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Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG) Vom 13. Oktober 2021

Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG) Vom 13. Oktober 2021
*
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage IV geändert und Anlage V neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (Amtsbl. I 2023 S. 110)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes Nr. 2042 zur Neuregelung des Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrechts im Saarland vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG) vom 13. Oktober 202101.01.2022
Inhaltsverzeichnis01.09.2022
Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften01.01.2022
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2022
§ 2 - Regelung durch Gesetz01.01.2022
§ 3 - Anspruch auf Besoldung01.01.2022
§ 4 - Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit01.01.2022
§ 5 - Besoldung bei mehreren Hauptämtern01.01.2022
§ 6 - Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung01.01.2022
§ 7 - Besoldung bei Familienpflegezeit, Pflegezeit und sonstigen Freistellungen01.01.2022
§ 8 - Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung01.01.2022
§ 9 - Kürzung der Besoldung beim Bezug von Übergangsgeld, Ruhegehalt und Versorgung für Hinterbliebene nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments01.01.2022
§ 10 - Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst01.01.2022
§ 11 - Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung01.01.2022
§ 12 - Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht01.01.2022
§ 13 - Rückforderung von Bezügen01.01.2022
§ 14 - Ausgleichszulagen01.01.2022
§ 15 - Anpassung der Besoldung01.01.2022
§ 16 - Dienstlicher Wohnsitz01.01.2022
§ 17 - Aufwandsentschädigungen und Geldzuwendungen01.09.2022
§ 18 - Sachbezüge12.08.2022
§ 19 - Sonstige Zuwendungen01.01.2022
§ 20 - Zahlungsweise01.01.2022
Abschnitt II - Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen01.01.2022
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Grundsätze01.01.2022
§ 21 - Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung01.01.2022
§ 22 - Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt01.01.2022
§ 23 - Ernennung und Einweisung in die Planstelle01.01.2022
Unterabschnitt 2 - Vorschriften für Beamtinnen und Beamte01.01.2022
§ 24 - Besoldungsordnungen A und B01.01.2022
§ 25 - Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit der Gemeinden und Gemeindeverbände01.01.2022
§ 26 - Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte01.01.2022
§ 27 - Eingangsamt für Beamtinnen und Beamte in besonderen Laufbahnen01.01.2022
§ 28 - Beförderungsämter01.01.2022
§ 29 - Obergrenzen für Beförderungsämter01.01.2022
§ 30 - Bemessung des Grundgehalts01.01.2022
§ 31 - Öffentlich-rechtliche Dienstherren01.01.2022
§ 32 - Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten01.01.2022
Unterabschnitt 3 - Vorschriften für Professorinnen und Professoren, hauptberufliche Leiterinnen und Leiter an Hochschulen sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen01.01.2022
§ 33 - Besoldungsordnung W01.01.2022
§ 34 - Leistungsbezüge12.08.2022
§ 35 - Vergaberahmen für den Bereich der künstlerischen Hochschulen12.08.2022
§ 36 - Forschungs- und Lehrzulage01.01.2022
§ 37 - Verordnungsermächtigung12.08.2022
Unterabschnitt 4 - Vorschriften für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte01.01.2022
§ 38 - Besoldungsordnung R01.01.2022
§ 39 - Bemessung des Grundgehalts01.01.2022
Abschnitt III - Familienzuschlag01.01.2022
§ 40 - Grundlagen des Familienzuschlags01.01.2022
§ 41 - Stufen des Familienzuschlags01.01.2022
§ 42 - Änderung des Familienzuschlags01.01.2022
Abschnitt IV - Zulagen, Vergütungen01.01.2022
§ 43 - Amtszulagen und Stellenzulagen01.01.2022
§ 44 - Stellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte01.01.2022
§ 45 - Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen01.01.2022
§ 46 - Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen01.01.2022
§ 47 - Zulagen für besondere Erschwernisse01.01.2022
§ 48 - Mehrarbeitsvergütung01.01.2022
§ 49 - Vergütung für die Teilnahme an Sitzungenkommunaler Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse01.01.2022
§ 50 - Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst01.01.2022
§ 51 - Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher12.08.2022
§ 52 - Andere Zulagen und Vergütungen01.01.2022
Abschnitt V - Auslandsbesoldung01.01.2022
§ 53 - Auslandsbesoldung01.01.2022
Abschnitt VI - Anwärterbezüge01.01.2022
§ 54 - Anwärterbezüge01.01.2022
§ 55 - Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung01.01.2022
§ 56 - Anwärtergrundbetrag01.01.2022
§ 57 - Anwärtersonderzuschläge01.01.2022
§ 58 - Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter01.01.2022
§ 59 - Anrechnung anderer Einkünfte01.01.2022
§ 60 - Kürzung der Anwärterbezüge01.01.2022
Abschnitt VII - Vermögenswirksame Leistungen01.01.2022
§ 61 - Vermögenswirksame Leistungen01.01.2022
§ 62 - Höhe der vermögenswirksamen Leistungen01.01.2022
§ 63 - Verfahren01.01.2022
Abschnitt VIII - Sonstige Leistungen01.01.2022
§ 64 - Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit01.01.2022
§ 65 - Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit01.01.2022
Abschnitt IX - Übergangs- und Schlussvorschriften01.01.2022
§ 66 - Allgemeine Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen12.08.2022
§ 67 - Übergangsregelung zum Erfahrungsdienstalter01.01.2022
§ 68 - Übergangsregelung zum Familienzuschlag01.01.2022
§ 69 - Übergangsregelung zu Ausgleichszulagen01.01.2022
§ 70 - Übergangsregelung zur Neuregelung der Auslandsbesoldung01.01.2022
§ 71 - Übergangsregelungen aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes01.01.2022
§ 72 - Weitergeltung von Vorschriften01.01.2022
Anlage I - Besoldungsordnungen A und B01.01.2022
I. - Allgemeine Vorbemerkungen01.01.2022
II. - Einstufung von Ämtern01.01.2022
III. - Zulagen12.08.2022
IV. - Vergütungen01.01.2022
Besoldungsordnung A01.01.2022
Besoldungsgruppe A 401.01.2022
Besoldungsgruppe A 501.01.2022
Besoldungsgruppe A 601.01.2022
Besoldungsgruppe A 701.01.2022
Besoldungsgruppe A 801.01.2022
Besoldungsgruppe A 901.01.2022
Besoldungsgruppe A 1001.01.2022
Besoldungsgruppe A 1101.01.2022
Besoldungsgruppe A 1201.01.2022
Besoldungsgruppe A 1301.01.2022
Besoldungsgruppe A 1401.01.2022
Besoldungsgruppe A 1501.01.2022
Besoldungsgruppe A 1601.01.2022
Anhang - Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen01.01.2022
Besoldungsgruppe A 1001.01.2022
Besoldungsgruppe A 1101.01.2022
Besoldungsgruppe A 1301.01.2022
Besoldungsgruppe A 1401.01.2022
Besoldungsgruppe A 1501.01.2022
Besoldungsordnung B01.01.2022
Besoldungsgruppe B 201.01.2022
Besoldungsgruppe B 301.01.2022
Besoldungsgruppe B 401.01.2022
Besoldungsgruppe B 501.01.2022
Besoldungsgruppe B 601.01.2022
Besoldungsgruppe B 701.01.2022
Besoldungsgruppe B 801.01.2022
Besoldungsgruppe B 901.01.2022
Anhang - Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen01.01.2022
Besoldungsgruppe B 201.01.2022
Anlage II - Besoldungsordnung W01.01.2022
Besoldungsordnung W01.01.2022
Besoldungsgruppe W 101.01.2022
Besoldungsgruppe W 201.01.2022
Besoldungsgruppe W 301.01.2022
Anlage III - Besoldungsordnung R01.01.2022
Besoldungsordnung R01.01.2022
Besoldungsgruppe R 101.01.2022
Besoldungsgruppe R 201.01.2022
Besoldungsgruppe R 301.01.2022
Besoldungsgruppe R 401.01.2022
Besoldungsgruppe R 501.01.2022
Besoldungsgruppe R 601.01.2022
Besoldungsgruppe R 701.01.2022
Besoldungsgruppe R 801.01.2022
Anlage IV01.12.2022
Anlage V - Familienzuschlag01.12.2022
Anlage VI01.12.2022
Anlage VII01.12.2022
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
§ 2Regelung durch Gesetz
§ 3Anspruch auf Besoldung
§ 4Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit
§ 5Besoldung bei mehreren Hauptämtern
§ 6Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
§ 7Besoldung bei Familienpflegezeit, Pflegezeit und sonstigen Freistellungen
§ 8Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
§ 9Kürzung der Besoldung beim Bezug von Übergangsgeld, Ruhegehalt und Versorgung für Hinterbliebene nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
§ 10Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
§ 11Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung
§ 12Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
§ 13Rückforderung von Bezügen
§ 14Ausgleichszulagen
§ 15Anpassung der Besoldung
§ 16Dienstlicher Wohnsitz
§ 17Aufwandsentschädigungen und Geldzuwendungen
§ 18Sachbezüge
§ 19Sonstige Zuwendungen
§ 20Zahlungsweise
Abschnitt II Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Unterabschnitt 1 Allgemeine Grundsätze
§ 21Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
§ 22Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt
§ 23Ernennung und Einweisung in die Planstelle
Unterabschnitt 2 Vorschriften für Beamtinnen und Beamte
§ 24Besoldungsordnungen A und B
§ 25Hauptamtliche Wahlbeamtinnen auf Zeit der Gemeinden und Gemeindeverbände
§ 26Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte
§ 27Eingangsamt für Beamtinnen und Beamte in besonderen Laufbahnen
§ 28Beförderungsämter
§ 29Obergrenzen für Beförderungsämter
§ 30Bemessung des Grundgehalts
§ 31Öffentlich-rechtliche Dienstherren
§ 32Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten
Unterabschnitt 3 Vorschriften für Professorinnen und Professoren, hauptberufliche Leiterinnen und Leiter an Hochschulen sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
§ 33Besoldungsordnung W
§ 34Leistungsbezüge
§ 35Vergaberahmen für den Bereich der künstlerischen Hochschulen
§ 36Forschungs- und Lehrzulage
§ 37Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 4 Vorschriften für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
§ 38Besoldungsordnung R
§ 39Bemessung des Grundgehalts
Abschnitt III Familienzuschlag
§ 40Grundlagen des Familienzuschlags
§ 41Stufen des Familienzuschlags
§ 42Änderung des Familienzuschlags
Abschnitt IV Zulagen, Vergütungen
§ 43Amtszulagen und Stellenzulagen
§ 44Stellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte
§ 45Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen
§ 46Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen
§ 47Zulagen für besondere Erschwernisse
§ 48Mehrarbeitsvergütung
§ 49Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse
§ 50Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst
§ 51Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
§ 52Andere Zulagen und Vergütungen
Abschnitt V Auslandsbesoldung
§ 53Auslandsbesoldung
Abschnitt VI Anwärterbezüge
§ 54Anwärterbezüge
§ 55Anwärterbezüge nach Ablegen der Laufbahnprüfung
§ 56Anwärtergrundbetrag
§ 57Anwärtersonderzuschläge
§ 58Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter
§ 59Anrechnung anderer Einkünfte
§ 60Kürzung der Anwärterbezüge
Abschnitt VII Vermögenswirksame Leistungen
§ 61Vermögenswirksame Leistungen
§ 62Höhe der vermögenswirksamen Leistungen
§ 63Verfahren
Abschnitt VIII Sonstige Leistungen
§ 64Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit
§ 65Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
Abschnitt IX Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 66Allgemeine Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen
§ 67Übergangsregelung zum Erfahrungsdienstalter
§ 68Übergangsregelung zum Familienzuschlag
§ 69Übergangsregelung zu Ausgleichszulagen
§ 70Übergangsregelung zur Neuregelung der Auslandsbesoldung
§ 71Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes
§ 72Weitergeltung von Vorschriften
Anlagen
Anlage I Besoldungsordnungen A und B
Anlage II Besoldungsordnung W
Anlage III Besoldungsordnung R
Anlage IV Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, B, W und R
Anlage V Familienzuschlag
Anlage VI Anwärtergrundbeträge
Anlage VII Zulagen

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Richterinnen und Richter des Landes; es gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und ehrenamtliche Richterinnen und Richter.
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren, hauptberufliche Leiterinnen und Leiter an Hochschulen sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.
(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen,
3.
Zuschläge.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2 Regelung durch Gesetz

(1) Die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter wird durch Gesetz geregelt.
(2)
1
Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter eine höhere als die ihr oder ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam.
2
Das Gleiche gilt für Verträge mit Dritten, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter können auf die ihnen gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen sowie Leistungen im Rahmen einer Bezügeumwandlung auf freiwilliger Basis für ein vom Dienstherrn geleastes Dienstfahrrad, das der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter auch zur privaten Nutzung überlassen wird, wenn es sich um ein Fahrrad im verkehrsrechtlichen Sinne handelt.

