Verordnung über die Bestellung von Sachverständigen im Bergwesen (Bergwesensachverständigenverordnung - BergwesSachvVO M-V) Vom 25. April 2014
Verordnung über die Bestellung von Sachverständigen im Bergwesen
(Bergwesensachverständigenverordnung - BergwesSachvVO M-V)
Vom 25. April 2014
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Bestellung von Sachverständigen im Bergwesen (Bergwesensachverständigenverordnung - BergwesSachvVO M-V) vom 25. April 2014 | 24.05.2014 |
Eingangsformel | 24.05.2014 |
Inhaltsverzeichnis | 24.05.2014 |
Abschnitt 1 - Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung | 24.05.2014 |
§ 1 - Bestellungsgrundlage | 24.05.2014 |
§ 2 - Öffentliche Bestellung | 24.05.2014 |
§ 3 - Bestellungsvoraussetzungen | 24.05.2014 |
§ 4 - Bestellungsvoraussetzungen für Anträge nach § 36a der Gewerbeordnung | 24.05.2014 |
Abschnitt 2 - Verfahren der öffentlichen Bestellung und Vereidigung | 24.05.2014 |
§ 5 - Zuständigkeit und Verfahren | 24.05.2014 |
§ 6 - Zuständigkeit und Verfahren für Anträge nach § 36a der Gewerbeordnung | 24.05.2014 |
§ 7 - Vereidigung | 24.05.2014 |
§ 8 - Aushändigung von Bestellungsurkunde, Rundstempel, Ausweis und Sachverständigenverordnung | 24.05.2014 |
§ 9 - Bekanntmachung | 24.05.2014 |
Abschnitt 3 - Pflichten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen | 24.05.2014 |
§ 10 - Unabhängige, weisungsfreie, gewissenhafte und unparteiische Aufgabenerfüllung | 24.05.2014 |
§ 11 - Persönliche Aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Hilfskräften | 24.05.2014 |
§ 12 - Verpflichtung zur Gutachtenerstattung | 24.05.2014 |
§ 13 - Form der Gutachtenerstattung; gemeinschaftliche Leistungen | 24.05.2014 |
§ 14 - Bezeichnung als „öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige" | 24.05.2014 |
§ 15 - Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten | 24.05.2014 |
§ 16 - Haftungsausschluss; Haftpflichtversicherung | 24.05.2014 |
§ 17 - Schweigepflicht | 24.05.2014 |
§ 18 - Fortbildungspflicht und Erfahrungsaustausch | 24.05.2014 |
§ 19 - Werbung | 24.05.2014 |
§ 20 - Anzeigepflichten | 24.05.2014 |
§ 21 - Auskunftspflichten, Überlassung von Unterlagen | 24.05.2014 |
§ 22 - Zusammenschlüsse | 24.05.2014 |
Abschnitt 4 - Erlöschen der öffentlichen Bestellung | 24.05.2014 |
§ 23 - Erlöschen der öffentlichen Bestellung | 24.05.2014 |
§ 24 - Rücknahme; Widerruf | 24.05.2014 |
§ 25 - Rückgabepflicht von Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel | 24.05.2014 |
§ 26 - Inkrafttreten | 24.05.2014 |
Aufgrund des
§ 36 Absatz 3 der Gewerbeordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 2 Absatz 1 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006, des § 36 Absatz 3 der Gewerbeordnung sowie zur Übertragung von Befugnissen der Landesregierung für den Bereich des Bergwesens
vom 21. Januar 2013 (GVOBl. M-V S. 123) verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung:
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung | |
§ 1 | Bestellungsgrundlage |
§ 2 | Öffentliche Bestellung |
§ 3 | Bestellungsvoraussetzungen |
§ 4 | Bestellungsvoraussetzungen für Anträge nach § 36a der Gewerbeordnung |
Abschnitt 2 Verfahren der öffentlichen Bestellung und Vereidigung | |
§ 5 | Zuständigkeit und Verfahren |
§ 6 | Zuständigkeit und Verfahren für Anträge nach § 36a der Gewerbeordnung |
§ 7 | Vereidigung |
§ 8 | Aushändigung von Bestellungsurkunde, Rundstempel, Ausweis und Sachverständigenverordnung |
§ 9 | Bekanntmachung |
Abschnitt 3 Pflichten der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen | |
§ 10 | Unabhängige, weisungsfreie, gewissenhafte und unparteiische Aufgabenerfüllung |
§ 11 | Persönliche Aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Hilfskräften |
§ 12 | Verpflichtung zur Gutachtenerstattung |
