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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über den Fachhochschulreifeunterricht und die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife an Berufsschulen im Saarland Vom 16. Juli 2014

Verordnung über den Fachhochschulreifeunterricht und die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife an Berufsschulen im Saarland Vom 16. Juli 2014
[1]
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 254 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)
Fußnoten
[1])
Verkündet als Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung - Schulordnung - über die Ausbildung an Berufsschulen im Saarland und zur Einführung des Fachhochschulreifeunterrichts an Berufsschulen im Saarland vom 16. Juli 2014.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Fachhochschulreifeunterricht und die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife an Berufsschulen im Saarland vom 16. Juli 201401.08.2014
Eingangsformel01.08.2014
Inhaltsverzeichnis01.08.2016
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen01.08.2014
§ 1 - Geltungsbereich01.08.2016
§ 2 - Zielsetzung01.08.2014
Abschnitt 2 - Fachhochschulreifeunterricht01.08.2014
§ 3 - Zulassung zum Fachhochschulreifeunterricht01.08.2014
§ 4 - Gliederung und Dauer des Fachhochschulreifeunterrichts01.08.2016
§ 5 - Tutorin oder Tutor, Konferenz der Fachlehrkräfte des Fachhochschulreifeunterrichts, Halbjahres- und Jahreszeugnisse, Zeugnisse zum Ende eines Schulhalbjahres01.08.2016
Abschnitt 3 - Durchführung der Abschlussprüfung01.08.2014
§ 6 - Teilnahme an der Abschlussprüfung01.08.2014
§ 7 - Prüfungsfächer01.08.2016
§ 8 - Festsetzung der Vornoten01.08.2016
§ 9 - Prüfungskommissionen01.08.2014
§ 10 - Schriftliche Prüfung01.08.2014
§ 11 - Verpflichtende mündliche Prüfung17.12.2021
§ 12 - Zulassung zur mündlichen Ergänzungsprüfung01.08.2014
§ 13 - Mündliche Ergänzungsprüfung17.12.2021
§ 14 - Bekanntgabe der bisherigen Prüfungsergebnisse01.08.2014
Abschnitt 4 - Abschluss der Prüfung, Zeugnisse01.08.2014
§ 15 - Festsetzung der Endnoten01.08.2014
§ 16 - Erwerb und Zeugnis der Fachhochschulreife, Abgangszeugnis des Fachhochschulreifeunterrichts01.08.2014
§ 17 - Abschluss- und Abgangszeugnis der Berufsschule01.08.2016
Abschnitt 5 - Besondere Bestimmungen und Schlussvorschriften01.08.2014
§ 18 - Wiederholung der Abschlussprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife, Schulfremdenprüfung01.08.2016
§ 19 - Überleitung01.08.2014
§ 20 - Übergangsvorschrift für das Fach Sozialkunde01.08.2016
§ 21 - Inkrafttreten01.08.2016
Anlage 101.08.2014
Anlage 201.08.2014
Aufgrund des § 33 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
20. November 2013 (Amtsbl. I 2014, S. 3)
,
[2]
verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur:
Fußnoten
[2])
Jetzige Fassung des SchoG vgl. BS-Nr. 223-2.
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Zielsetzung
Abschnitt 2 Fachhochschulreifeunterricht
§ 3Zulassung zum Fachhochschulreifeunterricht
§ 4Gliederung und Dauer des Fachhochschulreifeunterrichts
§ 5Tutorin oder Tutor, Konferenz der Fachlehrkräfte des Fachhochschulreifeunterrichts, Halbjahres- und Jahreszeugnisse, Zeugnisse zum Ende eines Schulhalbjahres
Abschnitt 3 Durchführung der Abschlussprüfung
§ 6Teilnahme an der Abschlussprüfung
§ 7Prüfungsfächer
§ 8Festsetzung der Vornoten
§ 9Prüfungskommissionen
§ 10Schriftliche Prüfung
§ 11Verpflichtende mündliche Prüfung
§ 12Zulassung zur mündlichen Ergänzungsprüfung
§ 13 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 14Bekanntgabe der bisherigen Prüfungsergebnisse
Abschnitt 4 Abschluss der Prüfung, Zeugnisse
§ 15Festsetzung der Endnoten
§ 16Erwerb und Zeugnis der Fachhochschulreife, Abgangszeugnis des Fachhochschulreifeunterrichts
§ 17Abschluss- und Abgangszeugnis der Berufsschule
Abschnitt 5 Besondere Bestimmungen und Schlussvorschriften
§ 18Wiederholung der Abschlussprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife, Schulfremdenprüfung
§ 19Überleitung
§ 20Übergangsvorschrift für das Fach Sozialkunde
§ 21Inkrafttreten