§ 3 Anspruch auf Besoldung

(1)
1
Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter haben Anspruch auf Besoldung.
2
Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst eines der in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherren wirksam wird.
3
Wird die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.
4
Wird ein Amt aufgrund einer Regelung nach § 25 Absatz 1 eingestuft, so entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht.
(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4)
1
Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 werden monatlich im Voraus gezahlt.
2
Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(6)
1
Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.
2
Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt.
3
Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

§ 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit

(1)
1
In den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter erhalten für den Monat, in dem ihnen die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter, die ihnen am Tag vor der Versetzung zustanden; Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen.
2
Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes gezahlt.
(2)
1
Beziehen in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter Einkünfte aus einer Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 31 Absatz 1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so werden die Bezüge um den Betrag dieser Einkünfte verringert.
2
Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.
3
Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport oder die von ihm bestimmte Stelle.
(3)
1
Wird eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; an die Stelle der Mitteilung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenverhältnis auf Zeit.
2
Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle des Eintritts in den einstweiligen Ruhestand kraft Gesetzes.

§ 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern

1
Hat die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung nach diesem Gesetz nur aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
2
Sind für die Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge nach diesem Gesetz nur aus dem zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.

§ 7 Besoldung bei Familienpflegezeit, Pflegezeit und sonstigen Freistellungen

(1)
1
Während einer Familienpflegezeit nach § 83a des Saarländischen Beamtengesetzes und einer Pflegezeit oder sonstigen Freistellung nach § 83b des Saarländischen Beamtengesetzes wird ein Vorschuss gewährt.
2
In den Fällen einer Teilzeitbeschäftigung wird der Vorschuss zusätzlich zu den Dienstbezügen nach § 6 gewährt.
3
Der Vorschuss ist nach Beendigung der Familienpflegezeit, Pflegezeit oder sonstigen Freistellung mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen.
(2) Ein Vorschuss wird nicht gewährt, wenn für frühere Freistellungen nach den §§ 83a oder 83b des Saarländischen Beamtengesetzes die Höchstdauer von 24 Monaten ausgeschöpft wurde und der gezahlte Vorschuss noch nicht vollständig zurückgezahlt ist.
(3) Die Einzelheiten der Gewährung, Verrechnung und Rückzahlung des Vorschusses regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

§ 8 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

(1)
1
Erhält eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden ihre oder seine Dienstbezüge gekürzt.
2
Die Kürzung beträgt 1,79375 Prozent für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; ihr oder ihm verbleiben jedoch mindestens 40 Prozent ihrer oder seiner Dienstbezüge.
3
Erhält sie oder er als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus ihrem oder seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, werden die Dienstbezüge um 60 Prozent gekürzt.
4
Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen.
(2)
1
Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ohne Ausübung eines Amtes bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt.
2
Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.
(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige Stellenzulagen und ruhegehaltfähige Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren, hauptberufliche Leiterinnen und Leiter an Hochschulen sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen.

§ 9 Kürzung der Besoldung beim Bezug von Übergangsgeld, Ruhegehalt und Versorgung für Hinterbliebene nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

1
Treffen Übergangsgeld, Ruhegehalt und Versorgung für Hinterbliebene nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments mit Bezügen nach diesem Gesetz zusammen, so gelten die Anrechnungs- und Ruhensbestimmungen des § 29 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz) in der bis zum 15. Juli 2014 geltenden Fassung sinngemäß.
2
Dabei tritt an die Stelle des Ruhens oder der Kürzung der Bezüge nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments eine Kürzung der Bezüge nach diesem Gesetz in jeweils entsprechender Höhe.
3
Bezüge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige Stellenzulagen und ruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grundgehalt für Professorinnen und Professoren an Hochschulen nach § 34 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung.

§ 10 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

1
Bleibt die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert sie oder er für die Zeit des Fernbleibens ihre oder seine Bezüge.
2
Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages.
3
Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.

§ 11 Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung

(1)
1
Haben Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden.
2
Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ist zur Auskunft verpflichtet.
3
In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung aufgrund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.
(2)
1
Erhält eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter aus einer Verwendung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet.
2
In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

§ 12 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter kann, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfändung unterliegen.
(2)
1
Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen.
2
Dies gilt nicht, soweit gegen die Beamtin, den Beamten, die Richterin oder den Richter ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

§ 13 Rückforderung von Bezügen

(1) Wird eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter durch eine gesetzliche Änderung ihrer oder seiner Bezüge einschließlich der Einreihung ihres oder seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechtergestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2)
1
Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
2
Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen.
3
Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht.
(4)
1
Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten.
2
Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

§ 14 Ausgleichszulagen

(1)
1
Verringern sich die Dienstbezüge einer Beamtin oder eines Beamten, weil sie oder er
1.
nach § 29 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes versetzt ist oder
2.
zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet wird oder
3.
die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgesetzten besonderen gesundheitlichen Anforderungen, ohne dass sie oder er dies zu vertreten hat, nicht mehr erfüllt und deshalb anderweitig verwendet wird oder
4.
ein Amt inne hat, dessen Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe sich nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Schule richtet und diese Voraussetzung wegen zurückgehender Zahl der Schülerinnen und Schüler nicht mehr erfüllt ist oder
5.
in die nächsthöhere Laufbahn aufgestiegen ist,
erhält sie oder er eine Ausgleichszulage.
2
Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihren oder seinen jeweiligen Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die ihr oder ihm in seiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten; Veränderungen in der besoldungsrechtlichen Bewertung bleiben unberücksichtigt.
3
Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht.
4
Die Ausgleichszulage wird Beamtinnen und Beamten auf Zeit nur für die restliche Amtszeit gewährt.
5
Bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrages, soweit sie für Stellenzulagen gezahlt wird.
(2)
1
Verringern sich die Dienstbezüge einer Beamtin oder eines Beamten aus anderen dienstlichen Gründen, erhält sie oder er eine Ausgleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2 bis 4.
2
Sie wird nicht gewährt, wenn die Verringerung der Dienstbezüge auf einer Disziplinarmaßnahme beruht.
3
Der Wegfall einer Stellenzulage wird nur ausgeglichen, wenn die Beamtin oder der Beamte mindestens fünf Jahre ununterbrochen zulageberechtigt verwendet worden ist.
4
Eine Unterbrechung ist unschädlich, wenn sie wegen öffentlicher Belange oder aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten ist und die Dauer eines Jahres nicht überschreitet.
5
Der Zeitraum der Unterbrechung ist nicht auf die Frist nach Satz 3 anzurechnen.
6
Soweit die Ausgleichszulage für eine Stellenzulage gezahlt wird, vermindert sie sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um die Hälfte des Erhöhungsbetrages.
(3)
1
Absatz 2 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter und wenn eine Ruhegehaltsempfängerin oder ein Ruhegehaltsempfänger erneut in ein Beamten- oder Richterverhältnis berufen wird und ihre oder seine neuen Dienstbezüge geringer sind als die Dienstbezüge, die sie oder er bis zu ihrer oder seiner Zurruhesetzung bezogen hat.
2
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn in der neuen Verwendung Auslandsdienstbezüge gezahlt werden.
(4)
1
Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen sowie die Zulage nach Vorbemerkung Nummer 13 zu den Besoldungsordnungen A und B.
2
Zu den Dienstbezügen rechnen auch Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, soweit sie wegen des Wegfalls oder der Verminderung von Dienstbezügen nach Satz 1 gewährt werden.

§ 15 Anpassung der Besoldung

Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

§ 16 Dienstlicher Wohnsitz

(1) Dienstlicher Wohnsitz der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:
1.
den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters ist,
2.
den Ort, in dem die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt.
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.

§ 17 Aufwandsentschädigungen und Geldzuwendungen

(1)
1
Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt.
2
Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen.
3
Das Nähere regelt das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, wenn der Geschäftsbereich mehrerer Fachministerien berührt wird, das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft.
(2)
1
Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Aufsichtsbehörden durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen und dabei Höchstgrenzen festzulegen.
2
Die Vorschriften dürfen von den für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse sachlich notwendig ist.
(3) Geldzuwendungen zur Inanspruchnahme des öffentlichen Personennahverkehrs dürfen gewährt werden, wenn der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt; sie werden nicht auf die Besoldung angerechnet.

§ 18 Sachbezüge

(1)
1
Erhält eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2
Die Anrechnung von Sachbezügen regelt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft durch Rechtsverordnung.
(2)
1
Beamtinnen und Beamte, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, erhalten freie Dienstkleidung oder einen Bekleidungszuschuss.
2
Beamtinnen und Beamte der Kriminalpolizei erhalten ein Kleidergeld.
3
Das Nähere bestimmt das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
(3) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport trifft die zur Durchführung des Absatzes 2 erforderlichen Vorschriften für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen obersten Aufsichtsbehörden durch Rechtsverordnung.
(4) Die zu § 52 Satz 3 der Haushaltsordnung des Saarlandes erlassenen Vorschriften über Landesdienstwohnungen gelten für die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend.

§ 19 Sonstige Zuwendungen

1
Den Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts dürfen neben der Besoldung und neben Aufwandsentschädigungen sonstige Zuwendungen nur nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Bestimmungen gewährt werden.
2
Sonstige Zuwendungen sind Geld und geldwerte Leistungen, welche die Beamtinnen und Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten.

§ 20 Zahlungsweise

1
Für die Zahlung der Besoldung nach § 1 Absatz 2 und 3 und von Aufwandsentschädigungen nach § 17 hat die Empfängerin oder der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann.
2
Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin oder des Empfängers trägt die die Besoldung zahlende Stelle; bei einer Überweisung der Besoldung auf ein außerhalb des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums Single Euro Payment Area (SEPA) geführtes Konto trägt die Empfängerin oder der Empfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Besoldung sowie die Kosten einer Meldung nach § 67 der Außenwirtschaftsverordnung.
3
Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Empfänger.
4
Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn der Empfängerin oder dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

Abschnitt II Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen

Unterabschnitt 1 Allgemeine Grundsätze

§ 21 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

1
Die Funktionen der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen.
2
Eine Zuordnung von Funktionen zu mehreren Ämtern ist zulässig.
3
Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange der Dienstherren im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Besoldungsgruppen zuzuordnen.

§ 22 Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt

(1)
1
Das Grundgehalt der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihr oder ihm verliehenen Amtes.
2
Ist ein Amt noch nicht in einer Besoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
3
Ist der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter noch kein Amt verliehen worden, so bestimmt sich das Grundgehalt der Beamtin oder des Beamten nach der Besoldungsgruppe seines oder ihres oder seines Eingangsamtes, das Grundgehalt der Richterin, des Richters, der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts nach der Besoldungsgruppe R 1; soweit die Einstellung in einem anderen als dem Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich das Grundgehalt nach der entsprechenden Besoldungsgruppe.
(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen, nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Schule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.

§ 23 Ernennung und Einweisung in die Planstelle

(1) § 49 der Haushaltsordnung des Saarlandes gilt für die Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend.
(2) Richtet sich die Zugehörigkeit von Ämtern zu den Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Schule, so sind Ernennungen und Einweisungen in die Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, dass die für die Zuordnung der Ämter zu einer Besoldungsgruppe maßgebenden Verhältnisse nur noch bis zum Ablauf des nächsten Schuljahres Bestand haben werden.

Unterabschnitt 2 Vorschriften für Beamtinnen und Beamte

§ 24 Besoldungsordnungen A und B

(1)
1
Die Ämter der Beamtinnen und Beamten und ihre Besoldungsgruppen werden in Besoldungsordnungen geregelt.
2
§ 25 bleibt unberührt.
(2)
1
Die Besoldungsordnung A - aufsteigende Gehälter - und die Besoldungsordnung B - feste Gehälter - sind Anlage I.
2
Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen.
3
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Ämtern in den Besoldungsordnungen Funktionen zuzuordnen.

§ 25 Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit der Gemeinden und Gemeindeverbände

(1)
1
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden und Gemeindeverbände insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B zuzuordnen.
2
Dabei können bei Körperschaften einer Größenklasse höchstens zwei Besoldungsgruppen für ein Amt vorgesehen werden.
3
Für die in Satz 1 genannten Beamtinnen und Beamten kann die Zuordnung zu den Erfahrungsstufen und das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen abweichend von § 30 geregelt werden.
4
Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann auf das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport übertragen werden.
(2)
1
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der regionalen Kommunalverbände und anderer überörtlicher kommunaler Einrichtungen unter Berücksichtigung des begrenzten Aufgabeninhalts im Vergleich zur Einstufung der entsprechenden Ämter der beteiligten Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 den Besoldungsordnungen A und B zuzuordnen.
2
Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann auf das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport übertragen werden.

§ 26 Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte

(1) Die Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:
1.
in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besoldungsgruppe A 4,
2.
in Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6, in Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7,
3.
in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9,
4.
in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.
(2) In Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes, in denen für die Befähigung der Abschluss einer Fachhochschule, ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamtinnen und Beamte, die einen solchen Abschluss nachweisen, der Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen.