§ 13 | Form der Gutachtenerstattung; gemeinschaftliche Leistungen |
§ 14 | Bezeichnung als „öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige“ |
§ 15 | Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten |
§ 16 | Haftungsausschluss; Haftpflichtversicherung |
§ 17 | Schweigepflicht |
§ 18 | Fortbildungspflicht und Erfahrungsaustausch |
§ 19 | Werbung |
§ 20 | Anzeigepflichten |
§ 21 | Auskunftspflichten, Überlassung von Unterlagen |
§ 22 | Zusammenschlüsse |
Abschnitt 4 Erlöschen der öffentlichen Bestellung | |
§ 23 | Erlöschen der öffentlichen Bestellung |
§ 24 | Rücknahme; Widerruf |
§ 25 | Rückgabepflicht von Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel |
§ 26 | Inkrafttreten |
Abschnitt 1 Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung
§ 1 Bestellungsgrundlage
Das Bergamt Stralsund bestellt gemäß
§ 36 der Gewerbeordnung
auf Antrag Sachverständige für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des Bundesberggesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
§ 2 Öffentliche Bestellung
(1) Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind.
(2) Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.
(3) Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich erteilt werden.
(4) Die öffentliche Bestellung wird auf fünf Jahre befristet. Bei einer erstmaligen Bestellung und in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Zweifeln über die Fortdauer der persönlichen oder fachlichen Eignung der Sachverständigen, kann die Frist von fünf Jahren unterschritten werden.
(5) Die öffentliche Bestellung erfolgt durch Aushändigung der Bestellungsurkunde.
(6) Die Tätigkeit der öffentlich bestellten Sachverständigen ist nicht auf den Zuständigkeitsbereich des Bergamtes Stralsund beschränkt.
§ 3 Bestellungsvoraussetzungen
(1) Sachverständige sind auf Antrag öffentlich zu bestellen, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen. Für das beantragte Sachgebiet muss ein Bedarf an Sachverständigenleistungen bestehen. Die Sachgebiete und die Bestellungsvoraussetzungen für das einzelne Sachgebiet werden durch das Bergamt Stralsund bestimmt.
(2) Voraussetzung für die öffentliche Bestellung der Antrag stellenden Personen ist, dass
1.
sie eine Niederlassung als Sachverständige im Geltungsbereich des
Grundgesetzes
unterhalten;
2.
sie über ausreichende Lebens- und Berufserfahrung verfügen;
3.
keine Bedenken gegen die Eignung bestehen;
4.
sie erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und die Fähigkeit, sowohl Gutachten zu erstatten als auch die in
§ 2 Absatz 2
genannten Leistungen zu erbringen, nachweisen;
5.
sie über die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellte Sachverständige erforderlichen Einrichtungen verfügen;
6.
sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben;
7.
sie die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen bieten;
8.
sie nachweisen, dass sie über einschlägige Kenntnisse des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen und Bewertungen verfügen;
9.
sie über die erforderliche geistige und körperliche Leistungsfähigkeit entsprechend den Anforderungen des beantragten Sachgebiets verfügen.
(3) Sachverständige, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, können nur öffentlich bestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen und zusätzlich nachweisen, dass
1.
ihr Anstellungsvertrag den Erfordernissen des Absatzes 2 Nummer 7 nicht entgegensteht und dass sie ihre Sachverständigentätigkeit persönlich ausüben können;
2.
sie bei ihrer Sachverständigentätigkeit im Einzelfall keinen fachlichen Weisungen unterliegen und ihre Leistungen gemäß
§ 12
als selbst erstellt kennzeichnen können;
3.
ihr Arbeitgeber sie im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit freistellt.