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für den die vorher erworbene allgemeine Bildung berufsbezogen erweiternden, fachtheoretische Kenntnisse vermittelnden Berufsschulunterricht nach den inhaltlichen Rahmenvorgaben (Standards) der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001 in seiner jeweiligen Fassung - (Fachhochschulreifeunterricht) an öffentlichen Berufsschulen und für die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife an Berufsschulen im Saarland.
(2) Sie gilt gemäß § 18 Absatz 2 des Privatschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. November 2011 (Amtsbl. I S. 422), in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen in privater Trägerschaft, die den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechen.
(3) Soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält, gilt für die Unterrichtsdurchführung und die Leistungsbewertung im Rahmen des Fachhochschulreifeunterrichts die Verordnung - Schulordnung - über die Ausbildung an Berufsschulen im Saarland vom 2. Juni 1992 (Amtsbl. S. 646), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 402), in der jeweils geltenden Fassung,
[4]
und für die Durchführung der Abschlussprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife an Berufsschulen im Saarland die Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung an den Fachoberschulen im Saarland vom 3. Juli 1981 (Amtsbl. S. 455), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 464), in der jeweils geltenden Fassung,
[5]
entsprechend.
Fußnoten
[4])
AO-BS vgl. BS-Nr. 223-2-95.
[5])
APO-FOS vgl. BS-Nr. 223-2-32.

§ 2 Zielsetzung

Der Fachhochschulreifeunterricht bereitet Auszubildende begleitend zu einer auf die Dauer von mindestens drei Jahren angelegten Berufsausbildung und dem dieser Berufsausbildung entsprechenden Berufsschulunterricht auf die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife an Berufsschulen im Saarland vor. Die erfolgreiche Teilnahme an dieser Abschlussprüfung führt in Verbindung mit der erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung und dem zugehörigen Berufsschulabschluss zu der zum Studium an einer Fachhochschule berechtigenden Fachhochschulreife.

Abschnitt 2 Fachhochschulreifeunterricht

§ 3 Zulassung zum Fachhochschulreifeunterricht

(1) Zum Fachhochschulreifeunterricht wird zugelassen, wer
1.
über den mittleren Bildungsabschluss oder einen von der Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig anerkannten Bildungsstand verfügt und
2.
einen Berufsausbildungsvertrag für einen mindestens dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), in seiner jeweils geltenden Fassung, oder nach der Handwerksordnung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), in der jeweils geltenden Fassung, nachweist, der die ausdrückliche Zustimmung des Ausbildungsbetriebes zur Teilnahme am Fachhochschulreifeunterricht sowie den entsprechenden Eintragungsvermerk der zuständigen Stelle in das Berufsausbildungsverzeichnis enthält und
3.
den die Berufsausbildung nach Nummer 2 begleitenden Unterricht der Berufsschule im Saarland besucht und
4.
nicht bereits über den Bildungsabschluss der Fachhochschulreife verfügt.
(2) Der Berufsausbildungsvertrag nach Absatz 1 Nummer 2 kann eine Verkürzung nach § 8 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder § 27 b Absatz 1 der Handwerksordnung vorsehen.

§ 4 Gliederung und Dauer des Fachhochschulreifeunterrichts

(1) Der Fachhochschulreifeunterricht umfasst das Fach Deutsch mit mindestens 120 Unterrichtsstunden, eine gleichbleibende Fremdsprache mit mindestens 120 Unterrichtsstunden, das Fach Mathematik mit mindestens 160 Unterrichtsstunden, ein gleichbleibendes naturwissenschaftliches Fach mit mindestens 80 Unterrichtsstunden und das Fach Sozialkunde oder Wirtschafts- und Sozialkunde - im Fall des § 7b der Verordnung - Schulordnung - über die Ausbildung an Berufsschulen im Saarland das Fach Sozialkunde - mit mindestens 80 Unterrichtsstunden. Je nach dem Angebot der Schule kann als Fremdsprache entweder Englisch oder Französisch und als naturwissenschaftliches Fach entweder Biologie oder Chemie oder Physik belegt werden.
(2) Der Fachhochschulreifeunterricht ist eine Einheit von sechs zeitlich aufeinander folgenden Schulhalbjahren, deren Unterricht inhaltlich aufeinander aufbaut. Schülerinnen und Schüler können in den Fachhochschulreifeunterricht nur zu Beginn eines Schuljahres eintreten. Es werden wöchentlich mindestens fünf Unterrichtsstunden Fachhochschulreifeunterricht angeboten. Die Schulaufsichtsbehörde ist über den Stundenplan des Fachhochschulreifeunterrichts zu Beginn eines Schuljahres von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu unterrichten.
(3) Bei einer Verkürzung der Ausbildungszeit nach § 8 Absatz 1 oder § 45 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 27 b Absatz 1 oder § 37 Absatz 1 der Handwerksordnung muss der Fachhochschulreifeunterricht bis zum Erreichen der nach Absatz 1 Satz 1 vorgegebenen Mindeststundenzahl fortgeführt werden.