§ 27 Eingangsamt für Beamtinnen und Beamte in besonderen Laufbahnen

(1)
1
Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen
1.
die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechnischen oder technischen Verwaltungsdienst besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und
2.
im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Eingangsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach § 26 erfordern,
kann der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind.
2
Die Festlegung als Eingangsamt ist in den Besoldungsordnungen zu kennzeichnen.
(2) Das Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen Dienstes kann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind, der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind.

§ 28 Beförderungsämter

Beförderungsämter dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.

§ 29 Obergrenzen für Beförderungsämter

(1)
1
Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
im mittleren Dienst
- in der Besoldungsgruppe A 8 30 Prozent,
- in der Besoldungsgruppe A 9 8 Prozent,
im gehobenen Dienst
- in der Besoldungsgruppe A 11 30 Prozent,
- in der Besoldungsgruppe A 12 16 Prozent,
- in der Besoldungsgruppe A 13 6 Prozent,
im höheren Dienst
- in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 40 Prozent,
- in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 10 Prozent.
2
Die Prozentsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2.
3
Die für dauernd beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.
(2) Für die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die im Wege des prüfungsfreien Aufstiegs in Ämter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes übergeleitet worden sind, gelten folgende Obergrenzen:
in der Besoldungsgruppe A 9 60 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 10 30 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 11 10 Prozent.
(3) Absatz 1 gilt nicht
1.
für die obersten Landesbehörden,
2.
für Lehrerinnen und Lehrer sowie pädagogisches Hilfspersonal an öffentlichen Schulen und Hochschulen,
3.
für Lehrkräfte an der Fachhochschule für Verwaltung,
4.
für Laufbahnen, in denen aufgrund des § 27 Absatz 1 das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist,
5.
für Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch Haushaltsbestimmung die Besoldungsaufwendungen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der sich bei Anwendung des Absatzes 1 und der Rechtsverordnungen zu Absatz 4 ergeben würde.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren durch Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der Funktionen für die Zahl der Beförderungsämter ganz oder teilweise von Absatz 1 abweichende Obergrenzen festzulegen.
(5)
1
Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen gemäß den vorstehenden Absätzen und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen überschritten, kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte frei werdende Planstelle beschränkt werden.
2
Dies gilt entsprechend für die Umwandlung von Planstellen, wenn die Obergrenzen nach einer Fußnote zur Besoldungsordnung A aus gleichen Gründen überschritten werden.
(6) Bei Behörden, die einen Auflösungsprozess durchlaufen, werden die Obergrenzen auf der Grundlage der vor dem Beginn der Abbauphase vorhandenen Planstellen berechnet.

§ 30 Bemessung des Grundgehalts

(1)
1
Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der dienstlichen Erfahrung bemessen (Erfahrungsstufen).
2
Das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beginnt im Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe am Ersten des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte erstmals in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingestellt wird.
3
Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten berücksichtigt:
1.
Zeiten in einem Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn,
2.
Zeiten in einem hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn,
3.
Zeiten in einem hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, die nicht bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zurückgelegt wurden, sofern die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit für die Verwendung im Beamtenverhältnis förderlich ist,
4.
Zeiten, in denen Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wurde,
5.
Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind.
4
Zeiten nach Satz 3 Nummer 2 und 3, die für Beamtinnen und Beamte Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, werden nicht berücksichtigt.
5
Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 3 Nummer 3 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
6
Die Summe der Zeiten nach Satz 3 wird auf volle Monate abgerundet.
(2) Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Erfahrungsstufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Erfahrungsstufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren.
(3)
1
Der Aufstieg in den Erfahrungsstufen wird um Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie um Zeiten einer Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses hinausgeschoben.
2
Dies gilt nicht für
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegattin, Ehegatte, eingetragene Lebenspartnerin, eingetragener Lebenspartner, Eltern der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, Geschwister, Kinder) bis zu drei Jahren für jede nahe Angehörige oder jeden nahen Angehörigen,
3.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Beginn der Beurlaubung schriftlich oder elektronisch anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
4.
Zeiten, in denen Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wurde.
3
Zeiten nach Satz 1 werden auf volle Monate abgerundet.
(4)
1
Beamtinnen und Beamte verbleiben in ihrer bisherigen Erfahrungsstufe, solange sie vorläufig des Dienstes enthoben sind.
2
Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum der vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 2.
(5) Die Berechnung und die Festsetzung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

§ 31 Öffentlich-rechtliche Dienstherren

(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.
(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:
1.
die gleichartige Tätigkeit
a)
im öffentlichen Dienst eines Organs, einer Einrichtung oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
b)
bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung und
2.
die von volksdeutschen Vertriebenen und Spätaussiedlerinnen oder Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.

§ 32 Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten

(1) Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit, das Amt für Nationale Sicherheit oder als Angehörige oder Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt wurden, sind im Rahmen des § 30 Absatz 1 nicht zu berücksichtigen.
(2)
1
Absatz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war.
2
Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn die Beamtin oder der Beamte
1.
vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte oder
2.
als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzende oder Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war oder
3.
hauptamtlich Lehrende oder Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder
4.
Absolventin oder Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.

Unterabschnitt 3 Vorschriften für Professorinnen und Professoren, hauptberufliche Leiterinnen und Leiter an Hochschulen sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

§ 33 Besoldungsordnung W

(1)
1
Die Ämter der Juniorprofessorin und des Juniorprofessors, der Professorinnen und Professoren, der hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter an Hochschulen sowie der Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen sind in der Besoldungsordnung W geregelt (Anlage II).
2
Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen.
(2) Der Anteil der W 3-Planstellen an der Gesamtzahl der W 2- und W 3-Stellen an der Universität des Saarlandes, gleichgestellten Hochschulen und der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes wird durch das Haushaltsgesetz festgelegt.

§ 34 Leistungsbezüge

(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:
1.
aus Anlass von Berufungsverhandlungen (Berufungsleistungsbezüge),
2.
aus Anlass von Bleibeverhandlungen (Bleibeleistungsbezüge),
3.
für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (besondere Leistungsbezüge),
4.
für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktionsleistungsbezüge).
(2)
1
Berufungs- oder Bleibeleistungsbezüge können gewährt werden, soweit es erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für eine Hochschule zu gewinnen oder zum Verbleib an der Hochschule zu bewegen.
2
Hierbei sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen.
3
Diese Leistungsbezüge können befristet, unbefristet oder als Einmalzahlung vergeben werden; im Falle der unbefristeten Gewährung können sie an prozentualen Besoldungsanpassungen nach § 15 teilnehmen.
(3)
1
Besondere Leistungsbezüge können gewährt werden für Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über einen Zeitraum von mehreren Jahren in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung erbracht werden.
2
Sie können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden.
3
Bei wiederholter Vergabe können besondere Leistungsbezüge auch unbefristet gewährt werden.
4
Besondere Leistungsbezüge sind ausgeschlossen beim Bezug eines Funktionsleistungsbezuges nach Absatz 4 Satz 1 oder soweit für dasselbe Forschungs- oder Lehrvorhaben eine Zulage nach § 36 gewährt wird.
(4)
1
Funktionsleistungsbezüge werden für die Dauer der Wahrnehmung hauptamtlicher Funktionen in der Hochschulselbstverwaltung oder in der Hochschulleitung gewährt.
2
Sie können für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung gewährt werden.
3
Bei der Bemessung des Funktionsleistungsbezuges sind entsprechend dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung nach § 21 insbesondere die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule zu berücksichtigen.
4
Funktionsleistungsbezüge nach Satz 1 nehmen an prozentualen Besoldungsanpassungen nach § 15 teil.
(5)
1
Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 3 und einem Betrag in Höhe von 117,61 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 9 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung der Professorin oder des Professors in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden.
2
Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 3 und einem Betrag in Höhe von 117,61 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 9 ferner übersteigen, wenn die Professorin oder der Professor bereits an der bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 3 und einem Betrag in Höhe von 117,61 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 9 übersteigen und dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor für eine andere deutsche Hochschule zu gewinnen oder ihre oder seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern.
3
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter an Hochschulen sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen oder Professoren sind.
(6)
1
Berufungs-, Bleibe- und besondere Leistungsbezüge sind ruhegehaltfähig, wenn sie unbefristet gewährt werden und jeweils mindestens drei Jahre bezogen wurden.
2
Werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden, wenn sie jeweils insgesamt mindestens zehn Jahre bezogen wurden; bei mehreren befristeten Leistungsbezügen, die für ruhegehaltfähig erklärt wurden, wird der höchste Betrag berücksichtigt.
3
Ruhegehaltfähige Leistungsbezüge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind bei Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern der Besoldungsgruppe W 2 bis zur Höhe von zusammen 25 Prozent des Grundgehalts und bei Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern der Besoldungsgruppe W 3 bis zur Höhe von zusammen 29 Prozent des Grundgehalts ruhegehaltfähig.
(7)
1
Funktionsleistungsbezüge sind in Höhe von 25 Prozent ruhegehaltfähig, wenn sie jeweils mindestens fünf Jahre bezogen wurden; sie sind in Höhe von 50 Prozent ruhegehaltfähig, wenn sie jeweils mindestens fünf Jahre bezogen wurden und das Amt mindestens zwei Amtszeiten übertragen war.
2
Erfolgt der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit, sind Funktionsleistungsbezüge in voller Höhe ruhegehaltfähig, wenn sie jeweils mindestens drei Jahre bezogen wurden.
3
Erhöhen sich die Funktionsleistungsbezüge innerhalb der Amtszeit oder im Rahmen einer Wiederwahl, so gilt die Mindestbezugsfrist aus Satz 1 oder 2 auch für den jeweiligen Erhöhungsbetrag.
(8) Treffen ruhegehaltfähige Berufungs-, Bleibe- und besondere Leistungsbezüge mit zuvor vergebenen Funktionsleistungsbezügen zusammen, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für die Beamtin oder den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.
(9) Erfolgt eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge aufgrund einer gemeinsamen Berufung mit einer staatlichen oder staatlich geförderten Forschungs- oder Bildungseinrichtung oder für eine Tätigkeit an einer solchen Einrichtung, gelten von der Hochschule festgesetzte Leistungsbezüge als bezogen und werden nach Maßgabe der Absätze 6, 7 und 8 ruhegehaltfähig, wenn für die Dauer der Beurlaubung ein Versorgungszuschlag (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes) entrichtet wird.
(10)
1
Über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren entscheidet die jeweilige Hochschule.
2
Über Leistungsbezüge der Präsidentin oder des Präsidenten der Universität des Saarlandes, der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Universität des Saarlandes und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes entscheidet das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, über Leistungsbezüge der Rektorin oder des Rektors der Hochschule für Musik Saar und der Rektorin oder des Rektors der Hochschule der Bildenden Künste Saar entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur.

§ 35 Vergaberahmen für den Bereich der künstlerischen Hochschulen

(1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) ist für den Bereich der künstlerischen Hochschulen so zu bemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professorinnen und Professoren 105 434 Euro im Jahr 2021 betragen (Besoldungsdurchschnitt).
(2)
1
Der Besoldungsdurchschnitt nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil; Veränderungen in der Besoldungs- und der Stellenstruktur sind zu berücksichtigen.
2
Zur Berücksichtigung der nicht an der Besoldungsanpassung teilnehmenden Besoldungsbestandteile kann ein pauschaler Abschlag vorgesehen werden.
3
Der Besoldungsdurchschnitt ist durch das Ministerium für Bildung und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft festzusetzen und bekannt zu machen.
4
Über Satz 1 hinausgehende Erhöhungen des Besoldungsdurchschnitts bedürfen einer Regelung durch das Haushaltsgesetz.
(3)
1
Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind die Ausgaben für Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie für Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung.
2
Mittel Dritter, die der Hochschule für die Besoldung von Professorinnen und Professoren zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Berechnung nicht einzubeziehen.

§ 36 Forschungs- und Lehrzulage

1
Werden Forschungs- oder Lehrvorhaben zum Teil oder vollständig aus Mitteln privater Dritter finanziert, so kann der einwerbenden Hochschullehrerin oder dem einwerbenden Hochschullehrer für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Forschungs- oder Lehrzulage gewährt werden, wenn der Mittelgeber diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht.
2
Forschungs- und Lehrzulagen dürfen jährlich insgesamt das Jahresgrundgehalt der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers nicht überschreiten.
3
Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit der Professorin oder des Professors nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird.

§ 37 Verordnungsermächtigung

1
Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Ministerium für Bildung und Kultur durch Rechtsverordnung das Nähere über die Grundsätze, Zuständigkeiten und Verfahren für die Ausgestaltung der Hochschullehrerbesoldung nach Maßgabe der §§ 34 bis 36. Dabei sollen den Hochschulen weitgehende Entscheidungsspielräume eingeräumt werden.
2
Es können insbesondere Regelungen getroffen werden
1.
zur Gewährung und Bemessung der Leistungsbezüge,
2.
zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge und zur Überschreitung der Prozentsätze nach § 34 Absatz 6,
3.
über die Teilnahme von besonderen Leistungsbezügen an den prozentualen Besoldungsanpassungen,
4.
zur Einhaltung des Vergaberahmens durch die künstlerischen Hochschulen des Saarlandes.

