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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem anerkannten Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin Vom 2. März 2001

Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen
in dem anerkannten Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin
Vom 2. März 2001
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem anerkannten Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin vom 2. März 200101.01.2002
Inhaltsverzeichnis01.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
I. Abschnitt - Prüfungsausschuss01.01.2002
§ 1 - Errichtung01.01.2002
§ 2 - Zusammensetzung und Berufung01.01.2002
§ 3 - Befangenheit01.01.2002
§ 4 - Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung01.01.2002
§ 5 - Geschäftsführung01.01.2002
§ 6 - Verschwiegenheit01.01.2002
II. Abschnitt - Vorbereitung der Abschlussprüfung01.01.2002
§ 7 - Prüfungstermine01.01.2002
§ 8 - Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung01.01.2002
§ 9 - Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen01.01.2002
§ 10 - Anmeldung zur Prüfung01.01.2002
§ 11 - Entscheidung über die Zulassung01.01.2002
III. Abschnitt - Durchführung der Abschlussprüfung01.01.2002
§ 12 - Prüfungsgegenstand01.01.2002
§ 13 - Gliederung der Prüfung01.01.2002
§ 14 - Prüfungsaufgaben01.01.2002
§ 15 - Nichtöffentlichkeit01.01.2002
§ 16 - Leitung und Aufsicht01.01.2002
§ 17 - Ausweispflicht und Belehrung01.01.2002
§ 18 - Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße01.01.2002
§ 19 - Rücktritt, Nichtteilnahme01.01.2002
IV. Abschnitt - Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses der Abschlussprüfung01.01.2002
§ 20 - Bewertung01.01.2002
§ 21 - Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses01.01.2002
§ 22 - Prüfungszeugnis01.01.2002
§ 23 - Nicht bestandene Prüfung01.01.2002
V. Abschnitt - Wiederholung der Abschlussprüfung01.01.2002
§ 24 - Wiederholungsprüfung01.01.2002
VI. Abschnitt - Zwischenprüfung01.01.2002
§ 25 - Zweck und Zeitpunkt01.01.2002
§ 26 - Inhalt01.01.2002
§ 27 - Durchführung01.01.2002
VII. Abschnitt - Schlussbestimmungen01.01.2002
§ 28 - Umschulung01.01.2002
§ 29 - Rechtsbehelfe01.01.2002
§ 30 - Prüfungsunterlagen01.01.2002
§ 31 - Personenbezeichnungen01.01.2002
§ 32 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.01.2002
Anlage 101.01.2002
Anlage 201.01.2002
Anlage 301.01.2002
Anlage 401.01.2002
Anlage 501.01.2002
Anlage 601.01.2002
Anlage 701.01.2002
Anlage 801.01.2002
Übersicht
I. Abschnitt Prüfungsausschuss
§ 1 Errichtung
§ 2 Zusammensetzung und Berufung
§ 3 Befangenheit
§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 5 Geschäftsführung
§ 6 Verschwiegenheit
II. Abschnitt Vorbereitung der Abschlussprüfung
§ 7 Prüfungstermine
§ 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung
§ 9 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
§ 10 Anmeldung zur Prüfung
§ 11 Entscheidung über die Zulassung
III. Abschnitt Durchführung der Abschlussprüfung
§ 12 Prüfungsgegenstand
§ 13 Gliederung der Prüfung
§ 14 Prüfungsaufgaben
§ 15 Nichtöffentlichkeit
§ 16 Leitung und Aufsicht
§ 17 Ausweispflicht und Belehrung
§ 18 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 19 Rücktritt, Nichtteilnahme
IV. Abschnitt Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses der Abschlussprüfung
§ 20 Bewertung
§ 21 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 22 Prüfungszeugnis
§ 23 Nicht bestandene Prüfung
V. Abschnitt Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 24 Wiederholungsprüfung
VI. Abschnitt Zwischenprüfung
§ 25 Zweck und Zeitpunkt
§ 26 Inhalt
§ 27 Durchführung
VII. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 28 Umschulung
§ 29 Rechtsbehelfe
§ 30 Prüfungsunterlagen
§ 31 Personenbezeichnungen
§ 32 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Auf Grund der §§ 41 Satz 1, 44 und 58 Abs. 2
des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596)
[1]
, und des § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 547) in Verbindung mit dem Beschluss des Gemeinsamen Berufsbildungsausschusses vom 17. Januar 2001 verordnet das
Ministerium für Umwelt:
Fußnoten
[1])
Das bisherige Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 wurde durch Art. 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) aufgehoben und durch die Vorschriften des Art. 1 dieses Gesetzes (mit abweichender Paragraphenfolge) ersetzt.
Vgl. jetzt § 42a gem. Art. 2 Nr. 17 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931).