§ 4 Bestellungsvoraussetzungen für Anträge nach § 36a der Gewerbeordnung
Für die Anerkennung von Qualifikationen der Antrag stellenden Person aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die Voraussetzungen von
§ 36a Absatz 1 und 2 der Gewerbeordnung
. Im Übrigen gilt
§ 3 Absatz 2 und 3
.
Abschnitt 2 Verfahren der öffentlichen Bestellung und Vereidigung
§ 5 Zuständigkeit und Verfahren
(1) Das Bergamt Stralsund ist zuständig, wenn die Niederlassung der Sachverständigen, die den Mittelpunkt ihrer Sachverständigentätigkeit im Geltungsbereich des
Grundgesetzes
bilden, in Mecklenburg-Vorpommern liegt. Die Zuständigkeit des Bergamtes Stralsund endet, wenn die Sachverständigen die Niederlassung nach Satz 1 nicht mehr in Mecklenburg-Vorpommern unterhalten.
(2) Über die öffentliche Bestellung entscheidet das Bergamt Stralsund. Zur Überprüfung der Voraussetzungen kann es Referenzen einholen, sich von der Antrag stellenden Person erstattete Gutachten vorlegen lassen, Stellungnahmen fachkundiger Dritter abfragen, die Einschaltung eines Fachgremiums veranlassen und weitere Erkenntnisquellen nutzen.
§ 6 Zuständigkeit und Verfahren für Anträge nach § 36a der Gewerbeordnung
(1) Abweichend von
§ 5 Absatz 1
besteht für die Anträge von Sachverständigen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
, die noch keine Niederlassung im Geltungsbereich des
Grundgesetzes
unterhalten, die Zuständigkeit des Bergamtes Stralsund bereits dann, wenn die Sachverständigen beabsichtigen, die Niederlassung nach
§ 5 Absatz 1 Satz 1
in Mecklenburg-Vorpommern zu begründen.
(2) Für Verfahren von Antragstellern mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
gelten die Regelungen in
§ 36a Absatz 3 und 4 der Gewerbeordnung
.
§ 7 Vereidigung
(1) Die Sachverständigen werden in der Weise vereidigt, dass die Leiterin oder der Leiter des Bergamtes Stralsund oder seine Vertreterin oder sein Vertreter an sie die Worte richtet: „Sie schwören, dass Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die von Ihnen angeforderten Gutachten entsprechend nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werden“ und die Sachverständigen hierauf die Worte sprechen: „Ich schwöre es“. Die Sachverständigen sollen bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
(2) Geben die Sachverständigen an, dass sie aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wollen, so haben sie eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf sind die zu Verpflichtenden hinzuweisen. Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass die Leiterin oder der Leiter des Bergamtes Stralsund oder eine beauftragte Person die Worte vorspricht: „Sie bekräftigen im Bewusstsein ihrer Verantwortung, dass Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die von Ihnen angeforderten Gutachten entsprechend nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werden“ und die Sachverständigen hierauf die Worte sprechen: „Ich bekräftige es“.
(3) Im Falle einer erneuten Bestellung oder einer Änderung oder Erweiterung des Sachgebiets einer bestehenden Bestellung genügt statt der Eidesleistung oder Bekräftigung die Bezugnahme auf den früher geleisteten Eid oder die früher geleistete Bekräftigung.
(4) Die Vereidigung durch das Bergamt Stralsund ist eine allgemeine Vereidigung im Sinne von
§ 79 Absatz 3 Strafprozessordnung
und
§ 410 Absatz 2 Zivilprozessordnung
.
§ 8 Aushändigung von Bestellungsurkunde, Rundstempel, Ausweis und Sachverständigenverordnung
(1) Das Bergamt Stralsund händigt den Sachverständigen bei der öffentlichen Bestellung und Vereidigung die Bestellungsurkunde, den Ausweis, den Rundstempel, die Sachverständigenverordnung und die dazu ergangenen Richtlinien aus. Ausweis, Bestellungsurkunde und Rundstempel bleiben Eigentum des Bergamtes Stralsund.
