Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über den Bildungsgang und die Abiturprüfung am Abendgymnasium im Saarland (Abendgymnasium-VO) Vom 14. Dezember 2011
Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über den Bildungsgang und die Abiturprüfung am Abendgymnasium im Saarland (Abendgymnasium-VO) Vom 14. Dezember 2011
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 253 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über den Bildungsgang und die Abiturprüfung am Abendgymnasium im Saarland (Abendgymnasium-VO) vom 14. Dezember 2011 | 23.12.2011 |
Eingangsformel | 23.12.2011 |
Inhaltsverzeichnis | 17.09.2021 |
Abschnitt I - Geltungsbereich | 23.12.2011 |
§ 1 - Schulen des Geltungsbereichs | 23.12.2011 |
Abschnitt II - Allgemeine Bestimmungen | 23.12.2011 |
§ 2 - Grundlagen und Zielsetzungen | 01.08.2019 |
§ 3 - Gesamtqualifikation als Voraussetzung für die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife | 01.08.2019 |
§ 4 - Gliederung des Bildungsgangs | 23.12.2011 |
§ 5 - Verweildauer in der Oberstufe | 01.08.2019 |
§ 6 - Unterrichtung der Studierenden über die Regelungen für die Oberstufe und die Abiturprüfung | 23.12.2011 |
Abschnitt III - Vorkurs | 23.12.2011 |
§ 7 - Zielsetzung und Gestaltung des Vorkurses | 23.12.2011 |
§ 8 - Voraussetzungen für den Eintritt in den Vorkurs | 01.08.2019 |
§ 9 - Stundentafel | 23.12.2011 |
Abschnitt IV - Einführungsphase | 23.12.2011 |
§ 10 - Zielsetzung und Gestaltung der Einführungsphase | 23.12.2011 |
§ 11 - Voraussetzungen für den Eintritt in die Einführungsphase | 01.08.2019 |
§ 12 - Stundentafel | 23.12.2011 |
Abschnitt V - Hauptphase | 23.12.2011 |
a) - Zulassung zur Hauptphase | 23.12.2011 |
§ 13 - Voraussetzungen für die Zulassung | 23.12.2011 |
§ 14 - Nichtzulassung; Wiederholung der Einführungsphase | 23.12.2011 |
b) - Gestaltung der Hauptphase | 23.12.2011 |
§ 15 - Kurssystem | 23.12.2011 |
§ 16 - Leistungskurse | 01.08.2019 |
§ 17 - Grundkurse | 01.08.2019 |
§ 18 - Kursangebot | 23.12.2011 |
c) - Fächerwahl; Teilnahme am Unterricht | 23.12.2011 |
§ 19 - Pflichtfächer | 01.08.2019 |
§ 20 - Fächerwahl | 23.12.2011 |
§ 21 - Teilnahme am Unterricht | 23.12.2011 |
d) - Wiederholung in der Hauptphase | 23.12.2011 |
§ 22 - Freiwilliges Zurücktreten | 23.12.2011 |
§ 23 - Wiederholung von Kursen bei Nichtzulassung zur Abiturprüfung und bei Nichtbestehen der Abiturprüfung | 01.08.2019 |
e) - Zuständigkeiten in der Hauptphase | 23.12.2011 |
§ 24 - Tutorin oder Tutor | 23.12.2011 |
§ 25 - Konferenzen | 23.12.2011 |
Abschnitt VI - Leistungsfeststellung in der Einführungs- und Hauptphase; Notensystem; Zeugnisse | 23.12.2011 |
§ 26 - Leistungsnachweise | 01.08.2019 |
§ 27 - Notensystem | 01.08.2019 |
§ 28 - Zeugnisse | 01.08.2019 |
Abschnitt VII - Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife | 23.12.2011 |
§ 29 - Schulischer Teil der Fachhochschulreife | 01.08.2019 |
Abschnitt VIII - Abiturprüfung | 23.12.2011 |
a) - Allgemeine Bestimmungen | 23.12.2011 |
§ 30 - Zweck und Umfang der Prüfung | 01.08.2019 |
§ 31 - Gliederung, Ort und Zeit der Prüfung | 23.12.2011 |
§ 32 - Teilnahme an der Prüfung; Nachteilsausgleich | 01.08.2019 |
§ 33 - Abiturprüfungskommission | 17.12.2021 |
§ 34 - Prüfungsfachausschüsse | 23.12.2011 |
§ 35 - Einsendung von Prüfungsunterlagen | 23.12.2011 |
§ 36 - Wahl der Prüfungsfächer; Meldung zur Prüfung | 01.08.2019 |
§ 37 - Zulassungsvoraussetzungen; Qualifikation im Kursbereich | 01.08.2019 |
§ 38 - Entscheidung über die Zulassung | 23.12.2011 |
b) - Schriftliche Prüfung | 23.12.2011 |
§ 39 - Gegenstand und Umfang der schriftlichen Prüfung | 01.08.2019 |
§ 40 - Bearbeitungszeit; Prüfungsaufgaben | 01.08.2019 |
§ 41 - Auswahl der Prüfungsaufgaben | 01.08.2019 |
§ 42 - Durchführung der schriftlichen Prüfung | 01.08.2019 |
§ 43 - Beurteilung der Prüfungsarbeiten | 01.08.2019 |
§ 44 - Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung | 01.08.2019 |
c) - Mündliche Prüfung | 23.12.2011 |
§ 45 - Beantragung einer zusätzlichen mündlichen Prüfung | 23.12.2011 |
§ 46 - Zulassungsvoraussetzungen | 23.12.2011 |
§ 47 - Entscheidung über die Zulassung | 23.12.2011 |
§ 48 - Fächer der mündlichen Prüfung | 01.08.2019 |
§ 49 - Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung | 01.08.2019 |
§ 50 - Vorberatung zur Eröffnung der mündlichen Prüfung | 17.12.2021 |
§ 51 - Durchführung der mündlichen Prüfung | 17.12.2021 |
d) - Abschluss der Prüfung | 23.12.2011 |
§ 52 - Festsetzung der Prüfungsergebnisse in den Prüfungsfächern | 01.08.2019 |
§ 53 - Qualifikation im Abiturbereich | 01.08.2019 |
e) - Gesamtqualifikation; Durchschnittsnote; Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife | 01.08.2019 |
§ 54 - Gesamtqualifikation | 01.08.2019 |
§ 55 - Bekanntgabe der Entscheidungen | 01.08.2019 |
§ 56 - Zeugnis; Latinum | 01.08.2019 |
f) - Besondere Bestimmungen | 23.12.2011 |
§ 57 - Wiederholung der Prüfung | 01.08.2019 |
§ 58 - Täuschungsversuche; Verstöße gegen die Ordnung; Leistungsverweigerung | 17.12.2021 |
§ 59 - Verschwiegenheit | 23.12.2011 |
Abschnitt IX - Übertritt von Studierenden aus anderen Ländern | 23.12.2011 |
§ 60 - Übertritt von Studierenden aus anderen Ländern | 23.12.2011 |
Abschnitt X - Schlussvorschrift | 23.12.2011 |
§ 60a - Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit | 17.09.2021 |
§ 61 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.08.2019 |
Anlage 1 | 01.08.2019 |
Anlage 2 | 01.08.2019 |
Anlage 3 | 01.08.2019 |
Anlage 4 | 01.08.2019 |
Anlage 5 | 01.08.2019 |
Anlage 6 | 01.08.2019 |
Anlage 7 | 01.08.2019 |
Anlage 8 | 01.08.2019 |
Anlage 9 | 01.08.2019 |
Anlage 10 | 01.08.2019 |
Aufgrund des § 3a Absatz 5, des § 6 Absatz 2 und 4 sowie des § 33 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2011 (Amtsbl. I S. 236), verordnet das
Ministerium für Bildung:
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt I Geltungsbereich | |
§ 1 | Schulen des Geltungsbereichs |
Abschnitt II Allgemeine Bestimmungen | |
§ 2 | Grundlagen und Zielsetzungen |
§ 3 | Gesamtqualifikation als Voraussetzung für die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife |
§ 4 | Gliederung des Bildungsgangs |
§ 5 | Verweildauer in der Oberstufe |
§ 6 | Unterrichtung der Studierenden über die Regelungen für die Oberstufe und die Abiturprüfung |
Abschnitt III Vorkurs | |
§ 7 | Zielsetzung und Gestaltung des Vorkurses |
§ 8 | Voraussetzungen für den Eintritt in den Vorkurs |
§ 9 | Stundentafel |
Abschnitt IV Einführungsphase | |
§ 10 | Zielsetzung und Gestaltung der Einführungsphase |
§ 11 | Voraussetzungen für den Eintritt in die Einführungsphase |
§ 12 | Stundentafel |
Abschnitt V Hauptphase | |
a) Zulassung zur Hauptphase | |
§ 13 | Voraussetzungen für die Zulassung |
§ 14 | Nichtzulassung; Wiederholung der Einführungsphase |
b) Gestaltung der Hauptphase | |
§ 15 | Kurssystem |
§ 16 | Leistungskurse |
§ 17 | Grundkurse |
§ 18 | Kursangebot |
c) Fächerwahl; Teilnahme am Unterricht | |
§ 19 | Pflichtfächer |
§ 20 | Fächerwahl |
§ 21 | Teilnahme am Unterricht |
d) Wiederholung in der Hauptphase | |
§ 22 | Freiwilliges Zurücktreten |
§ 23 | Wiederholung von Kursen bei Nichtzulassung zur Abiturprüfung und bei Nichtbestehen der Abiturprüfung |
e) Zuständigkeiten in der Hauptphase | |
§ 24 | Tutorin oder Tutor |
§ 25 | Konferenzen |
Abschnitt VI Leistungsfeststellung in der Einführungs- und Hauptphase; Notensystem; Zeugnisse | |
§ 26 | Leistungsnachweise |
§ 27 | Notensystem |
§ 28 | Zeugnisse |
Abschnitt VII Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife | |
§ 29 | Schulischer Teil der Fachhochschulreife |
Abschnitt VIII Abiturprüfung | |
a) Allgemeine Bestimmungen | |
§ 30 | Zweck und Umfang der Prüfung |
§ 31 | Gliederung, Ort und Zeit der Prüfung |
§ 32 | Teilnahme an der Prüfung; Nachteilsausgleich |
§ 33 | Abiturprüfungskommission |
§ 34 | Prüfungsfachausschüsse |
§ 35 | Einsendung von Prüfungsunterlagen |
§ 36 | Wahl der Prüfungsfächer; Meldung zur Prüfung |
§ 37 | Zulassungsvoraussetzungen; Qualifikation im Kursbereich |
§ 38 | Entscheidung über die Zulassung |
b) Schriftliche Prüfung | |
§ 39 | Gegenstand und Umfang der schriftlichen Prüfung |
§ 40 | Bearbeitungszeit; Prüfungsaufgaben |
§ 41 | Auswahl der Prüfungsaufgaben |
§ 42 | Durchführung der schriftlichen Prüfung |
§ 43 | Beurteilung der Prüfungsarbeiten |
§ 44 | Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung |
c) Mündliche Prüfung | |
§ 45 | Beantragung einer zusätzlichen mündlichen Prüfung |
§ 46 | Zulassungsvoraussetzungen |
§ 47 | Entscheidung über die Zulassung |
§ 48 | Fächer der mündlichen Prüfung |
§ 49 | Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung |
§ 50 | Vorberatung zur Eröffnung der mündlichen Prüfung |
§ 51 | Durchführung der mündlichen Prüfung |
d) Abschluss der Prüfung | |
§ 52 | Festsetzung der Prüfungsergebnisse in den Prüfungsfächern |
§ 53 | Qualifikation im Abiturbereich |
e) Gesamtqualifikation; Durchschnittsnote; Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife | |
§ 54 | Gesamtqualifikation |
§ 55 | Bekanntgabe der Entscheidungen |
§ 56 | Zeugnis; Latinum |
f) Besondere Bestimmungen | |
§ 57 | Wiederholung der Prüfung |
§ 58 | Täuschungsversuche; Verstöße gegen die Ordnung; Leistungsverweigerung |
§ 59 | Verschwiegenheit |
Abschnitt IX Übertritt von Studierenden aus anderen Ländern | |
§ 60 | Übertritt von Studierenden aus anderen Ländern |
Abschnitt X Schlussvorschrift | |
§ 60a | Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit |
§ 61 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlagen: | |
1 | Halbjahreszeugnis |
2 | Abgangszeugnis |
3 | Zeugnis über den schulischen Teil der Fachhochschulreife |
4 | Tabelle zur Festsetzung der Durchschnittsnote (N) aus der Gesamtpunktzahl (E) für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife am Abendgymnasium (§ 29 Absatz 2) |
5 | Antrag auf Zulassung zur Abiturprüfung |
6 | Beantragung einer zusätzlichen mündlichen Prüfung |
7 | Tabelle zur Festsetzung eines Prüfungsergebnisses in vierfacher Wertung |
8 | Tabelle zur Festsetzung der Durchschnittsnote (N) aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation (E) (§ 54 Absatz 2) |
9 | Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife |
10 | Tabelle zur Festsetzung des mit der Allgemeinen Hochschulreife erreichten Niveaus in den fortgeführten Fremdsprachen gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) und Ausweisung auf dem Abiturzeugnis |
Abschnitt I Geltungsbereich
§ 1 Schulen des Geltungsbereichs
Diese Verordnung gilt für den Bildungsgang am Abendgymnasium im Saarland.