I. Abschnitt Prüfungsausschuss

§ 1 Errichtung

Für die Abnahme der Zwischen- und Abschlussprüfung errichtet das Ministerium für Umwelt als zuständige Stelle (im Folgenden: Zuständige Stelle) einen Prüfungsausschuss (§ 36
Satz 1 BBiG)
*
.
Fußnoten
*)
Das bisherige Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 wurde durch Art. 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) aufgehoben und durch die Vorschriften des Art. 1 dieses Gesetzes (mit abweichender Paragraphenfolge) ersetzt.
Vgl. jetzt § 42a gem. Art. 2 Nr. 17 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931).

§ 2 Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 37
Abs. 1 BBiG).
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder ein Beauftragter der Arbeitgeber, ein Beauftragter der Arbeitnehmer sowie eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule an. Die Mitglieder haben Stellvertreter (§ 37
Abs. 2 BBiG).
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für fünf Jahre berufen (vgl. § 37
Abs. 3 Satz 1 BBiG). Bei Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds während der laufenden Amtszeit des Prüfungsausschusses wird die Berufung eines neuen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit des Prüfungsausschusses begrenzt.
(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Saarland bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (vgl. § 37
Abs. 3 Satz 2 BBiG).
(5) Der Lehrer einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde
[2]
oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (vgl. § 37
Abs. 3 Satz 3 BBiG).
(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 37
Abs. 3 Satz 4 BBiG).
(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund insbesondere mangels persönlicher Eignung gem. § 20
Abs. 2 BBiG abberufen werden (§ 37 Abs. 3 Satz 5
BBiG).
(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde und im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport festgesetzt wird (§ 37
Abs. 4 BBiG).
(9) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 37
Abs. 5 BBiG).
Fußnoten
[2])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS- Nr. 223- 2.

§ 3 Befangenheit

(1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die nach den §§ 20, 21
des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) von der Mitwirkung ausgeschlossen sind.
(2) Mitwirken sollen ebenfalls nicht der Ausbildende und die betrieblichen Ausbilder, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.
(3) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies vor der Prüfung der zuständigen Stelle, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen.
(4) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.
(5) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen, sofern mehrere Prüfungsausschüsse errichtet sind. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter (§ 38
Abs. 1 BBiG).
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (§ 38
Abs. 2 BBiG).

§ 5 Geschäftsführung

(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.
(2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 21 Abs. 6 bleibt unberührt.

§ 6 Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.

II. Abschnitt Vorbereitung der Abschlussprüfung

§ 7 Prüfungstermine

(1) Die zuständige Stelle bestimmt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Prüfungstermine. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.
(2) Die zuständige Stelle gibt drei Monate vorher, dem Ausbildenden die Anmeldefristen unter Angabe des voraussichtlichen Prüfungstermins schriftlich bekannt. Der Ausbildende hat die Auszubildenden hiervon unverzüglich zu unterrichten.

§ 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 39 Abs. 1
BBiG):
1.
wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2.
wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene Berichtshefte ordnungsgemäß geführt hat und
3.
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.
(2) Behinderte sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen (§ 48
Abs. 3 Nr. 2
[3]
).
Fußnoten
[3])
§ 48 Abs. 3 BBiG aufgehoben durch Art. 41 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046). Vgl. jetzt die Regelung in § 48a
BBiG.

§ 9 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.
(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin entspricht.

§ 10 Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und -formularen (gem. Anlage 8) durch den Ausbildenden mit Zustimmung des Auszubildenden bei der zuständigen Stelle zu erfolgen.
(2) In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gem. § 9 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.
(3) Der Anmeldung sollen beigefügt werden:
a)
in den Fällen § 8 und § 9 Abs. 1
-
Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen
-
vorgeschriebene Berichtshefte (Ausbildungsnachweise)
-
das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten allgemeinen und berufsbildenden Schule
-
ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,
b)
in den Fällen § 9 Abs. 2 und 3
-
die Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegungen über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinne des § 9 Abs. 2 oder Ausbildungsnachweise im Sinne des § 9 Abs. 3
-
das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten allgemeinen und berufsbildenden Schule
-
ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise.