(2) Über die öffentliche Bestellung und Vereidigung und die Aushändigung der in Absatz 1 genannten Gegenstände ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch von den Sachverständigen zu unterschreiben ist.
§ 9 Bekanntmachung
Das Bergamt Stralsund macht die öffentliche Bestellung und Vereidigung der Sachverständigen im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt. Name, Adresse, Kommunikationsmittel und Sachgebietsbezeichnung der Sachverständigen können durch das Bergamt Stralsund oder durch das Bergamt Stralsund beauftragte Dritte gespeichert und in Listen oder auf sonstigen Datenträgern veröffentlicht und auf Anfrage jeder Person zur Verfügung gestellt werden. Eine Bekanntmachung im Internet kann erfolgen, wenn die Sachverständigen zugestimmt haben.
Abschnitt 3 Pflichten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
§ 10 Unabhängige, weisungsfreie, gewissenhafte und unparteiische Aufgabenerfüllung
(1) Sachverständige dürfen sich bei der Erbringung ihrer Leistungen keiner Einflussnahme aussetzen, die ihre Vertrauenswürdigkeit und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gefährdet (Unabhängigkeit).
(2) Sachverständige dürfen keine Verpflichtungen eingehen, die geeignet sind, ihre tatsächlichen Feststellungen und Beurteilungen zu verfälschen (Weisungsfreiheit).
(3) Sachverständige haben ihre Aufträge unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Wissenschaft, Technik und Erfahrung und mit Sorgfalt zu erledigen. Die tatsächlichen Grundlagen ihrer fachlichen Beurteilungen sind sorgfältig zu ermitteln und die Ergebnisse nachvollziehbar zu begründen. Sie haben in der Regel die vom Bergamt Stralsund vorgegebenen Mindestanforderungen an Gutachten und sonstigen vom Bergamt Stralsund herausgegebenen Richtlinien zu beachten (Gewissenhaftigkeit).
(4) Sachverständige haben bei der Erbringung ihrer Leistung stets darauf zu achten, dass sie sich nicht der Besorgnis der Befangenheit aussetzen. Sie haben bei der Vorbereitung und Erarbeitung ihrer Gutachten strikte Neutralität zu wahren und müssen die gestellten Fragen objektiv und unvoreingenommen beantworten (Unparteilichkeit).
(5) Insbesondere dürfen Sachverständige nicht
1.
Gutachten in eigener Sache oder für Objekte und Leistungen ihres Dienstherren oder Arbeitgebers erstatten oder
2.
Gegenstände erwerben oder zum Erwerb vermitteln, eine Sanierung oder Regulierung der Objekte durchführen, über die sie ein Gutachten erstellt haben, es sei denn, sie erhalten den entsprechenden Folgeauftrag nach Beendigung des Gutachterauftrages und ihre Glaubwürdigkeit wird durch die Übernahme dieser Tätigkeit nicht infrage gestellt.
§ 11 Persönliche Aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Hilfskräften
(1) Sachverständige haben die von ihnen angeforderten Leistungen unter Anwendung der ihnen zuerkannten Sachkunde in eigener Person zu erbringen (persönliche Aufgabenerfüllung).
(2) Sachverständige dürfen Hilfskräfte nur zur Vorbereitung ihrer Leistung und nur insoweit beschäftigen, als sie ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen können. Der Umfang der Tätigkeit der Hilfskraft ist kenntlich zu machen, soweit es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.
(3) Hilfskraft ist, wer die Sachverständigen bei der Erbringung ihrer Leistung nach deren Weisungen auf dem Sachgebiet unterstützt.
§ 12 Verpflichtung zur Gutachtenerstattung
(1) Sachverständige sind zur Erstattung von Gutachten für Gerichte und Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet.
(2) Sachverständige sind zur Erstattung von Gutachten und zur Erbringung sonstiger Leistungen im Sinne von
§ 2 Absatz 2
auch gegenüber anderen Auftraggebern verpflichtet. Sie können jedoch die Übernahme eines Auftrags verweigern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die Ablehnung des Auftrags ist dem Auftraggeber unverzüglich zu erklären.