§ 5 Tutorin oder Tutor, Konferenz der Fachlehrkräfte des Fachhochschulreifeunterrichts, Halbjahres- und Jahreszeugnisse, Zeugnisse zum Ende eines Schulhalbjahres

(1) Schülerinnen und Schüler, die am Fachhochschulreifeunterricht teilnehmen, sind dem Klassenverband der Fachklasse der Berufsschule (Grundstufe, Fachstufen) zugeordnet. Der Fachhochschulreifeunterricht wird in der Regel außerhalb der Fachklasse der Berufsschule erteilt. Die Einzelberatung von Schülerinnen und Schülern sowie die Wahrnehmung jener besonderen pädagogischen und verwaltungstechnischen Aufgaben, die in der Fachklasse der Berufsschule von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer wahrzunehmen sind, obliegen beim Fachhochschulunterricht der Tutorin oder dem Tutor.
(2) Der Konferenz der Fachlehrkräfte des Fachhochschulreifeunterrichts gehören alle Lehrkräfte an, die die Schülerin oder den Schüler im Fachhochschulreifeunterricht in dem betreffenden Schuljahr unterrichten.
(3) Die Noten zum Ende des ersten und des zweiten Schulhalbjahres, im Fall des § 7b der Verordnung - Schulordnung - über die Ausbildung an Berufsschulen im Saarland vom 2. Juni 1992 (Amtsbl. S. 646), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 402) die Halbjahres- und Jahresnoten, der Fächer des Fachhochschulreifeunterrichts nach § 4 Absatz 1 werden auf den Zeugnissen der Berufsschule ausgewiesen und mit einem Stern (*) gekennzeichnet. Auf dem Zeugnis ist unter „Bemerkungen“ der Zusatz „*nach den inhaltlichen Rahmenvorgaben (Standards) der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001 in seiner jeweiligen Fassung - erteilt“ auszuweisen.
(4) Die Zeugnisnoten des Fachhochschulreifeunterrichts werden von der Konferenz der Fachlehrkräfte des Fachhochschulreifeunterrichts unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrkraft festgesetzt. Die nach Satz 1 festgesetzten Zeugnisnoten sind für die Klassenkonferenz der Fachklasse der Berufsschule bindend und gelten als von dieser gemäß § 13 Absatz 1 der Verordnung - Schulordnung - über die Ausbildung an Berufsschulen im Saarland festgesetzt.
(5) Für den Vermerk über den Leistungsstand nach § 12 Absatz 1 der Verordnung - Schulordnung - über die Ausbildung an Berufsschulen im Saarland sind in den Fächern des Berufsschulunterrichts, die durch Fachhochschulreifeunterricht erteilt werden, die nach § 17 geänderten Noten maßgebend.

Abschnitt 3 Durchführung der Abschlussprüfung

§ 6 Teilnahme an der Abschlussprüfung

(1) Der Fachhochschulreifeunterricht schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Die Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) An der Abschlussprüfung nehmen alle Schülerinnen und Schüler, die die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Gesamtstundenzahl nachweisen und die sechs aufeinanderfolgenden Schulhalbjahre des Fachhochschulreifeunterrichts begleitend zu ihrer Berufsausbildung und dem Berufsschulunterricht ordnungsgemäß besucht haben, ohne förmliche Meldung und Zulassung teil. Die Konferenz der Fachlehrkräfte des Fachhochschulreifeunterrichts unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters stellt das Vorliegen der Teilnahmevoraussetzungen fest. Fachhochschulreifeunterricht, der begleitend zu einer vorangegangenen Berufsausbildung besucht wurde, wird bei der Gesamtstundenzahl nach Satz 1 nicht berücksichtigt.
(3) Wer im fünften oder sechsten Schulhalbjahr der Teilnahme am Fachhochschulreifeunterricht infolge eines nicht ordnungsgemäßen Besuchs gemäß § 30 Absatz 5 des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. November 2013 (Amtsbl. I 2014, S. 3), aus dem Fachhochschulreifeunterricht ausgeschlossen wurde oder vor Beginn des Prüfungsverfahrens ausgetreten ist, hat in der Regel nur einmalig die Möglichkeit, nach einem erneuten ordnungsgemäßen und nicht durch Ausschluss oder Austritt unterbrochenen Besuch der letzten beiden Schulhalbjahre des Fachhochschulreifeunterrichts eine Teilnahme an der Abschlussprüfung zu erreichen. Werden die Voraussetzungen zur Prüfungsteilnahme erneut nicht erfüllt, so führt dies in der Regel zum endgültigen Ausschluss aus dem Fachhochschulreifeunterricht. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Konferenz der Fachlehrkräfte des Fachhochschulreifeunterrichts unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters eine nochmalige Teilnahme am Fachhochschulreifeunterricht gestatten.

§ 7 Prüfungsfächer

Prüfungsfächer sind die in § 4 Absatz 1 genannten Fächer. Schriftliche Prüfungsfächer sind die Fächer Deutsch, Fremdsprache und Mathematik. Verpflichtendes mündliches Prüfungsfach ist - nach Auswahl der Schülerin oder des Schülers - das naturwissenschaftliche Fach oder das Fach Sozialkunde oder Wirtschafts- und Sozialkunde - im Fall des § 7b der Verordnung - Schulordnung - über die Ausbildung an Berufsschulen im Saarland das Fach Sozialkunde -.