§ 11 Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 39
Abs. 2 BBiG).
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber spätestens einen Monat vor der Prüfung unter Angabe der Prüfungstage und des Prüfungsortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel von der zuständigen Stelle mitzuteilen.
(3) Die Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 48
des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bis zum ersten Prüfungstag zurückgenommen werden.
(4) Die Entscheidung über die Nichtzulassung und die Entscheidung nach Absatz 3 sind schriftlich bekannt zu geben und zu begründen.

III. Abschnitt Durchführung der Abschlussprüfung

§ 12 Prüfungsgegenstand

Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff, vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen (§ 35
BBiG).

§ 13 Gliederung der Prüfung

(1) Die Abschlussprüfung gliedert sich in die Prüfungsteile praktische Prüfung und schriftliche Prüfung. Sind in der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde die Prüfungsleistungen mit mangelhaft bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
(2) Die Prüfung wird gem. § 9 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin vom 23. Januar 1998 (BGBl. I S. 206) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt.
(3) Bei der Durchführung der praktischen Prüfung müssen Prüfungsinhalte und Prüfungsorte für die einzelnen Prüfungsaufgaben und die Prüfungsteilnehmer nicht einheitlich sein.
(4) Um nach Beginn einer Prüfung extremen witterungsbedingten Erschwernissen im Verlauf eines Prüfungstages entgegen zu wirken, sind Ersatzprüfungsaufgaben zur Fortsetzung der Prüfung für alle noch nicht geprüften Teilnehmer zu erstellen.
(5) Die Prüfungsaufgaben sind so zu gestalten, dass Kenntnisse und Fertigkeiten im Zusammenhang geprüft werden, praxisorientiert sind und die berufliche Handlungsfähigkeit widerspiegeln. Der Prüfling soll so zeigen, dass er in der Lage ist, eigenständig ganzheitliche Arbeitsprozesse zu gestalten.
(6) Soweit Behinderte an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen.

§ 14 Prüfungsaufgaben

Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben und Ersatzprüfungsaufgaben.

§ 15 Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der obersten Landesbehörden und der zuständigen Stellen sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsausbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 16 Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) Der Prüfungsausschuss nimmt die praktische Prüfung und die mündliche Ergänzungsprüfung gem. § 9 Abs. 2 und 5
der Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/ zur Forstwirtin ab.
(3) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung während der schriftlichen Prüfung. Durch die Aufsichtsführung soll sichergestellt werden, dass der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Hilfsmitteln ausführt. Über den Ablauf der schriftlichen Prüfung ist eine Niederschrift gem. Anlage 3 zu fertigen.
(4) Für jeden Prüfling ist bei der praktischen Prüfung je Prüfungsaufgabe ein Protokoll gem. Anlage 4 durch die Prüfer zu erstellen. Bei einer erforderlichen mündlichen Ergänzungsprüfung gem. § 9 Abs. 5
der Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin vom 23. Januar 1998 ist ebenfalls ein Protokoll zu führen. Das Protokoll dient als Ablaufnachweis und Bewertungshilfe einer Prüfungsaufgabe und ist von den Prüfern zu unterzeichnen.

§ 17 Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsicht Führenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 18 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Täuscht ein Prüfungsteilnehmer oder versucht er zu täuschen, teilt der Aufsicht Führende dies dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit. Der Prüfungsteilnehmer darf jedoch an dem Prüfungsabschnitt bis zu dessen Ende teilnehmen. Stört ein Prüfungsteilnehmer den Prüfungsablauf erheblich, kann ihn der Aufsicht Führende von der Prüfung vorläufig ausschließen.
(2) Über die Folgen der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers. Der Prüfungsausschuss kann je nach der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Wiederholung von Prüfungsleistungen anordnen oder Prüfungsleistungen mit dem Punktwert Null bewerten. In besonders schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 19 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Ein Prüfungsbewerber kann vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Hat der Prüfungsbewerber ohne vorherige schriftliche Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, gilt die Prüfung als nicht bestanden, falls nicht der Prüfungsbewerber aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert war.
(2) Bricht ein Prüfungsteilnehmer aus wichtigem Grund die Prüfung ab, so gilt diese als nicht abgelegt. Bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden. Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch der Prüfung nicht vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Nimmt der Prüfungsteilnehmer ohne wichtigen Grund an einzelnen Prüfungsarbeiten nicht teil, so sind diese Prüfungsbestandteile mit dem Punktwert Null zu bewerten. Liegt für die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund vor, bestimmt der Prüfungsausschuss, wann die versäumte Prüfungsarbeit nachzuholen ist.
(4) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers.

