überwachende Dienststellen | Betriebsüberwachung, Energiewirtschaft, energiewirtschaftliche Überwachung der Liegenschaften, Datenerfassung und -verarbeitung, Energiekennzahlen. | |
II | 12 | Lehrgänge; Seminare | |
III | 12 | Häusliche Prüfungsarbeit; Prüfungsvorbereitung; Prüfungen | |
12 | Erholungsurlaub | ||
104 | (24 Monate) | zusammen |
Artikel 6 Prüfungsfächer und Prüfungszeiten
Prüfungsfächer nach § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 4 APO im Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung sowie die fächerbezogenen Prüfungszeiten in der mündlichen Prüfung sind:
Stunden | |
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen | 1 |
2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit | 1¼ |
3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften | 1 |
4. Elektrotechnische Anlagen | 1 |
5. Maschinen- und verfahrenstechnische Anlagen | 1 |
6. Sondergebiete der Maschinen- und Elektrotechnik | 1¼ |
zusammen | 6½ |
Artikel 7 Prüfstoffverzeichnis
Fach 1: | Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (fachgebietsübergreifend) | |
Rechtsgeschichte | ||
Rechtsgeschichte in den Grundzügen | ||
Rechtsstaatliche Entwicklung in Deutschland und Europa | ||
Verfassungsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland | ||
Allgemeines Staatsrecht | ||
Staatsbegriff, Staatswesen | ||
Völkerrecht in den Grundzügen | ||
Internationale und supranationale Organisationen, Rechtsstatus | ||
Staatsformen | ||
Entstehung und Auflösung von Staaten | ||
Staatliche Entwicklung in Deutschland | ||
Verfassungsrecht des Bundes und der Länder | ||
Verfassungsgrundsätze und Grundrechte | ||
Staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik Deutschland | ||
Verfassungsmäßige Regelungen für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung | ||
Verfassungsorgane des Bundes | ||
Funktionen der Staatsgewalt | ||
Gewaltenteilung | ||
Begriff und Wesen der öffentlichen Verwaltung | ||
Gesetzgebungsverfahren | ||
Rechtsverordnungen und Satzungen | ||
Rechtsprechung | ||
Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde | ||
Verfassungsorgane der Länder | ||
Staats- und Amtshaftungsgrundsätze | ||
Finanzwesen des Bundes und der Länder | ||
Europäische Union | ||
Entstehungsgeschichte | ||
Status und Organe | ||
Aufgaben und Ziele | ||
Übertragene Souveränitätsrechte | ||
Rechtsetzung und Umsetzung in nationales Recht | ||
Europäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion | ||
Kommunalrecht | ||
Kommunale Gebietskörperschaften, Rechtsstatus | ||
Kommunalverfassung, Gemeindeordnung | ||
Organe und Aufgaben der Gebietskörperschaften | ||
Kommunales Finanzwesen | ||
Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern, kommunalen Gebietskörperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen | ||
Verwaltungsaufbau des Bundes und der Länder | ||
Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung | ||
Organe, Aufgaben und Organisation der mittelbaren Staatsverwaltung | ||
Aufgaben und Organisation von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts | ||
Aufgabenübertragung auf Rechtspersonen des Privatrechts | ||
Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht | ||
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht | ||
Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder | ||
Grundsätze des Verwaltungshandelns | ||
Förmliche und nichtförmliche Verwaltungsverfahren | ||
Abwägung und Ermessensausübung im Verwaltungsverfahren | ||
Auslegung von Rechtsnormen | ||
Amtshilfe | ||
Verwaltungsvollstreckung | ||
Verwaltungszustellungsverfahren | ||
Verwaltungsgebühren | ||
Verwaltungsgerichtsordnung in Grundzügen | ||
Ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel | ||
Besonderes Verwaltungsrecht | ||
Beamtenrecht | ||
Disziplinarrecht | ||
Personalvertretungsrecht | ||
Ordnungswidrigkeitenrecht | ||
Arbeitsschutzrecht in den Grundzügen | ||
Datenschutzrecht in den Grundzügen | ||
Sozialrecht in den Grundzügen | ||
Steuerrecht in den Grundzügen | ||
Gewerbe- und Berufsrecht in den Grundzügen | ||
Polizeirecht in den Grundzügen | ||
Privatrecht und Zivilprozessrecht | ||
Bürgerliches Gesetzbuch | ||
Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht in den Grundzügen | ||
Nachbarrecht | ||
Handels- und Gesellschaftsrecht in den Grundzügen | ||
Wettbewerbsrecht in den Grundzügen | ||
Vergaberecht in den Grundzügen | ||
Zivilprozessordnung in den Grundzügen | ||
Gerichte und Zuständigkeiten | ||
Verfahren bei den ordentlichen Gerichten | ||
Rechtsmittel | ||
Strafrecht | ||
Strafgesetzbuch in den Grundzügen | ||
Straftaten im Amt | ||
Korruptionsprävention | ||
Fach 2: | Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (fachgebietsübergreifend) | |
Leitungskonzeptionen, -methoden und -techniken | ||
Begriffe | ||
Methoden und Techniken der Leitung und Lenkung | ||
Führungs- und Leitungskonzeptionen | ||
Kybernetik/Regelkreis-Modell | ||
Orientierung (Input/Output, Mitarbeiter, Prozess, Produkt, Kunde) | ||
Methoden und Techniken der Planung und Steuerung | ||
Zielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte) | ||
Problemanalyse | ||
Alternativensuche und -bewertung | ||
Entscheidung | ||
Kontrolle | ||
Management der öffentlichen Verwaltung und Betriebswirtschaftliche Steuerung | ||
Begriffe | ||
Verwaltung im sozialen System | ||
Konzept „Bürokratie“ | ||
Funktion und Selbstverständnis | ||
New Public Management | ||
Kalkulation | ||
Ressourcen | ||
Controlling (strategisch/operativ) | ||
Ziele, Produkte, Leistungen | ||
Kennzahlen | ||
Berichtswesen | ||
Kosten-Leistungs-Rechnung | ||
Kaufmännische Buchführung | ||
Gewinn und Verlustrechnung | ||
Bilanz | ||
Eingeführte Datenverarbeitungssysteme | ||
Qualitätsmanagement | ||
Projektmanagement | ||
Benchmarking | ||
Budgetierung | ||
Personalführung | ||
Führungsstile | ||
Grundkenntnisse der Menschenführung | ||
Soziale Kompetenz | ||
Individuum und Gruppen im Arbeitsprozess | ||
Motivation | ||
Anerkennung und Kritik | ||
Kommunikation und Konfliktbehandlung | ||
Belastungen und ihre Bewältigung | ||
Grundsätze der Zusammenarbeit mit Beschäftigten und deren Vertretung | ||
Personalbeurteilung | ||
Personalentwicklung | ||
Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement | ||
Gleichstellung | ||
Kommunikation | ||
Rhetorik | ||
Gesprächsführung | ||
Moderation und Besprechungstechnik | ||
Präsentation und ihre Technik | ||
Öffentlichkeitsarbeit, Medienarbeit, Pressearbeit | ||
Informationstechnik | ||
Organisation beim Einsatz der Informationstechnik, Pflichtenheft | ||
Datensicherheit | ||
E-Government | ||
E-Vergabe | ||
Datenschutz | ||
Statistik | ||
Organisation | ||
Grundzüge der Organisationslehre | ||
Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb | ||
Geschäftsprozessoptimierung | ||
Interdisziplinäre Zusammenarbeit | ||
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen | ||
Rahmengesetzgebung zum Haushaltsrecht | ||
Haushaltsordnungen | ||
Haushaltsgesetze | ||
Grundlagen des Haushalts | ||
Grundsätze/Begriffe (Entwurf, Plan, Gesetz, Vollzug, Prüfung) | ||
Finanzplanung | ||
Programmplanung | ||
Verfahren und Regeln der Bewirtschaftung | ||
Rechnungslegung | ||
Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter | ||
Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen | ||
Grundbegriffe der Wirtschaftlichkeit | ||
Grundsätze | ||
Minimal-/Maximal-/Optimal-Prinzip | ||
Rahmendaten und Datenrahmen | ||
Rechentechniken der Wirtschaftlichkeitsrechnung | ||
Ausgabenrechnung, Kalkulation und Aufgabenwirtschaftlichkeit | ||
Statische/Dynamische Rechenverfahren | ||
Kapitalwertmethoden | ||
Verfahren der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung | ||
Gesamtwirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Betrachtung | ||
Monetäre/Nichtmonetäre Betrachtung | ||
Kostenvergleichsrechnung | ||
Investitionsrechnung | ||
Bewertungsverfahren für Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben, Lebenszyklusbetrachtung | ||
Beschaffungsmaßnahmen, Alternative Formen der Bedarfsdeckung | ||
Investitionsmaßnahmen | ||
Kosten-Nutzen-Analysen | ||
Nutzwertanalyse/Kostenwirksamkeitsanalyse | ||
Möglichkeiten und Grenzen der Verfahren | ||
Fach 3: | Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften | |
Bauplanungsrecht | ||
Bauordnungsrecht | ||
Vorschriften zur Energieeinsparung | ||
Umweltschutzrecht | ||
Gewerberecht | ||
Arbeitsschutzrecht und Unfallverhütung | ||
Ingenieurverträge | ||
Durchführung von Baumaßnahmen | ||
Verdingungswesen | ||
Instandhaltungsverträge | ||
Energielieferungsverträge | ||
Fach 4: | Elektrotechnische Anlagen (einschließlich der jeweils technischen Vorschriften) | |
Verteilungs- und Schaltanlagen | ||
Versorgungsnetze | ||
Elektroinstallationen | ||
Ersatz- und Eigenstromerzeugung | ||
Grundlagen der Lichttechnik, Beleuchtungsanlagen | ||
Telekommunikationsanlagen | ||
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen | ||
Einbruchmelde-/Überfallmeldeanlagen | ||
Zugangskontrollsysteme | ||
Datenverarbeitungsnetze | ||
Elektromagnetische Verträglichkeit | ||
Blitzschutzanlagen | ||
Fach 5: | Maschinen- und verfahrenstechnische Anlagen (einschließlich der jeweils technischen Vorschriften) | |
Bauphysikalische, meteorologische, wärmephysiologische und hygienische Grundlagen für Heizungs-, Wasser- und Abwasseranlagen sowie für raumlufttechnische Anlagen | ||
Heizungs- und Warmwasseranlagen | ||
Druckbehälter | ||
Brennstoffversorgungsanlagen | ||
Raumlufttechnische Anlagen | ||
Wasser- und Abwasseranlagen | ||
Wasseraufbereitung | ||
Fach 6: | Sondergebiete der Maschinen- und Elektrotechnik (einschließlich der jeweils technischen Vorschriften) | |
Ökologische Grundsätze | ||
Nachhaltiges Bauen | ||
Rationelle Energieverwendung | ||
Energieträger | ||
Regenerative Energie | ||
Energiemanagement | ||
Betriebsüberwachung | ||
Wärme-Kraft-Kopplung | ||
Verpflegungs- und Küchensysteme | ||
Kältetechnische Anlagen | ||
Feuerlöschanlagen | ||
Förderanlagen | ||
Gebäudeautomation |
Artikel 8 Besondere Hinweise zur häuslichen Prüfungsarbeit
Über die fachgebietsübergreifenden Ausführungsbestimmungen (Anlage 5) hinaus bestehen keine Festlegungen.
Artikel 9 Besondere Hinweise zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht
(Über die fachgebietsübergreifenden Ausführungsbestimmungen (Anlage 5) hinaus)
1.
Fachgebietsbezogene Hilfsmittel
Folgende Hilfsmittel sind zugelassen:
-
Recknagel-Sprenger-Schramek, Taschenbuch für Heizung und Klimatechnik ohne digitale Version
-
Hösel-Ayx-Busch: Die vorschriftsmäßige Elektroinstallation
2.
Regeln zur Bearbeitung der Aufgaben mit PC
Regeln zur Bearbeitung der Aufgaben mit PC werden bei Bedarf festgelegt.
E. Sondervorschriften des Fachgebietes STÄDTEBAU
Artikel 1 Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat
1.
Studiengänge
Voraussetzung für die Zulassung zum technischen Referendariat ist unter den Vorgaben von § 2 Abs. 1 APO der Nachweis eines abgeschlossenen Studiums (Master oder gleichwertiger Abschluss) einer wissenschaftlichen Hochschule.
Diesen Anforderungen entsprechen u. a. folgende Studiengänge:
-
Studium der Raumplanung mit Schwerpunkt Städtebau/Stadtplanung, Studium der Stadtplanung oder Stadt- und Regionalplanung,
-
Vertiefungsstudium mit Schwerpunkt Städtebau/Stadtplanung (Masterstudiengang) im Rahmen des Studiums der Architektur, des Bauingenieurwesens, des Vermessungswesens (Geodäsie), der Landespflege, der Geographie sowie weiterer einschlägiger Studiengänge,
-
Aufbaustudium Städtebau/Stadtplanung im Anschluss an ein Studium der Architektur, des Bauingenieurwesens, des Vermessungswesens (Geodäsie), der Landespflege, der Geographie sowie weiterer einschlägiger Studiengänge.
Es sollen auch Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, welche nachweislich vergleichbare Qualifikationen - z. B. im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit - erworben haben.
2.
Wissensspektrum (Studieninhalte)
Das Studium soll fundamentale Kenntnisse in den Wissensbereichen vermitteln, die für Analyse und Gestaltung von städtebaulichen und raumbezogenen Entwicklungsprozessen elementar sind. Dazu zählen u. a. die nachfolgenden Ausbildungsinhalte:
a)
Ökonomische und soziologische Grundlagen einer nachhaltigen Stadt-, Regional- und Landesplanung
-
Regionale Strukturpolitik
-
Soziologische Grundlagen
-
Einzel- und gesamtwirtschaftliche Grundlagen
-
Developer-Rechnung
-
Immobilienmärkte und Immobilienentwicklung
b)
Theorie und Kontext der räumlichen Planung
-
Aufgaben der räumlichen Planung im gesellschaftlichen Kontext
-
Politische Entscheidungen und räumliche Steuerung
-
Politik und Verwaltung im Mehrebenensystem
c)
Methoden, Verfahren und Instrumente der räumlichen Planung
-
Methoden der Raumplanung
-
Verfahren und Instrumente (zur nachhaltigen Stadtentwicklung)
-
Management und Kommunikation
d)
Städtebaulicher Entwurf
-
Städtebauliche Gestaltung und ihre Darstellung
-
Bebauungsplanung
-
Morphologie und Typologie
-
Visualisierung von Planungen
e)
Geschichte der Siedlungsentwicklung und des Städtebaus
-
Geschichte der Siedlungsentwicklung und des Städtebaus in Stadt und Land
-
Denkmalpflege
f)
Rechtliche Grundlagen
-
Allgemeines Verfassungsrecht
-
Allgemeines Verwaltungsrecht
-
Bau- und Planungsrecht
-
Raumordnungsrecht
-
Bodenrecht
-
Fachplanungsrecht
-
Besonderes Städtebaurecht (insbesondere Stadterneuerung)
-
Europäisches Raumplanungsrecht
g)
Natürliche Voraussetzungen und technische Elemente der Stadt-, Regional- und Landesplanung
-
Grundlagen des Ökosystems
-
Landschaft und Umwelt
-
Umwelt und Ressourcen, u. a. Energie
-
Verkehr und Mobilität, Logistik und Wirtschaftsverkehr
-
Immobilienmärkte und Immobilienentwicklung
-
Gebäudelehre
h)
Statistik und E-Planning
-
Empirische Erhebungsmethoden
-
Qualitative und quantitative Methoden der Datenerhebung
-
Descriptive Statistik
-
Internetgestützte Planungskommunikation
3.
Form des Nachweises
Die Fähigkeit, das Fachwissen auf dem Gebiet der Stadt- und Regionalplanung methodisch anzuwenden, Kreativität zu entwickeln und gestalterischen Anforderungen gerecht zu werden, ist durch Entwurfsarbeiten und eine das Studium abschließende Masterarbeit/Diplomarbeit zu belegen. Diese Arbeiten sollen überwiegend konzeptionelle Inhalte haben sowie überwiegend und erkennbar eigenständig bearbeitet worden sein. In den Arbeiten soll die Fähigkeit gezeigt werden, verschiedene Wissensgebiete miteinander zu verknüpfen.
Artikel 10 Besondere Hinweise zur mündlichen Prüfung
(Über die fachgebietsübergreifenden Ausführungsbestimmungen (Anlage 5) hinaus)
1.
Fachgebietsbezogene Hinweise
Die Fragestellungen in der mündlichen Prüfung sind auch unter dem Gesichtspunkt von § 18 Abs. 1 zu formulieren. Damit gründet sich die Bewertung auch auf
-
das Verständnis für Management und Führung,
-
das Verständnis für wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge,
-
das Urteilsvermögen, Konsistenz der Argumentation,
-
die Sicherheit im Auftreten, Überzeugungskraft und
-
auf die Ausdrucksfähigkeit.
Das fachliche Wissen als Grundlage für diese Bewertungsschwerpunkte ist entsprechend gewichtet zu berücksichtigen.
2.
Besondere Hinweise zum Kurzvortrag
Der Kurzvortrag wird am zweiten Prüfungstag gehalten.
Das Thema ist in freier Rede vorzutragen. Als Hilfsmittel wird der Referendarin oder dem Referendar ein Thema genannt, das mit eigenen Gedanken und Ansätzen aufzubereiten und darzustellen ist. Bei der Bewertung sind vor allem die Ausdrucksfähigkeit, die Sicherheit im Auftreten, die Überzeugungskraft, die Methodik und die Rhetorik neben dem thematischen Inhalt, dem Aufbau und der Strukturierung des Kurzvortrages zu berücksichtigen.
Artikel 2 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen
1.
Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
2.
Ausbildungsstellen sind die staatlichen bzw. kommunalen Bauverwaltungen oder Planungsträger.
Artikel 3 Gliederung der Ausbildung
1.
Ausbildungsabschnitte I bis III
Die Ausbildungsabschnitte I bis III des Referendariats werden wie folgt festgelegt:
Ausbildungsabschnitt I*: | Geschichte des Städtebaues, Stadtplanung und Stadtentwicklung, Technische Elemente des Städtebaus, Fachrecht (I) | (50 Wochen) | } | (64 Wochen) |
Ausbildungsabschnitt II: | Raumordnung, Fachrecht (II) | (10 Wochen) | ||
Ausbildungsabschnitt III: | Wahlweise Vertiefung der Ausbildungsinhalte der Ausbildungsabschnitte I oder II | (4 Wochen) |
2.
Allgemeine Seminare und Lehrgänge sowie andere Ausbildungsformen (außerhalb der Ausbildungsabschnitte I bis III)
Für die Prüfungsfächer 1 und 2 sowie für übergeordnete Ausbildungszeiten sind allgemeine Seminare und Lehrgänge sowie andere Ausbildungsformen gemäß § 7 APO vorzusehen. Hierfür sind insgesamt 18 Wochen erforderlich, wobei fachbezogene Vertiefungsbedarfe eingeschlossen sind. Weitere 10 Wochen werden für die häusliche Prüfungsarbeit, für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, für die mündlichen Prüfungen sowie für Prüfungsvorbereitungen/Arbeitsgemeinschaften benötigt. Die insgesamt 28 Wochen werden formal als „Ausbildungsabschnitt IV“ zusammengefasst. Hospitationen sollen in den Abschnitten I bis III angeboten werden.
3.