Abschnitt II Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Grundlagen und Zielsetzungen
(1) Das Abendgymnasium führt erwachsene Berufstätige mit beruflicher Erstausbildung oder Berufserfahrung, im Folgenden „Studierende“ genannt, zur Allgemeinen Hochschulreife.
(2) Der Bildungsgang am Abendgymnasium hat zum Ziel, eine vertiefte Allgemeinbildung, die allgemeine Studierfähigkeit sowie eine wissenschaftspropädeutische Bildung zu vermitteln; zugleich fördert sie den Eintritt in andere Berufsbildungen. Diesem Ziel dient ein Unterricht, bei dem vertieften Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache (Kernfächer) besondere Bedeutung zukommt. Das Ziel des Bildungsgangs erfordert zudem eine an den Werten des Grundgesetzes und der Verfassung des Saarlandes orientierte Bildung, die zur Persönlichkeitsentwicklung und -stärkung, zur Gestaltung des Lebens in sozialer Verantwortung sowie zur Mitwirkung in der demokratischen Gesellschaft befähigt.
(3) Der Unterricht führt in wissenschaftliche Fragestellungen, Kategorien und Methoden ein. Die sichere Beherrschung eines fachlichen Grundlagenwissens ist dabei Voraussetzung für das Erschließen von Zusammenhängen zwischen Wissensbereichen. Fachübergreifendes und fächerverbindendes Lernen ergänzen den fachbezogenen, zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife erforderlichen Aufbau strukturierten Wissens, sichern den Blick für Zusammenhänge zwischen Wissensbereichen und fördern die hierfür notwendigen Arbeitsformen; fachübergreifende Lernformen sind daher unverzichtbare Bestandteile des Unterrichts. Der Unterricht strebt zugleich mit dem Erwerb eines inhaltlich spezifischen und strukturierten Wissens die Fähigkeit an, selbständig zu lernen, zu arbeiten und über das eigene Lernen, Denken, Urteilen und Handeln zu reflektieren. Er soll Phantasie und Kreativität ebenso fördern wie Konzentrationsfähigkeit, Genauigkeit und Ausdauer als allgemein wichtige Verhaltensweisen des Lernens und Arbeitens.
(4) Für die Ausprägung der Studierfähigkeit sind drei Kompetenzbereiche von herausgehobener Bedeutung:
1.
die sprachliche Ausdrucksfähigkeit, insbesondere in Form der schriftlichen Darlegung,
2.
das verständige Lesen komplexer deutscher und fremdsprachiger Texte,
3.
der sichere Umgang mit mathematischen Symbolen und Modellen.
Es ist grundsätzlich Aufgabe aller Fächer, den Erwerb dieser Kompetenzen sicherzustellen; den Kernfächern kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Lernstrategien und die Vermittlung von Arbeitsweisen zur systematischen Beschaffung, Strukturierung, Nutzung und Präsentation von Informationen und Materialien - auch mit Hilfe der neuen Medien - unterstützen Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit, Team- und Kommunikationsfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und die Fähigkeit zur realistischen Einschätzung der eigenen Kompetenzen und Möglichkeiten.
(5) Der Unterricht schließt eine angemessene Information über die Hochschule, über Berufsfelder sowie Strukturen und Anforderungen des Studiums und der Berufs- und Arbeitswelt ein.
§ 3 Gesamtqualifikation als Voraussetzung für die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife
Studierenden, die an der Abiturprüfung teilgenommen haben, wird nach Maßgabe des § 55 die Allgemeine Hochschulreife zuerkannt, wenn sie Leistungsnachweise in der Hauptphase und in der Abiturprüfung als Teile der Gesamtqualifikation erbringen.
§ 4 Gliederung des Bildungsgangs
(1) Der Bildungsgang des Abendgymnasiums umfasst den einjährigen Vorkurs und die gymnasiale Oberstufe.
(2) Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in die einjährige Einführungsphase und in die zweijährige Hauptphase.
(3) Die Hauptphase gliedert sich in vier Schulhalbjahre. In ihrem Verlauf sind die Leistungsnachweise im vorgeschriebenen Umfang zu erbringen, die Voraussetzung für die Zulassung zu der am Ende des vierten Halbjahres stattfindenden schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung sind. Die Studierenden am Abendgymnasium müssen mit Ausnahme der letzten drei Schulhalbjahre berufstätig sein. Eine durch amtliche Bescheinigung nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann berücksichtigt werden. Die Führung eines Familienhaushaltes ist der Berufstätigkeit gleichgestellt.
§ 5 Verweildauer in der Oberstufe
(1) Die Dauer des Besuchs der Oberstufe beträgt für die einzelne Studierende oder den einzelnen Studierenden mindestens drei und höchstens vier Jahre; die Möglichkeit, eine nicht bestandene Abiturprüfung nach weiterem Schulbesuch zu wiederholen, bleibt unberührt. Dies bedeutet:
1.
Studierende, die sich spätestens nach vierjährigem Besuch der Oberstufe nicht oder nicht fristgerecht zur schriftlichen Abiturprüfung melden oder spätestens nach vierjährigem Besuch der Oberstufe die Voraussetzungen für die Zulassung zur schriftlichen Abiturprüfung nicht erfüllen, müssen die Schule verlassen; das Gleiche gilt, wenn die oder der Studierende, die oder der die Qualifikation im Abiturbereich nicht erfüllt und das dritte und vierte Halbjahr wiederholt hat, sich nicht oder nicht fristgerecht erneut zur Abiturprüfung meldet. Hiervon abweichend kann die Abiturprüfungskommission die zulässige Verweildauer in besonders begründeten Fällen ausnahmsweise angemessen verlängern, wenn die oder der Studierende die Nichterfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nicht zu vertreten hat.
2.
Wird bei einer oder einem Studierenden in der Hauptphase bereits vor der Entscheidung über die Zulassung zur Abiturprüfung festgestellt, dass sie oder er die Zulassung zur Abiturprüfung innerhalb der zulässigen Verweildauer nicht mehr erreichen kann, so muss sie oder er die Schule verlassen. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für die Entscheidung die Konferenz der Fachlehrkräfte zuständig ist.
(2) Wer in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland wegen Überschreitung der zulässigen Verweildauer eine Einrichtung des zweiten Bildungsweges verlassen musste, kann nicht in das Abendgymnasium aufgenommen werden.
§ 6 Unterrichtung der Studierenden über die Regelungen für die Oberstufe und die Abiturprüfung
Vor Eintritt in die Hauptphase sind die Studierenden mit den wesentlichen Regelungen dieser Verordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung vertraut zu machen.
Abschnitt III Vorkurs
§ 7 Zielsetzung und Gestaltung des Vorkurses
Der Vorkurs wiederholt und vertieft Lernziele, Lerninhalte und Lernverfahren der Sekundarstufe I unter Berücksichtigung unterschiedlicher Schullaufbahnen und legt die Grundlage für die unterrichtliche Arbeit in der Einführungsphase. Der Vorkurs erfüllt somit Aufgaben der Kompensation und der Orientierung.
Der erfolgreiche Abschluss des Vorkurses ermöglicht die Zulassung zur Einführungsphase. Der Vorkurs ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Besonderen Grundsätze zur Versetzung in der Klassenstufe 9 gemäß der Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasiums (ZVO-Gym.) vom 15. Juli 2002 (Amtsbl. S. 1462), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. August 2008 (Amtsbl. S. 1318), in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind.