IV. Abschnitt Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses der Abschlussprüfung

§ 20 Bewertung

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbstständig und unabhängig voneinander zu bewerten. Danach stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung. Der Prüfungsausschuss setzt die endgültige Note fest.
(2) Die Leistungen in der praktischen Prüfung und in einer mündlichen Ergänzungsprüfung (§ 13 Abs. 1) sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu beurteilen und zu bewerten.
(3) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach § 13 sowie die Gesamtleistung, unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen auf Grund der Ausbildungsordnung, sind wie folgt zu bewerten:
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung:
= Note 1 = 1,00 bis 1,49 = 100 bis 92 Punkte =
sehr gut
.
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung:
= Note 2 = 1,50 bis 2,49 = 91 bis 81 Punkte =
gut
.
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung:
= Note 3 = 2,50 bis 3,49 = 80 bis 67 Punkte =
befriedigend
.
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht:
= Note 4 = 3,50 bis 4,49 = 66 bis 50 Punkte =
ausreichend
.
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind:
= Note 5 = 4,50 bis 5,49 = 49 bis 30 Punkte =
mangelhaft
.
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind:
= Note 6 = 5,50 bis 6,00 = 29 bis 0 Punkte =
ungenügend
.
(4) Die Bewertung der Leistungen ist durchgängig nach Noten oder nach Punkten vorzunehmen.

§ 21 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung stellt der Prüfungsausschuss das Ergebnis der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest; er bezeichnet das Gesamtergebnis mit einer Note gem. § 20 Abs. 3.
(2) Die praktischen und schriftlichen Prüfungsleistungen gem. § 9 Abs. 2 und 3
der Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin werden für den Bereich „Waldwirtschaft und Landschaftspflege“ und den Bereich „Holzernte und Forsttechnik“ zu je einer Note zusammengefasst; dabei haben die praktischen gegenüber den schriftlichen Prüfungsleistungen jeweils das doppelte Gewicht.
(3) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:
- Bereich Waldwirtschaft und Landschaftspflege 45 %
- Bereich Holzernte und Forsttechnik 45 %
- Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 10 %.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in den Bereichen Waldwirtschaft und Landschaftspflege sowie Holzernte und Forsttechnik mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben in der praktischen oder eines der Prüfungsfächer in der schriftlichen Prüfung mit ungenügend bewertet worden ist.
(5) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift gem. Anlage 5 zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(6) Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfungsteilnehmer am letzten Prüfungstag mit, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber ist dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung gem. Anlage 7 auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der Mitteilung des Prüfungsausschusses an den Prüfungsteilnehmer einzusetzen. Der Ausbildende erhält von der Bescheinigung eine Durchschrift.

§ 22 Prüfungszeugnis

(1) Bei bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle ein Zeugnis (§ 34
Abs. 2 BBiG) gem. Anlage 6.
(2) Das Prüfungszeugnis enthält:
-
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 34 BBiG“,
-
die Personalien des Prüfungsteilnehmers,
-
den Ausbildungsberuf,
-
das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse von den einzelnen Prüfungsleistungen,
-
das Datum des Bestehens der Prüfung,
-
die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel.

§ 23 Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfungsteilnehmer und sein gesetzlicher Vertreter sowie der Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsfächern, Prüfungsteilen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden brauchen.
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gem. § 24 ist hinzuweisen.
(3) Unbeschadet des § 24 Abs. 2 Satz 1 kann der Prüfungsausschuss bestimmen, dass in bestimmten Prüfungsfächern oder Prüfungsgebieten (§ 13) eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist.

