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Landesverordnung über die Wahl der Personalräte (Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz) Vom 19. April 1993

Landesverordnung über die Wahl der Personalräte (Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz) Vom 19. April 1993
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Wahl der Personalräte (Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz) vom 19. April 199301.01.2005
Inhaltsverzeichnis01.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
Erster Teil - Wahl des Personalrates01.01.2005
Abschnitt I - Gemeinsame Vorschriften über die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl01.01.2005
§ 1 - Bestellung des Wahlvorstandes01.01.2005
§ 2 - Allgemeine Wahlvorbereitungen01.01.2005
§ 3 - Beschlüsse01.01.2005
§ 4 - Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, Wählerverzeichnis01.01.2005
§ 5 - Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis01.01.2005
§ 6 - Abstimmung vor der Wahl01.01.2005
§ 7 - Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und Verteilung der Sitze auf die Gruppen01.01.2005
§ 8 - Wahlausschreiben01.01.2005
§ 9 - Wahlvorschläge, Einreichungsfrist01.01.2005
§ 10 - Inhalt der Wahlvorschläge01.01.2005
§ 11 - Sonstige Erfordernisse01.01.2005
§ 12 - Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge01.01.2005
§ 13 - Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen01.01.2005
§ 14 - Bezeichnung der Wahlvorschläge01.01.2005
§ 15 - Bekanntgabe der Wahlvorschläge01.01.2005
§ 16 - Sitzungsniederschriften01.01.2005
§ 17 - Ausübung des Wahlrechtes, Stimmzettel, ungültige Stimmabgabe01.01.2005
§ 18 - Wahlhandlung01.01.2005
§ 19 - Schriftliche Stimmabgabe01.01.2005
§ 20 - Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen01.01.2005
§ 21 - Stimmabgabe in besonderen Fällen01.01.2005
§ 22 - Feststellung des Wahlergebnisses01.01.2005
§ 23 - Wahlniederschrift01.01.2005
§ 24 - Benachrichtigung der gewählten Bewerber01.01.2005
§ 25 - Bekanntmachung des Wahlergebnisses01.01.2005
§ 26 - Ersatzmitglieder01.01.2005
§ 27 - Aufbewahrung der Wahlunterlagen01.01.2005
Abschnitt II - Besondere Vorschriften für die Wahl mehrerer Personalratsmitglieder oder Gruppenvertreter01.01.2005
Unterabschnitt 1 - Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl)01.01.2005
§ 28 - Voraussetzungen für Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe01.01.2005
§ 29 - Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei Gruppenwahl01.01.2005
§ 30 - Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl01.01.2005
Unterabschnitt 2 - Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlages (Mehrheitswahl)01.01.2005
§ 31 - Voraussetzungen für die Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe01.01.2005
§ 32 - Ermittlung der gewählten Bewerber01.01.2005
Abschnitt III - Besondere Vorschriften für die Wahl des Personalobmannes oder eines Gruppenvertreters (Mehrheitswahl)01.01.2005
§ 33 - Voraussetzungen für die Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis01.01.2005
Abschnitt IV - Wahl der Jugend- und Ausbildungsvertretungen sowie der Vertretungen der nichtständigen Beschäftigten und des Krankenpflegepersonals01.01.2005
§ 3401.01.2005
Zweiter Teil - Wahl des Bezirkspersonalrates01.01.2005
§ 35 - Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates, Bestellung des Bezirkswahlvorstandes01.01.2005
§ 36 - Leitung der Wahl01.01.2005
§ 37 - Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, Wählerverzeichnis01.01.2005
§ 38 - Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Bezirkspersonalratsmitglieder und Verteilung der Sitze auf die Gruppen01.01.2005
§ 39 - Gleichzeitige Wahl01.01.2005
§ 40 - Wahlausschreiben01.01.2005
§ 41 - Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstandes01.01.2005
§ 42 - Sitzungsniederschriften01.01.2005
§ 43 - Stimmabgabe, Stimmzettel01.01.2005
§ 44 - Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses01.01.2005
Dritter Teil - Wahl des Hauptpersonalrates01.01.2005
§ 45 - Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Bezirkspersonalrates01.01.2005
§ 46 - Leitung der Wahl01.01.2005
§ 47 - Durchführung der Wahl nach Bezirken01.01.2005
Vierter Teil - Wahl des Gesamtpersonalrates01.01.2005
§ 48 - Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates01.01.2005
Fünfter Teil - Schlußvorschriften01.01.2005
§ 49 - Berechnung von Fristen01.01.2005
§ 50 - Inkrafttreten01.01.2005
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil Wahl des Personalrates
Abschnitt I Gemeinsame Vorschriften über die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl
§ 1Bestellung des Wahlvorstandes
§ 2Allgemeine Wahlvorbereitungen
§ 3Beschlüsse
§ 4Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, Wählerverzeichnis
§ 5Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis
§ 6Abstimmung vor der Wahl
§ 7Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und Verteilung der Sitze auf die Gruppen
§ 8Wahlausschreiben
§ 9Wahlvorschläge, Einreichungsfrist
§ 10Inhalt der Wahlvorschläge
§ 11Sonstige Erfordernisse
§ 12Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge
§ 13Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen
§ 14Bezeichnung der Wahlvorschläge
§ 15Bekanntgabe der Wahlvorschläge
§ 16Sitzungsniederschriften
§ 17Ausübung des Wahlrechtes, Stimmzettel, ungültige Stimmabgabe
§ 18Wahlhandlung
§ 19Schriftliche Stimmabgabe
§ 20Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen
§ 21Stimmabgabe in besonderen Fällen
§ 22Feststellung des Wahlergebnisses
§ 23Wahlniederschrift
§ 24Benachrichtigung der gewählten Bewerber
§ 25Bekanntmachung des Wahlergebnisses
§ 26Ersatzmitglieder
§ 27Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Abschnitt II Besondere Vorschriften für die Wahl mehrerer Personalratsmitglieder oder Gruppenvertreter
Unterabschnitt 1 Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl)
§ 28Voraussetzungen für Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe
§ 29Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei Gruppenwahl
§ 30Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl
Unterabschnitt 2 Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlages (Mehrheitswahl)
§ 31Voraussetzungen für die Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe
§ 32Ermittlung der gewählten Bewerber
Abschnitt III Besondere Vorschriften für die Wahl des aus einer Person bestehenden Personalrates (Personalobmann) oder eines Gruppenvertreters (Mehrheitswahl)
§ 33Voraussetzungen für die Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis
Abschnitt IV Wahl der Jugend- und Ausbildungsvertretungen sowie der Vertretungen der nichtständigen Beschäftigten und des Krankenpflegepersonals
§ 34
Zweiter Teil Wahl des Bezirkspersonalrates
§ 35Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates, Bestellung des Bezirkswahlvorstandes
§ 36Leitung der Wahl
§ 37Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, Wählerverzeichnis
§ 38Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Bezirkspersonalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen
§ 39Gleichzeitige Wahl
§ 40Wahlausschreiben
§ 41Bekanntmachung des Bezirkswahlvorstandes
§ 42Sitzungsniederschriften
§ 43Stimmabgabe, Stimmzettel
§ 44Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses
Dritter Teil Wahl des Hauptpersonalrates
§ 45Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Bezirkspersonalrates
§ 46Leitung der Wahl
§ 47Durchführung der Wahl nach Bezirken
Vierter Teil Wahl des Gesamtpersonalrates
§ 48Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates
Fünfter Teil Schlußvorschriften
§ 49Berechnung von Fristen
§ 50Inkrafttreten
Aufgrund des § 90 des Personalvertretungsgesetzes - PersVG - vom 24. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 125) verordnet die Landesregierung:

Erster Teil Wahl des Personalrates

Abschnitt I Gemeinsame Vorschriften über die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl

§ 1 Bestellung des Wahlvorstandes

(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Personalrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Zusätzlich kann er eine gleiche Anzahl Ersatzmitglieder bestellen. Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muß jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. Sind mehr als drei Gruppen vorhanden (§ 79 PersVG), so erhöht sich die Anzahl der Mitglieder des Wahlvorstandes entsprechend.
(2) Hat der Personalrat neun Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit keinen Wahlvorstand bestellt, so ist der Leiter der Dienststelle verpflichtet, von dem Personalrat die unverzügliche Einberufung einer Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes zu verlangen. Kommt der Personalrat dem Verlangen innerhalb einer Woche nicht nach, beruft der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Die Personalversammlung wählt einen Versammlungsleiter.
(3) Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 10 PersVG erfüllt, kein Personalrat, so beruft der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 2 Allgemeine Wahlvorbereitungen

(1) Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrates durch. Er hat die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung, Wahl oder Einsetzung einzuleiten; sie soll spätestens am Tage vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Personalrates stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so wählt die Personalversammlung einen neuen Wahlvorstand. § 1 gilt entsprechend.
(2) Der Wahlvorstand kann wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen; dabei soll er die in der Dienststelle vertretenen Gruppen angemessen berücksichtigen.
(3) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und die Namen etwaiger Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung, Wahl oder Einsetzung und den letzten Tag der in § 6 Satz 1 bestimmten Frist in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.

§ 3 Beschlüsse

Der Wahlvorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist zulässig. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

§ 4 Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, Wählerverzeichnis

(1) Der Wahlvorstand stellt die Anzahl der in der Regel beschäftigten Wahlberechtigten und ihre Verteilung auf die Gruppen fest.
(2) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis), getrennt nach den Gruppen der Beamten, Angestellten und Arbeiter auf. Er hat bis zum Abschluß der Stimmabgabe das Wählerverzeichnis auf dem laufenden zu halten und zu berichtigen.
(3) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl (§ 8 Abs. 5) bis zum Abschluß der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.