§ 8 Voraussetzungen für den Eintritt in den Vorkurs
Zum Eintritt in den Vorkurs sind berechtigt:
Studierende, die
1.
mindestens 18 Jahre alt sind und
2.
den Hauptschulabschluss oder den Mittleren Bildungsabschluss erworben haben und
3.
mindestens ein Jahr Berufstätigkeit vorweisen oder das vorletzte Jahr einer Berufsausbildung abgeschlossen haben. Eine durch amtliche Bescheinigung nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann berücksichtigt werden. Die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. Anerkannt werden können auch Zeiten des Wehr- und Zivildienstes, des Entwicklungsdienstes, des Freiwilligen Sozialen und Ökologischen Jahres.
§ 9 Stundentafel
Im Vorkurs ist die Belegung von Deutsch, Mathematik und zwei Fremdsprachen im Umfang von jeweils mindestens vier Wochenstunden verpflichtend. Die Belegung weiterer Fächer erfolgt im Rahmen des Angebots der Schule und soll sich an den individuellen Lernbedürfnissen sowie an der geplanten Kurswahl in der Oberstufe orientieren. Es müssen mindestens 23 Wochenstunden belegt werden.
Abschnitt IV Einführungsphase
§ 10 Zielsetzung und Gestaltung der Einführungsphase
Die Einführungsphase führt in die Lernziele, Lerninhalte und Lernverfahren der gymnasialen Oberstufe unter Berücksichtigung unterschiedlicher Schullaufbahnen ein und legt die Grundlage für die unterrichtliche Arbeit in der Hauptphase. Auch die Einführungsphase erfüllt somit Aufgaben der Kompensation und Orientierung.
§ 11 Voraussetzungen für den Eintritt in die Einführungsphase
Studierende, die den Vorkurs erfolgreich abgeschlossen haben, werden zur Einführungsphase zugelassen. Weiter sind zum Eintritt in die Einführungsphase Bewerberinnen und Bewerber berechtigt, die
1.
mindestens 19 Jahre alt sind und
2.
den Mittleren Bildungsabschluss erworben haben und nachweisen können, dass sie eine zweite Fremdsprache bereits mindestens vier Jahre erlernt haben oder entsprechende Kenntnisse aus außerschulischen Kursen nachweisen können oder eine entsprechende Feststellungsprüfung in ihrer Herkunftssprache abgelegt haben und
3.
mindestens zwei Jahre Berufstätigkeit oder eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können. Eine durch amtliche Bescheinigung nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann berücksichtigt werden. Die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. Anerkannt werden können auch Zeiten des Wehr- und Zivildienstes, des Entwicklungsdienstes, des Freiwilligen Sozialen und Ökologischen Jahres.
§ 12 Stundentafel
In der Einführungsphase ist die Belegung von Deutsch, Mathematik und zwei Fremdsprachen im Umfang von jeweils mindestens drei Wochenstunden verpflichtend. Weitere verbindliche Fächer sind ein gleichbleibendes Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld und ein gleichbleibendes Fach aus dem naturwissenschaftlichen Aufgabenfeld im Umfang von jeweils mindestens zwei Wochenstunden. Die Belegung weiterer Fächer erfolgt im Rahmen des Angebots der Schule und soll sich an den individuellen Lernbedürfnissen sowie an der geplanten Kurswahl in der Hauptphase orientieren. Es müssen mindestens 24 Wochenstunden belegt werden. Die in der Einführungsphase unterrichteten Fächer werden nach schriftlichen und nichtschriftlichen Fächern unterschieden; in schriftlichen Fächern werden Klassenarbeiten geschrieben. Schriftliche Fächer sind: Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik.
Abschnitt V Hauptphase
a) Zulassung zur Hauptphase
§ 13 Voraussetzungen für die Zulassung
Zur Hauptphase der Oberstufe wird zugelassen, wer nach dem Besuch der Einführungsphase die Voraussetzungen gemäß den Besonderen Grundsätzen zur Versetzung in der Klassenstufe 10 der Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasiums sowie die in § 11 genannten Voraussetzungen erfüllt.
§ 14 Nichtzulassung; Wiederholung der Einführungsphase
(1) Nicht zugelassene Studierende wiederholen die Einführungsphase. Eine freiwillige Wiederholung der Einführungsphase ist nur bei Vorliegen besonderer, von den Studierenden nicht zu vertretender Gründe möglich und bedarf der Genehmigung durch die Klassenkonferenz.
(2) Studierende, die bereits die Einführungsphase oder den Vorkurs wiederholt haben, müssen die Schule verlassen. Hiervon abweichend kann die Klassenkonferenz ausnahmsweise eine nochmalige Wiederholung gestatten, wenn die oder der Studierende die Nichterfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nicht zu vertreten hat; die Entscheidung ist in der Niederschrift zu begründen.
b) Gestaltung der Hauptphase
§ 15 Kurssystem
(1) Der Unterricht in der Hauptphase ist in einem System von Kursen organisiert, die Fächern zugeordnet und grundsätzlich jahrgangsbezogen sind.
(2) Kurse sind Unterrichtseinheiten eines Faches von der Dauer eines Schulhalbjahres. Sie bauen als Folgekurse im Rahmen des jeweiligen Lehrplans inhaltlich und methodisch aufeinander auf.
(3) Die Kernfächer Deutsch, Mathematik und fortgeführte Fremdsprache werden auf zwei Anspruchshöhen, nämlich auf grundlegendem (§ 17) und auf erhöhtem Anforderungsniveau (§ 16) unterrichtet. Alle übrigen Fächer werden auf grundlegendem Anforderungsniveau unterrichtet.
(4) In der Hauptphase gibt es keine Versetzungen beziehungsweise Nichtversetzungen.
§ 16 Leistungskurse
(1) Kurse mit erhöhtem Anforderungsniveau (Leistungskurse beziehungsweise L-Kurse) werden mit sechs Wochenstunden unterrichtet; sie vermitteln ein exemplarisch vertieftes wissenschaftspropädeutisches Verständnis und erweiterte Kenntnisse in einem Fach sowie über dessen Standort im Rahmen einer breit angelegten Allgemeinbildung, auch im Hinblick auf Anwendungsmöglichkeiten der Wissenschaften und Künste; sie sichern eine vertiefte und selbständige Beherrschung der fachlichen Arbeitsmittel und -methoden.
(2) Die Teilnahme am L-Kurs schließt die Teilnahme am G-Kurs desselben Fachs aus.
§ 17 Grundkurse
(1) Kurse mit grundlegendem Anforderungsniveau (Grundkurse beziehungsweise G-Kurse) vermitteln grundlegende Kenntnisse und Einsichten in fachspezifische Denk- und Arbeitsweisen. Sie dienen der Grundorientierung in repräsentativen Wissensbereichen und tragen zu einer vertieften Allgemeinbildung und zur Sicherung der allgemeinen Studierfähigkeit bei.
(2) G-Kurse in den Pflichtfächern gemäß § 19 Absatz 2 werden in den Kernfächern mit vier Wochenstunden, im Fach Geschichte mit zwei Wochenstunden und in den restlichen Fächern mit drei Wochenstunden unterrichtet.
§ 18 Kursangebot
Das Kursangebot und die Einrichtung von Kursen am Abendgymnasium richten sich unter vorrangiger Berücksichtigung der Wünsche der Studierenden grundsätzlich nach den personellen, räumlichen, unterrichtlichen und stundenplanorganisatorischen Möglichkeiten sowie nach den zu erwartenden Kursfrequenzen. Die Einrichtung der Kurse bedarf der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde.
3
Fußnoten
3)
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG.
c) Fächerwahl; Teilnahme am Unterricht
§ 19 Pflichtfächer
(1) Durch die Pflichtfächer wird gewährleistet, dass die oder der Studierende
-
im sprachlich-literarischen Aufgabenfeld,
-
im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld und
-
im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld
Unterricht im Umfang von insgesamt 24 Wochenstunden je Halbjahr erhält.
(2) In diesem Rahmen und als Grundlage für die gemäß § 37 in die Gesamtqualifikation einzubringenden Kurse ist in den vier Halbjahren der Hauptphase eine durchgehende Belegung als Pflichtfächer wie folgt vorzunehmen:
1.
Jede und jeder Studierende belegt als Kernfächer Deutsch, Mathematik und eine aus der Einführungsphase fortgeführte Fremdsprache (Pflichtfremdsprache); zwei dieser Fächer sind als L-Kurse zu belegen.
2.
Jede und jeder Studierende belegt verpflichtend das zweistündig unterrichtete gesellschaftswissenschaftliche Fach Geschichte und eines der naturwissenschaftlichen Fächer Biologie, Chemie oder Physik als Grundkurs.
3.
Als weiteren Grundkurs wählt jede und jeder Studierende entweder eines der weiteren gesellschaftswissenschaftlichen Fächer Erdkunde oder Politik oder eines der verbleibenden naturwissenschaftlichen Fächer.
§ 20 Fächerwahl
(1) Die Fächerwahl erfolgt vor Eintritt in die Hauptphase. Der Zeitpunkt des Abschlusses der Fächerwahl wird von der Schule festgelegt.
(2) Nach Abschluss der Fächerwahl sind die Studierenden an die von ihnen getroffene Wahl der Pflichtfächer in der vorgeschriebenen Belegdauer gebunden; § 22 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung in einen bestimmten Kurs des gewählten Faches.
§ 21 Teilnahme am Unterricht
(1) Für die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht gelten die allgemeinen Vorschriften.
(2) In schwerwiegenden und wiederholten Fällen unentschuldigten Unterrichtsversäumnisses in einem Kurs kann die Konferenz der Fachlehrkräfte die Nichtanrechnung des betreffenden Kurses beschließen, wenn die oder der Studierende vorher schriftlich gewarnt worden ist. Vor einer Entscheidung ist der oder dem Studierenden Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Die auf Nichtanrechnung eines Kurses lautende Entscheidung der Konferenz ist der oder dem Studierenden mit einer Begründung schriftlich mitzuteilen.
d) Wiederholung in der Hauptphase
§ 22 Freiwilliges Zurücktreten
(1) Die oder der Studierende kann einmal, und zwar nach jedem Halbjahr der Hauptphase, freiwillig zurücktreten, sofern nicht bereits die Einführungsphase wiederholt wurde. Das Zurücktreten ist von der oder dem Studierenden spätestens zwei Wochen nach Ausgabe des Halbjahreszeugnisses zu erklären.
(2) Im Falle des Zurücktretens nimmt die oder der Studierende am Unterricht in allen gemäß § 19 zu belegenden Fächern teil; bei einem Zurücktreten nach einem der ersten beiden Halbjahre können diese Fächer neu gewählt werden. Die im ersten Durchgang in diesen Fächern erreichten Noten werden annulliert.