§ 8 Festsetzung der Vornoten

Die Konferenz der Fachlehrkräfte des Fachhochschulreifeunterrichts unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters setzt frühestens zwei Wochen, spätestens eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfung die von den Fachlehrkräften vorgeschlagenen Vornoten in den Prüfungsfächern fest. Für die Bildung der Vornote in einem Prüfungsfach ist das Ergebnis einer wertenden fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung der in diesem Fach in den letzten drei, vollständig durchlaufenen, abgeschlossenen Schulhalbjahren des Fachhochschulreifeunterrichts erbrachten Leistungen maßgebend. Sind Schulhalbjahre des Fachhochschulreifeunterrichts vollständig wiederholt worden, sind die während der Wiederholung erteilten Noten für die Festsetzung der Vornoten heranzuziehen.

§ 9 Prüfungskommissionen

(1) Für die Durchführung der verpflichtenden mündlichen Prüfung nach § 11 wird eine Prüfungskommission gebildet. Ihr gehören als Mitglieder an:
1.
die Leiterin oder der Leiter der Schule oder ihre oder seine Vertretungsperson als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
die Fachlehrkräfte, die den Fachhochschulreifeunterricht des Prüflings erteilen,
3.
von der Leiterin oder dem Leiter der Schule berufene weitere Fachlehrkräfte der Schule.
(2) Für die mündliche Ergänzungsprüfung nach § 13, für die Festsetzung der Endnoten und für die Feststellung des Gesamtergebnisses wird eine Prüfungskommission gebildet. Ihr gehören als Mitglieder an:
1.
eine Regierungsbeauftragte oder ein Regierungsbeauftragter, die oder der von der Schulaufsichtsbehörde bestellt ist, als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
die Leiterin oder der Leiter der Schule oder ihre oder seine Vertretungsperson,
3.
die Fachlehrkräfte, die den Fachhochschulreifeunterricht des Prüflings erteilen,
4.
von der Schulaufsichtsbehörde berufene Fachlehrkräfte anderer Schulen, in Ausnahmefällen auch der eigenen Schule, als Fremdprüferin oder Fremdprüfer.
(3) Die Prüfungskommissionen treffen ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die oder der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission bildet für die Durchführung der mündlichen Prüfungen in den einzelnen Fächern des Fachhochschulreifeunterrichts aus den Mitgliedern der Prüfungskommission Fachausschüsse. Ein Fachausschuss für die Abnahme der verpflichtenden mündlichen Prüfung nach § 11 besteht aus der jeweiligen Fachlehrkraft des Fachhochschulreifeunterrichts als Prüferin oder Prüfer und einer weiteren Fachlehrkraft der Schule als Zweitprüferin oder Zweitprüfer. Ein Fachausschuss für die Abnahme der mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 13 besteht aus der jeweiligen Fachlehrkraft des Fachhochschulreifeunterrichts als Prüferin oder Prüfer und aus einer Fremdprüferin oder einem Fremdprüfer. Fällt ein Mitglied eines Fachausschusses aus, ist unverzüglich eine Vertreterin oder ein Vertreter zu berufen.

§ 10 Schriftliche Prüfung

Die schriftliche Prüfung besteht aus je einer Aufsichtsarbeit in den Fächern Deutsch, Fremdsprache und Mathematik. Als Prüfungsaufgaben sind zu bearbeiten:
1.
im Fach Deutsch ein Aufsatz über eines von vier zur Wahl gestellten Aufsatzthemen,
2.
in der Fremdsprache eine Übersetzung aus der Fremdsprache ins Deutsche und die Beantwortung von Fragen in der Fremdsprache,
3.
im Fach Mathematik drei bis fünf Aufgaben.
Die Bearbeitungszeit in den schriftlichen Prüfungsfächern beträgt jeweils vier Zeitstunden. Die Prüfungsaufgaben beziehen sich auf den gesamten Stoff des Lehrplans des Fachhochschulreifeunterrichts.