§ 5 Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis

(1) Jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer Woche seit Auslegung des Wählerverzeichnisses (§ 4 Abs. 3) Einspruch gegen dessen Richtigkeit einlegen.
(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Beschäftigten, der Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens jedoch zwei Arbeitstage vor Ablauf der für die Einreichung von Wahlvorschlägen festgesetzten Frist (§ 8 Abs. 2 Nr. 9) schriftlich mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.

§ 6 Abstimmung vor der Wahl

Wird in einer Abstimmung
1.
eine von § 14 Abs. 1 und 2 PersVG abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen (§ 14 Abs. 3 PersVG) oder
2.
die Durchführung gemeinsamer Wahl (§ 15 Abs. 2 PersVG)
verlangt, so ist entsprechend zu verfahren, wenn das Ergebnis der Abstimmung dem Wahlvorstand innerhalb zwei Wochen seit der Bekanntgabe nach § 2 Abs. 4 vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, daß das Ergebnis unter Leitung eines aus mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten bestehenden Abstimmungsvorstandes in geheimen und nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen ist. Dem Abstimmungsvorstand muß ein Mitglied jeder in der Dienststelle vertretenen Gruppe angehören.

§ 7 Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und Verteilung der Sitze auf die Gruppen

(1) Der Wahlvorstand ermittelt die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrates (§ 13 PersVG). Erfüllt in einer Dienststelle mit bis zu 20 Wahlberechtigten mehr als eine Gruppe die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 PersVG, so erhöht sich die Anzahl der Mitglieder des Personalrates entsprechend. Ist eine von § 14 Abs. 1 und 2 PersVG abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen (§ 14 Abs. 3 PersVG) nicht beschlossen worden, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen nach dem Höchstzahlenverfahren.
(2) Die Anzahl der zu wählenden Personalratsmitglieder wird auf die Gruppen verteilt in der Reihenfolge der Höchstzahlen, die sich durch Teilung der nach § 4 Abs. 1 ermittelten Zahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben (Höchstzahlenverfahren nach d'Hondt). Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Mitglied oder sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Mitglieder zu verteilen, so entscheidet das Los.
(3) Jede Gruppe, die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 PersVG erfüllt, erhält mindestens einen Sitz. Die nach Absatz 2 ermittelte Anzahl der Sitze der übrigen Gruppen oder der übrigen Gruppe vermindert sich entsprechend. Dabei werden die jeweils zuletzt zugeteilten Sitze zuerst gekürzt. Bei gleicher Höchstzahl entscheidet das Los, welche Gruppe den Sitz abzugeben hat.
(4) Haben in einer Dienststelle alle Gruppen die gleiche Anzahl von Angehörigen, so erübrigt sich die Errechnung der Sitze nach dem Höchstzahlenverfahren; in diesen Fällen entscheidet das Los, welcher Gruppe die höhere Anzahl von Sitzen zufällt.

§ 8 Wahlausschreiben

(1) Nach Ablauf der in § 6 bestimmten Frist, spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe, erläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.
(2) Das Wahlausschreiben muß enthalten
1.
Ort und Datum seines Erlasses,
2.
die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrates, getrennt nach Beamten, Angestellten und Arbeitern,
3.
die Höchstzahl der von jedem Wahlberechtigten zu vergebenden Stimmen,
4.
Angaben darüber, ob die Beamten, Angestellten und Arbeiter ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlaß des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist,
5.
die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen,
6.
den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
7.
den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb einer Woche seit seiner Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingereicht werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,
8.
die Mindestzahl der wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß, soweit er nicht von einer der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften gemacht wird, und den Hinweis, daß jeder Beschäftigte für die Wahl des Personalrates nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann,
9.
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,
10.
den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,
11.
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden,
12.
den Ort und die Zeit der Stimmabgabe und
13.
einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl).
(3) Der Wahlvorstand hat eine Abschrift oder einen Abdruck des Wahlausschreibens und dieser Wahlordnung vom Tage des Erlasses des Wahlausschreibens bis zum Abschluß der Stimmabgabe an einer oder an mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(5) Mit dem Tag des Erlasses des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

§ 9 Wahlvorschläge, Einreichungsfrist

(1) Zur Wahl des Personalrates können die wahlberechtigten Beschäftigten und jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft Wahlvorschläge machen.
(2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von zwei Wochen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens einzureichen. Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen. Verspätet eingereichte Wahlvorschläge sind ungültig.