Gesamtaufteilung
Insgesamt ergeben sich für das zweijährige technische Referendariat
-
64 Wochen nach Nr. 1
-
28 Wochen nach Nr. 2 sowie
-
12 Wochen Erholungsurlaub,
zusammen also 104 Wochen.
Fußnoten
*)
Die Ausbildungsleiter sollen darauf achten, dass im Ausbildungsabschnitt I jeweils mindestens eine berufspraktische Arbeit in den Prüfungsfächern Stadtplanung, technische Elemente und Fachrecht erstellt wird.
Artikel 4 Sonstige Vorschriften für die Ausbildung
1.
Zu den Ausbildungsabschnitten I bis III
Das technische Referendariat mit seinen drei Ausbildungsabschnitten umfasst für:
Abschnitt I: | Projektarbeit, Mitarbeit in Stadt oder Kreis oder bei einem Planungsträger (das schließt Hospitationen in Planungsbüros, in der Wohnungswirtschaft oder bei einem Projektentwickler ein) |
Abschnitt II: | Projektarbeit, Mitarbeit im Regionalverband, einem Landesministerium oder bei dem für Städtebau/Stadtentwicklung zuständigen Bundesministerium |
Abschnitt III: | Wahlweise in einer Dienststelle des Abschnitts I oder II |
In den Ausbildungsabschnitten I bis III sind besondere Gestaltungsformen gemäß § 7 APO vorzusehen.
Die fachlichen Inhalte der Ausbildungsabschnitte I bis III sind dem Ausbildungsplan des Fachgebietes Städtebau (siehe Artikel 5) zu entnehmen.
Darüber hinaus ist in den Ausbildungsabschnitten I bis III besonderer Wert auf Abschnitts- oder Vertiefungsarbeiten mit eigenständigem Vertreten der Arbeitsergebnisse sowie auf integrierte Arbeitsansätze und ressortübergreifende Teamarbeit zu legen. Die Referendarin oder der Referendar soll sich dabei in der Präsentationstechnik, im Vortrag und im Schriftverkehr vervollkommnen. Hospitationen bei Behörden mit EU-Bezug oder aus der Grenzregion Saar-Lor-Lux sind zu unterstützen.
Der Referendarin bzw. dem Referendar ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen und Sitzungen zu geben. Insbesondere sollen die Referendarinnen und Referendare an Besprechungsrunden von Behördenleitungen und anderen Führungskräften sowie an der Durchsicht der von Führungskräften zu verteilenden Eingangspost beteiligt werden. Sie sollen Kurzvorträge halten, Besprechungsrunden moderieren und Arbeitsergebnisse vorstellen. Als zu erlernende Qualifikation sind dabei herauszustellen: Motivation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung, Moderation, Protokollierung, Delegation, Besprechungsvorbereitung und -durchführung sowie Feedback über die Ergebniserzielung.
2.
Zu den allgemeinen Seminaren und Lehrgängen sowie anderen Ausbildungsformen (Ausbildungsabschnitt IV)
Die Ausbildung wird durch mehrere Fachlehrgänge und einen ca. zweimonatigen Lehrgang bei einem Institut für Städtebau in Berlin ergänzt. Letzterer kann nach Abstimmung mit den Ausbildungsbehörden auch durch die Teilnahme am Interdisziplinären Seminar für die Baureferendare (ISB) an der Technischen Universität München ersetzt werden. Die fachbezogenen Verwaltungsseminare können im Zusammenhang mit den jeweiligen Ausbildungsabschnitten I - III durchgeführt werden. Kenntnisse über Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sind grundsätzlich in allen Ausbildungsabschnitten aufgabenbezogen zu vermitteln. Es ist dafür aber auch eine gebündelte Ausbildung in Form eines Seminars und/oder durch Hospitation in der freien Wirtschaft durchzuführen.
Artikel 5 Ausbildungsplan des Fachgebietes Städtebau
Der nachfolgende Ausbildungsplan des Fachgebietes Städtebau strukturiert als allgemeingültiges Muster die Regelausbildung. Er soll individuell für jede Referendarin oder jeden Referendar unter Nutzung der in Artikel 4 eröffneten Flexibilisierungsspanne ausgeprägt werden. In diesem Rahmen sollen dabei nach Möglichkeit individuelle Bedarfe und Prioritäten der Referendarin oder des Referendars gefördert werden. Dabei kann auch die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte flexibel gestaltet werden und es können verschiedene Ausbildungsabschnitte zeitlich zusammengelegt werden, die in denselben Ausbildungsstellen absolviert werden. Feedback-Gespräche sind am Anfang und Ende der Ausbildungsabschnitte und jeweils alle drei Monate durchzuführen und die Niederschriften der Ausbildungsakte beizugeben.
Ausbildungsabschnitte und Dauer | Ausbildungsstellen | Ausbildungsinhalte |
I - III | Allgemein für alle Ausbildungsstellen | Management- und Kommunikationsqualifikationen sowie soziale Kompetenz sind in allen Ausbildungsabschnitten ausbildungsbegleitend in Theorie und Praxis zu vermitteln.Durch die eigenständige Bearbeitung von Aufgaben oder Projekten sind die überfachlichen Führungs- und Managementtechniken anzuwenden.Besonderer Wert ist darauf zu legen, dass die Referendarin oder der Referendar sich in der Präsentationstechnik, im Vortrag und im Schriftverkehr vervollkommnet. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Verhandlungen und Sitzungen zu geben. Insbesondere sollen die Referendarinnen oder Referendare an Besprechungsrunden von Behördenleitungen und anderen Führungskräften sowie an der Durchsicht der von Führungskräften zu verteilenden Eingänge (Post, E-Mails) beteiligt werden. Sie sollen Kurzvorträge halten, Besprechungsrunden moderieren und Arbeitsergebnisse vorstellen. Dabei sollen Methoden und Techniken in folgenden Bereichen erlernt werden: Motivation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung, Moderation, Protokollierung, Delegation, Besprechungsvorbereitung und -durchführung sowie Feedback über die Ergebniserzielung.Zum Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnittes sollen die Referendarinnen oder Referendare die Ergebnisse ihrer Arbeiten oder aktuelle Themen aus dem Ausbildungsabschnitt präsentieren.Betriebswirtschaftliche Kompetenzen, Haushaltsgrundlagen und -bewirtschaftung sowie Finanzplanungen, Führungskompetenzen, Qualifizierung im Bereich Recht, Projektmanagement und organisatorische Kompetenz sind nach Möglichkeit fachgebietsübergreifend zu vermitteln, um ihrem interdisziplinären Ansatz gerecht zu werden.Zur Stärkung der Kompetenz zum geltenden Gemeinschaftsrecht und der Kohäsions- und Strukturpolitik der Europäischen Union (EU) sind Aspekte über Entscheidungsprozesse auf EU-Ebene, Initiierung und Begleitung von EU-Fördermaßnahmen sowie fachpolitische Strategien in die einzelnen Ausbildungsabschnitte aufzunehmen. |
IGeschichte des Städtebaues, Stadtplanung und StadtentwicklungTechnische Elemente des StädtebausFachrecht I50 Wochen | Stadt, Regionalverband Saarbrücken, Planungsamt bzw. -abteilung, Bauaufsichtsamt, übergreifende Ämter für Hochbau, Verkehr, Ver- und Entsorgung, Landschaftspflege und Grünordnung, Liegenschaftswesen, Leitung des Planungs- bzw. Baudezernats und anderer Dezernate; ggfs. Wohnungsbauträger, öffentl. Betriebe, Projektentwickler, Planungsbüros | Aufgaben, Organisation, Abläufe/Prozesse und Rechtsgrundlagen von KommunalverwaltungenAufgaben, Organisation, Abläufe/Prozesse und Rechtsgrundlagen kommunaler DezernateLeitung des Planungs- bzw. Baudezernats, politische Gremien, Personalwesen.Entwicklungs- und BauleitplanungStadtentwicklungsprogramme, Vorbereitende und verbindliche Bauleitplanung, Bestandsaufnahme, Analyse, Bedarfsprüfung, Entwurf, städtebauliche Wettbewerbe, Öffentlichkeitsbeteiligung, Verfahren, Abwägung.PlanverwirklichungBodenverkehr, Bodenordnung, Bauordnungswesen, Liegenschaftswesen.Fachplanungen und ihre städtebauliche IntegrationStädtebauförderung, Wohnungswesen, Hochbau, Verkehr (öffentlicher Nah- und Individualverkehr, Straßenplanung), Ver- und Entsorgung, Umweltschutz - Luftreinhaltung, Lärmschutz, Wasser- und Bodenschutz, Naturschutz, Landschaftspflege und Grünordnung.Einsatz und Anwendung der Datenverarbeitung bei städtebaulichen PlanungenDie Referendarin oder der Referendar soll aktiv zu praktischen Arbeiten herangezogen werden. |
IIRaumordnungFachrecht II10 Wochen | Regionalverband Saarbrücken, Land, Bund | Aufgaben und Organisation der übergemeindlichen Behörden und übergreifenden Ämter, Raumordnung,Landesplanung,Regionalplanung,Städtebau,Bauordnungswesen,Genehmigung der Bauleitplanung,Naturschutz und Landschaftspflege,Umweltschutz,Wasserwirtschaft,Denkmalpflege,Gesetze, Verordnungen und Richtlinien für die PlanungDie Referendarin oder der Referendar soll aktiv zu praktischen Arbeiten herangezogen werden. |
IIIWahlweise Vertiefung der Ausbildungsinhalte der Ausbildungsabschnitte I oder II4 Wochen | Wahlweise im Bereich der Ausbildungsstellen des Abschnitts I oder des Abschnitts II und/oder bei einer kommunalen/ regionalen Stelle im europäischen Nachbarland | |
IVSeminare und Lehrgänge, Prüfungen28 Wochen | verschiedene | Im Rahmen eines Einführungslehrgangs sollen erste Kommunikations- und Managementkompetenzen vermittelt werden (z. B. Rhetorik, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Visualisierung und Moderation), die in den Ausbildungsabschnitten und den weiteren Lehrgängen auszubauen sind.Allgemeines Verwaltungsseminar und fachbezogene Verwaltungsseminare die im Zusammenhang mit den jeweiligen Ausbildungsabschnitten durchgeführt werden können.Über mehrere Ausbildungsstellen verteilte Referendarinnen oder Referendare sollen in den für einen Ausbildungsabschnitt erforderlichen fachlichen Grundlagen gemeinsam unterrichtet werden. Dieser einführende Unterricht sollte möglichst zu Beginn des Ausbildungsabschnitts vermittelt werden.Seminare sowie andere Ausbildungsformen gemäß § 7 APO (z. B. Planspiele, e-Learning, Blended-Learning, Arbeitsgemeinschaften und Übungen in freier Rede, Assessment-Center-Trainingseinheiten sowie Exkursionen).Besondere Lehrgänge und Seminare sollen eine theoretische Ausbildung in Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit beinhalten.Häusliche Prüfungsarbeit (6 Wochen),schriftliche Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prüfungen einschließlich Prüfungsvorbereitungen und Arbeitsgemeinschaften (4 Wochen).Lehrgänge |
12 Wochen | Erholungsurlaub | |
104 Wochen | (24 Monate) | zusammen |
Artikel 6 Prüfungsfächer und Prüfungszeiten
Prüfungsfächer nach § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 4 APO in dem Fachgebiet Städtebau sowie die fächerbezogenen Prüfungszeiten in der mündlichen Prüfung sind:
Stunden | |
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen | 1 |
2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit | 1¼ |
3. Raumordnung | 1 |
4. Geschichte des Städtebaus, Stadtplanung und Stadtentwicklung | 1¼ |
5. Technische Elemente des Städtebaues | 1 |
6. Fachrecht | 1 |
zusammen | 6½ |
Artikel 7 Prüfstoffverzeichnis
Fach 1: | Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (fachgebietsübergreifend) | |
Rechtsgeschichte | ||
Rechtsgeschichte in den Grundzügen | ||
Rechtsstaatliche Entwicklung in Deutschland und Europa | ||
Verfassungsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland | ||
Allgemeines Staatsrecht | ||
Staatsbegriff, Staatswesen | ||
Völkerrecht in den Grundzügen | ||
Internationale und supranationale Organisationen, Rechtsstatus | ||
Staatsformen | ||
Entstehung und Auflösung von Staaten | ||
Staatliche Entwicklung in Deutschland | ||
Verfassungsrecht des Bundes und der Länder | ||
Verfassungsgrundsätze und Grundrechte | ||
Staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik Deutschland | ||
Verfassungsmäßige Regelungen für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung | ||
Verfassungsorgane des Bundes | ||
Funktionen der Staatsgewalt | ||
Gewaltenteilung | ||
Begriff und Wesen der öffentlichen Verwaltung | ||
Gesetzgebungsverfahren | ||
Rechtsverordnungen und Satzungen | ||
Rechtsprechung | ||
Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde | ||
Verfassungsorgane der Länder | ||
Staats- und Amtshaftungsgrundsätze | ||
Finanzwesen des Bundes und der Länder | ||
Europäische Union | ||
Entstehungsgeschichte | ||
Status und Organe | ||
Aufgaben und Ziele | ||
Übertragene Souveränitätsrechte | ||
Rechtsetzung und Umsetzung in nationales Recht | ||
Europäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion | ||
Kommunalrecht | ||
Kommunale Gebietskörperschaften, Rechtsstatus | ||
Kommunalverfassung, Gemeindeordnung | ||
Organe und Aufgaben der Gebietskörperschaften | ||
Kommunales Finanzwesen | ||
Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern, kommunalen Gebietskörperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen | ||
Verwaltungsaufbau des Bundes und der Länder | ||
Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung | ||
Organe, Aufgaben und Organisation der mittelbaren Staatsverwaltung | ||
Aufgaben und Organisation von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts | ||
Aufgabenübertragung auf Rechtspersonen des Privatrechts | ||
Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht | ||
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht | ||
Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder | ||
Grundsätze des Verwaltungshandelns | ||
Förmliche und nichtförmliche Verwaltungsverfahren | ||
Abwägung und Ermessensausübung im Verwaltungsverfahren | ||
Auslegung von Rechtsnormen | ||
Amtshilfe | ||
Verwaltungsvollstreckung | ||
Verwaltungszustellungsverfahren | ||
Verwaltungsgebühren | ||
Verwaltungsgerichtsordnung in Grundzügen | ||
Ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel | ||
Besonderes Verwaltungsrecht | ||
Beamtenrecht | ||
Disziplinarrecht | ||
Personalvertretungsrecht | ||
Ordnungswidrigkeitenrecht | ||
Arbeitsschutzrecht in den Grundzügen | ||
Datenschutzrecht in den Grundzügen | ||
Sozialrecht in den Grundzügen | ||
Steuerrecht in den Grundzügen | ||
Gewerbe- und Berufsrecht in den Grundzügen | ||
Polizeirecht in den Grundzügen | ||
Privatrecht und Zivilprozessrecht | ||
Bürgerliches Gesetzbuch | ||
Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht in den Grundzügen | ||
Nachbarrecht | ||
Handels- und Gesellschaftsrecht in den Grundzügen | ||
Wettbewerbsrecht in den Grundzügen | ||
Vergaberecht in den Grundzügen | ||
Zivilprozessordnung in den Grundzügen | ||
Gerichte und Zuständigkeiten | ||
Verfahren bei den ordentlichen Gerichten | ||
Rechtsmittel | ||
Strafrecht | ||
Strafgesetzbuch in den Grundzügen | ||
Straftaten im Amt | ||
Korruptionsprävention | ||
Fach 2: | Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (fachgebietsübergreifend) | |
Leitungskonzeptionen, -methoden und -techniken | ||
Begriffe | ||
Methoden und Techniken der Leitung und Lenkung | ||
Führungs- und Leitungskonzeptionen | ||
Kybernetik/Regelkreis-Modell | ||
Orientierung (Input/Output, Mitarbeiter, Prozess, Produkt, Kunde) | ||
Methoden und Techniken der Planung und Steuerung | ||
Zielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte) | ||
Problemanalyse | ||
Alternativensuche und -bewertung | ||
Entscheidung | ||
Kontrolle | ||
Management der öffentlichen Verwaltung und Betriebswirtschaftliche Steuerung | ||
Begriffe | ||
Verwaltung im sozialen System | ||
Konzept „Bürokratie“ | ||
Funktion und Selbstverständnis | ||
New Public Management | ||
Kalkulation | ||
Ressourcen | ||
Controlling (strategisch/operativ) | ||
Ziele, Produkte, Leistungen | ||
Kennzahlen | ||
Berichtswesen | ||
Kosten-Leistungs-Rechnung | ||
Kaufmännische Buchführung | ||
Gewinn und Verlustrechnung | ||
Bilanz | ||
Eingeführte Datenverarbeitungssysteme | ||
Qualitätsmanagement | ||
Projektmanagement | ||
Benchmarking | ||
Budgetierung | ||
Personalführung | ||
Führungsstile | ||
Grundkenntnisse der Menschenführung | ||
Soziale Kompetenz | ||
Individuum und Gruppen im Arbeitsprozess | ||
Motivation | ||
Anerkennung und Kritik | ||
Kommunikation und Konfliktbehandlung | ||
Belastungen und ihre Bewältigung | ||
Grundsätze der Zusammenarbeit mit Beschäftigten und deren Vertretung | ||
Personalbeurteilung | ||
Personalentwicklung | ||
Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement | ||
Gleichstellung | ||
Kommunikation | ||
Rhetorik | ||
Gesprächsführung | ||
Moderation und Besprechungstechnik | ||
Präsentation und ihre Technik | ||
Öffentlichkeitsarbeit, Medienarbeit, Pressearbeit | ||
Informationstechnik | ||
Organisation beim Einsatz der Informationstechnik, Pflichtenheft | ||
Datensicherheit | ||
E-Government | ||
E-Vergabe | ||
Datenschutz | ||
Statistik | ||
Organisation | ||
Grundzüge der Organisationslehre | ||
Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb | ||