V. Abschnitt Wiederholung der Abschlussprüfung

§ 24 Wiederholungsprüfung

(1) Die Abschlussprüfung kann bei Nichtbestehen zweimal wiederholt werden (vgl. § 34
Abs. 1 Satz 2 BBiG).
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und -fächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorausgegangenen Prüfung mindestens „ausreichend“ waren und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Das Gleiche gilt, wenn nach Bestimmung des Prüfungsausschusses gem. § 23 Abs. 3 in bestimmten Prüfungsfächern oder Prüfungsgebieten eine Wiederholung nicht erforderlich ist.
(3) Die Prüfung soll in der Regel innerhalb der Verlängerung der Ausbildungszeit stattfinden.
(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung ( §§ 8 bis 11) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.

VI. Abschnitt Zwischenprüfung

§ 25 Zweck und Zeitpunkt

Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung gem. § 8
der Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin durchzuführen.

§ 26 Inhalt

(1) Die Zwischenprüfung gliedert sich in die Prüfungsteile praktische Prüfung und schriftliche Prüfung.
(2) Fertigkeiten und Kenntnisse sind gem. § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin abzuprüfen.
(3) Die Prüfungsaufgaben sind so zu gestalten, dass Kenntnisse und Fertigkeiten im Zusammenhang geprüft werden, praxisorientiert sind und die berufliche Handlungsfähigkeit widerspiegeln. Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist, eigenständig ganzheitliche Arbeitsprozesse zu gestalten. Der Prüfling soll abschließend in einem Prüfungsgespräch die Ausführung seiner Fertigkeitsprüfung erläutern.

§ 27 Durchführung

(1) Die Prüfungsleistungen in der Zwischenprüfung sind wie folgt zu bewerten:
A = 100 bis 81 Punkte = der Ausbildungsstand entspricht voll den Anforderungen
B = 80 bis 50 Punkte = der Ausbildungsstand entspricht den Anforderungen
C = 49 bis 0 Punkte = der Ausbildungsstand entspricht nicht den Anforderungen.
(2) Die §§ 7, 10 Abs. 1 und 14 bis 19 gelten sinngemäß.
(3) Über die Zwischenprüfung einschließlich der Feststellung des Leistungsstandes, insbesondere etwaiger Mängel, ist eine Niederschrift gem. Anlage 1 zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist.
(4) Über die Zwischenprüfung erhalten der Auszubildende, sein gesetzlicher Vertreter und der Ausbildende von der zuständigen Stelle eine Prüfungsbescheinigung gem. Anlage 2. Die Bescheinigung enthält die Feststellung über den Ausbildungsstand und Angaben über eventuelle Mängel.
(5) Die Prüfungsarbeiten können nach Abschluss der Zwischenprüfung dem Prüfling beim Prüfungsausschuss zur Ansicht gegeben werden.

VII. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 28 Umschulung

Auf Prüfungen im Rahmen von Umschulungen ist diese Prüfungsordnung sinngemäß anzuwenden (§ 47
BBiG).

§ 29 Rechtsbehelfe

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber oder -teilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 30 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer sowie dem gesetzlichen Vertreter nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldung und Niederschriften gem. § 21 Abs. 6 zehn Jahre, bei der zuständigen Stelle aufzubewahren.

§ 31 Personenbezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwandten Personenbezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen Form.

§ 32 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in dem anerkannten Ausbildungsberuf Forstwirt vom 30. Juni 1977 (Amtsbl. S. 708) außer Kraft.

Anlage 1

über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse für
die Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Forstwirt / Forstwirtin
Herr/Frau .......................................................................................................................
geboren am: .............................. in: ...............................................................................
Ausbildender: .................................................................................................................
hat am: ..................................... an der Zwischenprüfung für Auszubildende des Ausbildungsberufes Forstwirt/Forstwirtin teilgenommen.
In der praktischen Prüfung waren 3 Prüfungsaufgaben gem. § 8 Abs. 4
der Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin zu bearbeiten.
Bewertung
Prüfungsaufgabe 1: A B C
Prüfungsaufgabe 2: A B C
Prüfungsaufgabe 3: A B C
Die schriftliche Prüfung in Form einer praxisorientierten und auf Prüfungsfächer übergreifenden komplexen Fragestellung hat die Bereiche gem. § 8 Abs. 5
der Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin abgedeckt.
Der praxisorientierte Prüfungsschwerpunkt lag in den Bereichen:
Bewertung
schriftliche Prüfung A B C
Folgende Mängel wurden festgestellt: ........................................................................................................................................
........................................................................................................................................
........................................................................................................................................
........................................................................................................................................
für Auszubildende des Ausbildungsberufes Forstwirt/ Forstwirtin
Vorsitzender: Mitglieder:
........................................ ...............................
...............................
...............................
...............................
Das Bewertungsergebnis ist grau unterlegt: A= Ausbildungsstand entspricht voll den Anforderungen
B= Ausbildungsstand entspricht den Anforderungen
C= Ausbildungsstand entspricht nicht den Anforderungen