(3) Im Falle des freiwilligen Zurücktretens nach dem ersten Halbjahr bedarf es keiner Zulassung zur Hauptphase mehr. Das Jahreszeugnis der Einführungsphase erhält in diesem Falle den Vermerk: „Die/Der Studierende wurde bereits durch Beschluss der Klassenkonferenz vom ... zur Hauptphase zugelassen. Sie/Er besuchte freiwillig noch einmal das zweite Halbjahr der Einführungsphase.“
§ 23 Wiederholung von Kursen bei Nichtzulassung zur Abiturprüfung und bei Nichtbestehen der Abiturprüfung
(1) Eine Studierende oder ein Studierender, bei der oder dem bereits im Verlauf der Hauptphase festgestellt wird, dass sie oder er die Zulassung zur Abiturprüfung nicht mehr erreichen kann, oder die oder der zur Abiturprüfung nicht zugelassen wurde, weil sie oder er die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder sich nicht beziehungsweise nicht fristgerecht zur Prüfung meldete, tritt um eine volle Jahrgangsstufe zurück und nimmt in allen gemäß § 19 zu belegenden Fächern am Unterricht der nachfolgenden Jahrgangsstufe teil, sofern durch diese Wiederholung nicht die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe überschritten würde. Die entsprechenden Noten des ersten Durchganges werden annulliert. Der Rücktritt erfolgt, falls die Zulassung zur Abiturprüfung nicht mehr ohne Wiederholung möglich ist, unverzüglich nach Ausgabe des Halbjahreszeugnisses und im Falle der Nichtzulassung zur Abiturprüfung unverzüglich nach deren Mitteilung.
(2) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der die Abiturprüfung nicht bestanden hat, weil sie oder er die Zulassungsvoraussetzungen für die mündliche Prüfung oder die Voraussetzungen für die Qualifikation im Abiturbereich nicht erfüllt oder deren oder dessen Abiturprüfung als nicht bestanden gilt, nimmt unverzüglich nach Erhalt der Mitteilung über die Nichtzulassung beziehungsweise die Nichterfüllung der Voraussetzungen der Qualifikation im Abiturbereich mindestens in den gemäß § 19 zu belegenden Fächern am Unterricht der nachfolgenden Jahrgangsstufe teil und wiederholt in diesen Fächern das dritte und das vierte Halbjahr, sofern eine Wiederholung der Prüfung zulässig ist. Die Noten des ersten Durchgangs werden annulliert. Über die erneute Zulassung zur Abiturprüfung entscheidet die Abiturprüfungskommission auf der Grundlage der bei der Wiederholung erreichten Noten.
e) Zuständigkeiten in der Hauptphase
§ 24 Tutorin oder Tutor
In der Hauptphase obliegt die Einzelberatung der Studierenden sowie die Wahrnehmung jener besonderen pädagogischen und verwaltungstechnischen Aufgaben, die außerhalb des Kurssystems von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer wahrzunehmen sind, der Tutorin oder dem Tutor.
§ 25 Konferenzen
(1) Der Konferenz der Fachlehrkräfte gehören alle Lehrkräfte an, die die Studierende oder den Studierenden in dem betreffenden Halbjahr unterrichten.
(2) Der Jahrgangsstufenkonferenz gehören alle Fachlehrkräfte an, die in der betreffenden Jahrgangsstufe unterrichten.
Abschnitt VI Leistungsfeststellung in der Einführungs- und Hauptphase; Notensystem; Zeugnisse
§ 26 Leistungsnachweise
(1) Hinsichtlich der Verpflichtung der Studierenden zur Mitarbeit im Unterricht und der von ihnen geforderten schriftlichen und mündlichen Leistungsnachweise gelten nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen die allgemeinen Vorschriften.
(2) Das Erreichen der in den Lehrplänen festgelegten Lernziele und Lerninhalte wird in der Einführungsphase durch Klassenarbeiten in den schriftlichen Fächern und schriftliche Überprüfungen in den nichtschriftlichen Fächern, in der Hauptphase durch Kursarbeiten überprüft. Die Anforderungen in den Kursarbeiten berücksichtigen die unterschiedlichen Anforderungsniveaus von L-Kursen und G-Kursen.
(3) In der Einführungsphase des Abendgymnasiums gelten die Vorgaben des Erlasses zur Leistungsbewertung in den Schulen des Saarlandes vom 6. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 526), zuletzt geändert durch den Erlass vom 21. Juni 2017 (Amtsbl. I S. 582), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
4
(4) Für die Hauptphase wird die Anzahl der Kursarbeiten, die nur aus besonderen Gründen mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters unterschritten werden darf, wie folgt festgelegt:
1.
In den L-Kursen sind in jedem Halbjahr zwei Kursarbeiten zu schreiben.
2.
In den G-Kursen sind in den ersten drei Halbjahren jeweils zwei Kursarbeiten zu schreiben; im vierten Halbjahr ist eine Kursarbeit zu schreiben. Im zweistündig unterrichteten G-Kurs Geschichte kann in den ersten drei Halbjahren bei unverändertem Anforderungsniveau jeweils eine Kursarbeit durch eine andere Form des Leistungsnachweises ersetzt werden.
Die Arbeitszeit beträgt für eine Kursarbeit in einem L-Kurs zwei bis höchstens fünf Unterrichtsstunden, in einem G-Kurs eine bis höchstens zwei Unterrichtsstunden. Im G-Kurs Deutsch beträgt die Arbeitszeit für eine Kursarbeit bis zu drei Unterrichtsstunden; in den vier Halbjahren können insgesamt zwei Kursarbeiten mit einer Arbeitszeit bis zu fünf Unterrichtsstunden geschrieben werden. In den Lehrplänen und den Allgemeinen Prüfungsordnungen aller Fächer können weitere Festlegungen hinsichtlich der zu erbringenden Leistungsnachweise erfolgen.
(5) Kursarbeiten werden grundsätzlich angekündigt. Die Termine der Kursarbeiten werden den Studierenden jeweils spätestens sieben Kalendertage zuvor bekannt gegeben. Auf eine Ankündigung kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter verzichtet werden, wenn ein solches Vorgehen geboten ist; diese Entscheidung soll rechtzeitig bekannt gegeben werden. Die Kursarbeiten sind gleichmäßig auf das Schuljahr zu verteilen; ihre Häufung insbesondere vor den Zeugniskonferenzen ist zu vermeiden. An einem Tag darf nur eine Kursarbeit geschrieben werden.
Eine angemessene Zeitvorgabe für das Schreiben der Kursarbeiten soll den Studierenden Gelegenheit geben, Konzept und Reinschrift zu fertigen. Die Kursarbeiten sind so schnell wie möglich zu korrigieren und spätestens nach drei Schulwochen mit einer Beurteilung zurückzugeben; in begründeten Ausnahmefällen kann die Frist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter um eine Woche verlängert werden. Die Korrektur muss Art und Gewicht der Fehler erkennen lassen. Korrekturzeichen und Bewertungsmaßstäbe müssen erläutert werden. Im Fach Deutsch und in allen Kursarbeiten mit thematischer Aufgabenstellung soll eine schriftliche Begründung der Note gegeben werden; bei unter „befriedigend“ lautenden Noten muss dies geschehen. Bei jeder Kursarbeit ist die Verteilung der Noten auf die einzelnen Notenstufen (Notenspiegel) anzugeben.
(6) Bei der Bewertung der schriftlichen Leistungsnachweise führen schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form zu einem Abzug von bis zu 3 Punkten des 15-Punkte-Systems gemäß § 27 Absatz 2.
(7) Von jeder Kursarbeit sind der Schulleitung drei Arbeiten - eine im oberen, eine im mittleren und eine im unteren Leistungsbereich - vorzulegen, und zwar jeweils zusammen mit der Aufgabenstellung, dem Bewertungsschlüssel und dem Notenspiegel. Die Schulleitung sorgt für angemessene und einheitliche Maßstäbe in der Bewertung der Kursarbeiten.
(8) Die Anforderungen in den Arbeiten müssen den aufgrund des erteilten Unterrichts zu erwartenden Leistungen und den Anforderungen der Lehrpläne entsprechen. Hat mehr als die Hälfte der an der Kursarbeit teilnehmenden Studierenden kein ausreichendes Ergebnis, ist zu prüfen, ob die Anforderungen im Sinne des Satzes 1 angemessen sind. Erscheinen die Anforderungen angemessen, ist die Arbeit zu werten. Andernfalls ist die Arbeit zu wiederholen. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Fachlehrkraft. Leistungen in der nicht zu wertenden Arbeit sollen zusätzlich zugunsten der Studierenden berücksichtigt werden.
(9) Neben den Kursarbeiten sind - je nach Fach - zur Lernerfolgskontrolle weitere Leistungen der Studierenden als Grundlage für die fachlich-pädagogische Gesamtbeurteilung in der Zeugnisnote gemäß § 27 Absatz 1 heranzuziehen. Die Ergebnisse der Kursarbeiten und der anderen Lernerfolgskontrollen sind von der Lehrkraft schriftlich festzuhalten.
(10) Wenn keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Leistungen einzelner Studierender vorhanden ist, kann die Lehrkraft bei diesen die Nachholung einer Kursarbeit anordnen. Die geltenden Bestimmungen zum Verfahren bei Leistungsverweigerung und in Fällen entschuldigter Schulversäumnisse bleiben unberührt.
Fußnoten
4)
Elektronisches Verwaltungsvorschriften Informationssystem Saarland - ELVIS Nr. 6/1568.
§ 27 Notensystem
(1) Für die Bewertung der einzelnen schriftlichen und mündlichen Leistungen sowie die Notengebung in den Zeugnissen und in der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung gelten folgende Notenstufen:
sehr gut | : | eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; |
gut | : | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
befriedigend | : | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; |
ausreichend | : | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft | : | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
ungenügend | : | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) Diesen Notenstufen werden Punktzahlen eines 15-Punkte-Systems nach folgendem Schlüssel zugeordnet: Je nach Notentendenz werden der Note „sehr gut“ 15/14/13, der Note „gut“ 12/11/10, der Note „befriedigend“ 9/8/7, der Note „ausreichend“ 6/5/4, der Note „mangelhaft“ 3/2/1 und der Note „ungenügend“ 0 Punkte zugeordnet. Die Punktzahlen von 0 bis 9 werden bei der Bewertung schriftlicher Leistungen, in Zeugnissen, Qualifikationslisten und dergleichen jeweils mit einer vorangestellten 0 geschrieben.