§ 11 Verpflichtende mündliche Prüfung

(1) Die Schülerin oder der Schüler teilt der Schulleitung frühestens vier, spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung mit, ob sie oder er im naturwissenschaftlichen Fach oder im Fach Sozialkunde oder Wirtschafts- und Sozialkunde - im Fall des § 7b der Verordnung - Schulordnung - über die Ausbildung an Berufsschulen im Saarland das Fach Sozialkunde - mündlich geprüft werden soll. Für die verpflichtende mündliche Prüfung ist ein eigener Prüfungstag vorzusehen. Die Schulleitung teilt der Schülerin oder dem Schüler spätestens eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfung mit, wann sie oder er sich zur verpflichtenden mündlichen Prüfung einzufinden hat.
(2) Bei der verpflichtenden mündlichen Prüfung wird einzeln geprüft. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission setzt den Prüfungsplan fest.
(3) Die verpflichtende mündliche Prüfung in einem Fach soll die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten.
(4) Die Mitglieder eines Fachausschusses wirken bei der verpflichtenden mündlichen Prüfung kollegial zusammen. Die Verpflichtung der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers, auf die Gleichmäßigkeit und Angemessenheit der Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe bedacht zu sein, bleibt dadurch unberührt. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission ist berechtigt, sich in die Prüfung einzuschalten und Prüfungsfragen zu stellen.
(5) Die Mitglieder des Fachausschusses setzen die Note für die mündliche Prüfungsleistung einvernehmlich fest. Stimmen sie in der Bewertung nicht überein, entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(6) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen, das von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen ist; die handschriftliche Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen. In das Protokoll sind der Name des Prüflings, der Beginn und das Ende der Prüfung, der Prüfungsverlauf, die Stoffgebiete, denen die Fragen und Aufgaben entnommen wurden, sowie die Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten, Beratungsergebnisse und die Note der mündlichen Prüfung aufzunehmen. Schriftlich gestellte Aufgaben mit beigegebenen Texten und Bearbeitungsunterlagen sind zusammen mit den Notizen des Prüflings dem Protokoll beizufügen.

§ 12 Zulassung zur mündlichen Ergänzungsprüfung

Eine Schülerin oder ein Schüler kann in einem bereits schriftlich oder verpflichtend mündlich geprüften Fach zu einer mündlichen Ergänzungsprüfung zugelassen werden. Die Konferenz der Fachlehrkräfte des Fachhochschulreifeunterrichts unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters entscheidet in unmittelbarem Anschluss an die Festsetzung der Noten der schriftlichen und der verpflichtenden mündlichen Prüfung über die Zulassung zur mündlichen Ergänzungsprüfung. Die Zulassung ist zu versagen:
1.
wenn in einem schriftlichen Prüfungsfach oder in dem Fach, in dem die Schülerin oder der Schüler verpflichtend mündlich geprüft wurde, als Vornote und als Ergebnis der schriftlichen Prüfungsarbeit beziehungsweise der verpflichtenden mündlichen Prüfung (Prüfungsnoten) die Note „ungenügend“ auftritt oder
2.
wenn in mindestens zwei Fächern, in denen die Schülerin oder der Schüler schriftlich oder verpflichtend mündlich geprüft wurde, jeweils die Vornote und die Prüfungsnote unter „ausreichend“ liegen oder
3.
wenn alle Prüfungsnoten unter „ausreichend“ liegen und die Vornoten in allen Fächern, in denen die Schülerin oder der Schüler schriftlich oder verpflichtend mündlich geprüft wurde, ausnahmslos unter „befriedigend“ liegen.
Die Prüfung ist in diesen Fällen nicht bestanden. In allen anderen Fällen ist die Schülerin oder der Schüler zur mündlichen Ergänzungsprüfung zugelassen. Die Feststellung der Konferenz der Fachlehrkräfte des Fachhochschulreifeunterrichts über die Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Ergänzungsprüfung bedarf der Bestätigung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission nach § 9 Absatz 2.

§ 13 Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Die Konferenz der Fachlehrkräfte des Fachhochschulreifeunterrichts beschließt unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters, ob und in welchen Prüfungsfächern eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der zur mündlichen Ergänzungsprüfung zugelassen ist, ergänzend mündlich zu prüfen ist. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat das Recht, auf die nach Satz 1 festgesetzten mündlichen Ergänzungsprüfungen zu verzichten und in besonderen Fällen mündliche Ergänzungsprüfungen in weiteren Prüfungsfächern anzuordnen. Jede Schülerin oder jeder Schüler kann bis drei Werktage vor Beginn der mündlichen Ergänzungsprüfung schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter beantragen, in einem weiteren Prüfungsfach ergänzend mündlich geprüft zu werden. Dem Antrag ist bei Schülerinnen und Schülern, die zur mündlichen Ergänzungsprüfung zugelassen sind, zu entsprechen.
(2) Die mündliche Ergänzungsprüfung kann insbesondere entfallen, wenn
1.
in einem schriftlichen Prüfungsfach oder in dem Fach, in dem die Schülerin oder der Schüler verpflichtend mündlich geprüft wurde, die Prüfungsnote der Vornote entspricht,
2.
in einem schriftlichen Prüfungsfach oder in dem Fach, in dem die Schülerin oder der Schüler verpflichtend mündlich geprüft wurde, die Abweichung der Prüfungsnote und der Vornote sich über zwei Notenstufen erstreckt und die dazwischen liegende Note als Endnote vorgesehen wird,
3.
in zwei Fächern, in denen die Schülerin oder der Schüler schriftlich oder verpflichtend mündlich geprüft wurde, die Prüfungsnote und die Vornote um eine Notenstufe voneinander abweichen und auf begründeten Vorschlag der Fachlehrkraft des Prüflings in dem einen Fach die höhere und in dem anderen Fach die niedrigere Note als Endnote vorgesehen wird,
4.
in einem schriftlichen Prüfungsfach oder in dem Fach, in dem die Schülerin oder der Schüler verpflichtend mündlich geprüft wurde, die Prüfungsnote und die Vornote um eine Notenstufe voneinander abweichen und auf begründeten Vorschlag der Fachlehrkraft die höhere oder die niedrigere Note als Endnote vorgesehen wird.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung in einem schriftlichen Prüfungsfach oder in dem Fach, in dem die Schülerin oder der Schüler verpflichtend mündlich geprüft wurde, soll nicht entfallen, wenn nur eine unter „ausreichend“ liegende Note entweder als Vornote oder Prüfungsnote erteilt wurde. Das Gleiche gilt, wenn in einem Prüfungsfach die Vornote „mangelhaft“ und die Prüfungsnote „ungenügend“ oder die Vornote „ungenügend“ und die Prüfungsnote „mangelhaft“ erteilt wurde.
(4) § 11 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.