Anlage 2

über die Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Forstwirt / Forstwirtin
Herr/Frau .......................................................................................................................
geboren am: .............................. in: ...............................................................................
Ausbildender: .................................................................................................................
hat am: ..................................... an der Zwischenprüfung für Auszubildende des Ausbildungsberufes Forstwirt/Forstwirtin teilgenommen.
In der praktischen Prüfung waren 3 Prüfungsaufgaben gem. § 8 Abs. 4
der Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin zu bearbeiten.
Bewertung
Prüfungsaufgabe 1: A B C
Prüfungsaufgabe 2: A B C
Prüfungsaufgabe 3: A B C
Die schriftliche Prüfung in Form einer praxisorientierten und auf Prüfungsfächer übergreifenden komplexen Fragestellung hat die Bereiche gem. § 8 Abs. 5
der Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin abgedeckt.
Der praxisorientierte Prüfungsschwerpunkt lag in den Bereichen:
Bewertung
schriftliche Prüfung A B C
Folgende Mängel wurden festgestellt: ........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
................................................................................................................................................................................................................................................................................
..................................................., den......................................
...........................................................................
Unterschrift, Name, Dienststellung
Das Bewertungsergebnis ist grau unterlegt: A= Ausbildungsstand entspricht voll den Anforderungen
B= Ausbildungsstand entspricht den Anforderungen
C= Ausbildungsstand entspricht nicht den Anforderungen

Anlage 3

Niederschrift
über die Durchführung der schriftlichen Prüfung
für den Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin
in .........................................................................................................................................................
am .............................................................von ................................ Uhr bis ............................... Uhr
Die Aufsicht führte der Unterzeichner aus.
Prüfungsteilnehmer: ............................................................................................................................
................................................................................................................................................................
................................................................................................................................................................
Der verschlossene Briefumschlag mit den Prüfungsaufgaben wurde in Anwesenheit der Prüfungsteilnehmer geöffnet. Jedem Prüfungsteilnehmer wurde eine Prüfungsaufgabe übergeben.
Folgende Hilfsmittel waren erlaubt:
1. ........................................................ 3. ...........................................................
2. ........................................................ 4. ...........................................................
Die Prüfungsteilnehmer waren gesundheitlich in der Lage an der Prüfung teilzunehmen.
Die Prüfungsteilnehmer wurden auf die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuches
oder eines sonst ordnungswidrigen Verhaltens hingewiesen.
Unregelmäßigkeiten: .............................................................................................................................
.............................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................
Während der für die Arbeit festgesetzten Zeit haben den Prüfungsraum verlassen:
Lfd.Nr. Name Zeit
Lfd.Nr. Name Zeit
1. ............................................................. 4. .............................................................
2. ............................................................. 5. .............................................................
3. ............................................................. 6. .............................................................
Bemerkungen: .....................................................................................................................................
.......................................................................................................................................................................
.......................................................................................................................................................................
Auf jeder Prüfungsarbeit ist der Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung und der Zeitpunkt der Abgabe vermerkt.
Die abgegebenen Prüfungsarbeiten habe ich in einem verschlossenen und versiegelten Briefumschlag am ..................... um ........... Uhr dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übergeben.
Ich versichere pflichtgemäß die Vollständigkeit und Richtigkeit der vorstehenden Angaben.
............................., den ............................ .........................................
Unterschrift

Anlage 4

Bewertungsbogen
für die praktische Zwischen- und Abschlussprüfung
im Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin
Auszubildender: Prüfungstag:
Prüfungsort:
Beginn der Prüfung: Ende der Prüfung:
Prüfungsaufgabe:
Erwartete Arbeitsschritte/Arbeitsmittel Bewertung Anmerkungen
Vorbereitung / Planung
Durchführung
Kontrolle / Beurteilung der Arbeit
Prüfungsgespräch (Fragen, Themen)
Endnote:
.................................., den .............................. ............................................................
Unterschrift des Prüfers