§ 10 Inhalt der Wahlvorschläge

(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Gruppenvertreter
1.
bei Gruppenwahl in der betreffenden Gruppe oder
2.
bei gemeinsamer Wahl in den Personalrat
zu wählen sind. Die verschiedenen Beschäftigungsarten der in der Dienststelle tätigen Beschäftigten sollen angemessen berücksichtigt werden.
(2) Die Namen der Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Neben dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum, die Amts- oder Berufsbezeichnung und die Gruppenzugehörigkeit anzugeben. Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlag die Bewerber jeweils nach Gruppen zusammenzufassen.
(3) Jeder Wahlvorschlag der wahlberechtigten Beschäftigten muß
1.
bei Gruppenwahl von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, höchstens jedoch von 50, mindestens aber von drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen,
2.
bei gemeinsamer Wahl von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten, höchstens jedoch von 50, mindestens aber von drei wahlberechtigten Beschäftigten
unterzeichnet sein. Bruchteile eines Zwanzigstels werden auf ein volles Zwanzigstel aufgerundet.
(4) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, in welcher Reihenfolge die Beschäftigten, die den Wahlvorschlag unterzeichnet haben, zur Vertretung des Wahlvorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt sind. Fehlt eine Angabe hierüber, gilt derjenige als berechtigt, der an erster Stelle unterzeichnet hat.
(5) Ein Wahlvorschlag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft ist gültig, wenn er von einem Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet ist.
(6) Wahlvorschläge einer Gewerkschaft sind mit dem Namen der Gewerkschaft zu bezeichnen. Sonstige Wahlvorschläge können mit einem Kennwort versehen werden.

§ 11 Sonstige Erfordernisse

(1) Jeder Bewerber kann für die Wahl des Personalrates nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden.
(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen; die Zustimmung kann nicht widerrufen werden.
(3) Jeder Wahlberechtigte kann die Unterschrift zur Wahl des Personalrates rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben.
(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

§ 12 Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge

(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Einganges. Im Fall des Absatzes 6 ist auch der Zeitpunkt des Einganges des berichtigten Wahlvorschlages zu vermerken.
(2) Der Wahlvorstand prüft, ob die auf den Wahlvorschlägen benannten Bewerber nach § 12 PersVG wählbar sind und streicht die Namen der Bewerber, deren Nichtwählbarkeit festgestellt wird. Der Wahlvorstand hat die betroffenen Bewerber und den zur Vertretung des Wahlvorschlages Berechtigten (§ 10 Abs. 4) hiervon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
(3) Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen oder weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind, gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück. Dasselbe gilt für Wahlvorschläge einer Gewerkschaft, die nicht von dem Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet sind.
(4) Der Wahlvorstand hat Bewerber, die mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag sie benannt bleiben wollen. Wird eine solche Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, so wird der Bewerber von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
(5) Der Wahlvorstand hat wahlberechtigte Beschäftigte, die mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet haben, aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Unterschrift sie aufrechterhalten. Wird diese Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, zählt die Unterschrift nur auf dem zuerst eingegangenen Wahlvorschlag; auf den übrigen Wahlvorschlägen wird sie gestrichen. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los, auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift zählt.
(6) Wahlvorschläge, die
1.
den Erfordernissen des § 10 Abs. 2 nicht entsprechen,
2.
ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht sind oder
3.
infolge von Streichungen nach Absatz 5 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,
hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig.

§ 13 Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen

(1) Ist nach Ablauf der in § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 6 genannten Fristen bei Gruppenwahl nicht für jede Gruppe ein gültiger Wahlvorschlag, bei gemeinsamer Wahl kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so gibt der Wahlvorstand dies sofort durch Aushang an den gleichen Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt ist, bekannt. Gleichzeitig fordert er zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von einer Woche auf.
(2) Im Falle der Gruppenwahl weist der Wahlvorstand in der Bekanntmachung darauf hin, daß eine Gruppe keine Vertreter in den Personalrat wählen kann, wenn innerhalb der Nachfrist für sie kein gültiger Wahlvorschlag eingeht. Im Falle gemeinsamer Wahl weist der Wahlvorstand darauf hin, daß der Personalrat nicht gewählt werden kann, wenn innerhalb der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag eingeht.
(3) Gehen innerhalb der Nachfrist gültige Wahlvorschläge nicht ein, so gibt der Wahlvorstand sofort bekannt
1.
bei Gruppenwahl, für welche Gruppe oder für welche Gruppen keine Vertreter gewählt werden können oder
2.
bei gemeinsamer Wahl, daß diese Wahl nicht stattfinden kann.

§ 14 Bezeichnung der Wahlvorschläge

Nach Ablauf der in § 9 Abs. 2 oder in § 13 Abs. 1 genannten Fristen ermittelt der Wahlvorstand durch Los die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den eingereichten Wahlvorschlägen zugeteilt werden (Vorschlag 1 usw.). Die Vertreter der Wahlvorschläge sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen.