(3) Erfolgt die Bewertung von Leistungen auf der Grundlage von Bewertungseinheiten („Rohpunkte“), so wird die Tabelle in Anlage 14 der Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland vom 2. Juli 2007, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. April 2018 (Amtsbl. I S. 188, 2019 I S. 45), in der jeweils geltenden Fassung angewendet. Sofern die Bewertung nicht auf der Grundlage von Bewertungseinheiten erfolgt, dient sie als Orientierung bei der Beurteilung der erbrachten Prüfungsleistung.
§ 28 Zeugnisse
(1) Für die Einführungsphase des Bildungsgangs am Abendgymnasium gelten die Bestimmungen der Zeugnis- und Versetzungsordnung – Schulordnung – für die Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasiums in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2) In der Hauptphase werden für die einzelnen Halbjahre Zeugnisse nach dem Muster der Anlage 1 erteilt. Die Konferenz der Fachlehrkräfte setzt unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters die Zeugnisnoten für die in den Kursen erbrachten Leistungen (Kursnoten) fest. Die Zeugnisnote fasst die Gesamtleistung der oder des Studierenden in dem betreffenden Fach zusammen. Die Zeugnisnote in einem Fach darf nicht allein aus den Ergebnissen der Kursarbeiten hergeleitet werden; maßgeblichen Einfluss auf die Zeugnisnote haben auch die Qualität der übrigen Lernerfolgskontrollen (§ 26 Absatz 9) und die Qualität der Mitarbeit der oder des Studierenden im Unterricht. Demzufolge ist die Zeugnisnote das Ergebnis einer wertenden fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung und kann nicht schematisch errechnet werden.
(3) Wer nach Eintritt in die Hauptphase das Abendgymnasium verlässt, ohne die Allgemeine Hochschulreife erworben zu haben, erhält ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 2.
(4) Erscheint nach den Leistungen in der Hauptphase die Zulassung einer oder eines Studierenden zur Abiturprüfung gefährdet, so wird im Halbjahreszeugnis darauf hingewiesen. Besteht die Gefahr, dass die oder der Studierende wegen Überschreitung der zulässigen Verweildauer das Abendgymnasium verlassen muss, so ist hierauf im Zeugnis hinzuweisen. Sind nach den Sätzen 1 und 2 erforderliche Vermerke unterlassen worden, so kann hieraus kein Recht auf Zulassung zur Abiturprüfung beziehungsweise auf Verbleib am Abendgymnasium hergeleitet werden.
(5) Muss eine Studierende oder ein Studierender das Abendgymnasium verlassen, weil sie oder er die zulässige Verweildauer in der Oberstufe überschritten hat oder in der verbleibenden Zeit die Zulassung zur Abiturprüfung nicht mehr erreichen kann, so ist dies im Abgangszeugnis zu vermerken.
(6) Im Übrigen gelten für die Zeugnisse gemäß den Anlagen folgende Regelungen:
1.
Eintragungen dürfen weder radiert noch korrigiert sein, die Möglichkeit nachträglicher Zusätze ist durch entsprechende Schreibweise oder Streichung auszuschließen. Die Zeugnisse sind handschriftlich von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und von der Tutorin oder dem Tutor oder ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern zu unterzeichnen. Die Verwendung von Faksimile-Stempeln ist unzulässig. Die Zeugnisse tragen das Datum des Ausgabetages. Abgangszeugnisse sind mit dem Siegel des Abendgymnasiums zu versehen.
2.
Die Zeugnisnoten sind mit der Wortbezeichnung der Notenstufe und der entsprechenden Punktzahl einzutragen. Abweichend hiervon werden im Abgangszeugnis einer oder eines Studierenden, die oder der das Abendgymnasium während der Hauptphase verlässt, sowie in das Zeugnis über den Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife (Anlage 3) nur die Punktzahlen eingetragen.
3.
Nimmt die oder der Studierende über den jeweiligen Pflicht- und gegebenenfalls Zusatzbereich hinaus an regelmäßigen freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen teil, so wird dies im Zeugnis vermerkt.
4.
In den Halbjahreszeugnissen der Hauptphase ist die Zahl der entschuldigt oder unentschuldigt versäumten Stunden zu vermerken.
5.
Die Zeugnisse der beiden ersten Halbjahre werden an den für die Sekundarstufe I geltenden Terminen ausgegeben. Die Ausgabetermine für die Zeugnisse der beiden letzten Halbjahre werden jeweils von der Schulaufsichtsbehörde
3
festgesetzt.
6.
Von Abgangszeugnissen ist eine mit dem Zusatz „Zweitschrift“ versehene Zweitschrift anzufertigen, die am Abendgymnasium aufzubewahren ist.
Fußnoten
3)
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG.
Abschnitt VII Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
§ 29 Schulischer Teil der Fachhochschulreife
(1) Wer in der Hauptphase am Unterricht mindestens zweier aufeinander folgender Halbjahre teilgenommen hat und das Abendgymnasium verlässt, ohne die Voraussetzungen für den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife erfüllt zu haben, erwirbt unter folgenden Bedingungen den schulischen Teil der Fachhochschulreife:
1.
In die Qualifikation für den schulischen Teil der Fachhochschulreife sind aus zwei unmittelbar aufeinander folgenden, für alle Fächer gleichen Halbjahren je zwei Kurse in den beiden Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau und vier G-Kurse einzubringen. Unter den einzubringenden Kursen müssen jeweils zwei Kurse in Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik sowie einer gleichbleibenden Naturwissenschaft oder einem gleichbleibenden gesellschaftswissenschaftlichen Fach sein. Bei der Fremdsprache muss es sich um eine solche handeln, die gemäß § 19 Absatz 2 Nummer 1 Pflichtfremdsprache sein kann.
2.
Mindestens fünf der insgesamt acht anzurechnenden Kurse müssen mindestens mit der Note „ausreichend“ (5 Punkte) abgeschlossen sein, darunter mindestens zwei Kurse aus Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau. Die Summe der Punktzahlen von drei der einzubringenden L-Kurse muss mindestens 15, die der übrigen einzubringenden Kurse mindestens 25 betragen. Mit der Note „ungenügend“ abgeschlossene Kurse können nicht eingebracht werden.
Der schulische Teil der Fachhochschulreife wird auch erworben, wenn die Bedingungen zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt waren.
(2) Aus den Punktzahlen der gemäß Absatz 1 eingebrachten L-Kurse und G-Kurse wird eine Gesamtpunktzahl ermittelt, der gemäß Anlage 4 eine Durchschnittsnote (N) zugeordnet wird, die auch im Zeugnis über den Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife ausgewiesen wird. Dabei werden drei Kurse aus den beiden Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau dreifach, die übrigen Kurse zweifach gewichtet.
(3) Das Zeugnis über den Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife wird nach dem Muster der Anlage 3 auf Antrag der oder des Studierenden von der Schulaufsichtsbehörde ausgestellt; dem Antrag ist eine beglaubigte Ablichtung des zugrunde zu legenden Zeugnisses beizufügen.
Das Zeugnis berechtigt in Verbindung mit dem Nachweis des nach den jeweiligen Bestimmungen erforderlichen Fachpraktikums zum Studium an einer Fachhochschule im Saarland sowie entsprechend der Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979, in der Fassung vom 7. Juni 2018, in der jeweils geltenden Fassung) in den dort genannten Ländern.
Abschnitt VIII Abiturprüfung
a) Allgemeine Bestimmungen
§ 30 Zweck und Umfang der Prüfung
(1) Die Abiturprüfung bildet den Abschluss des Bildungsgangs. Die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife setzt die Teilnahme an der Abiturprüfung voraus. Die Leistungen aus den vier Halbjahren der Hauptphase und die Leistungen in der Abiturprüfung ergeben die für den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife erforderliche Gesamtqualifikation.
(2) Die Abiturprüfung erstreckt sich auf fünf der gemäß § 19 belegten Fächer, von denen vier (1. bis 4. Prüfungsfach) schriftlich und eines (5. Prüfungsfach) mündlich geprüft werden. In den schriftlich geprüften Fächern sind zusätzliche mündliche Prüfungen gemäß § 48 Absatz 2 und 3 möglich.
§ 31 Gliederung, Ort und Zeit der Prüfung
(1) Die Prüfung, die nach einheitlichen Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäben landeszentral durchgeführt wird, gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Prüfungsteil.
(2) Die Prüfung findet einmal im Jahr, und zwar am Ende des vierten Halbjahres statt. Die schriftlichen Prüfungen in den einzelnen Prüfungsfächern werden an den landeszentral geltenden Terminen durchgeführt.
(3) Die Studierenden werden an einem Tag jeweils nur in einem Fach schriftlich geprüft; der Zeitpunkt der Prüfungen wird von der Schulaufsichtsbehörde
3
festgesetzt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der mündlichen Prüfung.
Fußnoten
3)
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG.
§ 32 Teilnahme an der Prüfung; Nachteilsausgleich
(1) Tritt eine Studierende oder ein Studierender nach Bekanntgabe der Zulassung von der Prüfung zurück, wird sie oder er einer oder einem Studierenden gleichgestellt, die oder der die Prüfung nicht bestanden hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Studierende oder ein Studierender die Prüfung ganz oder teilweise versäumt.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 über das Nichtbestehen der Prüfung findet keine Anwendung, wenn eine Studierende oder ein Studierender aus Gründen, die sie oder er nachweislich nicht zu vertreten hat (insbesondere Krankheit), verhindert ist, zur Prüfung anzutreten oder bis zu ihrem Abschluss an ihr teilzunehmen. Die Gründe für das Versäumnis hat die oder der Studierende unverzüglich nachzuweisen. Wird das Versäumnis mit Krankheit begründet, so kann die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Ob die oder der Studierende die Gründe zu vertreten hat, entscheidet die Abiturprüfungskommission. Hat sie oder er die Gründe nicht zu vertreten, ist ihr oder ihm zur Ablegung oder Fortsetzung der schriftlichen Prüfung ein besonderer, landeseinheitlich von der Schulaufsichtsbehörde
3
festzusetzender Termin zu gewähren, der vor dem allgemeinen Termin der mündlichen Prüfung liegt. Studierende, die auch an diesem Termin aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht teilnehmen können, nehmen an der Abiturprüfung des nächsten Schuljahres teil. Versäumt eine Studierende oder ein Studierender aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, den mündlichen Teil der Prüfung, so wird ein Nachtermin gewährt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden gewertet. Der oder dem Studierenden ist zu empfehlen, zur Vorbereitung auf die Abiturprüfung am Unterricht in ihren oder seinen Prüfungsfächern in der nachfolgenden Jahrgangsstufe teilzunehmen.