Unterabschnitt 4 Vorschriften für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

§ 38 Besoldungsordnung R

1
Die Ämter der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R geregelt (Anlage III).
2
Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen.

§ 39 Bemessung des Grundgehalts

1
Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach der dienstlichen Erfahrung bemessen (Erfahrungsstufen).
2
Das Grundgehalt steigt bis zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand von zwei Jahren.
3
§ 30 Absatz 1 und 3 bis 5 gilt entsprechend.
4
Für die Verwendung förderlich im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 sind Tätigkeiten nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes.

Abschnitt III Familienzuschlag

§ 40 Grundlagen des Familienzuschlags

1
Der Familienzuschlag wird nach der Anlage V gewährt.
2
Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters entspricht.

§ 41 Stufen des Familienzuschlags

(1)
1
Zur Stufe 1 gehören Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die
1.
verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben,
2.
verwitwet sind oder deren eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener Lebenspartner verstorben ist,
3.
geschieden sind oder deren Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft zum Unterhalt verpflichtet sind, oder
4.
ein Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, oder eine andere Person, deren Hilfe sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen bedürfen, nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben.
2
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter es auf ihre oder seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll.
3
Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Beschäftigte im öffentlichen Dienst oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für die Beamtin, den Beamten, die Richterin oder den Richter maßgebenden Familienzuschlags nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.
4
Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei gemeinsamem Sorgerecht der getrennt lebenden Eltern ein Kind bei beiden Eltern zu gleichen Teilen Aufnahme gefunden hat.
(2)
1
Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde.
2
Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter der Stufe 1, die Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder ihres eingetragenen Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben.
3
Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
(3)
1
Ledige und geschiedene Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlags, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht.
2
Satz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist, hinsichtlich der Kinder ihrer früheren eingetragenen Lebenspartnerin oder ihres früheren eingetragenen Lebenspartners.
3
Absatz 5 gilt entsprechend.
(4)
1
Steht die Ehegattin oder der Ehegatte einer Beamtin, eines Beamten, einer Richterin oder eines Richters als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter im öffentlichen Dienst oder ist sie oder er aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihr oder ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 zu, so erhält die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter den Betrag der Stufe 1 zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die die Ehegattin Mutterschaftsgeld bezieht.
2
§ 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.
3
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
(5)
1
Stünde neben der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter gewährt, wenn und soweit ihr oder ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen vergleichbare tarifvertragliche Leistungen oder das Mutterschaftsgeld gleich.
2
Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt.
3
§ 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn eine oder einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.
(6)
1
Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienst des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind.
2
Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.
3
Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.
4
Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport oder die von ihm bestimmte Stelle.
(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

§ 42 Änderung des Familienzuschlags

1
Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt.
2
Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag vorgelegen haben.
3
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlags.

Abschnitt IV Zulagen, Vergütungen

§ 43 Amtszulagen und Stellenzulagen

(1)
1
Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden.
2
Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2)
1
Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig.
2
Sie gelten als Bestandteil des Grundgehalts.
(3)
1
Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden.
2
Wird der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter eingesetzt wird, dringend erforderlich ist.
3
Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt.
4
Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

§ 44 Stellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte

1
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Stellenzulage für Beamtinnen und Beamte des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes, Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die in ihrem Hauptamt mindestens zur Hälfte im Rahmen der Ausbildung und Fortbildung als Lehrkräfte tätig sind, zu regeln.
2
Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, soweit die Wahrnehmung dieser Funktion nicht bei der Einstufung berücksichtigt ist.
3
Sie darf den Betrag nach Anlage VII nicht überschreiten.
4
Mit der Stellenzulage sind die mit der Tätigkeit verbundenen Erschwernisse und ein Aufwand mit abgegolten.

§ 45 Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Lehrkräfte, deren Tätigkeit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufgaben durch eine der folgenden ständigen Funktionen heraushebt und deren Wahrnehmung nicht schon durch die Einstufung berücksichtigt wurde, eine Stellenzulage nach Anlage VII erhalten:
1.
ausschließlicher Unterricht an Förderschulen, soweit es sich um Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 oder niedriger handelt,
2.
Leitung eines Schülerheimes,
3.
fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellversuchen oder neuen Schulformen,
4.
Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fortbildung,
5.
Unterricht im Strafvollzugsdienst,
6.
Verwendung als Fachberaterin oder Fachberater für Hör- und Sprachgeschädigte bei Gesundheitsämtern,
7.
Verwendung an staatlichen Berufsförderungswerken,
8.
schulfachliche Koordinierung an Gemeinschaftsschulen sowie Leitung oder fachliche Koordinierung an schulformunabhängigen Orientierungsstufen.

§ 46 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen

(1)
1
Wird einer Beamtin oder einem Beamten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann sie oder er eine Zulage zu ihren oder seinen Dienstbezügen erhalten.
2
Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird.
3
Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.
(2)
1
Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt ihrer oder seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt.
2
Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag.
3
§ 14 findet keine Anwendung.
(3) Die Entscheidung über die Gewährung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.

§ 47 Zulagen für besondere Erschwernisse

1
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln.
2
Dabei kann bestimmt werden, dass Beamtinnen und Beamte, die in der Landesaufnahmestelle und ihren Nebenstellen für mindestens einen Monat überwiegend mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung oder Verteilung von Flüchtlingen und Asylbewerbern oder der Gewährung von Leistungen an diesen Personenkreis betraut sind, eine Zulage erhalten.
3
Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig.
4
Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand der Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richter mit abgegolten ist.

§ 48 Mehrarbeitsvergütung

(1)
1
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 78 Absatz 3 des Saarländischen Beamtengesetzes) für Beamtinnen und Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird.
2
Die Vergütung darf nur für Beamtinnen und Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist.
3
Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen werden.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist.

§ 49 Vergütung für die Teilnahme an Sitzungenkommunaler Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse

1
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände mit weniger als 40 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, soweit diesen Beamtinnen und Beamten Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen, zu regeln, wenn die Beamtinnen und Beamten als Protokollführerin oder Protokollführer regelmäßig an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften oder ihrer Ausschüsse außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit teilnehmen.
2
Die Sitzungsvergütung darf den Betrag nach Anlage VII nicht übersteigen.
3
Sie darf nicht neben einer Aufwandsentschädigung gewährt werden; ein allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand wird mit abgegolten.
4
Die Vergütung entfällt, wenn die Arbeitsleistung durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann.
5
Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann auf das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport übertragen werden.

§ 50 Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst

(1)
1
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für im Vollstreckungsdienst tätige Beamtinnen und Beamte mit Ausnahme der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher zu regeln.
2
Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge.
(2)
1
Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden.
2
Ein Teil der Vergütung kann für ruhegehaltfähig erklärt werden.
3
Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand der Beamtinnen und Beamten mit abgegolten ist.

§ 51 Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

(1)
1
Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher zu regeln.
2
Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher erhalten die Vergütung zusätzlich zu der ihnen zustehenden Besoldung.
3
Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren und Dokumentenpauschalen.
(2)
1
Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden.
2
Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung auch die besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen Aufwendungen mit abgegolten sind und eine zusätzliche Aufwandsentschädigung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.
3
Typische Aufwendungen sind insbesondere die Aufwendungen für die Einrichtung und den Betrieb des Büros sowie für Nachtdienst.
4
Es kann ferner bestimmt werden, inwieweit im Einzelfall eine besondere Vergütung gewährt wird, wenn die regelmäßig zustehenden Vergütungsbeträge zur Deckung der typischen Aufwendungen nicht ausreichen.
5
Ein Teil der Vergütung kann für ruhegehaltfähig erklärt werden.
(3) Die Vergütungsregelung wird bei wesentlichen Änderungen der für ihre Festsetzung maßgeblichen Umstände, längstens jedoch nach einem Erfahrungszeitraum von jeweils drei Jahren durch das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft unter besonderer Beachtung der Belange des Haushalts überprüft.

§ 52 Andere Zulagen und Vergütungen

1
Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.
2
Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.

Abschnitt V Auslandsbesoldung

§ 53 Auslandsbesoldung

1
Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die im Ausland verwendet werden, erhalten neben den Dienstbezügen, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen, Auslandsdienstbezüge, Auslandszuschlag, Mietzuschuss, Kaufkraftausgleich und Auslandsverwendungszuschlag (Auslandsbesoldung) in entsprechender Anwendung der für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes geltenden Bestimmungen.
2
Auslandsbesoldung kann auch bei einer Verwendung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes im Ausland gewährt werden.
3
Soweit sich die bundesgesetzlichen Vorschriften auf Ehegatten beziehen, gelten sie entsprechend für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Abschnitt VI Anwärterbezüge

§ 54 Anwärterbezüge

(1) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.
(2)
1
Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag und die Anwärtersonderzuschläge.
2
Daneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt.
3
Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist.
(3) Für Anwärterinnen und Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

§ 55 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung

1
Endet das Beamtenverhältnis einer Anwärterin oder eines Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt.
2
Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 31 Absatz 1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag nur bis zum Tag vor Beginn dieses Anspruchs belassen.

§ 56 Anwärtergrundbetrag

Der Anwärtergrundbetrag bemisst sich nach der Anlage VI.

§ 57 Anwärtersonderzuschläge

(1)
1
Stellt die einstellende oberste Dienstbehörde einen erheblichen Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern fest, kann sie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Anwärtersonderzuschläge gewähren.
2
Die Anwärtersonderzuschläge sollen 70 Prozent des Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen; sie dürfen höchstens 100 Prozent des Anwärtergrundbetrages betragen.
(2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn die Anwärterin oder der Anwärter
1.
nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und
2.
nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamtin oder Beamter im öffentlichen Dienst (§ 31 Absatz 1) in der Laufbahn verbleibt, für die sie oder er die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 31 Absatz 1) für mindestens die gleiche Zeit eintritt.
(3)
1
Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die die Beamtin, der Beamte, die frühere Beamtin oder der frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen.
2
Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel.
3
§ 13 bleibt unberührt.

§ 58 Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter

1
Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter zu regeln.
2
Die Unterrichtsvergütung darf nur vorgesehen werden, soweit Anwärterinnen und Anwärter über zehn Wochenstunden Ausbildungsunterricht oder selbständigen Unterricht hinaus selbständig Unterricht erteilen.

§ 59 Anrechnung anderer Einkünfte

(1)
1
Erhalten Anwärterinnen oder Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt.
2
Satz 1 gilt auch für eine anzeigepflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme einer schriftstellerischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeit sowie einer Vortragstätigkeit.
3
Als Anwärtergrundbetrag werden mindestens 30 Prozent des Anfangsgrundgehalts der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn gewährt.
(2) Hat die Anwärterin oder der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit die Summe von Entgelt, Anwärterbezügen und Familienzuschlag die Summe von Grundgehalt und Familienzuschlag übersteigt, die einer Beamtin oder einem Beamten mit gleichem Familienstand im Eingangsamt der entsprechenden Laufbahn in der ersten Stufe zusteht.
(3) Übt eine Anwärterin oder ein Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt § 5 entsprechend.

§ 60 Kürzung der Anwärterbezüge

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf 30 Prozent des Anfangsgrundgehalts, das einer Beamtin oder einem Beamten der entsprechenden Laufbahn zusteht, herabsetzen, wenn die Anwärterin oder der Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von der Anwärterin oder dem Anwärter zu vertretenden Grunde verzögert.
(2) Von der Kürzung ist abzusehen
1.
bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung,
2.
in besonderen Härtefällen.
(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.

Abschnitt VII Vermögenswirksame Leistungen

§ 61 Vermögenswirksame Leistungen

(1) Die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter erhalten vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz.
(2) Vermögenswirksame Leistungen werden für die Kalendermonate gewährt, für die Dienst- oder Anwärterbezüge gezahlt werden.
(3) Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die oder der Berechtigte die nach § 63 Absatz 5 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.

§ 62 Höhe der vermögenswirksamen Leistungen

(1)
1
Die vermögenswirksame Leistung beträgt 6,65 Euro monatlich.
2
Teilzeitbeschäftigte erhalten den Betrag, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; bei begrenzter Dienstfähigkeit gilt Entsprechendes.
(2)
1
Für die Höhe der vermögenswirksamen Leistung sind die Verhältnisse am Ersten des Kalendermonats maßgebend.
2
Wird das Dienstverhältnis nach dem Ersten des Kalendermonats begründet, ist für diesen Monat der Tag des Beginns des Dienstverhältnisses maßgebend.
(3) Die vermögenswirksame Leistung ist bis zum Ablauf der auf den Monat der Mitteilung nach § 63 Absatz 5 folgenden drei Kalendermonate, danach monatlich im Voraus zu zahlen.