Anlage 5

Niederschrift
über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse
für den Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin
Der Prüfungsteilnehmer................................................................................................................................
geb. am ....................................... in ...............................................................................................................
Ausbildungsstätte .............................................................................................................................hat sich
am ................................................... der praktischen Prüfung
am ................................................... der schriftlichen Prüfung
am ................................................... der mündlichen Ergänzungsprüfung gem. § 9
(5) Forstwirt-VO
nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin vom 23. Januar 1998 (BGBl. I S. 206) in der jeweils geltenden Fassung und in Verbindung mit der Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem anerkannten Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin vom 2. März 2001 (Amtsbl. S. ..........) unterzogen.
Prüfungsleistungen im Einzelnen:
Prakt.Prüfung - Note - Schriftl.Prüfung - Note - Mündl.Prüfung - Note -
1. Praktische Prüfung Prüfungsaufgaben
Waldwirtschaft und Landschaftspflege - Aufgabe 1 ganze Note
Waldwirtschaft und Landschaftspflege - Aufgabe 2 ganze Note
Waldwirtschaft und Landschaftspflege - Gesamtnote: Note 2 Dez.-Stellen
Holzernte und Forsttechnik
2. Schriftliche Prüfung Prüfungsfächer # Gewichtung schriftl. zu mündl. 2 : 1
Waldwirtschaft und Landschaftspflege ganze Note
Holzernte und Forsttechnik ganze Note
Wirtschafts- und Sozialkunde ganze Note # ganze Note # ganze Note
# Sind bei der schriftlichen Prüfung im Fach Wirtschafts- und Sozialkunde die Prüfungsleistungen mit „mangelhaft“ bewertet worden, so ist gem. § 9
(5) Forstwirt-VO auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 20 Minuten Dauer zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die Gesamtnote für das Fach Wirtschafts- und Sozialkunde ist dann nach der vorgeschriebenen Gewichtung wie folgt zu ermitteln:
Seite 2 zur Niederschrift über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse für den Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin
3. Ermittlung Fachnoten Praktische Prüfung (Note x 2) + Schriftliche Prüfung (Note) = Summe geteilt durch 3
Waldwirtschaft und Landschaftspflege + = /3
Holzernte und Forsttechnik + = /3
4. Gesamtergebnis Note * Gewichtung*
Waldwirtschaft und Landschaftspflege x 45 =
Holzernte und Forsttechnik x 45 =
Wirtschafts- und Sozialkunde (Note aus der schriftlichen Prüfung bzw. #) x 10 =
* Alle Noten sind auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma zu berechnen/ anzugeben: die dritte Stelle nach dem Komma bleibt unberücksichtigt d.h. weder Auf- noch Abrundung Summe: / 100 =
Prüfung bestanden () mit dem Gesamtprädikat: ..........................................
Prüfung nicht bestanden ()
Begründung der Entscheidungen und Maßnahmen des Prüfungsausschusses:
a) Rücktritt, Nichtteilnahme (§ 19)
..........................................................................................................................................................
..........................................................................................................................................................
b) Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (§ 18)
..........................................................................................................................................................
..........................................................................................................................................................
c) Wiederholungsprüfung (§ 24)
..........................................................................................................................................................
..........................................................................................................................................................
Mitteilung des Prüfungsergebnisses usw. (§ 21, § 22):
Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis sind dem Prüfungsteilnehmer durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt worden.
Eine Bescheinigung nach § 21 Abs. 6 wurde ausgehändigt.
Sonstiges: .....................................................................................................................................................
..........................................................................................................................................................
......................................, den ............................
Prüfungsausschuss
für Auszubildende des Ausbildungsberufes Forstwirt/Forstwirtin
Vorsitzender: Mitglieder:
........................................... 1. ...................................
2. ...................................
3. ...................................
4. ...................................