§ 15 Bekanntgabe der Wahlvorschläge

(1) Unverzüglich nach Ablauf der in § 9 Abs. 2 oder in § 13 Abs. 1 genannten Fristen, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bekannt. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Stimmzettel sollen zum Zeitpunkt der Bekanntgabe nach Satz 1 vorliegen.
(2) Die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge werden nicht bekanntgemacht.

§ 16 Sitzungsniederschriften

Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung eine Niederschrift, in der über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (§ 5), über die Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und über die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen (§ 7), über die Zulassung von Wahlvorschlägen (§ 12) und über die Gewährung von Nachfristen (§ 13) entschieden wird. Sie ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.

§ 17 Ausübung des Wahlrechtes, Stimmzettel, ungültige Stimmabgabe

(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Erhält eine Gruppe aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 PersVG keine Vertretung und findet Gruppenwahl statt, so kann sich jeder Angehörige dieser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand zur Stimmabgabe einer anderen Gruppe anschließen. Die Verteilung der Sitze auf die Gruppen wird dadurch nicht berührt.
(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Dasselbe gilt für die Wahlumschläge.
(3) Ungültig sind Stimmzettel,
1.
die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,
2.
die nicht den Erfordernissen des Absatzes 2 Satz 2 entsprechen,
3.
aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei ergibt oder
4.
die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
(4) Mehrere in einem Wahlumschlag für die Wahl enthaltene Stimmzettel, die gleich lauten, werden als eine Stimmabgabe gewertet.

§ 18 Wahlhandlung

(1) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen dafür, daß der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Für die Aufnahme der Umschläge sind Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstand zu verschließen. Sie müssen so eingerichtet sein, daß die eingeworfenen Umschläge nicht vor Öffnung der Wahlurne entnommen werden können. Findet Gruppenwahl statt, so kann die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt durchgeführt werden; in jedem Fall sind jedoch die Stimmzettel in getrennten Wahlurnen zu sammeln.
(2) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt (§ 2 Abs. 2), genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und eines Wahlhelfers.
(3) Ist der Wähler in das Wählerverzeichnis eingetragen, so sind ihm von dem damit betrauten Mitglied des Wahlvorstandes der Stimmzettel und der Wahlumschlag auszuhändigen. Nach der Wahlhandlung wirft der Wähler den Umschlag mit dem eingelegten Stimmzettel in Gegenwart des damit betrauten Mitgliedes des Wahlvorstandes ungeöffnet in die Wahlurne ein. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(4) Ein Wähler, der durch ein körperliches Gebrechen bei der Stimmabgabe behindert ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens, die ihn bei der Stimmabgabe unterstützen soll, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die notwendige Unterstützung des Wählers bei der Stimmabgabe. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Unterstützung des Wählers erlangt hat. Wahlbewerber dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.
(5) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluß der Stimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, daß der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses nicht möglich ist. Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß der Verschluß unversehrt ist.

§ 19 Schriftliche Stimmabgabe

(1) Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf Verlangen den Stimmzettel und den Wahlumschlag sowie einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift des wahlberechtigten Beschäftigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt, auszuhändigen oder zu übersenden. Außerdem ist dem Wahlberechtigten eine vorgedruckte von ihm abzugebende Erklärung, daß er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat, auszuhändigen oder zu übersenden; ist nach § 18 Abs. 4 eine Vertrauensperson bestimmt, kann diese die Erklärung unterzeichnen. Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(2) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, daß
1.
der Stimmzettel unbeobachtet persönlich gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt,
2.
die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschrieben und
3.
der Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, und die unterschriebene Erklärung (Absatz 1 Satz 2) in dem Freiumschlag verschlossen und so rechtzeitig an den Wahlvorstand abgesandt oder übergeben wird, daß er diesem vor Abschluß der Stimmabgabe vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 kann sich ein Wähler der Unterstützung einer Vertrauensperson bedienen.

§ 20 Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen

(1) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe entnimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge den bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Briefumschlägen und legt sie nach einem Vermerk über die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne.
(2) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Einganges ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.

§ 21 Stimmabgabe in besonderen Fällen

(1) Für die Beschäftigten von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räumlich von dieser entfernt liegen und nicht nach § 8 Abs. 2 PersVG zur selbständigen Dienststelle erklärt worden sind, kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen oder die schriftliche Stimmabgabe anordnen. In anderen Fällen, insbesondere bei Schichtdienst oder bei Tätigkeiten von Beschäftigten außerhalb der Dienststelle, kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe anordnen.
(2) Wird die schriftliche Stimmabgabe angeordnet, so hat der Wahlvorstand den betreffenden Beschäftigten die in § 19 Abs. 1 Satz 1 genannten Unterlagen ohne besondere Anforderung zu übersenden. Im übrigen gelten die §§ 19 und 20.