Geschäftsprozessoptimierung | ||
Interdisziplinäre Zusammenarbeit | ||
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen | ||
Rahmengesetzgebung zum Haushaltsrecht | ||
Haushaltsordnungen | ||
Haushaltsgesetze | ||
Grundlagen des Haushalts | ||
Grundsätze/Begriffe (Entwurf, Plan, Gesetz, Vollzug, Prüfung) | ||
Finanzplanung | ||
Programmplanung | ||
Verfahren und Regeln der Bewirtschaftung | ||
Rechnungslegung | ||
Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter | ||
Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen | ||
Grundbegriffe der Wirtschaftlichkeit | ||
Grundsätze | ||
Minimal-/Maximal-/Optimal-Prinzip | ||
Rahmendaten und Datenrahmen | ||
Rechentechniken der Wirtschaftlichkeitsrechnung | ||
Ausgabenrechnung, Kalkulation und Aufgabenwirtschaftlichkeit | ||
Statische/Dynamische Rechenverfahren | ||
Kapitalwertmethoden | ||
Verfahren der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung | ||
Gesamtwirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Betrachtung | ||
Monetäre/Nichtmonetäre Betrachtung | ||
Kostenvergleichsrechnung | ||
Investitionsrechnung | ||
Bewertungsverfahren für Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben, Lebenszyklusbetrachtung | ||
Beschaffungsmaßnahmen, Alternative Formen der Bedarfsdeckung | ||
Investitionsmaßnahmen | ||
Kosten-Nutzen-Analysen | ||
Nutzwertanalyse/Kostenwirksamkeitsanalyse | ||
Möglichkeiten und Grenzen der Verfahren | ||
Fach 3: | Raumordnung | |
Landes- und Regionalplanung | ||
Geschichte der Raumplanung und Raumordnung in der Bundesrepublik | ||
Entwicklung Besiedlung, ihre Ursachen und Wirkungen | ||
Arbeitsmethoden | ||
Planungselemente und Raumkategorien | ||
Aufgaben und organisatorischer Aufbau der Raumordnung und Landesplanung in der Bundesrepublik Deutschland sowie der europäischen Union | ||
Raumrelevante europäische Strukturprogramme | ||
Raumordnungsgesetz und Bundesraumordnungsprogramme | ||
Landesplanungsgesetz und seine Durchführungsverordnung, Landesentwicklungsgesetz | ||
Programme und Pläne der Landesentwicklung und Regionalplanung | ||
Aufgaben der Planungsebenen und Fachdienststellen sowie ihr Verhältnis zueinander | ||
Planarten und -inhalte, Wirkungsbereiche, Aufgabenträger, Beteiligte | ||
Probleme und Konfliktstellen der Planung und die Verwirklichung raumordnerischer Ziele | ||
Raumordnungs-Projekte (z. B. Regionalpark, regionales Wohnungsbauprogramm, regionales Einzelhandelskonzept) | ||
Fach 4: | Geschichte des Städtebaus, Stadtplanung und Stadtentwicklung | |
Geschichte des Städtebaues | ||
Epochen des Städtebaues und ihre Charakteristika, vor allem seit dem Entstehen der Industriegesellschaft | ||
Städtebauliche Theorien und Leitbilder, insbesondere seit dem 19. Jahrhundert | ||
Geographische, soziale, wirtschaftliche, technische und politische Faktoren der Siedlungsentwicklung und des Städtebaues in der Geschichte | ||
Stadtplanung und Stadtentwicklung | ||
Begriffe und Ziele | ||
Ordnungselemente, Funktionsbereiche, Infrastruktur und Standortkriterien | ||
Städtebauliche Systeme, Bebauung/Freiraum, Gebäudetypen insbesondere des Wohnungsbaues, öffentliche und private Einrichtungen | ||
Stadtgestaltung | ||
Städtebauliche Erneuerung (Sanierung, Modernisierung) | ||
Entwicklungsmaßnahmen | ||
Verträge über stadtplanerische Leistungen | ||
Wettbewerbswesen, Workshops | ||
Öffentlichkeitsarbeit, Beteiligungsverfahren, Quartiersarbeit | ||
Integration von Fachplanungen | ||
Umweltverträglichkeit der Planung | ||
Naturschutz und Landschaftspflege | ||
Landschaftsplanung und -gestaltung | ||
Agrarstruktur | ||
Städtebauliche Denkmalpflege | ||
EDV und IT in der Stadtplanung und Stadtentwicklung | ||
Fach 5: | Technische Elemente des Städtebaus | |
Verkehr | ||
Bedeutung des Verkehrs im Städtebau, Wechselwirkungen | ||
Verkehrsarten, Verkehrsnetze | ||
Verkehrsuntersuchungen (Zählungen, Analysen, Prognosen) | ||
Generalverkehrsplanung, Mobilitätsmanagement, Verkehrssystemmanagement | ||
Grundzüge des Wasser-, Schienen- und Straßenverkehrs | ||
Öffentlicher Nahverkehr und Individualverkehr | ||
Nichtmotorisierter Verkehr | ||
Erschließungssysteme und ihre Elemente, Ruhender Verkehr, Wirtschaftsverkehr inkl. Wirtschaftlichkeitsfragen der Erschließung | ||
Grundzüge der Versorgung mit Wasser und Energie, Abwasser- und Abfallbeseitigung | ||
Technischer Umweltschutz in Bezug auf Städtebau in den Grundzügen | ||
der Luftreinhaltung | ||
des Lärmschutzes | ||
des Gewässer- und Bodenschutzes | ||
des Klimaschutzes und der Klimaanpassung | ||
Fach 6: | Fachrecht | |
Planungsrecht, insbesondere | ||
Baugesetzbuch unter besonderer Beachtung der Bauleitplanung, der Sicherung der Bauleitplanung, der Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung sowie der Grundzüge der Bodenordnung, der Enteignung, der Erschließung, der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen, der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen, der Erhaltungssatzung und der städtebaulichen Gebote | ||
Baunutzungsverordnung, Planzeichenverordnung | ||
Bauordnungsrecht und seine DVO in seinen städtebaurelevanten Teilen | ||
Fachplanungsrecht, vor allem in seinen Beziehungen zu Städtebau und Bauleitplanung (Planfeststellungsverfahren) in den Grundzügen der folgenden Gesetze und Bestimmungen | ||
Bundeswasserstraßengesetz | ||
Luftverkehrsgesetz | ||
Bundesfernstraßen-, Landesstraßen- und Wegegesetz | ||
Energiewirtschaftsgesetz, Telegrafenwegegesetz | ||
Abfallwirtschaftsgesetz | ||
Wasserhaushaltsgesetz und Landeswassergesetz | ||
Bundesnaturschutzgesetz, Naturschutzgesetz des Landes | ||
Bundeswaldgesetz | ||
Sonstige Rechtsnormen mit Bezug zur Stadtentwicklung, insbesondere | ||
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung | ||
Bundesimmissionsschutzgesetz und sonstige Umweltschutzbestimmungen | ||
Denkmalschutzgesetz des Landes | ||
Flurbereinigungsgesetz | ||
Bundeskleingartengesetz | ||
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz | ||
Kommunalabgabengesetz und kommunales Satzungsrecht | ||
Vertragswesen (HOAI) sowie sonstige Verträge über stadtplanerische Leistungen | ||
Nachbarrecht, Urheberrecht, | ||
Kammerwesen |
Artikel 8 Besondere Hinweise zur häuslichen Prüfungsarbeit
(Über die fachgebietsübergreifenden Ausführungsbestimmungen (Anlage 5) hinaus)
Gemäß § 16 Abs. 1 APO sollen Managementaspekte im Rahmen der häuslichen Prüfungsarbeit einen hohen Stellenwert erhalten. Die Aufgabenstellung soll ihren Schwerpunkt deshalb nicht im Bereich der Studieninhalte haben, sondern darauf aufbauen. Bearbeitung von hochschulspezifischen Themenkomplexen ist nicht vorgesehen. Der überwiegende Teil der Arbeit soll sich konzeptionell mit Strategien, neuen Modellen und Einführungen in die Praxis sowie mit Finanzierungs-, Verfahrens- und Organisationsfragen befassen. Neben der inhaltlich-fachlichen Bearbeitung sind Methodik, Begründung, sprachlicher Ausdruck und Präsentation angemessen zu berücksichtigen.
Auf die gemäß § 16 Abs. 4 bis 6 bestehenden Möglichkeiten, die häusliche Prüfungsarbeit auf Antrag durch eine Abschnitts- oder Projektarbeit, durch Teilnahme an dem vom Architekten- und Ingenieurverein zu Berlin ausgeschriebenen Schinkel-Wettbewerb bzw. durch zwei zusätzliche schriftliche Arbeiten zu ersetzten, wird explizit hingewiesen.
Artikel 9 Besondere Hinweise zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht
(Über die fachgebietsübergreifenden Ausführungsbestimmungen (Anlage 5) hinaus)
1.
Fachgebietsbezogene Hilfsmittel
Allgemein zulässige Hilfsmittel sind
-
Bundesraumordnungsgesetz
-
Baugesetzbuch
-
Baunutzungsverordnung
-
Planzeichenverordnung
-
Landesplanungsgesetz
-
Landesbauordnung
Zusätzliche Hilfsmittel sind unter dem Aufgabentext in vollem Wortlaut (ohne Kurzbezeichnungen) aufzuführen.
2.
Regeln zur Bearbeitung der Aufgaben mit PC
Gemäß § 17 Abs. 6 hat der Prüfungsausschussleiter Städtebau am 10. November 2011 mit Wirkung vom 1. Januar 2012 festgelegt, dass die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit PC bearbeitet werden können.
Werden die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit einem PC angefertigt, sind hierzu die im Merkblatt für die Referendarinnen oder Referendare beschriebenen technischen Umgebungsbedingungen durch die Ausbildungsbehörde sicher zu stellen. Die Referendarinnen oder Referendare sind rechtzeitig vor Beginn der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht über die Umgebungsbedingungen zu unterrichten.
Die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht können auch in der herkömmlichen analogen Arbeitsweise erstellt werden, wenn die Referendarin oder der Referendar eine Woche vor dem Prüfungstermin für alle vier schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht eine schriftliche Erklärung abgibt, dass sie oder er auf eigenen Wunsch auf die PC-Benutzung verzichtet.
F. Sondervorschriften des Fachgebietes STRASSENWESEN
Artikel 1 Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat
1.
Studiengänge
Zulassungsvoraussetzung für das technische Referendariat in dem Fachgebiet Straßenwesen ist der erfolgreiche Abschluss eines wissenschaftlichen Studiums des Studiengangs Bauingenieurwesen oder eines vergleichbaren Studiengangs unter den Vorgaben von § 2 Abs. 1 APO.
2.
Wissensspektrum (Studieninhalte)
Mit den unter Nr. 1 genannten Voraussetzungen ist eine Zulassung für das technische Referendariat nur dann möglich, wenn das im Rahmen des Studiums zu erwerbende folgende Wissensspektrum nachgewiesen wird:
a)
Grundlagenwissen (mathematisch-naturwissenschaftliche Studieninhalte)
In Bezug auf das technische Referendariat sind grundlegendes Fachwissen und die Befähigung zu dessen wissenschaftsmethodischer Anwendung in mindestens folgenden Fächern nachzuweisen:
-
Höhere Mathematik
-
Mechanik
-
Physik einschließlich der fachbezogenen Bereiche
-
Informatik
-
Geometrie
-
Chemie
-
Geologie
b)
Fachwissen (berufsfeldbezogene Studieninhalte)
Fachkenntnisse sowie die Fähigkeit zur Lösung von Fachaufgaben nach wissenschaftlichen Grundsätzen sind in den folgenden Schwerpunktdisziplinen nachzuweisen, und zwar in einem für das konsekutive Masterstudium vorgegebenen Mindestumfang der Module:
-
Grundbau und Bodenmechanik
-
Baustatik
-
Vermessungskunde
-
Baustoffkunde
-
Baukonstruktionslehre
-
Grundzüge des Konstruktiven Ingenieurbaus oder Stahlbau oder Massivbau
-
Grundzüge des Verkehrswesens
c)
Fachbezogenes Ergänzungswissen
Das Studium muss (z. B. durch Wahlmodule) die Möglichkeit bieten, ergänzende Grundkenntnisse in folgenden Bereichen zu erwerben:
-
Führungstechnik/Management
-
Betriebswirtschaft
-
Rechtswissenschaften
-
Umweltschutz
-
Sprachen
-
Maschinenbau oder Elektrotechnik
Artikel 10 Besondere Hinweise zur mündlichen Prüfung
(Über die fachgebietsübergreifenden Ausführungsbestimmungen (Anlage 5) hinaus)
1.
Fachgebietsbezogene Hinweise
Die Fragestellungen in der mündlichen Prüfung sind auf die Aspekte von § 18 Abs. 1 zu fokussieren. Damit gründet sich die Bewertung hauptsächlich auf
-
das Verständnis für Management und Führung,
-
das Verständnis für wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge,
-
das Urteilsvermögen,
-
die Sicherheit im Auftreten und
-
auf die Ausdrucksfähigkeit.
Das fachliche Wissen als Grundlage für diese Bewertungsschwerpunkte ist entsprechend gewichtet ergänzend zu berücksichtigen.
2.
Besondere Hinweise zum Kurzvortrag
Der Kurzvortrag wird am Ende des zweiten Prüfungstages gehalten.
Das Thema ist in freier Rede vorzutragen. Als Hilfsmittel wird der Referendarin oder dem Referendar ein Presseartikel zur Thematik zur Verfügung gestellt. Dieser Presseartikel ist nur die Grundlage für den Vortrag, der somit nicht etwa die Zusammenfassung oder Wiedergabe des Artikels ist. Vielmehr ist das Thema mit eigenen Gedanken und Ansätzen aufzubereiten und darzustellen. Bei der Bewertung sind vor allem die Ausdrucksfähigkeit, die Sicherheit im Auftreten, die Überzeugungskraft, die Methodik und die Rhetorik neben dem thematischen Inhalt, dem Aufbau und der Strukturierung zu berücksichtigen.
Artikel 2 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde
Einstellungs- und Ausbildungsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.
Artikel 3 Gliederung der Ausbildung
1.
Ausbildungsabschnitte I bis IV
Die Ausbildungsabschnitte I bis IV des Referendariats sind wie folgt festgelegt:
Ausbildungsabschnitt I: | Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften (Einführung) | (16 Wochen) | } | (68 Wochen) |
Ausbildungsabschnitt II: | Vorbereitung und Durchführung von Straßenbauvorhaben | (24 Wochen) | ||
Ausbildungsabschnitt III: | Raumplanung und städtische Infrastruktur | (12 Wochen) | ||
Ausbildungsabschnitt IV: | Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften (Vertiefung) | (16 Wochen) |
2.
Allgemeine Seminare und Lehrgänge sowie andere Ausbildungsformen (außerhalb der Ausbildungsabschnitte I bis IV)
Für die Prüfungsfächer 1 und 2 (Artikel 6) sowie für übergeordnete Ausbildungszeiten sind allgemeine Seminare und Lehrgänge sowie andere Ausbildungsformen gemäß § 7 APO vorzusehen. Hierfür sind insgesamt 12 Wochen erforderlich. Weitere 12 Wochen werden für die häusliche Prüfungsarbeit, für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, für die mündlichen Prüfungen sowie für Prüfungsvorbereitungen/Arbeitsgemeinschaften benötigt. Die insgesamt 24 Wochen werden formal als „Ausbildungsabschnitt V“ zusammengefasst. Hospitationen sollen in den Ausbildungsabschnitten I bis IV angeboten werden.
3.
Gesamtaufteilung
Insgesamt ergeben sich für das zweijährige technische Referendariat
-
68 Wochen nach Nr. 1,
-
24 Wochen nach Nr. 2 sowie
-
12 Wochen Erholungsurlaub,
zusammen also 104 Wochen.
Artikel 4 Sonstige Vorschriften für die Ausbildung
1.
Zu den Ausbildungsabschnitten I bis IV
In den Ausbildungsabschnitten I bis IV ist besonderer Wert darauf zu legen, dass die Referendarin oder der Referendar sich in der Präsentationstechnik, im Vortrag und im Schriftverkehr vervollkommnet. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Verhandlungen und Sitzungen zu geben. Insbesondere sollen die Referendarinnen oder Referendare an Besprechungsrunden von Behördenleitungen und anderen Führungskräften sowie an der Durchsicht der von Führungskräften zu verteilenden Eingangspost beteiligt werden. Sie sollen Kurzvorträge halten, Besprechungsrunden moderieren und Arbeitsergebnisse vorstellen. Als zu erlernende Qualifikation sind dabei herauszustellen: Motivation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung, Moderation, Protokollierung, Delegation, Besprechungsvorbereitung und -durchführung sowie Feedback über die Ergebniserzielung.
2.
Zu den allgemeinen Seminaren und Lehrgängen sowie anderen Ausbildungsformen (Ausbildungsabschnitt V)
Zu Beginn der Ausbildung soll ein Einführungslehrgang von etwa 4 Wochen Dauer stehen. Die Ausbildung ist außerdem durch allgemeine und fachbezogene Verwaltungsseminare (4 Wochen) zu vertiefen. Zusätzlich ist ein Seminar zur Vertiefung technischer Themen der Prüfungsfächer 5 und 6 (2 Wochen) zu absolvieren.
Die Seminare können im Zusammenhang mit den jeweiligen Ausbildungsabschnitten I bis IV durchgeführt werden.
Kenntnisse über Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sind grundsätzlich in allen Ausbildungsabschnitten aufgabenbezogen zu vermitteln. Es kann dafür auch eine gebündelte Ausbildung in Form eines Seminars und/oder durch Hospitation in der freien Wirtschaft durchgeführt werden.
Artikel 5 Ausbildungsplan des Fachgebiets Straßenwesen
Der nachfolgende Ausbildungsplan des Fachgebiets Straßenwesen strukturiert als allgemeines Muster die Regelausbildung. Er soll individuell für jede Referendarin oder jeden Referendar unter Nutzung der in Artikel 4 eröffneten Flexibilisierungsspanne ausgeprägt werden. In diesem Rahmen sollen dabei nach Möglichkeit individuelle Wünsche und Prioritäten der Referendarin oder des Referendars im Einklang mit den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln Berücksichtigung finden. Dabei kann auch die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte vertauscht werden und es können verschiedene Ausbildungsabschnitte zeitlich zusammengelegt werden, die in denselben Ausbildungsstellen absolviert werden.