§ 13 Form der Gutachtenerstattung; gemeinschaftliche Leistungen
(1) Soweit die Sachverständigen mit ihrem Auftraggeber keine andere Form vereinbart haben, erbringen sie ihre Leistungen in Schriftform oder in elektronischer Form. Für die elektronische Form tragen sie für eine der Schriftform gleichwertige Fälschungssicherheit Sorge.
(2) Erbringen Sachverständige eine Leistung gemeinsam, muss zweifelsfrei erkennbar sein, wer für welche Teile verantwortlich ist. Leistungen in schriftlicher oder elektronischer Form müssen von allen beteiligten Sachverständigen unterschrieben oder elektronisch gekennzeichnet werden.
§ 14
gilt entsprechend.
(3) Übernehmen Sachverständige Leistungen Dritter, müssen sie darauf hinweisen.
§ 14 Bezeichnung als „öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige“
(1) Sachverständige haben bei Leistungen im Sinne von
§ 2 Absatz 2
in schriftlicher oder elektronischer Form auf dem Sachgebiet, für das sie öffentlich bestellt sind, die Bezeichnung „vom Bergamt Stralsund öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für ...“ zu führen und ihren Rundstempel zu verwenden. Gleichzeitig haben sie auf die Zuständigkeit des Bergamtes Stralsund hinzuweisen.
(2) Unter die in Absatz 1 genannten Leistungen dürfen die Sachverständigen nur ihre Unterschrift und ihren Rundstempel setzen. Im Fall der elektronischen Übermittlung ist die qualifizierte elektronische Signatur zu verwenden.
(3) Bei Sachverständigenleistungen auf anderen Sachgebieten dürfen die Sachverständigen nicht in wettbewerbswidriger Weise auf ihre öffentliche Bestellung hinweisen oder hinweisen lassen.
§ 15 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Sachverständige haben über jede von ihnen angeforderte Leistung Aufzeichnungen zu machen. Aus diesen müssen ersichtlich sein:
1.
der Name des Auftraggebers,
2.
der Tag, an dem der Auftrag erteilt worden ist,
3.
der Gegenstand des Auftrags und
4.
der Tag, an dem die Leistung erbracht oder die Gründe, aus denen sie nicht erbracht worden ist.
(2) Sachverständige sind verpflichtet,
1.
die Aufzeichnungen nach Absatz 1,
2.
ein vollständiges Exemplar des Gutachtens oder eines entsprechenden Ergebnisnachweises einer sonstigen Leistung nach
§ 2 Absatz 2
und
3.
die sonstigen schriftlichen Unterlagen, die sich auf ihre Tätigkeit als Sachverständige beziehen,
mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen zu machen oder die Unterlagen entstanden sind.
(3) Werden die Dokumente gemäß Absatz 2 auf Datenträgern gespeichert, müssen die Sachverständigen sicherstellen, dass die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Sie müssen weiterhin sicherstellen, dass die Daten sämtlicher Unterlagen nach Absatz 2 nicht nachträglich geändert werden können.
§ 16 Haftungsausschluss; Haftpflichtversicherung
(1) Die Sachverständigen dürfen ihre Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließen oder beschränken.
(2) Die Sachverständigen sollen eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abschließen und während der Zeit der Bestellung aufrechterhalten. Sie sollen sie in regelmäßigen Abständen auf Angemessenheit überprüfen.
§ 17 Schweigepflicht
(1) Den Sachverständigen ist es untersagt, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu ihrem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten.
(2) Sachverständige haben ihre Beschäftigten zur Beachtung der Schweigepflicht zu verpflichten.
(3) Die Schweigepflicht der Sachverständigen erstreckt sich nicht auf die Anzeige- und Auskunftspflichten nach den
§§ 20
und
21
.
(4) Die Schweigepflicht der Sachverständigen besteht über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus. Sie gilt auch für die Zeit nach dem Erlöschen der öffentlichen Bestellung.