§ 22 Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Unverzüglich nach Beendigung der Stimmabgabe stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest.
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und prüft deren Gültigkeit. Bei Stimmzetteln, die zu Zweifeln Anlaß geben, beschließt der Wahlvorstand über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit.
(3) Der Wahlvorstand zählt im Falle
1.
der Verhältniswahl die auf jede Wahlvorschlagsliste und auf die einzelnen Bewerber innerhalb der Vorschlagslisten oder
2.
der Mehrheitswahl die auf jeden einzelnen Bewerber
entfallenen gültigen Stimmen zusammen.
(4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlaß geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.
(5) Die Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, muß den Beschäftigten zugänglich sein. Ort und Zeitpunkt des Beginns der Sitzung sind durch Aushang bekanntzugeben.

§ 23 Wahlniederschrift

(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß enthalten
1.
die Anzahl der Wahlberechtigten (getrennt nach Gruppen),
2.
die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel (getrennt nach den Gruppen),
3.
bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen Stimmen,
4.
bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen gültigen Stimmen,
5.
bei Gruppenwahl die Summe der für jede Gruppe abgegebenen ungültigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen ungültigen Stimmen,
6.
die für die Entscheidung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe,
7.
im Falle der Verhältniswahl die Anzahl der auf jede Vorschlagsliste und auf jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen sowie die Errechnung der Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten, im Falle der Mehrheitswahl die Anzahl der auf jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen und
8.
die Namen der gewählten Bewerber.
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder bei der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.

§ 24 Benachrichtigung der gewählten Bewerber

Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl.

§ 25 Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis durch zweiwöchigen Aushang an den gleichen Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt. Die Bekanntmachung muß die in § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 aufgeführten Angaben enthalten.

§ 26 Ersatzmitglieder

An die Stelle eines ausgeschiedenen oder zeitweilig verhinderten Personalratsmitgliedes tritt der Bewerber des gleichen Wahlvorschlages mit der nächsthöchsten Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein.

§ 27 Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel usw.) werden vom Personalrat aufbewahrt; sie sollen nach der nächsten Personalratswahl vernichtet werden.

Abschnitt II Besondere Vorschriften für die Wahl mehrerer Personalratsmitglieder oder Gruppenvertreter

Unterabschnitt 1 Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl)

§ 28 Voraussetzungen für Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe

(1) Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn
1.
bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge oder
2.
bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvorschläge
eingegangen sind.
(2) In dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Nummern unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, der Amts- oder Berufsbezeichnung und der Gruppenzugehörigkeit der Bewerber untereinander aufzuführen. Der Wahlvorstand kann entscheiden, daß die Vorschlagslisten für eine Wahl abweichend von Satz 1 nebeneinander auf dem Stimmzettel aufgeführt werden. Bei Listen, die mit der Gewerkschaftsbezeichnung oder einem Kennwort versehen sind, ist auch die Gewerkschaftsbezeichnung oder das Kennwort anzugeben.
(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerber anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will. Es können Namen von Bewerbern aus verschiedenen Vorschlagslisten angekreuzt werden. Der Wähler darf
1.
bei Gruppenwahl nicht mehr Namen von Bewerbern ankreuzen, als für die betreffende Gruppe jeweils Vertreter zu wählen sind oder
2.
bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen von Bewerbern ankreuzen, als Personalratsmitglieder insgesamt zu wählen sind, jedoch innerhalb der einzelnen Gruppen nicht mehr Namen, als jeweils Vertreter dieser Gruppe zu wählen sind.
(4) Auf dem Stimmzettel ist zu vermerken, wie viele Namen von Bewerbern der Wähler jeweils höchstens ankreuzen darf.

§ 29 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei Gruppenwahl

(1) Bei Gruppenwahl werden die den einzelnen Vorschlagslisten zustehenden Sitze nach dem Höchstzahlenverfahren (§ 7 Abs. 2) ermittelt.
(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber als ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze den anderen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.
(3) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die Sitze auf die Bewerber in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen verteilt. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten oder sind auf einem Wahlvorschlag weniger Bewerber angekreuzt worden als ihm Sitze zufallen, so entscheidet über die Vergabe dieser Sitze das Los.

§ 30 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl

(1) Bei gemeinsamer Wahl werden zunächst die auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenden Sitze nach dem Höchstzahlenverfahren (§ 7 Abs. 2) berechnet. Die jeder Gruppe zustehenden Sitze werden sodann getrennt, jedoch unter Verwendung derselben Teilzahlen ermittelt; § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Namen von Bewerbern einer Gruppe als dieser nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die restlichen Sitze dieser Gruppe den Bewerbern derselben Gruppe auf den übrigen Wahlvorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.
(3) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze auf die Bewerber der entsprechenden Gruppe in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenanzahl verteilt. § 29 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

Unterabschnitt 2 Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlages (Mehrheitswahl)

§ 31 Voraussetzungen für die Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe

(1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn
1.
bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag oder
2.
bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist. Der Wähler darf nur solche Bewerber wählen, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind.
(2) In dem Stimmzettel werden die Namen der Bewerber in unveränderter Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, der Amts- oder Berufsbezeichnung und der Gruppenzugehörigkeit aufgeführt. Für die Stimmabgabe gilt § 28 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Absatz 4 entsprechend.