§ 14 Bekanntgabe der bisherigen Prüfungsergebnisse

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt den zur mündlichen Ergänzungsprüfung nicht zugelassenen Schülerinnen und Schülern, gegebenenfalls den Erziehungsberechtigten, unverzüglich nach der Konferenz der Fachlehrkräfte des Fachhochschulreifeunterrichts und der Bestätigung (§ 12 Satz 6) durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission die Nichtzulassung und das Nichtbestehen der Prüfung unter Angabe der Gründe schriftlich mit.
(2) Spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Ergänzungsprüfung gibt die Schulleiterin oder der Schulleiter den zur mündlichen Ergänzungsprüfung zugelassenen Schülerinnen und Schülern bekannt:
1.
die bisherigen Prüfungsnoten,
2.
die Fächer, in denen die Schülerin oder der Schüler ergänzend mündlich geprüft werden soll.
Dabei sind die Schülerin oder der Schüler auf die Vorschriften des § 13 Absatz 1 Satz 2 und 3 ausdrücklich hinzuweisen.

Abschnitt 4 Abschluss der Prüfung, Zeugnisse

§ 15 Festsetzung der Endnoten

Nach Beendigung der mündlichen Ergänzungsprüfung werden die Endnoten in den einzelnen Fächern in einer Schlusskonferenz der Prüfungskommission auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrkraft des Fachhochschulreifeunterrichts festgesetzt. Bei der Festsetzung der Endnoten sind in jedem Prüfungsfach die Vornote, das Ergebnis der schriftlichen oder der verpflichtenden mündlichen Prüfung sowie das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung in der Regel als gleichwertig zu berücksichtigen. Die Prüfungskommission kann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, dass einer Teilnote besonderes Gewicht zukommt.

§ 16 Erwerb und Zeugnis der Fachhochschulreife, Abgangszeugnis des Fachhochschulreifeunterrichts

(1) Die Fachhochschulreife erwirbt, wer
1.
die Abschlussprüfung nach § 6 bestanden hat und
2.
durch ein Zeugnis den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung nachweist und
3.
über den begleitend zur Berufsausbildung nach Nummer 2 erworbenen Berufsschulabschluss verfügt sowie
4.
den Bildungsstand der Fachhochschulreife noch nicht anderweitig erworben hat.
(2) Wer die Fachhochschulreife nach Absatz 1 erworben hat, erhält ein Zeugnis der Fachhochschulreife nach dem Muster der Anlage 1. In dem Zeugnis werden die Endnoten aller Fächer des Fachhochschulreifeunterrichts gemäß § 4 Absatz 1 sowie eine als deren arithmetisches Mittel berechnete Durchschnittsnote ausgewiesen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma berechnet, wobei nicht gerundet wird. Das Zeugnis enthält folgenden Berechtigungsvermerk:
„Mit diesem Zeugnis wird in Verbindung mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zur/zum …… vom ……. und dem Abschlusszeugnis der Berufsschule vom ….. die Fachhochschulreife verliehen. Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001 in seiner jeweiligen Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“
(3) Schülerinnen und Schüler, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben oder deren Abschlussprüfung nach § 6 Absatz 3 oder nach den Vorschriften über Täuschungsversuche oder Verstöße gegen die Ordnung während der Prüfung als nicht bestanden gilt, beenden den Fachhochschulreifeunterricht und erhalten ein Abgangszeugnis des Fachhochschulreifeunterrichts nach dem Muster der Anlage 2. Eine Bemerkung, dass die Schülerin oder der Schüler die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, ist nicht in das Abgangszeugnis aufzunehmen.
(4) Wer die Berufsausbildung endgültig nicht erfolgreich abgeschlossen oder den Berufsschulabschluss nicht erreicht hat und die Abschlussprüfung nach § 6 bestanden hat, erhält ein Abgangszeugnis des Fachhochschulreifeunterrichts nach dem Muster der Anlage 2. Auf dem Zeugnis sind die Endnoten nach § 15 auszuweisen. Es wird keine Durchschnittsnote ausgewiesen. Das Zeugnis erhält folgenden Vermerk:
„Die Schülerin/Der Schüler hat an der staatlichen Abschlussprüfung gemäß § 6 der Verordnung über den Fachhochschulreifeunterricht und die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife an der Berufsschule vom 16. Juli 2014 (Amtsbl. I S. 313) in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Erfolg teilgenommen. Ein Erwerb der Fachhochschulreife ist mit diesem Zeugnis nicht verbunden.“
Eine Bemerkung, dass die Schülerin oder der Schüler die Berufsausbildung endgültig nicht erfolgreich abgeschlossen oder den Berufsschulabschluss nicht erreicht hat, ist nicht in das Zeugnis aufzunehmen.