Ausbildungsabschnitte und Dauer | Ausbildungsstellen | Ausbildungsinhalte | |
I - IVAllgemeine Rechts- und VerwaltungsgrundlagenFührungsaufgaben und Wirtschaftlichkeitwährend des gesamten Referendariats in allen Ausbildungsabschnitten | alle | Management- und Kommunikationsqualifikationen sowie soziale Kompetenz sind in allen Ausbildungsabschnitten ausbildungsbegleitend in Theorie und Praxis zu vermitteln. Durch die eigenständige Bearbeitung von Aufgaben oder Projekten sind die überfachlichen Führungs- und Managementtechniken anzuwenden.Besonderer Wert ist darauf zu legen, dass die Referendarin oder der Referendar sich in der Präsentationstechnik, im Vortrag und im Schriftverkehr vervollkommnet. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Verhandlungen und Sitzungen zu geben. Insbesondere sollen die Referendarinnen oder Referendare an Besprechungsrunden von Behördenleitungen und anderen Führungskräften sowie an der Durchsicht der von Führungskräften zu verteilenden Eingänge (Post, E-Mails) beteiligt werden. Sie sollen Kurzvorträge halten, Besprechungsrunden moderieren und Arbeitsergebnisse vorstellen. Dabei sollen Methoden und Techniken in folgenden Bereichen erlernt werden: Motivation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung, Moderation, Protokollierung, Delegation, Besprechungsvorbereitung und -durchführung sowie Feedback über die Ergebniserzielung.Zum Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnittes sollen die Referendarinnen oder Referendare die Ergebnisse ihrer Arbeiten oder aktuelle Themen aus dem Ausbildungsabschnitt präsentieren.Betriebswirtschaftliche Kompetenzen, Haushaltsgrundlagen und -bewirtschaftung sowie Finanzplanungen, Führungskompetenzen, Qualifizierung im Bereich Recht, Projektmanagement und organisatorische Kompetenz sind nach Möglichkeit fachgebietsübergreifend zu vermitteln, um ihrem interdisziplinären Ansatz gerecht zu werden. Dies gilt auch für gesellschaftlich relevante Querschnittsbereiche wie Umweltverträglichkeit, nachhaltiges Flächenmanagement und Sozialverträglichkeit.Zur Stärkung der EU-Kompetenz sind Aspekte über Entscheidungsprozesse auf EU-Ebene, Initiierung und Begleitung von EU-Fördermaßnahmen sowie fachpolitische Strategien in die einzelnen Ausbildungsabschnitte aufzunehmen | |
IFachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften (Einführung)16 Wochen | Landesbetrieb für Straßenbau | Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Straßenbauverwaltung in Bund, Ländern und Kommunen sowie deren ZusammenwirkenAufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik der Unteren Ebene der StraßenbauverwaltungGrundsätze des Verwaltungshandelns in verwaltungstechnischer und rechtlicher HinsichtLenkung der Planung, Durchführung und Kontrolle allgemeiner Aufgaben und technischer Vorhaben in der Verwaltung (Controlling)Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei Planung, Baudurchführung und BetriebPraxis der Personalführung einschließlich PersonalbeurteilungPersonal- und Sozialrecht: Beamtengesetze, Laufbahnvorschriften, Disziplinarrecht; Tarifverträge des Bundes und der LänderVerantwortung und Haftung im öffentlichen Dienst, RegressPersonalvertragsrechtHaushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes und der LänderStraßenverwaltungStraßenrechtStraßenunterhaltungVerkehrssicherheitStraßenbetrieb | |
II Vorbereitung und Durchführung von Straßenbauvorhaben 24 Wochen | Landesbetrieb für Straßenbau | Straßenplanung und -entwurf: | |
LinienbestimmungUmweltverträglichkeit und NaturschutzuntersuchungenImmissionsschutzFlächensicherungPlanfeststellungGrunderwerbEnteignungFlurbereinigung | |||
Bauvorbereitung und -durchführung | |||
Ausschreibung und Vergabe nach VOB, VOL, VOFBauvertragsrechtBaupreisrechtVerantwortung bei Planung und Durchführung von Baumaßnahmen (Baubevollmächtigter)Bauaufsicht und BauleitungArbeitssicherheitStraßenbautechnikStraßenausstattungKonstruktiver IngenieurbauGüteüberwachung | |||
IIIRaumplanung und städtische Infrastruktur12 Wochen | Ministerium für Inneres, Bauen und SportMinisterium für Umwelt und VerbraucherschutzLandesamt für Umwelt- und ArbeitsschutzStadtverwaltungVerkehrsbetriebe (Deutsche Bahn, Saarbahn GmbH, VGS mbH)Eisenbahn-Bundesamt | Aufgaben und Organisation der kommunalen SelbstverwaltungRaumordnungBauleitplanungBauordnungsrechtErschließung in KommunenBodenordnungLandesbauordnungKommunaler TiefbauKommunale VerkehrsplanungKommunale Ver- und EntsorgungsbetriebeVerkehrsbetriebeAufgaben und Organisation anderer techn. FachverwaltungenGrundzüge des Wasserrechts und der WasserwirtschaftGrundzüge des Eisenbahnrechts | |
IVFachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften (Vertiefung)16 Wochen | Ministerium für Wirtschaft, Energie und Verkehr | Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Informationstechnik der mittleren und/oder höheren Ebene der StraßenbauverwaltungGrundzüge des Staats-, Verwaltungs- und PrivatrechtsStaatshaftungLenkung der Planung, Durchführung und Kontrolle allgemeiner Aufgaben und technischer Vorhaben in der Verwaltung (Controlling)Internationale und supranationale InstitutionenGrundzüge der Zivil- und VerwaltungsgerichtsbarkeitGrundsätze der Aufbau- und AblauforganisationPersonalplanung, Stellenbemessung und -bewertung, PersonalmanagementHaushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes und der LänderRaumordnungsrecht (Vertiefung)PlanungsmethodikBedarfsplanung und AusbaupläneStraßenfinanzierungFachplanungen anderer FachverwaltungenStraßenbaurecht (Vertiefung und Grunderwerb) | |
VSeminare und Lehrgänge, Prüfungen24 Wochen | Fachgebiets- und ggf. länderübergreifende Lehrgänge, Arbeitsgemeinschaften o. ä. bei Fortbildungseinrichtungen der Länder(insgesamt 12 Wochen) | Einführungslehrgang (4 Wochen). Im Einführungslehrgang sollen erste Kommunikations- und Managementkompetenzen vermittelt werden (z. B. Rhetorik, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Visualisierung und Moderation), die in den Ausbildungsabschnitten und den weiteren Lehrgängen auszubauen sind.Allgemeine und fachbezogene Verwaltungsseminare (4 Wochen).Fachbezogene technische Seminare (2 Wochen).Über mehrere Ausbildungsstellen verteilte Referendarinnen oder Referendare sollen in den für einen Ausbildungsabschnitt erforderlichen fachlichen Grundlagen gemeinsam unterrichtet werden. Dieser einführende Unterricht sollte möglichst zu Beginn des Ausbildungsabschnitts vermittelt werden.Besondere Lehrgänge und Seminare sollen eine theoretische Ausbildung in Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit beinhalten. Seminare sowie andere Ausbildungsformen gemäß § 7 APO (z. B. Planspiele, e-Learning, Blended-Learning, Arbeitsgemeinschaften und Übungen in freier Rede, Assessment-Center-Trainingseinheiten sowie Exkursionen) (2 Wochen). | |
Ausbildungsbehörde (12 Wochen) | Häusliche Prüfungsarbeit (6 Wochen),schriftliche Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prüfungen einschließlich Prüfungsvorbereitungen (6 Wochen). | ||
12 Wochen | Erholungsurlaub | ||
104 Wochen | (24 Monate) | zusammen |
Artikel 6 Prüfungsfächer und Prüfungszeiten
Prüfungsfächer nach § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 4 APO in dem Fachgebiet Straßenwesen sowie die fächerbezogenen Prüfungszeiten in der mündlichen Prüfung sind:
Stunden | |
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen | 1 |
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit | 1¼ |
3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften | 1¼ |
4. Raumplanung und städtische Infrastruktur | 1 |
5. Straße und Verkehr | 1 |
6. Ingenieurbauwerke | 1 |
zusammen | 6½ |
Artikel 7 Prüfstoffverzeichnis
Fach 1: | Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (fachgebietsübergreifend) | |
Rechtsgeschichte | ||
Rechtsgeschichte in den Grundzügen | ||
Rechtsstaatliche Entwicklung in Deutschland und Europa | ||
Verfassungsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland | ||
Allgemeines Staatsrecht | ||
Staatsbegriff, Staatswesen | ||
Völkerrecht in den Grundzügen | ||
Internationale und supranationale Organisationen, Rechtsstatus | ||
Staatsformen | ||
Entstehung und Auflösung von Staaten | ||
Staatliche Entwicklung in Deutschland | ||
Verfassungsrecht des Bundes und der Länder | ||
Verfassungsgrundsätze und Grundrechte | ||
Staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik Deutschland | ||
Verfassungsmäßige Regelungen für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung | ||
Verfassungsorgane des Bundes | ||
Funktionen der Staatsgewalt | ||
Gewaltenteilung | ||
Begriff und Wesen der öffentlichen Verwaltung | ||
Gesetzgebungsverfahren | ||
Rechtsverordnungen und Satzungen | ||
Rechtsprechung | ||
Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde | ||
Verfassungsorgane der Länder | ||
Staats- und Amtshaftungsgrundsätze | ||
Finanzwesen des Bundes und der Länder | ||
Europäische Union | ||
Entstehungsgeschichte | ||
Status und Organe | ||
Aufgaben und Ziele | ||
Übertragene Souveränitätsrechte | ||
Rechtsetzung und Umsetzung in nationales Recht | ||
Europäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion | ||
Kommunalrecht | ||
Kommunale Gebietskörperschaften, Rechtsstatus | ||
Kommunalverfassung, Gemeindeordnung | ||
Organe und Aufgaben der Gebietskörperschaften | ||
Kommunales Finanzwesen | ||
Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern, kommunalen Gebietskörperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen | ||
Verwaltungsaufbau des Bundes und der Länder | ||
Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung | ||
Organe, Aufgaben und Organisation der mittelbaren Staatsverwaltung | ||
Aufgaben und Organisation von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts | ||
Aufgabenübertragung auf Rechtspersonen des Privatrechts | ||
Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht | ||
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht | ||
Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder | ||
Grundsätze des Verwaltungshandelns | ||
Förmliche und nichtförmliche Verwaltungsverfahren | ||
Abwägung und Ermessensausübung im Verwaltungsverfahren | ||
Auslegung von Rechtsnormen | ||
Amtshilfe | ||
Verwaltungsvollstreckung | ||
Verwaltungszustellungsverfahren | ||
Verwaltungsgebühren | ||
Verwaltungsgerichtsordnung in Grundzügen | ||
Ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel | ||
Besonderes Verwaltungsrecht | ||
Beamtenrecht | ||
Disziplinarrecht | ||
Personalvertretungsrecht | ||
Ordnungswidrigkeitenrecht | ||
Arbeitsschutzrecht in den Grundzügen | ||
Datenschutzrecht in den Grundzügen | ||
Sozialrecht in den Grundzügen | ||
Steuerrecht in den Grundzügen | ||
Gewerbe- und Berufsrecht in den Grundzügen | ||
Polizeirecht in den Grundzügen | ||
Privatrecht und Zivilprozessrecht | ||
Bürgerliches Gesetzbuch | ||
Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht in den Grundzügen | ||
Nachbarrecht | ||
Handels- und Gesellschaftsrecht in den Grundzügen | ||
Wettbewerbsrecht in den Grundzügen | ||
Vergaberecht in den Grundzügen | ||
Zivilprozessordnung in den Grundzügen | ||
Gerichte und Zuständigkeiten | ||
Verfahren bei den ordentlichen Gerichten | ||
Rechtsmittel | ||
Strafrecht | ||
Strafgesetzbuch in den Grundzügen | ||
Straftaten im Amt | ||
Korruptionsprävention | ||
Fach 2: | Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (fachgebietsübergreifend) | |
Leitungskonzeptionen, -methoden und -techniken | ||
Begriffe | ||
Methoden und Techniken der Leitung und Lenkung | ||
Führungs- und Leitungskonzeptionen | ||
Kybernetik/Regelkreis-Modell | ||
Orientierung (Input/Output, Mitarbeiter, Prozess, Produkt, Kunde) | ||
Methoden und Techniken der Planung und Steuerung | ||
Zielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte) | ||
Problemanalyse | ||
Alternativensuche und -bewertung | ||
Entscheidung | ||
Kontrolle | ||
Management der öffentlichen Verwaltung und Betriebswirtschaftliche Steuerung | ||
Begriffe | ||
Verwaltung im sozialen System | ||
Konzept „Bürokratie“ | ||
Funktion und Selbstverständnis | ||
New Public Management | ||
Kalkulation | ||
Ressourcen | ||
Controlling (strategisch/operativ) | ||
Ziele, Produkte, Leistungen | ||
Kennzahlen | ||
Berichtswesen | ||
Kosten-Leistungs-Rechnung | ||
Kaufmännische Buchführung | ||
Gewinn und Verlustrechnung | ||
Bilanz | ||
Eingeführte Datenverarbeitungssysteme | ||
Qualitätsmanagement | ||
Projektmanagement | ||
Benchmarking | ||
Budgetierung | ||
Personalführung | ||
Führungsstile | ||
Grundkenntnisse der Menschenführung | ||
Soziale Kompetenz | ||
Individuum und Gruppen im Arbeitsprozess | ||
Motivation | ||
Anerkennung und Kritik | ||
Kommunikation und Konfliktbehandlung | ||
Belastungen und ihre Bewältigung | ||
Grundsätze der Zusammenarbeit mit Beschäftigten und deren Vertretung | ||
Personalbeurteilung | ||
Personalentwicklung | ||
Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement | ||
Gleichstellung | ||
Kommunikation | ||
Rhetorik | ||
Gesprächsführung | ||
Moderation und Besprechungstechnik | ||
Präsentation und ihre Technik | ||
Öffentlichkeitsarbeit, Medienarbeit, Pressearbeit | ||
Informationstechnik | ||
Organisation beim Einsatz der Informationstechnik, Pflichtenheft | ||
Datensicherheit | ||
E-Government | ||
E-Vergabe | ||
Datenschutz | ||
Statistik | ||
Organisation | ||
Grundzüge der Organisationslehre | ||
Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb | ||
Geschäftsprozessoptimierung | ||
Interdisziplinäre Zusammenarbeit | ||
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen | ||
Rahmengesetzgebung zum Haushaltsrecht | ||
Haushaltsordnungen | ||
Haushaltsgesetze | ||
Grundlagen des Haushalts | ||
Grundsätze/Begriffe (Entwurf, Plan, Gesetz, Vollzug, Prüfung) | ||
Finanzplanung | ||
Programmplanung | ||
Verfahren und Regeln der Bewirtschaftung | ||
Rechnungslegung | ||
Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter | ||
Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen | ||
Grundbegriffe der Wirtschaftlichkeit | ||
Grundsätze | ||
Minimal-/Maximal-/Optimal-Prinzip | ||
Rahmendaten und Datenrahmen | ||
Rechentechniken der Wirtschaftlichkeitsrechnung | ||
Ausgabenrechnung, Kalkulation und Aufgabenwirtschaftlichkeit | ||
Statische/Dynamische Rechenverfahren | ||
Kapitalwertmethoden | ||
Verfahren der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung | ||
Gesamtwirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Betrachtung | ||
Monetäre/Nichtmonetäre Betrachtung | ||
Kostenvergleichsrechnung | ||
Investitionsrechnung | ||
Bewertungsverfahren für Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben, Lebenszyklusbetrachtung | ||
Beschaffungsmaßnahmen, Alternative Formen der Bedarfsdeckung | ||
Investitionsmaßnahmen | ||
Kosten-Nutzen-Analysen | ||
Nutzwertanalyse/Kostenwirksamkeitsanalyse | ||
Möglichkeiten und Grenzen der Verfahren | ||
Fach 3: | Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften | |
Straßenrecht | ||
Rechtsgrundlagen | ||
Bundesfernstraßengesetz | ||
Straßengesetz des Landes | ||
Ergänzende Rechts- und Verwaltungsvorschriften | ||
Straßenlasten | ||
Straßenbaulast | ||
Verkehrssicherungspflicht | ||
Reinigungs-, Streu- und Beleuchtungspflicht | ||
Die Straße als öffentliche Sache | ||
Straßenbestandteile und -zubehör | ||
Nebenanlagen und Nebenbetriebe | ||
Widmung, Umstufung und Einziehung | ||
Eigentum an der Straße | ||
Straßenverzeichnis, Nummerierung | ||
Straßengebrauch | ||
Gemeingebrauch | ||
Sondernutzung und Gestattung | ||
Zufahrten | ||
Versorgungsleitungen und Telekommunikationslinien | ||
Anliegerrechte | ||
Anbau und Nachbarrecht | ||
Anbau | ||
Außenwerbung | ||
Schutzvorschriften | ||
Nachbarrechte bei Straßen | ||
Kreuzungsrecht | ||
Kreuzungen und Einmündungen von Straßen | ||
Kreuzungen von Eisenbahnen, Wasserwegen und Straßen | ||
Recht der Planung, Grunderwerb | ||
Bestimmung der Linienführung | ||
Flächensicherung | ||
Planfeststellung | ||
Grunderwerb, Enteignung, Besitzeinweisung | ||
Entschädigung | ||
Flurbereinigung | ||
Rechtsgrundlagen der Ingenieur- und Bauverträge | ||
Honorarordnung (HOAI) | ||
Verdingungswesen (VOB) | ||
Bauvertragsrecht | ||
Verantwortung der am Bau Beteiligten | ||
Straßenverkehrsrecht | ||
Rechtsquelle (StVG, StVO, StVZO) | ||
Zuständigkeiten | ||
Grundzüge benachbarter Rechtsgebiete | ||
Eisenbahnrecht | ||
Wasserstraßenrecht | ||
Wasserrecht | ||
Naturschutzrecht | ||
Denkmalschutz | ||
Abfallgesetzgebung | ||
Gefahrgutverordnung | ||
Umweltrecht | ||
Fach 4: | Raumplanung und städtische Infrastruktur | |
Raumordnung, Landes- und Stadtplanung | ||
Raumordnungsgrundsätze des Bundes und der Länder | ||
Zielvorstellungen der Raumordnung und Verkehrspolitik | ||
Raumordnungs- und Verkehrsentwicklungsprogramme, Regionalpläne | ||
Raumordnung und Fachplanung | ||
Planungsrecht (Raumordnungsgesetz, Landesplanungsgesetz, Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung, Planzeichenverordnung) | ||
Bauordnungsrecht | ||
Landesbauordnung | ||
Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren | ||
Städtische Infrastruktur | ||
Verkehrsentwicklungsplanung (öffentlicher, individueller und ruhender Verkehr) | ||
Stadtstraßen und Schienenbahnen (ÖPNV) | ||
Wasserversorgung und Stadtentwässerung | ||
Stadtreinigung (Straßenreinigung und Müllbeseitigung) | ||
Stadtbetriebe | ||
Fach 5: | Straße und Verkehr | |
Bedarfsplanung | ||
Ermittlung des Straßenbedarfs | ||
Bedarfs- und Ausbaupläne | ||
Bundesverkehrswegeplanung | ||
Straßenfinanzierung | ||
Rechtliche Absicherung von Straßenplanungen | ||
Straßenplanung | ||
Integrierte Netzgestaltung | ||
Grundlagen der Straßenplanung | ||
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen | ||
Umweltverträglichkeit und Naturschutz | ||
Immissionsschutz | ||
Nebenanlagen | ||
Technische Regelwerke | ||
Straßenbautechnik | ||
Straßenbeanspruchung | ||
Straßenbefestigungen | ||
Bauverfahren und Bauweisen | ||
Straßenbaustoffe | ||
Technische Regelwerke, Gütesicherung | ||
Historischer Straßenbau | ||
Straßenbauforschung | ||
Bauvorbereitung und Baudurchführung | ||
Bauen unter Verkehr | ||
Straßenverkehrstechnik | ||
Verkehrssicherheit | ||
Unfallauswertung | ||
Verkehrsmanagement | ||
Telematik | ||
Straßenerhaltung | ||
Erhaltungsmanagement | ||
Erhaltungsstrategien | ||
Baustoffe und Bauweisen | ||
Betriebsmanagement | ||
Aufgaben des Betriebsdienstes | ||
Organisation und Steuerung des Betriebsdienstes | ||
Fahrzeug- und Gerätetechnik | ||
Betriebskostenrechnung, Mittelbewirtschaftung | ||
Fach 6: | Ingenieurbaukunde | |
Entwurf von Ingenieurbauwerken | ||
Konstruktion und Bemessung | ||
Gestaltung | ||
Wirtschaftlichkeit | ||
Ausstattung | ||
Bauverfahren und Bauweisen | ||
Bauvorbereitung und Durchführung | ||
Prüfung von Ausführungsunterlagen | ||
Erhaltung von Ingenieurbauwerken | ||
Überwachung und Prüfung | ||
Wartung | ||
Instandsetzung | ||
Erneuerung | ||
Ertüchtigung | ||
Bauwerksmonitoring | ||
Normen und Technische Regelwerke |
Artikel 8 Besondere Hinweise zur häuslichen Prüfungsarbeit
(Über die fachgebietsübergreifenden Ausführungsbestimmungen (Anlage 5) hinaus)
Gemäß § 16 Abs. 1 APO sollen Management- und Führungsaspekte für die häusliche Prüfungsarbeit einen hohen Stellenwert erhalten. Die Aufgabenstellung soll ihren Schwerpunkt deshalb nicht im Bereich der Studieninhalte haben, sondern darauf aufbauen. Eine Abfrage von Hochschulwissen soll nicht vorgenommen werden. Nach Möglichkeit sind Teilaufgaben zu stellen, die das Gerüst für die Gliederung der Arbeit geben. Der überwiegende Teil der Arbeit soll sich mit innovativen Führungsfragen, Weiterentwicklungen, neuen Strategien und Modellen sowie Einführungen in die Praxis befassen. Dabei ist besonderer Wert auf die Präsentation (Abbildungen, Darstellungen, Zusammenfassungen, Bilder, Tabellen) sowie auf die Methodik, die Begründung und den sprachlichen Ausdruck zu legen. In der Bewertung erhalten diese vier Aspekte zusammen mit dem Innovationsgehalt ein besonderes Gewicht, so dass die inhaltlich-fachliche Bearbeitung nicht hauptsächlich die Zensur bestimmt. Die Aufgabenstellung hat diese Gewichtung zu berücksichtigen und transparent einzubeziehen.