§ 32 Ermittlung der gewählten Bewerber

(1) Bei Gruppenwahl sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenanzahl gewählt.
(2) Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze mit den für diese Gruppen vorgeschlagenen Bewerbern in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenanzahl besetzt.
(3) Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das Los.

Abschnitt III Besondere Vorschriften für die Wahl des Personalobmannes oder eines Gruppenvertreters (Mehrheitswahl)

§ 33 Voraussetzungen für die Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis

(1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn
1.
nur ein Personalobmann
oder
2.
bei Gruppenwahl nur ein Vertreter zu wählen ist.
(2) In dem Stimmzettel werden die Namen der Bewerber aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, der Amts- oder Berufsbezeichnung aufgeführt.
(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen des Bewerbers anzukreuzen, für den er seine Stimme abgeben will. § 28 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das Los.

Abschnitt IV Wahl der Jugend- und Ausbildungsvertretungen sowie der Vertretungen der nichtständigen Beschäftigten und des Krankenpflegepersonals

§ 34

(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Ausbildungsvertretungen (§ 52 Abs. 1 Satz 2 PersVG), der Vertretung der nichtständigen Beschäftigten (§ 56 Abs. 2 Satz 2 PersVG) und des Krankenpflegepersonals (§ 57 Abs. 1 Satz 2 PersVG) gelten die §§ 1 bis 33 entsprechend.
(2) Der Personalrat bestellt den Wahlvorstand, dem mindestens ein nach § 12 PersVG wählbarer Beschäftigter angehören muß.
(3) Die Vorschriften über die Gruppenwahl finden keine Anwendung.

Zweiter Teil Wahl des Bezirkspersonalrates

§ 35 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates, Bestellung des Bezirkswahlvorstandes

(1) Für die Wahl des Bezirkspersonalrates gelten die §§ 1 bis 33 entsprechend, soweit sich aus diesem Teil nichts anderes ergibt.
(2) Eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirkswahlvorstandes findet nicht statt. Der Leiter der Dienststelle, bei der der Bezirkspersonalrat zu errichten ist, bestellt den Wahlvorstand.
(3) Werden in einer Verwaltung die Personalräte und der Bezirkspersonalrat gleichzeitig gewählt, so führen die bei den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahl des Bezirkspersonalrates durch; anderenfalls bestellen auf Ersuchen des Bezirkswahlvorstandes die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Leiter der Dienststellen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl des Bezirkspersonalrates.

§ 36 Leitung der Wahl

(1) Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Bezirkspersonalrates. Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Richtlinien des Bezirkswahlvorstandes.
(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder des Bezirkswahlvorstandes und deren dienstliche Anschriften in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.

§ 37 Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, Wählerverzeichnis

(1) Der Bezirkswahlvorstand bestimmt vorab den Tag des Erlasses des Wahlausschreibens. Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Anzahl der zu diesem Zeitpunkt in der Regel in den Dienststellen beschäftigten Wahlberechtigten und deren Verteilung auf die Gruppen fest und teilen diese Zahlen unverzüglich schriftlich dem Bezirkswahlvorstand mit.
(2) Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände.

§ 38 Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Bezirkspersonalratsmitglieder und Verteilung der Sitze auf die Gruppen

Der Bezirkswahlvorstand ermittelt die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrates und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen.

§ 39 Gleichzeitige Wahl

Die Wahl des Bezirkspersonalrates soll gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte in demselben Bezirk stattfinden.

§ 40 Wahlausschreiben

(1) Der Bezirkswahlvorstand erläßt das Wahlausschreiben. Der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens und der Tag seiner Bekanntgabe müssen übereinstimmen.
(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben in der Dienststelle an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen durch Aushang in gut lesbarem Zustand bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.
(3) Das Wahlausschreiben muß enthalten
1.
Ort und Datum seines Erlasses,
2.
die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrates, getrennt nach Beamten, Angestellten und Arbeitern,
3.
Angaben darüber, ob die Beamten, Angestellten und Arbeiter ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder ob vor Erlaß des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist,
4.
den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können, deren Namen in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
5.
die Mindestanzahl von wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß, und den Hinweis darauf, daß jeder Beschäftigte nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann,
6.
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Bezirkswahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,
7.
den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist und
8.
den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.
(4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch die folgenden Angaben:
1.
die Angaben, wo und wann das für die örtliche Dienststelle aufgestellte Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen,
2.
den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb einer Woche seit seiner Auslegung schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,
3.
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden,
4.
den Ort und die Zeit der Stimmabgabe und
5.
einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe.
(5) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushangs.
(6) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Bezirkswahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(7) Mit dem Tage des Erlasses des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

§ 41 Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstandes

Bekanntmachungen nach den §§ 13 und 15 sind in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben in den Dienststellen auszuhängen.