Anlage 6

Das Ministerium für Umwelt
als zuständige Stelle nach § 41 Berufsbildungsgesetz
nach § 34 Berufsbildungsgesetz
Herr/Frau ....................................................................................................................................................
geboren am: ...................................... in .....................................................................................................
hat am ........................... die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin nach § 8
der Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin vom 23. Januar 1998 (BGBl. I S. 206) in der jeweils geltenden Fassung und in Verbindung mit der Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem anerkannten Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin vom 2. März 2001 (Amtsbl. S. ......) abgelegt und mit dem Gesamtergebnis
............................................................... (............ Punkte)
bestanden und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung
zu führen.
Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile:
Waldwirtschaft und Landschaftspflege: .......................................... (............ Punkte)
Holzernte und Forsttechnik: .......................................... (............ Punkte)
Wirtschafts- und Sozialkunde: .......................................... (............ Punkte)
............................................, den ....................................
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses für Auszubildende des Ausbildungsberufes Forstwirt/Forstwirtin
...........................................................................................
Das Ministerium für Umwelt
als zuständige Stelle für die Beraufsausbildung zum Forstwirt/Forstwirtin
(Dienstsiegel)
Im Auftrag ................................................................................
sehr gut
=100-92 Punkte;
gut
= 91-81 Punkte;
befriedigend
= 80-67 Punkte;
ausreichend
= 66-50 Punkte

Anlage 7

des Prüfungsausschusses für Auszubildende des Ausbildungsberufes
Forstwirt/Forstwirtin
Herr/Frau ............................................................................................................................
geb. am ............................................. in .............................................................................
hat die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf
bestanden
nicht bestanden
.................................................... .......................................................
(Ort) (Tag der letzten Prüfungsleistung)
....................................................................
(Unterschrift)

Anlage 8

A n m e l d u n g
zur Zwischenprüfung/Abschlussprüfung
im anerkannten Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin
I. Vom Ausbildenden auszufüllen
bei Auszubildenden mit bestehendem Berufsausbildungsverhältnis
oder vom Beschäftigungsbetrieb
bei Bewerbern ohne bestehendes Berufsausbildungsverhältnis
oder vom Bewerber selbst
Hiermit melde ich den Auszubildenden/Fortzubildenden (§ 40, 2
BBiG)
Vor- und Zuname: ...................................................................................................
Verzeichnis-Nr. des Berufsausbildungsvertrages: ...............................................
zur Zwischenprüfung/Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin am ...........................
in ........................................................ an.
Die Richtigkeit der von dem Prüfungsbewerber unter
II.
gemachten Angaben wird bestätigt.
Anschrift/Telefon-Nr. des Ausbildungsbetriebes/Beschäftigungsbetriebes: .................................................................
.............................................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................................
................................................................. ....................................................................
Ort / Datum Unterschrift des Anmeldenden
II. Vom Prüfungsbewerber auszufüllen
Vorname: ........................................................... Zuname: ..............................................................
geb. am: ............................................................ Geb.-Ort: ..............................................................
Staatsangehörigkeit: ...........................................
Adresse: ............................................................ ..............................................................................
(Straße) PLZ, Ort
Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters: .........................................................................................................
.......................................................................................................................................................................................
Schulbesuch: Hauptschule, Realschule, Gymnasium ...................................................................................................
in: .................................................................. entlassen aus Klasse: ..................... Abschluss: ...................................
Besuch der Berufsschule in ........................................................................................ von: ................ bis: ..................
.......................................................................................... von: ................ bis: ..................
Ausbildung mit Berufsausbildungsvertrag im Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin
Betrieb (Anschrift) von bis
am: .......................................... in: ................................................................................................................................
Außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
Art des Lehrganges Lehrgangsort von bis
Nur von Fortzubildenden auszufüllen (Tätigkeit als Waldarbeiter im Sinne § 40, 2
BBiG)
Betrieb (Anschrift) von bis Tariftage
Ich habe die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin bereits ohne Erfolg bei der
.................................................................... am .......................... in ...............................................................
.................................................................... am .......................... in ...............................................................
abgelegt.
Dieser Anmeldung zur Zwischenprüfung/Abschlussprüfung sind folgende Unterlagen beigefügt:
Für die Zwischenprüfung
Ê
/Abschlussprüfung
Ë
:
- Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen Ë
- vorgeschriebene Berichtshefte (Ausbildungsnachweise) ÊË
- das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten allgemeinen und berufsbildenden Schule ÊË
- gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise ÊË
- die Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegungen über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sin-
ne des § 9 Abs. 2 oder Ausbildungsnachweise im Sinne des § 9 Abs. 3 Ë
................................................................. ....................................................................
Ort / Datum Unterschrift des Prüfungsbewerbers
Nicht Zutreffendes bitte streichen
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