(3) Für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs finden die §§ 14 bis 16 der Inklusionsverordnung vom 3. August 2015 (Amtsbl. I S. 540; 2016 I S. 217), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. August 2018 (Amtsbl. I S. 414), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Fußnoten
3)
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG.
§ 33 Abiturprüfungskommission
(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfung wird eine Abiturprüfungskommission gebildet.
(2) Der Abiturprüfungskommission gehören als Mitglieder an:
1.
eine von der Schulaufsichtsbehörde
3
bestellte Regierungsbeauftragte als Vorsitzende oder ein von der Schulaufsichtsbehörde
3
bestellter Regierungsbeauftragter als Vorsitzender,
2.
die Schulleiterin oder der Schulleiter des Abendgymnasiums,
3.
die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter des Abendgymnasiums sowie eine weitere von der Schulleiterin oder dem Schulleiter des Abendgymnasiums berufene Lehrkraft der Schule, die die Voraussetzung des Satzes 2 erfüllt.
Die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission muss, die übrigen Mitglieder sollen beide Prüfungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und II beziehungsweise für das Lehramt an beruflichen Schulen oder diesen Lehramtsprüfungen entsprechende Prüfungen abgelegt haben und die Lehrbefähigung für die Oberstufe des Gymnasiums beziehungsweise die Sekundarstufe II besitzen. Die oder der Vorsitzende soll Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter oder Schulleiterin oder Schulleiter sein.
Vom Beginn der Frist zur Meldung zur Prüfung bis zum Beginn der mündlichen Prüfung nimmt grundsätzlich die Schulleiterin oder der Schulleiter beziehungsweise die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter des Abendgymnasiums die Aufgaben der oder des Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission wahr.
(3) Die Abiturprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
Die Abiturprüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen sind bei Abstimmungen nicht zulässig.
Die oder der Vorsitzende kann im Bedarfsfalle die Tutorin oder den Tutor und die Fachlehrkraft zu den Beratungen der Abiturprüfungskommission mit beratender Stimme hinzuziehen.
(4) Die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission kann Entscheidungen dieser Kommission oder der Prüfungsfachausschüsse beanstanden; die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Führt die erneute Beratung des betreffenden Gremiums nicht zu einer Ausräumung der Bedenken der oder des Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission, so führt diese oder dieser die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde
3
herbei; die Schulaufsichtsbehörde
3
entscheidet nach Anhören der oder des Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission sowie der übrigen Mitglieder des betreffenden Gremiums.
(5) Über die Beratungen und Entscheidungen der Abiturprüfungskommission sind Niederschriften anzufertigen. Die oder der Vorsitzende bestimmt die Schriftführerin oder den Schriftführer. Die Niederschriften sind von den Mitgliedern der Abiturprüfungskommission zu unterzeichnen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen. Näheres regelt die Schulaufsichtsbehörde.
Fußnoten
3)
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG.
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG.
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG.
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG.
§ 34 Prüfungsfachausschüsse
(1) Die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission bildet für die Durchführung der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern jeweils einen Prüfungsfachausschuss.
(2) Einem Prüfungsfachausschuss gehören als Mitglieder an:
1.
eine von der Schulaufsichtsbehörde
3
berufene Fachlehrkraft als Fremdprüferin oder Fremdprüfer (Zweitprüferin oder Zweitprüfer) und Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
die jeweilige Fachlehrkraft, die die Studierende oder den Studierenden in der abschließenden Jahrgangsstufe unterrichtet hat, als Fachprüferin oder Fachprüfer (Erstprüferin oder Erstprüfer), im Verhinderungsfalle eine andere Fachlehrkraft in der Regel des Abendgymnasiums,
3.
eine Schriftführerin oder ein Schriftführer.
Die Mitglieder des Prüfungsfachausschusses sollen in dem jeweiligen Fach ihre Lehramtsprüfungen abgelegt oder unterrichtet haben.
(3) Die Schriftführerinnen und Schriftführer werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorgeschlagen. Sie haben nur beratende Stimme.
Fußnoten
3)
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG.
§ 35 Einsendung von Prüfungsunterlagen
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter übersendet der Schulaufsichtsbehörde
3
unverzüglich nach der Entscheidung der Abiturprüfungskommission über die Zulassung der Studierenden eine Auflistung der Anzahl der an der Prüfung teilnehmenden Studierenden mit der Angabe ihrer jeweiligen Prüfungsfächer.
(2) Nach Abschluss der Abiturprüfung leitet die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission die Zweitausfertigung der Qualifikationslisten der Schulaufsichtsbehörde
3
zum dortigen Verbleib zu.
Fußnoten
3)
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG.
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG.
§ 36 Wahl der Prüfungsfächer; Meldung zur Prüfung
(1) Die oder der Studierende wählt ihre oder seine fünf Prüfungsfächer (§ 30), davon vier schriftliche Prüfungsfächer und ein mündliches Prüfungsfach, gemäß den folgenden Maßgaben: Unter den fünf Prüfungsfächern müssen die drei Kernfächer Mathematik, Deutsch und Fremdsprache sowie mindestens ein Fach aus jedem der drei Aufgabenfelder gemäß § 19 Absatz 1 sein. Ein Fach kann nur dann Prüfungsfach sein, wenn Allgemeine Prüfungsanforderungen für das Fach vorliegen und es in der gymnasialen Oberstufe durchgehend belegt war.
Nach Ausgabe des Zeugnisses des vierten Halbjahres der Hauptphase reichen die Studierenden auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 5 über die Tutorin oder den Tutor bei der oder dem Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission ihre Meldung zur Abiturprüfung ein. Ist die Meldung unvollständig, so hat die oder der Studierende sie innerhalb einer von der Abiturprüfungskommission zu setzenden Frist zu ergänzen. Werden Meldungen nicht fristgerecht eingereicht oder ergänzt, so kann die Zulassung zur Prüfung versagt werden, wenn durch eine nachträgliche Zulassung der organisatorische Ablauf der Prüfung erschwert würde.
(2) Die oder der Studierende weist mit der Meldung nach, dass sie oder er die in § 37 geregelten Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllt hat. Außerdem benennt die oder der Studierende mit der Meldung zur Prüfung nach Maßgabe des § 30 Absatz 2 und des § 39 die beiden Fächer (3. und 4. Prüfungsfach), die neben den beiden Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau (1. und 2. Prüfungsfach) schriftliche Prüfungsfächer sind. Weiter benennt die oder der Studierende das mündliche Prüfungsfach (5. Prüfungsfach) nach Maßgabe von Absatz 1.
(3) Wer bereits einmal nicht zur Prüfung zugelassen wurde oder die Abiturprüfung wiederholt, muss sich zum nächsten Prüfungstermin erneut zur Prüfung melden. Hierbei können das 3., 4. und das 5. Prüfungsfach im Rahmen der Vorgaben gemäß Absatz 2 neu bestimmt werden, sofern alle übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, über deren Vorliegen erneut entschieden wird.
(4) Wer sich aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, nicht oder nicht rechtzeitig zur Abiturprüfung meldet, muss gemäß § 23 Absatz 1 um eine Jahrgangsstufe zurücktreten beziehungsweise bei Überschreiten der höchstzulässigen Verweildauer in der Oberstufe das Abendgymnasium verlassen.
§ 37 Zulassungsvoraussetzungen; Qualifikation im Kursbereich
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist, dass die oder der Studierende
1.
in jedem der fünf Prüfungsfächer in der Einführungsphase und in den vier Halbjahren der Hauptphase unterrichtet wurde und in keinem der Halbjahre der Hauptphase die Note in diesen Fächern „ungenügend“ lautet,
2.
die Qualifikation im Kursbereich gemäß Absatz 2 erfüllt,
3.
eine zweite Fremdsprache in dem vorgeschriebenen Umfang nachweist und
4.
die zulässige Verweildauer gemäß § 5 nicht überschreitet.
(2) In die Qualifikation im Kursbereich sind die Halbjahresergebnisse aller 20 Kurse in den fünf Prüfungsfächern einzubringen. Zusätzlich sind zwei Halbjahresergebnisse aus dem nicht als Prüfungsfach benannten Fach einzubringen. Mit der Note „ungenügend“ abgeschlossene Kurse können in die Gesamtqualifikation nicht eingebracht werden.
Bei Kursen, die wiederholt wurden, können nur die bei der Wiederholung erreichten Kursnoten in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.
(3) Die Qualifikation im Kursbereich ist erfüllt, wenn
-
keiner der gemäß Absatz 2 einzubringenden 22 Kurse mit der Note „ungenügend“ abgeschlossen wurde,
-
in mindestens 18 der gemäß Absatz 2 einzubringenden 22 Kurse mindestens die Note „ausreichend“ (05 Punkte) erreicht wurde und
-
die Punktsumme der gemäß Absatz 2 einzubringenden 22 Kursergebnisse mindestens 110 beträgt.
Für die Ermittlung der Punktzahl der Qualifikation im Kursbereich (§ 54 Absatz 2 Nummer 1) ist die Punktsumme der 22 einzubringenden Kursergebnisse mit dem Faktor 40/22 zu multiplizieren.
§ 38 Entscheidung über die Zulassung
(1) Nach Ablauf der Meldefrist entscheidet die Abiturprüfungskommission über die Zulassung zur Prüfung. Erfüllt die oder der Studierende die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 37, so ist sie oder er zur Prüfung zuzulassen. In allen anderen Fällen kann die Zulassung nicht ausgesprochen werden.
(2) Wer in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland wegen Überschreitung der zulässigen Verweildauer eine Einrichtung des zweiten Bildungsweges verlassen musste, kann nicht zur Prüfung zugelassen werden, auch wenn die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.
(3) Die Entscheidungen der Abiturprüfungskommission über die Zulassung der einzelnen Studierenden werden diesen spätestens am Schultag nach dem Tag der Sitzung der Abiturprüfungskommission durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder die stellvertretende Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter bekanntgegeben. Ist eine Studierende oder ein Studierender nicht zur Prüfung zugelassen, so unterrichtet die Schulleiterin oder der Schulleiter sie oder ihn unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe.
b) Schriftliche Prüfung
§ 39 Gegenstand und Umfang der schriftlichen Prüfung
Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die beiden auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichteten Fächer der oder des Studierenden (1. und 2. Prüfungsfach) und auf zwei weitere, von der oder dem Studierenden benannte Fächer (3. und 4. Prüfungsfach) aus dem Kreis der auf grundlegendem Anforderungsniveau unterrichteten Fächer (§ 30 Absatz 2).