§ 63 Verfahren

(1) Die vermögenswirksame Leistung wird der oder dem Berechtigten im Kalendermonat nur einmal gewährt.
(2)
1
Bei mehreren Dienstverhältnissen ist das Dienstverhältnis maßgebend, aus dem die oder der Berechtigte einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen hat.
2
Sind solche Leistungen für beide Dienstverhältnisse vorgesehen, sind sie aus dem zuerst begründeten Dienstverhältnis zu zahlen.
(3) Erreicht die vermögenswirksame Leistung nach Absatz 2 nicht den Betrag nach § 62 Absatz 1, ist der Unterschiedsbetrag aus dem anderen Dienstverhältnis zu zahlen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für vermögenswirksame Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis, auch wenn die Regelungen im Einzelnen nicht übereinstimmen.
(5) Die oder der Berechtigte teilt ihrer oder seiner obersten Dienstbehörde oder der als zuständig bestimmten Stelle schriftlich oder elektronisch die Art der gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt werden soll.
(6) Für die vermögenswirksamen Leistungen und die vermögenswirksame Anlage von Teilen der Bezüge nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz soll die oder der Berechtigte möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut wählen.
(7) Der Wechsel der Anlage bedarf im Falle des § 11 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes nicht der Zustimmung der zuständigen Stelle, wenn die oder der Berechtigte diesen Wechsel aus Anlass der erstmaligen Gewährung der vermögenswirksamen Leistung verlangt.

Abschnitt VIII Sonstige Leistungen

§ 64 Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit

(1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dürfen nicht ruhegehaltfähige Sonderzuschläge gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten andernfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert.
(2)
1
Der Sonderzuschlag darf monatlich 10 Prozent des Anfangsgrundgehalts der entsprechenden Besoldungsgruppe, Grundgehalt und Sonderzuschlag dürfen zusammen das Endgrundgehalt nicht übersteigen; bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe W 1 darf der Sonderzuschlag monatlich 10 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe nicht übersteigen.
2
Der Sonderzuschlag wird, wenn nichts anderes bestimmt ist, in fünf Schritten um jeweils 20 Prozent seines Ausgangsbetrages jährlich verringert, erstmals ein Jahr nach dem Entstehen des Anspruchs.
3
Abweichend von Satz 2 kann der Sonderzuschlag auch befristet bis zu drei Jahren gewährt werden; ergänzend kann festgelegt werden, dass er aufgrund einer Beförderung auch vor Ablauf der Befristung wegfällt.
4
Der Sonderzuschlag kann rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt werden.
5
Er kann nach vollständigem Wegfall erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen.
6
§ 6 gilt entsprechend.
(3) Die Ausgaben für die Sonderzuschläge eines Dienstherrn dürfen 0,1 Prozent der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben zuzüglich der im Rahmen einer flexibilisierten Haushaltsführung für diesen Zweck erwirtschafteten Mittel nicht überschreiten.
(4) Die Entscheidung über die Gewährung von Sonderzuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport oder der von ihm bestimmten Stelle.

§ 65 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes) erhält die Beamtin oder der Beamte Dienstbezüge entsprechend § 6.
(2)
1
Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag.
2
Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Absatz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die bei einer Vollzeitbeschäftigung zustünden.
(3) Wird die Arbeitszeit aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung zusätzlich reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Absatz 2 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit.
(4) In die Zuschlagsberechnung nach Absatz 2 sind einzubeziehen:
1.
das Grundgehalt,
2.
monatlich gewährte Zuschüsse zum Grundgehalt sowie Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren, hauptberufliche Leiterinnen und Leiter an Hochschulen sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
der Familienzuschlag,
4.
Amts- und Stellenzulagen,
5.
die Zulage nach Vorbemerkung Nummer 13 zu den Besoldungsordnungen A und B,
6.
Ausgleichs- und Überleitungszulagen.

Abschnitt IX Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 66 Allgemeine Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen

(1)
1
Soweit nichts anderes bestimmt ist, erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft.
2
Soweit die Besoldung der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte berührt ist, erlässt sie das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz und dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft.
(2) Soweit nach diesem Gesetz die obersten Dienstbehörden Befugnisse auf andere Stellen übertragen können, ist auch die Landesregierung befugt, diese Übertragung durch Rechtsverordnung vorzunehmen.

§ 67 Übergangsregelung zum Erfahrungsdienstalter

(1) Für die am 31. Dezember 2021 im Geltungsbereich dieses Gesetzes bereits vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bleibt das zu diesem Zeitpunkt erreichte Erfahrungsdienstalter erhalten.
(2) Bei Beamtinnen und Beamten, die am 1. Juli 2009 bereits vorhanden waren und denen nach dem 31. Dezember 2021 ein Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes übertragen wird, findet § 30 Absatz 1 mit den Maßgaben Anwendung, dass der Beginn des Aufstiegs in den Besoldungsdienstaltersstufen als erstmalige Einstellung gilt und das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen in Stufe 1 beginnt.
(3) Bei Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, die am 1. Juli 2009 bereits vorhanden waren und denen nach dem 31. Dezember 2021 ein Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes übertragen wird, findet § 39 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Beginn des Aufstiegs in den Lebensaltersstufen als erstmalige Einstellung gilt.
(4) Bei Beamtinnen und Beamten oder bei Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, die am 1. Juli 2009 ohne Anspruch auf Dienstbezüge beurlaubt waren, ist das Erfahrungsdienstalter ab dem 1. Juli 2009 nach § 30 oder § 39 zu ermitteln und nach Beendigung der Beurlaubung wie folgt festzusetzen:
1.
Zum Stichtag 1. Juli 2009 ist das Besoldungsdienstalter oder die Lebensaltersstufe auf der Grundlage der am 30. Juni 2009 geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen neu zu ermitteln.
2.
Bei Beamtinnen und Beamten ist § 30 Absatz 1 mit den Maßgaben anzuwenden, dass der nach Nummer 1 ermittelte Beginn des Aufstiegs in den Besoldungsdienstaltersstufen als erstmalige Einstellung gilt und das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen in Stufe 1 beginnt; bei Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten ist § 39 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der nach Nummer 1 ermittelte Beginn des Aufstiegs in den Lebensaltersstufen als erstmalige Einstellung gilt.

§ 68 Übergangsregelung zum Familienzuschlag

Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die vor dem 1. Januar 2022 ein Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen und hierfür den Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Absatz 1 Nummer 4 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung erhalten haben, erhalten den Familienzuschlag der Stufe 1 weiter, solange die dort geregelten Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen.

§ 69 Übergangsregelung zu Ausgleichszulagen

Für Ausgleichszulagen, die vor dem 1. Januar 2022 zugestanden haben, gelten die bisherigen Vorschriften weiter.

§ 70 Übergangsregelung zur Neuregelung der Auslandsbesoldung

Auslandsdienstbezüge, die vor dem 1. Januar 2022 nach dem 5. Abschnitt des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung gewährt wurden, werden bei einer unveränderten Auslandsverwendung in gleicher Höhe weitergewährt, solange sie die Auslandsbesoldung nach § 53 übersteigen.

§ 71 Übergangsregelungen aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes

(1)
1
Für Beamtinnen und Beamte, die am 1. Januar 2005 ein Amt der Bundesbesoldungsordnung C innehatten, findet § 77 Absatz 2 und 3 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung Anwendung.
2
Die sich aus Satz 1 unter Berücksichtigung der bisherigen Anpassungen und Änderungen des Besoldungsrechts ergebenden Beträge der Grundgehälter, der Zuschüsse zum Grundgehalt und der allgemeinen Stellenzulage nach den Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung werden bei allgemeinen Anpassungen der Besoldung nach § 15 in gleichem Umfang und zum gleichem Zeitpunkt angepasst und vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht.
(2)
1
Freiwerdende Planstellen der Besoldungsgruppen C 2, C 3 und C 4 stehen für Professorinnen und Professoren an Hochschulen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zur Verfügung.
2
Planstellen der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 können mit Professorinnen und Professoren an Hochschulen der Besoldungsgruppe W 2, Planstellen der Besoldungsgruppe C 4 mit Professorinnen und Professoren an Hochschulen der Besoldungsgruppe W 3 besetzt werden.
3
Abweichend von Satz 2 können auch Planstellen der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 mit Professorinnen und Professoren an Hochschulen der Besoldungsgruppe W 3 besetzt werden, wenn dies der Bedeutung der Professur entspricht.

§ 72 Weitergeltung von Vorschriften

Bis zum Erlass von Vorschriften aufgrund der Ermächtigungen dieses Gesetzes gelten die im Folgenden genannten Verordnungen fort:
1.
Verordnungen des Landes:
a)
Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an hauptamtliche kommunale Wahlbeamte und sonstige Behördenleiter vom 26. Februar 1982 (Amtsbl. S. 271), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393),
b)
Verordnung über die Gewährung von sonstigen Aufwandsentschädigungen an die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vom 26. Februar 1982 (Amtsbl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393),
c)
Verordnung über die Anrechnung von Sachbezügen nach § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 1. Juni 1979 (Amtsbl. S. 626), geändert durch Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158),
d)
Saarländische Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professorinnen und Professoren vom 3. Januar 2005 (Amtsbl. S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2019 (Amtsbl. I S. 412),
e)
Verordnung über einen Vorschuss für Beamtinnen und Beamte bei der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit, Pflegezeit und sonstigen Freistellungen nach §§ 83a und 83b des Saarländischen Beamtengesetzes vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134), geändert durch Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 436),
f)
Saarländische Kommunalbesoldungsverordnung vom 15. November 1978 (Amtsbl. S. 965), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2015 (Amtsbl. I S. 888),
g)
Stellenobergrenzenverordnung für den kommunalen Bereich vom 25. Januar 2008 (Amtsbl. S. 202), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2015 (Amtsbl. I S. 888),
h)
Verordnung über die Festsetzung von Stellenobergrenzen für den mittleren Dienst bei den Justizvollzugsanstalten vom 3. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1199),
i)
Verordnung über die Vergütung an Protokollführer in Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften und Ausschüsse vom 5. Februar 1980 (Amtsbl. S. 241), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158),
j)
Verordnung über die Gewährung einer Ausgleichszahlung bei Arbeitszeitguthaben aus einer ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit vom 24. Januar 2001 (Amtsbl. S. 423), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010),
k)
Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieher vom 22. November 2012 (Amtsbl. I S. 460),
l)
Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 16. Februar 1979 (Amtsbl. S. 259), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755).
2.
Mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleitete Verordnungen des Bundes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung:
a)
Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1992 (BGBl. I S. 1595), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1232),
b)
Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1992 (BGBl. I S. 1597), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177),
c)
Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2015 (Amtsbl. I S. 888),
d)
Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (Amtsbl. I S. 498),
e)
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (Amtsbl. I S. 498),
f)
Verordnung über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter vom 18. Juli 1976 (BGBl. I S. 1828), geändert durch Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177).

Anlage I

Besoldungsordnungen A und B
Vorbemerkungen

I. Allgemeine Vorbemerkungen

1.
Amtsbezeichnungen
(1) Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form.
(2) Die in der Besoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die
1.
auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,
2.
auf die Laufbahn,
3.
auf die Fachrichtung
hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen „Rat“, „Oberrat“, „Direktor“ und „Leitender Direktor“ dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.
(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
(4) Die Amtsbezeichnungen für Lehrkräfte einschließlich der Amtsbezeichnungen in den Beförderungsämtern dürfen auch am Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeum Perl, an der Europäischen Schule Saarland und am Landesinstitut für Pädagogik und Medien verwendet werden, soweit nicht in der Besoldungsordnung besondere Ämter ausgebracht sind.
2.
Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern
Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend.
3.
Künftig wegfallende Ämter
Die als künftig wegfallend bezeichneten Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen A und B aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden.

II. Einstufung von Ämtern

4.
Stichtag und Einreihung von Ämtern
(1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte „Wohnbevölkerung“ jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend.
(2) Soweit sich nach diesem Gesetz die Einreihung der Ämter der Schulleiterinnen oder Schulleiter und ihrer Vertreterinnen oder Vertreter in die Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler an der Schule oder nach dem Ausbau der Schule bestimmt, werden die Planstellen für diese Ämter im Haushalt nach dem Ergebnis der amtlichen Schulstatistik des dem Haushalt vorangegangenen abgelaufenen Schuljahres ausgebracht. Satz 1 gilt nicht, wenn die Struktur der Schulform aufgrund gesetzlicher Regelung geändert wird.