Artikel 9 Besondere Hinweise zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht
(Über die fachgebietsübergreifenden Ausführungsbestimmungen (Anlage 5) hinaus)
1.
Fachgebietsbezogene Hilfsmittel
Allgemeine Hilfsmittel sind nicht zugelassen. Zusätzliche Hilfsmittel sind auf das notwendige Maß zu beschränken. Lange Texte eignen sich in der Regel nicht dafür. Die Hilfsmittel sollen insbesondere Wissensgrundlagen für die Bearbeitung beinhalten, die nicht unbedingt als präsent vorausgesetzt werden können und die in der Verwaltungspraxis in der Regel Führungskräften ebenfalls zur Verfügung stehen (z. B. Gesetzestexte).
2.
Regeln zur Bearbeitung der Aufgaben mit PC
Gemäß § 17 Abs. 6 hat der Prüfungsausschussleiter Straßenwesen grundsätzlich zugestimmt, dass die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit PC bearbeitet werden.
Die Referendarinnen oder Referendare sind rechtzeitig vor Beginn der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht über die Vorgaben zur Anfertigung mit PC zu unterrichten.
G. Sondervorschriften des Fachgebietes UMWELTTECHNIK
Artikel 1 Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat
1.
Studiengänge
Zulassungsvoraussetzung für das technische Referendariat ist unter den Vorgaben von § 2 Abs. 1 APO der erfolgreiche Abschluss eines wissenschaftlich-technischen Studiums der Studiengänge:
Biochemie, Chemie/Chemietechnik, Geoökologie/Hydrogeologie, Umwelttechnik/Umweltingenieurwesen/Umweltwissenschaften.
2.
Wissensspektrum (Studieninhalte)
Die Voraussetzung wird mit einem Diplom- oder Masterabschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule erfüllt. Entsprechendes gilt für einen akkreditierten Masterabschluss an einer Fachhochschule.
Die Einstellungsbehörde entscheidet im Einzelfall, ob und welcher weitere Studiengang als geeignet anerkannt werden kann. Geeignet sind insbesondere Studiengänge mit vergleichbarer naturwissenschaftlich-technischer Ausrichtung.
Artikel 10 Besondere Hinweise zur mündlichen Prüfung
(Über die fachrichtungsübergreifenden Ausführungsbestimmungen (Anlage 5) hinaus)
1.
Fachrichtungsbezogene Hinweise
In der mündlichen Prüfung soll die Referendarin oder der Referendar die im Verlauf der Ausbildung erworbene Fach- und Verwaltungskompetenz nachweisen. Hierbei gründet sich die Bewertung hauptsächlich auf
-
das Verständnis für Management und Führung,
-
das Verständnis für wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge,
-
das Urteilsvermögen,
-
die Sicherheit im Auftreten und
-
auf die Ausdrucksfähigkeit.
Das fachliche Wissen als Grundlage für diese Bewertungsschwerpunkte ist entsprechend gewichtet ergänzend zu berücksichtigen.
2.
Besondere Hinweise zum Kurzvortrag
Der Kurzvortrag wird am Ende des zweiten Prüfungstages gehalten.
Das Thema wird vom Prüfungsvorsitzenden gestellt und soll sich an den besonderen Lebensumständen oder an persönlichen Erfahrungen der Referendarin oder des Referendars im Verlauf der Ausbildung orientieren. Als Hilfsmittel kann der Referendarin oder dem Referendar eine schriftliche Unterlage zur Thematik zur Verfügung gestellt werden.
Im Kurzvortrag ist der Sachverhalt knapp und prägnant zu erläutern und das Thema mit eigenen Gedanken und Ansätzen aufzubereiten und darzustellen. Bei der Bewertung sind vor allem die Ausdrucksfähigkeit, die Sicherheit im Auftreten, die Überzeugungskraft, die Methodik und die Rhetorik neben dem thematischen Inhalt, dem Aufbau und der Strukturierung zu berücksichtigen.
Artikel 2 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde
Einstellungs- und Ausbildungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
Artikel 3 Gliederung der Ausbildung
1.
Ausbildungsabschnitte I bis IV
Die Ausbildungsabschnitte I bis IV des Referendariats sind wie folgt festgelegt:
Ausbildungsabschnitt I: | Kreislaufwirtschaft, Abfallbeseitigung und Bodenschutz | (19 Wochen) | } | (68 Wochen) |
Ausbildungsabschnitt II: | Immissions-, Klima- und Naturschutz | (10 Wochen) | ||
Ausbildungsabschnitt III: | Wasserwirtschaft und Gewässerschutz | (19 Wochen) | ||
Ausbildungsabschnitt IV: | Praktikum/Hospitationen | (20 Wochen) |
2.
Allgemeine Seminare und Lehrgänge sowie andere Ausbildungsformen (außerhalb der Ausbildungsabschnitte I bis IV)
Für die Prüfungsfächer 1 und 2 sowie für übergeordnete Ausbildungszeiten sind allgemeine Seminare und Lehrgänge sowie andere Ausbildungsformen gemäß § 7 APO vorzusehen. Hierfür sind insgesamt 12 Wochen erforderlich, wobei fachbezogene Vertiefungsbedarfe eingeschlossen sind. Weitere 12 Wochen werden für die häusliche Prüfungsarbeit, für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, für die mündlichen Prüfungen sowie für Prüfungsvorbereitungen/Arbeitsgemeinschaften und ergänzende Hospitationen benötigt. Die insgesamt 24 Wochen werden formal als „Ausbildungsabschnitt V“ zusammengefasst.
3.
Gesamtaufteilung
Insgesamt ergeben sich für das zweijährige technische Referendariat
-
68 Wochen nach Nr. 1,
-
24 Wochen nach Nr. 2 sowie
-
12 Wochen Erholungsurlaub,
zusammen also 104 Wochen.
Artikel 4 Sonstige Vorschriften für die Ausbildung
1.
Zu den Ausbildungsabschnitten I bis III
Die praktische Ausbildung in den Ausbildungsabschnitten I bis III, die im Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz absolviert werden, zielt darauf ab, die Zusammenhänge und Arbeitsabläufe in der Umweltverwaltung kennenzulernen, zu verstehen und anhand konkreter Einzelfälle anzuwenden.
Im Ausbildungsabschnitt I (19 Wochen) erhält die Referendarin oder der Referendar Informationen über die Ziele und Grundsätze der Kreislaufwirtschaft, den Inhalt und Ablauf der Abfallwirtschaftsplanung, die Logistik und Technik der Abfallentsorgung, die behördliche Überwachung der Abfallentsorgung sowie die geltenden Andienungs- und Überlassungspflichten. Auch die Grundsatzfragen des Bodenschutzes und die Möglichkeit der Altlastenbearbeitung werden in diesem Abschnitt behandelt.
Im Abschnitt II (10 Wochen) werden verschiedene Produktionstechnologien und deren Umweltauswirkungen intensiv behandelt. Die Referendarin oder der Referendar befasst sich mit technischen Maßnahmen der Abluftreinigung, dem gebietsbezogenen Immissionsschutz, Fragen der Luftreinhaltung, Lärm und Erschütterungen, umweltgefährdenden Stoffen und der Gentechnik. Der Klimaschutz mit Auswirkungen des Klimawandels, Verminderung von Treibhausgasemissionen, Anpassungsmaßnahmen sowie den Möglichkeiten des Emissionshandels sind ebenfalls Lernstoff.
Im Abschnitt III (19 Wochen) erhalten die Referendarinnen oder Referendare Einblick in die Grundlagen der Wasserwirtschaft, befassen sich mit dem Schutz der oberirdischen Gewässer und des Grundwassers im Spannungsfeld mit den unterschiedlichen Nutzungsansprüchen. Außerdem werden die technischen Standards und die Technologien der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vermittelt.
Bei dem Aufenthalt in der zentralen Fachdienststelle LUA erhalten die Referendarinnen und Referendare auch einen Überblick über Organisation und Aufgaben der Dienststelle neben den Fachinformationen zu deren vielfältigen naturwissenschaftlichen und ingenieurtechnischen Tätigkeiten.
2.
Zu dem Ausbildungsabschnitt IV
Während die Abschnitte I bis III von den Fachbereichen der zentralen Ausbildungsstelle LUA in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde beim MUV gestaltet werden, erhält die Referendarin oder der Referendar im Abschnitt IV (20 Wochen) die Möglichkeit, externe Organisationen, Körperschaften und andere Behörden kennenzulernen.
Im Rahmen einer Hospitation in der Kommunalverwaltung (2 Wochen) wird ein Einblick in Aufgaben, Organisation und Tätigkeiten der kommunalen Gebietskörperschaften vermittelt. Dies betrifft auch die kommunale Selbstverwaltung mit der politischen Willensbildung bei kommunalen Planungen, aber auch die Arbeit der staatlichen Auftragsverwaltung.
In den zuständigen Abteilungen der Obersten Landesbehörden (8 Wochen) werden Kenntnisse über die Aufgaben einer Bündelungsbehörde, Personalbewirtschaftung, Fach- und Dienstaufsicht, Kommunalaufsicht sowie die Durchführung der Landes- und Regionalplanung vermittelt.
Im Ausbildungsabschnitt IV hat die Referendarin oder der Referendar ein Praktikum außerhalb der Landesverwaltung zu absolvieren (10 Wochen), um deren Organisation und Arbeitsweise näher kennen zu lernen. Als Praktikumsstellen kommen private und öffentliche Unternehmen (Entsorgungsverbände, kommunale Eigenbetriebe und Firmen) in Betracht, aber auch ausgelagerte Behörden (z. B. EU-Landesvertretung). Im Rahmen des Praktikums sollen neben dem Umweltmanagement vor allem Informationen über die Kosten- und Leistungsrechnung, die Finanzierung über Gebühren, das Controlling, die Personal- und Finanzplanung sowie die Projektabwicklung gesammelt werden.
3.
Zu den allgemeinen Seminaren und Lehrgängen sowie anderen Ausbildungsformen (Ausbildungsabschnitt V)
Zu Beginn der Ausbildung soll ein Einführungslehrgang von etwa zwei Wochen Dauer stehen. Die Ausbildung ist außerdem durch ein fachbezogenes Verwaltungsseminar (3 Wochen) zu vertiefen. In diesen Lehrveranstaltungen erhält die Referendarin umfassende theoretische Kenntnisse über Staats- und Verwaltungsrecht, Haushaltsrecht und die für den Umweltschutz wichtigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Diese Kenntnisse können auch in einem Fernstudiengang (Verwaltungsrecht und/oder Umweltrecht) erworben werden, soweit dieser von den Ländern als geeignet eingestuft wird.
Zur Vorbereitung auf Führungsaufgaben und Leistungsfunktionen in der Verwaltung werden in einem gesonderten Führungslehrgang (2 bis 4 Wochen) die hierzu notwendigen Grundkenntnisse vermittelt.
Artikel 5 Ausbildungsplan der Fachrichtung Umwelttechnik
Der nachfolgende Ausbildungsplan der Fachrichtung Umwelttechnik strukturiert als allgemeines Muster die Regelausbildung. Er soll individuell für jede Referendarin oder jeden Referendar unter Nutzung der in Artikel 4 eröffneten Flexibilisierungsspanne ausgeprägt werden. In diesem Rahmen sollen dabei nach Möglichkeit individuelle Wünsche und Prioritäten der Referendarin oder des Referendars im Einklang mit den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln Berücksichtigung finden. Dabei kann auch die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte vertauscht werden und es können verschiedene Ausbildungsabschnitte zeitlich zusammengelegt werden, die in denselben Ausbildungsstellen absolviert werden.
Ausbildungsabschnitte und Dauer | Fachgebiet/Ausbildungsstellen (ggf. Dauer) | Ausbildungsinhalte |
I - VIAllgemeine Rechts- und VerwaltungsgrundlagenFührungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit während des gesamten Referendariats in allen Ausbildungsabschnitten | Allgemein für alle Ausbildungsstellen | Management- und Kommunikationsqualifikationen sowie soziale Kompetenz sind in allen Ausbildungsabschnitten ausbildungsbegleitend in Theorie und Praxis zu vermitteln. Durch die eigenständige Bearbeitung von Aufgaben oder Projekten sind die überfachlichen Führungs- und Managementtechniken anzuwenden.Besonderer Wert ist darauf zu legen, dass die Referendarin oder der Referendar sich in der Präsentationstechnik, im Vortrag und im Schriftverkehr vervollkommnet. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Verhandlungen und Sitzungen zu geben. Insbesondere sollen die Referendarinnen oder Referendare an Besprechungsrunden von Behördenleitungen und anderen Führungskräften sowie an der Durchsicht der von Führungskräften zu verteilenden Eingänge (Post, E-Mails) beteiligt werden. Sie sollen Kurzvorträge halten, Besprechungsrunden moderieren und Arbeitsergebnisse vorstellen. Dabei sollen Methoden und Techniken in folgenden Bereichen erlernt werden: Motivation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung, Moderation, Protokollierung, Delegation, Besprechungsvorbereitung und -durchführung sowie Feedback über die Ergebniserzielung.Zum Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnittes sollen die Referendarinnen oder Referendare die Ergebnisse ihrer Arbeiten oder aktuelle Themen aus dem Ausbildungsabschnitt präsentieren.Betriebswirtschaftliche Kompetenzen, Haushaltsgrundlagen und -bewirtschaftung sowie Finanzplanungen, Führungskompetenzen, Qualifizierung im Bereich Recht, Projektmanagement und organisatorische Kompetenz sind nach Möglichkeit fachrichtungsübergreifend zu vermitteln, um ihrem interdisziplinären Ansatz gerecht zu werden. Dies gilt auch für gesellschaftlich relevante Querschnittsbereiche wie Umweltverträglichkeit, nachhaltiges Flächenmanagement und Sozialverträglichkeit.Zur Stärkung der EU-Kompetenz sind Aspekte über Entscheidungsprozesse auf EU-Ebene, Initiierung und Begleitung von EU-Fördermaßnahmen sowie fachpolitische Strategien in die einzelnen Ausbildungsabschnitte aufzunehmen.Selbstständige Mitarbeit in allen Arbeitsbereichen.In den Abschnitten I bis III sind jeweils auch Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (Management, Mitarbeiterführung, Planung, Entscheidung, Rhetorik, Gesprächsführung, Psychologie) zu vermitteln. |
Fachbehörde (Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz) | Organisation, Aufbau und AufgabenGutachten und Stellungnahmen (für Genehmigungs- oder Gerichtsverfahren)Fachplanungen, Messungen, Untersuchungen,Bekanntgabe von StellenErarbeitung von Jahresberichten, Statistiken und Katastern, Erfassung umweltrelevanter Daten. | |
IKreislaufwirtschaft, Abfallbeseitigung und Bodenschutz19 Wochen | Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) als Vollzugs- und Fachbehörde | Ziele und Grundsätze der Kreislaufwirtschaft,Abfallwirtschaftsplanung, Abfallbehandlung,Abfallbeseitigung, Überwachung der Abfallentsorgung, Stoffstromkontrollen,Bodenschutz, Altlasten(weitere Schwerpunkte Ausbildungsabschnitt VI)Fachspezifische Ausbildung und selbstständige Mitarbeit, Anwendung von RechtsvorschriftenVertiefte Anwendung des technischen und naturwissenschaftlichen WissensPrüfung von Zulassungsanträgen, Verfassen von Anordnungen, Bescheiden, Stellungnahmen und BerichtenProtokollführungTeilnahme an Messungen, Untersuchungen und ProbenahmeAußendienst, Überwachung von AnlagenErarbeitung von Fachstellungnahmen z. B. im Rahmen von Genehmigungs- oder GerichtsverfahrenVollzug von Rechtsvorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechtes |
IIImmissions-, Klima- und Naturschutz10 Wochen | LUA als Vollzugs- und Fachbehörde | Genehmigungsverfahren,Produktionstechnologien und Auswirkungen,Überwachung von Anlagen und Betriebsbereichen,Lärm und Erschütterungen, EMF,Luftreinhaltung, Abgasreinigung, Gerüche,Störfall- und umweltgefährdende Stoffe,Klimaschutz, Chemikaliensicherheit(weitere Schwerpunkte Ausbildungsabschnitt VI)Fachspezifische Ausbildung und selbstständige Mitarbeit, Anwendung von RechtsvorschriftenVertiefte Anwendung des technischen und naturwissenschaftlichen WissensPrüfung von Zulassungsanträgen, Verfassen von Anordnungen, Bescheiden, Stellungnahmen und Berichten ProtokollführungTeilnahme an Messungen, Untersuchungen und ProbenahmeAußendienst, Überwachung von Anlagen Erarbeitung von Fachstellungnahmen z. B. im Rahmen von Genehmigungs- oder GerichtsverfahrenVollzug von Rechtsvorschriften des Immissionsschutzrechtes |
IIIWasserwirtschaft und Gewässerschutz19 Wochen | LUA als Vollzugs- und Fachbehörde | Grundlagen der Wasserwirtschaft,Wasserrahmenrichtlinie, Oberirdische Gewässer,Gewässerüberwachung, Gewässernutzungen,Einleiter-Überwachung, Abwasserbeseitigung, Abwasserabgabe, Wasserversorgung, Grundwasser,wassergefährdende Stoffe, Hochwasserschutz(weitere Schwerpunkte Ausbildungsabschnitt VI)Fachspezifische Ausbildung und selbstständige Mitarbeit, Anwendung von RechtsvorschriftenVertiefte Anwendung des technischen und naturwissenschaftlichen WissensPrüfung von Zulassungsanträgen, Verfassen von Anordnungen, Bescheiden, Stellungnahmen und BerichtenProtokollführungTeilnahme an Messungen, Untersuchungen und ProbenahmeAußendienst, Überwachung von AnlagenErarbeitung von Fachstellungnahmen z. B. im Rahmen von Genehmigungs- oder GerichtsverfahrenVollzug von Rechtsvorschriften des Wasserrechtes |
IVPraktikum/ Hospitationen20 Wochen | EVS,Kommunale Eigenbetriebe, Industrieunternehmen, EU | Umweltmanagement, -technik, -schutz,Projektabwicklung,Organisation, Leitung und Führung,Wirtschaftlichkeit, Kosten- und Leistungsrechnung,Controlling, Personal- und Finanzplanung,Beschaffung und Einsatzplanung, Abrechnung,Aufgaben der Umweltbeauftragten in den Betrieben, Kennenlernen relevanter Umweltaufgaben und Aufbau der OrganisationEU: Organisation/Aufbau, Aufgaben und Projekte,Interessenvertretung, politische Willensbildung,Gesetzgebungsverfahren |
KommunalverwaltungStädte und Gemeinden, Landkreise | Organisation, Aufbau und Aufgaben als Selbstverwaltung und im übertragenen Wirkungskreis, Politische Willensbildung, Kommunale Planungen, Haushalt- und Rechnungswesen, Daseinsvorsorge,Einführung in die VerwaltungVollzug umweltrechtlicher Vorschriften | |
Ministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz als Oberste Behörde | Organisation, Aufbau und Aufgaben als Bündelungsbehörde, Fach- und Dienstaufsicht,Personalbewirtschaftung, Kommunalaufsicht,Verbandswesen, Planungsaufgaben, Planfeststellungsverfahren, Genehmigungsverfahren,Organisation und Aufgaben der Regionalplanung,Öffentlichkeitsarbeit, Widerspruchs- und Gerichtsverfahren,Vollzug der fachlichen Rechtsvorschriften durch Genehmigung, Zulassung, Anordnung, BescheidInsbesondere in den BereichenKreislaufwirtschaft, Abfallentsorgung, AltlastenImmissionsschutz (Luft, Lärm, EMF), Anlagen, Wasser, UVP, Chemikalien, GentechnikOrganisation, Aufbau und Aufgaben,Landesgesetzgebung, Erlasse und Richtlinien,Mitwirkung in Bund - Länder - und in Länder-AG | |
VSeminare und Lehrgänge, Prüfungen24 Wochen | Seminare FernlehrgängeSAF HannoverInstitut für öffentliche Verwaltung, NRWTransferBauhaus-Universität WeimarFernstudium Köln | In den Seminaren und Lehrgängen sollen die rechtlichen Grundlagen der öffentlichen Verwaltung sowie die naturwissenschaftlich-technischen Anforderungen und Vorschriften für den Verwaltungsvollzug in der Umweltverwaltung vermittelt werden. Darüber hinaus sind Kommunikations- und Managementkompetenzen (Rhetorik, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Psychologie, Visualisierung, Moderation) als wirksame Führungsinstrumente zu trainieren. Dabei sind die modernen Methoden oder Formen wie z. B. Planspiele, e-Learning, Arbeitsgemeinschaften, Übungen in freier Rede, Exkursionen zu nutzen.Häusliche Prüfungsarbeit, Prüfungsvorbereitung und Prüfungen |
12 Wochen | Erholungsurlaub | |
104 Wochen | (24 Monate) | zusammen |
Artikel 6 Prüfungsfächer und Prüfungszeiten
Prüfungsfächer nach § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 4 APO in der Fachrichtung Umwelttechnik sowie die fächerbezogenen Prüfungszeiten in der mündlichen Prüfung sind:
Stunden | |
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen | 1 |
2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit | 1 |
3. Kreislaufwirtschaft, Abfallbeseitigung und Bodenschutz | 1 |
4. Immissionsschutz und Klimaschutz | 1 |
5. Wasserwirtschaft und Gewässerschutz | 1 |
6. Fachbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften | 1 |
zusammen | 6 |
Artikel 7 Prüfstoffverzeichnis
Fach 1: | Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (fachrichtungsübergreifend) | |
Rechtsgeschichte | ||
Rechtsgeschichte in den Grundzügen | ||
Rechtsstaatliche Entwicklung in Deutschland und Europa | ||
Verfassungsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland | ||
Allgemeines Staatsrecht | ||
Staatsbegriff, Staatswesen | ||
Völkerrecht in den Grundzügen | ||
Internationale und supranationale Organisationen, Rechtsstatus | ||
Staatsformen | ||
Entstehung und Auflösung von Staaten | ||
Staatliche Entwicklung in Deutschland | ||
Verfassungsrecht des Bundes und der Länder | ||
Verfassungsgrundsätze und Grundrechte | ||
Staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik Deutschland | ||
Verfassungsmäßige Regelungen für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung | ||
Verfassungsorgane des Bundes | ||
Funktionen der Staatsgewalt | ||
Gewaltenteilung | ||
Begriff und Wesen der öffentlichen Verwaltung | ||
Gesetzgebungsverfahren | ||
Rechtsverordnungen und Satzungen | ||
Rechtsprechung | ||
Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde | ||
Verfassungsorgane der Länder | ||
Staats- und Amtshaftungsgrundsätze | ||
Finanzwesen des Bundes und der Länder | ||
Europäische Union | ||
Entstehungsgeschichte | ||
Status und Organe | ||
Aufgaben und Ziele | ||
Übertragene Souveränitätsrechte | ||
Rechtsetzung und Umsetzung in nationales Recht | ||
Europäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion | ||
Kommunalrecht | ||
Kommunale Gebietskörperschaften, Rechtsstatus | ||
Kommunalverfassung, Gemeindeordnung | ||
Organe und Aufgaben der Gebietskörperschaften | ||
Kommunales Finanzwesen | ||
Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern, kommunalen Gebietskörperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen | ||
Verwaltungsaufbau des Bundes und der Länder | ||
Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung | ||
Organe, Aufgaben und Organisation der mittelbaren Staatsverwaltung | ||
Aufgaben und Organisation von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts | ||
Aufgabenübertragung auf Rechtspersonen des Privatrechts | ||
Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht | ||
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht | ||
Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder | ||
Grundsätze des Verwaltungshandelns | ||
Förmliche und nichtförmliche Verwaltungsverfahren | ||
Abwägung und Ermessensausübung im Verwaltungsverfahren | ||
Auslegung von Rechtsnormen | ||
Amtshilfe | ||
Verwaltungsvollstreckung | ||
Verwaltungszustellungsverfahren | ||
Verwaltungsgebühren | ||
Verwaltungsgerichtsordnung in Grundzügen | ||
Ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel | ||
Besonderes Verwaltungsrecht | ||
Beamtenrecht | ||
Disziplinarrecht | ||
Personalvertretungsrecht | ||
Ordnungswidrigkeitenrecht | ||
Arbeitsschutzrecht in den Grundzügen | ||
Datenschutzrecht in den Grundzügen | ||
Sozialrecht in den Grundzügen | ||
Steuerrecht in den Grundzügen | ||
Gewerbe- und Berufsrecht in den Grundzügen | ||
Polizeirecht in den Grundzügen | ||
Privatrecht und Zivilprozessrecht | ||
Bürgerliches Gesetzbuch | ||
Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht in den Grundzügen | ||
Nachbarrecht | ||
Handels- und Gesellschaftsrecht in den Grundzügen | ||
Wettbewerbsrecht in den Grundzügen | ||
Vergaberecht in den Grundzügen | ||
Zivilprozessordnung in den Grundzügen | ||
Gerichte und Zuständigkeiten | ||
Verfahren bei den ordentlichen Gerichten | ||
Rechtsmittel | ||
Strafrecht | ||
Strafgesetzbuch in den Grundzügen | ||
Straftaten im Amt | ||
Korruptionsprävention | ||
Fach 2: | Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (fachrichtungsübergreifend) | |
Leitungskonzeptionen, -methoden und -techniken | ||
Begriffe | ||
Methoden und Techniken der Leitung und Lenkung | ||
Führungs- und Leitungskonzeptionen | ||
Kybernetik/Regelkreis-Modell | ||
Orientierung (Input/Output, Mitarbeiter, Prozess, Produkt, Kunde) | ||
Methoden und Techniken der Planung und Steuerung | ||
Zielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte) | ||
Problemanalyse | ||
Alternativensuche und -bewertung | ||
Entscheidung | ||
Kontrolle | ||
Management der öffentlichen Verwaltung und Betriebswirtschaftliche Steuerung | ||
Begriffe | ||
Verwaltung im sozialen System | ||
Konzept „Bürokratie“ | ||
Funktion und Selbstverständnis | ||
New Public Management | ||
Kalkulation | ||
Ressourcen | ||
Controlling (strategisch/operativ) | ||
Ziele, Produkte, Leistungen | ||
Kennzahlen | ||
Berichtswesen | ||
Kosten-Leistungs-Rechnung | ||
Kaufmännische Buchführung | ||
Gewinn und Verlustrechnung | ||
Bilanz | ||
Eingeführte Datenverarbeitungssysteme | ||
Qualitätsmanagement | ||
Projektmanagement | ||
Benchmarking | ||
Budgetierung | ||
Personalführung | ||
Führungsstile | ||
Grundkenntnisse der Menschenführung | ||
Soziale Kompetenz | ||
Individuum und Gruppen im Arbeitsprozess | ||
Motivation | ||
Anerkennung und Kritik | ||
Kommunikation und Konfliktbehandlung | ||
Belastungen und ihre Bewältigung | ||
Grundsätze der Zusammenarbeit mit Beschäftigten und deren Vertretung | ||
Personalbeurteilung | ||
Personalentwicklung | ||
Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement | ||
Gleichstellung | ||
Kommunikation | ||
Rhetorik | ||
Gesprächsführung | ||
Moderation und Besprechungstechnik | ||
Präsentation und ihre Technik | ||
Öffentlichkeitsarbeit, Medienarbeit, Pressearbeit | ||
Informationstechnik | ||
Organisation beim Einsatz der Informationstechnik, Pflichtenheft | ||
Datensicherheit | ||
E-Government | ||
E-Vergabe | ||
Datenschutz | ||
Statistik | ||
Organisation | ||
Grundzüge der Organisationslehre | ||
Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb | ||
Geschäftsprozessoptimierung | ||
Interdisziplinäre Zusammenarbeit | ||
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen | ||
Rahmengesetzgebung zum Haushaltsrecht | ||
Haushaltsordnungen | ||
Haushaltsgesetze | ||
Grundlagen des Haushalts | ||
Grundsätze/Begriffe (Entwurf, Plan, Gesetz, Vollzug, Prüfung) | ||
Finanzplanung | ||
Programmplanung | ||
Verfahren und Regeln der Bewirtschaftung | ||
Rechnungslegung | ||
Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter | ||
Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen | ||
Grundbegriffe der Wirtschaftlichkeit | ||
Grundsätze | ||
Minimal-/Maximal-/Optimal-Prinzip | ||
Rahmendaten und Datenrahmen | ||
Rechentechniken der Wirtschaftlichkeitsrechnung | ||
Ausgabenrechnung, Kalkulation und Aufgabenwirtschaftlichkeit | ||
Statische/Dynamische Rechenverfahren | ||
Kapitalwertmethoden | ||
Verfahren der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung | ||
Gesamtwirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Betrachtung | ||
Monetäre/Nichtmonetäre Betrachtung | ||
Kostenvergleichsrechnung | ||
Investitionsrechnung | ||
Bewertungsverfahren für Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben, Lebenszyklusbetrachtung | ||
Beschaffungsmaßnahmen, Alternative Formen der Bedarfsdeckung | ||
Investitionsmaßnahmen | ||
Kosten-Nutzen-Analysen | ||
Nutzwertanalyse/Kostenwirksamkeitsanalyse | ||
Möglichkeiten und Grenzen der Verfahren | ||
Fach 3: | Kreislaufwirtschaft, Abfallbeseitigung und Bodenschutz | |
Ziele und Grundsätze der Kreislaufwirtschaft | ||
Abfallvermeidung und Ressourcenschonung | ||
Stoffliche und energetische Abfallverwertung | ||
Produktverantwortung | ||
Abfallwirtschaftsplanung | ||
Abfallarten | ||
Abfallaufkommen | ||
Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen | ||
Abfallwirtschaftspläne/Abfallvermeidungsprogramm | ||
Abfallbehandlung | ||
Abfallsortierung, Kompostierung, Vergärung | ||
Mechanisch-Biologische Abfallbehandlung | ||
Chemisch-physikalische Abfallbehandlung | ||
Thermische Abfallbehandlung | ||
Abfallbeseitigung | ||
Bau- und Betrieb von Deponien | ||
Deponietechnik | ||
Deponiesickerwasser und Deponiegas | ||
Stilllegung und Nachsorge von Deponien | ||
Überwachung der Abfallentsorgung | ||
Andienungs- und Überlassungspflichten | ||
Entsorgungsnachweis- und Abfallbegleitscheinverfahren | ||
Notifizierung von Abfallverbringungen | ||
Nachweisbücher, Registerpflichten | ||
Betriebsprüfungen, Umweltinspektionen | ||
Bodenschutz und Altlasten | ||
Vorsorgender Bodenschutz | ||
Erkundung und Bewertung von altlastenverdächtigen Flächen | ||
Sicherung und Sanierung von kontaminierten Standorten | ||
Bodenbehandlung | ||
Fach 4: | Immissionsschutz und Klimaschutz | |
Zulassung und Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen für folgende Bereiche | ||
Energieerzeugung | ||
Steinbrüche | ||
Glasherstellung | ||
Eisen-, Temper- und Stahlgießereien | ||
Oberflächenbehandlung von Metallen | ||
Herstellung von Basiskunststoffen | ||
Chlor-Alkali-Elektrolyse | ||
Papierherstellung | ||
Tierhaltung | ||
Lagerung gefährlicher Stoffe | ||
Luftreinhaltung | ||
Arten der Luftverschmutzung | ||
Messprogramme und -systeme | ||
Ermittlung und Bewertung von Gerüchen, Geruchsgutachten | ||
Emissionskataster | ||
Luftreinhaltepläne | ||
Aufstellung von Überwachungsprogrammen und -plänen | ||
Abgasreinigung | ||
Biologische Abgasreinigung | ||
Thermische und katalytische Abgasreinigung | ||
Abgasentschwefelungsanlagen | ||
Absorptions- und Adsorptionsverfahren | ||
Staubabscheidung | ||
Lärm und Erschütterung | ||
Ermittlung und Bewertung von Geräuschen, Lärmgutachten | ||
Lärmminderungsmaßnahmen | ||
Lärmminderungsplanung | ||
Erschütterungen (Grundlagen) | ||
Klimaschutz | ||
Klimaschutzziele | ||
Entwicklung der Treibhausgasemissionen | ||
Grundlagen des Emissionshandels | ||
Überwachung der Treibhausgasemissionen | ||
Technische Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgase | ||
Fach 5: | Wasserwirtschaft und Gewässerschutz | |
Grundlagen der Wasserwirtschaft | ||
Wasserkreislauf (Niederschlag, Verdunstung, Abfluss, Versickerung, Grundwasser) | ||
Hydrologisches Messwesen | ||
Modellierung in der Wasserwirtschaft (z. B. NA-Modelle) | ||
Oberirdische Gewässer | ||
Gewässertypen, Leitbilder, Lebensgemeinschaften | ||
Gewässergüte (Wasserqualität), Gewässerstrukturen | ||
Gewässerüberwachung (Monitoring) | ||
Gewässerunterhaltung, Gewässerausbau, Gewässerrenaturierung | ||
Überschwemmungsgebiete - Ermittlung und Festsetzung | ||
Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten und Maßnahmen an Gewässern | ||
Ökologischer Hochwasserschutz | ||
Technischer Hochwasserschutz | ||
Hochwasserrisikomanagement | ||
Hochwasserwarndienst | ||
Gewässernutzungen | ||
Entnahme und Einleitung | ||
Wasserkraftanlagen, Wehre, Querbauwerke, Talsperren | ||
Freizeit, Fischerei, Schifffahrt | ||
Abwasserbeseitigung | ||
Pflicht zur Abwasserbeseitigung | ||
Anforderungen an das Einleiten von Abwasser | ||
Bauwerke der Kanalisation | ||
Verfahren zur Abwasserbehandlung | ||
Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen | ||
Gewerbliches Abwasser, Indirekteinleitungen | ||
Wasserversorgung | ||
Trinkwassergewinnung/Aufbereitungstechnik | ||
Rohwasserüberwachung | ||
Trinkwasserbeschaffenheit | ||
Trinkwasserbedarf, -verbrauch | ||
Wasserschutzgebiete | ||
Grundwasser | ||
Grundwasserbeschaffenheit | ||
Grundwasserbeobachtung | ||
Grundwasserbewirtschaftung | ||
Grundwassersanierung | ||
Rohrfernleitungen | ||
Wassergefährdende Stoffe | ||
Fach 6: | Fachbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften | |
Allgemeines Umweltrecht | ||
Internationale und Supranationale Umweltschutzkonventionen (z. B. Aarhus-Konvention) | ||
Umweltschutzrichtlinien und -programme der Europäischen Gemeinschaft (z. B. Umweltinformationsrichtlinie) | ||
Gesetz zur Prüfung der Umweltverträglichkeit | ||
Umweltinformationsrecht | ||
Umwelthaftungsgesetz | ||
Strafgesetzbuch: Straftaten gegen die Umwelt | ||
Abfallrecht | ||
Abfallrichtlinien und -verordnungen der EU | ||
Abfallverbringungsgesetz | ||
Kreislaufwirtschaftsgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk | ||
Landesabfallgesetze | ||
Bodenschutzrecht | ||
Bundesbodenschutzgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk | ||
Immissionsschutzrecht | ||
Immissionsschutzrechtliche Richtlinien der EU (z. B. Industrieemissionsrichtlinie) | ||
Bundesimmissionsschutzgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk | ||
TA Luft, TA Lärm | ||
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz | ||
Wasserrecht | ||
EU-Wasserrahmenrichtlinie | ||
EU-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie | ||
EU-Trinkwasser-Richtlinie | ||
Wasserhaushaltsgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk | ||
Landeswassergesetze | ||
Abwasserabgabengesetze | ||
Sonstige Umweltrechte | ||
Raumordnung, Landesplanung, Baurecht | ||
Raumordnungsgesetz | ||
Landesplanungsgesetze | ||
Baugesetzbuch | ||
Baunutzungsverordnung | ||
Landesbauordnungen | ||
Landschaftspflege und Naturschutzrecht | ||
FFH-Richtlinie | ||
Bundesnaturschutzgesetz | ||
Landesnaturschutzgesetz | ||
Chemikalienrecht, Gentechnik | ||
EU-Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) | ||
Chemikaliengesetz, -verbotsverordnung | ||
Gentechnikgesetz |
Artikel 8 Besondere Hinweise zur häuslichen Prüfungsarbeit
(Über die fachrichtungsübergreifenden Ausführungsbestimmungen (Anlage 5) hinaus)
Gemäß § 16 Abs. 1 APO soll die Referendarin oder der Referendar durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfasst, methodisch bearbeitet und das Ergebnis klar dargestellt werden kann. Die Aufgabenstellung soll ihren Schwerpunkt deshalb nicht im Bereich der Studieninhalte haben, sondern darauf aufbauen. Eine Abfrage von Hochschulwissen soll nicht vorgenommen werden. Nach Möglichkeit sind Teilaufgaben zu stellen, die das Gerüst für die Gliederung der Arbeit geben. Der überwiegende Teil der Arbeit soll sich mit aktuellen Planungs- und Vollzugsfragen, Weiterentwicklungen, neuen Strategien und Modellen sowie deren Einführung in die Praxis befassen. Dabei ist besonderer Wert auf die Präsentation (Abbildungen, Darstellungen, Zusammenfassungen, Bilder, Tabellen) sowie auf die Methodik, den Inhalt, den sprachlichen Ausdruck und die Begründung zu legen. In der Bewertung erhalten diese vier Aspekte zusammen mit dem Innovationsgehalt ein besonderes Gewicht, so dass die inhaltlich-fachliche Bearbeitung nicht hauptsächlich die Zensur bestimmt. Die Aufgabenstellung hat diese Gewichtung zu berücksichtigen und transparent einzubeziehen.
Artikel 9 Besondere Hinweise zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht
(Über die fachrichtungsübergreifenden Ausführungsbestimmungen (Anlage 5) hinaus)
1.
Fachrichtungsbezogene Hilfsmittel
Allgemeine Hilfsmittel sind nicht zugelassen. Zusätzliche Hilfsmittel sind auf das notwendige Maß zu beschränken. Lange Texte eignen sich in der Regel nicht dafür. Die Hilfsmittel sollen insbesondere Wissensgrundlagen für die Bearbeitung beinhalten, die nicht unbedingt als präsent vorausgesetzt werden können und die in der Verwaltungspraxis in der Regel Führungskräften ebenfalls zur Verfügung stehen (z. B. Gesetzestexte).
2.
Regeln zur Bearbeitung der Aufgaben mit PC
Gemäß § 17 Abs. 6 hat der Prüfungsausschussleiter Umwelttechnik am 28. September 2011 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 grundsätzlich zugestimmt, dass die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit PC bearbeitet werden.