§ 40 Bearbeitungszeit; Prüfungsaufgaben
Für die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Prüfungsarbeiten gilt § 38 der Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 41 Auswahl der Prüfungsaufgaben
Für die Auswahl der Aufgaben der schriftlichen Prüfung gilt § 39 der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 42 Durchführung der schriftlichen Prüfung
Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung gilt § 40 der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 43 Beurteilung der Prüfungsarbeiten
Für die Beurteilung der Prüfungsarbeiten gilt § 41 der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 44 Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung
Für die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung gilt § 42 der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
c) Mündliche Prüfung
§ 45 Beantragung einer zusätzlichen mündlichen Prüfung
Unmittelbar nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung, spätestens bis zur Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung benennt der Prüfling auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 6 das Prüfungsfach, in dem er gemäß § 48 Absatz 2 eine zusätzliche mündliche Prüfung beantragt.
§ 46 Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist, dass aufgrund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung bei unterstellten bestmöglichen Ergebnissen der mündlichen Prüfung die Erfüllung der Voraussetzungen der Qualifikation im Abiturbereich (§ 53) möglich ist.
§ 47 Entscheidung über die Zulassung
(1) Erfüllt die oder der Studierende die in § 46 genannten Voraussetzungen, so ist sie oder er zur mündlichen Prüfung zuzulassen. In allen anderen Fällen kann die Zulassung nicht ausgesprochen werden; die Abiturprüfung ist dann nicht bestanden.
(2) Die Entscheidungen der Abiturprüfungskommission über die Zulassung der einzelnen Studierenden werden diesen spätestens am Schultag nach dem Tag der Sitzung der Abiturprüfungskommission durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter bekannt gegeben.
Hat die oder der Studierende die Abiturprüfung gemäß Absatz 1 Satz 2 nicht bestanden, so teilt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ihr oder ihm die Entscheidung der Abiturprüfungskommission unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mit.
§ 48 Fächer der mündlichen Prüfung
(1) Jede oder jeder Studierende, die oder der zur mündlichen Prüfung zugelassen ist, wird mündlich in dem von ihr oder ihm gemäß § 36 Absatz 2 benannten 5. Prüfungsfach geprüft.
(2) Die oder der Studierende kann beantragen, über gemäß Absatz 3 festzusetzende mündliche Prüfungen hinaus in höchstens einem weiteren der schriftlich geprüften Fächer auch mündlich geprüft zu werden. Ein Rücktritt von dieser Prüfung nach Durchführung der Konferenz gemäß § 47 führt dazu, dass die Prüfung mit „ungenügend“ bewertet wird.
(3) Unabhängig von Absatz 2 wird die oder der Studierende in einem Fach, in dem sie oder er bereits schriftlich geprüft wurde, auch mündlich geprüft, wenn sich das Ergebnis der schriftlichen Prüfung um vier oder mehr Punkte der einfachen Wertung von dem Durchschnitt der Punkte unterscheidet, die sie oder er in den für die Gesamtqualifikation anzurechnenden Kursen des jeweiligen Prüfungsfaches in den vier Halbjahren der Hauptphase erreicht hat.
§ 49 Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung
(1) Der oder dem Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission ist die Zweitausfertigung der Qualifikationslisten rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Prüfung zuzuleiten.
(2) Für die mündliche Prüfung hat die Schulleiterin oder der Schulleiter bereitzuhalten:
1.
die vollständigen Prüfungsunterlagen einschließlich der Meldungen der Studierenden zur Prüfung,
2.
die Niederschriften über die Entscheidungen der Abiturprüfungskommission und den Verlauf der schriftlichen Prüfungen,
3.
die Arbeiten der schriftlichen Prüfungen.
(3) Die für die mündliche Prüfung notwendigen Hilfsmittel müssen in den Prüfungsräumen zur Verfügung stehen.
(4) Die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission legt den Prüfungsplan und die Reihenfolge der einzelnen Prüfungen fest. Der Prüfungsplan ist den Prüflingen spätestens am Tag vor Beginn der mündlichen Prüfungen bekannt zu geben. Wird eine Änderung des Prüfungsplans notwendig, so kann eine davon betroffene Prüfung nur zu einem späteren als dem geplanten Zeitpunkt stattfinden.
§ 50 Vorberatung zur Eröffnung der mündlichen Prüfung
(1) Zur Eröffnung der mündlichen Prüfung findet unter Leitung der oder des Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission eine Konferenz statt, an der neben den übrigen Mitgliedern der Abiturprüfungskommission alle an der mündlichen Prüfung mitwirkenden Lehrkräfte teilnehmen.
(2) Die oder der Vorsitzende eröffnet die Konferenz mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Amtsverschwiegenheit. Nach einer Aussprache über die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung gibt die oder der Vorsitzende die Zusammensetzung der Prüfungsfachausschüsse sowie den Aufsichtsplan bekannt und legt den Ablauf der Prüfungen dar. Sie oder er weist auf allgemeine Prüfungsgrundsätze gemäß dieser Prüfungsordnung, insbesondere auf die Regelungen über die Durchführung der mündlichen Prüfung (§ 51), hin.
(3) Die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission beauftragt ein Mitglied der Abiturprüfungskommission mit der Anfertigung der allgemeinen Niederschrift über die mündliche Prüfung in ihrer Gesamtheit sowie über die Beratungen und Beschlüsse der Abiturprüfungskommission. Die Niederschrift ist nach Abschluss der Prüfung von den Mitgliedern der Abiturprüfungskommission zu unterzeichnen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen. Näheres regelt die Schulaufsichtsbehörde.
§ 51 Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Bei der mündlichen Prüfung werden die Studierenden von dem zuständigen Prüfungsfachausschuss einzeln geprüft.
(2) Die einzelne Prüfung dauert in der Regel etwa 20 Minuten. Diese Zeit kann um etwa zehn Minuten überschritten werden, wenn der Verlauf der Prüfung innerhalb der vorgesehenen Regelzeit kein eindeutiges Urteil zulässt. Enthält die Prüfung in einem Fach praktische Anteile, so kann die Prüfungszeit nach Maßgabe der Allgemeinen Abiturprüfungsanforderungen in diesem Fach verlängert werden.
(3) Die Aufgaben der mündlichen Prüfung erwachsen aus den Lernzielen und Lerninhalten der Lehrpläne der vier Halbjahre der Hauptphase sowie den jeweils geltenden Allgemeinen Abiturprüfungsanforderungen in den einzelnen Fächern. Der Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben muss die unterschiedliche Anforderungshöhe zwischen L-Kurs und G-Kurs berücksichtigen. Unbeschadet einer prüfungsdidaktisch erforderlichen Schwerpunktbildung dürfen sich die von der oder dem Studierenden zu bearbeitenden Aufgaben nicht auf die Sachgebiete eines Kurshalbjahres beschränken. Die mündliche Prüfung darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein. Die Prüfung ist so durchzuführen, dass die oder der Studierende aufzeigen kann, in welchem Maße sie oder er über ein sicheres, geordnetes Wissen, Vertrautheit mit den grundlegenden Begriffen und der Arbeitsweise des Prüfungsfaches, Verständnis und Urteilsfähigkeit, selbständiges differenzierendes Denken, Sinn für Zusammenhänge des Fachbereichs und Darstellungsvermögen verfügt und in der Lage ist, eine Aufgabe selbständig zu lösen. Aufgaben, die nur eine rein gedächtnismäßige Wiedergabe erlernten Stoffes verlangen, entsprechen diesen Anforderungen nicht.
(4) In der mündlichen Prüfung wird der oder dem Studierenden zunächst eine für sie oder ihn neue, größere Aufgabe gestellt, die auch aus mehreren zusammenhängenden Teilaufgaben bestehen kann und durch die zur Verfügung stehende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit angemessen begrenzt ist. Sie ist von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsfachausschusses zu stellen. Die Aufgabe (einschließlich der Bearbeitungsunterlagen) ist der oder dem Studierenden schriftlich vorzulegen. Der oder dem Studierenden ist eine angemessene Zeit, in der Regel etwa 30 Minuten, zur Vorbereitung auf die Prüfung zu gewähren. Sie oder er darf sich während dieser Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, auf dem von der Schule zur Verfügung gestellten Schreibpapier Aufzeichnungen machen, die sie oder er als Grundlage für ihre oder seine Ausführungen in der mündlichen Prüfung benutzen kann.
(5) In der Prüfung soll die Fachprüferin oder der Fachprüfer der oder dem Studierenden zunächst Gelegenheit geben, selbständig die vorbereitete Aufgabe in zusammenhängendem Vortrag zu lösen. Ein Ablesen der im Vorbereitungsraum gemachten Aufzeichnungen und eine nicht auf das Thema bezogene Wiedergabe gelernten Wissensstoffes widersprechen dem Zweck der Prüfung. Zwischenfragen sind mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsfachausschusses möglich. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer knüpft durch ergänzende und vertiefende Fragen an den Vortrag der oder des Studierenden an. Das unzusammenhängende Abfragen von Einzelkenntnissen entspricht jedoch nicht dem Sinn der Prüfung. Ist die oder der Studierende aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht imstande, die gestellte Aufgabe zu lösen, so kann die Prüferin oder der Prüfer ihr oder ihm im Prüfungsraum Hilfen geben, die im Protokoll zu vermerken sind. Zeigt sich die oder der Studierende trotz der erteilten Hilfe der gestellten Aufgabe nicht gewachsen und sind die Gründe hierfür von ihr oder ihm zu vertreten, so sollen die Prüfer das Maß ihrer oder seiner Kenntnisse und ihres oder seines Urteilsvermögens in einem Prüfungsgespräch über verschiedene Sachgebiete durch kürzere Aufgabenstellungen feststellen. In einem zweiten Teil der Prüfung soll das Prüfungsgespräch durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsfachausschusses vor allem grundlegende fachliche und gegebenenfalls überfachliche Zusammenhänge, die sich aus der jeweiligen Aufgabe ergeben, sowie weitere Sachgebiete der Allgemeinen Prüfungsanforderungen in dem betreffenden Fach überprüfen.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsfachausschusses wirken bei der Prüfung kollegial zusammen. Die Fremdprüferin oder der Fremdprüfer ist verpflichtet, auf die Gleichmäßigkeit und die Angemessenheit der Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe zu achten. Die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission ist berechtigt, sich in die Prüfung einzuschalten, Prüfungsfragen zu stellen oder die Prüfung zu übernehmen.