III. Zulagen

5.
Allgemeines
Die in den Besoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Sätze sind Monatsbeträge.
6.
Beamtinnen und Beamte bei der Abteilung Verfassungsschutz beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
Beamtinnen und Beamte, die bei der Abteilung Verfassungsschutz beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII.
7.
Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie Beamtinnen und Beamte des Steuerfahndungsdienstes erhalten, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen, eine Stellenzulage nach Anlage VII. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 6 gewährt.
(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
8.
Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst der Feuerwehr
(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A im Einsatzdienst der Feuerwehr sowie Beamtinnen und Beamte, die entsprechend verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
9.
Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten
(1) Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
(2) Die Stellenzulage wird für Beamtinnen und Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 gewährt.
10.
Leiterinnen und Leiter von unteren Verwaltungsbehörden sowie Leiterinnen und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen
(1) Die Ämter der Leiterinnen und Leiter von unteren Verwaltungsbehörden mit einem örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich sowie die Ämter der Leiterinnen und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A eingestuft werden.
(2) Für die Leiterinnen und Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergrenzen des § 29 Absatz 1 auf die übrigen Leiterinnen und Leiter unterer Verwaltungsbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 unberücksichtigt. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 darf 30 Prozent der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiterinnen und Leiter unterer Verwaltungsbehörden nicht überschreiten.
11.
Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker
Beamtinnen und Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage VII.
12.
Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung
(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage nach Anlage VII. Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamten der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 gewährt.
(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Absatz 1 erlässt das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
13.
Lehrkräfte des gehobenen Dienstes in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12
Lehrkräfte des gehobenen Dienstes in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12, die überwiegend an Gemeinschaftsschulen, Förderschulen, Gymnasien, beruflichen Schulen, an der Europäischen Schule Saarland ab einschließlich der Jahrgangsstufe P5, am Landesinstitut für Pädagogik und Medien, an der Saarländischen Akademie für Begabungsförderung, am Zentrum für Lehrerbildung der Universität des Saarlandes und beim Ministerium für Bildung und Kultur verwendet werden, erhalten nach mindestens fünfjähriger Verwendung bei guter Eignung, Leistung und Befähigung für die Dauer der weiteren Verwendung eine ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage VII.
14.
Allgemeine Stellenzulage
Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage VII erhalten
a)
Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 6 zugeordnet ist, des mittleren technischen Dienstes, des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, des mittleren Feuerwehrdienstes, der Gerichtsvollzieherlaufbahn und des mittleren Polizeivollzugsdienstes
aa)
in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8,
bb)
in der Besoldungsgruppe A 9,
b)
Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder nach § 26 Absatz 2 der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist und ihnen gleichgestellte Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13,
c)
Beamtinnen und Beamte des höheren Verwaltungsdienstes einschließlich der Beamtinnen und Beamten besonderer Fachrichtungen, Studienrätinnen, Studienräte, Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Besoldungsgruppe A 13.
15.
Beamtinnen und Beamte, die bei obersten Behörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes oder eines anderen Landes verwendet werden
(1) Beamtinnen und Beamte erhalten, wenn sie bei obersten Bundesbehörden, bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder bei obersten Behörden eines Landes verwendet werden, das für die Beamtinnen und Beamten bei seinen obersten Behörden eine Regelung über die Gewährung einer Stellenzulage getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder dieses Landes bestimmten Höhe.
(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6, 7 und 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

IV. Vergütungen

16.
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Die Landesregierung wird ermächtigt, für beamtete wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Hochschule durch Rechtsverordnung eine Vergütung zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu regeln, die durch die Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprüfungen entstehen.

Besoldungsordnung A

Besoldungsgruppe A 4

Hauptwachtmeister
1)
Fußnoten
1)
Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage VII.

Besoldungsgruppe A 5

Erster Hauptwachtmeister
1)
2)
Fußnoten
1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
2)
Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage VII.

Besoldungsgruppe A 6

Erster Hauptwachtmeister
1)
2)
Sekretär
3)
Fußnoten
1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen des einfachen Dienstes.
2)
Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage VII.
3)
Als Eingangsamt.

Besoldungsgruppe A 7

Brandmeister
1)
Kriminalmeister
1)
Obersekretär
2)
3)
Oberwerkmeister
4)
Polizeimeister
1)
Fußnoten
1)
Als Eingangsamt.
Als Eingangsamt.
Als Eingangsamt.
2)
Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes.
3)
Als Eingangsamt für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.
4)
Als Eingangsamt für die Laufbahn des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.

Besoldungsgruppe A 8

Gerichtsvollzieher
1)
Hauptsekretär
Hauptwerkmeister
Kriminalobermeister
Oberbrandmeister
Polizeiobermeister
Fußnoten
1)
Als Eingangsamt.

Besoldungsgruppe A 9

Amtsinspektor
1)
2)
Betriebsinspektor
1)
Hauptbrandmeister
1)
Inspektor
Kriminalhauptmeister
1)
Kriminalkommissar
Obergerichtsvollzieher
1)
Polizeihauptmeister
1)
Polizeikommissar
Fußnoten
1)
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der ausgebrachten Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden.
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der ausgebrachten Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden.
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der ausgebrachten Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden.
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der ausgebrachten Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden.
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der ausgebrachten Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden.
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der ausgebrachten Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden.
2)
Für Beamte des mittleren Justizdienstes bei Gerichten und Staatsanwaltschaften können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 40 Prozent der für Beamte des mittleren Justizdienstes bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 9 mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden.

Besoldungsgruppe A 10

Fachlehrer
1)
-
an Förderschulen -
-
für musisch-technische Fächer -
Kriminaloberkommissar
Oberinspektor
2)
Polizeioberkommissar
Technischer Lehrer
1)
Fußnoten
1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
2)
Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes, in denen für die Befähigung der Abschluss einer Fachhochschule, ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, wenn der Beamte einen solchen Abschluss nachweist.

Besoldungsgruppe A 11

Amtmann
Fachlehrer
1)
-
an Förderschulen -
-
für musisch-technische Fächer -
Kriminalhauptkommissar
2)
Polizeihauptkommissar
2)
Technischer Lehrer
1)
Fußnoten
1)
In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung eine mindestens achtjährige Lehrtätigkeit in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.
In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung eine mindestens achtjährige Lehrtätigkeit in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.
2)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

Besoldungsgruppe A 12

Amtsanwalt
1)
Amtsrat
Konrektor
-
als ständiger Vertreter des Leiters einer Grundschule mit bis zu 180 Schülern und überdurchschnittlich hohem Organisations- und Verwaltungsaufwand -
2)
3)
-
als ständiger Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
2)
Kriminalhauptkommissar
4)
Lehrer
-
an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht -
1)
-
im Justizvollzugsdienst -
5)
-
mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe bei entsprechender Verwendung -
1)
-
mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) bei entsprechender Verwendung -
1)
Polizeihauptkommissar
4)
Rechnungsrat
-
als Prüfungsbeamter beim Rechnungshof -
Rektor
-
als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern -
6)
Zweiter Konrektor
-
einer Grundschule mit mehr als 540 Schülern -
2)
Fußnoten
1)
Als Eingangsamt.
Als Eingangsamt.
Als Eingangsamt.
Als Eingangsamt.
2)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
3)
Ein überdurchschnittlich hoher Organisations- und Verwaltungsaufwand ist gegeben bei Schulen mit zweitem Standort, gebundenen Ganztagsschulen und Schulen mit besonderen Belastungen, die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegt werden.
4)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
5)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
6)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII; diese wird nach zehnjährigem Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt.

Besoldungsgruppe A 13

Akademischer Rat
-
als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -
Erster Kriminalhauptkommissar
Erster Polizeihauptkommissar
Förderschullehrer
Konrektor
-
als Fachleiter für die primarstufenbezogene Ausbildung mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe oder mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) -
-
als Landesfachberater für die Grundschulen -
-
als ständiger Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern -
-
als stellvertretender Fachbereichsleiter am Landesinstitut für Pädagogik und Medien -
1)
Lehrer
-
im Justizvollzugsdienst -
2)
-
mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) bei entsprechender Verwendung -
3)
Oberamtsanwalt
4)
Oberamtsrat
5)
6)
7)
Oberrechnungsrat
-
als Prüfungsbeamter beim Rechnungshof -
Rat
Rektor
-
als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern -
-
als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
8)
-
bei der Schulaufsichtsbehörde -
Studienrat
-
beim Landesinstitut für Präventives Handeln -
-
mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen bei entsprechender Verwendung -
3)
-
mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) bei Verwendung am Gymnasium, an der Gemeinschaftsschule oder an beruflichen Schulen -
3)
9)
Studienrat im Hochschuldienst
-
als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Hochschule -
Zweiter Konrektor
-
als Fachkoordinator am Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeum Perl -
8)
Zweiter Konrektor an der Europäischen Schule Saarland
-
als ständiger Vertreter des Leiters der Jahrgangsstufen P1 bis P4 der Europäischen Schule Saarland -
Zweiter Konrektor an einer Gemeinschaftsschule
-
als Fachkoordinator an einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 270 Schülern -
8)
-
als zweiter Stellvertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit bis zu 270 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter -
8)
Fußnoten
1)
Für Beamte mit der Befähigung für ein Lehramt mit Eingangsamt in der Besoldungsgruppe A 12.
2)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
3)
Als Eingangsamt.
Als Eingangsamt.
Als Eingangsamt.
4)
Für Funktionen eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 40 Prozent der für Oberamtsanwälte ausgebrachten Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden.
5)
Für Beamte des gehobenen Justizdienstes bei Gerichten und Staatsanwaltschaften können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 40 Prozent der für Beamte des gehobenen Justizdienstes bei Gerichten und Staatsanwaltschaften ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden.
6)
Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 40 Prozent der für Beamte des gehobenen technischen Dienstes ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden.
7)
Erhält als geschäftsleitender Beamter der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken eine Amtszulage nach Anlage VII.
8)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
9)
Für dieses Amt dürfen im Endausbau höchstens 33 Prozent der Planstellen für die Sekundarstufe I an Gemeinschaftsschulen ausgewiesen werden.

Besoldungsgruppe A 14

Akademischer Oberrat
-
als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -
Förderschulkonrektor
-
als Landesfachberater für die Förderschulen -
-
als ständiger Vertreter des Landesbeauftragten für den Krankenhaus- und Hausunterricht, wenn mehr als 45 bis zu 90 Schüler unterrichtet werden -
-
als ständiger Vertreter des Landesbeauftragten für den Krankenhaus- und Hausunterricht, wenn mehr als 90 Schüler unterrichtet werden -
1)
-
als ständiger Vertreter des Leiters einer Förderschule Lernen mit 91 bis zu 180 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit 46 bis zu 90 Schülern -
-
als ständiger Vertreter des Leiters einer Förderschule Lernen mit mehr als 180 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 90 Schülern -
1)
-
als stellvertretender Fachbereichsleiter am Landesinstitut für Pädagogik und Medien -
-
als stellvertretender Leiter des Staatlichen Studienseminars für Sonderpädagogik -
Förderschulrektor
-
als Landesbeauftragter für den Krankenhaus- und Hausunterricht, wenn bis zu 45 Schüler unterrichtet werden -
-
als Landesbeauftragter für den Krankenhaus- und Hausunterricht, wenn mehr als 45 bis zu 90 Schüler unterrichtet werden -
1)
-
als Leiter einer Förderschule Lernen mit bis zu 90 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit bis zu 45 Schülern -
2)
-
als Leiter einer Förderschule Lernen mit 91 bis zu 180 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit 46 bis zu 90 Schülern -
1)
2)
Konrektor
-
als Fachleiter für die Lehrämter des gehobenen Dienstes an Gemeinschaftsschulen -
-
als Koordinator für besondere Aufgaben am Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeum Perl -
-
als Landesfachberater im gehobenen Dienst für die Gemeinschaftsschulen -
-
als stellvertretender Fachbereichsleiter am Landesinstitut für Pädagogik und Medien -
-
als stellvertretender Leiter des Staatlichen Studienseminars für die Primarstufe -
-
als stellvertretender Leiter des Staatlichen Studienseminars für die Sekundarstufe I an Gemeinschaftsschulen -
Konrektor an der Europäischen Schule Saarland
-
als Koordinator in den Jahrgangsstufen P5 bis S7 der Europäischen Schule Saarland -
-
als ständiger Vertreter des Leiters der Europäischen Schule Saarland für die Jahrgangsstufen P1 bis P4 und Leiter der Jahrgangsstufen P1 bis P4 der Europäischen Schule Saarland -
Konrektor an einer Gemeinschaftsschule
-
als Koordinator für besondere Aufgaben an einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülern -
-
als Koordinator in der Schulleitung an einer Gemeinschaftsschule mit 271 bis zu 540 Schülern -
-
als Koordinator in der Schulleitung an einer Gemeinschaftsschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit 541 bis zu 720 Schülern -
1)
-
als Koordinator in der Schulleitung an einer Gemeinschaftsschule ohne voll ausgebaute Oberstufe mit mehr als 540 Schülern -
-
als ständiger Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit bis zu 360 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter -
-
als ständiger Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit 361 bis zu 540 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter -
1)
-
als ständiger Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule ohne voll ausgebaute Oberstufe mit mehr als 360 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter -
1)
-
als zweiter Stellvertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit 361 bis zu 540 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter -
-
als zweiter Stellvertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit 541 bis zu 720 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter -
1)
-
als zweiter Stellvertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule ohne voll ausgebaute Oberstufe mit mehr als 360 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter -
Oberrat
Oberstudienrat
-
als stellvertretender Fachbereichsleiter am Landesinstitut für Pädagogik und Medien -
-
beim Landesinstitut für Präventives Handeln -
-
mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen bei entsprechender Verwendung -
-
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Klassenstufen 5 bis 13) oder für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) bei Verwendung am Gymnasium, an der Gemeinschaftsschule oder an beruflichen Schulen -
3)
Oberstudienrat im Hochschuldienst
-
als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Hochschule -
Regierungsschulrat
-
bei der Schulaufsichtsbehörde -
Rektor
-
als Landesfachberater Qualitätssicherung für Grundschulen -
-
als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern -
Rektor einer Gemeinschaftsschule
-
als Leiter einer Gemeinschaftsschule mit bis zu 360 Schülern -
1)
4)
Zweiter Förderschulkonrektor
-
an einer Förderschule Lernen mit mehr als 270 Schülern oder an einer sonstigen Förderschule mit mehr als 135 Schülern -
2)
-
beim Landesbeauftragten für den Krankenhaus- und Hausunterricht, wenn mehr als 135 Schüler unterrichtet werden -
Fußnoten
1)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
2)
An Förderschulen mit sonderpädagogischem Förderzentrum werden zur Berechnung der Schülerzahl die Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf in der Förderschule und die Hälfte der Schüler in integrativen Maßnahmen an Schulen zugrunde gelegt.
An Förderschulen mit sonderpädagogischem Förderzentrum werden zur Berechnung der Schülerzahl die Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf in der Förderschule und die Hälfte der Schüler in integrativen Maßnahmen an Schulen zugrunde gelegt.
An Förderschulen mit sonderpädagogischem Förderzentrum werden zur Berechnung der Schülerzahl die Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf in der Förderschule und die Hälfte der Schüler in integrativen Maßnahmen an Schulen zugrunde gelegt.
3)
Durch die Inanspruchnahme dieses Amtes darf die Zahl der Planstellen gemäß Fußnote 8 zur Besoldungsgruppe A 13 nicht überschritten werden.
4)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.