Die Referendarinnen oder Referendare sind rechtzeitig vor Beginn der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht über die Vorgaben zur Anfertigung mit PC zu unterrichten.
H. Sondervorschriften des Fachgebietes WASSERWESEN
Artikel 1 Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat
1.
Studiengänge
Zulassungsvoraussetzung für das technische Referendariat ist der erfolgreiche Abschluss eines wissenschaftlichen Studiums des Studienganges Bauingenieurwesen § 2 Abs. 1 APO.
2.
Wissensspektrum (Studieninhalte)
Mit den unter Nr. 1 genannten Voraussetzungen ist eine Zulassung für das technische Referendariat nur dann möglich, wenn im Rahmen des Studiums ein von der Einstellungsbehörde gefordertes Wissensspektrum nachgewiesen wurde.
Artikel 10 Besondere Hinweise zur mündlichen Prüfung
(Über die fachgebietsübergreifenden Ausführungsbestimmungen (Anlage 5) hinaus)
1.
Fachgebietsbezogene Hinweise
Bei den Fragestellungen in der mündlichen Prüfung sollen besonders die Aspekte von § 18 Abs. 1 so weit möglich berücksichtigt werden. Das fachliche Wissen als Grundlage für die dort genannten Bewertungsschwerpunkte ist entsprechend gewichtet zu berücksichtigen.
2.
Besondere Hinweise zum Kurzvortrag
Das Thema ist in freier Rede vorzutragen. Das Thema sollte einen aktuellen und/oder persönlichen Bezug haben, damit keine themenbezogenen Inhalte zu Schwierigkeiten bei der Vorbereitung führen. Vielmehr soll das Thema mit eigenen Gedanken und Ansätzen aufbereitet und dargestellt werden. Bei der Bewertung sind vor allem die Ausdrucksfähigkeit, die Sicherheit im Auftreten, die Überzeugungskraft, die Methodik und die Rhetorik neben dem Aufbau, der Strukturierung und dem thematischen Inhalt zu berücksichtigen.
Artikel 2 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde
Einstellungs- und Ausbildungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
Artikel 3 Gliederung der Ausbildung
1.
Ausbildungsabschnitte I bis IV
Die Ausbildungsabschnitte I bis IV des Referendariats sind wie folgt festgelegt:
Ausbildungsabschnitt I: | Organisation der Verwaltung, Betrieb und Unterhaltung der eigenen Infrastruktur, untere Verwaltungsebene | (22 Wochen) | } | (62 Wochen) |
Ausbildungsabschnitt II: | Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Bauträgers | (22 Wochen) | ||
Ausbildungsabschnitt III: | Aufgaben benachbarter Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltungen | (12 Wochen) | ||
Ausbildungsabschnitt IV: | Aufgaben der mittleren und höheren Verwaltungsebene | (6 Wochen) |
2.
Allgemeine Seminare und Lehrgänge sowie andere Ausbildungsformen (außerhalb der Ausbildungsabschnitte I bis IV)
Für die Prüfungsfächer 1 bis 6 sowie für übergeordnete Ausbildungszeiten sind allgemeine Seminare und Lehrgänge sowie andere Ausbildungsformen gemäß § 7 APO vorzusehen. Hierfür sind insgesamt 16 Wochen erforderlich, wobei fachbezogene Vertiefungsbedarfe eingeschlossen sind. Weitere 14 Wochen werden für die häusliche Prüfungsarbeit, für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, für die mündlichen Prüfungen sowie für Prüfungsvorbereitungen und Arbeitsgemeinschaften benötigt. Die insgesamt 30 Wochen werden formal als „Ausbildungsabschnitt V“ zusammengefasst.
3.
Gesamtaufteilung
Insgesamt ergeben sich für das zweijährige technische Referendariat
-
62 Wochen nach Nr. 1,
-
30 Wochen nach Nr. 2 sowie
-
12 Wochen Erholungsurlaub,
zusammen also 104 Wochen.
Artikel 4 Sonstige Vorschriften für die Ausbildung
1.
Zu den Ausbildungsabschnitten I bis IV
Innerhalb der Ausbildungsabschnitte I bis IV können die Möglichkeiten zum Aufenthalt in Wahlstationen (Hospitationen gemäß § 6 Abs. 7 und § 7 Abs. 7 APO) mit fachlichem Bezug im Umfang von bis zu maximal 6 Wochen liegen. Die Abzüge der Ausbildungswochen erfolgt vorzugsweise in den Abschnitten I und II.
Der Ausbildungsabschnitt III dient im Wesentlichen dem Kennenlernen und Verstehen der fachlichen und rechtlichen Verknüpfungen zwischen den Aufgaben der Wasserstraßen- und der Wasserwirtschaftsverwaltung sowie der Landesfach- und Kommunalverwaltung. Ausbildungsstellen sind zwingend unter diesem Gesichtspunkt zu wählen, das heißt, es sind Behörden mit regelmäßigem Kontakt zu den Ausbildungsbehörden als Ausbildungsstellen vorzusehen.
2.
Zu den allgemeinen Seminaren und Lehrgängen sowie anderen Ausbildungsformen (Ausbildungsabschnitt V)
Zu Beginn der Ausbildung soll ein Einführungslehrgang der im Besonderen auch Inhalte gemäß § 7 Abs. 3 enthält stehen. Die Ausbildung ist außerdem durch ein allgemeines Verwaltungsseminar und durch fachbezogene Verwaltungsseminare zu vertiefen. Die fachbezogenen Verwaltungsseminare können im Zusammenhang mit den jeweiligen Ausbildungsabschnitten I bis IV durchgeführt werden. Kenntnisse über Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sind grundsätzlich in allen Ausbildungsabschnitten aufgabenbezogen zu vermitteln. Es ist dafür aber auch eine gebündelte Ausbildung von mindestens vier Wochen in Form eines Seminars und/oder durch Hospitation in der freien Wirtschaft durchzuführen.
Artikel 5 Ausbildungsplan des Fachgebietes Wasserwesen Fachbereich Wasserwirtschaft
Der nachfolgende Ausbildungsplan des Fachgebietes Wasserwesen im Fachbereich Wasserwirtschaft strukturiert als allgemeines Muster die Regelausbildung. Der Ausbildungsplan soll individuell für jede Referendarin oder jeden Referendar unter Nutzung der in Artikel 4 eröffneten Flexibilisierungsspanne ausgeprägt werden. In diesem Rahmen sollen dabei nach Möglichkeit individuelle Wünsche und Prioritäten der Referendarin oder des Referendars Berücksichtigung finden.
Ausbildungsabschnitt | Dauer (Wochen) | Ausbildungsstelle | Ausbildungsinhalte |
I | 24 | Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz | Information und praktische Mitarbeit bei der technischen Fachverwaltung:- Aufgaben der staatlichen Wasserwirtschaftsverwaltung- Organisation und Aufbau der öffentlichen Verwaltung- Allgemeiner Geschäftsbetrieb- Grundsätze des Verwaltungshandelns- Personal-, Haushalts- und Rechnungswesen- Wirtschaftlichkeitsbetrachtung und Steuerung technischer Planungen- Betrieb und Unterhaltung von Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen- Wasserwirtschaftliche Zulassungsverfahren |
II | 22 davon | Eigenverantwortliche Mitarbeit beim Vorbereiten und Durchführen von Bauten:- Vorarbeiten für Bauvorhaben;- Aufstellen und Prüfen von Entwürfen;- Vergabe von Ingenieurleistungen- Vergabe von Leistungen nach VOB und VOL- Leitung und Überwachung von Baumaßnahmen- Verantwortlichkeiten auf der Baustelle; | |
14 | Entsorgungsverband Saar | ||
8 | Landesbetrieb für Straßenbau | ||
III | 10 davon | Aufgaben und Organisation der Fachverwaltung bzw. der kommunalen Selbstverwaltung; | |
4 | Wasser- und Schifffahrtsamt | ||
6 | Kommunalverwaltung | ||
IV | 6 | Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz | Rechtsgrundlage, Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb der jeweiligen Einrichtung |
V | 16 | SAF | 3 Wochen Einführungslehrgang3 Wochen Verwaltungslehrgang3 Wochen Baulehrgang4 Wochen Managementlehrgang3 Wochen Schlusslehrgang |
14 | Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz | Prüfungsvorbereitung und Prüfung | |
12 Wochen | Erholungsurlaub | ||
104 | (24 Monate) | zusammen |
Artikel 6 Prüfungsfächer und Prüfungszeiten
Prüfungsfächer nach § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 4 APO in dem Fachgebiet Wasserwesen sowie die fächerbezogenen Prüfungszeiten für drei Referendarinnen oder Referendare in der mündlichen Prüfung sind:
Stunden | ||
1. | Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen | 1 |
2. | Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit | 1¼ |
3. | Wasserstraßen/Wasserwirtschaft | 1¼ |
4. | Sondergebiete der Wasserwirtschaft | 1 |
5. | Vorbereiten und Durchführen von Bauten | 1 |
6. | Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften | 1 |
zusammen | 6½ |
Artikel 7 Prüfstoffverzeichnis
Fach 1: | Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (fachgebietsübergreifend) | |
Rechtsgeschichte | ||
Rechtsgeschichte in den Grundzügen | ||
Rechtsstaatliche Entwicklung in Deutschland und Europa | ||
Verfassungsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland | ||
Allgemeines Staatsrecht | ||
Staatsbegriff, Staatswesen | ||
Völkerrecht in den Grundzügen | ||
Internationale und supranationale Organisationen, Rechtsstatus | ||
Staatsformen | ||
Entstehung und Auflösung von Staaten | ||
Staatliche Entwicklung in Deutschland | ||
Verfassungsrecht des Bundes und der Länder | ||
Verfassungsgrundsätze und Grundrechte | ||
Staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik Deutschland | ||
Verfassungsmäßige Regelungen für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung | ||
Verfassungsorgane des Bundes | ||
Funktionen der Staatsgewalt | ||
Gewaltenteilung | ||
Begriff und Wesen der öffentlichen Verwaltung | ||
Gesetzgebungsverfahren | ||
Rechtsverordnungen und Satzungen | ||
Rechtsprechung | ||
Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde | ||
Verfassungsorgane der Länder | ||
Staats- und Amtshaftungsgrundsätze | ||
Finanzwesen des Bundes und der Länder | ||
Europäische Union | ||
Entstehungsgeschichte | ||
Status und Organe | ||
Aufgaben und Ziele | ||
Übertragene Souveränitätsrechte | ||
Rechtsetzung und Umsetzung in nationales Recht | ||
Europäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion | ||
Kommunalrecht | ||
Kommunale Gebietskörperschaften, Rechtsstatus | ||
Kommunalverfassung, Gemeindeordnung | ||
Organe und Aufgaben der Gebietskörperschaften | ||
Kommunales Finanzwesen | ||
Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern, kommunalen Gebietskörperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen | ||
Verwaltungsaufbau des Bundes und der Länder | ||
Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung | ||
Organe, Aufgaben und Organisation der mittelbaren Staatsverwaltung | ||
Aufgaben und Organisation von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts | ||
Aufgabenübertragung auf Rechtspersonen des Privatrechts | ||
Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht | ||
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht | ||
Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder | ||
Grundsätze des Verwaltungshandelns | ||
Förmliche und nichtförmliche Verwaltungsverfahren | ||
Abwägung und Ermessensausübung im Verwaltungsverfahren | ||
Auslegung von Rechtsnormen | ||
Amtshilfe | ||
Verwaltungsvollstreckung | ||
Verwaltungszustellungsverfahren | ||
Verwaltungsgebühren | ||
Verwaltungsgerichtsordnung in Grundzügen | ||
Ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel | ||
Besonderes Verwaltungsrecht | ||
Beamtenrecht | ||
Disziplinarrecht | ||
Personalvertretungsrecht | ||
Ordnungswidrigkeitenrecht | ||
Arbeitsschutzrecht in den Grundzügen | ||
Datenschutzrecht in den Grundzügen | ||
Sozialrecht in den Grundzügen | ||
Steuerrecht in den Grundzügen | ||
Gewerbe- und Berufsrecht in den Grundzügen | ||
Polizeirecht in den Grundzügen | ||
Privatrecht und Zivilprozessrecht | ||
Bürgerliches Gesetzbuch | ||
Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht in den Grundzügen | ||
Nachbarrecht | ||
Handels- und Gesellschaftsrecht in den Grundzügen | ||
Wettbewerbsrecht in den Grundzügen | ||
Vergaberecht in den Grundzügen | ||
Zivilprozessordnung in den Grundzügen | ||
Gerichte und Zuständigkeiten | ||
Verfahren bei den ordentlichen Gerichten | ||
Rechtsmittel | ||
Strafrecht | ||
Strafgesetzbuch in den Grundzügen | ||
Straftaten im Amt | ||
Korruptionsprävention | ||
Fach 2: | Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (fachgebietsübergreifend) | |
Leitungskonzeptionen, -methoden und -techniken | ||
Begriffe | ||
Methoden und Techniken der Leitung und Lenkung | ||
Führungs- und Leitungskonzeptionen | ||
Kybernetik/Regelkreis-Modell | ||
Orientierung (Input/Output, Mitarbeiter, Prozess, Produkt, Kunde) | ||
Methoden und Techniken der Planung und Steuerung | ||
Zielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte) | ||
Problemanalyse | ||
Alternativensuche und -bewertung | ||
Entscheidung | ||
Kontrolle | ||
Management der öffentlichen Verwaltung und Betriebswirtschaftliche Steuerung | ||
Begriffe | ||
Verwaltung im sozialen System | ||
Konzept „Bürokratie“ | ||
Funktion und Selbstverständnis | ||
New Public Management | ||
Kalkulation | ||
Ressourcen | ||
Controlling (strategisch/operativ) | ||
Ziele, Produkte, Leistungen | ||
Kennzahlen | ||
Berichtswesen | ||
Kosten-Leistungs-Rechnung | ||
Kaufmännische Buchführung | ||
Gewinn und Verlustrechnung | ||
Bilanz | ||
Eingeführte Datenverarbeitungssysteme | ||
Qualitätsmanagement | ||
Projektmanagement | ||
Benchmarking | ||
Budgetierung | ||
Personalführung | ||
Führungsstile | ||
Grundkenntnisse der Menschenführung | ||
Soziale Kompetenz | ||
Individuum und Gruppen im Arbeitsprozess | ||
Motivation | ||
Anerkennung und Kritik | ||
Kommunikation und Konfliktbehandlung | ||
Belastungen und ihre Bewältigung | ||
Grundsätze der Zusammenarbeit mit Beschäftigten und deren Vertretung | ||
Personalbeurteilung | ||
Personalentwicklung | ||
Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement | ||
Gleichstellung | ||
Kommunikation | ||
Rhetorik | ||
Gesprächsführung | ||
Moderation und Besprechungstechnik | ||
Präsentation und ihre Technik | ||
Öffentlichkeitsarbeit, Medienarbeit, Pressearbeit | ||
Informationstechnik | ||
Organisation beim Einsatz der Informationstechnik, Pflichtenheft | ||
Datensicherheit | ||
E-Government | ||
E-Vergabe | ||
Datenschutz | ||
Statistik | ||
Organisation | ||
Grundzüge der Organisationslehre | ||
Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb | ||
Geschäftsprozessoptimierung | ||
Interdisziplinäre Zusammenarbeit | ||
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen | ||
Rahmengesetzgebung zum Haushaltsrecht | ||
Haushaltsordnungen | ||
Haushaltsgesetze | ||
Grundlagen des Haushalts | ||
Grundsätze/Begriffe (Entwurf, Plan, Gesetz, Vollzug, Prüfung) | ||
Finanzplanung | ||
Programmplanung | ||
Verfahren und Regeln der Bewirtschaftung | ||
Rechnungslegung | ||
Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter | ||
Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen | ||
Grundbegriffe der Wirtschaftlichkeit | ||
Grundsätze | ||
Minimal-/Maximal-/Optimal-Prinzip | ||
Rahmendaten und Datenrahmen | ||
Rechentechniken der Wirtschaftlichkeitsrechnung | ||
Ausgabenrechnung, Kalkulation und Aufgabenwirtschaftlichkeit | ||
Statische/Dynamische Rechenverfahren | ||
Kapitalwertmethoden | ||
Verfahren der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung | ||
Gesamtwirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Betrachtung | ||
Monetäre/Nichtmonetäre Betrachtung | ||
Kostenvergleichsrechnung | ||
Investitionsrechnung | ||
Bewertungsverfahren für Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben, Lebenszyklusbetrachtung | ||
Beschaffungsmaßnahmen, Alternative Formen der Bedarfsdeckung | ||
Investitionsmaßnahmen | ||
Kosten-Nutzen-Analysen | ||
Nutzwertanalyse/Kostenwirksamkeitsanalyse | ||
Möglichkeiten und Grenzen der Verfahren | ||
Fach 3: | Wasserstraßen/Wasserwirtschaft | |
Wasserstraßennetz | ||
Gliederung, Klassifizierung und Netzkategorisierung | ||
Funktionen, Entwicklung | ||
Anlagen der Wasserstraßen | ||
Aufgaben an den Wasserstraßen | ||
Wasserbewirtschaftung der Wasserstraßen | ||
Schiffsverkehr | ||
Rechtsgrundlagen, Zuständigkeiten | ||
Verkehrsströme | ||
Flottenstruktur (Küste und Binnen) | ||
Transportgüter | ||
Wasserwirtschaftliche Grundlagenplanungen | ||
Rechtsgrundlagen, Zuständigkeiten | ||
Wasserwirtschaftliche EU-Richtlinien | ||
Internationale Übereinkommen | ||
Generalpläne, Unterhaltungsrahmenpläne, Gewässerentwicklungspläne | ||
Aufbau, Auswirkungen | ||
Wassergefährdende Stoffe im Bereich oberirdischer Gewässer | ||
Rechtsgrundlagen, Zuständigkeiten | ||
Sicherheitstechnische Anforderungen | ||
Meldesysteme und Alarmpläne | ||
Naturschutz und Landschaftspflege | ||
Rechtsgrundlagen, Zuständigkeiten | ||
Naturschutzfachliche EU-Richtlinien | ||
Schutzgebiete | ||
Eingriffe in Natur und Landschaft | ||
FFH-Verträglichkeit, Artenschutzprüfung, Umweltverträglichkeit | ||
Gewässerökologie | ||
Naturnahe Gewässergestaltung bei Bau und Unterhaltung | ||
Renaturierung von Gewässern | ||
Ingenieurhydrologie | ||
Messverfahren | ||
Aufbau des Messnetzes | ||
Pegelvorschriften | ||
Gewässerkundliches Jahrbuch | ||
Grundkenntnisse der Meteorologie in Bezug auf Sturmfluten und Hochwasser | ||
Hydrologische Nachrichtendienste einschließlich Wasserstandsvorhersagen | ||
Wasserbauliches Versuchswesen | ||
Bedeutung, Möglichkeiten | ||
Modelle (Arten, Anwendungsgebiete) | ||
Fach 4: | Sondergebiete der Wasserwirtschaft | |
Wassermengen- und Wassergütewirtschaft | ||
Begriffe | ||
Technische Vorschriften | ||
Grundsätzliche Anforderungen an Gewässerbenutzungen | ||
Abwasser-, Wärme- und Radioaktivitätsbelastung | ||
Wassergefährdende Stoffe im Grundwasserbereich | ||
Technische Vorschriften | ||
Sicherheitstechnische Anforderungen | ||
Schadstoffunfallbekämpfung | ||
Zuständigkeiten | ||
Technische Vorschriften | ||
Abwasserbehandlung | ||
Begriffe | ||
Technische Vorschriften | ||
Planungsgrundsätze | ||
Anforderungen an Abwassereinleitungen | ||