§ 17 Abschluss- und Abgangszeugnis der Berufsschule

Für das Abschluss- und Abgangszeugnis der Berufsschule werden die Noten in den nach den inhaltlichen Rahmenvorgaben (Standards) der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001 in seiner jeweiligen Fassung - unterrichteten Fächern des Bildungsgangs der Berufsschule in der dualen Berufsausbildung, welche die vorher erworbene allgemeine Bildung berufsbezogen erweitern, nach folgendem Schlüssel geändert: Aus der Note „ungenügend“ wird die Note „mangelhaft“, aus der Note „mangelhaft“ wird die Note „ausreichend“, aus der Note „ausreichend“ wird die Note „befriedigend“, aus der Note „befriedigend“ wird die Note „gut“ und aus der Note „gut“ wird die Note „sehr gut“. Die nach Satz 1 abgeänderten Noten werden als Zeugnisnoten ausgewiesen. Im Fall des § 7 b der Verordnung - Schulordnung - über die Ausbildung an Berufsschulen im Saarland gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für die Fächer des berufsübergreifenden Lernbereichs.

Abschnitt 5 Besondere Bestimmungen und Schlussvorschriften

§ 18 Wiederholung der Abschlussprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife, Schulfremdenprüfung

(1) Eine bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.
(2) Eine Wiederholung der Abschlussprüfung ist frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin möglich.
(3) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 6 Absatz 3 oder über Täuschungsversuche oder Verstöße gegen die Ordnung während der Prüfung als nicht bestanden gilt, kann sie in der Regel nur einmal wiederholen. Die Wiederholung der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die gesamte Prüfung. Eine Wiederholung von Teilen der Prüfung oder eine Wiederholung in einzelnen Prüfungsfächern ist nicht möglich.
(4) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften über Täuschungsversuche oder Verstöße gegen die Ordnung während der Prüfung als nicht bestanden gilt, kann auf Antrag am Fachhochschulreifeunterricht weiterhin teilnehmen. Sofern Schülerinnen und Schülern aus dem weitergeführten Fachhochschulreifeunterricht vor der Wiederholungsprüfung infolge eines nicht ordnungsgemäßen Besuchs gemäß § 30 Absatz 5 des Schulordnungsgesetzes ausgeschlossen wurden oder zweimal ausgetreten sind, gilt deren Wiederholungsprüfung als nicht bestanden.
(5) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften über Täuschungsversuche oder Verstöße gegen die Ordnung während der Prüfung als nicht bestanden gilt und den Fachhochschulreifeunterricht nicht weiterführt, kann an der Wiederholungsprüfung unter Beibehaltung der bisherigen Vornoten oder in Form einer Schulfremdenprüfung mit einer verpflichtenden mündlichen Prüfung nach § 11 in dem naturwissenschaftlichen Fach und im Fach Sozialkunde oder Wirtschafts- und Sozialkunde - im Fall des § 7b der Verordnung - Schulordnung - über die Ausbildung an Berufsschulen im Saarland das Fach Sozialkunde - sowie einer zusätzlichen mündlichen Prüfung in den bereits schriftlich geprüften Fächern teilnehmen. Im Falle der Schulfremdenprüfung ergibt sich die Endnote in einem schriftlich geprüften Fach aus dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung und der zusätzlichen mündlichen Prüfung in diesem Fach, in den nicht schriftlich geprüften Fächern nur aus der Note der jeweiligen verpflichtenden mündlichen Prüfung. Für die zusätzliche mündliche Prüfung im Rahmen der Schulfremdenprüfung wird die Prüfungskommission nach § 9 Absatz 2 gebildet.
Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist spätestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn bei der Schulaufsichtsbehörde zu stellen. Es sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
ein Lebenslauf mit Angabe des Bildungsweges und des beruflichen Werdeganges,
2.
ein Abgangszeugnis nach § 16 Absatz 3,
3.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann die Bewerberin oder der Bewerber sich bereits einmal einer gleichartigen Prüfung unterzogen beziehungsweise sich bereits zu einer gleichartigen Prüfung bei einer anderen Stelle gemeldet hat,
4.
eine Erklärung, ob die Wiederholungsprüfung unter Beibehaltung der bisherigen Vornoten oder in Form einer Schulfremdenprüfung abgelegt werden soll.
Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Zulassung und weist die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Wiederholungsprüfung einer Schule zur Abnahme der Prüfung zu.
(6) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung der Abschlussprüfung gestatten. Die Möglichkeit zur zweiten Wiederholung einer nicht bestandenen Abschlussprüfung oder einer als nicht bestanden geltenden Prüfung entfällt grundsätzlich dann, wenn der Prüfling
1.
bereits einmal aus dem Fachhochschulreifeunterricht infolge nicht ordnungsgemäßen Schulbesuchs gemäß § 30 Absatz 5 des Schulordnungsgesetzes ausgeschlossen wurde oder
2.
im fünften oder sechsten Schulhalbjahr der Teilnahme am Fachhochschulreifeunterricht aus dem Fachhochschulreifeunterricht vor Beginn des Prüfungsverfahrens ausgetreten ist (§ 6 Absatz 3) oder
3.
aus dem weitergeführten Fachhochschulreifeunterricht vor der ersten Wiederholungsprüfung zweimal ausgetreten ist (§ 18 Absatz 4 Satz 2).