§ 42 Sitzungsniederschriften

(1) Der Bezirkswahlvorstand fertigt eine Niederschrift über jede Sitzung, in der über die Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrates, die Verteilung der Sitze im Bezirkspersonalrat auf die Gruppen, über die Zulassung von Wahlvorschlägen und über die Gewährung von Nachfristen entschieden wird. Die Niederschrift ist von sämtlichen Mitgliedern des Bezirkswahlvorstandes zu unterzeichnen.
(2) Die Niederschrift über die Sitzungen, in denen über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entschieden ist, fertigt der örtliche Wahlvorstand.

§ 43 Stimmabgabe, Stimmzettel

Findet die Wahl des Bezirkspersonalrates zugleich mit der Wahl der Personalräte statt, so kann für die Stimmabgabe zu beiden Wahlen derselbe Umschlag verwendet werden. Für die Wahl des Bezirkspersonalrates sind Stimmzettel anderer Farbe als für die Wahl des Personalrates zu verwenden.

§ 44 Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses

(1) Die örtlichen Wahlvorstände zählen die auf die einzelnen Vorschlagslisten und auf die einzelnen Bewerber innerhalb der Vorschlagslisten, wenn Mehrheitswahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen. Sie fertigen eine Wahlniederschrift nach § 23.
(2) Die Niederschrift ist unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses dem Bezirkswahlvorstand mit Einschreiben zu übersenden oder gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen. Die bei der Dienststelle entstandenen Unterlagen für die Wahl des Bezirkspersonalrates (§ 27) werden zusammen mit einer Abschrift der Niederschrift vom Personalrat aufbewahrt.
(3) Der Bezirkswahlvorstand zählt unverzüglich die auf jede Vorschlagsliste und die auf die einzelnen Bewerber innerhalb der Vorschlagslisten, wenn Mehrheitswahl stattgefunden hat, die auf jeden einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen zusammen und stellt das Ergebnis der Wahl fest.
(4) Der Bezirkswahlvorstand teilt das Wahlergebnis unverzüglich den örtlichen Wahlvorständen mit. § 25 Satz 2 gilt entsprechend. Die örtlichen Wahlvorstände geben das Ergebnis durch zweiwöchigen Aushang in der gleichen Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.

Dritter Teil Wahl des Hauptpersonalrates

§ 45 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Bezirkspersonalrates

Für die Wahl des Hauptpersonalrates gelten die §§ 35 bis 44 entsprechend, soweit sich aus den §§ 46 und 47 nichts anderes ergibt.

§ 46 Leitung der Wahl

Der Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des Hauptpersonalrates.

§ 47 Durchführung der Wahl nach Bezirken

(1) Der Hauptwahlvorstand kann die bei den Mittelbehörden bestehenden oder auf sein Ersuchen bestellten örtlichen Wahlvorstände beauftragen,
1.
die von den örtlichen Wahlvorständen im Bereich der Mittelbehörde (§ 46 Abs. 1 Halbsatz 1 PersVG) festzustellende Anzahl der in der Regel beschäftigten Wahlberechtigten und deren Verteilung auf die Gruppen zusammenzustellen,
2.
die bei den Dienststellen im Bereich der Mittelbehörde festgestellten Wahlergebnisse zusammenzustellen und
3.
Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstandes an die übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Mittelbehörde weiterzuleiten.
Die Wahlvorstände bei den Mittelbehörden unterrichten in diesen Fällen die übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Mittelbehörde darüber, daß die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben an sie zu senden sind.
(2) Die Wahlvorstände bei den Mittelbehörden fertigen über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) eine Niederschrift.
(3) Die Wahlvorstände bei den Mittelbehörden haben dem Hauptwahlvorstand die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Zusammenstellungen und die Niederschrift über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 2) unverzüglich mit Einschreiben zu übersenden oder gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen.

Vierter Teil Wahl des Gesamtpersonalrates

§ 48 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates

Für die Wahl des Gesamtpersonalrates gelten die §§ 1 bis 33 entsprechend. Der Wahlvorstand kann die Personalräte der an der Wahl des Gesamtpersonalrates beteiligten Dienststellen beauftragen, jeweils für ihren Bereich örtliche Wahlvorstände zu bestellen. In diesem Fall gelten die §§ 35 bis 38 und 40 bis 44 entsprechend.

Fünfter Teil Schlußvorschriften

§ 49 Berechnung von Fristen

Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.

§ 50 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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