Besoldungsgruppe A 15

Akademischer Direktor
-
als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -
Dekan
1)
Direktor
Förderschulrektor
-
als Fachbereichsleiter am Landesinstitut für Pädagogik und Medien -
-
als Landesbeauftragter für den Krankenhaus- und Hausunterricht, wenn mehr als 90 Schüler unterrichtet werden -
-
als Leiter des Staatlichen Studienseminars für Sonderpädagogik -
-
als Leiter einer Förderschule Lernen mit mehr als 180 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 90 Schülern oder mit Heim -
2)
Geschäftsführer der Handwerkskammer
Konrektor
-
als Koordinator in der Schulleitung am Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeum Perl -
-
als ständiger Vertreter des Leiters des Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeums Perl und Didaktik- oder Organisationsleiter -
3)
-
als zweiter Stellvertreter des Leiters des Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeums Perl und Didaktik- oder Organisationsleiter -
Konrektor an der Europäischen Schule Saarland
-
als Abteilungsleiter der Jahrgangsstufen S6 bis S7 der Europäischen Schule Saarland -
-
als Abteilungsleiter Didaktik für die Jahrgangsstufen P5 bis S7 der Europäischen Schule Saarland -
-
als ständiger Vertreter des Leiters der Europäischen Schule Saarland für die Jahrgangsstufen P5 bis S7 und Leiter der Jahrgangsstufen P5 bis S7 der Europäischen Schule Saarland -
3)
Konrektor an einer Gemeinschaftsschule
-
als Koordinator in der Schulleitung an einer Gemeinschaftsschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit mehr als 720 Schülern -
-
als Oberstufenleiter -
-
als ständiger Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit 541 bis zu 720 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter -
-
als ständiger Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit mehr als 720 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter -
3)
-
als zweiter Stellvertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit mehr als 720 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter -
Landesbeauftragter für Ganztagsschulen
Landesbeauftragter für Inklusion in Schulen und Kindertageseinrichtungen
Regierungsschuldirektor
-
bei der Schulaufsichtsbehörde -
Rektor
-
als Fachbereichsleiter am Landesinstitut für Pädagogik und Medien -
-
als Landesfachberater Qualitätssicherung -
-
als Leiter der Saarländischen Akademie für Begabungsförderung -
-
als Leiter des Staatlichen Studienseminars für die Primarstufe -
-
als Leiter des Staatlichen Studienseminars für die Sekundarstufe I an Gemeinschaftsschulen -
Rektor einer Gemeinschaftsschule
-
als Leiter einer Gemeinschaftsschule als gebundene Ganztagsschule mit bis zu 360 Schülern -
-
als Leiter einer Gemeinschaftsschule mit 361 bis zu 540 Schülern -
-
als Leiter einer Gemeinschaftsschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit 541 bis zu 720 Schülern -
3)
-
als Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne voll ausgebaute Oberstufe mit mehr als 540 Schülern -
Studiendirektor
-
als Fachbereichsleiter am Landesinstitut für Pädagogik und Medien -
-
als Landesfachberater im höheren Dienst für die Gymnasien und Gemeinschaftsschulen, als Landesfachberater für die beruflichen Schulen, als Fachleiter an Studienseminaren oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -
4)
-
als Landesfachberater Qualitätssicherung -
-
als Leiter
einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern -
5)
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern -
3)
5)
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums -
3)
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern -
3)
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums -
3)
-
als ständiger Vertreter des Leiters
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern -
5)
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern -
3)
5)
eines Gymnasiums im Aufbau mit
mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt -
3)
mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen -
3)
mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen -
3)
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums -
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern -
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern -
3)
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums -
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums -
3)
-
als ständiger Vertreter des Leiters des Landesinstituts für Pädagogik und Medien -
3)
-
als ständiger Vertreter des Leiters eines Studienseminars oder eines Landesseminars für Referendare -
-
beim Landesinstitut für Präventives Handeln -
Studiendirektor im Hochschuldienst
-
als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Hochschule -
-
als ständiger Vertreter des Leiters des Internationalen Studienzentrums Saar -
Fußnoten
1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
2)
An Förderschulen mit sonderpädagogischem Förderzentrum werden zur Berechnung der Schülerzahl die Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf in der Förderschule und die Hälfte der Schüler in integrativen Maßnahmen an Schulen zugrunde gelegt.
3)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
4)
Höchstens 30 Prozent der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Studienräte.
5)
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

Besoldungsgruppe A 16

Dekan
1)
Direktor der Landwirtschaftskammer
Direktor des Landesarchivs
Direktor des Landesdenkmalamtes
Direktor des Saarlandmuseums
Geschäftsführer der Saarländischen Verwaltungsschule
Landesbeauftragter für pädagogische Prävention
Leitender Akademischer Direktor
-
als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -
1)
Leitender Direktor
2)
Leitender Studiendirektor im Hochschuldienst
-
als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Hochschule -
1)
-
als Leiter des Internationalen Studienzentrums Saar -
Ministerialrat
3)
-
bei einer obersten Landesbehörde -
Oberstudiendirektor
-
als Leiter
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern -
4)
eines Gymnasiums im Aufbau mit
mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt -
mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen -
mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen -
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern -
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums -
-
als Leiter des Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeums Perl -
-
als Leiter des Landesinstituts für Pädagogik und Medien -
5)
-
als Leiter eines Studienseminars oder eines Landesseminars für Referendare -
-
beim Landesinstitut für Präventives Handeln -
Rektor der Europäischen Schule Saarland
Rektor der Fachhochschule für Verwaltung
5)
Rektor einer Gemeinschaftsschule
-
als Leiter einer Gemeinschaftsschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit mehr als 720 Schülern -
Stellvertretender Direktor des Landesverwaltungsamtes
5)
Fußnoten
1)
Nur für Stellen von besonderer Bedeutung.
Nur für Stellen von besonderer Bedeutung.
Nur für Stellen von besonderer Bedeutung.
2)
Erhält als Leiter der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken eine Amtszulage nach Anlage VII.
3)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
4)
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
5)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

Anhang

zur Besoldungsordnung A
Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen

Besoldungsgruppe A 10

Fachlehrer
-
an Grundschulen, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11 -

Besoldungsgruppe A 11

Fachlehrer
-
an Grundschulen -

Besoldungsgruppe A 13

Konrektor
-
als Fachleiter für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) -
Realschullehrer
-
mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung -
-
mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung -
Studienrat
-
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien bei entsprechender Verwendung -
-
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Klassenstufen 5 bis 13) bei Verwendung am Gymnasium oder an einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe -
1)
-
mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei Verwendung an beruflichen Schulen -
Fußnoten
1)
Die Zahl der für dieses Amt in Anspruch genommenen Planstellen ist auf die Zahl der Planstellen gemäß Fußnote 8 zur Besoldungsgruppe A 13 anzurechnen.

Besoldungsgruppe A 14

Konrektor
-
als Fachleiter für die Lehrämter des gehobenen Dienstes an Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen -
-
als Landesfachberater für die Erweiterten Realschulen und die Gesamtschulen -
Konrektor an einer Gemeinschaftsschule
-
als Oberstufenleiter -
Oberstudienrat
-
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien bei entsprechender Verwendung -
Realschulkonrektor
-
als Fachleiter für die Lehrämter des gehobenen Dienstes an Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen -
-
als Landesfachberater für die Erweiterten Realschulen und die Gesamtschulen -
-
als stellvertretender Fachbereichsleiter am Landesinstitut für Pädagogik und Medien -
-
als stellvertretender Leiter des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen -

Besoldungsgruppe A 15

Berater für Freiwillige Ganztagsschulen
Realschulrektor
-
als Fachbereichsleiter am Landesinstitut für Pädagogik und Medien -
-
als Landesfachberater Qualitätssicherung -
-
als Leiter des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen -
Studiendirektor
-
als Fachberater in der Schulaufsicht -

Besoldungsordnung B

Besoldungsgruppe B 2

Berghauptmann
Direktor der Deutschen Rentenversicherung Saarland
Direktor der Polizei
-
bei einer obersten Landesbehörde -
Direktor der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes
Direktor des Landesinstituts für Präventives Handeln
Landesbeauftragter für die Belange von Menschen mit Behinderungen
Landespolizeivizepräsident
Ministerialrat
1)
2)
-
bei einer obersten Landesbehörde -
Stellvertretender Direktor der Landesmedienanstalt
Fußnoten
1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
2)
Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 2 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

Besoldungsgruppe B 3

Direktor beim Rechnungshof
1)
Direktor des IT-Dienstleistungszentrums
Direktor des Landesamtes für Soziales
Direktor des Landesamtes für Verbraucherschutz
Direktor des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung
Direktor des SaarForst Landesbetriebes
Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Saarland
-
als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung -
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer
Landesbeauftragter für Datenschutz
Leitender Ministerialrat
1)
2)
-
bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung -
3)
Stellvertretender Direktor des Landesamtes für Zentrale Dienste
Fußnoten
1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.
2)
Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 2 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
3)
Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

Besoldungsgruppe B 4

Direktor beim Rechnungshof
1)
Direktor des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz
Direktor des Landesamtes für Zentrale Dienste
Direktor des Landesbetriebes für Straßenbau
Direktor des Landesverwaltungsamtes
Landespolizeipräsident
Leitender Ministerialrat
2)
-
bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung -
3)
Fußnoten
1)
Nach einer Dienstzeit von mindestens sechs Jahren in einem Amt ab Besoldungsgruppe B 3.
2)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
3)
Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

Besoldungsgruppe B 5

Direktor der Landesmedienanstalt Saarland
Direktor des Landesamtes für Zentrale Dienste
-
als Leiter des Landesamtes für Zentrale Dienste und Landesbeauftragter für Informationssicherheit -
Geschäftsführer des Entsorgungsverbandes Saar
Ministerialdirigent
-
bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung -
1)
Vizepräsident des Rechnungshofes
Fußnoten
1)
Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

Besoldungsgruppe B 6

Besoldungsgruppe B 7

Bevollmächtigter beim Bund
Bevollmächtigter für Europaangelegenheiten
Bevollmächtigter für Innovation und Strategie
Direktor beim Landtag
1)
Fußnoten
1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 8.

Besoldungsgruppe B 8

Direktor beim Landtag
1)
Präsident des Rechnungshofes
Staatssekretär
Fußnoten
1)
Nach einer Dienstzeit von mindestens sechs Jahren in einem Amt ab Besoldungsgruppe B 7.