§ 19 Überleitung

Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2013/2014 bereits an einem Unterrichtsangebot teilgenommen haben, das den Voraussetzungen des § 4 entspricht, und die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 3 erfüllen, führen dieses Unterrichtsangebot aufbauend auf dem am 1. August 2014 erreichten Bildungsstand als Fachhochschulreifeunterricht nach den Vorschriften dieser Verordnung fort. Der bisher erteilte, den Voraussetzungen des § 4 entsprechende Unterricht wird angerechnet.

§ 20 Übergangsvorschrift für das Fach Sozialkunde

Schülerinnen und Schüler, die den Fachhochschulreifeunterricht auf der Grundlage dieser Verordnung in der bis 1. August 2016 geltenden Fassung (Verordnung über den Fachhochschulreifeunterricht und die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife im Saarland vom 16. Juli 2014 (Amtsbl. I S. 313)) begonnen haben, setzen diesen mit dem Fach Sozialkunde fort.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1

………………………………………………………… (Bezeichnung der Schule)
Zeugnis der Fachhochschulreife
……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
(Vorname) (Name)
geboren am ………………………………………………………………………………… in …………………………………………………………………………
hat den Fachhochschulreifeunterricht vom ……………… bis …………………………………………………………
besucht und die
staatliche Abschlussprüfung
erfolgreich abgelegt.
Die Leistungen in den einzelnen Fächern sind wie folgt beurteilt worden:
(Unterrichtsfächer nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über den Fachhochschulreifeunterricht und die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife an der Berufsschule vom 16. Juli 2014 (Amtsbl. I S. 313)
Bemerkungen: …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
Durchschnittsnote für die Vergabe von Studienplätzen: …………………………………………………1)
Mit diesem Zeugnis wird in Verbindung mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zur/zum2) ………………………………………………… vom ………………… und dem Abschlusszeugnis der Berufsschule vom …………… die Fachhochschulreife verliehen.
Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001 in seiner jeweiligen Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.
………………………………………………………, den …………………………………………………
Die/Der2) Vorsitzende der Prüfungskommission Die Schulleiterin/Der Schulleiter2) Die Tutorin/Der Tutor2) des Fachhochschulreifeunterrichts
………………………………………………… ………………………………………………… …………………………………………………
(Siegel der Schulaufsichtsbehörde) (Siegel der Schule)
Notenstufen: sehr gut (1) - gut (2) - befriedigend (3) - ausreichend (4) - mangelhaft (5) - ungenügend (6)
Fußnoten
1)
Die Durchschnittsnote ist das arithmetische Mittel der Endnoten aller Fächer des Fachhochschulreifeunterrichts. Die Durchschnittsnote wird bis auf eine Stelle hinter dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet.
2)
Nichtzutreffendes streichen!
Nichtzutreffendes streichen!
Nichtzutreffendes streichen!
Nichtzutreffendes streichen!

Anlage 2

………………………………………………………… (Bezeichnung der Schule)
Abgangszeugnis des Fachhochschulreifeunterrichts
……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
(Vorname) (Name)
geboren am ………………………………………………………………………………… in …………………………………………………………………………
hat vom …………………………………… bis ……………………………………………………………………………………………………………………………
den Fachhochschulreifeunterricht des Bildungsgangs der Berufsschule, zuletzt die Klasse …………………… besucht.
Leistungen:
(Unterrichtsfächer nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über den Fachhochschulreifeunterricht und die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife an der Berufsschule vom 16. Juli 2014 (Amtsbl. I S. 313)
Bemerkungen:……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………, den …………………………………………………
Die Schulleiterin/Der Schulleiter1) Die Tutorin/Der Tutor1) des Fachhochschulreifeunterrichts
………………………………………………… …………………………………………………
(Siegel der Schule)
Notenstufen: sehr gut (1) - gut (2) - befriedigend (3) - ausreichend (4) - mangelhaft (5) - ungenügend (6)
Die Eintragung „nicht feststellbar“ entspricht der Note „ungenügend“.
Fußnoten
1)
Nichtzutreffendes streichen!
Nichtzutreffendes streichen!
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