(7) Nach Abschluss der Prüfung berät der Prüfungsfachausschuss unter Heranziehung der Niederschrift über die einzelnen Prüfungsleistungen. Die Einbeziehung nicht zum Prüfungsfachausschuss gehörender Lehrkräfte in die Beratungen ist nicht zulässig. Fach- und Fremdprüferin oder Fach- und Fremdprüfer setzen die Note für die mündliche Prüfungsleistung auf Vorschlag der Fachprüferin oder des Fachprüfers einvernehmlich fest; die Schriftführerin oder der Schriftführer kann hierbei beratend mitwirken. Einigen sie sich nicht, entscheidet nach Anhören des Prüfungsfachausschusses die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission.
(8) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsfachausschusses zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind der Name der oder des Studierenden, der Beginn und das Ende der Prüfung, der Prüfungsverlauf, die Stoffgebiete, denen die Fragen entnommen wurden, sowie Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten und gegebenenfalls Hilfen, die Beratungsergebnisse und die Note der mündlichen Prüfung aufzunehmen. Schriftlich gestellte Aufgaben mit beigegebenen Texten und Bearbeitungsunterlagen sind zusammen mit den Notizen der oder des Studierenden der Niederschrift beizufügen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen. Näheres regelt die Schulaufsichtsbehörde.
(9) Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission kann neben den übrigen Mitgliedern der Abiturprüfungskommission und den Mitgliedern des Prüfungsfachausschusses eine weitere Lehrkraft beziehungsweise eine Lehrkraft im Vorbereitungsdienst bei der mündlichen Prüfung anwesend sein. Über die Anwesenheit weiterer Lehrkräfte entscheiden die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission und der Prüfling einvernehmlich.
d) Abschluss der Prüfung
§ 52 Festsetzung der Prüfungsergebnisse in den Prüfungsfächern
(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung der oder des Studierenden werden die Prüfungsergebnisse in den fünf Prüfungsfächern durch die Abiturprüfungskommission festgesetzt.
(2) Wurde die oder der Studierende in einem schriftlich geprüften Fach gemäß § 48 Absatz 2 oder Absatz 3 auch mündlich geprüft, so wird bei der Festsetzung des Prüfungsergebnisses in dem betreffenden Fach das Ergebnis der schriftlichen Prüfung zweifach und das der mündlichen Prüfung einfach gewertet. Die Ermittlung des Prüfungsergebnisses in vierfacher Wertung erfolgt nach der Tabelle gemäß Anlage 7.
§ 53 Qualifikation im Abiturbereich
Die Abiturprüfungskommission stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Qualifikation im Abiturbereich erfüllt sind. Sie sind erfüllt, wenn bei jeweils vierfacher Gewichtung der Prüfungsergebnisse in den fünf Prüfungsfächern
1.
in mindestens drei Prüfungsfächern, darunter wenigstens einem als L-Kurs belegten Kernfach, jeweils mindestens 20 Punkte erzielt wurden und
2.
die Punktsumme der Prüfungsergebnisse der fünf Prüfungsfächer mindestens 100 beträgt.
In diesem Fall ist die Punktzahl der Qualifikation im Abiturbereich die Summe der Vierfachen der Prüfungsergebnisse in den fünf Prüfungsfächern.
In allen anderen Fällen sind die Voraussetzungen für die Qualifikation im Abiturbereich nicht erfüllt.
e) Gesamtqualifikation; Durchschnittsnote; Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife
§ 54 Gesamtqualifikation
(1) Die Abiturprüfungskommission stellt in der Konferenz gemäß § 53 fest, ob die Allgemeine Hochschulreife zuerkannt wird. Eine Studierende oder ein Studierender erwirbt die Allgemeine Hochschulreife, wenn sie oder er
1.
die Bedingungen der Qualifikation im Kursbereich gemäß § 37 Absatz 3 und
2.
die Bedingungen der Qualifikation im Abiturbereich gemäß § 53 erfüllt.
Ein Ausgleich zwischen den beiden Teilbereichen ist nicht möglich.
In allen anderen Fällen kann die Allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt werden.
(2) Die von der Abiturprüfungskommission festzustellende Punktzahl der Gesamtqualifikation (Gesamtpunktzahl E) errechnet sich als Summe der Punktzahlen der
1.
gemäß § 37 Absatz 3 ermittelten Punktzahl der Qualifikation im Kursbereich und der
2.
gemäß § 53 ermittelten Punktzahl der Qualifikation im Abiturbereich.
In der Gesamtqualifikation sind höchstens 900 Punkte erreichbar, davon 600 Punkte im Kursbereich und 300 Punkte im Abiturbereich.
(3) Die erreichte Punktzahl (E) der Gesamtqualifikation wird gemäß Anlage 8 in eine Durchschnittsnote (N) umgerechnet und im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife ebenfalls ausgewiesen.
§ 55 Bekanntgabe der Entscheidungen
(1) Nach den Entscheidungen der Abiturprüfungskommission über die Erfüllung der Voraussetzungen der Qualifikation im Abiturbereich und über die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife teilt die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission den Studierenden die sie jeweils betreffenden Beschlüsse mit.
(2) Hat eine Studierende oder ein Studierender die Voraussetzungen der Qualifikation im Abiturbereich nicht erfüllt, so gibt ihr oder ihm die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission dies unverzüglich nach der Beschlussfassung durch die Abiturprüfungskommission bekannt.
(3) Eine Bekanntgabe von Ergebnissen in mündlichen Prüfungen sowie von Entscheidungen über die Erfüllung der Voraussetzungen der Qualifikation im Abiturbereich vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt ist nicht zulässig.
§ 56 Zeugnis; Latinum
(1) Eine Studierende oder ein Studierender, der oder dem die Allgemeine Hochschulreife zuerkannt worden ist, erhält das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife nach dem Muster der Anlage 9 in Verbindung mit der Anlage 10. Das Zeugnis trägt das Datum des letzten Tages der mündlichen Prüfung an der Schule. Es wird von der oder dem Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unterschrieben und ist mit dem Siegel der Schulaufsichtsbehörde und der Schule zu versehen. Eine mit dem Zusatz „Zweitschrift“ versehene Zweitschrift des Zeugnisses, die ebenfalls von der oder dem Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unterschrieben und mit den Siegeln der Schulaufsichtsbehörde und der Schule versehen ist, bleibt bei den Prüfungsunterlagen der Schule.
(2) Soweit die im Abschnitt Latinum und Graecum der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO) vom 2. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1315), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. April 2018 (Amtsbl. I S. 188; 2019 I S. 45), in der jeweils geltenden Fassung genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird auf dem Zeugnis auch das Latinum ausgewiesen.
(3) Eine Studierende oder ein Studierender, der oder dem die Allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt wurde und die oder der die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis gemäß § 28 Absatz 3.
f) Besondere Bestimmungen
§ 57 Wiederholung der Prüfung
(1) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 32 Absatz 1 oder des § 58 Absatz 5 als nicht bestanden gilt, kann sie einmal und zwar frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin wiederholen. Die Wiederholung der Prüfung erstreckt sich auf die gesamte Prüfung und setzt eine Wiederholung der beiden letzten Halbjahre der Hauptphase voraus. Eine Wiederholung von Teilen der Prüfung oder eine Wiederholung in einzelnen Prüfungsfächern ist nicht möglich.
(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde
3
eine zweite Wiederholung gestatten.
Fußnoten
3)
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG.
§ 58 Täuschungsversuche; Verstöße gegen die Ordnung; Leistungsverweigerung
(1) Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet oder zu leisten versucht, kann nach der Schwere des jeweiligen Falles
1.
zur Wiederholung der Prüfungsleistung verpflichtet werden oder
2.
für die Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ erhalten oder
3.
von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
Das unerlaubte Mitführen eines elektronischen Gerätes mit Sende-/Empfangsfunktion wie eines Mobiltelefons, Smartphones, einer Smartwatch oder Ähnlichem gilt als Täuschungsversuch. Dies gilt auch dann, wenn das Gerät ausgeschaltet ist.
(2) Wer während der Prüfung erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann verwarnt oder in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(3) Über die Sachverhaltsfeststellungen des/der Aufsichtsführenden über eine Täuschungshandlung, eine dazu geleistete Beihilfe oder einen Ordnungsverstoß ist eine Niederschrift anzufertigen, die auch in elektronischer Form erfolgen kann.
(4) Die Entscheidung über das Vorliegen der Tatbestände der Absätze 1 und 2 und über die zu ergreifenden Maßnahmen trifft die Abiturprüfungskommission nach Anhören der oder des Studierenden. Bis zur Entscheidung setzt die oder der Studierende die Prüfung fort.
(5) Bei Ausschluss von der weiteren Teilnahme gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(6) Wird eine schwerwiegende Täuschungshandlung erst nach Ablauf der Prüfung festgestellt, so kann die Schulaufsichtsbehörde
3
die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären und das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife einziehen. Dies gilt jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag der Zeugnisausstellung (§ 56 Absatz 1 Satz 2).
(7) Wird in einem Teil der Prüfung die Leistung verweigert, so ist dieser Teil mit „ungenügend“ zu bewerten.
Fußnoten
3)
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG.
§ 59 Verschwiegenheit
Wer bei der Vorbereitung oder Durchführung der Prüfung mitwirkt, ist zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
Abschnitt IX Übertritt von Studierenden aus anderen Ländern
§ 60 Übertritt von Studierenden aus anderen Ländern
(1) Wurde eine nach den Vorschriften des betreffenden Landes in der Bundesrepublik Deutschland erworbene Berechtigung zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe in dem Land, in dem sie erworben wurde, bereits in Anspruch genommen, so wird sie bei einem Wohnsitzwechsel der oder des Studierenden ins Saarland anerkannt.
(2) Wurde eine nach den Vorschriften des betreffenden Landes erworbene Berechtigung zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe von der oder dem Studierenden noch nicht in Anspruch genommen, so ist bei einem Wohnsitzwechsel ins Saarland der Eintritt in die Einführungsphase nur nach Maßgabe dieser Verordnung möglich.
Abschnitt X Schlussvorschrift
§ 60a Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit
Können einzelne Vorschriften dieser Verordnung angesichts eines Gesetzes, aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben und Gesundheit keine Anwendung finden, trifft die Schulaufsichtsbehörde zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen sowie zur Herstellung der Bildungsgerechtigkeit die unmittelbar notwendigen, von dieser Verordnung abweichenden Regelungen durch Verwaltungsvorschrift.
§ 61 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Sie gilt erstmals für Studierende, die zum Schuljahr 2011/12 in die letzte Jahrgangsstufe der Hauptphase des Abendgymnasiums eingetreten sind.
Anlage 1
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Anlage 2
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Anlage 3
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Anlage 4
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Anlage 5
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Anlage 6
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Anlage 7
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Anlage 8
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Anlage 9
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Anlage 10
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