Verfahren der Abwasserbehandlung | ||
Behandlung von Niederschlagswasser | ||
Schlammbehandlung und -verwertung | ||
Abwasseruntersuchung | ||
Abfallwirtschaft | ||
Begriffe | ||
Technische Vorschriften | ||
Technische Anleitungen | ||
Abfallplanung | ||
Emissionsbegrenzung bei Abfallanlagen | ||
Abfallvermeidung, -verminderung, -verwertung | ||
Altlasten | ||
Abfall- und Emissionsuntersuchungen | ||
LAGA-Merkblätter | ||
Wasserversorgung | ||
Begriffe | ||
Technische Vorschriften | ||
Wasseruntersuchung | ||
Wasserschutzgebiete | ||
Schutzmaßnahmen bei Verunreinigungen | ||
Bemessungs- und Aufbereitungsverfahren | ||
DVGW-Arbeitsblätter | ||
Abflussregelung, Hochwasserschutz, Küstenschutz | ||
Begriffe | ||
Zuständigkeiten | ||
Technische Vorschriften | ||
Staatsaufsicht für Talsperren | ||
Gewässerausbau, Gewässerunterhaltung, Landwirtschaftlicher Wasserbau | ||
Zuständigkeiten | ||
Technische Grundsätze | ||
Arbeitsmethoden | ||
Wasserwirtschaftliche Finanzierungs- und Förderprogramme | ||
Begriffe | ||
Zuständigkeiten | ||
Fach 5: | Vorbereiten und Durchführen von Bauten | |
Vorarbeiten für Bauvorhaben | ||
Grundlagenermittlung | ||
Aufstellen und Prüfen von Entwürfen | ||
Veranlassung | ||
Rechts- und Verwaltungsgrundlage | ||
Bautechnische Grundlagen, Bauweisen, Bauverfahren | ||
Wirtschaftlichkeit | ||
Umweltschutz | ||
Entwurfsarten | ||
Bestandteile der Entwürfe | ||
Zuständigkeiten, Mitwirkung Dritter | ||
Vorbereitung von Baumaßnahmen | ||
Grunderwerb | ||
Beweissicherung | ||
Vergabe nach VOB und VOL | ||
Verwaltungsvorschriften und -verfahren | ||
Verdingungsunterlagen, Standardleistungsbeschreibungen | ||
Vergabeentscheidung, Zuschlagserteilung | ||
Vergabe von Ingenieurleistungen | ||
Verwaltungsvorschriften und -verfahren | ||
Vergabe nach VOF | ||
Anwendung HOAI | ||
Abwicklung von Baumaßnahmen | ||
Verwaltungsvorschriften | ||
Bauprogramm | ||
Ausgabenkontrolle | ||
Vertragsänderung | ||
Nachtragsmanagement | ||
Baubestandspläne | ||
Bauabnahme | ||
Bauabrechnung | ||
Gewährleistung | ||
Verantwortung bei Planung und Durchführung von Baumaßnahmen | ||
Rechts- und Verwaltungsgrundlagen | ||
Bauaufsicht | ||
Baubevollmächtigter (nur WSV) | ||
Bauleiter | ||
Unfallverhütung, Baustellenverordnung (SiGeKo) | ||
Fach 6: | Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften | |
Wasserstraßenrecht | ||
Bundeswasserstraßengesetz | ||
Wasserstraßenstaatsvertrag | ||
Völkerrechtliche Regelungen für Wasserstraßen | ||
Wasserrecht | ||
EU-Richtlinien (WRRL, HWRMRL, MSRL) | ||
Wasserhaushaltsgesetz | ||
Landeswassergesetze | ||
Abwasserabgabengesetz | ||
Grundzüge des Wasserverbandsrechts, Deichrechts, Fischereirechts und Wassersicherstellungsgesetzes | ||
Umweltschutzrecht | ||
EU-Richtlinien (FFH, Vogelschutz) | ||
Bundesnaturschutzgesetz, Landesnaturschutzgesetze | ||
Kreislaufwirtschaftsgesetz | ||
Landesabfallgesetze | ||
Meeresumweltschutz | ||
Grundzüge der Gewerbeordnung und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | ||
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz | ||
Bundesbodenschutzgesetz | ||
Baurecht | ||
Baugesetzbuch | ||
Landesbauordnungen | ||
Raumordnung, Landesplanung, Liegenschaftswesen - Grundzüge | ||
Raumordnungsgesetz | ||
Landesplanungsgesetze | ||
Flurbereinigungsrecht | ||
Liegenschaftswesen | ||
Wegerecht anderer Verkehrszweige - Grundzüge | ||
Bundesfernstraßengesetz, Landesstraßengesetze | ||
Allgemeines Eisenbahngesetz | ||
Hafenpolizeirecht | ||
Grundzüge |
Artikel 8 Besondere Hinweise zur häuslichen Prüfungsarbeit
(Über die fachgebietsübergreifenden Ausführungsbestimmungen (Anlage 5) hinaus)
Gemäß § 16 Abs. 1 APO sollen Management- und Führungsaspekte für die häusliche Prüfungsarbeit einen hohen Stellenwert erhalten. Die Aufgabenstellung soll ihren Schwerpunkt deshalb nicht im Bereich der Studieninhalte haben, sondern darauf aufbauen. Eine Abfrage von Hochschulwissen soll nicht vorgenommen werden. Nach Möglichkeit sind Teilaufgaben zu stellen, die das Gerüst für die Gliederung der Arbeit geben. Ein Teil der Arbeit soll sich mit Führungsfragen, Weiterentwicklungen, neuen Strategien und Modellen sowie Einführungen in die Praxis befassen. Dabei ist auch Wert auf die Präsentation, den sprachlichen Ausdruck, die Methodik und die Begründung zu legen. In der Bewertung erhalten diese Aspekte zusammen mit dem Innovationsgehalt ein eigenes Gewicht, so dass die inhaltlich-fachliche Bearbeitung nicht allein die Zensur bestimmt. Die Aufgabenstellung hat diese Gewichtung zu berücksichtigen und transparent einzubeziehen.
Für das Fachgebiet Wasserwesen bieten sich die unter § 16 Abs. 4 bis 6 aufgeführten Alternativen in der Regel nicht an.
Artikel 9 Besondere Hinweise zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht
(Über die fachgebietsübergreifenden Ausführungsbestimmungen (Anlage 5) hinaus)
1.
Fachgebietsbezogene Hilfsmittel
Als allgemeine Hilfsmittel sind neben dem Taschenrechner folgende Literaturquellen in der jeweils aktuellen Fassung zugelassen:
Für den Fachbereich Wasserwirtschaft:
-
Schneider, Bautabellen
-
Brettschneider, Taschenbuch der Wasserwirtschaft
-
Imhoff/Kraus, Taschenbuch der Stadtentwässerung
Zusätzliche Hilfsmittel sind auf das notwendige Maß zu beschränken. Lange Texte eignen sich in der Regel nicht dafür. Die Hilfsmittel sollen insbesondere Wissensgrundlagen für die Bearbeitung beinhalten, die nicht unbedingt als präsent vorausgesetzt werden können und die in der Verwaltungspraxis in der Regel Führungskräften ebenfalls zur Verfügung stehen (z. B. Gesetzes- und Verordnungstexte in der jeweils aktuellen Fassung).
2.
Regeln zur Bearbeitung der Aufgaben mit PC
Regeln zur Bearbeitung der Aufgaben mit PC werden bei Bedarf festgelegt.
Vierter Teil: Anlagen
Anlage 1: | Ausbildungsnachweis (§ 8 Abs. 4 APO) |
Anlage 2: | Übersicht über das technische Referendariat (§ 8 Abs. 5 APO) |
Anlage 3: | Beurteilung (§ 9 Abs. 1 APO) |
Anlage 4: | Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen (§ 14 Abs. 2 APO) |
Anlage 5: | Fachgebietsübergreifende Ausführungsbestimmungen (§ 26 APO) |
Anlage 1
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Anlage 2
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Anlage 3
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Anlage 4
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Anlage 5
Fachgebietsübergreifende Ausführungsbestimmungen
Vorbemerkung: Die Nummerierung der Paragraphen bezieht sich auf die der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO).
§ 13 Abnahme des Staatsexamens
1.
Zu § 13 Absatz 4
Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sollen während der gesamten mündlichen Prüfung anwesend sein. Wird für einen Termin der mündlichen Prüfung - wegen der Anzahl der Referendarinnen oder Referendare (§ 18 Abs. 2) - die Bildung mehrerer Prüfungskommissionen erforderlich, ist für jede Prüfungskommission eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender zu bestimmen. Neben dieser oder diesem Vorsitzenden und der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer hat eine weitere Prüferin oder ein weiterer Prüfer als Beisitzerin oder Beisitzer zu fungieren.
2.
Zu § 13 Absatz 5
Die Verschwiegenheit in Prüfungsangelegenheiten bezieht sich auch auf die Geheimhaltung der Aufgabenstellerinnen oder Aufgabensteller und Prüferinnen oder Prüfer für die häuslichen Prüfungsarbeiten und auf die der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht.
§ 15 Art der Prüfung
3.
Zu § 15
Soweit der Prüfungsstoff durch besondere Verhältnisse eines Landes (z. B. Landesrecht, landschaftlich bedingte Bauweisen, Vermessungswerke und dergl.) wesentlich bestimmt wird, sind die Verhältnisse des Landes zu berücksichtigen, in dem die Referendarin oder der Referendar ausgebildet worden ist.
§ 16 Häusliche Prüfungsarbeit
4.
Zu § 16 Absatz 1
Die Aufgaben für die häuslichen Prüfungsarbeiten sollen der Verwaltungspraxis entsprechen und sich in einem Zeitraum von zwei Jahren möglichst nicht unverändert wiederholen.
Bei Abfassung der Aufgabe sollen die zum Aufgabentext gehörenden Unterlagen (z. B. Pläne, Textauszüge) möglichst gleich von der Aufgabenstellerin oder vom Aufgabensteller beschafft und der Aufgabe beigefügt werden. Etwaige Beschaffungskosten können gegen Vorlage einer Quittung vom Oberprüfungsamt erstattet werden.
Soweit in Ausnahmefällen für die Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit spezielle Bearbeitungsunterlagen bei bestimmten Stellen einzusehen sind oder in Empfang genommen werden können, ist im Aufgabentext darauf hinzuweisen.
Die Aufgabenstellerin oder der Aufgabensteller hat in diesen Fällen die betreffende Stelle rechtzeitig zu verständigen (siehe auch Nr. 5., letzter Absatz)
Die Aufgabentexte sollen in folgender Form abgefasst werden:
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
5.
Zu § 16 Absatz 2
Die Bearbeitungsfrist beginnt stets mit dem auf die Aushändigung der Aufgabe folgenden Tag. Sie wird jeweils um zwei Tage verlängert, wenn die Oster-, Pfingst- oder Weihnachtsfeiertage in den Bearbeitungszeitraum fallen.
Fällt der Abgabetermin auf einen Samstag oder Sonntag bzw. Feiertag, so genügt die Einlieferung bei der Post oder die persönliche Abgabe beim Oberprüfungsamt am darauffolgenden Werktag.
Für die Beschaffung von Unterlagen und für die Durchführung örtlicher Besichtigungen wird keine Verlängerung der Bearbeitungsfrist gewährt.
6.
Zu § 16 Absatz 3
Die Erklärung hat folgenden Wortlaut:
„Hiermit versichere ich, die häusliche Prüfungsarbeit in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe bearbeitet und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel angegeben zu haben“.
§ 17 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
7.
Zu § 17 Absatz 1
Die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sollen sich in einem Zeitraum von etwa zwei Jahren nicht unverändert wiederholen. Die Leiterinnen oder Leiter der Prüfungsausschüsse sollen bei Anforderung der jeweils vier Aufgaben sicherstellen, dass nichtgleichartige Themen zu bearbeiten sind. Es sollen Aufgaben aus der Praxis gestellt werden, die - soweit aus dem Fachgebiet heraus möglich - die Anfertigung von Skizzen und/oder Berechnungen einschließen und nicht auf eine allgemein gehaltene Beschreibung hinauslaufen.
Die Aufgabentexte sind kurz, aber eindeutig zu formulieren und in folgender Form abzufassen:
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
8.
Zu § 17 Absatz 3, Satz 1
Die vier schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sollen an vier aufeinanderfolgenden Werktagen gefertigt werden. Ausnahmen infolge eines gesetzlichen Feiertages sind zulässig, um Verzögerungen im Prüfungsablauf zu vermeiden. Bei zwei verwaltungsbezogenen schriftlichen Arbeiten kann auch eine Arbeit ein geeignetes Thema aus den fachspezifischen Prüfungsfächern (Fächer 3 bis 6) des Artikels 6 des Dritten Teils der APO beinhalten.
9.
Zu § 17 Absatz 3 Satz 3 und 4
Als Hilfsmittel - bei Textquellen sämtlich ohne Kommentar - für die Fertigung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sollen jeweils die neuesten Ausgaben zur Verfügung stehen.
Allgemein
zugelassen sind in der Regel Taschenrechner ohne periphere Geräte.
Die „
allgemein
zugelassenen Hilfsmittel“ sind in der Aufgabenstellung nicht besonders zu benennen. „
Zusätzliche
Hilfsmittel“ sind unter dem Aufgabentext in vollem Wortlaut (ohne Kurzbezeichnungen) aufzuführen.
Das Oberprüfungsamt unterrichtet die Ausbildungsbehörden mit dem Vordruck „Niederschrift über die Anfertigung von Aufsichtsarbeiten“ über die bereitzuhaltenden Hilfsmittel.
10.
Zu § 17 Absatz 7
Von Fall zu Fall sind die gefertigten Prüfungsarbeiten an die vom Oberprüfungsamt der Ausbildungsbehörde genannten Prüferinnen oder Prüfer unmittelbar mit Einlieferungsnachweis zu senden. § 13 Absatz 5 ist zu beachten.
§ 18 Mündliche Prüfung
11.
Zu § 18 Absatz 2
Der Plan für die mündliche Prüfung kann der Referendarin oder dem Referendar auf Anfrage einen Tag vor dem mündlichen Prüfungstermin bekanntgegeben werden; Wochenenden bzw. Feiertage rechtfertigen Ausnahmen hiervon.
12.
Zu § 18 Absatz 4 Satz 1
Es ist darauf zu achten, dass die im Prüfstoffverzeichnis angegebenen Prüfungsgebiete möglichst vielseitig behandelt werden.
13.
Zu § 18 Absatz 4 Satz 2 und 3
Bei weniger als drei Referendarinnen oder Referendar sind die Prüfungszeiten wie folgt zu kürzen:
Bei einer im Dritten Teil vorgesehenen Prüfungszeit von | ist zu kürzen | |
bei zwei Referendarinnen/ Referendaren auf | bei einer Referendarin/einem Referendaren auf | |
1¼ Std. = 75 Min. | 65 Min. | 50 Min. |
1 Std. = 60 Min. | 55 Min. | 40 Min. |
Die vorstehenden Regelungen sind auch anzuwenden, wenn sich die Zahl der Referendarinnen oder Referendare während der mündlichen Prüfung wegen des Ausfalls einer Referendarin oder eines Referendars vermindert.
14.
Zu § 18 Absatz 7
Die beabsichtigte Anwesenheit der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters der Referendarin oder des Referendars bei der mündlichen Prüfung ist dem Oberprüfungsamt rechtzeitig anzuzeigen und vom Direktor des Oberprüfungsamtes gesondert zuzulassen und wenn nötig, zahlenmäßig zu begrenzen.
§ 20 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen
15.
Zu § 20 Absatz 1 und 2
Bei der Durchsicht der häuslichen Prüfungsarbeit sollen Randbemerkungen unterbleiben. Soweit Randbemerkungen unvermeidbar erscheinen, sind diese mit Bleistift einzutragen. Die Erst- und Zweitbeurteilungen für die häusliche Prüfungsarbeit und für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden Bestandteile der Prüfungsakte und sind von den Beurteilerinnen oder Beurteilern auf jeweils besonderem Blatt mit Briefkopf und Datum zu fertigen. Anschlussbeurteilungen in Kurzform an die Erstbeurteilungen sollen unterbleiben.
16.
Zu § 20 Absatz 3
Bei der Beurteilung der Einzelleistungen sind in erster Linie die in § 20 Absatz 3 aufgeführten vollen Noten in Wort und Zahl zu verwenden.
§ 21 Abschließende Bewertung, Gesamturteil
17.
Zu § 21 Absatz 1 und 2
Der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission soll bei der abschließenden Bewertung nach Möglichkeit geschlossen anwesend sein. Bei Abweichungen der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers von den Gutachten der Erstprüferin oder des Erstprüfers zu einer häuslichen Prüfungsarbeit oder einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht soll eine lediglich arithmetische Ermittlung der endgültigen Note durch den Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission unterbleiben. Abweichende Benotungen des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission von den Notenvorschlägen der Erstprüferin oder des Erstprüfers sowie der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers, soweit sie außerhalb deren Benotungen liegen, sind in der Niederschrift kurz zu erläutern.
18.
Zu § 21 Absatz 8
Die Niederschrift über das Staatsexamen wird anhand eines Formblattes gefertigt.
19.
Zu § 21 Absatz 9 Satz 1
Die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse erfolgt in Gegenwart des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission. Hierbei sind die erzielten Einzelnoten mitzuteilen.
Im Anschluss daran wird die Bescheinigung über das Staatsexamen ausgehändigt.
Das Prüfungszeugnis, in dem das Fachgebiet kenntlich gemacht ist, wird der Technischen Assessorin oder dem Technischen Assessor vom Oberprüfungsamt über die Ausbildungsbehörde zugesandt, wenn es nicht bereits am Tag des Bestehens der Prüfung direkt ausgehändigt wurde.
20.
Zu § 21 Absatz 9 Satz 2
Bei Nichtbestehen der Prüfung hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission dieses der Referendarin oder dem Referendar vor der allgemeinen Verkündung der Prüfungsergebnisse unter Angabe der hauptsächlichsten Mängel ihrer oder seiner Leistungen mündlich bekanntzugeben. Dem entsprechenden schriftlichen Bescheid des Oberprüfungsamtes ist folgende Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen:
„Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Oberprüfungsamt, Robert- Schumann-Platz 1, 53170 Bonn, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.“
Das Oberprüfungsamt überprüft im Falle eines Widerspruches im Benehmen mit der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden die Entscheidung. Wird dem Widerspruch stattgegeben, ist dies der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer vom Oberprüfungsamt schriftlich mitzuteilen.
Wenn dem Widerspruch nicht stattgegeben wird, ist dem vom Oberprüfungsamt zu erteilenden Widerspruchsbescheid folgende Rechtsbehelfsbelehrung anzufügen:
„Gegen die Entscheidung des Oberprüfungsamtes vom .................... (Datum der Übersendung des Prüfungszeugnisses) kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchbescheids Klage bei dem Verwaltungsgericht in Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.“
§ 23 Wiederholung der Prüfung
21.
Zu § 23 Absatz 2
Die zu wiederholenden Prüfungsteile sollen von einer anderen Prüferin oder einem anderen Prüfer als bei der vorangegangenen Prüfung geprüft werden.
§ 25 Prüfungsakte
22.
Zu § 25
Die Einsicht in die Prüfungsakte kann frühestens nach Zustellung des Bescheids über das nichtbestandene Staatsexamen bzw. des Prüfungszeugnisses gewährt werden.
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