§ 18 Fortbildungspflicht und Erfahrungsaustausch
Die Sachverständigen haben sich auf dem Sachgebiet, für das sie öffentlich bestellt und vereidigt sind, im erforderlichen Umfang fortzubilden und den notwendigen Erfahrungsaustausch zu pflegen. Sie haben dem Bergamt Stralsund regelmäßig geeignete Nachweise darüber vorzulegen.
§ 19 Werbung
Die Werbung der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen muss ihrer besonderen Stellung und Verantwortung gerecht werden.
§ 20 Anzeigepflichten
Die Sachverständigen haben dem Bergamt Stralsund unverzüglich anzuzeigen:
1.
die Änderung ihrer nach
§ 5 Absatz 1 Satz 1
die örtliche Zuständigkeit begründenden Niederlassung und die Änderung ihres Wohnsitzes;
2.
die Errichtung und tatsächliche Inbetriebnahme oder Schließung einer Niederlassung;
3.
die Änderung ihrer oder die Aufnahme einer weiteren beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, insbesondere den Eintritt in ein Arbeits- oder Dienstverhältnis;
4.
die voraussichtlich länger als drei Monate dauernde Verhinderung an oder Einschränkung bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Sachverständige, insbesondere auch aufgrund einer Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit;
5.
den Verlust der Bestellungsurkunde, des Ausweises oder des Rundstempels;
6.
die Leistung der Eidesstattlichen Versicherung gemäß
§ 807 Zivilprozessordnung
und den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Eidesstattlichen Versicherung gemäß
§ 802g Zivilprozessordnung
;
7.
die Stellung des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen oder das Vermögen einer Gesellschaft, deren Vorstand, Geschäftsführer oder Gesellschafter sie sind, die Eröffnung eines solchen Verfahrens und die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse;
8.
den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens in Strafverfahren, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung der Sachverständigentätigkeit zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der persönlichen Eignung oder besonderen Sachkunde der Sachverständigen hervorzurufen;
9.
die Gründung von Zusammenschlüssen nach
§ 22
oder den Eintritt in einen solchen Zusammenschluss.
§ 21 Auskunftspflichten, Überlassung von Unterlagen
(1) Sachverständige haben auf Verlangen des Bergamtes Stralsund die zur Überwachung ihrer Tätigkeit und der Einhaltung ihrer Pflichten sowie zur Prüfung ihrer Eignung erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist und unentgeltlich zu erteilen und angeforderte Unterlagen vorzulegen. Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer Angehörigen (
§ 52 Strafprozessordnung
) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Sachverständige haben auf Verlangen des Bergamtes Stralsund die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (
§ 15
) in deren Räumen vorzulegen und angemessene Zeit zu überlassen.
§ 22 Zusammenschlüsse
Sachverständige dürfen sich zur Ausübung ihrer Sachverständigentätigkeit mit anderen Personen in jeder Rechtsform zusammenschließen. Dabei haben sie darauf zu achten, dass ihre Glaubwürdigkeit, ihr Ansehen in der Öffentlichkeit und die Einhaltung ihrer Pflichten nach dieser Sachverständigenordnung gewährleistet sind.
Abschnitt 4 Erlöschen der öffentlichen Bestellung
§ 23 Erlöschen der öffentlichen Bestellung
(1) Die öffentliche Bestellung erlischt, wenn
1.
die Sachverständigen gegenüber dem Bergamt Stralsund erklären, dass sie nicht mehr als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige tätig sein wollen,
2.
die Sachverständigen keine Niederlassung mehr im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhalten,
3.
die Zeit, für die die Sachverständigen öffentlich bestellt sind, abläuft oder
4.
das Bergamt Stralsund die öffentliche Bestellung zurücknimmt oder widerruft.
(2) Das Bergamt Stralsund macht das Erlöschen der Bestellung im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt.
§ 24 Rücknahme; Widerruf
Rücknahme und Widerruf der öffentlichen Bestellung richten sich nach den Bestimmungen des
Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
.
§ 25 Rückgabepflicht von Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel
Die Sachverständigen haben nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung dem Bergamt Stralsund Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel zurückzugeben.
§ 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 25. April 2014
Der Minister für Energie,
Infrastruktur, und Landesentwicklung
Christian Pegel
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