Besoldungsgruppe B 9

Staatssekretär
-
als Chef der Staatskanzlei -

Anhang

zur Besoldungsordnung B
Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen

Besoldungsgruppe B 2

Direktor des SaarForst Landesbetriebes

Anlage II

Besoldungsordnung W
Vorbemerkungen
1.
Amtsbezeichnungen
Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form.
2.
Zulagen
(1) Professorinnen und Professoren erhalten, wenn sie bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen verwendet werden, eine Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes bestimmten Höhe. Die Stellenzulage wird nicht an Professorinnen und Professoren gezahlt, denen bei ihrer Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes ein zweites Hauptamt im Beamten- oder Richterverhältnis übertragen worden ist.
(2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt haben (§ 48 Absatz 1 des Hochschulrahmengesetzes), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage VII.
3.
Dienstbezüge für Professorinnen und Professoren als Richterinnen oder Richter
Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt einer Richterin oder eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professorin oder Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage VII.
4.
Prüfungsvergütung für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
Die Landesregierung wird ermächtigt, für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren durch Rechtsverordnung eine Vergütung zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu regeln, die durch die Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprüfungen entstehen.

Besoldungsordnung W

Besoldungsgruppe W 1

Juniorprofessor
1)
Fußnoten
1)
Nach § 42 des Saarländischen Hochschulgesetzes an einer Universität oder ihr gleichgestellten Hochschule.

Besoldungsgruppe W 2

Professor
1)
-
an einer Fachhochschule -
Professor an einer Kunsthochschule
1)
Universitätsprofessor
1)
Fußnoten
1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.

Besoldungsgruppe W 3

Präsident der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes
Präsident der Universität des Saarlandes
Professor
1)
-
an einer Fachhochschule -
Professor an einer Kunsthochschule
1)
Universitätsprofessor
1)
Vizepräsident für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes
Vizepräsident für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Universität des Saarlandes
Fußnoten
1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.

Anlage III

Besoldungsordnung R
Vorbemerkungen
1.
Amtsbezeichnungen
Richterinnen und Staatsanwältinnen führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form.
2.
Zulage für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bei Verwendung an obersten Behörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes oder eines anderen Landes
Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei obersten Bundesbehörden, bei obersten Gerichtshöfen oder bei obersten Behörden eines Landes verwendet werden, das für die Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bei seinen obersten Behörden eine Regelung über die Gewährung einer Stellenzulage getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder dieses Landes bestimmten Höhe.

Besoldungsordnung R

Besoldungsgruppe R 1

Richter am Amtsgericht
Richter am Arbeitsgericht
Richter am Landgericht
Richter am Sozialgericht
Richter am Verwaltungsgericht
Direktor des Amtsgerichts
1)
Direktor des Arbeitsgerichts
1)
Direktor des Sozialgerichts
1)
Staatsanwalt
2)
Fußnoten
1)
An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
2)
Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage VII; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Planstellen für Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden.

Besoldungsgruppe R 2

Richter am Amtsgericht
-
als weiterer aufsichtsführender Richter -
1)
2)
-
als ständiger Vertreter eines Direktors -
3)
Richter am Arbeitsgericht
-
als weiterer aufsichtsführender Richter -
1)
-
als ständiger Vertreter eines Direktors -
3)
Richter am Finanzgericht
Richter am Landessozialgericht
Richter am Oberlandesgericht
Richter am Oberverwaltungsgericht
Richter am Sozialgericht
-
als weiterer aufsichtsführender Richter -
1)
-
als ständiger Vertreter eines Direktors -
3)
Vorsitzender Richter am Landgericht
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
Direktor des Amtsgerichts
4)
Direktor des Arbeitsgerichts
4)
Direktor des Sozialgerichts
4)
Vizepräsident des Amtsgerichts
5)
Vizepräsident des Arbeitsgerichts
5)
Vizepräsident des Landgerichts
6)
Vizepräsident des Sozialgerichts
5)
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts
4)
Oberstaatsanwalt
-
als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht -
7)
-
als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht -
Leitender Oberstaatsanwalt
-
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht -
8)
Fußnoten
1)
An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je 7 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je 7 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je 7 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
2)
An einem Amtsgericht mit mindestens 36 und weniger als 43 Richterplanstellen können insgesamt 5 Richterplanstellen der Besoldungsgruppe R 2 für weitere aufsichtsführende Richter ausgebracht werden, wenn die Zahl der Rechtspflegerstellen 75 übersteigt. Die aufgrund Fußnote 1 ausgebrachten Richterplanstellen der Besoldungsgruppe R 2 sind anzurechnen.
3)
An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen.
An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen.
An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen.
4)
An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage VII.
An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage VII.
An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage VII.
An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage VII.
5)
Als ständiger Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage VII.
Als ständiger Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage VII.
Als ständiger Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage VII.
6)
Erhält als ständiger Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage VII.
7)
Auf je 4 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als ständiger Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage VII.
8)
Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

Besoldungsgruppe R 3

Vorsitzender Richter am Finanzgericht
Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht
Präsident des Amtsgerichts
1)
Präsident des Arbeitsgerichts
1)
Präsident des Landgerichts
1)
Präsident des Sozialgerichts
1)
Präsident des Verwaltungsgerichts
1)
Vizepräsident des Amtsgerichts
2)
Vizepräsident des Finanzgerichts
3)
Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts
3)
Vizepräsident des Landessozialgerichts
3)
Vizepräsident des Landgerichts
2)
Vizepräsident des Oberlandesgerichts
3)
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts
3)
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts
2)
Leitender Oberstaatsanwalt
-
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht -
4)
-
als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht -
Fußnoten
1)
An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2)
Als ständiger Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Als ständiger Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Als ständiger Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3)
Erhält als ständiger Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält als ständiger Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält als ständiger Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält als ständiger Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält als ständiger Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage VII.
4)
Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.

Besoldungsgruppe R 4

Präsident des Amtsgerichts
1)
Präsident des Arbeitsgerichts
2)
Präsident des Landgerichts
1)
Präsident des Sozialgerichts
2)
Präsident des Verwaltungsgerichts
1)
Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts
3)
Vizepräsident des Landessozialgerichts
3)
Vizepräsident des Oberlandesgerichts
3)
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts
3)
Leitender Oberstaatsanwalt
-
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht -
4)
Fußnoten
1)
An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2)
An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3)
Als ständiger Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
Als ständiger Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
Als ständiger Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
Als ständiger Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
4)
Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwälte.

Besoldungsgruppe R 5

Präsident des Amtsgerichts
1)
Präsident des Finanzgerichts
2)
Präsident des Landesarbeitsgerichts
2)
Präsident des Landessozialgerichts
2)
Präsident des Landgerichts
1)
Präsident des Oberlandesgerichts
2)
Präsident des Oberverwaltungsgerichts
2)
Präsident des Verwaltungsgerichts
1)
Generalstaatsanwalt
-
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht -
3)
Fußnoten
1)
An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2)
An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
3)
Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 6

Präsident des Amtsgerichts
1)
Präsident des Finanzgerichts
2)
Präsident des Landesarbeitsgerichts
2)
Präsident des Landessozialgerichts
3)
Präsident des Landgerichts
1)
Präsident des Oberlandesgerichts
3)
Präsident des Oberverwaltungsgerichts
3)
Generalstaatsanwalt
-
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht -
4)
Fußnoten
1)
An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2)
An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
3)
An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.
An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.
An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.
4)
Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 7

Besoldungsgruppe R 8

Präsident des Landesarbeitsgerichts
1)
Präsident des Landessozialgerichts
1)
Präsident des Oberlandesgerichts
1)
Präsident des Oberverwaltungsgerichts
1)
Fußnoten
1)
An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.

Anlage IV

Gültig ab 1. Dezember 2022
1. Besoldungsordnung A
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus
Erfahrungsstufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 4 2 433,57 2 464,64 2 494,16 2 554,15 2 614,12 2 674,10 2 734,05
A 5 2 451,05 2 498,94 2 527,74 2 587,40 2 647,06 2 706,74 2 766,40 2 826,06
A 6 2 502,73 2 538,56 2 572,71 2 638,25 2 703,72 2 769,26 2 834,79 2 900,31 2 965,78
A 7 2 600,91 2 628,82 2 678,80 2 761,23 2 843,64 2 926,07 3 008,52 3 067,39 3 126,29 3 185,17
A 8 2 713,52 2 750,44 2 856,06 2 961,72 3 067,34 3 173,00 3 243,43 3 313,82 3 384,31 3 454,71
A 9 2 855,95 2 889,99 3 002,75 3 115,48 3 228,25 3 341,00 3 418,50 3 496,02 3 573,52 3 651,04
A 10 3 058,07 3 116,63 3 261,06 3 405,53 3 549,98 3 694,46 3 790,76 3 887,51 3 986,02 4 084,56
A 11 3 423,10 3 571,08 3 719,08 3 867,18 4 018,61 4 119,54 4 220,50 4 321,47 4 422,43 4 523,36
A 12 3 664,48 3 840,97 4 020,92 4 201,46 4 381,99 4 502,32 4 622,69 4 743,06 4 863,43 4 983,76
A 13 4 296,82 4 491,80 4 686,72 4 881,70 5 011,64 5 141,66 5 271,59 5 401,62 5 531,58
A 14 4 516,24 4 769,04 5 021,82 5 274,65 5 443,17 5 611,74 5 780,27 5 948,81 6 117,38
A 15 5 508,46 5 786,41 6 008,77 6 231,12 6 453,50 6 675,86 6 898,24
A 16 6 069,30 6 390,72 6 647,94 6 905,12 7 162,26 7 419,46 7 676,64
2. Besoldungsordnung B
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe
B 2 8 001,99
B 3 8 469,29
B 4 8 958,68
B 5 9 520,17
B 6 10 050,40
B 7 10 566,16
B 8 11 103,75
B 9 11 771,23
3. Besoldungsordnung W
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe
W 1 4 822,96
W 2 6 181,59
W 3 7 202,10
4. Besoldungsordnung R
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
R 1 4 394,75 4 589,76 4 692,38 4 957,12 5 221,87 5 486,62 5 751,37 6 016,15 6 280,87 6 545,65 6 810,38 7 075,14
R 2 5 326,14 5 590,88 5 855,63 6 120,39 6 385,15 6 649,90 6 914,66 7 179,39 7 444,17 7 708,88
R 3 8 469,29
R 4 8 958,68
R 5 9 520,17
R 6 10 050,40
R 7 10 566,16
R 8 11 103,75

Anlage V

Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 (§ 41 Absatz 1) Stufe 2 (§ 41 Absatz 2)
144,77 290,27
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 145,50 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 707,26 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 bis A 6
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 6 um je 15,76 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 4 um 63,07 Euro, in der Besoldungsgruppe A 5 um 42,05 Euro und in der Besoldungsgruppe A 6 um 21,02 Euro.

Anlage VI

Gültig ab 1. Dezember 2022
Anwärtergrundbeträge
(Monatsbeträge in Euro)
Eingangsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag
A 4 1 153,45
A 6 bis A 8 1 273,52
A 9 bis A 11 1 327,21
A 12 1 466,20
A 13 1 497,82
A 13 + Zulage (Nummer 14 Buchstabe c der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B) 1 532,56

Anlage VII

Gültig ab 1. Dezember 2022
Zulagen
(Monatsbeträge in Euro) - in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Dem Grunde nach geregelt in Betrag
Saarländisches Besoldungsgesetz
§ 44 bis zu 102,26
§ 45 bis zu 76,69
§ 49 bis zu 102,26
Besoldungsordnungen A und B
Vorbemerkungen
Nummer 6
Die Zulage beträgt für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen
A 4 und A 5 122,05
A 6 bis A 9 162,73
A 10 und höher 203,40
Nummer 7
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit
von einem Jahr 67,57
von zwei Jahren 135,14
Nummer 8
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit
von einem Jahr 80,07
von zwei Jahren 160,14
Nummer 9 111,42
Nummer 10 244,07
Nummer 11 40,69
Nummer 12
Die Zulage beträgt für Beamtinnen und Beamte
des mittleren Dienstes 18,09
des gehobenen Dienstes 40,69
Nummer 13 300,00
Nummer 14
Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa 22,54
Doppelbuchstabe bb 88,13
Buchstabe b 97,96
Buchstabe c 97,96
Besoldungsgruppen Fußnote
A 4 1 77,59
A 5 2 77,59
A 6 2 42,07
A 9 1, 2 313,22
A 12 2, 6 181,94
A 13 4, 5, 6 318,32
7, 8 218,22
A 14 1 218,22
A 15 3 218,22
A 16 2, 5 244,07
Besoldungsordnung W
Vorbemerkungen
Nummer 2 Absatz 2 260,00
Nummer 3
Die Zulage beträgt bei Ausübung eines Amtes
der Besoldungsgruppe R 1 205,54
der Besoldungsgruppe R 2 230,08
Besoldungsordnung R
Besoldungsgruppen Fußnote
R 1 1, 2 241,28
R 2 4 bis 8 241,28
R 3 3 241,28
Markierungen
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